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Allgemeine Vorlage (33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft Hier: Beschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) Satz 1 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
21.01.16, 18:15
Aktualisiert
21.01.16, 18:15
Allgemeine Vorlage (33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Hier: Beschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) Satz 1 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Hier: Beschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) Satz 1 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Schmühl Kreuzau, 21.01.2016 Vorlagen-Nr.: 39/2011 4. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 11.02.2016 25.02.2016 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft Hier: Beschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) Satz 1 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Wie bereits in der Mitteilungsvorlage 6/2016 zum Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie Bauund Planungsausschuss vom 20.01.2016 ausgeführt, muss der Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) geändert werden. Im Rahmen der Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW, in der durch die Regionalplanungsbehörde bestätigt werden muss, dass die gemeindliche Planung mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung vereinbar ist, kam es nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung zwischen der Gemeinde Kreuzau und der Regionalplanungsbehörde. Nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde beeinträchtigen die geplanten bis zu 200 m hohen Windenergieanlagen im Bereich des Bebauungsplans G 1 (Thum-Lausbusch) die Baudenkmäler „Dürener Tor“ und die „Burg Nideggen“ erheblich, sodass das Ziel 4 in Kapitel 3.2.2 des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Aachen, der Planung entgegensteht. Eine mit den Belangen des Denkmalschutzes verträgliche Planung sei nur bis zu einer Anlagenhöhe von bis zu 150 m gegeben. Auch nach zwei durch die Gemeinde unterbreiteten Kompromissvorschlägen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. § 34 (3) LPlG NRW sieht in diesem Falle eine Entscheidung durch den Regionalrat vor. Der Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am 11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrats gefolgt und hat die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen. Der bisherige FNP-Entwurf, wie er dem Rat zum Feststellungsbeschluss vom 25.06.2015 vorgelegen hat, sah keine Höhenbeschränkungen vor. Somit muss der FNP-Entwurf für Bereich der Konzentrationszone E (enstpricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans G 1, ThumLausbusch) geändert und eine Höhenbeschränkung von 175 m eingearbeitet werden. Nach § 4a (3) Satz 1 BauGB muss der geänderte Bauleitplan erneut offengelegt werden. Die Dauer der erneuten Offenlage kann „angemessen verkürzt“ werden (§ 4a (3) Satz 3). Zudem kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a (3) Satz 2). Die Durchführung der erneuten Offenlage soll Ende März/Anfang April 2016 durchgeführt werden. Die städtebauliche Abwägung gem. § 1 (7) BauGB sowie der erneute Feststellungsbeschluss soll in der Sitzungsrunde Mai/Juni 2016 zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorgelegt werden. Anschließend wird die FNP-Änderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Bekanntmachung der FNP-Genehmigung erlangt der Bauleitplan Rechtskraft. Um eine weitere zeitliche Verzögerung im Verfahren zu vermeiden, wird die Sitzungsvorlage nur in den Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat zur Beratung vorgelegt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die entstehenden Planungskosten aus der 33. Änderung des Flächennutzungsplans sind über einen städtebaulichen Vertrag mit den Vorhabenträgern abgesichert. Für die Gemeinde entstehen keine haushaltswirksamen Kosten. III. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird ermächtigt zum geänderten Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans mit einer Höhenbegrenzung von 175 m für die WindkraftKonzentrationszone E im Ortsteil Thum die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB erneut durchzuführen und gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-