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Allgemeine Vorlage (Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 und Erteilung der Entlastung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Erstellt
16.11.15, 13:06
Aktualisiert
16.11.15, 13:06
Allgemeine Vorlage (Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 und Erteilung der Entlastung) Allgemeine Vorlage (Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 und Erteilung der Entlastung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 11.11.2015 Vorlagen-Nr.: 66/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 03.12.2015 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 und Erteilung der Entlastung I. Sach- und Rechtslage: Der Entwurf des Jahresabschlusses der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2014 wurde durch Vorlage 31/2015 dem Rat in seiner Sitzung am 25.06.2015 zugeleitet. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW bestimmt, dass der Rat den vom Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss feststellt. In der Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschusses am 10.11.2015 wurde dem Jahresabschluss der Gemeinde Kreuzau zum 31.12.2014 nebst Anhang und Lagebericht folgender uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt: „Der Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und der Lagebericht der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2014 wurden geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein – Westfalen und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde Kreuzau. Die Aufgabe der Prüfung ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung sowie über den Lagebericht abzugeben. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wurde nach § 101 Abs. 1 GO NRW und nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters und Kämmerers sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die durchgeführte Prüfung bildet eine hinreichend sichere Grundlage für die vorgenommene Beurteilung. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach der Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde Kreuzau. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Der Rat entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Entlastung des Bürgermeisters. Diese ist die abschließende Entscheidung des Rates über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und Haushaltssatzung. Mit erteilter Entlastung ist die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig abgeschlossen anzusehen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: a) b) c) Der Rat nimmt den vom beauftragten Wirtschaftsprüfer erstellten und vom Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 10.11.2015 gem. § 96 GO NRW übernommenen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 zur Kenntnis. Der Jahresabschluss 2014 wird festgestellt. Die Deckung des Jahresfehlbetrags von 3.347.972,99 € erfolgt aus der Allgemeinen Rücklage. Dem Bürgermeister wird gemäß § 96 GO NRW Entlastung erteilt. Der Bürgermeister I.V. - Schmühl - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-