Daten
Kommune
Jülich
Größe
84 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung zur
Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung
in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich
vom 27.07.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), in der zur Zeit geltenden Fassung,
sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S.462) für
die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S.102) für die Offenen Ganztagsschulen, in den jeweils
zur Zeit geltenden Fassungen, hat der hat der Bürgermeister am 27.07.2017 mit einem
Ratsmitglied für den Rat in Anwendung des § 60 Abs. 1 GO NRW im Wege einer
Dringlichkeitsentscheidung die folgende Änderung beschlossen:
Artikel 1
Der „§ 8 Inkrafttreten“ wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den
Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich tritt frühestens zum 01.01.2018 in Kraft. Der Rat
der Stadt Jülich weist die Verwaltung an, die am 13.07.2017 beschlossene und am 28.07.2017
im Amtsblatt der Stadt Jülich bekanntgemachte Entgeltordnung nicht anzuwenden.
Artikel 2
Die
1.
Änderung
zur
Entgeltordnung
für
die
Mittagsverpflegung
in
den
Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich tritt mit dem
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderung der Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende
Änderung der Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser
Änderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 27.07.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs