Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
3,7 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
29.02.16, 10:05
Aktualisiert
29.02.16, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 2 zu VL 58/2012, 5. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014
Westlich des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ verläuft die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführungen sind der dem Schreiben beigefügten Karte zu
entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich die tatsächliche Lage
der Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Die Windenergieanlage WEA 06 soll in einem Abstand von etwa 199,0 m
zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung
die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird
vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand
vom dreifachen des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung (110 kVHochspannungsfreileitung Zukunft – Heimbach, Bl. 0234, Maste 114 bis
118).) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 3 x Rotordurchmesser
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 1 x Rotordurchmesser.
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die
gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA
ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA.
Stellungnahme der Verwaltung
Die von der Eingeberin empfohlenen Abstände wurden anhand
der übermittelten Maststandorte erneut geprüft. Der ungünstigste
Abstand der WEA 6 (Außenkante der überbaubare Grundstücksfläche) zu den Leitungsseilen der Hochspannungsleitung beträgt
ca. 80 m. Der Rotordurchmesser dieser WEA soll nach aktuellem
Planungsstand 115,8 m betragen. Nach der aktuellen Koordinatenangabe der WEA 06 wird ein Abstand zur Freileitung von ca.
160 m gehalten. Aufgrund der Narbenhöhe von 135,4 m und einem angenommenen Rotordurchmesser von 115,8 m wird die
Freileitung von der Turbulenzströmung nicht beeinträchtigt. Vorsorglich könnte entsprechend der Empfehlung der Elektrotechnischen Kommission werden die Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen versehen werden. Dies wird abschließend im
Genehmigungsverfahren behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem
Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten
durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadensersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind.
Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung,
aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und
Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110
kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes.
2
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014
2.1
Der Planbereich wird vom Thumbach und einiger seiner Nebengewässer
durchflossen. Die Nebengewässer sind in den Antragsunterlagen darzustellen. An den Gewässern sind beidseitig Uferrandstreifen von mindestens
5 m Breite (LWG § 90a) zur Entwicklung der Gewässer freizuhalten.
Das Freihalten des Uferrandstreifens wird im Rahmen der BImSch-Genehmigung sichergestellt.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
2.2
Der WVER plant oberhalb der Ortslage Thum die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Thumbach. Aufgrund von zusätzlichem Planungsbedarf im Unterlauf stehen der Standort und der Flächenbedarf im Tal
des Thumbaches noch nicht fest. Es konnten deshalb noch keine Gespräche mit Eigentümern der Flächen am Thumbach geführt werden. Die
Standorte der Windkraftanlagen werden als Beckenstandorte verloren gehen. Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von Anlagen und Nebenanlagen freigehalten werden.
Nach Stellungnahme des WVER per E-Mail vom 11.06.2014, ist
die Lage des Hochwasserrückhaltebeckens nach wie vor offen.
Nach einer erstellten Skizze der WVER lässt sich jedoch dieser
entnehmen, dass sich der vorgesehene Bereich etwa 220 m vom
Planbereich und etwa 370 m von der geplanten Windenergieanlage WKA 3 entfernt befindet. Somit werden keine Überschneidungen der Planung gesehen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
3
Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014
Die Wasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BImSchGenehmigung beachtet und dort ggf. als Nebenbestimmung fixiert.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Die Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 6 des Bebauungsplanes G 1 liegen im Bereich der Wasserschutzzone III b der vorläufigen Anordnung zum Wasserschutzgebiet Kreuzau-Am Lohberg. Hier
sind die entsprechenden Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und
Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der WGA "Am
Lohberg" zu beachten.
Stand: 18.02.2016
Seite 2 von 229
Gemäß § 2 Abs. 1 soll die Zone III den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen lt. Anlage 1 gewährleisten.
[Es folgen detailierte Ausführungen in Bezug auf den Schutz der Wasserschutzzone III b während der Bauphase und des Betriebs]
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bauphase zur
Errichtung der Windkraftanlagen die größten wasserwirtschaftlichen Risiken darstellen. Diese können durch entsprechende Vorgaben und deren
Überwachung minimiert werden.
Bei Beachtung der Wasserschutzmaßnahmen während der Bauphase
sowie der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen während des Betriebes
können die Windkraftanlagen wasserwirtschaftlich vertretbar errichtet und
betrieben werden.
4
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014
4.1
Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
in Verbindung mit § 4 (1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben nehme ich folgt Stellung:
1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver)
und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf
Stand: 18.02.2016
Die Anregungen werden in dem zu erstellenden Umweltbericht
berücksichtigt.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
1) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes
Boden beschrieben. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, hier
zur Versiegelung, Verdichtung und zum Bodenaushub.
Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind
Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde für die Fläche G1 Lausbusch erarbeitet und enthält konkrete
Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden
Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
Seite 3 von 229
(08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
4.2
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser (u. a. Karstquellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des
Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten über versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil
II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
2) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes
Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich bedeutsame Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur
Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung,
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische
Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter
sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
Stand: 18.02.2016
Seite 4 von 229
4.3
3 Kompensationsflächen
Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird
zu dem
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
3 ) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung und Teil II:Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichsbilanzierung ) werden ausreichende Informationen zu
den Kompensationsflächen und der Kompensationsmaßnahmedargestellt.
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der
betroffenen Bodenfunktionen / Bodewasserhaushaltsfunktionen / Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu
lassen und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen
einer MSPE Fläche² (Humusentwicklung) wieder auszugleichen (Ökokontopool / Biotopverbund / Geotopverbund).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht
durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und
damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von insgesamt 24.818 m2. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau bestehender
Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit
zur Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist,
besteht als eine weitere Möglichkeit zum Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle.
Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind
Böden, die beispielsweise durch intensive Landwirtschaft stark
beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
So empfiehlt es sich neben dem Versiegelungsfaktor der
Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des
Lager- und Arbeitbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von
Leitungstrassen, die Anlage zu Trafo- und Übergabestationen, die Wegeerschließung für Montage-, Wartungs- und
Servicefahrzeuge auf und zum Grundstück (Bodenkundliche
Baubegleitung).
Bau und betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust
von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem
durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre
Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich
an du sind bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.
5
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014
5.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Stand: 18.02.2016
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Der
nimmt
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Rat
zur
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände,
die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des
Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände [sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand
gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßenund Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen
Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch
Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür
wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind
Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
5.2
Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergiepark gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an
den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als
schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
Stand: 18.02.2016
Kenntnis
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als
Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gutachten liegen der Offenlage bei:
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil
II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
Seite 6 von 229
„G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
5.3
6
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung VilleEifel in Euskirchen einzureichen.
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung
und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014
Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden
bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch die
vor Ort wirtschaftenden Landwirte angewiesen.
Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach
Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor
Beginn der Bauphase vorgelegen hat.
Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass
vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des
Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch
einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden.
Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma
die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des
Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation
belegt werden.
Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge zu
tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und
seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt.
7
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014
7.1
Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen
aus forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2 (Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene Gehölzstreifen
Stand: 18.02.2016
Der Erhalt des bestehenden Wegenetzes liegt auch im Interesse
der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können
jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich getroffen werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der Nutzung
landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung. Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme treten
nur in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und treten
gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu
fördern, zurück.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung)
durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird
auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu berück-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Seite 7 von 229
zu erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine forstbehördlichen Belange betroffen.
7.2
Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen Schutzgebieten sind einzuhalten.
sichtigen sein.
Verwaltung
an.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde
nachgewiesen, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen
auf FFH-Gebiete haben wird.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der
oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtete werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 18.02.2016
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8
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014
Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist zurzeit
nicht geplant.
Wir weisen darauf hin, dass die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage
des Bebauungsplanes Nr. G1 „Lausbusch“ verlaufende Telekommunikationslinie der Telekom bei eventuell auftretenden atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet ist. Wir bitten daher schon bei der Festlegung
der Standorte einen Abstand von mindestens 15 m zwischen den Erdungsunterlagen der geplanten Anlage und der Telekommunikationslinie der Telekom zu berücksichtigen.
9
Die geforderten 15 m Schutzabstand von den Windenergieanlagen zu den Leitungen werden eingehalten.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin möglich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014
9.1
9.2
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen
nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die
Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur
breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der
Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und
Eulen als Nahrungshabitat. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestalteten Landschaft." Durch die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde diesem Schutzziel nicht entsprochen, da
Stand: 18.02.2016
Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages sowie im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wurde der Eingriff in das
Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wie im Landschaftspflegeri-
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zum einen Störwirkungen erzielt, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und Flächen versiegelt würden.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten
nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die
bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
schen Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahme und Ausgleichbilanzierung) kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen
wurden in diesem konkretisiert.
Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen
werde. Keines der bisher angefertigten Gutachten (Naturschutzfachlicher Beitrag, Artenschutzrechtliche Untersuchungen, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung) kommt zu dem Ergebnis, dass Belange des Landschaftsschutzes der Planung entgegenstehen.
Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische
Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden
können.
Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird
im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden im Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen untersucht.
Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so
dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet –eher
um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist
daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende
Wirtschaftswege genutzt werden.
9.3
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Dies ist hier der Fall. Damit ist die Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone für WEA unzulässig. Daher
können weder die Planungen für die Potentialfläche E im FNP noch die für
den B-Plan G 1 aufrechterhalten werden.
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und
der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht. Im Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
9.4
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich
Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für Bereiche formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden beispielhaft formuliert, also nicht abschließend.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Stand: 18.02.2016
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geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder
mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem
Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder
sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung
genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d. R. 300 m betragen. Vom NSG „Boicher
Bachtal und Bruchbachtal“ sowie von den benachbarten Waldflächen und
Waldrändern ist ein Abstand von 300 m einzuhalten.
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die
Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit.
an.
Von dem NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal wird die Pufferzone von 300 m eingehalten.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist weder
gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den zuständigen Behörden gefordert.
9.5
Bedenklich ist die Lage zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover
Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der
Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten.
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das
größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind.
Die „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befinden sich in ca. 2 km Entfernung zu dem Plangebiet.
Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, die die Bedeutung des Plangebiets für
Vögel und Fledermäuse darstellen. Die Datenerhebung erfolgte
dabei nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für
Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von
Windenergieanlagen. Im Jahr 2013 wurden dabei unabhängig
voneinander von zwei Büros Erfassungen zu Vögeln und Fledermäusen durchgeführt. Insgesamt liegt eine im Rahmen von Windenergieplanungen überdurchschnittliche Anzahl an Erfassungstagen für das Plangebiet vor.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Mit Hilfe der Daten kann beurteilt werden, welche Bedeutung das
Plangebiet als Durchzugskorridor besitzt. Die Ergebnisse dazu
werden innerhalb der Artenschutzprüfung (Stufe II) präsentiert.
9.6
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche Besonders folgende Punkte zu beachten:
keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen,
geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-,
Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu ge-
Stand: 18.02.2016
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächli-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 11 von 229
schützten Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und
Waldrändern,
Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der
VSW,
keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore
und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der Vogelschutzwarten,
keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.
Beachtet man diese Punkte, müsste zumindest der gesamte Bereich nördlich
der L 33 entfallen.
9.7
Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung festgeschrieben.
Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann.
chen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die
Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit.
an.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist weder
gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den zuständigen Behörden gefordert.
Die Artenschutzuntersuchungen kommen bisher zu dem Ergebnis,
dass der Windenergienutzung in dem verfahrensgegenständlichen
Gebiet keine Belange erkennbar entgegenstehen.
Der Bereich nördlich der L 33 wird unter diesen Gesichtspunkten
nicht entfallen.
Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist.
Bei dem Bebauungsplan G1 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB.
Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem.
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt.
9.8
9.9
Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser
ist im B-Plan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte
auf der gesamten Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen
weiterhin bestehen.
Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen darzustellen.
Stand: 18.02.2016
Die nachrichtliche Übernahme von Regelungen des Landschaftsschutzes sind nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau gem. § 9
(6) BauGB weder für das Verständnis noch für die städtebauliche
Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig. Ein
entsprechender Hinweis wurde zudem von der zuständigen Behörde nicht gefordert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass die Darstellung von
Nebenflächen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist.
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 12 von 229
nahme
der
Verwaltung
an.
9.10
Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach
Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im
Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung
steht. Dass bereits näherungsweise ein Flächenbedarf für ökologische
Ausgleichsmaßnahmen auf 0,01 ha genau ermittelt wurde, widerspricht
der VV Artenschutz (2010).
Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits
im naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die
Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und
wurden im laufenden Verfahren aktualisiert und konkretisiert.
Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und
vertraglich gesichert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Nach dem derzeitigen Planungsstand sind – auf Basis der vorliegenden Kenntnisse – keine artspezifischen funktionalen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
9.11
9.12
Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung
nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der
Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher
notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die
Energieerzeugung einschätzen zu können.
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen: Auf S. 2 des naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen von WEA auf die
Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser
von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und
können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf das Kleinklima
auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im
Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten
wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für
nicht sachgerecht.
Stand: 18.02.2016
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst
den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten Untersuchungsraum abgedeckt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird
ein Teil der Energie des Windes adsorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der
Seite 13 von 229
Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf
eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der
Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend
gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine
nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten
sind.“
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der
DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren
Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen
besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da
die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine
Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom Betrieb der
WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit in den Boden
oder das Grundwasser gelangen kann.“
9.13
Fauna
Da zurzeit noch keine Artenschutzprüfung vorliegt, ist eine abschließende
Bewertung nicht möglich. Allerdings ist wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im
Osten sowie aus Gründen des Uhu- und Wachtelschutzes jetzt schon eine
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle als äußerst kritisch zu bewerten.
Im direkten Umfeld befinden sich Ackerflächen, die besonders für bedrohte
Feldvogelarten von Bedeutung sind, aber auch von vielen windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten als Nahrungshabitat genutzt werden.
Im Laufe des Verfahrens wurde die artenschutzrechtliche Untersuchung abgeschlossen. Zur Offenlage liegt das Gutachten vor.
Art und Umfang der Untersuchung erfolgt anhand der anerkannten
Methodik in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
anh.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass keine ASP vorgelegt wird. Dies
ist nachzuholen. Ecoda gibt keine Hinweise zu Untersuchungsmethoden.
Dieses Versäumnis lässt zusammen mit Ungenauigkeiten und Fehleinschätzungen (z.B. die irrtümliche Annahme, dass die Wildkatze im Bereich
„Lausbusch“ nicht vorkommt) Zweifel daran aufkommen, dass das Gutachten den vorauszusetzenden Methodenstandards genügt. Auch ist es wi-
Stand: 18.02.2016
Seite 14 von 229
dersprüchlich, dass laut Ecoda eine abschließende Prognose der Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten, von denen Korn-, Wiesen-,
Rohrweihe, Milane, Wachtel, Grauammer, Kiebitz, Kranich genannt sind,
nicht möglich ist, wenn andererseits auf dieser von den Autoren selbst als
nicht abschließend betrachteten Grundlage die Aussage folgt, dass die
genannten Arten so selten seien, dass dem Untersuchungsraum keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne (naturschutzfachlicher
Beitrag S. 34).
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte
Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel
und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über
zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom
12.09.2012).
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern.
9.14
Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS- RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies
zu Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am
Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur
befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten
im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden
sind.
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft.
Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt. Diese
Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).
Eine Bewertung erfolgte allerdings im Rahmen der Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der numerischen Be-
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 15 von 229
Vögel: Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten
(ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten
Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden.
Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW
und die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten. Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund
zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht. Für den Rotmilan ist eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der
VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten.
9.15
Brutvögel: Baumfalke (RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S),
Feldschwirl (RL 3), Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter
(RL V S, VS-Anh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.),
Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL 2 S), Waldohreule, Wespenbussard (RL
2, VS-Anh. I), Wiesenpieper (RL 2);
Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Mäusebussard,
Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S),
Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.),
Schleiereule (* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber,
Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh.
I), Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I);
9.16
wertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV
2008) der Wert 2 beigemessen.
an.
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)),
Kiebitz (RL 3 S, VS-Art. 4(2)), Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin
(VS-Anh. I), Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I),
Steinschmätzer (RL 1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL * S, VS-Anh. I), Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I).
Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5
km zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist
ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Ber-
Stand: 18.02.2016
Seite 16 von 229
9.17
gerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau
und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum
und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da
sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die
nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften
stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei
Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals
tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus
sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten WEA führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger
Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Es ist zu vermuten, dass Waldohreule und Waldkauz in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Für beide Eulenarten stellt
die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. In der ASP sollten nicht
nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen
kartiert werden. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem
ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen
Stand: 18.02.2016
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt.
nahme
der
Verwaltung
an.
Die bekannten Brutplätze des Uhus liegen außerhalb des Untersuchungsradius für eine vertiefende Prüfung (ASP II), der im „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) genannt wird und außerhalb des empfohlenen Abstands, den nach LAG-VSW (2007)
WEA zu Brutstandorten der WEA einhalten sollen.
Im Rahmen der Untersuchungen in den Jahren 2011 und 2013
wurden keine Uhus festgestellt.
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Grundsätzlich gelten die beiden Arten in NRW nicht als WEA-
Seite 17 von 229
9.18
9.19
9.20
erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE)
empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von
Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
empfindlich (vgl. MUNKLV § LANUV 2013)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in
NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar.
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt.
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar.
Säugetiere Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Die Waldränder,
und die Gehölzstreifen an der L33 und am Thumer Bach bieten einen potentiellen Lebensraum für die Haselmaus. Es sollte daher mittels Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im Planungsgebiet vorkommt.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen
im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die
Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet
werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreu-
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Bei Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen wird in Bezug auf die Wachtel kein verbotstatbestand gem. §§1-3 gem. (5) BNatSchG ausgelöst
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen wurden in dem anzufertigenden Landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Artenschutzgutachten und dem Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Auswirkungen der Planungen auf die Haselmaus und die
Wildkatze wurden in dem Artenschutzgutachten nach anerkannten
Methoden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden untersucht.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt.
Derzeit liegen keine wissenschaftlich belastbaren Daten bzgl. eines Meideverhaltens der Art gegenüber WEA vor. In NRW (und
auch in anderen Bundesländern: z. B. Hessen, Rheinland-Pfalz)
Seite 18 von 229
9.21
9.22
ten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird.
Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen.
Fledermäuse
Die aufgeführten Grundlagen für die Aussagen des naturschutzfachlichen
Beitrags zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ entsprechen nicht einer notwendigen ASP. Weder für
2011 noch für 2013 gibt es eine Darstellung der Untersuchungsmethodik
und der detaillierten Ergebnisse. Es gilt außerdem folgende Einschränkung: „Die Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst abgeschlossen, eine abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse
liegt noch nicht vor.“ (S.11 naturschutzfachlicher Beitrag) „Im Jahr 2013
wurden darüber hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus“ (S.12 naturschutzfachlicher Beitrag). Die „Artenschutzfachliche Prüfung ist bisher …nicht endgültig abgeschlossen ..“.
wird die Art nicht als WEA-empfindlich geführt (vgl. MUNKLV §
LANUV 2013).
In dem Artenschutzgutachten wird die Untersuchungsmethodik
dargestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013). Hier ist eine Nachkartierung erforderlich.
Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziel die Bedeutung des Plangebiets für Vögel und Fledermäuse zu erfassen. Die Datenerhebung
erfolgte dabei nach den in den Erfassungsjahren im Kreis Düren
üblichen Standards für die Erfassungen von Fledermäusen im
Rahmen von Windenergieanlagen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Im Leitfaden des MUNKLV & LANUV (2013) wird ausgeführt:
Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen
für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
In einem Abstimmungstermin mit der ULB wurde darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Leitfadens bzgl. des Untersuchungsrahmens für Fledermäuse aus Sicht der ULB faktisch dazu führen,
dass dieser Belang maßgeblich durch Batcorder im laufenden
Anlagenbetrieb zu bewältigen ist.
9.23
Der textlichen Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt
werden. Entsprechend der textlichen Darstellung des naturschutzfachlichen
Beitrags ist davon auszugehen, dass die Fläche für Zwergfledermäuse, mit
Stand: 18.02.2016
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksich-
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 19 von 229
9.24
„hoher Individuendichte“,(S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags) und für
die deutlich selteneren GroßenMausohren, die „regelmäßig“ angetroffen
wurden (S.12 des naturschutzfachlichen Beitrags), essenzielles Jagdhabitat ist. Offensichtlich gibt es sogar bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung, Flugstraße“ (S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags – genaue Ausführungen fehlen). Die Autoren sollten darlegen, warum sie diese
auffälligen Erkenntnisse, nicht für essenziell halten. Die Abwertung der
Zwergfledermaus in einem essenziellen Jagdhabitat widerspricht dem
FFH-Recht für Arten des Anhang IV und muss als unzulässig erachtet
werden. Dies gilt noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des
Großen Mausohrs, Anhang II-Art der FFH-Richtlinie. Windkraftanlagen auf
Flächen, die für die Art wichtig sind, sind kontraproduktiv. In der Börde fallen schon heute essenzielle Jagdgebiete der Art dem Tagebau Hambach
zum Opfer. Es ist darzustellen, wo und wie sachgerechter Ausgleich geleistet werden soll. Eindeutig gibt es zunehmenden Nahrungsflächenverbrauch für diese Art ohne geeignete neue Flächen anbieten zu können.
Diese Aussage gilt natürlich auch für andere Fledermausarten.
Für GroßeAbendsegler kann von einer traditionellen Zugroute ausgegangen werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht
gleich zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier
sein. Dies ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
tigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Insgesamt existieren derzeit jedoch keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber
WEA zeigen (siehe u. a. Brinkmann et al. 2011: "Hinweise auf
Störungen von Fledermäusen sind aktuell nicht bekannt“).
Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass möglicherweise
am Anlagenstandort existierende Jagdhabitate der Zwergfledermaus und / oder des Großen Mausohrs erheblich gestört oder
beeinträchtigt werden.
Im Ergebnis ist die Aussage zu treffen, dass unter Berücksichtigung der formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz das Projekt im Sinne des Artenschutzes
zulässig ist.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Eintritt eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
kann durch die Anwendung von temporären Abschaltungen vermieden werden.
9.25
Wenige Kontakte mit leise rufenden Arten, Langohren,Fransenfledermäuse etc. sind zu erwarten und kein Zeichen für die Abwesenheit der
Tiere, sondern ein Problem der akustischen Untersuchungsmethodik.
Ehrenamtliche Kartierergebnisse (siehe unten) lassen lokal ein vermehrtes Vorkommen dieser Arten vermuten.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die leise rufenden Arten (Langohren, Fransenfledermäuse) gelten
jedoch nicht als kollisionsgefährdete Arten. Ein Verstoß gegen den
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird auch bei einem lokal vermehrten
Aufkommen dieser Arten nicht erwartet.
Stand: 18.02.2016
Seite 20 von 229
9.26
9.27
9.28
9.29
9.30
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört. Zwei
Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und Aachen
in Häusern gefunden. Mit der Art muss gerechnet werden. Hier sind sehr
frühe und sehr späte Untersuchungstermine im Jahr notwendig.
Die Autoren haben wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, bei der Bewertung außer
Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen
Langohren in Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt.
Da keine Abfrage bei Naturschutzverbänden stattgefunden hat, wurde auch
eine Wochenstube der Fransenfledermäuse (in etwa 1 km-Radius) nicht
berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung bringen wir diese Daten ebenso
ein, wie den Quartierfund eines Großen Abendseglers in ca. 1 km Radius
zur Fläche. Zu beachten sind auch Quartierfunde eines Braunen Langohrs
in Thum und der Fund einer Breitflügelfledermaus in Wollersheim.
Der Naturschutzfachliche Beitrag und die noch ausstehende ASP bleiben
zweifelhaft, wenn die Festsetzungstexte zur Begründung des B-Plan ohne
ASP „generell“ entwickelt wurden. Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist
nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vgl. VV Artenschutz 2010).
Die Festsetzungen zum Gondelmonitoring entsprechen zeitlich zudem
nicht dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013).
Wir weisen darauf hin, dass ein Gondelmonitoring bei laufendem Rotor
der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsystem bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht sinnvoll ist, da Tiere nicht außerhalb
des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl.
hierzu Brinkmann et al. 2011).
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro
Jahr getötet wird.
Stand: 18.02.2016
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgt innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten
und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Festsetzungen wurden auf Grundlage der bisherigen vorliegenden Kenntnisse getroffen. Die Festsetzungen werden auf
Grundlage der abschließenden Gutachten überarbeitet. Zudem
werden die Anregungen der zuständigen Behörde berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die abschließende Prognose und Darstellung von möglicherweise
als notwendig zu erachtete Maßnahmen zur Vermeidung eines
Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfolgte in der Artenschutzprüfung (Stufe II) nach den Maßgaben des „Leitfadens
Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV & LANUV 2013).
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 21 von 229
9.31
10
Landschaft: Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5
„Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und
Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat.
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine
höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild wie es z.B. auch für das LSG
2.2-5 im LP Kreuzau –Nideggen beschrieben wird.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in
Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neugestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem
Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014
Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der
Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwas-
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 22 von 229
seranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
11
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014
11.1
Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der
beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick
auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der
UVP bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der
Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler zu erfolgen hat.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum
des Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das
Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss
im Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen
Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden, ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und
seiner Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteritika
der Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind :
Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und
Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum
Denkmal durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft, Blickverbindungen und Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt, dass die maßgebliche Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden werden muss.
Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von
allen relevanten Standorten aus maßgebend. Der Untersuchungsraum für
die UV S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte Mindestabstandsradien sind daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame Instrumente des
Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und Kriterien sind z .B.
der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V.,
Köln 2008, zu entnehmen.
Stand: 18.02.2016
Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem angefertigten
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen
der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Seite 23 von 229
In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen
der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP
die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach
§ 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen:
Nideggen
Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage)
Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage
Nideggen
Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung
eingestellt.
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
Kreuzau
Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum
11.2
Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich
Nideggen beigefügt.
12
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014
12.1
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern.
Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine
Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2
des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen
ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer
Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und
Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch
die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher
nicht untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch
bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrach-
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird in dem anzufertigenden Gutachten berücksichtigt.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um
die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
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tet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht.
Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage
eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor.
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
12.2
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher
Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist.
Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen
ergeben sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf
die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der
Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des
Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen
Beitrags zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen sich diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt wurden und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier
in Rede stehenden Planvorhaben entwickeln.
Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren.
Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu
verhindern.
Stand: 18.02.2016
Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz
GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne
Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die in dem naturschutzfachlichen Beitrag enthaltenen Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im Bundesgebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther & Zahl
2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die
Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen
auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar.
Seite 25 von 229
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben
sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen
Empfindens.
Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche
ex ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den
Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig.
Im Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität
zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen
und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen
ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region
Rureifel oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich
als äußerst schwierig erweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein
ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden
Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer
maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen
möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
12.3
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL
G2 untersucht.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die
unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei.
Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des
weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch
sinnvoll ist, sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen empfohlen wird.
Stand: 18.02.2016
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den B-Plan
G1 „Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde
Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund).
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten
Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand
ist der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen
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wirtschaftlich.
12.4
12.5
Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch grenzt
nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben des
Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und
Berg besonders betroffen.
Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So wird
beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von
600 m zu Grunde gelegt.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden,
dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen
und Bürger der Stadt Nideggen kann eine Reduzierung auf das
Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von
800 m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des
Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung
neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau
nicht beeinträchtigt werden.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der
Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“
uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat diesbezüglich bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig vornehmen zu wollen.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der
Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise
auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der
Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen
werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch
schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine
„Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen
Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand
von 800 m gewählt.
Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen dargestellten immissionsschutzrechtlich schutzbedürftigen
Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für
Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen angewendet. Dementsprechend wurden bauleitplanerische vorbereitete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im
Nordosten des Ortsteils Nideggen wird durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß Windenergieerlass
sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich vereinbar. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar entgegen.
Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die
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aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt Nideggen veröffentlicht.
12.6
12.7
13
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1
beigefügten Karte zu entnehmen.
Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der
Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu
eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt
Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Nideggen einstweilen eingestellt hat.
Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets von
Kreuzau berücksichtigt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung
und –straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz,
Umweltamt.
13.1
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Bezirksregierung Köln hat am 17.07.2013 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-und Handlungspflichten im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk Concordia Kreuzau
erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im Vergleich zur alten Abgrenzung
deutlich erweitert. Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich
jetzt in der Zone III b.
Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der
Wasserschutzzone III b. Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind besondere
Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden
Stoffen einzuhalten.
Die Auflagen und Bedingungen der vorläufigen Anordnung für das
Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere
wird auf die Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen.
ln
den Bebauungsplan ist eine entsprechende(r) textliche Festset-
Stand: 18.02.2016
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zung/Hinweis aufzunehmen.
13.2
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Thumbach durchflossen.
Weiterhin grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und an den namenlosen Vorfluter Nr. 30A. Die Gewässer sind im Bebauungsplan als Wasserflächen darzustellen.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch
Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden. Gemäß
§ 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der
Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen
auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
In die Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers
vermerkt.
13.3
ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass Nebenanlagen innerhalb der Baufenster zulässig sind. ln Ausnahmefällen sind sie
auch außerhalb der Baufenster zulässig. Dies bedeutet, dass eine Überbauung der Fließgewässer oder ein Bauen unmittelbar am Gewässer
möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht Bedenken.
Die in der textlichen Festsetzung 2 enthaltende Ausnahmeregelung bezieht sich alleinig auf die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als Ausnahme auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur Klarstellung wird
diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein Semikolon getrennt:
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
„[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme
auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von
Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft.
Stand: 18.02.2016
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13.4
13.5
Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für
den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer
freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser
Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende
Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB,
wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden
können.
13.6
EU Wasserrahmenrichtlinie
Im Rahmen der Konkretisierung der Ziele und Anforderungen der EUWRRL bzw. des Bewirtschaftungsplanes Rur wurde ein sog. Umsetzungsfahrplan erarbeitet. Hierin sind entlang des Thumbaches verschiedene Maßnahmen vorgesehen.
Weiterhin wurde ein Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover Baches und seiner Nebengewässer aufgestellt.
Für umzusetzende Maßnahmen werden Flächen benötigt. Daher ist entlang
Stand: 18.02.2016
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich
rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vom Eingeber vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht
erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung
der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 30 von 229
des Thumbaches ein entsprechender Korridor von jeglicher Nutzung freizuhalten. Hierzu ist eine Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur als
Gewässerunterhaltung einzuholen.
13.7
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden,
ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz
zu klären.
13.8
13.9
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Immissionsschutz
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4
BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der
Stand der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend
zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung
des Bodenaushubs zu klären.
13.10
Landschaftspflege und Naturschutz
Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G
1 wird auf folgendes hingewiesen:
bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret
darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation
der vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die recht-
Stand: 18.02.2016
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung
der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von
Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem
Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet is t während der Baumaßnahmen ist verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch)
zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu
lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des
Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere
Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu
klären.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in
welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden
Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich abgesichert sind.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
Seite 31 von 229
liche Absicherung erfolgt.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich – aufgenommen worden.
13.11
13.12
13.13
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung erscheint aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche Untersuchung zu belegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die Ausgleichsflächen und die geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich - aufgenommen.
Die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung
mit der ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die
Festsetzung einfließen).
Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt formuliert:
Aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass
Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind.
Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.3 formuliert:
„ Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und
Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein
akustisches Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend den Empfehlungen gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen. Die Installation der „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) hat an mindestens zwei unterschiedlichen Windenergieanlagen zur permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.“
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die In-
Stand: 18.02.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Seite 32 von 229
stallation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht
zulässig.“
13.14
Regelungen, welche unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder
verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4) nicht als Ausnahmen deklariert werden.
Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Zur Offenlage werden ein
Umweltbericht und die abschließende Artenschutzprüfung vorliegen.
13.15
Im Übrigen liegen zum Bebauungsplan G 1 kein Umweltbericht und keine Artenschutzprüfung vor. Insofern können diesseits auch keine abschließenden Aussagen zur Betroffenheit der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes getroffen werden.
14
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014
14.1
Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt zu den o.g. Planung wie folgt Stellung:
14.2
Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen.
14.3
Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und
der Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus
unserer Sicht überdimensioniert.
Verwaltung
an
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
Stand: 18.02.2016
Seite 33 von 229
14.4
Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27
WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL
(1993), Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte
D heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche
der Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet
damit die Landwirtschaft.
14.5
Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden.
14.6
Insbesondere Bezweifelt die Landwirtschaftskammer NRW die Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen Maßnahmen zur
Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher Betriebe umsetzt.
Wir fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als Kompensation für
die Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten einzuführen.
15
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014
Stand: 18.02.2016
Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden,
wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe
vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische
Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S.
24 in Verbindung mit S. 53f).
Die Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (
08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G1-Windenergieanlagen
Lausbusch“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil
II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Seite 34 von 229
15.1
Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG
„Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die sich um
KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch nennenswerte
Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu deren Lage
Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu erwähnen
sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie weitere
östlich des Planungsraums.
15.2
Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für
die Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den
angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer Bedeutung für die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen
dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn, Feldleche etc. in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten.
Auch Wildkaninchen haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und
KULAP-Vertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte.
Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und
Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es
jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder, Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als
Flugkorridor zwischen Brut- und Jagdgebieten.
15.3
Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein signifikant
erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der geplanten
WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“.
Stand: 18.02.2016
Weder die KULAP-Flächen noch die Flächen des Blühstreifenprogramms befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen über keinen gesetzlich
normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei FFH-Gebieten der Fall
ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“ wurde im Rahmen
einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele des FFH- und
NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung beeinträchtigt
werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt.
Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich
somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des
Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW”
wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge
von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder
dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält,
so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich
außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht
anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu
in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben.
Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht.
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren
22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe,
Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten.
Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel,
Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrach-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 35 von 229
tet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung
hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist
das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne zulässig.
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014
16.1
Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten
zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in
den durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur
Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen
Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber
sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung
folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder
exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen
Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich
auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber
auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter
ausgegangen wird, werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
„Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten.
Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemein-
Stand: 18.02.2016
Seite 36 von 229
de als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden. Fundstelle
und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
16.2
Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss insbesondere in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten Zufallsfundstellen als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Hier werden Bodendenkmäler vermutet.
16.3
Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB iVm §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes
grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die
Wahl der Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung
ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gemäß
§ 13 DSchG NW wird.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind
und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG
auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern.
16.4
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier
vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche
sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9,
29 DSchG NW hinzuweisen.
Stand: 18.02.2016
Im weiteren Bauleitplanverfahren wurde den vorliegenden konkreten Indizien aus dem Plangebiet des Bebauungsplans G1 – Lausbusch – nachgegangen und im Rahmen der Erarbeitung des Umweltberichtetes eingestellt und bewertet.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung
folgende Verfahren.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten
fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen.
Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine Funde von
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 37 von 229
Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu
beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG).
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen
der Offenlage weiterhin beteiligt.
16.5
Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege.
17
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014
17.1
Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände erhoben.
Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde nur
teilweise zugestimmt werden.
Das nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
Begründung:
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den
Bestands- / Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
17.2
Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar.
Stand: 18.02.2016
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
nimmt zur
Kenntis.
Bezüglich der Realisierungsperspektive wurde am 31.05. 2014
mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger
Straße 4, 60487 Frankfurt am Main) folgende Abstimmung eingeholt:
„…, das geplante Bauvorhaben wurde einer FS-Technischen Bewertung unterzogen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 38 von 229
Durch die Ablehnung der unten Windenergieanlagen 1 und 2 wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert:
- WEA 1 (WGS 84): 50° 42 ´ 18.34“ Nord 06° 30 ´ 17.86“ Ost
- WEA 2 (WGS 84): 50° 42 ´ 08.85“ Nord 06° 30 ´ 17.63“ Ost
Die Standorte der genannten Windenergieanlagen liegen teilweise weniger
als 1 NM vom Flugpfad des Instrumentenflugverfahrens IAA RWY 07 (Anflug mit bordeigener Navigation auf die Landebahn 07) entfernt.
Durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen entsteht eine Störzone, welche den Erfassungsverlust anderer Luftfahrzeuge zur Folge hätte.
Die sichere Überwachung des Flugweges ist damit nicht mehr gegeben.
Damit bestehen gegenüber den geannten Windenergieanlagen 1 und 2
flugbetriebliche Bedenken und der Errichtung der beiden Windenergieanlagen kann aus diesem Grunde von seiten der Bundeswehr nicht zugestimmt
werden.
Bewertungsergebnis:
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FSTechnischer Sicht keine Bedenken zur geplanten Baumaßnahme,
wenn die WEA 1,2 und 6 mit reflexionsbedämpften Rotorblättern
ausgestattet werden. Die Anlagen 3, 4 und
5 können entweder als E-101 oder Vestas V112 ausgeführt werden.“
Im Verlauf der Planung wurde für die WEA 1 keine Landesplanerische Zustimmung gegeben. Die WEA 1 wird demnach aus der
weitern Planung herausgenommen.
Die erneute Abstimmung bezüglich der aktuellen Standorte wurde
mit einem Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 03.07.2014 an
das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr eingeleitet.
Eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten Windenergieanlagen besteht, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger Straße 4,
60487 Frankfurt am Main) abgestimmt werden.
Gegen die Windenergieanlagen 3 bis 6 bestehen von seiten der Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Der Errichtung der Windenergieanlagen 3 bis 6 kann daher zugestimmt
werden.
17.3
Hinweis:
- 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147
Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
- Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Stand: 18.02.2016
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-
-
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
PLEdoc GmbH
Gemeinde Vettweiß
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde)
Unitymedia NRW GmbH
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Amprion GmbH
Airdata AG
Erftverband
NetAachen GmbH
IHK Aachen
Telefonica Germany GmbH
E-Plus Mobilfunk GmbH
RWE Power AG
Stand: 18.02.2016
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Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
§ 4 Abs. 2 BauGB
1
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben vom 05.10.2015
1.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen
nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ausgewählt und genehmigt werden. Dies ist allerdings nach unserer Auffassung in der vorliegenden Planung nicht der Fall. Hier stehen die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Windenergienutzung im
Plangebiet entgegen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur
breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt
und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch dies ist hier unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche Mängel auf.
Nach unserer Auffassung stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der beplanten Fläche der Windenergienutzung entgegen.
Auch handelt es sich bei der Fläche „Lausbusch“ um eine im Vergleich zur
Potentialfläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1), also keinesfalls um eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche. Die
Gemeinde Kreuzau hat bereits Windkraftkonzentrationszonen, die Ausschlusswirkung entfalten, ausgewiesen, so dass auf eine Inanspruchnahme
aus naturschutzfachlicher Sicht sensibler Räume verzichtet werden kann.
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 21.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht
unseren Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur Nutzung der Windenergie angeschlossen hat. Da wir den Erwiderungen der
Gemeinde in den meisten Fällen nicht folgen können, wiederholen wir hier
größtenteils unsere schon in den Stellungnahmen zur Änderung des FNP
Stand: 18.02.2016
Seite 41 von 229
und zur frühzeitigen Beteiligung bei der Aufstellung des BBP vorgetragenen
Bedenken gegen die vorliegende Planung.
Für nicht akzeptabel halten wir die nicht näher begründeten Erwiderungen
vor allem in den Punkten
- Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
-
Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
-
Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
-
Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und fachgerechten Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der städtebaulichen Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1
Lausbusch" (21. August) und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde eingehen.
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher
Weise nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in
einem separaten Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind.
Einige Punkte darin sind nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet, dass
der Windenergie Vorrang gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es gibt
jedoch gesetzliche Regelungen zu Abwägung, die einen grundsätzlichen
Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so
umgesetzt werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell
und regional neu errichtet werden.
Stand: 18.02.2016
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide Belange
wurden im Verfahren aber qualifiziert bearbeitet. Mit Hilfe von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren verträglich
durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu
berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob
der Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das
Ministerium, geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden zu berücksichtigen, nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der
der Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der
Thematik. Eine solche systematische Bearbeitung haben die Naturschutzverbände nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich Hinweise basierend auf unsystematisch erfassten Beobachtungen gegeben.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie
den Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht
die Ansicht der Naturschutzverbände, sondern die behördliche Vor-
Seite 42 von 229
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und
haben in den bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von vorkommenden Arten im Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen
stellen wir jedoch an vielen Stellen fest, dass nahezu keiner unserer Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hat.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde.
Wir begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren
Vorschlag eines generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der
Stromleitung angenommen hat. Diese Maßgabe schont auch die Menschen
in Muldenau sowie die von der WEA 3 betroffene Feldflur mit KULAPFlächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen zur Änderung des
FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon damals
„nur“ zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten
wie Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten
gelten, nicht beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der Gutachter bei ihren Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht unverständlich. Besonders der Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch zu Brutzeiten, also direkt angrenzend
an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es wird hier der gutachterlichen
Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl bekannt ist,
dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der Stellungnahme
zur "Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" vom 17. August wird
geschrieben, dass die Grundlage für die Einschätzung der FFHVerträglichkeit die Datenbögen für das jeweilige Gebiet wären (S.3/9) und
nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese befremdliche Aussage
ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre alte Daten
zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen, die aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und durch
einen fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade auch
für die weitere Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite
vorgeschlagenen Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen
unabhängigen Fachgutachter fachlich abklären zu lassen.
Stand: 18.02.2016
gabe. Hinweise auf Arten sind v.a. für die Artenschutzprüfung von
Bedeutung.
Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie
nicht den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW,
nicht die Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle
Punkte berücksichtigt, auch wenn die Meinung der Naturschutzverbände in vielen Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde gelegt werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es
sich um nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die Untersuchungen des Gutachters wurden hingegen nach methodischen
Standards vorgenommen. Von einer Brut im relevanten Umfeld war
zum Untersuchungszeitraum nicht auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten im relevanten Umfeld gegeben.
Der Hinweis der Naturschutzverbände ist nicht substanziell genug.
Reine Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum nahezu überall
möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar, wie z.B.
ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges Verhalten wurde während der systematischen Geländeuntersuchungen
nicht erfasst. Daher gibt es auch keine Grundlage für eine über die
getätigten Untersuchungen hinausgehende Kartierung, etwa in
Form einer Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden
nur dann durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des
primären Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Sub-
Seite 43 von 229
stanzielle Hinweise auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate ergaben sich aus den getätigten Untersuchungen nicht. An die
Bedeutung des erweiterten Prüfraumes werden sehr hohe Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und
Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise
kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn
dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
1.2
1. Lage und Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden
Naturschutzgebieten. Wegen der Lage im LSG und wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und den
nur etwa 2 km entfernten Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover
Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel
der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für Greifvögel
und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich
würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet würden. Die von Ihnen in der Abwägung zitierte ausstehende Stellungnahme
der Landschaftbehörde zur Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes (siehe unten) darf nach Rücksprache mit der Behördenleitung am 28.9.2015 nicht als vorauseilende Zusage eingestellt werden. Die
von Ihnen erwartete Zustimmung ist damit kein abwägungsrelevantes Argument und kann nicht akzeptiert werden.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans widersprechende Dar-stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird
davon aus-gegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt
diesbezüglich aus:
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan innerhalb einer Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung nicht, hat er seine Planung in der Regel entsprechend anzupassen. (vgl. WindenergieErlass NRW 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden
Landschaftsschutzgebiete.
Die erhebliche Störwirkung der WEA kann nicht durch planerische oder
technische Maßnahmen gelöst werden. Die Darstellung in der Abwägung
Stand: 18.02.2016
Seite 44 von 229
der Gemeinde geht von falschen Voraussetzungen aus und muss überarbeitet werden.
Auch ist die Versiegelung von Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn diese im Vergleich zur Gesamtfläche des Plangebietes von der Gemeinde lt.
Synopse als gering eingestuft wird.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten
nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Eine Vorbelastung ist durch die L 33 gegeben. Belastende vertikale Strukturen sind nicht vorhanden. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre
Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort
und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck
und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
1.3
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht besteht.
Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds für das LSG 2.2-5 im LP Kreuzau – Nideggen.
Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare) Einschätzung
nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die Einschätzung von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet.
Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr
realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraft-
Stand: 18.02.2016
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom methodischen Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch wird
nach der Methode von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert bzw.
das Landschaftsbild - in Anlehnung an die Begriffe des BNatSchG anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (charakterisiert
durch das Kriterium Naturnähe) bewertet. Grundlage für die Bewertung ist u.a. die Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die keine
hohe Bewertung des betreffenden Raums nahelegt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung
des Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen Eigenwerts ergibt sich nach dem Verfahren schließlich die Empfindlichkeit
eines Landschaftsraums.
Seite 45 von 229
anlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden
am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht
kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch
landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der
Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für
ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet
empfunden werden muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Arnsberg vom 12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003
sowie das Urteil des OVG Münster vom 18.11.2004. Wir befürchten auch,
dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, nicht nur
für die Naherholung sondern auch für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen, an Attraktivität verliert
und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Die Ermittlung der Empfindlichkeit eines Landschaftsraums ist zunächst von der Anlagendimension unabhängig. Bei der Ermittlung
des Kompensationsbedarfs findet die Bauhöhe im Rahmen der
Ermittlung der Sichtbereiche Berücksichtigung.
Der Kompensationsumfang ist aus gutachterlicher Sicht angemessen.
Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits
vorhanden und stellen keine wesensfremde Nutzung dar.
Bei einer repräsentativen Befragung von 1.300 Personen im Naturpark „Hohes Venn - Eifel“ aus dem Jahr 2012 empfanden nur 12%
der befragten Besucher Windräder als „störend“ oder „sehr störend“.
Auf die Frage: „Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel so störend,
dass Sie bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch der Eifel verzichten würden?“ antworteten 91% der Besucher mit „Nein“ (IFR
2012). Diese Untersuchung verdeutlicht die subjektive Komponente
bei der Beurteilung des Einfluss von WEA auf die naturgebundene
Erholung, da die Antworten der Besucher von „nicht störend“ bis
„sehr störend“ reichen. Es zeigt sich jedoch deutlich, dass sich eine
klare Mehrheit in der Bevölkerung durch WEA nicht gestört fühlt
und/oder diese nicht als negativ empfindet.
Andere Untersuchungen zur Akzeptanz von Windenergieanlagen
kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vgl. GÜNTHER et al.
2000, EGERT & JEDICKE 2001, WEISE et al. 2002, GÜNTHER &
ZAHL 2004, JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIEßEN 2014).
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA in dem Raum nicht
als grob unangemessen anzusehen.
1.4
2. Geschütztes Biotop
„Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am
Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops
reicht bis in das Plangebiet (Thumbach)“ (Umweltbericht S. 6). Diese Fläche
darf als Teil des geschützten Biotops nicht in die Windkraftkonzentrations-
Stand: 18.02.2016
2. Hier handelt es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
und somit um keine harte Tabuzone.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Seite 46 von 229
zone bzw. den BBP einbezogen werden
1.5
3. Erschließung
3. Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des B-Plans.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
4. Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden
über den in NRW üblichen Biotopwertansatz bilanziert.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw.
Ausgleichs zu bilanzieren.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material
zu verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht.
1.6
4. Ausgleich
Der Verlust von Lebensraum, auch durch Meideverhalten, wird nicht ausreichend bewertet.
Auf konkrete Revierkartierungen und Raumnutzungsanalysen planungsrelevanter Arten im Rahmen der jetzigen konkreten B-Planung kann daher nicht
verzichtet werden.
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering.
Es sind nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff in das Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen Methode nicht möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten Naturhaushalt auszugleichen – was auch kaum möglich ist. Dazu sind
jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen entsprechend dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die betroffenen Arten festzusetzen, nicht nur für die Wachtel, sondern für alle betroffenen sog. „planungsrelevanten“Arten.
Die funktionalen CEF-Maßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn
durchzuführen. Mit dem Bau der WEA darf erst begonnen werden, wenn die
Maßnahmen umgesetzt und nachweislich angenommen worden sind. Dies
ist besonders zu beachten, da Ausgleichsmaßnahmen nicht immer funktionieren. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges, besser mehrjähriges
Monitoring durchzuführen. Sowohl im Plangebiet als auch auf der gewählten
Ausgleichsfläche ist vor und nach dem Bau der WEA eine Revierkartierung
durchzuführen. Betroffen sind vor allem die im avifaunistischen Fachgutachten genannten Arten der Feldflur (Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL
NW 3), Feldsperling (RL NW 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V),
Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW 2 S), potentiell sogar die in NRW vom
Aussterben bedrohte Grauammer).
Stand: 18.02.2016
CEF-Maßnahmen sind nur für Arten notwendig, für die sich ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ergeben könnte (in diesem
Fall: Wachtel). Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs.
1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die
Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung
auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird
darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten
(Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entbehrlich,
weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt
werden.
Für die weiteren erwähnten Arten werden keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 14f BNatSchG oder im Sinne des § 44 Abs.
1 BNatSchG erwartet, weil die Arten nicht als WEA-empfindlich
Seite 47 von 229
Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP lediglich für die Haselmaus und
auf 2,15 ha für zwei Wachtelreviere, bzw. gleichzeitig auf derselben Fläche
multifunktional für zwei Feldlerchenreviere durchgeführt werden. Dies ist mit
den genannten Daten der ASP keineswegs nachvollziehbar und entspricht
weder den Vorgaben des BNatSchG zum Artenschutz noch dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Eine Revierkartierung ist für den
angemessenen Ausgleich unausweichlich. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) zu wenig landwirtschaftliche Fläche für
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits von der betroffenen Art besetzt ist. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen
oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben.
Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Die zeitliche Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten verhindert
zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts an der
Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe von Nahrungs- und Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar
das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
gelten und die Fortpflanzungsstätten nicht auf Ackerflächen liegen.
Ansonsten wird der Eingriff in potenzielle Bruthabitate (z. B. Gehölzbereiche) über den biotoptypenspezifischen Ansatz berücksichtigt.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und
Mastfuß, Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Hier ist
auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Die
Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region ist darzustellen und zu
bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer
die Eingriffsvermeidung prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte
Arten, z.B. Grauammer oder Feldhamster, betroffen sein, ist der Eingriff
jedenfalls zu unterlassen.
1.7
5. Schall- und Lichtimmissonen
Schall- und Lichtemissionen sind bezüglich des Artenschutzes vernachlässigt worden. Betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind voraussichtlich bei Vögeln vor allem Eulen, z.B. Waldkauz, Waldohreule, sowie
Waldschnepfe und Taggreifvögel, bei den Fledermäusen z.B. Großes Mausohr und leise rufende Arten, wie Langohren, Wildkatze und anderen sich
akustische orientierende Beutegreifer. Diese genannten Arten sollten unbe-
Stand: 18.02.2016
5. Die genannten Arten (Waldkauz, Waldohreule, Waldschnepfe,
sowie Wildkatze, Großes Mausohr und Langohren) gelten in NRW
nicht als WEA-empfindlich.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für diese
Seite 48 von 229
dingt auf eine Betroffenheit bezüglich der Wirkfaktoren geeignet untersucht
werden.
Arten nicht mit einem betriebsbedingten Verstoß (durch Licht- oder
Schallemissionen) gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern diese Immissionen bei verschiedenen Artengruppen z. B. den Eulen, aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern die Ortung
von Beutetieren erschweren und insoweit den Jagderfolg und die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Auch für die im UR vorkommenden Taggreife existieren derzeit
keine wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und
Lichtemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein
daraus möglicherweise resultierendes und artenschutzrechtlich
relevantes Meideverhalten ist für die in Frage kommenden Arten
nicht bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer
Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu sowie in Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der
WEA angefertigt werden.
Für Fledermäuse müssen die für Menschen nicht hörbaren Ultraschallgeräusche betrachtet werden. Kartierer kennen den hohen Störgeräuschanteil
im Detektor durch WEA. Eine gezielte Untersuchung muss die Unbedenklichkeit der Geräuschkulisse verifizieren. Zufallsbeobachtungen können eine
gezielte Untersuchung nicht ersetzen. Für Große Mausohren ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich in der Nähe von Straßen aufgrund der Geräuschemissionen der Jagderfolg verringert.
Einer solchen Untersuchung kommt auch zur Beurteilung der akustischen
WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung zu.
1.8
Abschaltung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen
Warum für eine ausgewogene städtebaulichen Abwägung ein Wirtschaftlichkeitsszenario verzichtbar. sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund
der Abschaltszenarien und Drosselung (für Schallbelastung und Schattenschlag und als Vermeidungsmaßnahme des Fledermausschutzes) müsste
eine solche Kalkulation beim Antragsteller selbstverständlich sein. Die Anforderung der Unterlagen durch die Gemeinde als Entscheidungsgrundlage
ihrer Abwägung sollte problemlos sein und im Sinne ihrer Bürger.
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren
Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in
Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere
das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Ein Überschreiten der Grenzwerte, auch wenn dies nur punktuell eintreten
sollte, ist mit Rücksicht auf die ortsansässige Bevölkerung nicht hinnehmbar.
Stand: 18.02.2016
Seite 49 von 229
Abschaltszenarien sind nicht zuverlässig und bedürfen einer ständigen
Überprüfung.
1.9
6. Schutz des Waldes
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
(Laub)Waldflächen, die bisher im Geltungsbereich des B-Plans und FNPs
liegen, aber nicht für die Windkraft nutzbar gemacht werden sollen (hartes
Tabukriterium gemäß Windkrafterlass), müssen aus der Planung ausgegliedert werden.
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Laut Umweltbericht S. 20 befinden sich
im hier vorliegenden BBP sogar Laubholzbestände „des im Biotopkataster
des LANUV geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“
(Kennung BK 5205-005)“. Die Nutzung dieser Fläche für WEA ist unzulässig. Sie sollte daher nicht in den BBP einbezogen werden.
Laut Synopse S. 10 (Punkt 9.3) „umfassen sowohl der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen,
jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht.“ Dies ergibt
keinen Sinn und ändert nichts daran, dass dies unzulässig ist. Diese Flächen sollten daher nicht in den BBP einbezogen werden.
1.10
Auch wenn eine Abstandsregelung zu Wäldern bisher nicht eindeutig festgeschrieben ist, gibt es zahlreiche Fachliteratur, die die Waldrandnutzung
von Vögeln und Fledermäusen und die Problematik bei WEA-Nutzung beschreibt (z.B. Brinkmann et al. 2011). Eine Problematik zu verneinen und
entsprechende Nachkartierung nicht durchführen zu lassen, widerspricht der
VV Artenschutz für eine artenschutzrechtlich korrekte Entscheidungsfindung
auf Basis geeigneter Kartierdaten.
Der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand sollte mindestens
200 m betragen (z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft,
Stellungnahme der EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in wind farm project - revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur die
Waldränder als Leitbahnen nutzen, sondern auch zwischen den Wäldchen
hin- und herfliegen. Ist geplant, den 200 m Abstand zum Waldrand zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich seiner Bedeutung für
Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen, aber auch Baumpieper und Spechte,
sowie für Fledermäuse zu untersuchen, um die Eingriffserheblichkeit abschätzen zu können. Die betroffenen Wälder stehen alle unter Landschafts-
Stand: 18.02.2016
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch wer-den
diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht. Im Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als Konzentrationszone
ausgewiesen und werden nicht als Flächen für Versorgungsanlagen
festgesetzt. Diese Flächen werden also nicht zur Nutzung für WEA
verwendet.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP Teil I) geprüft.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen
einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und
ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete
Maßnahmen kompensiert werden können.
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oder Biotopschutz.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit
mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem
Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder
sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete
mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“.
Gerade weil diese Liste nicht abschließend ist, sollten die Bereiche, die hier
beispielhaft angegeben werden von der Standortwahl ausgeschlossen werden.
1.11
7. Artenschutz
Die gegenwärtige Kartierung ohne ausreichende Untersuchung zu Status
der planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in
relevanten Bereichen ist unzulässig. Damit reduziert sie fast alle Arten auf
das Tötungsrisiko durch Kollision (BNatSchG § 44 Abs.1), während die Betroffenheitsbewertung bezüglich erheblicher populationsrelevanter Störungen (im Umfeld von Reproduktionsstätten wegen der Wissensdefizite durch
die mangelnde Brutstätten-/Quartiersuche und unzureichende Raumnutzungsanalyse praktisch nie zum Tragen kommen kann.
Eine „sachgerechte“ Erfassung von Arten in ihrem Habitat nach „anerkannter Methodik“ sieht anders aus.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden
(2013) für Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr
Nachkartierungszeit zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch genommen werden. Die gegebenen Hinweise decken klare Untersuchungsmängel (siehe z.B. 7.3.1 und 7.3.2 Fledermäuse) auf. Zum Kartierzeitpunkt
2011 waren geeignete standardisierende Fachempfehlungen zu Vögeln und
Fledermäusen von Experten bereits hinreichend formuliert, siehe hierzu
Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats(2008).
Stand: 18.02.2016
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) sehr
wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen
dar.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden
6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
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Die Mindeststandards des Leitfadens, die gleichermaßen für alle Antragsteller im Jahr 2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im Wesentlichen zu
einer sachgerechten, für die Einzelarten weitreichenden artenschutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen können.
Nachkartierungen zu den im Folgenden dargestellten Punkten sind als Voraussetzung einer angemessenen Bewertung und Abwägung deshalb dringend erforderlich.
Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Gerade deswegen wären die geforderten Nachkartierungen
angesagt gewesen. Sie sind unbedingt nachzuholen.
Eine Befragung ehrenamtlicher Naturschützer wurde im Vorfeld nicht durchgeführt. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar mit der Folge der Unterbewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und damit auch
der Unterbewertung des Eingriffs.
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
1.12
7.1. Standortwahl
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche
Besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen, Wildnisgebieten,
Gemäß Windenergieerlass stellt die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet keinen ausschließenden Faktor dar. Ansonsten liegen
die WEA außerhalb der genannten Gebiete.
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn diese wegen windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
Stand: 18.02.2016
Seite 52 von 229
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im
Schutzzweck gemäß der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG-VSW),
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der
Vogelschutzwarten,
Nicht gegeben.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion
muss essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
1.13
7.2. Pflanzen
Die Behauptung im Umweltbericht S. 20 „Insgesamt sind keine geschützten
Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.“ hat nur dann Gültigkeit, wenn das
Plangebiet dementsprechend kartiert wurde. Dies ist nicht der Fall. Zumindest sind vor der Inanspruchnahme der Flächen geschützte Pflanzenarten
dort zu kartieren, wo Erdbewegungen stattfinden, d.h. z.B. auf allen Wegen
für die verkehrliche Erschließung oder Netzanbindung, auf Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen, auf denen Material gelagert
wird.
1.14
7.3. Tiere
Methoden der Bestandserfassung
Nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Kartierer, der Lage der Beobachtungspunkte vorzulegen und bei Einsatz technischer Hilfsmitteln, wenn dies
nach Fachliteratur angezeigt ist, wichtige Gerätparameter detailliert zu benennen etc..
Die diesbezüglichen Angaben sind in den vorliegenden Fachbeiträgen in
Stand: 18.02.2016
Gemäß den üblichen Anforderungen fand eine Biotoptypenkartierung im Umkreis von 300m um die Standorte der geplanten WEA
statt. Bei den vom Vorhaben beanspruchten Flächen handelt es
sich um ubiquitäre Lebensräume (intensiv genutzte Ackerflächen,
Wegseitenränder, intensiv genutztes Grünland) mit ubiquitären
Pflanzenarten.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach
Anhang IV b) der FFH-Richtlinie auszuschließen.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) sehr
wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen
dar.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden
6 bis 10 Begehungen).
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unterschiedlichem Umfang unvollständig.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschafts-planung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
1.15
7.3.1 Vögel
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brut- oder Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten
Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs
um eine geplante WEA, ist ergänzend eine Raumnutzungskartierung für
diese Arten erforderlich.
Vorkommen von Brut- oder Schlafplätzen dieser Arten innerhalb des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur
Behandlung als Tabubereich.
Stand: 18.02.2016
Die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit
von Raumnutzungsanalysen sowie zur Existenz von Ausschlussbereichen entspricht nicht dem für NRW maßgeblichen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Es
existieren weder Ausschlussbereiche für WEA-Planungen noch
existiert eine Pflicht zur Durchführung von Raumnutzungsanalysen,
wenn sich Brut- oder Schlafplätze im erweiterten Prüfbereich befinden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht vorgesehen.
Seite 54 von 229
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den
Jahren 2011 und 2013 in jeweils unterschiedlichen Bereichen (bis Ende
Oktober). Laut Synopse S. 11 (Punkt 9.5) erfolgte die Datenerhebung „dabei
nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von
Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.“ Das heißt,
dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom 14.04.2015 noch den
Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.
November 2013 genügen (s. auch Fachbeitrag Artenschutz S. 2).
Im Gegensatz zum Gutachter halten wir weitergehende Untersuchungen für
erforderlich (z.B. qualifizierte Horstsuche und Raumnutzungsanalyse nach
den Maßgaben des Leitfadens, artspezifische Erweiterung des Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben der LAG-VSW, Erfassung in zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung der Maßgaben des Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog. „planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK et.
al. (2005) durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen und daher nachzuholen.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen
Prüfbereichs nach den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand 13.05.2014 bzw. in der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur Planung vorliegenden Unterlagen erfolgte hier i.d.R. nur eine Erfassung im 1.000 m Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere Untersuchungsraum intensiver
beobachtet wurde“ (avifaunistisches Gutachten S. 14). Die unterschiedliche
Intensität sollte erläutert werden.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s.
unten zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in
allen Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Flä-
Stand: 18.02.2016
Durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG
VSW 2015) (Helgoländer Papier) wurde eine Aktualisierung der
empfohlenen Mindestabstände von WEA zu Funktionsräumen (z. B.
Brutplätze) vorgelegt. Die darin enthaltenen WEA-empfindlichen
Arten sowie die empfohlenen Abstände decken sich in Teilen nicht
mit den Vorgaben des MKULNV & LANUV (2013).
Nach LAG VSW (2015, S. 2) ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das
vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich
sein können. Daher kann es erforderlich sein, die Empfehlungen
landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Im Windenergieerlass NRW wird dazu ausgeführt: „Die Abstandsempfehlungen der LAG VSW wurden im oben genannten Leitfaden
als Empfehlung für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung im Anhang 2 des Leitfadens aufgegriffen und aufgrund der regionalen
Kenntnisse in NRW gegebenenfalls modifiziert - ebenfalls unter
Bezugnahme auf den damals bekannten Entwurfsstand.“
Maßgeblich für die behördliche Praxis ist in NRW somit der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) und nicht das aktualisierte Helgoländer Papier (LAG NSW 2015) (oder Leitfäden anderer
Bundesländer oder andere Anforderungskataloge).
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
Seite 55 von 229
che gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden sind genau (z.B. Personenzahl, Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben, die Ergebnisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um
z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August.
In der Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S.
13 darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen Bereichen kartiert wurde (in 2013 vor allem in den in 2011 nicht untersuchten
südlichen Bereichen). Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände
nach einer Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung
ist dementsprechend nachzuholen.
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsumfangs, der z. T. deutlich über
das im Leitfaden geforderte Maß hinausgeht in ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Daten keine Notwendigkeit Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
In 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem
im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen,
so dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist
besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach potenziellen
Stand: 18.02.2016
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Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine 3-malige
Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur Brutzeit ist
die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen gezielte
Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit
guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als Untersuchungsgebiet zu beachten. Die
Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn
diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist nicht
geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben beschriebenen
Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie
nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor,
in welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind
nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 14
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung
der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei
der Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Ar-
Stand: 18.02.2016
Seite 57 von 229
ten) ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu wäre
die Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der
Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg
(2011)):
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit
des Geländes und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
• Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für
die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
Stand: 18.02.2016
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und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis
in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu
ihrer Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist
eine kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch
die regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des
Rotmilans.
Die Angaben im Text und in den Tabellen des avifaunistischen Fachgutachtens entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist nachzuholen.
1.16
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) Fachkonvention
„Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
14.04.2015, muss auch der Wespenbussard als besonders schlaggefährdete Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
14.04.2015 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Stand: 18.02.2016
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum (nach
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft) festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
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Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen von Anwohnern und Naturschützern Brutverdacht. Dieser wird auch durch die Angaben
des Planungsbüros bestätigt: 4 und mehr Rotmilane gleichzeitig, relativ viele
Beobachtungen. Dementsprechend wird die Bedeutung der Offenlandflächen als durchschnittlich bis besonders angegeben. Ein Horst wurde nicht
festgestellt. Dies halten wir für ein Indiz unzureichender Suche.
Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
gering ist, können wir nicht nachvollziehen. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014 beobachtete
L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18 jagende
Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein Hinweis auf einen Rotmilanschlafplatz. Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie
oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG
der VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. In diesem Prüfbereich
sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber
WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der aufgrund
des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird),
wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Wespenbussard gilt in NRW darüber hinaus nicht als WEAempfindlich - insbesondere wird die Art nicht als kollisionsgefährdet
eingestuft (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls eine bau- oder anlagenbedingte Tötung oder Verletzung von Individuen in Verbindung mit der
Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 auslösen.
Fortpflanzungsstätten der Art sind auf den Bauflächen nicht bekannt
und aufgrund der Biotopstruktur der betroffenen Flächen auch nicht
zu erwarten.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
1.17
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
1.18
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200 m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste ermittelt, für
zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Wir gehen davon aus, dass
weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird vom Pla-
Stand: 18.02.2016
Das Vorkommen des Schwarzmilans im artspezifischen Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt
und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit, für die Art eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Sowohl Mäusebussard als auch Turmfalke wurden bei der artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören nicht zu
den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für
die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in
Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Seite 60 von 229
nungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: „Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den
Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40). Regelmäßig wurden im UR 2000 bis zu 30 Individuen angetroffen (Avifaunistischer
Fachbeitrag S. 82)
werden.
Für den Mäusebussard werden jedoch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89).
Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht
im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns
abgelehnt. Anders als die Landesregierung NRW halten die Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B. Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu
werten.
Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen
„Naturschutz und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe „Naturschutz und
Windenergie“, Niedersächsischer Landkreistag, Oktober 2014). Forderung:
Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
1.19
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet.
Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke
das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
1.20
Habicht (RL NW V) und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
Stand: 18.02.2016
Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im artspezifischen Untersuchungsraum nach
des MKULNV & LANUV (2013) sind auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Sowohl Habicht als auch Sperber wurden bei der artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Der Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 61 von 229
nach Illner (Eulenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung: Wir schlagen für diese Arten ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit Sicherheit zu klein
gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße einzutragen.
Forderung: Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören nicht zu den WEAempfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten
dargestellt, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der
betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
nahme der
Verwaltung an.
Für beide Arten werden jedoch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und anlagenbedingte Auswirkungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
1.21
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und Zugvögel für erforderlich.
1.22
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im Plangebiet beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
1.23
Eulen
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011
in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der
NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da
die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen
vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser Gebiete
bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes Kollisionsrisiko. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von
Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Wal-
Stand: 18.02.2016
Die Kornweihe ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der Baumfalke ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA sind über 2,3 km davon
entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsoder Ruhestätten können in dieser Entfernung ausgeschlossen
werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Bisher sind von der Art zwei Kollisionsopfer bekannt geworden (vgl.
DÜRR 2015). Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in
Brandenburg.
Die LAG-VSW (2015) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen und
Schlafplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang
Seite 62 von 229
dohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu
berücksichtigen.“ (LAG VSW). Die LAG gibt für bedeutsame Lebensräume
der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW für den erweiterten
Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im Frühjahr
und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die WEA kollisionsgefährdet.
Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m
um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig
sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was
allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit
eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide“ zur
Versagung der Planung führen müsste.
1.24
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen
im FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ liegt zwischen attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zwei weitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000
m und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in
der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau
und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum
und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da
sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus
Stand: 18.02.2016
mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art sind
aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art erfolgt
überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger 2000,
Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf intensiv
genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird vor
dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd
- selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen sollte nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2015) hinausgeht. Der Brutplatz liegt somit außerhalb
des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013).
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten.
Auf der Grundlage der durch das Büro ecoda bzw. des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung erhobenen Daten aus den Jahren
2011 und 2013 liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung
eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus
besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen
meist boden- oder strukturnah fliegen (Miosga et al. 2015.), so dass
der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben
sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich,
den Uhus nur selten nutzen. Auf die Relevanz von Distanzflügen bei
Seite 63 von 229
könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu
erstellen. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in
der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen
und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des
Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen.
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders bevorzugten Uhu- Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in
größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand
des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu
auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW
14.04.2015). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die WEA
eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist
für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
1.25
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
Stand: 18.02.2016
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule
Der Rat
schließt sich
Seite 64 von 229
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze, sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 2015 ein Abstand von 500 m einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
14.04.2015, gilt auch die Waldohreule als kollisionsgefährdete Vogelart. Die
Abwägung vom 26.5.2015 berücksichtigt dies fälschlicher Weise nicht.
Das avifaunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur
ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang
der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA es den Eulen
erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und
Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von Klangattrappen, Gewölle- und Federsuche). Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
1.26
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden im
Fachbeitrag Artenschutz für die Art Maßnahmen zur Vermeidung
eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht
WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich (im Übrigen auch nicht nach dem aktualisierten Helgoländer Papier der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für beide
Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die
über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen
von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Für die Waldohreule und den Waldkauz werden jedoch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
vermeiden.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bau- und anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windener-
Stand: 18.02.2016
Seite 65 von 229
gieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
nicht als WEA-empfindlich, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
1.27
Feldvögel
Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur belegt die Bedeutung. Der Ackerflächen im Plangebiet. Die Reviere der
Arten sind im Umkreis von mindestens 300 m um die Standorte der WEA zu
kartieren und für alle gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist
bis jetzt nicht geschehen, z. B. nicht für Feldlerche, Bluthänfling, Feldschwirl,
Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn, Schwarzkehlchen.
Die artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen bleibt
auch wegen mangelnder Kartierung (siehe nachfolgende Auflistung) weit
hinter einer „sachgerechten“ Einschätzung zurück. Eine neue amerikanische
wissenschaftliche Studie mit Vorher-Nachher-Analyse belegt, dass sieben
von neun Arten des Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe
gelegenen Brutplätzen vertrieben wurden. Die Effekte der WEA reichten in
der Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A. Shaffer, D. Buhl: Conservation
Biology 2015).
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
CEF-Maßnahmen laut Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
sind durchzuführen.
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten
durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. Tabelle
3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für die Arten Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen wurden im Untersuchungsraum Reviere abgegrenzt (vgl. Karte 3.7 im Avifaunistsichen Gutachten).
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten
(Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der Feldlerche
entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und
genutzt berücksichtigt werden.
Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
(Bluthänfling und Goldammer sind keine planungsrelevanten Arten)
gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) (sowie
aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als
WEA-empfindlich. Ein Meideverhalten der Arten gegenüber den
WEA wird (bis auf die Wachtel, für die aber genau aus diesem
Grunde Maßnahmen durchgeführt werden müssen) für die Arten
nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht er-
Stand: 18.02.2016
Seite 66 von 229
sichtlich.
1.28
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit
stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden
(Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust
landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend
bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig
mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssysteme- nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch
sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen
die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen, Störungen durch Schattenschlag und Geräusche sowie der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen
(optische und akustische Meidung).
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
(sowie aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien)
nicht als WEA-empfindlich.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw.
vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus
ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem
Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der Feldlerche
entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und
genutzt berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich.
Die Reviere sind zu kartieren. Im Umkreis von 300 m um die Standorte der
WEA ist mit der Aufgabe der Reviere zu rechnen. Der Verlust eines Reviers
ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis
Düren belegen aber, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren
(Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011).
Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring
einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten
aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz
NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Dies umso mehr als sich auch
die Gemeinde Kreuzau bei der Abwägung entschlossen hat, etwas für die
Feldlerche zu tun. Die Revierkartierung fehlt im avifaunistischen Fachbei-
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Seite 67 von 229
trag, ist aber für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich.
1.29
Wachtel (RL NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand
dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist
nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht
nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al. 2012) weist darauf hin, dass
für die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen
und kleinräumige „Hier und Dort“-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen.
Deshalb kann es sinnvoller sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu
konzentrieren, um solche Areale zu optimieren oder aufzubauen, anstatt
kleinflächig in Umgebung zum Eingriffsort zu planen.
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten
und im Fachbeitrag Artenschutz bewertet. In den Gutachten wird
das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend eine
Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines
Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen
werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die
Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine
hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist. Dass der Umfang der CEF-Maßnahmen
lediglich für zwei Reviere erfolgen soll, ist inakzeptabel.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
1.30
Kiebitz (RL NW 3S)
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der
Nutzung des Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept.
bis Anfang Dez. und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und
in den Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Auf welcher Grundlage eine Nachkartierung in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen sollte, ist aus der
Anmerkung nicht ersichtlich.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten-
Der Rat
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
1.31
Waldvögel
Stand: 18.02.2016
Seite 68 von 229
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch
stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst
werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW
2015).
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet.
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Zum Verhältnis der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015)
zum Leitfaden des MKULNV § LANUV (2013 s. o.).
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich.
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU
im südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach
(auch 2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002
während der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck,
schr.).
1.32
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden.
Forderung: Spechte sind bei der Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
1.33
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck am Biesberg zwei Kolkraben. Auch in 2015 wurden bei
Thum Kolkraben gesehen und gehört. Forderung: Für diese Art halten wir
eine Nachkartierung für erforderlich.
Stand: 18.02.2016
Planungsrelevante Spechtarten sind bei der Einschätzung des Eingriffes berücksichtigt worden. Jedoch ergeben sich v. a. aufgrund
der Tatsache, dass bau- bzw. anlagenbedingt keine Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Spechtarten betroffen sind, keine
Beeinträchtigung im Sinne das § 44 Abs. 1 BNatSchG oder des §
14 f BNatSchG.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Spechte gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
nicht als WEA-empfindlich, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Kolkraben gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013),
sodass betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Seite 69 von 229
Im Übrigen zählt der Kolkrabe in NRW nicht zu den planungsrelvanten Arten.
Eine Notwendigkeit zu Nachkartierungen ist nicht ersichtlich.
1.34
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht“ eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
vermieden werden.
Die Art gilt nicht als kollisionsgefährdet, sondern die WEAEmpfindlichkeit ergibt sich laut MKULNV & LANUV (2013) aus einem Meideverhalten und einer damit möglicherweise einhergehenden Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten. Der Untersuchungsraum beträgt ach MKULNV & LANUV (2013) von 500 m.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon
entfernt.
In dieser Entfernung können Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten aufgrund anlagen- oder betriebsbedingter Wirkungen ausgeschlossen werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen - insbesondere
von Raumnutzungsanalysen - ist nicht ersichtlich.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art ist eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover Heide
zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung zu
aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der
Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover
Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
1.35
7.3.2. Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Es ist davon auszugehen, dass die Haselmaus im gesamten
Plangebiet vorkommt. Dies belegt auch die Fraßspurenkartierung nach
Fachbericht vom 8.12. Ein „Fehlen“ von bestehenden Kartierergebnissen
bezüglich Haselmaus im Kreis Düren in der LANUV ist bedauerlich. Abfragen bei den Naturschutzverbänden hätten hierzu getätigt werden können.
Stand: 18.02.2016
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu
Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der
L 33) in zwei Bereichen Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen der Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht festgestellt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wurden im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan vor-
Seite 70 von 229
1.36
Forderung: Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders
gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder
Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht
werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt.
Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und
Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig. Eine aufwändige Kartierung mit Hilfe von Tubes
erübrigt sich, wenn für alle wegfallenden Heckenstrukturen artspezifische
Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden.
genommen. Im Ergebnis werden Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 14
BNatSchG erforderlich. Die Maßnahmen werden im FB Artenschutz
sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.
Wildkatze
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie des § 14 BNatSchG bewertet.
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze
in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden.
Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen
(Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Sollte auf
eine fachgerechte Kartierung verzichtet werden, ist vom worst case auszugehen.
1.37
Fledermäuse
Unzureichende Untersuchungstechnik
Die Methodik zu Untersuchung von Fledermäusen an WEA ist seit 2008
durch den Leitfadens von Eurobats beschrieben. Die aufgeführte Methodik
wurde nicht angewandt. Das Zitat einer Literatur aus dem Jahr 1996 spiegelt
die Technik der vorliegenden Fledermausuntersuchung wieder.
Schon seit mindestens 2009 stehen Fledermausfachgutachtern mehrere
käufliche professionelle Kartierungssysteme (kontinuierliche Echtzeitdetektorsystem mit Aufnahmefunktionen) zur Verfügung.
In der Kartierung 2011 wurden mit vollständig unstandardisierten Systemen
Ergebnisse gewonnen, die keine Vergleiche zulassen. Ein pseudowissenschaftlicher Ansatz der Quantifizierung nach geringer, mittlerer und hoher
Aktivität wird zwar in der Einleitung des veränderten Fachgutachtens vom
Stand: 18.02.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Mit einem relevanten Auftreten der Wildkatze, im näheren Umfeld
der Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes
und der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der Biotopausstattung (die Bauflächen umfassen im Wesentlichen Ackerflächen)
nicht zu rechnen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische
Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
Seite 71 von 229
8.12.2014 (S.20) als „methodisch nicht sinnvoll“ beschrieben, aber im Folgetext nicht geändert. Technische Nachteile der verwendeten, veralteten
Detektorsysteme, der Datenverluste bei dem Zeitdehnersystem und die
artunspezifische Erfassung bei dem Breitbandsystem, wurden bereits von
uns angemerkt. In der Methodik fehlen außerdem wichtige technische Angaben zu den Aufnahmeparametern und der Kalibrierungsnachweis der
Mikrofone. Für die Klassifizierung fehlt eine Angabe der Referenz mit entsprechenden Zusatzangaben zu den verwendeten Geräteparametern der
Referenz. Eine Vergleichbarkeit der Daten und eine Nachvollziehbarkeit, die
auch das Forschungs- vorhaben Brinkmann an WEA aus den Jahren 20062008 (!) (Brinkmann et al. 2011) für notwendig erachtet wurde, ist nicht gegeben.
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Der prozentuale Vergleich unterschiedlich laut rufender Gattungen wurde
von uns ebenfalls als fehlerhaft angemerkt. In der Einleitung des neuen
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S. 13) wurde diese Anmerkung als richtig
bestätigt (S.13): „Vor diesem Hintergrund können die Aktivitätsdichten der
einzelnen Arten nicht direkt miteinander verglichen werden.“ Trotzdem wurde der Folgetext nicht geändert. Ein Fazit aus technisch mangelhaften Untersuchungsdaten zu ziehen, halten wir für gewagt und anfechtbar.
Der Verzicht auf eine Nacharbeitung gemäß des für alle Antragsteller seit
2013 behördenverbindlichen Standards des Leitfaden ist, unbenommen der
technischen Unzulänglichkeiten, auch aufgrund inhaltlicher Mängel unverständlich. Nicht nur die praktisch unvergleichbaren Aktivitätsaufnahmen aus
den Jahren 2011 und vermutlich auch 2013 (Angaben zur Verwendung besserer Technik sind im Text nicht unter Methodik zu finden) reduzieren die
Aussagekraft der Erfassungsdaten erheblich, sondern auch unzureichende
Kartierungstiefe in Bezug auf Wochenstuben und Balzquartiere, sowie bezüglich der Kartierungen in der Zugzeit, hier fehlendes Dauermonitoring sind
ein klares Defizit der Fledermauskartierung.
Im veränderten Fachgutachten vom 8.12.2014 werden die technischen und
inhaltlichen Mängel lediglich verbal argumentativ nachgearbeitet, statt folgerichtig eine fachgerechte Nachkartierung mit geeigneter Technik im Jahr
2014 zu leisten. Dieses Vorgehen ist uns bei so gravierenden technischen
Mängeln fachlich gänzlich unverständlich.
1.38
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Eine Darlegung zu Wertigkeit des Jagdhabitat bezüglich der Zwergfledermäuse und Großen Mausohren bleibt bis heute unbeantwortet. Gleiches gilt
Stand: 18.02.2016
Eine räumlich differenzierte Bewertung des Untersuchungsraums
wird sowohl für das Große Mausohr sowie für die Zwergfledermaus
(wie auch für alle anderen nachgewiesenen Arten) in Kapitel 3.4
Der Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 72 von 229
für bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung, Flugstraße“.
Die Berücksichtigung des wichtigen landesweit bedeutenden Winterquartieres, die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit zahlreichen Fledermausarten,
vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, in kaum mehr als
1000 m Entfernung haben in der Betrachtung von Funktionsbeziehungen
keine Berücksichtigung gefunden. Ebenso wurden bekannte Wochenstube
von Grauen Langohr (FFH-Anhang IV-Art in schlechtem Erhaltungszustand
und im Tiefland Rote Liste 1/; im Bergland als R(ar))– in nur knapp über
1000 m Entfernung zur WEA Fläche im Ortsteil Kreuzau- Boich nicht berücksichtigt. Es wurde keine Veranlassung gesehen eine Funktionsbeziehung zu den zwei Wochenstuben der Großen Mausohren (FFH –Anhang II
Art in unzureichendem Erhaltungszustand) im Raum Düren (von 22 Wochenstuben NRW weit) zu sehen. Die im Umfeld gemeldete Wochenstube
der Fransenfledermäuse (dokumentierter Kastenfund 2014 in der Drover
Heide) und der Fund eines Großen Abendseglers (FFH-Anhang IV, ebenfalls Kastenfund in der Zugzeit in der Drover Heide 2014) blieben ebenso
außen vor wie Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum. Nicht einmal
den eigenen Wochenstubenverdachtsfällen für Großes Mausohr in Thum
und für Zwergfledermaus an der Unterführung im Untersuchungsgebiet wurde in der erforderlichen Tiefe nachgegangen, obwohl beide planungsrelevant sein könnten.
Die Bedeutung des Lebensraumes konnte für zahlreiche Fledermausarten
wegen der mangelhaft erfassten Funktionsbeziehung von Einzelarten nur
unzureichend eingeschätzt werden.
des Fachgutachtens Fledermäuse vorgenommen.
nahme der
Verwaltung an.
Die Arten Graues Langohr, Große Mausohr und die Fransenfledermaus gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht
als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines betriebsbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko) wird für die Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens (vgl. BRINKMANN et al.
2009) wird auch nicht davon ausgegangen, dass sich erhebliche
Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen
(etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben.
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV
(2013).
Der fehlende Untersuchungsmix, keine Netzfänge und keine Telemetrie, als
wichtigste Techniken zur Abgrenzung von essenziellen Jagdhabitaten und
Auffinden von Quartieren und Wochenstuben, wurde nicht eingesetzt. Auf
eine Suche nach Balzquartieren und ein Dauermonitoring, um qualitativ gute
Aussagen über Zuggeschehen abzuliefern, wurde verzichtet. Ein Fazit über
Zugbewegungen aus den wenigen akustischen Stichprobenuntersuchungen
im Frühjahr und Herbst zu ziehen, ohne ein entsprechendes Dauermonitoring vorzuweisen, halten wir für ebenso gewagt, wie mit der technisch ungeeigneten Ausrüstung Rückschlüsse auf Aktivitäten referenzieren zu wollen.
Diese Daten müssen als anfechtbar gelten.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können für die
Zwergfledermaus Individuenverluste durch Kollisionen an WEA
aufgrund der Häufigkeit der Art grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit ist eine technische
Nachkartierung unter Einsatz geeigneter akustischer Untersuchungstechnik
und unter Beachtung aller aus dem Forschungshaben von Brinkmann et al.
2011 bekannten Vorgaben erforderlich. Auch inhaltlich wird eine Nachkartie-
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Stand: 18.02.2016
Seite 73 von 229
rung in geeigneten Untersuchungszeiten erforderlich. Vor allem die im Leitfaden angegeben Daueruntersuchungen zum Abdecken der Zugzeiten müssen nachgeholt werden. Dabei sind regionale Erkenntnisse zu Zugverhalten
(Beginn der Zugzeit ab 1.3., im Herbst Ende der Zugzeit erst Mitte November) zu beachten. Unterschiedliche Untersuchungstechniken (Netzfang und
Telemetrie) sind für akustisch schwer nachweisbaren Arten notwendig, um
der VV Artenschutz zu genügen und essenzielle Jagdhabitate von kleinräumig lebenden Arten (z.B. Langohren) auszuschließen. Nur bei ausreichender Erhebung mit Standardverfahren lässt sich eine artschutzrechtlich weitreichende Entscheidung fällen. Eine Nachkartierung am Boden ist zumindest für die Erfassung der Wochenstuben und der Lebensraumbeziehungen
von erheblicher Bedeutung. Der wichtige Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung ist offensichtlich.
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden keine Quartiere mit
mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermausweibchen festgestellt. Auch in der Stellungnahme der Naturschutzverbände ist kein
Hinweis auf ein derartiges Quartier enthalten. Die Siedlungsflächen
von Thum und Thuir als potenzielle Wochenstubenquartiere liegen
weiter als 1 km von der nächsten geplanten WEA entfernt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Leitfaden des MKULNV & LANUV
(2013) kein Anlass von der Regelfallvermutung abzuweichen.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausweitung des Untersuchungsraums sowie weiterführende Untersuchungen vor dem Hintergrund
der existierenden Ergebnisse und der daraus resultierenden Maßnahmen zu einem relevanten projektspezifischen Erkenntnisgewinn
führen sollten.
1.39
Gondelmonitoring
Faktisch kann eine Vermeidung der Tötung von Fledermäusen nicht in Form
eines Gondelmonitorings auf die Betriebsphase der WEA verschoben werden. Durch den laufenden Betrieb würde man Todesopfer einkalkulieren
(bekanntes Tötungsrisiko von durchschnittlich 12 Fledermäusen pro WEAAnlage und Jahr – an 5 Anlagen also 50 Schlagopfern pro Jahr nach Brinkmann et al. 2011, S.6) und damit einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (Tötungsverbot nach § 44) billigend in Kauf nehmen.
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während
der gesamten Aktivitätsphase im Jahr naturschutzfachlich akzeptabel. Der
Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen Maßnahmen für das
notwendige Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete Technik für
kurzfristige Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) vorbereiten. Im Übrigen widerspricht ein Batcorder-Monitoring „im laufenden Betrieb“, wie dies in
der Abwägung zitiert wird, den Vorgaben des Leitfadens 2013, der ein Monitoring unter Abschaltung im ersten Jahr vorschreibt. Beim Gondelmonitoring
wurden im letzten Fachgutachten vom 8.12.2014 die zeitlichen Vorgaben
des Leitfadens unterschritten. Wir fordern hier zumindest die Abschaltzeiten
Stand: 18.02.2016
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich der Abschaltszenarien für WEA-empfindliche Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt.
Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine detail-
Seite 74 von 229
des Leitfadens einzusetzen. Ein ausreichender Kartierumfang bei Stillstand
während der Fledermausaktivitätszeit ist Voraussetzung für den zu erbringenden Nachweis der Anwendbarkeit des Abschaltalgorithmus nach Behr et
al. 2015.
lierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst ein
obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt. Dieses
kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
FFH-Recht wurde nicht ausreichend beachtet
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Anders als im Leitfaden (2013) dargestellt sind Zwergfledermäuse von WEA
betroffen. Sie müssen also als windkraftsensibel gelten. WEA stellen auch
für diese FFH-Art ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Da nach EURecht eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verboten ist, muss
auch die Zwergfledermaus aufgrund der hohen Todesraten an WEA (vgl.
Brinkmamnn et al. 2011) und aufgrund der unbekannten lokalen Population
bei der Planung berücksichtigt werden. Die Landesregierung hat für ihre
eigenwillige Auslegung der Rechtsauffassung bezüglich der Art bereits Protest von den Naturschutzverbänden und den Fledermausexperten erhalten.
Es gibt daher einen ergänzenden Satz im Leitfaden bezüglich kopfstarker
Zwergfledermaus-Wochenstuben.
Da Wochenstuben, trotz hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse auf
der B-Planfläche, im Umfeld von 1.000 m nicht untersucht wurden, ist die
Betrachtungsweise durch den Gutachter nicht hinreichend erfüllt. Hier sind
Nacharbeiten erforderlich.
Die fehlende Kartierung muss andernfalls den „worst case“ annehmen,
kopfstarke Wochenstube im Umfeld. Die Unbedenklichkeit der Planung mit
dieser Konstellation ist nur durch Kartierung darzulegen (siehe Zitat im
Fachgutachten S.74). Das Fazit S.74 ist aufgrund mangelnder Kartierung
nicht haltbar.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen: Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV
(2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
Dies gilt noch umfangreicher für das Große Mausohr als Anhang II-Art der
FFH-Richtlinie. Bei dieser Art werden sogar ausdrücklich Schutzmaßnahmen gefordert. Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind,
sind kontraproduktiv. Dem Wochenstubenverdacht wurde nicht nachgegangen. Gerade bei einer Art die in ganz NRW nur noch mit 5.000 Tieren vertreten ist, kann der Wegfall essenzieller Jagdhabitate einer Wochenstube populationsrelevant sein. In der Börde fallen schon heute essenzielle Jagdgebiete der Art für die Lokalpopulation einer der zwei bekannten Wochenstuben im Kreis Düren (Telemetrieergebnisse des von RWE-Power beauftragten Fledermausgutachters Dr. M.Dietz) dem Tagebau Hambach zum Opfer.
Die Untersuchung bezüglich der regelmäßig auf der Fläche jagenden Großen Mausohren ist daher unzureichend und muss unbedingt nachgearbeitet
Stand: 18.02.2016
Seite 75 von 229
werden. Eine Funktionsbeziehung zur Wochenstube ist mittels Netzfang und
Telemetrie nachzuvollziehen.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute in Winterquartier Buntsandsteinfelsen ausgegangen werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört- allerdings
sind für den Nachweis sehr späte Untersuchungszeiten, Ende Oktober bis
Anfang Dezember, notwendig. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss
gerechnet werden.
1.40
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Für die baubedingten Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer
mit Gehölzen gering besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen
im unbelaubten Zustand und bei begründetem Verdacht auch Abflug – oder
Einschwärmbeobachtungen schon zum jetzigen Planungsstand angezeigt
und zumutbar. Diese Kartierung dient auch der Festlegung von Ersatzmaßnahmen im Vorfeld, die je nach betroffener Art, auch in Form von CEFMaßnahmen erfolgen müssten.
Für die Rodungsarbeiten ist zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse in
den Sommerquartieren bei geringem bis mittlerem Baumholz ein Bauzeitenfenster vom 15.11 bis 1.3., also außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse zu formulieren.
Eine Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung maximal zwei Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die konkrete
Tötung von eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere Baumhöhlen
sollen nach der Kontrolle bis zur Fällung verschlossen werden.
Werden Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des betroffenen Baumes bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach Verlassen der Baumhöhle durch die Winterschläfer (erste Kontrolle frühestens
am 1.3.) muss der Baum umgehend gefällt werden. Einer Zwangsumsiedlung im Winter kann aus Artenschutzgründen nicht zugestimmt werden. Der
Absatz auf S.79 muss entsprechend geändert werden.
Stand: 18.02.2016
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
errichtet werden, die über keine potenziellen Quartierstrukturen für
Fledermäuse verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass
am Standort der geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt
oder getötet werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses Potenzial als Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die
Anlage der Zuwegung eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten
beschädigt oder zerstört und damit einhergehende Individuenverluste eintreten könnten.
Entsprechend notwendige Maßnahmen zur Vermeidung eines baubzw. anlagenbedingten Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden im Fachbeitrag Artenschutz dargelegt.
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person
maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
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Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere
besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu
erhalten. Anschließend sind die potenziellen Quartierstrukturen
möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Mit diesen Maßnahmen wird der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen sind aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig.
1.41
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko von Fledermäusen an WEA wird in
allen Expertenkreisen nach Dürr 2015 bewertet. Ein Dokument der Eurobats
Arbeitsgruppe (2014) zu diesem Thema kommt europaweit zu ähnlichen
Ergebnissen. Das vorgeschlagene Gondelmonitoring sollte den Mindestvorgaben des Leitfadens entsprechen und ist demnach zeitlich im Gegensatz
zum Vorschlag des Fachgutachtens zu erweitern. Die Naturschutzverbände
schlagen sogar nach regionalen Erfahrungen mit ziehenden Tieren, die
Ausweitung auf die Monate März und bis Mitte November vor. Das Monitoring im zweiten Betriebsjahr unter Betrieb gemäß Abschaltalgorithmus nach
1.Betriebsjahr macht fledermausfachlich keinen Sinn. Bei zu erwartenden
Witterungsunterschieden zwischen Jahren werden die Abschaltzeiten lediglich eingeengt, d.h. die Betriebszeiten erhöht. Laufender Betrieb verhindert
wegen der geringen Detektorreichweite nicht einmal bis an die Flügelspitzen
(siehe Runkel EcoObs/ Batcorderhersteller), dass Fledermäuse vor der Todeszone erfasst werden. Aus Sicht des Artenschutzes führt dieser Fall zu
einer Erweiterung des Betriebs der WEA und nicht einer „Optimierung des
Artenschutzes“ im 2.Jahr.
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich der Abschaltszenarien für WEA-empfindliche Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt.
Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst ein
obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt. Dieses
kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden Gondelmo-
Stand: 18.02.2016
Seite 77 von 229
nitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV
(2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
1.42
Betriebsbedingte Barrierewirkungen bei Fledermäusen entfalten sich durch
Meideverhalten oder Kollision und Barotraumen. Beide Möglichkeiten sind
für Fledermausarten denkbar. Kollisionen und Barotraumen wurden für mehrere Arten (als windkraftsensibel klassifiziert) gut belegt. Meideverhalten ist
noch unzureichend untersucht, kann aber durch die Beschreibungen von
Experten nicht ausgeschlossen werden
Auch eine Geräuschmaskierung durch WEA bei der Jagd kann für die sich
akustische orientierenden Fledermäuse grundsätzlich eine Betroffenheit
auslösen und ist nicht auszuschließen. Für leise rufende Arten und für Große Mausohren könnten die WEA-Standorte damit durchaus zur Verschlechterung ihres Lebensraumes beitragen. Dies bleibt zu untersuchen
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass
Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen (vgl.
entsprechende Ausführungen im Fachgutachten Fledermäuse).
Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos werden
Maßnahmen notwendig (Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für Arten die erhöhte Kollisionsschäden erleiden, können WEA-Standorte
vor allem in Kumulation mit weiteren Anlagen im Umfeld eine Barrierwirkung
Stand: 18.02.2016
Seite 78 von 229
auf der Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier entfalten. Dies
sind alles erhebliche Störungen, die je nach Art und Umfang populationsrelevanten Charakter entwickeln können. Erschwerend kommt hinzu, dass bei
Fledermäusen die Kenntnis über Lokalpopulationen bis auf wenige Arten
vollständig defizitär ist, so dass ein Abwägen immer mit einer erheblichen
Prognoseunsicherheit belastet ist. Die müsste sich in den Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen widerspiegeln.
Eine vorliegende Bewertung, die wegen mangelnder Nachkartierung weiterhin auf technisch und in Teilen inhaltlich mangelhaften Untersuchungen
basiert, kann nicht Grundlage einer weitreichenden Abwägung sein. Nachkartierung sind statt verbaler Nacharbeiten erforderlich. Ein Gondelmonitoring als Grundlage für die Entwicklung einer wirkungsvollen Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung) kann nur nach umfangreichem Monitoring über
zwei Jahre (ohne außergewöhnliche Witterungsverläufe) bei Stillstand der
WEA während der gesamten jährlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse
(zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens 2013) als fachlich sinnvoll
erachtet werden. Die Festsetzung für einen Abschaltalgorithmus nach
Nachweis der erfüllten Voraussetzung für diese Betriebssteuerung (siehe
Behr et al. 2015) muss so gewählt werden, dass Null Fledermaus pro WEA
und Jahr getötet wird.
1.43
Fazit
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen
und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
2
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben 09.09.2015
2.1
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans G1 ergänzen wir den Punkt
Erdbebenzone in Kap. 4.1 (vgl. Begründung der Festsetzungen, Stand März
2014: Begründung Seite 12) um folgenden Hinweis aus seismologischer
Sicht (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258):
Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung
von Windkraftanlagen
Um konfliktarme Räume für die Windenergienutzung, hier hinsichtlich des
Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lausbusch“ der Gemeinde Kreuzau,
festzulegen, wird hier auf ein Problem hingewiesen, das für die Belange der
Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und bislang
Stand: 18.02.2016
Seite 79 von 229
nicht im Planungskonzept berücksichtigt werden konnte.
2.2
Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) betreibt als Fachbehörde des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) den Landeserdbebendienst zur
Überwachung der Erdbebentätigkeit und Bewertung der Erdbebengefährdung von Nordrhein-Westfalen. Die Gewährleistung dieser Aufgabe ist in der
Betriebsatzung als Daueraufgabe zur Daseinsvorsorge festgelegt. Im Auftrag des MWEIMH wurde im Mai 2015 das „Erdbebenalarmsystem NRW“
(EAS NRW) zur automatischen Generierung von Erdbebenmeldungen in
Dienst gestellt. Die Grundlage der Erdbebenüberwachung bildet ein dauerhaft zu betreibendes Netz von Messstationen zur Erfassung der seismischen Aktivität. Der Landeserdbebendienst ist dabei u.a. vernetzt mit den
Landeserdbebendiensten der benachbarten Bundesländer und dem Regionalnetz des Bundesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe innerhalb
des Arbeitskreises „Seismische Auswertung“ des Forschungskollegiums
Physik des Erdkörpers (FKPE).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf verwiesen, dass
Windkraftanlagen durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen könnten, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die Belange der Erdbebenbeobachtung bei der Genehmigung der Standorte von Windenergieanlagen
angemessen zur berücksichtigen. Dieser Konflikt hat im vergangenen Jahr
wegen der stark zunehmenden Zahl der Planungen von Windkraftanlagen
stark an Bedeutung gewonnen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windkraftanlagen auf
Erdbebenstationen wurden von STYLE et al. (2005) und nachfolgenden
Untersuchungen (z. B. Xi Engineering Consultants 2014) sowie von WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004, 2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde
festgehalten, dass die im Betrieb der Windkraftanlagen produzierten Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für
die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 5 Hz).
Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand von den Anlagen festgestellt. Eine digitale Signalfilterung schafft in
Stand: 18.02.2016
Der geologische Dienst NRW macht wie in der Einleitung und im
folgenden Text beschrieben auf einen möglichen Konflikt zwischen
Windenergieanlagen und der Erdbebenüberwachung aufmerksam.
Seite 80 von 229
diesem Fall keine ausreichende Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar
das Nutzsignal betreffen. Aus Sicht der Erdbebenbeobachtung können Störungen größerer Amplitude dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, dadurch dass die Signale von Erdbeben nicht erkannt werden
und damit Alarmierungsvorgänge scheitern können.
Aus diesen Gründen muss bei der Ausweisung von Windenergiebereichen
eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden. Aus Sicht des Landeserdbebendienstes werden folgende Vorgaben als sinnvoll erachtet:
1. Der Umkreis von 5 km um eine wichtige Erdbebenstation wird als
Ausschlusszone (Tabuzone) für den Betrieb von Windkraftanlagen
festgelegt.
2. Für den Bereich mit Abständen von 5 bis 10 km um eine wichtige
Erdbebenstation wird der Betrieb von Windkraftanlagen zugelassen,
wenn eine Einzelfallprüfung die Unbedenklichkeit für die seismische
Registrierung ergibt.
Für das hier diskutierte Projekt „Windenergieanlagen Lausbusch“ der Gemeinde Kreuzau ist folgender Standort (hier mit Koordinatenangaben) einer
Station zur Erdbebenüberwachung betroffen:
Station des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau (International registriert unter dem Kürzel
GSH): 6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite, (Kreis Düren, Gemeinde
Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes
und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser Station ist zur Aufrechterhaltung der Registrierungskontinuität ausgeschlossen.
Die geplante Standorte für Windkraftanlagen nördlich der L 33, d. s. hier die
der WEA 1, 2 und 6, liegen in Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km von der Erdbebenstation und damit innerhalb der Konfliktzone. Die Position der übrigen
WEA südlich der L 33 sind dagegen mehr als 10 km von der Station entfernt, so dass für diese Standorte keine Bedenken bestehen.
Ich empfehle dringend die Berücksichtigung des Kriteriums „Erdbebenüberwachung“ bei der Planung der „Windenergieanlagen Lausbusch“ auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Für eine Genehmigung wird hier eine Einzelfallprüfung gefordert, die die Unbedenklichkeit des lastabhängigen Einflusses durch den Betrieb der Windkraftanlagen auf die seismische Überwa-
Stand: 18.02.2016
Es wird jedoch eine generelle Zustimmung zur Errichtung von
Windenergieanlagen ab einer Entfernung von mehr als 10 km zur
Erdbebenstation Hürtgenwald-Großhau gegeben.
Die geplanten WEA südlich der L 33 liegen in einer Entfernung von
mehr als 10 km zur Station Hürtgenwald-Großhau, so dass hier
keine Bedenken bestehen. Die geplanten Standorte für WEA nördlich der L 33 könnten laut Geologischer Dienst NRW in Konflikt mit
den Belangen der Erdbebenüberwachung stehen. Das Vorhandensein einer Station zur Erdbebenüberwachung steht der Planung von
WEA jedoch nicht generell entgegen, da ein geringerer Abstand als
10 km die Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich
ausschließt. Die geplanten Standorte für Windkraftanlagen nördlich
der L 33 (WEA 6 und 2) liegen in Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km
von der Erdbebenstation und damit innerhalb der Konfliktzone. Für
die übrigen WEA wird die Entfernung von 10 km überschritten, so
dass hier kein Konflikt besteht. Die Grenze von 10 km ist hierbei
nicht wissenschaftlich nachgewiesen, mithin nur als Vorsorgeabstand zu betrachten. Hier sei darauf hingewiesen, dass das Land
Hessen zur Zeit einen Abstand von mindestens 6 km zu Erdbebenstationen oder einen Einzelnachweis, für den Fall, dass Windenergieanlagen näher als 6 km an die Erdbebenstationen heranrücken
sollen, fordert. Im Rahmen des Einzelfallnachweises soll ermittelt
werden, ob die neuen Windenergieanlagen einen negativen Einfluss
auf die Station ausüben.
Im aktuellen Windenergieerlass von NRW (November 2015) wird
gefordert, dass im Umkreis von 10 km um die Standorte der Erdbebenmessstationen der geologische Dienst NRW zu beteiligen ist. Es
besteht somit das Erfordernis, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren seitens des Geologischen Dienstes NRW eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, inwieweit die Errichtung und der
Betrieb der Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen führen. (vgl.
Kap. 8.2.12. – Windenergieerlass vom 04.11.2015).
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Station zur Erdbebenüberwachung
In einer Entfernung von minimal ca. 9,3 km zum Plangebiet befindet
Seite 81 von 229
chung nachweist. Falls dem Hersteller der Anlagen für den hier verwendeten
Typ bereits Untersuchungen zu dieser Thematik vorliegen, können diese
ggf. zu einer Klärung herangezogen werden.
sich eine Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau
(International registriert unter dem Kürzel GSH):
6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite,
(Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine
Verlegung dieser Station ist zur Aufrechterhaltung der Registrierungskontinuität ausgeschlossen.
Durch die Bewegung der Rotoren können Windenergieanlagen
erhebliche Erschütterungen erzeugen, die sich im Untergrund in
Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können
aber auch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen beeinträchtigen. Die Belange der Erdbebenbeobachtung sind deswegen bei der Genehmigung der Standorte
von Windenergieanlagen angemessen zu berücksichtigen.
Aus seismologischer Sicht wird ein Mindestabstand von 10 km zwischen Windenergieanlagen und Erdbebenstationen für sinnvoll gehalten. Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen oder lokal wirksame Einflüsse
des Untergrundes geringere Störsignale erzeugen, kann ein geringerer Abstand tolerabel sein. Der Geologische Dienst NRW führt
eine Einzelfallprüfung durch, ob und inwieweit die beabsichtigte
Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstation führen kann.
Stand: 18.02.2016
Seite 82 von 229
2.3
2.4
Geologie und Baugrund
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit eine Gefährdung durch Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist.
Stauwassereinfluss ist zu berücksichtigen.
Siehe auch : https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an..
Geologie und Baugrund:
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit
eine Ge-fährdung durch Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist. Stauwassereinfluss ist zu berücksichtigen.
Siehe auch :
https://lv.kommunen.nrw.testade.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische Festgesteine
des Trias (Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische
Stand: 18.02.2016
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Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204
Kreuzau
2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205
Vettweiß
3. Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
4. Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau, 5205
Vettweiß. 5305 Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
Festgesteine des Trias (Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
1.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204
Kreuzau
2.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205
Vettweiß
3.Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
4.Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau,
5205 Vettweiß. 5305 Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
3
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 11.09.2015
3.1
Dass die derzeitige Bauleitplanung die seitens des Landesbetriebes geforderten Mindestabstände einhält (Text s. Abwägungsergebnis) kann so nicht
hingenommen werden. Künftige Maßnahmen (Repowering usw.) können
folglich von den Mindestabständen abweichen. Ein Überschreiten der Baugrenzen ist darüber hinaus als Ausnahme ausdrücklich in den textlichen
Festsetzungen aufgeführt.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
3.2
Von klassifizierten Straßen – insbesondere Bundes- und Landesstraßen- ist
ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m einzuhalten und in die textlichen Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren,
dass es auch für andere Anlagen gilt. Die Begründung ist aus meiner vorangegangenen Stellungnahme zu entnehmen. Dieser Abstand kann auch nur
dann nur zum Zuge kommen, wenn sämtliche Gefahren ausgeschlossen
werden können. Bei den derzeit geplanten Anlagen (Radius 81,0 m bzw.
82,9 m) ist damit ein Abstand vom Mastfuß zum befestigten Fahrbahnrand
der L 33 von 121,0 m bzw. 122,9 m einzuhalten.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Bzgl. der Erschließung ist ein Verweis auf Landschaftspflegerischer Begleitplanung, Umweltgutachten nicht hinnehmbar. Hieraus gehen weder die Lage der Erschließung oder sonstige konkreten Planungen hervor. Lediglich
pauschale Aussagen wie
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlage
für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
3.3
Stand: 18.02.2016
Ein Abstand in dargestellter Höhe ist nur dann anzustreben, wenn
technische Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf nicht möglich
sind. Automatische Abschaltungen und Rotorblattenteisungssysteme sind heutzutage problemlos technisch zu installieren. Damit
können die beschriebenen Gefährdungen nahezu ausgeschlossen
werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Seite 84 von 229
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut sein, dass sie
von Schwerlastfahrzeugen …. befahren werden können.
Die Wege müssen eine Nutzbreite von 4,0 m aufweisen.
An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R. Einbiegebereiche anzulegen, die ebenfalls geschottert werden.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der L 33.
Die Wege müssen auf eine Breite von 4,0 m ausgebaut werden.
Usw.
Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen
der L 33 (Gräben/Mulden) zu verrohren.
Ein Teilbereich der Erschließung liegt im Innenkurvenbereich der L 33 und
stellt somit einen besonderen Gefahrenpunkt dar.
Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu befestigen, um
Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen.
Eine Säuberung der Landesstraße ist im Bedarfsfall trotzdem vorzunehmen.
Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.
Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der Verkehrsmenge
auf der L 33 und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden.
Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen.
Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Landesstraße
geleitet werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne erforderlich.
Die mit den zusätzlichen Versiegelungen –auch vorübergehender Art- verbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz, Ausgleichsmaßnahmen usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu thematisieren.
Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung wieder zurückzubauen.
Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten.
Verwaltung an.
Die Gutachten lagen der Offenlage bei:
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Orts-teil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
Unter anderem wird in Karte 2.1 (Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen) des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil I eine detaillierte Darstellung der Erschließung sowie
weiterer konkreten Planungen (Kranstellflächen etc.) hervor.
Die konkreten Auswirkungen auf die L 33 sowie deren Ausführung
und Beantragung betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens.
Im Bereich der Anbindung an die L 33 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Stand: 18.02.2016
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Anlagen von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von
Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/ Schwertransporten für die Windradteile.
4
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015
4.1
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
4.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Den Hinweisen wird gefolgt. Die entsprechenden Passagen werden
in den Planunterlagen angepasst.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom 29.04.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht
vorgetragenen Belange wurden weitgehend berücksichtigt. Folgendes ist
jedoch noch zu beachten:
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Aufnahme des Hinweises wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Folgende Korrektur ist jedoch vorzunehmen:
‘‘… Bei Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des Umganges
mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.“
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Der in der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.08.2015 gemachte Abwägungsvorschlag zur Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 2 wurde
noch nicht in die Unterlagen übernommen. Dies ist zu korrigieren.
Weiterhin ist folgende Änderung vorzunehmen:
‘‘… auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche
und rechtliche Belange nicht entgegenstehen.“
Stand: 18.02.2016
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4.3
Immissionsschutz
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Anlagen einer Genehmigung nach §4 BImSchG bedürfen.
Eine vertiefte, abschließende Prüfung der mit dem B-Plan eingereichten
Gutachten zu Lärmimmissionen und Schattenwurf wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt. Diese erfolgte erst anhand der im Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen/Gutachten.
Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahren, können bzgl. der anlagenbezogenen Immissionen bzw. Emissionen endgültige Aussagen über die
Zulässigkeit der dann beantragten Betriebsweise getroffen werden. Es können sich hierbei Auflagen, z.B. bzgl. Lärmschutz, Schattenwurf, ergeben, die
über den Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehen.
4.4
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei
Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
4.5
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme zur Landschaftspflege und zum Naturschutz wird nachgereicht.
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter
Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern
und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren
ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise
und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Mit E-Mail vom 02.10.2015 unterrichtet die Bezirksregierung Köln den Kreis
Düren darüber, dass es auf Grundlage eines Gutachtens sowie durch die
Beurteilung des LVR Anhaltspunkte gibt, dass die WEA den Denkmalschutz
und somit auch das Landschaftsbild in größerem Umfang beeinträchtigen.
Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. Daher muss dieser Belang einer intensiveren Prüfung auch durch die Landschaftsbehörde
des Kreises Düren unterzogen werden.
Stand: 18.02.2016
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4.6
Zudem wird die besondere Komplexität der Artenschutzprüfung und des
Umweltberichtes geltend gemacht, die eine zeitaufwendige Bewertung und
Beurteilung erforderlich machen, welche über das übliche Maß hinaus gehen.
5
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015) mit Schreiben vom 20.11.2015
5.1
Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wird die Stellungnahme zum Belang Landschaftspflege und Naturschutz nachgereicht:
Zur Offenlage des Bebauungsplanes der Gemeinde Kreuzau G 1 liegen u.a.
umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Artenschutz im Umweltbericht vor.
Mit Erlaß vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV)
sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Wind energieanlagen in NRW“
verbindlich eingeführt. Im Leitfaden werden Methodenstandards für die
Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten verbindlich festgelegt.
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also
vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten
technischen Hilfsmitteln festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu
prüfen, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen
im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus
resultierenden Bedenken sind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Abwägung zu prüfen und die Untere Landschaftsbehörde ist differenziert
über das Ergebnis zu informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung („Windenergie-Erlass“) als gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und Unter-
Stand: 18.02.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine
ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden
6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Seite 88 von 229
lagen dementsprechend überarbeiten lassen muss.
Aus dem v.g. Gründen werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Es liegt bisher keine rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen vor.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher vor Satzungsbeschluss nachzuholen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren
insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses
(Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S.
317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
6
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015
6.1
Diese Stellungnahme basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt:
“Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft
und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände.“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
§ 1 Abs.5 Nr.5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne
insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind.
In § 1 Abs. 3 S. 2 DschG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
Stand: 18.02.2016
Seite 89 von 229
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“
Nach § 9 Abs. 1 b) DschG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[…]wer […] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern […]
Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird […]. In §9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht NordrheinWestfalen“ – Kommentar, 2. Auflage Köln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Ringbeck/Otten “Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“,
4. Auflage Wiesbaden 2014, Abschnitt 2.4 zu §9)
Die denkmalrechtlichen Anforderungen im Umgebungsschutz gelten auch
für sogenannte „konzentrierte Verfahren“ im Sinne von §9 Abs.3 DSchG, zu
denen auch die Verfahren nach BImSchG zählen (vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck „Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 4. Auflage, Wiesbaden 2014, Rd.-Nr. 96 ff. zu §9)
Zu beachten ist in jedem Fall auch das Verhältnis zwischen kommunaler
Bauleitplanung und den Regelungen des §9 des Denkmalschutzgesetzes
NRW. Die Regelungen des „Denkmalschutzes im engeren Sinne“, d.h. dem
Denkmalschutz nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder können nicht
durch kommunales Satzungsrecht außer Kraft gesetzt werden. (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2012 – OVG 2 B 26.10 -, juris und
BauR 2012, 1830 sowie Hans- Georg Gierke in: Hermann Brügelmann,
„Baugesetzbuch“, Stuttgart 2013, Rd.- Nr. 674 zu § 1 BauGB).
6.2
Zu den Bebauungsplänen nehme ich wie folgt Stellung:
A.)Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Nachdem es im Vorfeld der Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone
im Bereich Kreuzau, Ortslage Thum als Teil der 33. Änderung des Flächennutzungsplans bereits mehrere Stellungnahmen zur Windkraftplanung der
Gemeinde Kreuzau seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege gegeben hat,
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Seite 90 von 229
werden im Folgenden in erster Linie die neuen Erkenntnisse aus der Ergänzung des Gutachtens der Firma Ecoda vom 17.07.2015 betrachtet. Die bisherigen Stellungnahmen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
als Träger öffentlicher Belange vom 29.04.2014 und 29.08.2014 zum
Hauptgutachten der Firma Ecoda werden insoweit bezogen auf die Denkmäler Burg Nideggen und Stadtbefestigung Nideggen ergänzt und präzisiert.
Davon unberührt bleiben aber die bislang geäußerten Bedenken hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen anderer Denkmäler im Umfeld
der geplanten Wind- kraftanlagen in den Ortslagen der Gemeinden Nideggen, Kreuzau und Vettweis, so- wie hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes des Denkmalbereichs Nideggen.
6.3
1.1 Geschichtlicher Kurzüberblick über die Entstehung der Burg und der
Stadt Nideggen
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die Höhenburg Nideggen ist auf einem circa 300 m ansteigenden Bergsporn
im oberen Rurtal im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts unter Graf Wilhelm
II errichtet worden, dabei soll der weithin sichtbare, sogenannte Jenseitsturm aus Abbruchmaterial der älteren Burg Bergstein, an der linken
Rurseite gelegen, errichtet worden sein. Nideggen bildete in den folgenden
zwei Jahrhunderten den Herrschaftsmittelpunkt der Jülicher Grafen, in der
Mitte des 14. Jahrhundert stieg Markgraf Wilhelm V zum Herzog auf und die
Burg erfuhr den Höhepunkt ihres Ausbaus. Die umfangreichen und prestigeträchtigen Aus- und Umbauten dokumentierten seinerzeit den Residenzcharakter der Burg. Bereits 1313 wurden Nideggen die Stadtrechte verliehen.
Der „Burgflecken“ war Anfang des 13. Jahrhunderts entstanden und ummauert worden. In diesem bis heute kaum bebauten Areal wurde ab Ende
des 12. Jahrhunderts die romanische Pfarrkirche St. Johannes Baptist errichtet. Östlich des Burgfleckens schloss dann die planmäßig angelegte
städtische Siedlung Nideggen an, die den Bergsporn abschließt. Die Befestigung, bestehend aus drei Stadttoren und einer Ringmauer, war in der Mitte
des 14. Jahrhunderts abgeschlossen. Davon sind bis heute Reste der
Ringmauer sowie das Zülpicher und das Dürener Stadttor erhalten. Mit der
Übersiedlung des Kollegiatstifts aus Stommeln, das im Zusammenhang mit
dem Grab der selig gesprochenen Christina von Stommeln steht, erfuhr
Nideggen eine weitere Aufwertung. Mittels zahlreicher Privilegien, wie der
Befreiung von sämtlichen Abgaben, für die Stadtbürger und Neubürger versuchte Nideggen bereits im Mittelalter den Standortnachteil, verursacht
durch die isolierte Lage fernab der wirtschaftlich bedeutenden Handelszentren und Handelsrouten, zu kompensieren, was auch erfolgreich war.
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Dennoch sank Nideggen unter der Herrschaft des Herzogs Wilhelm zum
Amtssitz herab, da er diplomatisch weitreichende Beziehungen unterhielt
und für die Pflege derer sich die abseitige Lage als nicht günstig erwies. In
der Mitte des 15. Jahrhunderts erlebte die Stadt eine Renaissance mit der
Gründung des Hubertus-Ritterordens im Sinne der spätmittelalterlichen Ritterromantik. Nichtsdestotrotz wurde die Burg Nideggen im Zuge des Geldrischen Krieges 1542 stark zerstört und nicht in Gänze wiederaufgebaut. Im
17. und 18. Jahrhundert erlitt die Burg weitere Beschädigungen, im Zuge der
französischen Besatzung wurde sie auf Abbruch verkauft und jahrelang als
Steinbruch genutzt. Am Ende des 19.Jahrhunderts setzten ihr Erdbeben
weiter zu.1898 übernahm der Kreis Düren die Ruine und führte Sicherungsund Wiederaufbauarbeiten durch. Nach erheblichen Beschädigungen durch
den Zweiten Weltkrieg wurde sie ab den 1950er Jahren wiederum in Teilen
wiederaufgebaut. Hierzu zählt im Wesentlichen der fünfgeschossige Wohnturm, der in der Fachliteratur als eines „der bedeutendsten Denkmäler staufischer Wehrbaukunst“ angesprochen wird. (Kubach&Verbeeck 1976)
1.2 Typologische Merkmale von Burg Nideggen und ihre ursprüngliche
Bedeutung in der Kulturlandschaft
Bei Burg Nideggen handelt es sich um eine Höhenburg, präziser gesagt um
eine Spornburg. Hierbei werden zwei Seiten durch die natürlich steile Böschung geschützt, die dritte Seite wird durch einen Halsgraben vom anschließenden Gelände abgetrennt und besonders stark befestigt. Mit dem
Aufkommen der repräsentativen Wohnburgen im 10. und 11. Jahrhundert
wurden die repräsentativen Höhenlagen bevorzugt, die anfangs nur dem
dynastischen Hochadel vorbehalten waren. Erst im Verlaufe des 12. und 13.
Jahrhunderts konnte auch der niedere Adel Höhenburgen errichten.
Im Mittelalter kam der Burg Nideggen die äußere Rolle des uneinnehmbaren
Stützpunktes der Jülicher Territorialherrschaft zu. Diese entsprach wiederum
der Wahl der Grafen als Residenz und ihre Einbindung in die Territorialverwaltung. Diese Rolle eines zentralen Ortes der damaligen Zeit verdankte
Nideggen einem bewussten Plan und keinem Zufall. Dabei wurde versucht,
die ungünstigen räumlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem fortifikatorisch zwar ideal gelegenen Bergsporn durch Privilegien für die Einwohner auszugleichen und den Zuzug somit attraktiver zu gestalten (s.o.).
1.3
Rezeptionsgeschichte der historisch-kulturlandschaftlichen Bedeutung
Bereits um 1720/1730 wurden Burg und Stadt Nideggen und die sie umgebenden Landschaftsräume in den Bleistift- und Tuscheskizzen des walloni-
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schen Malers Renier Roidkin (1684-1741) detailliert festgehalten. Die erhaltenen fünf Zeichnungen sind durchweg Landschaftspanoramen aus verschiedenen Himmelsrichtungen und geben die landschaftsräumliche Situation erstaunlich genau wieder.
Abb1. Die Burg von Süden, links im [Rur-/]Roertal Hetzingen.
Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 565.
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Abb. 2 Ort und Burg von Norden, links die Minoritenkirche, rechts das [Rur/]Roertal mit Hetzingen. Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 376.
Nach den umfassenden Zerstörungen der Burg während der französischen
Besatzungszeit und danach entschloss man sich Ende des 19. Jahrhunderts, zunächst auf einer bürgerschaftlichen Initiative basierend, für den
Wiederaufbau der Burg. Hier legte man großen Wert auf die Wiederherstellung des Wohnturms mit einem explizit weithin sichtbaren Turmhelm. Die
Wiederherstellung der landschaftsprägenden Wirkung war damals also bewusst intendiert. Die Publikation Martin Aschenbroichs aus dem Jahr 1906
„Geschichte der Stadt und Burg Nideggen“ erwähnt auch die Gründe für die
Formierung des bürgerschaftlichen Engagements für den Wiederaufbau der
Burg. Erich Schleicher, ein Dürener Industrieller, investierte erhebliche Beträge in die Instandsetzung der Stadt und der Burg, die „nicht nur eine der
kunsthistorisch wichtigsten in ganz Westdeutschland, sondern auch nach
ihrer unvergleichlichen landschaftlichen Lage eine der reizvollsten Burganlagen überhaupt sei.“ In der Publikation Aschenbroichs ist auch das Schreiben des Kreises Düren an Kaiser Wilhelm II mit der Bitte um finanzielle Unterstützung bei der Instandsetzung der Burganlage vom 6. Oktober 1902
Stand: 18.02.2016
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enthalten: „Seiner Majestät, dem Deutschen Kaiser und König von Preußen.
Bittschrift: Bitte um Gewährung eines Gnadengeschenks zur Instandsetzung
der Burgruine Nideggen (…) Nahe bei der Ortschaft Nideggen liegt im hiesigen Kreise auf jäh zur Roer abfallendem Felsen die stattliche, in gleicher
Weise durch malerische Lage, gewaltige Ausdehnung und historische Bedeutung ausgezeichnete und berühmte Burgruine Nideggen.(…) Die Instandsetzung des wichtigsten und eindrucksvollsten Teiles der Burg, des
Bergfriedes, soll, wenn möglich im nächsten Jahr stattfinden. (…) es ist daher beabsichtigt und dringend erwünscht, den Bergfried in seiner ganzen
früheren Höhe, wiederherzustellen, wie dies überdies für die Silhouette der
Burg von der allergrößten Bedeutung sein würde.“ Das Bittgesuch war erfolgreich, so subventionierte der Kaiser die Instandsetzungsmaßnahme mit
einem Geldbetrag und auch der Provinzial-Ausschuss investierte in das
bedeutsame Denkmal. Die Instandsetzung konnte 1906 abgeschlossen
werden. Bei einem Besuch Kaiser Wilhelm II. soll er so beeindruckt von der
sich bietenden Aussicht von der Burg in die Kulturlandschaft gewesen sein,
dass er dies schlicht mit dem Wort „kolossal“ kommentierte (Werner Briem,
S. 26).
Ab den 1930er Jahren und ab 1968 wurde von der RWE eine Lichtinstallation eingerichtet, die den Wohnturm in den Abendstunden inszenierte und
hierüber das Wahrzeichen der Stadt Nideggen kostenaufwändig illuminierte.
In das Jahr 1934 datiert die Publikation A. Meyers „Alte Burgen des Dürener
und Jülicher Landes“, in der er sich unter anderem mit der Burg Nideggen
be- fasst. Hierin beschreibt er in zeittypischer Weise den „Bergfried“ folgendermaßen: „In vier Stockwerken erhebt sich der riesige Sandsteinbau über
dem Felsplateau, ein majestätisch drohender Wächter“ (S. 200). An anderer
Stelle heißt es weiter „Einzigartig schön, durch die hohen Fenster den Blick
hinaus in die nebeldurchzogenen Bergtäler gleiten zu lassen, ein Bild von
reinster romantischer Schönheit! Hier stört uns nirgendwo der aufdringliche
Eifer einer reklamesüchtigen Kultur, wie es mancherorts etwa im Rheintal
der Fall ist.“ (S. 201)
In der zweiten Ausgabe des Jahres 1979 der Zeitschrift „Burgen und
Schlösser“ ist ein Bericht Walter Loms zum „Neubau an der Ruine Burg
Nideggen“ (S.129) enthalten. Hierin schildert er den langen Prozess zwischen den Beteiligten, um ein geeignetes Konzept für den Neu- und Wiederaufbau zu finden. Als wesentlicher Bestandteil des Konzeptes nennt er
den Wiederaufbau des „Donjons“ (Bergfrieds). Dieser sollte in einer ersten
Baustufe „als Wahrzeichen von Nideggen wieder mit einem Turmhelm versehen werden, um die alte, im 19. Jahrhundert existierende imponierende
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Burgsilhouette krönend zu akzentuieren“.
Ingrid Bodsch spricht in ihrer Publikation „Nideggen – Burg und Stadt“ aus
dem Jahr 1989 von der auf einem „Bergsporn im oberen Rurtal errichteten,
landesbeherrschenden jülischen Grafenburg“ (S. 37).
Der Blick in die Rezeptionsgeschichte macht deutlich, dass es keineswegs
eine auf aktuellen Begebenheiten fußende Idee ist, die Höhenburg Nideggen zu einem landschaftsraum-, einem landschaftsbildprägenden und kulturlandschaftlich bedeutenden Element zu stilisieren. Bereits die Darstellungen
Roidkins (s.o.) beschreiben die Burganlage in ihrem Wirkungsraum präzise.
Der Wirkungsraum der Burg mit Fokus auf den dominierenden Wohnturm
wurde auch von den Zeitgenossen und Akteuren des Wiederaufbaus um
1900 so gesehen und war ein wesentlicher Grund für deren Handeln. Diese
Bedeutungsebene wurde in der kunsthistorischen Rezeption der darauf
folgenden Jahrzehnte wiederholt bestätigt.
1.4
ge
Die heutige historisch-kulturlandschaftliche Bedeutung der Burganla-
Der Unterausschuss Denkmalpflege der Kultusministerkonferenz definierte
auf seiner 23. Sitzung am 19./20. Mai 2003 in Görlitz die historische Kulturlandschaft als einen „Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der sehr
stark durch historische, archäologische, kunsthistorische oder kulturhistorische Elemente und Strukturen geprägt wird. In der historischen Kulturlandschaft können Elemente, Strukturen und Bereiche aus unterschiedlichen
zeitlichen Schichten nebeneinander und in Wechselwirkung miteinander
vorkommen. Elemente und Strukturen einer Kulturlandschaft sind dann historisch, wenn sie in der heutigen Zeit aus wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder ästhetischen Gründen nicht mehr in der vorgefundenen Weise
entstehen, geschaffen würden oder fortgesetzt werden, sie also aus einer
abgeschlossenen Geschichtsepoche stammen. Die historische Kulturlandschaft ist Träger materieller geschichtlicher Überlieferung und kann im Einzelfall eine eigene Wertigkeit im Sinne einer Denkmalbedeutung entfalten.
Wesentlich dafür sind ablesbare und substanziell greifbare Elemente und
Strukturen in der Landschaft, welchen man geschichtliche Bedeutung zumisst, ohne dass sie selbst denkmalwürdig sein müssen. Die historische
Kulturlandschaft ist zugleich das Umfeld einzelner historischer Kulturlandschaftselemente oder Denkmale. Die Erhaltung einer historischen Kulturlandschaft oder Teilen davon liegt in beiden Fällen im öffentlichen Interesse.“ (Kultusministerkonferenz 2003)
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Legt man diesen heutigen historischen Kulturlandschaftsbegriff zugrunde, so
ist festzustellen, dass die historisch kulturlandschaftliche Bedeutung der
Höhenburg Nideggen zum einen in ihrer exponierten, weithin sichtbaren, die
Landschaft dominierenden Lage auf einem erhöhten Felssporn begründet ist
und zum anderen in ihrer jahrhundertelangen Funktion als Herrschafts- und
Verwaltungssitz der Jülicher Grafen mit Ausstrahlkraft auf das gesamte Rurtal und den Herrschafts- und Wirkraum der Jülicher Grafen liegt. Die homogene historische Situation im Zusammenspiel von Burg und Stadt Nideggen
sowie dem umgebenden Landschaftsraum ist im Zuge der Rezeptionsgeschichte der Anlage mehrfach wiederhergestellt worden und damit bis heute
anschaulich erhalten. Sie dokumentiert sowohl die historischen Begebenheiten als auch die zeitlich ebenfalls abgeschlossene Phase der „Burgenromantik“ des ausgehen- den 19. und frühen 20. Jahrhunderts auf visuell
wahrnehmbare Weise.
Hierauf wird auch im Eintragungstext in die Denkmalliste des Landes NRW
vom 24.02.1984 Bezug genommen. Darin wird die Anlage als „[…]auf steiler
Sandsteinklippe über dem Rurtal errichtete Burg […]“ und als „[…]eine umfangreiche Höhenburg des 12.-14. Jahrhunderts, die heute zu den eindrucks- vollsten Burgruinen des Rheinlandes zählt[...]“ charakterisiert. Neben den bauhistorischen und wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung
und sinnvolle Nutzung der Burg liegen auch städtebauliche Gründe vor,
worunter die hier genannten kulturlandschaftlichen Bedeutungsebenen zu
subsumieren sind.
Auch die Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen bezieht sich auf
diese Bedeutungsebenen, nämlich in §2 - Sachlicher Geltungsbereich:
„[…]
4) äußere Ortsbilder/Silhouette,
5) die engere Umgebung der Gesamtanlage, soweit sie für das Erscheinungsbild bedeutend ist,
6) die Sichtbezüge vom Tal zur Burg und von der Burg ins Tal.“
1.5
Das Dürener Tor
Das Dürener Tor als Teil der Stadtbefestigung erhielt sein heutiges Erscheinungsbild in etwa zur gleichen Zeit, als der Wiederaufbau von Burg Nideggen einsetzte. Das Erscheinungsbild von Kirchgasse, Marktplatz, Graf-
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Gerhardt- Str. und der Straße „Im Altwerk“ werden in der jeweiligen Blickrichtung maßgeblich von dem zweigeschossigen Doppelturmtor geprägt,
dass neben dem ebenfalls erhaltenen Zülpicher Tor als eines von ursprünglich drei Toren aus der Stadt herausführt. Es trägt wesentlich zur Vermittlung
der Rolle der Stadtbefestigung Nideggens als Teil einer mehrere Linien umfassenden Verteidigungsanlage bei, deren „letztes Bollwerk“ der Bergfried
der Burg darstellt. In der Funktion der Stadtbefestigung als physische und
administrative Grenze zwischen den städtischen und ländlichen Rechtsverhältnissen war das Dürener Tor überdies ein wichtiger Kontrollposten für
den Personen- und Warenverkehr. Damit einher ging eine auf Repräsentation angelegte Architektursprache des Tores, welche gleichermaßen Wehrhaftigkeit und Herrschaftsanspruch verkörperte. Wie Udo Mainzer 1975 in
„Stadttore im Rheinland“ schreibt, handelt es sich bei der vorgelagerten
Stellung der Flankentürme um ein erhaltenes Beispiel für eine Sonderform
des Stadttores im südlichen Jülicher Territorium, die sonst nur in Jülich
selbst (Hexenturm) und in Bad Münstereifel (Werthertor) erhalten ist. Im
Gegensatz zu vielen anderen Stadtbefestigungen des Rheinlandes sind die
erhaltenen Stadttore Nideggens hinsichtlich der Verkehrsführung und der
Anbindung an die eigentlichen Stadtmauern kaum verändert worden. Im
Falle des Dürener Tors ist auch die sich beiderseits anschließende, straßenbegleitende dichte Bebauung erhalten geblieben, so dass das Tor städtebaulich in einem Kontext steht, der der historischen Situation sehr nahe
kommt und damit gut geeignet ist, die genannten Bedeutungsebenen im
Stadtraum zu transportieren. Die historische Stadtbefestigung mitsamt der
beiden erhaltenen Stadttore (Zülpicher und Dürener Tor) stehen seit dem
12.1.1983 rechtskräftig gemäß § 3 DSchG NRW unter Denkmalschutz. Entsprechend der damaligen Begutachtung seitens des Rheinischen Amtes für
Denkmalpflege handelt es sich bei der Stadtbefestigung um eines der „bedeutendsten Denkmäler des Mittelalters im Rheinland“.
6.4
2
Auswertung der ergänzenden Untersuchung zur Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes der Burganlage und des Dürener Tors durch die
aktuelle Windkraftplanung
2.1
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind Vorhaben in der engeren Umgebung
von Denkmälern erlaubnispflichtig. Sie sind zu erlauben, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Was unter „engerer Umgebung“ zu
verstehen ist, ist einzelfallbezogen zu definieren. Grundsätzlich ist die engere Umgebung eines Denkmals als der Bereich zu werten, auf den es aus-
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strahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08).
Daraus folgt, dass alle Objekte, die an einem Standort, von dem aus man –
also ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter – wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen
mit dem Denkmal in den Blick kommen, zu dessen engerer Umgebung zählen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2013 – 5 K 3268/11).
Windkraftanlagen sind als bewegte Objekte geeignet die Aufmerksamkeit
eines Betrachters in weit höherem Maße zu erregen als ein statisches Objekt. Das BayVGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 (Az. 22 ZB
14.680) zur Beeinträchtigung durch Bewegung bei Windkraftanlagen wie
folgt formuliert:
„Insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie
sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts
hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon
nach kurzer Zeit und erst Recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu
einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die
Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der
Regel gebäudegleiche Wirkungen.“
Darüber hinaus sind neben dem Denkmalschutzgesetz NRW auch die bundesrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches zu beachten:
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich auch ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine
Beeinträchtgung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben
Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB. Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel durch das
Landesdenkmalrecht, hier das DSchG NRW, konkretisiert. Dennoch enthält
die Regelung keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die unmittelbar selbst eingreift, wo
grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet
ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz.
Somit ergibt sich der Schutz eines Denkmals in seiner „engeren Umgebung“
als eigenständiger Belang aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. Davydov,
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EnWZ 2013, S.409ff, sowie Beschlüsse des BVerwG vom 26.6.2014 4 – B
47.13 und vom 21.4.2009 - 4 C 3.08). Grundlage der Beurteilung sind hierbei die gutachterlichen Äußerungen der Denkmalpflegeämter der Länder.
2.2
Methodik
Die in den vorliegenden Fotosimulationen verwendete Darstellungsarten
sowie die Beschreibungen der Beeinträchtigungen berücksichtigen die seitens der Rechtsprechung anerkannte „gebäudegleiche Wirkung“ der Windkraftanlagen nicht angemessen. Auf den Fotos ist die Darstellung der Windkraftanlagen teilweise zu schemenhaft oder es werden Stellungen der Rotoren gewählt, die nicht den ungünstigsten Fall wiedergeben. Insofern wurde
seitens des LVR- Amtes für Denkmalpflege im Rheinland aufgrund des vorliegenden Materials eine eigene Bewertung der zu erwartenden sensoriellen
Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen vorgenommen. Maßgeblich
waren neben den auf- geführten durch die Rechtsprechung eingeführten
Leitsätze auch die aus den genannten Bedeutungsebenen der Denkmäler
abgeleiteten Merkmale und Empfindlichkeiten.
Die oben genannten kulturlandschaftlichen Bedeutungsebenen der Burg
Nideggen werden anhand der vorliegenden Fotosimulationen im Hinblick auf
die optische Beeinträchtigung bewertet. Im gegenwärtigen Zustand der
Landschaft dominiert die Burganlage sowohl die ungestörte Horizontlinie als
auch den vorgelagerten Landschaftsraum, d.h. sie ist in den drei zur Burganlage untersuchten Perspektiven nahezu das einzige von Menschenhand
geschaffene Bauwerk, das überdies maßstabgebenden Charakter besitzt.
Dazu tragen neben der markanten Architektur des Turmhelmes des Bergfrieds auch die erhaltenen, breiter gelagerten Mauerzüge der Burganlage
bei. Aus den Darstellungen Renier Roidkins (s.o.) wird überdies ersichtlich,
dass die angrenzenden Bergrücken und vorgelagerten Landschaftsräume
schon in historischer Zeit zum Wirkungsraum von Burg Nideggen gezählt
wurden.
2.3
Betrachtungspunkt Kirchgasse
Diese durch die straßenbegleitende Bebauung stark gerichtete Perspektive
ergibt sich beim Abstieg vom Burgberg in die Stadt, d.h. auf einem der wichtigsten innerstädtischen Wege. Deutlich erkennbar ist der achsensymmetrische Aufbau der Torarchitektur, die größere Höhe gegenüber der Umgebungsbebauung sowie die deutliche Zäsur im Straßenraum, den das Torgebäude mit seiner hochaufregenden Dachlandschaft markiert. Die Windkraftsimulation zeigt, dass ab einer Höhe der Windkraftanlage WEA 6 von 175m
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eine Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist. Die rechts vom rechten
Eckturm sicht- bare Rotordrehung würde das kegelförmige Dach des rechten Turms optisch regelmäßig „anschneiden“. Die Wahrnehmung der Architektur durch den Betrachter wird somit fortwährend gestört und das Erscheinungsbild des Denkmals auf diese Weise beeinträchtigt. Dieser irritierende
Effekt wäre bei der geplanten Anlagenhöhe von ca. 193m umso mehr gegeben und käme bei 225m Anlagenhöhe noch deutlicher zum Tragen, da dann
auch die Nabe der Windkraftanlage als Drehmittelpunkt sichtbar würde. Die
Beeinträchtigung wiegt hier dennoch schwer, da sich das Auge beim Blick
auf das Dürener Tor kaum der Drehbewegung entziehen kann und die Torsilhouette gleichzeitig die von einer Windkraftanlage angeschnittene Horizontlinie bildet.
2.4
Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen
Bereits bei einer Gesamthöhe von 150 m wird die Anlage Lausbusch WEA 6
sichtbar. Die Drehung der Anlage erzeugt beim Betrachter bereits eine deutliche Irritation, die geeignet ist, den Blick weg von der Burganlage zu lenken.
Ab einer Gesamthöhe von 175 tritt diese Anlage mit ihrer Nabe, d.h. dem
Drehmittelpunkt in Erscheinung, wodurch eine erhebliche Störung der gemeinsamen Wahrnehmung von Horizontlinie, vorgelagertem Landschaftsraum und Burg eintritt.
Bei der zur Umsetzung vorgesehenen Variante von ca. 193 m Gesamthöhe
wird zusätzlich noch die Anlage Lausbusch WEA 2 sichtbar, die für eine
weitere Störung im Bereich der Horizontlinie sorgt.
Diese zweite Störung ist bei 225m Gesamthöhe als noch intensiver zu bewerten, da dann auch die Nabe sichtbar werden würde.
2.5
Betrachtungspunkt L246 A
Der heutige Verlauf der L246 entspricht in den Teilen auf denen sich die
beiden Betrachtungspunkte L246 A und L246 B befinden, dem historischen
Verlauf der um 1770 angelegten Chaussee von Nideggen-Brück nach
Nideggen-Schmitt. Entsprechende Kartenausschnitte und ergänzende Informationen finden sich im Rheinischen Städteatlas. Insofern handelt es sich
hierbei nicht um willkürliche Punkte auf einem „modernen“ Straßenverlauf,
sondern um einen Abschnitt einer barockzeitlichen Chaussee, die für die
Wahrnehmung der Burganlage über lange Zeit prägend war und nach wie
vor ist.
Bereits bei einer Gesamtanlagenhöhe von 150m sind die Anlagen Laus-
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busch WEA6 und WEA2 mit Ihren Naben zu erkennen. Die Anlage Lausbusch WEA3 ist offenbar bereits teilweise zu sehen. Alle Anlagen würden
sich störend auf die Horizontlinie auswirken und durch ihre Bewegung den
Blick von der Burg weg auf sich lenken.
Bei 175m wird auch die Nabe der Anlage Lausbusch WEA3 sichtbar, wobei
die visuelle Beeinträchtigung nur unwesentlich stärker würde.
Bei der geplanten Anlagenhöhe von ca. 193m würde jedoch unmittelbar
rechts neben der Burg eine weitere Anlage, Lausbusch WEA5 ins Bild geraten und zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Die „gebäudegleiche Wirkung“ der Anlage geht aus den Simulationsfotos nur dort an- satzweise hervor, wo die Bewegungsradien der Rotoren
eingezeichnet sind. Sie würde die Burg fortwährend optisch „anschneiden“.
Die drei anderen Anlagen, Lausbusch WEA6, WEA3, WEA2 wären in ihrer
Höhenentwicklung bereits so präsent, dass sie ebenfalls in jedem Fall als
erhebliche Störung des Erscheinungsbildes der Burg Nideggen wirken würden.
Bei 225m Gesamthöhe würde die ohnehin erhebliche Störwirkung der Anlagen nur unwesentlich verstärkt.
2.6
Betrachtungspunkt L246 B
Aus diesem Blickwinkel würden in erster Linie die Anlagen Lausbusch
WEA3 und WEA5 für eine erhebliche Beeinträchtigung sorgen und zwar ab
einer Höhe von 175m. Zu berücksichtigen ist jedoch auch die im Winter u.U.
bessere Sicht auf WEA2, so dass auch hier von einer Beeinträchtigung ab
175m Gesamthöhe ausgegangen werden muss.
6.5
2.7 Zusammenfassung, Bedenken und Anregungen zur Abmilderung der
Beeinträchtigungen
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits ab einer Gesamtanlagenhöhe von 150m von drei der vier untersuchten Betrachtungspunkte aus Irritationen in der Wahrnehmung der Burganlage und damit Beeinträchtigungen
des Erscheinungsbildes bestehen.
Eindeutig erheblich ist die Beeinträchtigung durch die Anlage Lausbusch
WEA 6 beim Dürener Tor bei einer Gesamthöhe von 175m.
Bezogen auf Burg Nideggen ist die Beeinträchtigung des Erscheinungsbil-
Stand: 18.02.2016
zu 2.7)
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und
E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014)
Seite 102 von 229
des durch die Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3 und WEA5 ebenfalls bei
175m erheblich. Bei Lausbusch WEA6 ist die Schwelle zur Erheblichkeit
bereits bei annähernd 150m erreicht und bei 175m Gesamthöhe deutlich
überschritten.
Bezüglich der Anlage Lausbusch WEA4 sind die Unterlagen nicht eindeutig.
Ob diese aus jeder Blickrichtung durch die Bergkuppe und die Burg verdeckt
ist, kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden.
Trotz größerer Gesamthöhen erscheinen die Anlagen Steinkaul WEA1 und
WEA2 hier keine erheblichen Beeinträchtigungen bezogen auf die gewählten Betrachtungspunkte auszulösen.
Aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ergibt sich damit
bezogen auf Burg Nideggen und das Dürener Tor die Feststellung, dass die
An- lagen Lausbusch WEA2, WEA3, WEA5 und WEA6 die Schwelle zu
erheblichen Beeinträchtigungen der Erscheinungsbilder der Denkmäler in
einem Bereich zwischen 150 und 175m überschreiten. Die exakte Höhe ab
der dies für jede einzelne Anlage bei jedem einzelnen Betrachtungspunkt
der Fall ist, könnte nur durch eine noch genauere Untersuchung, z.B. in 5mSchritten festgestellt werden. Die Wirkung von Lausbusch WEA4 auf die
betroffenen Denkmäler könnte nur bei modifizierter Wahl der Betrachtungspunkte näher untersucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
sich Anlage auch im ungünstigsten Fall ähnlich verhält wie die benachbarten
Anlagen WEA3 und WEA5.
den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf
hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden
Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe
der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben
wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“)
wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im
Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Es bestehen daher seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
Bedenken gegen den Bebauungsplan G1.
Um die Beeinträchtigungen abzumildern, wird daher seitens des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland für die Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3,
WEA5 und WEA6 eine vorsorgliche Begrenzung der Gesamthöhe auf 150m
empfohlen.
Bezogen auf die Anlage WEA4 wird angeregt, diese mit Rücksicht auf die
hier nicht näher untersuchten Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
des Denkmalbereichs Nideggen an die Anlagenhöhe der Anlagen WEA3
und WEA5, d.h. ebenfalls maximal 150m Gesamthöhe, anzupassen.
6.6
1. Anlage:
Eingetragene Denkmäler außerhalb der Ortslage Nideggen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Planungsgebiete G1 und G2
Stand: 18.02.2016
Die Quellen und Anlage 1 werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Quellen:
- Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996
- Denkmalliste Stadt Nideggen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Institut für Städtebau und Landesplanung, UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes, RWTH Aachen University – Faculty of Architecture, Unabhängiges Gutachten zur Welterebeverträglichkeit geplanter Windkraftanlagen in Wiesbaden, Abschlussbericht, Mai 2014.
- Aschenbroich, Martin, Geschichte der Stadt und Burg Nideggen, Düren
1906.
- Briem, Werner, Das Schicksal der Burg Nideggen seit der Jahrhundertwende, in: Heimatjahrbuch 1969 – Kreis Düren, Düren 1969, S. 23-27.
- Bodsch, Ingrid, Nideggen – Burg und Stadt. Zur Geschichte der ehemaligen jülichschen Residenz von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Köln
1989.
- Böhme, Wolfgang, Friedrich, Reinhard und Barbara Schock-Werner
(Hrsg.), Wörterbuch der Burgen, Schlösser und Festungen, Stuttgart 2004.
- Büren, Guido von, Nideggen, Kaster, Hambach. Burgenbau und Hofhaltung der Herzöge von Jülich im 14. und 15. Jahrhundert, in: Burgenbau im
späten Mittelalter II, erschienen in der Reihe Forschungen zu Burgen und
Schlössern Band 12, herausgegeben von der Wartburg-Gesellschaft, Berlin/München 2009, S. 43-54.
- Eidloth, Volkmar, Ongyerth, Gerhard und Heinrich Walgern (Hrsg.), Handbuch Städtebauliche Denkmalpflege, Petersberg 2013
- Lom, Walter, Neubau an der Ruine Burg Nideggen, in: Burgen und Schlösser, Zeitschrift der Deutschen Burgenvereinigung e.V. für Burgenkunde und
Denkmalpflege, Heft 1979/II, Braubach 1979, S. 129.
- Mainzer, Udo, Stadttore im Rheinland, Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz e.V., Jahrbuch 1975, Neuss 1975, S.25
- Meyer, A., Alte Burgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934.
- Rheinischer Städteatlas, LVR-Institut für Regionalgeschichte und Landeskunde, Lieferung III, Nr.20, Köln 1976
Stand: 18.02.2016
Seite 104 von 229
7
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015
7.1
Zu den vorbezeichneten Bebauungsplanentwürfen wird dergestalt Stellung
genommen, dass hinsichtlich der Anregungen und Bedenken der Stadt
Nideggen auf das beiliegende Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Armin
Brauns, 86911 Dießen (nebst den dazugehörenden Anlagen), vom
10.08.2015, hingewiesen und für dieses Verfahren voll inhaltlich übernommen wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
7.2
Ferner wird hinzufügend auf "Mögliche gesundheitliche Auswirkungen bei
Betrieb von Windenergieanlagen" verwiesen. Wie der Deutsche Ärztetag in
seiner Sitzung vom 12.05. bis 15.05.2015 in Frankfurt daraufhinwies (siehe
Beschussprotokoll Seite 353 ff.,
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user upload/downloads/pdfOrdner/118. DAET/118DAETBeschlussprotokoll20150515.pdf gibt es bisher
für die Immissionen von Windkraftanlagen, insbesondere bei den gesundheitlichen Auswirkungen im tieffrequenten (<100Hz) und Infraschallbereich
(<20Hz) keine belastbaren unabhängigen Studien, die mit für diesen Schallbereich geeigneter Messmethodik die Wirkungen auch unterhalb der Hörschwelle untersuchen. Da eine gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser
Schallimmissionen derzeit nicht nachgewiesen ist, bestehen somit diesbezüglich noch offene Fragen, z.B. zur Wirkung von Schall unterhalb der Hörschwelle oder von tiefen Frequenzen bei steigender Expositionsdauer.
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine
Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der
Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der
Planung nicht zu berücksichtigen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
An Kernzielen wurde vom Deutschen Ärztetag formuliert:
- Systematische, transparente, ergebnisoffene, empirische Erforschung des
in den menschlichen Organismus eindringfähigen niedrigen Frequenzberei-
Stand: 18.02.2016
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der
durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden
(gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und
der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gut-achten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen
Seite 105 von 229
ches.
- Vernetzung mit den im Ausland schon seit Langem auf diesem Gebiet
forschenden Gruppen.
- Kontinuierliche Veröffentlichung der Ergebnisse, der Untersuchungsmethodik.
Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte
Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von
800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine
gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten.
- Stopp eines zu nahen Ausbaus an Siedlungen, bis hinreichend belastbare
Daten vorliegen, die eine Gefährdung sicher ausschließen.
- Bei den Abstandsproblemen, der Geräuschentwicklung und dem Schattenwurf sind neben der Anlagenhöhe ebenso die Windradpositionen zur
Siedlung in Abhängigkeit von der topografischen Gegebenheit, der Hauptwind- und Sonnenstrahlenrichtung zu berücksichtigen. Steht beispielsweise
ein Windradpark auf der wind- und sonnenzugewandten Seite vor einer
Siedlung, so werden Schallausbreitung und Schattenwurf für die Siedlung
störender sein, als wenn sich der Windpark hinter dieser Siedlung befindet.
- Eine reformbedürftige technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm), die nur unzureichend schützt, kann nicht noch weiterhin als Schutzvorschrift gebraucht werden.
- Die dadurch initiierte Schallforschung spielt auf allen Ebenen der Schallbelastung eine gesundheitsschützende Rolle, also nicht nur bei Windenergieanlagen.
- Wichtig ist auch die Untersuchung von Körperschall (= tieffrequente Festkörpervibrationen von 100Hz bis 0,1 Hz), welcher ebenso in gefährlicher
Form von den modernen Windenergieanlagen ausgeht.
- Körperschall entsteht auch schon, wenn die Rotoren der WEA noch gar
nicht laufen, allein bedingt durch die Biegeschwingungen der extrem hohen
Türme der Anlagen. Er wird über die Fundamente in den Umgebungsboden
übertragen. Je nach topologischer und geomorpher Situation (Bodenschichtungen) am Standort solcher Anlagen, kann der Körperschall ohne weiteres
bis 10 km und weiter als Immission in die Wohnbebauung eingetragen werden. Den Infraschall (luftseitig) hier nur alleinig zu betrachten und zu untersuchen, ist somit nicht ausreichend, um erklärbare und brauchbare Erkenntnisse zu bringen.
- Daher müssten im Rahmen von Messungen zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr zukünftig immer zusätzlich zu den Außenmessungen auch Innenmessungen in den Häusern durchgeführt werden (an Stelle der bisher
Stand: 18.02.2016
Seite 106 von 229
hier üblichen Praxis von akustischen Berechnungen).
- Die Wechselwirkungen von Körperschall und Luftinfraschall können die
Wahrnehmungsschwelle betroffener Personen deutlich nach unten versetzen. Gesundheitliche Probleme dieser Personen können daher schon bei
sehr niedrigen Pegeln auftreten.
Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 forderte daher -unter Beschlussprotokoll
Vl-1 06- die Bundesregierung auf, die Wissenslücken zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen (WEA) durch wissenschaftliche Forschung zu schließen sowie
offene Fragen im Bereich der Messmethoden zu klären und gegebenenfalls
Regelwerke anzupassen, damit der Ausbau und der Betrieb von WEA mit
Bedacht, Sorgfalt, ganzheitlicher Expertise, Nachhaltigkeit und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung erfolgen kann. Auch aufgrund dieser bedeutenden Argumente sind die Planungen der beiden Bebauungsplanentwürfe
so lange zumindest ruhen zu lassen, bis anerkannte Ergebnisse darüber
vorliegen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen keine Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen werden.
7.3
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände fordert die Stadt Nideggen,
die weitere Entwicklung der Bebauungsplanentwürfe G 1 und G 2 so lange
einzustellen bis gesicherte Erkenntnisse über die hier vorgebrachten Bedenken vorliegen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 1)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht und Bau- und Wohnung- und Denkmalangelegenheiten zu Händen Herrn Volker Kunstmann
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windkraft"
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Anlagen: Die Anlagen 2 -15 sind als DVD der Originalstellungnahme beigefügt
Sehr geehrter Herr Kunstmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige erneut die anwaltliche Vertretung der Stadt Nideggen an. Vollmacht ist
beigefügt.
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7.4
A. Antrag und Prüfungsumfang
Die Stadt Nideggen wendet sich gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft", gegen
den Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch",
sowie Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen SteinkauI".
Gleichzeitig beantrage ich namens und im Auftrag der Stadt Nideggen die
Genehmigung der o.g. Bauleitpläne gemäߧ 6 Abs. 1 BauGB zu versagen,
weil gewichtige öffentliche und private Belange diesen Planungen entgegenstehen.
Die Gemeinde Kreuzau möchte, unabhängig der bisher ausgewiesenen Konzentrationszonen, mit Hilfe eines gesamtstädtischen
Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in den dafür
vorgesehenen Konzentrationszonen steuern und einen Anteil zur
Energiewende beitragen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung nach § 6
Abs. 1 BauGB, die beiden Bebauungspläne, der Genehmigung nach§ 10
Abs. 2 BauGB. Die Genehmigung der Pläne ist zu versagen, wenn die Pläne
nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind oder dem BauGB, den
aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprichen; § 6 Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2
BauGB. Damit obliegt der Bezirksregierung Köln die Rechtsaufsicht, wobei
eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet; vgl. Schrödter, Kommentar
zum Baugesetzbuch, 8. Auflage 2015, zu § 6 Rz. 6. Gleichwohl hat die Genehmigungsbehörde aber die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten entgegenstehenden Belange zu prüfen und im Fall deren Verletzung die Genehmigung zu versagen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner
Rechtsauffassung die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Fallkonstellationen
nur exemplarisch sind und damit die entgegenstehenden Belange in dieser
Norm nicht abschließend geregelt sind.
Im Folgenden ist deshalb hier auf die entgegenstehenden Belange näher
einzugehen.
Bevor dies jedoch geschieht, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau überhaupt.
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die
Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen
(Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des§ 5 Abs. 2 b
i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und
regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen" keine regionale Planung
vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im
Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme
erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht er-
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neuerbaren Energien grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere
die Realisierung der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil
hierdurch sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen.
Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten könnte. Andererseits verbieten
es gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen private und
öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden
aufgezeigt wird. Eine immissionsschutzrechtliche Regelung kommt dann
ohnehin nicht in Betracht.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau bereits Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben.
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen
D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen
und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
In diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens der Zulassungsbehörde abgelehnt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten
Planerfordernisses § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit
dieser beabsichtigten Planung nicht erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung.
Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu § 1, Rz.
15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekom-
Stand: 18.02.2016
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men, dass die Ausweisungen der Potenzialflächen D und E insgesamt gegen geltendes Recht verstoßen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer
wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur
Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange
in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Es wird
nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die
nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden
Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende
Belange sind aber stets dann auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen,
wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV
10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch in
der konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für
Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist
dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert,
dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog. vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber
auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange
sowie Belange des Denkmalschutzes, des Waldschutzes und die weiteren in
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung
nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen
Stand: 18.02.2016
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Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs. 3
BauGB.
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange
des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes.
7.5
B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die entgegenstehenden Belange
auf, die zur Rechtswidrigkeit der Planung der Gemeinde Kreuzau führen.
I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau und der später vorgesehenen
Errichtung von Windkraftanlagen auf den Planflächen stehen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil dieses
Vorhaben die künstlerische Wirkung der Burg Nideggen, das Erscheinungsbild der gesamten historisch gewachsenen mittelalterlichen Stadt Nideggen,
der Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und Einzeldenkmale erheblich
beeinträchtigen würde. An dieser Stelle wird auf eine richtungsweisende
Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli
2013,22 B 12.17 41 verwiesen. Aus dieser
Entscheidung wird wie folgt zitiert:
"Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
dass ein Kulturdenkmal bzw. Kulturdenkmale vor Beeinträchtigungen der
Substanz und der Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt
wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009-4 C 3.08- BVerwGE 133,
3471353 Rn. 13 f).
Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen
nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe
des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt
ist (BVerwG s.o. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte
Stand: 18.02.2016
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und
E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014)
den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf
hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden
Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe
der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben
wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windener-
Seite 111 von 229
Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung
der Privilegierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001-4 C .01- BauR 2002,
7511753).
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an
bundesrechtlich eigenständigem, vom landesrechtliehen Denkmalschutz
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstößeinfragestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009- 4 C 3.08- BVerwGE
133, 3471356 Rn. 21, NdsOVG, Urteil vom 21 .4.2010- 12 LB 44109- NuR
2010,6491656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch anhand der landesrechtlichen Maßstäbe des
Landesdenkmalrechts ersehen werden kann - nicht nur eine Situation
anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der
benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern
auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene
Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht
möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab
messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten
Werten vermissen lassen (vgl. zur Bereinträchtigung am Maßstab von
Arl. 6 Abs. 2 S. 2 BayDschG, Bay VGH, Urleil vom 24.01.2013-2 BV
11.1631- NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30; am Maßstab von§ 8 NDSchG
NdsOVG, Urleil vom 21.04.2010- 12 LB 44109-NuR 2010, 6491657 m.w.N.).
Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein,
damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je
höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes anzunehmen sein; je
schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die
Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG
NdsOVG, Urteil vom 23.08.2012-12 LB 170111-juris Rn, 57, 59)."
gieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“)
wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im
Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Anlage: Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013, 22
B 12.1741- als Anlage 2
Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
hat am 22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beteili-
Stand: 18.02.2016
Seite 112 von 229
gung der Träger öffentlicher Belange an die Gemeinde Kreuzau abgegeben.
Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde, dass die Planung
erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der
hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit
Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des landschaftsprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur
Folge hätte.
Anlage: Stellungnahme des LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland-als
Anlage 3
Auf die Stellungnahme des Landesverbandes wird ausdrücklich Bezug genommen und diese zum Gegenstand des Vortrags gemacht. An dieser Stelle wird nochmals auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 Bezug genommen und erneut wie
folgt zitiert:
"Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft
nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010- 12 LB 44/09NuR 2010,6491657; NdsOVG, Urteil vom 23.8.2012- 12 LB 170111- juris
Rn. 60 m. w. N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht
zu; ... "
Diese Einschätzungen der Gerichte sind auf die Erklärungen des Landesverbandes entsprechend anzuwenden.
Die hier wiederholt zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 war sodann auch Gegenstand einer Nichtzulas-
Stand: 18.02.2016
Seite 113 von 229
sungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, so
dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Rechtskraft erwachsen ist.
Ergänzend hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in der Entscheidung
vom 26.6.2014 - BVerwG 4 B 47.13 auch mit der Frage auseinandergesetzt,
ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt. Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen,
dass laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.2.2013-8
A 96/12- juris bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal
durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt
werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht
hingegen der Blick aus dem Denkmal.
Hier weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass in
der zitierten Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, ob das Vorhaben gegen (Landes-)
Denkmalrecht verstößt. Zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des
Denkmalschutzes im Sinne des§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB enthalte die
Entscheidung aber keine Aussage.
Damit bringt das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass
sowohl die Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen aus den Denkmal gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind.
Anlage: Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014 4 B 47.13- als
Anlage 4
Hingewiesen wird weiter auf ein Schreiben der Stadt Nideggen vom
9.2.2015. Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten, das im
Rahmen der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde,
völlig unzureichend ist und die tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange allenfalls streift, nicht aber konkret geklärt. Es wurden seitens der
Stadt Nideggen weitere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der
Ortskern der Stadt Nideggen am 25.9.1996 in die Arbeitsgemeinschaft "Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen" aufgenommen wurde. Die Stadt
Nideggen wies darauf hin, dass "Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar
Baudenkmälern ist, sondern eine besonders bedeutsame historische Stadt,
die auf Landesebene als Historischer Ortskern definiert ist. Nur in den bei-
Stand: 18.02.2016
Seite 114 von 229
den Arbeitsgemeinschaften "Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen"
und "Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen" befinden sich die letzten anerkannten historischen "Orte/Städte" des Landes, was die kulturelle
Bedeutung unterstreichen dürfte."
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015 an die Gemeinde
Kreuzau –als Anlage 5
Als weitere Anlage überreiche ich Übersichtskarten der Burg sowie der historischen Altstadt Nideggen und Pläne Pläne und Listen der Baudenkmäler
in Nideggen und Muldenau.
Anlage:
Übersichtsplan Burganlage - als Anlage 6
Übersichtsplan historische Altstadt mit Stadtmauerverlauf- als Anlage 7
Auflistung der Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau - als Anlage 8
Mit einem weiteren Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wurde auf
die ausgewiesene gewerbliche Bauflächen im bereits genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen hingewiesen und insbesondere auf
die Rücksichtnahme in Bezug auf die Schall-, Lärm- und optischen Beeinträchtigungen durch die Planung der Gemeinde Kreuzau.
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014- als Anlage 9
7.6
II. Mangel an Ausgleichsflächen
Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 7.4.2015 die Einplanung von
Ausgleichsflächen auf dem Stadtgebiet Nideggen abgelehnt und eine entsprechende Begründung abgegeben.
Damit fehlen der Planung der Gemeinde Kreuzau die notwendigen und wesentlichen Ausgleichsflächen der Planung. Auch aus diesem Grund scheitert
die Planung.
Anlage:
Schreiben der Stadt Nideggen vom 7.4.2015- als Anlage 10
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014- als Anlage 11
Stand: 18.02.2016
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaß-nahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2
ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vor-
Seite 115 von 229
7.7
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 24.11.2014 - als Anlage 12
habenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
III. Belange des Naturschutzes,§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem
BNatSchG
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB stellen
eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren
Bewertung voneinander abweichen kann.
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes
stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau des
Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013
und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31 .10.2013, das avifaunistische Fachgutachten
des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 dar.
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung im
Sinn des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs.
2 BauGB sind grundsätzlich auch die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und Artenschutzes Gegenstand der Genehmigungsprüfung.
Es handelt sich hier nicht um eine so genannte Zweckmäßigkeitskontrolle,
sondern um die Überprüfung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs.
Zwar kann in diesem Zusammenhang auch an die Geltung der Grundsätze
im Genehmigungsverfahren und insbesondere der so genannten „Einschätzungsprärogative" gedacht werden.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des
Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei
reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblickeitsschwelle ist nicht überschritten,
wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem durch natürliche Risiken
ist.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h. die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert
werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkraf-treten des
Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Diese Einschätzungsprärogative kommt aber regelmäßig dann nicht zur
Anwendung, wenn entgegenstehende Belange des Naturschutzes und Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1
BNatSchG Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen im besagten
Bereich offenkundig verbieten. Im vorliegenden Fall sind deshalb auch die
Naturschutzbelange Gegenstand der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde.
Gern. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich
aus§ 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gern. Nr. 2 der
Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem
Stand: 18.02.2016
Seite 116 von 229
Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35
Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen
Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
7.8
Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. 'Fiedermausschutzes entgegenstehen zu den
Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen
U. v. 29. 01 .2009, Ba uR 2009, 859.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der
Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung
eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder
faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw.
folgern unrichtige Ergebnisse.
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Stand: 18.02.2016
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Lausbusch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft
Seite 117 von 229
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine
Angaben, wie lange und zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen
stattfanden. Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht
angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses Jahr
2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war. Das Jahr
2013 war geprägt durch lang andauernde Schlechtwetter-Perioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit
jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele Vögel,
die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten zurückkehrten,
die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen.
die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche
1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver
Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob
von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit der ULB des Kreises
Düren abgestimmt waren. Darüber hin-aus fand eine umfassende
Datenrecherche statt, so dass auch Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ergab sich
aus der Art und dem Umfang der Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein Informationsdefizit.
7.9
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen
wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des Büros
ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum von 1.000 m
und 2.000 m um die Anlage. Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014 beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im
Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten Anlagen.
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011 und
2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem Leitfaden
NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen. Lediglich für die
Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein Untersuchungsraum von
3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein Brutvorkommen in
diesem Bereich vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersuchungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für die Arten
Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse wird ein Untersu-
Stand: 18.02.2016
Seite 118 von 229
chungsraum von 3.000 m vorgeschlagen, sofern in diesem Raum
Hinweise auf Schlafplätze der Arten existieren. Das ist hier nicht der
Fall.
7.10
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt.
Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die Beobachtungszeit
beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01.- 25.07. im Jahr 2011 also lediglich
knapp sechs Monate. Noch kürzer war die Beobachtungszeit im Jahr 2013
und zwar lediglich vom 28.02.-01.07.2013 also dementsprechend lediglich
fünf Monate. Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen.
Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie auch
andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden
Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide
Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013,
das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist
bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass zur Schaffung einer aktuellen
Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die
Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang
August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der Eulen- und SpechtvögeL Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom
19.03. bis zum 01 .08.2013 verwendet. Der Gutachter gibt zwar an, dass zur
Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln an vier
Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber,
dass dies durch „Abfahren" des Gebiets erfolgte. Ein Abfahren des Gebiets
hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob hier
nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren
der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine
ordnungsgemäße Untersuchung dar.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Stand: 18.02.2016
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft
die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche
1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver
Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob
von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch das
Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro ecoda
und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt neun Begehungen
zu Eulen durchgeführt. Weiterhin fließen auch Beobachtungen zu
nachtaktiven Vogelarten ein, die im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen wurden.
Seite 119 von 229
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens
des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011 mit
drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im
Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer der
Beobachtung. Exakt diese unzureichende Methodik der Artenerfassung
auch schon im Bauleitplanverfahren\wird in einer gemeinsamen Erklärung
des BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren sowie des
Arbeitskreises Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen vom
11.12.2014 gerügt.
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeit-raum
bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier keine
Irreführung entstehen.
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen
Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt.
Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem Umfang der Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten wer-den keine Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben große Aktionsräume. Insofern ist es ein
sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst langsam
abzufahren, bis es zu einer Sichtung kommt. Darauffolgend kann
die Aktivität des Großvogels verfolgt und dokumentiert werden. Dies
hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit praktischer Anwendung im
Gelände.
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchge-
Stand: 18.02.2016
Seite 120 von 229
führt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEA-empfindliche
Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden,
der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
7.11
Anlage: Erklärung der drei Naturschutzverbände vom 11.12.2014- als Anlage 13
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon
erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone
Lausbusch weitere Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die
Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände
eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur Drover Heide, weil die bisherige Prüfung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere in Bezug auf den Großen
Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt. Gerügt werden ferner die Methoden der Bestandserfassungen artengeschützter Vögel.
So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art der Untersuchung (Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Da die Artenschutzprüfung, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, auf Kartierungen aus den
Jahren 2011 und 2013 basieren, fordern die Naturschutzverbände den
Nachweis, dass diese Artenschutzprüfung den Vorgaben des Leitfadens
Stand: 18.02.2016
Seite 121 von 229
"Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013 genügen.
Ferner wird gefordert, dass die neuen Abstandsempfehlungen und Prüfbereiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW)
vom 13.5.2014 eingehalten und geprüft werden. Gefordert wird insbesondere eine konkrete Prüfung der Arten Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmlan, Mäusebussard und Turmfalke, Kornweihe, Habicht und Sperber, Baumfalke sowie Eulen und Uhu. Insbesondere für Wespenbussard und Rotmilan
liegen konkrete Brutnachweise bzw. Brutverdachte vor. Hinsichtlich des
Schwarzmilans wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert, weil diese Art
den Raum regelmäßig als Nahrungsgast besucht.
Besonderes Augenmerk ist auf die Sumpfohreule und den Uhu zu richten.
Auch hier ist bislang keine ausreichende Sachprüfung erfolgt. Es wird an
dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um unzureichende und mangelhafte Planung handelt, die von der Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut relevant ist. Auf Grund der
aufgezeigten Mängel der "Begutachtungen" der planenden Gemeinde bzw.
deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der Planung allein schon
auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht ausgesprochen werden kann.
Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit:
"Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich."
Für den Bereich Fledermausschutz wurde der Vortrag aus dem Scopingtermin vom 27.11.2014 durch Frau Dr. Henrike Körber noch ergänzt. Diese
Stellungnahme war dem Protokoll des Scopingtermins als Anl. 1 beigefügt.
Anlage: Anmerkungen und Ergänzungen zur Methodik Fledermausschutz
der Frau Dr. Henrike Körber vom Arbeitskreis Fledermausschutz - als Anlage 14
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in
sämtlichen abgegebenen gutachterliehen Stellungnahmen unzureichend ist
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Seite 122 von 229
und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel abgeben können. Schon
gar nicht genügen diese Gutachten, um eine Bewertung der Schädigungstatbestände nach§ 44 Abs. 1 BNatSchG vornehmen zu können.
7.12
a) Zug- und Rastvogelbestand
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND und
NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom
26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard. In einer
Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im
benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher
Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu bewerten an der ecoda-Studie vom
01 .07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit
Ausnahme des offensichtlich vernachlässigten Wespenbussards die von
den Naturschutzverbänden benannten Vögel auch vorgefunden wurden.
Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen
mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken,
dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen "Dauerzustand" darstellt. Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um dann
im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen. Es dürfte fachlich unbestritten
sein, dass der Rotmilan gerade die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert. Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m Höhe ist unglaubwürdig und
fachlich unbegründet. Auch die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76,
wo dann Höhen bis max. 80 m angegeben werden, widerspricht jeglicher
Praxis. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten
Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist, dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist
Stand: 18.02.2016
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung
des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird dabei
anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt.
Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein
könnte.
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in denen
sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert,
ist zumindest irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen. Bergen et al.
(2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m.
Demnach halten sich Rotmilane den Großteil der Zeit unterhalb der
von den Rotoren moderner WEA überstrichenen Höhenschicht auf.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wur-den Rotmilane insbesondere zur Rast - und Zugzeit - ver-mehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird weder in Tabelle 3.7. noch in
Tabelle 3.10 dargestellt, dass sich Rotmilane ständig unter 20 m
bzw. 80 m aufhalten (in den Tabellen 3.7 wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge bis 100 m bzw. 200 m dargestellt. Das entspricht ca. 26 % der Beobachtungen).
Seite 123 von 229
und hier auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen
zwar nur unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor. Dennoch
zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass Rotmilane
intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E nutzen. Eine
massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche der Potenzialfläche. Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden",
fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über200m
liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen
Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200 m. Eine Einschätzung plus minus
20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn
keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden sind.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im Gutachten dargestellt - nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuche.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung bei-gemessen.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in Nestnähe
sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten
gegeben. Bruten oder Verhalten, die im Zusammenhang mit der
Brut / Balz stehen wurden im Unter-suchungsraum nicht festgestellt.
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher
Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte
auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
7.13
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte
Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die
Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von
einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des
Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin. Auch hier wird zu
Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt).
Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden - unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind.
Lausbusch
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und
dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Stand: 18.02.2016
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im
Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50
bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet.
Seite 124 von 229
aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch
einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen.
Steinkaul
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße
Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation mit
der gegebenen Topographie
führt nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es
keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhen-zug zu
überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front
statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte
Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort nicht anzunehmen.
7.14
b) Brutvögel
Lausbusch
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten
Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Beurteilung der in
den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten
Begutachtungen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten
von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe
des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten
(U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchun-
Stand: 18.02.2016
Seite 125 von 229
gen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden,
der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Lausbusch
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im Stadtgebiet
Nideggen bereits ausgeführt.
Auch dort lehnte der NABU Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme
vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-, Habitat- und Überfluggebiet. Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits
gefordert. Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen
Haupteinheiten - der Westeitel und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion
entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und
Habitatgebiet vieler Vogelarten und insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden ideale Voraussetzungen für horstende und jagende Greifvögel. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des BUND,
des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird
unter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke,
Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie den
Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Arten-schutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungs-analysen durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutzprüfung
betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht zu den windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ eine Erfüllung von
Verbotstatbeständen durch betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist.
Stand: 18.02.2016
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Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen
von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert. Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die
Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem im
Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste Brutplatz nur
ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone 111 aller
fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für bei-de Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den
Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als
WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise
darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund
wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
"Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerf/ächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei
eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu
weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck
2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel.
Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen.
Stand: 18.02.2016
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
Seite 127 von 229
Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus
sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten Windkraftanlagen
im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant
erhöhten Tötungsrisiko."
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbände ist nichts
hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko
i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i.
S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer Planung als auch einer
Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
Weiter wiesen die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen
und Waldkäuzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L
33 brüten. Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist
es wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wälder hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird auch
auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen
meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der
Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.)
einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum
Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten
nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöh-tes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den
geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule
im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für
die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
formuliert.
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das
mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards.
Stand: 18.02.2016
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflä-
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Seide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben hat,
horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist aber, dass die hier
gegenständlichen Potenzialflächen D und E als Jagdgebiet ausgiebig von
diesen Arten genutzt werden. Selbst die unzureichenden Begutachtungen,
die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden, beziehen sich
auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine
häufige Frequentierung des Raumes. Da in diesem Planverfahren viel zu
wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013
maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus diesen wenigen Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist
auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. In Einzelfällen kann sich diese Reichweite
auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich sind das entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die Beobachtungen
der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin.
chen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebs-bedingte Meidungen
oder Minde-rungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die Arten keine
Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund
wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen (s. o.).
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda stellte die Art
bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren 2011 und 2013
im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht
fest. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG
und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der
Unter-suchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke
Stand: 18.02.2016
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äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher
nur 6 dokumentierte Fälle von Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden.
Das Habitatgebiet des Uhu beträgt sogar bis zu 10 km und darüber. Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf den engeren
Horststandort einzugrenzen.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der
östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine
aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die
Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über
1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Lausbusch
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den
„Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des Landes
Nordrhein Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen. Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung
der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im
Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie
Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen.
In keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat.
Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachlässigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem
Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt.
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Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut im
oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in den
Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung 1.000
m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst wer-den könnte.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden.
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im
besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume
Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen
damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart.
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf
die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhu
paare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul
liegen im Flugkorridor zwischen den besagten Nahrungsräumen und den
Stand: 18.02.2016
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der
östlich verlaufenden Hochspannungs-leitung. Wenngleich es keine
aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die
Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über
1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bau- und anlagenbedingte Auswirkungen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört der
Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu den WEA-empfindlichen
Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten
Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von
WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
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Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen. Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte
für Bruten oder eine intensive Nutzung von Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch oder Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten
Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an einer WEA kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus nicht ableitbar.
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im
sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf Seite 122
hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht:
"Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl in der Brut - als auch im Durchzugs/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für
Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen
im Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
Gefährdung des Rotmilans und dessen Flugverhalten. Diese unqualifizierten
Äußerungen in einem Fachgutachten führen letztlich zur Unverwertbarkeit
der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens
angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende
Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich
ist.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersu-chungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen
meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der
Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstruk-turen (Hecken o. ä.)
einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum
Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten
nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hin-
Stand: 18.02.2016
Seite 132 von 229
deuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöh-tes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gut-achtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit
Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es das
leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht allein auf der
Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den Rotmilan genannt werden.
Die Beobachtung der Flughöhen stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Ab-standsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wur-de
zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhal-ten
oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Berei-che an den bzw.
im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die ge-planten WEA wurden auch im
Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint
das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotor-
Stand: 18.02.2016
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unterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe
der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden
(vgl. Mammen et al. 2010):
(1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden.
(4) Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht
zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann
2007).“
7.15
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um nach
Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken" wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie
möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden. All diese "Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderen
Kenntnisse, um festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im Geringsten geeignet sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und
andere Greifvögel auch nur im Geringsten zu vermindern.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass
hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat-und
Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber
unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den
Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze.
Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann
Stand: 18.02.2016
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“
des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe
der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten standortspezifisch
bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im
Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz
Seite 134 von 229
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S.
d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte Konfliktanalyse nicht
erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden.
Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge
und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Steinkaul
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z- als Anlage 15
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die
Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken,
sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete
systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich
hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt
ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt
sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist.
dass im Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete
dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom
Rotmilan besucht werden.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen Schutz der
Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der beiden gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den Rotmilan, sondern für alle genannten
geschützten Vogelarten. Äußerst befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und § 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere
und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch
den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der
Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem.
§ 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden
Stand: 18.02.2016
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen.
Seite 135 von 229
Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach §
44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL
N12, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG)- VogelschutzRichtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf
diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume
anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort
Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten
haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Versehrnutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4
Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt
und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen,
wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der
Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1
und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan aber
auch für den Baumfalken, den Wespenbussard, den Schwarzstorch, die
Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich insbesondere auch
daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind Arten erfasst,
die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine
strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom
22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf
Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften
auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom
09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt,
erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte
Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den
Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Seite 136 von 229
oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere§§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.)
und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend
sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den
Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten erreicht im
Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gern. § 35 Abs. 1
Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht
und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der
gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der
Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen.
vgl. BVeiWG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die
Urteile vom
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet
und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen
des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB
als zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden alle
öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB wurden die Belange untereinander und gegen-einander
gerecht abgewogen.
25.10.1967, BVeiWGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476,
477.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten Arten
der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und der Regionalplanung einzuräumen ist.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des
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Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der Art
Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein
europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als
Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete
Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder
auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan
ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer
Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004
die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders
gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht
von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die
Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine
Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen
BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005
wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem
besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben.
Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an.
Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den
Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der
Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünsti-
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Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung
des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird dabei
anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt.
Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein
könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe
der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch
bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur
Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbeset-
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gen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach
alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane
während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu
Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand
der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch
allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht
in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher oder
anderweitiger Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen
sind, weist der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmilans offensichtlich eine hohe Qualität aus. Sie könnte sonst dort nicht in der nur Iandes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen, wie
im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart
Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten. ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen
bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung
durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen
Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von§ 35 Abs. 1 Ziffer 5. BauGB besonders anerkanntes
Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der
Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung
durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in
dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen
und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"Fluglenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Derartige Greifvögel
folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder
Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und dergleichen.
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zung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die ge-planten WEA wurden auch im
Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint
das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe
der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden
(vgl. Mammen et al. 2010):
(1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
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Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte im Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hinter-grund, dass die
Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch
und Steinkaul brütet - aus den Daten überhaupt nicht abzuleiten.
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im
Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu dem Horst
auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz genießen, wie
die Schutzgebiete um die Horste. Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht
ist deshalb ein erneutes mind. einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter
Vogelarten durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station am
Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und
ein Sperber gesichtet wurden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die angesprochenen geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist
deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Bereich der
Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine Nutzung
der Windenergie verbietet.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“
des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern. Ebenso werden im Leitfaden
Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ablenkungsflächen) als geeignete Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des
Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen
(s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Stand: 18.02.2016
Seite 140 von 229
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es
ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund
wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
7.16
c) Fledermausbestand
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D und E definitiv zu rechnen. Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die
oben genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom 26.04.2014 eingehend geäußert. In den besagten Stellungnahmen
wurde zunächst gerügt, dass ein Untersuchungsraum von lediglich 500 m
um die Windkraftanlagen nicht ausreichend sei. In dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser
Untersuchungsraum nun „bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig
anzutreffenden Arten Zwergfledermaus. Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden auch anlässlich der Begehungen durch
das Büro ecoda grundsätzlich festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus
anbelangt, wurde nun auch bestätigt, dass diese Art besonders häufig im
Bereich vorkommt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe lndividuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche Meinung gegen natur-schutzfachliche Meinung
Stand: 18.02.2016
Seite 141 von 229
deckt, die seit Jahren entsprechenden Erhebungen durchführen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehungen
durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten
korrekt erfasst.
steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so
dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet
nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Die
Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als unzulässig
erachtet werden. Dieser Ansicht sind die zitierten Naturschutzverbände.
Dies gelte noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen
Mausohrs, Anhang II - Art der FFH-Richtlinie.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird im Fachbeitrag Ar-tenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten-
Stand: 18.02.2016
Seite 142 von 229
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet.
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende
Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet.
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde
der Regierung von Mittelfranken aus Ansbach anlässlich eines Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet. Durch entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die niedrig
fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen
damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen.
Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem gefährdet. Durch heftige
Druckschwankungen im Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäusen innere Verletzungen ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch
ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer WKA mit einer Nabenhöhe von
140 m und einem Rotordurchmesser von160m von 20100 qm. Quelle: Dr.
Friedrich Buer, Neustad/Aisch, Freier Biologe. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise
durch Windkraftanlagen zu Tode kommen können. Fledermäuse werden
teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere
auf die Geschwindigkeit der Flügel durch die Tiere falsch eingeschätzt wird.
Die Mehrzahl der getöteten Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber es platzen feine Adern im Gehörbereich.
Diese Tiere können dann keine Nahrung mehr orten und verhungern. Die
Dunkelziffer der getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die
meisten Tiere nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende
Tiere wie beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind
auch verendete Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar.
Stand: 18.02.2016
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art
im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung
durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der
mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch
das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer
Seite 143 von 229
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog. WEAempfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie
u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden
nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konflikt-feld
von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten
nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden. Offenbar
soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitaring an bestehenden
Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für eine verwendbare
artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber, dass bereits
im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden Fledermausarten geprüft
und gutachterlieh behandelt werden. Die hier vorgenommene Begutachtung
beruht weitestgehend auf Spekulationen zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber nicht Grundlage einer Planung
und eventuell späteren Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall
auch gleichzeitig die Bebauungspläne zu behandeln und zu beurteilen sind,
bedarf es hier konkreter, detaillierter und abschließender Prüfung. Zu Recht
äußern sich die Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom
26.04.2014 wie folgt: "Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis
ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP
(vergleiche VV Artenschutz 2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7 (Seite
78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch
Stand: 18.02.2016
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im
Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen
werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter,
individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-kmRadius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Vermindermungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW nicht
vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch
in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit
Seite 144 von 229
windkraftrelevant sind. Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf
Arten das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden kann. Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit den Windkraftanlagen bescheinigt.
Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit" gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein
eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse
vor. In weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere
der höher fliegenden Arten ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses"
Fachgutachten weder für die Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die artenschutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne.
Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch
einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Auf die Notwendig-
Stand: 18.02.2016
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im
Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen
werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter,
individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-kmRadius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Seite 145 von 229
keit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits oben hingewiesen (s. Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch
in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit
Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so
dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehnungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet
Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen
Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende
Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für
Fledermäuse ausgeschlossen werden können.
Stand: 18.02.2016
Seite 146 von 229
7.17
7.18
d) Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint,
weil keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2013.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Froitzheim
und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen
ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen
der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei
die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung
findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der
Wildkatze ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber zumindest die Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern. Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts
erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
IV. Landschaftsschutz/Landschaftsbeeinträchtigung/Denkmalschutz
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung von
Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in
diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer
5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben
angeführt- um eine bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann
auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung
von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35
Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn
insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das
Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3
Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca.
200 m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen,
Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört,
Stand: 18.02.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung
dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches
reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein
daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der
Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet
Seite 147 von 229
zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags
sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbalargumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage
der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R.
mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der
einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick
auf den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus und Freizeit" ist
hier ausreichend:
"In unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot voll auf ihre Kosten
kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in
die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten Eifellandschaft. " Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen. Im Übrigen ist die Seite überschrieben mit "Willkommenen in Kreuzau.
Erholen, wandern, Natur erleben".
Stand: 18.02.2016
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten
Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER &
ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Aus-wirkungen auf den
Tourismus auszugehen.
Seite 148 von 229
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 200 m
großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat
hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter
aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt der
Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende
dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von Windkraftanlagen in
ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein.
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der
Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht,
durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten,
um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn
sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen.
Die neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten
und öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende
Entwertung erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH
Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete,
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind. Die Konzentrationsfläche D
liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal – Stufenländchen-Eifelvorland des Landschaftsplans
Vettweiß. Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen". Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
"Mit dem Schreiben vom 2. 6. 2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFHGebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung
(Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013) bestätigt,
dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Be-
Stand: 18.02.2016
Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes
ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die
Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014)
sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutz-
Seite 149 von 229
langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist. Auf einen Schutzabstand zum
o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden." In
den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier als
Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnahmen und
Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des
Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebiete/Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Auch insoweit wird
nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013
verwiesen, die ganz offensichtlich unsere Rechtsauffassung teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig.
Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die Rechtswirkungen
von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen. Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung und Vorgehensweise ausreichend
Material für ein Normenkontrollverfahren nach§ 47 VwGO bieten wird. In
diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Eine notwendige Abwägung
zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des
Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit
der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung
des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch
dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
Stand: 18.02.2016
gebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist
nicht zu erkennen.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die
Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014)
sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist
nicht zu erkennen.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine
Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer
Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
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entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen
Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert
hat
Scholz in Maunz I Dürig I Herzog I Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46
ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers. divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen
i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden
Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern
nicht erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im
Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2
BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“
von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember
2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie des
Artenschutzes gegeben und die FFH-Verträglichkeit gegeben."
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3101.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild
mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine Überfor-
Stand: 18.02.2016
Seite 151 von 229
mung und Verfremdung des Landschaftsbildes durch Errichtung von hier
geplanten 9 technischen Anlagen mit großer Höhe. Die dominante Kulisse
führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der Landschaft und Beeinträchtigung
der Eigenart des Landschaftsbildes. Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen.
Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen.
Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit
eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung
dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches
reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein
daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der
Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet
wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags
sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbalargumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage
der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R.
mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maß-nahmen zu kompensieren ist.
Stand: 18.02.2016
Seite 152 von 229
7.19
V. Erschließung und Zuwegung
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen
Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des zu erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5 bis 5m breit
sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen,
ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich. Es muss eine genaue Regelung
getroffen werden, wie was ausgebaut werden soll, wer Kosten trägt und
dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem sind auch sehr viele private Straßen
und Wegeanlieger u. a. die o. g. Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete
Flächen betroffen.
7.20
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im
Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens
werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den jeweiligen Landschaftspflegerischen
Begleitpläne ermittelt und Kompensiert. Eine detaillierte Planung ist
zur Genehmigung vorzulegen.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften
hinterlegt.
VI. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den
Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich grundsätzlich
zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die Aufnahme „Nutzung
der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der
Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der Windenergie" ist dies eindeutig zu folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne "Auflagen" gewollt,
hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden
Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch
privilegiert, die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen
Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben werden müssen
und dann lediglich nur noch eine stark verminderte Stromausbeute die Folge
ist. Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne
jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine Rede mehr sein. Aus diesem
Grund unterliegt dieser Sachverhalt im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung
durch die Gerichte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf den
äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis
Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen. In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas
Stand: 18.02.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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keine vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte und computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die
5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser Wert umstritten ist. Bei diesen
geringen Windgeschwindigkeiten ist es unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der Planung eine korrekte Jahresmessung der
mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss. Ergebnisse sind hier noch
nicht bekannt. Die gesamte Planung stützt sich auf reine Mutmaßungen
hinsichtlich der Windgeschwindigkeit Es bedarf nur eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen Windkraftanlagen um festzustellen, dass im
Bereich um die 5,5 m/s die Anlagen ca. 15% der Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer des
hier geplanten
Anlagentyps:
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%, bei
5,25 ca. 13,7% Bei der hier angenommenen ("schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also
15,8 % der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein Mindestmaß an
Effektivität der Energiegewinnung geleistet. Ein wirtschaftlicher Ertrag wird
weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die
auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser Daten niemals
die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann.
Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB. Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich
der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen. Windkraftanla-
Stand: 18.02.2016
NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen limitierenden Faktor für
den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen darstellen.“
Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe der Referenzanlage (108
m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend
mehr als 5,50 m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150
m über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund
bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es überwiegend 6,25 m/s.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit
4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage
(100 m über Grund) zwar über zu geringe Wind-stärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Wind-stärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese
Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände zu Siedlungsflächen)
der Windenergie nicht zur Verfügung.
Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas
NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis 250 W/m². In
einer Höhe von 125 m über Grund steigt die Energieleistungsdichte
auf überwiegend 250 bis 300 W/m². Dies stellt ein gutes Potential
für die Windkraftnutzung dar. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist
auf den Flächen möglich.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es
sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung
für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter
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gen unterhalb des Referenzwertes werden künftig nicht mehr in die Förderung aufgenommen. Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht
effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog . „Energiewende" leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht mehr
gewünscht. In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall
steht und fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit
Gewährung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass die
hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz
liegen werden. Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich der
hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass diese
Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also sehenden
Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen Nutzen noch
einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber massiv in private und
öffentliche Belange eingreifen. Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit privaten und öffentlichen Belangen muss hier .zu
Lasten der Investoren ausfallen. Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern
allenfalls gerade mal ein Wert minimal über der drohenden Insolvenz.
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch gerade
jetzt im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen Glauben
geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte der Effizienz
nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen. Auch dies ist Aufgabe
der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat, dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden. Diese Problematik fällt auch nicht
-wie oftmals dargelegt wird - in den Bereich der Unternehmerischen Entscheidung. In vorliegendem Fall sind erhebliche private und öffentliche Belange betroffen, sodass hier die öffentliche Hand im Rahmen des Planungsund Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat.
Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden Orte
betroffen. Es kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in diesem
Bereich. Ebenso sind erhebliche natur und artenschutzrechtliche Belange
betroffen. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ist deshalb die Genehmigung für die gesamte Planung der Gemeinde Kreuzau zu versagen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
7.21
Anlage 2)
Stand: 18.02.2016
zurückzustellen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichen-den Eignung
für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen.
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standortuntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden als hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und E werden im Rahmen der Bauleitplanung weiter verfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
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Leitsätze:
zur Kenntnis.
1. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
kann seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören.
2. Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmalpflegerisch besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in
einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf
diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander
sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen.
3. Der Errichtung einer auf einer Anhöhe über derartigen Baudenkmälern
positionierten Windkraftanlage können Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
4. Der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege bezüglich des
Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung durch eine
geplante Windkraftanlage kommt für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden und Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung zu; sie ist
aber von tatsächlichem Gewicht. Bei der nachvollziehenden Überprüfung
dieser Einschätzung durch das Verwaltungsgericht muss die Privilegierung
der Windkraftanlage durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigens berücksichtigt
werden.
Hinweis·
Der Rechtsstreit war gekennzeichnet durch eine divergierende Beurteilung
der denkmalschutzrechtlichen Situation auf Seiten der beteiligten Behörden
des Freistaats. Im Berufungsurteil des BayVGH hat sich letztendlich die
Position des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege gegen die Position der Genehmigungsbehörde (Landratsamt) durchgesetzt.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.07.2013 erstmals eine Grundsatzentscheidung im Spannungsfeld zwischen Windenergienutzung und Denkmalschutz getroffen. Die Entscheidung dürfte hinsichtlich der Passagen zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals (Rn. 26 der Urteilsausfertigung) sowie hinsichtlich der zentralen Aussagen in den Leitsätzen - auch zur Rolle des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege im Verhältnis zur Genehmigungsbehörde (vgl. auch Rn. 27
der Urteilsausfertigung )- für den künftigen Vollzug bayernweite Auswirkungen haben. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Grundsätze wird es - wie das
Urteil des BayVGH hinsichtlich der Abwägung der konkreten Gegebenheiten
vor Ort zeigt (Rn. 28 ff. der Urteilsausfertigung) - auf die jeweiligen Umstän-
Stand: 18.02.2016
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de des Einzelfalls ankommen. Die ausführlich anhand einer komplexen Abwägung aller konkreten Umstände vor Ort erfolgte Begründung der Entscheidung macht deutlich, dass es sich das Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht leicht gemacht hat und dass aus der Entscheidung keine Tendenz abzuleiten ist, dass der Errichtung von Windkraftanlagen und damit
auch der Energiewende künftig unüberwindbar Hürden entgegenstehen
werden.
Der Fall war auch artenschutzrechtlich (§ 44 BNatSchG bzw. Belange des
Naturschutzes i.S. von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) in Bezug auf Fledermäuse
nicht unproblematisch. Nach den behördlichen Ermittlungen des Landratsamts und der Höheren Naturschutzbehörde war zwar vom Vorkommen geschützter Fledermäuse auszugehen, unklar - und ohne ein Gondelmonitoring über einen längeren Zeitraum nicht zu beantworten - war allerdings die
Frage, ob die Tiere auch in einer kritischer Höhe fliegen und deshalb ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. ln der mündlichen Verhandlung
am 13.06.2013 wurden entsprechende Auflagen des Genehmigungsbescheides dahingehend verschärft, dass dem Landratsamt ab Inbetriebnahme alle zwei Monate die Auswertungen eines zweijährigen Gondelmonitorings vorzulegen sind, um zeitnah über einen eventuell notwendigen Abschaltalgorithmus (ggf. Stillstand während der Dämmerungs- und Nachtzeit)
entscheiden zu können. Der diesbezügliche Streitstand musste vom
BayVGH aufgrund des von ihm angenommenen Widerspruchs zu denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht entschieden werden.
22 B 12.1741
AN 11 K 11.1753
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
ln der Verwaltungsstreitsache
Stadt Lauf an der Pegnitz,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Urlasstr. 22, 91207 Lauf a. d.
Pegnitz,
- Klägeringegen
Freistaat Bayern,
Stand: 18.02.2016
Seite 157 von 229
vertreten durch die Landesanwaltschart Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter Wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 25. Januar 2012,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof
Dr. Dietz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2013
am 18. Juli 2013 folgendes Urteil:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25.
Januar 2012 und der Bescheid des Landratsamts N..............
vom 15. August 2011 werden aufgeho-ben.
II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfah-rens in
beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstrecken den Betrages
abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt N......
...... (Landratsamt) mit Bescheid vom 15. August 2011
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer 149,38 m hohen Windkraftanlage (Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m) auf dem Grundstück FINr. 937 der Gemarkung
N........... im Stadtgebiet der Klägerin. Der Standort für die Windkraftanlage
befindet sich auf dem Galgenberg, einer Anhöhe von 423 müNN nördlich
Stand: 18.02.2016
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des Ortsteils Neunhof. Der Standort der Windkraftanlage liegt vom nördlichen Ortsrand von Neunhof 805 m, von der Ortsmitte von Neunhof (Kirche)
1.080 m und von der Ortsmitte von Beerbach (Kirche) etwa 2.200 m entfernt (vgl. Abstandsberechnung Behördenakte BI. 144). Neunhof und Beerbach liegen jeweils in einer Senke. Der Standort ist im Regionalplan der
Industrieregion Mittelfranken als Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie WEA 23 ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Klägerin als
Vorbehaltsgebiet gekennzeichnet (vgl. Stadt Lauf an der Pegnitz. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom 27.5.2008, Anlage
zur VG-Akte, S. 108 ff.).
2 Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen mit Schreiben vom 4.
Februar
2011 versagt (Behördenakte BI. 88 ff., 202). Das Landratsamt hat das fehlende gemeindliche Einvernehmen im streitgegenständlichen Bescheid vom
15. August
2011 ersetzt (dort Ziffer 6., Behördenakte BI. 205/218).
3 Die Anfechtungsklage der Klägerin blieb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg (Urteil vom 25.1.2012). Mit Beschluss vom 3.
August 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen (Az. 22 ZB 12.547).
4 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
5 Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts N............ vom 15. August
2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem
Grundstück FINr. 937 der Gemarkung N.............. in der Gestalt der in der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 erfolgten Änderung bezüglich
der Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 wird aufgehoben.
6 Zur Begründung macht sie insbesondere das Entgegenstehen von Belangen des Immissionsschutzes, des Orts- und Landschaftsbilds, des
Denkmalschutzes sowie des Artenschutzes geltend. Die Windkraftanlage
sei am geplanten Standort nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
weil dieser bei 4,5-5 m/s Windgeschwindigkeit nicht ausreichend windhö-ffig
und bei lediglich 25-30 % erreichbarer Nennleistung der Windkraftan-lage
unwirtschaftlich sei. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht
gesichert, weil Schwerlastverkehr zu Wartungsarbeiten nicht möglich sei.
7 Der Beklagte beantragt, über die Berufung nach Sach- und Rechtslage zu
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entscheiden.
8 Die Windkraftanlage sei privilegiert; auf die Windhöffigkeit komme es insofern nicht an, zumal der Standort sowohl im Regionalplan als auch im Flächennutzungsplan der Klägerin entsprechend ausgewiesen sei. Die Erschließung des Grundstücks FINr. 937 der Gemarkung N............. sei über
einen angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück
FINr. 209 für die Betriebsphase gesichert; auf die Bauphase komme es
nicht an. Eine Beeinträchtigung des Bestands von Baudenk-mälern stehe
nicht inmitten; ihr Erscheinungsbild werde nicht erheblich beeinträchtigt.
9 Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Berufung.
10 Die Berufung sei unbegründet. Die Windkraftanlage sei privilegiert, die
Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden dem Vorhaben
nicht entgegen.
11 Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) lehnt das
Vorhaben ab (Stellungnahme v. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 425 ff.; zuvor
Stellungnahme v. 21.11.2003 zur Änderung des Regionalplans, VG-Akte Bl.
191 ff. sowie Stellungnahmen v. 27.4.2011, 23.9.2011, 23./25.10.2012). Der
Ortsteil Neunhof zeichne sich durch drei Schlossanlagen des 17./18. Jhd.,
eine Kirche des 15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und
Wohnstalläuser des 18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19.
Jhd. als Baudenkmäler aus. Eine Windkraftanlage auf dem Galgenberg
beeinträchtige die Erlebbarkeil und die Fernsicht auf Neunhof als in einer
Senke geschützt gelegenem und teilweise von Streuobstwiesen umgebenen
Ort inmitten der Kulturland-schaft des Neunhofer Landes. Der Ort präsentiere sich besonders von Süden aus als reich gegliederte Dachlandschaft,
die sich von anderen Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als
Baudenkmäler erheblich unterscheide. Der Panoramablick von der Friedhofsterrasse nörd-lich der in der Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Johannis auf den Ort mit den Schlössern würde durch die sich auf dem nördlich anschließenden Hang geplante Windkraftanlage massiv beeinträchtigt.
Gleiches gelte für die Blickbeziehung aus den Schlössern in die Landschaft,
insbesondere aus dem Welser-Schloss mit der Hauptblickachse aus der
Götterstube nach Nordosten, also mit der Windkraftanlage inmitten. Die
ungestörte Blickbeziehung aus den Innenräumen in die überlieferte Kulturland- schaft gehöre hier zum schutzwürdigen Wesen des Schlosses. Gleichfalls werde die Verknüpfung zwischen dem Schloss als Herrschaftssitz und
der Land-schaft in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Im sich nördlich
an das Schloss zur Windkraftanlage hin anschließenden barocken Land-
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schafts-garten befinde sich als wesentliches Element die Klause („Eremitage") in der hügeligen Landschaft. Ebenso werde die Blickbeziehung auf das
En-semble um die Kirche St. Egidien in Beerbach, einem herausragenden
Denkmalbereich aus gotischer Kirche, barockem Pfarrhaus und neubarockem Schulhaus von der Qualität eines Postkartenmotivs, durch die östlich
gelegene Windkraftanlage massiv gestört.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 26. März 2013
Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 13. Juni 2013 zur
Feststellung der örtlichen Situation der Baudenkmäler von Neunhof und
Beerbach mit Blick auf den Standort der strittigen Windkraftanlage.
13 ln der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 hat der Beklagte die
Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids zum
Gondelmonitoring im Hinblick auf prioritär geschützte Fledermausarten im
Einverständnis mit der Beigeladenen geändert.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Niederschriften über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
15 Die zulässige Berufung ist begründet, weil die mit Bescheid vom 15. August 2011 erteilte Genehmigung in der am 13. Juni 2013 geänderten Fassung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
16 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
§§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB
auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zu-lässigkeit
solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden wird hier
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2
Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33. 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36
Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Land-ratsamt im vorliegenden
Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig wäre dies nur, wenn
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die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang eingehalten worden wären. Auf das Rechtsmittel der Klä-gerin hin sind die Voraussetzungen
des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG,
U.v. 20.5.2010- 4 C 7/09- BVerwGE 137, 74 Rn. 34: BVerwG. U.v. 1.7.20104 C 4.08- BVerwGE 137,247 Rn. 32).
17 Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen des § 35 BauGB
erfüllt. Das strittige Vorhaben ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und die Erschließung ist gesichert, doch stehen ihm jedenfalls öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB).
18 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB
wendet, ist ihr nicht zu folgen.
19 a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Standort für die Windkraftanlage sei mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet, so dass diese
keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch nehmen
könne, ist ihr nicht zu folgen. Die Privilegierung einer Windkraftanlage nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist. Die Eignung des Standorts hat der Beklagte unter Verweis
auf Daten aus dem Bayerischen Windatlas bestätigt; dafür spricht auch die
Ausweisung des Standorts als Vorbehaltsgebiet
20 b) Die von der Klägerin ebenfalls bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für eine Privilegierung genügt, dass ein Vorhaben
nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht
erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012- 4 C 9.11 – DVBI 2013, 511/513
Rn. 8 L m.w.N.). Dies ist hier nicht zu bezweifeln.
21 c) Dass im vorliegenden Fall keine besondere Windhöffigkeit gegeben
ist, kann allerdings bei der Überprüfung des Entgegenstehens von Belangen eine Rolle spielen (vgl. unten 2.a) a.E.).
22 d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Erschließung des Vorhabens
nach § 35
Abs. 1 BauGB sei nicht gesichert, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
23 Das als Standort vorgesehene Grundstück hat eine ausreichende Er-
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schließung. insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und
Wegenetz über den angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem
Grundstück FINr. 209. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist für
den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr tech-nisch
geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der
Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab.
Eine Erschließung ist daher gesichert, wenn die Erschließungsanlage im
Zeitpunkt der lngebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist
(vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985- 4 C 48/81- NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für
Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreich-barkeit mit den für nach der
lngebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen
Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwertastfahrzeuge erforderlich sind.
Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
24 2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung einer Windkraftanlage stehen aber Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil es die künstlerische Wirkung des Weiser-Schlosses und das Erscheinungsbild der Baudenkmäler als Teil des
Gesamtbildes des Ortes erheblich beeinträchtigen würde.
25 Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner
Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von
einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl.
BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur
zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des
Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist
(vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353 f.
Rn.14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl.
BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753). § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtliehen Denkmalschutzregelungen
unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage
stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/356
Rn. 21; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR 2010, 649/656). Es
muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträch- tigung eines
Denkmals vorliegen.
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26 Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch an Hand
der landesrechtlichen Maßstäbe wie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ersehen werden kann - nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also
ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem
Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch
unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich
an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht
gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die ge-botene Achtung
gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermis-sen lassen (vgl. zur
Beeinträchtigung am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG
BayVGH, U.v. 24.1.2013- 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30;
am Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR
2010, 649/657 m.w.N.). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beein-trächtigung
gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen
ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Er-scheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumut-barkeit überschritten
sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris
Rn. 57, 59).
27 Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen
Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung
durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11- juris Rn. 60
m.w.N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts
ein tatsächliches Gewicht zu; der vom Verwaltungsgerichtshof eingenommene Augenschein hat vorliegend die fachliche Einschätzung des Landesamts bestätigt.
28 a) Hinsichtlich des Weiser-Schlosses in Neunhof ist eine erhebliche Be-
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einträchtigung durch die geplante Windkraftanlage gegeben, weil es sich um
ein Baudenkmal von herausragender Bedeutung handelt und weil die künstlerische Wirkung des Denkmals wesentlich geschmälert wird. Es handelt
sich um eine denkmalpflegerisch besonders schützenswerte lnnen-AußenBlickbeziehung, nicht lediglich um eine baurechtlich regelmäßig nicht geschützte "schöne Aussicht" (vgl. dazu z.B. BVerwG. U.v. 28.10.1993 - 4 C
5/93 - juris Rn. 24 m.w.N.).
29 Vorliegend hat das Landesamt ausgeführt, dass das ländliche WelserSchloss als Herrschaftssitz des reichsstädtischen Patriziats dessen Landnahme außerhalb der Stadt symbolisiert (vgl. Stellungnahmen v.
23.125.10.2012 u. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 373 ff., 425/426 1.; Niederschrift über den Augenschein v. 13.6.2013, VGH-Akte BI. 483/487 f. mit
Fotos 13-16, VGH-Akte BI. 498 f.). Die beiden barock ausgestatteten Räume der "Piepenstube“ im Süd- und der "Götterstube" im Nordflügel verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit
der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Beide Räume zeichnen sich durch ihre (restaurierten) Wandbespannungen aus, die in bildlichen Szenen ein imaginäres "Arkadien" als
idealisierte Natur mit Bäumen und Vögeln einerseits und mit Ansichten eines
stilisierten städtischen Patrizierhauses andererseits in Beziehung setzen zur
durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedlung. Darin spiegeln sich
dem Landesamt zu Folge barocke Ausstattungskultur und europäische
Geistesgeschichte.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Augenschein diesen in den fachlichen Stellungnahmen des Landesamts mit Worten beschriebenen Eindruck
optisch erleben und die denkmalfachliche Würdigung nachvollziehen können. Er fand das künstlerische Konzept aus Bild gewordener Vorstellungskraft im lnnern der Räume und Wirklichkeit gewordener Gestaltungskraft im
Äußeren und in den Außenanlagen des Schlosses sowie in dessen Umgebung bestätigt: Innen und Außen gehen gestalterisch ineinander über. Beide Räume ("Piepenstube'' und "Götterstube") bilden eine durch einen Gang
miteinander verbundene Einheit. Der Betrachter tritt aus dem Gang in die
Räume hinein und nimmt die Wandgestaltung zusammen mit dem Blick aus
den transparent verglasten Fenstern wahr (die gefertigten Fotos geben dies
nur unzureichend wieder, weil der Belichtungskontrast zwischen Innenraum und Außenhelligkeit den Kontrastumfang der Kamera weit überstieg).
31 Zwar ist der Blick aus dem Südfenster in der Schmalseite der „Piepenstube" durch eine größere Photovoltaikanlage auf dem Dach eines nahe
gelegenen landwirtschaftlichen Gebäudes teilweise vorbelastet. Doch aus
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der überwiegenden Zahl der Fenster und Blickrichtungen beider Räume
bleibt die Gesamtwirkung von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft gut erlebbar. Dass sich Neunhof baulich nicht mehr im Zustand des
17. Jhd. befindet, mindert diese Denkmalwirkung nicht, denn zur westlichen Breitseite des Schlosses hin fällt der Blick des Betrachters im Nahbereich zunächst auf ein ebenfalls zur Schlossanlage gehörendes denkmalgeschütztes Gebäude, erst dahinter auch auf modernere oder modernisierte
Bauten. Nach Norden ist der Blick aus der Längsseite der „Götterstube“
noch unbeeinträchtigt; ältere Gebäude mit Steinfassaden und steilen Satteldächern treten vor dem Hintergrund des Baumbewuchses am Galgenberg in den Blick.
32 Genau in dieses Blickfeld würde die auf dem Galgenberg geplante Windkraftanlage hineinragen. Sie wäre erkennbar, wenn man die „Götter-stube"
betreten hat, insbesondere ohne besondere Mühen beim Blick aus den
Fenstern. Sie würde sich in dieser historisch gewachsenen und noch wesentlich ungestört erhaltenen Blickbeziehung durch ihre Gestalt und Größe
als besonders störendes Element erweisen. Ihre schlanke vertikale Bauweise mit hellem Anstrich im Hintergrund würde in einen deutlichen Gegensatz
zu den massiv gebauten und horizontal orientierten, in ihrer Fassade naturbelassenen Steingebäuden im Vordergrund treten und die denkmalpflegerisch schützenswerte Blickbeziehung besonders stark beein-trächtigen. Das
Erlebnis der Blickbeziehung wäre Richtung Norden aus der „Götterstube"
heraus nicht mehr nachvollziehbar, denn die Windkraftanlage würde trotz
ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen überwiegend
sichtbar sein und als erheblich störend empfunden werden.
33 Trotz seiner gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
kann sich der Belang der Nutzung der Windenergie hier nicht gegenüber
dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach §
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen. Das Schloss ist in seiner künstlerischen Wirkung als Denkmal ortsgebunden; es kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend, würde die Windkraftanlage in Sichtweite errichtet. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre
technische Funktion erfüllen. Während die Beeinträchtigung des Denkmals
durch die Windkraftanlage einerseits nicht durch bauliche oder denkmaipflegerische Vorkehrungen abgemildert werden kann, besteht andererseits die Möglichkeit, die Windkraftanlage auch an einem anderen Standort
zu errichten und zu betreiben. Dass der für die strittige Windkraftanlage
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vorgesehene Standort im Hinblick auf seine Windhöffigkeit für die Nutzung
der Windenergie besonders gut geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. ln diesem Nutzungskonflikt zwischen einer ortsgebundenen gewachsenen Bebauung auf der einen Seite, deren besonderer Wert von einer ungestörten
Blickbeziehung abhängt, und einer heranrückenden nicht vergleichbar ortsgebundenen neuen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung setzt
sich hier der erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes gegenüber dem privilegierten Belang der Windenergienutzung durch.
34 b) Soweit das Landesamt für Denkmalpflege die Sichtbarkeitsbeziehung
zur „Eremitage" an der Flanke des Galgenbergs für schützenswert erachtet,
konnte diese Blickbeziehung wegen des weitgehenden Bewuchses der
Flanke des Galgenbergs nicht nachvollzogen werden. Hierauf kommt es
aber vorliegend nicht entscheidend an.
35 c) Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich durch die geplante Windkraftanlage auch für das Erscheinungsbild der Baudenkmäler von Neunhof
von Süden, weil auch dieses von herausragender Qualität ist und weil die
Wirkung des Gesamteindrucks der Denkmäler wesentlich ge-schmälert wird.
36 Nach fachlicher Darstellung des Landesamts für Denkmalpflege (Landesamt) finden sich im Ortsteil Neunhof drei Schlossanlagen des 17./18.
Jhd., eine Kirche des
15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und Wohnstallhäuser des
18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. Der Ort präsentiert sich besonders von Süden aus als reich gegliederte Dachlandschaft, die sich von anderen Orten in Franken durch die Folge der Schlösser
und der Kirche als Baudenkmäler erheblich unterscheidet. Das Besondere
der Dachlandschaft Neunhofs liegt darin, dass sie durch die Türme der Kirche und des Welser Schlosses und den dazwischen liegenden Giebel des
Koler-Schlosses einen einmaligen Charakter erhält. Von Bedeutung sind
insofern auch der besonders gute Erhaltungszustand der Dachlandschaft
und das weitgehende Fehlen von störenden Einrich-tungen (vgl. Stellungnahme v. 23./25.10.2012, VGH-Akte BI. 373 ff.; Nie-derschrift über den Augenschein v. 13.6.2013. VGH-Akte BI. 483/489 mit Fotos 21-26. VGH-Akte
BI. 502 ff.). Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen
Landschafts- und Sichtbeziehungen ist substanti-eller Teil der Denkmaleigenschaft; bei Verwirklichung des Vorhabens dro-hen demnach die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren.
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37 Nach dem Ergebnis des Augenscheins zeigt sich Neunhof von der Kuppe an der südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach Hub aus
als in die Senke eingebetteter Ort, der nach Norden hin u.a. von der
Anhöhe des Galgenbergs
überragt wird. Gerade beim Blick auf den Altort - nicht auf die östlich gelegene neuere und aus der Senke heraus entwickelte Bebauung - dominieren
die Spitze des Kirchturms von St. Johannis, ein Teil des Südgiebels und das
Dach des Koler-Schlosses sowie ein Teil des Südgiebels und das Dach des
Weiser-Schlosses den Gesamteindruck, zu dem teils mehr, teils weniger
zwischen Bebauung und Bewuchs sichtbar Sandstein-Giebel und Satteldächer der typischen Dorfgebäude Frankens treten. Der Wechsel der Dachrichtungen und Dachformen der Denkmäler zwischen den Satteldächern der
Wohn- und Nutzgebäude einerseits sowie den auffallend abweichenden
Dachformen der Schlösser andererseits birgt einen besonderen architektonischen Reiz für den Betrachter: Die Kirche St. Johannis und die beiden
Schlösser treten aus der Senke durch ihre erhabene Lage hervor und symbolisieren für den Betrachter eine gewachsene Beziehung der Bauherren
dieser Denkmäler: Der historische Herrschaftsanspruch von Klerus und Adel
findet in der Anordnung von Kirche und Schlössern „auf Augenhöhe“ untereinander und dominierend gegenüber den tiefer liegenden Bauten der Bevölkerung seinen augenfälligen Ausdruck. Diese Besonderheit Neunhofs als
Teil des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds des Ortes kann von der
Anhöhe der Straße bei H... von einem Betrachter erlebt und erkannt werden.
38 Ein Bau der Windkraftanlage auf der nördlich des Ortes gelegenen Anhöhe würde die Erlebbarkeildieser historisch gewachsenen Beziehung im
Altort erheblich stören, denn mit ihrem gegenüber den Denkmälern in der
Senke deutlich höheren Standort würde die Windkraftanlage zur städtebaulichen Dominante. Weniger die Kulturlandschaft des Neunhofer Landes, wie
das Landesamt meint, als vielmehr die Sicht auf die Denkmäler inmitten des
Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren dortigen
Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und erheblich
beeinträchtigt. Die Dominanz der Windkraftanlage, nicht zuletzt auf Grund
ihres den Ort hoch überragenden Standorts und der Höhe des Bauwerks,
träte in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort von Neunhof.
39 Diese besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und in ihrer
Wirkung auf den Altort unterscheidet sich in ihrer denkmalpflegerischen
Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungs-
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tätigkeit entstandenen Ortsbild. Letzteres ist nur geschützt gegen Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhal-tig auf
das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken
(BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554; im Anschluss
BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26); gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben
hat eine Gemeinde hinzunehmen. Demgegenüber gewinnt das Ortsbild
Neunhofs seinen eigenständigen Stellenwert durch die archi-tektonische
Anordnung seiner Denkmäler zueinander und gegenüber der übrigen Ortsbebauung als Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen.
40 d) Auf die weiteren Blickbeziehungen zum und aus dem Koler-Schloss,
vom Friedhof St. Johannis und auf das Ensemble der Kirche St. Egidien in
Beerbach kommt es nach alledem zwar nicht mehr entscheidungserheblich
an.
41 Gleichwohl wird die vorstehende Bewertung noch durch die beim Augenschein wahrgenommenen Blickbeziehungen dieser Denkmäler zusätzlich gestützt: So lässt sich die Einbettung Neunhofs in die Senke bei gleichzeitig erhabener Position des Koler- und des Weiser-Schlosses eben-falls wenn auch nicht so ausgeprägt wie von der Kuppe an der südlich gelegenen
Gemeindeverbindungsstraße nach H... aus - von der Friedhofs-terrasse der
Kirche St. Johannis wahrnehmen. Die Schlösser überragen die Gebäude
des Altorts und treten zueinander in eine optische, wenn auch wegen des
Betrachterblickwinkels nicht mit einem Blick wahrnehmbare Konkurrenz, die
ihrerseits vom Standort der Windkraftanlage überragt und vom Baukörper
des Vorhabens deutlich dominiert würde. Hinzu kommt die Wirkung der
vielgestaltigen Dächer von teils ebenfalls denkmalgeschützten Häusern im
Altert, wobei diese durch vereinzelte moderne Bauteile (Satellitenempfangs-, Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen) auf den Dächern
zwar etwas gemindert, aber - anders als durch die Windkraftanlage - nicht
erheblich beeinträchtig wird.
42 Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3. § 159 Satz 1 VwGO.
43 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 1 0. § 711
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
44 Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Be-
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schwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23,
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in
Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. ln der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-che
dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs.
2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richter-amt
nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichne-ten
Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegen-heiten
(u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch
die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt
handeln.
46 Dr. Schenk
Dietz
47
Demling
Dr.
Beschluss:
48 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52
Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG}.
49 Dr. Schenk
Stand: 18.02.2016
Demling
Dr.
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Dietz
7.22
Anlage 3)
Kreuzau, 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft-TÖB-Beteiligung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Stellungnahme nach § 4 Abs 2. BauGB
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen, zu denen ich wie
folgt Stellung nehme:
1. Verfahrensstand
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1und Nr. G 2 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades der Umweltprüfung
und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind,
wie die Ermittlung des Wirkungsraumes der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der strukturellen, funktionalen und visuellen
Zusammenhänge und deren räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die
Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es
wesentlich, den umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die
optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen
relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien
sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren
präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfenden Denkmäler
und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen
der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde Kreuzau mit der Beauftragung
des Büros ecoda zur Erstellung des „Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen", bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2011
nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen bestimmt:
"Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft
und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände."
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Baureitpläne
insbesondere "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmal-Pflege sowie der erhaltenswerten Ortstelle, Straßen und Plätze
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von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher „Bedeutung'' zu
berücksichtigen sind.
In § 1 Abs, 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung
möglich sind."
Nach § 9 Abs. 1b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...]
Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen - stehen oder b) ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt".
Die Regelungen des § 9 Abs. 1b) verweisen auf den Schutz des Denkmals
in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung" und Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im
Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen'' - Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck "Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen", 2.
Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines
Denkmals wird in seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen
Merkmalen durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können z.B.
auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für
eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in den Wirkungsraum d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des Denkmals durch
die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B.
auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der Wirkungsraum selbst ist also nicht
Schutzgegenstand, dementsprechend sind grundsätzlich alle Maßnahmen
zu erlauben, die keine oder nur eine geringfügige substantielle, funktionale
oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die absolute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem
Denkmal spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind
z.B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP Gesellschaft
e.V., Köln 2008 zu entnehmen.
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3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Krezau", ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipi.-Geogr.
Stefan Wernitz,18 07.2014
Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVPGesellschaft (2008) an und berücksichtigt auch die wesentliche und aktuelle
Rechtsprechung. Es erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen des LVRAmtes für Denkmalpflege Im Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte,
die zu korrigieren sind:
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei wurden nur
die von den Gutachten festgelegten Hauptblickrichtungen untersucht, die sie
unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der Fokus auf Sichtbeziehungen
vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (S. 2.3). In der Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet, der strukturell, funktional oder visuell zur
Bedeutung des Denkmals beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es
wahrgenommen wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines
Denkmals auf eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner
Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen. Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und Im weiteren Verlauf der Raum der Einwirkung eines Projektes
auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung.
Die Reduzierung der Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist
somit methodisch unzureichend.
Das Gutachten berücksichtigt zudem die “Abschirmung des Denkmals durch
Gebäude, Vegetation und Relief'' (S. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den Sommermonaten, in
denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll begrünt sind. Da es in dem
Landschaftbereich jedoch überwiegend Laubbäume gibt, ist diese einseitige
Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in den Wintermonaten
erheblich größer, sodass die Bewertung durch das Gutachten unvollständig
ist.
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung
von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt
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ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der Windenergieanlagen anhand einer Fotosimulation aus dem Denkmalbereich
Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere
Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat.
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern,
deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren
Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier
Aufstellung verfügen über einen bis w 360° wirksamen Raumbezug, den es
zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht
als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine
positive Gestalt der Umgebung besitzt.
Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich
beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch
bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion
einer städteballliehen oder landschaftsprägenden Dominante beschränkt.
Das Ausbleiben der Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik historisch gewachse- ner Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im
Sinne der Denkmalpflege ein materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2.Anmerkungern zu den vorgenommenen Bewertungen
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume keine
Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkali
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante
Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. lhre exponierte
Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf
pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen
Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die maßgeblich für die Beurtei-
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lung sind, nicht gerecht.
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrlchtungen" zu kritisieren.
Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg
existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist
die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von
der Burg geprägte Bergkuppe nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des
charakteristischen Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen
mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Berelich insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen.
Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen
Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die
Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine,
Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei
Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil
des Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere
in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch überlieferten Situati9on nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung
der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum
ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem
Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen; sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge; dass durch die Bündelung von mehreren
Windkraftanlagen in Ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm
maßgeblich landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt und abgelöst wird.
Stand: 18.02.2016
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Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam
mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den
Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im
nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und Ziele für deren Erhaltung
formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein "in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um Kirche und Burg; landschaftstypische
Bruchsteinbauten des 16. 19. Jh.", als Schutzziele werden die „Erhaltung
des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren Umraumes und der Tallage"
formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild
und führt zu einer erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen
die Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen den
Landschaftseindruck (S. 38). Eine weitere negative Überprägung des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von Sichtbeziehungen und die mangeln- de Berücksichtigung des Wirkungsraumes
der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Rele- vanz
besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die Veränderungen und Beeinträchti- gungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs "un bedenklich" oder „vertretbar" (S. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt,
dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches
Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des
Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden
Ortes Muldenau mitsamt des landschaftprägenden Wirkungsraumes der
denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte.
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung
angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung Ist das LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn und Zweck des
Stand: 18.02.2016
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Denkmalschutzgebietes in besonders hohem Maße mit denkmalfachlicher
Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl. § 2.2
3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders
hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztlich eine neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso höheres Gewicht zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des
LVR- ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein
hoher Be- gründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch
für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen Ihrer Abwägungsentscheidung
über die denkmalpflegerische Empfehlung/ Stellungnahme hinwegsetzen
will.
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem
Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein öffentliches Interesse.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen
die Planung.
1. Anregungen
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie
die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber
denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen.
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler
sind Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft
auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften genehmigungsfrei sind.
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der
Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur
Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlichrechtliche Genehmigungsverfahren besitzt.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zu Verfügung.
Stand: 18.02.2016
Seite 177 von 229
7.23
Anlage 4)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 B 47.13
VGH 22 812.1741
BESCHLUSS
ln der Verwaltungsstreitsache
der Stadt Lauf a.d. Pegnitz,
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Urlasstraße 22, 91207 Lauf a.d.
Pegnitz,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Anwaltskanzlei Armin Brauns,
Fuggerstraße 20A, 86911 Dießen am Ammersee –
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstraße 23, 80539
München,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Beigeladene:
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer,
Ludgenstraße 37, 48727 Billerbeck,
Berufungsbeklagte
und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Engemann & Partner, Kastanienweg 9, 59555 Lippstadthat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.
Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013
wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60
000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie behauptet zwar, dass das
angegriffene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406:-11 § 35 BauGB Nr.
350) und vom 21. April 2009- BVerwG 4 C 3.08- (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz in der
angegriffenen Entscheidung, mit dem das Berufungsgericht dem Senat die
Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den zitierten Urteilen unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen bzw. diese auf den Sachverhalt falsch angewendet habe, und dass
damit ein Verstoß gegen Bundesrecht bzw. gegen tragende Grundsätze der
erwähnten Entscheidungen in Frage stehe. Eine die Revision eröffnende
Divergenz ist damit nicht dargetan.
4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
5 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage mit Blick auf
die entgegenstehenden Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in
Gestalt des Denkmalschutzes nur dann planungsrechtlich unzulässig ist,
wenn ein Denkmal in besonders qualifizierter Weise (in Form einer grob
unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt wird, dies jedenfalls
dann, wenn sich die Windenergieanlage in einem im Regionalplan als „Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie" ausgewiesenen Gebiet befindet.
6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
7 Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ" zur erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie
jedoch zutreffend darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats
geklärt sind: Geklärt ist zum einen, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit
eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB stets einer
Stand: 18.02.2016
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die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft
genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch
dieses beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende Abwägung“ einen
gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung
meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17
<24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst Urteil vom 27. Juni
2013- BVerwG 4 C 1.12- BVerwGE 147, 118 Rn. 6). Geklärt ist ferner, dass
speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch
das Denkmalrecht der Länder konkretisiert werden, die Regelung aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung formuliert, die - unbeschadet einer
Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe
Verstöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein
Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher
Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB
unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009
- BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133,347 Rn. 21).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich
zu eigen gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie auf die .besondere abwägungserhebliche Bedeutung" der regionalplanerischen Ausweisung des
Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie abhebt, im Zuge derer
die denkmalschützerischen Belange angesprochen (abgewogen) worden
seien. Auch insoweit verlangt die „nachvollziehende" Abwägung eine auf
den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001
a.a.O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen
vorhabenbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des
privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, §
35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der
Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können,
steht außer Frage. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen
konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in der Rechtsprechung des Senats
noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt hätte, legt die Beschwerde
nicht dar.
9 b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage, ob
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Seite 180 von 229
das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des behaupteten Klärungsbedarfs.
10 Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass bei
der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der
Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus
dem Denkmal. Dem stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs diametrat gegenüber, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des
Denkmals aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten
"Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allein dieser Widerspruch indiziere
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der behauptete Widerspruch
liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht als „Indiz" für die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtsfrage gewertet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 20 ff., insb.
Rn. 29) nämlich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob das Vorhaben
gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten
Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 5
BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
11 c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von der
Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage,
ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals
geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der
Denkmalliste ergeben,
ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen
können.
12 3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind
schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargetan.
13 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die
Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen.
Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte Erscheinungsbild des Ortes werde durch die im Urteil und in der Niederschrift
des Augenscheins getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die in den
Stand: 18.02.2016
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angefertigten Lichtbildern zu sehenden Störelemente führten insgesamt zu
dem Schluss, dass von einer unberührten Dachlandschaft nicht die Rede
sein könne. Folglich könne diese die Denkmäler auch nicht zu einem schützenswerten Gesamtbild zusammenfügen. Vor diesem Hintergrund erweise
sich die Schlussfolgerung des Verwal- tungsgerichtshofs, die geplante
Windenergieanlage würde gegenüber den Denkmälern zur „städtebaulichen
Dominante", als schlicht willkürlich. Mit diesem Vortrag übt die Beschwerde
der Sache nach ausschließlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel
rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris
Rn. 24 insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226>). Gleiches gilt, soweit
sich die Beschwerde gegen die Annahme des Ver- waltungsgerichtshofs
wendet, die geplante Windenergieanlage würde in das sich aus der "Götterstube“ des Welserschlosses ergebende, bisher noch unbeeinträchtigte Blickfeld hineinragen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Decker
7.24
Petz
Dr.
Anlage 5)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Abstimmung Bauleitplanung Errichtung Windräder - Belange Denkmalschutz
Stadt Nideggen
Ich bedanke mich für die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch in Ihrem Hause. Um die denkmalpflegerischen Belange bzw. die Auswirkungen
der Windenergieanlagen auf die denkmalrechtliche Situation beurteilen zu
können, war bzw. ist eine Prüfung vorzunehmen. Daher wurde ihrerseits die
Anfertigung eines Gutachtens in Auftrag gegeben, das sich mit diesem Belang beschäftigt hat. Leider ist die denkmalrechtliche Relevanz dieses Belangs aus dem Gutachten kaum erkennbar.
Um die für die Abstimmung maßgeblichen erheblichen Abstimmungsbelange noch einmal deutlich zu machen, weise ich auf Tatbestände hin:
Von der Landesverfassung über das BauGB und das Denkmalschutzgesetz
bis hin zur örtlichen Denkmalbereichssatzung der Schutz der Denkmäler der
Stand: 18.02.2016
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Kunst, der Geschichte und Kultur allgemein und im vorliegenden Fall für
den Ortskern Nideggen - aber auch für die Orte in der Umgebung, auf die
sich die Windenergieanlagen auswirken durchgängig. Die Beeinträchtigungen sind jeweils im Einzelfall zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und
zu analysieren. Das erstellte Gutachten geht von Blickachsen, Standpunkten
und Positionen aus, die zum Teil ohne besondere Qualität sind. Trotzdem
zeigen sie hier und da eindeutig, dass nicht nur der Denkmalbereich und
damit auch Baudenkmäler, sondern auch die herausragenden Baudenkmäler direkt betroffen sind! Das Gutachten führt (S.6) richtig aus, dass über den
Umgebungsschutz auch der Fernschutz zu berücksichtigen ist! Es geht aber
fälschlicherweise von vergleichbaren räumlichen Lagen der Baudenkmäler
aus und analysiert und beschreibt "vereinfachend"! „Es wird dann „ggf." auf
die durch Baudenkmale charakterisierte Silhouette der Ortslagen eingegangen." Das zeigt, dass die relevanten Fakten gar nicht in das Gutachten eingeflossen sind!
Es ist aber trotzdem schon jetzt zu erkennen, dass herausragende Baudenkmäler wie die Burg Nideggen Abb. 7 c und die Silhouette des Denkmalbereichs beeinträchtigt wird.
Die Animation zeigt, dass sogar vom Marktplatz, Mittelpunkt des Denkmalbereiches, die Windenergieanlagen zu sehen sind. Bei geringer Verschiebung des Standortes kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung noch größer wird. Hier stehen herausragende Baudenkmäler,
die den historischen Ortskern prägen und deren Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Weitere klare und wichtige Blickachsen lässt das Gutachten
vermissen.
Darüber hinaus stellt sich aber grundsätzlich die Frage, des Standortes für
eine Animation! Im Gutachten wird oft Wert darauf gelegt, dass der Blick
oder die Blickachse vom historischen Ortskern ausgeht. ln der Bewertung
der Beeinträchtigung ist aber auch der Blick von außen nach Nideggen mit
entscheidend. Diese Betrachtungsweise ist im Gutachten völlig vernachlässigt.
Der Ortskern der Stadt Nideggen wird, nachdem eine umfassende städtebauliche Rahmenplanung stattgefunden hat, am 25. September 1996 in die
Arbeitsgemeinschaft „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ aufgenommen!
Die damalige Schirmherrin, die Ministerin für Stadtentwicklung und Sport,
überreichte die Aufnahmeurkunde in einem Festakt. Damit ist klar, dass
Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar Baudenkmälern ist, sondern eine
besonders bedeutsame historische Stadt, die auf Landesebene als „Histori-
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scher Ortskern'' definiert ist. Nur in den beiden Arbeitsgemeinschaften „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ und „Historische Stadtkerne
in NordrheinWestfalen" befinden sich die „letzten" anerkannten historischen
„Orte/Städte“ des Landes, was die kulturelle Bedeutung unterstreichen dürfte.
Neben der überreichten Urkunde aus 1996 überreiche ich die Denkmalbereichssatzung für den Denkmalbereich Nr. 1 der Stadt Nideggen. Im § 2 der
Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass mit dem Denkmalbereich auch die
inneren und äußeren Ortsbilder und Silhouette geschützt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden schließt sich die Stadt Nideggen darüber
hinaus der Stellungnahme von Herrn Dipl. lng. T. Schrolle (LVR) inhaltlich
an.
7.25
Anlage 6)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
7.26
Anlage 7)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Seite 184 von 229
7.27
Anlage 8)
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stand: 18.02.2016
Seite 186 von 229
7.28
Anlage 9)
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gormanns,
aufgrund des am 27.11.2014 in Ihrem Hause stattgefundenen o.a. Scopingtermins hatte der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass auch im demnächstigen Verfahren nach dem BlmSchG auf die im bereits genehmigten
Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen "gewerbliche
Bauflächen“ Rücksicht genommen werden muss, hierbei insbesondere auf
die
• Schall-,
• Lärm- und
• optischen Beeinträchtigungen.
Als Anlage zu diesem Schreiben habe ich in Kopie einen Auszug aus der 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nideggen beigefügt, in dem
das besagte Gebiet mit „G“ dargestellt ist.
Stand: 18.02.2016
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7.29
Anlage 10)
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 23.12.2014 bezüglich der Interkommunalen Abstimmung zu geplanten Ausgleichsflächen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Nachdem der Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 03.02.2015 die
Vertragung der Angelegenheit in den Bau-, Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt Nideggen beschlossen hat. ist die Beratung dort in
der Sitzung am 31.03.2015 erfolgt.
Der Ausschuss hat den Beschluss gefasst, die Einplanung der Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet Nideggen abzulehnen.
Zur Begründung hat der Ausschuss auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Für die Maßnahme sind 21.500 m2 eingeplant. Die Einplanung erfolgt auf
Nideggener Stadtgebiet. Nideggen verfügt bereits jetzt Ober einen erheblich
hohen Flächenanteil mit unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Festregungen aller Stufen bis zum Nationalpark.
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2. Es ist nicht nachgewiesen, warum die notwendige Ausgleichsmaßnahme
außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kreuzau (ca. 42 km2) eingeplant
werden muss. Die Einplanung erfolgt auf Nideggener Stadtgebiet und stellt
einen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Stadt Nideggen dar.
3. Die vorgesehene, für Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich geeignete
Fläche, wird möglicherweise im Zuge der Erschließung des SO-Gebietes
"Gut Kirschbaum" zum Ausgleich eigener Planungen der Stadt benötigt.
Darüber hinaus bezweifelt der Bau-, Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt Nideggen angesichts des beabsichtigten. massiven Eingriffs in das Landschaftsbild, dass das unter 3.3.1.2 des Landschaftspflegerischer Begleitplans - Teil II beschriebene Maßnahmeziel "Aufwertung des
Landschaftsbilds" durch "Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand" ernsthaft angestrebt werden kann.
7.30
Anlage 11)
der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2014 erbetenen Fristverlängerung bis
zum 06.02.2015 wird hiermit stattgegeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Zum Vorgehen der Stadt Nideggen folgende Anmerkungen:
Bei der o.g. Anfrage der Gemeinde Kreuzau vom 24.11 .2014 geht es einzig
um eine verwaltungstechnische Auskunft, ob die Stadt Nideggen auf den
Flächen auf denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, derzeit selbst
ein Bauleitplanverfahren oder andere Planungen durchführt. die der vorgesehenen Nutzung als Ausgleichsfläche entgegenstehen. Eine Ablehnung
der Ausgleichsmaßnahmen durch die Stadt Nideggen muss begründet werden. Eine begründete Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die Stadt
Nideggen eigene planerische Tätigkeiten auf diesen Flächen durchführt.
Ebenfalls könnte die Stadt Nideggen als Eigentümerin der Flachen die geplanten Ausgleichsmaßnahmen ablehnen, was in diesem Falle aber nicht
zutrifft.
Stand: 18.02.2016
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Stand: 18.02.2016
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7.31
Anlage 12)
die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans. In diesem Verfahren sollen zwei Potenzialflächen als Konzentrationszone dargestellt werden, für die auch Bebauungspläne zur planungsrechtlichen Steuerung der Windenergieanlagen aufgestellt wurden. Zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. G 1, Ortsteil Thum, "Windenergieanlagen Lausbusch", sind die zu leistenden Kompensationsmaßnahmen ermittelt worden. Eine Maßnahme soll auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Nideggen
umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um folgende Flächen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Gemarkung Berg-Thuir. Flur 2, Flurstücke 70 (tlw.), 71 und 72.
Die betroffenen Flächen und die darauf geplanten Maßnahmen sind dem
beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil 2: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen. Im Rahmen der interkommunalen Abstimmung bitten wir um Stellungnahme, ob seitens der Stadt Nideggen planerische Be-
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denken gegen die die geplanten Ausgleichsmaßnahmen bestehen. Ich bitte
um Stellungnahme bis zum 15.12.2014. Die zugrundeliegende Ermittlung
des Eingriffs und der darzustellende Ausgleich ist dem beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil 2:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen.
7.32
Anlage 13)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Betr.: Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Untersuchungsanforderungen für die Windkraft-Planungen für die UVP
Hiermit sende ich Ihnen - wie von Ihnen auf dem stattgefundenen Scopingtermin vom 27.11.2014 gewünscht - zusätzlich ergänzend zu den mündlichen Ausführungen auch in schriftlicher Form die Anforderungen der Naturschutzverbände an Untersuchungsrahmen und -aufwand zum Vorhaben
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch" besonders bezüglich der Vögel.
Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auch auf die Ihnen bereits beim
Scopingtermin in schriftlicher Form am 27.11.2014 überreichten Unterlagen.
Bezüglich aller Schutzgüter verweisen wir auf die mündlich am Scopingtermin vorgetragenen Nachforderungen und Bedenken sowie auf unsere Stellungnahme vom 30.09.2014 im Rahmen der Bauleitplanung, die Ihnen vermutlich vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze
Nachricht. Wir senden die Stellungnahme dann umgehend zu.
Zusätzlich zu den schon erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der
Konzentrationszone Lausbusch sind weitere Kartierungen erforderlich, auf
deren Grundlage die Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind.
Fledermäuse
Ergänzend zum Schreiben vom 27.11.2014:
Die FFH-VP zur Drover Heide (Fehr 2014) beschäftigt sich nicht mit aktuellen Fledermausfunden, die ein dokumentiertes Quartiervorkommen von
Großem Abendsegler und Fransenfledermaus, im Gebiet zeigen. Dies ist
nachzuholen, da wir diese Arten für lebensraumcharakteristisch halten.
Es ergeben sich folgende Forderungen:
• Nachkartierung ziehender Fledermäuse durch kontinuierliches Dauermonitoring in der Hauptzugzeit witterungsangepasst vorn 1.3.bis 30.4.und
1.8.- 30.11. (gemäß Ergebnissen der Fachliteratur und regionaler Fledermausspezialisten, der Kartierzeitraum laut S.16 des Leitfadens sollte hier
auf die regionalen Erfahrungen der Fledermausfachleute angepasst, also
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ausgedehnt werden. Eine zeitliche Einengung des Erfassungszeitraums
riskiert mangelnde Aussagekraft der UVS)
• Höhenmonitoring an einem Windmessmast vor dem Bau der Anlagen,
ansonsten Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszenarien (worst caseSzenarien)
• Nachkartierung Horchboxmonitoring an bekannten WEA-Standorten
(zwei Standorte wurden nicht beprobt). Nachholen des Dauermonitorings in
der Zugzeit an allen Standorten (s.o.).
Anmerkung: Nachkartierungen müssen bei geeigneten Witterungsbedingungen durchgeführt werden.
• Überarbeitung der Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung.
Keine artunspazifischen Auswertungen von Aktivitätsdaten.
Vergleiche nur artspezifisch bei gleichen Untersuchungstagen/zeiträumen
mit kalibrierten Geräten gleichen Herstellers an verschiedenen Standorten.
Keine artspezifischen Vergleiche bei unterschiedlichen Untersuchungszeiten
und unterschiedlichen Standorten. Keine Mittelwertbildungen. Ungeeignete
Kartiertage sind aus dem Datenpool zu streichen und eventuell nachzuholen.
Artspezifische Schwellenwertanalyse nur unter Nachweis nachvollziehbarer
Fachliteratur mit Referenzwerten. Darstellung der Prognoseunsicherheiten
bezüglich Aufnahmequalität und
-quantität, sowie der Beurteilungsmaßstäbe.
Keine Vergleiche unterschiedlich laut rufender Fledermausarten miteinander
(Horchboxen, Detektorbegehungen).
• Darstellung von Kumulationswirkungen mit anderen Eingriffen (u.a.
WEA) im Umfeld.
• Herstellen der Beziehungen zu bekannten (regionalen bedeutenden)
Winterquartieren (z.B. Buntsandsteinfelsen) und Wochenstuben (Gemeinde
Kreuzau, Stadt Düren)
• Überarbeitung der Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der überarbeiteten Auswertung unter Beachtung des europarechtlichen Status aller
Fledermausarten, auch der Zwergfledermaus, und Bewertung gemäß
BNatSchG (Tötungsverbot).
• Festsetzung eines Gondelmonitorings gemäß Leitfaden, fachgerecht
vom 1.3. - 31.11. (vgl. S.16 Leitfaden).
• Artspezifische Ausgleichmaßnahmen gemäß VV Artenschutz.
Vögel und Fledermäuse
Untersuchung der Waldränder:
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen darstel-
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len und diese Habitate besonders gerne von Eulen, Greifvögeln und Fledermäusen bejagt werden ist die Anlage von Windenergieanlagen (WEA) in
Waldrandnähe besonders problematisch. Daher sollte der Abstand der WEA
von der Rotorspitze zum Waldrand mindestens 200m betragen (s. z.B.
BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der
EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in wind farm
project - revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur die Waldränder als Leitbahnen nutzen sondern auch zwischen den Wäldchen hin- und herfliegen.
Ist geplant, die 200 m Grenze zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden
Fall hinsichtlich seiner Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen
aber auch Baumpieper und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen.
Forderung: Die Frage nach der Entfernung zwischen Waldrand und den
geplanten WEA konnte auf dem Scopingtermin nicht beantwortet werden.
Eine Antwort hierauf halten wir für erforderlich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach dem derzeit gültigen LEP Windräder so angelegt werden
müssen, dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand
überstreicht.
Darüber hinaus fordern die Naturschutzverbände einen Abstand von der
Rotorspitze der geplanten WEA zum Waldrand von mindestens 200 m. Wird
dieser eingehalten, sind keine Kartierungen der Waldrandbereiche erforderlich, anderenfalls sind die Waldränder in Bezug auf ihre Bedeutung für Eulen, Greifvögel, Spechte und Fledermäuse zu kartieren, um die Eingriffserheblichkelt abschätzen zu können.
Vögel
Methoden der Bestandserfassung
Nachfolgender Untersuchungsrahmen sollte bei der WEA-Planung Berücksichtigung finden. Denn nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen und
zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brutplätzen oder Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist ergänzend eine Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen innerhalb des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur Behandlung als Tabubereich.
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Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen.
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf
Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Es ist
nachzuweisen, dass sie den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013 genügen.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller "planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SUDBECK et. al.
durchzuführen. Es ist zu überprüfen, ob dies geschehen ist.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die der Erweiterung
nach den Abstandsempfehlungen und Prüfbereichen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Stand 13.05.2014 umfassen.
Nach den zur Planung vorliegenden Unterlagen erfolgte i.d.R. eine Erfassung im 1.000 m Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere
Untersuchungsraum intensiver beobachtet wurde" (avifaunistisches Gutachten S. 11). Die unterschiedliche Intensität wurde nicht erläutert.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s.
unten zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in
allen Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden sind zu beschreiben, die Ergebnisse zu dokumentieren.
U.E. stimmen die in den Karten eingetragenen Radien nicht. Wir bitten um
Überprüfung und ggfs. Korrektur. Außerdem steht über allen Vogelkarten
„Fachgutachten Fledermäuse".
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um
z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August. ln der
Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S. 10
darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen Bereichen
kartiert wurde. Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach einer
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Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist dementsprechend nachzuholen.
ln 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem
im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen,
so dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist
besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer für die UVS-Qualität kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach potenziellen
Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine 3-malige
Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur Brutzeit ist
die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen gezielte
Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit
guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche
der LAG- VSW Stand 13.05.2014 als Untersuchungsgebiet zu beachten. Die
Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn
diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist nicht
geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben beschriebenen
Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie
eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/Brutplätze vorzulegen. Es ist zu prüfen, ob für alle planungsrelevanten
Arten die beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde.
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Wenn nicht, ist sie nachzuholen. Die Revierkartierung ist für die nach dieser
Methode nur schwer erfassbaren Arten durch weitere artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels
Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor, in welchem
Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 11
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung
der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei
der Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten) ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu ist
die Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an
Langgemach & Meyburg (2011)):
- Erfassung über zwei Jahre,
- Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei;abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens.
- Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
- Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle
Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
- Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung
(mind. 8-10 Stunden),
- Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 13.05.2014 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
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und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für
die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-. Rast-, Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache
Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius
ln Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar- Ende April) und Herbst (August-November) 1x wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis
in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu
ihrer Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist
eine kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch
die regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des
Rotmilans.
Die Angaben auf S. 15 des avifaunistischen Fachgutachtens und in den
Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist nachzuholen.
Ausgleich
Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind
zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage festzulegen. Dabei ist nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern es sind auch artspezifische Maßnahmen
festzusetzen.
Die funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn
durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, als zu befürchten ist, dass
im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte,
Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) kaum eine landwirtschaftliche Fläche für
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Regi-
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on, die vor allem die
Feldvogelarten betreffen, ist darzustellen und zu bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die Eingriffsvermeidung
prioritär.
Artprotokolle
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen planungsrelevanter Arten in den
Gutachten sind z.T. nicht aktuell. Sie sollten geprüft und korrigiert werden: z.
B. ist im Fachbeitrag Artenschutz für die Wachtel der Erhaltungszustand mit
„günstig" angegeben; richtig ist: „ungünstig/unzureichend". Außerdem ist für
die Wachtel die atlantische Region angegeben, sonst die kontinentale Region.
Bei falschen Angaben sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine
aktualisierte Einschätzung notwendig.
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende
Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und
Pauschalisierung, da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden. Außerdem kann so der Erhaltungszustand der einzelnen Arten nicht mehr angegeben werden.
Forderung: Die Art-für-Art-Protokolle sind für jede Art einzeln auszufüllen, da
andernfalls weder der Erhaltungszustand angegeben werden kann, noch der
Eingriff abzuschätzen ist oder geeignete Ausgleichsmaßnahmen angegeben
werden können.
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) Fachkonvention „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten",
Stand 13.05.2014, muss auch der Wespenbussard als besonders vogelschlaggefährdete Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Wieso gibt es hierfür zwei Karten 3.4 und 3.8 ?
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Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht
(bei Thuir). Dies wird auch durch die Angaben des Planungsbüros bestätigt:
4 Rotmilane gleichzeitig, relativ viele Beobachtungen.
Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan
können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Auch wird der
Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am
11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18 jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein
Hinweis auf einen Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als Prüfbereich für den
Rotmilan werden 4.000 m angegeben. ln diesem Prüfbereich sollte auch
nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste ermittelt,
für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht Wir gehen davon aus, dass
weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: "Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den
Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen." (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37). Nach der
Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick
Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim
Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung
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NRW halten die Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B.
Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter
die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an
WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind
auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen "Naturschutz und Windenergie", in der für
den Mäusebussard ein Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist
(Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie", Niedersächsischer Landkreistag, Oktober 2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
Habicht und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach lllner (Elenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung: Wir schlagen für diese Arten ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit Sicherheit zu klein
gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße einzutragen. Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und Zugvögel für erforderlich.
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im Plangebiet beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Eulen
Sumpfohreule (RL o, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011
in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der
NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da
die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen
vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide.
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Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen
dieser Gebiete bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein
großes Kollisionsrisiko. "Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr
zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell
besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art
planerisch zu berücksichtigen." (LAG VSW 2014). Die LAG gibt für bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW
für den erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die
Sumpfohreulen im Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide
gelegene Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die
WEA kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art sind eine FFH-Prüfung und eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom
worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art
einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000Gebietes „Drover Heide" zur Versagung der Planung führen müsste.
Uhu (RNl W VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen
im FFH- und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch liegt zwischen attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zweiweitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000
m und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in
der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, l. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau
und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum
und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da
sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
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auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus
könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu
erstellen. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in
der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen
und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren
in den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: "Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom
Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als
auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen
auch beigroßem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht
zu ziehen''. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf
Paaren können die WEA eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und
zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland - autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population - Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Für diese Art ist eine FFH-Pn1fung zu erstellen. Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
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Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. ln der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 500 m einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten", Stand 13.05.2014, gilt
auch die Waldohreule als kollisionsgefährdete Vogelart. Das faunistische
Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR 1000 zweiReviere an.
Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den
Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen.
Für beide Arten liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen,
dass die Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und Überwinterungsplätzen
einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von Klangattrappen, Gewöll- und Federsuche). Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern es den Eulen,
aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit den Jagderfolg und
die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B. nach
Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der Wald-Laubstreu sowie in
Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA in 10,
50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der WEA angefertigt werden.
Hierdurch kann ermittelt werden, in wieweit Geräusche der Nahrungstiere
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durch die WEA maskiert und dadurch der Jagderfolg und die Habitatqualität
z.B. für Eulen beeinträchtigt werden. Einer solchen Erfassung kommt auch
zur Beurteilung der akustischen WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet
nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung zu.
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der
Feldflur belegt deren Bedeutung. Die kartierten Reviere sind für alle gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen.
z.B. nicht für Feldlerche und Bluthänfling.
Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3),
Goldammer (RL V), Bluthänfling (AL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW
2 S)
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NAW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet" geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit
stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden
(Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust
landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al.-2008). Dementsprechend
bewertet das LANUV den Erhaltungszustandder Art aktuell als "ungünstig
mit deutlichem Abnahmetrend"
(http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch
sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen
die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in
anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen
nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheitn D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis
weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt
betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz
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NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Diese fehlt im avifaunistischen
Fachbeitrag, ist aber für die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erforderlich. Sie wäre bei Nichtaufgabe der Planung nachzuholen.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand
dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürfen in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist
nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht
nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al. 2012) weist darauf hin, dass
für die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen
und kleinräumige „Hier und Dort“-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen.
Deshalb kann es sinnvoller sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu
konzentrieren, um solche Areale zu optimieren oder aufzubauen, anstatt
kleinflächig in unmittelbarer Umgebung zum Eingriffsort zu planen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
Kiebitz
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung
des Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang
Dez. und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und in den
Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
Waldvögel
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Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den Bestandsrückgang, wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch
stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst
werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW
2014).
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU
im südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach
(auch 2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002
während der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck,
schr.).
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden. Dies ist bei der Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
Kolkrabe
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck am Biasberg zwei Kolkraben.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht" eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
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Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
vermieden werden.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind eine FFHPrüfung und eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind.
Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit
der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA
2000-Gebietes "Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
Fazit
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
Für Gespräche zum Inhalt dieses Forderungskataloges, insbesondere aber
zur Durchführung der Untersuchungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
7.33
Anlage 14)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Scopingtermln WEA Kreuzau "Lausbusch", 27.11.2014
Dr. Henrike Körber, Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU):
Die letzte Stellungnahme (26.04.2014 BUND/NABU/AK Fledermausschutz)
behält ihre inhaltliche Gültigkeit.
Nachfrage: Haben 2013 zwei Gutachter (Büro ecoda, Büro Fehr) auf der
Fläche kartiert?
Folgende Nachbesserungen der ASP sind erforderlich:
Feldkartierung:
• Der Untersuchungsraum der Kartierung des Büro Fehr (2013) entspricht
nicht dem Leitfaden 2013 und muss auf 1000 m erhöht werden.
• Begehungen unter für die untersuchte Art ungeeigneten Witterungsbedingungen oder Jahreszeiten (z.B. außerhalb der Hauptzugzeit) müssen aus
den Daten gestrichen werden und eventuell nachgearbeitet werden.
• Bodenkartierung kann bei 200 m hohen WEA technisch nicht den Ort des
Eingriffs erfassen.
Höhenmonitoring (an einem Windmessmast, wenn vorhanden) ist erforderlich. Höhenmonitoring vor dem Bau ist viel effektiver als ein Gondelmonitoring ohne Betrieb. An der Gondel wird selektiv bei besonderen Bedingungen
untersucht (witterungsmäßig: >10°C, < 6/s Windgeschwindigkeit und kein
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Niederschlag, sowie technisch: Mikrofon nach unten gerichtet, d.h. unter
der Nabe und nach vorne wird Schall empfangen/Abschattung des Schalls
durch Gondel und Mast). Es ist als Risikoabschätzung. Ansonsten ist eine
Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszentralen vorzulegen, damit man
keine Zwangspunkte für das Gondelmonitoring bestehen. Vorinstallationen
von Abschaltregelungen sind nachzuweisen.
• Horchboxen müssen an bekannten WEA-Standorten positioniert werden.
Zwei Standorte müssen nachkartiert werden.
• Nach heutigem Wissen (Straube 2014, Kugelschafter 2014, Körber in
Vorbereitung, Meschede et al. 2004) werden mit dem vom Leitfaden vorgegebenen Zeiten der Kartierung regional die Hauptzugzeiten nicht ausreichend, eventuell sogar nicht erfasst. Die vorliegende Erfassung zwischen
Mitte März und Mitte Oktober verpasste nach regionalen Untersuchungen
die Hauptzugzeit z.B. der Abendsegler im Herbst 2013. Eine Nachkartierung
des Zugverhaltens unter Einbeziehung der Monate März und November
muss erfolgen Diese Erweiterung entspricht den Spielräumen im Leitfaden
bei anderen Vor-Ort Erkenntnissen (siehe 5.16 Leitfaden).
Darstellung der Ergebnisse
• Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung, Raumbeziehungen (Darstellung in der Karte) müssen nachgeholt werden. Die Karten ergeben gemeinsame Hauptflugrouten verschiedener Arten. Die jahreszeitlichen
Muster der Horchboxen zeigen saisonale Nutzung die möglicherweise mit
dem Reproduktionszyklus der Zwergfledermäuse korreliert.
Festsetzungen
• Das Gondelmonitoring ist gemäß Leitfaden 2013 anzupassen.
Aufgrund aktueller regionaler Erkenntnisse (im Rahmen des bundesweiten
des Abendseglermonitorings zusammengetragen) muss das Monitoring vom
1.3. bis 31.11. stattfinden (vgl. S. 16 Leitfaden 2013 – Erweiterung des Untersuchungszeitraumes bei regionalen Erkenntnisse). Das Gondelmonitoring
muss gemäß Leitfaden unter Abschaltung stattfinden, da die technische
Reichweite der Fledermausdetektor aus der Gondel nur bis in den lebensgefährlichen Bereich der Flügelspitzen reicht.
Auswertungen
• Eine Neubewertung der Kartierergebnisse ist erforderlich.
Die Büro eigene Standardisierung ohne technische und wissenschaftliche
Grundlage ist nicht möglich.
Die „gewisse Unschärfe", konkret ohne "geeichte" Aufnahmegeräte, unstandardisierte Aufnahmeverfahren und unreferenzierte Analyseverfahren, der
Daten stellen die Autoren auf 5.19 der ASP richtig dar. Selbstgewählte
Standards "Kontakt pro Nacht" machen artenspezifisch und ohne Einbezie-
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hung der Jahreszeit keinen Sinn. Der Büro eigene Schwellenwerte ist technisch vom jeweiligen Aufnahmegerät und seiner Empfindlichkeit abhängig.
"Man kann sogar annehmen, dass sich einzelne Hochkisten gleichen Typs
in der Empfindlichkeit unterscheiden" (S. 19 ASP)
• Die Auswertung muss artspezifisch durchgeführt werden.
Akustische Vergleiche (in %) unterschiedlich laut rufenden Arten sind fachlich nicht möglich. Artenspezifische zusammenfassende Bewertungen nach
Kontakten mit Mittelwertbildung sind nicht fachgerecht.
• Die Bewertung der Zwergfledermaus widerspricht der rechtsgültigen FFH
Richtlinie. Eine Bewertung gemäß FFH-Richtlinie ist erforderlich.
• Das Herstellen der Beziehungen zu regional bedeutenden Quartieren
(Winterquartiere und Wochenstuben) ist erforderlich.
• Kumulationswirkungen mit anderen Windkraftanlagen im Umfeld sind zu
betrachtet.
Ausgleichsmaßnahmen
• Pauschale Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für die Artengruppe Fledermäuse (es handelt sich hier nicht um eine einheitliche Gilde) können eine
fachgerechte artspezifische Kartierung und ihre Schlussfolgerungen nicht
ersetzen.
7.34
Anlage 15)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko iSd §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für
Windenergieanlagen führen.
Tenor
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu
tragen haben.
3 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 250.000,--€ festgesetzt.
Gründe
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4 I.
5 Die Klägerin begehrt die Genehmigung von inzwischen noch vier Windkraftanlagen westlich von Nentershausen im Ortsteil Dens (Landkreis Hersfeld-Rotenburg). Nachdem ein erstes Genehmigungs- bzw. Klageverfahren
infolge Fristablauf für eine zwischenzeitlich erlassene Untersagungsverfügung gescheitert war, nahm die Klägerin ihr Genehmigungsverfahren nach
erneuter Klageerhebung am 11. April 2007 unter Vorlage neuer und weiterer
Unterlagen wieder auf. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung
des Beteiligungsverfahrens, einer Fristverlängerung wegen des Erfordernisses einer erneuten Untersuchung der avifaunistischen Situation mit Bescheid vom 25. Februar 2009 sowie Durchführung eines Erörterungstermins
am 23. März 2009 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2009 im Wesentlichen wegen entgegenstehender Belange in der Form öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes ab. Er berief sich dazu auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und
überwiegende Belange des Vogelschutzes, weil der Betrieb der geplanten
Windkraftanlagen mit dem gebotenen Schutz der dort nachgewiesenen
Greifvogelart Rotmilan nicht vereinbar sei. Die notwendigen Tabuzonen
könnten nicht eingehalten werden, außerdem bestehe ein hohes Risiko für
das Zuggeschehen der Kraniche sowie weiterer windkraftsensibler Zugvögel. Daneben bestehe in Bezug auf die in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft Solz als einer der schönsten Gesamtanlagen im Sinne des Hessischen Denkmalschutzes ein hohes denkmalschutzrechtliches Konfliktpotential.
6 Die im Wesentlichen mit einer Entfernung des Vorhabens von über 1.200
m zum nächstgelegenen Rotmilanhorst sowie der beeinträchtigenden Wirkung einer Hochspannungsleitung in Bezug auf die Ortschaft Solz begründete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf gemäß §
35 Abs. 1 BauGB entgegenstehende öffentliche Belange, insbesondere des
Naturschutzrechts, dem als öffentlicher Belang in der Form des Arten-, insbesondere des Vogelschutzes hier Vorrang zukomme. Das Vorhaben gefährde die dort vorkommende Greifvogelart Rotmilan und verletze insoweit
das artenschutzrechtliche Tötungsverbot.
7 Dagegen hat die Klägerin unter dem 16. Juli 2012 Antrag auf Zulassung
der Berufung gestellt, den sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. August 2012 in
jeweils mehreren Punkten mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils, grundsätzlicher Bedeutung, rechtlicher und tat-
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sächlicher Schwierigkeiten der Sache sowie verschiedenen Divergenzrügen
begründet hat.
8 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
9 II.
10 Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; ein
Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, liegt nicht vor.
11 Der Zulassungsantrag bleibt hinsichtlich der damit gerügten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolglos.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn gegen die
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte
sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts
mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht
aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05
- HSGZ 2005, 432; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ
1170/05 -, NVwZ-RR 2006, 230).
12 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die Windenergieanlagen werde bei der Greifvogelart
Rotmilan das Tötungs- und Verletzungsrisiko aufgrund der Dichte der Besiedelung mit Rotmilan-Brutpaaren in dem als Nahrungshabitat genutzten
Vorhabensgebiet signifikant erhöht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keine
rechtsfehlerhafte Vermengung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44
Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Vielmehr ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
als naturschutzrechtlicher Belang einem immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen stehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.
Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris, Rn. 6). Im Übrigen würde auch eine unabhängig
voneinander durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen des § 35 BauGB
einerseits und der artenschutzrechtlichen Belange andererseits zu keinem
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anderen Ergebnis führen. Insbesondere folgt etwas anderes nicht daraus,
dass - wie die Klägerin behauptet - die von dem Verwaltungsgericht in dem
Zusammenhang angeführten Denkmalschutzbelange in Bezug auf die Ortschaft Solz sowie naturschutzrechtlich das Kollisionsrisiko mit Kranichen
dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist hier
nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend allein mit dem Kollisionsrisiko mit Rotmilanen begründet hat.
14 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa die Vorschrift des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG dadurch rechtsfehlerhaft ausgelegt, dass es zugrunde gelegt hat, das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei individuenbezogen und es komme insoweit nicht allein auf ein aktives Tun an.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der ständigen Rechtsprechung
zufolge ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich eine Tötung von
Exemplaren besonders geschützter Arten als unausweichliche Konsequenz
eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandeln darstellt, die auch ein
Unterlassen sein kann, sofern das Vorhaben nach naturschutzfachlicher
Einschätzung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursacht (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - , BVerwGE 131, 274 [301 f.],
juris Rn. 91; m.w. Nachw.). Die dazu zu treffenden Feststellungen sind auch
jedenfalls insoweit individuenbezogen, als es um das Risiko für die einzelnen Individuen geht, nicht um das für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom
9. Juli 2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 42). Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Infolgedessen war
das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, erneut - wie von der Klägerin in
diesem Zusammenhang gefordert - zu definieren, „wann ausnahmsweise
auch die Schaffung allein einer Kollisionswahrscheinlichkeit mit einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt“.
15 Auch der von der Klägerin gerügte Verweis des Verwaltungsgerichts auf
"Fachkreise" (S. 12 der Urteilsabschrift) stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft
dar. Das erstinstanzliche Gericht hat insbesondere nicht allein die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Jahr
2006 übernommen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise die
naturschutzfachliche Einschätzung über den bei Rotmilanvorkommen zu
beobachtenden Tabubereich ermittelt und sich dabei unter Auswertung auch
davon abweichender Ansichten auf die überwiegend vertretene Ansicht
gestützt, der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans zu Windenergieanlagen solle mindestens 1.000 m betragen und ein Bereich von 6.000 m
sei als Prüfbereich anzusehen, in dem untersucht werden müsse, ob Nah-
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rungshabitate dieser Art vorhanden sind. Dem steht auch nicht entgegen,
dass es sich bei den Verfassern der herangezogenen Stellungnahmen unter
anderem um Naturschutzvereinigungen handelt, die sich mit rechtlichen
Vorgaben nicht auskennen, denn es kommt allein auf deren fachliche, nicht
jedoch auf ihre rechtlichen Bewertungen an. Dass in dem von der Klägerin
vorgetragenen Windkrafterlass des MUGV Brandenburg vom 1. Januar
2011 - Anlage 1, Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von
Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK; Stand: 15. Oktober 2012) der
Rotmilan nicht als Windenergieanlagensensibel aufgeführt wird, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese allein für den dortigen Zuständigkeitsbereich getroffenen Regelungen vermögen die für den Standort Dens
auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Das gilt auch für die
von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte, andere Vorhaben
betreffende Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das
Verwaltungsgericht auch nicht die Bauverbotszone von 1.000 m Abstand zu
einem Rotmilanhorst erstmals auf 6 km ausgedehnt, sondern - wie oben
schon dargestellt wurde - neben dem Abstandskriterium auf das Vorhandensein eines Prüfbereichs von 6.000 m um das jeweilige Vorhaben abgestellt.
16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ergeben sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - Nahrungshabitate nicht von § 44 BNatSchG erfasst werden und deshalb keinen dem
Vorhaben entgegenstehenden Belang darstellen können. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass ein nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG beachtliches Tötungsrisiko kausal dann angenommen werden kann, wenn ein Rotmilanhorst in bis zu 1.000 m Entfernung vorhanden
ist oder zuverlässige Erkenntnisse für Nahrungshabitate in weniger als
6.000 m Entfernung bestehen. Dies entspricht entgegen der Ansicht der
Klägerin auch der aktuellen Rechtsprechung (bspw. ThürOVG, Urteil vom
14. Oktober 2009 -1 KO 372/06 -, NuR 2010, 368 [371]) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
17 Erfolglos bleibt auch die Rüge der Klägerin, es fehle an der Betrachtung
jeder einzelnen der Windenergieanlagen durch das Verwaltungsgericht, und
jedenfalls die 1.800 m entfernten Windenergieanlagen hätten genehmigt
werden müssen, wenn eine solche differenzierende Betrachtung vorgenommen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit den durch den Beklagten getroffenen Feststellungen und den zugrunde liegenden Gutachten ausgeführt, dass sich zwar kein Rotmilanhorst
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im Tabubereich um die geplanten Windenergieanlagen befindet (S. 13 der
Urteilsabschrift), jedoch nach den gutachtlichen Feststellungen sämtliche
Anlagen in einem wichtigen Nahrungshabitat des Rotmilans liegen. Es hat
dabei zugrunde gelegt, dass das gesamte um die Anlagen zu untersuchende Gebiet im regelmäßigen Aktionsraum mehrerer Rotmilanpaare liegt und
sich mehrere, teilweise bis zu sieben Individuen im Brutgebiet aufgehalten
haben (Urteilsabschrift S. 14 ff.). Auf der Grundlage dieser Feststellungen
war eine Differenzierung zwischen den einzelnen Anlagen vor dem Hintergrund des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs unerheblich, ihr Fehlen ist
mithin nicht zu beanstanden. Auch daraus, dass es seit 2005 keine Windfarm- oder Windpark-Genehmigungen mehr gibt, folgt entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht, dass jede einzelne der beantragten Windenergieanlagen
isoliert hätte betrachtet werden müssen. Die Übergangsvorschrift des § 67
Abs. 9 BImSchG regelt nur das Verfahren in Bezug auf vor dem 1. Juli 2005
rechtshängig gewordene Genehmigungsverfahren und ist für die nach aktuellem Recht vorzunehmende artenschutzrechtliche Bewertung eines Vorhabens mit mehreren Windkraftanlagen ohne Belang.
18 Auch die von der Klägerin verlangte Definition, welches Maß an Auswirkungen durch Windenergieanlagen auf Rotmilane zulässig ist, sowie die
Festlegung einer Signifikanzschwelle sind entbehrlich und vermögen die
diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch dann nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wenn berücksichtigt wird, dass der Rotmilanbestand bei ansteigender Dichte von Windenergieanlagen in Hessen konstant geblieben ist, wie die Klägerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand A... (Anlage MWP 21 der Klägerin, Bl. 1135 ff., Bl. 1137 f. der
Gerichtsakte) behauptet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dazu festgestellt, dass schon infolge der kartierten Flugbewegungen im Bereich des Vorhabens, die zahlreiche Flüge von Rotmilanen
über die Standorte der geplanten Windenergieanlagen hinweg aufzeigen,
und wegen des fehlenden Meideverhaltens der Spezies angesichts der hier
geplanten Höhe der Anlagen das Vogelschlag- und damit das Tötungsrisiko
für Rotmilane als signifikant erhöht zu bewerten ist. Daraus, dass trotz erhöhter Anzahl von Windenergieanlagen in ganz Hessen ein stabiler Rotmilanbestand festzustellen ist, kann nicht zugleich gefolgert werden, dass diese Art durch Windenergieanlagen nicht (mehr) beeinträchtigt wird. Es ist
schon nicht erkennbar, dass die fraglichen Anlagen sämtlich in Gebieten mit
Rotmilanvorkommen errichtet wurden.
19 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Populationsbezug als einschränkendes Tatbestandsmerkmal verkannt oder fehlerhaft angenommen,
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Störungen seien tatbestandsmäßig, obwohl sie nicht populationsrelevant
sind, weil Vergrämungsmaßnahmen möglich wären. Vielmehr hat es zu
Recht für das Tötungsverbot im Unterschied zum Störungsverbot festgestellt, dass die Populationsrelevanz nicht Tatbestandsmerkmal ist. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergrämungsmaßnahmen in Erwägung gezogen, deren Umsetzung jedoch auf
der Grundlage der vorhandenen Gutachten sowie angesichts der Größe und
Beschaffenheit des gesamten Nahrungshabitats westlich von Dens in nicht
zu beanstandender Weise als unrealistisch angesehen. Auf eine Populationsrelevanz ist es dabei nicht mehr entscheidungserheblich angekommen.
Schließlich zieht die Klägerin dies selbst nicht substantiiert in Zweifel, sondern führt in ihrem Zulassungsantrag aus, dass auch das Verwaltungsgericht Populationserwägungen angestellt habe (Bl. 1096 der Gerichtsakte).
20 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
das allgemeine Gefährdungspotential für den Rotmilan fehlerhaft bewertet,
weil es an einer abstrakten oder konkreten Definition der Gefahrenschwelle
fehlt. Die Klägerin hat eine dieser Bewertung entgegenstehende, nur geringe Zahl von Kollisionen nicht schon damit substantiiert dargetan, dass für
den Rotmilan eine hohe sonstige Mortalitätsrate festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr beanstandungsfrei allein auf die Erhöhung des
Tötungsrisikos für die Individuen abgestellt, ohne dabei die „natürliche“ Mortalitätsrate außer Acht zu lassen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es festgestellt, dass angesichts
ihrer niedrigen Reproduktionsrate auch unter Berücksichtigung der natürlichen Mortalität jedem (weiteren) Verlust von Individuen eine hohe Relevanz
zukommt (S. 17 der Urteilsabschrift). Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Wie oben dargestellt, ergibt sich daraus, dass der Rotmilanbestand in Hessen bei gleichzeitiger Zunahme von Windenergieanlagen stabil geblieben
ist, keine andere Bewertung. Diese Feststellungen vermag die Klägerin auch
nicht mit ihrem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen, Rotmilane kämen an
Windenergieanlagen nur „gelegentlich zu Tode“, zu erschüttern.
21 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht mit
dem Vorbringen der Klägerin, in dem betroffenen Gebiet sei entgegen der
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur eine unterdurchschnittliche
Brutpaardichte und auch sonst keine besondere Frequentierung durch Rotmilane festzustellen, in Zweifel gezogen. Zunächst werden die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gutachtlichen Feststellungen von X...,
wonach innerhalb von 6.000 m um das geplante Vorhaben 11 Rotmilanpaare beobachtet worden seien und davon 9 erfolgreich gebrütet hätten, nicht
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durch die von ihr vorgelegten Äußerungen ihres sachverständigen Beistandes (A... vom 24. Mai 2012, Anlage MWP 19, Bl. 948 der Gerichtsakte) erschüttert. Dieser bestätigt vielmehr selbst - auf der Grundlage der Ausführungen von X... -, faktisch seien 9 Bruten im 6 km-Radius erfolgt (A..., Anlage MWP 19, aaO), bei zwei Brutpaaren sei die Brut erfolglos geblieben.
Lediglich die Berechnung von X..., wonach 11 Rotmilanpaare in 100 qkm
Umkreis festgestellt worden sein sollen, wird mit der von A... ermittelten
Größe des Untersuchungsgebiets von tatsächlich 113 qkm als fehlerhaft
gerügt. Selbst wenn sich jedoch daraus ergibt, dass infolgedessen im Vorhabengebiet nur durchschnittlich 7,97 Brutpaare auf 100 qkm feststellbar
sind und damit eine geringere, unter der für Nordhessen festgestellten
durchschnittlichen Besatzdichte von 8,3 Paaren auf 100 qkm liegende Besatzdichte gegeben ist, erschüttert dies nicht die Feststellung von 9 erfolgreichen Bruten und insgesamt beobachteten 11 Rotmilanpaaren in dem hier
maßgeblichen 6 km-Radius. Dass das Verwaltungsgericht sich in seiner
Entscheidung nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von A... befasst hat, gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zu
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Das
Gericht ist nicht gehalten, sich mit allen, auch aus seiner Sicht unerheblichen Einwänden der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu
befassen. Auch der angeführte Entwurf eines Windkrafterlasses für das
Land Hessen mit der Regelung, erst bei einer 1,5fachen Brutdichte in einer
Region sei von einem hohen Konfliktpotential auszugehen, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Da der Erlass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Kraft getreten war, kommt ihm schon keinerlei Bindungswirkung zu. Im Übrigen vermag ein Erlass auch nicht die Feststellungen im
einzelnen Fall zu entkräften. An diesem Ergebnis ändert auch die Kontrollüberlegung der Klägerin nichts, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesichts der erfreulich hohen Brutpaardichte von Rotmilanen die Privilegierung von Windenergieanlagen in Hessen künftig weiträumig leerlaufen würde. Schließlich lässt die von der Klägerin dazu angeführte
durchschnittliche Brutpaardichte noch keinen Schluss auf das jeweilige Vorhabensgebiet und die dortige konkrete Dichte des Rotmilanbesatzes zu.
Auch das Vorbringen der Klägerin, bei Anlegen der vom Verwaltungsgericht
angelegten Maßstäbe hätten andere, gleichwohl genehmigte und errichtete
Windkraftanlagen, insbesondere auch in Solz, ebenfalls nicht genehmigt
werden dürfen, führt nicht zum Erfolg, da zur Vergleichbarkeit der anderen
Vorhaben keine hinreichenden Erkenntnisse vorgetragen wurden oder sonst
vorliegen.
22 Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch
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nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - kein Nahrungshabitat des Rotmilans betroffen sein könne, weil es Nahrungshabitate in diesem Sinn nicht
gebe. Dass es sich - wie die Klägerin vorbringt - dabei um charakteristische
Lebensstätten einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart handelt, während
Rotmilane typischerweise eine großräumige Suche nach Nahrung durchführten und das Gebiet um die geplanten Windenergieanlagen keinen typischen Bereich für deren Nahrungssuche darstelle, vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der Begriff „Nahrungshabitat“ umfasst den zur Nahrungssuche dienenden Bereich und ist im
Artenschutzrecht auch geläufig (bspw. Hess. VGH, Urteil v. 21.08.2009 - 11
C 318/08.T -, juris Rn. 363), während die Lebensstätte gewöhnlich als Habitat bezeichnet wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sich nicht nur
auf gutachtliche Feststellungen gestützt, denen zufolge ein großräumiger
Bereich mit den nötigen abgeernteten Flächen vorhanden ist, sondern nachvollziehbar dargestellt, dass diese großflächigen Ackerflächen im Vorhabengebiet infolge der zeitlich unterschiedlich ablaufenden Erntevorgänge hinreichend Nahrung für die auf abgeerntete Flächen angewiesenen Rotmilane
bieten und auch aufgesucht werden. Dies vermag die Klägerin nicht schon
mit dem Hinweis darauf zu erschüttern, dass ein zuvor in der unmittelbaren
Nähe gelegener, von dem Gutachter X... in Bezug genommener Rotmilanhorst mittlerweile als aufgegeben betrachtet wird.
23 Unerheblich ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in
seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. Oktober 2011 (2 L
6/09) einerseits behauptet, die Frage nach einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative offen zu lassen, andererseits eine richterliche Vollkontrolle dann doch zumindest teilweise nicht durchführt. Abgesehen davon,
dass diese Bewertung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht in dem
vorliegenden Verfahren keinerlei bindende Wirkung entfalten kann, gibt dies
schon deshalb keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der hier zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung, weil in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Behörde eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte führt. Das Gericht bleibt infolgedessen nur verpflichtet zu
prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen
sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe
ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen
(BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 15 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe fachlich vertretbar angenommen, dass Einzelverluste an Rotmilanen populationsrelevant seien, ist
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vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat das
Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend auch darauf gestützt, dass die
Populationsrelevanz oder -wirksamkeit schon nicht Tatbestandsmerkmal
des Tötungs- und Verletzungsverbots sei, und dies hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffen.
24 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Das Verwaltungsgericht
hat vielmehr zu Recht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wie Tag-Abschaltungen nach Wiesenmahd als nicht ausreichend bewertet und das diesbezügliche Vorbringen sowie den entsprechenden, hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung als
unerheblich abgelehnt, dass eine unattraktive Gestaltung allein der Mastfüße angesichts der Größe des von Rotmilanen aufgesuchten Nahrungsraumes nicht ausreicht und die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie auf das
gesamte infrage kommende Gebiet hinsichtlich Fruchtfolge und Mahdzeitpunkten Einfluss ausüben kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind
die weiteren, diesbezüglichen - nur hilfsweise gestellten - Beweisanträge
auch nicht unberücksichtigt geblieben, sondern wurden vom Verwaltungsgericht im Einzelnen prozessordnungsgemäß in seinem Urteil beschieden (S.
17 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. zur Entscheidung über Hilfsbeweisanträge
Kopp, VwGO-Kommentar 2013, § 86 Rn. 19), wie im Einzelnen noch darzustellen ist.
25 Das Verwaltungsgericht hat auch die Möglichkeiten von Ausnahmen oder
einer Befreiung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das insoweit nur pauschal vorgetragene Beispiel der „Einkesselung“ eines Rotmilanhorstes in einem anderen, von der Klägerin betriebenen Fall ist schon mangels substantiierter
Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für das
Beispiel im Fall der Gefährdung von Fledermäusen durch ein weiteres Vorhaben.
26 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen, denn diese kommt ihr nach dem klägerischen
Vorbringen nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Hess. VGH, 21.08.1997 12 UZ 2259/97 -, EZAR 277 Nr. 8 = NJW 1998, 472; VGH BadenWürttemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Die Rechts-
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oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (Hess. VGH,
30.05.1997 – 12 UZ 4900/96.A, EZAR 633 Nr. 30 = FamRZ 1999, 1267).
27 Die Frage, ob eine Prüfung des § 44 BNatSchG unmittelbar oder über §
35 BauGB zu erfolgen hat, ist - wie schon oben dargestellt wurde - in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass
ein Versagungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliegt, wenn
dem Vorhaben Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen, weil dieses gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt
(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris).
28 Es bedarf auch nicht einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, ob das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG individuenbezogen
ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dann erfüllt ist, wenn sich durch
das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn.
219). Die Feststellung, ob diese Tiere aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von diesem Risiko betroffen
sind, ist insoweit individuenbezogen, als das Risiko für die einzelnen Individuen zu ermitteln ist, nicht jedoch für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom
9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42).
29 Die Frage, ob und inwieweit Nahrungshabitate bei der Auslegung des
Tötungsverbots des §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzubeziehen sind, stellt
eine Frage der Rechtsanwendung im einzelnen Fall dar und ist deshalb
einer über diesen einzelnen Fall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich. Ebenso verhält es sich mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob jede Windenergieanlage einzeln betrachtet werden muss.
Auch dies hängt maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles in Bezug auf die Gebietsbeschaffenheit im Bereich des Vorhabens, der Lage der einzelnen Anlagen und des Vorkommens der betroffenen Tierarten in diesem Gebiet ab.
30 Ob der Begriff der lokalen Population auch beim Tötungsverbot zu prüfen
ist, bedarf schon deshalb nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren,
weil sich diese Frage hier nicht stellt und damit nicht entscheidungserheblich
ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch auf
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den Gesichtspunkt gestützt, dass die Annahme, Einzelverluste an Rotmilanen seien populationsrelevant, fachlich vertretbar ist, und dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2008 - 7 B 67.07 -, juris Rn. 15) mit der
niedrigen Reproduktionsrate dieser Spezies begründet. Damit stellt sich
auch insoweit kein über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren.
31 Auch bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob aus „Empfehlungen der LAG“ Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial maßgeblich sind
und welches Maß an Auswirkungen oder welche Gefährdungswahrscheinlichkeit ein Windanlagen-Projekt auf einen Greifvogel haben darf, stellt eine
Einzelfallfrage dar, die nur anhand der jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen, jedoch nicht grundsätzlich und damit über den Einzelfall hinaus
klärungsfähig und damit -bedürftig ist.
32 Dagegen ist es als in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, dass bei der Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit andere
Gefahrenquellen nicht gänzlich ausgeklammert werden können, sondern es
darauf ankommt, dass das generell aufgrund natürlicher Vorgänge für die
Individuen einer Art bestehende Risiko, zu Tode zu kommen, beispielsweise
durch natürliche Feinde, signifikant erhöht sein muss (BVerwG, Urteil vom 9.
Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42). Auch diese Frage bedarf deshalb keiner weiteren grundsätzlichen Klärung mehr.
33 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf die vom Verwaltungsgericht genannten „tierökologischen Abstandskriterien“ und andere
Empfehlungen aus „Fachkreisen“ abgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass es insoweit auf naturschutzfachliche Ermittlungen ankommt und dazu auch sonstige Erkenntnisse und
Literatur auszuwerten sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -,
juris Rn. 44). Auch diese Frage bedarf mithin keiner grundsätzlichen Klärung
in einem Berufungsverfahren.
34 Ob bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die Brutpaardichte abzustellen ist, ist wiederum eine Frage der tatsächlichen Umstände
des einzelnen Falles, die deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf
aufwirft. Maßgeblich ist nämlich, ob infolge der Besiedelung mit Rotmilanpaaren festzustellen ist, dass das Vorhaben innerhalb eines naturschutzfachlich anerkannten Prüfbereichs von 6.000 m liegt, und diese Feststellung
kann grundsätzlich auch anhand der Brutpaardichte in diesem Raum getrof-
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fen werden, wie es hier auch das Verwaltungsgericht unternommen hat.
35 Auch die Frage, ob man bei Greifvögeln von Nahrungshabitaten sprechen kann, wirft den ihr von der Klägerin beigemessenen Klärungsbedarf
nicht auf. Diese Frage unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde bei der Feststellung, ob die - wie oben dargestellt in
der Rechtsprechung als geklärt anzusehenden - tatbestandlichen Voraussetzungen eines erhöhten Tötungsrisikos zu bejahen sind. Auch Greifvögel
bejagen nach den insoweit einhelligen naturschutzfachlichen Stellungnahmen bestimmte Reviere, sofern diese eine für sie günstige Nahrungssituation bieten. Ob ein solches Nahrungshabitat vorliegt, ist wiederum eine Frage
der tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles und insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
36 Die des weiteren von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage, ob auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Naturschutzbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zusteht, ist - wie oben dargestellt - als in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, da demnach
Belange des Naturschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44 BNatSchG einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung als öffentlicher Belang entgegenstehen können und die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur naturschutzfachlichen
Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auch in Genehmigungsverfahren
gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).
37 Ebenso wenig klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die
Frage, inwieweit die Kollisionswahrscheinlichkeit durch Nebenbestimmungen unter die Tatbestandsrelevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gedrückt werden kann. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
dahingehend als geklärt anzusehen, dass infolge von Nebenbestimmungen
und Auflagen erreicht werden kann, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (mehr) bejaht werden können. Soweit sich die Klägerin darauf
beruft, dass im vorliegenden Fall eine Reihe weiterer Nebenbestimmungen
in Betracht komme, ist nur zu klären, ob diese geeignet sind, die Kollisionswahrscheinlichkeit und damit das Tötungsrisiko in Bezug auf Rotmilane zu
mindern oder gar zu beseitigen. Dies ist jedoch allein eine Frage der
Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer darüber hinausreichenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich ist.
38 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Ausnah-
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men und Befreiungen einschlägig sein können. Auch diese Frage ist dahingehend als geklärt anzusehen, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur, aber auch dann abgewichen werden
darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7
BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch nicht in Frage gestellt, sondern
lediglich festgestellt, dass die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen oder
Befreiungen zulassen zu können, das Gewicht des öffentlichen Belangs des
Artenschutzes nicht vermindert (S. 17 des Urteilsabdrucks). Auch aus diesem Grund stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage in einem
Berufungsverfahren nicht.
39 Die Rechtssache wirft auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von
den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH
Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97), also über das im Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich VGH BadenWürttemberg, 11.08.1999 – 6 S 969/99; OVG Hamburg, 26.07.1999 – 3 Bf
92/99, NVwZ-RR 2000, 190 = NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 –
13 UZ 2397/98 Ls., in DVBl. 1999, 119; OVG Nordrhein-Westfalen,
25.03.1999 – 11 A 266/99, NVwZ 2000, 86). Die als schwierig anzusehende
Frage muss entscheidungserheblich sein (Hess.VGH, 30.04.1997 - 7 TZ
1178/97 -).
40 Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich
insbesondere nicht schon daraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, was hier - wie oben dargestellt - zudem zu verneinen ist. Auch allein der Umstand, dass auf tatsächliche Aspekte nicht eingegangen wurde und Rechtsfragen nicht oder nur
unzutreffend beantwortet wurden, mag möglicherweise zur - hier, wie oben
dargestellt, nicht festzustellenden - Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen, ohne jedoch zugleich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufzuzeigen. Auch die Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens allein stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für besondere
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten dar, da diese auf die unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch für die von
der Klägerin - allerdings in anderem Zusammenhang - angeführten „prozessualen Besonderheiten“, auf die sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auch nicht weiter gestützt hat.
41 Da die Frage, ob § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unmittelbar oder über § 35
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BauGB zu prüfen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als geklärt
anzusehen ist, wie schon mehrfach dargestellt wurde, ergibt sich auch daraus nicht die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Gleiches
gilt für die wiederholt aufgeführten Fragen nach dem Individuenbezug bei
passivem Vogelschlag, der Verwertbarkeit von Empfehlungen von „Fachkreisen“, der Bedeutung der Nahrungshabitate und der Brutpaardichte sowie
der Frage, ob Windenergieanlagen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auch die Frage, ob ein Populationsbezug bei der Auslegung
des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verneinen ist, ist wie oben ebenfalls schon dargestellt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht als rechtlich besonders schwierig zu bewerten.
42 Die Rechtssache wirft aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Da die insoweit von der Klägerin geforderte Definition der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Rotmilane unter Auswertung verschiedener gutachtlicher Stellungnahmen und Äußerungen anhand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärter
Maßstäbe vorzunehmen ist, stellt sich dies ebenfalls nicht als besonders
schwierig dar.
43 Das Vorbringen der Klägerin, im Vorhabengebiet gebe es entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts keine überdurchschnittliche Brutpaardichte,
stellt im Grunde die Rüge inhaltlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dar, vermag aber damit nicht auch besondere tatsächliche
Schwierigkeiten aufzuzeigen.
44 Auch die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt
nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen,
wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und
die Aufgaben der Berufungsinstanz (vgl. zum Asylverfahren: BVerwG,
31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH,
27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl
rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (vgl. zum Asylverfahren: Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus,
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufge-
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stellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder
gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht
(Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE
1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl.
dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.
147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine
rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH,
15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den
festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975
- VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden
Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit
maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.
45 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Divergenz zur „sonstigen Rechtsprechung“ in Bezug auf einen Abstand von Rotmilanhorsten von
mehr als 1.000 m weder feststellen, noch wäre diese Rüge erfolgreich. Wie
oben dargestellt, kommt es auf eine Abweichung von der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe insoweit
nicht entscheidungserheblich an. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung
des Hess.VGH oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht feststellbar,
vielmehr hat das Verwaltungsgericht die dort aufgestellten Grundsätze zur
Feststellung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG in einem Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewendet, wie schon oben ausführlich dargestellt wird.
46 Auch das Abstellen auf „Abstandskriterien der LAG“ ist als Bewertung der
von der Fachbehörde vorgenommenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - wie ebenfalls oben dargestellt wird - nicht zu beanstanden und stellt keine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts dar.
47 Die weiteren Ausführungen der Klägerin dazu, auch in Bezug auf den
Verzicht auf Populationspunkte, stellen eine Wiederholung der Rügen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, ohne damit
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eine Divergenz von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen oder die ihnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen.
48 Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn der Verfahrensmangel der
Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt und wenn er vorliegt und
das Urteil darauf beruhen kann. Ob sich das Urteil im Ergebnis als richtig
erweist, ist unerheblich; es genügt, dass es auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, NVwZ
1998, 645).
49 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ablehnung des von ihr
hilfsweise gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags als fehlerhaft rügt, bleibt ihr Zulassungsantrag jedoch ebenfalls erfolglos.
50 Insbesondere stellt sich die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht schon deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil das Verwaltungsgericht diese äußerst knapp begründet hat. Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags betreffend das Brutrevier auf der Himmerskuppe als entscheidungsunerheblich mit der Begründung, dass es darauf nicht ankomme, weil es auf alle Rotmilane ankomme, die das Nahrungsgebiet aufsuchen, ist prozessrechtlich auch nicht zu beanstanden. Der
von der Klägerin vorgebrachte Widerspruch zum Obersatz der angegriffenen
Entscheidung ist schon deshalb nicht feststellbar, da das Verwaltungsgericht
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur darauf abgestellt hat, dass für
die Frage eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der Abstand des Vorhabens zu Horsten von Rotmilanen von maßgeblicher Bedeutung ist. Vielmehr hat es schon in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass nach
den erstmals am 12. Oktober 2006 aus artenschutzrechtlicher Sicht definierten und auf der Frühjahrstagung 2007 überarbeiteten Abstandsregelungen
zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans und Windenergieanlagen mindestens 1.000 m betragen sollte (Ausschlussbereich); daneben aber ein sogenannter „Prüfbereich" von 6.000 m angegeben werde, der
den Radius um jede einzelne Windenergieanlage beschreibt und innerhalb
dessen zu prüfen ist, ob bei entsprechendem Lebensraumtyp Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind (Urteilsabdruck S. 11 f.). Dass
die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage anders beurteilt,
führt nicht schon zur verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisan-
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trags. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Ablehnung auf seine
ausführliche Bewertung der von dem Beklagten vorgelegten Gutachten gestützt, die von der Klägerin auch weder methodisch noch inhaltlich erfolgreich angegriffen worden sind.
51 Auch den hilfsweise gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Frage nach
einer Verhinderung oder zumindest Minderung der Auswirkungen der Anlagen auf den Rotmilan durch Einschränkungen des Betriebs wie Abschaltungen o.ä. und / oder sonstige Maßnahmen wie eine Regelung der Fruchtfolge, der Mahd oder der Gestaltung der Mastfüße hat das Verwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Prozessordnung abgelehnt. Anders, als die
Klägerin meint, handelt es sich bei dem insoweit maßgeblichen Nahrungshabitat auch nicht um einen erst in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Begriff, wie schon der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2012 (Bl. 869 der Gerichtsakte) zeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin mit dieser Frage auch in
den Urteilsgründen auseinandergesetzt, wie oben schon dargestellt wurde
(vgl. oben S. 7; S. 17 ff. des Urteilsabdrucks).
52 Die Beweiserhebung zur Frage der generellen und konkret auf das Vorhaben in Dens bezogenen Schlagwahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf, dass es nicht auf die Schlagwahrscheinlichkeit, sondern auf die Frage der Erhöhung des Kollisionsrisikos
ankommt, abgelehnt. Auch die zur Begründung der Ablehnung vom Verwaltungsgericht herangezogene Feststellung, dass Rotmilanflüge nahezu ganzjährig stattfinden, findet unter anderem in dem schriftsätzlichen Vorbringen
des Beklagten (Schriftsatz vom 2. Mai 2012, Bl. 869 der Gerichtsakte) sowie
in den dazu vorgelegten Gutachten eine Stütze. Dass diese gutachtlichen
Feststellungen von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen wurden,
stellt eine Würdigung der vorliegenden Gutachten sowie des Beteiligtenvorbringens durch das Gericht dar und findet sich auch in den Gerichts- und
Behördenakten wieder. Insoweit lässt sich deshalb auch nicht feststellen,
dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - verkannt hat, dass es
sich bei dem Rotmilan um einen Zugvogel handelt.
53 Die Ablehnung des Beweisantrages in Bezug auf die Auswirkungen der
geplanten Windkraftanlagen auf nicht horstende, sondern nur nahrungssuchende Rotmilane begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das
Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise befunden, dass
sich diese Frage schon anhand der vorhandenen Gutachten beantworten
lasse und die Feststellung, dass das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant
erhöht werde, weil das Vorhaben in einem Nahrungshabitat liege, entgegen
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der Ansicht der Klägerin auch ausführlich anhand einer Auseinandersetzung
mit den dazu vorliegenden Gutachten begründet (S. 13 bis 17 des Urteilsabdrucks).
54 Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in Bezug auf die Frage, „ob
Rotmilane lediglich im Hinblick auf die Nahrungssuche im Bereich des Mastfußes oder auch darüber hinaus kollisionsgefährdet sind", ist nicht zu beanstanden. Angesichts der dazu in Bezug genommenen Gutachten von X...
2008 und Y... 2012 vermag die Klägerin die damit verbundene Feststellung
des Verwaltungsgerichts, diese seien nicht substantiiert in Zweifel gezogen
worden, nicht schon allein mit ihrem Hinweis auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme von A... (Anlage MWP 19 der Klägerin, Bl. 948 der Gerichtsakte)
in Zweifel zu ziehen. Es entspricht den Grundsätzen des Prozessrechts,
dass gegenüber verschiedenen vorgelegten Gutachten auch die Substantiierungslast für Angriffe gegen diese Gutachten erhöht sein kann. Infolge
dessen muss ein Gegengutachten über die reine Vorlage hinaus auch geeignet sein, die zugrunde gelegte Methodik, die Ergebnisse der Gutachten
oder die Voraussetzungen, von denen die Gutachter ausgegangen sind,
ernsthaft zu erschüttern (vgl. Kopp, VwGO-Kommentar, § 108 Rn. 10).
55 Gleiches gilt für die unter Hilfsbeweis gestellte Frage der Flughöhe von
Rotmilanen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht
sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2008 (10 A 15/08 -, juris Rn. 57) wiedergegebene und als einhellig bezeichnete naturschutzfachliche Ansicht gestützt,
wonach diese Tiere sich regelmäßig in einer Flughöhe von 40 bis 80 m und
damit auch im Bereich der Rotorblätter aufhalten. Dem ist die Klägerin auch
mit der von ihr - im Übrigen erst mit dem Zulassungsantrag vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme von A... (Anlage der Klägerin MWP 21, Bl.
1135 ff. der Gerichtsakte) nicht substantiiert entgegengetreten, in der lediglich pauschal angeführt wird, die Flüge fänden hauptsächlich in einem Bereich unterhalb von 50 m statt (Bl. 1141 der Gerichtsakte).
56 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und
3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG.
57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
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Amprion GmbH mit Schreiben vom 11.09.2015
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 08.10.2015
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) mit Schreiben vom 07.09.2015
o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 04.09.2015
Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 22.09.2015
E-Plus Mobilfunk GmbH mit Schreiben vom 06.10.2015
Erftverband mit Schreiben vom 07.09.2015
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 05.10.2015
LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 07.09.2015
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben 18.09.2015
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 06.10.2015
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 04.09.2015
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 10.09.2015
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