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Mitteilung (Gründung einer Kinderfeuerwehr in der freiwilligen Feuerwehr Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Mitteilung (Gründung einer Kinderfeuerwehr in der freiwilligen Feuerwehr Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz BE: Frau Lennartz Kreuzau, 15.03.2016 Mitteilung: 24/2016 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Rat 28.04.2016 Gründung einer Kinderfeuerwehr in der freiwilligen Feuerwehr Kreuzau Am 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG) ab. Mit dem § 13 Abs. 2 BHKG gibt es erstmals eine gesetzliche Grundlage zur Bildung einer Kinderfeuerwehr. Es können Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dieser Gruppe beitreten. Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat. Aufgabe der Kinderfeuerwehr ist es, Kinder an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen und heranzubilden. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Gründung der Kinderfeuerwehr, als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau erfolgen. Zur Information ist das inhaltliche und zeitliche „Konzept zur Gründung einer Kinderfeuerwehr“ beigefügt. Offene Fragen werden bei Bedarf gerne in einem interfraktionellen Gespräch geklärt. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ingo Eßer -