Daten
Kommune
Jülich
Größe
56 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 184/2017
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Cornelia.Jaeger@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.0.16-002/003
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Referentin Dr. Cornelia Jäger
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Durchwahl 0211•4587-226/223
19. Juli 2017
Flächendeckend versendete Bürgeranregung nach § 24 GO NRW: Adressweitergabe an
Bundeswehr
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
von mehreren unserer Mitgliedskommunen wurden wir darüber informiert, dass der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu flächendeckend eine Bürgeranregung gemäß § 24
GO NRW an die Räte der Städte und Gemeinden in NRW verschickt hat. Mit dem Antrag nach
§ 24 GO NRW möchte der MdB die Räte dazu animieren, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben, und auf die Datenweitergabe
bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenwidergabe hinzuweisen. Darüber hinaus soll den
Jugendlichen mit dem städtischen Schreiben ein Musterwiderspruch zugesandt werden.
Hinsichtlich des Umgangs mit dem Antrag nach § 24 GO NRW können wir auf unsere Ausführungen im Schnellbrief 30/2016 vom 26.01.2016 nebst Anlagen verweisen. Auch wenn ein
kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 GO NRW gegeben ist, kann man sich unserer
Einschätzung nach mit vertretbaren Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass es sich hier
bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt.
Dazu sei erneut auf Folgendes hingewiesen:
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai
2012 (Az.: 2 L 272/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines
Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich
mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von
NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus,
dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei
vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetze.
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und
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S. 2 v. 2
Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden,
subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso
VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11)
Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (Az.: 15 E 24/15) des Weiteren festgestellt,
dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen Stellen.
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Anregung nach § 24 GO NRW des
MdB Dr. Alexander Soranto Neu dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen; dieser kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Andreas Wohland