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Allgemeine Vorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Erstellt
29.12.15, 13:06
Aktualisiert
29.12.15, 13:06
Allgemeine Vorlage (Satzung) Allgemeine Vorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 70/2015 Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Obermaubach Schlagstein Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV. NW. S. 134/ GS. NW. S.740) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 701) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen. §1 Die nachfolgenden Wirtschaftswege in der Gemarkung Obermaubach – Schlagstein der Gemeinde Kreuzau werden hiermit ihrer Zweckbestimmung entzogen. Flur Flurstück Rezess lfd. Nr. Größe m² 7 9 9 10 10 8 7 64 131 124 165 166 254 74 65 94a 92 133 136 131 66 161 146 184 677 450 379 309 §2 Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehenden Satzung über die Einziehung der oben aufgeführten Wirtschaftswege in der Gemarkung Obermaubach – Schlagstein, wurde vom Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom ………. zugestimmt. Die genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Planunterlagen, auf denen der räumliche Umfang der Einziehung der Wirtschaftswege dargestellt ist, können bei der Gemeindeverwaltung Kreuzau, Rathaus, Kommunale Dienste, Zimmer 362/ 363, Bahnhofstr. 7, 52372 Kreuzau, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Dienststunden sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Anlage 1 zu VL 70/2015 Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Eßer-