Daten
Kommune
Jülich
Größe
4,9 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zur Vorlagen-Nr.: 196 / 2017
Teil A
Stadt Jülich
Flächennutzungsplanänderung
zum Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm'
Begründung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A
Begründung
1
Planungsvorgaben………………………………………………………….... 2
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes………………………….. 2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung………………………............ 2
Darstellung des Flächennutzungsplanes…………………………………….. 3
Ver- und Entsorgung………………………………………………………….... 3
Grünflächen / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen…………………………………………………….... 6
1.6 Tektonische Störung…………………………………………………………… 6
1.7 Bodendenkmal………………………………………………………………….. 6
1.8 Kampfmittel……………………………………………………………………… 6
2.
Grünordnung / Ökologie…………….…………………………………....…..7
3.
Artenschutz……………………………………………………………………. 8
4.
Schallschutz…………………………………………………………………… 9
Teil B
Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung
1.
Planungsvorgaben
1.1 Anlass für die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11.2013
die Aufstellung des Bebauungsplanes Jülich Nr. A 21
"Komm" beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung eines Projektvorschlags zur Realisierung eines Holz- und Baufachhandels
geschaffen werden.
Die Ausweisung des Flächennutzungsplanes muss dementsprechend geändert
werden. Die Festsetzung " Fläche für die Landwirtschaft " wird ersetzt durch die
Ausweisung " Wohnbaufläche ". In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 17.11.2016 wurde ein dem entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst.
1.2 Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Kernstadt Jülich. Es umfasst den Bereich Von-Schöfer-Ring / An dem Pütz und grenzt im Osten an eine Eisenbahnstrecke der Rurtalbahn GmbH. Das Plangebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches weist eine Fläche von 2,06 ha auf. Das Plangebiet wird umfasst
von der Straße „Von-Schöfer-Ring“ im Norden, der Stichstraße „An dem Pütz“ im
Westen und einer Bahnstrecke der Rurtalbahn GmbH im Osten. Im Süden grenzt
das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie im weiteren Verlauf
an die Wohnbebauung der Petternicher Straße.
Die Flächen des Plangebietes werden zur Zeit folgendermaßen genutzt:
- intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche
1.3 Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für den Bereich
des Plangebietes " Wohnbaufläche " aus.
Mit Datum vom 14.08.2013 wurde eine Anfrage an die Bezirksregierung nach § 34
Landesplanungsgesetz (LPIG) gestellt, mit der Maßgabe, den Bereich als „Sonderbaufläche – Baufachhandel“ festzusetzen. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird über eine Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB konkretisiert.
1.4 Ver- und Entsorgung
Regenwasser
Gemäß § 51a, Landeswassergesetz (LWG) sind die im Geltungsbereich des
Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern.
Das im Sondergebiet anfallende Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereiches ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen zugeführt.
Die Dimensionierung der Versickerungsanlagen erfolgte auf Grundlage eines, mit
dem Kreis Düren abgestimmten, Entwässerungskonzeptes.
Durch den Einsatz von wasserdurchlässigen Belägen für ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege kann das Regenwasser hier direkt versickern und zur
Grundwasserneubildung beitragen.
Grundwasserverhältnisse
Aufgrund der Lage des Plangebietes im potentiellen Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen benachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und
spätere Anstiege des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden.
Als Bemessungswasserstand kann ein Wert von 75,30m NN angenommen werden.
Die erdberührten Gebäudeteile oberhalb des Bemessungswasserstandes sind
entsprechend DIN 18195 vor Bodenfeuchte oder nicht aufstauendem Sickerwasser zu schützen.
Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges
Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine
schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten.
Entwässerung
Das Plangebiet ist abwassertechnisch nicht erschlossen.
Die Dimensionierung der im zeichnerischen Teil festgesetzten Versickerungsanlagen erfolgte in Abstimmung mit dem Kreis Düren. Das Rückhaltevolumen für ein
100-jähriges Regenereignis wird durch einen zusätzlichen Überstau innerhalb der
Versickerungsanlagen bereitgestellt.
Das anfallende Schmutzwasser ist über eine Druckleitung an den Mischwasserkanal in der Petternicher Straße anzuschließen.
Gas, Wasser, Elektrizität
Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über das bestehende Leitungsnetz.
Telekommunikation
Die zukünftige Bebauung im Plangebiet wird in das bestehende Telekommunikationsnetz eingebunden.
1.5 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und
Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern.
Die Festsetzungen dienen allgemein der Minimierung der Flächenversiegelung
und garantieren somit die Grundwasserneubildung. Gleichzeitig dienen sie dem
Klimaschutz und der Gestaltung des Gebietes.
Die Maßnahmen dienen zudem der Straßenraumgestaltung, der Gebietsdurchgrünung, einer Verbesserung des Siedlungsklimas, sowie der Wasserrückhaltung.
1.6 Tektonische Störung
Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung durchquert. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.
Dieser Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bereich der tektonischen Störung können Grün-, Verkehrsflächen
und Spielplätze sowie Zaun- und Toranlagen gemäß B.3 angelegt werden.
Im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ist die " Tektonische Störzone "
gekennzeichnet.
1.7
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 /
9039-0, Fax 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
1.8
Kampfmittel
Das Plangebiet befindet sich in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Da es trotz der durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgten Luftbildauswertung und anschließender Räumung der Fläche nicht auszuschließen ist,
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist eine Sicherheitsdetektion (Sondierbohrungen) durchzuführen.
2.
Grünordnung / Ökologie
Die ökologische Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Bebauungsplanverfahren Nr. A 21 " Komm.
Die ökologische Bilanzierung ist dem nachfolgenden Umweltbericht mit integrierter
Eingriffsregelung zu entnehmen.
3.
Artenschutzprüfung – BKR Aachen vom Oktober/November 2016
Im Zuge der Erstellung des Umweltberichtes wurde das Büro BKR Aachen, in Zusammenarbeit mit der Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, mit der
Erstellung der Artenschutzprüfung beauftragt, welche untersucht bei welchen Arten es durch das geplante Vorhaben zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen kann und im Zuge der vertiefenden Prüfung, welche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen diesbezüglich notwendig sind.
Diese Artenschutzprüfung ist dieser Begründung beigefügt.
4.
Schalltechnische Untersuchung – Büro Peutz Consult GmbH
vom Okto-ber/November 2016
Zur Beurteilung der mit der Planung verbundenen Geräuschentwicklung wurde
das Büro Peutz Consult, Düsseldorf mit der Erstellung einer schalltechnische Untersuchung beauftragt. Demzufolge ist der geplante Baufachmarkt ohne weiterführende schallschutztechnische Maßnahmen im Plangebiet zulässig. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden in der Fortschreibung des
Umweltberichtes erfasst.
Teil B
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm'
sowie im Parallelverfahren
Flächennutzungsplanänderung
zum Bebauungsplan
Nr. A 21 " Komm "
Umweltbericht mit
integrierter Eingriffsregelung
Projekt
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm'
sowie im Parallelverfahren
Flächennutzungsplanänderung zum
Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm "
Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung
Projektnummer
11603
Auftraggeber
Bauen & Leben
Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG
Ellbachstraße 1
52428 Jülich
Auftragnehmer
BKR Aachen, Noky & Simon
Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt
Kirberichshofer Weg 6
52066 Aachen
Tel.:
0241/47058-0
Fax:
0241/47058-15
Email: info@bkr-ac.de
Projektleitung
Bearbeitung
Dipl.- Ing. André Simon, Landschaftsarchitekt AKNW
Dipl. Biol. Britta Schippers
Stand
29. März 2017
I
Gliederung
1.
Einleitung........................................................................................................... 5
1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ............................................. 5
1.2
Standort ............................................................................................................... 6
1.3
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................. 7
1.4
2.
1.3.1
Die wichtigsten Ziele des Bebauungsplans ............................................ 7
1.3.2
Festsetzungen des Bebauungsplans ..................................................... 7
1.3.3
Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens ....................................... 8
Festgelegte Ziele des Umweltschutzes ................................................................ 8
1.4.1
Fachgesetze .......................................................................................... 8
1.4.2
Sonstige planerische Vorgaben ........................................................... 11
Beschreibung der Umweltsituation und Bewertung der
Umweltauswirkungen ..................................................................................... 12
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ................................................................... 12
2.1.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 12
2.1.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 17
Boden ................................................................................................................ 18
2.2.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 18
2.2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 18
Wasser .............................................................................................................. 19
2.3.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 19
2.3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 19
Klima und Luft.................................................................................................... 20
2.4.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 20
2.4.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 21
Landschaft ......................................................................................................... 21
2.5.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 21
2.5.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 22
Mensch / Gesundheit des Menschen ................................................................. 23
2.6.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 23
II
2.6.2
2.7
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 23
Kultur- und Sachgüter ........................................................................................ 24
2.7.1
Bestandsaufnahme .............................................................................. 24
2.7.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................... 24
2.8
Wechselwirkungen............................................................................................. 24
2.9
Sonstige Umweltbelange ................................................................................... 25
2.10 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung) ............................................ 25
2.11 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ......................................................................... 26
2.12 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung ........... 26
3.
Vermeidung und Ausgleich............................................................................ 27
3.1
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................. 27
3.1.1
Festsetzungen des Bebauungsplans ................................................... 27
3.1.2
Hinweise des Bebauungsplans ............................................................ 28
3.1.3
Über die Festsetzungen hinausgehende Empfehlungen für
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ...................................... 28
3.2
Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen ................................................. 28
3.3
Eingriffsregelung gem. BNatSchG ..................................................................... 29
3.4
Plangebietsexterner Ausgleich .......................................................................... 30
4.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................... 32
5.
Zusätzliche Angaben ...................................................................................... 32
5.1
Technische Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten .................................. 32
5.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ......................... 32
6.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................... 33
7.
Quellen und Rechtsgrundlagen ..................................................................... 36
7.1
WMS Sever ....................................................................................................... 36
7.2
Quellen .............................................................................................................. 36
7.3
Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 37
III
Abbildungen
Abbildung 1: Lage des Plangebietes.................................................................................... 6
Abbildung 2: Bestand Biotoptypen und Einzelbäume ......................................................... 14
Abbildung 3: Blick über das Plangebiet von Osten ............................................................. 21
Abbildung 4: Blick vom Plangebiet auf die Hochhausbebauung 'An den Aspen'
(links); Blick über das Plangebiet auf den benachbarten Baumarkt
(rechts).......................................................................................................... 22
Abbildung 5: Lage der plangebietsexternen Ausgleichsflächen ......................................... 31
Tabellen
Tabelle 1:
Liste der Einzelbäume, Bäume im Geltungsbereich (Nr. 11 bis 27)
sind grau unterlegt ........................................................................................ 15
Tabelle 2:
Bewertung der Biotoptypen im Geltungsbereich............................................ 16
Tabelle 3:
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen .......................... 26
Tabelle 4:
Ökologische Wertigkeit des Bestandes im Geltungsbereich .......................... 29
Tabelle 5:
Ökologische Wertigkeit im Planzustand (Stand 3.11.2016) ........................... 30
Tabelle 6:
Ökologische Wertigkeit und Bilanz für die plangebietsexternen
Ausgleichsnahmen ........................................................................................ 31
Anlage
Anlage 1:
Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahme, Maßnahmenkennblatt
'Artenschutzacker' ......................................................................................... 40
IV
1.
Einleitung
Die Bauen & Leben Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Jülich beabsichtigt, entlang
des Von-Schöfer-Ringes einen Holz- und Baufachhandel zu errichten. Es handelt sich um
einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb auf einem derzeit landwirtschaftlich genutzten
Grundstück.
Seitens der Stadt Jülich ist beabsichtigt, auf der Grundlage des Projektentwurfes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen und einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange des Umweltschutzes sachgerecht und vollständig in die Abwägung einzustellen.
Eine Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des
Plans ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, ist obligatorisch (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2a BauGB).
Auch die vorhabenbedingt zu erwartenden Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft (Eingriffsregelung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB zu ermitteln. Das Vermeidungsgebot und die
Ausgleichspflicht sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 und Anlage 1 BauGB stellt die Ergebnisse
der Umweltprüfung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. A 21 'Komm' zusammen. Die Erfordernisse der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit den Regelungen des BNatSchG (vgl. Kapitel 3.3) und die Anforderungen des Artenschutzrechtes (vgl.
Kapitel 3.2) wurden in den Umweltbericht integriert.
1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Die Stadt Jülich hat den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen und der Stellungnahmen der Behörden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) festgelegt.
Die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter werden ermittelt, wobei die spezifischen Besonderheiten des geplanten Projektes (z.B. zulässige Versiegelung, Gebäudehöhen) berücksichtigt werden.
Das zur Abschätzung der Umweltauswirkungen abgegrenzte Untersuchungsgebiet umfasst
den ca. 2,1 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplans (im Folgenden: Plangebiet).
Soweit für einzelne Schutzgüter erforderlich (insbesondere beim Schutzgut Landschaft oder
bei besonderer Empfindlichkeiten oder Schutzwürdigkeit), wird das nähere Umfeld mit berücksichtigt.
Grundlagen der Beurteilungen stellen bestehende Informationen zum Zustand der Umweltschutzgüter dar. Daten des LANUV zu Biotopverbund, Artenschutz und Schutzgebieten, Informationen des Landschaftsplans, Informationen des Geologischen Dienstes NRW, der
Stadt Jülich und des Kreises Düren werden schutzgutbezogen ausgewertet.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im Oktober 2016 eine Biotoptypenkartierung nach dem Verfahren LANUV1 durchgeführt, die für die Eingriffsbilanz
herangezogen wird. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in den Umweltbericht
integriert.
Zudem wurde für den Bebauungsplan ein Baugrundgutachten (GEOTerra 2015), ein Hydrogeologisches Gutachten (GEOTerra 2015), ein Versickerungskonzept (Donnermann & Partner 2016), ein Artenschutzgutachten (raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR
2016) und ein Schallschutzgutachten (Peutz Consult GmbH 2016) erstellt.
Die Ergebnisse der Fachgutachten fließen schutzgutbezogen in den Umweltbericht ein.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und der Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung nach § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB wurden berücksichtigt.
1
LANUV – Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen.
Seite 5
Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen, das Potenzial möglicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
wird aufgezeigt und abgeschätzt.
1.2
Standort
Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kernstadt Jülich zwischen dem 'VonSchöfer-Ring', der Zufahrt 'Am Klingerpützchen' und der Trasse der Rurtalbahn.
Abbildung 1:
Lage des Plangebietes
Neben landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen umfasst es einen Teil der Straße 'Am
Klingerpützchen' und die straßenbegleitenden Gehölze.
Das Plangebiet liegt östlich der Ruraue und steigt von ca. 81 m NN an der westlichen
Grundstückgrenze in östliche Richtung auf 84,5 m NN am Fuß der Bahntrasse an (GEOTerra 2015).
Nördlich und östlich schließen großräumig ackerbaulich genutzte Bereiche an. In Richtung
Süden geht die landwirtschaftliche Nutzung in den Siedlungsbereich über (Schirmerschule,
Einfamilienhäuser). Nach Westen schließen ein Baumarkt, die Landesstraße L 253, der
waldbestandene Verlauf des Ellebachs, eine Kleingartenanlage sowie die Ruraue an.
Über den Von-Schöfer-Ring ist das Plangebiet gut in das lokale und regionale Verkehrssystem eingebunden. In Richtung Osten führt der Von-Schöfer-Ring über die Merscher Höhe /
Landesstraße 241 in Richtung Bundesstraße 55 bzw. zur Autobahn 44. In Richtung Westen
bindet der Von-Schöfer-Ring an die L 253 / Linnicher Straße an und stellt die Verbindung
nach Jülich-Innenstadt sowie in Richtung Norden sicher.
Südlich des Von-Schöfer-Ringes verläuft ein einseitiger Rad- und Fußweg, der für beide
Richtungen freigegeben ist.
Östlich des Plangebietes verläuft die Trasse der Rurtalbahn Düren – Linnich. Die nächstgelegenen Haltepunkte befinden sich in Jülich-Nord sowie in Jülich-Broich.
Seite 6
1.3
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
1.3.1 Die wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan dient im Wesentlichen der Schaffung der planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die Ansiedlung eines Baustofffachmarktes am nördlichen Rand der Kernstadt
Jülich. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 20.610 m².
1.3.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
Art und Umfang der Bebauung
Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von 16.203 m² ein 'Sonstiges Sondergebiet' mit
der Zweckbestimmung 'Baufachhandel' fest, in dem ein Baufachhandel mit marktspezifischen Sortimenten zulässig ist. Geplant ist der Neubau eines Holz- und Baufachhandels,
bestehend aus einem Baufachmarkt mit Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem sind Freilagerflächen und ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen geplant.
Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird mit 0,94 festgesetzt.
Eine Überschreitung durch Stellplätze, Zufahrten, Erschließungsflächen und Nebenanlagen
ist möglich.
Die Lage des eigentlichen Baukörpers wird über die Festsetzung von Baugrenzen gesteuert.
Hierbei wird der Bereich einer tektonischen Störung von Bebauung freigehalten.
Die zulässige Höhe der Gebäude (Oberkante) wird auf 12 m begrenzt.
Lichtwerbung in Form von Blink-, Lauf- und Wechsellichtern, Werbeanlagen (einschl. Fahnen
und Pylone) auf Dachflächen und Fremdwerbung sind nicht zugelassen.
Verkehrsflächen, Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt aufbauend auf dem das Plangebiet umgebenden
Straßennetz über die Nordostumgehung Jülichs 'Von-Schöfer-Ring' und die davon nach Süden abzweigende Straße 'Am Klingerpützchen'. Hier befinden sich eine getrennte Zu- und
Abfahrt auf das Gelände.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 LWG NRW in Verbindung mit § 55 (2) WHG sind die im Geltungsbereich des
Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein
Gewässer einzuleiten.
Es wurde ein hydrogeologisches Gutachten (GEOTerra 2015) erstellt, das die Möglichkeiten
der Regenwasserentsorgung untersucht. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser
(Dachflächen, Überdachungen, Fahrbahn und Freilager, Stellplätze) wird innerhalb des Geltungsbereiches in ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen versickert. Die Versickerungsanlagen werden einschließlich einer Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis
dimensioniert.
Der Bebauungsplan setzt hierzu 'Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser' zeichnerisch und textlich fest.
Begrünung
Der mit Baumhecken bewachsene Randbereich östlich der öffentlichen Verkehrsflächen 'Am
Klingerpützchen' wird als 'öffentliche Grünfläche' festgesetzt. Die öffentliche Grünfläche wird
von der nördlichen, rd. 14 Meter breiten Zufahrt unterbrochen.
Der Erhalt der vorhandenen Gehölze ist außerhalb der Zufahrt beabsichtigt.
Der Bebauungsplan setzte auf einer Fläche von 1.786 m² private Grünflächen fest. Die Grünflächen werden mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern oder Bäumen bepflanzt.
Seite 7
Bedarf an Grund und Boden
Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen eine Vollversiegelung der Verkehrsflächen
und eine Bebauung und Versiegelung des Sondergebietes bis zur maximal festgesetzten
Grundflächenzahl von 0,94 zu. Unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeit ist
eine vollständige Versiegelung möglich.
Darüber hinausgehende Bereiche wie die Versickerungsanlagen, die öffentlichen und privaten Grünflächen bleiben unversiegelt.
Art der Festsetzung
Größe
Sondergebiet (GRZ 0,94)
16.203 m²
Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
1.194 m²
Private Grünfläche
1.786 m²
Öffentliche Grünfläche (Verkehrsgrün)
438 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
989 m²
Gesamtgröße des Geltungsbereiches
20.610 m²
1.3.3 Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens
Durch Bau, Anlage und Betrieb der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen sind
Auswirkungen auf Menschen sowie auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu erwarten. Im Wesentlichen werden die in der
folgenden Übersicht aufgeführten umweltrelevanten Wirkfaktoren des Vorhabens prognostiziert.
BAU
kleinteilige Beseitigung von Vegetation
Erdarbeiten, Gründung und Baugrundvorbereitung
Leckagen, Störfälle durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Baubetrieb und –verkehr
ANLAGE
Bodenversiegelung durch Anlage von Stellflächen, Anlieferungsbereiche,
Zufahrten und Bau von Gebäuden
Gebäudestellung und Gestaltung der baulichen Anlagen (großvolumige
Bebauung)
Kulissenwirkung auf Avifauna
Regenwasserversickerung
BETRIEB
Betrieb sowie Ziel- und Quellverkehr mit Luftschadstoff-, Lärm- und
Lichtemissionen
Betriebsbedingte Abfallentstehung
Betriebsbedingter Wasser- und Energieverbrauch
1.4
Festgelegte Ziele des Umweltschutzes
1.4.1 Fachgesetze
Nachfolgend sind die wesentlichen Fachgesetze mit ausgewählten umweltrelevanten Zielen
aufgeführt, die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsam sind und in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt werden.
Seite 8
Fachgesetze
Baugesetzbuch – BauGB
Ziele des Umweltschutzes
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und
zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (§ 1Abs. 5)
In der Bauleitplanung sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten
der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (§ 1a Abs. 2 BauGB)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts […] (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung […] zu berücksichtigen. (§ 1a
Abs. 3 BauGB)
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. (§ 1a Abs. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG
Schutz von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich, so dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der
Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
von Natur und Landschaft. (§ 1 Abs. 1 BNatSchG)
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu
vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. (§ 13 BNatSchG)
Schutz streng und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 u. 45 BNatSchG).
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 bis 30 BNatSchG)
Bundes-Bodenschutzgesetz
– BBodSchG u.
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte GeSeite 9
Fachgesetze
Ziele des Umweltschutzes
Landesbodenschutzgesetz
NW
wässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den
Boden zu treffen. (§ 1 BBodSchG)
Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
Wasserhaushaltsgesetz –
WHG
Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, so dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand
erhalten oder erreicht wird. (§ 27 WHG)
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen
oberirdischer Gewässer. (§ 38 WHG)
Bewirtschaftung des Grundwassers, so dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und
chemischen Zustands vermieden wird, alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender
Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt
werden sowie ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. (§ 47 WHG)
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen. (§ 55 WHG)
LWG NW –
Landeswassergesetz
Konkretisierung des Wasserhaushaltsgesetzes u.a. nach § 44 LWG. In § 44 Abs. 1 LWG NW ist
bestimmt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des
§ 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen ist.
Klimaschutzgesetz NRW
Zweck dieses Gesetzes ist […] die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung,
Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und
Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen […] die negativen Auswirkungen des Klimawandels
begrenzt […] werden (§ 1).
Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steuerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu (§ 3 Abs. 2).
Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung und Umsetzung von
sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu
begrenzen (§ 3 Abs. 3).
Fauna-Flora-HabitatRichtlinie – FFH-RL
Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume und zum Schutz der europaweiten Vernetzung dieser Lebensräume.
Vogelschutzrichtlinie – VSRL
Schutz der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union, insbesondere auch für Zugvögel.
VV-Artenschutz NW
Verwaltungsvorschrift zum Artenschutzrecht gem. nationaler Vorschriften zur Umsetzung der
FFH-RL und V-RL bei Planungs- oder Zulassungsverfahren; Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten.
DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1, Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung ist
Schallschutz im Städtebau
anzustreben. Insbesondere in vorbelasteten Gebieten kann jedoch eine Überschreitung der
Orientierungswerte unvermeidbar sein.
16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung
Nutzungsbezogene Immissionsgrenzwerte zum Schallschutz
Nutzungsbezogene Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm
TA Lärm – Technische
Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
Seite 10
Fachgesetze
39. BImSchV – Verordnung
über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft
Ziele des Umweltschutzes
Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte
1.4.2 Sonstige planerische Vorgaben
Weitere Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ergeben sich aus planerischen Vorgaben wie
dem Landschaftsplan, Schutzgebietsverordnungen etc. oder auch aus Strategien des Bundes oder des Landes wie der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und der Nationalen und
landesweiten Biodiversitätsstrategie. Relevante Aspekte werden in diesem Kapitel genannt
bzw. in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt.
Regionalplan
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Gemäß Ziffer
1.1.1 der textlichen Darstellung des Regionalplans sollen Sondergebiete für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.2
Der Von-Schöfer-Ring ist als 'Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße' dargestellt,
die Trasse der Rurtalbahn als 'Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr'.
Die Bereiche nördlich des Von-Schöfer-Ringes und der Ruraue sind im Regionalplan als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Nordöstlich sowie in der Ruraue überlagern Bereiche zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ diese Darstellung. Die Ruraue ist zusätzlich als Bereich zum „Schutz der Natur“ gekennzeichnet.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt bisher im Plangebiet Wohnbauflächen dar. In einem parallelen FNP-Änderungsverfahren wird diese Darstellung in 'Sonderbaufläche' geändert.
Bebauungspläne
Das Plangebiet gehört planungsrechtlich zum Außenbereich und liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.
Im Norden schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73.1 Ostring (Genehmigung vom 28.04.1983) an. Kleinflächige Überschneidungen sind möglich. Der Bebauungsplan setzt Straßenverkehrsflächen sowie gemäß § 9 (1) 26 BauGB Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, fest.
Die Nutzungen im Umfeld des Plangebietes unterliegen in Teilen den Festsetzungen von
Bebauungsplänen:
– Bebauungsplan Nr. 18 für den Bereich beiderseits der Kopernikusstraße
– Bebauungsplan Nr. 39 "Schirmerschule" (rechtskräftig seit 17.08.2007) für den Schulstandort östlich der Linnicher Straße
– Bebauungsplan Nr. 65 "Schulzentrum" (rechtskräftig seit 04.09.1975) für den Bereich
westlich der Linnicher Straße
– Bebauungsplan Nr. 66 Rurkomm (rechtskräftig seit 24.06.1983) für den Bereich der
Kleingartenanlage sowie den angrenzenden Verlauf des Merzbaches, Festsetzung von
Dauerkleingärten und Grünflächen
– Bebauungsplan Nr. 71 Petternicher Straße
– Bebauungsplan Nr. A 8 'Am Klingerpützchen' für den westlich angrenzenden Baumarkt
(rechtskräftig seit 12.07.2013)
Seite 11
Landschaftsplan / Schutzgebiete / Natura 2000
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 'Ruraue' (Kreis Düren 1984,
Stand: 1. Änderung 12.03.2005). Für das Plangebiet stellt er das Entwicklungsziel 8 'Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung
des Landschaftsbildes bei Eingriffen in Natur und Landschaft' dar.
Darüber hinaus trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Im Nordwesten sowie im Nordosten grenzen Landschaftsschutzgebiete an das Plangebiet an
(LSG 2.3-13 'Osthang des Rurtales zwischen Jülich und Broich' und LSG 2.3-15 'Rurtal südlich der Autobahn A 44').
In ca. 400 m Entfernung zum Plangebiet sind Abschnitte der Ruraue als Teil des FFHGebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) bzw. als Naturschutzgebiet 2.116 Naturschutzgebiet 'Rur in Jülich' unter Schutz gestellt (siehe auch Kapitel 2.1 und 2.10).
Sonstiges
Eine Baumschutzsatzung existiert in der Stadt Jülich nicht3.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet oder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Die Hochwasser-Gefahrenkarten NRW4 verdeutlichen, dass sich das Plangebiet nicht innerhalb eines Gebietes mit Hochwasserrisiko befindet und insofern auch bei extremen Hochwasserereignissen nicht betroffen ist.
2.
Beschreibung der Umweltsituation und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
2.1.1 Bestandsaufnahme
Grundlage ist eine Kartierung der Biotoptypen im Oktober 2016. Die Kartierung und Bewertung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage des LANUV-Verfahrens „Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008).
Potenziell natürliche Vegetation
Der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht mit Buche, Stieleiche,
Hainbuche und Winterlinde als Bestandsbildner stellt nach Trautmann (1973) die potenziell
natürliche Vegetation des Plangebietes dar. Heute dominieren ausgedehnte Ackerflächen
den Untersuchungsraum.
Beschreibung der Biotoptypen
Die Biotoptypen im Plangebiet und seinem näheren Umfeld wurden bei einer Geländebegehung im Oktober 2016 erfasst (siehe Abbildung 2).
Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt (Code 3.1), wenngleich es aufgrund
der beabsichtigen Planung zumindest in 2016 teilweise nicht bearbeitet wurde und sich als
junge Ackerbrache mit einem hohen Anteil an einjährigen Ackerwildkräutern (Echinochloa
crus-galli, Anthemis arvensis, Solanum spec.) und weiteren Ruderalarten (Cirsium vulgare,
Cirsium arvense, Rumex obtusifolius, Urtica dioica, Sonchus oleraceus u.a.) darstellt.
In Westen des Plangebietes befindet sich entlang der Straße 'Am Klingerpützchen' eine ca.
4 m breite Baumhecke (Code 7.2), aus Feldahorn, Linde, Kirschpflaume, Hainbuche und
2
3
4
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Jülich – Baumschutzsatzung – vom 14.10.1997
wurde durch einen Ratsbeschluss vom 04.05.2005 aufgehoben.
WMS Hochwasser Gefahrenkarte NRW unter: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/HW_Gefahrenkarte?
[10.10.2016]
Seite 12
Kirsche mittleren Alters (viele mehrstämmige Gehölze, Stämme bis ca. 45 cm ⍉). Der Unterwuchs besteht aus verschiedenen Rosenarten, Hasel, Feldahorn, Hartriegel u.a. Die
Baumhecke liegt zwischen dem höher gelegenen Straßenniveau und dem tieferliegenden
Acker auf einer Böschung.
Südlich des Plangebietes schließen weitere Ackerflächen (Rüben, Grüneinsaat) an.
Nördlich des Plangebietes grenzt der 'Von-Schöfer-Ring' mit seinen straßenbegleitenden
Gehölzen und Einzelbäumen (Code 2.3) sowie ein Entwässerungsgraben an.
Im Osten grenzt das Plangebiet an die Trasse der Rurtalbahn. Der Gleiskörper wird beidseitig von einem ca. 3 m breiten Gras- und Staudensaum (Code 2.4) sowie auf der Ostseite von
einem Entwässerungsgraben begleitet.
Im Westen verläuft die Straße 'Am Klingerpützchen' als Erschließung für den westlich anschließenden Baumarkt.
Die Straßenbäume am 'Von-Schöfer-Ring' und die relevanten Einzelbäume der Baumhecke
wurden gesondert erhoben. Sie sind in Tabelle 1 und Abbildung 2 dargestellt.
Seite 13
Abbildung 2:
Bestand Biotoptypen und Einzelbäume
Quelle: Kartierung Oktober 2016, BKR Aachen
Seite 14
Tabelle 1:
Liste der Einzelbäume, Bäume im Geltungsbereich (Nr. 11 bis 27) sind
grau unterlegt
Quelle: Vermessungsplan Donnermann & Partner 2016, Ergänzung BKR Aachen
Nummer Art
Beschreibung
1
Salweide
geköpft auf rd. 4 m, steht im Graben, mittelalt
2
Esche
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
3
Esche
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
4
Esche
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
5
Esche
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
6
Linde
Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm
7
Linde
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
8
Linde
Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm
9
Linde
Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm
10
Linde
Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm
11
Feldahorn
mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke
12
Feldahorn
mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke
13
Kirsche
mittelalt in Baumhecke
14
Feldahorn
mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke
15
Feldahorn
mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke
16
Feldahorn
mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke
18
Linde
mehrstämmig in Baumhecke ⍉ 30+20 cm
17
Linde
in Baumhecke ⍉ 35 cm
19
Hainbuche
mehrstämmig in Baumhecke ⍉ 20+20+20 cm
24
Feldahorn
23
Feldahorn
22
Feldahorn
21
Feldahorn
20
Feldahorn
25
Kirschpflaume
Kirschpflaume ⍉ 40 cm, mehrstämmig
26
Kirschpflaume
Kirschpflaume ⍉ 45 cm, mehrstämmig
27
Linde
Linde, dreistämmig ⍉ 40+40+40 cm
28
Salweide
geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt ⍉ rd. 50 cm
29
Salweide
geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt
30
Salweide
geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt
5 Feldahorn als Gruppe in Baumhecke, ⍉ zwischen 30 und 45 cm
Bewertung der Biotoptypen
Innerhalb des Geltungsbereiches und im Umfeld liegen keine gesetzlich geschützten Biotope
sowie keine Flächen des Biotopkatasters des LANUV5.
5
LINFOS NRW, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [11.10.2016]
Seite 15
Die Biotoptypen im Plangebiet weisen überwiegend geringe ökologische Wertigkeiten auf.
Lediglich die Baumhecke 'Am Klingerpützchen' verfügt über mittlere ökologische Wertigkeiten. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtbewertung nach dem LANUV-Verfahren
(2008) auf.
Tabelle 2:
Bewertung der Biotoptypen im Geltungsbereich
Code Biotoptyp
Grundwert
Größe [m²]
Flächenwert
1.1
Straße
0
591
0
1.1
straßenbegleitender Fuß- u. Radweg
0
181
0
3.1
Acker (derzeit brachliegend)
2
18.315
36.630
3.1
Hackfruchtacker
2
1.117
2.234
7.2
Baumhecke an der Straße
5
406
2.013
20.610
40.894
Biotopverbund
Die im Plangebiet vorherrschenden Ackerflächen sind Bestandteil einer größeren zusammenhängenden und intensiv genutzten Bördelandschaft.
Die Biotopverbundplanung des LANUV stellt die Bahnlinie östlich des Geltungsbereichs (VBK-5003-007, Bahndamm zwischen Linnich und Hauptbahnhof Jülich-Süd) als Biotopverbundkorridor mit besonderer Bedeutung dar.
Benannt sind die grasreichen, wärmeliebenden Ruderalfluren entlang der Rurtalbahn, die
unmittelbar östlich an den Geltungsbereich anschließen sowie Gehölzstrukturen in den Böschungsbereichen, die in anderen Abschnitten bahnbegleitend auftreten. Die Grassäume
und Böschungsgehölze sind wichtige Vernetzungselemente in der intensiv genutzten, weitestgehend ausgeräumten Bördelandschaft.
Im Umfeld des Plangebietes wird der Anstieg der Ruraue auf das Bördehochplateau (Merscher Höhen, VB-K-5003-012) als Biotopverbundkorridor besonderer Bedeutung geführt.
Dem Tal der Rur wird eine herausragende Bedeutung als Verbundkorridor zugemessen (VBK-5003-003).
Fauna
Die faunistischen Aspekte werden in einer vertiefenden Artenschutzprüfung (RASKIN 2016)
betrachtet. Sie fußen auf eine aktuelle Abfrage der Messtischblattdaten des LANUV und auf
die im Jahr 2012 durchgeführte Kartierung (RASKIN 2012).
Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse wiedergegeben.
Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung aus 2012 (RASKIN) wurden insgesamt 25
Vogelarten, hierunter 4 planungsrelevante Arten, erfasst. Von den planungsrelevanten Arten
brütet die Feldlerche, eine typische Art der offenen Feldflur, im Untersuchungsraum. Sie hat
im Umfeld des Geltungsbereichs zwei Brutpaare in 15 m und 135 m Abstand. Weitere Brutpaare liegen in der Feldflur östlich der Bahnlinie und nördlich des Von-Schöfer-Rings.
Die übrigen drei Arten (Mäusebussard, Turmfalke, Rauchschwalbe) sind als Nahrungsgäste
einzustufen. Mit Bluthänfling und Haussperling wurden zusätzlich zwei regional gefährdete
Arten erfasst.
Eine Abfrage der Daten des LANUV ergab in 2012 zusätzliche Hinweise auf ein mögliches
Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) in weniger als 100 m Entfernung zum
Plangebiet (Baukartierung aus dem Jahr 2003 im Rahmen des Artenhilfsprogramms Feldhamster NRW). Im Rahmen der Geländeerhebungen in 2012 wurden Baue oder sonstige
Spuren dieser Art nicht beobachtet.
Seite 16
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Der Geltungsbereich weist keine Schutzgebiete auf. Auch finden sich innerhalb oder im Umfeld des Geltungsbereiches keine gesetzlich geschützten Biotope oder Flächen des Biotopkatasters des LANUV.
Auswirkungen auf das in einem Abstand von rd. 400 m zum Plangebiet gelegene FFHGebiet DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) werden nicht erwartet (vgl. Kapitel
2.10).
Durch die Planung werden keine Flächen mit besonderer Funktion für den Biotopverbund in
Anspruch genommen, wenngleich die Bauflächen in einem Abschnitt von 100 m an den Biotopverbundkorridor (VB-K-5003-007, Bahndamm zwischen Linnich und Hauptbahnhof JülichSüd) entlang der Bahnlinien heranrücken. Die hiermit verbundenen Auswirkungen werden
als vergleichsweise gering bewertet.
Durch Bebauung und Versiegelung werden die Ackerflächen im Plangebiet mit einer insgesamt geringen ökologischen Wertigkeit in Anspruch genommen.
Die im Westen im Straßenraum 'Am Klingerpützchen' wachsende Baumhecke weist eine
mittlere ökologische Wertigkeit auf. Im Bereich der geplanten Zufahrt gehen einzelne mittelalte Gehölze verloren. Der Erhalt dieser Baumhecke außerhalb der Zufahrten ist beabsichtigt.
Nach Umsetzung des Baufachmarktes bestimmen bebaute und versiegelt Flächen überwiegend ohne ökologische Bedeutung das Plangebiet.
Die privaten Grünflächen mit einer Größe von 1.786 m² werden mit Rasen, Bodendeckern,
Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die Versickerungsbecken in einer Größenordnung von
1.194 m² werden mit Rasen begrünt.
Im Bebauungsplanverfahren wird die Eingriffsregelung angewendet und ein plangebietsexterner Ausgleich von 24.642,5 Punkten ermittelt (gem. Verfahren LANUV 2008, vgl. Kapitel
3.3).
Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei
Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse
entwertet.
Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in
einer Größenordnung von 1 ha in Form von Ackerextensivierungen erforderlich. Der vorgezogene Ausgleich muss spätestens in der auf die Baufeldfreimachung folgenden Fortpflanzungsperiode wirksam sein.
Zur Vermeidung der direkten Tötung von Einzelindividuen (auch nicht planungsrelevanter
europäischer Vogelarten) und einer erheblichen Störung während der Brutperiode sind die
Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst
oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten zu beschränken (Bauzeitenfenster
zwischen Anfang Oktober und Ende Februar).
Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass
durch das mit dem Bebauungsplan vorbereitete Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden.
Der plangebietsexterne naturschutzfachliche Ausgleich von 24.642,5 Punkten und der artenschutzrechtliche erforderliche Ausgleich (1 ha) sollen durch Maßnahmen der Ackerextensivierung in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' erfolgen.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt werden
insgesamt als bedingt erheblich bewertet. Durch plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen
werden ökologische Funktionen an anderer Stelle wiederhergestellt.
Seite 17
2.2
Boden
2.2.1 Bestandsaufnahme
Geologie
Das Plangebiet liegt am Westrand der Erftscholle, die durch den Rurrandsprung gegenüber
der Rurscholle abgegrenzt ist. Der im Westen des Plangebietes verlaufende Rurrandsprung
ist eine 20 bis 25 Meter breite bewegungsaktive tektonische Störung, in der bauwerksschädigende Störungen auftreten können (GEOTERRA 2015).
Im Plangebiet stehen 2 bis 5 Meter mächtige Lössablagerungen (Löß und Lößlehm ) über
einer rund 10 m mächtigen Schicht aus Grob- und Mittelkies der Talterrasse der Rur sowie
Kiessande der älteren Hauptterrasse der Maas an. Darunter liegen tertiäre Schichten (GEOTERRA 2015).
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 und dem Untergrundtyp 'C-S' (GEOTERRA 2015).
Bodenfunktionen
In Abhängigkeit vom Ausgangssubstrat und den wenig ausgeprägten Reliefverhältnissen
sind relativ einheitliche Bodentypen entstanden. Bestimmender Bodentyp ist die Parabraunerde (L33). Die schluffigen Lehmböden weisen bei günstigen Wasser- und Nährstoffeigenschaften eine hohe Ertragsfähigkeit (Bodenzahlen 55-75), im Westen eine sehr hohe Ertragsfähigkeit (L 35, Bodenzahl 75-90) auf. Die Böden sind grund- und stauwasserfrei und
grundsätzlich gut wasserdurchlässig.
Diese Böden sind durch die landwirtschaftliche Nutzung mäßig anthropogen überprägt.
Gleichwohl werden die Böden aus Löss- bzw. Lösslehmsedimenten vom Geologischen
Dienst NRW aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie Regler- und Pufferfunktion
als schutzwürdig, im Westen als besonders schutzwürdig eingestuft. Kleinflächig im Osten
(L32) wurde keine Schutzwürdigkeit ausgewiesen6.
Im Rahmen des Bodengutachtens (GEOTERRA 2015) wurden 11 Rammkernsondierungen
und 5 tiefergehende Rammkernsondierungen vorgenommen. Diese bestätigen die Aussagen
der Bodenkarte BK 50. Unterhalb einer 30 bis 40 cm mächtigen Mutterbodenschicht steht bis
zu einer Tiefe von maximal 3,20 m Lößlehm an. Grundwasser wurde zum Zeitpunkt der Geländearbeiten nicht angetroffen.
Altlasten
Im Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen.
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen waren in keiner Bohrprobe organoleptische Auffälligkeiten feststellbar (GEOTERRA 2015).
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Die oberen Bodenschichten werden im Bereich des Sondergebietes zur Herstellung eines
durchgehenden Planums im Zuge der Baumaßnahme komplett abgetragen. Nur die gehölzbewachsene Straßenböschung wird außerhalb der Zufahrten in der Bauphase voraussichtlich nicht beeinträchtigt. In der Betriebsphase erfolgt eine Bebauung und Versiegelung auf rd.
16.203 m².
Die natürlichen Bodenfunktionen gehen in der Bauphase dauerhaft und vollständig verloren.
Die neu gestalteten Freiflächen innerhalb des Sondergebietes nehmen in reduziertem Maße
Bodenfunktionen (Versickerung, Pflanzenstandort) wahr.
Bei den beeinträchtigten Böden handelt sich um schutzwürdige, kleinflächig besonders
schutzwürdige Parabraunerden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit sowie besonderen
6
Bodenkarte BK 50, Geologischer Dienst NRW, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016]
Seite 18
Regler- und Pufferfunktionen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung mäßig anthropogen
überprägt sind. Die Böden weisen heute eine hohe Bedeutung auf. Ihr dauerhafter Verlust ist
mit erheblichen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen verbunden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei der Umsetzung der Planung werden insofern als erheblich bewertet. Durch eine Extensivierung des Bodens im Bereich der plangebietsexternen Ausgleichsflächen werden an anderer Stelle Bodenfunktionen verbessert.
2.3
Wasser
2.3.1 Bestandsaufnahme
Im Plangebiet liegen keine Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete.
GRUNDWASSER
Das Plangebiet liegt im Grundwasserkörper 'Hauptterrassen des Rheinlandes', einem ergiebigen silikatischen Porengrundwasserleiter. Die Terrassensedimente von Rur und Maas bilden westlich des Rurrand-Sprungs den oberen Grundwasserleiter. Die Braunkohlenflöze in
der Rurscholle und in der unmittelbar östlich benachbarten Erftscholle werden seit Jahrzehnten in tiefen Tagebauen abgebaut. Hiermit sind weitreichende Grundwasserabsenkungen
verbunden7.
Der Rurrandsprung als geologische Störung bedingt unterschiedliche Grundwasserfließverhältnisse. Östlich des Rurrandsprunges ist die Fließrichtung des oberen Grundwasserleiters
nach Nordosten gerichtet, westlich des Rurrandsprunges nach Nordwesten (GEOTerra
2015).
Die Böden im Plangebiet gelten als grund- und stauwasserfrei6. Im Rahmen der Bodenuntersuchungen wurde bis zu einer maximalen Bohrtiefe von 5,40 m bzw. einem Niveau von rd.
77 m über NN kein Grundwasser angetroffen. Der Grundwasserstand im Plangebiet liegt im
Mittel bei ca. 74 m über NN (GEOTERRA 2015). Nach Angaben des Landesgrundwassermessstellennetzes NRW wurde im näheren Umfeld des Plangebietes (Grundwassermesstelle Nr. 011001392) zwischen 1953 und 1964 ein maximaler Grundwasserstand von 74,84 m
über NN beobachtet.
Aufgrund der Lage im Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen des benachbarten
Braunkohlentagebaus können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegels
nicht ausgeschlossen werden, wenngleich im Plangebiet von keiner nennenswerten Grundwasserbeeinflussung auszugehen ist (GEOTerra 2015).
OBERFLÄCHENGEWÄSSER / HOCHWASSER
Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Die Seitengräben entlang des Von-Schöfer-Ringes und Rurtalbahn werden nicht als Gewässer im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes geführt8.
Der Ellebach als nächstgelegenes größeres Oberflächengewässer verläuft westlich der Linnicher Straße in ca. 250 m Entfernung zum Plangebiet, die Rur in ca. 450 m Abstand.
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.
Durch die Bebauung und Versiegelung wird das Flächenpotenzial zur Grundwasserneubildung im Plangebiet grundsätzlich reduziert.
Das anfallende unbelastete Oberflächenwasser (Dachflächen, Überdachungen, Fahrbahn
und Freilager, Stellplätze) soll gem. Anforderungen des § 44 Landeswassergesetz NRW
7
8
ELWAS-WEB unter http://www.elwasweb.nrw.de [11.10.2016]
Auskunft der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren, Mail von Frau Friede vom 07.02.2012.
Seite 19
bzw. § 55 WHG vollständig über eine Versickerung innerhalb des Geltungsbereiches dem
Untergrund zugeführt werden, sodass nur geringe vorhabenbedingte Auswirkungen auf die
Grundwasserneubildungsrate entstehen.
Zwei Versickerungsbecken mit einer Gesamtgröße von rd. 1.194 m² liegen im Nordosten und
im Süden des Geltungsbereichs. Die Versickerungsanlagen werden einschließlich einer
Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis dimensioniert. Der Bebauungsplan setzt die
Versickerungsbecken zeichnerisch fest. Zwei weitere Rigolen liegen in den Freilagerflächen
innerhalb des Sondergebietes.
Die Böden im Plangebiet sind grund- und stauwasserfrei. Der Grundwasserstand im Plangebiet liegt im Mittel bei ca. 74 m NN. Weil Tiefgeschosse ausgeschlossen werden, binden die
Gebäude nicht in das Grundwasser ein.
Das Risiko von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser wird dennoch sowohl bau- als auch
betriebsbedingt erhöht. Das Risiko besteht schwerpunktmäßig durch mögliche Einträge aus
dem Zulieferverkehr sowie temporär während der Bautätigkeit, ist aber bei den üblichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sehr gering.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden insgesamt als geringfügig bewertet.
2.4
Klima und Luft
2.4.1 Bestandsaufnahme
Klima
Der Untersuchungsraum liegt innerhalb des nordwestdeutschen Klimaraums, der durch ein
ausgeglichenes Klima mit milden Wintern und kühlen Sommern gekennzeichnet ist. Die
Hauptwindrichtung ist Südwest. Die Jahrestemperatur beträgt im langjährigen Mittel rund
10°C. Der mittlere Jahresniederschlag liegt bei einem sommerlichen Niederschlagsschwerpunkt zwischen 700 und 800 mm9.
Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch freilandklimatische Verhältnisse geprägt:
– Charakteristisch für die Bördeflächen sind relativ hohe Windgeschwindigkeiten, die jedoch im Plangebiet durch die bestehenden Gehölze abgebremst werden. Insgesamt ist
von guten Luftaustauschbedingungen auszugehen.
– Die großen, offenen Ackerflächen im Geltungsbereich und seinem Umfeld übernehmen
die Funktion nächtlicher Kaltluftproduktion, die mit dem Gefälle in Richtung der Siedlungsbereiche abfließt und insbesondere in den Sommermonaten zu einer nächtlichen
Abkühlung der bebauten Flächen beitragen kann. Allerdings ist vor dem Hintergrund der
vorherrschenden Bebauung am Jülicher Ortsrand nicht von einer Lastsituation dicht bebauter Siedlungsbereiche auszugehen.
Luft
Im weiteren Umkreis des Vorhabens liegen keine industriellen Emissionsquellen.
Die Verkehre auf der Linnicher Straße mit einem DTV von ca. 6.650 (MWEBWV 2010) und
dem Von-Schöfer-Ring tragen ebenso wie die in ca. 350 m nordwestlich verlaufende Autobahn A44 (DTV rund 33.0000) zu einer lufthygienischen Vorbelastung des Plangebietes
durch die verkehrsbedingten Schadstoffe NOX und PM10 bei. Allerdings ist vor dem Hintergrund der guten Ausbreitungsmöglichkeiten in der offenen Landschaft nur von einer geringen
Belastung auszugehen, Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. BImSchV sind nicht
wahrscheinlich.
9
www.klimaatlas.nrw.de, abgerufen am 20.10.2016
Seite 20
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Durch den Bau der Gebäudekörper und die Versiegelung der Freiflächen (Freilager, Fahrbahn, Stellplätze, Verkehrsflächen) entfällt die nächtliche Kaltluftproduktion innerhalb des
Plangebietes. Die umgebenden Ackerflächen nehmen diese Funktion unverändert wahr, sodass die Kaltluftproduktion nicht maßgeblich vermindert wird.
Durch die Planung entstehen Zusatzverkehre durch Anlieferung, Beschäftigte und Kunden,
die zu einer weiteren lufthygienischen Belastung beitragen. Vor dem Hintergrund der vorherrschenden guten Ausbreitungsbedingungen ist eine Einhaltung der Grenzwerte der 39.
BImSchV auch bei Umsetzung des Vorhabens wahrscheinlich.
Da die umgebenden Ackerflächen die Kaltluftproduktion weiterhin übernehmen und die vom
Kaltlufteinzug profitierenden Siedlungsbereiche im Süden des Plangebietes keinen Lastraum
darstellen, werden die klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des Vorhabens als
geringfügig eingestuft.
2.5
Landschaft
2.5.1 Bestandsaufnahme
Das Plangebiet ist heute nahezu vollständig ackerbaulich genutzt. Gliedernde Strukturen
fehlen mit Ausnahme des geringen Gehölzbestandes entlang des 'Von-Schöfer-Rings' und
der Erschließungsstraße 'Am Klingerpützchen'.
Die das Plangebiet umgebenden Flächen zeigen ein differenziertes Bild:
– Westlich schließen das großvolumige Gebäude und die versiegelten Freiflächen des
Toom Baumarktes an. Die Sichtbeziehungen auf die dahinter liegenden Gehölzbestände
der Ruraue werden verstellt.
– In Richtung Norden und Osten wird das Plangebiet von ackerbaulich genutzten Bördeflächen umgeben. Während das Geländeprofil in Richtung Norden relativ eben verläuft und
die gehölzbestandenen Autobahnböschungen der A 44 hier eine Sichtbarriere bilden,
steigt das Gelände in Richtung Osten um bis zu 25 m an (Merscher Höhen). Vor allem
aus Richtung Nordosten ergeben sich somit weitläufige Sichtbeziehungen auf das Plangebiet.
Abbildung 3:
–
Blick über das Plangebiet von Osten
In Richtung Süden gehen die landwirtschaftlichen Flächen in ca. 230 m (Schulstandort)
bzw. 330 m (Ortsrand Nordviertel) in geschlossene Siedlungsbereiche über. Die Sichtbe-
Seite 21
ziehungen vom Ortsrand auf die Flächen des Plangebietes sind gut, werden aber stellenweise durch das Schulgebäude unterbrochen.
Vor allem der nur wenig in die Landschaft integrierte Von-Schöfer-Ring stellt aufgrund seiner
Zerschneidungswirkung eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Weiterhin als Vorbelastung wirken die wenig eingegrünten großvolumigen Gebäude der Hochhausbebauung,
des Schulstandortes und des Baumarktes.
Abbildung 4:
Blick vom Plangebiet auf die Hochhausbebauung 'An den Aspen' (links);
Blick über das Plangebiet auf den benachbarten Baumarkt (rechts)
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Mit der Errichtung eines großvolumigen Baufachmarktes mit seine zugehörigen Lagerhallen
und den rd. 12 m Meter hohen Baukörper ändert sich das Erscheinungsbild des Landschaftsbildes im Plangebiet. Die Bebauung trifft auf einen ebenen strukturarmen Landschaftsraum mit weiten Blickbeziehungen und einer Vorbelastung durch vorhandene großvolumige Gebäude.
• Insbesondere von Süden, von der Wohnbebauung an der Petternicher Straße, wird
der bereits durch die Schule und den vorhandenen Baumarkt eingeschränkte Blick in
die offene Landschaft weiter eingeschränkt.
• Von Norden tragen die Gehölze entlang des Von-Schöfer-Ringes etwas zu einer Eingrünung des Baukörpers bei.
• Aus Osten ist der Baukörper deutlich sichtbar, wenngleich sich die Qualität des Landschaftsbildes aufgrund der Vorbelastung durch den vorhandenen Baumarkt nicht wesentlich verändert.
• Aus Richtung Westen schirmen der vorhandene Baumarkt und die Schule, aber auch
die Gehölze in der Ruraue die neuen Baukörper ab.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastung des Landschaftsbildes ist insgesamt mit bedingt
erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen. Durch eine Eingrünung des
Gebietes ließen sich die entstehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindern.
Seite 22
2.6
Mensch / Gesundheit des Menschen
2.6.1 Bestandsaufnahme
Nutzungen
Das Plangebiet wird derzeit fast vollständig ackerbaulich genutzt. Im Westen und Norden
wird das Plangebiet durch einzelne straßenbegleitende Gehölze begrenzt.
Westlich schließt sich ein Baumarkt an, im Norden grenzt der Von-Schöfer-Ring unmittelbar
an das Plangebiet und im Osten die Trasse der Rurtalbahn.
Im Süden des Plangebietes liegt in rund 230 m Entfernung die Schirmerschule. Die nächstgelegenen Wohnbebauung liegt an der Petternicher Straße / An den Aspen in rd. 330 m Entfernung.
Erholungseignung
Das Plangebiet besitzt nur eingeschränkte Eignung für die Naherholung. Ein Feldweg aus
Süden stellt eine Verbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft her.
Der Weg bindet über die Straße 'Am Klingerpürtzchen' an den weiterführenden Fuß- und
Radweg entlang des Von-Schöfer-Ringes an.
Lärm
Im Plangebiet und dessen Umfeld bestehen verkehrsbedingte Lärmvorbelastungen durch
den Kfz-Verkehr des Von-Schöfer-Ringes, der Linnicher Straße (L253), der Autobahn A 44
und durch den Schienenverkehrslärm der Rurtalbahn.
Der benachbarte Toombaumarkt ist als Gewerbelärmquelle relevant.
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Nutzungen
Die ackerbauliche Nutzung ist aufgrund der Bebauung und Versiegelung in Zukunft nicht
mehr möglich.
Erholungseignung
Die Wegeverbindung zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft bleibt auch bei Umsetzung des Vorhabens erhalten.
Lärm
Für das Vorhaben wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt, welche die zu erwartenden Gewerbelärmimmissionen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen rechnerisch ermittelt und beurteilt (Peutz Consult GmbH 2016).
Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Bestehende Gewerbelärmvorbelastungen werden
durch um 6 dB(A) anteilig reduzierte Immissionsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum
berücksichtigt. Die zur geplanten Baustoffhandlung nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen befinden sich in rd. 300 m Entfernung (Schule, Wohnbebauung an der Petternicher
Straße und Kopernikusstraße, Kleingärten).
Im Ergebnis werden anteiligen Immissionsrichtwerte Tages- und Nachtzeitraum auch unter
Berücksichtigung der Vorbelastung Gewerbelärm an allen maßgeblichen Immissionsorten
(Kleingärten, Schule, Petternicher Straße sowie Kopernikusstraße) eingehalten.
Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitig zulässige Geräuschspitzen tags und nachts
werden ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.
Seite 23
Die in Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung auftretenden Geräusche des An- und
Abfahrtsverkehrs werden nicht berücksichtigt, da auf dem Von-Schöfer-Ring und Am Klingerpützchen eine Vermischung von Verkehren im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm stattfindet.
Aufgrund der zu erwartenden Tätigkeiten und Nutzung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass keine tieffrequenten Geräusche im Sinne der Nr. 7.3 TA Lärm i.V.m. DIN 45680
vorliegen bzw. die Gebäude in Massivbauweise eine ausreichende Schalldämmung im tieffrequenten Bereich aufweisen.
Schallschutzmaßnahmen in Richtung der Wohnbebauung sind insofern nicht erforderlich.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden insgesamt als geringfügig bewertet.
2.7
Kultur- und Sachgüter
2.7.1 Bestandsaufnahme
Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmale noch denkmalwerte Gebäude.
Auf Basis der verfügbaren Daten liegen für das Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmale vor10. Es ist jedoch zu beachten, dass die verfügbaren Daten grundsätzlich nicht durch
eine systematische Erhebung gewonnen wurden und damit nur ansatzweise eine Bewertung
zum Kulturgüterbestand in dieser Fläche ermöglichen. Aufgrund der bekannten archäologischen Fundstellen im Umfeld der Fläche und der Lage im Bereich der fruchtbaren Lößbörde,
kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet Bodendenkmale erhalten sind.
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmale noch denkmalwerte Gebäude; auch liegen
bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor. Auf weitergehende Untersuchungen zu Bodendenkmalen wird auf Ebene des Bebauungsplans aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen auf benachbarten Flächen verzichtet.
• Bei einer Prospektion möglicher bodenarchäologischer Funde für den Toom-Baumarkt
zeigten sich nachhaltige Störungen des Bodengefüges, so dass möglicherweise erhaltene Kulturgüter bereits beeinträchtigt sind11.
• Im Zuge der Baumaßnahmen für die Schirmerschule konnten nach Aussagen der Stadt
Jülich keine archäologischen Funde nachgewiesen werden12.
Im Rahmen der Bauphase ist dennoch mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Sollten in der
Bauphase archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten, sind die Untere und Höhere
Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren (vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NRW). Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten.
Insgesamt sind derzeit keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Im Rahmen der Bauphase ist dennoch mit besonderer Sorgfalt vorzugehen
2.8
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht stets ein weitläufiges Netz aus
Wechselwirkungen in Form von Stoffkreisläufen (z.B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) und
10 Stellungnahme LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 24.04.2013 im Rahmen der Beteiligung
nach § 4 (1) BauGB
11 Schreiben des LVR an die Stadt Jülich am 22.05.2012
12 Telefonat mit Herrn Rehers am 22.02.2012
Seite 24
eine enge Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (Boden – Pflanzen – Tiere,
etc.). Im Plangebiet sind diese Wechselwirkungen durch den menschlichen Einfluss (insbesondere durch die historische Entwaldung und den heutigen intensiven Ackerbau) vorbelastet.
Die einzubeziehenden Wechselwirkungen werden in der Regel über die Beschreibung der
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit erfasst. Bei Betroffenheit besonderer
Wechselwirkungskomplexe wird auf das Wirkungsgefüge gesondert hingewiesen.
2.9
Sonstige Umweltbelange
Das BauGB führt in § 1 (6) 7. e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen
sind:
• Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
Anfallendes Oberflächenwasser wird im Plangebiet versickert. Das Plangebiet wird
über die Kanalisation an die örtliche Kläranlage angeschlossen.
•
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Der Bebauungsplan ermöglicht Dachaufbauten in Form von Solaranlagen und Photovoltaikmodulen. Die einschlägigen Maßgaben der EnEV werden berücksichtigt.
•
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Der Landschaftsplan stellt für das Plangebiet das Entwicklungsziel 8 "Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung des
Landschaftsbildes bei Eingriffen in Natur und Landschaft" dar (vgl. Kapitel 1.4.2). Das
Verhältnis zwischen Landschaftsplan und Bauleitplanung wird durch den § 20 LNatSchG
NRW geregelt. Die plangebietsexternen, naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen
tragen zur Wiederherstellung des Naturhaushaltes bei.
•
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Nicht relevant.
2.10
Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
(FFH-Verträglichkeitsprüfung)
In einem Abstand von rd. 400 m zum Plangebiet sind Abschnitte der Ruraue als Teil des
FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) unter Schutz gestellt. Gem.
der Verwaltungsvorschrift zum Habitatschutz13 kann "von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete bei
Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden".
13 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH‑ RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010
Seite 25
Erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000Gebietes werden nicht erwartet.
2.11
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Für die Beurteilung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung wird einerseits das bestehende, verbindliche Planungsrecht, andererseits eine Umsetzung der Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Jülich vorausgesetzt.
Der Geltungsbereich befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Ohne die Aufstellung
eines Bebauungsplans wird die Fläche auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt. Die Qualität
der Umweltschutzgüter bliebe dann gegenüber der heutigen Situation unverändert.
Der Flächennutzungsplan, als behördenverbindliche Zielsetzung für die städtebauliche Entwicklung, stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Die gem. § 17 BauNVO maximal
zulässige Obergrenze für die Grundflächenzahl bei reinen Wohngebieten oder allgemeinen
Wohngebieten von 0,4 ansetzend, ergeben sich die folgenden potenziellen Auswirkungen
bei Umsetzung der FNP-Darstellung:
– Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sind auch bei der
Entwicklung von Wohnbauflächen zu erwarten, allerdings aufgrund der geringeren zulässigen Bebauung und Versiegelung in geringerem Ausmaß als bei der Entwicklung des
Sondergebietes.
– Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Kulturund Sachgüter sind bei potenzieller Umsetzung von Wohnbauflächen ähnlich zu beurteilen.
– Die potenziellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund der kleineren Bauvolumina geringer einzustufen.
2.12
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Die in den Kapiteln 2.1 bis 2.7 detailliert beschriebenen Umweltauswirkungen werden in der
nachfolgenden Übersicht zusammengefasst und bewertet.
Die Bewertung der Bedeutung / Empfindlichkeit der Schutzgüter erfolgt in vier Stufen (gering,
mittel, hoch, sehr hoch). Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter durch
das Vorhaben erfolgt in vier Stufen (geringfügig, bedingt erheblich, erheblich, sehr erheblich).
Die beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminderung werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Tabelle 3:
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Schutzgut
Bedeutung / Empfindlichkeit
Bewertung der Auswirkungen
Tiere,
Pflanzen,
biologische
Vielfalt
keine Schutzgebiete oder geschützten Biotope im Plangebiet. Ackerflächen und Gehölze mit geringem bzw.
mittlerem Biotopwert. Brutvorkommen der planungsrelevante Feldlerche im direkten Umfeld
mittel
Verlust von Ackerflächen mit Bedeutung als Lebensraum der planungsrelevanten Feldlerche. Verlust einzelner, straßenbegleitender
Gehölze.
Keine Auswirkungen auf Schutzgebiete oder geschützte Biotope.
bedingt
erheblich
Boden
schutzwürdige Parabraunerden mit
hoher Filter und Pufferfunktion, hohe
Bodenfruchtbarkeit mit ackerbaulicher Nutzung
hoch
nahezu vollständiger Verlust der
Bodenfunktion im Plangebiet
erheblich
Seite 26
Schutzgut
Bedeutung / Empfindlichkeit
Bewertung der Auswirkungen
Wasser
keine Oberflächengewässer, keine
WSG oder Überschwemmungsgebiete, kein Grundwassereinfluss,
Grundwasser Tagebaubedingt verändert
gering
geringfügiges Risiko für Grundwasserverschmutzung; geringfügig
verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der vorgesehenen
Versickerung
geringfügig
geringfügig
Klima / Luft
Freilandklima mit nächtlicher Kaltluftproduktion
mittel
Verlust von Kaltluftproduktionsflächen, Ackerflächen im Umfeld
nehmen die Kaltluftproduktion weiterhin wahr, angrenzenden Siedlungsbereich hat keine Lastraumeigenschaften
Landschaft
strukturarme Ackerflächen mit wenigen gliedernden Strukturen und weiten Blickbeziehungen, Vorbelastung
durch bestehende Bebauung
gering
Auswirkungen auf ein vorbelastetes
Landschaftsbild durch weitere
großvolumige Gebäude.
bedingt
erheblich
Mensch, seine
Gesundheit,
Bevölkerung
Plangebiet mit eingeschränkter Eignung für die Naherholung, nächstgelegene schutzwürdige Nutzung in rd.
300 m Entfernung, Vorbelastung
durch Gewerbe- und Verkehrslärm
gering
die anteiligen Immissionsrichtwerte
für Gewerbelärm (Tag, Nacht) werden an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, es sind keine Schallschutzmaßnahme in Richtung Wohnbebauung erforderlich
geringfügig
Kultur- und
Sachgüter
keine Baudenkmale und kein Hinweis
auf Bodendenkmale, jedoch archäologische Fundstellen im Umfeld
mittel
nach derzeitiger Datenlage sind
keine negativen Auswirkungen zu
erwarten.
geringfügig
3.
3.1
Vermeidung und Ausgleich
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.1.1 Festsetzungen des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan setzt Maßnahmen fest, die zu einer Vermeidung der Auswirkungen vor
allem auf das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt beitragen:
• Zum Schutz des Landschaftsbildes dienen Vorgaben für Werbeanlagen und eine Höhenbegrenzung der Gebäude. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist in der Planzeichnung mit 12 m festgesetzt
•
•
•
Das anfallende Oberflächenwasser wird auf dem Gelände versickert. Hierdurch wird das
Oberflächenwasser dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt. Auswirkungen auf
die Grundwasserneubildung und das Abflussverhalten von Oberflächengewässern können vermieden werden. Das Rückhaltevolumen für ein 100-jähriges Regenereignis wird
durch einen zusätzlichen Überstau innerhalb der Versickerungsanlagen bereitgestellt.
Ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege, welche nur gering durch Schadstoffe belastet werden, sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Sickerpflaster, in Sand verlegtes Pflaster etc.) zu befestigen.
Die privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Dies trägt zu
einer gewissen Eingrünung des Plangebietes bei.
Seite 27
3.1.2 Hinweise des Bebauungsplans
•
•
•
•
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Schutz des Grundwassers. "Aufgrund der
Lage des Plangebietes im potenziellen Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen benachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und spätere Anstiege des
Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden. Es darf keine Grundwasserabsenkung /-ableitung (auch kein zeitweiliges Abpumpen) nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten."
Darüber hinaus weist der Bebauungsplan auf die tektonische Störung hin, die innerhalb
des Geltungsbereichs verläuft. Weil im Verlauf der Störung unterschiedliche Bodenbewegungen auftreten können, ist der im Plan als 'Tektonische Störung' gekennzeichnete
Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Weil das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt, ist trotz erfolgter
Luftbildauswertung und Untersuchung der Fläche nicht auszuschließen, dass noch
Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
3.1.3 Über die Festsetzungen hinausgehende Empfehlungen für
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Über die festgesetzten Maßnahmen hinaus wird weiterhin empfohlen:
• Die im Westen im Straßenraum 'Am Klingerpützchen' wachsende Baumhecke ist außerhalb der Zufahrten weitestgehend zu erhalten. In der Bauphase sind hierbei die Vorgaben der DIN 18920 zu beachten: Zum Schutz gegen mechanische Schäden durch Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Bauvorgänge, sind die Gehölze in der Bauphase zu
schützen. Der Schutz sollte den gesamten Wurzelbereich umschließen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m.
Im Wurzelbereich soll kein Auf- oder Abtrag von Boden oder anderem Material erfolgen.
•
Vermeidung unnötiger Schädigungen des Bodens (z.B. Verdichtung) in der Bauphase
durch weitmögliche Beschränkung von Befahren und Baustofflagerungen auf die zu
überbauenden Flächen.
•
Berücksichtigung der DIN 18915 und DIN 19731 zur sachgerechten Lagerung und Wiedereinbau von Oberboden. Zu Beginn der Baumaßnahme ist der Oberboden abzuschieben und einer entsprechenden Zwischenlagerung bzw. Verwertung zuzuführen. Im Baufeld ist eine weitgehende Verwendung des eigenen Bodenaushubs anzustreben. Anfallendes Bodenmaterial ist nach Möglichkeit wieder einzubauen.
3.2
Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen
Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei
Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse
entwertet.
Um artenschutzrechtliche Konflikte und Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG zu
vermeiden, sind folgende Maßnahmen erforderlich (vgl. Raskin 2016):
Seite 28
•
•
Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während
der Brutperiode sind die Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten
zu beschränken (Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar).
Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz in einer Größenordnung von einem Hektar geschaffen werden. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft.
Die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme erfolgt in Zusammenarbeit mit der
'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' (vgl. Kapitel 3.4).
3.3
Eingriffsregelung gem. BNatSchG
Die Rechtsgrundlage für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bilden § 1a BauGB in
Verbindung mit §§ 14 bis 18 BNatSchG.
Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, sind diese gemäß Eingriffsregelung hinreichend zu qualifizieren und zu quantifizieren. Die Vermeidung und der Ausgleich des Eingriffs sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Eine Beschreibung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf
Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgte in Kapitel 2 schutzgutbezogen.
Die quantitative Ermittlung des Eingriffsumfangs und die Ermittlung des Ausgleichbedarfs
erfolgt nach dem Verfahren LANUV 2008 auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen
Biotoptypen. Hierbei werden die zur Vermeidung und zum Ausgleich des Eingriffs im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten Maßnahmen (vgl. Kapitel 3) berücksichtigt
und fließen in die Bilanz ein.
Der ökologische Flächenwert ermittelt sich aus der Multiplikation der Flächengröße mit dem
Biotopwert der Fläche. Zur Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt werden die ökologischen Flächenwerte des Ausgangszustands denen des Planzustandes innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans gegenüber gestellt.
Tabelle 4:
Ökologische Wertigkeit des Bestandes im Geltungsbereich
Code Biotoptyp
Grundwert
Fläche [m²]
Ökologischer Flächenwert
1.1
Straße
0
591
0
1.1
straßenbegleitender Fuß- u. Radweg
0
181
0
3.1
Acker (derzeit brachliegend)
2
18.315
36.630
3.1
Hackfruchtacker
2
1.117
2.234
7.2
Baumhecke an der Straße
5
406
2.013
20.610
40.894
Summe der ökologischen Wertigkeit im Ist-Zustand
Seite 29
Tabelle 5:
Ökologische Wertigkeit im Planzustand (Stand 3.11.2016)
Code Biotoptyp
1.2
4.5
4.5
1.1
7.2
Sondergebiet, GRZ 0,94
Private Grünflächen
Flächen für Versorgungsanlagen (Versickerungsflächen mit Rasen)
Öffentliche Verkehrsfläche
Baumhecke an der Straße (Öffentliche
Grünfläche), Erhalt und Erweiterung
Grundwert
Fläche [m²]
Ökologischer Flächenwert
0,5
16.203
8.101,50
2
1.786
3.572,00
2
1.194
2.388,00
0
989
0,00
5
438
2.190,00
20.610
16.251,50
Differenz Ist-Zustand 40.894
–
Planzustand 16.251,50
=
24.642,50
Der Vergleich von ökologischer Wertigkeit des Plangebietes im Ist- und im Planzustand zeigt
eine Differenz von 24.642,50 Punkten auf, die plangebietsextern ausgeglichen werden muss.
3.4
Plangebietsexterner Ausgleich
Es ist vorgesehen, den gem. Eingriffsregelung erforderlichen plangebietsexternen Ausgleich
gemeinsam mit den artenschutzrechtlich erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.2) in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' durch
Extensivierung von Ackerflächen zu realisieren.
Der Ausgleich erfolgt auf einer heute intensiv genutzten, 1 ha großen Ackerparzelle zwischen A 44 und Boslar (Stadt Linnich, Gemarkung Boslar, Flur 18, Flurstück 121 tlw. und
145; vgl. Abbildung 5). Die Sicherung der Flächen erfolgt durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch.
Die Ausgleichsfläche soll in ihrer Nutzung extensiviert und als sogenannter 'Artenschutzacker' zweigeteilt bewirtschaftet werden. Hierzu wird auf der einen Teilfläche (5.000 m²)
mehrjährig Luzerne und auf der anderen Teilfläche (5.000 m²) Getreide angebaut oder eine
(Einsaat-)Brache angelegt. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme ist im Maßnahmenkennblatt in Anlage 1 aufgeführt. Bei Umsetzung der geschildeten Maßnahme werden
bei einer Aufwertung von 3 Biotopwertpunkten pro m² 30.000 Punkte generiert (Bewertungsverfahren LANUV 2008).
Die durch den Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' planerisch vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch die externe Maßnahme kompensiert werden. Die Artenschutzrechtlich erforderlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Maßnahme
umgesetzt.
Seite 30
Abbildung 5:
Lage der plangebietsexternen Ausgleichsflächen
Quelle: Stiftung Rheinische Kulturlandschaften (2017)
Tabelle 6:
Ökologische Wertigkeit und Bilanz für die plangebietsexternen
Ausgleichsnahmen
Biotoptyp
Grundwert
Fläche [m²]
Ökologischer Flächenwert
Ausgangszustand
3.1
Acker, extensiv
2
10.000
20.000
5
10.000
50.000
Planzustand 50.000 =
30.000
Planzustand
Artenschutzacker, Fauna extensiv
Differenz Ist-Zustand 20.000
–
Seite 31
4.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Für das Vorhaben sind nach Aussagen der Stadt Jülich keine realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden. Vorhandene Gewerbegebiete sind weitgehend
vollgelaufen, die noch unbelegten kleinen Parzellen entsprechen nicht den Flächenansprüchen des geplanten Bau- und Gartenmarktes. Andere Flächen sind in privatem Eigentum
und stehen nicht für die Entwicklung eines Baumarktes zur Verfügung14.
Am gewählten Standort stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Jülich zurzeit Wohnbauflächen dar. Die in den 1970er Jahren verankerte wohnbauliche Entwicklungsreserve wird vor
dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung in Jülich auf lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in der ursprünglichen Ausdehnung nördlich und östlich des Gebiets um
die Petternicher Straße tragbar sein.
5.
Zusätzliche Angaben
5.1
Technische Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung orientieren sich dabei problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand.
Hinweise auf angewandte Bewertungsgrundlagen bzw. maßgebliche Grenz-, Richt- und Orientierungswerte enthält das Kapitel 2, in dem schutzgutbezogen die Bestandsaufnahme und
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung beschrieben ist.
Die Bestandsaufnahme der aktuellen Situation beruht auf einer Ortsbegehung im Oktober
2016. Diese stellt neben der Auswertung verfügbarer Grundlagendaten die Basis für die qualitative und quantitative Wirkungsabschätzung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter dar.
Die Eingriffs- bzw. Ausgleichsbilanz stellt dem heutigen den Planzustand des Bebauungsplans gegenüber. Als Bewertungsverfahren wird die 'Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW' (LANUV 2008) herangezogen.
Folgende Untersuchungen wurden für das Bauleitplanverfahren durchgeführt:
– Baugrunduntersuchung (GeoTerra 2015)
– Hydrogeologisches Gutachten (GeoTerra 2015)
– Artenschutzprüfung (raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2016)
– Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2016)
Fehlende Kenntnisse
Im Folgenden werden Hinweise auf Schwierigkeiten benannt, die bei der Zusammenstellung
der Angaben auftraten:
– Detaillierte Angaben zu Bauphasen, Baubetrieb und Baustellenausstattung liegen beim
gegenwärtigen Planungsstand nicht vor.
5.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind die folgenden Maßnahmen geboten:
14 Gemäß Ziffer 1.1.1 der textlichen Darstellung des Regionalplans sollen Sondergebiete für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bauleitplanung ausschließlich in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden.
Seite 32
Überprüfung der erfolgreichen Umsetzung der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen und deren Funktion für die Feldlerche
– Überprüfung des Einhaltens der maximal zulässigen Versiegelung und der Begrünungsmaßnahmen
– Im Plangebiet können archäologische Bodenfunde und –befunde auftreten. Auf die Meldepflicht gem. § 15f Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen.
Das Monitoring erfolgt üblicherweise ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans und wird in einem Fünf-Jahres-Intervall wiederholt, um ungewünschte und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erfassen.
Nach § 4 (3) BauGB sind die Fachbehörden nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens im
Rahmen ihrer bestehenden Überwachungssysteme in der Verpflichtung, die Stadt Jülich zu
unterrichten, falls nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirklungen auf die Umwelt hat.
–
6.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Für den geplanten Neubau eines Holz- und Baufachhandels im Norden von Jülich entlang
des Von-Schöfer-Ringes wird der Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' aufgestellt und der Flächennutzungsplan parallel geändert.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde eine
Umweltprüfung durchgeführt, deren Aufgabe es ist, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan beschreibt und bewertet gem. § 2a Nr. 2 BauGB die Ergebnisse der Umweltprüfung. Zusätzlich
integriert der Umweltbericht die Anforderungen der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG
und fasst die Ergebnisse des eigenständig erstellten Artenschutzgutachtens zusammen.
Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kernstadt Jülich zwischen dem 'VonSchöfer-Ring', der Zufahrt 'Am Klingerpützchen' und der Trasse der Rurtalbahn. Neben
landwirtschaftlich genutzten Flächen umfasst es einen Teil der Straße 'Am Klingerpützchen'
und die straßenbegleitenden Gehölze.
Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von 16.203 m² ein 'Sonstiges Sondergebiet' mit
der Zweckbestimmung 'Baufachhandel' fest. Geplant ist der Neubau eines Holz- und Baufachhandels, bestehend aus einem Baufachmarkt mit Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem
sind Freilagerflächen und ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen geplant.
Die Grundflächenzahl des Sondergebietes wird mit 0,94 festgesetzt. Die Lage des eigentlichen Baukörpers wird über die Festsetzung von Baugrenzen gesteuert. Hierbei wird der Bereich einer tektonischen Störung von Bebauung freigehalten.
Der mit Baumhecken bewachsene Randbereich östlich der öffentlichen Verkehrsflächen 'Am
Klingerpützchen' wird als 'öffentliche Grünfläche' festgesetzt. Zudem werden 'private Grünflächen' (1.786 m²) und 'Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser' (1.194 m²) festgesetzt.
In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Qualitäten und Empfindlichkeiten der
betrachteten Schutzgüter sowie die zu erwartenden Auswirkungen durch die Planung zusammen-fassend dargestellt:
Schutzgut
Bedeutung / Empfindlichkeit
Bewertung der Auswirkungen
Tiere,
Pflanzen,
biologische
Vielfalt
keine Schutzgebiete oder geschützten Biotope im Plangebiet. Ackerflächen und Gehölze mit geringem bzw.
mittlerem Biotopwert. Brutvorkommen der planungsrelevanten Feldleche im direkten Umfeld
Verlust von Ackerflächen mit Bedeutung als Lebensraum der planungsrelevanten Feldlerche. Verlust einzelner, straßenbegleitender
Gehölze.
Keine Auswirkungen auf Schutzgebiete oder geschützte Biotope.
mittel
bedingt
erheblich
Seite 33
Schutzgut
Bedeutung / Empfindlichkeit
Boden
schutzwürdige Parabraunerden mit
hoher Filter und Pufferfunktion, hohe
Bodenfruchtbarkeit mit ackerbaulicher Nutzung
Wasser
keine Oberflächengewässer, keine
WSG oder Überschwemmungsgebiete, kein Grundwassereinfluss,
Grundwasser Tagebaubedingt verändert
Bewertung der Auswirkungen
hoch
nahezu vollständiger Verlust der
Bodenfunktion im Plangebiet
erheblich
gering
geringfügiges Risiko für Grundwasserverschmutzung; geringfügig
verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der vorgesehenen
Versickerung
geringfügig
geringfügig
Klima / Luft
Freilandklima mit nächtlicher Kaltluftproduktion
mittel
Verlust von Kaltluftproduktionsflächen, Ackerflächen im Umfeld
nehmen die Kaltluftproduktion weiterhin wahr, angrenzenden Siedlungsbereich hat keine Lastraumeigenschaften
Landschaft
strukturarme Ackerflächen mit wenigen gliedernden Strukturen und weiten Blickbeziehungen, Vorbelastung
durch bestehende Bebauung
gering
Auswirkungen auf ein vorbelastetes
Landschaftsbild durch weitere
großvolumige Gebäude.
bedingt
erheblich
Mensch, seine
Gesundheit,
Bevölkerung
Plangebiet mit eingeschränkter Eignung für die Naherholung, nächstgelegene Wohnbebauung in rd. 330 m
Entfernung, Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm
gering
die anteiligen Immissionsrichtwerte
für Gewerbelärm (Tag, Nacht) werden an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, es sind keine Schallschutzmaßnahme in Richtung Wohnbebauung erforderlich
geringfügig
Kultur- und
Sachgüter
keine Baudenkmale und kein Hinweis
auf Bodendenkmale, jedoch archäologische Fundstellen im Umfeld
mittel
nach derzeitiger Datenlage sind
keine negativen Auswirkungen zu
erwarten.
geringfügig
Bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist überwiegend mit
geringfügigen oder bedingt erheblichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter zu rechnen. Lediglich die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als erheblich
bewertet.
Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei
Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse
entwertet.
Um artenschutzrechtliche Konflikte und Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG zu
vermeiden sind folgende Maßnahmen erforderlich (vgl. Raskin 2016):
• Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während
der Brutperiode sind die Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten
zu beschränken (Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar).
• Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz in einer Größenordnung von einem Hektar geschaffen werden. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft.
Seite 34
Für das Vorhaben wird die Eingriffsregelung angewendet und eine Eingriffsbilanz nach Verfahren des LANUV (2008) erstellt. Hierbei ergibt sich ein externes Kompensationserfordernis
von 24.642,50 Punkten.
Der gem. Eingriffsregelung erforderliche, plangebietsexterne Ausgleich wird gemeinsam mit
den artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen durch Extensivierung einer 1 ha großen
Ackerfläche zwischen A 44 und Boslar (Stadt Linnich, Gemarkung Boslar, Flur 18, Flurstück
121 tlw. und 145) in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' ausgeglichen.
Die Ausgleichsfläche wird in ihrer Nutzung extensiviert und als sogenannter 'Artenschutzacker' zweigeteilt bewirtschaftet. Hierdurch können bei einer Aufwertung von 3 Biotopwertpunkten pro m² 30.000 Punkte generiert.
Die durch den Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' planerisch vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt werden durch die externe Maßnahme kompensiert. Die Artenschutzrechtlich erforderlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die externe Maßnahme
umgesetzt.
Seite 35
7.
Quellen und Rechtsgrundlagen
7.1
WMS Sever
Bodenkarte BK 50, Geologischer Dienst NRW, WMS-Server:
http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016]
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen unter WMS-Server:
http://www.wms.nrw.de/umwelt/klimaatlas? [11.10.2016]
Landschaftsplan, Bebauungspläne unter Inkasportal des Kreises Düren: http://gis.kreisdueren.de/inkasportal/ [10.10.2016]
LINFOS NRW (Biotopverbund, Biotopkataster, Geschütze Biotope) unter WMS-Server:
http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [11.10.2016]
Regionalplan: http://www.wms.nrw.de/wms/Regionalplan? [11.10.2016]
Überschwemmungsgebiete NRW WMS-Server:
http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/uesg? [10.10.2016]
Wasserschutzgebiete NRW WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/wsg?
[10.10.2016]
Hochwasser Gefahrenkarte NRW unter WMS-Server:
http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/HW_Gefahrenkarte? [21.06.2016]
7.2
Quellen
Bezirksregierung Köln (2014): Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan GEP) für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: November 2014) vgl. http://www.bezreg-koeln.nrw.de
BKR Aachen 2012: Artenschutzprüfung Stufe I – Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. A 8
„Am Klingerpützchen“ der Stadt Jülich
Donnermann & Partner (2016): Übersicht Versickerung, Kartendarstellung, Stand 30.06.2016
Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Karte der schutzwürdigen Böden. – Auskunftssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Bearbeitungsmaßstab 1:50 000,
WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016]
GeoTerra Geologische Beratungsgesellschafts mbH, Umweltgeologisches Sachverständigenbüro Von der Bruck + Klingen (2015): Baugrunduntersuchung zum Bauvorhaben
"Neubau einer Baustoffhandlung an 'Von-Schöfer-Ring' in Jülich"
GeoTerra Geologische Beratungsgesellschafts mbH, Umweltgeologisches Sachverständigenbüro Von der Bruck + Klingen (2015): "Neubau einer Baustoffhandlung an 'VonSchöfer-Ring' in Jülich", Hygrologisches Gutachten
Kreis
Düren: Landschaftsplan 2 Ruraue.
dueren.de/inkasportal/ [10.10.2016]
Stand:
1.
Änderung
http://gis.kreis-
Seite 36
LANUV – Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW.
Recklinghausen.
MKULNV – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW & LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:
ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung
in
NRW)
unter:
http://www.elwasweb.nrw.de/elwasweb/index.jsf [10.10.2016]
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes
NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010
MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen
Peutz Consult GmbH (2016): Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung einer
Baustoffhandlung in Jülich. Bericht F 8063-1 vom 15.11.2016
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2016): Fachbeitrag Artenschutz, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 21 Komm, Jülich. Stand: 03.11.2016
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2012): Artenschutzprüfung – Vertiefte Artenschutzprüfung für den Neubau eines toom Bau- und Gartenmarktes in Jülich: Auftraggeber: AVI Objekt Jülich GmbH & Co. KG
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (2017): Ausgleichsmaßnahmen, Lageplan und Maßnahmenkennblatt 'Artenschutzacker', Stand 24.03.2017
Trautmann, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200 000 – Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln, Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege Heft 6, Bonn-Bad Godesberg
7.3
Rechtsgrundlagen
16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(16. BImSchV): Verkehrslärmschutzverordnung; vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036,
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)
24. BImSchV - 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung; vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S.
172, 1.253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2329)
26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
39. BImSchV - 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen; vom 2. August
Seite 37
2010 (BGBl. I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1065) Gl.-Nr.: 2129-8-39, zuletzt geändert
durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
BArtSchV - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896), zuletzt geändert
durch Artikel Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist
BauNVO - Baunutzungsverordnung: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548)
BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212)
BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S.
1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212)
BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1839) geändert worden ist
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)
DIN 18005, Beiblatt zu Teil 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987
DIN 18005: Schallschutz im Städtebau: Teil 1: Hinweise für die Planung, Juli 2002
EnEV – Energieeinsparverordnung, Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
geändert worden ist.
EG-Artenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO (EG) Nr. 338/97) vom 9. Dezember 1996, ABl. L 61 S. 1,
zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 101/2012 - ABl. Nr. L 39 vom:11.02.2012 S. 133)
FFH-RL - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)
Seite 38
LBodSchG – Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; vom 9. Mai 2000
(GV. NW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember
2009 (GV. NRW. S. 863, 975)
LNatSchG NRW – Landesnaturschutzgesetz. Gesetz zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen. Vom 21.Juli 2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016
Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung - Gem. RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V B 2 – 8829 –
(V Nr. 5/00) -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III
A 4 – 62 – 03 -, u.d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4
– 850.1 - v. 13.9.2000
LWG – Landeswassergesetz: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der Neufassung vom 16. Juli 2016
TA-Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; vom 26. August 1998 (GMBl.
Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503)
TA-Luft – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511); Nach
§ 48 des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950).
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I
S. 1474, 1490
UVPG NW – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen:
vom 29. April 1992, GV. NW. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
VS-RL -Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20/9 vom 26.01.2010
WHG – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz): Gesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist.
Seite 39
Anlage 1:
Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahme, Maßnahmenkennblatt 'Artenschutzacker'
Quelle: Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (2017)
Seite 40
Seite 41
Seite 42