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Kommune
Kreuzau
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10.11.15, 18:16
Aktualisiert
10.11.15, 18:16
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Anlage zu VL 64/2015
Erläuterungen zur aktuellen Friedhofssatzung
In den nachfolgenden Erläuterungen sind dargestellt:
alter Satzungstext
Text der Mustersatzung
zusätzliche Textpassagen
Präambel
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung
- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom XX.XX.2015
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachen vom 01. September 2003 (GV NRW . 313), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW s. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S.
878), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am _____________ folgende
Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum Gebiet der Gemeinde
Kreuzau gelegenen stehenden Friedhöfe
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Friedhof Boich
Friedhof Drove
Friedhof Kreuzau
Friedhof Leversbach
Friedhof Obermaubach
Friedhof Stockheim
Friedhof Thum
Friedhof Üdingen
Friedhof Untermaubach
Friedhof Winden
Erläuterung:
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (Mustersatzung) wurde übernommen
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§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
gelegenen Friedhöfe
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Friedhof Boich
Friedhof Drove
Friedhof Kreuzau
Friedhof Leversbach
Friedhof Obermaubach
Friedhof Stockheim
Friedhof Thum
Friedhof Üdingen
Friedhof Untermaubach
Friedhof Winden
§2
Friedhofszweck
(1)
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde
Kreuzau
Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich
aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet.
Der Gemeinde – im folgenden „Friedhofseigentümer“ genannt – obliegt
die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und des Beerdigungswesens.
§2
Friedhofszweck
(1)
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Kreuzau.
Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich
aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als
„Friedhofsverwaltung“ bezeichnet.
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung benutzt werden können.
(2)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten ( Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner in der Gemeinde Kreuzau waren ihren Wohnsitz, Nebenwohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus dienen die
Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde
Kreuzau sind.
(2)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und
Fehlgeburten) und Beisetzung deren Aschen, die bzw. deren Eltern
bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kreuzau waren oder ein
Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kreuzau sind.
(3)
Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach Abs.
2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese
kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(3)
Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach
Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4)
Der alte Friedhof in Untermaubach (Ortsmitte) ist geschlossen. Auf
diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei Ihrem Ehepartner beigesetzt werden. Sollte der überlebende Ehepartner wieder verheiratet
sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so
kann dort auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner
Die Beisetzung soll grundsätzlich auf dem Friedhof des Ortsteils erfolgen, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz hatte, sofern die gewünschte Bestattungsart dort angeboten wird.
(4)
Der alte Friedehof in Untermaubach ist geschlossen. Auf diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei Ihrem Ehepartner beigesetzt werden.
Sollte der überlebende Ehepartner wieder verheiratet sein oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so kann dort auch
der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner beigesetzt wer-
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den. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner
können auch die minderjährigen Kinder und zum Haushalt gehörende
Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem
Friedhof können nur noch zu dem vorgenannten Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist ausreicht.
Erläuterung:
Die Mustersatzung wurde übernommen. Ergänzungen erfolgten im Abs. 1 Satz 2 und im Absatz 4. Auf dem alten Friedhof in Untermaubach
sind derzeit außer den im Abs. 4 beschriebenen Grabstellen keine weiteren
Grabstellen mehr frei. Aufgrund dieser Tatsache wird durch die aufgeführten
Regelungen des Absatzes 4 eine größere Rechtssicherheit herbeigeführt.
§3
Bestattungsbezirke auswärtiger Personen
(1)
Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Boich umfasst das Gebiet, das durch
folgende Straßen begrenzt wird:
Ortsteil Boich
b)
…….
(2)
Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich,
wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die
Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a)
ein Nutzungsrecht an einer
anderen Friedhof besteht
b)
Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet
sind,
c)
der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Fried-
bestimmten
Grabstätte
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auf
einem
beigesetzt werden. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen
Lebenspartner können auch die minderjährigen Kinder und zum
Haushalt gehörende Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem Friedhof können nur noch zu dem vorgenannten
Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, wenn die Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist
ausreicht.
hof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3)
Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet
Eine Bestattung auswärtiger Personen ist zulässig. Über den Antrag
entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Belegungssituation.
Erläuterung: Die Festlegungen im § 1 dieser Satzung bedürfen keiner weiteren Regelung in einem gesonderten Paragraphen.
Der § 3 der Mustersatzung ist für die Satzung der Gemeinde Kreuzau somit
entbehrlich.
§3
Schließung und Entwidmung
§3
Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(1)
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw.
Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung
zugeführt werden (Entwidmung).
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw.
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf
weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungs-bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen / und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw.
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit
bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen
/ und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls
die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die
Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden,
falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten)
bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten)
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
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(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig
sind
sie
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig
sind
sie
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst
gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer
Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Erläuterung:
Die Mustersatzung wurde übernommen.
II. Ordnungsvorschriften
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
§4
Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen
festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.
Alternativ: Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht. Die Friedhöfe sind bis zum Dunkelwerden für
den Besuch geöffnet.
(1)
Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten
beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt
gemacht.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Erläuterung: Die jetzt gewählte Festlegung ist pragmatischer als die Regelungen in der Mustersatzung.
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§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen Die Besucher haben sich ruhig und
der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten benehmen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Die von der Friedhofsverwaltung erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu
beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.
(2)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Innerhalb des Friedhofes sind insbesondere verboten
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten
und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,
a)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und
diesbezüglich zu werben,
b)
das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenhunde -,
Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen
und von den Grabstätten fern zu halten. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann
– mit Ausnahme von Blindenhunden- untersagt werden.
b)
Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fern zu halten. Hundekot ist vom
Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden- untersagt werden,
c)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
c)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d)
das Rauchen, zu Lärmen oder zu lagern,
d)
zu lärmen oder zu lagern,
e)
das Befahren der Wege Die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder
Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrzeuge, die zum Zwecke der Grabpflege
oder dem Transport von Grabzeichen eingesetzt werden müssen,
Rollstühle
und
Kinderwagen
-,
e)
die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
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f)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen unberechtigt zu betreten,
f)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten
zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen unberechtigt zu betreten,
g)
das Verteilen von Druckschriften zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind ohne Genehmigung,
g)
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind,
h)
h)
das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in
Abfallbehälter der Friedhöfe zu verbringen,
i)
das Übersteigen der Einfriedigung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Denksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen sowie das Ablegen von Abraum und Abfälle außerhalb der dafür hierfür vorgesehenen Plätze, bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in
Abfallbehälter der Friedhöfe zu verbringen.
i)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw.
Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
j)
das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen,
Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände,
j)
bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torf oder
torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die
gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
k)
die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der
Grabpflege,
l)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe während einer Bestattung bzw. Beisetzung störende in einem kleineren Radius als 50
m Arbeiten auszuführen.
m)
bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torf oder
torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Erläuterung: Alle Inhalte der Mustersatzung wurden übernommen. Zusätzlich wurde aufgenommen: Der Absatz 2, Buchstabe B wurde den tatsächlichen
Verhaltensweisen großzügiger verfasst, Buchstabe H wurde um die Regelungen Hausmüll u.a. erweitert, Buchstabe J wurde zusätzlich aufgenommen.
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbetreibende
(1)
(2)
Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze
und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere
Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
Auf ihren Antrag hin werden die in Abs.1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a.)
In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b.)
Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes)ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche
Sachkunde besitzen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen,
dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder
gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4)
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
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§6
Gewerbetreibende
(1)
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen an Werktagen nur bis
18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten
gewerbliche Arbeiten untersagen.
(3)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen an Werktagen nur bis
18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt. Die Gemeindeverwaltung kann für bestimmte Tage oder
Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen.
(5)
(6)
Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen auf den Friedhöfen dürfen nur
werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten
sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. dürfen an Werktagen nur bis 18 Uhr
ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt.ie für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7)
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden,
die
trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung
entbehrlich.
(8)
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorüber-gehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenaus-
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weise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
Erläuterung:
Die Ausführungen der Mustersatzung gehen weit über die
bisherigen Regelungen der aktuellen Friedhofssatzung hinaus. Da zum Einen
die Regelungen der aktuellen Friedhofssatzung völlig ausgereicht haben, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten und zum Anderen die
Vorgaben der Mustersatzung einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, der personell nicht geleistet werden kann und in keinem Verhältnis zum
Regelungsbedarf steht, bleiben die bisherigen Regelungen unverändert.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach standesamtlicher Anmeldung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen
der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(1)
Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)
Wird eine Beisetzung bzw. Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(2)
Wird eine Bestattung oder Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(3)
Soll eine Urnenbestattung Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3)
Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(4)
Der
von
dem
Standesbeamten
ausgestellte
BeerdigungsErlaubnisschein ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die
Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung
fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw.
Beisetzung
auch
am
zweiten
Feiertag
stattfinden.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an
Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung
bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Die Bestattung
kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche
Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen
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Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen
genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die
Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass
die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen,
wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5)
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen
nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener
Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(5)
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen
nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener
Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6)
Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen
dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
(6)
Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen
dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens am 8.
Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate
nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten
des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
Erläuterung:
Die Mustersatzung wurde übernommen.
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der
Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx
Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung
fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung
auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus
gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichen-schau
nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach
der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen
oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen
dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisensen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
Erläuterung:
Diese Regelungen wurden von der Mustersatzung übernommen und finden sich im § 7 des Satzungsentwurfs wieder.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 (jetzt § 8)
Särge und ÜberUrnen
(1)
Unbeschadet der Regelung des § 19 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. wenn nach den Grundsätzen oder
Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene
angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
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§8
Särge und Urnen
(1)
Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise
kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten.
(2)
Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende
Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss
immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2)
Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende
Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss
immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(3)
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von toten
(Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie
Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und
die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3)
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten
(Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie
Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und
die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die
Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist
die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist
die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5)
Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6)
Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt,
dürfen für den Sarg nur die in Anlage … zu dieser Satzung genannten
Hölzer verwendet werden.
Särge müssen aus einem selbstverrottenden Material bestehen. Für die Beförderung des Verstorbenen muss der Sarg festgefügt und gut abgedichtet sein
sowie der Sargboden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl,
Holzkohlenpulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sein.
Überurnen, die aus nicht oder schwervergänglichem Material hergestellt sind,
sind vor der Beisetzung zu entfernen. Überurnen sollen eine Größe von 30 cm
Durchmesser nicht überschreiten. Die Gräber werden vom Gemeindepersonal
oder einem beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die
Grabtiefe beträgt 1,80 m. Für Verstorbene unter 5 Jahren ist eine Tiefe von
1,40 m ausreichend. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander
durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. Allerdings ohne die
Absätze 4 und 5, da diese Grabarten in Kreuzau nicht vorhanden sind.
§ 10 (jetzt §9)
Ausheben der Gräber
Ruhezeit
§9
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind
die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind
die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Erläuterung:
Die Mustersatzung wurde übernommen.
§ 11 (jetzt §10)
Ruhezeit
Die Ruhezeitfrist für Leichen und Aschen beträgt ……… Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5 Lebensjahr …… Jahre bis zur Wiederbelegung bei
Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis
zu 5 Jahren beträgt sie 25 Jahre.
Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 25 Jahre.
Erläuterung:
Da die ursprünglichen Regelungen eindeutig waren, wurden
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§ 10
Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung bei Erdbestattungen beträgt 30
Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt
sie 25 Jahre.
(2)
Die Ruhezeit für Urnengräber beträgt 25 Jahre.
diese beibehalten. Lediglich die Bezeichnung Ruhefrist wurde in Ruhezeit umgewandelt.
§ 12 (jetzt § 11)
Umbettungen
§ 11
Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
in
eine
andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. §
4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden
öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
in
eine
andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. §
3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3)
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste
können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3)
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste
können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4)
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen)
erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigter. Mit dem Antrag ist
die Grabnummernkarte nach § 14 Abs.1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw.
die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6 vorzulegen. In
den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller
Art umgebettet werden.
(4)
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen)
erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigter. Mit dem Antrag ist
die Grabkarte nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 vorzulegen.
(5)
Alle Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchge-
(5)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
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führt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch
für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch
für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich
dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)
Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht,
sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8)
Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht,
sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9)
(9)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Erläuterung: Die in Abs. 4 genannte Grabnummernkarte trägt in der Gemeinde Kreuzau die Bezeichnung Grabkarte. Der Abs.5 wurde geändert, Umbettungen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Im
Absatz 8 wird der 2. Satz nicht mit übernommen.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen streufelder
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 (jetzt § 12)
Arten der Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1)
Sämtliche Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Die
Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Die Grabstätten Gräber werden unterschieden eingeteilt in
Reihengrabstättengräber,
Kindergräber
Urnenreihengrabstätten,gräber
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
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- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
-
Anonyme Urnenreihengrabstättengräber
Wahlgrabstättengräber,
Urnenwahlgrabstätten,gräber
Pflegefreie Grabstätten Urnengemeinschaftsgräber
Rasenbestattung
Verstreuung
Ehrengrabstätten
Muslimische Grabstätten
Erläuterung: Die Grababmessungen sind im § 18 als Bestandteil der Satzung
festgelegt.
Entgegen der im Absatz 2 der Mustersatzung aufgelisteten Grabarten erfolgt
eine Auflistung der in der Gemeinde Kreuzau angebotenen Bestattungen nach
einer anderen Gliederung. Nach Ansicht der Verwaltung ist diese einfacher
und übersichtlicher.
Die Grabart Muslimische Grabstätten wurde nicht mit aufgenommen.
Wird diese Grabart angeboten, so sind nicht nur entsprechende Grabfelder an
zu legen, nach muslimischen Glauben in „jungfräulicher Erde“ und ohne Ruhefrist, sondern die besonderen muslimischen Bestattungsrituale sind ein zu
halten. Hierfür sind sowohl personelle als auch bauliche (Möglichkeit der rituellen Waschung) vorzuhalten.
Obwohl sich in der bisherigen Friedhofssatzung eine Regelung bezüglich der
Ehrengräber gibt, ist diese aber erlässlich, da solche Grabstätten in Kreuzau
nicht vorhanden sind.
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- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Kriegsgräberstätten
(3)
Anonyme Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, pflegefreie
Grabstätten, Partnergrabstätten sind in den §§ 15-17 geregelt.
(4)
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
A.
Reihengräber
§ 14 (jetzt §13)
Reihengrabstättengräber
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
1.
Die Belegung in Reihengrabstätten erfolgt nach einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Belegungsplan.
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabkarte erteilt.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist
nicht möglich.
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Jahren einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich
Tot- und Fehlgeburten,
b)
Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr über
5 Jahre.
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Die Gräber haben folgende Maße:
Länge
Breite
(1)
a)
Rasenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
a)
§ 13
Reihengrabstätten
Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren
1,20 m
0,60 m
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Abstand
0,30 m
b)
Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre
Länge
2,10 m
Breite
0,90 m
Abstand
0,30 m
(3)
In jeder einem Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt des Kindes verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter
einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter
5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche eines Kindes unter
einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und
Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht zu bestatten.
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist
jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die
Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf
dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen
An Reihengräbern haben die Angehörigen für die Dauer der Ruhezeit
das Gestaltungs- und Pflegerecht und die Unterhaltungspflicht im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofsordnung. Das Grabgestaltungsrecht für Reihengrabstätten auf Rasenflächen unterliegt den Beschränkungen nach § 22 a, die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Kreuzau.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist ……. Monate können Reihengräber eingeebnet
und wiederbelegt werden. Der Ablauf der Ruhezeit wird 1 Monat vorher
öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld
bekannt zu machen gegeben. Über eine veränderte Nutzungsart der
Wiederbelegung
entscheidet
der
Bürgermeister.
Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen.
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B. Wahlgräber
§ 15 (jetzt §14)
Wahlgrabstätten Gräber für Sarg- und Urnenbestattungen
1.
§ 14
Wahlgrabstätten
Maß der Wahlgräber je Grab
Länge
Breite
Abstand
2,10 m
0,90 m
0,30 m
Mehrere Gräber können anlagemäßig zusammengefasst werden.
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines
Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen,
insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte
Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines
Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3
beabsichtigt ist.
(2)
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist
nur auf Antrag und nur die die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere,
wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern können für maximal ein Doppelgrab bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über
Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Über den Erwerb
des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an
Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die
Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Werden Grabstätten zu
(2)
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist
nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von
mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach §3 beabsichtigt ist.
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Lebzeiten erworben, ist eine Pflegegebühr bis zur Erstbelegung zu entrichten. Ein Kauf zu Lebzeiten ist aus Platzmangel auf den Friedhöfen in
Winden und alter Friedhof Untermaubach nicht zulässig.
2.
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Gemeindeverwaltung.
Als Angehörige gelten:
a)
b)
c)
d)
Ehegatten,
Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft
Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen.
(3)
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen,
wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten
werden.
(3)
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen,
wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und
Aushändigung der Verleihungsurkunde kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der z.Zt. der erneuten
Antragstellung geltenden Gebühr für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach
Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die
Gemeindeverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor
soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und
Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5)
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte …… Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht oh-
(5)
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
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ne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von ... Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist erneut das
Nutzungsrecht um 30 Jahre, zumindest aber für die Dauer der Ruhefrist,
zu erwerben.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einem Einzelwahlgrab können ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch
einen Hinweis hingewiesen.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
Zusätzlich ist auf Antrag die Beisetzung von bis zu drei Urnen in diesem
Einzelwahlgrab zulässig. Für jede einzelne Zusatzbelegung ist eine Gebühr zu entrichten.
In einem Urnenwahlgrab kann eine Urne beigesetzt werden. Eine zweite
Urne kann gegen Zahlung der Zusatzgebühr beigesetzt werden.
(7)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den
Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
auf die Eltern,
auf die Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,
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a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,
j)
auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
j)
auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person
nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach
dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung
nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8)
Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der
in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen
als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(8)
Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der
in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen
als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9)
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9)
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12)
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Erläuterung: Die Mustersatzung wurden mit übernommen, allerdings wurde
der letzte Satz im Absatz 7 gestrichen, da keine Notwendigkeit besteht, diesen
mit auf zu nehmen.
Im Absatz 7 wurde die bisherigen Regelung aus der aktuellen Friedhofssatzung übernommen (§ 15 Absatz 6)
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§ 15 16 (jetzt §15)
Aschenbeisetzungen Anonyme Bestattungen Beisetzung von Totenaschen
(1)
§ 15
Beisetzung von Totenaschen
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengrabstätten
d) Urnenpflegegrabstätten
e) Aschegrabfelder
f)
Urnengemeinschaftsgrabstätten (siehe Mühlheim 14/10)
g) Partnergrabstätten
h) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1)
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer
Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht
möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu …. Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die
Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer
Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In
einer Urnenreihengrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von …. Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen
mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der
Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder im Wurzelbereich von
Bäumen eingerichtet werden.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit
dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis
zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4)
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem
Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe
(4)
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem
Willen des Verstorbenen entspricht.
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Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
b)
c)
d)
e)
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
anonymen Urnenreihengrabstätten
Aschegrabfelder
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5)
In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzung und Ehrengrabstätten können
anstelle eines Sarges bis zu. Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten
Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung
von bis zu … Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
Urnenpflegegrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen. Bei Aschegrabfeldern wird die Asche ohne Urne in einem festgelegten Bereich des
Friedhofs beigesetzt.
(6)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten
die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten
entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von
Aschen in Wahlgrabstätten.
In einer Urnenwahlgrabstätte und in einer Urnenpflegewahlgrabstätte
können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte für
Erdbestattungen sind max. 2 Urnenbeisetzungen möglich. Die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdpflegegrabstätten ist unzulässig.
Einheitliche Urnenflächen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau ausgewiesen. Die Urnengrabgröße beträgt 50 cm x 50 cm. Die Urnenflächen werden der
Reihe nach belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis vermerkt.
Der nächste Angehörige erhält nachträglich eine Benachrichtigung über
den Bestattungstag.
Die Bestattung findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt.
Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen
Einfluss.
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(5)
Ebenso kann die Asche ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt
werden.
(6)
Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 4
oder 5 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.
(7)
In einer Einzelwahlgrabstätte für Erdbeisetzung und Ehrengrabstätten
können 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. Zusätzlich ist auf Antrag
die Beisetzung einer weiteren Urne zulässig.
(8)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten
die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten
entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von
Aschen in Wahlgrabstätten.
Erläuterung: Anstatt der in der Mustersatzung gewählten Überschrift
„Aschenbeisetzungen“ schlägt die Verwaltung die Überschrift „Beisetzung von
Totenaschen“ vor.
Außer einigen redaktionellen Anpassungen im Absatz 1 wurde die Mustersatzung übernommen.
§ 16 17
Aschenbeisetzung ohne Urne Grüfte
(1)
(2)
(3)
Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des
Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld oder im Wurzelbereich
besonders bestimmter Bäume beigesetzt werden.
Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1
oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.
Wahlgräber können mit Einwilligung des Friedhofseigentümers als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen
sein.
Erläuterung: Die Bestattungsart „Ascheverstreuung“ wurde nicht mehr in die
Satzung aufgenommen.
Ungeachtet ethischer Bedenken werden zum Einen Alternativen angeboten
(Asche unter Grasnarbe), zum Anderen handelt es sich um eine Bestattungsart ohne nennenswerte Nachfrage (8 Fälle in 9 Jahren)
Regelungen zur Aschebeisetzung ohne Urne finden sich im § 15 Absatz 5.
Aus diesem Grund ist die Aufnahme dieses Paragraphen erlässlich.
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§ 17 § 18
Nutzungsrechte Muslimische Grabstätten
(1)
(2)
(3)
(4)
Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen
im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf
muslimischen Grabstätten möglich
Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit abweichend
für die Dauer von … Jahren verliehen wird.
Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekkas.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder
auf Unveränderlichkeit.
Erläuterung: Die Bestattungsart Muslimische Gräber ist nicht vorgesehen.
Auf die Ausführungen zum § 13 wird verwiesen.
§ 18
Urnenbestattungen
Aschenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Gemeindeverwaltung.
Urnengräber sind auf jedem Friedhof ausgewiesen; sie sind in der Größe 80
cm x 80 cm anzulegen. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen
gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr bestattet werden.
§ 18 a 19 (jetzt §16)
Pflegefreie Grabstätten Urnengemeinschaftsgräber
(1)
Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.b. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holz-
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§ 16
Pflegefreie Sondergrabstätten
(1)
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen
vom Friedhofsträger auf speziellen Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet
werden. Dabei handelt es sich um Grabstätten, die ganz oder teilweise
gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder
(2)
kreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der
Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der
Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von … x … cm nicht überschreiten.
Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen
bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber können für die Dauer der Ruhefrist von
25 Jahren erworben werden. Gestaltung, dauerhafte Pflege, Aufstellen und
Beschriftung eines Grabmals werden von der Gemeinde übernommen. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch Angehörige sind unzulässig.
§ 19
Aschenstreufelder
Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des
Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch
Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Kreuzau
Erläuterung: Diese Regelung wurde nicht in die Friedhofssatzung aufgenom-
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Rasen bepflanzt werden. Grabmale werden entsprechend den Festsetzungen der Belegungspläne zugelassen.
(2)
Pflegefreie Sondergrabstätten sind Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, deren Pflege
mit Veranlassung der Beisetzung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich durch individuelle Festlegungen des Friedhofsträgers in den Belegungsplänen für die einzelnen Grabfelder bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Für Sondergrabstätten enthalten die Belegungspläne Vorschriften zur Grabgestaltung (Bepflanzung, Zulässigkeit, Größe und Material von Grabmalen, Einfassungen
und bauliche Anlagen) und gegebenenfalls für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Sonderregelungen für Wiedererwerb und Nutzungsverlängerung.
men. Auf die Erläuterungen zu § 13 wird verwiesen.
Erläuterungen zu IV Grabstätten und Aschebeisetzungen:
Zusammenfassend werden folgende Grabarten angeboten:
Reihen- und Wahlgräber für Särge und Urnen, jeweils auch in der pflegefreien
Variante z.B. als Rasengrab oder innerhalb einer von der Gemeinde angelegten und gepflegten gärtnerisch gestalteten Fläche.
§ 17
Grababmessungen
V. Denkzeichen und Einfriedigungen Gestaltung der Grabstätten
§ 20 21 (jetzt §17 Grababmessungen)
Allgemeines
Für die einzelnen Grabstellen gelten folgende Abmessungen:
für Verstorbene
unter 5 Jahren
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen
Friedhöfen ist die ausschließliche Gestaltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort
bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mir
zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet
waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde
Kreuzau zugemutet werden kann.
(2)
Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen
oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw.
Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es
erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3)
Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für
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für Verstobene
über 5 Jahren
Reihen- und Wahlgrabstätten
für Särge
2,10 m
Breite 0,80 m
Breite 0,90 m
Länge 0,80 m
Länge
Reihen- und Wahlgrabstätten
für Urnen
0,80 m
Breite 0,80 m
Breite 0,80 m
Länge 0,80 m
Länge
Urnenwahlgrabstätten
Breite 0,80 m
Breite 0,80 m
Länge 0,80 m
Länge
0,80 m
anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
1.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und
sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der
nach bauordnungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen
Erlaubnis nur mit Einwilligung der Gemeindeverwaltung gestattet.
2.
Vor Einteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen
werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf
Kosten des Verpflichteten von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im
Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den
Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
Erläuterung: Entgegen der Mustersatzung ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Kreuzau eine Einteilung in Abteilungen nicht erforderlich und wurde
bisher auch nicht vorgenommen. Gründe für eine Änderung dieser Vorgehensweise liegen nicht vor. Die Regelungen werden nicht aufgenommen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 22 (jetzt §18)
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und
der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2)
Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil
dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Kreuzau
(Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 18
Allgemeines
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
werden.
Erläuterung: die Absätze 2 und 3 werden nicht aufgenommen (siehe Begründung § 21)
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 23
Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen
des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der
Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m
Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen,
wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
1.
Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des
Friedhofes einordnen und in der Darstellung der Würde des Ortes entsprechen.
2.
Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.
3.
Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der
Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
4. Nicht zugelassen sind
a)
Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter
haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b)
aufgetragener angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus
Zement, Porzellan,
c)
Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topfoder Grottensteinen,
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d)
Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
5.
Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Erläuterung: Da auf die Einteilung von Abteilungen verzichtet wird
sind die v.g. Festsetzungen ebenfalls entbehrlich.
§ 22 a 24 (jetzt §19)
Gestaltung bei Rasenbestattungen
Abteilungen mir zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a.
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder
gegossenes Material verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche,
unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind
nicht zugelassen.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
b.
1.
2.
3.
4.
Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert
sein.
Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der
Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben
Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt werden.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder
gegossenes Material verwendet werden.
b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1.
2.
3.
4.
Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert
sein.
Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der
Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben
Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt werden.
5.
6.
Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere
Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2)
Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen
zulässig:
a.
Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
1.
2.
b.
c.
5.
6.
(2)
Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende
Grabmale: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m;
b. auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90 m;
c. auf Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90
m
stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m,
Mindeststärke 0,14 m;
liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
1.
stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
2.
liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
(3)
Auf Wahlgrabstätten
1.
stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe 1,00 bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m,
Mindeststärke 0,18 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch
folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite bis 1,40
m,
Mindeststärke 0,22 m;
2.
liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m,
Länge
bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m,
Länge
bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m,
Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18;
(4)
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Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und
dürfen keinen Sockel haben.
Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber
und Farben.
Auf Urnengrabstätten dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße
nicht überschreiten:
a. liegende Grabmale: 0,80 m x 0,80 m,
b. stehende Grabmale: Höhe einschl. Sockel 0,70 m, Breite 0,60 m;
Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar
hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und
auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
Es darf nicht mehr als 1 Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3)
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a.
Auf Urnenreihengrabstätten
1. liegende Grabmale: Höhe 0,40 bis 0,40 m, Höhe der Hinterkante,15
m;
2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,9om;
b.
Auf Urnenwahlgrabstätten
1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss, max.:
Höhe 0,40 bis 0,40 m, Höhe 0,08 m bis 1,20 m;
2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60m,
Mindesthöhe 0,16 m.
(4)
Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar
hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und
auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 gilt nicht für Rasenbestattungen. Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a)
-
Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen
zulässig:
Länge: 0,30 m
Breite: 0,40 m
Tiefe: 0,15 m
Die Platten sind auf Fundamenten ebenerdig dauerhaft zu befestigen.
Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden.
b)
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet
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sein.
c)
Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung, Bepflanzungen
auf Rasenflächen, das Aufbringen von Gebinden, Blumen, sonstigen
Grabschmuck und das Bestreuen mit Kies, Splitt, Asche und Kunststoffen auf diesen Grabstätten ist nicht zulässig.
Erläuterung: Die Regelungen der Mustersatzung sind erheblich umfangreicher als die Regelungen in der bisherigen Friedhofssatzung. Da im Abs.4 dem
Friedhofsträger die Möglichkeit eingeräumt wird, im Einzelfall Ausnahmen zu
zulassen sollte, aus Gründen der Rechtssicherheit die Auflistung des Absatz 1
der Mustersatzung übernommen werden. Lediglich der Satz 2 im Absatz 1.a
wurde gestrichen.
Im Absatz 2 werden die bisherigen Maßangaben aus der bestehenden Friedhofssatzung der Gemeinde Kreuzau übernommen.
§ 23 25 (jetzt §20)
Firmenbezeichnungen
Zustimmungserfordernis
(1)
(2)
§ 20
Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m
x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vor-
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 :
10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen
vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinter-
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herigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Grabkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1
: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt
legten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig
anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift,
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf
der Grabstätte verlangt werden.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und
der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen
bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5)
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise –
Grabmälern – angebracht werden.
seitlich an den
Erläuterung: Die Regelungen der Mustersatzung wurden zum größten Teil
übernommen. Im Absatz 1 wurde Satz 2 gestrichen und der Absatz 4
wurde nicht mit aufgenommen.
§ 26
(1)
(2)
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass
sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden
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(3)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Erläuterung: Diese Regelung ist zu weitgehend und wird nicht übernommen.
§ 27 (jetzt §21)
Fundamentierung und Befestigung
(1)
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die
Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-,
Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung
gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung
kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3)
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.
(4)
Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden,
sofern die
Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von
.... Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine
fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine
Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaft-
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§ 21
Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung)
so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
versicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft begründet
sein. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche bleiben. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch
mehrere starke Metalldübel zu verbinden.
Grabmäler aus Holz müssen mindestens 0,50 m in der Erde stehen.
Erläuterung: Der Absatz 1 der Mustersatzung wird übernommen und ersetzt
die bisherige Regelung im § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde
Kreuzau. Alle anderen Regelungen der Absätze 2 bis 4 sind zu weitgehend und werden nicht übernommen.
§ 25 (jetzt §22)
Unterhaltung
§ 22
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist
insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der
Grabkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung.
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist
insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber
der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweils
Nutzungsberechtigte. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der
Auftraggeber der letzten Beisetzung.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne beson-
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zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild, auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
(3)
Die verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch
das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4)
Künstlerich oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen
oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzund –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.
Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichtete)
sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Gemeindeverwaltung kann Grabmäler, die
umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten
sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Gemeindeverwaltung nach entsprechender ortsüblicher
Bekanntmachung das Nötige veranlassen.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurde mit folgenden
Änderungen übernommen: Der Absatz 1 wurde um den letzten Satz erweitert.
Der Absatz 4 wurde ersatzlos gestrichen, da es in Kreuzau keine denkmalgeschützten Grabmäler gibt.
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deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch
das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die
Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§24 §29 (jetzt §23)
Entfernung von Denkmälern
(1)
(2)
(3)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts
nicht ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung
nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über,
wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für
die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich
vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung
abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu
tragen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern)
sind Grabmäler usw. von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das
nach Aufforderung nicht, werden die Grabmäler usw. auf Kosten der Berechtigten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt. Die Grabmäler
usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
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§ 23
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen
zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der
Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von
der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 26
Maße
Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Kindergrabstätten
Höhe
0,80 m
Breite
0,50 m
b) Reihengrabstätten
Höhe
1,60m
Breite
0,90 m
c) Wahlgrabstätten
1,60 m
je Grabstätte
0,90 m
Höhe
d) Urnengrabstätten
Höhe einschl. Sockel
Breite
Breite
0,70 m
0,60 m
e) Auf den drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu den von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
f) Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung.
Erläuterung: Der Satz 2 im Absatz 1 wurde gestrichen.
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 (jetzt § 24)
Herrichtung und Unterhaltung
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
der Grabstätte zu entfernen.
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
der Grabstätte zu entfernen.
(2)
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen.
(2)
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(3)
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4)
Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat
bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4)
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6
Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5)
(5)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst
anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner
beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
Auf Antrag der Verantwortlichen kann eine Teilabdeckung der Grabstätte bis höchstens zwei Drittel der Grabfläche genehmigt werden. Eine
Abdeckung der Grabstätte über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig.
Bei ausgewiesenen Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig.
(6)
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6
Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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(7)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln
bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind
nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur
Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden
Ausnahmen übernommen:
Absatz 4: Diese Vorschrift ist nicht nachvollziehbar und auch nicht durchführbar
Absatz 5: Hier sind kein Regelungsbedarf und keine Erläuterung erforderlich
Absatz 8: Diese Regelung ist bereits im § 6 Abs. 2 Nr. M aufgeführt.
Doppelte Ausführungen sollten unterbleiben.
Absatz 9: Diese Regelung ist zu weitgehend. Kranzschleifen, Gestecke usw.
wären somit stark eingeschränkt. Die Einhaltung einer solchen Einschränkung
ist nicht zu kontrollieren.
Absatz 5: Es wurde ein neuer Absatz 5 hinzugefügt.
Diese Regelungen sind Bestandteil der aktuellen Friedhofssatzung (§ 27) und
sollten weiterhin Anwendung finden.
Absatz 7: Es wurde ein neuer Absatz 7 hinzugefügt.
Diese Regelungen sind Bestandteil der aktuellen Friedhofssatzung (§ 27) und
sollten weiterhin Anwendung finden.
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(7)
Im Interesse einer einheitlichen Feldgestaltung darf die Gestaltung der
Zwischenräume der Grabstätten nur mit dem von der Gemeinde zur
Verfügung gestellten Material erfolgen.
§ 31
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
Erläuterung: siehe Erläuterungen zu § 21. Da keine Abteilungen vorhanden
sind, sind diese Regelungen nicht erforderlich.
(1)
(2)
(3)
§ 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die
Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder
ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
Auf muslimischen Grabstätten ist die Bepflanzung nicht erforderlich.
Die Anbringung von Skulpturen und Abbildungen von Lebewesen auf
den Gräbern ist nicht gestattet. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter
Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im
Einzelfall zulassen.
Erläuterung: siehe Erläuterungen zu § 21. Da keine Abteilungen vorhanden
sind, sind diese Regelungen nicht erforderlich.
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§ 33 (jetzt §25)
Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
habe die Angehörigen auf hat der Verantwortliche (§28 Abs. 3) nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von
der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann
die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich
unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des
Entziehungsbescheides
zu
entfernen.
(2)
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird
der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu
setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a)
b)
(3)
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die
Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Benutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne wei-
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§ 25
Vernachlässigung
(1)
(2)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist
in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann
die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich
unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird
der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu
setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 4 Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
teres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der
Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen
Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(4)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden
Ausnahmen übernommen: Die Frist im Abs. 2 wurde gekürzt.
§ 27
Allgemeines
1.
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
2.
Auf Antrag der Nutzungsberechtigten an Wahlgräbern oder bei Reihengräbern auf Antrag der Angehörigen kann eine Teilabdeckung der Grabstätte bis höchstens zwei Drittel der Grabfläche genehmigt werden. Eine Abdeckung der Grabstätte über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig.
Bei ausgewiesenen Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig.
3.
Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
4.
Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Auf Grabstätten
nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher über 1,50 m Höhe. Das
Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden
Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Gemeindeverwal-
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(3)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
tung. Eine Bepflanzung hinter dem Denkmal bedarf einer Genehmigung.
Mit dieser Genehmigung verpflichtet sich der Angehörige, die Hecke
selber zu pflegen und darauf zu achten, dass die Höhe von 1,60 m nicht
überschritten wird. Außerdem haftet er für alle Schäden die durch seine
Pflanzen, Sträucher etc. an benachbarten Grabstätten entstehen
5.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
6.
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplitt sowie das
Aufstellen unwürdiger Gefäße, z.B. Konservenbüchsen, zur Aufnahme
von Blumen sind unerwünscht. Im Interesse einer einheitlichen Feldgestaltung darf die Gestaltung der Zwischenräume der Grabstätten nur mit
dem von der Gemeinde zur Verfügung gestelltem Material erfolgen.
Erläuterung: Diese Festsetzungen wurden in andere Paragraphen der Satzung integriert.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§28 §34 (jetzt §26)
Benutzung der Leichenhalle
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung
eines Angehörigen des Friedhofpersonals einer von der Gemeindeverwaltung beauftragten Person betreten werden. Zugangsmöglichkeiten
bestehen auch über die Ortsvorsteher.
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung
einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person betreten werden. Zugangsmöglichkeiten bestehen auch über die Ortsvorsteher.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor
Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 33
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor
Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden
Ausnahmen übernommen: Im Absatz 1 wird, wie bisher, auch Beauftragten eine Zugangsmöglichkeit eingeräumt.
§29 §35 (jetzt §27)
Trauerfeiern
§ 27
Trauerfeiern
(1)
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle
abgehalten werden. werden in der Leichenhalle abgehalten.
(1)
(2)
Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde der
Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die
Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem
Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen
hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an
einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder
die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden
der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3)
Die Benutzung der Friedhofskapelle Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4)
Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der
vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der
Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger
Rahmen gewahrt bleibt.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden
Ausnahmen übernommen: Zur Vereinheitlichung der gewählten Begriffe
wurde anstatt wie in der Mustersatzung der Begriff Friedhofskapelle der
Begriff Leichenhalle gewählt.
Der Absatz 4 ist entbehrlich.
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Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
VII. Sonstige Vorschriften
§ 30
Urkundsrechte
Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden,
laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt.
Erläuterung: Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und wird deshalb
als Absatz 2 in den § 29 übernommen.
§ 34
Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser
Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz
ist der Bürgermeister.
Erläuterung:
wieder
Diese Regelungen finden sich im § 39 (Ordnungswidrigkeiten)
§35 §36 (jetzt §28)
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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§ 28
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzen Leiche oder Asche.
(2)
Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben
wurden, laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt.
Erläuterung: Der Absatz 2 ist entbehrlich, da unbefristete oder unbestimmte
Nutzungsrechte nicht vergeben wurden.
Die Regelungen des bisherigen § 30 werden als Absatz 2 übernommen.
§ 29
Haftung
§31 §37 (jetzt §29)
Haftung
Die Gemeinde Kreuzau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch
dritte Personen oder durch Tiere oder durch Bäume entstehen. Ihr obliegen
keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die
Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über
Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtige für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
Die Gemeinde Kreuzau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren
Codierungen bleibt der Nutzungsberechtige für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine
Haftung für die Inhalte.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen. Ein Haftungsausschluss der Gemeinde für die Bäume auf dem Friedhof ist nicht
rechtmäßig und daher nicht mehr mit auf zu nehmen.
§ 30
Gebühren
§32 §38 (jetzt §30)
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Kreuzau verwalteten Friedhöfe und
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen.
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Für die Benutzung der von der Gemeinde Kreuzau verwalteten Friedhöfe und
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 36
Entfernung
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei
einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch
auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Wird die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, ist für
jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist eine Pflegegebühr entsprechend
der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Erläuterung: Diese Regelungen finden sich im § 24 (Entfernung) wieder
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
§ 39 (jetzt §31)
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des
Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt
oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung
nicht anzeigt,
entgegen § 25 Abs. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder
entfernt,
Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und
fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
Nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen
§ 28 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den
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(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des
Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung
nicht anzeigt,
entgegen § 21 Abs. 1 oder 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert
oder entfernt,
Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem
Zustand erhält,
i)
(2)
bereitgestellten Behältern entsorgt,
Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- €
geahndet werden.
h)
(2)
Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- €
geahndet werden.
Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen jedoch an
die tatsächlichen Satzungsregelungen angepasst.
§37 §40 (jetzt §32)
Inkrafttreten
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung 01.01.2004 in Kraft.
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom ……. Und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften die bisherige Friedhofsordnung der
Gemeinde Kreuzau außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
(24.02.2007).
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung
der Änderungssatzung vom 07.12.2012 außer Kraft.
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