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Sitzungsvorlage (Bürgerantrag 04_2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
112 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
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Inhalt der Datei

Gesendet: Dienstag, 18. Juli 2017 10:58 Bürgerantrag 04/2017 Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46, 53721 Siegburg An den Rat der Stadt / Gemeinde Jülich Bürgermeister Axel Fuchs Große Rurstr. 17 52428 Jülich Siegburg, 18.07.2017 Bezug: Anlagen: An: 240-Info Betreff: Bürgeranregung gem. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Dr. Alexander Soranto Neu, MdB Mühlenstr. 46 53721 Siegburg Telefon: +49 2241 / 1694865 Fax: +49 2241 / 1694863 Alexander.neu.ma01@bundestag.de Berliner Büro: Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 30 227-74328 Fax: +49 30 227-76458 alexander.neu@bundestag.de Bürgeranregung gem. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Sehr geehrteR BürgermeisterIn, sehr geehrte Damen und Herren des Rates, hiermit rege ich gem. § 24 GO NRW an: Der Rat möge beschließen: Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt. Begründung: Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr. Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden. Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen. Dies ist in § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt. Dort heißt es: Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizufügen. Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann. Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander S. Neu, MdB