Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
21.01.16, 18:15
Aktualisiert
21.01.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 21.01.2016
Vorlagen-Nr.: 39/2011 4. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
11.02.2016
25.02.2016
33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft
Hier: Beschluss zur Durchführung der erneuten Offenlage gem. § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) Satz 1
BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Wie bereits in der Mitteilungsvorlage 6/2016 zum Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie Bauund Planungsausschuss vom 20.01.2016 ausgeführt, muss der Entwurf der 33. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) geändert werden. Im Rahmen der Anfrage nach § 34
Landesplanungsgesetz NRW, in der durch die Regionalplanungsbehörde bestätigt werden muss,
dass die gemeindliche Planung mit den Zielen der Landesplanung und Raumordnung vereinbar
ist, kam es nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung zwischen der Gemeinde Kreuzau und
der Regionalplanungsbehörde. Nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde beeinträchtigen
die geplanten bis zu 200 m hohen Windenergieanlagen im Bereich des Bebauungsplans G 1
(Thum-Lausbusch) die Baudenkmäler „Dürener Tor“ und die „Burg Nideggen“ erheblich, sodass
das Ziel 4 in Kapitel 3.2.2 des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Aachen, der Planung
entgegensteht. Eine mit den Belangen des Denkmalschutzes verträgliche Planung sei nur bis zu
einer Anlagenhöhe von bis zu 150 m gegeben. Auch nach zwei durch die Gemeinde
unterbreiteten Kompromissvorschlägen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
§ 34 (3) LPlG NRW sieht in diesem Falle eine Entscheidung durch den Regionalrat vor. Der
Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am
11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen
Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst
gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrats gefolgt und hat die
entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen.
Der bisherige FNP-Entwurf, wie er dem Rat zum Feststellungsbeschluss vom 25.06.2015
vorgelegen hat, sah keine Höhenbeschränkungen vor. Somit muss der FNP-Entwurf für Bereich
der Konzentrationszone E (enstpricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans G 1, ThumLausbusch) geändert und eine Höhenbeschränkung von 175 m eingearbeitet werden. Nach § 4a
(3) Satz 1 BauGB muss der geänderte Bauleitplan erneut offengelegt werden. Die Dauer der
erneuten Offenlage kann „angemessen verkürzt“ werden (§ 4a (3) Satz 3). Zudem kann bestimmt
werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können (§ 4a (3) Satz 2).
Die Durchführung der erneuten Offenlage soll Ende März/Anfang April 2016 durchgeführt werden.
Die städtebauliche Abwägung gem. § 1 (7) BauGB sowie der erneute Feststellungsbeschluss soll
in der Sitzungsrunde Mai/Juni 2016 zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorgelegt werden.
Anschließend wird die FNP-Änderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit
der Bekanntmachung der FNP-Genehmigung erlangt der Bauleitplan Rechtskraft.
Um eine weitere zeitliche Verzögerung im Verfahren zu vermeiden, wird die Sitzungsvorlage nur in
den Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat zur Beratung vorgelegt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die entstehenden Planungskosten aus der 33. Änderung des Flächennutzungsplans sind über
einen städtebaulichen Vertrag mit den Vorhabenträgern abgesichert. Für die Gemeinde entstehen
keine haushaltswirksamen Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt zum geänderten Entwurf der 33. Änderung des
Flächennutzungsplans mit einer Höhenbegrenzung von 175 m für die WindkraftKonzentrationszone E im Ortsteil Thum die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3)
Satz 1 BauGB erneut durchzuführen und gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB die
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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