Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
202 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
15.03.16, 13:06
Aktualisiert
15.04.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Steg/Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 10.03.2016
Vorlagen-Nr.: 19/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Sanierungs- und
Entwicklungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
14.04.2016
11.05.2016
16.06.2016
29.06.2016
Einführung eines Dokumentenmanagementsystems bei der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Im Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“ hat die Bundesregierung folgendes
formuliert:
„Die Digitalisierung verändert den Alltag in Deutschland. Moderne Technik eröffnet neue und
flexible Formen des Zusammenlebens. Die aus den technologischen Entwicklungen folgenden
gesellschaftlichen Veränderungen bedeuten jedoch auch neue Gestaltungsmöglichkeiten und
Herausforderungen“.
Um den Wandel zu einer digital geprägten Gesellschaft zu begleiten, hat das Bundeskabinett am
20. August 2014 die „Digitale Agenda 2014 -2017“ beschlossen. Sie schafft den Rahmen für das
Handeln der Bundesregierung bei der Digitalisierung aller Lebens- und Wirtschaftsbereiche.
Auch die Verwaltung steht vor der Herausforderung einer nutzerorientierten, effizienten und
innovativen Digitalisierung. Internet und moderne Informationstechnik leisten einen wichtigen
Beitrag für den Prozess des Umbaus und der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf
elektronischer Grundlage.
Die Vision des E-Government ist, dass Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprozesse
zwischen Politik, Verwaltung, Bürgern und der Wirtschaft von jedem Ort, zu jeder Zeit und mit
jedem Medium erfolgen können, und zwar schnell, einfach, sicher und kostengünstig.
Eine einfache Digitalisierung der vorhandenen Papierwelt wird hierfür nicht ausreichen. Wesentlich
ist vielmehr, die externen Anforderungen an Behörden mit ihren internen Abläufen abzugleichen.
Ziel ist es daher, relevante Vorgänge in ihrer Komplexität von Anfang bis Ende in den Blick zu
nehmen, um sie vernetzt, arbeitsteilig mit anderen unter Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen
neu umzusetzen. Nur so können die Potenziale moderner, leistungsfähiger IT genutzt, die Qualität
des Verwaltungshandelns gesichert und zugleich Ressourcen zielgerichtet eingesetzt werden.
Das hilft der Verwaltung, die angesichts des Demografischen Wandels, eines kontinuierlichen
Ressourcenabbaus und zunehmend komplexerer Aufgaben eine weitere Arbeitsverdichtung unter
anderem durch intelligente Digitalisierung verhindern muss.
Die Verwaltung muss auch in Zukunft als Arbeitgeber attraktiv bleiben. Der Arbeitsplatz der
Zukunft ist digital. Elektronisches, zunehmend auch mobiles Arbeiten und neue Formen der
Zusammenarbeit setzen sich durch. Wissen muss stärker vernetzt und geteilt werden. Das ist die
Basis arbeitsteiligen, vernetzten Arbeitens. Dazu gehört der Austausch von Daten, Informationen
und Leistungen an den Schnittstellen der Verfahrensbeteiligten. Prozessorientiertes Arbeiten wird
das ganzheitliche Denken, das Lernen von anderen und das Übernehmen erprobter Lösungen
stärken. Das spart Zeit und führt zu mehr Miteinander. Der Wandel von Kultur und Gewohnheiten
gelingt, wenn daraus Vorteile für die Betroffenen entstehen.
Die durchgängige elektronische Arbeitsweise der Verwaltung bedarf eines gesicherten rechtlichen
Rahmens. Das am 1. August 2013 in Kraft getretene E-Government-Gesetz des Bundes (EGovG)
gilt für Landesbehörden und Kommunen grundsätzlich nur, soweit sie Bundesrecht umsetzen.
Mit dem EGovG hat der Bund ein Signal für eine umfassende Digitalisierung gesetzt. Zentrale
Bausteine des EGovG sind die umfassende Öffnung zur elektronischen Kommunikation und die
Einführung der elektronischen Akte in allen Verwaltungsabläufen. Behörden des Bundes sollen
nach § 6 Satz 1 EGovG bis zum 1.1.2020 die elektronische Akte einführen.
Unter dem Begriff "E-Government" wird die Abwicklung von Geschäftsprozessen in der
Verwaltung mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien
verstanden. Der Einsatz moderner Techniken in den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht es, die
Qualität und die Zugänglichkeit der öffentlichen Dienste zu verbessern, die Kosten für alle
Beteiligten zu senken und Geschäftsprozesse effizienter und transparenter zu gestalten.
Kernpunkte des E-Government-Gesetzes des Bundes sind:
Eröffnung eines elektronischen Zugangs zur Behörde, ohne dass es einer gesonderten
Zugangseröffnung durch die Behörde bedarf.
Informationspflicht über bestimmte Angaben sowie Aufgaben der Behörden.
Verpflichtung zur Einrichtung mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens.
Möglichkeit, Nachweise auch elektronisch einreichen zu können.
Regelung zur Bereitstellung maschinenlesbarer Formate (Open Data).
Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter.
Neue Formen des Schriftformersatzes
Einsatz von DE-Mail und neuem Personalausweis (nPA).
Elektronische Aktenführung einschließlich ersetzenden Scannens.
Optimierung von Verwaltungsabläufen.
Ende Juni 2015 hat das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG
NRW) veröffentlicht und die Verbände zur Prüfung und Stellungnahme eingeladen.
Der nordrhein-westfälische Gesetzentwurf verfolgt vorrangig folgende Ziele:
1. Herstellung eines einheitlichen Rechtszustandes in Anlehnung an das EGovG Bund
2. Schaffung der Voraussetzungen zur rechtssicheren durchgängig elektronischen
Kommunikation zwischen Bürgern, Bürgerinnen und Verwaltung sowie zur durchgängig
elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren
Das Gesetz soll ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und zum
Bürokratieabbau sein. Es soll die elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und
Bürgern, Unternehmen und Verwaltung verbessern und Behördengänge einsparen. Im digitalen
Zeitalter kann dies als eine berechtigte Erwartung an eine moderne Verwaltung angesehen
werden.
Verwaltungsangelegenheiten sollen einfach, schnell und ortsunabhängig erledigt werden können.
Dieses Ziel verfolgt das neue Gesetz: Vom Antrag bis zum Bescheid läuft alles elektronisch. So
sind Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen unabhängig von Öffnungszeiten der Behörden
und sparen sich den Weg ins Amt.
Weiter sollen es die elektronischen Dienste in Zukunft jedem ermöglichen, seine
Verwaltungsangelegenheiten im privaten, ehrenamtlichen und beruflichen Alltag online zu
erledigen. So könnten alle Beteiligten Anfragen, Anträge und Genehmigungen mit Unterschrift
schnell elektronisch austauschen, anstatt aufwendig Briefe zu verschicken.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die Behörden des Landes bis 2022 ihre Akten
elektronisch führen sollen. Damit werden auch eine elektronische Akteneinsicht sowie ein
-2-
elektronischer Abruf des Verfahrensstandes möglich sein. Bei der Umsetzung des Gesetzes
werden anerkannte Sicherheitsstandards und der Datenschutz eine gewichtige Rolle spielen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bewertet den Gesetzentwurf
grundsätzlich positiv und erwartet hierdurch einen zusätzlichen Schub für die weitere
Modernisierung der öffentlichen (kommunalen) Haushalte. Ich verweise hierzu auf den als Anlage
beigefügten Schnellbrief des StGB Nr. 192/2015 vom 10.9.2015 nebst Anlage (Anlage 1).
Aus dem Schnellbrief ist auch ersichtlich, dass unter Nr. 3 der Stellungnahme der kommunalen
Spitzenverbände festgehalten ist, dass der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Verpflichtungen
enthält, sondern den Kommunen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen
Gegebenheiten
neue
Optionen
der
Verwaltungsmodernisierung
eröffnet.
Die
Kommunalaufsichtsbehörden müssen gewährleisten, dass diese Optionen trotz der damit
zunächst verbundenen Sach- und Personalkosten grundsätzlich auch solchen Kommunen eröffnet
sind, die sich in der Haushaltssicherung bzw. Haushaltssanierung befinden.
Es ist aber davon auszugehen, dass nach umfänglicher Umsetzung des Landesgesetzes in
Nordrhein-Westfalen bei den Landesbehörden ein nicht unerheblicher Druck auf die Kommunen
ausgeübt wird, sich den Möglichkeiten der elektronischen Verwaltungsmodernisierung zu öffnen.
Auch kann ich mir vorstellen, dass auf dem Verordnungswege die Kommunen angehalten werden,
entsprechend zu verfahren. Grundsätzlich sind die Intentionen sowohl der Bundes- als auch der
geplanten Landesgesetzgebung als positiv zu bewerten.
Ein wichtiger Baustein der Umsetzung der zukünftigen Anforderungen an öffentliche Verwaltung
ist das elektronische Dokumentenmanagementsystem (DMS). Ein DMS ist ein modular
aufgebautes, aufeinander abgestimmtes Werkzeug zum Managen von Dokumenten und
Vorgängen. Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen (papierloses oder papierarmes Büro,
dezentraler Zugriff auf zentral abgelegte Akten und mobiles Arbeiten) ist die elektronische
Unterstützung zwingend notwendig. Ein DMS ist ein Softwaresystem, das im Idealfall den
gesamten Informationsfluss in einer Organisation bündelt und steuert.
Grundsätzlich sollte ein DMS alle Belange berücksichtigen, die in Behörden für die Erzeugung,
den Empfang, die Ablage, das Verwalten, das Wiederauffinden und die Weiterverarbeitung eines
Dokumentes relevant sind. Ein DMS besteht aus den fünf Funktionsbereichen: Eingabe,
Indizieren, Ablage, Archivierung und Ausgabe.
Der Funktionsbereich Eingabe hat die Aufgabe, sämtliche Arten von Dokumenten, welche in
einem DMS zur Verfügung stehen müssen, dem System zuzuführen.
Der Funktionsbereich Indizieren beinhaltet den Vorgang des Auffindbarmachens von eingelesenen
Dokumenten, indem den Dokumenten Attribute zugeführt werden.
Der Funktionsbereich Ablage befasst sich mit der Versionskontrolle sowie dem aktuellen Status
von Dokumenten. Das DMS muss immer festhalten, welchen Status ein Dokument in seinem
Lebenszyklus eingenommen hat.
Die Funktion Archivierung umfasst das Thema Speicherung und Wiedergewinnung der
Dokumente. Zur Bewältigung dieser Aufgabe kommen einerseits Datenbanken zum Einsatz, die
Metadaten der Dokumente vorhalten. Andererseits werden Festplatten eingesetzt, die die
Dokumente selbst speichern.
Der Funktionsbereich Ausgabe hat die Teilaufgaben der Recherche und der Reproduktion inne.
Die Recherchefunktion ermöglicht die genaue Suche nach Dokumenten. Die Funktion der
Reproduktion kann das in der Recherche gesuchte Dokument in der Anzeige ausgeben.
Vorteile des Einsatzes eines DMS aus heutiger Sicht:
(Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
-3-
1. Vorteil: Reduzierung der Suchzeiten:
Ist festgelegt, dass alle Dokumente und Informationen sich im DMS befinden und nirgends
anders, findet man jedes gesuchte Dokument auf Anhieb. Außerdem kann man an den
Dokumenten-Pfaden leicht erkennen, wer etwas sonst noch weiß. In Summe bedeutet das
den automatischen Aufbau einer umfassenden, durchsuchbaren WissensmanagementDatenbank.
2. Vorteil: Senkung der Druck- und Zustellkosten:
Die schnelle und sichere Verteilung von Dokumenten und Informationen in einem DMS
trägt zur Reduktion von Druck- und Versandkosten bei.
3. Vorteil: Einsparung von Archivräumen
Nutzung von Archivräumen zu anderen Zwecken
4. Vorteil: Senkung der Mitarbeiterkosten:
Mitarbeiter, die bisher teilweise für Kopieren und Ablage zuständig waren, können
sinnvoller eingesetzt werden. Dies kann auch zur Motivation der Mitarbeiter beitragen.
5. Vorteil: Steigerung der Mitarbeitermotivation durch Einsatz moderner InformationsTechnologie:
Reduktion monotoner Ablage- und Suchtätigkeit - dadurch mehr Zeit für kreative und
anspruchsvolle Aufgabenstellungen.
6. Vorteil: Höhere Effizienz und Produktivität:
Automatisierte, standardisierte und beschleunigte Routing- und Freigabeprozesse
optimieren Arbeitsabläufe bzw. Arbeitsprozesse.
7. Vorteil: Geringeres Risiko / höhere Bürgerzufriedenheit:
Ständige Verfügbarkeit von aktuellen und korrekten Versionen erleichtert
Entscheidungsfindung und ermöglicht einen schnelleren und besseren Bürgerservice.
die
8. Vorteil: Ein weiterer Vorteil gewinnt immer weiter an Bedeutung: Mobility.
In mobilen und dezentralen Arbeitsstrukturen können Dokumente überall zur Verfügung
gestellt oder vor Ort erfasst und in den Arbeitsprozess eingebunden werden - auch per
iPhone, iPad, Smartphone und/oder Tablet-PC. Hierdurch werden auch die bereits
bestehenden Möglichkeiten der Einrichtung von Home-Office Arbeitsplätzen verbessert.
Kosten/Nutzen:
Welche Einsparpotentiale bei der Nutzung eines DMS möglich sind, haben Studenten der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW im Rahmen einer Projektarbeit untersucht.
Die Ergebnisse können als repräsentativ angesehen werden, da die jeweiligen
Anstellungsbehörden den Studenten die Möglichkeit gaben, Vergleiche zu dort praktizierten
analogen Verfahrensweisen zu ziehen.
Es bleibt zunächst einmal festzustellen, dass die Einführung eines DMS für die jeweilige
Kommune eine langfristige und kostenintensive Investition darstellt. Dabei darf die
Wirtschaftlichkeit am Anfang der Einführung eines DMS nicht das entscheidende Kriterium sein,
da die anfänglichen Kosten nicht kurzfristig kompensiert werden können.
Auch muss angemerkt werden, dass die Implementierung eines DMS eine arbeitsintensive,
zusätzliche Aufgabe für die Verwaltung darstellt, die nur über Jahre gestreckt, erfolgreich
eingeführt werden kann. Die Erfahrungen der Kommunen, die bereits ein DMS eingeführt haben
und die Erfahrungen der kommunalen IT-Dienstleister belegen dies eindeutig.
-4-
In der in Rede stehenden Projektarbeit wurde zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eine
Investitionsrechnung angewendet. Die umfangreiche Projektarbeit (146 Seiten) kann bei der
Verwaltung eingesehen werden. An dieser Stelle muss ich darauf hinweisen, dass die
Projektarbeit nur für interne Zwecke genutzt werden darf. Der Verfasser hat mitgeteilt, dass eine
Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Arbeit – auch in Teilen oder
auszugsweise – ausdrücklich nicht gestattet ist.
In der Projektarbeit sind Vergleichsberechnungen von verschiedenen wiederkehrenden analogen
und digitalen Prozessen dargestellt. Es können signifikante Einsparpotentiale bei der digitalen
Aktenführung verzeichnet werden.
Ausdrücklich wird aber auch betont, dass die aufgeführten Kosteneinsparungen nicht zu
Personaleinsparungen und daraus folgenden Arbeitsplatzeinsparungen genutzt werden sollen.
Vielmehr geht es darum, dass die Mitarbeiter der Verwaltung von zeitaufwendigen Tätigkeiten wie
z.B. Aktensuche und Abheften entlastet werden und sich somit intensiver ihren wachsenden
Kernaufgaben und Haupttätigkeiten widmen können, was nicht zuletzt auch eine bessere Qualität
der Arbeitsergebnisse und auch einem besseren Bürgerservice zur Folge hat.
Am 19.1.2016 hat ein Gespräch mit der KDVZ hinsichtlich der Einführung eines DMS bei der
Gemeinde Kreuzau stattgefunden.
Der Vertreter der KDVZ hat darauf hingewiesen, dass zur Einführung eines DMS ein digitaler
Aktenplan zwingend erforderlich ist. Hier wird unterschieden zwischen dem produktorientierten
und dem klassischen Aktenplan.
Angeboten wurden Versionen des Borberg-Verlages und der KGSt. Die Verwaltung favorisiert den
klassischen Aktenplan der KGSt.
Hier stellt sich möglicherweise die Frage, warum ein Aktenplan solch eine hervorgehobene
Bedeutung haben sollte. Ich möchte Ihnen die Frage wie folgt beantworten:
Kommunen sind an Recht und Gesetz gebunden. Dies und die Gewährleistung eines effektiven
Rechtsschutzes bedeuten, dass eine Verwaltung ihr Handeln in Akten dokumentieren muss
(Prinzip der Aktenmäßigkeit). Das Prinzip der Aktenmäßigkeit beinhaltet u.a. folgende Grundsätze:
-
Der Stand eines Vorgangs muss jederzeit vollständig aus der Akte ersichtlich sein.
Es dürfen keine Vorgänge unbemerkt entfernt und verändert werden
Alle entscheidungs- und damit aktenrelevanten Unterlagen und Bearbeitungsschritte
eines Geschäftsvorfalls sind in der Akte zu führen und damit für Dritte nachvollziehbar
zu dokumentieren.
Zum Aktenplan einige allgemeine Ausführungen:
Die Suche nach Unterlagen und Dokumenten kann viel Zeit und Energie kosten. Fehlende
Unterlagen oder unvollständige Dokumente gefährden die Übersicht und erhöhen das Risiko von
Fehlentscheidungen. Außerdem entsprechen Sie nicht den rechtlichen Anforderungen einer
vollständigen Aktenführung. Der Aktenplan, welcher die Struktur der Aktenablage ermöglicht, ist
ein notwendiges Instrument zur Organisation eines geregelten Verwaltungshandelns. Mit dem
Ablegen eines Dokumentes in einer Fall- oder Sachakte im DMS ist dieses Dokument
revisionssicher, d.h. mit Datum und Bearbeiterkennung abgelegt und kann nachträglich nicht mehr
verändert werden.
Allein diese Punkte machen deutlich, dass eine professionelle, transparente und zeitgemäße
Ablage von Dokumenten unverzichtbar ist.
Die bisher papiergebundenen Fallakten (Steueramt, Gewerbeamt, Bauamt, Personalamt u.a.)
sollen zukünftig schrittweise in eine elektronische Fallakte überführt werden.
-5-
Gleiches gilt selbstverständlich auch für die in den Abteilungen geführten Sachakten. Hierbei ist
anzumerken, dass nur Teilbereiche der Verwaltung den „alten“ Aktenplan nutzen.
Aus diesem Grund ist die Einführung eines verbindlichen elektronischen Aktenplanes für die
Gesamtverwaltung unentbehrlich. Selbstverständlich bedeutet dies einen erheblichen
Erfassungsaufwand für die Verwaltung, der zunächst mit dem vorhandenen Personal umgesetzt
werden soll. Geplant ist, die Akten bei Zugriff zu digitalisieren, um nicht unnötige Arbeiten
durchführen zu müssen. Ich bin zuversichtlich, dass das Vorhaben erfolgreich umgesetzt werden
kann.
Die Wahl der DMS Software ist aufgrund der Erfahrungen umliegender Kommunen (z.B. Vettweiß,
Merzenich) auf das d.3 System der Firma Codia, Meppen, gefallen.
Die KDVZ als unser IT-Dienstleister hat hierzu den Markt nach geeigneten Systemen sondiert und
sich für das vg. Verfahren entschieden.
Die Firma Codia hat sich auf die öffentliche Verwaltung spezialisiert und betreut direkt und indirekt
über 200 Kunden aus Hochschulen, Kommunal- und Kreisverwaltungen verschiedener
Größenordnungen im gesamten Bundesgebiet.
Die d.3 Version der Fa. Codia ist ein DMS, mit dem sämtliche Geschäftsprozesse optimiert
werden können.
Mit Schreiben vom 29.1.2016 welches als Anlage (Anlage 2 - nur für den Rat einsehbar)
beigefügt ist, hat die KDVZ ein Angebot zur Einführung und Betrieb eines DokumentenManagement-System d.3 übersandt.
Ich möchte zum besseren Verständnis die verschiedenen Kostenpositionen kurz erklären:
1. Als Software-Lizenz bezeichnet man die Bedingungen über die Nutzung oder die
Weitergabe der Software.
Jede Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie
der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine typische Softwarelizenz gewährt dem Lizenznehmer die Berechtigung, eine Kopie der Software im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen zu nutzen.
2. Consulting: Einmaliger Aufwand für die Installation und Einrichtung der Software
3. Unterstützungsleistungen der KDVZ werden umfänglich im Angebot beschrieben.
4. Support durch die KDVZ wird umfänglich im Angebot beschrieben.
5. Hosting: Ich verweise hierzu ebenfalls auf die im Angebot detailliert beschriebene
Darstellung.
Mit Vertretern der KDVZ wurde das Angebot am 18.2.2016 eingehend besprochen. Hierbei hat
sich eindeutig herausgestellt, dass die Einführung des DMS nur langfristig aufgrund der
Komplexität der jeweiligen einzelnen Software-Komponenten vollumfänglich umsetzbar ist.
Die KDVZ hat aufgrund der gemachten Erfahrungen mir eine Handlungsempfehlung zur
Verfügung gestellt, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte (Anlage 3).
An dem Gespräch hat auch die Personalratsvorsitzende der Gemeinde Kreuzau teilgenommen, da
es sich bei der Einführung eines DMS um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach den
Vorgaben des Landespersonalvertretungsgesetzes handelt.
Auch der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Kreuzau wurde umfassend informiert, da auch
Datenschutzbelange tangiert werden.
Auf Basis des Angebotes vom 29.1.2016 habe ich eine Kostenaufstellung nebst unverbindlichem
Zeitplan erstellt (Anlage 4 – nur für den Rat einsehbar). Die Verwaltung schlägt vor, zunächst
mit dem d.3 Basissystem und dem Codia Aktenplanmodul zu beginnen.
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Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für Consulting, Schulungen, Support, und Hosting
errechnen sich einmalige Kosten in Höhe von 22.233,17 €.
An laufenden Kosten würden für das Haushaltsjahr 2016 8.566,68 € entstehen. Gesamtkosten für
2016 somit 30.799,85 €. Die einmaligen Kosten müssen nach Installation bezahlt werden, die
laufenden Kosten werden der Verbandsumlage zugeschlagen und mit dieser umgelegt.
Die Einführung eines DMS wird die Verwaltung in den nächsten Jahren intensiv fordern und
beschäftigen. Das DMS mit digitalem Aktenplan und digitaler Aktenführung ist ein erster Baustein
zum Aufbau einer digitalen Verwaltung der Gemeinde Kreuzau.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Haushaltsmittel in Höhe von 35.000€ sind bei Kostenstelle 1110401, Sachkonto 783100
veranschlagt.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Dokumentenmanagementsystem gem. des Angebotes der
KDVZ vom 29.1.2016 einzuführen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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