Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
96 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
20.08.15, 18:16
Aktualisiert
21.09.15, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kommunale Dienste - Herr Linden
BE: Herr Wolfram/Herr Linden
Kreuzau, 19.08.2015
Vorlagen-Nr.: 39/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
08.09.2015
16.09.2015
Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung des Winterstreudienstes ab dem Winter 2015/2016
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 einen schriftlichen Antrag der
SPD-Fraktion auf Änderung des Winterstreudienstes im Gemeindegebiet Kreuzau zur Kenntnis
genommen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Bis zum Winterhalbjahr 2010/2011 waren die Straßen der Gemeinde Kreuzau in 4 Kategorien
nach Priorität eingeteilt. Die Nebenstraßen wurden dabei lediglich geräumt, ein Streudienst
erfolgte nicht.
Aufgrund der mit dieser Vorgehensweise gemachten Erfahrungen, insbesondere im
Winterhalbjahr 2010/2011, wurde diese Einteilung geändert. Um diesbezügliche Wiederholungen
zu vermeiden, verweise ich auf die Sitzungsvorlage vom 05.05.2011 (Vorlagen-Nr. 24/2011).
Zunächst darf ich zu der Begründung in dem Antrag der SPD-Fraktion bezüglich der
Gebührenhöhe in der Gemeinde Kreuzau aufgrund der damaligen Veränderungen relativierend
ausführen, dass in dem derzeitigen Gebührensatz von 1,91 €/m die Verrechnung einer
Unterdeckung von 0,65 € aus dem Winterdienstzeitraum 2011 bis 2013 beinhaltet ist.
Diesbezüglich verweise ich auf die Sitzungsvorlage vom 03.09.2013 (Vorlagen-Nr. 51/2013).
Die weitere Begründung in dem Antrag der SPD-Fraktion, aus Umweltschutzgründen auf die
Salzstreuung zu verzichten, ist durchaus nachvollziehbar. Ein Verzicht auf den Winterstreudienst
in „Nebenstraßen“ wäre ggf. auch mit der höchstrichterlichen bzw. gängigen Rechtsprechung
vereinbar. Danach ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, dass
die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an
verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen sind. Beide
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Dieses bedeutet, dass der kommunale Winterdienst nur auf Fahrbahnen von Hauptverkehrs- und
verkehrsreicheren Durchgangsstraßen durchzuführen ist. Außerdem sollten Steilstrecken sowie
Straßen, auf denen Schulbusverkehr bzw. ÖPNV stattfindet, winterdienstmäßig bearbeitet werden.
Sämtliche sonstigen Streuvorgänge auf Fahrbahnen anderer Straßen sind reine Serviceleistungen
und werden von der Rechtsprechung nicht gefordert.
Entsprechend wurde der Winterdienst auch, wie bereits erwähnt, bis zum Winterhalbjahr
2010/2011 durchgeführt.
Dieses führte jedoch über Jahre hinweg dazu, dass sich Anlieger aus den Nebenstraßen massiv
über die Nichtdurchführung des Streudienstes im Einsatzfall bei der Verwaltung beschwert haben.
Etliche Beschwerdeanrufe an Winterdiensteinsatztagen waren keine Seltenheit. Die Beschwerden
wurden überwiegend dahingehend geführt, dass man in Nebenstraßen „Menschen 2. Klasse“ sei,
man Winterdienstgebühren bezahlen würde und dafür auch eine Gegenleistung verlangen könne
und auch in Nebenstraßen Glätte genauso gefährlich sei wie auf Hauptstraßen. Es wurde ebenso
darauf hingewiesen, dass auch in Nebenstraßen vielfach Fußgängerquerungen stattfinden würden
und somit neben dem Fahrzeugverkehr auch der Fußgängerverkehr gefährdet sei.
Auch wenn durch die Rechtsprechung abgedeckt, war es einem
Beschwerdeführer
verständlicherweise meist nur schwer vermittelbar, weshalb in den Nebenstraßen trotz Glätte kein
Streudienst durchgeführt wurde.
Bei den seinerzeitigen Beratungen wurde der Winterdienst, insbesondere unter Berücksichtigung
dieser Aspekte, die in Abwägung zu Umweltschutzgründen erfolgten, sowie aus
Gleichbehandlungsgründen, neu organisiert. Es gibt nur noch die erwähnten 2 Straßenkategorien,
die vorsehen, dass in allen Straßen der Winterdienst (räumen und streuen) durchgeführt wird,
lediglich zeitversetzt mit Vorrang der Kategorie 1.
Zu den damit gemachten Erfahrungen der letzten Jahre kann ich Ihnen mitteilen, dass im
Gegensatz zur davor gültigen Regelung so gut wie keine Beschwerden mehr bei der Verwaltung
eingegangen sind. Ich kann hieraus nur schließen, dass auch die Anlieger der Nebenstraßen mit
der derzeitigen Organisation des Winterdienstes einverstanden sind, auch wenn dadurch etwas
höhere Gebühren zu zahlen sind.
An dieser Stelle halte ich es für angezeigt, kurz auf die in der hiesigen Region meist
vorherrschenden Witterungsverhältnisse im Winter einzugehen, da auch diese einen nicht
unerheblichen Einfluss auf sich ergebende Konsequenzen bei einer erneuten Umstellung des
Winterdienstes haben.
Unstrittig dürfte sein, dass es hier nur selten schneit und ggf. dann auch keine großen Mengen
(einmal abgesehen vom Winterhalbjahr 2010/2011).
Unabhängig von Schnee bewegen sich die Temperaturen, sobald es um die Entscheidung des
tatsächlichen Winterdiensteinsatzes geht, meist bei höherer Luftfeuchtigkeit um den Gefrierpunkt.
Sofern eine Straße bei einsetzendem Frost dann noch trocken ist, ist ein Winterdiensteinsatz im
Normalfall nicht erforderlich.
Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass die Straßen bei Frostbeginn nass sind und dann auch
gefrieren, sobald die Temperaturen auf null Grad und darunter fallen. Bei dieser Witterung werden
die Straßen dann, beginnend in der Nacht, leicht zeitversetzt gestreut, damit sie zu Beginn des
Berufsverkehres gefahrfrei befahren bzw. von Fußgängern bei Fahrbahnquerungen begangen
werden können. Würde also in der Nacht nicht gestreut, würden die Straßen erst dann auftauen,
wenn die Temperatur tagsüber wieder über dem Gefrierpunkt liegt. Die Straßen trocknen
allerdings nach dem Streuen nicht auf und gefrieren erneut bei fallenden Temperaturen, meist
abends beginnend.
Wenn sich diese Temperaturschwankungen um den Gefrierpunkt dann tagelang fortsetzen, ist
aus den genannten Gründen eine nächtliche Salzstreuung fortlaufend erforderlich.
Ein gutes Beispiel hierfür war der letzte Winter, bei dem diese Witterungskonstellation periodisch
tagelang vorlag. Ein Einsatz wegen Schneefalles mit Räumung und unmittelbar anschließender
Streuung war nur zweimal erforderlich, eine Streuung wegen Glatteis jedoch wesentlich häufiger.
Das bedeutet, dass die Häufigkeit der Durchführung des Winterdienstes in der hiesigen Region
meist nicht von häufigem stärkerem Schneefall, sondern von überfrierender Nässe mit
Glatteisbildung abhängig ist.
Sofern dem Antrag der SPD-Fraktion nunmehr gefolgt wird, hätte dieses sicherlich zur
Konsequenz, dass die nicht mehr zu streuenden Straßen bei Dauerfrost tagelang glatt sind. Eine
temporäre Glätte würde bei Temperaturen um den Gefrierpunkt tagsüber, wie beschrieben,
vorherrschen.
Aufgrund der jahrelang gemachten damaligen Erfahrung erlaube ich mir für diese Fälle die
Prognose, dass wieder viele Beschwerden über eine Gefahrenlage durch Glatteis in
„Nebenstraßen“ bei der Verwaltung eingehen werden. Diese Beschwerden wurden seinerzeit auch
häufig bei den Ortsvorstehern vorgebracht mit deren Weitergabe an die Verwaltung und der
-2-
nachvollziehbaren Bitte, die Straßen doch noch zu streuen, auch wenn dieses eigentlich nach dem
Streuplan nicht vorgesehen war.
Sofern also eine Umstellung des Winterdienstes erfolgen sollte, müsste der neue Räum- und
Streuplan auf jeden Fall trotz Beschwerden konsequent umgesetzt werden, da ansonsten aus
eventuellen Ausnahmestreuungen wieder die Regel wird. Lediglich bei extremen
Witterungsverhältnissen wie z.B. bei Blitzeis könnte im Einzelfall davon abgewichen werden.
Für die Beratungen, ob zukünftig keine Salzstreuung mehr in „Nebenstraßen“ erfolgt bzw. um
welche Straßen es sich dabei handeln soll, sind folgende Anlagen beigefügt:
Anlage 1: Liste des derzeitigen Räum- und Streuplanes
Entsprechend dieser Straßenliste (Anlage zum zu führenden Streubuch) wird der
Winterdienst in sämtlichen Straßen mit zeitlicher Priorisierung durchgeführt, die in 2011
mit den Ortsvorstehern abgestimmt wurde.
Die tatsächliche Durchführung des
Winterdienstes erfolgt allerdings nahezu zeitgleich, da die mit dem Winterdienst
beauftragte Firma über genügend Winterdienstfahrzeuge verfügt und auch die Straßen
der Kategorie 2 bereits morgens früh winterdienstmäßig zuverlässig bearbeitet sind.
Anlage 2: Mögliche Liste bei Umstellung des Winterdienstes
Diese Liste wurde in Anlehnung an den vor der seinerzeitigen Umstellung geltenden
Räum- und Streuplan bzw. den vorliegenden SPD-Antrag erstellt.
Es ist berücksichtigt, dass in der zukünftigen Kategorie 1 nur noch die
Hauptverkehrsstraßen, Straßen mit Steigungen und/oder Straßen, auf denen
Schülerbusverkehr bzw. ÖPNV stattfindet, beinhaltet sind.
Alle anderen Straßen (nahezu ausschließlich in 30 km/h-Zonen liegend) fallen in die
Kategorie 2 mit der Maßgabe, dass dort der Winterdienst nur noch nach Schneefall
durchgeführt wird.
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es sich bei dieser Liste um einen Vorschlag der
Verwaltung handelt und das Verzeichnis noch umgeändert werden kann.
Nach alledem kann sich die Verwaltung der Begründung in dem Antrag der SPD-Fraktion, aus
Umweltschutzgründen auf eine Salzstreuung generell zu verzichten, durchaus anschließen.
Allerdings stehen dem meines Erachtens überwiegende Sicherheitsaspekte gegenüber, sodass
der Winterdienst auch zukünftig in den Nebenstraßen im Sinne einer
sogenannten
Daseinsvorsorge bzw. einer Serviceleistung durchgeführt werden sollte.
Diese Regelung hat sich, wie erwähnt, gut bewährt und scheint auch im Sinne der weitaus
meisten Anlieger der Nebenstraßen zu sein, da ansonsten wie früher vielfältige Beschwerden
sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Ortsvorstehern eingegangen wären.
Demzufolge schlage
beizubehalten.
ich
Ihnen
abschließend
vor,
die
bisherige
Winterdienstregelung
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, zunächst keine. Wie sich die Gebühren ab
dem Jahre 2017 darstellen werden, wird sich bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung der
laufenden Winterdienstperiode 2014-2016 ergeben. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine
Nacherhebung nicht erforderlich sein wird und es bei der derzeitigen Jahresgebühr von 1,26 €
(1,91 € abzüglich 0,65 €) verbleiben wird.
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Sofern dem Antrag der SPD-Fraktion ab 2017 gefolgt wird, müssen differenzierte Gebühren
erhoben werden. Zu der differenzierten Gebührenhöhe können noch keine Angaben gemacht
werden.
III. Beschlussvorschlag:
Aufgrund der überwiegenden bestehenden Akzeptanz in der Bevölkerung wird die bisherige
Winterdienstregelung beibehalten.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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