Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Erstellt
29.12.15, 13:06
Aktualisiert
29.12.15, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 70/2015
Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Obermaubach Schlagstein
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Verbindung mit § 2 des
Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV. NW. S. 134/ GS. NW. S.740) zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetztes vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 701) hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau in seiner Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen.
§1
Die nachfolgenden Wirtschaftswege in der Gemarkung Obermaubach – Schlagstein der
Gemeinde Kreuzau werden hiermit ihrer Zweckbestimmung entzogen.
Flur
Flurstück
Rezess lfd. Nr.
Größe m²
7
9
9
10
10
8
7
64
131
124
165
166
254
74
65
94a
92
133
136
131
66
161
146
184
677
450
379
309
§2
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehenden Satzung über die Einziehung der oben aufgeführten Wirtschaftswege in
der Gemarkung Obermaubach – Schlagstein, wurde vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom ………. zugestimmt.
Die genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Planunterlagen, auf denen der räumliche Umfang der Einziehung der Wirtschaftswege
dargestellt ist, können bei der Gemeindeverwaltung Kreuzau, Rathaus, Kommunale Dienste,
Zimmer 362/ 363, Bahnhofstr. 7, 52372 Kreuzau, während der Dienststunden eingesehen
werden.
Die Dienststunden sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Anlage 1 zu VL 70/2015
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Eßer-