Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
16.11.15, 13:06
Aktualisiert
16.11.15, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 11.11.2015
Vorlagen-Nr.: 66/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
03.12.2015
Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014
und Erteilung der Entlastung
I. Sach- und Rechtslage:
Der Entwurf des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 wurde
durch Vorlage 31/2015 dem Rat in seiner Sitzung am 25.06.2015 zugeleitet.
§ 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW bestimmt, dass der Rat den vom Rechnungsprüfungs- und
Wahlprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss feststellt.
In der Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschusses am 10.11.2015 wurde
dem Jahresabschluss der Gemeinde Kreuzau zum 31.12.2014 nebst Anhang und Lagebericht
folgender uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt:
„Der Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung,
Teilrechnungen sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und der Lagebericht
der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2014 wurden
geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach
den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein – Westfalen und den ergänzenden
Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der
Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde Kreuzau. Die Aufgabe der Prüfung ist es,
auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss
unter Einbeziehung der Buchführung sowie über den Lagebericht abzugeben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wurde nach § 101 Abs. 1 GO
NRW und nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.
Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit
hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und
Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters und Kämmerers sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die durchgeführte
Prüfung bildet eine hinreichend sichere Grundlage für die vorgenommene Beurteilung.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach der Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der
Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der
Satzung und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde
Kreuzau. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der
Gemeinde und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“
Der Rat entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW mit der Feststellung des Jahresabschlusses
auch über die Entlastung des Bürgermeisters. Diese ist die abschließende Entscheidung des
Rates über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und Haushaltssatzung. Mit
erteilter Entlastung ist die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig
abgeschlossen anzusehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
a)
b)
c)
Der Rat nimmt den vom beauftragten Wirtschaftsprüfer erstellten und vom
Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 10.11.2015 gem. §
96 GO NRW übernommenen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 zur
Kenntnis.
Der Jahresabschluss 2014 wird festgestellt. Die Deckung des Jahresfehlbetrags von
3.347.972,99 € erfolgt aus der Allgemeinen Rücklage.
Dem Bürgermeister wird gemäß § 96 GO NRW Entlastung erteilt.
Der Bürgermeister
I.V.
- Schmühl -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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