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Mitteilung (Darstellung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
442 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
18.08.15, 13:05
Aktualisiert
18.08.15, 13:05

Inhalt der Datei

Anlage zu MV-Nr. 40/2015 Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in der Gemeinde Kreuzau* *= Dem Sozialausschuss am 27. August 2015 zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt; auf die öffentlichen Informationen in den gemeindlichen Gremien, zuletzt in den Vorlagen Nr. 17/2015 und der Mitteilung 23/2015 wird ergänzend verwiesen Stand: 08/2015 Gliederung 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Unterbringungsgrundsätze 3. Fallzahlenentwicklung 4. Soziale Betreuung 5. Objektbetreuung 6. Finanzieller Aufwand 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Der Oberbegriff „Flüchtling“ erfasst im Folgenden: alle Menschen, für die – unabhängig vom jeweiligen Status - die Gemeinde Kreuzau für die Unterbringung sorgen muss. Hierbei handelt es sich um Menschen im Asylerst- oder Asylfolgeverfahren, Menschen, denen ein spezielles humanitäres Aufenthaltsrecht (§ 25 Abs. 5 AufenthG) erteilt wurde sowie alle Menschen ohne Aufenthaltsrecht. Das Land NRW ist auf der Grundlage des „Königsteiner Schlüssels“ verpflichtet, rund 21 % aller Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Über eine zentrale Aufnahmestelle erfolgt die Verteilung zunächst auf die einzelnen Bundesländer. Im Anschluss verteilen die Bezirksregierungen nach einem sich aus Einwohnerzahl und Flächenanteil ergebenden Schlüssel die in Deutschland um Asyl nachsuchenden Flüchtlinge auf die einzelnen Städte und Gemeinden (Zuweisung). Bei der Zuweisung ist die Bezirksregierung bemüht, familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Der hier betroffene Personenkreis kann sich den zukünftigen Wohnort in Deutschland nicht selbst aussuchen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen (§ 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW), also auch nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Wohnraum zu versorgen. Diese gesetzliche Grundlage beinhaltet im Gegensatz zu den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches keine weitergehenden Vorgaben in Form von Mindeststandards (z.B. Mindestwohnfläche je Person). Gemäß § 53 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz soll die Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen. Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch die Belange der Betroffenen zu beachten. Dieser Verpflichtung kommt die Gemeinde Kreuzau insofern nach, als die Mehrzahl der Menschen in kleineren, dezentralen Gemeinschaftsunterkünften mit Wohnungscharakter untergebracht wird und der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege grundsätzlich durch Barauszahlung gedeckt wird. 2. Unterbringungsgrundsätze 2.1 Allgemein Die Art der Unterbringung und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze sind für Neuzuweisungen ohne Auswirkung. Eine kommunale Einflussnahme auf das Zuzugsverhalten des betroffenen Personenkreises ist nicht möglich. Die Konzeption zur Wohnraumversorgung und Betreuung von Flüchtlingen muss daher ihr Augenmerk lenken auf die bestmögliche Versorgung der Betroffenen, die Akzeptanz in der Bevölkerung und nicht zuletzt die effektive Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Gemeinde Kreuzau ist verpflichtet, die Aufnahme von zugewiesenen Flüchtlingen sicher zu stellen. Die Ankündigung der Zuweisung erfolgt in der Regel mit einer Vorlaufzeit von wenigen Tagen; bei wieder Zugereisten erfolgt die Zuweisung jedoch unmittelbar an die zuvor zuständige Gemeinde. Insofern ist eine Unterbringung noch am gleichen Tag sicher zu stellen. Die sofortige Unterbringung aller zugewiesenen Menschen in Privatwohnungen wäre nur mit hohem personellem und finanziellem Aufwand realisierbar. So müssten ständig Wohnungen in unterschiedlicher Größe (je nach Familienzuschnitt) vollständig eingerichtet vorgehalten werden, um die Unterbringung zu gewährleisten. Zudem wäre es in der Vergangenheit schwierig gewesen, für die überwiegend zugewiesenen männlichen Einzelpersonen entsprechenden Wohnraum zu finden, da dieser nicht in ausreichender Zahl in der Gemeinde vorhanden ist. Neben dem immensen Verbrauch von Ressourcen hätten die Flüchtlinge keinerlei Ansprechpartner vor Ort, die die Eingewöhnung in die neue Umgebung erleichtern würden (Hausmeister, übrige Bewohner). Für die Unterbringung unmittelbar nach Ankunft im Gemeindegebiet hat sich die Einrichtung von dezentralen Wohnheimen bewährt. Konzeptionelles Ziel der Gemeinde Kreuzau ist es, bedarfsorientiert Unterbringungseinrichtungen über das Gemeindegebiet verteilt zu errichten/vorzuhalten (Dezentralitätsprinzip). Bei der Auswahl der Standorte wurden/werden grundsätzlich folgende Punkte berücksichtigt: - Verteilung über das gesamte Gemeindegebiet - Vermeidung von Ortsteilen, in denen bereits Einrichtungen vorgehalten werden - kleinere Unterbringungseinheiten mit max. 20 Plätzen - in begründeten Einzelfällen Wohnungsanmietung - Einbindung der Bevölkerung bei der Auswahl der Standorte - Einbindung in die vorhandene Wohnbebauung - Schaffung und Unterstützung einer Ehrenamtsstruktur Gemeinschaftseinrichtungen sollten von einer möglichst geringen Personenzahl gemeinsam genutzt werden müssen. Grundsätzlich sind den Flüchtlingen abgeschlossene Wohnungen zur Verfügung zu stellen, je nach Familiengröße zur alleinigen Nutzung oder als kleine Wohngemeinschaften, wobei auf die ethnische Herkunft und Religion weitestgehend Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Bemessung der Wohnungen sollte nach den allgemeinen Empfehlungen jeweils eine Wohnfläche von 10 qm zur Verfügung stehen. Hierin enthalten sind neben den Schlafräumen auch die Gemeinschafträume. Die Verselbständigung der Flüchtlinge in einer privat angemieteten Wohnung ist so früh wie möglich anzustreben. Grundsätzlich soll spätestens nach einer Aufenthalts- dauer von 24 Monaten der Auszug aus dem Übergangswohnheim erfolgt sein, sofern die Lage auf dem Wohnungsmarkt es zulässt und ansonsten keine Bedenken gegen die Anmietung einer eigenen Wohnung bestehen. 2.2 Derzeitige Unterbringungssituation in der Gemeinde Kreuzau An Sammelunterkünften stehen der Gemeinde Kreuzau derzeit zur Verfügung: Objekt Kapazität aktuelle Belegung Stockheim, Kreuzauer Straße 26 Betten in 6 Wohneinheiten 17 Betten in 2 Wohneinheiten 20 Betten in 2 Wohneinheiten 19 Betten in 3 Wohneinheiten 19 Betten In 2 Wohneinheiten 26 Personen Kreuzau, Hauptstraße Boich, Gereonstraße Untermaubach, Brigidastraße Obermaubach, Im Heidbüchel 17 Personen 19 Personen 19 Personen 19 Personen Daraus ergibt sich, dass derzeit noch ein Bett zur Verfügung steht und dringend neuer Wohnraum geschaffen werden muss. Gegebenenfalls wird es erforderlich sein, weitere Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten. Entsprechende Angebote liegen vor und werden geprüft. Derzeit sind folgende Einzelwohnungsanmietungen erfolgt: - Stockheim, 4 Personen - Untermaubach, 1 Person - Kreuzau, 3 Personen (Familie) 2.3 Vorhaltung für künftige Bedarfe Die nicht verlässlich prognostizierbare derzeitige Entwicklung stellt Bund, Land und Kommunen vor immer größere Schwierigkeiten. Es ist deshalb unerlässlich, auch in Kreuzau perspektivisch Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. Vergleiche hierzu die aktuelle Vorlage 17/2015. Die vom Förderschulzweckverband Kreuzau-Nideggen durch die Gemeinde Kreuzau kürzlich eigentumsrechtlich übernommene Liegenschaft in Boich (ehemalige Gereonschule) würde sich hierfür anbieten. Angedacht ist zum einen eine Abmietung der bisherigen Unterbringungseinrichtung in der Gereonstraße, um eine „Überbelastung“ des Ortsteils zu vermeiden. Der bisherige Schultrakt der Gereonschule – nicht der vom Bürgerverein genutzte Bereich des Forums ! – kann durch bauliche Maßnahmen für eine Flüchtlingsunterbringung hergerichtet werden (Warmwasseraufbereitung/Nasszellen/Raumteiler). Aufgrund der Größe der Liegenschaft kann dabei stufenweise eine Vorhaltung/Belegung von Unterbringungsplätzen erfolgen. Ein entsprechendes Konzept soll in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 17.09.2015 vorgestellt werden (Ergänzungsvorlage zur Nr. 17/2015). 3. Fallzahlenentwicklung Die Fallzahlenentwicklung stellt sich seit zwei Jahren wie folgt dar: Entwicklung der Fallzahlen 05/13 bis 08/15 120 100 80 60 40 20 August 15 Juli 15 Juni 15 Mai 15 April 15 März 15 Februar 15 Januar 15 Dezember 14 November 14 Oktober 14 September 14 Juli 14 August 14 Juni 14 Mai 14 April 14 März 14 Februar 14 Januar 14 Dezember 13 November 13 Oktober 13 September 13 August 13 Juli 13 Mai 13 Juni 13 0 Von Mai 2013 bis Mai 2014 war nur ein leichter Anstieg (31 auf 37) an Fallzahlen zu verzeichnen. Im Mai 2015 hatte sich die Fallzahl mit 87 jedoch bereits verdreifacht. Zurzeit werden in der Gemeinde Kreuzau 106 Fälle mit insgesamt 108 Personen bearbeitet. Die Aufenthaltsdauer stellt sich wie folgt dar: 0 bis unter 6 Monate 33 Personen 6 bis unter 12 Monate 39 Personen 12 bis unter 24 Monate 22 Personen 2 bis unter 5 Jahre 13 Personen 5 bis unter 10 Jahre 1 Person 4. Soziale Betreuung Die soziale Betreuung erfolgt mehrstufig. Neben der überörtlichen Flüchtlingsberatung des Landes in zentralen Beratungszentren sind erste Ansprechpartner bei Ankunft und auch in der weiteren Fallbearbeitung die Mitarbeiter/-innen des Sozialamtes. Die Gemeinde Kreuzau hat vertraglich die Flüchtlingsbetreuung auf die evangelische Kirchengemeinde zu Düren übertragen, die hierfür ab dem 01.09.2015 eine halbe Fachkraft bezuschusst bekommt. Ergänzt wird die Betreuung durch die Flüchtlings- und Migrantenberatung beim Caritasverband. Ebenso und nicht unwesentlich hat sich eine Ehrenamtsstruktur (z.B. Welcome) an den jeweiligen Unterbringungsstandorten gebildet. Auf eine detaillierte Beschreibung der Betreuungsaufgaben wird an dieser Stelle verzichtet. Die Tätigkeiten umfassen grob umrissen die Beratung und Unterstützung der Flüchtlinge bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens (Hausordnung, Hygiene, Suche nach Beratungs- und Bildungseinrichtungen, Dolmetscher etc.), Informationen der Flüchtlinge über Angebote von sonstigen Einrichtungen (Spielgruppe, Sportvereine, Hausaufgabenhilfe), sozialpädagogische Betreuung und Sprachförderung. 5. Objektbetreuung Die Objektbetreuung von Flüchtlingsunterkünften fällt in den Zuständigkeitsbereich der Hausmeister von Abteilung 1.3, in Einzelfällen unterstützt durch Bauhofmitarbeiter (Abteilung 2.2). Zum 1. August ist die bislang einzige Hausmeisterstelle vorübergehend (zweijährige Befristung geplant) um eine zweite Stelle erweitert worden. Zum Aufgabenfeld gehören Belegungsumsetzung, Umzüge, Sauberkeit, Müllmanagement, Putz- und Waschplan, Inventarverantwortung, Erstausstattung, Reparaturen etc. 6. Finanzieller Aufwand Asylbewerber haben in Deutschland keinen Anspruch auf normale Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Wohngeld. Asylbewerber bekommen aber Grundleistungen bezahlt, insbesondere für Unterkunft, Kleidung und Nahrung. Zusätzlich erhalten sie pro Monat 143 Euro Taschengeld (bei Alleinstehenden), zum Beispiel für Bahnfahrten, Freizeit oder Telefonate. Zusammen addieren sich beide Beiträge auf maximal 359 Euro, das sogenannte Existenzminimum. Es liegt in etwa genauso hoch wie der Hartz IV-Satz. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 entschieden, dass geringere Leistungen für Asylbewerber menschenunwürdig seien. Durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) ist die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Nordrhein -Westfalen den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden ist. Nach Artikel 78 der Landesverfassung ist das Land verpflichtet, in diesem Fall eine Regelung über die Kostenübernahme zu treffen. Für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge stellen das Land und der Bund den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Form pauschalierter Landeszuweisungen zur Verfügung. Diese betragen für das Jahr 2015 insgesamt 270.315 Euro. Davon entfallen 183.889 Euro auf die Landeszuweisung nach dem FlüAG, 32.177 auf die pauschale Sonderzahlen des Landes nach dem AsylbLG und 54.249 Euro auf die Entlastuingsmittel des Bundes. Für das Jahr 2014 betrugen die Landeszuweisungen nach dem FlüAG insgesamt 112.666 Euro. Eine Bundeszuweisung wurde nicht gewährt. Auch bezüglich der finanziellen Auswirkungen soll zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses berichtet werden. Für die Unterbringung und Betreuung hatte die Gemeinde Kreuzau zuletzt folgende Aufwendungen: Anzahl Asylbewerber in Duldung Anzahl Asylbewerber gesamt zum 31.12. 2012 17 13 30 315.020,65 € 10.500,69 € 153.401,86 € 5.113,40 € 2013 28 15 43 311.497,22 € 7.244,12 € 98.026,10 € 2.279,68 € 2014 61 14 75 421.595,84 € 5.621,28 € 107.657,35 € 1.435,43 € 148 1.048.113,71 € 7.081,85 € 359.085,31 € 2.426,25 € Summe (3 Jahre): Kosten Asylbewerber gesamt durchschnittliche Gesamtkosten je Fall Kosten Gesundheitsversorgung durchschnittliche Gesundheitskosten je Fall Anzahl Asylbewerber im Verfahren Hierin sind nicht enthalten die Personalkosten in der Abteilung 1.3 (Sozialamt).