Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
10.11.15, 18:16
Aktualisiert
20.11.15, 13:05
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 09.11.2015
Vorlagen-Nr.: 65/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
19.11.2015
03.12.2015
03.12.2015
Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2016
I. Sach- und Rechtslage:
Im Haushaltsentwurf des Jahres 2016 wird die Erhöhung der Realsteuerhebesätze wie folgt
vorgeschlagen:
Grundsteuer A:
Grundsteuer B:
Gewerbesteuer:
von 299 % auf 319 %
von 449 % auf 469 %
von 449 % auf 464 %
Die geplante Erhöhung ist Bestandteil des HSK und war ursprünglich bereits im Vorjahr
vorgesehen, wurde seinerzeit jedoch um ein Jahr verschoben.
Auf die ausführlichen Erläuterungen zur Erforderlichkeit der Steuererhöhung, um die Ziele des
HSK nicht zu verfehlen, im Vorbericht bzw. den Ausführungen zum HSK im Entwurf des
Haushaltsplanes 2016 wird verwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Erhöhung der Realsteuern unumgänglich.
Auch wenn die Steuererhöhung wie vorgesehen im Rahmen der Beratung des Haushalts
beschlossen wird, ist die gleichzeitige Neufassung der Hebesatzung unerlässlich.
Die Gemeinde Kreuzau hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer
gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt.
Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines
Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf
der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann.
Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, auch für die Abgabepflichtigen, außerdem
einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und einen erheblichen organisatorischen Minderaufwand
für die steuererhebende Fachabteilung.
Falls eine gesonderte Hebesatz-Satzung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird, ist §
82 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung anzuwenden.
Dieser lautet: „Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt, so
darf die Gemeinde ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben.“
Die Bekanntmachung darf aber erst erfolgen, wenn die Genehmigung des Haushalts bzw. des
HSK von der Kommunalaufsicht vorliegt. Trotz der geplanten vorjährigen Verabschiedung des
Haushalts kann diese Genehmigung aber nicht bis zum 31.12.2015 vorliegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Alternative 1: Die Jahresveranlagungen werden erst nach Bekanntmachung des genehmigten
Haushalts versendet. Der Gemeinde entsteht durch die verspätete Bescheiderstellung ein
Liquiditätsproblem, da ein Betrag von mindestens 2 Mio € zum Fälligkeitstermin Mitte Februar
nicht eingeht und über einen Kassenkredit zu decken ist.
Alternative 2: Es werden Bescheide zum üblichen Zeitpunkt mit den Vorjahreshebesätzen und
Änderungsbescheide nach Bekanntmachung des Haushalts versandt. Es entstehen neben dem
erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand finanzielle Zusatzkosten von ca.
10.000 € (Druck und Porto).
Alternative 3: Bei positiver Beschlussfassung zur Hebesatz-Satzung entstehen keine zusätzlichen
Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Hebesatz-Satzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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