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Sitzungsvorlage (1. Änderung der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
84 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Sitzungsvorlage (1. Änderung der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung) Sitzungsvorlage (1. Änderung der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung)

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1. Änderung zur Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich vom 27.07.2017 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S.462) für die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S.102) für die Offenen Ganztagsschulen, in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen, hat der hat der Bürgermeister am 27.07.2017 mit einem Ratsmitglied für den Rat in Anwendung des § 60 Abs. 1 GO NRW im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung die folgende Änderung beschlossen: Artikel 1 Der „§ 8 Inkrafttreten“ wird wie folgt geändert: Die Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich tritt frühestens zum 01.01.2018 in Kraft. Der Rat der Stadt Jülich weist die Verwaltung an, die am 13.07.2017 beschlossene und am 28.07.2017 im Amtsblatt der Stadt Jülich bekanntgemachte Entgeltordnung nicht anzuwenden. Artikel 2 Die 1. Änderung zur Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Änderung der Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Änderung der Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Änderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 27.07.2017 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs