Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
95 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
08.10.15, 18:16
Aktualisiert
20.11.15, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein/Herr Schmühl
Kreuzau, 06.10.2015
Vorlagen-Nr.: 55/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
28.10.2015
03.11.2015
19.11.2015
11.02.2016
25.02.2016
Antrag zur Ausweisung eines neuen Baugebietes in Kreuzau-Schneidhausen
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 18.09.2015 hat die Fa. Hoesch Design GmbH einen Antrag zur Ausweisung
eines neuen Baugebietes im Ortsteil Kreuzau, im Bereich Schneidhausen, bei der Gemeinde
eingereicht. Das Antragsschreiben inkl. der Planunterlagen liegt der Sitzungsvorlage als Anlage 1
bei. Zu den Sitzungen des Umweltausschusses und des Bau- und Planungsausschusses wird die
Antragstellerin ihr Vorhaben erläutern und für Fragen zur Verfügung stehen.
Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen die Voraussetzungen zum Planbereich näher erläutern.
Lage und Größe des Planbereichs
Der Bereich des Antrages liegt westlich der Rur und östlich des Logistikzentrums (Kurzenberger).
Rurseitig an den Planbereich angrenzend verlaufen ein Fußweg und parallel dazu der als Bauund Bodendenkmal eingetragene Mühlenteich (Lendersdorfer Teich). Die Grundstücke sind in
Eigentum der Antragstellerin. Die gesamte Größe des Planbereiches beträgt 21.854 m². Als
Anlage 2 ist eine Übersichtskarte mit dem in Rede stehenden Planbereich zur besseren
Einordnung in die Umgebung beigefügt.
Ziel und Zweck des Antrags
Die Antragstellerin beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Wohngebietes zur Schaffung von
etwa 20 Doppelhäusern. Erschlossen werden soll das Gebiet durch die Anlegung einer
Erschließungsstraße von der K 29 aus, die als Sackgasse in das Baugebiet führt. Vom Ende der
Sackgasse ist die Einrichtung eines Fußweges zum bestehenden Fußweg entlang des
Mühlenteiches vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die „Rote Villa“ und weitere
Nebengebäude. Die „Rote Villa“ soll wieder instandgesetzt werden, die übrigen Nebengebäude
sollen aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands abgebrochen werden.
Planungsrecht
Der Planbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau zu Teilen als
Fläche für die Landwirtschaft und zu Teilen als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt. Zur Ausweisung eines neuen
Baugebietes wäre somit die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Ein Auszug aus
dem Flächennutzungsplan mit der Darstellung des Planbereiches ist als Anlage 3 beigefügt.
Im Regionalplan ist die in Rede stehende Fläche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“
dargestellt. Der Planbereich liegt mit ca. 2,2 ha deutlich unter der Darstellungsschwelle des
Regionalplanes von 10,0 ha, sodass eine Änderung des Regionalplanes nicht erforderlich wäre.
Teile des Planbereiches werden vom Bebauungsplan E 18 erfasst. Der Bebauungsplan E 18
wurde im Jahre 1995 aufgestellt und hat am 22.09.1997 Rechtskraft erlangt. Sein Geltungsbereich
erstreckt sich über das heutige Logistikzentrum Kurzenberger, den Betriebsparkplatz sowie den
Bereich nördlich des Betriebsparkplatzes. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans ist ein
Industriegebiet gem. § 9 BauNVO im Bereich der ehemaligen Mälzerei festgesetzt worden. Zum
damaligen Zeitpunkt beabsichtigte die Fa. Hoesch die Errichtung einer neuen Produktionshalle an
dieser Stelle. Heute wird der Großteil des Industriegebietes als Parkplatz genutzt. Eine industrielle
Nutzung der Fläche wurde nicht realisiert und ist auch zukünftig nicht beabsichtigt. Ein Auszug des
Bebauungsplanes E 18 ist als Anlage 4 beigefügt.
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans E 18 wurden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung des Logistikzentrums (Kurzenberger) durch Ausweisung eines
Gewerbegebietes geschaffen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 10.07.2000
rechtskräftig.
Im Bebauungsplans E 18 sind Teile des Geltungsbereichs als Ausgleichsflächen zur Ausweisung
des Industriegebietes festgesetzt („Flächen für das Erhalten von Bäumen und Sträuchern“). Wie
oben beschrieben ist diese Fläche im Flächennutzungsplan entsprechend als „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.
Eben diese Ausgleichsflächen sind Bestandteil des beantragten Wohngebietes. Ob es möglich ist,
diese Flächen künftig als Wohnbauflächen auszuweisen, muss mit den zuständigen Behörden
geklärt werden. Als erster Schritt wäre dies im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gem. §
34 LPlG zu prüfen, die die Anpassung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung prüft. Sollte dies durch das zuständige Dezernat 32
(Regionalplanung) der Bezirksregierung Köln positiv bestätigt werden, so wären die zu leistenden
Ausgleichsmaßnahmen in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu ermitteln und in einem
Bebauungsplan festzusetzen.
Landschafts- und Naturschutz
Teile des Planbereiches sind gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen als
Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um das LSG 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“, was dem Entwicklungsziel 1 des Landschaftsschutzes
zugeordnet ist („Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“).
Der westlich angrenzende Bereich des Mühlenteiches und der Rur wird im Landschaftsplan als
Naturschutzgebiet 2.1-19 „Rurtal bei Kreuzau“ dargestellt. Es handelt sich hierbei zudem um ein
Gebiet, das der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unterliegt (sog. FFH-Gebiet). Gemäß der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der FFH-Richtlinie kann bei einem Abstand von mindestens
300 m regelmäßig davon ausgegangen werden, dass durch die Aufstellung von Bauleitplänen
keine erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ausgehen. In diesem Falle würden die 300
m unterschritten, sodass eine FFH-Vorprüfung (Stufe I der Verträglichkeitsprüfung) erstellt werden
müsste. Ggfs. sind anschließend noch vertiefende Prüfungen zur FFH-Verträglichkeit
durchzuführen.
Immissionsschutz
Aufgrund der angrenzenden gewerblichen Nutzungen ist das Thema Lärm gutachterlich zu
überprüfen und mit entsprechenden Festsetzungen im Bereich des vorbeugenden
Immissionsschutzes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Bewertung der Verwaltung
In der Gemeinde Kreuzau wird seit vielen Jahren eine sehr restriktive Ausweisung von
Baugebieten durchgeführt. Dies führt dazu, dass es in der Gemeinde kaum Reserveflächen im
Bereich von Wohnbauflächen gibt, die nicht bebaut sind oder zumindest mit einer verbindlichen
Bauleitplanung überdeckt sind. Die zuletzt neu ausgewiesenen Baugebiete in Stockheim (Lichtung
-2-
Marieneiche, F 14), Drove (Baugebiet D 15) sowie die Brachflächenaktivierung in KreuzauFriedenau (E 23) haben sich in wenigen Jahren bereits mit Leben gefüllt. Dies unterstreicht, dass
die Gemeinde Kreuzau als Wohnstandort äußerst beliebt ist. Dabei ist der Zentralort Kreuzau mit
seiner hervorragenden Infrastruktur und den kurzen Versorgungswegen besonders
hervorzuheben. Fast täglich ergehen Anfragen nach zum Verkauf stehenden Baugrundstücken in
Kreuzau bei der Bauabteilung der Verwaltung ein. Die Nachfrage übersteigt das kaum vorhandene
Angebot bei weitem. Dies geht mit der konstant niedrigen Leerstandsquote sowie die für die
Größe des Ortes niedrige Anzahl an Baulücken (78 mit Stand 31.12.2014) einher. Möglichkeiten
einer Nachverdichtung sind im Zentralort kaum gegeben.
Aufgrund der vorhandenen administrativen und natürlichen Barrieren (nach Norden Grenze zur
Stadt Düren, nach Westen die Rur, nach Süden ansteigendes Gelände und Wasserschutzzone III
A, nach Osten Überschwemmungsgebiet des Drover Bachs) ist eine Erweiterung Kreuzaus nur
sehr begrenzt möglich. Aus diesem Grunde erachtet es die Verwaltung für sinnvoll die
Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes in Kreuzau-Schneidhausen weiterzuverfolgen und auf
seine Umsetzbarkeit zu prüfen.
Ein mögliches Hindernis könnte die Festsetzung als Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan E 18
darstellen. Inwieweit es möglich ist, die festgesetzte Ausgleichsflächen einer Bebauung
zuzuführen, muss mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Die Ausgleichsmaßnahmen
entstammen aus der Ausweisung des Industriegebietes im Bebauungsplan E 18. Da dieses
Industriegebiet nicht als solches genutzt wird, wäre es denkbar die Festsetzung des
Industriegebiets durch eine Bebauungsplanänderung zurückzunehmen und stattdessen den
Bereich lediglich auf die bestehende Nutzung als Parkplatz festzusetzen. Ob dies eine mögliche
Lösung darstellt bleibt abzuwarten.
Wie oben aufgeführt müssen zur Ausweisung eines neuen Wohngebietes in KreuzauSchneidhausen noch einige grundsätzliche Fragen geklärt werden, bevor eine detaillierte Planung
vorgenommen und ein möglicher Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet werden kann. Als erster
Schritt ist in jedem Falle die Bestätigung der Regionalplanungsbehörde einzuholen, dass die
Ausweisung eines Baugebietes, wie sie dem Antrag zugrunde liegt, den Zielen der Landesplanung
entspricht. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen die Verwaltung zu ermächtigen die
landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPlG zu stellen und die Realisierung des Baugebietes in
einem ersten Schritt zu überprüfen.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen und die landesplanerische Anfrage positiv beantwortet
wird, wären die nächsten Schritte das Einleiten einer Flächennutzungsplanänderung sowie die
Aufstellung eines Bebauungsplans. Die für die Gemeinde entstehenden Planungskosten, die
Kosten für die Erstellung von Gutachten (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lärmgutachten
etc.) sowie die Kosten der Erschließung trägt die Antragstellerin.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Gemeinde entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt zum vorliegenden Antrag der Firma Hoesch Design GmbH zur
Ausweisung eines Wohngebietes im Bereich Kreuzau-Schneidhausen eine landesplanerische
Anfrage gemäß § 34 LPlG zu stellen und zu prüfen, ob die Ausweisung eines neuen Baugebietes
mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung vereinbar ist.
Der Bürgermeister
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- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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