Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Frau Lennartz
Kreuzau, 15.03.2016
Mitteilung: 24/2016
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Rat
28.04.2016
Gründung einer Kinderfeuerwehr in der freiwilligen Feuerwehr Kreuzau
Am 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG) in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige
Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG) ab.
Mit dem § 13 Abs. 2 BHKG gibt es erstmals eine gesetzliche Grundlage zur Bildung einer
Kinderfeuerwehr. Es können Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr dieser Gruppe beitreten.
Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der
Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die
hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat.
Aufgabe der Kinderfeuerwehr ist es, Kinder an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen
Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie Nachwuchs für
die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen und heranzubilden.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Gründung der Kinderfeuerwehr, als Bestandteil
der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau erfolgen.
Zur Information ist das inhaltliche und zeitliche „Konzept zur Gründung einer Kinderfeuerwehr“
beigefügt. Offene Fragen werden bei Bedarf gerne in einem interfraktionellen Gespräch geklärt.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -