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Sitzungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 12:38
Aktualisiert
16.06.17, 12:38
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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: St.-Lo/Wo Jülich, 07.06.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 201/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 26.06.2017 Stadtrat 29.06.2017 TOP Ergebnisse 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich Anlg.: SD.Net Beschlussentwurf: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Jülich wird wie folgt erlassen: „ 2. Änderung im Wortlaut folgt gem. Anlage “ Begründung: Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11.05.2017 (Vorlage Nr. 339/2016 Punkt 4.) einstimmig dafür ausgesprochen, Urnenrasenreihengräber auf den Friedhöfen anzubieten. Im Rahmen der Erstellung des Berichtes über die Belegungskapazitäten der Friedhöfe hat sich herausgestellt, dass zum einen der Trend zu Urnenbestattungen und zum anderen der Trend zu pflegefreien Grabstellen sehr zugenommen hat. Dies hat dazu geführt, dass rund 13 % aller Urnenbestattungen in Rasenreihengräbern (d.h. in rd. 36 % aller RRG) stattfinden. Dies ist zwar nach der Satzung (max. 1 Sarg oder 1 Urne je Rasenreihengrabstelle) zulässig, jedoch im Hinblick auf den Flächenverbrauch nicht optimal. Bei ihrer Einführung ab 2008 war die große Nachfrage nach Rasenreihengrabstellen (1,10 m x 2,90 m) nicht absehbar und man war davon ausgegangen, dass hauptsächlich Sargbestattung und nur in Ausnahmefälle Urnenbestattungen erfolgen würden. Die Wahl für eine Urnenbestattung in einem Rasenreihengrab (im Gegensatz zu allen anderen Urnengrabarten) mag darin begründet sein, dass zum einen eine Grabart gewählt wird, die keinerlei Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen verursacht, zum anderen aber mit einer Grabplatte noch personalisiert ist. Um diesem Wahlverhalten der Hinterbliebenen entgegen zu kommen wird die Einführung der neuen Grabart des Urnenrasenreihengrabes (Maße 0,80 m x 0,80 m; Grabplatte 0,40 m x 0,40 m mittig oberer Rand) in gesonderten Feldern (bedingt durch die unterschiedlichen Maße zum Rasenreihengrab) auf allen Friedhöfen eingeführt. Die Maße der Grabstätte müssen auf die Maße 1,10 m x 1,00 m geändert werden, da hier doch Bedenken bez. der Mäharbeiten bestehen. Im Planungs-, Umwelt-und Bauausschuss wurden die Maße 0,80 m x 0,80 m beschlossen. Hierbei könnten jedoch beim Rasenmähen Schäden an den Platten entstehen, da diese zu eng beieinander liegen. Die neuen Maße 1,10 m x 1,00 m verringern die Gefahr der Beschädigung der Grabplatten. Die geänderten Maße werden in der Satzungsänderung mit berücksichtigt. Die bisherigen Rasenreihengrabfelder bleiben dann der ausschließlichen Beisetzung von jeweils einem Sarg vorbehalten. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 201/2017 Seite 2