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Allgemeine Vorlage (Anlage 1 Schnellbrief)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
196 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
15.03.16, 13:06
Aktualisiert
15.03.16, 13:06

Inhalt der Datei

t \ Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf Städte- und Gemeindebund NRW• Poutfach 1039 52•40030 Düssedorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Schnellbrief 192/2015 Telefax 0211.4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de An die Mitgl iedsstädte und -gemeinden Martin.Lehrer@Kommunen-in-NRW.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 17.0.5.4.2 Le/Be Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Hauptreferent Martin Lehrer M.A. Durchwahl 0211.4587-223/230 10.09.2015 E-Governmentgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Ende Juni 2015 hat das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales den Referentenent wurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Governmentgesetz Nordrhein-Westfalen EGovG NRW) veröffentlicht und die Verbände zur Prüfung und Stellungnahme eingeladen. Das E-Governmentgesetz NRW verfolgt vorrangig zwei Ziele: - • Herstellung eines einheitlichen Rechtszustandes in Anlehnung an das E-Governmentgesetz des Bundes, das seit August 2013 in Kraft ist • Schaffung der Voraussetzungen zur rechtssicheren durchgängig elektronischen Kommuni kation zwischen Bürgern, Bürgerinnen und Verwaltung sowie zur durchgängig elektroni schen Abwicklung von Verwaltungsverfahren Zu dem Gesetzentwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW am 31.08.2015 gegenüber dem MIK NRW eine Stellungnahme abgegeben. Vorab wurde dazu der gemeinsame IT-Lenkungsausschuss der kommunalen Spitzenverbände NRW am 18.08.2015 beteiligt. Außerdem war vonseiten des StGB NRW der Arbeitskreis Informations technologie zur Begutachtung und Einschätzung des Gesetzentwurfs eingeladen worden. Am 19.08.2015 war das Präsidium des StGB NRW mit dem Gesetzentwurf befasst. Die Stellungnahme ist diesem Schnellbrief als Anlage beigefügt. Der Gesetzentwurf kann im Mitgliederbereich des StGB NRW-lnternetangebots unter der Rubrik Fachinfo & Service! Fachgebiete/Datenverarbeitung und 1 nternet/IT-Recht/E-Govern mentgesetze abgerufen wer den. Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen lntranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. 5. 2 v. 2 In seiner Intention und den wesentlichen Inhalten wird der Gesetzentwurf von den kommuna len Spitzenverbänden im Wesentlichen begrüßt. Was die finanziellen Auswirkungen mögli cher Verpflichtungen aus dem Gesetz angeht, ist man sich einig, dass diese zum einen schwer abzuschätzen und zum anderen schwer mit möglichen Kostensenkungen durch Arbeitsentlas tungzu verrechnen seien. Daher wird darauf Wert gelegt, dass im Rahmen einer Evaluation des Gesetzentwurfs auch die bis dahin entstandenen Be- und Entlastungen betrachtet werden müssen. Bezüglich der Kommunen in der Haushaltssicherung oder -sanierung wird von der Kommu nalaufsicht erwartet, zuzulassen, dass auch solche Kommunen Investitionen i. S. d. künftigen E-Governmentgesetzes NRW tätigen können, die sich erst mittelfristig rentieren. Des Weite ren wird vorgeschlagen, die in dem Gesetzentwurf enthaltenen unterschiedlichen Fristen zu vereinheitlichen. Nicht zuletzt wird angeregt, den Gesetzentwurf um eine Vorgabe zu ergän zen, wonach Gesetz- und Verordnungsentwürfe von den fachlich zuständigen Ressorts unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Ihre E-Governmenttauglichkeit geprüft werden müssen. Dadurch würde sichergestellt, dass künftige Gesetze oder Verordnungen auch effizient in elektronischen Prozessen umzusetzen seien. Voraussichtlich im November 2015 wird es zum Entwurf des E-Governmentgesetzes NRW eine Anhörung im NRW-Landtag geben. Nach Einschätzung der NRW-Landesregierung ist al lerdings mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst im Frühjahr 2016 zu rechnen. Davor wer den die Beschlussgremien sämtlicher drei Verbände nochmals umfassend informiert und be teiligt. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung: Andreas Wohland Anlage Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW Städtetag ()INDKILFAG . Nordrhein-Westfalen ORu Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen i • n. c i nEIN - iv ESTIALE N Herrn Hartmut Beuß Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnik (CIO) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Friedrichstr. 62 80 40217 Düsseldorf Ansprechpartner: Andreas Wohland, StGB NRW Tel-Durchwahl: 0211.4587.223 Fax-Durchwahl: 0211.4587.211 E-Mail: andreas.wohland@kommunen-in nrw.de Beigeordneter Dr. Helmut Fogt, StNRW Tel.-Durchwahl: 030.37711.800 Fax-Durchwahl: 030.37711.809 E-Mail: helmut.fogtstaedtetag.de AktenzeIchen: 18.29.00 - Dr. Marco Kuhn, LKT NRW Tel-Durchwahl: 0211.300491.300 E-Mail: m.kuhn@lkt-nrw.de vorab per E-IvIazl Aktenzeichen: Datum: 10.55.03 Ku/cp 31.08.2015 Gesetzentvurf zur Förderung der elektronischen Verwaltung in NordrheinWestfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen EGovG NRW) — Ihr Schreiben vom 24.06.2015 Sehr geehrter Herr Beuß, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem vorbezeichneten Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können. Damit verbinden wir den Dank für die frühzeitige und intensive Ein bindung der kommunalen Spitzenverbände in den Prozess der Erarbeitung des Gesetzent wurfs. Unter dem Vorbehalt, dass wir hierzu aus Zeitgründen noch kein abschließendes Votum unserer jeweiligen Beschlussgremien herbeiführen konnten, ist zu dem Gesetzentwurf fol gendes anzumerken: 1. Grundsätzliches 1. Anstoß zur weiteren Verwaltungsmodernisierung Nachdem das E-Government-Gesetz des Bundes bereits vor zwei Jahren in Kraft getreten ist, ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass das Landeskabinett den Entwurf eines E Government-Gesetzes NRW vorgelegt hat. Der Gesetzentwurf schafft wichtige Rahmenbedingungen für den Einsatz moderner Technik, die kommunalen Verwaltungen in Ver bindung mit der Optimierung von Geschäftsprozessen ermöglicht, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, Verfahrenskosten zu senken und das Dienstleistungsangebot für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft nachhaltig zu verbessern. Insofern erwarten Städtetag NRW Gereonstr. 18 32 50670 Köln Tel. 0221.3771.0 www.staedtetag-nrw.de - Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Tel. 0211.300491.0 www.lkt-nrw.de Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 1991201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de -2- wir uns von dem Gesetzentwurf einen zusätzlichen Schub flur die weitere Modernisierung der öffentlichen (kommunalen) Verwaltungen. 2. Finanzielle Auswirkungen / Evaluation Wir verstehen den Gesetzentwurf dahingehend, dass das Land hiermit nach Möglichkeit keine Vorgaben setzen will, die die kommunale Organisationshoheit übermäßig einschrän ken und/oder nach Maßgabe des KonnexAG NRW eine Belastungsausgleichsverpflichtung begründen könnten. Dieser gesetzgeberische Ansatz ist unseres Erachtens sachgerecht, weil er den Kommunen ein den jeweiligen spezifischen Gegebenheiten angepasstes Vor gehen ermöglicht. Wie die Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 33 einräumt, sind die kommunalen Gebietskörperschaften gleichwohl Adressaten einzelner verpflichtender Vor gaben, die durchaus finanzielle Auswirkungen haben (Pflicht zur Eröffnung eines elektro nischen Zugangs, zum Angebot der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfah ren, zur elektronischen Behördenkommunikation etc.). Dabei handelt es sich sowohl um Sach- als auch um Personalkosten. Nach unserer Auffassung beinhalten diese Vorschriften besondere Anforderungen an die kommunale Aufgabenerflullung im Sinne von § 2 Abs. 4 KonnexAG NRW, was eigentlich ein Verfahren zur Ermittlung eines möglichen Belastungsausgleichs erfordert. Dabei sind notwendigen (Investitions-) Aufwänden gemäß § 3 Abs. 5 KonnexAG NRW eintretende Entlastungen (Synergien, Personaleinsparungen, Verbesserung bei Prozessabläufen, Ver ringerung des bürokratischen Aufwands etc.) gegenüber zu stellen. Eine solche Gegen überstellung von Be- und Entlastungen erweist sich im vorliegenden Fall als schwierig, sind Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik doch in aller Regel nicht in den üblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit einem kurzfristigen Er trag zu belegen. Solche Erträge zeigen sich zumeist erst in mittel- bis langfristiger Perspek tive, was es wiederum schwierig macht, sie im Rahmen einer Kostenfolgeabschätzung an gemessen zu berücksichtigen. Umso mehr gilt das, als einzelne Vorgaben des Gesetzent wurfs mit absehbaren finanziellen Auswirkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollen. Möglicherweise konnexitätsrelevante Belastungen mögen daher noch nicht mit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes NRW eintreten, können aber flur den nachfolgenden Zeitraum aus heutiger Perspektive nicht völlig ausgeschlossen werden. Auch aus diesem Grunde legen wir Wert darauf, dass im Rahmen einer Evaluation des Gesetzentwurfs (vgl. § 26 Äbs. 3 des Gesetzentwurfs) auch die entstehenden Be- und Ent lastungen betrachtet werden, wobei es aus unserer Sicht sachgerecht wäre, den für eine Evaluation bzw. einen Erfahrungsbericht vorgesehenen Zeitraum auf drei Jahre zu verkür zen. 3. Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. Haushaltssanierung Soweit der vorliegende Gesetzentwurf keine unmittelbaren Verpflichtungen enthält, son dem den Kommunen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Gegebenheiten neue Optionen der Verwaltungsmodernisierung eröffnet, müssen die Kommunalaufsichts behörden gewährleisten, dass diese Optionen trotz der damit zunächst verbundenen Sach -3- und Personalkosten grundsätzlich auch solchen Kommunen eröffnet sind, die sich in der Haushaltssicherung bzw. Haushaltssanierung befinden. 4. Angleichung der Fristen Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen einzelne ver pflichtende Vorgaben in Kraft treten sollen, unterstützen wir eine Anregung aus der Stel lungnahme des Dachverbands Kommunaler IT-Dienstleister (KDN), wonach die jeweili gen Fristen weitestgehend an die in § 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Frist (vier Jahre) angeglichen werden sollten, um die benötigten lT-Komponenten und Verfahrensanpassun gen nicht separat, sondern im Kontext eines Gesamtkonzepts einflihren zu können. 5. Prüfung der E-Government-Tauglichkeit von Gesetz- und Verordnungsentwür fen Wird zu einem frühen Zeitpunkt in der Vorbereitung eines Gesetz- oder Verordnungsent wurfs dessen E-Government-Tauglichkeit geprüft, trägt dies zu einer praxisnahen, effekti ven und wirtschaftlichen Umsetzung bei. Denn im Rahmen einer entsprechenden Prüfung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen können insbesondere rechtliche und technische Hindernisse, komplizierte Verwaltungsabläufe und Medienbrüche sowie vermeidbare, die Kommunen belastende Zusatzaufwände frühzeitig erkannt werden. Daher sollte der vorlie gende Gesetzentwurf um eine Vorgabe ergänzt werden, wonach Gesetz- und Verordnungs entwürfe von den fachlich zuständigen Ressorts unter Beteiligung der kommunalen Spit zenverbände auf ihre E-Government-Tauglichkeit geprüft werden müssen. II. Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften 1. Zu § 1 (Geltungsbereich) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte § 1 Abs. 1 wie folgt formuliert werden: „So weit nachfolgend nicht anders bestimmt, gilt dieses Gesetz (...)“. Zur Klarstellung sollten außerdem in § 1 Abs. 1 auch die Anstalten öffentlichen Rechts und die Eigenbetriebe erwähnt werden. Soweit durch § 1 Abs. 4 u. a. die Tätigkeit der Justizverwaltung und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden sollen, geben wir zu bedenken, dass gerade bei Justiz- oder Bußgeldangelegenheiten mit tels elektronischem Informations- bzw. Aktenaustausch durchaus beachtliche Synergien erzeugt werden könnten. Daher regen wir eine Prüfung an, inwieweit auch diese Aufga benbereiche unter den Geltungsbereich des E-Government-Gesetzes NRW gefasst werden können. In Abs. 4 Ziff. 1 sind Verwaltungsverfahren, in denen Landesfinanzbehörden Rechtsvor schriften der Abgabenanordnung anwenden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus genommen. Dieselben Erwägungen zu der Ausnahme gelten aber auch ifir Verwaltungs- -4- verfahren, in denen kommunale Steuerämter Rechtsvorschriften der Abgabenordnung an wenden. Insofern regen wir an, die Vorschrift des § 4 Ziff. 1 zu ergänzen. Insgesamt ist festzustellen, dass von der Geltung des Gesetzes eine Vielzahl von Behörden und Institutionen ausgenommen werden sollen. Hierdurch wird für die Kommunen eine medienbruchfreie Zusammenarbeit mit diesen Stellen erschwert. Es wird daher gebeten, die Ausnahmetatbestände mit dem Ziel zu überprüfen, diese zu reduzieren. 2. Zu § 2 (Barrierefreiheit) Der Hinweis auf die Beachtung der bestehenden Regelungen des Behindertengleichstel lungsgesetzes NRW wird positiv bewertet, da dies widersprechende Regelungen in unter schiedlichen Gesetzen vermeidet. 3. Zu § 3 (Elektronischer Zugang zur Verwaltung) Es ist prinzipiell zu begrüßen, dass künftig auch der elektronische Personalausweis (eID Funktion) und die De-Mail als Schriftform ersetzende Instrumente nutzbar sein sollen. Ei ne Umsetzung ist für die Verwaltungen grundsätzlich machbar, allerdings wird die prakti sche Anwendung / Akzeptanz durch die Bevölkerung bisher kritisch gesehen. Für eine weitergehende Verpflichtung der Behörden, eine Möglichkeit zur sicheren Kommunikation per E-Mail zu eröffnen und hierzu ein Verschlüsselungsverfahren anzubieten ( 3 Abs. 1), sehen wir allerdings keinen Bedarf zumal die qualifizierte elektronische Signatur bereits ein solches Verfahren beinhaltet. Die Arbeiten der Modellregion nPa haben gezeigt, dass zunächst die Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, damit die eID-Funktion erfolgreich genutzt werden kann. Die Optimierung der benötigten Infrastruktur seitens des Bundes (Kartenlesegeräte, AusweisApp, mobile Nutzung) ist eine wesentliche Vorausset zung für die Schaffung von Akzeptanz bezüglich der eID-Funktion. Es fehlen bislang noch rechtlich zugelassene elektronische Verfahren zum elektronischen Nachweis der Handlungsvollmacht für natürliche und juristische Personen zur Vertretung in Verwaltungsverfahren oder zur elektronischen Identifizierung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern. Entsprechende Entscheidungen sind herbeizuführen, damit eine flächende ckende Einführung elektronischer Verwaltungsverfahren möglich wird. Da es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, grundsätzlich für alle Geschäftsprozesse die eIDFunktion anzubieten, ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Einführung der eID in Abhän gigkeit vom wirtschaftlichen Aufwand vorgenommen werden sollte Richtigerweise sind konkrete Regelungen hinsichtlich des zwingenden Angebots der eIDFunktion durch die Behörden im Rahmen der Fachgesetze festzulegen. Damit wird ge währleistet, dass genau die Prozesse identifiziert werden, die sich für die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises mittels eID des Personalausweises eignen. Den von Seiten der KDN unterbreiteten Vorschlag, die Aufzählung der Identifikationsver fahren in § 3 Abs. 3 um einen Passus zu ergänzen, der funktionaläquivalente Identifikati -5- ons- und die Schriftform ersetzende elektronische Verfahren zulässt, unterstützen wir aus drücklich. Mit dem von der KDN erarbeiteten Konzept eines Service- oder Benutzerkon tos, das entsprechende technische und organisatorische Anforderungen erflullt (Einrichtung durch eine Behörde mit persönlicher Identifikation vor Ort, Zwei-Faktor-Authentifizierung bei der Benutzung etc.), können Personen in Verwaltungsverfahren auf einem vergleichba ren Vertrauensniveau identifiziert werden wie es die im Gesetzentwurf vorgesehenen Iden tifikationsverfahren gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte ferner klargestellt werden, dass die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nach weis der Identität in Verwaltungsverfahren im Rahmen interkommunaler Kooperation auf einen gemeinsamen IT-Dienstleister übertragen werden können, der diese Aufgaben so dann in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt. Damit würden die Kommunen nicht nur in die Lage versetzt, wirtschaftliche Vorteile einer kooperativen Be reitstellung jener Dienste zu realisieren, sondern es würde zugleich die nötige Rechtssi cherheit flur eine entsprechende Bereitstellung elektronischer Identifikationsdienste nach dem Personalausweisgesetz bzw. dem Aufenthaltsgesetz geschaffen. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass sich die aktuelle Formulierung des § 3 zu sehr an den aktuellen Gegebenheiten orientiert und die Nutzung zukünftiger technischer Weiterentwicklungen zur Identifizierung möglicherweise ausschließt oder zumindest er schwert. Insofern sollte der Gesetzestext zukunftsoffener formuliert werden. 4. Zu § 4 (Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürger sowie Un ternehmen) Regelungsgehalt und Zielsetzung der in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Regelungen erschließen sich uns nicht. Sollte die Regelung auf die Entwicklung eines neuen Standards flur Da teiformate und den Datenaustausch abzielen, könnten daran jedenfalls nur die hierfür vor gesehenen Körperschaften und Gremien mitwirken; eine gleichberechtigte Mitwirkung „aller Beteiligter“ (?) lehnen wir ab. Unabhängig hiervon schlagen wir vor, sich nicht nur auf offene Dateiformate wie PDF oder ODF zu beschränken, sondern auch Dokumentenformate wie XML, die eine weite Verbreitung haben, zu ermöglichen. Die konkludente Zugangseröffnung wird grundsätzlich begrüßt. Dass die bloße Verwen dung des jeweiligen durch die Bürger gewählten Kommunikationsweges konkludent als Mitteilung gegenüber der Behörde dient, über diesen Weg ebenfalls eine Rückantwort zu erwarten bzw. empfangsbereit zu sein, muss allerdings differenzierter gesehen werden. Bezogen auf ausschließliche Auskunftsersuchen der Bürger an die Verwaltung kann diese Auffassung geteilt werden. Anders sieht dies jedoch unserer Meinung nach in Rechtsge schäften aus, bei denen auch der Zugangszeitpunkt für nachfolgende Fristen entscheidend sein kann. Ein ausdrücklicher Hinweis hierzu sollte daher den Bürgerinnen und Bürgern bekannt gemacht werden. -6- In diesem Zusammenhang scheint es auch zielfiihrender zu sein, das geplante Ermessen durch eine Kann-Vorschrift zu ersetzen und zusätzlich gegebenenfalls den ersten und zwei ten Satz von § 4 Absatz 1 EGovG NRW zu drehen, um den Fokus stärker auf die konklu dente Zugangseröffnung durch die Bürgerin oder den Bürger zu legen. 5. Zu § 5 (Elektronische Verwaltungsverfahren) Die beabsichtigte Verpflichtung, die Durchführung von Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auch auf elektronischem Weg anbieten zu müssen, trifft vor allem die kommunale Ebene, weil hier der weitaus überwiegende Teil der Ver waltungskontakte stattfindet. Grundsätzlich können wir einer solchen Vorgabe zustimmen, halten aber die vorgesehene Frist (vier Jahre nach Verkündung bzw. Inkrafttreten des Ge setzes) für problematisch. Vorbehaltlich der Einführung eines Service- oder Benutzerkontos (s.o.) müssten hiernach für jedes einzelne Verwaltungsverfahren entsprechende integrierte Identifikationsdienste realisiert werden. Dies setzt die Erfassung und individuelle Bewertung aller im kommuna len Raum eingesetzter Verfahren voraus, was insgesamt einen erheblichen Aufwand auslö sen würde. Innerhalb des vorgesehenen Zeitraums kann ein solcher Anpassungsprozess mit vertretbarem Aufwand nicht durchgeführt werden. Deshalb sollte die Frist angemessen verlängert werden. Die Regelung sollte frühestens nach Abschluss des Normenscreenings mit der geplanten Übergangsfrist wirksam werden. 6. Zu § 6 (Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen) Die in § 6 vorgesehenen Informationsverpflichtungen können mit der Maßgabe mitgetra gen werden, dass beim Land alle Verwaltungsleistungen auf der Basis eines möglichst bundeseinheitlichen Standards in einem Leistungskatalog beschrieben werden, dessen Weiterentwicklung durch eine Landesredaktion unter kommunaler Beteiligung vorbereitet und begleitet wird. Dadurch würden Mehrfachaufwand vermieden und zugleich Einheit lichkeit und Rechtssicherheit der einzelnen Leistungsbeschreibungen gewährleistet. 7. Zu § 7 (Elektronische Bezahimöglichkeiten) Zu einer digitalen Verwaltung gehört auch die Möglichkeit, Zahlungen reibungslos auf elektronischem Weg vornehmen zu können. Wir begrüßen daher die Eröffnung einer ent sprechenden Option in § 7 des Gesetzentwurfs. Ziel sollte es im Sinne von Standardisie rungsbestrebungen sein, sich auf ein einheitliches E-Payment Verfahren im Land Nord rhein-Westfalen zu verständigen. Dem Gesetzentwurf ist allerdings nicht eindeutig zu ent nehmen, inwieweit die beim Einsatz marktüblicher Bezahiverfahren pro Zahivorgang übli cherweise anfallenden Gebühren in die vom jeweiligen Adressaten geschuldeten Verwal tungsgebühren eingerechnet werden können. Unter diesem Gesichtspunkt sehen wir Klar stellungsbedarf. -7- 8. Zu § 9 (Elektronische Aktenführung) Wir begrüßen, dass den Kommunen die elektronische Aktenflihrung nicht verpflichtend vorgegeben, sondern eine entsprechende Option eröffnet werden soll. Dadurch wird den Kommunen ein den jeweiligen spezifischen Gegebenheiten angepasstes Vorgehen ermög licht. 9. Zu § 10 (Übertragen und Vernichten des Papieroriginals) Entscheiden sich Kommunen (auf freiwilliger Basis) fUr die Einifihrung der elektronischen Akte, ist es nur konsequent, wenn die Papierdokumente nach Übertragung in die elektroni sche Form vernichtet werden. Diesbezüglich soll mit der in § 10 vorgesehenen Regelung die dringend erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden. Einschränkend muss aber hinzugefügt werden, dass diese Regelung hinsichtlich der Bestandteile einer elektronischen Akte im Einzelfall auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten nicht zu lösen vermag. Wel che Dokumente z. B. in umfangreichen Bauverfahren zu einer elektronischen Akte gehö ren, mag durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt regen wir eine entsprechende Klarstellung in der Begründung des Gesetzentwurfs an. Soweit bei der Übertragung in elektronische Dokumente gemäß § 10 Abs. 1 5. 2 der „Stand der Technik“ zu beachten ist, sind damit nach heutigem Verständnis die Regelun gen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) heranzuziehen, was allerdings zu einem erheblichen Aufwand führen dürfte. Um zu vermeiden, dass Kommu nen von der Einführung der elektronischen Aktenführung allein aus Gründen der damit verbundenen Aufwände und Kosten absehen, bitten wir um eine Überprüfung der zitierten Passage. Nach unserem Verständnis sollten auch vergleichbar wirksame Lösungen zuge lassen werden. 10. Zu § 14 (Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch) Es stellt sich die Frage, ob hinreichend klar ist, was unter „gesicherten Übertragungswe gen“ im Sinne von § 14 Abs. 1 5. 3 zu verstehen ist. Soweit es hierzu beispielsweise in anderen Gesetzen entsprechende Definitionen gibt, sollte ggf. darauf verwiesen werden. Andernfalls wäre hierzu eine kurze Erläuterung in der Gesetzesbegründung wünschens wert. Um eine einheitliche und sichere Kommunikation auf elektronischem Wege sicher stellen zu können, sollte im Übrigen zwingend eine frühzeitige Abstimmung zwischen Land und Kommunen über standardisierte Datenaustausch- und Aktenaustauschformate erfolgen 11. Zu § 17 (Georeferenzierung von Registern) § 17 regelt die Georeferenzierung von Registern. Aus Sicht des Städtetages NRW ist es grundsätzlich sinnvoll zu fordern, Geodaten interoperabel zu machen. Nur durch einen eindeutigen Raumbezug lassen sie sich in Beziehung bringen und gemeinsam auswerten. -8- Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass eine Koordinate für das Flurstück, das Gebäude oder das definierte Gebiet in dem Register zu führen ist. Bei den Typen GebäudefFlursttick könnte zwar auch schon durch den Objektnamen (Straße! Hausnummer bzw. Flurstücksbe zeichnung) eine koordinatengestützte Georeferenzierung aus dem Datenbestand des Lie genschaftskataster erfolgen, trotzdem ist die eigenständige Führung einer landeseinheitli chen Koordinate im dem Register sinnvoll, da sich bei den Objektnamen auch Änderungen ergeben können (z.B. durch Flurstticksteilung). Anders ist es bei Gebieten. Eine einzelne Koordinate als Georeferenz ist nicht immer aus reichend, da z.B. Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete große Ausdehnungen haben. Hier sollte eine sogenannte Bounding-Box, also ein umgebendes Rechteck als Georeferenz vorgeschrieben werden. In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf ist zunächst der heutige Zustand tref fend beschrieben, um dann “mit der Koordinate verknüpft werden“ zu können. Das wäre der richtige Weg und die dort beschriebenen Grundlagen sind ebenfalls voll zutreffend. Im Absatz später wird allerdings nicht mehr von einer Verknüpfung mit vorhandenen Regis tern gesprochen, sondern von “Daten mit einer bundeseinheitlichen festgelegten direkten Georeferenzierung.“ Das wiederum ist keine Verknüpfung von vorhandenen Daten, was auch die Fortführung der Datenbestände und möglicherweise sogar die Historie sicher stellt, vielmehr würde hier einer anfänglichen Doppeldatenhaltung und einem Auseinan derdriften der Bestände Vorschub geleistet. Dies wäre der Sache jedoch nicht dienlich. ... Daher sollte in § 17 nicht nur die direkte Georeferenzierung in den Vordergrund gestellt, sondern praxisnah auch die Verknüpfung an bestehende Register geregelt werden. Das E-Govermentgesetz sollte, wenn es für Kommunen eine Entlastung bringen soll, dazu dienen, den Datenaustausch zwischen Kommunen und zu den Landesbehörden zu erleich tern. Daher sollten Aspekte des Datenschutzes beim Aufbau der Datenbestände und deren Verbesserung keine Rolle spielen, sondern nur bei deren Nutzung. So kann es durchaus sinnvoll sein, für Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Feuerwehr und Katastrophenschutz personenbezogene oder —beziehbare Registerdaten zu georeferenzieren, um im Ein satzfall schneller reagieren zu können. Bei Nutzung dieser Daten greifen natürlich die Re gelungen des Datenschutzgesetzes NRW. 12. Zu § 21 (IT-Kooperationsrat NRW) Wir begrüßen die geplante Einrichtung eines IT-Kooperationsrats NRW. Wie in der Geset zesbegründung zutreffend ausgeführt, gewinnt die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit, Abstimmung und Koordination in der Informationstechnik zunehmend an Bedeutung. Mit dem IT-Kooperationsrat wird nach unserer Erwartung künftig ein Gremium zur Verfügung stehen, das eine weitere Vertiefung der Kooperation zwischen Landes- und kommunaler Ebene ermöglicht. Auf Bedenken stößt allerdings die vorgesehene kommunale Beteiligung an dem neu zu bildenden IT-Kooperationsrat NRW insofern, als neben drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände zusätzlich ein Vertreter der Landschaftsverbände und drei Vertreter der KDN als ständige Mitglieder mit Stimmrecht mitwirken sollen. Sowohl nach ihren jeweili -9- gen Satzungen als auch nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten allein die kommunalen Spitzenverbände die Interessen der Kommunen; auch Landschaftsverbände und KDN werden über die kommunalen Spitzenverbände mitvertre ten. Um namentlich die Fachkompetenz des KDN nutzen zu können, sollten dessen Vertre ter stattdessen als ständige Gäste mit beratender Stimme an den Sitzungen des IT Kooperationsrates teilnehmen können, während Vertreter der Landschaftsverbände bei Bedarf beratend hinzugezogen werden sollten. Soweit sich der Gesetzgeber nicht dazu entschließen sollte, unsere Anregung einer obliga torischen Prüfung der E-Govemment-Tauglichkeit von Gesetz- und Verordnungsentwürfen aufzugreifen (vgl. oben unter 1. 5.), schlagen wir hilfsweise vor, dass solche Entwürfe über das für Informationstechnik zuständige Ministerium dem IT-Kooperationsrat zur Be wertung vorgelegt werden. Mit diesem Ziel müsste dann § 21 des Gesetzentwurfs ergänzt werden. — 13. Zu — § 23 (Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften) In § 23 Abs. 1 sollte bzgl. der geplanten Einvernehmensregelungen ergänzt werden: „So bald kommunale Interessen betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem IT-Kooperationsrat zu erzielen“. 14. Zu § 24 (Landesbetrieb IT.NRW) In § 24 Abs. 2 Nr. 4 sollte die korrekte Behördenbezeichnung „Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW“ verwendet werden. 15. Zu § 25 (Überprüfung von Rechtsvorschriften) Wir begrüßen die Absicht, ein sog. Normenscreening gesetzlich vorzusehen. Es ist sachge recht, die landesrechtlichen Schriftformerfordernisse auf den Prüfstand zu stellen und nach Möglichkeit abzuschaffen. Allerdings erscheint uns die vorgesehene Frist von drei Jahren bis zur Vorlage eines entsprechenden Berichts an den Landtag als zu lang. Mit Rücksicht auf die Aktivitäten der Arbeitsgruppe Normenscreening und in der Absicht, mit dem E Govemment-Gesetz NRW eine rasche Wirkung zu erzielen, schlagen wir vor, diese Frist auf maximal zwei Jahre zu reduzieren. 16. Zu § 26 (Inkrafttreten und Berichtspflicht) Wie eingangs unter 1. 2. bereits dargelegt, sollten im Rahmen einer Evaluation des Gesetzentwurfs auch die entstehenden Be- und Entlastungen betrachtet werden, wobei es aus un serer Sicht sachgerecht wäre, den für eine Evaluation bzw. einen Erfahrungsbericht vorge sehenen Zeitraum auf drei Jahre zu verkürzen. Wir sind dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen und Anregungen bei Ihren weiteren Überlegungen berücksichtigen. Für vertiefende Erörterungen stehen wir gerne zur Verfü gung. - 10 - Mit freundlichen Grüßen In Vertretung /./L Dr. Helmut Fogt Beigeordneter des Städtetages Nordrhein-Westfalen Dr. Marco Kuhn Erster Beigeordneter des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Andreas Wohland Beigeordneter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen