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Allgemeine Vorlage (Entwurf Satzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Entwurf Satzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Satzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Satzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 23/2016 3. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau (Brandverhütungsschau) in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am ________ aufgrund des § 52 Abs. 5 in Verbindung mit den § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 26 des Gesetztes über den Brandschutz die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), der §§ 7, 41 Abs. 1, 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666/SGV.NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen. Artikel I Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu gefasst und erhält folgende Fassung: Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschl. Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 27,61 € 5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.06.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den _________ Der Bürgermeister - Ingo Eßer - Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ______________ Der Bürgermeister - Ingo Eßer -