Daten
Kommune
Jülich
Größe
33 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 12:38
Aktualisiert
16.06.17, 12:38
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt
Jülich vom…….
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/SGV. NRW
2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), hat der Rat
der Stadt Jülich in seiner Sitzung am ……. folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:
Artikel I
§ 12 Abs. 2 wird hinter dem Buchstaben d) bei dem Buchstaben e) die Bezeichnung
„Urnenrasenreihengrab nur mit Kennzeichnung durch die Grabplatte“ eingefügt. Alle weiteren
Buchstaben verschieben sich damit entsprechend.
Artikel II
In § 15 Abs. 1 wird bei Buchstabe j) die „ Rasenreihengrabstätte“ durch das Wort
„Urnenrasenreihengrabstätte“ ersetzt.
Artikel III
In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Rasenreihengrabstätte“ durch das Wort „Urnenrasenreihengrabstätte“
jeweils in Satz 1,2 und 4 ersetzt.
Artikel IV
§ 15 Abs. 7 wird um den Buchstaben „ d) Urnenreihengrabstätten 1,10 m x 1,00 m“ erweitert.
Artikel V
In § 20 Abs. 1 wird im Satz 1 zur Verdeutlichung hinter dem Wort Rasenreihengrabstätten der Zusatz
„(nur für Sargbeisetzungen)“ eingefügt.
Des Weiteren wird als Abs. 2 folgender Text eingefügt: „Urnenrasenreihengrabstätten (nur für
Urnenbeisetzungen) müssen ebenso mit einer liegenden Grabplatte versehen werden. Die Beschriftung
sowie die Symbole müssen in die Platte eingearbeitet, und die Platte muss so ausreichend
dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großrasenmähern möglich ist. Sie muss eine
Größe von 0,40 x 0,40 m und eine Stärke von 0,05 m haben. Die Grabplatte muss mittig am oberen
Rand auf der Grabstelle eingebaut werden. Sie darf über die Grenze des Grabes nicht hinausragen. Die
Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel
sowie durch Pflegearbeiten entstehen. Ein Schmücken mit Blumen, Pflanzen, weiteren Grabaufbauten
oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Pflege der Urnenrasenreihengrabstätten obliegt der
Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absatz 3 und 4.
Artikel VI
§ 25 Abs. 6 wird um folgenden Satz 3 erweitert: „Das Gleiche gilt für Urnenreihengrabstätten gemäß
den Vorschriften von § 20 Abs. 2.“
Artikel VII
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft