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Sitzungsvorlage (Anlage 5 zu SV 196-2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
4,9 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32

Inhalt der Datei

Anlage 5 zur Vorlagen-Nr.: 196 / 2017 Teil A Stadt Jülich Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' Begründung Inhaltsverzeichnis Seite Teil A Begründung 1 Planungsvorgaben………………………………………………………….... 2 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes………………………….. 2 Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung………………………............ 2 Darstellung des Flächennutzungsplanes…………………………………….. 3 Ver- und Entsorgung………………………………………………………….... 3 Grünflächen / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen…………………………………………………….... 6 1.6 Tektonische Störung…………………………………………………………… 6 1.7 Bodendenkmal………………………………………………………………….. 6 1.8 Kampfmittel……………………………………………………………………… 6 2. Grünordnung / Ökologie…………….…………………………………....…..7 3. Artenschutz……………………………………………………………………. 8 4. Schallschutz…………………………………………………………………… 9 Teil B Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung 1. Planungsvorgaben 1.1 Anlass für die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Jülich Nr. A 21 "Komm" beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung eines Projektvorschlags zur Realisierung eines Holz- und Baufachhandels geschaffen werden. Die Ausweisung des Flächennutzungsplanes muss dementsprechend geändert werden. Die Festsetzung " Fläche für die Landwirtschaft " wird ersetzt durch die Ausweisung " Wohnbaufläche ". In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 17.11.2016 wurde ein dem entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst. 1.2 Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung Das Plangebiet befindet sich im Norden der Kernstadt Jülich. Es umfasst den Bereich Von-Schöfer-Ring / An dem Pütz und grenzt im Osten an eine Eisenbahnstrecke der Rurtalbahn GmbH. Das Plangebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches weist eine Fläche von 2,06 ha auf. Das Plangebiet wird umfasst von der Straße „Von-Schöfer-Ring“ im Norden, der Stichstraße „An dem Pütz“ im Westen und einer Bahnstrecke der Rurtalbahn GmbH im Osten. Im Süden grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie im weiteren Verlauf an die Wohnbebauung der Petternicher Straße. Die Flächen des Plangebietes werden zur Zeit folgendermaßen genutzt: - intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche 1.3 Darstellung des Flächennutzungsplanes Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für den Bereich des Plangebietes " Wohnbaufläche " aus. Mit Datum vom 14.08.2013 wurde eine Anfrage an die Bezirksregierung nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPIG) gestellt, mit der Maßgabe, den Bereich als „Sonderbaufläche – Baufachhandel“ festzusetzen. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird über eine Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB konkretisiert. 1.4 Ver- und Entsorgung Regenwasser Gemäß § 51a, Landeswassergesetz (LWG) sind die im Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern. Das im Sondergebiet anfallende Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereiches ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen zugeführt. Die Dimensionierung der Versickerungsanlagen erfolgte auf Grundlage eines, mit dem Kreis Düren abgestimmten, Entwässerungskonzeptes. Durch den Einsatz von wasserdurchlässigen Belägen für ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege kann das Regenwasser hier direkt versickern und zur Grundwasserneubildung beitragen. Grundwasserverhältnisse Aufgrund der Lage des Plangebietes im potentiellen Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen benachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden. Als Bemessungswasserstand kann ein Wert von 75,30m NN angenommen werden. Die erdberührten Gebäudeteile oberhalb des Bemessungswasserstandes sind entsprechend DIN 18195 vor Bodenfeuchte oder nicht aufstauendem Sickerwasser zu schützen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten. Entwässerung Das Plangebiet ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Die Dimensionierung der im zeichnerischen Teil festgesetzten Versickerungsanlagen erfolgte in Abstimmung mit dem Kreis Düren. Das Rückhaltevolumen für ein 100-jähriges Regenereignis wird durch einen zusätzlichen Überstau innerhalb der Versickerungsanlagen bereitgestellt. Das anfallende Schmutzwasser ist über eine Druckleitung an den Mischwasserkanal in der Petternicher Straße anzuschließen. Gas, Wasser, Elektrizität Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über das bestehende Leitungsnetz. Telekommunikation Die zukünftige Bebauung im Plangebiet wird in das bestehende Telekommunikationsnetz eingebunden. 1.5 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern. Die Festsetzungen dienen allgemein der Minimierung der Flächenversiegelung und garantieren somit die Grundwasserneubildung. Gleichzeitig dienen sie dem Klimaschutz und der Gestaltung des Gebietes. Die Maßnahmen dienen zudem der Straßenraumgestaltung, der Gebietsdurchgrünung, einer Verbesserung des Siedlungsklimas, sowie der Wasserrückhaltung. 1.6 Tektonische Störung Das Plangebiet wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung durchquert. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Dieser Bereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bereich der tektonischen Störung können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze sowie Zaun- und Toranlagen gemäß B.3 angelegt werden. Im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ist die " Tektonische Störzone " gekennzeichnet. 1.7 Bodendenkmal Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 1.8 Kampfmittel Das Plangebiet befindet sich in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Da es trotz der durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgten Luftbildauswertung und anschließender Räumung der Fläche nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist eine Sicherheitsdetektion (Sondierbohrungen) durchzuführen. 2. Grünordnung / Ökologie Die ökologische Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Bebauungsplanverfahren Nr. A 21 " Komm. Die ökologische Bilanzierung ist dem nachfolgenden Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung zu entnehmen. 3. Artenschutzprüfung – BKR Aachen vom Oktober/November 2016 Im Zuge der Erstellung des Umweltberichtes wurde das Büro BKR Aachen, in Zusammenarbeit mit der Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, mit der Erstellung der Artenschutzprüfung beauftragt, welche untersucht bei welchen Arten es durch das geplante Vorhaben zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen kann und im Zuge der vertiefenden Prüfung, welche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen diesbezüglich notwendig sind. Diese Artenschutzprüfung ist dieser Begründung beigefügt. 4. Schalltechnische Untersuchung – Büro Peutz Consult GmbH vom Okto-ber/November 2016 Zur Beurteilung der mit der Planung verbundenen Geräuschentwicklung wurde das Büro Peutz Consult, Düsseldorf mit der Erstellung einer schalltechnische Untersuchung beauftragt. Demzufolge ist der geplante Baufachmarkt ohne weiterführende schallschutztechnische Maßnahmen im Plangebiet zulässig. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden in der Fortschreibung des Umweltberichtes erfasst. Teil B Stadt Jülich Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' sowie im Parallelverfahren Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm " Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung Projekt Stadt Jülich Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' sowie im Parallelverfahren Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm " Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung Projektnummer 11603 Auftraggeber Bauen & Leben Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG Ellbachstraße 1 52428 Jülich Auftragnehmer BKR Aachen, Noky & Simon Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel.: 0241/47058-0 Fax: 0241/47058-15 Email: info@bkr-ac.de Projektleitung Bearbeitung Dipl.- Ing. André Simon, Landschaftsarchitekt AKNW Dipl. Biol. Britta Schippers Stand 29. März 2017 I Gliederung 1. Einleitung........................................................................................................... 5 1.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ............................................. 5 1.2 Standort ............................................................................................................... 6 1.3 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................. 7 1.4 2. 1.3.1 Die wichtigsten Ziele des Bebauungsplans ............................................ 7 1.3.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ..................................................... 7 1.3.3 Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens ....................................... 8 Festgelegte Ziele des Umweltschutzes ................................................................ 8 1.4.1 Fachgesetze .......................................................................................... 8 1.4.2 Sonstige planerische Vorgaben ........................................................... 11 Beschreibung der Umweltsituation und Bewertung der Umweltauswirkungen ..................................................................................... 12 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ................................................................... 12 2.1.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 12 2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 17 Boden ................................................................................................................ 18 2.2.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 18 2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 18 Wasser .............................................................................................................. 19 2.3.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 19 2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 19 Klima und Luft.................................................................................................... 20 2.4.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 20 2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 21 Landschaft ......................................................................................................... 21 2.5.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 21 2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 22 Mensch / Gesundheit des Menschen ................................................................. 23 2.6.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 23 II 2.6.2 2.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 23 Kultur- und Sachgüter ........................................................................................ 24 2.7.1 Bestandsaufnahme .............................................................................. 24 2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................... 24 2.8 Wechselwirkungen............................................................................................. 24 2.9 Sonstige Umweltbelange ................................................................................... 25 2.10 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung) ............................................ 25 2.11 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ......................................................................... 26 2.12 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung ........... 26 3. Vermeidung und Ausgleich............................................................................ 27 3.1 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................. 27 3.1.1 Festsetzungen des Bebauungsplans ................................................... 27 3.1.2 Hinweise des Bebauungsplans ............................................................ 28 3.1.3 Über die Festsetzungen hinausgehende Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ...................................... 28 3.2 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen ................................................. 28 3.3 Eingriffsregelung gem. BNatSchG ..................................................................... 29 3.4 Plangebietsexterner Ausgleich .......................................................................... 30 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................... 32 5. Zusätzliche Angaben ...................................................................................... 32 5.1 Technische Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten .................................. 32 5.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ......................... 32 6. Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................... 33 7. Quellen und Rechtsgrundlagen ..................................................................... 36 7.1 WMS Sever ....................................................................................................... 36 7.2 Quellen .............................................................................................................. 36 7.3 Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 37 III Abbildungen Abbildung 1: Lage des Plangebietes.................................................................................... 6 Abbildung 2: Bestand Biotoptypen und Einzelbäume ......................................................... 14 Abbildung 3: Blick über das Plangebiet von Osten ............................................................. 21 Abbildung 4: Blick vom Plangebiet auf die Hochhausbebauung 'An den Aspen' (links); Blick über das Plangebiet auf den benachbarten Baumarkt (rechts).......................................................................................................... 22 Abbildung 5: Lage der plangebietsexternen Ausgleichsflächen ......................................... 31 Tabellen Tabelle 1: Liste der Einzelbäume, Bäume im Geltungsbereich (Nr. 11 bis 27) sind grau unterlegt ........................................................................................ 15 Tabelle 2: Bewertung der Biotoptypen im Geltungsbereich............................................ 16 Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen .......................... 26 Tabelle 4: Ökologische Wertigkeit des Bestandes im Geltungsbereich .......................... 29 Tabelle 5: Ökologische Wertigkeit im Planzustand (Stand 3.11.2016) ........................... 30 Tabelle 6: Ökologische Wertigkeit und Bilanz für die plangebietsexternen Ausgleichsnahmen ........................................................................................ 31 Anlage Anlage 1: Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahme, Maßnahmenkennblatt 'Artenschutzacker' ......................................................................................... 40 IV 1. Einleitung Die Bauen & Leben Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Jülich beabsichtigt, entlang des Von-Schöfer-Ringes einen Holz- und Baufachhandel zu errichten. Es handelt sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb auf einem derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Seitens der Stadt Jülich ist beabsichtigt, auf der Grundlage des Projektentwurfes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange des Umweltschutzes sachgerecht und vollständig in die Abwägung einzustellen. Eine Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, ist obligatorisch (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2a BauGB). Auch die vorhabenbedingt zu erwartenden Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft (Eingriffsregelung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB zu ermitteln. Das Vermeidungsgebot und die Ausgleichspflicht sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 und Anlage 1 BauGB stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. A 21 'Komm' zusammen. Die Erfordernisse der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit den Regelungen des BNatSchG (vgl. Kapitel 3.3) und die Anforderungen des Artenschutzrechtes (vgl. Kapitel 3.2) wurden in den Umweltbericht integriert. 1.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Die Stadt Jülich hat den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen und der Stellungnahmen der Behörden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) festgelegt. Die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter werden ermittelt, wobei die spezifischen Besonderheiten des geplanten Projektes (z.B. zulässige Versiegelung, Gebäudehöhen) berücksichtigt werden. Das zur Abschätzung der Umweltauswirkungen abgegrenzte Untersuchungsgebiet umfasst den ca. 2,1 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplans (im Folgenden: Plangebiet). Soweit für einzelne Schutzgüter erforderlich (insbesondere beim Schutzgut Landschaft oder bei besonderer Empfindlichkeiten oder Schutzwürdigkeit), wird das nähere Umfeld mit berücksichtigt. Grundlagen der Beurteilungen stellen bestehende Informationen zum Zustand der Umweltschutzgüter dar. Daten des LANUV zu Biotopverbund, Artenschutz und Schutzgebieten, Informationen des Landschaftsplans, Informationen des Geologischen Dienstes NRW, der Stadt Jülich und des Kreises Düren werden schutzgutbezogen ausgewertet. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im Oktober 2016 eine Biotoptypenkartierung nach dem Verfahren LANUV1 durchgeführt, die für die Eingriffsbilanz herangezogen wird. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in den Umweltbericht integriert. Zudem wurde für den Bebauungsplan ein Baugrundgutachten (GEOTerra 2015), ein Hydrogeologisches Gutachten (GEOTerra 2015), ein Versickerungskonzept (Donnermann & Partner 2016), ein Artenschutzgutachten (raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2016) und ein Schallschutzgutachten (Peutz Consult GmbH 2016) erstellt. Die Ergebnisse der Fachgutachten fließen schutzgutbezogen in den Umweltbericht ein. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und der Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung nach § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB wurden berücksichtigt. 1 LANUV – Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen. Seite 5 Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen, das Potenzial möglicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird aufgezeigt und abgeschätzt. 1.2 Standort Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kernstadt Jülich zwischen dem 'VonSchöfer-Ring', der Zufahrt 'Am Klingerpützchen' und der Trasse der Rurtalbahn. Abbildung 1: Lage des Plangebietes Neben landwirtschaftlich als Acker genutzten Flächen umfasst es einen Teil der Straße 'Am Klingerpützchen' und die straßenbegleitenden Gehölze. Das Plangebiet liegt östlich der Ruraue und steigt von ca. 81 m NN an der westlichen Grundstückgrenze in östliche Richtung auf 84,5 m NN am Fuß der Bahntrasse an (GEOTerra 2015). Nördlich und östlich schließen großräumig ackerbaulich genutzte Bereiche an. In Richtung Süden geht die landwirtschaftliche Nutzung in den Siedlungsbereich über (Schirmerschule, Einfamilienhäuser). Nach Westen schließen ein Baumarkt, die Landesstraße L 253, der waldbestandene Verlauf des Ellebachs, eine Kleingartenanlage sowie die Ruraue an. Über den Von-Schöfer-Ring ist das Plangebiet gut in das lokale und regionale Verkehrssystem eingebunden. In Richtung Osten führt der Von-Schöfer-Ring über die Merscher Höhe / Landesstraße 241 in Richtung Bundesstraße 55 bzw. zur Autobahn 44. In Richtung Westen bindet der Von-Schöfer-Ring an die L 253 / Linnicher Straße an und stellt die Verbindung nach Jülich-Innenstadt sowie in Richtung Norden sicher. Südlich des Von-Schöfer-Ringes verläuft ein einseitiger Rad- und Fußweg, der für beide Richtungen freigegeben ist. Östlich des Plangebietes verläuft die Trasse der Rurtalbahn Düren – Linnich. Die nächstgelegenen Haltepunkte befinden sich in Jülich-Nord sowie in Jülich-Broich. Seite 6 1.3 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans 1.3.1 Die wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Der Bebauungsplan dient im Wesentlichen der Schaffung der planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die Ansiedlung eines Baustofffachmarktes am nördlichen Rand der Kernstadt Jülich. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 20.610 m². 1.3.2 Festsetzungen des Bebauungsplans Art und Umfang der Bebauung Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von 16.203 m² ein 'Sonstiges Sondergebiet' mit der Zweckbestimmung 'Baufachhandel' fest, in dem ein Baufachhandel mit marktspezifischen Sortimenten zulässig ist. Geplant ist der Neubau eines Holz- und Baufachhandels, bestehend aus einem Baufachmarkt mit Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem sind Freilagerflächen und ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen geplant. Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird mit 0,94 festgesetzt. Eine Überschreitung durch Stellplätze, Zufahrten, Erschließungsflächen und Nebenanlagen ist möglich. Die Lage des eigentlichen Baukörpers wird über die Festsetzung von Baugrenzen gesteuert. Hierbei wird der Bereich einer tektonischen Störung von Bebauung freigehalten. Die zulässige Höhe der Gebäude (Oberkante) wird auf 12 m begrenzt. Lichtwerbung in Form von Blink-, Lauf- und Wechsellichtern, Werbeanlagen (einschl. Fahnen und Pylone) auf Dachflächen und Fremdwerbung sind nicht zugelassen. Verkehrsflächen, Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt aufbauend auf dem das Plangebiet umgebenden Straßennetz über die Nordostumgehung Jülichs 'Von-Schöfer-Ring' und die davon nach Süden abzweigende Straße 'Am Klingerpützchen'. Hier befinden sich eine getrennte Zu- und Abfahrt auf das Gelände. Niederschlagswasser Gemäß § 44 LWG NRW in Verbindung mit § 55 (2) WHG sind die im Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein Gewässer einzuleiten. Es wurde ein hydrogeologisches Gutachten (GEOTerra 2015) erstellt, das die Möglichkeiten der Regenwasserentsorgung untersucht. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser (Dachflächen, Überdachungen, Fahrbahn und Freilager, Stellplätze) wird innerhalb des Geltungsbereiches in ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen versickert. Die Versickerungsanlagen werden einschließlich einer Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis dimensioniert. Der Bebauungsplan setzt hierzu 'Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser' zeichnerisch und textlich fest. Begrünung Der mit Baumhecken bewachsene Randbereich östlich der öffentlichen Verkehrsflächen 'Am Klingerpützchen' wird als 'öffentliche Grünfläche' festgesetzt. Die öffentliche Grünfläche wird von der nördlichen, rd. 14 Meter breiten Zufahrt unterbrochen. Der Erhalt der vorhandenen Gehölze ist außerhalb der Zufahrt beabsichtigt. Der Bebauungsplan setzte auf einer Fläche von 1.786 m² private Grünflächen fest. Die Grünflächen werden mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern oder Bäumen bepflanzt. Seite 7 Bedarf an Grund und Boden Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen eine Vollversiegelung der Verkehrsflächen und eine Bebauung und Versiegelung des Sondergebietes bis zur maximal festgesetzten Grundflächenzahl von 0,94 zu. Unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeit ist eine vollständige Versiegelung möglich. Darüber hinausgehende Bereiche wie die Versickerungsanlagen, die öffentlichen und privaten Grünflächen bleiben unversiegelt. Art der Festsetzung Größe Sondergebiet (GRZ 0,94) 16.203 m² Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 1.194 m² Private Grünfläche 1.786 m² Öffentliche Grünfläche (Verkehrsgrün) 438 m² Öffentliche Verkehrsfläche 989 m² Gesamtgröße des Geltungsbereiches 20.610 m² 1.3.3 Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens Durch Bau, Anlage und Betrieb der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen sind Auswirkungen auf Menschen sowie auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu erwarten. Im Wesentlichen werden die in der folgenden Übersicht aufgeführten umweltrelevanten Wirkfaktoren des Vorhabens prognostiziert. BAU kleinteilige Beseitigung von Vegetation Erdarbeiten, Gründung und Baugrundvorbereitung Leckagen, Störfälle durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Baubetrieb und –verkehr ANLAGE Bodenversiegelung durch Anlage von Stellflächen, Anlieferungsbereiche, Zufahrten und Bau von Gebäuden Gebäudestellung und Gestaltung der baulichen Anlagen (großvolumige Bebauung) Kulissenwirkung auf Avifauna Regenwasserversickerung BETRIEB Betrieb sowie Ziel- und Quellverkehr mit Luftschadstoff-, Lärm- und Lichtemissionen Betriebsbedingte Abfallentstehung Betriebsbedingter Wasser- und Energieverbrauch 1.4 Festgelegte Ziele des Umweltschutzes 1.4.1 Fachgesetze Nachfolgend sind die wesentlichen Fachgesetze mit ausgewählten umweltrelevanten Zielen aufgeführt, die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsam sind und in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt werden. Seite 8 Fachgesetze Baugesetzbuch – BauGB Ziele des Umweltschutzes Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (§ 1Abs. 5) In der Bauleitplanung sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (§ 1a Abs. 2 BauGB) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts […] (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung […] zu berücksichtigen. (§ 1a Abs. 3 BauGB) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. (§ 1a Abs. 5 BauGB) Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG Schutz von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich, so dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. (§ 1 Abs. 1 BNatSchG) Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. (§ 13 BNatSchG) Schutz streng und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 u. 45 BNatSchG). Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 bis 30 BNatSchG) Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG u. Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte GeSeite 9 Fachgesetze Ziele des Umweltschutzes Landesbodenschutzgesetz NW wässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. (§ 1 BBodSchG) Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Wasserhaushaltsgesetz – WHG Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, so dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. (§ 27 WHG) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer. (§ 38 WHG) Bewirtschaftung des Grundwassers, so dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird, alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden sowie ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. (§ 47 WHG) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. (§ 55 WHG) LWG NW – Landeswassergesetz Konkretisierung des Wasserhaushaltsgesetzes u.a. nach § 44 LWG. In § 44 Abs. 1 LWG NW ist bestimmt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen ist. Klimaschutzgesetz NRW Zweck dieses Gesetzes ist […] die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen […] die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt […] werden (§ 1). Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steuerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu (§ 3 Abs. 2). Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen (§ 3 Abs. 3). Fauna-Flora-HabitatRichtlinie – FFH-RL Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume und zum Schutz der europaweiten Vernetzung dieser Lebensräume. Vogelschutzrichtlinie – VSRL Schutz der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union, insbesondere auch für Zugvögel. VV-Artenschutz NW Verwaltungsvorschrift zum Artenschutzrecht gem. nationaler Vorschriften zur Umsetzung der FFH-RL und V-RL bei Planungs- oder Zulassungsverfahren; Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten. DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1, Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung ist Schallschutz im Städtebau anzustreben. Insbesondere in vorbelasteten Gebieten kann jedoch eine Überschreitung der Orientierungswerte unvermeidbar sein. 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung Nutzungsbezogene Immissionsgrenzwerte zum Schallschutz Nutzungsbezogene Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Seite 10 Fachgesetze 39. BImSchV – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft Ziele des Umweltschutzes Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte 1.4.2 Sonstige planerische Vorgaben Weitere Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ergeben sich aus planerischen Vorgaben wie dem Landschaftsplan, Schutzgebietsverordnungen etc. oder auch aus Strategien des Bundes oder des Landes wie der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und der Nationalen und landesweiten Biodiversitätsstrategie. Relevante Aspekte werden in diesem Kapitel genannt bzw. in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt. Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Gemäß Ziffer 1.1.1 der textlichen Darstellung des Regionalplans sollen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.2 Der Von-Schöfer-Ring ist als 'Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße' dargestellt, die Trasse der Rurtalbahn als 'Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr'. Die Bereiche nördlich des Von-Schöfer-Ringes und der Ruraue sind im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Nordöstlich sowie in der Ruraue überlagern Bereiche zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ diese Darstellung. Die Ruraue ist zusätzlich als Bereich zum „Schutz der Natur“ gekennzeichnet. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt bisher im Plangebiet Wohnbauflächen dar. In einem parallelen FNP-Änderungsverfahren wird diese Darstellung in 'Sonderbaufläche' geändert. Bebauungspläne Das Plangebiet gehört planungsrechtlich zum Außenbereich und liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Im Norden schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73.1 Ostring (Genehmigung vom 28.04.1983) an. Kleinflächige Überschneidungen sind möglich. Der Bebauungsplan setzt Straßenverkehrsflächen sowie gemäß § 9 (1) 26 BauGB Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, fest. Die Nutzungen im Umfeld des Plangebietes unterliegen in Teilen den Festsetzungen von Bebauungsplänen: – Bebauungsplan Nr. 18 für den Bereich beiderseits der Kopernikusstraße – Bebauungsplan Nr. 39 "Schirmerschule" (rechtskräftig seit 17.08.2007) für den Schulstandort östlich der Linnicher Straße – Bebauungsplan Nr. 65 "Schulzentrum" (rechtskräftig seit 04.09.1975) für den Bereich westlich der Linnicher Straße – Bebauungsplan Nr. 66 Rurkomm (rechtskräftig seit 24.06.1983) für den Bereich der Kleingartenanlage sowie den angrenzenden Verlauf des Merzbaches, Festsetzung von Dauerkleingärten und Grünflächen – Bebauungsplan Nr. 71 Petternicher Straße – Bebauungsplan Nr. A 8 'Am Klingerpützchen' für den westlich angrenzenden Baumarkt (rechtskräftig seit 12.07.2013) Seite 11 Landschaftsplan / Schutzgebiete / Natura 2000 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 'Ruraue' (Kreis Düren 1984, Stand: 1. Änderung 12.03.2005). Für das Plangebiet stellt er das Entwicklungsziel 8 'Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung des Landschaftsbildes bei Eingriffen in Natur und Landschaft' dar. Darüber hinaus trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Im Nordwesten sowie im Nordosten grenzen Landschaftsschutzgebiete an das Plangebiet an (LSG 2.3-13 'Osthang des Rurtales zwischen Jülich und Broich' und LSG 2.3-15 'Rurtal südlich der Autobahn A 44'). In ca. 400 m Entfernung zum Plangebiet sind Abschnitte der Ruraue als Teil des FFHGebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) bzw. als Naturschutzgebiet 2.116 Naturschutzgebiet 'Rur in Jülich' unter Schutz gestellt (siehe auch Kapitel 2.1 und 2.10). Sonstiges Eine Baumschutzsatzung existiert in der Stadt Jülich nicht3. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet oder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die Hochwasser-Gefahrenkarten NRW4 verdeutlichen, dass sich das Plangebiet nicht innerhalb eines Gebietes mit Hochwasserrisiko befindet und insofern auch bei extremen Hochwasserereignissen nicht betroffen ist. 2. Beschreibung der Umweltsituation und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 2.1.1 Bestandsaufnahme Grundlage ist eine Kartierung der Biotoptypen im Oktober 2016. Die Kartierung und Bewertung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage des LANUV-Verfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008). Potenziell natürliche Vegetation Der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht mit Buche, Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde als Bestandsbildner stellt nach Trautmann (1973) die potenziell natürliche Vegetation des Plangebietes dar. Heute dominieren ausgedehnte Ackerflächen den Untersuchungsraum. Beschreibung der Biotoptypen Die Biotoptypen im Plangebiet und seinem näheren Umfeld wurden bei einer Geländebegehung im Oktober 2016 erfasst (siehe Abbildung 2). Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt (Code 3.1), wenngleich es aufgrund der beabsichtigen Planung zumindest in 2016 teilweise nicht bearbeitet wurde und sich als junge Ackerbrache mit einem hohen Anteil an einjährigen Ackerwildkräutern (Echinochloa crus-galli, Anthemis arvensis, Solanum spec.) und weiteren Ruderalarten (Cirsium vulgare, Cirsium arvense, Rumex obtusifolius, Urtica dioica, Sonchus oleraceus u.a.) darstellt. In Westen des Plangebietes befindet sich entlang der Straße 'Am Klingerpützchen' eine ca. 4 m breite Baumhecke (Code 7.2), aus Feldahorn, Linde, Kirschpflaume, Hainbuche und 2 3 4 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Jülich – Baumschutzsatzung – vom 14.10.1997 wurde durch einen Ratsbeschluss vom 04.05.2005 aufgehoben. WMS Hochwasser Gefahrenkarte NRW unter: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/HW_Gefahrenkarte? [10.10.2016] Seite 12 Kirsche mittleren Alters (viele mehrstämmige Gehölze, Stämme bis ca. 45 cm ⍉). Der Unterwuchs besteht aus verschiedenen Rosenarten, Hasel, Feldahorn, Hartriegel u.a. Die Baumhecke liegt zwischen dem höher gelegenen Straßenniveau und dem tieferliegenden Acker auf einer Böschung. Südlich des Plangebietes schließen weitere Ackerflächen (Rüben, Grüneinsaat) an. Nördlich des Plangebietes grenzt der 'Von-Schöfer-Ring' mit seinen straßenbegleitenden Gehölzen und Einzelbäumen (Code 2.3) sowie ein Entwässerungsgraben an. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Trasse der Rurtalbahn. Der Gleiskörper wird beidseitig von einem ca. 3 m breiten Gras- und Staudensaum (Code 2.4) sowie auf der Ostseite von einem Entwässerungsgraben begleitet. Im Westen verläuft die Straße 'Am Klingerpützchen' als Erschließung für den westlich anschließenden Baumarkt. Die Straßenbäume am 'Von-Schöfer-Ring' und die relevanten Einzelbäume der Baumhecke wurden gesondert erhoben. Sie sind in Tabelle 1 und Abbildung 2 dargestellt. Seite 13 Abbildung 2: Bestand Biotoptypen und Einzelbäume Quelle: Kartierung Oktober 2016, BKR Aachen Seite 14 Tabelle 1: Liste der Einzelbäume, Bäume im Geltungsbereich (Nr. 11 bis 27) sind grau unterlegt Quelle: Vermessungsplan Donnermann & Partner 2016, Ergänzung BKR Aachen Nummer Art Beschreibung 1 Salweide geköpft auf rd. 4 m, steht im Graben, mittelalt 2 Esche Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 3 Esche Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 4 Esche Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 5 Esche Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 6 Linde Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm 7 Linde Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 8 Linde Straßenbaum, ⍉ rd. 30 cm 9 Linde Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm 10 Linde Straßenbaum, ⍉ rd. 40 cm 11 Feldahorn mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke 12 Feldahorn mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke 13 Kirsche mittelalt in Baumhecke 14 Feldahorn mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke 15 Feldahorn mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke 16 Feldahorn mittelalt, mehrstämmig in Baumhecke 18 Linde mehrstämmig in Baumhecke ⍉ 30+20 cm 17 Linde in Baumhecke ⍉ 35 cm 19 Hainbuche mehrstämmig in Baumhecke ⍉ 20+20+20 cm 24 Feldahorn 23 Feldahorn 22 Feldahorn 21 Feldahorn 20 Feldahorn 25 Kirschpflaume Kirschpflaume ⍉ 40 cm, mehrstämmig 26 Kirschpflaume Kirschpflaume ⍉ 45 cm, mehrstämmig 27 Linde Linde, dreistämmig ⍉ 40+40+40 cm 28 Salweide geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt ⍉ rd. 50 cm 29 Salweide geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt 30 Salweide geköpft auf rd. 4m, steht im Graben, mittelalt 5 Feldahorn als Gruppe in Baumhecke, ⍉ zwischen 30 und 45 cm Bewertung der Biotoptypen Innerhalb des Geltungsbereiches und im Umfeld liegen keine gesetzlich geschützten Biotope sowie keine Flächen des Biotopkatasters des LANUV5. 5 LINFOS NRW, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [11.10.2016] Seite 15 Die Biotoptypen im Plangebiet weisen überwiegend geringe ökologische Wertigkeiten auf. Lediglich die Baumhecke 'Am Klingerpützchen' verfügt über mittlere ökologische Wertigkeiten. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtbewertung nach dem LANUV-Verfahren (2008) auf. Tabelle 2: Bewertung der Biotoptypen im Geltungsbereich Code Biotoptyp Grundwert Größe [m²] Flächenwert 1.1 Straße 0 591 0 1.1 straßenbegleitender Fuß- u. Radweg 0 181 0 3.1 Acker (derzeit brachliegend) 2 18.315 36.630 3.1 Hackfruchtacker 2 1.117 2.234 7.2 Baumhecke an der Straße 5 406 2.013 20.610 40.894 Biotopverbund Die im Plangebiet vorherrschenden Ackerflächen sind Bestandteil einer größeren zusammenhängenden und intensiv genutzten Bördelandschaft. Die Biotopverbundplanung des LANUV stellt die Bahnlinie östlich des Geltungsbereichs (VBK-5003-007, Bahndamm zwischen Linnich und Hauptbahnhof Jülich-Süd) als Biotopverbundkorridor mit besonderer Bedeutung dar. Benannt sind die grasreichen, wärmeliebenden Ruderalfluren entlang der Rurtalbahn, die unmittelbar östlich an den Geltungsbereich anschließen sowie Gehölzstrukturen in den Böschungsbereichen, die in anderen Abschnitten bahnbegleitend auftreten. Die Grassäume und Böschungsgehölze sind wichtige Vernetzungselemente in der intensiv genutzten, weitestgehend ausgeräumten Bördelandschaft. Im Umfeld des Plangebietes wird der Anstieg der Ruraue auf das Bördehochplateau (Merscher Höhen, VB-K-5003-012) als Biotopverbundkorridor besonderer Bedeutung geführt. Dem Tal der Rur wird eine herausragende Bedeutung als Verbundkorridor zugemessen (VBK-5003-003). Fauna Die faunistischen Aspekte werden in einer vertiefenden Artenschutzprüfung (RASKIN 2016) betrachtet. Sie fußen auf eine aktuelle Abfrage der Messtischblattdaten des LANUV und auf die im Jahr 2012 durchgeführte Kartierung (RASKIN 2012). Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse wiedergegeben. Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung aus 2012 (RASKIN) wurden insgesamt 25 Vogelarten, hierunter 4 planungsrelevante Arten, erfasst. Von den planungsrelevanten Arten brütet die Feldlerche, eine typische Art der offenen Feldflur, im Untersuchungsraum. Sie hat im Umfeld des Geltungsbereichs zwei Brutpaare in 15 m und 135 m Abstand. Weitere Brutpaare liegen in der Feldflur östlich der Bahnlinie und nördlich des Von-Schöfer-Rings. Die übrigen drei Arten (Mäusebussard, Turmfalke, Rauchschwalbe) sind als Nahrungsgäste einzustufen. Mit Bluthänfling und Haussperling wurden zusätzlich zwei regional gefährdete Arten erfasst. Eine Abfrage der Daten des LANUV ergab in 2012 zusätzliche Hinweise auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) in weniger als 100 m Entfernung zum Plangebiet (Baukartierung aus dem Jahr 2003 im Rahmen des Artenhilfsprogramms Feldhamster NRW). Im Rahmen der Geländeerhebungen in 2012 wurden Baue oder sonstige Spuren dieser Art nicht beobachtet. Seite 16 2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Der Geltungsbereich weist keine Schutzgebiete auf. Auch finden sich innerhalb oder im Umfeld des Geltungsbereiches keine gesetzlich geschützten Biotope oder Flächen des Biotopkatasters des LANUV. Auswirkungen auf das in einem Abstand von rd. 400 m zum Plangebiet gelegene FFHGebiet DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) werden nicht erwartet (vgl. Kapitel 2.10). Durch die Planung werden keine Flächen mit besonderer Funktion für den Biotopverbund in Anspruch genommen, wenngleich die Bauflächen in einem Abschnitt von 100 m an den Biotopverbundkorridor (VB-K-5003-007, Bahndamm zwischen Linnich und Hauptbahnhof JülichSüd) entlang der Bahnlinien heranrücken. Die hiermit verbundenen Auswirkungen werden als vergleichsweise gering bewertet. Durch Bebauung und Versiegelung werden die Ackerflächen im Plangebiet mit einer insgesamt geringen ökologischen Wertigkeit in Anspruch genommen. Die im Westen im Straßenraum 'Am Klingerpützchen' wachsende Baumhecke weist eine mittlere ökologische Wertigkeit auf. Im Bereich der geplanten Zufahrt gehen einzelne mittelalte Gehölze verloren. Der Erhalt dieser Baumhecke außerhalb der Zufahrten ist beabsichtigt. Nach Umsetzung des Baufachmarktes bestimmen bebaute und versiegelt Flächen überwiegend ohne ökologische Bedeutung das Plangebiet. Die privaten Grünflächen mit einer Größe von 1.786 m² werden mit Rasen, Bodendeckern, Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die Versickerungsbecken in einer Größenordnung von 1.194 m² werden mit Rasen begrünt. Im Bebauungsplanverfahren wird die Eingriffsregelung angewendet und ein plangebietsexterner Ausgleich von 24.642,5 Punkten ermittelt (gem. Verfahren LANUV 2008, vgl. Kapitel 3.3). Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse entwertet. Um die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größenordnung von 1 ha in Form von Ackerextensivierungen erforderlich. Der vorgezogene Ausgleich muss spätestens in der auf die Baufeldfreimachung folgenden Fortpflanzungsperiode wirksam sein. Zur Vermeidung der direkten Tötung von Einzelindividuen (auch nicht planungsrelevanter europäischer Vogelarten) und einer erheblichen Störung während der Brutperiode sind die Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten zu beschränken (Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar). Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass durch das mit dem Bebauungsplan vorbereitete Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Der plangebietsexterne naturschutzfachliche Ausgleich von 24.642,5 Punkten und der artenschutzrechtliche erforderliche Ausgleich (1 ha) sollen durch Maßnahmen der Ackerextensivierung in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' erfolgen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt werden insgesamt als bedingt erheblich bewertet. Durch plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen werden ökologische Funktionen an anderer Stelle wiederhergestellt. Seite 17 2.2 Boden 2.2.1 Bestandsaufnahme Geologie Das Plangebiet liegt am Westrand der Erftscholle, die durch den Rurrandsprung gegenüber der Rurscholle abgegrenzt ist. Der im Westen des Plangebietes verlaufende Rurrandsprung ist eine 20 bis 25 Meter breite bewegungsaktive tektonische Störung, in der bauwerksschädigende Störungen auftreten können (GEOTERRA 2015). Im Plangebiet stehen 2 bis 5 Meter mächtige Lössablagerungen (Löß und Lößlehm ) über einer rund 10 m mächtigen Schicht aus Grob- und Mittelkies der Talterrasse der Rur sowie Kiessande der älteren Hauptterrasse der Maas an. Darunter liegen tertiäre Schichten (GEOTERRA 2015). Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 und dem Untergrundtyp 'C-S' (GEOTERRA 2015). Bodenfunktionen In Abhängigkeit vom Ausgangssubstrat und den wenig ausgeprägten Reliefverhältnissen sind relativ einheitliche Bodentypen entstanden. Bestimmender Bodentyp ist die Parabraunerde (L33). Die schluffigen Lehmböden weisen bei günstigen Wasser- und Nährstoffeigenschaften eine hohe Ertragsfähigkeit (Bodenzahlen 55-75), im Westen eine sehr hohe Ertragsfähigkeit (L 35, Bodenzahl 75-90) auf. Die Böden sind grund- und stauwasserfrei und grundsätzlich gut wasserdurchlässig. Diese Böden sind durch die landwirtschaftliche Nutzung mäßig anthropogen überprägt. Gleichwohl werden die Böden aus Löss- bzw. Lösslehmsedimenten vom Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie Regler- und Pufferfunktion als schutzwürdig, im Westen als besonders schutzwürdig eingestuft. Kleinflächig im Osten (L32) wurde keine Schutzwürdigkeit ausgewiesen6. Im Rahmen des Bodengutachtens (GEOTERRA 2015) wurden 11 Rammkernsondierungen und 5 tiefergehende Rammkernsondierungen vorgenommen. Diese bestätigen die Aussagen der Bodenkarte BK 50. Unterhalb einer 30 bis 40 cm mächtigen Mutterbodenschicht steht bis zu einer Tiefe von maximal 3,20 m Lößlehm an. Grundwasser wurde zum Zeitpunkt der Geländearbeiten nicht angetroffen. Altlasten Im Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen waren in keiner Bohrprobe organoleptische Auffälligkeiten feststellbar (GEOTERRA 2015). 2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Die oberen Bodenschichten werden im Bereich des Sondergebietes zur Herstellung eines durchgehenden Planums im Zuge der Baumaßnahme komplett abgetragen. Nur die gehölzbewachsene Straßenböschung wird außerhalb der Zufahrten in der Bauphase voraussichtlich nicht beeinträchtigt. In der Betriebsphase erfolgt eine Bebauung und Versiegelung auf rd. 16.203 m². Die natürlichen Bodenfunktionen gehen in der Bauphase dauerhaft und vollständig verloren. Die neu gestalteten Freiflächen innerhalb des Sondergebietes nehmen in reduziertem Maße Bodenfunktionen (Versickerung, Pflanzenstandort) wahr. Bei den beeinträchtigten Böden handelt sich um schutzwürdige, kleinflächig besonders schutzwürdige Parabraunerden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit sowie besonderen 6 Bodenkarte BK 50, Geologischer Dienst NRW, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016] Seite 18 Regler- und Pufferfunktionen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung mäßig anthropogen überprägt sind. Die Böden weisen heute eine hohe Bedeutung auf. Ihr dauerhafter Verlust ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen verbunden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei der Umsetzung der Planung werden insofern als erheblich bewertet. Durch eine Extensivierung des Bodens im Bereich der plangebietsexternen Ausgleichsflächen werden an anderer Stelle Bodenfunktionen verbessert. 2.3 Wasser 2.3.1 Bestandsaufnahme Im Plangebiet liegen keine Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete. GRUNDWASSER Das Plangebiet liegt im Grundwasserkörper 'Hauptterrassen des Rheinlandes', einem ergiebigen silikatischen Porengrundwasserleiter. Die Terrassensedimente von Rur und Maas bilden westlich des Rurrand-Sprungs den oberen Grundwasserleiter. Die Braunkohlenflöze in der Rurscholle und in der unmittelbar östlich benachbarten Erftscholle werden seit Jahrzehnten in tiefen Tagebauen abgebaut. Hiermit sind weitreichende Grundwasserabsenkungen verbunden7. Der Rurrandsprung als geologische Störung bedingt unterschiedliche Grundwasserfließverhältnisse. Östlich des Rurrandsprunges ist die Fließrichtung des oberen Grundwasserleiters nach Nordosten gerichtet, westlich des Rurrandsprunges nach Nordwesten (GEOTerra 2015). Die Böden im Plangebiet gelten als grund- und stauwasserfrei6. Im Rahmen der Bodenuntersuchungen wurde bis zu einer maximalen Bohrtiefe von 5,40 m bzw. einem Niveau von rd. 77 m über NN kein Grundwasser angetroffen. Der Grundwasserstand im Plangebiet liegt im Mittel bei ca. 74 m über NN (GEOTERRA 2015). Nach Angaben des Landesgrundwassermessstellennetzes NRW wurde im näheren Umfeld des Plangebietes (Grundwassermesstelle Nr. 011001392) zwischen 1953 und 1964 ein maximaler Grundwasserstand von 74,84 m über NN beobachtet. Aufgrund der Lage im Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen des benachbarten Braunkohlentagebaus können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden, wenngleich im Plangebiet von keiner nennenswerten Grundwasserbeeinflussung auszugehen ist (GEOTerra 2015). OBERFLÄCHENGEWÄSSER / HOCHWASSER Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Die Seitengräben entlang des Von-Schöfer-Ringes und Rurtalbahn werden nicht als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes geführt8. Der Ellebach als nächstgelegenes größeres Oberflächengewässer verläuft westlich der Linnicher Straße in ca. 250 m Entfernung zum Plangebiet, die Rur in ca. 450 m Abstand. 2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Durch die Bebauung und Versiegelung wird das Flächenpotenzial zur Grundwasserneubildung im Plangebiet grundsätzlich reduziert. Das anfallende unbelastete Oberflächenwasser (Dachflächen, Überdachungen, Fahrbahn und Freilager, Stellplätze) soll gem. Anforderungen des § 44 Landeswassergesetz NRW 7 8 ELWAS-WEB unter http://www.elwasweb.nrw.de [11.10.2016] Auskunft der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren, Mail von Frau Friede vom 07.02.2012. Seite 19 bzw. § 55 WHG vollständig über eine Versickerung innerhalb des Geltungsbereiches dem Untergrund zugeführt werden, sodass nur geringe vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate entstehen. Zwei Versickerungsbecken mit einer Gesamtgröße von rd. 1.194 m² liegen im Nordosten und im Süden des Geltungsbereichs. Die Versickerungsanlagen werden einschließlich einer Rückhaltung für ein 100-jähriges Regenereignis dimensioniert. Der Bebauungsplan setzt die Versickerungsbecken zeichnerisch fest. Zwei weitere Rigolen liegen in den Freilagerflächen innerhalb des Sondergebietes. Die Böden im Plangebiet sind grund- und stauwasserfrei. Der Grundwasserstand im Plangebiet liegt im Mittel bei ca. 74 m NN. Weil Tiefgeschosse ausgeschlossen werden, binden die Gebäude nicht in das Grundwasser ein. Das Risiko von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser wird dennoch sowohl bau- als auch betriebsbedingt erhöht. Das Risiko besteht schwerpunktmäßig durch mögliche Einträge aus dem Zulieferverkehr sowie temporär während der Bautätigkeit, ist aber bei den üblichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sehr gering. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden insgesamt als geringfügig bewertet. 2.4 Klima und Luft 2.4.1 Bestandsaufnahme Klima Der Untersuchungsraum liegt innerhalb des nordwestdeutschen Klimaraums, der durch ein ausgeglichenes Klima mit milden Wintern und kühlen Sommern gekennzeichnet ist. Die Hauptwindrichtung ist Südwest. Die Jahrestemperatur beträgt im langjährigen Mittel rund 10°C. Der mittlere Jahresniederschlag liegt bei einem sommerlichen Niederschlagsschwerpunkt zwischen 700 und 800 mm9. Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch freilandklimatische Verhältnisse geprägt: – Charakteristisch für die Bördeflächen sind relativ hohe Windgeschwindigkeiten, die jedoch im Plangebiet durch die bestehenden Gehölze abgebremst werden. Insgesamt ist von guten Luftaustauschbedingungen auszugehen. – Die großen, offenen Ackerflächen im Geltungsbereich und seinem Umfeld übernehmen die Funktion nächtlicher Kaltluftproduktion, die mit dem Gefälle in Richtung der Siedlungsbereiche abfließt und insbesondere in den Sommermonaten zu einer nächtlichen Abkühlung der bebauten Flächen beitragen kann. Allerdings ist vor dem Hintergrund der vorherrschenden Bebauung am Jülicher Ortsrand nicht von einer Lastsituation dicht bebauter Siedlungsbereiche auszugehen. Luft Im weiteren Umkreis des Vorhabens liegen keine industriellen Emissionsquellen. Die Verkehre auf der Linnicher Straße mit einem DTV von ca. 6.650 (MWEBWV 2010) und dem Von-Schöfer-Ring tragen ebenso wie die in ca. 350 m nordwestlich verlaufende Autobahn A44 (DTV rund 33.0000) zu einer lufthygienischen Vorbelastung des Plangebietes durch die verkehrsbedingten Schadstoffe NOX und PM10 bei. Allerdings ist vor dem Hintergrund der guten Ausbreitungsmöglichkeiten in der offenen Landschaft nur von einer geringen Belastung auszugehen, Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. BImSchV sind nicht wahrscheinlich. 9 www.klimaatlas.nrw.de, abgerufen am 20.10.2016 Seite 20 2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Durch den Bau der Gebäudekörper und die Versiegelung der Freiflächen (Freilager, Fahrbahn, Stellplätze, Verkehrsflächen) entfällt die nächtliche Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes. Die umgebenden Ackerflächen nehmen diese Funktion unverändert wahr, sodass die Kaltluftproduktion nicht maßgeblich vermindert wird. Durch die Planung entstehen Zusatzverkehre durch Anlieferung, Beschäftigte und Kunden, die zu einer weiteren lufthygienischen Belastung beitragen. Vor dem Hintergrund der vorherrschenden guten Ausbreitungsbedingungen ist eine Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV auch bei Umsetzung des Vorhabens wahrscheinlich. Da die umgebenden Ackerflächen die Kaltluftproduktion weiterhin übernehmen und die vom Kaltlufteinzug profitierenden Siedlungsbereiche im Süden des Plangebietes keinen Lastraum darstellen, werden die klimatischen und lufthygienischen Auswirkungen des Vorhabens als geringfügig eingestuft. 2.5 Landschaft 2.5.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet ist heute nahezu vollständig ackerbaulich genutzt. Gliedernde Strukturen fehlen mit Ausnahme des geringen Gehölzbestandes entlang des 'Von-Schöfer-Rings' und der Erschließungsstraße 'Am Klingerpützchen'. Die das Plangebiet umgebenden Flächen zeigen ein differenziertes Bild: – Westlich schließen das großvolumige Gebäude und die versiegelten Freiflächen des Toom Baumarktes an. Die Sichtbeziehungen auf die dahinter liegenden Gehölzbestände der Ruraue werden verstellt. – In Richtung Norden und Osten wird das Plangebiet von ackerbaulich genutzten Bördeflächen umgeben. Während das Geländeprofil in Richtung Norden relativ eben verläuft und die gehölzbestandenen Autobahnböschungen der A 44 hier eine Sichtbarriere bilden, steigt das Gelände in Richtung Osten um bis zu 25 m an (Merscher Höhen). Vor allem aus Richtung Nordosten ergeben sich somit weitläufige Sichtbeziehungen auf das Plangebiet. Abbildung 3: – Blick über das Plangebiet von Osten In Richtung Süden gehen die landwirtschaftlichen Flächen in ca. 230 m (Schulstandort) bzw. 330 m (Ortsrand Nordviertel) in geschlossene Siedlungsbereiche über. Die Sichtbe- Seite 21 ziehungen vom Ortsrand auf die Flächen des Plangebietes sind gut, werden aber stellenweise durch das Schulgebäude unterbrochen. Vor allem der nur wenig in die Landschaft integrierte Von-Schöfer-Ring stellt aufgrund seiner Zerschneidungswirkung eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Weiterhin als Vorbelastung wirken die wenig eingegrünten großvolumigen Gebäude der Hochhausbebauung, des Schulstandortes und des Baumarktes. Abbildung 4: Blick vom Plangebiet auf die Hochhausbebauung 'An den Aspen' (links); Blick über das Plangebiet auf den benachbarten Baumarkt (rechts) 2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit der Errichtung eines großvolumigen Baufachmarktes mit seine zugehörigen Lagerhallen und den rd. 12 m Meter hohen Baukörper ändert sich das Erscheinungsbild des Landschaftsbildes im Plangebiet. Die Bebauung trifft auf einen ebenen strukturarmen Landschaftsraum mit weiten Blickbeziehungen und einer Vorbelastung durch vorhandene großvolumige Gebäude. • Insbesondere von Süden, von der Wohnbebauung an der Petternicher Straße, wird der bereits durch die Schule und den vorhandenen Baumarkt eingeschränkte Blick in die offene Landschaft weiter eingeschränkt. • Von Norden tragen die Gehölze entlang des Von-Schöfer-Ringes etwas zu einer Eingrünung des Baukörpers bei. • Aus Osten ist der Baukörper deutlich sichtbar, wenngleich sich die Qualität des Landschaftsbildes aufgrund der Vorbelastung durch den vorhandenen Baumarkt nicht wesentlich verändert. • Aus Richtung Westen schirmen der vorhandene Baumarkt und die Schule, aber auch die Gehölze in der Ruraue die neuen Baukörper ab. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung des Landschaftsbildes ist insgesamt mit bedingt erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen. Durch eine Eingrünung des Gebietes ließen sich die entstehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindern. Seite 22 2.6 Mensch / Gesundheit des Menschen 2.6.1 Bestandsaufnahme Nutzungen Das Plangebiet wird derzeit fast vollständig ackerbaulich genutzt. Im Westen und Norden wird das Plangebiet durch einzelne straßenbegleitende Gehölze begrenzt. Westlich schließt sich ein Baumarkt an, im Norden grenzt der Von-Schöfer-Ring unmittelbar an das Plangebiet und im Osten die Trasse der Rurtalbahn. Im Süden des Plangebietes liegt in rund 230 m Entfernung die Schirmerschule. Die nächstgelegenen Wohnbebauung liegt an der Petternicher Straße / An den Aspen in rd. 330 m Entfernung. Erholungseignung Das Plangebiet besitzt nur eingeschränkte Eignung für die Naherholung. Ein Feldweg aus Süden stellt eine Verbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft her. Der Weg bindet über die Straße 'Am Klingerpürtzchen' an den weiterführenden Fuß- und Radweg entlang des Von-Schöfer-Ringes an. Lärm Im Plangebiet und dessen Umfeld bestehen verkehrsbedingte Lärmvorbelastungen durch den Kfz-Verkehr des Von-Schöfer-Ringes, der Linnicher Straße (L253), der Autobahn A 44 und durch den Schienenverkehrslärm der Rurtalbahn. Der benachbarte Toombaumarkt ist als Gewerbelärmquelle relevant. 2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Nutzungen Die ackerbauliche Nutzung ist aufgrund der Bebauung und Versiegelung in Zukunft nicht mehr möglich. Erholungseignung Die Wegeverbindung zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft bleibt auch bei Umsetzung des Vorhabens erhalten. Lärm Für das Vorhaben wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt, welche die zu erwartenden Gewerbelärmimmissionen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen rechnerisch ermittelt und beurteilt (Peutz Consult GmbH 2016). Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm. Bestehende Gewerbelärmvorbelastungen werden durch um 6 dB(A) anteilig reduzierte Immissionsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt. Die zur geplanten Baustoffhandlung nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen befinden sich in rd. 300 m Entfernung (Schule, Wohnbebauung an der Petternicher Straße und Kopernikusstraße, Kleingärten). Im Ergebnis werden anteiligen Immissionsrichtwerte Tages- und Nachtzeitraum auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung Gewerbelärm an allen maßgeblichen Immissionsorten (Kleingärten, Schule, Petternicher Straße sowie Kopernikusstraße) eingehalten. Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitig zulässige Geräuschspitzen tags und nachts werden ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten. Seite 23 Die in Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung auftretenden Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs werden nicht berücksichtigt, da auf dem Von-Schöfer-Ring und Am Klingerpützchen eine Vermischung von Verkehren im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm stattfindet. Aufgrund der zu erwartenden Tätigkeiten und Nutzung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass keine tieffrequenten Geräusche im Sinne der Nr. 7.3 TA Lärm i.V.m. DIN 45680 vorliegen bzw. die Gebäude in Massivbauweise eine ausreichende Schalldämmung im tieffrequenten Bereich aufweisen. Schallschutzmaßnahmen in Richtung der Wohnbebauung sind insofern nicht erforderlich. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden insgesamt als geringfügig bewertet. 2.7 Kultur- und Sachgüter 2.7.1 Bestandsaufnahme Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmale noch denkmalwerte Gebäude. Auf Basis der verfügbaren Daten liegen für das Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmale vor10. Es ist jedoch zu beachten, dass die verfügbaren Daten grundsätzlich nicht durch eine systematische Erhebung gewonnen wurden und damit nur ansatzweise eine Bewertung zum Kulturgüterbestand in dieser Fläche ermöglichen. Aufgrund der bekannten archäologischen Fundstellen im Umfeld der Fläche und der Lage im Bereich der fruchtbaren Lößbörde, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet Bodendenkmale erhalten sind. 2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Im Plangebiet befinden sich weder Baudenkmale noch denkmalwerte Gebäude; auch liegen bisher keine Hinweise auf Bodendenkmale vor. Auf weitergehende Untersuchungen zu Bodendenkmalen wird auf Ebene des Bebauungsplans aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen auf benachbarten Flächen verzichtet. • Bei einer Prospektion möglicher bodenarchäologischer Funde für den Toom-Baumarkt zeigten sich nachhaltige Störungen des Bodengefüges, so dass möglicherweise erhaltene Kulturgüter bereits beeinträchtigt sind11. • Im Zuge der Baumaßnahmen für die Schirmerschule konnten nach Aussagen der Stadt Jülich keine archäologischen Funde nachgewiesen werden12. Im Rahmen der Bauphase ist dennoch mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Sollten in der Bauphase archäologische Bodenfunde und Befunde auftreten, sind die Untere und Höhere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren (vgl. auch §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und die Weisungen der Denkmalbehörde abzuwarten. Insgesamt sind derzeit keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Im Rahmen der Bauphase ist dennoch mit besonderer Sorgfalt vorzugehen 2.8 Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht stets ein weitläufiges Netz aus Wechselwirkungen in Form von Stoffkreisläufen (z.B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) und 10 Stellungnahme LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 24.04.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB 11 Schreiben des LVR an die Stadt Jülich am 22.05.2012 12 Telefonat mit Herrn Rehers am 22.02.2012 Seite 24 eine enge Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (Boden – Pflanzen – Tiere, etc.). Im Plangebiet sind diese Wechselwirkungen durch den menschlichen Einfluss (insbesondere durch die historische Entwaldung und den heutigen intensiven Ackerbau) vorbelastet. Die einzubeziehenden Wechselwirkungen werden in der Regel über die Beschreibung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit erfasst. Bei Betroffenheit besonderer Wechselwirkungskomplexe wird auf das Wirkungsgefüge gesondert hingewiesen. 2.9 Sonstige Umweltbelange Das BauGB führt in § 1 (6) 7. e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind: • Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, Anfallendes Oberflächenwasser wird im Plangebiet versickert. Das Plangebiet wird über die Kanalisation an die örtliche Kläranlage angeschlossen. • die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der Bebauungsplan ermöglicht Dachaufbauten in Form von Solaranlagen und Photovoltaikmodulen. Die einschlägigen Maßgaben der EnEV werden berücksichtigt. • die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Der Landschaftsplan stellt für das Plangebiet das Entwicklungsziel 8 "Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und landschaftsgerechte Gestaltung des Landschaftsbildes bei Eingriffen in Natur und Landschaft" dar (vgl. Kapitel 1.4.2). Das Verhältnis zwischen Landschaftsplan und Bauleitplanung wird durch den § 20 LNatSchG NRW geregelt. Die plangebietsexternen, naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen tragen zur Wiederherstellung des Naturhaushaltes bei. • die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Nicht relevant. 2.10 Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung) In einem Abstand von rd. 400 m zum Plangebiet sind Abschnitte der Ruraue als Teil des FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich) unter Schutz gestellt. Gem. der Verwaltungsvorschrift zum Habitatschutz13 kann "von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden". 13 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH‑ RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010 Seite 25 Erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000Gebietes werden nicht erwartet. 2.11 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Für die Beurteilung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung wird einerseits das bestehende, verbindliche Planungsrecht, andererseits eine Umsetzung der Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Jülich vorausgesetzt. Der Geltungsbereich befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans wird die Fläche auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt. Die Qualität der Umweltschutzgüter bliebe dann gegenüber der heutigen Situation unverändert. Der Flächennutzungsplan, als behördenverbindliche Zielsetzung für die städtebauliche Entwicklung, stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Die gem. § 17 BauNVO maximal zulässige Obergrenze für die Grundflächenzahl bei reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten von 0,4 ansetzend, ergeben sich die folgenden potenziellen Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellung: – Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sind auch bei der Entwicklung von Wohnbauflächen zu erwarten, allerdings aufgrund der geringeren zulässigen Bebauung und Versiegelung in geringerem Ausmaß als bei der Entwicklung des Sondergebietes. – Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Kulturund Sachgüter sind bei potenzieller Umsetzung von Wohnbauflächen ähnlich zu beurteilen. – Die potenziellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund der kleineren Bauvolumina geringer einzustufen. 2.12 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung Die in den Kapiteln 2.1 bis 2.7 detailliert beschriebenen Umweltauswirkungen werden in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst und bewertet. Die Bewertung der Bedeutung / Empfindlichkeit der Schutzgüter erfolgt in vier Stufen (gering, mittel, hoch, sehr hoch). Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter durch das Vorhaben erfolgt in vier Stufen (geringfügig, bedingt erheblich, erheblich, sehr erheblich). Die beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminderung werden bei der Bewertung berücksichtigt. Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Schutzgut Bedeutung / Empfindlichkeit Bewertung der Auswirkungen Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine Schutzgebiete oder geschützten Biotope im Plangebiet. Ackerflächen und Gehölze mit geringem bzw. mittlerem Biotopwert. Brutvorkommen der planungsrelevante Feldlerche im direkten Umfeld mittel Verlust von Ackerflächen mit Bedeutung als Lebensraum der planungsrelevanten Feldlerche. Verlust einzelner, straßenbegleitender Gehölze. Keine Auswirkungen auf Schutzgebiete oder geschützte Biotope. bedingt erheblich Boden schutzwürdige Parabraunerden mit hoher Filter und Pufferfunktion, hohe Bodenfruchtbarkeit mit ackerbaulicher Nutzung hoch nahezu vollständiger Verlust der Bodenfunktion im Plangebiet erheblich Seite 26 Schutzgut Bedeutung / Empfindlichkeit Bewertung der Auswirkungen Wasser keine Oberflächengewässer, keine WSG oder Überschwemmungsgebiete, kein Grundwassereinfluss, Grundwasser Tagebaubedingt verändert gering geringfügiges Risiko für Grundwasserverschmutzung; geringfügig verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der vorgesehenen Versickerung geringfügig geringfügig Klima / Luft Freilandklima mit nächtlicher Kaltluftproduktion mittel Verlust von Kaltluftproduktionsflächen, Ackerflächen im Umfeld nehmen die Kaltluftproduktion weiterhin wahr, angrenzenden Siedlungsbereich hat keine Lastraumeigenschaften Landschaft strukturarme Ackerflächen mit wenigen gliedernden Strukturen und weiten Blickbeziehungen, Vorbelastung durch bestehende Bebauung gering Auswirkungen auf ein vorbelastetes Landschaftsbild durch weitere großvolumige Gebäude. bedingt erheblich Mensch, seine Gesundheit, Bevölkerung Plangebiet mit eingeschränkter Eignung für die Naherholung, nächstgelegene schutzwürdige Nutzung in rd. 300 m Entfernung, Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm gering die anteiligen Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm (Tag, Nacht) werden an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, es sind keine Schallschutzmaßnahme in Richtung Wohnbebauung erforderlich geringfügig Kultur- und Sachgüter keine Baudenkmale und kein Hinweis auf Bodendenkmale, jedoch archäologische Fundstellen im Umfeld mittel nach derzeitiger Datenlage sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. geringfügig 3. 3.1 Vermeidung und Ausgleich Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 3.1.1 Festsetzungen des Bebauungsplans Der Bebauungsplan setzt Maßnahmen fest, die zu einer Vermeidung der Auswirkungen vor allem auf das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt beitragen: • Zum Schutz des Landschaftsbildes dienen Vorgaben für Werbeanlagen und eine Höhenbegrenzung der Gebäude. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen ist in der Planzeichnung mit 12 m festgesetzt • • • Das anfallende Oberflächenwasser wird auf dem Gelände versickert. Hierdurch wird das Oberflächenwasser dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt. Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und das Abflussverhalten von Oberflächengewässern können vermieden werden. Das Rückhaltevolumen für ein 100-jähriges Regenereignis wird durch einen zusätzlichen Überstau innerhalb der Versickerungsanlagen bereitgestellt. Ebenerdige offene Stellplätze und Fußwege, welche nur gering durch Schadstoffe belastet werden, sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Sickerpflaster, in Sand verlegtes Pflaster etc.) zu befestigen. Die privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Dies trägt zu einer gewissen Eingrünung des Plangebietes bei. Seite 27 3.1.2 Hinweise des Bebauungsplans • • • • Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Schutz des Grundwassers. "Aufgrund der Lage des Plangebietes im potenziellen Einflussbereich von Sümpfungsmaßnahmen benachbarter Braunkohletagebaue können Absenkungen und spätere Anstiege des Grundwasserspiegels nicht ausgeschlossen werden. Es darf keine Grundwasserabsenkung /-ableitung (auch kein zeitweiliges Abpumpen) nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten." Darüber hinaus weist der Bebauungsplan auf die tektonische Störung hin, die innerhalb des Geltungsbereichs verläuft. Weil im Verlauf der Störung unterschiedliche Bodenbewegungen auftreten können, ist der im Plan als 'Tektonische Störung' gekennzeichnete Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Weil das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt, ist trotz erfolgter Luftbildauswertung und Untersuchung der Fläche nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. 3.1.3 Über die Festsetzungen hinausgehende Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Über die festgesetzten Maßnahmen hinaus wird weiterhin empfohlen: • Die im Westen im Straßenraum 'Am Klingerpützchen' wachsende Baumhecke ist außerhalb der Zufahrten weitestgehend zu erhalten. In der Bauphase sind hierbei die Vorgaben der DIN 18920 zu beachten: Zum Schutz gegen mechanische Schäden durch Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Bauvorgänge, sind die Gehölze in der Bauphase zu schützen. Der Schutz sollte den gesamten Wurzelbereich umschließen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m. Im Wurzelbereich soll kein Auf- oder Abtrag von Boden oder anderem Material erfolgen. • Vermeidung unnötiger Schädigungen des Bodens (z.B. Verdichtung) in der Bauphase durch weitmögliche Beschränkung von Befahren und Baustofflagerungen auf die zu überbauenden Flächen. • Berücksichtigung der DIN 18915 und DIN 19731 zur sachgerechten Lagerung und Wiedereinbau von Oberboden. Zu Beginn der Baumaßnahme ist der Oberboden abzuschieben und einer entsprechenden Zwischenlagerung bzw. Verwertung zuzuführen. Im Baufeld ist eine weitgehende Verwendung des eigenen Bodenaushubs anzustreben. Anfallendes Bodenmaterial ist nach Möglichkeit wieder einzubauen. 3.2 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse entwertet. Um artenschutzrechtliche Konflikte und Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen erforderlich (vgl. Raskin 2016): Seite 28 • • Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während der Brutperiode sind die Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten zu beschränken (Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar). Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz in einer Größenordnung von einem Hektar geschaffen werden. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme erfolgt in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' (vgl. Kapitel 3.4). 3.3 Eingriffsregelung gem. BNatSchG Die Rechtsgrundlage für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bilden § 1a BauGB in Verbindung mit §§ 14 bis 18 BNatSchG. Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, sind diese gemäß Eingriffsregelung hinreichend zu qualifizieren und zu quantifizieren. Die Vermeidung und der Ausgleich des Eingriffs sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Beschreibung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgte in Kapitel 2 schutzgutbezogen. Die quantitative Ermittlung des Eingriffsumfangs und die Ermittlung des Ausgleichbedarfs erfolgt nach dem Verfahren LANUV 2008 auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Biotoptypen. Hierbei werden die zur Vermeidung und zum Ausgleich des Eingriffs im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten Maßnahmen (vgl. Kapitel 3) berücksichtigt und fließen in die Bilanz ein. Der ökologische Flächenwert ermittelt sich aus der Multiplikation der Flächengröße mit dem Biotopwert der Fläche. Zur Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt werden die ökologischen Flächenwerte des Ausgangszustands denen des Planzustandes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gegenüber gestellt. Tabelle 4: Ökologische Wertigkeit des Bestandes im Geltungsbereich Code Biotoptyp Grundwert Fläche [m²] Ökologischer Flächenwert 1.1 Straße 0 591 0 1.1 straßenbegleitender Fuß- u. Radweg 0 181 0 3.1 Acker (derzeit brachliegend) 2 18.315 36.630 3.1 Hackfruchtacker 2 1.117 2.234 7.2 Baumhecke an der Straße 5 406 2.013 20.610 40.894 Summe der ökologischen Wertigkeit im Ist-Zustand Seite 29 Tabelle 5: Ökologische Wertigkeit im Planzustand (Stand 3.11.2016) Code Biotoptyp 1.2 4.5 4.5 1.1 7.2 Sondergebiet, GRZ 0,94 Private Grünflächen Flächen für Versorgungsanlagen (Versickerungsflächen mit Rasen) Öffentliche Verkehrsfläche Baumhecke an der Straße (Öffentliche Grünfläche), Erhalt und Erweiterung Grundwert Fläche [m²] Ökologischer Flächenwert 0,5 16.203 8.101,50 2 1.786 3.572,00 2 1.194 2.388,00 0 989 0,00 5 438 2.190,00 20.610 16.251,50 Differenz Ist-Zustand 40.894 – Planzustand 16.251,50 = 24.642,50 Der Vergleich von ökologischer Wertigkeit des Plangebietes im Ist- und im Planzustand zeigt eine Differenz von 24.642,50 Punkten auf, die plangebietsextern ausgeglichen werden muss. 3.4 Plangebietsexterner Ausgleich Es ist vorgesehen, den gem. Eingriffsregelung erforderlichen plangebietsexternen Ausgleich gemeinsam mit den artenschutzrechtlich erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.2) in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' durch Extensivierung von Ackerflächen zu realisieren. Der Ausgleich erfolgt auf einer heute intensiv genutzten, 1 ha großen Ackerparzelle zwischen A 44 und Boslar (Stadt Linnich, Gemarkung Boslar, Flur 18, Flurstück 121 tlw. und 145; vgl. Abbildung 5). Die Sicherung der Flächen erfolgt durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Die Ausgleichsfläche soll in ihrer Nutzung extensiviert und als sogenannter 'Artenschutzacker' zweigeteilt bewirtschaftet werden. Hierzu wird auf der einen Teilfläche (5.000 m²) mehrjährig Luzerne und auf der anderen Teilfläche (5.000 m²) Getreide angebaut oder eine (Einsaat-)Brache angelegt. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme ist im Maßnahmenkennblatt in Anlage 1 aufgeführt. Bei Umsetzung der geschildeten Maßnahme werden bei einer Aufwertung von 3 Biotopwertpunkten pro m² 30.000 Punkte generiert (Bewertungsverfahren LANUV 2008). Die durch den Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' planerisch vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch die externe Maßnahme kompensiert werden. Die Artenschutzrechtlich erforderlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Maßnahme umgesetzt. Seite 30 Abbildung 5: Lage der plangebietsexternen Ausgleichsflächen Quelle: Stiftung Rheinische Kulturlandschaften (2017) Tabelle 6: Ökologische Wertigkeit und Bilanz für die plangebietsexternen Ausgleichsnahmen Biotoptyp Grundwert Fläche [m²] Ökologischer Flächenwert Ausgangszustand 3.1 Acker, extensiv 2 10.000 20.000 5 10.000 50.000 Planzustand 50.000 = 30.000 Planzustand Artenschutzacker, Fauna extensiv Differenz Ist-Zustand 20.000 – Seite 31 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Für das Vorhaben sind nach Aussagen der Stadt Jülich keine realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden. Vorhandene Gewerbegebiete sind weitgehend vollgelaufen, die noch unbelegten kleinen Parzellen entsprechen nicht den Flächenansprüchen des geplanten Bau- und Gartenmarktes. Andere Flächen sind in privatem Eigentum und stehen nicht für die Entwicklung eines Baumarktes zur Verfügung14. Am gewählten Standort stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Jülich zurzeit Wohnbauflächen dar. Die in den 1970er Jahren verankerte wohnbauliche Entwicklungsreserve wird vor dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung in Jülich auf lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in der ursprünglichen Ausdehnung nördlich und östlich des Gebiets um die Petternicher Straße tragbar sein. 5. Zusätzliche Angaben 5.1 Technische Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung orientieren sich dabei problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand. Hinweise auf angewandte Bewertungsgrundlagen bzw. maßgebliche Grenz-, Richt- und Orientierungswerte enthält das Kapitel 2, in dem schutzgutbezogen die Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung beschrieben ist. Die Bestandsaufnahme der aktuellen Situation beruht auf einer Ortsbegehung im Oktober 2016. Diese stellt neben der Auswertung verfügbarer Grundlagendaten die Basis für die qualitative und quantitative Wirkungsabschätzung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter dar. Die Eingriffs- bzw. Ausgleichsbilanz stellt dem heutigen den Planzustand des Bebauungsplans gegenüber. Als Bewertungsverfahren wird die 'Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW' (LANUV 2008) herangezogen. Folgende Untersuchungen wurden für das Bauleitplanverfahren durchgeführt: – Baugrunduntersuchung (GeoTerra 2015) – Hydrogeologisches Gutachten (GeoTerra 2015) – Artenschutzprüfung (raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2016) – Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2016) Fehlende Kenntnisse Im Folgenden werden Hinweise auf Schwierigkeiten benannt, die bei der Zusammenstellung der Angaben auftraten: – Detaillierte Angaben zu Bauphasen, Baubetrieb und Baustellenausstattung liegen beim gegenwärtigen Planungsstand nicht vor. 5.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind die folgenden Maßnahmen geboten: 14 Gemäß Ziffer 1.1.1 der textlichen Darstellung des Regionalplans sollen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bauleitplanung ausschließlich in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Seite 32 Überprüfung der erfolgreichen Umsetzung der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen und deren Funktion für die Feldlerche – Überprüfung des Einhaltens der maximal zulässigen Versiegelung und der Begrünungsmaßnahmen – Im Plangebiet können archäologische Bodenfunde und –befunde auftreten. Auf die Meldepflicht gem. § 15f Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. Das Monitoring erfolgt üblicherweise ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans und wird in einem Fünf-Jahres-Intervall wiederholt, um ungewünschte und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erfassen. Nach § 4 (3) BauGB sind die Fachbehörden nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens im Rahmen ihrer bestehenden Überwachungssysteme in der Verpflichtung, die Stadt Jülich zu unterrichten, falls nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirklungen auf die Umwelt hat. – 6. Allgemein verständliche Zusammenfassung Für den geplanten Neubau eines Holz- und Baufachhandels im Norden von Jülich entlang des Von-Schöfer-Ringes wird der Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' aufgestellt und der Flächennutzungsplan parallel geändert. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Aufgabe es ist, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan beschreibt und bewertet gem. § 2a Nr. 2 BauGB die Ergebnisse der Umweltprüfung. Zusätzlich integriert der Umweltbericht die Anforderungen der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG und fasst die Ergebnisse des eigenständig erstellten Artenschutzgutachtens zusammen. Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kernstadt Jülich zwischen dem 'VonSchöfer-Ring', der Zufahrt 'Am Klingerpützchen' und der Trasse der Rurtalbahn. Neben landwirtschaftlich genutzten Flächen umfasst es einen Teil der Straße 'Am Klingerpützchen' und die straßenbegleitenden Gehölze. Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von 16.203 m² ein 'Sonstiges Sondergebiet' mit der Zweckbestimmung 'Baufachhandel' fest. Geplant ist der Neubau eines Holz- und Baufachhandels, bestehend aus einem Baufachmarkt mit Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem sind Freilagerflächen und ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen geplant. Die Grundflächenzahl des Sondergebietes wird mit 0,94 festgesetzt. Die Lage des eigentlichen Baukörpers wird über die Festsetzung von Baugrenzen gesteuert. Hierbei wird der Bereich einer tektonischen Störung von Bebauung freigehalten. Der mit Baumhecken bewachsene Randbereich östlich der öffentlichen Verkehrsflächen 'Am Klingerpützchen' wird als 'öffentliche Grünfläche' festgesetzt. Zudem werden 'private Grünflächen' (1.786 m²) und 'Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser' (1.194 m²) festgesetzt. In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Qualitäten und Empfindlichkeiten der betrachteten Schutzgüter sowie die zu erwartenden Auswirkungen durch die Planung zusammen-fassend dargestellt: Schutzgut Bedeutung / Empfindlichkeit Bewertung der Auswirkungen Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine Schutzgebiete oder geschützten Biotope im Plangebiet. Ackerflächen und Gehölze mit geringem bzw. mittlerem Biotopwert. Brutvorkommen der planungsrelevanten Feldleche im direkten Umfeld Verlust von Ackerflächen mit Bedeutung als Lebensraum der planungsrelevanten Feldlerche. Verlust einzelner, straßenbegleitender Gehölze. Keine Auswirkungen auf Schutzgebiete oder geschützte Biotope. mittel bedingt erheblich Seite 33 Schutzgut Bedeutung / Empfindlichkeit Boden schutzwürdige Parabraunerden mit hoher Filter und Pufferfunktion, hohe Bodenfruchtbarkeit mit ackerbaulicher Nutzung Wasser keine Oberflächengewässer, keine WSG oder Überschwemmungsgebiete, kein Grundwassereinfluss, Grundwasser Tagebaubedingt verändert Bewertung der Auswirkungen hoch nahezu vollständiger Verlust der Bodenfunktion im Plangebiet erheblich gering geringfügiges Risiko für Grundwasserverschmutzung; geringfügig verminderte Grundwasserneubildung aufgrund der vorgesehenen Versickerung geringfügig geringfügig Klima / Luft Freilandklima mit nächtlicher Kaltluftproduktion mittel Verlust von Kaltluftproduktionsflächen, Ackerflächen im Umfeld nehmen die Kaltluftproduktion weiterhin wahr, angrenzenden Siedlungsbereich hat keine Lastraumeigenschaften Landschaft strukturarme Ackerflächen mit wenigen gliedernden Strukturen und weiten Blickbeziehungen, Vorbelastung durch bestehende Bebauung gering Auswirkungen auf ein vorbelastetes Landschaftsbild durch weitere großvolumige Gebäude. bedingt erheblich Mensch, seine Gesundheit, Bevölkerung Plangebiet mit eingeschränkter Eignung für die Naherholung, nächstgelegene Wohnbebauung in rd. 330 m Entfernung, Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm gering die anteiligen Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm (Tag, Nacht) werden an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, es sind keine Schallschutzmaßnahme in Richtung Wohnbebauung erforderlich geringfügig Kultur- und Sachgüter keine Baudenkmale und kein Hinweis auf Bodendenkmale, jedoch archäologische Fundstellen im Umfeld mittel nach derzeitiger Datenlage sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. geringfügig Bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist überwiegend mit geringfügigen oder bedingt erheblichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter zu rechnen. Lediglich die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als erheblich bewertet. Mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten wurden in einer separaten Artenschutzprüfung (Raskin 2016) untersucht. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse entwertet. Um artenschutzrechtliche Konflikte und Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden sind folgende Maßnahmen erforderlich (vgl. Raskin 2016): • Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während der Brutperiode sind die Baufeldfreimachung und ggf. erforderliche Fäll- und Rodungsarbeiten zeitlich auf den Herbst oder Winter außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten zu beschränken (Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar). • Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz in einer Größenordnung von einem Hektar geschaffen werden. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Seite 34 Für das Vorhaben wird die Eingriffsregelung angewendet und eine Eingriffsbilanz nach Verfahren des LANUV (2008) erstellt. Hierbei ergibt sich ein externes Kompensationserfordernis von 24.642,50 Punkten. Der gem. Eingriffsregelung erforderliche, plangebietsexterne Ausgleich wird gemeinsam mit den artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen durch Extensivierung einer 1 ha großen Ackerfläche zwischen A 44 und Boslar (Stadt Linnich, Gemarkung Boslar, Flur 18, Flurstück 121 tlw. und 145) in Zusammenarbeit mit der 'Stiftung Rheinische Kulturlandschaft' ausgeglichen. Die Ausgleichsfläche wird in ihrer Nutzung extensiviert und als sogenannter 'Artenschutzacker' zweigeteilt bewirtschaftet. Hierdurch können bei einer Aufwertung von 3 Biotopwertpunkten pro m² 30.000 Punkte generiert. Die durch den Bebauungsplan Nr. A 21 'Komm' planerisch vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt werden durch die externe Maßnahme kompensiert. Die Artenschutzrechtlich erforderlichen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die externe Maßnahme umgesetzt. Seite 35 7. Quellen und Rechtsgrundlagen 7.1 WMS Sever Bodenkarte BK 50, Geologischer Dienst NRW, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016] Klimaatlas Nordrhein-Westfalen unter WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/klimaatlas? [11.10.2016] Landschaftsplan, Bebauungspläne unter Inkasportal des Kreises Düren: http://gis.kreisdueren.de/inkasportal/ [10.10.2016] LINFOS NRW (Biotopverbund, Biotopkataster, Geschütze Biotope) unter WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [11.10.2016] Regionalplan: http://www.wms.nrw.de/wms/Regionalplan? [11.10.2016] Überschwemmungsgebiete NRW WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/uesg? [10.10.2016] Wasserschutzgebiete NRW WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/wsg? [10.10.2016] Hochwasser Gefahrenkarte NRW unter WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/HW_Gefahrenkarte? [21.06.2016] 7.2 Quellen Bezirksregierung Köln (2014): Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: November 2014) vgl. http://www.bezreg-koeln.nrw.de BKR Aachen 2012: Artenschutzprüfung Stufe I – Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ der Stadt Jülich Donnermann & Partner (2016): Übersicht Versickerung, Kartendarstellung, Stand 30.06.2016 Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Karte der schutzwürdigen Böden. – Auskunftssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Bearbeitungsmaßstab 1:50 000, WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? [10.10.2016] GeoTerra Geologische Beratungsgesellschafts mbH, Umweltgeologisches Sachverständigenbüro Von der Bruck + Klingen (2015): Baugrunduntersuchung zum Bauvorhaben "Neubau einer Baustoffhandlung an 'Von-Schöfer-Ring' in Jülich" GeoTerra Geologische Beratungsgesellschafts mbH, Umweltgeologisches Sachverständigenbüro Von der Bruck + Klingen (2015): "Neubau einer Baustoffhandlung an 'VonSchöfer-Ring' in Jülich", Hygrologisches Gutachten Kreis Düren: Landschaftsplan 2 Ruraue. dueren.de/inkasportal/ [10.10.2016] Stand: 1. Änderung http://gis.kreis- Seite 36 LANUV – Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen. MKULNV – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW & LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW) unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwasweb/index.jsf [10.10.2016] MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen Peutz Consult GmbH (2016): Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung einer Baustoffhandlung in Jülich. Bericht F 8063-1 vom 15.11.2016 raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2016): Fachbeitrag Artenschutz, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 21 Komm, Jülich. Stand: 03.11.2016 raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2012): Artenschutzprüfung – Vertiefte Artenschutzprüfung für den Neubau eines toom Bau- und Gartenmarktes in Jülich: Auftraggeber: AVI Objekt Jülich GmbH & Co. KG Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (2017): Ausgleichsmaßnahmen, Lageplan und Maßnahmenkennblatt 'Artenschutzacker', Stand 24.03.2017 Trautmann, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200 000 – Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln, Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege Heft 6, Bonn-Bad Godesberg 7.3 Rechtsgrundlagen 16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV): Verkehrslärmschutzverordnung; vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) 24. BImSchV - 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung; vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1.253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329) 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) 39. BImSchV - 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen; vom 2. August Seite 37 2010 (BGBl. I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1065) Gl.-Nr.: 2129-8-39, zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) BArtSchV - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896), zuletzt geändert durch Artikel Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist BauNVO - Baunutzungsverordnung: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) DIN 18005, Beiblatt zu Teil 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987 DIN 18005: Schallschutz im Städtebau: Teil 1: Hinweise für die Planung, Juli 2002 EnEV – Energieeinsparverordnung, Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist. EG-Artenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO (EG) Nr. 338/97) vom 9. Dezember 1996, ABl. L 61 S. 1, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 101/2012 - ABl. Nr. L 39 vom:11.02.2012 S. 133) FFH-RL - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) Seite 38 LBodSchG – Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) LNatSchG NRW – Landesnaturschutzgesetz. Gesetz zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen. Vom 21.Juli 2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V B 2 – 8829 – (V Nr. 5/00) -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A 4 – 62 – 03 -, u.d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 – 850.1 - v. 13.9.2000 LWG – Landeswassergesetz: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der Neufassung vom 16. Juli 2016 TA-Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503) TA-Luft – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511); Nach § 48 des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950). UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1490 UVPG NW – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen: vom 29. April 1992, GV. NW. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. VS-RL -Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20/9 vom 26.01.2010 WHG – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz): Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist. Seite 39 Anlage 1: Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahme, Maßnahmenkennblatt 'Artenschutzacker' Quelle: Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (2017) Seite 40 Seite 41 Seite 42