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Allgemeine Vorlage (Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
113 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
08.01.16, 13:06
Aktualisiert
08.01.16, 13:06
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 07.01.2016 Vorlagen-Nr.: 4/2016 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 20.01.2016 11.02.2016 25.02.2016 Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW I. Sach- und Rechtslage: Herleitung und Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 eine „Investitionsoffensive“ ausgarbeitet. Ein Teil dessen ist die Anlegung eines Sondervermögens in Höhe von ca. 3,5 Mrd. Euro, um in finanzschwachen Kommunen Investitionsmaßnahmen zu fördern. Grundlage zur Verwendung dieses Sondervermögens bildet das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG). Der Bund unterstützt damit die Länder bei der Unterstützung der finanzschwachen Kommunen. Zum Gesetz wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern getroffen, die die Aufteilung des Sondervermögens auf die einzelnen Bundesländer festsetzt. Das Land NRW erhält demnach ca. 1,126 Mrd. Euro (~ 32 % der Gesamtmittel). Die weitere Aufteilung der Bundesländer auf die Kommunen wurde den Ländern überlassen. Dem Land NRW wurde somit die Aufgabe übertragen den Begriff der „Finanzschwäche“ zu definieren. Nach intensiven Beratungen und Diskussionen wurde sich in NRW darauf verständigt die Aufteilung der 1,126 Mrd. Euro auf die Kommunen nach den Kriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes vorzunehmen. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich im Zeitraum der Jahre 2011-2015. Die Rechtsgrundlage auf Landesebene für die Umsetzung des Bundesrechtes erfolgt über das am 01.10.2015 vom Landtag verabschiedete „Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Nordrhein-Westfalen – KInvFöG NRW“. Nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel werden der Gemeinde Kreuzau Mittel in Höhe von 384.545,92 Euro bereitgestellt. Dies wurde per Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.10.2015 beschieden. Wichtige Eckdaten zur Verwendung der Fördermittel Die KInvFöG NRW-Mittel stehen der Gemeinde ab sofort zur Verfügung. Die Mittel müssen bis spätestens 31.12.2018 verwendet werden (maßgeblich ist die Abnahme der Maßnahme zum 31.12.2018). Andernfalls werden diese durch das Land NRW an andere Stellen verteilt. Die Förderquote beträgt maximal 90 %; somit ist gemeindlich ein Eigenanteil von 10 % zu leisten. Die Deckung des Eigenanteils darf nicht aus anderen Förderprogrammen erfolgen, da eine Doppelförderung gesetzlich untersagt ist. Sofern sich die Maßnahme aus pauschal bereitgestellten Mitteln aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes finanzieren lässt (Schul- und Bildungspauschale, Sportpauschale, Investitionspauschale), kann der Eigenanteil von 10 % aus den Pauschalen gedeckt werden. Die Mittel aus den Pauschalen gelten als eigene Mittel der Gemeinde und nicht als Fördermittel. Die für die Gemeinde Kreuzau zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Die Bezirksregierung hat im Rahmen einer Informationsveranstaltung bereits bestätigt, dass das Abwicklungsprocedere sich weitestgehend an das aus den Konjunkturpaketen I und II orientieren wird. Förderfähige Bereiche Nach § 3 des KInvFG sind Maßnahmen aus den folgenden Bereichen förderfähig: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser, b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung, d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f) Luftreinhaltung. 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Bei der Prioritätenbildung sollten Maßnahmen die oberste Priorität haben, die sich nicht aus anderen Pauschalen oder Förderprogrammen (teil-)finanzieren lassen und zudem langfristig zu Kosteneinsparungen führen (z.B. durch die Einsparung von Energiekosten). Diese Maßnahmen müssten aus gemeindlichen Haushaltmitteln finanziert werden. Nachfolgend sollten Maßnahmen Priorität haben, die zu langfristigen Kosteneinsparungen führen. Zudem sollten die Maßnahmen an Objekten durchgeführt werden, die regelmäßig genutzt werden und deren langfristige Inbetriebnahme sichergestellt ist. Maßnahmen an selten/kaum genutzten Objekten und Maßnahmen, die lediglich der „Verschönerung“ dienen, sollten die geringste Priorität haben. Aus Sicht der Verwaltung sollen die zur Verfügung stehenden Mittel die bisherigen Planungen zur Verwendung der jährlich verfügbaren Finanzmittel (insbesondere aus den Pauschalen) nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Somit kann einem „Sanierungsstau“ entgegengewirkt werden. Die Begrifflichkeit „Investition“ im Sinne des KInvFG umfasst Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichen Sachen, den Erwerb von unbeweglichen Sachen und bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen. Hierzu zählen auch Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts. Alle Maßnahmen, die aus den KInvFöG NRW-Mitteln teilfinanziert werden sollen, werden selbstverständlich in den politischen Gremien vorgestellt und zur Entscheidung vorgelegt. Zu den förderfähigen Bereichen 1a, 1b, 1f, 2c und 2d sind in der Gemeinde keine geeigneten Maßnahmen vorhanden. -2- Zu 1c - Städtebau Im Jahr 2016 ist die Erstellung eines integrierten Handlungskonzeptes vorgesehen, dass auf die Akquise von Städtebauförderungsmittel abzielt. Gemäß der Fördersätze zur Städtebauförderung NRW 2016 beträgt in Kreuzau der Fördersatz 70 %. Der kommunale Eigenanteil von 30 % lässt sich jedoch nicht aus den Mitteln des KInvFöG NRW decken, da dies dem Verbot der Doppelförderung entgegensteht. Eigenständige städtebauliche Maßnahmen ohne eine weitere Städtebauförderung ließen sich jedoch aus den Mitteln teilfinanzieren. Es ist jedoch ratsam zunächst die Erstellung des integrierten Handlungskonzeptes abzuwarten, das nach einer intensiver Analyse und Dokumentation der städtebaulichen Missstände einen Katalog an städtebaulichen Maßnahmen beinhalten wird. Inwieweit sich eine Finanzierung aus dem KInvFöG NRW-Mitteln anbietet bleibt zunächst abzuwarten. Gemäß den Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zum KInvFöG NRW sind unter dem Bereich Städtebau auch Ordnungs- und Baumaßnahmen gem. §§ 147 und 148 BauGB förderfähig. Hierunter fallen auch Maßnahmen an Einrichtungen für Jugend- und Altentreffs, Sportstätten, Gebäuden der Feuerwehr, Kultureinrichtungen und Verwaltungsgebäuden. Auch Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen sind nach einer Erklärung des Bundes in diesem Bereich förderfähig, sofern die Herstellung eines städtebaulichen Bezugs erbracht werden kann. Zu 1d - Breitbandausbau Maßnahmen zur Verbesserung der Internetgeschwindigkeiten sind ebenfalls aus den KInvFöGMitteln förderfähig. Nach dem im vergangenen Jahr abgeschlossenen Ausbau entlang der „Rurschiene“ sind die Mindestvoraussetzungen für den Breitbandzugang im Gemeindegebiet derzeit erfüllt. Gleichwohl gibt es nach wie vor einzelne Teilbereiche, die eine verbesserungswürdige Breitbandanbindung aufweisen. Aufgrund des raschen Entwicklung in diesem Segment ist absehbar, dass zumindest langfristig wieder Handlungsbedarf bestehen wird. Dieser Bereich lässt sich jedoch ebenso mit Hilfe anderweitiger Fördertöpfe finanzieren. In den vergangenen Monaten haben sich die Fördervoraussetzungen deutlich verbessert. Hier sei auf diverse Förderprogramme des Bundes und Landes NRW verwiesen. Derzeit prüft der Kreis Düren gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen die Möglichkeiten eines kreisweiten Breitbandausbaus. Aufgrund der Tatsache, dass die KInvFöG-Mittel gegenüber von anderen BreitbandausbauFörderprogrammen geringer ausfallen, empfiehlt es sich die KInvFöG-Mittel nicht für den Breitbandausbau einzusetzen. Es ist ratsam einen Breitbandausbau (wenn überhaupt) aus den speziellen Breitband-Förderprogrammen unterstützen zu lassen. Derzeit prüft der Kreis Düren noch den Ausbaubedarf in den kreisangehörigen Kommunen. Sobald die Vor-Planungen abgeschlossen sind werden diese selbstverständlich dem Rat zur Beschlussfassung vorgestellt. Zu 1e - Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen Unter diesem Bereich lassen sich grundsätzlich alle Investitionen fassen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und die ausschließlich der energetischen Sanierung dienen. Für die Förderfähigkeit ist die Erfüllung der EnEV-Anforderungen ausreichend. Zu 2a - Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur Durch diesen Bereich lassen sich insbesondere Neubauten, Um- und Ausbauten, Maßnahmen zur Umrüstung des Freigeländes, Ausstattungs- und Sanierungsprojekte an Einrichtungen fördern, die der Betreuung von Kindern vor dem Schuleintritt dienen. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen sich grundsätzlich auch aus der Schul- und Bildungspauschale finanzieren lassen. Zu 2b - Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur Die Förderfähigkeit von Schulinfrastruktur ist nur förderfähig, wenn es sich dabei um eine energetische Sanierung handelt. Die energetische Sanierung von Turnhallen, die dem Schulsport dienen, ist ebenfalls diesem förderfähigen Bereich zuzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen sich grundsätzlich auch aus der Schul- und Bildungspauschale finanzieren lassen. -3- Für weitere Informationen sei auf die FAQ-Liste („Häufig gestellte Fragen“) zur Umsetzung des KInvFöG NRW verwiesen. Die Liste wird stetig vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW aktualisiert und ist unter http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunalefinanzen/einzelthemen/kinvfg.html abrufbar. Mögliche Maßnahmen in der Gemeinde Kreuzau Bereits heute möchte ich die erste Maßnahme vorstellen, die sich nach 1c der förderfähigen Bereiche aus den KInvFöG NRW-Mitteln fördern lässt. Hierbei handelt es sich um den Austausch der Fenster und Außentüren im Verwaltungsbereich des Rathaus Kreuzau. Vorgesehen ist der Austausch von insgesamt 116 Fenstern, 2 Fensterfronten im Foyer und den drei Eingangstüren. Die Fenster im Bereich der Polizei sind nicht in der Maßnahme enthalten, da diese Fenster ein jüngeres Alter aufweisen und aufgrund der besonderen Anforderungen an das Glas (einschusssicher etc.) deutlich höhere Kosten aufweist. Die derzeit eingesetzten Fenster datieren aus verschiedenen Jahren (Mitte der 1980er bis Anfang 1990er Jahre). Viele der Fenster weisen Schäden auf und sind reparaturanfällig. Teilweise lassen sich die Fenster nicht mehr öffnen oder kippen. Aufgrund ihres Alters entsprechen die Fenster nicht den heutigen Maßstäben bzgl. der Energieeffizienz. Es sollen neue Fenster mit Doppelverglasung eingebaut werden. Die drei Eingangstüren (Haupteingang, mittlere Eingangstür und hintere Eingangstür an den Sitzungssälen) sollen ebenfalls ausgetauscht werden. Insbesondere die mittlere Eingangstür wurde in den vergangenen Monaten mehrfach repariert. Eine Fachfirma hat dringend zum Austausch dieser Tür geraten. Nach einer Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Austausch der Fenster, Fensterfronten und Eingangstüren 15 % der Heizkosten eingespart werden können. Auf Grundlage der Heizkosten aus den Jahren 2011-2014 entspricht dies jährlichen Einsparungen in Höhe von ca. 2.550 Euro. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Fenster 25 Jahre halten, so wäre auf diesen Zeitraum mit Einsparungen in Höhe von 63.750 Euro zu rechnen. Der Sitzungsvorlage ist eine Auflistung der zu ersetzenden Fenster und Außentüren beigefügt. Zu den jeweiligen Gewerken sind die ermittelten Kosten aufgeführt. Mit den Nebenarbeiten (Fensterbänke, Malerarbeiten, Gerüstkosten) betragen die Gesamtkosten für die Maßnahme ca. 200.000 Euro. Bei einer Förderung von 90 % der Gesamtkosten (180.000 Euro) verbleiben 10 % der Kosten, die die Gemeinde selbst tragen muss (20.000 Euro). Im Haushalt 2016 stehen unter Kostenstelle 6110101, Sachkonto 523110 427.000 Euro zur Verfügung. Aus diesen Mitteln werden 200.000 Euro verausgabt. Der Eingang der 180.000 Euro an Fördermitteln wird auf dem Sachkonto 414208 verbucht, sodass letztlich eine Haushaltsbelastung in Höhe des Eigenanteils von 20.000 Euro entsteht. Selbstverständlich bleiben für die endgültigen Kosten die Ergebnisse der durchzuführenden Ausschreibungen abzuwarten. Auf Grundlage der ermittelten Kosten würde von den zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von ca. 384.500 Euro 180.000 Euro eingesetzt, sodass für weitere Maßnahmen noch 205.000 Euro zur Verfügung stehen. Bei der vorgestellten Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme, die sich nicht aus anderen Fördertöpfen oder Schlüsselzuweisungen decken lässt, sondern ohne das Vorliegen der Mittel aus dem KInvFöG NRW voll den gemeindlichen Haushalt belasten würde. Aus diesem Grunde wird empfohlen der Maßnahme zuzustimmen und diese aus den zur Verfügung stehenden KInvFöG NRW-Mitteln zu finanzieren. Sofern Sie der Maßnahme zustimmen wird die Verwaltung die notwendigen Ausschreibungen durchführen. Für weitere Maßnahmen, die sich aus den Mitteln des KInvFöG NRW teilfinanzieren ließen liegen noch keine ausgereiften Planungen und Kostenaufstellungen vor. Diese werden im Verlauf der nächsten Monate ausgearbeitet und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Dennoch möchte ich Ihnen bereits jetzt einige Maßnahmen nennen, die sich aus den KInvFöG NRW-Mitteln teilfinanzieren ließen bzw. deren Förderfähigkeit geprüft wird: -4- - - - Die (energetische) Sanierung der Fensterfronten an den Turnhallen Winden, Drove, Stockheim, Obermaubach. Der Einbau von Deckenstrahlplatten in der Turnhalle Drove zur Einsparung von Energiekosten. Bisher wird in der Turnhalle über die Lüftungsanlage geheizt. Dies führt zu deutlichen Mehrkosten (derzeit dreimal so hoch wie die Kosten in den baugleichen Turnhallen). Der Ausbau der OGS Stockheim fällt evtl. unter 1c der förderfähigen Bereiche. Ob diese Maßnahme tatsächlich förderfähig ist wird noch abschließend geprüft. Die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen ist gem. der Angaben des Ministeriums für Inneres und Kommunales förderfähig, sofern ein städtebaulicher Bezug vorhanden ist. Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an der GS Drove. Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach des Rathauses (zur Bahnhofstraße hin) und dem neuen Dach auf dem Bauhofgelände zur Erzeugung von Strom zum Eigenbedarf. Ob diese Maßnahme förderfähig ist wird derzeit noch geprüft. Nach erster Auskunft von der Bezirksregierung konnte noch keine abschließende Antwort gegeben werden. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll zunächst einen Überblick über die möglichen Investitionen geben. Abgesehen von der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen sind alle weiteren Maßnahmen aus der Schul- und Bildungspauschale, Sportpauschale oder der Investitionspauschale finanzierbar. Über die weitere Verwendung der Mittel aus dem KInvFöG NRW wird die Verwaltung alsbald eine neue Beschlussvorlage vorlegen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der Gemeinde stehen Mittel in Höhe von 384.545,92 Euro aus dem KInvFöG NRW zur Verfügung. Die Förderquote beträgt 90 %, sodass die Gemeinde einen Anteil von 10 % an den Gesamtkosten zu tragen hat. Unter der Kostenstelle 6110101, Sachkonto 523110 sind Mittel in Höhe von 427.000 Euro eingestellt. Für den Austausch der Fenster und Eingangstüren am Rathaus entstehen Gesamtkosten in Höhe von ca. 200.000 Euro. Die Mittel stehen unter der o.g. Kostenstelle zur Verfügung. 90 % der Kosten können aus den KInvFöG NRW-Mitteln gedeckt werden (ca. 180.000 Euro), sodass ein gemeindlicher Eigenanteil in Höhe von ca. 20.000 Euro getragen werden muss. III. Beschlussvorschlag: 1. Die Bewilligung der Mittel aus dem KInvFöG NRW wird zur Kenntnis genommen. 2. Dem Austausch der Fenster und Eingangstüren am Rathaus wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt Mitteln aus dem KInvFöG NRW zur 90 %igen Teilfinanzierung zu beantragen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt dem Rat weitere Vorschläge zur Verwendung der KInvFöG NRW-Mittel zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ - Ingo Eßer - -5-