Daten
Kommune
Bedburg
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10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-486/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-486/2005 1. Ergänzung
Zweite Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg
über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.
498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG
NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 74 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488),
hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Zweite Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bedburg vom
16.12.2003 beschlossen:
Artikel 1
§ 5 wird wie folgt geändert:
(1) Wird nur die Winterwartung von der Stadt ausgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je veranlagtem Frontmeter:
bei Anliegerstraßen
bei Innerortsstraßen
bei Hauptgeschäftsstraßen
bei überörtlichen Straßen
0,36 €
0,34 €
0,31 €
0,30 €
(1) Wird neben der Winterwartung auch die Fahrbahnreinigung durch die Stadt durchgeführt, erhöhen sich die Benutzungsgebühren um 1,18 € je veranlagtem Frontmeter Reinigungsstrecke.
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Artikel 2
Die Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Reinigung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) tritt zum
01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig endet damit die Rechtskraft der 1. Änderungssatzung.