Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
857 kB
Erstellt
10.11.15, 18:16
Aktualisiert
10.11.15, 18:16

Inhalt der Datei

Anlage zu VL 64/2015 Erläuterungen zur aktuellen Friedhofssatzung In den nachfolgenden Erläuterungen sind dargestellt: alter Satzungstext Text der Mustersatzung zusätzliche Textpassagen Präambel Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom XX.XX.2015 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachen vom 01. September 2003 (GV NRW . 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW s. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am _____________ folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum Gebiet der Gemeinde Kreuzau gelegenen stehenden Friedhöfe a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Friedhof Boich Friedhof Drove Friedhof Kreuzau Friedhof Leversbach Friedhof Obermaubach Friedhof Stockheim Friedhof Thum Friedhof Üdingen Friedhof Untermaubach Friedhof Winden Erläuterung: Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (Mustersatzung) wurde übernommen C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kreuzau gelegenen Friedhöfe a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Friedhof Boich Friedhof Drove Friedhof Kreuzau Friedhof Leversbach Friedhof Obermaubach Friedhof Stockheim Friedhof Thum Friedhof Üdingen Friedhof Untermaubach Friedhof Winden §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Kreuzau Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet. Der Gemeinde – im folgenden „Friedhofseigentümer“ genannt – obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und des Beerdigungswesens. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Kreuzau. Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung benutzt werden können. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten ( Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner in der Gemeinde Kreuzau waren ihren Wohnsitz, Nebenwohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kreuzau sind. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kreuzau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kreuzau sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Der alte Friedhof in Untermaubach (Ortsmitte) ist geschlossen. Auf diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei Ihrem Ehepartner beigesetzt werden. Sollte der überlebende Ehepartner wieder verheiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so kann dort auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner Die Beisetzung soll grundsätzlich auf dem Friedhof des Ortsteils erfolgen, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz hatte, sofern die gewünschte Bestattungsart dort angeboten wird. (4) Der alte Friedehof in Untermaubach ist geschlossen. Auf diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei Ihrem Ehepartner beigesetzt werden. Sollte der überlebende Ehepartner wieder verheiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so kann dort auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner beigesetzt wer- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx den. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner können auch die minderjährigen Kinder und zum Haushalt gehörende Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem Friedhof können nur noch zu dem vorgenannten Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist ausreicht. Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. Ergänzungen erfolgten im Abs. 1 Satz 2 und im Absatz 4. Auf dem alten Friedhof in Untermaubach sind derzeit außer den im Abs. 4 beschriebenen Grabstellen keine weiteren Grabstellen mehr frei. Aufgrund dieser Tatsache wird durch die aufgeführten Regelungen des Absatzes 4 eine größere Rechtssicherheit herbeigeführt. §3 Bestattungsbezirke auswärtiger Personen (1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Boich umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Ortsteil Boich b) ……. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer anderen Friedhof besteht b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Fried- bestimmten Grabstätte C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx auf einem beigesetzt werden. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner können auch die minderjährigen Kinder und zum Haushalt gehörende Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem Friedhof können nur noch zu dem vorgenannten Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist ausreicht. hof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet Eine Bestattung auswärtiger Personen ist zulässig. Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Belegungssituation. Erläuterung: Die Festlegungen im § 1 dieser Satzung bedürfen keiner weiteren Regelung in einem gesonderten Paragraphen. Der § 3 der Mustersatzung ist für die Satzung der Gemeinde Kreuzau somit entbehrlich. §3 Schließung und Entwidmung §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen / und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen / und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. II. Ordnungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. Alternativ: Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht. Die Friedhöfe sind bis zum Dunkelwerden für den Besuch geöffnet. (1) Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Erläuterung: Die jetzt gewählte Festlegung ist pragmatischer als die Regelungen in der Mustersatzung. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten benehmen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Die von der Friedhofsverwaltung erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, Innerhalb des Friedhofes sind insbesondere verboten §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben, a) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben, b) das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenhunde -, Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fern zu halten. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden- untersagt werden. b) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fern zu halten. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden- untersagt werden, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) das Rauchen, zu Lärmen oder zu lagern, d) zu lärmen oder zu lagern, e) das Befahren der Wege Die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrzeuge, die zum Zwecke der Grabpflege oder dem Transport von Grabzeichen eingesetzt werden müssen, Rollstühle und Kinderwagen -, e) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen unberechtigt zu betreten, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen unberechtigt zu betreten, g) das Verteilen von Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind ohne Genehmigung, g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind, h) h) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in Abfallbehälter der Friedhöfe zu verbringen, i) das Übersteigen der Einfriedigung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Denksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen sowie das Ablegen von Abraum und Abfälle außerhalb der dafür hierfür vorgesehenen Plätze, bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in Abfallbehälter der Friedhöfe zu verbringen. i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, j) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände, j) bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torf oder torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege, l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe während einer Bestattung bzw. Beisetzung störende in einem kleineren Radius als 50 m Arbeiten auszuführen. m) bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torf oder torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Erläuterung: Alle Inhalte der Mustersatzung wurden übernommen. Zusätzlich wurde aufgenommen: Der Absatz 2, Buchstabe B wurde den tatsächlichen Verhaltensweisen großzügiger verfasst, Buchstabe H wurde um die Regelungen Hausmüll u.a. erweitert, Buchstabe J wurde zusätzlich aufgenommen. §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Gewerbetreibende (1) (2) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Auf ihren Antrag hin werden die in Abs.1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a.) In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind b.) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes)ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx §6 Gewerbetreibende (1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen an Werktagen nur bis 18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen an Werktagen nur bis 18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt. Die Gemeindeverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen. (5) (6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. dürfen an Werktagen nur bis 18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt.ie für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorüber-gehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenaus- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx weise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. Erläuterung: Die Ausführungen der Mustersatzung gehen weit über die bisherigen Regelungen der aktuellen Friedhofssatzung hinaus. Da zum Einen die Regelungen der aktuellen Friedhofssatzung völlig ausgereicht haben, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten und zum Anderen die Vorgaben der Mustersatzung einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, der personell nicht geleistet werden kann und in keinem Verhältnis zum Regelungsbedarf steht, bleiben die bisherigen Regelungen unverändert. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach standesamtlicher Anmeldung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung bzw. Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Der von dem Standesbeamten ausgestellte BeerdigungsErlaubnisschein ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichen-schau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisensen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. Erläuterung: Diese Regelungen wurden von der Mustersatzung übernommen und finden sich im § 7 des Satzungsentwurfs wieder. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 9 (jetzt § 8) Särge und ÜberUrnen (1) Unbeschadet der Regelung des § 19 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx §8 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. (2) Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (3) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die in Anlage … zu dieser Satzung genannten Hölzer verwendet werden. Särge müssen aus einem selbstverrottenden Material bestehen. Für die Beförderung des Verstorbenen muss der Sarg festgefügt und gut abgedichtet sein sowie der Sargboden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sein. Überurnen, die aus nicht oder schwervergänglichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Überurnen sollen eine Größe von 30 cm Durchmesser nicht überschreiten. Die Gräber werden vom Gemeindepersonal oder einem beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Grabtiefe beträgt 1,80 m. Für Verstorbene unter 5 Jahren ist eine Tiefe von 1,40 m ausreichend. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. Allerdings ohne die Absätze 4 und 5, da diese Grabarten in Kreuzau nicht vorhanden sind. § 10 (jetzt §9) Ausheben der Gräber Ruhezeit §9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. § 11 (jetzt §10) Ruhezeit Die Ruhezeitfrist für Leichen und Aschen beträgt ……… Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5 Lebensjahr …… Jahre bis zur Wiederbelegung bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 25 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 25 Jahre. Erläuterung: Da die ursprünglichen Regelungen eindeutig waren, wurden C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnengräber beträgt 25 Jahre. diese beibehalten. Lediglich die Bezeichnung Ruhefrist wurde in Ruhezeit umgewandelt. § 12 (jetzt § 11) Umbettungen § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigter. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs.1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6 vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigter. Mit dem Antrag ist die Grabkarte nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchge- (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx führt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. (9) (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Erläuterung: Die in Abs. 4 genannte Grabnummernkarte trägt in der Gemeinde Kreuzau die Bezeichnung Grabkarte. Der Abs.5 wurde geändert, Umbettungen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Im Absatz 8 wird der 2. Satz nicht mit übernommen. IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen streufelder IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen § 13 (jetzt § 12) Arten der Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten (1) Sämtliche Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten Gräber werden unterschieden eingeteilt in Reihengrabstättengräber, Kindergräber Urnenreihengrabstätten,gräber (2) Die Grabstätten werden unterschieden in C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx - Reihengrabstätten - Wahlgrabstätten - Anonyme Urnenreihengrabstättengräber Wahlgrabstättengräber, Urnenwahlgrabstätten,gräber Pflegefreie Grabstätten Urnengemeinschaftsgräber Rasenbestattung Verstreuung Ehrengrabstätten Muslimische Grabstätten Erläuterung: Die Grababmessungen sind im § 18 als Bestandteil der Satzung festgelegt. Entgegen der im Absatz 2 der Mustersatzung aufgelisteten Grabarten erfolgt eine Auflistung der in der Gemeinde Kreuzau angebotenen Bestattungen nach einer anderen Gliederung. Nach Ansicht der Verwaltung ist diese einfacher und übersichtlicher. Die Grabart Muslimische Grabstätten wurde nicht mit aufgenommen. Wird diese Grabart angeboten, so sind nicht nur entsprechende Grabfelder an zu legen, nach muslimischen Glauben in „jungfräulicher Erde“ und ohne Ruhefrist, sondern die besonderen muslimischen Bestattungsrituale sind ein zu halten. Hierfür sind sowohl personelle als auch bauliche (Möglichkeit der rituellen Waschung) vorzuhalten. Obwohl sich in der bisherigen Friedhofssatzung eine Regelung bezüglich der Ehrengräber gibt, ist diese aber erlässlich, da solche Grabstätten in Kreuzau nicht vorhanden sind. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx - Urnenreihengrabstätten - Urnenwahlgrabstätten - Kriegsgräberstätten (3) Anonyme Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, pflegefreie Grabstätten, Partnergrabstätten sind in den §§ 15-17 geregelt. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. A. Reihengräber § 14 (jetzt §13) Reihengrabstättengräber (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. 1. Die Belegung in Reihengrabstätten erfolgt nach einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Belegungsplan. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet: Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet: Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Jahren einschließlich Tot- und Fehlgeburten, a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr über 5 Jahre. b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Gräber haben folgende Maße: Länge Breite (1) a) Rasenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften a) § 13 Reihengrabstätten Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1,20 m 0,60 m C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Abstand 0,30 m b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m (3) In jeder einem Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt des Kindes verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen An Reihengräbern haben die Angehörigen für die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflegerecht und die Unterhaltungspflicht im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofsordnung. Das Grabgestaltungsrecht für Reihengrabstätten auf Rasenflächen unterliegt den Beschränkungen nach § 22 a, die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Kreuzau. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist ……. Monate können Reihengräber eingeebnet und wiederbelegt werden. Der Ablauf der Ruhezeit wird 1 Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen gegeben. Über eine veränderte Nutzungsart der Wiederbelegung entscheidet der Bürgermeister. Erläuterung: Die Mustersatzung wurde übernommen. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx B. Wahlgräber § 15 (jetzt §14) Wahlgrabstätten Gräber für Sarg- und Urnenbestattungen 1. § 14 Wahlgrabstätten Maß der Wahlgräber je Grab Länge Breite Abstand 2,10 m 0,90 m 0,30 m Mehrere Gräber können anlagemäßig zusammengefasst werden. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur die die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern können für maximal ein Doppelgrab bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Werden Grabstätten zu (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach §3 beabsichtigt ist. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Lebzeiten erworben, ist eine Pflegegebühr bis zur Erstbelegung zu entrichten. Ein Kauf zu Lebzeiten ist aus Platzmangel auf den Friedhöfen in Winden und alter Friedhof Untermaubach nicht zulässig. 2. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Gemeindeverwaltung. Als Angehörige gelten: a) b) c) d) Ehegatten, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der z.Zt. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte …… Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht oh- (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx ne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von ... Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 30 Jahre, zumindest aber für die Dauer der Ruhefrist, zu erwerben. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einem Einzelwahlgrab können ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Zusätzlich ist auf Antrag die Beisetzung von bis zu drei Urnen in diesem Einzelwahlgrab zulässig. Für jede einzelne Zusatzbelegung ist eine Gebühr zu entrichten. In einem Urnenwahlgrab kann eine Urne beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann gegen Zahlung der Zusatzgebühr beigesetzt werden. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) b) c) d) e) f) g) h) i) auf den überlebenden Ehegatten, auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben, C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Erläuterung: Die Mustersatzung wurden mit übernommen, allerdings wurde der letzte Satz im Absatz 7 gestrichen, da keine Notwendigkeit besteht, diesen mit auf zu nehmen. Im Absatz 7 wurde die bisherigen Regelung aus der aktuellen Friedhofssatzung übernommen (§ 15 Absatz 6) C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 15 16 (jetzt §15) Aschenbeisetzungen Anonyme Bestattungen Beisetzung von Totenaschen (1) § 15 Beisetzung von Totenaschen Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnenreihengrabstätten d) Urnenpflegegrabstätten e) Aschegrabfelder f) Urnengemeinschaftsgrabstätten (siehe Mühlheim 14/10) g) Partnergrabstätten h) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (1) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu …. Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von …. Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Aschen dürfen beigesetzt werden in a) b) c) d) e) Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonymen Urnenreihengrabstätten Aschegrabfelder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzung und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu. Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu … Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Urnenpflegegrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen. Bei Aschegrabfeldern wird die Asche ohne Urne in einem festgelegten Bereich des Friedhofs beigesetzt. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. In einer Urnenwahlgrabstätte und in einer Urnenpflegewahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen sind max. 2 Urnenbeisetzungen möglich. Die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdpflegegrabstätten ist unzulässig. Einheitliche Urnenflächen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau ausgewiesen. Die Urnengrabgröße beträgt 50 cm x 50 cm. Die Urnenflächen werden der Reihe nach belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis vermerkt. Der nächste Angehörige erhält nachträglich eine Benachrichtigung über den Bestattungstag. Die Bestattung findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (5) Ebenso kann die Asche ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden. (6) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 4 oder 5 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. (7) In einer Einzelwahlgrabstätte für Erdbeisetzung und Ehrengrabstätten können 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. Zusätzlich ist auf Antrag die Beisetzung einer weiteren Urne zulässig. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. Erläuterung: Anstatt der in der Mustersatzung gewählten Überschrift „Aschenbeisetzungen“ schlägt die Verwaltung die Überschrift „Beisetzung von Totenaschen“ vor. Außer einigen redaktionellen Anpassungen im Absatz 1 wurde die Mustersatzung übernommen. § 16 17 Aschenbeisetzung ohne Urne Grüfte (1) (2) (3) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld oder im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt werden. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig. Wahlgräber können mit Einwilligung des Friedhofseigentümers als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Erläuterung: Die Bestattungsart „Ascheverstreuung“ wurde nicht mehr in die Satzung aufgenommen. Ungeachtet ethischer Bedenken werden zum Einen Alternativen angeboten (Asche unter Grasnarbe), zum Anderen handelt es sich um eine Bestattungsart ohne nennenswerte Nachfrage (8 Fälle in 9 Jahren) Regelungen zur Aschebeisetzung ohne Urne finden sich im § 15 Absatz 5. Aus diesem Grund ist die Aufnahme dieses Paragraphen erlässlich. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 17 § 18 Nutzungsrechte Muslimische Grabstätten (1) (2) (3) (4) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit abweichend für die Dauer von … Jahren verliehen wird. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekkas. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit. Erläuterung: Die Bestattungsart Muslimische Gräber ist nicht vorgesehen. Auf die Ausführungen zum § 13 wird verwiesen. § 18 Urnenbestattungen Aschenbeisetzungen bedürfen der Einwilligung der Gemeindeverwaltung. Urnengräber sind auf jedem Friedhof ausgewiesen; sie sind in der Größe 80 cm x 80 cm anzulegen. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr bestattet werden. § 18 a 19 (jetzt §16) Pflegefreie Grabstätten Urnengemeinschaftsgräber (1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.b. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holz- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 16 Pflegefreie Sondergrabstätten (1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen vom Friedhofsträger auf speziellen Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um Grabstätten, die ganz oder teilweise gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder (2) kreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von … x … cm nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber können für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren erworben werden. Gestaltung, dauerhafte Pflege, Aufstellen und Beschriftung eines Grabmals werden von der Gemeinde übernommen. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch Angehörige sind unzulässig. § 19 Aschenstreufelder Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. § 20 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Kreuzau Erläuterung: Diese Regelung wurde nicht in die Friedhofssatzung aufgenom- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Rasen bepflanzt werden. Grabmale werden entsprechend den Festsetzungen der Belegungspläne zugelassen. (2) Pflegefreie Sondergrabstätten sind Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, deren Pflege mit Veranlassung der Beisetzung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich durch individuelle Festlegungen des Friedhofsträgers in den Belegungsplänen für die einzelnen Grabfelder bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Für Sondergrabstätten enthalten die Belegungspläne Vorschriften zur Grabgestaltung (Bepflanzung, Zulässigkeit, Größe und Material von Grabmalen, Einfassungen und bauliche Anlagen) und gegebenenfalls für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Sonderregelungen für Wiedererwerb und Nutzungsverlängerung. men. Auf die Erläuterungen zu § 13 wird verwiesen. Erläuterungen zu IV Grabstätten und Aschebeisetzungen: Zusammenfassend werden folgende Grabarten angeboten: Reihen- und Wahlgräber für Särge und Urnen, jeweils auch in der pflegefreien Variante z.B. als Rasengrab oder innerhalb einer von der Gemeinde angelegten und gepflegten gärtnerisch gestalteten Fläche. § 17 Grababmessungen V. Denkzeichen und Einfriedigungen Gestaltung der Grabstätten § 20 21 (jetzt §17 Grababmessungen) Allgemeines Für die einzelnen Grabstellen gelten folgende Abmessungen: für Verstorbene unter 5 Jahren Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Gestaltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mir zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde Kreuzau zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx für Verstobene über 5 Jahren Reihen- und Wahlgrabstätten für Särge 2,10 m Breite 0,80 m Breite 0,90 m Länge 0,80 m Länge Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnen 0,80 m Breite 0,80 m Breite 0,80 m Länge 0,80 m Länge Urnenwahlgrabstätten Breite 0,80 m Breite 0,80 m Länge 0,80 m Länge 0,80 m anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. 1. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach bauordnungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung der Gemeindeverwaltung gestattet. 2. Vor Einteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Erläuterung: Entgegen der Mustersatzung ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Kreuzau eine Einteilung in Abteilungen nicht erforderlich und wurde bisher auch nicht vorgenommen. Gründe für eine Änderung dieser Vorgehensweise liegen nicht vor. Die Regelungen werden nicht aufgenommen. V. Gestaltung der Grabstätten § 21 22 (jetzt §18) Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Kreuzau (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 18 Allgemeines Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Erläuterung: die Absätze 2 und 3 werden nicht aufgenommen (siehe Begründung § 21) VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 23 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. 1. Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und in der Darstellung der Würde des Ortes entsprechen. 2. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. 3. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. 4. Nicht zugelassen sind a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b) aufgetragener angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan, c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topfoder Grottensteinen, C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. 5. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Erläuterung: Da auf die Einteilung von Abteilungen verzichtet wird sind die v.g. Festsetzungen ebenfalls entbehrlich. § 22 a 24 (jetzt §19) Gestaltung bei Rasenbestattungen Abteilungen mir zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: b. 1. 2. 3. 4. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt werden. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. 2. 3. 4. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt werden. 5. 6. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1. 2. b. c. 5. 6. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m; b. auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90 m; c. auf Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90 m stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m; liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m; Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m; 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m; (3) Auf Wahlgrabstätten 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18; (4) C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. Auf Urnengrabstätten dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a. liegende Grabmale: 0,80 m x 0,80 m, b. stehende Grabmale: Höhe einschl. Sockel 0,70 m, Breite 0,60 m; Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Es darf nicht mehr als 1 Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. Auf Urnenreihengrabstätten 1. liegende Grabmale: Höhe 0,40 bis 0,40 m, Höhe der Hinterkante,15 m; 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,9om; b. Auf Urnenwahlgrabstätten 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss, max.: Höhe 0,40 bis 0,40 m, Höhe 0,08 m bis 1,20 m; 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60m, Mindesthöhe 0,16 m. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 22 gilt nicht für Rasenbestattungen. Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften: a) - Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig: Länge: 0,30 m Breite: 0,40 m Tiefe: 0,15 m Die Platten sind auf Fundamenten ebenerdig dauerhaft zu befestigen. Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden. b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx sein. c) Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung, Bepflanzungen auf Rasenflächen, das Aufbringen von Gebinden, Blumen, sonstigen Grabschmuck und das Bestreuen mit Kies, Splitt, Asche und Kunststoffen auf diesen Grabstätten ist nicht zulässig. Erläuterung: Die Regelungen der Mustersatzung sind erheblich umfangreicher als die Regelungen in der bisherigen Friedhofssatzung. Da im Abs.4 dem Friedhofsträger die Möglichkeit eingeräumt wird, im Einzelfall Ausnahmen zu zulassen sollte, aus Gründen der Rechtssicherheit die Auflistung des Absatz 1 der Mustersatzung übernommen werden. Lediglich der Satz 2 im Absatz 1.a wurde gestrichen. Im Absatz 2 werden die bisherigen Maßangaben aus der bestehenden Friedhofssatzung der Gemeinde Kreuzau übernommen. § 23 25 (jetzt §20) Firmenbezeichnungen Zustimmungserfordernis (1) (2) § 20 Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vor- Den Anträgen sind zweifach beizufügen: (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinter- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx herigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt legten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise – Grabmälern – angebracht werden. seitlich an den Erläuterung: Die Regelungen der Mustersatzung wurden zum größten Teil übernommen. Im Absatz 1 wurde Satz 2 gestrichen und der Absatz 4 wurde nicht mit aufgenommen. § 26 (1) (2) Anlieferung Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. Erläuterung: Diese Regelung ist zu weitgehend und wird nicht übernommen. § 27 (jetzt §21) Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22. (4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von .... Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaft- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 21 Fundamentierung und Befestigung Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. versicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft begründet sein. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche bleiben. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch mehrere starke Metalldübel zu verbinden. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 0,50 m in der Erde stehen. Erläuterung: Der Absatz 1 der Mustersatzung wird übernommen und ersetzt die bisherige Regelung im § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kreuzau. Alle anderen Regelungen der Absätze 2 bis 4 sind zu weitgehend und werden nicht übernommen. § 25 (jetzt §22) Unterhaltung § 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung. (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne beson- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild, auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerich oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzund –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichtete) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Gemeindeverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Gemeindeverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurde mit folgenden Änderungen übernommen: Der Absatz 1 wurde um den letzten Satz erweitert. Der Absatz 4 wurde ersatzlos gestrichen, da es in Kreuzau keine denkmalgeschützten Grabmäler gibt. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. §24 §29 (jetzt §23) Entfernung von Denkmälern (1) (2) (3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) sind Grabmäler usw. von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das nach Aufforderung nicht, werden die Grabmäler usw. auf Kosten der Berechtigten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. § 26 Maße Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergrabstätten Höhe 0,80 m Breite 0,50 m b) Reihengrabstätten Höhe 1,60m Breite 0,90 m c) Wahlgrabstätten 1,60 m je Grabstätte 0,90 m Höhe d) Urnengrabstätten Höhe einschl. Sockel Breite Breite 0,70 m 0,60 m e) Auf den drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu den von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. f) Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung. Erläuterung: Der Satz 2 im Absatz 1 wurde gestrichen. VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 30 (jetzt § 24) Herrichtung und Unterhaltung § 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Auf Antrag der Verantwortlichen kann eine Teilabdeckung der Grabstätte bis höchstens zwei Drittel der Grabfläche genehmigt werden. Eine Abdeckung der Grabstätte über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig. Bei ausgewiesenen Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden Ausnahmen übernommen: Absatz 4: Diese Vorschrift ist nicht nachvollziehbar und auch nicht durchführbar Absatz 5: Hier sind kein Regelungsbedarf und keine Erläuterung erforderlich Absatz 8: Diese Regelung ist bereits im § 6 Abs. 2 Nr. M aufgeführt. Doppelte Ausführungen sollten unterbleiben. Absatz 9: Diese Regelung ist zu weitgehend. Kranzschleifen, Gestecke usw. wären somit stark eingeschränkt. Die Einhaltung einer solchen Einschränkung ist nicht zu kontrollieren. Absatz 5: Es wurde ein neuer Absatz 5 hinzugefügt. Diese Regelungen sind Bestandteil der aktuellen Friedhofssatzung (§ 27) und sollten weiterhin Anwendung finden. Absatz 7: Es wurde ein neuer Absatz 7 hinzugefügt. Diese Regelungen sind Bestandteil der aktuellen Friedhofssatzung (§ 27) und sollten weiterhin Anwendung finden. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (7) Im Interesse einer einheitlichen Feldgestaltung darf die Gestaltung der Zwischenräume der Grabstätten nur mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Material erfolgen. § 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen. Erläuterung: siehe Erläuterungen zu § 21. Da keine Abteilungen vorhanden sind, sind diese Regelungen nicht erforderlich. (1) (2) (3) § 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Auf muslimischen Grabstätten ist die Bepflanzung nicht erforderlich. Die Anbringung von Skulpturen und Abbildungen von Lebewesen auf den Gräbern ist nicht gestattet. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Erläuterung: siehe Erläuterungen zu § 21. Da keine Abteilungen vorhanden sind, sind diese Regelungen nicht erforderlich. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 33 (jetzt §25) Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, habe die Angehörigen auf hat der Verantwortliche (§28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) b) (3) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Benutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne wei- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 25 Vernachlässigung (1) (2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 4 Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. teres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden Ausnahmen übernommen: Die Frist im Abs. 2 wurde gekürzt. § 27 Allgemeines 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. 2. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten an Wahlgräbern oder bei Reihengräbern auf Antrag der Angehörigen kann eine Teilabdeckung der Grabstätte bis höchstens zwei Drittel der Grabfläche genehmigt werden. Eine Abdeckung der Grabstätte über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig. Bei ausgewiesenen Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig. 3. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. 4. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Auf Grabstätten nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher über 1,50 m Höhe. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Gemeindeverwal- C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. tung. Eine Bepflanzung hinter dem Denkmal bedarf einer Genehmigung. Mit dieser Genehmigung verpflichtet sich der Angehörige, die Hecke selber zu pflegen und darauf zu achten, dass die Höhe von 1,60 m nicht überschritten wird. Außerdem haftet er für alle Schäden die durch seine Pflanzen, Sträucher etc. an benachbarten Grabstätten entstehen 5. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. 6. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z.B. Konservenbüchsen, zur Aufnahme von Blumen sind unerwünscht. Im Interesse einer einheitlichen Feldgestaltung darf die Gestaltung der Zwischenräume der Grabstätten nur mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestelltem Material erfolgen. Erläuterung: Diese Festsetzungen wurden in andere Paragraphen der Satzung integriert. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern §28 §34 (jetzt §26) Benutzung der Leichenhalle § 26 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals einer von der Gemeindeverwaltung beauftragten Person betreten werden. Zugangsmöglichkeiten bestehen auch über die Ortsvorsteher. (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person betreten werden. Zugangsmöglichkeiten bestehen auch über die Ortsvorsteher. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden Ausnahmen übernommen: Im Absatz 1 wird, wie bisher, auch Beauftragten eine Zugangsmöglichkeit eingeräumt. §29 §35 (jetzt §27) Trauerfeiern § 27 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. werden in der Leichenhalle abgehalten. (1) (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung wurden mit folgenden Ausnahmen übernommen: Zur Vereinheitlichung der gewählten Begriffe wurde anstatt wie in der Mustersatzung der Begriff Friedhofskapelle der Begriff Leichenhalle gewählt. Der Absatz 4 ist entbehrlich. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. IX. Schlussvorschriften VII. Sonstige Vorschriften § 30 Urkundsrechte Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt. Erläuterung: Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und wird deshalb als Absatz 2 in den § 29 übernommen. § 34 Zuwiderhandlungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister. Erläuterung: wieder Diese Regelungen finden sich im § 39 (Ordnungswidrigkeiten) §35 §36 (jetzt §28) Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzen Leiche oder Asche. (2) Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt. Erläuterung: Der Absatz 2 ist entbehrlich, da unbefristete oder unbestimmte Nutzungsrechte nicht vergeben wurden. Die Regelungen des bisherigen § 30 werden als Absatz 2 übernommen. § 29 Haftung §31 §37 (jetzt §29) Haftung Die Gemeinde Kreuzau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Bäume entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtige für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Die Gemeinde Kreuzau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtige für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen. Ein Haftungsausschluss der Gemeinde für die Bäume auf dem Friedhof ist nicht rechtmäßig und daher nicht mehr mit auf zu nehmen. § 30 Gebühren §32 §38 (jetzt §30) Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde Kreuzau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx Für die Benutzung der von der Gemeinde Kreuzau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. § 36 Entfernung Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Wird die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet, ist für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist eine Pflegegebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Erläuterung: Diese Regelungen finden sich im § 24 (Entfernung) wieder § 31 Ordnungswidrigkeiten § 39 (jetzt §31) Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) b) c) d) e) f) g) h) Sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, entgegen § 25 Abs. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, Nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) b) c) d) e) f) g) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, entgegen § 21 Abs. 1 oder 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) (2) bereitgestellten Behältern entsorgt, Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. h) (2) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Erläuterung: Die Festsetzungen der Mustersatzung übernommen jedoch an die tatsächlichen Satzungsregelungen angepasst. §37 §40 (jetzt §32) Inkrafttreten § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung 01.01.2004 in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom ……. Und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (24.02.2007). Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.12.2012 außer Kraft. C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\JP3NQHMK\Gegenüberstellung neu - aktuelle Mustersatzung.docx