Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
108 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 23/2016
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Gemeinde Kreuzau
vom 09.03.2000
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 16.12.1999 aufgrund des § 41 Abs.
4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213), der §§ 7, 41
Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666/SGV.NRW. 2023) und der § 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV/NRW 610) – jeweils in
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei
Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder
erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Festlegung der brandschaupflichtigen Objekte erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung brandschutztechnischer
Gesichtspunkte durch die Gemeinde Kreuzau.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a)
zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und
Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige
Dienststelle an Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine
Brandschau vornimmt,
b)
infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c)
im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit
der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens
oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind,
d)
einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung.
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(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den im anliegenden Gebührentarif (Anlage 1) aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu
ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der
brandschaupflichtigen Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des
der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2
Abs. 1 Buchs. c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
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§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu
entrichten.
(2) Die Entstehung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt
ist.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den 09.03.2000
gez.Ramm
-RammBürgermeister
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Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
45,50 DM
23,26 EURO
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
45,50 DM
23,26 EURO
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschl. Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines
Stundensatzes.
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