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Allgemeine Vorlage (Antwort StGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
09.09.15, 13:05
Aktualisiert
09.09.15, 13:05
Allgemeine Vorlage (Antwort StGB) Allgemeine Vorlage (Antwort StGB)

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Inhalt der Datei

2 ‚4u4? e 5 MON/07/SEP/2015 17:03 S, 001 FAX Nr. +49 211 4587291 StGB NR Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Städte- und Gemeindebund NRW- Postfach 1039 52-40030 Düsseldorf lcaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Gemeinde Kreuzau Herrn Bürgermeister Eßer Postfach 1128 52368 Kreuzau ausschließlich per Fax: 02422 Postfach 1039 52.40030 Dü5seldorf Telefax 0211-4587-291 - E-Mail: n@kommunen-in-nrw,de pers. E-Mail; mlchaei.becker@korrirnunen-in-nrw.de Internet; www. kommunen-tn-nrw.de — 507-178 Aktenzekhen;lII1Z0.Z.l4beloe Ansprechpartner; -lau ptreferent Mlchael Secker Durchwahl 0211‘4587-244 7. September2015 veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nummer E z8, Ortsteil Kreu zau, Retriebsgelände Niederauer Mühle Ihr Schreiben vom 24. August 2015 sowie unser Telefonat vom 04.09.2015 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer, die Beanstandungspflicht nach § 54 GO besteht dann, wenn der Beschluss rechtswidrig ist. Anhand der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen erschließt sich nicht dass die Stadt Kreuzau die „besonderen Gründe“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB begründen kann. Im Ein zelnen: Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung an das gerichtlich umfassend überprüfbare Tatbestandsmerkmal „besondere Gründe“ stellt ist allen Beteiligten bekannt- Vor diesem Hintergrund sei hier auf die entsprechende abstrakte Darstellung verzichtet. Die materielle Beweislast trägt insoweit die Gemeinde. Die Ausführungen des Rechtsanwaltes der Gemeinde sind genauso bekanntwie die der Verwaltung. Aufgrund der dortigen Sachverhaltsangaben erschließt sich nicht im Ansatz, dass diese besonderen Voraussetzungen vorliegen. Aber auch dem Schreiben der Fraktio nen von SPD, Grünen und FDP vom 27.05.2015 können entsprechende Tatsachen nach An sicht des Unterzeichners nicht entnommen werden. So wird bereits auf der Seite 1 dieses Schreibens ausgeführt: „Wären alle diese Fragen posi tiv bea ntwortet worden, hätten wirklich keine besonderen Umstände vorgelegen“. Diese Kritik bezieht sich ausschließlich auf die Verwaltung der Gemeinde Kreuzau. Sie macht al lerdings auch so deutlich, dass nach Wertung dieser drei Fraktionen die Ursachen für die nunmehr beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre bei der Gemeinde liegen. Unerheblich ist an dieser Stelle, welches intern zuständige Organ der Gemeinde die in die sem Satz ankiingende und hier lediglich unterstellte Verfehlung begangen hat Denn maß geblich ist insoweit die Gemeinde als solche. Vor diesem Hintergrund ist dieser Ansatz nicht geeIgnet die besonderen Gründe im Sinne der vorgenannten Norm zu belegen. 5. lv. 2 MON/97/SEP/2915 17:04 FAX Nr. +49 211 4587291 StGB NRW 8.092 5. 2v. 2 Auf Seite 3 des Schreibens der Fraktionen wird unter Nummer 1 angeführt, dass „das Ge lände äus planerischer Sicht mit besc5nderen Schwierigkeiten, komplexen Fragestellungen und noch immer zu lösenden Konfliktlagen In immlssionsschutzrechtlicher Hinsicht, wie kaum ein anderes Grundstück In Kreuzau, belastet sei“. Unterstellt dass wegen dieser an gestrebten Bauleitplanung komplexe Fragestellungen zu beantworten sind, so trifft die Gemeinde die Beweislast dafür, dass diese Bauleitplanung nicht unter normalen Umstän den innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden konnte. Zeitlich aufwändige Abstim mungs- und Beteiligungsverfahren mögen dafür einen Grund bieten. Allerdings ist dies nur dann denkbar, wenn die Gemeinde alles ihr Mögliche dazu getan hat. Dazu gehört die rechtzeitige Einleitung und Durchführung notwendiger Abstimmungs- und Beteiligungs verfahren einschließlich der Vergabe der dafür auch notwendigen Aufträge. Dies lässt sich der Aktenlage aber nicht entnehmen. Im Gegenteil: Insoweit sei nur auf die unbestrittenen Ausführungen des gemeindlichen Anwalts auf Seiten 3 und 4 seines Schreibens vom 22.06.2015 verwiesen. - - Unter Nummer 2 des Schreibens der Fraktionen wird angeführt, dass „u.a. die Bezirksregie rung Köln eine Stellungnahme abgeben solle, wonach die in der Vergangenheit bekannt gewordenen und ausführlich im Rat und der Öffentlichkeit diskutierten Emissionen, nunmehr alle ausgeräumt seien“. Dieser Aspekt betrifft allerdings offenbar den laufenden Betrieb und daher wohl nicht die Bauleitplanung. Sollte man vermuten, dass sich aus dieser Stellungnahme auch Anhaltspunkte für abwägungsrelevante Belange ergeben können, so fehlen dazu aber berechtigte Anhaltspunkte. Die Einforderung solcher Stellungnahmen ist allerdings kein besonderer Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB. Andernfalls könnte sonst nämlich stets ein neuer Prüfauftrag begründet werden und diese „besonderen Gründe“ ad absurdum führen. Aus einer (eng auszulegenden) gesetzlichen Ausnahme würde so nicht hinnehmbar eine Regel. Diese Überlegungen gelten letztendlich auch Im Hinblick auf die offenbar inhaltsgleichen Ausführungen zu Ziffern 3 und 4 des Schreibens der Fraktionen. Auch hier ist die Rede da von, ob die Beanstandungen behoben seien. Die Befürchtungen der Fraktionen, dass „sofort jede Sachdiskussion um Immissionen und Nachbarschutz gegenstandslos geworden sind, (Nr. 6 ihres Schreibens), ist auch kein be sonderer Grund im Sinne der einschlägigen Regelung des § 17 BauCB. Vielmehr war diese Diskussion im Rahmen der Dauer der bisherigen Veränderungssperre vorzunehmen. Verzö gerungen gehen hier nicht zulasten des Grundstückzeigentümers. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Michael Becker