Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
88 kB
Datum
20.01.2016
Erstellt
07.01.16, 18:15
Aktualisiert
07.01.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 07.01.2016
Mitteilung/6/2016
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
19.01.2016
20.01.2016
Bauleitplanung zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen in der
Gemeinde Kreuzau;
hier:
1. 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windkraft,
2. Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum, "WEA Lausbusch",
3. Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum, "WEA Steinkaul",
4. Bebauungsplan F 15, Ortsteil Stockheim, "WEA Ellebach".
1. 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft
Am 25.06.2015 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Feststellungsbeschluss zur 33. Änderung
des Flächennutzungsplans (FNP) gefasst. Zum Verfahren stand bisher noch die Bestätigung der
Regionalplanungsbehörde aus, dass das Verfahren gem. § 34 LPlG mit den Zielen der
Landesplanung und Raumordnung vereinbar ist. Die Regionalplanungsbehörde hat ihre
Zustimmung zunächst vorbehaltlich des Belanges des Denkmalschutzes erteilt. Hierbei ging es
insbesondere um die Prüfung, ob die geplanten Windenergieanlagen (WEA) im Bereich des
Bebauungsplans G 1, Ortsteil Thum, „WEA Lausbusch“, die Baudenkmäler Burg Nideggen und
das Dürener Tor erheblich beeinträchtigen. Die Gemeinde hat gutachterlich nachgewiesen, dass
die Baudenkmäler durch die geplanten WEA nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die
Regionalplanungsbehörde forderte jedoch eine Höhenbeschränkung von max. 150 m, da höhere
WEA die Baudenkmäler erheblich beeinträchtigen würden. Da zwischen der Gemeinde und der
Regionalplanungsbehörde nach mehreren Gesprächen und einem vorgelegten Kompromiss von
einer maximalen Anlagenhöhe von 175 m kein Einvernehmen erzielt werden konnte, musste gem.
§ 34 (3) LPlG der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln über den Sachverhalt entscheiden. Am
11.12.2015 hat der Regionalrat beschlossen, dass die WEA bei einer Gesamthöhe von maximal
175 m als an die Landesplanung und Raumordnung angepasst gelten. Somit kommt es zu einer
Höhenbeschränkung im Bereich der Konzentrationszone E (WEA Lausbusch). Die
Konzentrationszone D (WEA Steinkaul) ist nicht betroffen und ohne Einschränkung mit den Ziele
der Landesplanung und Raumordnung vereinbar.
Die Höhenbeschränkung führt zu einer Änderung des Bauleitplans, sodass gem. § 4a (3) Satz 1
BauGB eine erneute Offenlage durchgeführt werden muss. Gemäß der Sätze 2 und 3 kann
bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bauleitplans
abgegeben werden können und die Frist der Offenlage auf eine angemessene Dauer verkürzt
werden kann. In Anwendung des § 4a (3) Satz 4 BauGB kann auf eine erneute Offenlage
verzichtet werden und stattdessen nur eine Einholung der Stellungnahmen auf die von der
Änderung des Bauleitplans betroffenen Öffentlichkeit und Behörden erfolgen. Dies ist jedoch nur
möglich, wenn durch die Änderung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden.
Bei der Durchführung einer erneuten Offenlage würde eine Genehmigung des FNPs zeitlich
enorm verzögert. Ziel muss es sein, dass die Vorhabenträger bis spätestens 31.12.2016 die für
den Bau und Betrieb notwendigen BImSch-Genehmigungen erhalten. Diese können jedoch erst
nach Rechtskraft der Bauleitplanung erteilt werden. Sollten die Genehmigungen nach dem
31.12.2016 erteilt werden, so müssen die Vorhabenträger sich mit Ihren Vorhaben im Rahmen
eines neuen Ausschreibungsdesigns um Einspeisevergütungen bewerben. Ob dies für die
Vorhaben in den Bereichen Lausbusch und Steinkaul erfolgreich verläuft ist nicht absehbar, aber
zumindest zweifelhaft. Aus diesem Grunde ist es erforderlich den zeitlichen Aufwand zu
minimieren, ohne jedoch die Rechtssicherheit des Verfahrens zu gefährden. Die Verwaltung hat
die Frage nach dem geeigneten weiteren Vorgehen intensiv geprüft und sich eine Stellungnahme
von Rechtsanwalt Dr. Pauli von der Kanzlei Lenz&Johlen erbeten. Zum Zeitpunkt der Erstellung
der Mitteilung lag die Stellungnahme noch nicht vor. Über den Inhalt der Stellungnahme und das
weitere Vorgehen zur 33. FNP-Änderung wird in der Sitzung berichtet.
Mit Mitteilung für den Umweltausschuss vom 09.09.2014 bzw. für den Bau- und
Planungsausschuss vom 17.09.2014 hat die Verwaltung über die Thematik des Drehfunkfeuers in
Nörvenich berichtet, die dazu führte, dass das Bauleitplanverfahren zur Konzentrationszone A
zunächst ruhte. Zwischenzeitlich haben sich Änderungen bzgl. des Drehfunkfeuers ergeben. Das
bisherige Drehfunkfeuer ist durch ein digitales Modell ersetzt worden, das nicht so störungsanfällig
ist, wie das bisherige Modell. Aus diesem Grunde hat eine Nachbarkommune im Zuge Ihrer
Windenergie-Planverfahren eine Stellungnahme der Flugsicherungsbehörde erhalten, die nicht
grundsätzlich ablehnender Natur ist, sondern eine Prüfung im Einzelfall im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens fordert. Die Gemeinde Kreuzau hatte im frühen Stadium des
Aufstellungsverfahrens eine ablehnende Stellungnahme von der für die Flugsicherung
zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhalten. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde durch
die Regionalplanungsbehörde signalisiert, dass keine landesplanerische Zustimmung erteilt
werden könnte. Seither ruht das Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen der FNP-Änderung wurde
die Potenzialfläche aufgrund des Drehfunkfeuers als sog. „harte Tabuzone“ dargestellt, d.h. ein
Ausschlusskriterium, das sich aufgrund von rechtlichen Bestimmungen oder Verordnungen ergibt.
Durch das neue digitale Drehfunkfeuer und die Abkehr der grundsätzlichen Ablehnung gegenüber
der Errichtung von WEA im Umkreis des Standortes, handelt es sich nicht mehr um eine „harte“
Tabuzone. Eine Aufnahme der Konzentrationszone in das laufende Änderungsverfahren ist nicht
zu empfehlen, da für diese Fläche noch keine Vorarbeiten, Gutachten oder gar
Beteiligungsverfahren eingeleitet bzw. erarbeitet wurden. Dies würde für die Flächen in ThumLausbusch und -Steinkaul zu einem massiven Zeitverzug von einigen Jahren führen. Aus diesem
Grunde muss die Konzentrationszone A als „weiche Tabuzone“ deklariert werden, d.h. es wird ein
Ausschlusskriterium festgesetzt, dass von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit
bestimmt wird. Diese Änderung kann in Form eines Anerkennungsbeschlusses durch den Rat
erfolgen; hier sind keine erneuten Beteiligungsverfahren notwendig.
Bezüglich einer zukünftigen Ausweisung der Potenzialfläche A als Konzentrationszone verweise
ich auf die Ausführungen unter Punkt 4.
2. Aufstellung des Bebauungsplans G 1, Ortsteil Thum, „WEA Lausbusch“
In der Zeit vom 07.09.-06.10.2015 hat die Offenlage des Bebauungsplans stattgefunden. Die
Abwägung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen erfolgt voraussichtlich in der zweiten
Sitzungsrunde 2016 (März/April).
Aufgrund der Höhenbeschränkung auf FNP-Ebene (s. o.) muss der Bebauungsplan ebenfalls
geändert werden. Bisher sah der Bebauungsplan eine maximale Gesamthöhe von 200 m vor.
Aufgrund der Änderung müssen Gutachten angepasst werden. Die Überarbeitung der Gutachten
findet derzeit statt. Der Bebauungsplan muss gem. § 4a (3) BauGB erneut offengelegt werden.
Nach Abschluss der Überarbeitung der Gutachten soll die erneute Offenlage zum Beschluss
vorgelegt werden. Dies wird voraussichtlich in der zweiten Sitzungsrunde erfolgen (März/April
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2016). Die erneute Offenlage kann dann voraussichtlich im Mai 2016 durchgeführt werden. Die
städtebauliche Abwägung und der Satzungsbeschluss erfolgt voraussichtlich in der vierten
Sitzungsrunde nach den Sommerferien.
3. Aufstellung des Bebauungsplans G 2, Ortsteil Thum, „WEA Steinkaul“
In der Zeit vom 07.09.-06.10.2015 hat die Offenlage des Bebauungsplans stattgefunden. Die
Abwägung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen erfolgt voraussichtlich in der zweiten
Sitzungsrunde 2016 (März/April).
Der Bereich des Bebauungsplans G 2 ist nicht von der 175 m-Höhenfestsetzung auf FNP-Ebene
betroffen (s.o.). Ein Satzungsbeschluss ist jedoch im Frühjahr 2016 nicht möglich, da sich
Bebauungspläne gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln müssen. Da bis
zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit die 33. FNP-Änderung noch nicht rechtskräftig sein wird, kann
ein Satzungsbeschluss nicht erfolgen. Es wäre jedoch möglich einen Satzungsbeschluss zu
fassen, der weitergehend ausführt, dass die Bekanntmachung der Satzung, die für die
Rechtswirksamkeit ausschlaggebend ist, frühestens mit der Rechtswirksamkeit der 33. FNPÄnderung erfolgt. Denkbar ist eine gleichzeitige Bekanntmachung der Genehmigung der 33. FNPÄnderung und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan G 2. Somit wäre die Bedingung des
§ 8 (2) BauGB erfüllt. Über das weitere Vorgehen wird in der Sitzungsvorlage zur städtebaulichen
Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage berichtet.
4. Aufstellung des Bebauungsplans F 15, Ortsteil Stockheim, „WEA Ellebach“
Unter Punkt 1 wurden bereits Erläuterungen zum neuen Sachstand zur Potenzialfläche in
Stockheim gemacht. Aufgrund der Änderungen am Drehfunkfeuer in Nörvenich (digitales Modell
und neuer Standort) ist die Errichtung von WEA im Bereich der Potenzialfläche A nicht mehr
grundsätzlich ausgeschlossen. Derzeit erarbeitet die Verwaltung gemeinsam mit dem
Vorhabenträger einen ersten Planentwurf aus, um eine neue Anfrage an die zuständige
Flugsicherungsbehörde zu stellen. Erst nach Vorliegen der Antwort wäre eine mögliche
Wiederaufnahme der Planungen zur Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone denkbar.
Dies würde die Einleitung eines neuen Flächennutzungsplanänderungsverfahrens notwendig
machen. Sobald eine Antwort der Flugsicherungsbehörde vorliegt, wird dies dem Rat zur
Entscheidung vorgelegt.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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