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Sitzungsvorlage (anlage1_änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
31 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 13:00
Aktualisiert
16.06.17, 13:00
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Inhalt der Datei

1.Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich vom 14.12.2007 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/ SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV.NRW S. 405)sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW S.448) in Verbindung mit §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.208) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich beschlossen Artikel I § 5 wird wie folgt geändert: §5 Gebühren Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif: I. Nutzungsrecht an Grabstätten 1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsberechtigten 1.1 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 279,00 € 1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 582,00 € 1.3 Rasenreihengrabstätte (ohne Grabplatte) 1.849,00 € 1.4 anonyme Reihengrabstätte 1.787,00 € 1.5. Grabstätte auf dem Feld für muslimische Gräber 1.530,00 € 1.5 einfache Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage 1.980,00 € 1.6 bevorzugt ausgewiesene Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in besonderer Lage 2.940,00 € 1.7 Urnenreihengrabstätte 400,00 € 1.8 Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte) 429,00 € 1.9 Urnenwahlgrabstätte a) für eine Urne b) für bis zu 2 Urnen c) für bis zu 4 Urnen 1.170,00 € 2.340,00 € 4.680,00 € 1.10 Die Nutzungsdauer zu Ziffer 1.1 beträgt 25 Jahre; die Nutzungsdauern der Ziffern 1.2 – 1.9 30 Jahre 1.11 Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgrabstätten erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/30 der Gesamtgebühr. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles Jahr 1.12 Bei der möglichen Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist je weiteres Jahr 1/30 der Gesamtgebühr zu zahlen. 1.13 Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig erstattet. II. Gebühren für Bestattungen und zugehörige Nebenleistungen 2. Gebühren 2.1 Gebühr für Erdbestattungen 2.1.1 Tot- oder Fehlgeburten 131,00 € 2.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 157,00 € 2.1.3 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 564,00 € 2.2 Gebühren für Urnenbestattungen 2.2.1 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 157,00 € Mit den vorstehend aufgeführten Gebühren werden abgegolten: Graböffnen, Absenken des Sarges bzw. der Urne und Grabschließen, Transport der Kränze und Trauerangebinde von der Leichenhalle zur Grabstätte, Gestellung eines Bestattungsgehilfen 2.3 Gebühren für Benutzung der Leichen- und Trauerhalle Für die Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufnahme, Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung und Abhaltung einer Trauerfeier einschließlich der Gestellung der Dekoration werden Gebühren in Höhe von erhoben. 3. Genehmigungsgebühren 3.1 Für die Erteilung von Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben: a) für das Aufstellen von Grabmälern zusammen mit der Verlegung 480,00 € von Einfriedungen oder für die Errichtung sonstiger Anlagen je beantragte Genehmigung bei einer Einzelgrabstätte bei einer mehrstelligen Grabstätte 57,50 € 57,50 € b) für die Verlegung einer Einfriedung 46,00 € c) für das Aufstellen von Holzkreuzen oder Holztafeln 11,50 € Für sonstige Genehmigungen ist eine Gebühr von 11,50 € zu zahlen. 4. Sonderleistungen 4.1 Nach § 25 der Friedhofssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich ist die nutzungsberechtigte Person für die Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes verantwortlich. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung gemäß § 25 der Friedhofssatzung eingeebnet werden, beträgt die Gebühr für ein Einzelgrab für ein Doppelgrab für ein Dreiergrab 250,00 € 375,00 € 465,00 € Bei größeren Grabstellen erfolgt eine Kostenabrechnung nach tatsächlichem Aufwand. 4.2 Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird je Jahr und je Grab ein Pflegeaufwand von 34,-- € erhoben. 4.3 Werden auf Antrag Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 4.4 Bei Bestattungen und sonstigen Leistungen der Stadt an Werktagen außerhalb der festgelegten betrieblichen Dienstzeiten erhöht sich die Gebühr zu 2.1 und 2.2 um 50 %. Artikel II Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft