Daten
Kommune
Bedburg
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14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-110/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
23.11.2004
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 3/Lipp, 2. Änderung
-Teilgebiet an der Burgstraße in Lipphier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss gem. §
2 Abs. 1 und § 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) für die 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/Lipp, für die Parzellen Gemarkung Lipp, Flur 1, Nr. 678 und 689.
Planungsziel dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung ist die teilweise Verschiebung
der überbaubaren Grundstücksfläche von der Parzelle 679 in die Parzelle 689.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.11.2004 wird ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr.
3/Lipp für eine Teilfläche entlang der Burgstraße gestellt.
Der Antrag ist in der Anlage beigefügt. Die wesentlichen Beweggründe im Hinblick auf die
beantragte Änderung sind hieraus zu entnehmen.
Wie auf dem beigefügten Ausschnitt des Bebauungsplanes zu entnehmen ist, weist der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3 / Lipp, in der Fassung der 1. Änderung auf den beiden
Grundstücken jeweils überbaubare Grundstücksflächen in den Maßen 12,0 x 13,0 m aus.
Gleichzeitig ist in diesem Planausschnitt der vorgesehene Grundriss der Antragsteller
eingetragen worden.
Gem. Antrag soll die Zusammenlegung dieser beiden Grundstücksflächen bei
gleichzeitiger Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die beantragte Bebauungsplanänderung keine
Bedenken, zumal sich auch im östlichen Teil des Plangebiets großzügige, größengleiche
überbaubare Grundstücksflächen in zusammenhängender Form befinden. Eine
zusätzliche Versiegelung erfolgt durch die beantragte Bebauungsplanänderung nicht,
sodass eine weitere Flächeninanspruchnahme nicht erforderlich wird und der Ausgleich für
den Eingriff auf den Grundstücken kompensiert werden kann.
Da die Grundzüge der Planung durch die beantragte Änderung nicht berührt werden, kann
ein mögliches Bebauungsplanänderungsverfahren im Rahmen einer vereinfachten
Änderung gem. § 13 des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
Der Eigentümer
zugestimmt.
der
Grundstücksflächen
hat
der
beantragten
Vorgehensweise
Um den Bedürfnissen der Antragsteller und damit den Belangen der Familie Rechung
tragen zu können, schlägt die Verwaltung daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt
zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 22.11.2004
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand