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Sitzungsvorlage (Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
30 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Sitzungsvorlage (Änderungssatzung) Sitzungsvorlage (Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich vom 14.12.2007 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/ SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV.NRW S. 405)sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW S.448) in Verbindung mit §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.208) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich beschlossen Artikel I § 5 I. (Nutzungsrechten an Grabstätten) wird wie folgt geändert: 1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsberechtigten 1.1 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 279,00 € 1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 582,00 € 1.3 Rasenreihengrabstätte (ohne Grabplatte) 1.849,00 € 1.4 anonyme Reihengrabstätte 1.787,00 € 1.5. Grabstätte auf dem Feld für muslimische Gräber 1.530,00 € 1.6 einfache Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage 1.980,00 € 1.7 bevorzugt ausgewiesene Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in besonderer Lage 2.940,00 € 1.8 Urnenreihengrabstätte 400,00 € 1.9 Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte) 429,00 € 1.10 Urnenrasenreihengrab (ohne Grabplatte) 566,00 € 1.11 Urnenwahlgrabstätte a) für eine Urne b) für bis zu 2 Urnen c) für bis zu 4 Urnen 1.170,00 € 2.340,00 € 4.680,00 € 1.12 Die Nutzungsdauer zu Ziffer 1.1 beträgt 25 Jahre; die Nutzungsdauern der Ziffern 1.2 – 1.11 30 Jahre 1.13 Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgrabstätten erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/30 der Gesamtgebühr. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles Jahr 1.14 Bei der möglichen Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist je weiteres Jahr 1/30 der Gesamtgebühr zu zahlen. 1.15 Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig erstattet. Artikel II Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs