Daten
Kommune
Jülich
Größe
30 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
11.09.17, 17:16
Aktualisiert
11.09.17, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung
der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich vom 14.12.2007
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz
NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313/ SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.07.2014 (GV.NRW S. 405)sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV. NRW
610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW S.448) in Verbindung mit §§
7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW 2023) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.208) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner
Sitzung am
folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die
Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Jülich beschlossen
Artikel I
§ 5 I. (Nutzungsrechten an Grabstätten) wird wie folgt geändert:
1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsberechtigten
1.1
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
279,00 €
1.2
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
582,00 €
1.3
Rasenreihengrabstätte (ohne Grabplatte)
1.849,00 €
1.4
anonyme Reihengrabstätte
1.787,00 €
1.5.
Grabstätte auf dem Feld für muslimische Gräber
1.530,00 €
1.6
einfache Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage
1.980,00 €
1.7
bevorzugt ausgewiesene Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in
besonderer Lage
2.940,00 €
1.8
Urnenreihengrabstätte
400,00 €
1.9
Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte)
429,00 €
1.10
Urnenrasenreihengrab (ohne Grabplatte)
566,00 €
1.11
Urnenwahlgrabstätte
a) für eine Urne
b) für bis zu 2 Urnen
c) für bis zu 4 Urnen
1.170,00 €
2.340,00 €
4.680,00 €
1.12
Die Nutzungsdauer zu Ziffer 1.1 beträgt 25 Jahre;
die Nutzungsdauern der Ziffern 1.2 – 1.11 30 Jahre
1.13
Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unterschiedlichen
Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgrabstätten erforderlich ist, beträgt
die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/30 der
Gesamtgebühr. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles
Jahr
1.14
Bei der möglichen Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
ist je weiteres Jahr 1/30 der Gesamtgebühr zu zahlen.
1.15
Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird die für
die Wahlgrabstätte gezahlte unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der
verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig erstattet.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt
worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Jülich, den
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs