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Kommune
Kreuzau
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Erstellt
21.10.15, 09:00
Aktualisiert
21.10.15, 09:00
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Anlage zu VL-Nr. 20/2015 1. Ergänzung
Satzung
über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kreuzau
vom __________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666) in der z.Z. gültigen
Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S.
712), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Gemeinde Kreuzau erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§2
Steuergegenstand
1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
2. Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder
innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene
Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die
Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält.
3. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die
zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
§3
Steuerpflichtiger
1.
Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
2.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
1. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.
2. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die
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gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung
der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
gesamten Bundesgebiet, der vom Statischen Bundesamt veröffentlicht wird.
3. Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht
festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
4. Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt
errechnet:
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
5. Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die
übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
6. Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
7. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
1. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit In-KraftTreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für
den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag
des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung
fällt.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf
des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres.
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Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die
Zweitwohnung aufgibt.
2. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 4 ermäßigt sich die Steuer auf
den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
3. Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und
für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
4. In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des Abs. 1
Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Auch sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
1. Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt,
hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde innerhalb von einem
Monat anzuzeigen.
2. Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die
Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die für
die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
3. Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen
sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93
Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
1. Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld
auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu erklären.
2. Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
§9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen
macht oder
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2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.
2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben der Zweitwohnung nicht nachkommt oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.
3. Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Ingo Eßer Bürgermeister
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