Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 21/Bedburg-Lipp,
1. vereinfachte Änderung
( Te il geb ie t „W il l y- Br an d t- S tra ße“ Ecke „ Li pp er Ber g“)
Dem Bebauungsplan Nr. 21/Bedburg-Lipp, 1. vereinfachte Änderung wird gemäß § 9
(8) BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3316), folgende Begründung beigegeben:
1.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung umfasst die Gemarkung Bedburg,
Flur 48, Flurstück 623. Dieses Flurstück liegt zwischen der südlichen Grenze der
Flurstücke 3, 7 und 8 und der nördlichen Grenze des Flurstückes 628, das innerhalb
des Bebauungsplanes Nr. 21/Bedburg-Lipp als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt
ist. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 90 m².
2.
Vorhandene Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist innerhalb des Bebauungsplanes Nr.
21/Bedburg-Lipp als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Nördlich des Flurstückes 623
steht heute ein Doppelhaus (Lipper Berg 15 und 17) und ein Einzelhaus (Lipper Berg
13). Das Einzelhaus und die östliche Doppelhaushälfte werden heute über einen Erschließungsweg, der nordöstlich an den Lipper Berg anbindet, erschlossen. Die westliche Doppelhaushälfte wird unmittelbar von der Straße Lipper Berg –Querspangeerschlossen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich als W „Wohnbauflächen“ dar. Die Herstellung der Erschließung zur Ermöglichung einer zukünftigen
Wohnnutzung des Objektes Lipper Berg 15 entspricht somit dem Entwicklungsgebot
des Paragraphen 8 (2) BauGB.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Beseitigung akuter städtebaulicher Missstände und zur Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse soll im Rahmen
der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21/Bedburg-Lipp eine unmit-
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telbare Erschließung der Doppelhaushälfte Lipper Berg 15, Gemarkung Bedburg, Flur
48, Flurstück 7 von der südlich an die Grünfläche angrenzenden Willy-Brandt-Straße
aus ermöglicht werden. Neben anderen Gründen führte die heute ungünstige Erschließung zu einem langfristigen Leerstand des Gebäudes und damit zu einer zunehmenden Verwahrlosung. Die Ordnungsbehörde war im Wege der Ersatzvornahme
gezwungen, bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen.
Um eine städtebaulich sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Nutzung des Grundstückes
zu gewährleisten, ist in Verlängerung des östlichen Bauwiches des Gebäudes Lipper
Berg 15 ein 3 m breiter Streifen als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Dieser
Streifen verbindet das Grundstück des Flurstücks 7 mit der öffentlichen Verkehrsfläche
der Willy-Brandt-Straße.
Durch die beabsichtigte Erschließung des Grundstückes Lipper Berg 15 kann der
Bereich nicht nur sinnvoll ausgenutzt werden, sondern auch das Ortsbild wesentlich
verbessert werden.
4.
Planungskonzept
4.1 Erschließung
Die Festsetzung der ca. 6 m² großen, öffentlichen Straßenverkehrsfläche dient der
Erschließung des Grundstücks Gemarkung Bedburg, Flur 48, Flurstück 7 („Lipper
Berg 15“).
4.2 Grünflächen
Die beiden Grünflächen westlich und östlich des Erschließungsstreifens werden wie im
Stammplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Grünflächen dienen der Begrünung des öffentlichen Raumes und der Gestaltung des Wohnumfeldes. Die Pflege dieser beiden Grünflächen wird durch Vertrag
auf den Antragsteller übertragen. Durch eine entsprechende gärtnerische Gestaltung
der Grünflächen kann darüber hinaus, zusätzlich positiv auf das Ortsbild eingewirkt
werden.
5.
Umweltbelange
Durch die zusätzliche Zufahrt zur Willy-Brandt-Straße ist keine Zunahme der Lärmemissionen durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr zu erwarten.
Auf der öffentlichen Grünfläche sind im Stammplan keine Pflanzmaßnahmen vorgesehen, die in die ökologische Ausgleichsbilanzierung eingegangen sind. Lediglich die
zusätzliche Versiegelung von 6 m² Rasenfläche führt zu einer unerheblichen Reduzierung versickerungsfähiger Flächen. Eine Versickerung auf den angrenzenden Grünflächen ist nach wie vor möglich.
Da der Bebauungsplan gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt
wird, wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB abgesehen.
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Weder wird durch dieses Verfahren die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor.
6.
Entwässerung
Das auf der zu Erschließungszwecken geplanten öffentlichen Straßenverkehrsfläche
anfallenden Niederschlagswasser wird aufgrund der topografischen Lage komplett
durch den zur Willy-Brandt-Straße gehörenden Mischwasserkanal entwässert.
7.
Umsetzung der Planung
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages wird die Übernahme der Planungskosten
und der anteiligen Erschließungskosten mit dem Vorhabenträger geregelt.
Bodenordnende Maßnahmen werden nicht erforderlich.
Stand: 19.03.2009
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