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Sitzungsvorlage (Anlage 3 zu SV 192-2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
712 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 192 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Begründung zum Entwurf Januar 2017 Planungsamt der Stadt Jülich Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 Inhalt der Begründung Seite 1. Einleitung 2 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen 2 1.2 Veranlassung und Erforderlichkeit 2 1.3 Verfahren 3 2. Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes 4 2.1 Räumlicher Geltungsbereich 4 2.2 Bestehende Nutzungsstruktur und Bebauung 4 2.3 Bestehende Verkehrssituation 4 2.4 Bestehende technische Infrastruktur 4 2.5 Übergeordnete Vorgaben 4 2.6 Planunterlage 4 3. Planinhalte und Planfestsetzungen 5 Inhalt des Bebauungsplanes 5 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 5 3.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche sowie Stellung der baulichen Anlagen 7 3.3 Örtliche Bauvorschriften 7 3.4 Hinweise 8 Seite 1 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 1. Einleitung 1.1 Allgemeine Vorbemerkung Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 09.02.2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Jülich Nr. A31 „Kapuzinerstraße II“ gemäß § 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf den Entwurf des Bebauungsplanes Jülich Nr. A31 „Kapuzinerstraße II“ mit Stand vom Januar 2017. Der Bebauungsplan überlagert einen Teilbereich des Bebauungsplanes der Stadt Jülich Nr. 44 „KapuzinerStraße“. 1.2 Veranlassung und Erforderlichkeit Der Kreis Düren beabsichtigt in zentraler Lage der Stadt Jülich, im Bereich von Düsseldorfer Straße und Kapuziner Straße die "Geschäftsstelle Jülich" der Kreisverwaltung neu einzurichten. Die Einrichtung soll mit 120 Mitarbeitern den Bürgern des Nordkreises und der Stadt Jülich als Anlaufstelle und Bürgerserviceeinrichtung in den Sachgebieten Jobcenter, Gesundheitsamt, Jugendamt, Straßenverkehrsamt mit Zulassungsstelle, Sozialamt, Ausländerbehörde sowie Teilen des Dezernats IV dienen. Kleinere Shops und Dienstleistungen (bspw. für den Druck von Kfz-Kennzeichen, Info und Fahrkartenverkauf der Rurtalbahn / DKB, Versicherungen) sowie ein Bistro sollen das Angebot ergänzen und den Service verbessern. Geplant ist der Einzug der Kreisverwaltung in das "Alte Rathaus" sowie ein ergänzender Anbau auf dem ehemaligen "Stüssgen-Grundstück" nach Abriss der dort bestehenden Einkaufspassage und des Parkdecks an der Ecke der Kapuziner Straße / Düsseldorfer Straße (Flurstück 129/1). Kreis Düren und Stadt Jülich versprechen sich von dem Planungsvorhaben eine städtebauliche Aufwertung und Wiederbelebung des gegenwärtig z. T. durch Ladenleerstände und Mindernutzungen geprägten Quartiers. Der bestehende Bebauungsplan der Stadt Jülich Nr. 44 „KapuzinerStraße“ aus dem Jahr 1966 sah für das Flurstück 129/1 die Rathauserweiterung als freistehenden Solitär-Bau mit bis zu VI Geschossen vor. Im Jahre 1993 wurde für den Denkmalbereich Nr. 1 “Renaissance-Stadtgrundriss mit Seite 2 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 Befestigungswerken und Wallanlagen“ eine Denkmalbereichssatzung gemäß § 5 DSchG für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Dem hierin definierten zu erhaltenden Erscheinungsbild, insbesondere die Forderung nach strikter Einhaltung der Baufluchten steht die v.g. Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 44 entgegen. Aus diesem Grund erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Jülich Nr. A31 „Kapuzinerstraße II“. Der Bebauungsplan soll ein nachhaltiges städtebaulich verträgliches Einfügen des Verwaltungsneubaus in den Altbestand gewährleisten. Hierbei ist neben der Neuplanung der Verwaltungseinrichtung die Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich das wesentliche und bestimmende Merkmal der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie sollen einerseits die Einhaltung von - die Jülicher Innenstadt - prägenden Baufluchten, eine geschlossene Bauweise, geneigte, traufständige Dächer mit Einzelgauben, Fassaden in Massivbauweise als Lochfassade und miteinander harmonisieren- de Gebäudehöhen gewährleisten, andererseits den Neubau eines zeitgemäßen und stadtbildprägenden Verwaltungsgebäudes ermöglichen. Mittelfristig sollen Planung und Bauvorhaben auch in der Nachbarschaft zur baulichen Qualitätsverbesserung im Gesamtquartier anregen. 1.3 Verfahren Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Er entspricht den Kriterien der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung bzw. anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Mit seiner Gesamtfläche von ca. 937 m² befindet er sich zudem deutlich unter der in § 13a (1) Nr. 1 BauGB genannten Größenordnung. Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a (1) Satz 4 BauGB). Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter vor (§13a (1) Satz 5 BauGB). Seite 3 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 2. Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes 2.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Jülich Nr. A31 „Kapuzinerstraße II“ liegt im Zentrum der Stadt Jülich, nahe dem Marktplatz. Er grenzt an die Düsseldorfer Straße bzw. die Kapuzinerstraße sowie südlich an die Bebauung bzw. die Innenhoffläche des „Alten Rathauses“. Er umfasst das Flurstück 129/1 in der Gemarkung Jülich, Flur 18. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 937 m². 2.2 Bestehende Nutzungsstruktur und Bebauung Das Grundstück ist vollflächig bebaut; im Erdgeschoss befinden sich Ladenlokale („Stüssgen-Passage“), darüber befindet sich ein offenes Parkdeck, dass über eine Rampe von der Kapuzinerstraße aus angefahren werden kann. 2.3 Bestehende Verkehrssituation Das Grundstück grenzt mit zwei Seiten an die Düsseldorfer Straße bzw. die Kapuzinerstraße. 2.4 Bestehende technische Infrastruktur Das Grundstück ist an sämtliche Medien angebunden. 2.5 Übergeordnete Vorgaben Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für das Plangebiet ein Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO aus. Ferner befindet sich das Plangebiet im Bereich einer Denkmalbereichssatzung gemäß § 5 DSchG für das Land Nordrhein-Westfalen, hier: Denkmalbereich Nr. 1 “Renaissance- Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“ der Stadt Jülich. 2.6 Planunterlage Die Kartengrundlage der Bauleitplanung wurde unter Berücksichtigung der Planzeichen- Seite 4 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 verordnung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Ronald Schwerdtner, Düren, angefertigt. 3. Planinhalt und Festsetzungen Inhalt des Bebauungsplanes Der Kreis Düren beabsichtigt in zentraler Lage der Stadt Jülich, im Bereich von Düsseldorfer Straße und Kapuziner Straße die "Geschäftsstelle Jülich" der Kreisverwaltung neu einzurichten. Im Einzelnen berücksichtigt der Bebauungsplan folgende Punkte: 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB), 3.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr.2 BauGB), 3.1 3.3 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB, § 86 BauO NRW) 3.4 Hinweise Art und Maß der baulichen Nutzung Art der baulichen Nutzung Die Baufläche wird als Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO festgesetzt. Im Kerngebiet nach § 7 BauNVO sind gem. Abs. 2 die unter folgenden Nr. aufgeführten Nutzungen zulässig: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. Nicht zulässig sind die in § 7 Abs. 2 BauNVO unter folgenden Nr. aufgeführten Nutzungen: 2. Vergnügungsstätten, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Seite 5 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 Ausnahmen gem. § 7 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 sind erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Damit wird die Art der Baulichen Nutzung auf die Zielsetzung eingegrenzt, für den Nordkreis und die Stadt Jülich als „Kleines Kreishaus“ Anlaufstelle und Bürgerserviceeinrichtung in den Sachgebieten Jobcenter, Gesundheitsamt, Jugendamt, Straßenverkehrsamt mit Zulassungsstelle, Sozialamt, Ausländerbehörde sowie Teilen des Dezernats IV zu sein. Ferner können kleinere Shops und Dienstleistungen (bspw. für den Druck von KfzKennzeichen, Info und Fahrkartenverkauf der Rurtalbahn / DKB, Versicherungen) sowie ein Bistro das Angebot ergänzen und den Service verbessern. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen definiert. Die Grundflächenzahl wird entsprechend § 17 BauNVO mit 1,0, die Geschossflächenzahl mit 3,0 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird mit IV Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzungen bilden die bestehende Bebauung im Stadtkern ab. Festgesetzt werden darüber hinaus Wand- und Gebäudehöhe als Höhe der baulichen Anlagen. In Anlehnung an die Denkmalbereichssatzung, die als ein Merkmal des zu erhaltenden Erscheinungsbildes im Denkmalbereich die Traufständigkeit bei weitgehend einheitlicher Traufenhöhe nennt wird die Wandhöhe mit 95,50 m (als Höchstgrenze) festgesetzt, was der Höhe des angrenzenden Seitenflügels des „Alten Rathauses“ entlang der Düsseldorfer Straße entspricht. Die Wandhöhe ist dabei die Höhe der Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut bzw. der obere Abschluss der Wand (vgl. Definition § 6 (4) BauO NRW). Da sich der geplante Anbau als Ergänzung zum „Alten Rathaus“ versteht wird die Gebäudehöhe, als Höchstmaß, mit 99,25 m festgesetzt, was der Firsthöhe des angrenzenden Seitenflügels des „Alten Rathauses“ entlang der Düsseldorfer Straße entspricht. Als Höhen-Bezugspunkt wird der Kanaldeckel in der Kapuzinerstraße (in der Planzeichnung mit "A" gekennzeichnet) festgesetzt. Seine Höhe wird mit 83,93 m angegeben (entnommen dem Kanalplan der Stadt Jülich, Stand 04.10.2016). Seite 6 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 3.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche sowie die Stellung der baulichen Anlagen Bauweise Einem Kerngebiet entsprechend und der Denkmalbereichssatzung folgend wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Überbaubare Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen Das gesamte Grundstück wird einem Kerngebiet entsprechend als überbaubar ausgewiesen. In Anlehnung an die Denkmalbereichssatzung, die als ein Merkmal des zu erhaltenden Erscheinungsbildes im Denkmalbereich die strikte Einhaltung der Baufluchten nennt wird entlang der Düsseldorfer Straße und der Kapuzinerstraße eine Baulinie festgesetzt. An der Düsseldorfer Straße entspricht die Baulinie dem Grenzverlauf der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 174 und 129/1 und nimmt somit die Bauflucht des Seitenflügels des „Alten Rathauses“ entlang der Düsseldorfer Straße auf. Ab dem Einmündungsbereich Düsseldorfer Straße / Kapuzinerstraße verläuft die Baulinie Kapuzinerstraße rechtwinklig zur Baulinie der Düsseldorfer Straße, bis dass sie auf die Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 184 und 129/1 trifft. Es erfolgt eine Aufweitung des Straßenraumes an der Kreuzung Düsseldorfer Straße / Raderstraße / Kapuzinerstraße um bis zu 2,80 m. In ihrem weiteren Verlauf folgt die Baulinie der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 184 und 129/1. 3.3 Örtliche Bauvorschriften Äußere Gestaltung In Anlehnung an die Denkmalbereichssatzung, die als ein Merkmal des zu erhaltenden Erscheinungsbildes Traufständigkeit sowie das Satteldach als Dachform nennt ist innerhalb des MK die vorgeschriebene Dachform das Satteldach. Das Satteldach ist traufständig zur Düsseldorfer Straße sowie zur Kapuzinerstraße auszurichten. Rückwärtige Gebäudeteile, die keine Raumwirkung auf den angrenzenden Straßenraum der Düsseldorfer Straße bzw. der Kapuzinerstraße entfalten sind auch mit einem Flachdach zulässig. Seite 7 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 3.4 Hinweise Denkmalbereichssatzung Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich für den Denkmalbereich Nr. 1 “Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“ gemäß § 5 DSchG für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) vom 25.03.1993. An bauliche Anlagen, Straßen und Freiflächen werden besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt. Nach § 5 Denkmalbereichssatzung bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, „wer im Denkmalbereich bauliche Anlagen errichten, beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unwesentlich verändern will.“ Bodendenkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als untere Denkmalbehörde oder der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 90390, Fax 02425 / 9039199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Kampfmittelbeseitigung Der Planbereich ist derzeit vollflächig überbaut. Da für den Baubereich Kampfmittelfunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erfolgt eine baubegleitende Überwachung sowie eine Detektion der Baugrube durch einen Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Hierzu ist dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, Mündelheimer Weg 51, 40472 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 475 - 0, der Baubeginn der Tiefbauarbeiten oder ähnliches rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Seite 8 Stadt Jülich Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 50 / 2017 Bebauungsplan Jülich Nr. A31 "Kapuzinerstraße II" Entwurfsbegründung Januar 2017 Sollten in dem Planbereich jedoch Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. Seite 9