Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
196 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
15.03.16, 13:06
Aktualisiert
15.03.16, 13:06
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t
\
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Städte- und Gemeindebund NRW• Poutfach 1039 52•40030 Düssedorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211.4587-1
Schnellbrief 192/2015
Telefax 0211.4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
An die
Mitgl iedsstädte und -gemeinden
Martin.Lehrer@Kommunen-in-NRW.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 17.0.5.4.2 Le/Be
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Hauptreferent Martin Lehrer M.A.
Durchwahl 0211.4587-223/230
10.09.2015
E-Governmentgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
Ende Juni 2015 hat das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales den Referentenent
wurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(E-Governmentgesetz Nordrhein-Westfalen EGovG NRW) veröffentlicht und die Verbände
zur Prüfung und Stellungnahme eingeladen. Das E-Governmentgesetz NRW verfolgt vorrangig
zwei Ziele:
-
• Herstellung eines einheitlichen Rechtszustandes in Anlehnung an das E-Governmentgesetz
des Bundes, das seit August 2013 in Kraft ist
• Schaffung der Voraussetzungen zur rechtssicheren durchgängig elektronischen Kommuni
kation zwischen Bürgern, Bürgerinnen und Verwaltung sowie zur durchgängig elektroni
schen Abwicklung von Verwaltungsverfahren
Zu dem Gesetzentwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
am 31.08.2015 gegenüber dem MIK NRW eine Stellungnahme abgegeben. Vorab wurde dazu
der gemeinsame IT-Lenkungsausschuss der kommunalen Spitzenverbände NRW am
18.08.2015 beteiligt. Außerdem war vonseiten des StGB NRW der Arbeitskreis Informations
technologie zur Begutachtung und Einschätzung des Gesetzentwurfs eingeladen worden. Am
19.08.2015 war das Präsidium des StGB NRW mit dem Gesetzentwurf befasst.
Die Stellungnahme ist diesem Schnellbrief als Anlage beigefügt. Der Gesetzentwurf kann im
Mitgliederbereich des StGB NRW-lnternetangebots unter der Rubrik Fachinfo & Service!
Fachgebiete/Datenverarbeitung und 1 nternet/IT-Recht/E-Govern mentgesetze abgerufen wer
den.
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen lntranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
5.
2
v.
2
In seiner Intention und den wesentlichen Inhalten wird der Gesetzentwurf von den kommuna
len Spitzenverbänden im Wesentlichen begrüßt. Was die finanziellen Auswirkungen mögli
cher Verpflichtungen aus dem Gesetz angeht, ist man sich einig, dass diese zum einen schwer
abzuschätzen und zum anderen schwer mit möglichen Kostensenkungen durch Arbeitsentlas
tungzu verrechnen seien. Daher wird darauf Wert gelegt, dass im Rahmen einer Evaluation
des Gesetzentwurfs auch die bis dahin entstandenen Be- und Entlastungen betrachtet werden
müssen.
Bezüglich der Kommunen in der Haushaltssicherung oder -sanierung wird von der Kommu
nalaufsicht erwartet, zuzulassen, dass auch solche Kommunen Investitionen i. S. d. künftigen
E-Governmentgesetzes NRW tätigen können, die sich erst mittelfristig rentieren. Des Weite
ren wird vorgeschlagen, die in dem Gesetzentwurf enthaltenen unterschiedlichen Fristen zu
vereinheitlichen. Nicht zuletzt wird angeregt, den Gesetzentwurf um eine Vorgabe zu ergän
zen, wonach Gesetz- und Verordnungsentwürfe von den fachlich zuständigen Ressorts unter
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Ihre E-Governmenttauglichkeit geprüft
werden müssen. Dadurch würde sichergestellt, dass künftige Gesetze oder Verordnungen
auch effizient in elektronischen Prozessen umzusetzen seien.
Voraussichtlich im November 2015 wird es zum Entwurf des E-Governmentgesetzes NRW
eine Anhörung im NRW-Landtag geben. Nach Einschätzung der NRW-Landesregierung ist al
lerdings mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst im Frühjahr 2016 zu rechnen. Davor wer
den die Beschlussgremien sämtlicher drei Verbände nochmals umfassend informiert und be
teiligt.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung:
Andreas Wohland
Anlage
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
Städtetag
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Nordrhein-Westfalen
ORu
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
i • n.
c i
nEIN - iv ESTIALE N
Herrn
Hartmut Beuß
Beauftragter der Landesregierung
für Informationstechnik (CIO)
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstr. 62 80
40217 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Andreas Wohland, StGB NRW
Tel-Durchwahl: 0211.4587.223
Fax-Durchwahl: 0211.4587.211
E-Mail: andreas.wohland@kommunen-in
nrw.de
Beigeordneter Dr. Helmut Fogt, StNRW
Tel.-Durchwahl: 030.37711.800
Fax-Durchwahl: 030.37711.809
E-Mail: helmut.fogtstaedtetag.de
AktenzeIchen: 18.29.00
-
Dr. Marco Kuhn, LKT NRW
Tel-Durchwahl: 0211.300491.300
E-Mail: m.kuhn@lkt-nrw.de
vorab per E-IvIazl
Aktenzeichen:
Datum:
10.55.03 Ku/cp
31.08.2015
Gesetzentvurf zur Förderung der elektronischen Verwaltung in NordrheinWestfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen EGovG NRW)
—
Ihr Schreiben vom 24.06.2015
Sehr geehrter Herr Beuß,
wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem vorbezeichneten Gesetzentwurf Stellung
nehmen zu können. Damit verbinden wir den Dank für die frühzeitige und intensive Ein
bindung der kommunalen Spitzenverbände in den Prozess der Erarbeitung des Gesetzent
wurfs.
Unter dem Vorbehalt, dass wir hierzu aus Zeitgründen noch kein abschließendes Votum
unserer jeweiligen Beschlussgremien herbeiführen konnten, ist zu dem Gesetzentwurf fol
gendes anzumerken:
1.
Grundsätzliches
1. Anstoß zur weiteren Verwaltungsmodernisierung
Nachdem das E-Government-Gesetz des Bundes bereits vor zwei Jahren in Kraft getreten
ist, ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass das Landeskabinett den Entwurf eines E
Government-Gesetzes NRW vorgelegt hat. Der Gesetzentwurf schafft wichtige Rahmenbedingungen für den Einsatz moderner Technik, die kommunalen Verwaltungen in Ver
bindung mit der Optimierung von Geschäftsprozessen ermöglicht, Verwaltungsverfahren
zu beschleunigen, Verfahrenskosten zu senken und das Dienstleistungsangebot für die
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft nachhaltig zu verbessern. Insofern erwarten
Städtetag NRW
Gereonstr. 18 32
50670 Köln
Tel. 0221.3771.0
www.staedtetag-nrw.de
-
Landkreistag NRW
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211.300491.0
www.lkt-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 1991201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211.4587.1
www.kommunen-in-nrw.de
-2-
wir uns von dem Gesetzentwurf einen zusätzlichen Schub flur die weitere Modernisierung
der öffentlichen (kommunalen) Verwaltungen.
2. Finanzielle Auswirkungen / Evaluation
Wir verstehen den Gesetzentwurf dahingehend, dass das Land hiermit nach Möglichkeit
keine Vorgaben setzen will, die die kommunale Organisationshoheit übermäßig einschrän
ken und/oder nach Maßgabe des KonnexAG NRW eine Belastungsausgleichsverpflichtung
begründen könnten. Dieser gesetzgeberische Ansatz ist unseres Erachtens sachgerecht,
weil er den Kommunen ein den jeweiligen spezifischen Gegebenheiten angepasstes Vor
gehen ermöglicht. Wie die Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 33 einräumt, sind die
kommunalen Gebietskörperschaften gleichwohl Adressaten einzelner verpflichtender Vor
gaben, die durchaus finanzielle Auswirkungen haben (Pflicht zur Eröffnung eines elektro
nischen Zugangs, zum Angebot der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfah
ren, zur elektronischen Behördenkommunikation etc.). Dabei handelt es sich sowohl um
Sach- als auch um Personalkosten.
Nach unserer Auffassung beinhalten diese Vorschriften besondere Anforderungen an die
kommunale Aufgabenerflullung im Sinne von § 2 Abs. 4 KonnexAG NRW, was eigentlich
ein Verfahren zur Ermittlung eines möglichen Belastungsausgleichs erfordert. Dabei sind
notwendigen (Investitions-) Aufwänden gemäß § 3 Abs. 5 KonnexAG NRW eintretende
Entlastungen (Synergien, Personaleinsparungen, Verbesserung bei Prozessabläufen, Ver
ringerung des bürokratischen Aufwands etc.) gegenüber zu stellen. Eine solche Gegen
überstellung von Be- und Entlastungen erweist sich im vorliegenden Fall als schwierig,
sind Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik doch in aller
Regel nicht in den üblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit einem kurzfristigen Er
trag zu belegen. Solche Erträge zeigen sich zumeist erst in mittel- bis langfristiger Perspek
tive, was es wiederum schwierig macht, sie im Rahmen einer Kostenfolgeabschätzung an
gemessen zu berücksichtigen. Umso mehr gilt das, als einzelne Vorgaben des Gesetzent
wurfs mit absehbaren finanziellen Auswirkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in
Kraft treten sollen. Möglicherweise konnexitätsrelevante Belastungen mögen daher noch
nicht mit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes NRW eintreten, können aber flur
den nachfolgenden Zeitraum aus heutiger Perspektive nicht völlig ausgeschlossen werden.
Auch aus diesem Grunde legen wir Wert darauf, dass im Rahmen einer Evaluation des
Gesetzentwurfs (vgl. § 26 Äbs. 3 des Gesetzentwurfs) auch die entstehenden Be- und Ent
lastungen betrachtet werden, wobei es aus unserer Sicht sachgerecht wäre, den für eine
Evaluation bzw. einen Erfahrungsbericht vorgesehenen Zeitraum auf drei Jahre zu verkür
zen.
3.
Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. Haushaltssanierung
Soweit der vorliegende Gesetzentwurf keine unmittelbaren Verpflichtungen enthält, son
dem den Kommunen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Gegebenheiten
neue Optionen der Verwaltungsmodernisierung eröffnet, müssen die Kommunalaufsichts
behörden gewährleisten, dass diese Optionen trotz der damit zunächst verbundenen Sach
-3-
und Personalkosten grundsätzlich auch solchen Kommunen eröffnet sind, die sich in der
Haushaltssicherung bzw. Haushaltssanierung befinden.
4.
Angleichung der Fristen
Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen einzelne ver
pflichtende Vorgaben in Kraft treten sollen, unterstützen wir eine Anregung aus der Stel
lungnahme des Dachverbands Kommunaler IT-Dienstleister (KDN), wonach die jeweili
gen Fristen weitestgehend an die in § 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Frist (vier Jahre)
angeglichen werden sollten, um die benötigten lT-Komponenten und Verfahrensanpassun
gen nicht separat, sondern im Kontext eines Gesamtkonzepts einflihren zu können.
5. Prüfung der E-Government-Tauglichkeit von Gesetz- und Verordnungsentwür
fen
Wird zu einem frühen Zeitpunkt in der Vorbereitung eines Gesetz- oder Verordnungsent
wurfs dessen E-Government-Tauglichkeit geprüft, trägt dies zu einer praxisnahen, effekti
ven und wirtschaftlichen Umsetzung bei. Denn im Rahmen einer entsprechenden Prüfung
von Gesetz- und Verordnungsentwürfen können insbesondere rechtliche und technische
Hindernisse, komplizierte Verwaltungsabläufe und Medienbrüche sowie vermeidbare, die
Kommunen belastende Zusatzaufwände frühzeitig erkannt werden. Daher sollte der vorlie
gende Gesetzentwurf um eine Vorgabe ergänzt werden, wonach Gesetz- und Verordnungs
entwürfe von den fachlich zuständigen Ressorts unter Beteiligung der kommunalen Spit
zenverbände auf ihre E-Government-Tauglichkeit geprüft werden müssen.
II. Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften
1.
Zu
§ 1 (Geltungsbereich)
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte § 1 Abs. 1 wie folgt formuliert werden: „So
weit nachfolgend nicht anders bestimmt, gilt dieses Gesetz (...)“.
Zur Klarstellung sollten außerdem in § 1 Abs. 1 auch die Anstalten öffentlichen Rechts
und die Eigenbetriebe erwähnt werden.
Soweit durch § 1 Abs. 4 u. a. die Tätigkeit der Justizverwaltung und die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden
sollen, geben wir zu bedenken, dass gerade bei Justiz- oder Bußgeldangelegenheiten mit
tels elektronischem Informations- bzw. Aktenaustausch durchaus beachtliche Synergien
erzeugt werden könnten. Daher regen wir eine Prüfung an, inwieweit auch diese Aufga
benbereiche unter den Geltungsbereich des E-Government-Gesetzes NRW gefasst werden
können.
In Abs. 4 Ziff. 1 sind Verwaltungsverfahren, in denen Landesfinanzbehörden Rechtsvor
schriften der Abgabenanordnung anwenden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus
genommen. Dieselben Erwägungen zu der Ausnahme gelten aber auch ifir Verwaltungs-
-4-
verfahren, in denen kommunale Steuerämter Rechtsvorschriften der Abgabenordnung an
wenden. Insofern regen wir an, die Vorschrift des § 4 Ziff. 1 zu ergänzen.
Insgesamt ist festzustellen, dass von der Geltung des Gesetzes eine Vielzahl von Behörden
und Institutionen ausgenommen werden sollen. Hierdurch wird für die Kommunen eine
medienbruchfreie Zusammenarbeit mit diesen Stellen erschwert. Es wird daher gebeten,
die Ausnahmetatbestände mit dem Ziel zu überprüfen, diese zu reduzieren.
2. Zu
§ 2 (Barrierefreiheit)
Der Hinweis auf die Beachtung der bestehenden Regelungen des Behindertengleichstel
lungsgesetzes NRW wird positiv bewertet, da dies widersprechende Regelungen in unter
schiedlichen Gesetzen vermeidet.
3.
Zu
§ 3 (Elektronischer Zugang zur Verwaltung)
Es ist prinzipiell zu begrüßen, dass künftig auch der elektronische Personalausweis (eID
Funktion) und die De-Mail als Schriftform ersetzende Instrumente nutzbar sein sollen. Ei
ne Umsetzung ist für die Verwaltungen grundsätzlich machbar, allerdings wird die prakti
sche Anwendung / Akzeptanz durch die Bevölkerung bisher kritisch gesehen. Für eine
weitergehende Verpflichtung der Behörden, eine Möglichkeit zur sicheren Kommunikation
per E-Mail zu eröffnen und hierzu ein Verschlüsselungsverfahren anzubieten ( 3 Abs. 1),
sehen wir allerdings keinen Bedarf zumal die qualifizierte elektronische Signatur bereits
ein solches Verfahren beinhaltet. Die Arbeiten der Modellregion nPa haben gezeigt, dass
zunächst die Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, damit die eID-Funktion
erfolgreich genutzt werden kann. Die Optimierung der benötigten Infrastruktur seitens des
Bundes (Kartenlesegeräte, AusweisApp, mobile Nutzung) ist eine wesentliche Vorausset
zung für die Schaffung von Akzeptanz bezüglich der eID-Funktion.
Es fehlen bislang noch rechtlich zugelassene elektronische Verfahren zum elektronischen
Nachweis der Handlungsvollmacht für natürliche und juristische Personen zur Vertretung
in Verwaltungsverfahren oder zur elektronischen Identifizierung von EU-Bürgerinnen und
EU-Bürgern. Entsprechende Entscheidungen sind herbeizuführen, damit eine flächende
ckende Einführung elektronischer Verwaltungsverfahren möglich wird.
Da es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, grundsätzlich für alle Geschäftsprozesse die eIDFunktion anzubieten, ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Einführung der eID in Abhän
gigkeit vom wirtschaftlichen Aufwand vorgenommen werden sollte
Richtigerweise sind konkrete Regelungen hinsichtlich des zwingenden Angebots der eIDFunktion durch die Behörden im Rahmen der Fachgesetze festzulegen. Damit wird ge
währleistet, dass genau die Prozesse identifiziert werden, die sich für die Einführung des
elektronischen Identitätsnachweises mittels eID des Personalausweises eignen.
Den von Seiten der KDN unterbreiteten Vorschlag, die Aufzählung der Identifikationsver
fahren in § 3 Abs. 3 um einen Passus zu ergänzen, der funktionaläquivalente Identifikati
-5-
ons- und die Schriftform ersetzende elektronische Verfahren zulässt, unterstützen wir aus
drücklich. Mit dem von der KDN erarbeiteten Konzept eines Service- oder Benutzerkon
tos, das entsprechende technische und organisatorische Anforderungen erflullt (Einrichtung
durch eine Behörde mit persönlicher Identifikation vor Ort, Zwei-Faktor-Authentifizierung
bei der Benutzung etc.), können Personen in Verwaltungsverfahren auf einem vergleichba
ren Vertrauensniveau identifiziert werden wie es die im Gesetzentwurf vorgesehenen Iden
tifikationsverfahren gewährleisten.
In diesem Zusammenhang sollte ferner klargestellt werden, dass die Bereitstellung und der
Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nach
weis der Identität in Verwaltungsverfahren im Rahmen interkommunaler Kooperation auf
einen gemeinsamen IT-Dienstleister übertragen werden können, der diese Aufgaben so
dann in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt. Damit würden die
Kommunen nicht nur in die Lage versetzt, wirtschaftliche Vorteile einer kooperativen Be
reitstellung jener Dienste zu realisieren, sondern es würde zugleich die nötige Rechtssi
cherheit flur eine entsprechende Bereitstellung elektronischer Identifikationsdienste nach
dem Personalausweisgesetz bzw. dem Aufenthaltsgesetz geschaffen.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass sich die aktuelle Formulierung des § 3
zu sehr an den aktuellen Gegebenheiten orientiert und die Nutzung zukünftiger technischer
Weiterentwicklungen zur Identifizierung möglicherweise ausschließt oder zumindest er
schwert. Insofern sollte der Gesetzestext zukunftsoffener formuliert werden.
4.
Zu § 4 (Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürger sowie Un
ternehmen)
Regelungsgehalt und Zielsetzung der in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Regelungen erschließen
sich uns nicht. Sollte die Regelung auf die Entwicklung eines neuen Standards flur Da
teiformate und den Datenaustausch abzielen, könnten daran jedenfalls nur die hierfür vor
gesehenen Körperschaften und Gremien mitwirken; eine gleichberechtigte Mitwirkung
„aller Beteiligter“ (?) lehnen wir ab.
Unabhängig hiervon schlagen wir vor, sich nicht nur auf offene Dateiformate wie PDF
oder ODF zu beschränken, sondern auch Dokumentenformate wie XML, die eine weite
Verbreitung haben, zu ermöglichen.
Die konkludente Zugangseröffnung wird grundsätzlich begrüßt. Dass die bloße Verwen
dung des jeweiligen durch die Bürger gewählten Kommunikationsweges konkludent als
Mitteilung gegenüber der Behörde dient, über diesen Weg ebenfalls eine Rückantwort zu
erwarten bzw. empfangsbereit zu sein, muss allerdings differenzierter gesehen werden.
Bezogen auf ausschließliche Auskunftsersuchen der Bürger an die Verwaltung kann diese
Auffassung geteilt werden. Anders sieht dies jedoch unserer Meinung nach in Rechtsge
schäften aus, bei denen auch der Zugangszeitpunkt für nachfolgende Fristen entscheidend
sein kann. Ein ausdrücklicher Hinweis hierzu sollte daher den Bürgerinnen und Bürgern
bekannt gemacht werden.
-6-
In diesem Zusammenhang scheint es auch zielfiihrender zu sein, das geplante Ermessen
durch eine Kann-Vorschrift zu ersetzen und zusätzlich gegebenenfalls den ersten und zwei
ten Satz von § 4 Absatz 1 EGovG NRW zu drehen, um den Fokus stärker auf die konklu
dente Zugangseröffnung durch die Bürgerin oder den Bürger zu legen.
5. Zu
§ 5 (Elektronische Verwaltungsverfahren)
Die beabsichtigte Verpflichtung, die Durchführung von Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auch auf elektronischem Weg anbieten zu müssen,
trifft vor allem die kommunale Ebene, weil hier der weitaus überwiegende Teil der Ver
waltungskontakte stattfindet. Grundsätzlich können wir einer solchen Vorgabe zustimmen,
halten aber die vorgesehene Frist (vier Jahre nach Verkündung bzw. Inkrafttreten des Ge
setzes) für problematisch.
Vorbehaltlich der Einführung eines Service- oder Benutzerkontos (s.o.) müssten hiernach
für jedes einzelne Verwaltungsverfahren entsprechende integrierte Identifikationsdienste
realisiert werden. Dies setzt die Erfassung und individuelle Bewertung aller im kommuna
len Raum eingesetzter Verfahren voraus, was insgesamt einen erheblichen Aufwand auslö
sen würde. Innerhalb des vorgesehenen Zeitraums kann ein solcher Anpassungsprozess mit
vertretbarem Aufwand nicht durchgeführt werden. Deshalb sollte die Frist angemessen
verlängert werden. Die Regelung sollte frühestens nach Abschluss des Normenscreenings
mit der geplanten Übergangsfrist wirksam werden.
6.
Zu
§ 6 (Information zu Behörden
in öffentlich zugänglichen Netzen)
Die in § 6 vorgesehenen Informationsverpflichtungen können mit der Maßgabe mitgetra
gen werden, dass beim Land alle Verwaltungsleistungen auf der Basis eines möglichst
bundeseinheitlichen Standards in einem Leistungskatalog beschrieben werden, dessen
Weiterentwicklung durch eine Landesredaktion unter kommunaler Beteiligung vorbereitet
und begleitet wird. Dadurch würden Mehrfachaufwand vermieden und zugleich Einheit
lichkeit und Rechtssicherheit der einzelnen Leistungsbeschreibungen gewährleistet.
7. Zu
§ 7 (Elektronische Bezahimöglichkeiten)
Zu einer digitalen Verwaltung gehört auch die Möglichkeit, Zahlungen reibungslos auf
elektronischem Weg vornehmen zu können. Wir begrüßen daher die Eröffnung einer ent
sprechenden Option in § 7 des Gesetzentwurfs. Ziel sollte es im Sinne von Standardisie
rungsbestrebungen sein, sich auf ein einheitliches E-Payment Verfahren im Land Nord
rhein-Westfalen zu verständigen. Dem Gesetzentwurf ist allerdings nicht eindeutig zu ent
nehmen, inwieweit die beim Einsatz marktüblicher Bezahiverfahren pro Zahivorgang übli
cherweise anfallenden Gebühren in die vom jeweiligen Adressaten geschuldeten Verwal
tungsgebühren eingerechnet werden können. Unter diesem Gesichtspunkt sehen wir Klar
stellungsbedarf.
-7-
8.
Zu
§ 9 (Elektronische Aktenführung)
Wir begrüßen, dass den Kommunen die elektronische Aktenflihrung nicht verpflichtend
vorgegeben, sondern eine entsprechende Option eröffnet werden soll. Dadurch wird den
Kommunen ein den jeweiligen spezifischen Gegebenheiten angepasstes Vorgehen ermög
licht.
9.
Zu
§ 10 (Übertragen und Vernichten des Papieroriginals)
Entscheiden sich Kommunen (auf freiwilliger Basis) fUr die Einifihrung der elektronischen
Akte, ist es nur konsequent, wenn die Papierdokumente nach Übertragung in die elektroni
sche Form vernichtet werden. Diesbezüglich soll mit der in § 10 vorgesehenen Regelung
die dringend erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden. Einschränkend muss aber
hinzugefügt werden, dass diese Regelung hinsichtlich der Bestandteile einer elektronischen
Akte im Einzelfall auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten nicht zu lösen vermag. Wel
che Dokumente z. B. in umfangreichen Bauverfahren zu einer elektronischen Akte gehö
ren, mag durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt regen wir
eine entsprechende Klarstellung in der Begründung des Gesetzentwurfs an.
Soweit bei der Übertragung in elektronische Dokumente gemäß § 10 Abs. 1 5. 2 der
„Stand der Technik“ zu beachten ist, sind damit nach heutigem Verständnis die Regelun
gen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) heranzuziehen, was
allerdings zu einem erheblichen Aufwand führen dürfte. Um zu vermeiden, dass Kommu
nen von der Einführung der elektronischen Aktenführung allein aus Gründen der damit
verbundenen Aufwände und Kosten absehen, bitten wir um eine Überprüfung der zitierten
Passage. Nach unserem Verständnis sollten auch vergleichbar wirksame Lösungen zuge
lassen werden.
10. Zu
§
14 (Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch)
Es stellt sich die Frage, ob hinreichend klar ist, was unter „gesicherten Übertragungswe
gen“ im Sinne von § 14 Abs. 1 5. 3 zu verstehen ist. Soweit es hierzu beispielsweise in
anderen Gesetzen entsprechende Definitionen gibt, sollte ggf. darauf verwiesen werden.
Andernfalls wäre hierzu eine kurze Erläuterung in der Gesetzesbegründung wünschens
wert. Um eine einheitliche und sichere Kommunikation auf elektronischem Wege sicher
stellen zu können, sollte im Übrigen zwingend eine frühzeitige Abstimmung zwischen
Land und Kommunen über standardisierte Datenaustausch- und Aktenaustauschformate
erfolgen
11. Zu
§ 17 (Georeferenzierung von Registern)
§ 17 regelt die Georeferenzierung von Registern. Aus Sicht des Städtetages NRW ist es
grundsätzlich sinnvoll zu fordern, Geodaten interoperabel zu machen. Nur durch einen
eindeutigen Raumbezug lassen sie sich in Beziehung bringen und gemeinsam auswerten.
-8-
Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass eine Koordinate für das Flurstück, das Gebäude
oder das definierte Gebiet in dem Register zu führen ist. Bei den Typen GebäudefFlursttick
könnte zwar auch schon durch den Objektnamen (Straße! Hausnummer bzw. Flurstücksbe
zeichnung) eine koordinatengestützte Georeferenzierung aus dem Datenbestand des Lie
genschaftskataster erfolgen, trotzdem ist die eigenständige Führung einer landeseinheitli
chen Koordinate im dem Register sinnvoll, da sich bei den Objektnamen auch Änderungen
ergeben können (z.B. durch Flurstticksteilung).
Anders ist es bei Gebieten. Eine einzelne Koordinate als Georeferenz ist nicht immer aus
reichend, da z.B. Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete große Ausdehnungen haben.
Hier sollte eine sogenannte Bounding-Box, also ein umgebendes Rechteck als Georeferenz
vorgeschrieben werden.
In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf ist zunächst der heutige Zustand tref
fend beschrieben, um dann “mit der Koordinate verknüpft werden“ zu können. Das wäre
der richtige Weg und die dort beschriebenen Grundlagen sind ebenfalls voll zutreffend. Im
Absatz später wird allerdings nicht mehr von einer Verknüpfung mit vorhandenen Regis
tern gesprochen, sondern von “Daten mit einer bundeseinheitlichen festgelegten direkten
Georeferenzierung.“ Das wiederum ist keine Verknüpfung von vorhandenen Daten, was
auch die Fortführung der Datenbestände und möglicherweise sogar die Historie sicher
stellt, vielmehr würde hier einer anfänglichen Doppeldatenhaltung und einem Auseinan
derdriften der Bestände Vorschub geleistet. Dies wäre der Sache jedoch nicht dienlich.
...
Daher sollte in § 17 nicht nur die direkte Georeferenzierung in den Vordergrund gestellt,
sondern praxisnah auch die Verknüpfung an bestehende Register geregelt werden.
Das E-Govermentgesetz sollte, wenn es für Kommunen eine Entlastung bringen soll, dazu
dienen, den Datenaustausch zwischen Kommunen und zu den Landesbehörden zu erleich
tern. Daher sollten Aspekte des Datenschutzes beim Aufbau der Datenbestände und deren
Verbesserung keine Rolle spielen, sondern nur bei deren Nutzung. So kann es durchaus
sinnvoll sein, für Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Feuerwehr und Katastrophenschutz personenbezogene oder —beziehbare Registerdaten zu georeferenzieren, um im Ein
satzfall schneller reagieren zu können. Bei Nutzung dieser Daten greifen natürlich die Re
gelungen des Datenschutzgesetzes NRW.
12. Zu
§ 21
(IT-Kooperationsrat NRW)
Wir begrüßen die geplante Einrichtung eines IT-Kooperationsrats NRW. Wie in der Geset
zesbegründung zutreffend ausgeführt, gewinnt die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit,
Abstimmung und Koordination in der Informationstechnik zunehmend an Bedeutung. Mit
dem IT-Kooperationsrat wird nach unserer Erwartung künftig ein Gremium zur Verfügung
stehen, das eine weitere Vertiefung der Kooperation zwischen Landes- und kommunaler
Ebene ermöglicht.
Auf Bedenken stößt allerdings die vorgesehene kommunale Beteiligung an dem neu zu
bildenden IT-Kooperationsrat NRW insofern, als neben drei Vertretern der kommunalen
Spitzenverbände zusätzlich ein Vertreter der Landschaftsverbände und drei Vertreter der
KDN als ständige Mitglieder mit Stimmrecht mitwirken sollen. Sowohl nach ihren jeweili
-9-
gen Satzungen als auch nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung
vertreten allein die kommunalen Spitzenverbände die Interessen der Kommunen; auch
Landschaftsverbände und KDN werden über die kommunalen Spitzenverbände mitvertre
ten. Um namentlich die Fachkompetenz des KDN nutzen zu können, sollten dessen Vertre
ter stattdessen als ständige Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des IT
Kooperationsrates teilnehmen können, während Vertreter der Landschaftsverbände bei
Bedarf beratend hinzugezogen werden sollten.
Soweit sich der Gesetzgeber nicht dazu entschließen sollte, unsere Anregung einer obliga
torischen Prüfung der E-Govemment-Tauglichkeit von Gesetz- und Verordnungsentwürfen
aufzugreifen (vgl. oben unter 1. 5.), schlagen wir hilfsweise vor, dass solche Entwürfe
über das für Informationstechnik zuständige Ministerium dem IT-Kooperationsrat zur Be
wertung vorgelegt werden. Mit diesem Ziel müsste dann § 21 des Gesetzentwurfs ergänzt
werden.
—
13. Zu
—
§ 23 (Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften)
In § 23 Abs. 1 sollte bzgl. der geplanten Einvernehmensregelungen ergänzt werden: „So
bald kommunale Interessen betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem IT-Kooperationsrat
zu erzielen“.
14. Zu
§ 24 (Landesbetrieb IT.NRW)
In § 24 Abs. 2 Nr. 4 sollte die korrekte Behördenbezeichnung „Landesamt für zentrale
polizeiliche Dienste NRW“ verwendet werden.
15. Zu
§ 25 (Überprüfung von Rechtsvorschriften)
Wir begrüßen die Absicht, ein sog. Normenscreening gesetzlich vorzusehen. Es ist sachge
recht, die landesrechtlichen Schriftformerfordernisse auf den Prüfstand zu stellen und nach
Möglichkeit abzuschaffen. Allerdings erscheint uns die vorgesehene Frist von drei Jahren
bis zur Vorlage eines entsprechenden Berichts an den Landtag als zu lang. Mit Rücksicht
auf die Aktivitäten der Arbeitsgruppe Normenscreening und in der Absicht, mit dem E
Govemment-Gesetz NRW eine rasche Wirkung zu erzielen, schlagen wir vor, diese Frist
auf maximal zwei Jahre zu reduzieren.
16. Zu
§ 26 (Inkrafttreten und Berichtspflicht)
Wie eingangs unter 1. 2. bereits dargelegt, sollten im Rahmen einer Evaluation des Gesetzentwurfs auch die entstehenden Be- und Entlastungen betrachtet werden, wobei es aus un
serer Sicht sachgerecht wäre, den für eine Evaluation bzw. einen Erfahrungsbericht vorge
sehenen Zeitraum auf drei Jahre zu verkürzen.
Wir sind dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen und Anregungen bei Ihren weiteren
Überlegungen berücksichtigen. Für vertiefende Erörterungen stehen wir gerne zur Verfü
gung.
-
10
-
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
/./L
Dr. Helmut Fogt
Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Dr. Marco Kuhn
Erster Beigeordneter
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Andreas Wohland
Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen