Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
162 kB
Datum
28.09.2016
Erstellt
14.09.16, 18:16
Aktualisiert
14.09.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur MV 84/2016
Bezirksregierung Köln
GEMEINDE KRE
U
1 2. Se 20
Bezirksregierung Köln. 50606 Köln
Gemeindeverwaltung Kreuzau
Der Bürgermeister
Herr Gottstein
Postfach 1128
52368 Kreuzau
Datum: 02. September 2016
Seite 1 von 4
Aktenzeichen:
32162.6 - 1.12.07
—
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8 Düren
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ja~khst~ftflad©b&n~de
Telefon: (0221)147-2381
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
hitr: Landesplanerische Anfrage gern.
§ 34 LPIG NRW
Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau: Darstellung einer
Wohnbaufläche im Ortsteil Kreuzau
bis Appeilhofplatz
Besuchereingang (Hauptpfo,-te):
zeughausstr. 8
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 23.06.2016 stellen Sie die landesplanensche
Anfrage nach
§
34 Landesplanungsgesetz NRW zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau. Geplant ist die
Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes im Zentralort Kreuzau.
Der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Aachen stellt für das Plangebiet
„Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar.
Besuchertag:
donnerstags: 8:30-15:00 Uhr
(weitere Termine nach
Vereinbarung)
Landeskasse Dusseidorf:
Landesbank Hessen-Thüringen
iBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIC: WELADEDDXXX
zahlungsavisebittean
zentraiebuchungssteile©
brk.nrw.de
Die o.a. Änderung des Flächennutzungsplanes ist an die Ziele der
Raumordnung angepasst.
Hinweise:
Hauptsitz:
Zeughausstr.2-10,50667 Köln
Telefon: (0221)147—0
Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß
Fax: (0221)147-3185
USt-iD-Nr.: DE 812110859
§ 6 BauGB weist mein
Dezernat für Städtebau auf folgende Punkte hin:
poststelie@brk.nrw.de
. bezreg-koei n. nrw.de
Bezirksregierung Köln
Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß
§ 1 a Abs.
2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
im Sinne von
§ 201 BauGB:
§ la BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
—
(2) ‘Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen. 2Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 3Die Grundsätze
nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu
berücksichtigen. 4Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den
Möglichkeiten
der Innenentwicklung
insbesondere
Brach flächen,
zugrunde
Gebäudeleerstand,
gelegt
werden,
Baulücken
zu
und
denen
andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
In diesem Zusammenhang ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zu
betrachten. Im Rahmen der erforderlichen Alternativenprüfung geht es
darum, die städtebauliche Notwendigkeit für die Entwicklung der dieser
Planung zugrunde liegenden Standortwahl zu begründen. Erst dann
kann
im
Wege
der
Abwägung
die
Umwidmungssperrklausel
überwunden werden.
Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Flächen ist für die Entwicklung
landwirtschaftlicher Betriebe von grundlegender Bedeutung. Deshalb
soll die Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen auf das unbedingt
notwendige
Maß
begrenzt
werden,
um
Beeinträchtigungen
der
Landwirtschaft so weit wie möglich zu vermeiden. Die Belange der
Landwirtschaft sind in der Abwägung explizit zu berücksichtigen. In der
Begründung ist darzulegen, welche Auswirkungen damit verbunden
sind, Fläche für die Landwirtschaft zugunsten anderer Nutzungen
Datum: 02. September 2016
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Bezirksregierung Köln
unwiederbringlich aufzugeben, und warum die angestrebte Nutzung
nicht an anderer Stelle realisiert werden kann. Notwendig ist eine
Betrachtung auf der Ebene des Gemeindegebiets und nicht allein auf
Ortsteilebene t~ezogen.
Mein Dezernat für Wasserwirtschaft weist auf folgende Punkte hin:
Der südästliche Teil des Planbereichs liegt im derzeit durch vorläufige
Anordnung vom 17.07.2013 gesicherten Wasserschutzgebiet. Konkret
betroffen sind die Flurstücke 316 und 22 (laut Kartenmaterial befindet
sich dort ein Bolzplatz). Diese beiden Flurstücke liegen in der
Wasserschutzzone III A.
Im nördlichen Bereich entsprechen die Schutzzonengrenzen des
geplanten Wasserschutzgebiets
denen der derzeit festgesetzten
vorläufigen Anordnung.
In der Anlage 1 der vorläufigen Anordnung wurden Regelungen zum
vorbeugenden Schutz des Trinkwassers getroffen. Der Abschnitt 1
enthält Regelungen unter anderem zu Bauleitplanung, baulichen
Anlagen und Abwasser. In der Schutzzone III A ist demnach die
Darstellung von Flächennutzungsplänen genehmigungspfiichtig. Der
geplanten Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt, soweit die
Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung bei der weiteren
Gestaltung des Wohnbaugebiets berücksichtigt werden.
Bei
der
Errichtung von baulichen Anlagen ist weiterhin eine Genehmigung
gemäß Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich, die ggf. in der
Baugenehmigung konzentriert werden kann. Hierzu ist die obere
Wasserbehörde im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Datum: 02. September 2016
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Bezirksregierung Köln
Im Ubrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landrats des
Kreises Düren (AZ: 61/1 617306/34er)WA Brechen).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
n-Kristian FIad)
Datum: 02. September 2016
Seite4von4
KREIS DÜREN
Der Landrat
Kreisentwicklung und -straßen
Biiefansdirift: Krelsverwatbjnn Düren 52348 Düren
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Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Zeughausstr. 2-10
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50667 Köln
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Dienatgebaude
Bistnardcstt 16. Düren
Zimmer-Nr.
503 (Haus B)
Auskunft
Margarete Lersdi
Telefon-Durchwahl
Fax
02421122-2704
rnlersch@kreis.dueren.de
02421122-2705
Bitte vereInbaren 81. einen T.nninl
Im Obigen gelten folgende Se,vlcezeiten:
Mo.D0LOO-1S.00u.FrB.00-13.00Uhr
Mein Zeichen
6111 617306I34-er~A Brechen
Datum
18. Juli2016
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau: Darstellung einer Wohnbaufläche im
Ortsteil Kreuzau Im Bereich ‘Auf den Brechen“
Verfahren nach §34 LPIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 23.06.2016 stellt die Gemeinde Kreuzau eine Anfrage nach
zur 0.9. Bauleitplanung an die Bezirksregierung Köln über den Kreis Düren.
Zur Anfrage nach
§ 34 LPIG
§ 34 LPIG wurden folgende Ämter des Kreises Düren beteiligt:
> Kreisentwicklung und —straßen
> Umweltamt
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Uferrandstreifen, NiederschlagswaSserbeSei
tigung sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserverband Eifel-Rur eine hydraulische Unter
suchung des Lendersdorfer Mühlenteiches durchführt. Daher ist er frühzeitig zu beteiligen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Bankverbindung:
Telefonzentrale:
Sparkasse Düren
(02421) 220
ISAN: DE8O 39550110 0000 3562 12, SWIFT-8IC: SDUEDE33XXX
II
Postbank Köln
IBAN: 0E50 3701 0050 0079 1485 03, SWIF1‘-BIC: PBNKDEFF
web & soclal Medla
www.kreis-dueren.de
facebook.ccmlkreiSduer~fl
twitter.comlkreisdueren
Paketanschrift:
Bismarckstraße 16
52351 Düren
-2Abarabuncen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Der überwiegende Teil des angefragten Änderungsbereiches betrifft Flächen die im Land
schaftsplan 3 (LP) “Kreuzau/Nideggen“ mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsziel 1
‘Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit natumahen Lebensräumen oder sonstigen
naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ und der
Festsetzung 2.2-5 Landschaftsschutzgebiet (LSG) “Voreifel zwischen Wollersheim und
Bergheim“ ausgewiesen sind. Unmittelbar östlich angrenzend weist der LP 3 gemäß Ziffer
2.1-19 das Naturschutzgebiet (NSG) “Rurtal bei Kreuzau“ aus. Der NSG-Bereich ist auch
FFH-Gebiet (DE 5104-302 “Ruraue von Obermaubach bis Linnich“).
Ob die Planungsabsicht mit den Belangen von Natur und Landschaft in Einklang zu brin
gen ist, ist nicht dargelegt und aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marga Lersch