Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
09.09.15, 13:05
Aktualisiert
09.09.15, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
2
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5
MON/07/SEP/2015 17:03
S, 001
FAX Nr. +49 211 4587291
StGB NR
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Städte- und Gemeindebund NRW- Postfach 1039
52-40030 Düsseldorf
lcaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211.4587-1
Gemeinde Kreuzau
Herrn Bürgermeister Eßer
Postfach 1128
52368 Kreuzau
ausschließlich per Fax: 02422
Postfach 1039 52.40030 Dü5seldorf
Telefax 0211-4587-291
-
E-Mail: n@kommunen-in-nrw,de
pers. E-Mail; mlchaei.becker@korrirnunen-in-nrw.de
Internet; www. kommunen-tn-nrw.de
—
507-178
Aktenzekhen;lII1Z0.Z.l4beloe
Ansprechpartner; -lau ptreferent Mlchael Secker
Durchwahl 0211‘4587-244
7. September2015
veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nummer E z8, Ortsteil Kreu
zau, Retriebsgelände Niederauer Mühle
Ihr Schreiben vom 24. August 2015 sowie unser Telefonat vom 04.09.2015
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer,
die Beanstandungspflicht nach § 54 GO besteht dann, wenn der Beschluss rechtswidrig ist.
Anhand der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen erschließt sich nicht dass die Stadt
Kreuzau die „besonderen Gründe“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB begründen kann. Im Ein
zelnen:
Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung an das gerichtlich umfassend überprüfbare
Tatbestandsmerkmal „besondere Gründe“ stellt ist allen Beteiligten bekannt- Vor diesem
Hintergrund sei hier auf die entsprechende abstrakte Darstellung verzichtet. Die materielle
Beweislast trägt insoweit die Gemeinde.
Die Ausführungen des Rechtsanwaltes der Gemeinde sind genauso bekanntwie die der
Verwaltung. Aufgrund der dortigen Sachverhaltsangaben erschließt sich nicht im Ansatz,
dass diese besonderen Voraussetzungen vorliegen. Aber auch dem Schreiben der Fraktio
nen von SPD, Grünen und FDP vom 27.05.2015 können entsprechende Tatsachen nach An
sicht des Unterzeichners nicht entnommen werden.
So wird bereits auf der Seite 1 dieses Schreibens ausgeführt: „Wären alle diese Fragen posi
tiv bea ntwortet worden, hätten wirklich keine besonderen Umstände vorgelegen“. Diese
Kritik bezieht sich ausschließlich auf die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau. Sie macht al
lerdings auch so deutlich, dass nach Wertung dieser drei Fraktionen die Ursachen für die
nunmehr beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre bei der Gemeinde liegen.
Unerheblich ist an dieser Stelle, welches intern zuständige Organ der Gemeinde die in die
sem Satz ankiingende und hier lediglich unterstellte Verfehlung begangen hat Denn maß
geblich ist insoweit die Gemeinde als solche. Vor diesem Hintergrund ist dieser Ansatz nicht
geeIgnet die besonderen Gründe im Sinne der vorgenannten Norm zu belegen.
5.
lv. 2
MON/97/SEP/2915 17:04
FAX Nr. +49 211 4587291
StGB NRW
8.092
5. 2v. 2
Auf Seite 3 des Schreibens der Fraktionen wird unter Nummer 1 angeführt, dass „das Ge
lände äus planerischer Sicht mit besc5nderen Schwierigkeiten, komplexen Fragestellungen
und noch immer zu lösenden Konfliktlagen In immlssionsschutzrechtlicher Hinsicht, wie
kaum ein anderes Grundstück In Kreuzau, belastet sei“. Unterstellt dass wegen dieser an
gestrebten Bauleitplanung komplexe Fragestellungen zu beantworten sind, so trifft die
Gemeinde die Beweislast dafür, dass diese Bauleitplanung nicht unter normalen Umstän
den innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden konnte. Zeitlich aufwändige Abstim
mungs- und Beteiligungsverfahren mögen dafür einen Grund bieten. Allerdings ist dies nur
dann denkbar, wenn die Gemeinde alles ihr Mögliche dazu getan hat. Dazu gehört die
rechtzeitige Einleitung und Durchführung notwendiger Abstimmungs- und Beteiligungs
verfahren einschließlich der Vergabe der dafür auch notwendigen Aufträge. Dies lässt sich
der Aktenlage aber nicht entnehmen. Im Gegenteil: Insoweit sei nur auf die unbestrittenen
Ausführungen des gemeindlichen Anwalts auf Seiten 3 und 4 seines Schreibens vom
22.06.2015 verwiesen.
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Unter Nummer 2 des Schreibens der Fraktionen wird angeführt, dass „u.a. die Bezirksregie
rung Köln eine Stellungnahme abgeben solle, wonach die in der Vergangenheit bekannt
gewordenen und ausführlich im Rat und der Öffentlichkeit diskutierten Emissionen,
nunmehr alle ausgeräumt seien“. Dieser Aspekt betrifft allerdings offenbar den laufenden
Betrieb und daher wohl nicht die Bauleitplanung. Sollte man vermuten, dass sich aus dieser
Stellungnahme auch Anhaltspunkte für abwägungsrelevante Belange ergeben können, so
fehlen dazu aber berechtigte Anhaltspunkte. Die Einforderung solcher Stellungnahmen ist
allerdings kein besonderer Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB. Andernfalls könnte sonst
nämlich stets ein neuer Prüfauftrag begründet werden und diese „besonderen Gründe“ ad
absurdum führen. Aus einer (eng auszulegenden) gesetzlichen Ausnahme würde so nicht
hinnehmbar eine Regel.
Diese Überlegungen gelten letztendlich auch Im Hinblick auf die offenbar inhaltsgleichen
Ausführungen zu Ziffern 3 und 4 des Schreibens der Fraktionen. Auch hier ist die Rede da
von, ob die Beanstandungen behoben seien.
Die Befürchtungen der Fraktionen, dass „sofort jede Sachdiskussion um Immissionen und
Nachbarschutz gegenstandslos geworden sind, (Nr. 6 ihres Schreibens), ist auch kein be
sonderer Grund im Sinne der einschlägigen Regelung des § 17 BauCB. Vielmehr war diese
Diskussion im Rahmen der Dauer der bisherigen Veränderungssperre vorzunehmen. Verzö
gerungen gehen hier nicht zulasten des Grundstückzeigentümers.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Michael Becker