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Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2016)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Erstellt
10.11.15, 18:16
Aktualisiert
20.11.15, 13:05
Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2016) Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2016)

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Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 09.11.2015 Vorlagen-Nr.: 65/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 19.11.2015 03.12.2015 03.12.2015 Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2016 I. Sach- und Rechtslage: Im Haushaltsentwurf des Jahres 2016 wird die Erhöhung der Realsteuerhebesätze wie folgt vorgeschlagen: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: von 299 % auf 319 % von 449 % auf 469 % von 449 % auf 464 % Die geplante Erhöhung ist Bestandteil des HSK und war ursprünglich bereits im Vorjahr vorgesehen, wurde seinerzeit jedoch um ein Jahr verschoben. Auf die ausführlichen Erläuterungen zur Erforderlichkeit der Steuererhöhung, um die Ziele des HSK nicht zu verfehlen, im Vorbericht bzw. den Ausführungen zum HSK im Entwurf des Haushaltsplanes 2016 wird verwiesen. Aus Sicht der Verwaltung ist die Erhöhung der Realsteuern unumgänglich. Auch wenn die Steuererhöhung wie vorgesehen im Rahmen der Beratung des Haushalts beschlossen wird, ist die gleichzeitige Neufassung der Hebesatzung unerlässlich. Die Gemeinde Kreuzau hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann. Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, auch für die Abgabepflichtigen, außerdem einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und einen erheblichen organisatorischen Minderaufwand für die steuererhebende Fachabteilung. Falls eine gesonderte Hebesatz-Satzung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird, ist § 82 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung anzuwenden. Dieser lautet: „Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt, so darf die Gemeinde ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben.“ Die Bekanntmachung darf aber erst erfolgen, wenn die Genehmigung des Haushalts bzw. des HSK von der Kommunalaufsicht vorliegt. Trotz der geplanten vorjährigen Verabschiedung des Haushalts kann diese Genehmigung aber nicht bis zum 31.12.2015 vorliegen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Alternative 1: Die Jahresveranlagungen werden erst nach Bekanntmachung des genehmigten Haushalts versendet. Der Gemeinde entsteht durch die verspätete Bescheiderstellung ein Liquiditätsproblem, da ein Betrag von mindestens 2 Mio € zum Fälligkeitstermin Mitte Februar nicht eingeht und über einen Kassenkredit zu decken ist. Alternative 2: Es werden Bescheide zum üblichen Zeitpunkt mit den Vorjahreshebesätzen und Änderungsbescheide nach Bekanntmachung des Haushalts versandt. Es entstehen neben dem erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand finanzielle Zusatzkosten von ca. 10.000 € (Druck und Porto). Alternative 3: Bei positiver Beschlussfassung zur Hebesatz-Satzung entstehen keine zusätzlichen Kosten. III. Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Hebesatz-Satzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-