Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
79 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Frau Lennartz
Kreuzau, 15.03.2016
Vorlagen-Nr.: 23/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
14.04.2016
28.04.2016
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000
hier: 3. Änderung
I. Sach- und Rechtslage:
Die zurzeit geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in
der Gemeinde Kreuzau vom 27.10.2010 muss auf Grund der neuen gesetzlichen Grundlage
geändert werden.
Zum 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG) in Kraft getreten und löst die bis dahin geltende gesetzliche
Grundlage, das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG) ab.
Die bisherige Begriff „Brandschau“ wird gem. § 26 BHKG in „Brandverhütungsschau“ umbenannt.
Die Satzung ist somit in „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von
Brandverhütungsschauen in der Gemeinde Kreuzau“ umzubenennen.
Bei einer Brandverhütungsschau werden Gebäude mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen
oder bedeutenden Sachwerten gefährdet werden können, im Hinblick auf die Belange des
Brandschutzes überprüft. Diese Überprüfung wird in regelmäßigen Abständen durchgeführt und ist
gem. § 26 Abs. 2 BHKG eine Aufgabe der Gemeinde.
Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens eine Gruppenführerausbildung und die
Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen.
Da die Gemeinde Kreuzau nicht über einen Bediensteten verfügt, der diese Qualifikation besitzt,
wurde zwischen den Städten Heimbach und Nideggen, sowie den Gemeinden Hürtgenwald,
Kreuzau, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß und der Stadt Düren eine öffentlich- rechtliche
Vereinbarung zur Durchführung von Brandschauen (Brandverhütungsschauen) abgeschlossen.
Die Stadt Düren verfügt über Bedienstete mit entsprechender Qualifikation und stellt sie zur
Durchführung von Brandsicherheitsschauen zur Verfügung. Für diese Leistungen erhält die Stadt
Düren lt. Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 26.10.2010 mit Wirkung vom
01.12.2010 den Betrag von 27,61 € je angefangene halbe Stunde. Die Kosten werden dem
Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des der Brandverhütungsschau
unterworfenen Objekts von der Gemeinde Kreuzau in Rechnung gestellt.
Der Entwurf der Änderungssatzung enthält lediglich redaktionelle Änderungen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
„Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Satzung beschlossen“.
Der Bürgermeister
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen: ________
- Ingo Eßer -
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