Daten
Kommune
Jülich
Größe
184 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: 6021-02 Lem
Jülich, 03.08.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 263/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
21.09.2017
Stadtrat
28.09.2017
TOP
Ergebnisse
Abrechnung von Beiträgen gemäß § 8 KAG im Bereich der „Mariengartenstraße", Jülich
hier: Fertigstellungsbeschluss
Anlg.: 1
60
Lem
60
III
SD.Net
Er
Beschlussentwurf:
„Es wird festgestellt, dass die Erneuerungsmaßnahme der Nebenanlage (südl. Gehweg ) im Bereich der „Mariengartenstraße , Jülich (zwischen Einmündung Römerstraße und Einmündung Brunnenstraße“ in ihrem derzeitigen in der Örtlichkeit vorhandenen Ausbauzustand endgültig fertiggestellt ist. Soweit der derzeitig vorhandene Ausbauzustand vom ursprünglichen Ausbauplan abweichen sollte, so gilt dieses Ausbauprogramm insofern als abgeändert.
Somit sind die Beiträge gemäß der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Jülich vom 14.8.1985 zu erheben.“
Begründung:
Aufgrund des schlechten Zustandes wurde der Kanal in der Mariengartenstraße erneuert. Gleichzeitig haben die Stadtwerke Jülich GmbH im Bereich des nördl. Gehweges Leitungsarbeiten durchgeführt. Die Kosten für die Erneuerung des nördl. Gehweges tragen die Stadtwerke Jülich GmbH. Der
südl. Geweg wurde aufgrund seines schlechten Ausbauzustandes ebenfalls erneuert und verbessert.
Für diese straßenbaulichen Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sind zum Ersatz des Aufwandes und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke
erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) nach
Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Jülich zu erheben.
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung beträgt der Anliegeranteil bei Anliegerstraßen für Gehwege 60%.
Für die Erneuerung und Verbesserung der Nebenanlagen (Gehweg) ergibt sich ein beitragsfähiger
Herstellungsaufwand in Höhe von rd. 51.200,00 € .
Unter Berücksichtigung des Anliegeranteiles von 60 % ergibt sich insofern ein auf die Anlieger
umlagefähiger Gesamtaufwand von rd. 30.700,- €.
Aufgrund der satzungsgemäßen Verteilung dieses umlagefähigen Gesamtaufwandes auf die hiervon
erschlossenen Grundstücke berechnet sich pro Messzahl (Grundstücksgröße x Nutzungsfaktor) ein
Beitragssatz von rd. 1,07 € (I-geschossig = rd. 1,07 €/qm; II-geschossig = rd. 1,34 €/qm; IIIgeschossig 1,61 €/qm).
Das Heranziehungsverfahren zu den Straßenbaubeiträgen ist noch für 2017 vorgesehen.
1.Finanzielle Auswirkungen:
X
Gesamtkosten:
ja
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
X
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 263/2017
X
nein
nein
Seite 2