Daten
Kommune
Jülich
Größe
112 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesendet: Dienstag, 18. Juli 2017 10:58
Bürgerantrag 04/2017
Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46, 53721 Siegburg
An den
Rat der Stadt / Gemeinde Jülich
Bürgermeister Axel Fuchs
Große Rurstr. 17
52428 Jülich
Siegburg, 18.07.2017
Bezug:
Anlagen:
An: 240-Info
Betreff: Bürgeranregung gem. §24 GO NRW: Adressweitergabe
an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern
Dr. Alexander Soranto Neu, MdB
Mühlenstr. 46
53721 Siegburg
Telefon: +49 2241 / 1694865
Fax: +49 2241 / 1694863
Alexander.neu.ma01@bundestag.de
Berliner Büro:
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-74328
Fax: +49 30 227-76458
alexander.neu@bundestag.de
Bürgeranregung gem. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch
erleichtern
Sehr geehrteR BürgermeisterIn,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
hiermit rege ich gem. § 24 GO NRW an:
Der Rat möge beschließen:
Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie
deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben
wird ein Musterwiderspruch beigefügt.
Begründung:
Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von jungen Menschen, die
demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial
zum Dienst in der Bundeswehr.
Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden.
Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die
Bundeswehr widersprechen. Dies ist in § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2
Bundesmeldegesetz festgelegt.
Dort heißt es:
Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des
Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene
Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch
ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen
Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die
Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende
Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizufügen.
Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch
Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann.
Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alexander S. Neu, MdB