Daten
Kommune
Jülich
Größe
31 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 13:00
Aktualisiert
16.06.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
1.Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung
der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich vom 14.12.2007
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz
NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/ SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.07.2014 (GV.NRW S. 405)sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV. NRW
610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW S.448) in Verbindung mit §§
7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.208) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner
Sitzung am
folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich beschlossen
Artikel I
§ 5 wird wie folgt geändert:
§5
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif:
I. Nutzungsrecht an Grabstätten
1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsberechtigten
1.1
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
279,00 €
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
582,00 €
1.3
Rasenreihengrabstätte (ohne Grabplatte)
1.849,00 €
1.4
anonyme Reihengrabstätte
1.787,00 €
1.5.
Grabstätte auf dem Feld für muslimische Gräber
1.530,00 €
1.5
einfache Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage
1.980,00 €
1.6
bevorzugt ausgewiesene Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in
besonderer Lage
2.940,00 €
1.7
Urnenreihengrabstätte
400,00 €
1.8
Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte)
429,00 €
1.9
Urnenwahlgrabstätte
a) für eine Urne
b) für bis zu 2 Urnen
c) für bis zu 4 Urnen
1.170,00 €
2.340,00 €
4.680,00 €
1.10
Die Nutzungsdauer zu Ziffer 1.1 beträgt 25 Jahre;
die Nutzungsdauern der Ziffern 1.2 – 1.9 30 Jahre
1.11
Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen
Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgrabstätten erforderlich ist, beträgt
die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/30 der
Gesamtgebühr. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles
Jahr
1.12
Bei der möglichen Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
ist je weiteres Jahr 1/30 der Gesamtgebühr zu zahlen.
1.13
Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird die für
die Wahlgrabstätte gezahlte unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der
verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig erstattet.
II. Gebühren für Bestattungen und zugehörige Nebenleistungen
2. Gebühren
2.1 Gebühr für Erdbestattungen
2.1.1 Tot- oder Fehlgeburten
131,00 €
2.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
157,00 €
2.1.3 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
564,00 €
2.2 Gebühren für Urnenbestattungen
2.2.1 Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten
157,00 €
Mit den vorstehend aufgeführten Gebühren werden abgegolten:
Graböffnen, Absenken des Sarges bzw. der Urne und Grabschließen, Transport der Kränze
und Trauerangebinde von der Leichenhalle zur Grabstätte, Gestellung eines Bestattungsgehilfen
2.3 Gebühren für Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufnahme,
Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung und Abhaltung einer
Trauerfeier einschließlich der Gestellung der Dekoration werden
Gebühren in Höhe von
erhoben.
3. Genehmigungsgebühren
3.1 Für die Erteilung von Genehmigungen werden folgende Gebühren
erhoben:
a)
für das Aufstellen von Grabmälern zusammen mit der Verlegung
480,00 €
von Einfriedungen oder für die Errichtung sonstiger Anlagen je
beantragte Genehmigung
bei einer Einzelgrabstätte
bei einer mehrstelligen Grabstätte
57,50 €
57,50 €
b)
für die Verlegung einer Einfriedung
46,00 €
c)
für das Aufstellen von Holzkreuzen oder Holztafeln
11,50 €
Für sonstige Genehmigungen ist eine Gebühr von 11,50 € zu zahlen.
4. Sonderleistungen
4.1
Nach § 25 der Friedhofssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Jülich ist die nutzungsberechtigte Person für die Einebnung
einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes verantwortlich.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung gemäß § 25 der Friedhofssatzung
eingeebnet werden, beträgt die Gebühr
für ein Einzelgrab
für ein Doppelgrab
für ein Dreiergrab
250,00 €
375,00 €
465,00 €
Bei größeren Grabstellen erfolgt eine Kostenabrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
4.2
Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird
je Jahr und je Grab ein Pflegeaufwand von 34,-- € erhoben.
4.3
Werden auf Antrag Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif
nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
4.4
Bei Bestattungen und sonstigen Leistungen der Stadt an Werktagen außerhalb
der festgelegten betrieblichen Dienstzeiten erhöht sich die Gebühr zu 2.1 und 2.2 um
50 %.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft