Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
113 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
08.01.16, 13:06
Aktualisiert
08.01.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 07.01.2016
Vorlagen-Nr.: 4/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
20.01.2016
11.02.2016
25.02.2016
Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Herleitung und Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel
Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 eine „Investitionsoffensive“ ausgarbeitet. Ein Teil dessen
ist die Anlegung eines Sondervermögens in Höhe von ca. 3,5 Mrd. Euro, um in finanzschwachen
Kommunen Investitionsmaßnahmen zu fördern. Grundlage zur Verwendung dieses
Sondervermögens bildet das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher
Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG). Der Bund unterstützt damit die
Länder bei der Unterstützung der finanzschwachen Kommunen. Zum Gesetz wurde eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern getroffen, die die Aufteilung des
Sondervermögens auf die einzelnen Bundesländer festsetzt. Das Land NRW erhält demnach ca.
1,126 Mrd. Euro (~ 32 % der Gesamtmittel). Die weitere Aufteilung der Bundesländer auf die
Kommunen wurde den Ländern überlassen. Dem Land NRW wurde somit die Aufgabe übertragen
den Begriff der „Finanzschwäche“ zu definieren.
Nach intensiven Beratungen und Diskussionen wurde sich in NRW darauf verständigt die
Aufteilung der 1,126 Mrd. Euro auf die Kommunen nach den Kriterien des
Gemeindefinanzierungsgesetzes vorzunehmen. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der
Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich im Zeitraum der Jahre 2011-2015. Die
Rechtsgrundlage auf Landesebene für die Umsetzung des Bundesrechtes erfolgt über das am
01.10.2015
vom
Landtag
verabschiedete
„Gesetz
zur
Umsetzung
des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Nordrhein-Westfalen – KInvFöG NRW“.
Nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel werden der Gemeinde Kreuzau Mittel in Höhe von
384.545,92 Euro bereitgestellt. Dies wurde per Bescheid der Bezirksregierung Köln vom
08.10.2015 beschieden.
Wichtige Eckdaten zur Verwendung der Fördermittel
Die KInvFöG NRW-Mittel stehen der Gemeinde ab sofort zur Verfügung. Die Mittel müssen bis
spätestens 31.12.2018 verwendet werden (maßgeblich ist die Abnahme der Maßnahme zum
31.12.2018). Andernfalls werden diese durch das Land NRW an andere Stellen verteilt.
Die Förderquote beträgt maximal 90 %; somit ist gemeindlich ein Eigenanteil von 10 % zu leisten.
Die Deckung des Eigenanteils darf nicht aus anderen Förderprogrammen erfolgen, da eine
Doppelförderung gesetzlich untersagt ist. Sofern sich die Maßnahme aus pauschal bereitgestellten
Mitteln aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes finanzieren lässt (Schul- und
Bildungspauschale, Sportpauschale, Investitionspauschale), kann der Eigenanteil von 10 % aus
den Pauschalen gedeckt werden. Die Mittel aus den Pauschalen gelten als eigene Mittel der
Gemeinde und nicht als Fördermittel.
Die für die Gemeinde Kreuzau zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Die
Bezirksregierung hat im Rahmen einer Informationsveranstaltung bereits bestätigt, dass das
Abwicklungsprocedere sich weitestgehend an das aus den Konjunkturpaketen I und II orientieren
wird.
Förderfähige Bereiche
Nach § 3 des KInvFG sind Maßnahmen aus den folgenden Bereichen förderfähig:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung,
insbesondere
bei
Straßen,
ohne
Schutz
vor
verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau
(auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen
Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses
dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren
Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der
Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Bei der Prioritätenbildung sollten Maßnahmen die oberste Priorität haben, die sich nicht aus
anderen Pauschalen oder Förderprogrammen (teil-)finanzieren lassen und zudem langfristig zu
Kosteneinsparungen führen (z.B. durch die Einsparung von Energiekosten). Diese Maßnahmen
müssten aus gemeindlichen Haushaltmitteln finanziert werden. Nachfolgend sollten Maßnahmen
Priorität haben, die zu langfristigen Kosteneinsparungen führen. Zudem sollten die Maßnahmen
an Objekten durchgeführt werden, die regelmäßig genutzt werden und deren langfristige
Inbetriebnahme sichergestellt ist. Maßnahmen an selten/kaum genutzten Objekten und
Maßnahmen, die lediglich der „Verschönerung“ dienen, sollten die geringste Priorität haben.
Aus Sicht der Verwaltung sollen die zur Verfügung stehenden Mittel die bisherigen Planungen zur
Verwendung der jährlich verfügbaren Finanzmittel (insbesondere aus den Pauschalen) nicht
ersetzen, sondern diese ergänzen. Somit kann einem „Sanierungsstau“ entgegengewirkt werden.
Die Begrifflichkeit „Investition“ im Sinne des KInvFG umfasst Baumaßnahmen, den Erwerb von
beweglichen Sachen, den Erwerb von unbeweglichen Sachen und bauliche Maßnahmen, die zu
einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen. Hierzu zählen auch
Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes
eines Objekts.
Alle Maßnahmen, die aus den KInvFöG NRW-Mitteln teilfinanziert werden sollen, werden
selbstverständlich in den politischen Gremien vorgestellt und zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den förderfähigen Bereichen 1a, 1b, 1f, 2c und 2d sind in der Gemeinde keine geeigneten
Maßnahmen vorhanden.
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Zu 1c - Städtebau
Im Jahr 2016 ist die Erstellung eines integrierten Handlungskonzeptes vorgesehen, dass auf die
Akquise von Städtebauförderungsmittel abzielt. Gemäß der Fördersätze zur Städtebauförderung
NRW 2016 beträgt in Kreuzau der Fördersatz 70 %. Der kommunale Eigenanteil von 30 % lässt
sich jedoch nicht aus den Mitteln des KInvFöG NRW decken, da dies dem Verbot der
Doppelförderung entgegensteht. Eigenständige städtebauliche Maßnahmen ohne eine weitere
Städtebauförderung ließen sich jedoch aus den Mitteln teilfinanzieren. Es ist jedoch ratsam
zunächst die Erstellung des integrierten Handlungskonzeptes abzuwarten, das nach einer
intensiver Analyse und Dokumentation der städtebaulichen Missstände einen Katalog an
städtebaulichen Maßnahmen beinhalten wird. Inwieweit sich eine Finanzierung aus dem KInvFöG
NRW-Mitteln anbietet bleibt zunächst abzuwarten.
Gemäß den Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zum KInvFöG
NRW sind unter dem Bereich Städtebau auch Ordnungs- und Baumaßnahmen gem. §§ 147 und
148 BauGB förderfähig. Hierunter fallen auch Maßnahmen an Einrichtungen für Jugend- und
Altentreffs,
Sportstätten,
Gebäuden
der
Feuerwehr,
Kultureinrichtungen
und
Verwaltungsgebäuden. Auch Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Flüchtlingen sind nach einer Erklärung des Bundes in diesem Bereich förderfähig, sofern die
Herstellung eines städtebaulichen Bezugs erbracht werden kann.
Zu 1d - Breitbandausbau
Maßnahmen zur Verbesserung der Internetgeschwindigkeiten sind ebenfalls aus den KInvFöGMitteln förderfähig. Nach dem im vergangenen Jahr abgeschlossenen Ausbau entlang der
„Rurschiene“ sind die Mindestvoraussetzungen für den Breitbandzugang im Gemeindegebiet
derzeit erfüllt. Gleichwohl gibt es nach wie vor einzelne Teilbereiche, die eine
verbesserungswürdige Breitbandanbindung aufweisen. Aufgrund des raschen Entwicklung in
diesem Segment ist absehbar, dass zumindest langfristig wieder Handlungsbedarf bestehen wird.
Dieser Bereich lässt sich jedoch ebenso mit Hilfe anderweitiger Fördertöpfe finanzieren. In den
vergangenen Monaten haben sich die Fördervoraussetzungen deutlich verbessert. Hier sei auf
diverse Förderprogramme des Bundes und Landes NRW verwiesen. Derzeit prüft der Kreis Düren
gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen die Möglichkeiten eines kreisweiten Breitbandausbaus.
Aufgrund der Tatsache, dass die KInvFöG-Mittel gegenüber von anderen BreitbandausbauFörderprogrammen geringer ausfallen, empfiehlt es sich die KInvFöG-Mittel nicht für den
Breitbandausbau einzusetzen. Es ist ratsam einen Breitbandausbau (wenn überhaupt) aus den
speziellen Breitband-Förderprogrammen unterstützen zu lassen. Derzeit prüft der Kreis Düren
noch den Ausbaubedarf in den kreisangehörigen Kommunen. Sobald die Vor-Planungen
abgeschlossen sind werden diese selbstverständlich dem Rat zur Beschlussfassung vorgestellt.
Zu 1e - Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
Unter diesem Bereich lassen sich grundsätzlich alle Investitionen fassen, die der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe dienen und die ausschließlich der energetischen Sanierung dienen. Für die
Förderfähigkeit ist die Erfüllung der EnEV-Anforderungen ausreichend.
Zu 2a - Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
Durch diesen Bereich lassen sich insbesondere Neubauten, Um- und Ausbauten, Maßnahmen zur
Umrüstung des Freigeländes, Ausstattungs- und Sanierungsprojekte an Einrichtungen fördern, die
der Betreuung von Kindern vor dem Schuleintritt dienen. Es ist davon auszugehen, dass diese
Maßnahmen sich grundsätzlich auch aus der Schul- und Bildungspauschale finanzieren lassen.
Zu 2b - Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
Die Förderfähigkeit von Schulinfrastruktur ist nur förderfähig, wenn es sich dabei um eine
energetische Sanierung handelt. Die energetische Sanierung von Turnhallen, die dem Schulsport
dienen, ist ebenfalls diesem förderfähigen Bereich zuzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass
diese Maßnahmen sich grundsätzlich auch aus der Schul- und Bildungspauschale finanzieren
lassen.
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Für weitere Informationen sei auf die FAQ-Liste („Häufig gestellte Fragen“) zur Umsetzung des
KInvFöG NRW verwiesen. Die Liste wird stetig vom Ministerium für Inneres und Kommunales
NRW aktualisiert und ist unter http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunalefinanzen/einzelthemen/kinvfg.html abrufbar.
Mögliche Maßnahmen in der Gemeinde Kreuzau
Bereits heute möchte ich die erste Maßnahme vorstellen, die sich nach 1c der förderfähigen
Bereiche aus den KInvFöG NRW-Mitteln fördern lässt. Hierbei handelt es sich um den Austausch
der Fenster und Außentüren im Verwaltungsbereich des Rathaus Kreuzau. Vorgesehen ist der
Austausch von insgesamt 116 Fenstern, 2 Fensterfronten im Foyer und den drei Eingangstüren.
Die Fenster im Bereich der Polizei sind nicht in der Maßnahme enthalten, da diese Fenster ein
jüngeres Alter aufweisen und aufgrund der besonderen Anforderungen an das Glas
(einschusssicher etc.) deutlich höhere Kosten aufweist.
Die derzeit eingesetzten Fenster datieren aus verschiedenen Jahren (Mitte der 1980er bis Anfang
1990er Jahre). Viele der Fenster weisen Schäden auf und sind reparaturanfällig. Teilweise lassen
sich die Fenster nicht mehr öffnen oder kippen. Aufgrund ihres Alters entsprechen die Fenster
nicht den heutigen Maßstäben bzgl. der Energieeffizienz. Es sollen neue Fenster mit
Doppelverglasung eingebaut werden. Die drei Eingangstüren (Haupteingang, mittlere Eingangstür
und hintere Eingangstür an den Sitzungssälen) sollen ebenfalls ausgetauscht werden.
Insbesondere die mittlere Eingangstür wurde in den vergangenen Monaten mehrfach repariert.
Eine Fachfirma hat dringend zum Austausch dieser Tür geraten.
Nach einer Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Austausch der Fenster,
Fensterfronten und Eingangstüren 15 % der Heizkosten eingespart werden können. Auf
Grundlage der Heizkosten aus den Jahren 2011-2014 entspricht dies jährlichen Einsparungen in
Höhe von ca. 2.550 Euro. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Fenster 25 Jahre
halten, so wäre auf diesen Zeitraum mit Einsparungen in Höhe von 63.750 Euro zu rechnen.
Der Sitzungsvorlage ist eine Auflistung der zu ersetzenden Fenster und Außentüren beigefügt. Zu
den jeweiligen Gewerken sind die ermittelten Kosten aufgeführt. Mit den Nebenarbeiten
(Fensterbänke, Malerarbeiten, Gerüstkosten) betragen die Gesamtkosten für die Maßnahme ca.
200.000 Euro. Bei einer Förderung von 90 % der Gesamtkosten (180.000 Euro) verbleiben 10 %
der Kosten, die die Gemeinde selbst tragen muss (20.000 Euro). Im Haushalt 2016 stehen unter
Kostenstelle 6110101, Sachkonto 523110 427.000 Euro zur Verfügung. Aus diesen Mitteln werden
200.000 Euro verausgabt. Der Eingang der 180.000 Euro an Fördermitteln wird auf dem
Sachkonto 414208 verbucht, sodass letztlich eine Haushaltsbelastung in Höhe des Eigenanteils
von 20.000 Euro entsteht. Selbstverständlich bleiben für die endgültigen Kosten die Ergebnisse
der durchzuführenden Ausschreibungen abzuwarten. Auf Grundlage der ermittelten Kosten würde
von den zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von ca. 384.500 Euro 180.000 Euro eingesetzt,
sodass für weitere Maßnahmen noch 205.000 Euro zur Verfügung stehen.
Bei der vorgestellten Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme, die sich nicht aus anderen
Fördertöpfen oder Schlüsselzuweisungen decken lässt, sondern ohne das Vorliegen der Mittel aus
dem KInvFöG NRW voll den gemeindlichen Haushalt belasten würde. Aus diesem Grunde wird
empfohlen der Maßnahme zuzustimmen und diese aus den zur Verfügung stehenden KInvFöG
NRW-Mitteln zu finanzieren. Sofern Sie der Maßnahme zustimmen wird die Verwaltung die
notwendigen Ausschreibungen durchführen.
Für weitere Maßnahmen, die sich aus den Mitteln des KInvFöG NRW teilfinanzieren ließen liegen
noch keine ausgereiften Planungen und Kostenaufstellungen vor. Diese werden im Verlauf der
nächsten Monate ausgearbeitet und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
Dennoch möchte ich Ihnen bereits jetzt einige Maßnahmen nennen, die sich aus den KInvFöG
NRW-Mitteln teilfinanzieren ließen bzw. deren Förderfähigkeit geprüft wird:
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Die (energetische) Sanierung der Fensterfronten an den Turnhallen Winden, Drove,
Stockheim, Obermaubach.
Der Einbau von Deckenstrahlplatten in der Turnhalle Drove zur Einsparung von
Energiekosten. Bisher wird in der Turnhalle über die Lüftungsanlage geheizt. Dies führt zu
deutlichen Mehrkosten (derzeit dreimal so hoch wie die Kosten in den baugleichen
Turnhallen).
Der Ausbau der OGS Stockheim fällt evtl. unter 1c der förderfähigen Bereiche. Ob diese
Maßnahme tatsächlich förderfähig ist wird noch abschließend geprüft.
Die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen ist gem. der Angaben
des Ministeriums für Inneres und Kommunales förderfähig, sofern ein städtebaulicher
Bezug vorhanden ist.
Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an der GS Drove.
Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach des Rathauses (zur Bahnhofstraße
hin) und dem neuen Dach auf dem Bauhofgelände zur Erzeugung von Strom zum
Eigenbedarf. Ob diese Maßnahme förderfähig ist wird derzeit noch geprüft. Nach erster
Auskunft von der Bezirksregierung konnte noch keine abschließende Antwort gegeben
werden.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll zunächst einen Überblick
über die möglichen Investitionen geben. Abgesehen von der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen
sind alle weiteren Maßnahmen aus der Schul- und Bildungspauschale, Sportpauschale oder der
Investitionspauschale finanzierbar. Über die weitere Verwendung der Mittel aus dem KInvFöG
NRW wird die Verwaltung alsbald eine neue Beschlussvorlage vorlegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Gemeinde stehen Mittel in Höhe von 384.545,92 Euro aus dem KInvFöG NRW zur Verfügung.
Die Förderquote beträgt 90 %, sodass die Gemeinde einen Anteil von 10 % an den Gesamtkosten
zu tragen hat. Unter der Kostenstelle 6110101, Sachkonto 523110 sind Mittel in Höhe von 427.000
Euro eingestellt.
Für den Austausch der Fenster und Eingangstüren am Rathaus entstehen Gesamtkosten in Höhe
von ca. 200.000 Euro. Die Mittel stehen unter der o.g. Kostenstelle zur Verfügung. 90 % der
Kosten können aus den KInvFöG NRW-Mitteln gedeckt werden (ca. 180.000 Euro), sodass ein
gemeindlicher Eigenanteil in Höhe von ca. 20.000 Euro getragen werden muss.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Bewilligung der Mittel aus dem KInvFöG NRW wird zur Kenntnis genommen.
2. Dem Austausch der Fenster und Eingangstüren am Rathaus wird zugestimmt. Die Verwaltung
wird ermächtigt Mitteln aus dem KInvFöG NRW zur 90 %igen Teilfinanzierung zu beantragen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt dem Rat weitere Vorschläge zur Verwendung der KInvFöG
NRW-Mittel zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bürgermeister
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen: ________
- Ingo Eßer -
-5-