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Allgemeine Vorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
09.09.15, 13:05
Aktualisiert
09.09.15, 13:05
Allgemeine Vorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.)) Allgemeine Vorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.)) Allgemeine Vorlage (Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.))

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Schmühl/Herr Gottstein Kreuzau, 08.09.2015 Vorlagen-Nr.: 47/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 16.09.2015 Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.) I. Sach- und Rechtslage: Zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“ hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 14.09.2012 eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Planung beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.09.2012 wurde die Veränderungssperre rechtswirksam. Im Jahr 2014 hat der Rat die Veränderungssperre i. A. d. § 17 (1) BauGB um ein weiteres Jahr verlängert. Somit wäre die Veränderungssperre zum 27.09.2015 außer Kraft getreten. Die Verwaltung ist nach juristischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre, die nach § 17 (2) BauGB möglich ist, in diesem Fall rechtlich nicht haltbar ist. Zur Begründung sei auf die Mitteilungsvorlage der Verwaltung 19/2015 zum Bau- und Planungsausschuss vom 27.05.2015 verwiesen. Im Bau- und Planungsausschuss vom 27.05.2015 wurde der als Mitteilung der Verwaltung vorgesehene Tagesordnungspunkt nach gemeinsamem Antrag der SPD-, Bündnis 90/Die Grünen- und FDP-Fraktion vom 27.05.2015 zum ordentlichen Tagesordnungspunkt erhoben. Der Bau- und Planungsausschuss hat sich einstimmig (bei Nicht-Mitwirken der CDU-Fraktion) für eine Verlängerung der Veränderungssperre ausgesprochen. Zur Begründung verweise ich auf die Niederschrift zum Bau- und Planungsausschuss vom 27.05.2015 und den darin enthaltenen Antrag zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre der SPD-, Bündnis 90/Die Grünenund FDP-Fraktionen vom 27.05.2015. Auf der Sitzung des Rates vom 18.08.2015 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 über die Verlängerung der Veränderungssperre beraten. Den Ratsmitgliedern lagen zur Vorlagen-Nr. 43/2012 2. Ergänzung eine seitens der Verwaltung erbetene juristische Stellungnahme zur Verlängerung der Veränderungssperre des RA Dr. Oerder (Kanzlei Lenz & Johlen, Köln) sowie eine unaufgeforderte Stellungnahme der Papierfabrik Niederauer Mühle an die Gemeinde bei. Beide Stellungnahmen bestätigen die Ansicht der Verwaltung, dass eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre rechtlich nicht haltbar sei. Der Rat der Gemeinde hat mit 18 Stimmen dafür und 16 Stimmen dagegen die erneute Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB beschlossen. Zur Begründung wurden seitens der Ratsmitglieder folgende Argumente vorgetragen bzw. im gemeinsamen Antragsschreiben der der SPD-, Bündnis 90/Die Grünen- und FDP-Fraktionen vom 27.05.2015 dargelegt: - Die für eine erneute Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 (2) BauGB erforderlichen „besonderen Umstände“ liegen in diesem Falle vor, da die Gemengelage mit - der im Geltungsbereich des Bebauungsplans angesiedelten Papierfabrik Niederauer Mühle und der angrenzenden Mischgebiete besondere Schwierigkeiten und komplexe Fragestellungen aufwerfe. Hierbei sei insbesondere auf die Konflikte immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verwiesen. Die Belange der Papierfabrik Niederauer Mühle werden durch die Veränderungssperre nicht beeinträchtigt. RA Dr. Oerder war nicht ausreichend über die Situation und den Sachverhalt informiert. Somit sei seine Rechtsauffassung nicht aussagekräftig. Es sind noch keine Fachgutachten zu den Themen Lärm- und Geruchsimmissionen für den Bebauungsplan E 28 erstellt worden, sodass noch keine weitergehenden Beschlüsse im Bebauungsplanverfahren gefasst werden konnten. Nach § 54 Abs. 2 GO bin ich zur Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse verpflichtet. Ein Einschreiten des Bürgermeisters ist immer dann geboten, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beschluss des Rates oder eines Ausschusses geltendes Recht verletzt. In diese Prüfung bin ich unmittelbar nach der Ratssitzung vom 18.08.2015 eingetreten. Unabhängig hiervon hat auch die SPD-Fraktion mit Schreiben vom 21.08.2015 nachgefragt, ob eine solche Beanstandungsprüfung erfolge (Anlage 1). Die Beanstandung ist ein objektives Instrument zur Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen einer Gemeinde und ihrer Organe. Die Beanstandung führt zu einem zweistufigen Verfahren der Rechtmäßigkeitskontrolle: In einer ersten Stufe erfolgt eine Überprüfung durch gemeindliche Organe (Bürgermeister, Rat) selbst und in einer zweiten Stufe erfolgt dann ggf. eine Überprüfung durch die Kommunalaufsicht. Somit eröffnet das Beanstandungsverfahren eine Selbstkontrolle durch die Gemeinde und die Möglichkeit, rechtsfehlerhafte Beschlüsse zunächst gemeindeintern rückgängig zu machen. § 54 Abs. 2 und 3 GO begründet eine Beanstandungspflicht für den Bürgermeister, wenn Beschlüsse des Rates oder eines Ausschusses das geltende Recht verletzen. Der Bürgermeister ist demnach zur Beanstandung gesetzeswidriger Beschlüsse verpflichtet, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beschluss des Rates oder eines Ausschusses das geltende Recht verletzt. Anders als beim Widerspruchsrecht des Bürgermeisters (§ 54 Abs. 1 GO) ist bei der Beanstandung keine Frist gesetzt. Die Beanstandung ist grundsätzlich möglich, solange nicht vollendete Tatsachen geschaffen sind (hier: Satzungsbekanntmachung). Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 GO hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung; ich bin also noch nicht verpflichtet, den beanstandeten Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO durchzuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen, wenn der Rat bei seinem Beschluss verbleibt und der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholt (§ 54 Abs. 2 Satz 5 GO). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ist die Beanstandung schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung soll verhindern, dass Beanstandungen unüberlegt ausgesprochen werden; jede Beanstandung soll zuvor rechtlich sorgsam durchdacht werden. Andererseits soll auf diese Art und Weise jedem Ratsmitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor seiner erneuten Stimmabgabe mit allen Gründen vertraut zu machen, aus denen der Bürgermeister die Rechtswidrigkeit des früheren Beschlusses herleitet. Aufgrund der sich gegenseitig widersprechenden Begründungen zur Beschlussentscheidung in der Ratssitzung vom 18.08.2015 und dem knappen Abstimmungsverhalten von 18:16 Stimmen war ich zunächst nach verwaltungsinterner Abstimmung der Meinung, dass kein eindeutiger Rechtsverstoß vorläge und sich damit auch keine Beanstandungspflicht meinerseits ergäbe. Zur rechtlichen Absicherung habe ich sodann mit Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage 2) den Städte- und Gemeindebund NRW um gutachtliche Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Die nach zusätzlicher telefonischer Unterredung vom 04.09.2015 mit Datum vom 07.09.2015 erstellte schriftliche Stellungnahme (Anlage 3) bestätigt die (ursprüngliche) Rechtsauffassung der Verwaltung. Hauptreferent Becker vom StGBNW weist darauf hin, dass „besondere Gründe“ nach § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. -2- Ich bin deshalb gehalten, den Beschluss des Rates vom 18.08.2015 gem. § 54 GO zu beanstanden. Auf meine Beanstandung hat der Rat nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO erneut darüber zu beschließen, ob er bei dem beanstandeten Beschluss verbleiben will. Bei diesem Beschluss bin ich gem. § 40 Abs. 2 GO stimmberechtigt. Bestätigt der Rat den ursprünglichen Beschluss, so habe ich unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Rechtsaufsicht ist dann verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich zu bewerten. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung ist die „Entscheidung“ über die strittige Rechtsfrage. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Der Beschluss des Rates vom 18.08.2015 „Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.“, wird aufgehoben. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlagen -3-