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Mitteilung (Verfügung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
67 kB
Erstellt
04.11.15, 09:24
Aktualisiert
04.11.15, 09:24
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Anlage zu MV 58/2015 DER LANDRAT DES KREISES DÜREN als untere staatliche Verwaltungsbehörde Briefanschrift: Kreisverwaltung Düren 52348 Düren Kommunalaufsicht Gegen Empfangsbekenntnis Dienstgebäude An die Gemeinde Kreuzau vertreten durch Herrn Bürgermeister Ingo EBer o.V.i.A. Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Ihr Zeichen GEMEINDE KREUZAU 30. Okt. 2015 / Zimmer-Nr. Bismarckstr. 16, Düren Auskunft Dirk Krings Telefon-Durchwahl 02421/22-2189 78b (Haus A) Fax 02421/22-2024 eMail amtl 0@kreis-dueren.de / Bitte vereinbaren Sie einen Termini Übrigen gelten folgende SeMcezeiten: -.JMo Do 8.00 16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr - - 4A Ihre Nachricht vom 17.09.2015 Mein Zeichen 10/415 Datum 21. Oktober2015 Ratsbeschluss der Gemeinde Kreuzau vom 18.08.2015 hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebs gelände Niederauer Mühle“ Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer! Nach § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW hebe ich den gegen geltendes Recht verstos senden Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 18.08.2015 TOP 4 Vorlage 4312012 2. Ergänzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Be bauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Niederauer Mühle“auf. Begründung: Am 18.08.2015 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung die Verlänge rung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Nie derauer Mühle“ beschlossen. Herr Bürgermeister EBer hat diesen Beschluss mit Vorlage vom 08.09.2015 bean standet, da die für die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern § 17 Abs. 2 BauGB erforderlichen „besonderen Gründe“ nicht vorliegen. In einer weiteren Ratssitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die Beanstandung zurückgewiesen und ist bei seinem Beschluss geblieben. Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW habe ich über die Beanstandung zu entscheiden. Bankverbindung: Telefonzentrale: Web & Social Media Paketanschrift: Sparkasse Düren IBAN: DE8O 3955 0110 0000 3562 12, SWIFT-BIC: SDUEDE33XXX Postbank Köln IBAN: DE5O 3701 0050 0079 1485 03, SWIFT-BIC: PBNKDEFF (02421) 220 www.kreis-dueren.de facebook.com/kreisdueren twitter.com/kreisdueren Bismarckstraße 16 52351 Düren E -2Gemäß § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW kann ich Beschlüsse, die das geltende Recht verletzen nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Wie bereits oben dargelegt wurde der Beschluss über die Verlängerung der Gel tungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB vom Bürgermeister beanstandet und ein weiteres Mal im Rat der Gemeinde Kreuzau beraten. Der Ratsbeschluss vom 16.09.2015 verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht. Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre nur dann ein zweites Mal verlängern, wenn „besondere Umstände“ vorliegen. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur dann vor, wenn die Bebau ungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei Jahr nicht zu Ende geführt werden konnten. Die Gemeinde muss alle planenschen und organisatonschen Möglichkeiten ausschöpfen, so dass ein Planungsverfahren zügig durchgeführt werden kann. Erst wenn das zu bejahen ist, ist Raum für eine Prüfung, ob die Verzögerung auf „besondere Umstände“ zurückzuführen ist und diese eine Verlängerung erfordern. „Besondere Umstände“ liegen darüber hinaus nur dann vor, wenn es sich um eine Planung handelt, die sich materiell und/oder verfahrensrechtlich von dem allgemei nen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Um fangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln. Gerade die se Umstände müssen aber ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsge richtes muss hinzukommen, dass die Gemeinde die verzögerungsverursachenden Umstände nicht zu vertreten hat. Ein laufendes Genehmigungsverfahren nach BlmSchG betreffend die Produktions mengen bzw. ein vorangegangener Rechtsstreit zwischen der Niederauer Mühle und der Genehmigungsbehörde bezgl. eines früheren Genehmigungsbescheides stellt keine „besonderen Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB dar. Ein lau fendes Genehmigungsverfahren bzw. ein Rechtsstreit betreffend einer Genehmi gung haben keinerlei rechtserhebliche Auswirkungen auf ein Planungsverfahren; sie hindern insbesondere nicht die Einleitung bzw. Weiterführung eines Planungs verfahrens in dem Sinne, dass erst der Ausgang des Genehmigungsverfahrens ab gewartet werden müsste. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes ist nicht zu erkennen, dass die vg. Vo raussetzungen für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Insofern steht der Ratsbeschluss vom 18.08.2015, TOP 4 Vorlage 43/2012 2. Er gänzung, nicht im Einklang mit dem geltenden Recht und ist rechtswidrig. Die Aufhebung des Ratsbeschlusses ergeht nach pflichtgemäßer Ermessensaus übung. Bei der Entscheidung, ob die Aufsichtsbehörde von ihrem Aufhebungsrecht nach § 122 GO NRW Gebrauch macht (Entschließungsermessen), hat sie zwischen -3dem Interesse der Gemeinde (Ausübung des Selbstverwaltungsrechts) sowie einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse, ein ordnungsgemäßes und rechtssi cheres Handeln der Gemeinde sicherzustellen. Die Ausübung des Selbstverwal tungsrechts steht nach Art. 28 Grundgesetz unter dem Vorbehalt, dass das Handeln im Rahmen der Gesetze erfolgt. Wie oben aufgezeigt wird gegen die Vorschrift des § 17 Absatz 2 des BbauG verstoßen. Insofern ist ein Einschreiten meinerseits gebo ten. Die Aufhebung des Ratsbeschlusses ist auch das geeignete, erforderliche und an gemessene Aufsichtsmittel (Auswahlermessen). Insbesondere stellt es auch das mildeste Mittel dar, da der Bürgermeister bereits erfolglos den Ratsbeschluss bean standet hat. Insofern kommt eine Anweisung nach § 122 Abs. 1, S. 1 GO NRW nicht in Betracht, da dieses Aufsichtsmittel nicht geeignet ist. Aus diesem Grund hebe ich gemäß § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW den gegen gelten des Recht verstoßenden Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 18.08.2015 TOP 4 Vorlage 43/2012 2. Ergänzung über die Verlängerung der Gel tungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Niederauer Müh le“auf. Rechtsbehelfsbelehrunq Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande NRW ERWO VG/FG —vom 7.11.2012 (GV.NRW Seite 548) einge reicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. 1 5. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Aachen übermittelt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. — Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedin gungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Mit freundlic m Gruß (Wolfgang Spelthahn)