Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
29.09.16, 13:06
Aktualisiert
29.09.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 28.09.2016
Vorlagen-Nr.: 91/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
25.10.2016
21.11.2016
22.11.2016
06.12.2016
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans im Ortsteil Untermaubach, Straße "Im
Schnürchen";
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 23.06.2016, beantragen die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung
Untermaubach, Flur 13, Flurstücke 1025 und 1026, Rurstraße 15, die Änderung der
Innenbereichssatzung für den Ortsteil Untermaubach, um eine rückwärtige Bebauung der an die
Straße „Im Schnürchen“ grenzenden Grundstücksteile zu ermöglichen. Das Antragsschreiben mit
dem dazugehörigen Lageplan ist als Anlage 1 beigefügt.
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Die Grundstücke entlang der Rurstraße sind bis zur Straße Im Schnürchen im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen (siehe Anlage 2). Somit ist eine Änderung
des Flächennutzungsplans für die Umsetzung des Antrages nicht erforderlich.
Die Bebauung entlang der Rurstraße ist bisher über die Innenbereichssatzung Untermaubach
geregelt. Die Grenzen der Innenbereichssatzung können der Anlage 3 entnommen werden. Die
Grenze des Innenbereichs endet am Grundstück der Antragsteller.
Der Antrag umfasst die Erweiterung der Innenbereichssatzung um die beiden Grundstücke der
Antragsteller. Unter Einbezug des nördlich angrenzenden Baugebietes Bebauungsplan L 1 („Im
Wingert“) ist es aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, auch die weiteren Grundstücke bis
einschließlich der Parzelle 1267 mit in eine Erweiterung einzubeziehen. So wäre ein städtebaulich
sinnvoller Abschluss der Bebauung, nämlich bündig mit der des Baugebietes L 1, erreicht. Aus
diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Bereich des Antrages entsprechend zu erweitern.
Erschließung „Im Schnürchen“
Über die Straße „Im Schnürchen“ sind derzeit die Häuser mit den Anschriften Im Schnürchen 6, 8,
10, 10a und 12 straßenmäßig erschlossen. Bis zu eben diesen Häusern ist die Straße asphaltiert,
jedoch stellenweise nur etwas mehr als 3 m breit. Die Straße Im Schnürchen ist im weiteren
Verlauf ein Grasweg. Begegnungsverkehr ist somit ausgeschlossen. Dies ist bereits heute eine
unzureichende verkehrliche Situation. Für die Schaffung von weiteren Baugrundstücken im
weiteren Verlauf des Schnürchens ist die Straße nicht ausgelegt. Die Straße müsste zwingend auf
mindestens 6,00 m verbreitert werden, um den Verkehr angemessen und sicher führen zu
können. Am Ende der neu zu schaffenden Baugrundstücke müsste zudem ein Wendehammer
angelegt werden.
Für den Ausbau der Straße Im Schnürchen muss Grunderwerb getätigt werden. Dies wäre zum
einen an den nördlich angrenzenden Grundstücken hin möglich. Jedoch sind diese Grundstücke
über die Straße Im Wingert erschlossen. Einen Vorteil verschaffen sich die
Grundstückseigentümer nicht. Zum anderen besteht die Möglichkeit die Straße Im Schnürchen in
Richtung Süden zu verbreitern. Dies würde zulasten der dortigen Grundstückseigentümer gehen.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Grundstücke, die bereits heute über das
Schnürchen erschlossen werden, keinen Vorteil davon haben, wenn Teile ihres Grundstücks zu
Straßenland werden. Einzig die Grundstückseigentümer ab der Parzelle 1025 haben durch die
Verbreiterung der Straße den Vorteil, dass sie auf ihren Grundstücken neue Bauflächen
erschließen können. Ob es gelingt, den notwendigen Grunderwerb für die Verbreiterung der
Straße zu tätigen, bleibt abzuwarten, muss jedoch aufgrund der o.g. Situation in Zweifel gezogen
werden.
Neben der straßenmäßigen Erschließung ist zudem die Verlegung eines neuen Schmutzwasserund Regenwasserkanals Im Schnürchen notwendig.
Die Übernahme der Kosten für die o.g. Erschließungsarbeiten (Straße und Kanal) sind über den
Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gem. § 11 BauGB auf die Grundstückseigentümer zu
übertragen. Für die Gemeinde Kreuzau entstehen somit keine Kosten.
Um die (straßenmäßige) Erschließung künftig zu sichern, ist es ratsam einen Bebauungsplan
aufzustellen und nicht den Innenbereich zu erweitern. Denn über die Erweiterung der
Innenbereichssatzung wird das Problem der nicht ausreichenden Breite der Erschließungsstraße
nicht gelöst. Im Bebauungsplan lassen sich die planungsrechtlichen Grundlagen für eine
Verbreiterung der Straße festsetzen. Dies wurde seitens der Verwaltung in einem Gespräch vom
24.08.2016 mit den Antragstellern abgestimmt. Die Antragsteller haben sich damit einverstanden
gezeigt, dass ihr Antrag in die Aufstellung eines Bebauungsplans abgeändert wird und die
ursprünglich beantragte Erweiterung der Innenbereichssatzung ersetzt.
Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz
Teile der Grundstücke ab der Hausnummer 8 entlang der Straße Im Schnürchen liegen im
Landschaftsschutzgebiet „Rurtalhänge zwischen Untermaubach und Abenden“. Zudem befindet
sich in unmittelbarer Nähe in nördöstlicher Richtung liegend das FFH- und Vogelschutzgebiet
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Sofern der Bebauungsplan aufgestellt wird, sind diese Belange
gutachterlich zu untersuchen und ggf. notwendige Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die
Übernahme der anfallenden Kosten sind ebenfalls im o.g. städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Weiteres Vorgehen
Aus städtebaulicher Sicht ist es durchaus sinnvoll, den rückwärtigen Bereich der von der
Rurstraße aus bebauten Grundstücke über die Straße Im Schnürchen zur Bebauung
auszuweisen. Dies stellt in Anlehnung an das Baugebiet L 1 einen sinnvollen Abschluss der
Ortslage Untermaubach dar. Durch die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan
sind die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans gegeben.
Es muss jedoch deutlich angemerkt werden, dass die Schaffung neuer Baugrundstücke an dieser
Stelle nur dann möglich ist, wenn die Erschließungsstraße Im Schnürchen angemessen
ausgebaut wird. Der für die Umsetzung notwendige Grunderwerb, der zu tätigen ist, stellt eine
große Herausforderung dar. Ob dies gelingen kann, bleibt abzuwarten. Das hängt stark davon ab,
wie die betroffenen Anlieger zur beabsichtigen Planung stehen. Somit kommt der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB eine besondere Bedeutung zu.
Sofern der Aufstellungsbeschluss gefasst wird, wird die Verwaltung einen Bebauungsplanentwurf
ausarbeiten. Dieser soll ein allgemeines Wohngebiet ausweisen. Die Bebaubarkeit der
Grundstücke soll sich an den vorhandenen Bestand der näheren Umgebung richten. Vor der
Durchführung der Beteiligungsverfahren wird der Bebauungsplanentwurf zur Zustimmung
vorgelegt.
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Das Aufstellungsverfahren wird im „Normalverfahren“ durchgeführt, d. h. mit frühzeitigen
Beteiligungsverfahren und Erstellung eines Umweltberichts. Eine Durchführung im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB wird seitens der Verwaltung aufgrund der Überplanung des
Landschaftsschutzgebietes sowie der Nähe zum FFH- und Vogelschutzgebiet für nicht zulässig
angesehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zunächst entstehen Planungskosten, deren Höhe noch nicht ermittelt werden konnte. Da ein
zukünftiger B-Plan nur einigen wenigen Eigentümern Vorteile bringt, müssten diese bereit sein, die
Planungskosten in voller Höhe zu übernehmen (städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB). Die
späteren Kosten für die Kanalisation und die Erschließung sollten für die Gemeinde ebenfalls
kostenneutral sein; dies setzt den Abschluss von Ablöseverträgen voraus.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans L 3, Ortsteil Untermaubach, wird beschlossen. Der
Geltungsbereich umfasst den gekennzeichneten Bereich der Anlage 4.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt einen Planentwurf auszuarbeiten, der zur Zustimmung
vorgelegt wird.
3. Sämtliche, im Zuge der Planung anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten für erforderliche
Gutachten und den ökologischen Ausgleich sowie sämtliche Erschließungskosten sind von den
Antragstellern in voller Höhe zu übernehmen. Vor Satzungsbeschluss ist mit den Antragstellen
ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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