Daten
Kommune
Jülich
Größe
315 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
15.06.17, 12:00
Aktualisiert
15.06.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 13.06.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 172/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
18.05.2017
Haupt- und Finanzausschuss
22.06.2017
Stadtrat
29.06.2017
TOP
Ergebnisse
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe
Anlg.:-1120/22
60
14
SD.Net
Beschlussentwurf:
„Der Rat der Stadt Jülich beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Friedhöfe wie folgt:
Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“
Begründung:
Die letzte Neuberechnung der Gebühren im Bestattungswesen datiert aus dem Jahr 2007.
Damals erfolgte eine generelle Überarbeitung der Gebührensatzung und vor allem der Gebührenbedarfsberechnung.
Ein „Problem“ war aber damals nicht aus der Welt zu schaffen: Die Stadt Jülich unterhält insgesamt
elf Friedhöfe, auf jedem Friedhof befindet sich eine Leichenhalle. Dem relativ hohen Pflegeaufwand
der Friedhöfe und den kalkulatorischen Kosten stehen dabei -vor allem in den Stadtteilen und ganz
besonders im Bereich der Leichenhallen- relativ wenige Fallzahlen gegenüber, so dass sich je „Nutzung“ relativ hohe Kosten errechnen.
Wesentliche Kernpunkte der Gebührenbedarfsberechnung 2007 waren
-
die Überprüfung und Ermittlung der Friedhofsflächen
der Ansatz und die Verteilung der Kosten
die Ermittlung der Fallzahlen und vor allem
die Ermittlung der Gebühren mit Hilfe von Äquivalenzziffern.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Haushaltssatzungen bzw. der Haushaltssicherungskonzepte in den letzten Jahren hat der Kreis Düren immer wieder darauf hingewiesen, dass die Stadt
Jülich eine Neuberechnung der Gebühren im Bestattungswesen vornehmen müsse. Die Neuberechnung wurde aber immer wieder zurückgestellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einführung neuer Grabarten wie z.B. Urnenstelen beabsichtigt war. Diese neuen Grabarten sollten dann in
die Berechnung mit einbezogen werden. Ein entsprechender Beschluss über die Einführung neuer
Grabarten wurde aber lange nicht gefasst. Erst in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 04.05.2017 wurde zumindest die Einführung von Urnenrasenreihengräbern beschlossen. Diese Gräber werden auch heute schon nachgefragt, die betroffenen müssen aber bisher ein
„normales“ Rasenreihengrab (für eine Sargbestattung) nutzen. Daher liegen auch hierfür schon Fallzahlen vor, obwohl es die Grabart bisher nicht gibt.
Die neuen Urnenrasenreihengräber haben eine Fläche von 1,10 m x 1,00 m. in der Grabmitte soll
die Platte mit dem Namen des Verstorbenen eingesetzt werden (Größe geändert gegenüber Beschluss vom 04.05.2017, siehe auch Vorlage 201/2017).
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Daten sollte nun kurzfristig eine Neuberechnung der
Bestattungsgebühren erfolgen, da die Forderungen des Kreises immer drängender werden und zu
befürchten ist, dass ohne eine solche Neukalkulation eine Genehmigung des Haushaltes 2017 nicht
erteilt werden wird.
Erstmals gesondert ermittelt werden sollte eine Gebühr für die Gräber auf dem muslimischen Grabfeld. Diese Gräber werden auf dem eigens vorgesehenen Feld wie ein Reihengrab „der Reihe nach“
vergeben, im Unterschied zum Reihengrab ist aber ein erneuter Kauf nach Ablauf der Nutzung
möglich. Bisher wurden diese Gräber gebührenmäßig wie Wahlgräber behandelt, was aber wegen
der letztlich nicht frei wählbaren Lage nicht korrekt ist. Daher sollte nun über die Äquivalenziffern
hierfür ein gesonderter Gebührensatz errechnet werden.
Die Berechnungen bauen im wesentlichen auf denen der letzten Kalkulation auf, wobei natürlich die
Fallzahlen und die Bauhofleistungen aktualisiert wurden. Alleine schon die Tatsache, dass der
Stundenverrechnungssatz für einen Bauhofmitarbeiter in 2007 bei 30,00 € lag und der heutige Satz
bei 41,00 € liegt, lässt erkennen, dass sich deutliche Gebührenerhöhungen errechnen werden.
Zu den bereits genannten wesentlichen Faktoren für die Gebührenberechnung ist folgendes auszuführen:
- Friedhofsflächen (Anlage 2)
Der Ermittlung der Friedhofsgrößen liegen zum einen Katasterunterlagen zugrunde, zum anderen
Daten, die dem Bauhof aus einer Überfliegung zur Verfügung stehen.
Aufgrund dieser Überfliegung ist eine Differenzierung der Flächen in
- Gehölzflächen
- Rasenflächen
- Wegeflächen und
- bebaute Flächen (=Leichenhallen)
möglich.
Diese vier Flächengrößen wurden je Friedhof ermittelt und aufsummiert. Die Summe wurde von der
Gesamtgröße des Friedhofes abgezogen und so die „tatsächliche Bestattungsfläche“ ermittelt.
Da diese Bestattungsfläche aber gemäß dem Bericht über die Belegungskapazitäten nur zu 2/3 belegt ist, dürfen auch nur 2/3 dieser Flächen in die Gebührenermittlung einfließen.
Sitzungsvorlage 172/2017
Seite 2
Zusätzlich wird ein Wert von 10 % der Beerdigungsfläche als Reservefläche dem Bestattungszweck
zugerechnet. Dieser 10 %-Wert ist ein in der Rechtsprechung gebilligter Wert, in dessen Höhe eine
„Flächenbevorratung“ für künftige Bestattungen anerkannt wird. Die den 10-%-Wert übersteigende
Fläche wurde dann als „Überdimensionierung“ aus der Friedhofsfläche laut Kataster herausgerechnet.
Im Ergebnis sind so von einer Friedhofsfläche in Höhe von insgesamt rund 215.000 qm rund 27.300
qm (=13 %) abzusetzen. Es verbleibt eine anrechenbare Friedhofsfläche in Höhe von 187.685
qm.
Zur Ermittlung des Anteils öffentliches Grün sollten die o.g. Werte nicht herangezogen werden, da
es sich bei dem Wert mehr um einen „politischen“ als einen „rechenbaren“ Wert handelt. So kann
z.B. eine gepflegte Grabfläche, die ohne Zweifel dem Bestattungszweck zuzuordnen ist, für denjenigen, der über den Friedhof geht, als Grünfläche gelten. Umgekehrt kann eine Grünfläche oder
Gehölzfläche dem Bestattungszeck zuzurechnen sein, wenn sie z.B. Grabfelder voneinander trennt
o.ä..
Der Grünflächenanteil wurde daher zur Ermittlung der Gebührensätze mit pauschal 20 % angesetzt.
- Ansatz und Verteilung der Kosten (Anlage 3)
Der Ermittlung der Kostenansätze liegen im wesentlichen die Haushaltsansätze des Jahres 2017
zugrunde. Allerdings bildet der Haushalt nicht 1:1 die Kostenrechnung ab, so dass bei bestimmten
Positionen Kostenanteile auszugliedern sind, was über die Spalte „Neutrale Rechnung“ geschieht.
Zeile1: Personalausgaben
Der Ansatz für die Personalaufwendungen beläuft sich im Haushalt 2017 auf 46.200 €. Diese Kosten sind entsprechend den Arbeitszeitanteilen auf die Kostenstellen Vergabe Nutzungsrechte (zu 35
%), Beerdigungen (zu 35 %), Einebnungen (zu 10 %), Leichenhallen (zu 5 %) und Grabmahlgenehmigungen (zu 15 %) verteilt.
Zeile 2: bauliche Unterhaltung der Leichenhallen
Hier sind Ausgaben für nicht vermögenswirksame Ausbesserungsarbeiten an den Leichenhallen
erfasst. Nach Meldung des Fachamtes werden hierfür in 2017 basierend auf den durchschnittlichen
Ausgaben der vergangenen Jahre 15.000 € benötigt.
Zeile 3: Unterhaltung Wege und sonstige Anlagen
Hierunter fallen Materialkosten für Unterhaltungsarbeiten an Friedhofswegen und –anlagen. Als
Ansatz sind 7.000 € vorgesehen. Da nur 87 % der Friedhofsflächen dem Bestattungszweck zuzuordnen sind (siehe oben zu den Flächen) werden von diesen 7.000 € ebenfalls nur 87 % = 6.000 € in
die Bestattungsgebühren eingerechnet. Die Kosten werden zunächst der Kostenstelle Flächenpflege
zugeordnet und später anteilig auf den Grünanteil und die Nutzungsrechte umgelegt.
Zeile 4: Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen
Die Mittel in Höhe von 6.000 € werden benötigt für Wasserverbrauch, Pflanzenlieferungen u.ä. für
die Friedhöfe. Auch hier fließen nur 87 % der Kosten = 5.000 € in die Gebührenermittlung ein. Die
Kosten werden zunächst der Kostenstelle Flächenpflege zugeordnet und später anteilig auf den
Grünanteil und die Nutzungsrechte umgelegt.
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Seite 3
Zeile 5: Reparaturarbeiten an Grabsteinen und -einfassungen
Hier sind Mittel in Höhe von 2.500 € für Reparaturarbeiten veranschlagt, die durch Baumwurzeln
o.ä. verursacht werden. Die Arbeiten sind demnach nicht vom Nutzungsberechtigten der betroffenen
Grabstätte zu tragen, sondern werden allgemein in die Nutzungsgebühren eingerechnet.
Zeile 6: Herrichtung Rasenreihengrabfelder
Gemäß den Fallzahlen sind die Rasenreihengräber mittlerweile die am stärksten nachgefragte
Grabart. Daher sind zusätzliche Flächen für diese Grabart zu schaffen. Für 2017 sind Mittel in Höhe von 9.000 € veranschlagt, die der Kostenstelle „Nutzungsrechte“ zugerechnet werden.
Zeile 7: Erneuerung von Wasserbecken
Der Haushalt sieht eine Erneuerung der Wasserbecken auf den Friedhöfen verteilt über mehrere
Jahre vor. 2017 sind hierfür 16.000 € veranschlagt, die in die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechet einfließen.
Zeile 8: Beschaffung von Aufklebern
Mit den Aufklebern werden die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte darauf hingewiesen, dass der
Grabstein locker o.ä. ist. Für 2017 sind Mittel in Höhe von 500 € veranschlagt.
Zeile 9: Unterbringung Friedhofsmitarbeiter
Zur Schaffung von Aufenthalts- und Umkleidemöglichkeiten für die Bauhofmitarbeiter wurden im
letzten Jahr Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe zum Friedhof in der Haubourdinstraße angemietet. Die jährliche Miete beträgt rund 10.000 €. Diese Kosten werden entsprechend den von den Bauhofmitarbeitern geleisteten Stunden auf die einzelnen Kostenstellen/Gebührenbereiche verteilt.
Zeile 10: sächliche Ausgaben lt. ehemaligem Sammelnachweis II
Der Ansatz von 840 € beinhaltet Telefon- und Portkostenkosten, die Mittel für Geschäftsbedarf u.ä.
für den Arbeitsplatz der Verwaltungskräfte des Amtes 60.
Die Kosten werden der Kostenstelle Verwaltung zugeschlagen und später entsprechend dem Arbeitszeitanteil der Verwaltungskräfte auf die Endkostenstellen verteilt.
Zeile 11: Betriebskosten der Leichenhallen
Hierunter fallen Strom-, Wasser- und Gasverbrauch der Leichenhallen, außerdem die Abwassergebühren (Niederschlagswassergebühr). Für 2017 sind Mittel in Höhe von 20.400 € veranschlagt.
Zeile 12: Versicherungen
Aus dem Ansatz in Höhe von 2.150 € werden die Gebäudeversicherungen der städtischen Leichenhallen gezahlt.
Zeile 13: Entsorgung abgeräumter Gräber
Hieraus werden die Entsorgungskosten in Höhe von jährlich rund 2.000 € für Grabsteine und –
einfassungen bei Einebnungen finanziert. Die Kosten werden über die Gebühren für Einebnungen
refinanziert und sind daher der Kostenstelle „Einebnungen“ zugeordnet.
Zeile 14: Reinigung Leichenhallen
Veranschlagt sind die Aufwendungen für die Reinigung der Leichenhallen durch eine externe Firma. Für 2017 betragen die Aufwendungen voraussichtlich 5.700 €.
Zeile 15: Leistungsverrechnung Bauhof
Hier werden die Kosten sämtlicher Arbeiter, Fahrzeuge und Maschinen verrechnet, die für die
Friedhöfe tätig sind.
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Seite 4
Insgesamt errechnet ist die Erstattung für 2017 mit 730.000 € veranschlagt. Davon entfallen
84.000 € auf die Beerdigungen,
56.000 € auf die Einebnung von Grabstätten
5.000 € auf kleinere Unterhaltungsmaßnahmen an Leichenhallen,
543.000 € auf die Friedhofspflege allgemein
27.000 € auf die Abfallbeseitigung (=Personalausgaben)
und 15.000 € auf allgemeine Tätigkeiten
Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Friedhofsflächen nur zu 87 % dem Bestattungszweck zuzuordnen. Daher werden auch von den Kosten der Friedhofspflege und der Abfallbeseitigung nur 87
% = 472.000 € bzw. 23.000 € in die Gebühren eingerechnet. Damit fließen die Arbeiten des Bauhofes mit 655.000 € in die Gebühren ein.
Zeile 16: Verwaltungskostenerstattungen
Die Verwaltungskostenerstattungen sind wie bei den übrigen Gebührenhaushalten entsprechend den
KGSt-Vorgaben berechnet. Für 2017 errechnen sich Erstattungen in Höhe von 29.500 €. Die Verteilung auf die einzelnen Querschnittsämter ist als Anlage 4 beigefügt.
Zeilen 17 und 18: kalkulatorische Kosten
Für den Bereich Bestattungswesen errechnen sich für 2017 kalkulatorische Kosten in Höhe von
23.000 € (Abschreibung) und 79.400 € (kalkulatorische Zinsen). Der Wert für die Abschreibungen
weicht deutlich vom Haushaltsansatz ab. Ursache hierfür ist, dass für die Gebührenberechnung die
Abschreibungen auf der Grund von tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten errechnet
werden, während die Abschreibung im Haushalt auf der Grundlage der hochgerechneten Zeitwerte
zum Stichtag 31.12.2008 gerechnet wird. Außerdem sind in der Kostenrechnung teilweise andere
(längere) Nutzungsdauern berücksichtigt als im Haushalt.
Kalkulatorische Zinsen werden im NKF generell nicht dargestellt und sind daher im Haushalt nicht
veranschlagt. Auch bei den Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen ist berücksichtigt, dass die
der Flächenpflege zuzuordnenden Kosten nur zu 87 % gebührenrelevant sind.
Damit errechnen sich gemäß Zeile 19 Gesamtkosten in Höhe von 928.190 €.
Die Verwaltungskosten sind in Zeile 20 entsprechend den Arbeitszeitanteilen der Verwaltungskräfte
des Amtes 60 auf die übrigen Kostenstellen umgelegt.
In Zeile 21 werden die Kosten der Abfallbeseitigung gemäß den anteiligen Bauhofstunden auf die
Bereiche Beerdingungen, Einebnungen und Flächenpflege aufgeteilt.
Die Kosten der Flächenpflege (Zeile 22) werden zu 20 % = 107.800 € als Anteil öffentliches Grün"
nicht über die Gebühren finanziert und zu 80 % = 431.100 € in die Grabnutzungsgebühren eingerechnet
Nach o.a. Umlage der Vorkostenstellen und Abzug der Einnahmen errechnen sich in Zeile 24 bei
den einzelnen Kostenstellen die folgenden, durch die Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten:
Vergabe von Nutzungsrechten
Beerdigungen
Einebnungen
Leichenhallen
Genehmigungsgebühren
Sitzungsvorlage 172/2017
533.190,00 €
125.210,00 €
72.800,00 €
77.660,00 €
11.530,00 €
Seite 5
Diese Beträge liegen dann im folgenden der Gebührenermittlung zugrunde.
Die Ausgaben für die Genehmigungen von Grabmälern werden durch die Verwaltungsgebühren
(siehe § 5, Abschnitt II, Nr. 3 der Gebührensatzung) abgedeckt. Auch hier ist aufgrund der schon
länger nicht mehr erfolgten Gebührenanpassungen eine Erhöhung der Gebühren um 15 % erforderlich.
- Ermittlung der Fallzahlen
Da die Gebühren durch die Division der Kosten durch die Anzahl der Fälle ermittelt werden, hängt
die Gebührenhöhe letztlich auch von den angesetzten Fallzahlen ab. Für die hier vorliegende Gebührenbedarfsberechnung wurden die Fallzahlen der Jahre 2011 bis 2016 zugrunde gelegt. Dabei
war aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass z.B. bei der Vergabe der Nutzungsrechte die Anzahl der Wahl- und auch Reihengräber rückläufig ist, während die Zahl der vergebenen anonymen
Gräber zunimmt. Eine reine Addition der Fallzahlen der sechs Jahre und die Division der sich ergebenden Summe durch sechs hätte solche Entwicklungen nicht berücksichtigt.
Um solche Tendenzen zu berücksichtigen, wurden die weiter zurückliegenden Jahre weniger stark
gewertet als die gerade vergangenen Jahre. So wurden
die Fallzahlen des Jahres 2011 mit 1 ³ = 1 multipliziert,
die Fallzahlen des Jahres 2012 mit 2 ³ = 8,
die Fallzahlen des Jahres 2013 mit 3 ³ = 27,
die Fallzahlen des Jahres 2014 mit 4 ³ = 64,
die Fallzahlen des Jahres 2015 mit 5 ³ = 125,
die Fallzahlen des Jahres 2016 mit 6 ³ = 216,
Die sich ergebende Summe wurde durch 441 (Summe 1+8+27+64+125+216) dividiert. So ergeben
sich dann die folgenden Fallzahlen:
Grabnutzung: Reihengrab Früh-/Totgeburt
Reihengrab bis 5 Jahre
Reihengrab über 5 Jahre
anonymes Reihengrab
Rasenreihengrab
Urnenrasenreihengrab
Urnenreihengrab
anonymes Urnengrab
Grab auf dem muslimischen Feld
einfaches Wahlgrab
bevorzugtes Wahlgrab
Urnenwahlgrab
1,000 Fälle
1,395 Fälle
9,272 Fälle
11,145 Fälle
51,975 Fälle
48,664 Fälle
38,762 Fälle
63,202 Fälle
3,000 Fälle
121,551 Fälle
9,994 Fälle
57,112 Fälle
Bestattung:
1,0000 Fälle
1,0998 Fälle
156,6961 Fälle
237,1451 Fälle
Bestattung Früh-/Totgeburt
Erdbestattung Person bis 5 Jahre
Erdbestattungen Person über 5 Jahre
Urnenbestattung
Leichenhalle: Leichenhallennutzung
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161,91 Fälle
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- Ermittlung der Gebühren mit Hilfe von Äquivalenzziffern (Anlagen 5 - 8)
Unter Ansatz der o.g. Grundlagedaten erfolgt dann die eigentliche Ermittlung der Gebührensätze.
Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten innerhalb der verschiedenen Grabarten bzw. Bestattungsarten erstmals auf der Grundlage von Äquivalenzziffern.
1. Grabnutzungsgebühren (Anlage 5-7)
Die Rechtsprechung fordert bei der Gebührenermittlung eine nachvollziehbare Kostenverteilung.
Dies kann mit Hilfe der Äquivalenzziffern geschehen. In die Ermittlung solcher Äquivalenzziffern
fließen verschiedene Faktoren ein, die nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind. Als Faktoren wurden berücksichtigt:
-
die Nutzungsdauer des Grabes (Gewichtung 10)
die Wählbarkeit der Lage (Gewichtung 17,5)
die Größe des Grabes (Gewichtung 25)
die Möglichkeit des Wiederkaufes (Gewichtung 20)
die Möglichkeit der Mehrfachnutzung (Gewichtung 20) und
der Kostenvorteil (Gewichtung 7,5).
Je nach Grad der Erfüllung des jeweiligen Faktors werden dann für die einzelnen Grabarten Punkte
vergeben, die mit der Gewichtung des Faktors multipliziert werden. Die Summe dieser Werte ergibt
schließlich die Äquivalenzziffer.
Die Nutzungsdauer beträgt bei allen Grabarten 30 Jahre, mit Ausnahme des Reihengrabes für Verstorbene unter 5 Jahren, wo die Nutzungsdauer bei 25 Jahren liegt und des Grabes für die Früh- und
Totgeburten, wo die Nutzungsdauer 5 Jahr beträgt Der Faktor wurde mit „10“ relativ gering gewichtet, da er kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal darstellt.
Die Wählbarkeit der Lage ist bei allen Reihengrabarten nicht gegeben. Bei den Urnenwahlgrabstätten ist die Lage zwar wählbar, durch die Ausweisung der Grabfelder jedoch eingeschränkt. Bei
den bevorzugten Wahlgräber wurde hier die besondere Lage hoch bewertet. Der Faktor wurde mit
17,5 gewichtet, da er eines der Hauptunterscheidungsmerkmale zwischen den Wahl- und Reihengrabstätten bildet.
Die Größe des Grabes ist bei den Reihen- und Wahlgrabstätten gleich, die Kinder- und Urnengrabstätten dagegen sind deutlich kleiner. Bei den Rasenreihengräbern ist die Grabfläche größer, da hier
die Platte nicht auf, sondern über dem eigentlichen Grab angebracht werden soll. Der Faktor erhält
mit 25 eine relativ hohe Gewichtung, da er vor allem für die Abgrenzung der Urnen- von den Erdgrabstätten von Bedeutung ist.
Die Möglichkeit des Wiederkaufs der Grabstätte ist nur bei den Wahlgrabstätten gegeben. Dem
bevorzugten Wahlgrab wird wegen seiner besonderen Lage auch hier ein höherer Wert zugewiesen.
Dieser Faktor wird mit 20 gewichtet, da er ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung von
Wahl- und Reihengrab darstellt.
Die Möglichkeit der Mehrfachnutzung ist ebenfalls nur bei den Wahlgräbern gegeben. Lediglich
in einer (Einzel-)Urnenwahlgrabstätte kann nach der Friedhofssatzung nur eine Urne bestattet werden. Im Erdwahlgrab können zusätzlich zum Sarg drei Urnen bestattet werden, so dass insgesamt 4
Verstorbenen aufgenommen werden können. Der Faktor wird mit der Gewichtung 20 multipliziert,
da auch er ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung von Wahl- und Reihengrab darstellt
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Der Kostenvorteil berücksichtigt die Tatsache, dass bei der anonymen Bestattung Grabeinfassung
und Grabstein eingespart werden können. Da aber gleichzeitig die durch die Stadt erledigten Arbeiten (Rasenmähen etc.) über einen „Zuschlag“ in Rechnung gestellt werden, sollte der Faktor nicht
zu hoch bewertet werden. Daher wurde er mit 7,5 gewichtet.
Im Ergebnis errechnen sich die folgenden Äquivalenzziffern:
-
Wahlgrab
Wahlgrab bevorzugt
Grab muslimisches Feld
Reihengrab
Reihengrab unter 5 Jahren
Reihengrab Totgeburt
Rasenreihengrab
Urnenrasenreihengrab
anonymes Reihengrab
Urnenwahlgrab
Urnenreihengrab
anonymes Urnengrab
3,975
5,850
3,063
1,000
0,836
0,675
1,565
0,925
1,525
2,308
0,808
0,833
Diese Äquivalenzziffern werden dann mit der errechneten Fallzahl multipliziert. Aufsummiert für
alle Grabarten errechnet sich dann eine „Summe von Rechnungseinheiten“. Die durch Gebühren zu
deckenden Kosten werden durch die Summe dividiert, was die „Kosten je Einheit“ ergibt. Die Kosten je Einheit werden dann mit den jeweiligen Äquivalenzziffern multipliziert, was dann letztlich
den Gebührensatz ergibt.
Bei den anonymen Gräbern wird zu den so errechneten Gebühren ein „Zuschlag“ dafür erhoben,
dass die „Grabpflege“ in Form von Rasenmähen etc. für die gesamte Nutzungsdauer durch die Stadt
Jülich erfolgt. Bei den anonymen Urnengräbern errechnet sich ein geringer Wert, da die Fläche je
Grab nur 0,3 m x 0,3 m = 0,09 m² beträgt. Die neuen Rasenreihengräber sind mit einer Fläche von
0,8 m x 0,8 m = 0,64 m²etwas größer, so dass sich hier ein Zuschlags von 9,00 € errechnet.
Bei den anonymen Reihengräbern und den Rasenreihengräbern sind weitaus höhere Kosten angesetzt. Der Bauhof geht davon aus, dass -neben dem Rasenmähen- über die 30-jährige Nutzungsdauer rund 18 Stunden für die Erdarbeiten anzusetzen sind. So errechnet sich beim anonymen Reihengrab nun ein Zuschlag in Höhe von 1.027,00 €. Da auch die Fläche des Rasenreihengrabes etas größer ist, beträgt der Zuschlag hier 1.069,00 € Die Berechnung der Zuschläge ist als Anlage 6 beigefügt.
Bei dem für die „normalen“ Reihengräber angesetzten Zuschlag handelt es sich um die Aufwendungen für die Abräumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungsdauer. Anders als bei den Wahlgräbern wird hier keine gesonderte „Einebnungsgebühr“ erhoben
Zusammenfassend errechnen sich -für die gängigsten Grabarten- die folgenden neuen Gebühren:
Grabart
Reihengrab
Wahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
Sitzungsvorlage 172/2017
Gebühr alt Gebühr neu
270,00 €
582,00 €
1.410,00 € 1.980,00 €
230,00 €
400,00 €
720,00 € 1.170,00 €
Steigerung
+ 312,00 €
+ 570,00 €
+ 170,00 €
+ 450,00 €
Steigerung in %
+ 116 %
+ 40 %
+ 74 %
+ 63 %
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anonymes Reihengrab
anonymes Urnengrab
Rasenreihengrab
Grab Muslimenfeld
Urnenrasenreihengrab
1.042,00 €
241,00 €
1.122,00 €
1.787,00 €
429,00 €
1.849,00 €
1.530,00 €
566,00 €
+ 745,00 €
+ 188,00 €
+ 727,00 €
neu
neu
+ 71 %
+ 78 %
+ 65 %
Die erheblichen Kostensteigerungen resultieren in erster Linie daraus, dass die letzte Kalkulation in
2007 erfolgt ist.
Bei den Gebühren für die Reihengräber für Personen unter 5 Jahren führt die o.g. Berechnung zu
einer Steigerung der Gebühr von bisher 132 € um 328 € auf 420 €, also um 218 %. Da der Tod eines
Kindes besonders tragisch ist, sollte hier die errechnete Gebührenerhöhung nicht vollzogen werden.
Statt dessen schlägt die Verwaltung vor, hier die Steigerung auf die der Reihengräber für Personen
über 5 Jahre zu begrenzen, also auf 116 %. Die neue Gebühr beliefe sich dann auf 132 € zuzüglich
116 % = 279,00 €.
Für die Nutzung von Gräbern für Tot- und Frühgeburten wird bisher gemäß Ratsbeschluss vom
10.10.2002 keine Gebühr erhoben (lediglich für den eigentlichen Bestattungsvorgang). Die Äquivalenzziffernrechnung führt hier zu einer Gebühr in Höhe von 340,00 €. Basierend auf dem o.g. Ratsbeschluss wird vorgeschlagen, für diese Fälle weiterhin keine Nutzungsgebühren zu erheben. So
wird auch in anderen Kommunen verfahren.
Bei allen Wahlgrabarten sind die Gebühren so festgelegt, dass sich durch 30 teilbare glatte Beträge
ergeben. Dies ist sinnvoll, da diese Grabstätten jahresweise nachgekauft werden müssen/können.
Um dann nicht mit „krummen“ oder sogar zu rundenden Beträgen arbeiten zu müssen, wurden glatte Beträge festgesetzt (Beispiel Wahlgrab: Gebühr = 1.980,00 €, entspricht einer Gebühr für den
Nachkauf in Höhe von 66,00 € je Jahr.
2. Grabbereitung (Anlage 8)
Auch die Gebühren für die Grabbereitung (Aushub, Beerdigung, Verfüllung, Dekoration) werden
mittels Äquivalenzziffern ermittelt. Dabei entspricht die Äquivalenzziffer den durchschnittlichen
Personalstunden, die nach den Aufzeichnungen des Bauhofes für die jeweilige Grabart anfallen.
Dabei ergeben sich die folgenden Äquivalenzziffern:
-
Erdgrab, Tot-/Frühgeburt
Erdgrab, Person unter fünf Jahre
Erdgrab, Person über fünf Jahre
Urnengrab
2,00
2,50
9,00
2,50
Danach errechnen sich die folgenden Gebührensätze:
Grabart
Gebühr alt Gebühr neu
Erdgrab, Tot-/Frühgeburt
79,00 €
131,00 €
Erdgrab, Person unter 5
97,00 €
157,00 €
Erdgrab, Person über 5
338,00 €
564,00 €
Urnengrab
85,00 €
157,00 €
Steigerung
+ 52,00 €
+60,00 €
+226,00 €
+72,00 €
Steigerung in %
+ 66 %
+ 62 %
+67 %
+85 %
In den Bestattungsgebühren für die Früh-/Totgeburten sind Kosten in Höhe von 6,00 € enthalten für
die Beschaffung einer Platte (port. Granit) in der Größe von 0,3 x 0,3 m zur Abdeckung des Grabes.
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3. Leichenhallengebühren (Anlage 9)
Bei der Gebührenermittlung für die Leichenhalle ist ein wesentlicher Faktor die rückläufige Fallzahl. Wegen der relativ hohen Gebühr von bisher 317,00 € werden die Leichenhallen immer weniger genutzt. So verringerte sich die Nutzungszahl von 321 in 2000 über 241 Fälle in 2006 auf nur
noch 157 Nutzungen in 2016. Die vorgenommene Fallzahlenermittlung unter Berücksichtigung der
stärkeren Gewichtung der weniger zurückliegenden Jahre (siehe zu Fallzahlen) ergibt eine Fallzahl
von 161,91 Fällen.
Bei durch Gebühren zu deckenden Kosten in Höhe von 77.660,00 € bedeutet dies eine Leichenhallengebühr in Höhe von 480,00 €. Damit muss die bisherige Gebühr um 163,00 € oder rund 51 %
angehoben werden.
Den Kosten für die Leichenhallen stehen wie bereits eingangs der Vorlage erwähnt -vor allen in den
Stadtteilen- relativ geringe Fallzahlen gegenüber. Da es sich bei den Kosten fast ausschließlich um
fixe Kosten handelt, die also von der Nutzung unabhängig anfallen, bedeutet die geringere Auslastung nicht zugleich geringere Kosten. Statt dessen sind fast identische Kosten von immer weniger
Nutzern aufzubringen, was natürlich zu steigenden Gebühren (und damit möglicherweise zu noch
weniger Nutzern) führt.
4. Gebühren für Einebnungen (Anlage 10)
Bei den Gebühren für die Einebnungen ist eine Kalkulation nach dem Muster der anderen Gebührenarten leider nicht möglich. Nach den Stundenaufschreibungen des Bauhofes ergeben sich hier
gegenüber der Kalkualtion 2007 deutliche Mehraufwendungen, die sich nicht in entsprechenden
zusätzlichen Fällen widerspiegeln. Das liegt aber nicht daran, dass die einzelne Einebnung höhere
Kosten ausweist (=länger dauert als zuvor). Statt liegt dass Missverhältnis zwischen Kosten und
Fallzahlen darin begründet, dass immer öfter bei Einebungen kein Zahlungspflichtiger mehr zu ermitteln ist.Solche Einebungen werden dann im Fachamt nicht als „Fall“ erfasst. Außerdem wird bei
der Abräunung von Reihengräbern nach Ablauf der Nutzungsdauer generell keine gesonderte Einebnungsgebühr erhoben. Die Aufwendungen für die Abräumung der Gräber werden statt dessen
über einen Zuschlag bei der Nutzungsgebühr finanziert (siehe dort). Bei den Aufschreibungen des
Bauhofes sind die Leistungen aber unter der Kostenstelle „Einebnungen“ erfasst.
Um aber auch hier eine Anpassung der Gebühren vornehmen zu können, wird vorgeschlagen, die
Gebühren im Verhältnis des gestiegenen Stundenverrechnungssatzes zu erhöhen. Wie bereits zu
Beginn der Vorlage ausgeführt, hat sich der Stundenverrechnungssatz seit der letzten Kalkulation
(2007) von 30,00 € auf nun 41,00 € erhöht, also um 11,00 € oder 38,05 %.
Damit errechnen sich die folgenden neuen Gebühren:
Einebnung Einzelgrab
Einebnung Doppelgrab
Einebnung Dreiergrab
= 180,00 € alte Gebühr + 36,67 % = 250,00 €
= 270,00 € alte Gebühr + 36,67 % = 370,00 €
= 340,00 € alte Gebühr + 36,67 % = 465,00 €
Als Anlage 11 ist ein Gebührenvergleich mit den umliegenden Kommunen beigefügt. Dieser Vergleich zeigt, dass die Stadt Jülich, auch mit den neuen Gebühren, vor allem im Bereich der Reihengräber noch moderate Gebühren erhebt.
Sitzungsvorlage 172/2017
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Die folgende Aufstellung zeigt die insgesamt für einen Sterbefall in ausgewählten Fällen zu zahlenden Gebühren:
Nutzungsrecht
Bestattung
Leichenhalle
Gesamt
Wahlgrab
neu
Wahlgrab
alt
Reihengrab
neu
Reihengrab
alt
Urne-Wahl
neu
Urne-Wahl
alt
1.980,00 €
564,00 €
480,00 €
3.024,00 €
1.410,00 €
338,00 €
317,00 €
2.065,00 €
582,00 €
564,00 €
480,00 €
1.626,00 €
270,00 €
338,00 €
317,00 €
925,00 €
1.170,00 €
157,00 €
480,00 €
1.807,00 €
720,00 €
85,00 €
317,00 €
1.122,00 €
+959,00 €
+ 701,00 €
+685,00 €
anonym
Reihe
neu
1.787,00 €
564,00 €
480,00 €
2.831,00 €
anonym
Reihe
alt
1.042,00 €
338,00 €
317,00 €
1.697,00 €
+1.134,00 €
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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