Daten
Kommune
Kreuzau
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67 kB
Erstellt
04.11.15, 09:24
Aktualisiert
04.11.15, 09:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu MV 58/2015
DER LANDRAT DES KREISES DÜREN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Briefanschrift: Kreisverwaltung Düren 52348 Düren
Kommunalaufsicht
Gegen Empfangsbekenntnis
Dienstgebäude
An die
Gemeinde Kreuzau
vertreten durch
Herrn
Bürgermeister
Ingo EBer o.V.i.A.
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Ihr Zeichen
GEMEINDE KREUZAU
30. Okt. 2015
/
Zimmer-Nr.
Bismarckstr. 16, Düren
Auskunft
Dirk Krings
Telefon-Durchwahl
02421/22-2189
78b (Haus A)
Fax
02421/22-2024
eMail
amtl 0@kreis-dueren.de
/
Bitte vereinbaren Sie einen Termini
Übrigen gelten folgende SeMcezeiten:
-.JMo Do 8.00 16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr
-
-
4A
Ihre Nachricht vom
17.09.2015
Mein Zeichen
10/415
Datum
21. Oktober2015
Ratsbeschluss der Gemeinde Kreuzau vom 18.08.2015
hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres
Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebs
gelände Niederauer Mühle“
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer!
Nach § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW hebe ich den gegen geltendes Recht verstos
senden Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 18.08.2015 TOP 4
Vorlage 4312012 2. Ergänzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB zum Be
bauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Niederauer Mühle“auf.
Begründung:
Am 18.08.2015 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung die Verlänge
rung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Nie
derauer Mühle“ beschlossen.
Herr Bürgermeister EBer hat diesen Beschluss mit Vorlage vom 08.09.2015 bean
standet, da die für die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
um ein weiteres Jahr gern § 17 Abs. 2 BauGB erforderlichen „besonderen Gründe“
nicht vorliegen.
In einer weiteren Ratssitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau
die Beanstandung zurückgewiesen und ist bei seinem Beschluss geblieben. Gemäß
§ 54 Abs. 2 GO NRW habe ich über die Beanstandung zu entscheiden.
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Bismarckstraße 16
52351 Düren
E
-2Gemäß § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW kann ich Beschlüsse, die das geltende Recht
verletzen nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger
Beratung im Rat aufheben.
Wie bereits oben dargelegt wurde der Beschluss über die Verlängerung der Gel
tungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB
vom Bürgermeister beanstandet und ein weiteres Mal im Rat der Gemeinde Kreuzau beraten. Der Ratsbeschluss vom 16.09.2015 verstößt ebenfalls gegen geltendes
Recht.
Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre nur dann
ein zweites Mal verlängern, wenn „besondere Umstände“ vorliegen. Besondere
Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur dann vor, wenn die Bebau
ungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb
des Einflussbereiches der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei
Jahr nicht zu Ende geführt werden konnten. Die Gemeinde muss alle planenschen
und organisatonschen Möglichkeiten ausschöpfen, so dass ein Planungsverfahren
zügig durchgeführt werden kann. Erst wenn das zu bejahen ist, ist Raum für eine
Prüfung, ob die Verzögerung auf „besondere Umstände“ zurückzuführen ist und
diese eine Verlängerung erfordern.
„Besondere Umstände“ liegen darüber hinaus nur dann vor, wenn es sich um eine
Planung handelt, die sich materiell und/oder verfahrensrechtlich von dem allgemei
nen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei
der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Um
fangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln. Gerade die
se Umstände müssen aber ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans
mehr als die übliche Zeit erfordert. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsge
richtes muss hinzukommen, dass die Gemeinde die verzögerungsverursachenden
Umstände nicht zu vertreten hat.
Ein laufendes Genehmigungsverfahren nach BlmSchG betreffend die Produktions
mengen bzw. ein vorangegangener Rechtsstreit zwischen der Niederauer Mühle
und der Genehmigungsbehörde bezgl. eines früheren Genehmigungsbescheides
stellt keine „besonderen Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB dar. Ein lau
fendes Genehmigungsverfahren bzw. ein Rechtsstreit betreffend einer Genehmi
gung haben keinerlei rechtserhebliche Auswirkungen auf ein Planungsverfahren;
sie hindern insbesondere nicht die Einleitung bzw. Weiterführung eines Planungs
verfahrens in dem Sinne, dass erst der Ausgang des Genehmigungsverfahrens ab
gewartet werden müsste.
Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes ist nicht zu erkennen, dass die vg. Vo
raussetzungen für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.
Insofern steht der Ratsbeschluss vom 18.08.2015, TOP 4 Vorlage 43/2012 2. Er
gänzung, nicht im Einklang mit dem geltenden Recht und ist rechtswidrig.
Die Aufhebung des Ratsbeschlusses ergeht nach pflichtgemäßer Ermessensaus
übung. Bei der Entscheidung, ob die Aufsichtsbehörde von ihrem Aufhebungsrecht
nach § 122 GO NRW Gebrauch macht (Entschließungsermessen), hat sie zwischen
-3dem Interesse der Gemeinde (Ausübung des Selbstverwaltungsrechts) sowie einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung abzuwägen.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse, ein ordnungsgemäßes und rechtssi
cheres Handeln der Gemeinde sicherzustellen. Die Ausübung des Selbstverwal
tungsrechts steht nach Art. 28 Grundgesetz unter dem Vorbehalt, dass das Handeln
im Rahmen der Gesetze erfolgt. Wie oben aufgezeigt wird gegen die Vorschrift des
§ 17 Absatz 2 des BbauG verstoßen. Insofern ist ein Einschreiten meinerseits gebo
ten.
Die Aufhebung des Ratsbeschlusses ist auch das geeignete, erforderliche und an
gemessene Aufsichtsmittel (Auswahlermessen). Insbesondere stellt es auch das
mildeste Mittel dar, da der Bürgermeister bereits erfolglos den Ratsbeschluss bean
standet hat. Insofern kommt eine Anweisung nach § 122 Abs. 1, S. 1 GO NRW
nicht in Betracht, da dieses Aufsichtsmittel nicht geeignet ist.
Aus diesem Grund hebe ich gemäß § 122 Abs. 1, S. 2 GO NRW den gegen gelten
des Recht verstoßenden Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom
18.08.2015 TOP 4 Vorlage 43/2012 2. Ergänzung über die Verlängerung der Gel
tungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gern. § 17 Abs. 2 BauGB
zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau „Betriebsgelände Niederauer Müh
le“auf.
Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im
Justizzentrum, 52070 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande NRW ERWO VG/FG —vom 7.11.2012 (GV.NRW Seite 548) einge
reicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. 1 5. 876) in
der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des
Verwaltungsgerichts Aachen übermittelt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden
sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
—
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedin
gungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
www.egvp.de aufgeführt.
Mit freundlic
m Gruß
(Wolfgang Spelthahn)