Daten
Kommune
Jülich
Größe
125 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
15.06.15, 19:50
Aktualisiert
22.06.17, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Fi.
Jülich, 10.06.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 288/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2015
TOP
Ergebnisse
Antrag 11/2015 (B90/ Die Grünen) - Änderungen in den Ausschüssen
Anlg.: -1I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich
1) hat sich im Vorfeld einheitlich auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt und wählt
aufgrund dessen das nachfolgend aufgeführte Mitglied in den entsprechenden Ausschuss:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau
Herr Roland Tauber als stv. Sachkundiger Bürger
2) wählt auf Vorschlag der Fraktion B90/Die Grünen durch Mehrheitsbeschluss folgendes
Mitglied in den entsprechenden Auschuss:
Haupt-und Finanzausschuss
Herrn StV Dr. Lutz Baumgarten anstelle von Herrn Siegfried Faust als originäres Mitglied
Frau StVe Eva-Maria Kolonko-Hinssen anstelle von StV Dr. Lutz Baumgarten als Stellvertreterin
Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau
Frau StVe Eva-Maria Kolonko-Hinssen anstelle von Roland Tauber als originäres Mitglied
Wahlprüfungsausschuss
Herrn StV Dr. Lutz Baumgarten anstelle von Herrn Siegfried Faust als originäres Mitglied
Begründung:
Zu 1)
Die Zuständigkeit des Rates für die personelle Besetzung der Ausschüsse ergibt sich aus §§ 41 Abs.
1 Satz 2 Buchst. b) und 50 Abs. 3 GO NRW. Folglich wählt der Rat die Mitglieder und ihre Vertre-
ter. Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmutglieder ist in der Gemeindeordnung nicht festgelegt.
Hinsichtlich des Wahlverfahrens sind die Ratsmitglieder zunächst gehalten, sich zunächst auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen (§ 50 Abs. 3 GO NRW).
Einheitlichkeit bedeutet, dass nur ein einziger Vorschlag zur Beschussfassung unterbreitet werden
darf. Das zweite Tatbestandsmerkmal besteht in der „Einigung“. Es kann offen bleiben, ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden muss oder ob es ausreicht, wenn zumindest die
Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag vorlegt. Für die Anwendung des § 50 GO NRW würde
es nach aktueller Rechtssprechung auch nicht ausreichen, wenn eine nicht mit entsprechender
Mehrheit ausgestattete Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig
angenommen wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass dem Wahlvorschlag gefolgt wird und sich die Ratsmitglieder - zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder - zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf diesen
Wahlvorschlag einigen und entsprechend vorschlagen.
Der vorliegende Wahlvorschlag muss sodann durch einen einstimmigen Beschluss bestätigt werden.
Entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW werden Enthaltungen und ungültige Stimmen dabei nicht berücksichtigt.
Der Bürgermeister besitzt nach § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
Zu 2)
§ 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW bestimmt für den Fall, dass ein Ausschussmitglied vorzeitig aus seinem
Ausschuss ausscheidet, folgendes:
„Scheidet jemand aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion
oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger“.
Die Abstimmung richtet sich sodann nach § 50 Abs. 2 GO NRW. Demnach kann durch Mehrheitsbeschluss ein ausgeschiedenes Ausschussmitglied ersetzt werden. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs.
3 GO NRW verfügt der Bürgermeister auch hier über kein Stimmrecht.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
Sitzungsvorlage 288/2015
Seite 2
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 288/2015
X
nein
nein
Seite 3