Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
469 kB
Datum
20.01.2016
Erstellt
18.01.16, 09:20
Aktualisiert
18.01.16, 09:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Dez. II, Abt. 2.1 – Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Herr Gottstein
Anlage zu Mitteilung 6/2016
Kreuzau, 14.01.2016
- Vermerk 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft: Weiteres Vorgehen nach dem Beschluss des Regionalrates zur Höhenbeschränkung im Bereich Thum-Lausbusch
Telefonat mit Dr. Pauli, Kanzlei Lenz & Johlen, Köln sowie Telefonat mit Herrn Kunstmann, Bezirksregierung Köln
Wie in der Mitteilungsvorlage zur 33. FNP-Änderung für den Umweltausschuss am 19.01.2016 sowie
den Bau- und Planungsausschuss am 20.01.2016 erläutert, hat die Verwaltung Kontakt zu RA Dr. Pauli, Kanzlei Lenz & Johlen, Köln aufgenommen, um sich fachlichen Rat einzuholen. In einem Telefonat
vom 14.01.2016 zwischen Dr. Pauli und dem Unterzeichner wurde die Situation ausführlich erörtert.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die Erkenntnisse und die Empfehlung zum weiteren
Vorgehen dargelegt.
Höhenbeschränkung auf FNP-Ebene im Bereich Thum-Lausbusch
Nach Beschluss des Regionalrates vom 11.12.2015 hat die Regionalplanungsbehörde der Gemeinde
die landesplanerischer Anfrage zum Bereich Thum-Lausbusch erteilt, mit der Bedingung, dass die
WEA auf eine Gesamthöhe von 175 m begrenzt werden. Somit muss der FNP-Entwurf angepasst
werden. Nach § 4a (3) BauGB muss entweder der geänderte Bauleitplan erneut offengelegt werden
oder – sofern die Grundzüge der Planung von der Änderung nicht berührt werden – eine beschränkte
Beteiligung der von der Planänderung betroffenen Öffentlichkeit und TÖB durchgeführt werden.
Eine erneute Offenlage des FNP würde einen enormen Zeitaufwand nach sich ziehen. Ziel ist die Bauleitplanung möglichst zeitnah zur Rechtskraft zu bringen, um noch im Jahr 2016 eine BImSchGenehmigung für die Bauherren zu ermöglichen, damit diese noch von den festen EEG-Vergütungen
profitieren können und dem ab 2017 neu eingeführten Ausschreibungsverfahren entgehen können.
Gleichwohl hat die Rechtssicherheit der Planung oberste Priorität.
Sollte die Gemeinde auf eine erneute Offenlage verzichten und lediglich eine „beschränkte Beteiligung“ gem. § 4a (3) Satz 4 BauGB durchführen und der FNP würde Rechtskraft erlangen, so kann die
FNP-Genehmigung nur von jemandem beklagt werden, der durch die Konzentrationszone benachteiligt wird. Dies kann nur jemand sein, der im sonstigen Außenbereich der Gemeinde Kreuzau (also
außerhalb der Konzentrationszonen) eine WEA errichten möchte und durch die Ausschlusswirkung
der Konzentrationszone hieran gehindert wird. Ein/e im Umfeld lebende/r Bürger/in oder auch eine
Nachbarkommune kann zur FNP-Genehmigung keinen Normenkontrollantrag stellen und die Genehmigung somit nicht beklagen. Somit ist für das FNP-Verfahren das Klagerisiko beim Verzicht auf
eine erneute Offenlage als gering einzustufen bzw. die Rechtssicherheit ist als nicht gefährdet anzusehen.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass Anwohner oder Nachbarkommunen einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan stellen können. Sollte der Bebauungsplan vom OVG aufgehoben
werden, hätte dies keine Auswirkungen auf den FNP und die Konzentrationszone.
Die Bezirksregierung Köln ist für die Genehmigung der FNP-Änderung zuständig. Die BR könnte im
Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Höhenbeschränkung die Durchführung einer erneuten Offenlage des FNPs erforderlich wäre bzw. eine „beschränkte Beteiligung“
nicht ausreichend ist. Aus diesem Grunde hat die Gemeindeverwaltung Kontakt zur BR Köln aufgenommen, um diesen Aspekt im Vorfeld abzustimmen. Die BR Köln hat ihre eindeutige Meinung mitgeteilt, dass eine erneute Offenlage des FNP als erforderlich angesehen wird. Andernfalls kann keine
Genehmigung des FNP erteilt werden.
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Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Dez. II, Abt. 2.1 – Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Herr Gottstein
Anlage zu Mitteilung 6/2016
Kreuzau, 14.01.2016
Die Durchführung der erneuten Offenlage der FNP-Änderung führt zu folgendem möglichen Zeitplan:
-
-
25.02.2016: Ratsbeschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 4a (3) BauGB
18.03.2016: Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt
29.03.-15.04.2016: Durchführung der Offenlage (i.A.d. § 4a (3) Satz 3 BauGB mit verkürzter
Frist)
Städtebauliche Abwägung zur erneuten Offenlage sowie Feststellungsbeschluss zur 33. FNPÄnderung
- 23.05.2016: Umweltausschuss
- 30.05.2016: Bau- und Planungsausschuss
- 16.06.2016: Haupt- und Finanzausschuss
- 29.06.2016: Rat
30.06.2016: Übersendung der FNP-Änderung an die BR Köln zur Genehmigung
Anfang Oktober: Genehmigung des FNPs durch BR
21.10.2016: Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt
FNP erlangt Rechtskraft
Um eine FNP-Genehmigung im Jahr 2016 erreichen und den aufgeführten Zeitplan einhalten zu können, bedarf es eines Ratsbeschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage am 25.02.2016. Die
entsprechende Sitzungsvorlage wird in den kommenden Tagen ausgearbeitet. Eine Vorberatung in
den Fachausschüssen ist nicht mehr möglich.
Änderungen im FNP-Entwurf zur Potenzialfläche A (Stockheim)
Eine weitere Änderung auf FNP-Ebene ergibt sich zur Potenzialfläche A im Ortsteil Stockheim. Diese
Fläche ist im Rahmen der Potenzialflächenanalyse als grundsätzlich geeignet bewertet worden. Die
Gemeinde hat zu einem frühen Zeitpunkt eine Anfrage an die Flugsicherungsbehörden gestellt, um
diesen möglichen Belang abzuklären. Die Gemeinde hat von der BR Düsseldorf mit Schreiben vom
09.07.2013 mitgeteilt bekommen, dass eine Errichtung von WEA im Anlagenschutzbereich des zivilen
Drehfunkfeuers in Nörvenich grundsätzlich abgelehnt werde. Aus diesem Grunde ist die Potenzialfläche A im der Potenzialflächenanalyse für ungeeignet erklärt worden. Zwischenzeitlich haben sich
technische Änderungen am Drehfunkfeuer ergeben, die dazu führen, dass die Anlage eine geringere
Störanfälligkeit hat. Somit wird keine grundsätzlich Ablehnung zur Errichtung von WEA seitens der
Flugsicherungsbehörden beschieden. Die Errichtung von WEA im Anlagenschutzbereich ist im Einzelfall (im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens) zu prüfen. Somit muss an dieser Stelle der
FNP geändert und eine neue Bewertung seitens des Rates der Gemeinde vorgenommen werden. Die
Durchführung einer erneuten Beteiligung nach § 4a (3) BauGB ist zur Potenzialfläche A nicht notwendig.
Für die Potenzialfläche A bzw. den zugehörigen Bebauungsplan F 15 sind noch keine Gutachten erstellt, keine Beteiligungsverfahren durchgeführt und auch kein Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet
worden. Ein Einbezug dieser Potenzialfläche in das laufende 33. FNP-Änderungsverfahren würde zu
einem enormen Zeitverzug für die Flächen Thum-Lausbsuch und -Steinkaul führen. Die Herausnahme
der – nach den neuen Erkenntnissen nicht mehr grundsätzlich ungeeigneten – Potenzialfläche A zu
ermöglichen, muss dies städtebaulich begründet werden. Die entsprechenden Änderungen in der
Potenzialflächenanalyse und Begründung zum FNP muss zum Feststellungsbeschluss erfolgen. Gemäß dem oben aufgestellten Zeitplan soll dieser am 29.06.2016 erfolgen.
i. A.
gesehen:
gez.
-Gottstein-
gez.
-BM Eßer-
gez.
-GVD Schmühl-
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