Daten
Kommune
Jülich
Größe
4,1 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage F zur SV 194/2017
Artenschutzprüfung
zur Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP der Stadt
Jülich (Kreis Düren)
Auftraggeber:
Stadt Jülich
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30.05.2017
Artenschutzprüfung zur Darstellung von acht Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ......................................................................1
2. Lage und Größe der geplanten Darstellungsflächen ............................................................1
3. Datenauswertung .................................................................................................................5
3.1 Schutzgebiete ...................................................................................................................6
3.1.1 Fläche „1“ .......................................................................................................................6
3.1.2 Fläche „5“ ........................................................................................................................7
3.1.3 Flächen „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“ ..........................................................................9
3.1.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“ ................................................................................ 11
3.1.5 Fläche „20“ (20 a und b) ................................................................................................ 14
3.1.6 Fläche „WI 4“ ................................................................................................................. 16
3.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW ......................................... 18
3.2.1 Fläche „1“ ...................................................................................................................... 18
3.2.2 Fläche „5“ ...................................................................................................................... 21
3.2.3 Fläche „11“, „12 und „13/WI 2“ ....................................................................................... 23
3.2.4 Fläche „14“ und „15“ sowie „WI 1“ .................................................................................. 26
3.2.5 Fläche „20a/20b“ ........................................................................................................... 28
3.2.6 Fläche „WI 4“ ................................................................................................................. 32
3.3 Fundortkataster @LINFOS ............................................................................................... 35
3.4 Schwerpunktvorkommen aus dem Energieatlas NRW....................................................... 36
3.5 Stellungnahme der Behörden und Verbände..................................................................... 36
3.5.1 UNB des Kreises Düren ................................................................................................. 37
3.5.2 Arbeitskreis Fledermausschutz (Schreiben vom 18.05.2016) ......................................... 37
4. Zusammenfassung nach Auswertung der bestehenden Daten ............................................ 37
4.1 Fläche „1“ ......................................................................................................................... 38
4.2 Fläche „5“ ......................................................................................................................... 38
4.3 Flächen „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“ ........................................................................... 38
4.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“ ................................................................................... 39
4.5 Fläche „20“ ....................................................................................................................... 39
4.6 Fläche „WI 4“.................................................................................................................... 40
5. Artenschutzprüfung ............................................................................................................ 40
5.1 Fläche „1“ ......................................................................................................................... 43
5.1.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 44
5.1.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 46
5.1.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 48
5.2 Fläche „5“ ......................................................................................................................... 50
5.2.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 51
5.2.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 53
5.2.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 55
5.3 Fläche „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“............................................................................. 56
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Artenschutzprüfung zur Darstellung von acht Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
Inhalt
5.3.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 57
5.3.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 60
5.3.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 60
5.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“ ................................................................................... 61
5.4.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 63
5.4.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 65
5.4.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 67
5.5 Fläche „20“ (20a und b) .................................................................................................... 68
5.5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 69
5.5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 72
5.5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 74
5.6 Fläche „WI 4“.................................................................................................................... 75
5.6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)..................................... 75
5.6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ................................... 77
5.6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) .................................................................................................................. 78
6. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .............................................................................. 79
6.1 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Grauammer ................................................. 79
6.2 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit des Kiebitzes (gemäß LANUV) .......................... 81
6.3 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Wachtel (gemäß LANUV) ............................ 81
6.4 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Feldlerche (gemäß LANUV) ......................... 82
6.5 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit des Rebhuhns (gemäß LANUV)......................... 84
6.6 Schutz und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse .................................................... 86
7. Zusammenfassende Bewertung ........................................................................................ 87
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat am 01.06.2015 den
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gefasst. Grundlage und zentraler Bestandteil der Änderung des FNP sind die Ergebnisse der Standortuntersuchung „Potenzielle Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, mit der die für eine Konzentration der Windenergienutzung im Stadtgebiet geeigneten Flächen ermittelt wurden. Im Ergebnis stellen sich acht Flächen als „geeignet“ dar. Diese sollen im FNP als
„Konzentrationszone für Windenergienutzung“ dargestellt werden. Darüber hinaus sollen drei bestehende Zonen weiterhin dargestellt werden.
Artenschutzbelange spielen eine wesentliche Rolle bei der Darstellung von Windkonzentrationszonen im FNP und in Genehmigungsverfahren zum Anlagenbau und –
betrieb gemäß BImSchG. Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV/LANUV 2013) sieht bei Artenschutzprüfungen ein zweistufiges Verfahren vor. Im Rahmen
einer ASP der Stufe 1 erfolgt eine umfassende Datensammlung aus bestehenden
Planwerken bzw. eine Datenabfrage bei Behörden und Verbänden. Auf Basis dieser
Datenauswertung erfolgt eine Ersteinschätzung, ob eine vertiefende Betrachtung in
Form einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Da im Rahmen anderer Plan- bzw. Genehmigungsverfahren im Stadtgebiet Jülich sowie der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich bereits faunistische
Untersuchungen im Zusammenhang mit Windkraftplanungen aus allen Bereichen der
jetzigen neu geplanten Planflächen vorliegen, können diese für eine vertiefende Betrachtung im Rahmen der ASP 2 herangezogen werden. Damit ist eine gute Grundlage
für die artenschutzrechtliche Bewertung der neu geplanten Darstellungsflächen gegeben. Für die bestehenden Konzentrationszonen (bzw. real bereits vorhandenen Windparks) erfolgte in Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren eine aktuelle Abfrage
der online-Datendienste. Deren Abgrenzungen bleiben vom Grundsatz unverändert.
Erweiterungen stellen Neudarstellungen dar (Flächen 13 und 14).
Bei der Bewertung ist zu beachten ist, dass es sich dem Vertiefungsgrad des FNP
gemäß zunächst „nur“ um eine Flächendarstellung handelt. Artenschutzrechtliche Konflikte lassen sich abschließend aber erst bei einer konkreten Projektierung beurteilen,
da insbesondere die Abstände zwischen WEA und Brutplätzen windkraftsensibler Vogelarten hierfür von Bedeutung sind. Dieses Gutachten zeigt aber für alle ggf. betroffenen Arten auf, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Konflikt bei Bedarf zu
„heilen“.
2. Lage und Größe der geplanten Darstellungsflächen
Zur Neudarstellung vorgesehen sind acht Offenlandflächen im Stadtgebiet Jülich.
Fläche „1“ liegt östlich der BAB 44, nordwestlich der Ortschaft Sevenich (Gemeinde
Titz) und nördlich der Ortschaft Mersch (Stadt Jülich). Die circa 17,1 Hektar große Fläche liegt in der offenen Feldflur. Die Fläche „5“ erstreckt sich westlich der BAB 44,
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
2
nordöstlich des Stadtteils Broich (Stadt Jülich) und südöstlich von Boslar (Stadt Linnich). Diese Fläche ist circa 48 Hektar groß und umfasst neben einem kleinen Teil der
begrünten Autobahnüberführung lediglich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die geplanten Windkonzentrationszonen „11“, „12“ und „13“ liegen unmittelbar zusammen
und erstrecken sich von Nord nach Süd, westlich des Stadtteils Barmen bis Merzenhausen. Die nördlichste dieser drei Flächen wird mit der Nummer „11“ bezeichnet, und
wird durch eine offene Feldflur dominiert. Die Fläche hat eine Größe von ca. 12,4 ha.
Südlich der Fläche „11“ liegt die Fläche „12“. Fläche „12“ wird etwa mittig durch eine
Hochspannungsleitung geteilt. Die Teilfläche „12 b“ im Norden umfasst etwa 5,2 Hektar, die südliche Teilfläche „12 a“ circa 11,7 Hektar. Beide Teilflächen liegen auf rein
landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne Wälder oder größere Feldgehölze. Südlich
an die Fläche „12 a“ schließt sich Fläche „13“ an, welche eine Größe von etwa 16,3
Hektar aufweist und sich ebenfalls auf ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen erstreckt. Die Fläche 13 überschneidet sich mit der bestehenden, ca. 26,8 ha
großen Konzentrationszone „WI 2“, innerhalb derer bereits 4 WEA stehen. Außerhalb
von „WI 2“ hat die Fläche „13“ noch eine Größe von ca. 6,5 ha.
Die geplante Windkonzentrationszone Nr. „14“ liegt westlich der Landstraße 228, südwestlich des Jülicher Stadtteils Merzenhausen. Ähnlich wie die bisher beschriebenen
Flächen liegt auch diese ca. 18,7 Hektar große Fläche in der offenen Feldflur, grenzt
jedoch im Südwesten an ein Feldgehölz an. Die Fläche „14“ überschneidet sich mit der
bestehenden Windkonzentrationszone „WI 1“ (mit 5 bestehenden WEA), die ca. 25,8
ha groß ist. Außerhalb von „WI 1“ hat sie eine Größe von ca. 13,3 ha. Gegenüber der
Fläche „14“ liegt Fläche „15“, östlich der L 228. Die etwa 12,7 Hektar große Fläche
verläuft durch die offene Landschaft, ausgehend von der Landstraße in Richtung Osten. Fläche „20“ ist mit etwa 93,7 Hektar mit Abstand die größte geplante Fläche. Sie
beginnt unmittelbar östlich der L 238, östlich des Gemeindegebietes Aldenhoven und
erstreckt sich in Richtung Osten. Sie besteht aus einer Teilfläche „20a“ mit ca. 46,4 ha
nördlich der Inde und einer Teilfläche „20b“ mit einer Größe von ca. 47,2 ha südlich
der Inde. Letztere ragt in das Abbaugebiet des Tagebaus Inden hinein.
1
Abb.: 1: Abgrenzung der Fläche „1“ nördlich von Mersch. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
3
5
Abb.: 2: Abgrenzung der Fläche „5“, nordöstlich von Broich, westlich von Mersch. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
11
12b
12a
13/WI 2
Abb.: 3: Abgrenzung der Flächen „11“, „12a/b“ und „13“ westlich von Merzenhausen; letztere in Verbindung mit der bestehenden Fläche „WI 2“. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
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4
14/WI 1
15
Abb.: 4: Abgrenzung der Flächen „14“ und „15“ südlich von Merzenhausen; erstere in Verbindung mit der
bestehenden Fläche „WI 1“. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
20a
20b
Abb.: 5: Abgrenzung der Flächen „20a/b“. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
Neben den Neudarstellungsflächen, die im Bereich der Flächen „13“ und „14“ mit den
bestehenden Flächen „WI 2“ und „WI 1“ gekoppelt sind, gibt es eine weitere bestehende Windkonzentrationszone „WI 4“ mit einer Größe von ca. 32,2 ha. Diese liegt im
nordöstlichen Stadtgebiet, nördlich von Güsten/Welldorf.
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5
WI 4
Abb.: 6: Abgrenzung der Flächen „WI 4“. Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
3. Datenauswertung
Zur Schaffung einer umfassenden Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung
der Planung, erfolgte sowohl eine Auswertung bestehender Daten, als auch eine Abfrage bei Behörden und Verbänden. Folgende Datenwerke wurden gesichtet:
Schutzgebietsbögen und -verordnungen der jeweils umliegenden FFH- und Vogelschutzgebiete bzw. Naturschutzgebiete
„Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
Fundortkataster @LINFOS NRW
Energieatlas mit seinen Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten
Darüber hinaus erfolgte eine Datenabfrage bei folgenden Behörden und Verbänden:
Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Düren
Biologische Station Düren
Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Kreis Düren
Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreis Düren
Arbeitskreis Fledermausschutz (Aachen/Düren/Euskirchen) Frau Dr. Körber
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6
3.1 Schutzgebiete
3.1.1 Fläche „1“
In einem Umkreis bis etwa 6 km um die Fläche „1“ befinden sich insgesamt 10 Naturschutzgebiete, von denen 5 zu jeweils einem von drei FFH-Gebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planfläche „1“.
Das nächstgelegene Schutzgebiet ist in einer Entfernung von etwa 4 km das NSG
Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich, welches auch zugleich als FFH-Gebiet
Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE 5003-301 ausgewiesen ist.
Unmittelbar südlich dieses Schutzgebietes, innerhalb des letztgenannten FFHGebietes, befinden sich zudem die NSG Kellenberger Kamp und Schloß Kellenberg.
Südlich dieser Schutzgebiete liegen die NSG Haus Overbach-Ost; Haus OverbachNord und das NSG Prinzwingert in Entfernung von 5,4, 5,4 bzw. 5,5 km. In etwa 4,5
km südwestlicher Entfernung vom Plangebiet liegt das NSG Rur in Jülich, welches
auch zugleich zum FFH-Gebiet Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 zählt. Als
letztgenanntes FFH-Gebiet ist zudem auch ein kurzer Bereich der Rur, südöstlich angrenzend an das FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich ausgewiesen. Das NSG und gleichnamige FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE 5004-301)
liegt in einer Entfernung von etwa 5 km in südöstlicher Richtung. In nordwestlicher
Richtung, circa 5,5 km entfernt der Planfläche, liegt das NSG Gillenbusch. Das NSG
Quellteiche bei Linnich liegt knapp 6 km westlich der geplanten Vorrangfläche.
Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zur Planfläche aufgelistet und zudem in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten
„windkraftsensiblen“ Arten (gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW) aufgeführt.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (4,0 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (4,0
km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rur in Jülich (4,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (4,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Schloß Kellenberg (5,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Kellenberger Kamp (5,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (5,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (5,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (5,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Lindenberger Wald (5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE- 5004-301) (5 km): Rotmilan (Brutvogel)
Für den Rotmilan beträgt das Untersuchungsgebiet 1.000 m. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet von bis zu 4.000 m um die Planfläche ist bei ernst zu nehmen-
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
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den Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore zu überprüfen. Mit 5 km liegt das Schutzgebiet jedoch deutlich außerhalb des relevanten
Prüfbereiches. Eine vertiefende Untersuchung des Rotmilans entfällt daher.
NSG Gillenbusch (5,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Quellteiche bei Linnich (5,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG GiIlenbusch:
5,5 km
NSG Schloß
Kellenberg:
5,4 km
NSG Kellenberger
Kamp: 5,8
km
NSG Quellteiche
bei Linnich: 5,9 km
1
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 4,0 km
FFH-Gebiet
Kellenberg und
Rur zwischen
Flossdorf und
Broich: 4,0 km
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 4,2 km
NSG Haus OverbachNord: 5,4 km
NSG+ FFH-Gebiet
Lindenberger Wald:
5,0 km
NSG Haus Overbach-Ost: 5,4 km
NSG Prinzwingert: 5,5 km
NSG Rur in
Jülich: 4,5 km
Abb. 7: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zur Fläche „1“.
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen „windkraftsensibler“ Arten im Bereich der Planfläche „1“.
3.1.2 Fläche „5“
In einem Umkreis bis etwa 6 km um die Fläche „5“ befinden sich insgesamt 13 Naturschutzgebiete, von denen 6 zu jeweils einem von vier FFH-Gebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planfläche „5“.
Das nächstgelegene Schutzgebiet in einer Entfernung von etwa 1,7 km zur Planfläche
ist das NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich. Dieses Schutzgebiet ist zugleich auch als FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Floßdorf und Broich DE
5003-301 ausgewiesen. Innerhalb dieses FFH-Gebietes liegen zudem auch die zwei
NSG Kellenberger Kamp und das NSG Schloß Kellenberg. Südöstlich an das gerade
genannte FFH-Gebiet schließt sich für ein kurzes Stück der Rur das FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 an, welches sich mit einer Unterbrechung
in südöstlicher Richtung fortsetzt. Dort liegt innerhalb des FFH-Gebietes auch das
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8
NSG Rur in Jülich. In jeweils etwa 3 km südwestlicher Entfernung der Planfläche liegen die drei NSG Haus Overbach-Ost, Haus Overbach-Nord und Prinzwingert. Das
NSG Quellteiche bei Linnich liegt 4 km, das NSG Gillenbusch etwa 4,7 km nordwestlich entfernt. Südlich der Stadt Linnich verläuft in einer Entfernung von etwa 4,9 km
das NSG Merzbach und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ. In einer Entfernung von 4,9 bzw. 6,1 km liegt das in zwei Teile aufgeteilte NSG Lindenberger Wald,
welches auch als gleichnamiges FFH-Gebiet ausgewiesen ist (DE 5004-301). Das
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald erstreckt sich circa 5,3 km südlich des
Plangebietes. Südlich der Stadt Jülich, etwa 5,6 km entfernt vom Plangebiet „5“, liegt
das NSG Rurauenwald Indemündung, welches auch zugleich als FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 ausgewiesen ist.
Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zur Planfläche aufgelistet und zudem in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten
„windkraftsensiblen“ Arten (gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW) aufgeführt.
NSG Schloß
Kellenberg: 3,0
km
NSG GiIlenbusch:
4,7 km
NSG Quellteiche
bei Linnich: 4,0 km
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 1,7 km
NSG Merzbach
zwischen Merz und
Mündung zwischen
Freialdehnhovener
Fließ: 4,9 km
5
NSG Haus Overbach-Nord: 3 km
NSG Haus Overbach-Ost: 3 km
NSG Prinzwingert: 3 km
NSG Rurauenwald
Indemündung: 5,6
km
NSG Kellenberger Kamp:
3,3 km
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur
zwischen Flossdorf
und Broich: 1,7 km
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 1,7 km
NSG+ FFH-Gebiet
Lindenberger Wald:
4,9 bzw. 6,1 km
NSG Rur in
Jülich: 2,1 km
FFH- Gebiet Indemündung: 5,6 km
NSG Langenbroich
und Stetternicher
Wald: 5,3 km
Abb. 8: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zur Fläche „5“.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (1,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (1,7
km): keine windkraftsensiblen Arten.
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FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (1,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rur in Jülich (2,1 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Schloß Kellenberg (3,0 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Kellenberger Kamp (3,3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Quellteiche bei Linnich (4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Gillenbusch (4,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Merzbach und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ (4,9 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Lindenberger Wald (4,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE- 5004-301) (4,9 km): Rotmilan (Brutvogel)
Für den Rotmilan beträgt das Untersuchungsgebiet 1.000 m. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet von bis zu 4.000 m um die Planfläche ist bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore zu überprüfen. Mit fast 5 km liegt das Schutzgebiet jedoch deutlich außerhalb des relevanten
Prüfbereiches. Eine vertiefende Untersuchung des Rotmilans entfällt daher.
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald (5,3 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Rurauenwald Indemündung (5,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 (5,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen „windkraftsensibler“ Arten im Bereich der Planfläche „5“.
3.1.3 Flächen „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“
Der Übersicht halber wurden die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Planflächen „11“, „12“ sowie „13/WI2“ für die Darstellung mit den Schutzgebieten zusammengefasst. Sofern sich relevante Abstände der jeweiligen Flächen zu
windkraftsensiblen Arten ergeben, so werden diese gesondert angegeben.
In einem Umkreis von 6 bis knapp 9 km um die Flächen befinden sich insgesamt 15
Naturschutzgebiete, von denen 5 zu jeweils einem von drei FFH-Gebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planflächen „11“-„13/WI 2“.
In nur 300 m Entfernung der nördlichen Fläche „11“ erstreckt sich das NSG Merzbach
zwischen Merz und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ. Nordöstlich der Planflächen liegt in etwa 1,1 km Entfernung das NSG Kellenberger Kamp, welches mit den
angrenzenden NSG Schloß Kellenberg und NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und
Broich, zugleich als FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich
DE-5003-301 ausgewiesen ist. Nordnordöstlich der Planflächen liegen die drei NSG
Haus Overbach-Ost, Haus Overbach-Nord und Prinzwingert in 1,6 bis 1,8 km zur
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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10
nächsten geplanten Vorrangfläche. Südlich von Freialdenhoven liegt das NSG Feuchtbiotopkomplex "Bocksbart" am Freialdenhovener Fließ. Zur nächstgeplanten Fläche
weist das NSG eine Entfernung von etwa 1,8 km auf. In nördlicher Richtung, etwa 2,7
km entfernt der nördlichsten geplanten Fläche, liegt das NSG Quellteiche bei Linnich.
Während das NSG Rur in Jülich etwa 4,4 km südöstlich der Planflächen liegt, erstreckt
sich das FFH-Gebiet Rur von Obermaubach bis Linnich DE 5104-302, welches das
letztgenannte NSG umfasst etwas in nördlicher Richtung und liegt somit etwa 3,4 km
entfernt der Planflächen. Etwa 5,3 km südwestlich entfernt der Planfläche „13/WI 2“,
zwischen den Ortschaften Bettendorf und Siersdorf liegt das NSG Bergsenkungsgebiet
Bettendorfer Fließ. In etwa 5,7 km nördlicher Richtung befindet sich das NSG Gillenbusch. Das NSG Rurauenwald und Indemündung liegt 5,9 km südlich der Planflächen
und ist auch zugleich als FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 ausgewiesen. Mit
einem Abstand von etwa 7,6 km bzw. 9 km liegen die NSG Bergehalde Carl Alexander und NSG Langenbroich und Stetternicher Wald schon recht weit außerhalb der geplanten Windkonzentrationszonen.
Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zu den Planflächen
aufgelistet und zudem in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten „windkraftsensiblen“ Arten (gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW) aufgeführt.
NSG GiIlenbusch:
5,7 km
NSG Merzbach
zwischen Merz und
Mündung zwischen
Freialdehnhovener
Fließ: 300 m
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 1,6 km
NSG Quellteiche
bei Linnich: 2,7 km
NSG Feuchtbiotopkomplex
"Bocksbart" am
Freialdenhovener
Fließ: 1,8 km
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur
zwischen Flossdorf
und Broich: 1,1km
11
12a
NSG Haus Overbach-Ost: 1,6 km
NSG Haus Overbach-Nord: 1,6 km
NSG Bergsenkungsgebiet
Bettendorfer
Fließ: 5,3 km
NSG Kellenberger
Kamp: 1,1
km
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 3,4 km
12b
13/WI 2
NSG Bergehalde
Carl Alexander:
7,6 km
NSG Schloß
Kellenberg:
1,4 km
NSG Rur in
Jülich4,4 km
NSG Langenbroich
und Stetternicher
Wald: 9 km
NSG Prinzwingert: 1,8 km
NSG Rurauenwald
Indemündung: 5,9 km
FFH- Gebiet Indemündung: 5,9 km
Abb. 9: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zu den Flächen
„11“, „12“ und „13/WI 2“.
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11
NSG Merzbach und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ (300 m): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Schloß Kellenberg (1,1 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (1,1
km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Kellenberger Kamp (1,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (1,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (1,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (1,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (1,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Feuchtbiotopkomplex "Bocksbart" am Freialdenhovener Fließ (1,8 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Quellteiche bei Linnich (2,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (3,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rur in Jülich (4,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ (5,3 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Gillenbusch (5,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurauenwald Indemündung (5,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 (5,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Bergehalde Carl Alexander (7,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald (9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen „windkraftsensibler“ Arten im Bereich der Planfläche „11“, „12“ und
„13/WI 2“.
3.1.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“
Im der folgenden Darstellung sind die räumlich zusammenhängenden Planflächen „14“
und „15“ gemeinsam dargestellt. Gleiches gilt für die mit der Fläche 14 verbundenen
Bestandsfläche „WI 1“. Die Entfernung zu den Schutzgebieten wurde jeweils von der
nächstgelegenen Fläche gemessen. Sollten sich windkraftsensible Arten im relevanten
Umkreis einer jeweiligen Planfläche befinden, so wird der genaue Abstand der jeweiligen Fläche zum betroffenen Schutzgebiet gemessen.
In einem Umkreis bis circa 6-8 km um die Flächen „14/WI 1“ und „15“ befinden sich
insgesamt 14 Naturschutzgebiete, von denen 4 zu jeweils einem von vier FFHGebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planflächen.
Das nächstgelegenen Schutzgebiet ist mit einer Entfernung von ca. 1,6 km das Naturschutzgebiet Merzbach zwischen Merz und Mündung Freialdenhovener Fließ nördlich
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12
der Planfläche „14/WI 1“. In einer nordöstlichen Distanz von 2 km befindet sich das
NSG Prinzwingert. Unmittelbar nördlich davon liegen das NSG Haus Overbach-Ost
und das NSG Haus Overbach-Nord, welche eine Entfernung von etwa 2,5 km zu den
Planflächen aufweisen.
In südwestlicher Richtung, ebenfalls etwa 2 km entfernt, liegt das NSG Feuchtbiotopkomplex „Bocksbart“ am Freialdenhovener Fließ. Nordöstlich der Planflächen liegt das
circa 186 ha große NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich. Zusammen mit
den NSG Kellenberger Kamp und Schloß Kellenberg ist das NSG zudem auch als
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE 5003-301 ausgewiesen. In circa 3,9 km in nordöstlicher Richtung liegt das NSG Rur in Jülich, welches
auch als FFH-Gebiet Rur von Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 ausgewiesen ist.
Das langgestreckte NSG Rurauenwald Indemündung, welches auch als FFH-Gebiet
Indemündung DE 5104-301 ausgewiesen ist, liegt in einer Entfernung von etwa 4,8 km
südöstlich. Südlich von Linnich befindet sich das NSG Quellteiche bei Linnich, welches
etwa 4,2 km entfernt der Planflächen liegt. Südwestlich von Aldenhoven, etwa 4,8 km
entfernt der Planflächen, erstreckt sich das NSG Schlangengraben. Wenig weiter entfernt liegt zwischen dem Alsdorfer Ortsteil Bettendorf und dem zu Aldenhoven gehörenden Ortsteil Siersdorf das NSG Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ. Angrenzend an das südöstliche Stadtgebiet Jülich erstreckt sich das NSG Langenbroich und
Stetternicher Wald. Die Entfernung dieses Schutzgebietes liegt beträgt knapp 6,5 km
zu den Planflächen. Mit Entfernungen von 7,6 und 7,9 km liegen die NSG Bergehalde
Carl Alexander und Bergehalde Maria Hauptschacht schon weit außerhalb der geplanten Windkonzentrationszonen. Auch das NSG und FFH-Gebiet Lindenberger Wald
DE-5004-301 liegt mit circa 8,4 km südöstlicher Entfernung weit außerhalb der relevanten Prüfbereiche.
Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zu den Flächen
aufgelistet und in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten
„windkraftsensiblen“ Arten gemäß Leitfadenaufgeführt.
NSG Merzbach zwischen Welz und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ
(1,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (2 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Feuchtbiotopkomplex "Bocksbart" am Freialdenhovener Fließ (2,0 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (2,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (2,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (2,5
km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Schloß Kellenberg (2,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Kellenberger Kamp (2,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (2,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
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13
FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (3,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rur in Jülich (3,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurauenwald Indemündung (4,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 (4,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Quellteiche bei Linnich (4,2 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Schlangengraben (4,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ (5,0 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald (6,5 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Bergehalde Carl Alexander (7,6 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Bergehalde Maria Hauptschacht (7,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Lindenberger Wald (8,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE- 5004-301) (8,4 km): Rotmilan (Brutvogel)
Für den Rotmilan beträgt das Untersuchungsgebiet 1.000 m. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet von bis zu 4.000 m um die Planfläche ist bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore zu überprüfen. Mit mehr als 8 km liegt das Gebiet jedoch deutlich außerhalb des relevanten
Prüfbereiches. Eine vertiefende Untersuchung des Rotmilans entfällt daher.
NSG Merzbach
zwischen Welz und
Mündung zwischen
Freialdenhovener
Fließ: 1,6 km
NSG Schloß
Kellenberg:
2,5 km
NSG Kellenberger
Kamp: 2,5
km
NSG Quellteiche
bei Linnich: 4,2 km
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur
zwischen Flossdorf
und Broich: 2,5 km
NSG Haus Overbach-Ost: 2,5 km
NSG Bergehalde
Carl Alexander:
7,6 km
NSG Haus Overbach-Nord: 2,5 km
NSG Rur in
Jülich 3,9 km
14/WI 1
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 3,9 km
15
NSG Feuchtbiotopkomplex
"Bocksbart" am
Freialdenhovener
Fließ: 2,0 km
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 2,8 km
NSG Prinzwingert:
2 km
FFH- Gebiet Indemündung: 4,8 km
NSG Bergehalde
Maria Hauptschacht: 7,9 km
NSG Bergsenkungsgebiet
Bettendorfer
Fließ: 5 km
NSG Schlangengraben: 4,8 km
NSG Rurauenwald
Indemündung: 4,8 km
NSG Langenbroich
und Stetternicher
Wald: 6,5 km
NSG+ FFH-Gebiet
Lindenberger Wald: 9
bzw. 8,4 km
Abb. 10: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zu den Flächen
„14/WI 1“ und „15“.
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14
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen „windkraftsensibler“ Arten im Bereich der Flächen „14/WI 1“ und
„15“.
3.1.5 Fläche „20“ (20 a und b)
In einem Umkreis bis circa 7 km um die zwei Teilflächen „20 a und b“ befinden sich
insgesamt 17 Naturschutzgebiete, von denen 6 zu jeweils einem von vier FFHGebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planfläche „20“.
Mit circa 1,9 km Entfernung der Planflächen erstreckt sich in nordöstlicher Richtung
das NSG Rurauenwald Indemündung, welches auch als FFH-Gebiet Indemündung DE
5104-301 ausgewiesen ist. Weiter nordöstlich, etwa 3,8 km entfernt der Planflächen,
liegt das NSG Langenbroich und Stetternicher Wald. Das NSG Nordöstlicher Blausteinsee liegt etwa 3,4 km entfernt. Nördlich daran grenzt das NSG Schlangengraben
an. Nördlich der zwei Planflächen „20 a und b“, circa 4,5 km entfernt, verläuft das kleine NSG Rur in Jülich, sowie etwas weiter nördlich davon das FFH-Gebiet Rur von
Obermaubach bis Linnich. In etwa 4,5 km Entfernung, nördlich der geplanten Flächen,
liegt das NSG Prinzwingert sowie wenig weiter nördlich davon die zwei NSG Haus
Overbach-Ost und Haus Overbach-Nord. Das NSG Pierer Wald liegt 5,8 km entfernt
der Planfläche, östlich des Abgrabungsgeländes. Das NSG Rurmäander zwischen
Flossdorf und Broich liegt 5,8 km nördlich der Planflächen. An dieses Schutzgebiet
grenzen zudem die NSG Kellenberger Kamp und das Schloß Kellenberg an. All diese
Schutzgebiete sind auch Teil des FFH-Gebietes Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich. Etwas westlich dieses Schutzgebietskomplexes liegt das langgezogene NSG Merzbach zwischen Merz und Mündungsbereich zwischen Freialdenhovener
Fließ. Etwa 5,8 km in nordwestlicher Richtung des Plangebietes liegt das NSG
Feuchtkomplex „Bocksbart“ am Freialdenhovener Fließ. Etwas weiter südlich davon
befindet sich das NSG Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ. Das NSG Lindenberger Wald, welches auch als gleichnamiges FFH-Gebiet (DE 5004-301) ausgewiesen
ist, liegt in einer nordöstlichen Entfernung von 6,5 km zur Planfläche. Mit knapp über 7
km liegt das NSG Ehemalige Kieswäsche Kinzweiler schon recht weit entfernt der geplanten Windvorrangfläche.
Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zu den Flächen aufgelistet und in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten „windkraftsensiblen“ Arten (gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW) aufgeführt.
NSG Rurauenwald Indemündung (1,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 (1,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Nordöstlicher Blausteinsee (3,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald (3,8 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
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NSG Schlangengraben (3,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rur in Jülich (4,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (4,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (5,3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (5,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (5,4 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Pierer Wald (5,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (5,8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (5,7
km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Feuchtbiotopkomplex "Bocksbart" am Freialdenhovener Fließ (5,8 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Schloß Kellenberg (5,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Kellenberger Kamp (6,3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Merzbach und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ (6,3 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
NSG Lindenberger Wald (6,5 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE- 5004-301) (6,7 km): Rotmilan (Brutvogel)
Für den Rotmilan beträgt das Untersuchungsgebiet 1.000 m. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet von bis zu 4.000 m um die Planfläche ist bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore zu überprüfen. Mit 6,7 km liegt das Schutzgebiet jedoch deutlich außerhalb des relevanten
Prüfbereiches. Eine vertiefende Untersuchung des Rotmilans entfällt daher.
NSG Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ (6,7 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Ehemalige Kieswäsche Kinzweiler (7,2 km): keine windkraftsensiblen Arten.
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen „windkraftsensibler“ Arten im Bereich der Flächen „20 a und b “.
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
NSG Haus Overbach-Ost: 5,3km
NSG Schloß
Kellenberg:
5,9 km
NSG Kellenberger
Kamp: 6,3 km
NSG Haus Overbach-Nord: 5,4 km
NSG Prinzwingert: 4,5 km
NSG Feuchtbiotopkomplex
"Bocksbart" am
Freialdenhovener
Fließ: 5,8 km
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 5,8 km
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 5,4 km
NSG Merzbach
zwischen Merz und
Mündung zwischen
Freialdehnhovener
Fließ: 6,3 km
16
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur
zwischen Flossdorf
und Broich: 5,7 km
NSG+ FFH-Gebiet
Lindenberger Wald:
6,7 bzw. 6,8 km
NSG Rur in
Jülich 4,5 km
NSG Langenbroich
und Stetternicher
Wald: 3,8 km
20 a
20 b
NSG Bergsenkungsgebiet
Bettendorfer
Fließ: 6,7 km
NSG Rurauenwald
Indemündung: 1,9 km
NSG Schlangengraben: 3,8km
FFH- Gebiet Indemündung: 1,9 km
NSG Ehemalige
Kieswäsche
Kinzweiler: 7,2 km
NSG Pierer Wald: 5,8 km
NSG Nordöstlicher Blausteinsee:
3,4 km
Abb. 11: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zu der Fläche
„20a/20b“.
3.1.6 Fläche „WI 4“
In einem Umkreis bis circa 10 km um die Planfläche WI 4 befinden sich insgesamt 11
Naturschutzgebiete, von denen 4 zu jeweils einem von vier FFH-Gebieten zählen. Vogelschutzgebiete liegen nicht im Umkreis der Planfläche „WI 4“.
Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind das zweigeteilte NSG und zugleich FFHGebiet Lindenberger Wald (DE 5004-301) in 3,6 bzw. 4,7 km südlicher Entfernung.
Das NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich liegt 6,2 km südwestlich der
Planfläche. Diese ist zugleich als FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf
und Broich (DE 5003-301) sowie im Süden als FFH-Gebiet Rur von Obermaubach bis
Linnich (DE 5104-302) ausgewiesen. Innerhalb des letztgenannten FFH-Gebietes liegt
zudem das NSG Rur in Jülich. In einer südlichen Entfernung von etwa 6,2 km liegt das
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald
NSG Prinzwingert sowie wenig weiter nördlich davon die zwei NSG Haus OverbachOst und Haus Overbach-Nord liegen jeweils in circa 8 km südwestlicher Entfernung
zur Planfläche. Etwa 2 km weiter südlich davon erstreckt sich das NSG Rurauenwald
Indemündung, welches auch als FFH-Gebiet Indemündung (DE 5104-301) ausgewiesen ist. In einer westlichen bzw. nordwestlichen Entfernung von circa 9 km liegen die
NSG Quellteiche bei Linnich sowie das NSG Gillenbusch. Die Entfernung zum langgezogene NSG Merzbach zwischen Merz und Mündungsbereich zwischen Freialdenhovener Fließ beträgt etwa 10 km.
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ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
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Im Folgenden sind die Schutzgebiete in zunehmender Entfernung zu den Anlagenstandorten aufgelistet und zudem in der Karte dargestellt. Zudem sind die für die Gebiete gemeldeten „windkraftsensiblen“ Arten (gemäß Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW) aufgeführt.
NSG Gillenbusch:
8,7 km
NSG Quellteiche
bei Linnich: 9 km
NSG Merzbach
zwischen Merz und
Mündung zwischen
Freialdenhovener
Fließ: 10 km
FFH-Gebiet Kellenberg und Rur
zwischen Flossdorf
und Broich: 6,3 km
NSG Haus Overbach-Nord: 8 km
NSG Haus Overbach-Ost: 8 km
WI 4
NSG+ FFH-Gebiet
Lindenberger Wald:
3,6 bzw. 4,7 km
NSG Prinzwingert: 7,9 km
NSG Rurmäander
zwischen Flossdorf
und Broich: 6,3 km
NSG Rur in Jülich:
6,2 km
FFH-Gebiet Rur
von Obermaubach
bis Linnich: 6,2 km
NSG Rurauenwald
Indemündung: 8 km
NSG Langenbroich
und Stetternicher
Wald: 6,2 km
FFH- Gebiet Indemündung: 8 km
Abb. 12: Schutzgebiete (grün = NSG; blaue Schraffur = FFH-Gebiet) und ihre Entfernung zu der Fläche
„WI 4“.
NSG Lindenberger Wald (3,6 bzw. 4,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Lindenberger Wald (DE- 5004-301) (3,6 km): Rotmilan (Brutvogel)
Für den Rotmilan beträgt das Untersuchungsgebiet 1.000 m. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet von bis zu 4.000 m um die Planfläche ist bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore zu überprüfen. Mit 3,6 km liegt das Schutzgebiet somit innerhalb des relevanten Prüfbereiches.
NSG Langenbroich und Stetternicher Wald (6,2 km): keine windkraftsensiblen
Arten.
NSG Rur in Jülich (6,2 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Rur Obermaubach bis Linnich DE 5104-302 (6,3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurmäander zwischen Flossdorf und Broich (6,3 km): keine windkraftsensiblen Arten.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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FFH-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich DE- 5003-301 (6,3
km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Prinzwingert (7,9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Rurauenwald Indemündung (8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
FFH-Gebiet Indemündung DE 5104-301 (8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Ost (8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Haus Overbach-Nord (8 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Gillenbusch (8,7 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Quellteiche bei Linnich (9 km): keine windkraftsensiblen Arten.
NSG Merzbach und Mündung zwischen Freialdenhovener Fließ (10 km): keine
windkraftsensiblen Arten.
Aus den Schutzgebietsverordnungen ergeben sich somit Hinweise auf ein mögliches
Vorkommen des Rotmilans im Bereich der Planflächen „WI 4“.
3.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW
3.2.1 Fläche „1“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004 (Jülich)-Quadrant 1 die folgenden planungsrelevanten Arten an:
Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das MTB 5004-Quadrant 1 (Stand 29.05.2017)
Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
Art
SÄUGETIERE
Braunes Langohr
Graues Langohr
Zwergfledermaus
VÖGEL
Feldlerche
Feldsperling
Kiebitz
Kiebitz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Saatkrähe
Schleiereule
Steinkauz
Turmfalke
Waldkauz
Wiesenpieper
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Rastnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
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In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies ist der Kiebitz als Brut- und Rastvogel.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Vogelarten:
4904-3 Titz: Kiebitz (Rast-und Brutvogel)
4904-4 Titz: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
5004-2 Jülich: Kiebitz (Rast-und Brutvogel)
5004-4 Jülich: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Uhu (Brutvogel)
5004-3 Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5003-4 Linnich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5003-2 Linnich: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
4903-4 Erkelenz: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Wachtel (Brutvogel)
Zusammenfassend sind für das Messtischblatt und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – gemeldete Vorkommen liegen deutlich außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Uhu (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Der MTB- Quadrant 5004-4 liegt mehr als
3 km entfernt der Planfläche 1. Eine vertiefende Prüfung ist somit nicht erforderlich.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – gemeldete Vorkommen liegen deutlich
außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke und Kiebitz für die Fläche „1“.
Der Quadrant 1 des Messtischblattes, innerhalb dessen das Plangebiet liegt, listet folgende Fledermausarten auf: Graues und Braunes Langohr sowie Zwergfledermaus.
Neben den beiden Langohrarten, die nicht als windkraftsensibel gemäß Leitfaden einzustufen sind, wird die Zwergfledermaus gemäß Leitfaden aufgrund ihrer Häufigkeit
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nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier sind Vorkommen nur dann zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
4904-3 Titz: Zwergfledermaus
4904-4 Titz: 5004-2 Jülich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-4 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-3 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5003-4 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5003-2 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
4903-4 Erkelenz: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen. Quartiere
in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit im Plangebiet nicht auszuschließen.
Zwergfledermaus – Vorkommen im Plangebiet (Wochenstuben in den umliegenden
Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus, deren
Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1
km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
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3.2.2 Fläche „5“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004 (Jülich)-Quadrant 1 die folgenden planungsrelevanten Arten an:
Tab. 2: Planungsrelevante Arten für das MTB 5004-Quadrant 1 (Stand 29.05.2017)
Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
Art
SÄUGETIERE
Braunes Langohr
Graues Langohr
Zwergfledermaus
VÖGEL
Feldlerche
Feldsperling
Kiebitz
Kiebitz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Saatkrähe
Schleiereule
Steinkauz
Turmfalke
Waldkauz
Wiesenpieper
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Rastnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies ist der Kiebitz als Brut- und Rastvogel.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Vogelarten:
4904-3 Titz: Kiebitz (Rast-und Brutvogel)
4904-4 Titz: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
5004-2 Jülich: Kiebitz (Rast-und Brutvogel)
5004-4 Jülich: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Uhu (Brutvogel)
5004-3 Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5003-4 Linnich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5003-2 Linnich: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
4903-4 Erkelenz: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Wachtel (Brutvogel)
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Zusammenfassend sind für das Messtischblatt und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – gemeldete Vorkommen liegen deutlich außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet.
Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Uhu (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Der MTB- Quadrant 5004-4 liegt mehr als
3 km entfernt der Planfläche 5. Eine vertiefende Prüfung ist somit nicht erforderlich.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – gemeldete Vorkommen liegen deutlich
außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke und Kiebitz für die Fläche „5“.
Der Quadrant 1 des Messtischblattes, innerhalb dessen das Plangebiet liegt, listet folgende Fledermausarten auf: Graues und Braunes Langohr sowie Zwergfledermaus.
Neben den beiden Langohrarten, die nicht als windkraftsensibel gemäß Leitfaden einzustufen sind, wird die Zwergfledermaus gemäß Leitfaden aufgrund ihrer Häufigkeit
nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier sind Vorkommen nur dann zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
4904-3 Titz: Zwergfledermaus
4904-4 Titz: 5004-2 Jülich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-4 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-3 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5003-4 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5003-2 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
4903-4 Erkelenz: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
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Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen. Quartiere
in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit im Plangebiet nicht auszuschließen.
Zwergfledermaus – Vorkommen im Plangebiet (Wochenstuben in den umliegenden
Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus, deren
Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1
km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
3.2.3 Fläche „11“, „12 und „13/WI 2“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5003 (Linnich)-Quadrant 4 die folgenden planungsrelevanten Arten an:
Tab. 3: Planungsrelevante Arten für das MTB 5003-Quadrant 4 (Stand 29.05.2017)
Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
Art
SÄUGETIERE
Großer Abendsegler
Europäischer Biber
Feldhamster
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
VÖGEL
Eisvogel
Feldlerche
Feldsperling
Grauammer
Kiebitz
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Status
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
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Tab. 3: Fortsetzung
Art
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Steinkauz
Turmfalke
Waldkauz
Status
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies sind Grauammer und Kiebitz als Brutvögel.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Vogelarten:
5003-2 Linnich: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
5004-1 Jülich: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
5004-3 Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5104-1 Düren: Baumfalke, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
5103-2 Eschweiler: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Wanderfalke (alle Brutvogel)
5103-1 Eschweiler: Kiebitz (Brutvogel)
5003-3 Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
5003-1 Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
Zusammenfassend sind für das Messtischblatt und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet – Vorkommen habitatbedingt möglich – Vertiefende Untersuchung
notwendig
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – gemeldete Rastvorkommen liegen außerhalb des
Prüfbereiches. Keine vertiefende Untersuchung notwendig.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – gemeldete Vorkommen liegen deutlich
außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
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Wanderfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Der Abstand zum MTBQuadranten in dem der Wanderfalke als Brutvogel vorkommen soll, liegt mit circa 3
km deutlich über dem Prüfbereich von 1.000 m. Es erfolgt keine vertiefende Betrachtung.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke, Grauammer und Kiebitz (Brutvogel) für die Flächen „11,
„12“ und „13/WI 2“.
Der Quadrant 4 des Messtischblattes, innerhalb dessen die Plangebiete liegen, listet
folgende als windkraftsensibel geltenden Fledermausarten auf: Großer Abendsegler
und Rauhautfledermaus. Die Zwergfledermaus wird gemäß Leitfaden aufgrund ihrer
Häufigkeit nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier sind Vorkommen dann
zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km
vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
5003-2 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-1 Jülich: Zwergfledermaus
5004-3 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5104-1 Düren: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
5103-2 Eschweiler: Zwergfledermaus
5103-1 Eschweiler: 5003-3 Linnich: Kleiner Abendsegler
5003-1 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen.
Quartiere in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit in den Plangebieten
nicht auszuschließen.
Kleiner Abendsegler - Vorkommen insbesondere zur Zugzeit in den Plangebieten
nicht auszuschließen.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit in den Plangebieten nicht auszuschließen.
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Zwergfledermaus – Vorkommen in den Plangebieten (Wochenstuben in den umliegenden Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus, deren Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Die
Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
3.2.4 Fläche „14“ und „15“ sowie „WI 1“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5003 (Linnich)-Quadrant 4 die folgenden planungsrelevanten Arten an:
Tab. 4: Planungsrelevante Arten für das MTB 5003-Quadrant 4 (Stand 29.05.2017)
Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
Art
SÄUGETIERE
Großer Abendsegler
Europäischer Biber
Feldhamster
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
VÖGEL
Eisvogel
Feldlerche
Feldsperling
Grauammer
Kiebitz
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Steinkauz
Turmfalke
Waldkauz
Status
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies sind Grauammer und Kiebitz als Brutvögel.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
ASP: Darstellung von acht geplanten und drei bestehenden Windkonzentrationszonen im FNP Jülich
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Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Vogelarten:
5003-2 Linnich: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
5004-1 Jülich: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
5004-3 Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5104-1 Düren: Baumfalke, Kiebitz, Wachtel (alle Brutvogel)
5103-2 Eschweiler: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Wanderfalke (alle Brutvogel)
5103-1 Eschweiler: Kiebitz (Brutvogel)
5003-3 Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
5003-1 Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
Zusammenfassend sind für das Messtischblatt und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet – Vorkommen habitatbedingt möglich – Vertiefende Untersuchung
notwendig
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für den betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – gemeldete Rastvorkommen liegen außerhalb des
Prüfbereiches. Keine vertiefende Untersuchung notwendig.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – gemeldete Vorkommen liegen deutlich
außerhalb von 500 m. Keine vertiefende Betrachtung notwendig.
Wanderfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Der Abstand zum MTB- Quadranten in dem der Wanderfalke als Brutvogel vorkommen soll, liegt deutlich außerhalb
des Prüfbereich von 1.000 m. Es erfolgt keine vertiefende Betrachtung.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke, Grauammer und Kiebitz (Brutvogel) für die Flächen
„14/WI 1“ und „15“.
Der Quadrant 4 des Messtischblattes, innerhalb dessen die Plangebiete liegen, listet
folgende als windkraftsensibel geltenden Fledermausarten auf: Großer Abendsegler
und Rauhautfledermaus. Die Zwergfledermaus wird gemäß Leitfaden aufgrund ihrer
Häufigkeit nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier sind Vorkommen dann
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zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km
vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
5003-2 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-1 Jülich: Zwergfledermaus
5004-3 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5104-1 Düren: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
5103-2 Eschweiler: Zwergfledermaus
5103-1 Eschweiler: 5003-3 Linnich: Kleiner Abendsegler
5003-1 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen.
Quartiere in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit in den Plangebieten
nicht auszuschließen.
Kleiner Abendsegler - Vorkommen insbesondere zur Zugzeit in den Plangebieten
nicht auszuschließen.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit in den Plangebieten nicht auszuschließen.
Zwergfledermaus – Vorkommen in den Plangebieten (Wochenstuben in den umliegenden Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus, deren Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Die
Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
3.2.5 Fläche „20a/20b“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für die Messtischblätter 5103-Quadrant 2 (Eschweiler) und 5104-Quadrant 1 (Düren) die folgenden
planungsrelevanten Arten an:
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Tab. 5: Planungsrelevante Arten für das MTB 5103-Quadrant 2 und 5104- Quadrant 1 (Stand:
29.05.2017) - Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
STATUS
ERHALTUNGSZUSTAND IN NRW (ATL)
5103-2 5104-1
SÄUGETIERE
Breitflügelfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG-
x
Europäischer Biber
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Graues Langohr
Nachweis ab 2000 vorhanden
SCHLECHT
x
Großer Abendsegler
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
Wasserfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
Zwergfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
x
VÖGEL
Baumfalke
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Baumpieper
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Eisvogel
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
Feldlerche
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG-
x
x
Feldschwirl
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Feldsperling
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Flussregenpfeifer
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
Grauammer
Brutnachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT
x
Heidelerche
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
Kiebitz
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG-
x
x
Kuckuck
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG-
x
x
Mäusebussard
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
x
Mehlschwalbe
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Nachtigall
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
Pirol
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG-
x
Rauchschwalbe
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Rebhuhn
Brutnachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT
x
x
Schleiereule
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
Schwarzkehlchen
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
Sperber
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
Steinkauz
x
Tafelente
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIGRastnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Teichrohrsänger
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
x
Turmfalke
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
x
Turteltaube
Brutnachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT
x
x
Wachtel
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
x
Waldkauz
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
Wachtelkönig
Brutnachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT
x
Waldlaubsänger
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
x
Waldohreule
Waldwasserläufer
Brutnachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG
Rastnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Wanderfalke
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
x
x
x
x
x
x
x
x
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Fortsetzung Tab. 5
Wiesenpieper
Brutnachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT
x
x
Zwergtaucher
Brutnachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG
x
x
In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies sind Baumfalke, Grauammer und Kiebitz,
Wachtel und Wanderfalke.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Vogelarten:
5003-4 Linnich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5004-3 Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5004-4 Jülich: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Uhu (Brutvogel)
5104-2 Düren: Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Wachtel (Brutvogel)
5104-4 Düren: 5104-3 Düren: Kiebitz und Wachtel (beide Brutvogel)
5103-4 Eschweiler: Kiebitz und Wachtel (beide Brutvogel)
5103-3 Eschweiler: Kiebitz und Wachtel (beide Brutvogel)
5103-1 Eschweiler: Kiebitz (Brutvogel)
5003-3 Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
Zusammenfassend sind für das Messtischblatt und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – für die betroffenen MTB- Quadranten gemeldet – Vorkommen habitatbedingt möglich – Vertiefende Untersuchung
notwendig.
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für die betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – gemeldete Rastvorkommen liegen außerhalb des
Prüfbereiches. Keine vertiefende Untersuchung notwendig.
Uhu (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Das gemeldete Vorkommen liegt mehr als
4 km entfernt der Planfläche. Eine vertiefende Betrachtung ist daher nicht notwendig.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – für die betroffenen MTB- Quadranten als
Brutvogel gemeldet. Habitatbedingt im Plangebiet nicht auszuschließen – es erfolgt
eine vertiefende Betrachtung.
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Wanderfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Diese Art wird für einen der beiden MTB-Quadranten als Brutvogel angegeben. Somit ist eine vertiefende Betrachtung notwendig.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz (Brutvogel), Wachtel und Wanderfalke für die „Fläche 20“.
Die Quadranten 2 und 1 der betreffenden Messtischblätter, innerhalb dessen das
Plangebiet liegt, listet folgende als windkraftsensibel geltenden Fledermausarten auf:
Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler. Die Zwergfledermaus wird gemäß
Leitfaden aufgrund ihrer Häufigkeit nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier
sind Vorkommen dann zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf Wochenstuben > 50
Tiere im Umfeld von 1 km vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
5003-4 Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
5004-3 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus
5004-4 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus
5104-2 Düren: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus
5104-4 Düren: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus und
Zwergfledermaus
5104-3 Düren: Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus und Zwergfledermaus
5103-4 Eschweiler: Großer Abendsegler
5103-3 Eschweiler: Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus
5103-1 Eschweiler: 5003-3 Linnich: Kleiner Abendsegler
Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen. Quartiere
in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
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Kleiner Abendsegler - Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
Mückenfledermaus - ähnliche Quartiernutzung wie Zwergfledermaus. Da bisher
wenig über die Ökologie dieser Art bekannt ist, kann ein Vorkommen dieser Art im
Plangebiet nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit im Plangebiet nicht auszuschließen.
Zwergfledermaus – Vorkommen im Plangebiet (Wochenstuben in den umliegenden
Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus
und Rauhautfledermaus, deren Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen
werden kann. Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
3.2.6 Fläche „WI 4“
Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004-Quadrant 2 (Jülich) und das unmittelbar westlich an die Planfläche angrenzende MTB 5004-Quadrant 1 (Jülich) die folgenden planungsrelevanten Arten an:
Tab.: 6: Planungsrelevante Arten für das MTB 5004-Quadrant 2 und 5004 Quadrant 1
(Stand 29.05.2017)
Fett markiert sind windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden NRW
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
SÄUGETIERE
5004-2
5004-1
Großer Abendsegler
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Braunes Langohr
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Fransenfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Graues Langohr
Nachweis ab 2000 vorhanden
SCHLECHT
Rauhautfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Wasserfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Zwergfledermaus
Nachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
x
x
x
x
x
Feldlerche
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG-
x
x
Feldsperling
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG
x
x
Kiebitz
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG-
x
x
Kiebitz
Rastnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG-
x
x
Mäusebussard
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
Mehlschwalbe
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG
x
x
x
x
x
VÖGEL
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Tab. 6: Fortsetzung
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Rauchschwalbe
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
UNGÜNSTIG
x
x
Rebhuhn
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
SCHLECHT
x
x
Saatkrähe
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
Schleiereule
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
Steinkauz
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG-
x
x
Turmfalke
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
Uhu
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
Waldkauz
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
Wiesenpieper
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
SCHLECHT
x
x
Zwergtaucher
Brutnachweis ab 2000 vorhanden
GÜNSTIG
x
x
In Fettdruck sind die laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windkraftsensibel geltenden Arten hervorgehoben. Dies sind Kiebitz und Uhu. Eine Abfrage aller
umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender „windkraftsensibler“
Vogelarten:
4904-3 Titz: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
4904-4: Titz: Kiebitz (Rast- und Brutvogel)
4905-3: Grevenbroich: Grauammer (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Rohrweihe, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig (alle 4 Brutvogel)
5005-1: Bergheim: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Wachtel
(Brutvogel)
5005-3: Bergheim: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Kornweihe
(Rastvogel), Uhu, Wachtel, Wanderfalke (alle 3 Brutvogel)
5004-4 Jülich: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Uhu (Brutvogel)
5004-3: Jülich: Grauammer, Kiebitz (beide Brutvogel)
5003-3: Linnich: Kiebitz (Brutvogel)
5003-2: Linnich: Baumfalke, Grauammer, Wachtel (Brutvogel)
4903-4: Erkelenz: Baumfalke (Brutvogel), Kiebitz (Rast- und Brutvogel), Wachtel (Brutvogel)
Zusammenfassend sind für die Messtischblätter und das Umfeld (jeweilige Nachbarquadranten) somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Vogelarten gemeldet. Die Prüfbereiche gemäß Leitfaden sind angefügt. Für die einzelnen Arten wird
diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Baumfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 4.000 m – Vorkommen ist möglich und somit
zu prüfen.
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Grauammer (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m – die gemeldeten Vorkommen liegen
außerhalb des relevanten Prüfbereiches. Eine vertiefende Betrachtung entfällt somit.
Kiebitz (Brutvogel) – 100 m – für die betroffenen MTB- Quadranten gemeldet. Vorkommen in den Plangebieten nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Kiebitz (Rastvogel) – 100 m – für die betroffenen MTB- Quadranten gemeldet.
Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen, daher vertiefend zu prüfen.
Uhu (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – innerhalb von 1.000 m befinden sich keine geeigneten Strukturen für Bruten dieser Art (Wälder, Abgrabungsbereiche). Eine
vertiefende Betrachtung entfällt daher.
Rohrweihe (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m; erweiterter Prüfbereich 6.000 m bei
ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Der MTB-Quadrant, der diese Art nennt, liegt etwas mehr
als 6 km entfernt der Planfläche. Eine vertiefende Prüfung ist somit nicht notwendig.
Wachtel (Brutvogel) – 500 m (Brutplätze) – die gemeldeten Vorkommen liegen
deutlich außerhalb von 500 m – es erfolgt keine vertiefende Betrachtung.
Wachtelkönig (Brutvogel) – Prüfbereich 500 m. diese Art ist für einen MTBQuadranten in mehr als 6 km Entfernung angegeben. Eine vertiefende Prüfung erfolgt somit nicht.
Wanderfalke (Brutvogel) – Prüfbereich 1.000 m – Diese Art wird für einen mehr als
5 km entfernten MTB-Quadranten genannt. Somit ist keine vertiefende Betrachtung
notwendig.
Aus den Daten des FIS ergibt sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Betrachtung
der Vogelarten Baumfalke und Kiebitz (Brut- und Rastvogel), für die „Fläche WI 4“.
Die Quadranten 2 und 1 der betreffenden Messtischblätter, innerhalb dessen das
Plangebiet liegt bzw. unmittelbar grenzt, listet folgende als windkraftsensibel geltenden
Fledermausarten auf: Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus. Die Zwergfledermaus wird gemäß Leitfaden aufgrund ihrer Häufigkeit nicht zu den windkraftsensiblen Arten gezählt. Hier sind Vorkommen dann zu berücksichtigen, wenn Hinweise auf
Wochenstuben > 50 Tiere im Umfeld von 1 km vorliegen.
Eine Abfrage aller umliegenden Quadranten ergibt zudem das Vorkommen folgender
„windkraftsensibler“ Arten:
4904-3 Titz: Zwergfledermaus
4904-4: Titz: 4905-3: Grevenbroich: Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus
5005-1: Bergheim: 5005-3: Bergheim: -
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5004-4 Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus
5004-3: Jülich: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus
5003-3: Linnich: Kleiner Abendsegler
5003-2: Linnich: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
4903-4: Erkelenz: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
Zusammenfassend sind für die MTB und das Umfeld somit die nachfolgend aufgeführten „windkraftsensiblen“ Fledermausarten gemeldet. Für die einzelnen Arten wird diskutiert, ob ein Vorkommen in die Prüfbereiche fallen kann.
Breitflügelfledermaus – Vorkommen im Plangebiet nicht auszuschließen. Quartiere
in den umliegenden Ortschaften nicht auszuschließen.
Großer Abendsegler – Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
Kleiner Abendsegler - Vorkommen insbesondere zur Zugzeit im Plangebiet nicht
auszuschließen.
Rauhautfledermaus – Vorkommen v.a. zur Zugzeit im Plangebiet nicht auszuschließen.
Zwergfledermaus – Vorkommen im Plangebiet (Wochenstuben in den umliegenden
Ortschaften) nicht auszuschließen.
Die Daten des FIS geben Hinweise auf ein mögliches Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus, deren Vorkommen nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Die
Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
3.3 Fundortkataster @LINFOS
Laut @LINFOS sind folgende windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten im Umfeld der Planflächen „1“, „5“, „11-13“, „14“ und „15“ sowie „20“, ferner „WI 1“, WI 2“ und
„WI 4“ gemeldet:
Vögel
Grauammer, Uhu
Fledermäuse
Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus.
Diese Daten decken sich überwiegend mit den Nennungen in den jeweiligen bzw. benachbarten Messtischblatt-Quadranten. Ergänzend zu den Daten des FIS wurde der
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Uhu laut @LINFOS im Jahr 2011 als Brutvogel am nördlichen Abgrabungsrand des
Tagebaus Inden erfasst. Damit beträgt der Abstand der Planfläche „20“ zum genannten Brutvorkommen etwa 1.200 m. Dieser Abstand liegt zwar außerhalb des Untersuchungsraumes gemäß Leitfaden; das Vorkommen soll jedoch beachtet werden.
Somit ergibt sich lediglich für die Fläche „20“ ein zusätzlicher Vertiefungsbedarf
hinsichtlich des Uhus.
nach @LINFOS
Abb. 13: Planungsrelevante Arten in @LINFOS im Umfeld der Plangebiet „1“, „5“, „11-13“, „14“ und „15“
„20“ sowie „WI 1“, „WI 2“ und „WI 4“.
3.4 Schwerpunktvorkommen aus dem Energieatlas NRW
Keine der zu untersuchenden Planflächen liegt innerhalb eines Schwerpunktvorkommens windkraftsensibler Arten gemäß Energieatlas NRW.
3.5 Stellungnahme der Behörden und Verbände
Bei folgenden Behörden und Verbänden erfolgte eine Datenabfrage:
UNB des Kreises Düren
Biologische Station im Kreis Düren
Arbeitskreis Fledermausschutz, Frau Dr. Körber
Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Düren
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Kreisgruppe Düren
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Bis zum Ende der Abfragefrist äußerten sich die UNB des Kreises Düren und der Arbeitskreis Fledermausschutz. Die übrigen Institutionen äußerten sich im Rahmen des
hiesigen Verfahrens nicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass ihnen keine sachdienlichen Informationen vorliegen. Im Zuge eines außerhalb von Jülich liegenden
Planverfahrens gab der NABU eine Stellungnahme ab, die Hinweise auf Rastvorkommen nordischer Wildgänse im Bereich der Fläche „20“ beinhaltet. Dies soll hier berücksichtigt werden.
3.5.1 UNB des Kreises Düren
Bezüglich der Datenabfrage verwies die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren (Herr Johnen) auf bereits vom Büro für Ökologie und Landschaftsplanung durchgeführte Untersuchungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren in und um Jülich. Spezielle Kenntnisse zum Vorkommen windkraftsensibler Arten über die in den jeweiligen
Gutachten behandelten Arten hinaus, liegen der UNB demnach nicht vor.
3.5.2 Arbeitskreis Fledermausschutz (Schreiben vom 18.05.2016)
Laut Frau Körber ist im gesamten Gebiet der Stadt Jülich mit nahezu allen im Kreis
Düren bekannten Fledermausarten zu rechnen. Insbesondere die Zitadelle in Jülich ist
als überregional bedeutendes Winterquartier zu bewerten. Windkraftsensible Arten
sind demnach umfangreich zu erwarten. Wochenstuben, zumindest der Zwergfledermaus, sind in den umliegenden Ortschaften ebenfalls wahrscheinlich. Auch weit ziehende Arten sind großräumig zu erwarten. Der Kleine Abendsegler ist ganzjährig anwesend. Frau Körber empfiehlt die Sichtung aller Unterlagen hinsichtlich der bisher
durchgeführten Untersuchungen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere die
kumulative Wirkung der Windparks in den Nachbargemeinden berücksichtigt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung der Rekultivierungsmaßnahmen von RWE und bestehenden Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete im
Stadtgebiet und dessen Umfeld notwendig ist.
4. Zusammenfassung nach Auswertung der bestehenden Daten
Im Folgenden sind – auf Basis der Datenauswertung und der Stellungnahmen im
Rahmen der Datenabfrage - die Vogel- und Fledermausarten aufgeführt, die in den
Plangebieten vorkommen bzw. nicht auszuschließen sind. Es handelt sich vorwiegend
um windkraftsensible Arten gemäß Leitfaden sowie darüber hinaus um weitere planungsrelevante Feldvogelarten, die durch baubedingte Konflikte auf den jeweiligen
Ackerflächen betroffen sein könnten. Hinsichtlich der Fledermausarten handelt es sich
ausschließlich um windkraftsensible Arten, die durch betriebsbedingte Wirkungen beeinträchtigt werden könnten. Bau- und anlagebedingte Konflikte sind auszuschließen,
da sich die Plangebiete auf reinen Ackerflächen befinden und somit keine Quartierverluste zu erwarten sind.
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4.1 Fläche „1“
Vögel
Baumfalke (Brut)
Kiebitz (Brut- und Rastvorkommen)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Mückenfledermaus
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
4.2 Fläche „5“
Vögel
Baumfalke (Brut)
Kiebitz (Brut- und Rastvorkommen)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Mückenfledermaus
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
4.3 Flächen „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“
Vögel
Baumfalke (Brut)
Grauammer (Brut)
Kiebitz (Brut)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
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Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Mückenfledermaus
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
4.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“
Vögel
Baumfalke (Brut)
Grauammer (Brut)
Kiebitz (Brut)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Mückenfledermaus
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
4.5 Fläche „20“
Vögel
Nordische Wildgänse (Rastvorkommen)
Baumfalke (Brut)
Grauammer (Brut)
Kiebitz (Brut)
Wachtel (Brut)
Wanderfalke (Brut)
Uhu (Brut)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
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Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Mückenfledermaus
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
4.6 Fläche „WI 4“
Vögel
Baumfalke (Brut)
Kiebitz (Brut und Rast)
Rotmilan (Brut)
Sonstige planungsrelevante Arten: Feldlerche und Rebhuhn
Fledermäuse
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
(Zwergfledermaus)
Die Zwergfledermaus ist insbesondere bei Hinweisen auf Wochenstuben > 50 Tiere im
Umfeld von 1 km relevant. Derartige Vorkommen sind nicht auszuschließen.
5. Artenschutzprüfung
In den letzten Jahren fanden innerhalb oder im unmittelbaren Umfeld aller hier zu besprechenden Neudarstellungsflächen bereits avifaunistische und fledermauskundliche
Untersuchungen durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (Stolberg) und
das Büro HKR (Reichshof) statt. Innerhalb der bestehenden Flächen „WI 1“, „WI 2“
und „WI 4“ wurden bereits Genehmigungsverfahren für derzeit in Betrieb befindliche
WEA durchgeführt, so dass dort grundsätzlich von einer Vereinbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes auszugehen ist. Die Flächen „WI 1“ und „WI 2“ stehen zudem
im räumlichen Zusammenhang mit den Flächen „14“ und „13“, in deren Umfeld Untersuchungen durchgeführt wurden. In Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren ist es
hinsichtlich der Bestandsparks aber grundsätzlich ausreichend, noch einmal aktuell die
online-Datendienste zu sichten (FIS, @LINFOS, Schutzgebiete). Dies ist hier geschehen.
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Da im Rahmen eines FNP-Verfahrens nur eine Abgrenzung der jeweiligen Flächen
vorliegt und noch keine konkrete Standortplanung, ist eine Beurteilung in diesem
Schritt noch unscharf. Erst im Rahmen eines BImSch- oder Bebauungsplanverfahrens,
wenn konkrete Standorte der Windenergieanlagen vorliegen, kann eine aussagekräftige Beurteilung der im Gebiet festgestellten Arten erfolgen, da insbesondere die Abstände zu den konkreten Anlagenstandorten für die artenschutzrechtliche Beurteilung
und die Festsetzung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausschlaggebend
sind. Die hier vorgelegte artenschutzrechtliche Bewertung entspricht somit dem Vertiefungsgrad des FNP-Verfahrens, in dem eine Fläche beurteilt wird (keine Standorte). Im
Rahmen der konkreten Standortplanung sind dann bei Bedarf die im späteren Kapitel
beschriebenen und ggf. notwendigen artbezogenen Maßnahmen für die im BImSchoder B-Planverfahren erfassten Arten anzuwenden.
Einen Überblick über die Untersuchungsgebiete in Bezug zu den Windkonzentrationszonen zeigt die Abbildung auf der nachfolgenden Seite. Der Überblick macht deutlich,
dass aus allen neu darzustellenden Gebieten bereits vertiefende Daten vorliegen, so
dass nach der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in der Stufe 1
(s.o.) nunmehr auch eine vertiefende Beurteilung auf der Basis konkret ermittelter Geländedaten erfolgen kann. Lediglich im Bereich der Flächen „14“ und „15“ ist ein Teil
der Fläche nicht durch eine Brutvogelkartierung abgedeckt. Hier lässt sich aber vom
Arteninventar der kartierten Teilbereiche auf die Gesamtfläche schließen, zumal hier
windkraftsensible Feldvogelarten erfasst wurden. Eine Raumnutzungsanalyse/ Großvogelkartierung windkraftsensibler Arten liegt aber hier wie für alle Bereiche vor.
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1
WI 4
5
11-13/WI 2
14-15/WI 1
20a/b
Abb. 14: Übersicht der Plangebiete der FNP-Änderung und der bereits untersuchten Flächen (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung/HKR Landschaftsarchitekten).
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Die Artenschutzprüfung erfolgt unter Anwendung des § 44 BNatSchG. Demnach ist es
verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 44 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
5.1 Fläche „1“
Untersuchungen dieser Fläche fanden bereits im Jahr 2013 durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung sowie 2015 durch das Büro HKR Landschaftsarchitekten
statt. Gemäß der ASP 1 ist ggf. mit den windkraftsensiblen Vogelarten Baumfalke
(Brut) und Kiebitz (Brut und Durchzug) zu rechnen; darüber hinaus mit den planungsrelevanten Feldvogelarten Rebhuhn und Feldlerche.
Im Rahmen der vom Büro für Ökologie und Landschaftsplanung und vom Büro HKR
durchgeführten Untersuchungen im Bereich der Planfläche „1“ konnte weder der
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Baumfalke noch der Kiebitz als Brutvogel im Gebiet nachgewiesen werden. Im Rahmen der Großvogelkartierung im Umfeld bis zu 3 km durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung erfolgte ebenfalls keine Sichtung des Baumfalken. Damit kann
sowohl eine regelmäßige Raumnutzung des Baumfalken als auch ein Brutvorkommen
des Kiebitzes für die Fläche „1“ ausgeschlossen werden.
Als Durchzügler wurde der Kiebitz hingegen gelegentlich festgestellt. Dies gilt letztlich
aber für den gesamten Bördenraum im Umfeld der Planfläche. Traditionell genutzte
Rastflächen mit essenzieller Bedeutung gibt es im Plangebiet nicht. Im Rahmen der im
weiteren Umfeld durchgeführten Untersuchungen wurde zudem gelegentlicher Zug der
windkraftsensiblen Arten Bekassine, Kornweihe, Kranich und Rotmilan festgestellt.
Essenzielle Raumbezüge gibt es auch für diese durchziehenden Arten nicht.
Als einzige windkraftsensible Brutvogelart konnte in den Untersuchungen beider Büros
die Wachtel im Plangebiet (2013) bzw. außerhalb des Plangebietes, aber im Untersuchungsgebiet (2015), erfasst werden. Von beiden Gutachterbüros wurde jeweils ein
Revier festgestellt. Zudem kommen als weitere planungsrelevante Bodenbrüterarten
die Feldlerche und das Rebhuhn vor. Ein revieranzeigendes Paar der Rohrweihe wurde im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2014 für den gemeindeübergreifenden
Windpark Linnich/Jülich (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung) regelmäßig zwischen Hottorf im Norden und Hompesch und Müntz im Süden beobachtet. Dieser Bereich liegt etwa 2,2 km entfernt der Planfläche „1“. Einflüge bis in das hiesige Plangebiet hat es nicht gegeben. Eine regelmäßige Raumnutzung konnte sicher ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Fledermäuse werden im FIS folgende Arten genannt: Breiflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Von diesen
Arten konnten durch unsere Kartierungen im Jahr 2013 folgende Arten nachgewiesen
werden: Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus.
Gemäß der Angaben von Frau Dr. Körber vom AK Fledermausschutz kann jedoch
keine der windkraftsensiblen Arten im Raum Jülich ausgeschlossen werden. Somit
könnten auch die Breitflügelfledermaus, der Kleine Abendsegler und die Mückenfledermaus im Plangebiet vorkommen.
5.1.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von den im Bereich der Fläche „1“ während der Untersuchungen erfassten bzw. aufgrund der Datenlage zu prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten gehören folgende zu
den schlaggefährdeten Arten:
Baumfalke
Kornweihe
Rohrweihe
Rotmilan
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Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz, Wachtel) zu
Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung
in der Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes keine brütenden Vögel
befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht. Neben dem Rotmilan gelten
auch der Baumfalke und ferner auch die Weihen als schlaggefährdete Vogelarten.
Inwieweit konkret ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben ist,
hängt somit von der Entfernung zum Brutplatz einerseits, im Besonderen aber von der
Raumnutzung ab.
Baumfalke
Ein konkreter Brutplatz des Baumfalken ist nicht bekannt. Eine regelmäßige Raumnutzung im Plangebiet konnte auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Mit einer solchen ist habitatbedingt auch nicht zu rechnen. Der
Baumfalke jagt bevorzugt Schwalben und Libellen, meist im Umfeld von Still- oder
Fließgewässern. Solche kommen im näheren Umfeld nicht vor. Gut geeignete Strukturen gibt es im Rurtal in über 4 km Entfernung. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht daher für diese Art nicht.
Kornweihe
Die Kornweihe wurde im Umfeld des Untersuchungsgebietes als Durchzügler gesichtet. Diese Art gilt ebenfalls als schlaggefährdet im Umfeld von Brutplätzen. Verbotstatbestände können somit auch für die Kornweihe sicher ausgeschlossen werden.
Rohrweihe
Ein Bruthabitat der Rohrweihe befindet sich südlich der Ortschaft Linnich-Hottdorf, in
mehr als 2 km Entfernung zur Planfläche „1“. Im Rahmen der Untersuchungen konnten
keinerlei Nahrungsflüge bis in das hiesige Plangebiet beobachtet werden. Selbst wenn
es zu gelegentlichen Überflügen im Rahmen der Nahrungssuche kommt, so ist aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung nicht von einem signifikant erhöhten
en Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen.
Rotmilan
Während der Untersuchungen im Bereich der Fläche „1“ gab es keine Sichtungen des
Rotmilans. Etwas weiter südwestlich wurde diese Art im Rahmen der Untersuchungen
für den gemeindeübergreifenden Windpark Linnich/Jülich als gelegentlicher Durchzügler gesichtet. Brutplätze sind für das Plangebiet und sein relevantes Umfeld auszu-
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schließen. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung besteht für diese Art
kein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse zählen die Arten Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus zu den
schlaggefährdeten Arten gemäß Leitfaden. Die Zwergfledermaus gilt nur dann als relevant, wenn in einem Umfeld von 1 km kopfstarke Wochenstuben liegen.
Folgende windkraftsensible Fledermausarten wurden im Rahmen der von uns durchgeführten Kartierungen erfasst: Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus, ferner
Zwergfledermaus. Darüber hinaus ist jedoch auch das Vorkommen der weiteren windkraftsensiblen Fledermausarten wie Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler (insbesondere während der Zugzeit) sowie Mückenfledermaus nicht auszuschließen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten ausschließen.
Für alle schlaggefährdeten Fledermausarten ist die Erfüllung des Verletzungs- und
Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund der Möglichkeit
der vorgezogenen Abschaltungen der WEA mit begleitendem Gondelmonitoring besteht hierfür aber eine Lösungsmöglichkeit.
5.1.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Von den im Gebiet „1“ vorkommenden windkraftsensiblen Vogelarten gelten die folgenden Arten als störungsempfindlich:
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Kiebitz (störungsempfindlich bei WEA-Betrieb im Umfeld des Brutplatzes sowie
Meideverhalten auf dem Zug bzw. der Rast)
Wachtel (Meideverhalten der WEA während der Brut)
Kiebitz
Der Kiebitz ist Durchzügler im Gebiet. Es ist davon auszugehen, dass es zu einem
Umfliegen des geplanten Windparks kommt. Da Störungen im artenschutzrechtlichen
Sinne nur dann einen Verbotstatbestand darstellen, wenn es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommt, ist folgerichtig zu bewerten, ob die Fläche des geplanten Windparks eine essenzielle Bedeutung als Rastplatz
hat. Hiervon ist sowohl aufgrund der Datenlage, als auch der Struktur des Raumes
nicht auszugehen. Insofern ist es zwar möglich, dass es eine lokale Meidung des geplanten Windparks im Falle der Realisierung gibt, dass es aber zu einer Ausweichbewegung in das nahe Umfeld kommt. Dieses ist grundsätzlich ebenso geeignet, wie die
hier zu bewertende Fläche. Populationsrelevante Auswirkungen im Sinne des Gesetzes können somit ausgeschlossen werden.
Wachtel
Die Wachtel ist Brutvogel mit einem Brutpaar im Gebiet. Die Art zeigt eine Empfindlichkeit gegenüber WEA mit ihren akustischen Störwirkungen, da nach derzeitigem
Stand des Wissens die innerartliche Kommunikation beeinträchtigt wird. Die Folgen
sind u.a. Meidedistanzen von 200-300 m um die Anlagen herum, d.h. eine mögliche
Aufgabe des Brutplatzes. Im Rahmen einer genauen Standortplanung ist daher das
Vorkommen dieser Art konkret zu bewerten, um in Abhängigkeit der Abstände zwischen dem Brutrevier und den örtlich genau festgesetzten WEA bei Bedarf gezielte
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen festzusetzen. Ggf. ist im Rahmen des Bebauungsplan- bzw. BImSch-Verfahrens noch einmal eine aktuelle Kartierung der Wachtel sinnvoll. Sollten sich ein oder mehrere Wachtelreviere im Umfeld bis
zu 300 Meter um die Anlagenstandorte befinden, so sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103026.
An dieser Stelle sei auf das Kapitel 6 „Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen“ verwiesen. Dies ist als Hinweis für nachgeschaltete Planverfahren zu verstehen. Da im Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich eine Fläche dargestellt wird und ein konkreter Bezug zu Anlagenstandorten fehlt, kann eine tatsächliche Betroffenheit – hier in
diesem Fall der Wachtel – nicht festgestellt werden. Mit Hilfe der definierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen ist ein möglicher Verbotstatbestand aber grundsätzlich
„heilbar“.
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Fledermäuse
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen könnten. In der offenen Feldflur projektierte WEA sind
nicht in der Lage, derartig erhebliche Störungen hervorzurufen.
Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist für die Wachtel nicht von vorne herein auszuschließen, da die Art im Plangebiet bzw. seinem Umfeld brütet. Es sind ggf. funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich, was aber erst im Rahmen einer konkreten
Standortplanung ermittelt werden kann, da die Abstände zwischen Brutplatz und WEA
entscheidend sind. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben.
Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan
und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Erhebliche Störungen von Fledermäusen sind nicht anzunehmen.
5.1.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann direkt aus einer Überbauung von Brut-, Nist- und Quartierstandorten resultieren. Potenziell ist dies insbesondere für bodenbrütende Feldvogelarten wie Kiebitz, Grauammer, Wachtel, Rebhuhn und
Feldlerche möglich. Bei den Fledermäusen könnte dies bei der Entnahme von Gehölzen mit Quartieren der Fall sein. Da alle Windkonzentrationszonen auf Ackerflächen
liegen, ist hiervon nicht auszugehen. Der Tatbestand des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann aber auch dann greifen, wenn sich aus dem Betrieb der
WEA Meidungsreaktionen ergeben, die zu einer Aufgabe von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten führen, wie dies im vorhergehenden Kapitel für die Wachtel beschrieben
wurde. Bei einer Betroffenheit von Nahrungshabitaten ist nur dann von einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte auszugehen, wenn der Verlust des Nahrungshabitats zu einer Brutplatzaufgabe führt, dieses also essenziell für den Bruterfolg
ist. Die Anforderungen an diese Form des Tatbestandes sind allerdings sehr hoch anzusetzen. Im vorliegenden Fall ist davon bei keiner Fläche auszugehen, da die betroffenen Ackerflächen nur einen kleinen Teil der im Großraum verfügbaren Ackerflächen darstellen.
Gemäß den durchgeführten Kartierungen kann es auf der Fläche 1 konkret zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Arten Wachtel, Feldlerche und Rebhuhn kommen. Die für die Wachtel ggf. notwendigen Maßnahmen wurden im vorhergehenden Kapitel angesprochen.
Für die Feldlerche und das Rebhuhn wären ggf. dann funktionserhaltende Maßnahmen notwendig, wenn es konkret durch den Anlagenbau bzw. im Rahmen der Erschließung zum Verlust von Brutplätzen kommt und keine Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Der Tatbestand des Verlustes der Fortpflanzungs- und Ruhestätte
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greift nämlich dann nicht, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Bei Arten mit einem ungünstigen
(Feldlerche) bzw. schlechten (Rebhuhn) Erhaltungszustand besteht hierfür eine ausreichend hohe Darlegungsanforderung. Dies bedeutet, dass der zum Ausweichen zur
Verfügung stehende Raum tatsächlich zur Verfügung steht und nicht durch bereits
revierbesetzende Paare vergeben ist.
Feldlerche
Gemäß LANUV sind die Brutreviere der Feldlerche 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Im Ergebnis der
durchgeführten Kartierungen wurden im Jahr 2013 (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung) 4 Feldlerchenreviere in der ca. 17 ha großen Fläche kartiert. Die entspricht
einer Dichte von 1 Brutpaar auf 4,25 ha bzw. 2,35 Brutpaaren auf 10 ha. Im Jahr 2015
betrug die Dichte gemäß den Untersuchungen (HKR Landschaftsarchitekten) 3 Brutpaare auf 10 ha. Im Durchschnitt ist also von ca. 2,7 Brutpaaren auf 10 ha Fläche auszugehen, also etwa der Hälfte der Maximaldichte von 5 Brutpaaren auf 10 ha. Letztlich
kann die konkrete Betroffenheit nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden, wozu ein
Parklayout mit den exakten Standorten und Kranstellflächen/Zufahrten notwendig ist.
Für den Fall, dass es bei konkreter Projektierung real zum Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt, für die kein Ausweichen möglich ist, sind funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103035. Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 dieses Gutachtens vorgestellt.
Rebhuhn
Beim Rebhuhn kann die Siedlungsdichte gemäß LANUV bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare
auf 10 ha betragen. Im Jahr 2013 wurde ein Brutpaar im Plangebiet festgestellt, was
0,6 Brutpaaren auf 10 ha entspricht. Im Jahr 2015 wurde kein Rebhuhnrevier in der
Planfläche und dem Umfeld kartiert. Sollte es im konkreten Fall im Rahmen der Projektierung zu einem Verlust eines Brutreviers kommen, ohne dass Ausweichhabitate zur
Verfügung stehen, so sind für das Rebhuhn funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103024. Auch diese Maßnahmen werden im Kapitel 6 erläutert.
Fortpflanzungsstätten weiterer planungsrelevanter Arten sind nicht betroffen. Der Kiebitz kommt nur als Durchzügler vor. Die Planfläche stellt aber kein essenzielles Rastgebiet dar. Eine Verletzung des Tatbestandes ist somit nicht zu sehen.
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Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten Wachtel, Feldlerche und Rebhuhn nicht ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung ist aber
abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende
Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen. Im Rahmen der konkreten Projektierung
ist zu prüfen, ob es im Zuge der Erschließung zu Gehölzverlusten mit Quartieren
kommt.
5.2 Fläche „5“
Im Rahmen der für den gemeindeübergreifenden Windpark Linnich/Jülich durchgeführten Kartierungen vom Büro für Ökologie und Landschaftsplanung im Jahr 2011/2012
konnten 2 Kiebitzreviere und 1 Wachtelrevier knapp außerhalb der Planfläche festgestellt werden. Der Kiebitz kommt darüber hinaus auch als Durchzügler im Gebiet vor.
Feldlerche (22 Brutpaare) und Rebhuhn (2 Brutpaare) sind Brutvögel im Plangebiet.
Die Feldlerche erreicht mit 4,7 Brutpaaren auf 10 ha nahezu Optimaldichten. Die Rebhuhndichte ist mit 0,43 Brutpaaren auf 10 ha demgegenüber eher niedrig.
Innerhalb der Untersuchungsfläche wurde zudem gelegentlich die Rohrweihe gesichtet. Im Rahmen der daraufhin im Jahr 2014 durchgeführten Raumnutzungsanalyse
konnte der Schwerpunkt der Beobachtungen der Rohrweihe für den Bereich südlich
der Ortschaft Hottdorf ermittelt werden; hier zeigte ein paar revieranzeigendes Verhalten, so dass von einer Brut auszugehen ist. Dieser Bereich liegt etwa 3,1 km entfernt
der Planfläche „5“. Mit Hilfe der Untersuchung konnte sehr klar belegt werden, dass es
im Bereich der hier zu besprechenden Planfläche weder Brutplätze der Rohrweihe
gibt, noch dass es innerhalb der Fläche essenzielle Nahrungshabitate gibt. Dies gilt
auch für andere windkraftsensible Großvogelarten. Der im FIS für das Messtischblatt
genannte Baumfalke wurde an keinem der zahlreichen Untersuchungstage gesichtet.
Damit ist eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der Planfläche auszuschließen.
Weitere windkraftsensible Arten wie Bekassine, Kornweihe und Kranich wurden nur als
Durchzügler erfasst.
Hinsichtlich der Fledermäuse konnten während der Kartierungen 2011/2012 im Bereich der Planfläche 5 und dem relevanten Umfeld die windkraftsensiblen Arten Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler erfasst werden, darüber hinaus die Zwergfledermaus, für die in den umliegenden Siedlungsbereichen mit Quartieren zu rechnen
ist. Darüber hinaus ist im FIS noch die Rauhautfledermaus genannt. Laut AK Fledermausschutz ist zudem mit weiteren Arten im Gebiet zu rechnen. Letztlich kann keine
der windkraftsensiblen Fledermausarten ausgeschlossen werden. Somit könnten auch
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der Kleine Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Mückenfledermaus im Untersuchungsgebiet vorkommen.
5.2.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von denen im Bereich der Fläche „5“ vorkommenden bzw. aufgrund der Datenlage zu
prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten gehören folgende zu den schlaggefährdeten
Arten:
Baumfalke
Kornweihe
Rohrweihe
Rotmilan
Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) zu
Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung
in der Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes und seinem Umfeld keine
brütenden Vögel befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht. Neben dem Rotmilan gelten
auch der Baumfalke und ferner auch die Weihen als schlaggefährdete Vogelarten.
Inwieweit konkret ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben ist,
hängt somit von der Entfernung zum Brutplatz einerseits, im Besonderen aber von der
Raumnutzung ab.
Baumfalke
Ein konkreter Brutplatz des Baumfalken ist nicht bekannt. Eine regelmäßige Raumnutzung im Plangebiet konnte auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ausgeschlossen werden. Mit einer solchen ist habitatbedingt auch nicht zu rechnen. Der
Baumfalke jagt bevorzugt Schwalben und Libellen, meist im Umfeld von Still- oder
Fließgewässern. Gut geeignete Strukturen gibt es im Rurtal in knapp 2 km Entfernung.
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht aufgrund der fehlenden Raumnutzung im Bereich der hier betroffenen Ackerflächen für diese Art nicht.
Kornweihe
Die Kornweihe kommt lediglich als Durchzügler im Gebiet vor. Diese Art gilt ebenfalls
als schlaggefährdet im Umfeld der Brutplätze. Verbotstatbestände können somit auch
für die Kornweihe sicher ausgeschlossen werden.
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Rohrweihe
Ein Bruthabitat der Rohrweihe befindet sich südlich der Ortschaft Linnich-Hottdorf, in
mehr als 3 km Entfernung zur Planfläche „5“. Im Rahmen von 1 km um die Planfläche
wurden während der Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014 keine Überflüge der Rohrweihe beobachtet. Eine gelegentliche Raumnutzung wurde während der Kartierungen
im Jahr 2012 beobachtet. Selbst wenn es zu gelegentlichen Überflügen im Rahmen
der Nahrungssuche kommt, so ist aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung
nicht von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen.
Rotmilan
Der Rotmilan wurde einmalig während der Zugzeit im Gebiet gesichtet. Eine gelegentliche Raumnutzung wurde im Rahmen der Raumnutzungsanalyse für eine Projektfläche westlich von Merzenhausen im Rurtal festgestellt. Einen Brutplatz gibt es aber hier
nicht. Durch die lediglich vereinzelten Überflüge über das Plangebiet ergibt sich nur
eine geringe Raumnutzung für diese Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist somit nicht zu sehen.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse zählen die Arten Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus zu den
schlaggefährdeten Arten gemäß Leitfaden. Die Zwergfledermaus gilt nur dann als relevant, wenn in einem Umfeld von 1 km kopfstarke Wochenstuben liegen. Folgende
windkraftsensiblen Fledermausarten wurden im Rahmen der von uns durchgeführten
Kartierungen erfasst. Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus sowie ferner Zwergfledermaus. Darüber hinaus ist jedoch habitatbedingt auch das Vorkommen der weiteren windkraftsensiblen Fledermausarten Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus
(insbesondere während der Zugzeit) sowie die Mückenfledermaus nicht auszuschließen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
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Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten ausschließen.
Für Fledermäuse (insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) ist die
Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund der Möglichkeit des Höhenmonitorings mit vorgezogenen Abschaltungen der WEA besteht hierfür aber eine Lösungsmöglichkeit.
5.2.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Von den im Gebiet „5“ vorkommenden windkraftsensiblen Vogelarten gelten die folgenden Arten als störungsempfindlich:
Kiebitz (störungsempfindlich bei WEA-Betrieb im Umfeld des Brutplatzes sowie
Meideverhalten auf dem Zug bzw. der Rast)
Wachtel (Meideverhalten der WEA während der Brut)
Kiebitz
Der Kiebitz konnte mit zwei Brutpaaren westlich der Planfläche nachgewiesen werden.
WEA erzeugen bei dieser Art ein Meideverhalten und zwingt sie ggf. zum Ausweichen.
Der Meidungsbereich beträgt dabei regelmäßig bis zu 100 Meter von einer WEA. Nach
dem bisherigen Stand liegen die Brutplätze außerhalb der Planfläche in einer Entfernung von über 200 Metern. Brutplatzausfälle durch störungsbedingte Wirkungen von
WEA wären demnach nicht zu befürchten. Ggf. ist im Rahmen des Bebauungsplanbzw. BImSch-Verfahrens noch einmal eine aktuelle Kartierung des Kiebitzes sinnvoll.
Sollten sich ein oder mehrere Kiebitzreviere im Umfeld bis zu 100 Meter um die Anlagenstandorte befinden, so sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103073.
An dieser Stelle sei auf das Kapitel 6 „Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen“ verwiesen. Dies ist als Hinweis für nachgeschaltete Planverfahren zu verstehen. Da im Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich eine Fläche dargestellt wird und ein konkreter Bezug zu Anlagenstandorten fehlt, kann eine tatsächliche Betroffenheit – hier in
diesem Fall des Kiebitzes – nicht festgestellt werden. Mit Hilfe der definierten Schutz-
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und Vermeidungsmaßnahmen ist ein möglicher Verbotstatbestand aber grundsätzlich
„heilbar“.
Für den Kiebitz ist darüber hinaus ein Umfliegen von WEA auf dem Zug bekannt.
Windparks werden zudem nicht mehr für die Rast genutzt. Die Rast-und Zugvogelkartierung im Jahr 2011/2012 lieferte keine Hinweise auf bedeutende Rastvorkommen
dieser Art im relevanten Umfeld. Der Kiebitz konnte lediglich an zwei der 9 erfassten
Kartiertage als Durchzügler für das Gebiet beobachtet werden.
Bezüglich der Funktion als Rastplatz ist somit davon auszugehen, dass der Bereich
nicht essentiell ist. Ein Störungstatbestand hinsichtlich im Gebiet rastender oder
durchziehender windkraftsensibler Kiebitze ist somit nicht zu sehen.
Wachtel
Die Wachtel ist Brutvogel im unmittelbaren Umfeld der Planfläche „5“ mit einem Brutpaar. Die potenzielle Störwirkung von WEA wurde für das Gebiet „1“ beschrieben.
Auch hier ist die konkrete Betroffenheit nur im Rahmen einer genauen Projektierung zu
bewerten, da die Abstände der Brutplätze von den WEA entscheidend dafür sind, ob
Maßnahmen nötig sind. Ggf. ist im Rahmen des B-Plan- bzw. BImSch-Verfahrens
noch einmal eine aktuelle Kartierung der Wachtel sinnvoll. Sollten sich Wachtelreviere
im Umfeld bis zu 300 Meter um die Anlagenstandorte befinden, so sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103026. Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 beschrieben.
Fledermäuse
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen könnten. In der offenen Feldflur projektierte WEA sind
nicht in der Lage, derartig erhebliche Störungen hervorzurufen.
Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist für die Arten Kiebitz und Wachtel nicht von
vorne herein auszuschließen, da die Arten im Umfeld des Plangebietes brüten. Es sind
ggf. funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich, was aber erst im Rahmen einer
konkreten Standortplanung ermittelt werden kann, da die Abstände zwischen Brutplatz
und WEA entscheidend sind. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6
beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte
(B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit
„heilbar“.
Erhebliche Störungen von Fledermäusen sind nicht anzunehmen.
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Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann direkt aus einer Überbauung von Brut-, Nist- und Quartierstandorten resultieren. Potenziell ist dies insbesondere für bodenbrütende Feldvogelarten wie Kiebitz, Grauammer, Wachtel, Rebhuhn und
Feldlerche möglich. Bei den Fledermäusen könnte dies bei der Entnahme von Gehölzen mit Quartieren der Fall sein. Da alle Windkonzentrationszonen auf Ackerflächen
liegen, ist hiervon nicht auszugehen. Der Tatbestand des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann aber auch dann greifen, wenn sich aus dem Betrieb der
WEA Meidungsreaktionen ergeben, die zu einer Aufgabe von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten führen, wie dies im vorhergehenden Kapitel für die Arten Kiebitz und
Wachtel beschrieben wurde. Eine Betroffenheit essenzieller Nahrungshabitate kann im
vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die betroffenen Ackerflächen nur einen
kleinen Teil der im Großraum verfügbaren Ackerflächen darstellen.
Gemäß den durchgeführten Kartierungen kann es auf der Fläche „5“ konkret zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Arten Wachtel, Kiebitz, Feldlerche
und Rebhuhn kommen. Die für die Arten Kiebitz und Wachtel ggf. notwendigen Maßnahmen wurden im vorhergehenden Kapitel angesprochen.
Feldlerche
Die Feldlerche kommt in nahezu maximal möglicher Dichte im Plangebiet vor. Insofern
ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es im Zuge der konkreten Anlagenprojektierung
zum Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt. Letztlich kann die konkrete Betroffenheit nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden, wozu ein Parklayout mit den exakten
Standorten und Kranstellflächen/Zufahrten notwendig ist. Für den wahrscheinlichen
Fall, dass es bei konkreter Projektierung real zum Verlust von Fortpflanzungsstätten
kommt, für die kein Ausweichen möglich ist, sind funktionserhaltende Maßnahmen
durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103035. Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 dieses Gutachtens vorgestellt.
Rebhuhn
Beim Rebhuhn kann die Siedlungsdichte gemäß LANUV bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare
auf 10 ha betragen. Im Plangebiet ist die Rebhuhndichte mit 0,43 Brutpaaren auf 10 ha
demgegenüber eher niedrig, so dass ein Ausweichen grundsätzlich denkbar ist. Auch
dies ist im Einzelfall zu prüfen, wenn die WEA-Standorte feststehen, also im Bebauungsplan- oder BImSch-Verfahren. Sollte es im konkreten Fall im Rahmen der Projektierung zu einem Verlust eines Brutreviers kommen, ohne dass Ausweichhabitate zur
Verfügung stehen, so sind für das Rebhuhn funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103024. Auch diese Maßnahmen werden im Kapitel 6 erläutert.
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Fortpflanzungsstätten weiterer planungsrelevanter Arten sind nicht betroffen. Der Kiebitz kommt nur als Durchzügler vor. Die Planfläche stellt aber kein essenzielles Rastgebiet dar. Eine Verletzung des Tatbestandes ist somit nicht zu sehen.
Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten Kiebitz, Wachtel, Feldlerche und Rebhuhn nicht ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung ist aber abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für
nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen. Im Rahmen der konkreten Projektierung
ist zu prüfen, ob es im Zuge der Erschließung zu Gehölzverlusten mit Quartieren
kommt.
5.3 Fläche „11“, „12“ und „13“ sowie „WI 2“
Gemäß der Vorprüfung ist eine vertiefende Betrachtung der windkraftsensiblen Arten
Baumfalke, Grauammer und Kiebitz durchzuführen. Darüber hinaus ist eine vertiefende Prüfung der Feldvogelarten Feldlerche und Rebhuhn angezeigt.
Hinsichtlich der Bestandsfläche „WI 2“, die sich mit der Fläche „13“ überschneidet, ist
zu berücksichtigen, dass hier bereits Windenergieanlagen genehmigt wurden. Somit
ist hier zunächst von einer Vereinbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes auszugehen. Sollte hier ein Repowering stattfinden – ggf. in Verbindung mit der Entwicklung
der Fläche „13“ – so sind im nachgeschalteten Genehmigungsverfahren die Belange
des Artenschutzes noch einmal vertiefend zu prüfen, so wie dies auch bei einer Neuplanung der Fall ist. Darüber hinaus sind vom Grundsatz die Arten relevant, die auch
für die Fläche „13“ von Bedeutung sind. Insofern sind die Aussagen zur nachfolgenden
Fläche „13“ auch für die sich damit überschneidende Bestandsfläche „WI 2“ gültig.
Im Rahmen der 2012 durchgeführten Untersuchungen in diesem Bereich konnten als
planungsrelevante Feldvogelarten Rebhuhn und Feldlerche im Gebiet erfasst werden.
Vom Rebhuhn wurde lediglich 1 Revier im Bereich der Teilfläche 13 festgestellt. Auch
die Feldlerchendichte ist in den meisten Teilen gering, nämlich bei 1,8 Brutpaaren auf
10 ha in der Fläche „11“ und bei 0,95 Brutpaaren pro 10 ha in der Fläche „12“ (a und
b). Lediglich in der südlichsten Fläche „13“ und der damit in Verbindung stehenden
Fläche WI 2 werden mit 1 Brutpaar auf 2 ha Fläche Optimaldichten erreicht; dies, obgleich in der Fläche bereits WEA stehen!
Brutplätze von Grauammer, Kiebitz oder Wachtel gab es nicht. Der Kiebitz wurde lediglich als Durchzügler kartiert. Vom Baumfalken gelang weder eine Beobachtung
während der Brutvogelkartierung im Jahr 2012, noch eine Beobachtung im Rahmen
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der Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014. Ein Brutvorkommen und eine damit verbundene regelmäßige Raumnutzung ist daher sicher auszuschließen.
Neben dem Kiebitz als windkraftsensible Art wurden die Arten Kornweihe und Wanderfalke ebenfalls als gelegentliche Durchzügler im Gebiet erfasst. Der Rotmilan konnte
nur im Frühjahr und im Herbst 2012 für wenige Minuten als Durchzügler im seinerzeitigen Untersuchungsgebiet beobachtet werden. Sowohl im Rahmen von Planungen im
hiesigen Gebiet, als auch für Planflächen innerhalb der Gemeinde Aldenhoven erfolgten im Jahr 2014 Rotmilansichtungen in einem Umkreis von 3 km um die damalige
Untersuchungsfläche. Von 10 Beobachtungstagen konnte der Rotmilan 4 mal gesichtet werden, und zwar westlich von Merzenhausen bis Freialdenhoven, bei Barmen in
Richtung Nordost (Rur), nordwestlich von Engelsdorf sowie bei Merzenhausen und
Barmen mit Bezug zur Rur. Der Schwarzmilan wurde an 2 Tagen überfliegend gesichtet. Von der Rohrweihe gelang während der Untersuchung im Bereich der jetzigen
Planflächen „11“ bis „13“ eine einmalige Beobachtung während der Brutzeit. Der Bereich der erhöhten Raumnutzung der Rohrweihe südlich der Ortschaft Linnich-Hottdorf,
welche durch die Raumnutzungsanalyse für den gemeindeübergreifenden Windpark
Linnich/Jülich bearbeitet wurde, liegt mit mehr als 6.000 m Entfernung zur nördlichen
Fläche „11“ außerhalb des relevanten Prüfbereiches für diese Art. Von der Wiesenweihe gelang lediglich eine einmalige Sichtung nördlich von Engelsdorf über einen
Zeitraum von etwa 10 Minuten hinweg, in denen die Wiesenweihe in Richtung Merzenhausen und dann in Richtung Osten flog.
Hinsichtlich der Fledermäuse konnten während der Kartierungen 2012 folgende Arten
im Untersuchungsgebiet erfasst werden: Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer
Abendsegler und Zwergfledermaus. Weiter südlich wurden im Rahmen von Untersuchungen im Rahmen einer Windparkplanung in Aldenhoven darüber hinaus die Arten
Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, (Braunes) Langohr, Mückenfledermaus,
Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus erfasst.
Dies bestätigt die Angaben des AK Fledermausschutz. Letztlich kann keine der windkraftsensiblen Fledermausarten ausgeschlossen werden.
5.3.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von den im Bereich der Flächen „11“-„13“ und „WI 2“ während der Untersuchungen
erfassten bzw. aufgrund der Datenlage zu prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten
gehören folgende zu den schlaggefährdeten Arten:
Baumfalke
Kornweihe
Rohrweihe
Wiesenweihe
Rotmilan
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58
Schwarzmilan
Wanderfalke
Grauammer
Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) zu
Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung
in der Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes und seinem Umfeld keine
brütenden Vögel befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was bei
den genannten Greifvogelarten regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht.
Baumfalke
Im Rahmen der durchgeführten Kartierarbeiten konnte zwischen 2012 und 2014 bei
allen Untersuchungen im Plangebiet und seinem Umfeld kein Baumfalke gesichtet
werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist somit sicher auszuschließen. Ein erhöhtes
Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht für diese Art nicht.
Kornweihe
Die Kornweihe gilt als schlaggefährdet im Umfeld des Brutplatzes. Sie ist Durchzügler
im Gebiet. Verbotstatbestände können somit für die Kornweihe sicher ausgeschlossen
werden.
Rohrweihe
Von der Rohrweihe gelang lediglich je eine Beobachtung 2012 und 2013 zur Brutzeit.
Die Beobachtungen erfolgten über einen Zeitraum von nur wenigen Minuten. Weitere
Beobachtungen gelangen nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die Rohrweihe
nur maximal gelegentlich das Gebiet überfliegt oder zur Nahrungssuche aufsucht. Das
nächste bekannte Brutrevier liegt südlich von Hottdorf in über 6 km Entfernung. Ein
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist demnach nicht zu erkennen.
Wiesenweihe
Von der Wiesenweihe gelang lediglich eine einmalige Sichtung nördlich von Engelsdorf. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung ist ein erhöhtes Tötungsund Verletzungsrisiko sicher auszuschließen.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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Rotmilan
Der Rotmilan konnte während der Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014 einige Male im
östlichen Umfeld der Planfläche gesichtet werden. Für die Planfläche selbst ist eine
maximal gelegentliche Raumnutzung dokumentiert. Ein Brutplatz im Umkreis von 1 km
zu den Planflächen kann durch die seinerzeitigen Untersuchungen ausgeschlossen
werden. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko liegt demnach für den Rotmilan
nicht vor.
Schwarzmilan
Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung dieser Art kommt es nicht zu einer
Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Wanderfalke
Der Wanderfalke wurde lediglich einmalig als Durchzügler erfasst. Aufgrund der damit
verbundenen sehr seltenen Raumnutzung ist kein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für diese Art zu sehen.
Grauammer
Die Grauammer ist insbesondere durch Mastanflüge kollisionsgefährdet. Im Rahmen
der Kartierungen konnte diese Art nicht im Gebiet erfasst werden. Das für das Messtischblatt aufgeführte Vorkommen konnte konkret in der Planfläche nicht bestätigt werden. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht demnach nicht.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse ist potenziell mit den schlaggefährdeten Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und
Rauhautfledermaus sowie der Zwergfledermaus zu rechnen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
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Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten ausschließen.
Für Fledermäuse (insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) ist die
Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund der Möglichkeit des Höhenmonitorings mit vorgezogenen Abschaltungen der WEA besteht hierfür aber eine Lösungsmöglichkeit.
5.3.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Von den störungsempfindlichen Arten wurde keine Art zur Brutzeit erfasst. Der Kiebitz
ist lediglich Durchzügler im Gebiet. Im Rahmen des Zuggeschehens ist ein Umfliegen
von WEA auf dem Zug bekannt. Windparks werden zudem nicht mehr für die Rast
genutzt. Eine essenzielle Funktion der Fläche als Rastplatz ist im vorliegenden Fall
auszuschließen. Ein Störungstatbestand hinsichtlich im Gebiet rastender oder durchziehender Kiebitze oder anderer störungsempfindlicher Arten ist somit nicht zu sehen.
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen können. In der offenen Feldflur projektierte WEA sind
nicht in der Lage, derartige Störungen hervorzurufen.
Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist weder für Vögel, noch für Fledermäuse
anzunehmen.
5.3.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Für die Planfläche(n) sind keine Brutvorkommen von windkraftsensiblen Vogelarten
dokumentiert. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für diese bodenbrütenden Arten (Kiebitz, Wachtel, Grauammer, Rohrweihe, Wiesenweihe) somit
auszuschließen. Indirekte Brutplatzverluste durch Störwirkungen wird es ebenfalls
nach derzeitigem Stand nicht geben. Als planungsrelevante Arten mit ungünstigem
bzw. schlechtem Erhaltungszustand wurden die Arten Feldlerche und Rebhuhn erfasst. Hier kann es ggf. zu Brutplatzverlusten beim Bau der WEA und der Kranstellflächen kommen, was aber erst im Rahmen einer konkreten Projektierung bewertet werden kann.
Feldlerche
In den Teilflächen „11“ und „12“ ist die im Rahmen der seinerzeitigen Untersuchungen
dokumentierte Feldlerchendichte mit 1,8 bzw. 0,95 Brutpaaren auf 10 ha Fläche sehr
gering. Lediglich in der südlichen Fläche „13“, die in Verbindung mit dem bestehenden
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Windpark „WI 2“ steht, wird eine Optimaldichte erreicht – obgleich sich hierin bereits
bestehende Windenergieanlagen befinden. Eine Betroffenheit ist letztlich erst bei konkreter Projektierung bewertbar. Für den Fall, dass es bei konkreter Projektierung real
zum Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt, für die kein Ausweichen möglich ist,
sind funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103035. Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 dieses Gutachtens vorgestellt.
Rebhuhn
Beim Rebhuhn wurde lediglich ein Brutpaar in der Teilfläche 13 im Umfeld einer bestehenden WEA erfasst. Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob es im konkreten Fall
im Rahmen der Projektierung zu einem Verlust eines Brutreviers kommt, ohne dass
Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Für diesen Fall wären für das Rebhuhn funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103024. Auch diese Maßnahmen werden im Kapitel 6 erläutert.
Fortpflanzungsstätten weiterer planungsrelevanter Arten sind nicht betroffen. Der Kiebitz kommt nur als Durchzügler vor. Die Planfläche stellt aber kein essenzielles Rastgebiet dar. Eine Verletzung des Tatbestandes ist somit nicht zu sehen.
Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten Feldlerche und Rebhuhn nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung ist aber
abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende
Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen. Im Rahmen der konkreten Projektierung
ist zu prüfen, ob es im Zuge der Erschließung zu Gehölzverlusten mit Quartieren
kommt.
5.4 Flächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“
Die Planflächen „14“ und „15“ wurden im Rahmen der Kartierungen der letzten Jahre
nicht direkt untersucht. Mit den Untersuchungen zum südlich angrenzenden Windpark
in Aldenhoven wird aber ein guter Teil der hiesigen Planfläche hinsichtlich der Brutvögel abgedeckt. Im Rahmen mehrerer Raumnutzungsanalysen für windkraftsensible
Großvogelarten im Jahr 2014 für Gebiete in Jülich (siehe Planfläche 11-13) sowie
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Aldenhoven ist der Bereich hinsichtlich der Großvögel aber vollständig erfasst. Dies gilt
auch für die bestehende Windparkfläche „WI 1“.
Im Rahmen der Vorprüfung wurden als vertiefend zu prüfende Arten Baumfalke,
Grauammer und Kiebitz ermittelt. Darüber hinaus ist mit Vorkommen der planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche und Rebhuhn zu rechnen.
Der Baumfalke konnte in keiner der zahlreichen Untersuchungen erfasst werden. Ein
relevantes Brutvorkommen ist sicher auszuschließen. Auch die Grauammer wurde im
Zuge der durchgeführten Untersuchungen nicht erfasst. Drei Kiebitzreviere konnten
hingegen im Rahmen der Kartierungen nördlich von Aldenhoven erfasst werden. Zwei
Reviere liegen innerhalb der Planfläche „15“, eines etwa 100 m außerhalb dieser Planfläche. Feldlerchen konnten ebenfalls in den damals untersuchten Flächen erfasst
werden. Die kartierten Rebhuhnreviere liegen mit einer Entfernung von mehr als 1 km
außerhalb des primären Untersuchungsraumes. Wachteln sind weder im FIS genannt
noch wurden sie in den umliegenden Flächen erfasst.
Letztlich bleibt noch eine geringe Restunsicherheit, ob es im bislang nicht systematisch kartierten Teil der Planflächen „14“ und „15“ weitere Feldvogelreviere gibt, ggf.
auch von Arten, die im kartierten Teil nicht vorkommen (Wachtel, Grauammer, Rebhuhn). Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering. Letztlich ist hier im Zuge der vertiefenden Planungen (Bebauungsplan und/oder BImSch-Verfahren) eine vollständige Kartierung notwendig. Dies würde auch bei einem Repowering der Fläche „WI 1“ gelten. Für
alle diese Arten gibt es gemäß LANUV Maßnahmen, die dazu geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Diese wurden im Verlaufe dieses Gutachtens
schon mehrfach angesprochen und sind zusammenfassend im Kapitel 6 dargestellt.
Rotmilansichtungen erfolgten in einem Umkreis von 3 km um die damaligen Untersuchungsflächen im Bereich der Planflächen „11“-„13“ sowie nördlich von Aldenhoven.
Von 10 Beobachtungstagen konnte der Rotmilan 4 mal gesichtet werden und zwar
westlich von Merzenhausen bis Freialdenhoven, bei Barmen in Richtung Nordost
(Rur), nordwestlich von Engelsdorf sowie bei Merzenhausen und Barmen mit Bezug
zur Rur. Diese Beobachtungen zeigen eine maximal gelegentliche Raumnutzung im
Umfeld der Planflächen „14“ und „15“ sowie „WI 1“. Ein Brutplatz im Umfeld von 1 km
konnte ausgeschlossen werden. Im Rahmen derselben Kartierungen wurde auch der
Schwarzmilan als seltener Nahrungsgast erfasst.
Hinweise auf regelmäßig genutzte Flächen durch Rohr- und Wiesenweihe gehen aus
der letztgenannten Untersuchung nicht hervor. Die Rohrweihe wurde im Rahmen der
Kartierungen im Bereich der Flächen „11“-„13“ einmalig im Sommer 2012 sowie im
Untersuchungsgebiet nördlich von Aldenhoven einmalig im Sommer 2013 erfasst. Von
der Wiesenweihe gelang lediglich eine einmalige Sichtung nördlich von Engelsdorf
über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten hinweg, in denen die Wiesenweihe in Richtung Merzenhausen und dann in Richtung Osten flog.
Die Kornweihe sowie der Kormoran konnten als Durchzügler im Umfeld des Plangebietes erfasst werden.
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Hinsichtlich der Fledermäuse konnten während der Kartierungen 2013 folgende windkraftsensiblen Arten im Untersuchungsgebiet südlich der Planflächen „14“ und „15“
sowie „WI 1“ erfasst werden: Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler,
Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und ferner Zwergfledermaus. Demnach ist mit
einem Vorkommen beinahe aller windkraftsensiblen Fledermausarten im Umfeld der
hiesigen Planfläche zu rechnen.
5.4.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von den im Bereich der Flächen „14 und „15“ während der Untersuchungen erfassten
bzw. aufgrund der Datenlage zu prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten gehören
folgende zu den schlaggefährdeten Arten:
Baumfalke
Kornweihe
Rohrweihe
Wiesenweihe
Rotmilan
Schwarzmilan
Kormoran
Grauammer
Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) zu
Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung
in der Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes und seinem Umfeld keine
brütenden Vögel befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was v.a.
bei Greifvögeln regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht.
Baumfalke
Im Rahmen der durchgeführten Kartierarbeiten konnte zwischen 2012 und 2014 bei
allen Untersuchungen im Plangebiet und seinem Umfeld kein Baumfalke gesichtet
werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist somit sicher auszuschließen. Ein erhöhtes
Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht für diese Art nicht.
Kornweihe
Die Kornweihe gilt als schlaggefährdet im Umfeld des Brutplatzes. Sie ist Durchzügler
im Gebiet. Verbotstatbestände können somit für die Kornweihe sicher ausgeschlossen
werden.
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Rohrweihe
Von der Rohrweihe gelang lediglich eine jeweils kurze Beobachtung 2012 und 2013
zur Brutzeit. Weitere Beobachtungen gelangen nicht, so dass davon auszugehen ist,
dass die Rohrweihe nur maximal gelegentlich das Gebiet überfliegt oder zur Nahrungssuche aufsucht. Das nächste bekannte Brutrevier liegt südlich von Hottdorf in
über 6 km Entfernung. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist demnach nicht
zu erkennen.
Wiesenweihe
Von der Wiesenweihe gelang lediglich eine einmalige Sichtung nördlich von Engelsdorf. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung ist ein erhöhtes Tötungsund Verletzungsrisiko sicher auszuschließen.
Rotmilan
Der Rotmilan konnte während der Raumnutzungsanalyse im Jahr 2014 einige Male im
nordöstlichen Umfeld der Planflächen gesichtet werden. Für die Planfläche selbst ist
eine maximal gelegentliche Raumnutzung dokumentiert. Ein Brutplatz im Umkreis von
1 km zu den Planflächen kann durch die seinerzeitigen Untersuchungen ausgeschlossen werden. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko liegt demnach für den Rotmilan nicht vor.
Schwarzmilan
Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung dieser Art kommt es nicht zu einer
Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Kormoran
Der Kormoran zählt aufgrund seines Kollisionsrisikos im Umfeld von Brutkolonien zu
den windkraftsensiblen Arten. Diese Art kommt im Umfeld des Gebietes lediglich als
Durchzügler vor. Habitatbedingt sind Bruten im unmittelbaren Umfeld der Planflächen
ausgeschlossen. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist demnach für diese
Art nicht gegeben.
Grauammer
Die Grauammer ist insbesondere durch Mastanflüge kollisionsgefährdet. Im Rahmen
der Kartierungen konnte diese Art nicht im Gebiet erfasst werden. Das für das Messtischblatt aufgeführte Vorkommen konnte somit konkret in der Planfläche nicht bestätigt werden. Allerdings wurden nicht für alle Teile der Planflächen einer Brutvogelkartierung unterzogen. Im nördlichen Bereich verbleibt ein gewisses Restrisiko. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht demnach nach jetzigem Stand nicht. Für
den Fall, dass im Rahmen einer konkreten Projektierung (B-Plan und/oder BImSchVerfahren) im bislang nicht gänzlich abgedeckten Bereich Grauammern erfasst wer-
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den, sind Maßnahmen notwendig, die die Grauammer aus dem Gefahrenbereich der
WEA bringen. Das LANUV NRW gibt hierzu keine Maßnahmenbeschreibung. Im Zuge
anderer Windparkplanung wurde von uns ein umfassendes Maßnahmenkonzept erarbeitet und seit mehreren Jahren in Form eines Monitorings begleitet. Die in der Börde
durchgeführten Maßnahmenflächen wurden durchweg und vollständig angenommen.
Insofern gibt es sehr gute Erfahrung mit der Bereitstellung geeigneter Flächen, die es
ermöglichen, die Grauammern aus dem Gefahrenbereich der WEA zu bringen. Die
Maßnahmen sind im Kapitel 6 beschrieben.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse ist potenziell mit den schlaggefährdeten Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und
Rauhautfledermaus sowie der Zwergfledermaus zu rechnen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Lediglich für die Grauammer besteht eine gewisse Informationslücke. Es gibt aber effektive Maßnahmen, mit deren
Hilfe es gelingt, die Grauammern im Bedarfsfall aus dem Gefahrenbereich der WEA
herauszubringen. Diese werden in Kapitel 6 beschrieben. Ein möglicher Verbotstatbestand ist somit im Bedarfsfall lösbar.
Für Fledermäuse (insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) ist die
Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund der Möglichkeit des Höhenmonitorings mit vorgezogenen Abschaltungen der WEA besteht hierfür aber auch hierfür eine Lösungsmöglichkeit.
5.4.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstat-
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bestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Von den in den hier zu betrachtenden Flächen vorkommenden windkraftsensiblen
Vogelarten gilt der Kiebitz als störungsempfindlich. Die drei Kiebitzreviere, die im
Rahmen der Kartierung der Fläche nördlich von Aldenhoven erfasst wurden, liegen
innerhalb oder im nahen Umfeld der Planfläche „15“. Ggf. ist im Rahmen des Bebauungsplan- bzw. BImSch-Verfahrens noch einmal eine aktuelle Kartierung des Kiebitzes
sinnvoll. Sollten sich ein oder mehrere Kiebitzreviere im Umfeld bis zu 100 Meter um
die Anlagenstandorte befinden, so sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig.
Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103073.
An dieser Stelle sei erneut auf das Kapitel 6 „Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen“
verwiesen. Dies ist als Hinweis für nachgeschaltete Planverfahren zu verstehen. Da im
Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich eine Fläche dargestellt wird und ein
konkreter Bezug zu Anlagenstandorten fehlt, kann eine tatsächliche Betroffenheit –
hier in diesem Fall des Kiebitzes – nicht festgestellt werden. Mit Hilfe der definierten
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist ein möglicher Verbotstatbestand aber
grundsätzlich „heilbar“.
Für den Kiebitz ist darüber hinaus ein Umfliegen von WEA auf dem Zug bekannt.
Windparks werden zudem nicht mehr für die Rast genutzt. Die Rast-und Zugvogelkartierungen der im Umfeld überplanten Flächen lieferten keine Hinweise auf bedeutende
Rastvorkommen dieser Art im relevanten Umfeld. Bezüglich der Funktion als Rastplatz
ist somit davon auszugehen, dass der Bereich nicht essentiell ist. Ein Störungstatbestand hinsichtlich im Gebiet rastender oder durchziehender windkraftsensibler Kiebitze
ist somit nicht zu sehen.
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen können. In der offenen Feldflur projektierte WEA sind
nicht in der Lage, derartige Störungen hervorzurufen.
Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist für den Kiebitz nicht von vorne herein auszuschließen, da die Art innerhalb und im Umfeld des Plangebietes (insbesondere in
Fläche 15) brütet. Es sind ggf. funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich, was aber
erst im Rahmen einer konkreten Standortplanung ermittelt werden kann, da die Abstände zwischen Brutplatz und WEA entscheidend sind. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende
Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Erhebliche Störungen von Fledermäusen sind nicht anzunehmen.
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5.4.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Potenziell ist die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten für die Feldvogelarten
Grauammer, Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche möglich. Von diesen Arten
wurden die Feldlerche und der Kiebitz innerhalb der Planflächen erfasst. Da nicht für
die komplette Fläche Daten vorliegen, sind darüber hinausgehende Brutvorkommen
von Feldvogelarten nicht gänzlich auszuschließen. Die Frage, ob es konkret zum Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt, ist letztlich aber erst im Zuge einer genauen
Standortplanung zu beantworten. Hiermit ist zu prüfen, ob es ggf. zu Brutplatzverlusten
beim Bau der WEA und der Kranstellflächen kommt. Für alle hier aufgeführten real
oder potenziell vorkommenden Arten gibt es Maßnahmenkonzepte für effektive CEFMaßnahmen. Diese wurden bereits mehrfach angesprochen. Die Maßnahmen sind
zudem im Kapitel 6 aufgeführt. Insofern gibt es für den nicht gänzlich auszuschließenden Fall, dass es bei einer konkreten Projektierung zum Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt, grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten, mit denen sichergestellt werden
kann, dass planungsrelevante Feldvogelarten nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Nach derzeitigem Stand betrifft dies insbesondere die Arten Kiebitz und Feldlerche.
Das LANUV führt hierzu geeignete Maßnahmen auf unter:
Kiebitz
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103073
Feldlerche
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/massn/103035
Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten Feldlerche und Kiebitz (ggf. auch weitere Feldvogelarten) nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Eine Beurteilung ist aber abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung.
Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSchVerfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen. Im Rahmen der konkreten Projektierung
ist zu prüfen, ob es im Zuge der Erschließung zu Gehölzverlusten mit Quartieren
kommt.
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5.5 Fläche „20“ (20a und b)
Der Bereich der Planfläche „20“ erfolgte eine Brutvogelkartierung im Jahr 2014 durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, die neben der hiesigen Planfläche auch
die westlich angrenzenden Flächen in der Gemeinde Aldenhoven umfassten. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible
Großvogelarten. Darüber hinaus erfolgte in weiten Teilen der Planfläche „20“ im Jahr
2015 eine Brutvogelkartierung durch das Büro HKR Landschaftsarchitekten.
Im Rahmen der Vorprüfung ergab sich aufgrund der Datenlage ein Vertiefungsbedarf
für die Arten Baumfalke, Wanderfalke, Uhu, Kiebitz, Grauammer, Wachtel sowie die
nordischen Wildgänse (Bläss- und Saatgans). Darüber hinaus sind als planungsrelevante Arten Feldlerche und Rebhuhn in die vertiefende Prüfung einzustellen, da es für
diese Arten im Zuge der Baumaßnahmen ggf. zur Zerstörung von Fortpflanzungsstätten kommen kann.
Von den genannten Arten wurden im Rahmen der Kartierungen in den Jahren 2014
und 2015 Brutreviere von Grauammer und Wachtel sowie Feldlerche und Rebhuhn im
Gebiet festgestellt. Kiebitze konnten als Rastvogel und Durchzügler im Gebiet erfasst
werden. Auch Baum- und Wanderfalke wurden jeweils einmalig als Durchzügler gesichtet. Vom Baumfalken gibt es eine Beobachtung am 25.04.2014, wo ein Falke im
schnellen Flug über der Inde gesichtet wurde. Da der Baumfalke „spät“ im Brutrevier
eintrifft, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Einzelbeobachtung um eine Zugbewegung handelte. Weder bei der umfassenden Brutvogelkartierung, noch bei der
Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible Großvogelarten, konnten weitere Beobachtungen gemacht werden. Vom Wanderfalken gelang eine Zugzeitbeobachtung
Mitte November 2014. Auch der Rotmilan wurde ausschließlich zur Zugzeit im November mit zwei Tieren erfasst. Beobachtungen während der Brutzeit gelangen nicht.
An vier von 10 Beobachtungstagen während der Raumnutzungsanalyse 2014 konnte
der Schwarzmilan gesichtet werden. Lediglich eine dieser 4 Flugbewegungen fand
über der Planfläche statt. Ein Brutvorkommen innerhalb des 1.000 m Bereiches ist
sicher auszuschließen. Vom Kormoran erfolgten gelegentliche Beobachtungen überfliegender Tiere. Kornweihe und Weißstorch wurden zur Zugzeit über dem Gebiet erfasst. Laut @LINFOS soll der Uhu als Brutvogel im Jahr 2011 am nördlichen Abgrabungsrand des Tagebaus Inden gebrütet haben. Der Abstand zur Planfläche beträgt
ca. 1.200 Meter. Im Rahmen der 2014 durchgeführten Brutvogelerfassung wurde das
Vorkommen mittels der Anwendung einer Klangattrappe überprüft. Es erfolgte keine
Antwort. Mit der Dynamik des fortschreitenden Tagebaus ist davon auszugehen, dass
der Brutplatz in andere Bereiche des Tagebaus verlagert wurde. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens im benachbarten Aldenhoven wurden vom NABU Fotos rastender
Bläss- und Saatgänse im Umfeld des hiesigen Plangebietes vorgelegt. Gelegentliche
Rast dieser Arten ist somit dokumentiert.
Hinsichtlich der Fledermäuse konnten während der Kartierungen 2014 die Arten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus im Plangebiet erfasst
werden. Gemäß Angaben von Frau Dr. Körber vom AK Fledermausschutz ist mit wei-
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69
teren Arten zu rechnen. Somit kann keine der windkraftsensiblen Arten in diesem Gebiet ausgeschlossen werden.
5.5.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von den im Bereich der Fläche „20a/20b“ während der Untersuchungen erfassten bzw.
aufgrund der Datenlage zu prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten gehören folgende
zu den schlaggefährdeten Arten.
Baumfalke
Wanderfalke
Kornweihe
Rotmilan
Schwarzmilan
Kormoran
Weißstorch
Uhu
Grauammer
Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) zu
Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung
in der Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes und seinem Umfeld keine
brütenden Vögel befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht.
Baumfalke
Im Rahmen der durchgeführten Kartierarbeiten konnte der Baumfalke einmalig Ende
April 2014 im Untersuchungsgebiet gesichtet werden. Der Zeitpunkt dieser Beobachtung lässt auf eine Zugbewegung schließen. Eine Brut fand nachweislich nicht statt.
Aufgrund der nur sehr geringen Raumnutzung kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag für den Baumfalken sicher ausgeschlossen werden.
Wanderfalke
Aufgrund einer einzelnen Beobachtung während der Zugzeit kann für diese Art nicht
von einer regelmäßigen Raumnutzung ausgegangen werden. Ein signifikant erhöhtes
Tötungs- und Verletzungsrisiko ist somit auszuschließen.
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Kornweihe
Die Kornweihe gilt als schlaggefährdet während der Brutzeit. Sie ist Durchzügler im
Plangebiet. Verbotstatbestände können somit auch für die Kornweihe sicher ausgeschlossen werden.
Rotmilan
Von dieser Art gelang lediglich eine Beobachtung von zwei ziehenden Tieren im November. Beobachtungen während der Brutzeit gelangen nicht. Windparknahe Brutplätze sind auszuschließen. Aufgrund der nachweislich sehr geringen Raumnutzung ist ein
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für die Art nicht gegeben.
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan konnte als gelegentlicher Nahrungsgast im Umfeld des Plangebietes erfasst werden. Bruten im Umfeld von bis zu 1.000 m der Planfläche können ausgeschlossen werden. Es handelt sich somit um eine maximal gelegentliche Raumnutzung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko kann auf dieser Basis
ausgeschlossen werden.
Kormoran
Der Kormoran zählt aufgrund seines Kollisionsrisikos im Umfeld von Brutkolonien zu
den windkraftsensiblen Arten. Diese Art kommt im Umfeld des Gebietes lediglich als
gelegentlicher Nahrungsgast bzw. Durchzügler vor. Habitatbedingt sind Bruten im unmittelbaren Umfeld der Planfläche ausgeschlossen. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist demnach für diese Art nicht gegeben.
Weißstorch
Ein einzelnes Tier wurde Anfang Oktober 2014 westlich des Plangebietes gesichtet.
Hierbei handelt es sich um eine Zugzeitbeobachtung. Eine regelmäßige Raumnutzung
liegt nicht vor. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist auszuschließen
Uhu
Brutvorkommen im relevanten Umfeld des Plangebietes konnten im Rahmen der Brutvogelerfassung im Jahr 2014 ausgeschlossen werden. Das für 2011 dokumentierte
Brutvorkommen liegt außerhalb des Prüfbereiches von 1.000 m gemäß Leitfaden. Ein
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht demnach nicht.
Grauammer
Die Grauammer ist insbesondere durch Mastanflüge kollisionsgefährdet. Im Rahmen
der Kartierungen im Jahr 2014 konnten 3 Brutpaare festgestellt werden. Eines der Reviere liegt innerhalb der Planfläche „20“. Zwei weitere Reviere liegen nördlich der L
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71
238n. Alle drei Reviere sind hinsichtlich der Kompensation auch im derzeit laufenden
Bebauungsplanverfahren für den Windpark im Aldenhovener Gemeindegebiet beachtet worden. Derzeit werden hierfür bereits Flächen und Maßnahmen gesichert. Eine
doppelte Berücksichtigung ist nicht angezeigt. Ggf. kann es aber sinnvoll sein, bei einer konkreten Projektierung auf Jülicher Seite noch einmal eine aktualisierte Grauammerkartierung durchzuführen. Für den Fall, dass die konkrete Projektierung auf der
Fläche „20“ weitere Grauammerbrutvorkommen beeinträchtigt, sind ggf. weitere Maßnahmen zu treffen. An dieser Stelle sei erneut auf Kapitel 6 „Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen“ verwiesen. Mögliche Tötungstatbestände lassen sich hiermit „heilen“.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse ist potenziell mit den schlaggefährdeten Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und
Rauhautfledermaus sowie der Zwergfledermaus zu rechnen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Für die Grauammer könnten ggf.
noch funktionserhaltende Maßnahmen notwendig sein, soweit es zu möglichen Beeinträchtigungen kommt, die über das Verfahren in der Nachbargemeinde nicht abgedeckt sind. Es gibt effektive Maßnahmen, mit deren Hilfe es gelingt, die Grauammern
im Bedarfsfall aus dem Gefahrenbereich der WEA herauszubringen. Diese werden in
Kapitel 6 beschrieben. Ein möglicher Verbotstatbestand ist somit im Bedarfsfall lösbar.
Für Fledermäuse (insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) ist die
Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund der Möglichkeit des Höhenmonitorings mit vorgezogenen Abschaltungen der WEA besteht hierfür aber auch hierfür eine Lösungsmöglichkeit.
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5.5.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Von den im Gebiet „20“ vorkommenden windkraftsensiblen Vogelarten gelten die folgenden Arten als störungsempfindlich:
Kiebitz (störungsempfindlich bei WEA-Betrieb im Umfeld des Brutplatzes sowie
Meideverhalten auf dem Zug bzw. der Rast)
Nordische Wildgänse (Meideverhalten der WEA während der Rast)
Wachtel (Meideverhalten der WEA während der Brut)
Kiebitz
Der Kiebitz ist Durchzügler im Gebiet. An zwei Tagen zur Zugzeit konnten auch größere rastende Trupps von 300 Tieren erfasst werden. Aufgrund des insbesondere zur
Zugzeit ausgeprägten Meideverhaltens der Art ist davon auszugehen, dass es zu einem Umfliegen des geplanten Windparks kommt. Da Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne nur dann einen Verbotstatbestand darstellen, wenn es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommt, ist folgerichtig
zu bewerten, ob die Fläche des geplanten Windparks eine essenzielle Bedeutung als
Rastplatz hat. Hiervon ist sowohl aufgrund der Datenlage, als auch der Struktur des
Raumes nicht auszugehen. Anders als in den Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges gibt es in der hiesigen Feldflur keine traditionell, dauerhaft genutzten, essenziellen
Rastplätze für Limikolen. Dies liegt daran, dass grundsätzlich die gesamte Feldflur für
ein gelegentliches Rastgeschehen geeignet ist. Aus der örtlichen Situation ergeben
sich am hiesigen Standort keine Besonderheiten, die dazu führen, dass hier eine bevorzugte Nutzung stattfindet.
Insofern ist zwar davon auszugehen, dass es eine lokale Meidung der Planfläche im
Falle der Realisierung eines Windparks gibt, dass es aber zu einer Ausweichbewegung in das nahe Umfeld kommt. Dieses ist grundsätzlich ebenso geeignet, wie die
hier zu bewertende Fläche. Populationsrelevante Auswirkungen im Sinne des Gesetzes können somit ausgeschlossen werden.
Nordische Wildgänse
Nordische Gänse konnten im Rahmen unsere Untersuchungen nicht im Gebiet oder
dessen Umfeld nachgewiesen werden. Der NABU konnte aber im Dezember 2015 im
Umfeld des Plangebietes ein Rastgeschehen von Bläss- und Saatgänsen fotodokumentieren. Insofern ist eine zumindest gelegentlich stattfindende Rast nachgewiesen.
Letztlich gelten für die arktischen Gänse dieselben Annahmen wie weiter oben für den
Kiebitz beschrieben. Erheblich wäre eine Beeinträchtigung, wenn ein traditionell genutztes und essenzielles Rastgebiet durch eine Windparkprojektierung verloren ging.
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Derartig wertvolle Rastgebiete gibt es insbesondere am Niederrhein in den Schwerpunktvorkommen arktischer Wildgänse. Das nächstliegende Schwerpunktvorkommen
im hiesigen Raum liegt in über 12 km nördlicher Entfernung zwischen Brachelen, Hilfarth, Doveren und Körrenzig entlang der Rur. Beim Umfeld der Flächen „20“ handelt
es sich hingegen um ein gelegentlich stattfindendes Rastgeschehen in einem nichtessenziellen Bereich. Populationsrelevante Auswirkungen im Sinne des Gesetzes
können somit ausgeschlossen werden.
Wachtel
Die Wachtel ist Brutvogel mit einem Brutpaar in der Planfläche „20“. Im Rahmen einer
genauen Standortplanung ist das Vorkommen dieser Art konkret zu bewerten, um in
Abhängigkeit der Abstände zwischen dem Brutrevier und den örtlich genau festgesetzten WEA bei Bedarf gezielte Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
festzusetzen. Ggf. ist im Rahmen des Bebauungsplan- bzw. BImSch-Verfahrens noch
einmal eine aktuelle Kartierung der Wachtel sinnvoll. Sollten sich ein oder mehrere
Wachtelreviere im Umfeld bis zu 300 Meter um die Anlagenstandorte befinden, so sind
funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103026.
Im Kapitel 6 „Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen“ werden die Maßnahmen beschrieben. Dies ist als Hinweis für nachgeschaltete Planverfahren zu verstehen. Da im
Rahmen der Flächennutzungsplanung lediglich eine Fläche dargestellt wird und ein
konkreter Bezug zu Anlagenstandorten fehlt, kann eine tatsächliche Betroffenheit –
hier in diesem Fall der Wachtel – nicht festgestellt werden. Mit Hilfe der definierten
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist ein möglicher Verbotstatbestand aber
grundsätzlich „heilbar“.
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen können.
Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist für die Wachtel nicht von vorne herein auszuschließen, da die Art im Plangebiet brütet. Es sind ggf. funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich, was aber erst im Rahmen einer konkreten Standortplanung ermittelt werden kann, da die Abstände zwischen Brutplatz und WEA entscheidend sind.
Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSchVerfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Erhebliche Störungen von Fledermäusen sind nicht anzunehmen.
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5.5.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Für die Planfläche(n) sind Brutvorkommen der windkraftsensiblen Vogelarten Grauammer und Wachtel dokumentiert. Für die Wachtel kann es neben dem direkten Brutplatzverlust durch Überbauung auch zu indirekten Verlusten kommen, was im vorhergehenden Kapitel diskutiert wurde. Maßnahmen für die beiden Arten wurden bereits im
Zuge der Diskussion der Tötung und der Störung angesprochen. Sie werden im Kapitel 6 konkretisiert.
Als planungsrelevante Arten mit ungünstigem bzw. schlechtem Erhaltungszustand
wurden darüber hinaus die Arten Feldlerche und Rebhuhn erfasst. Hier kann es ggf. zu
Brutplatzverlusten beim Bau der WEA und der Kranstellflächen kommen.
Feldlerche
Die im Rahmen der seinerzeitigen Untersuchungen dokumentierte Feldlerchendichte
liegt bei ca. 2,7 Brutpaaren auf 10 ha Fläche. Die Optimaldichte von 5 Brutpaaren auf
10 ha wird demnach nicht erreicht. Eine Betroffenheit ist letztlich erst bei konkreter
Projektierung bewertbar. Für den Fall, dass es bei konkreter Projektierung real zum
Verlust von Fortpflanzungsstätten kommt, für die kein Ausweichen möglich ist, sind
funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt geeignete
Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103035. Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 dieses Gutachtens vorgestellt.
Rebhuhn
Beim Rebhuhn wurde lediglich ein Brutpaar im Jahr 2015 im Nahbereich der Planfläche erfasst (HKR Landschaftsarchitekten). Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob es
im konkreten Fall im Rahmen der Projektierung zu einem Verlust eines Brutreviers
kommt, ohne dass Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Für diesen Fall wären für
das Rebhuhn funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Das LANUV beschreibt
geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103024. Auch diese Maßnahmen werden im Kapitel 6 erläutert.
Fortpflanzungsstätten weiterer planungsrelevanter Arten sind nicht betroffen. Der Kiebitz kommt nur als Durchzügler vor. Die Planfläche stellt aber kein essenzielles Rastgebiet dar (s.o.). Eine Verletzung des Tatbestandes ist somit nicht zu sehen.
Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten
Grauammer und Wachtel sowie Feldlerche und Rebhuhn nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung ist aber abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entspre-
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75
chender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen. Im Rahmen der konkreten Projektierung
ist zu prüfen, ob es im Zuge der Erschließung zu Gehölzverlusten mit Quartieren
kommt.
5.6 Fläche „WI 4“
Die Bestandsparks „WI 1“ und „WI 2“ wurden bereits im Zusammenhang mit den Flächen „14“ und „13“ besprochen. Der Bestandspark „WI 4“ steht nicht in räumlichen
Zusammenhang mit einer Neuplanung. Aktuelle Kartierungsdaten zu windkraftsensiblen Brutvogelarten im Windpark selbst liegen nicht vor. Der Bereich fällt aber in die
Untersuchungsfläche der Raumnutzungsuntersuchung windkraftsensibler Großvögel
der Fläche „1“. Da die in der Fläche „WI 4“ stehenden Anlagen genehmigt sind, ist
grundsätzlich von einer Vereinbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes auszugehen. Im Falle eines Repowerings ist zudem eine vertiefende aktuelle Kartierung der
Vögel durchzuführen, so dass es eine dann aktuelle Klärung der Sachlage geben wird.
Mit der UNB des Kreises Düren wurde vereinbart, dass die online-Datendienste (FIS,
@LINFOS, Schutzgebiete) als Datenbasis aktuell ausgewertet werden. Hieraus ergaben sich mögliche Vorkommen der Arten Baumfalke, Rotmilan und Kiebitz. Darüber
hinaus ist mit den planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche und Rebhuhn zu
rechnen. Aus der Gruppe der Fledermäuse ist das Vorkommen mehrerer windkraftsensibler Arten möglich, insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner
Abendsegler, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus.
Bei der nachfolgenden Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall zunächst um eine reine Bestandsdarstellung handelt. Insofern ist keine Neuplanung zu bewerten, sondern höchstens ein denkbares Repowering. Hierzu ist ein
eigenständiges Genehmigungsverfahren nach BImSchG notwendig, in dem eine umfassende Artenschutzprüfung stattfindet.
5.6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Von den im Bereich der Fläche „WI 4“ aufgrund der Datenlage zu prüfenden windkraftsensiblen Vogelarten gehören folgende zu den schlaggefährdeten Arten.
Baumfalke
Rotmilan
Darüber hinaus kann es für Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn) zu Gelegeverlusten oder Tötung von Jungvögeln kommen, wenn die Baufeldfreimachung in der
Brutzeit durchgeführt wird. Dieser Verbotstatbestand kann durch eine Bauzeitenrege-
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lung vermieden werden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich
nachgewiesen wird, dass sich im Bereich des Baufeldes und seinem Umfeld keine
brütenden Vögel befinden.
Hinsichtlich des Schlagrisikos für o.g. Arten besteht eine erhöhte Gefährdung insbesondere dann, wenn sich Brutplätze im näheren Umfeld von WEA befinden, was regelmäßig mit einer erhöhten Raumnutzung einhergeht.
Baumfalke
Im Rahmen der Großvogeluntersuchungen im Zusammenhang mit der westlich liegenden Fläche „1“ konnte im hiesigen Bereich kein Baumfalke gesichtet werden. Insofern ist nicht von einer regelmäßigen Raumnutzung in diesem Bereich auszugehen.
Die hiesigen Strukturen stellen auch keine essenziellen Habitatelemente dar, die ein
regelmäßiges Vorkommen wahrscheinlich machen. Aufgrund der nur sehr geringen
Raumnutzung kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag für den
Baumfalken nach derzeitigem Stand ausgeschlossen werden. Totfunde des Baumfalken im bestehenden Windpark gibt es nicht.
Rotmilan
Vom Rotmilan gibt es Brutvorkommen im Lindenberger Wald. Die Mindestentfernung
beträgt 3,6 km. Somit liegt die Fläche „WI 4“ gerade am Rande des erweiterten Prüfraumes bei Hinweisen auf essenzielle Nahrungshabitate oder Nahrungsflugbeziehungen. Im Rahmen der Großvogeluntersuchungen im Zusammenhang mit der westlich
liegenden Fläche „1“ konnte im hiesigen Bereich kein Baumfalke gesichtet werden.
Insofern ist nicht von einer regelmäßigen Raumnutzung in diesem Bereich auszugehen. Die hiesigen Strukturen stellen auch keine essenziellen Habitatelemente dar, die
ein regelmäßiges Vorkommen wahrscheinlich machen. Aufgrund der nur sehr geringen
Raumnutzung kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag für den
Rotmilan nach derzeitigem Stand ausgeschlossen werden. Totfunde des Rotmilans im
bestehenden Windpark gibt es nicht.
Fledermäuse
Aus der Gruppe der Fledermäuse ist potenziell mit den schlaggefährdeten Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus
sowie der Zwergfledermaus zu rechnen.
Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.
des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann
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ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. Für das hiesige FNP-Verfahren ist dieser Belang (ebenso wie für
die nachgeschalteten Planungsschritte – Bebauungsplan/BImSch-Verfahren) heilbar.
Fazit
Die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes lässt sich unter Vermeidung
der Baufeldfreimachung innerhalb der Brutzeit für alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen.
Für Fledermäuse (insbesondere Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Rauhautfledermaus, ferner Zwergfledermaus) ist die Erfüllung des Verletzungs- und Tötungstatbestandes nicht von vorne herein auszuschließen. Aufgrund
der Möglichkeit des Höhenmonitorings mit vorgezogenen Abschaltungen der WEA
besteht hierfür aber auch hierfür eine Lösungsmöglichkeit.
5.6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Von den im Gebiet „WI 4“ möglicherweise vorkommenden windkraftsensiblen Vogelarten gelten die folgenden Arten als störungsempfindlich:
Kiebitz (störungsempfindlich bei WEA-Betrieb im Umfeld des Brutplatzes sowie
Meideverhalten auf dem Zug bzw. der Rast)
Der Kiebitz könnte als Brutvogel und/oder Durchzügler im Gebiet vorkommen. Da die
Art sowohl in der Brutzeit als auch zur Zugzeit mit einer Meidungsreaktion auf Windenergieanlagen reagiert, ist derzeit im Windpark und seinem näheren Umfeld nicht mit
Kiebitzvorkommen zu rechnen. Sollte dies wider Erwarten doch im Rahmen einer vertiefenden Untersuchung im Falle eines Repowerings festgestellt werden, so können für
den Kiebitz funktionserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden. Das LANUV führt
hierzu geeignete Maßnahmen auf unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103073
Für Fledermäuse ist nicht mit populationsrelevanten Störungen zu rechnen, die einen
Verbotstatbestand darstellen können.
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Fazit
Die Erfüllung des Störungstatbestandes ist für den Kiebitz nicht von vorne herein auszuschließen. Es sind ggf. funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich, was aber erst
im Rahmen einer konkreten Standortplanung für den Fall eines Repowerings ermittelt
werden kann, da die Abstände zwischen Brutplatz und WEA entscheidend sind. Die
Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6 beschrieben. Ein entsprechender
Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte (B-Plan und/oder BImSchVerfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit „heilbar“.
Erhebliche Störungen von Fledermäusen sind nicht anzunehmen.
5.6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten)
Als windkraftsensible Brutvogelart sind Vorkommen des Kiebitzes nicht auszuschließen. Wenn die Art dort brütet, so tut sie dies allerdings trotz der bestehenden Windenergieanlagen. Dennoch kann es im Rahmen eines möglichen Repowerings mit einem geänderten Parklayout zu Brutplatzverlusten kommen, die auszugleichen sind.
Für diesen Fall wären funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Das LANUV beschreibt geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103073
Eine veränderte Standortplanung im Zuge eines Repowerings könnte darüber hinaus
zu einer Betroffenheit der planungsrelevanten Arten mit ungünstigem bzw. schlechtem
Erhaltungszustand Feldlerche und Rebhuhn führen. Hier kann es ggf. zu Brutplatzverlusten beim Bau der WEA und der Kranstellflächen kommen.
Feldlerche
Das LANUV beschreibt im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103035.
Rebhuhn
Das LANUV beschreibt im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel
/massn/103024.
Die Maßnahmen werden im Kapitel 6 erläutert.
Fortpflanzungsstätten weiterer planungsrelevanter Arten sind nicht nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht betroffen. Eine Betroffenheit von Fledermäusen kann diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen werden.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Fazit
Eine direkte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für die Arten Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung
ist aber abhängig von der konkreten Anlagenprojektierung im Falle eines Repowerings
des bestehenden Windparks. Die Art der ggf. nötigen Maßnahmen wird im Kapitel 6
beschrieben. Ein entsprechender Hinweis ergeht für nachgeschaltete Planungsschritte
(B-Plan und/oder BImSch-Verfahren). Der ggf. greifende Verbotstatbestand ist damit
„heilbar“.
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind bei Beanspruchung der Ackerflächen auszuschließen.
6. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Die hier vorgelegte Artenschutzrechtliche Bewertung entspricht wie oben schon beschrieben dem Vertiefungsbedarf im FNP-Verfahren für Flächen. Erst im Rahmen der
konkreten Standortplanung kann letztlich beurteilt werden, ob funktionserhaltende
Maßnahmen notwendig sind, da die genaue Lage der WEA mit ihren Kranstellflächen
und der Erschließung und die Abstände zu den Brutplätzen bekannt sein müssen. Zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen stehen im Bedarfsfall aber geeignete Maßnahmen zur Verfügung, die in der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) oder dem Genehmigungsverfahren (BImSch) festzusetzen sind. Für das FNP-Verfahren ist entscheidend, dass ggf. mögliche Verbotstatbestände mit Hilfe der Maßnahmen geheilt
werden können. Sie sollen für die ggf. betroffenen Arten (Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Feldlerche, Rebhuhn) nun näher beschrieben werden.
Für die Arten Kiebitz und Wachtel sowie Feldlerche und Rebhuhn gibt es Maßnahmen
gemäß LANUV. Die Beschreibungen sind der Internetseite des LANUV für die entsprechende Art entnommen und nur geringfügig angepasst worden. Für die Grauammer wird ein eigenes Maßnahmenkonzept vorgelegt, welches bereits an anderer Stelle
erfolgreich umgesetzt wurde.
6.1 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Grauammer
Die Flächen müssen auf mindestens 2 Jahre angelegt sein und können dann
wechseln. Mehrjährigen Flächen ist aber der Vorzug vor Rotation zu geben.
Vorrangig Ackerbrachen (selbstbegrünend).
Ackerbrachen dürfen im ersten Jahr nicht umgebrochen werden, sondern erst
(dann aber verbindlich) im zweiten Jahr nach dem 15. August.
Eine Herbstmahd ist – ebenfalls nach dem 15.08. eines Jahres – möglich, aber
nicht nötig.
Einsaat auf maximal 50 % der Maßnahmenfläche (70 % Luzerne, 20 % Inkarnatklee, 5 % Fenchel und 5 % Senf bei einer Aussaatmenge von maximal 12 kg/ha).
Geringe Beimengung von Weizen ist erwünscht.
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In Abhängigkeit von den Ergebnissen des Monitorings kann sich die Zusammensetzung und Dichte der Aussaat im Laufe der Jahre ändern.
Eine Jahresmahd auf den ausgesäten Flächen ist nach dem 15. August möglich;
im 2. Jahr ist im Herbst wie auf den Brachen ein Umbruch erlaubt und erwünscht.
Aussaaten sind im zweiten Jahr als Ackerbrache zu belassen.
Optimal ist eine Kombination von sich selbst begrünenden Brachen und Aussaaten in Form von Streifen oder Flächen (s.u.). Streifen müssen eine Mindestbreite
von 20 Meter haben – möglichst nicht am Weg sondern zur Nachbarparzelle hin.
Herbstmahd ist nur für eine der beiden Teilbereiche (also Brache oder Einsaat)
zulässig.
Bei Flächen an versiegelten Wegen ist ein Pufferstreifen von mindestens 10 Metern nötig. Dieser wird nicht auf die Maßnahmenfläche angerechnet.
Der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden ist auf allen Maßnahmenflächen untersagt.
Bei Maßnahmenbeginn im Herbst werden die Flächen umgebrochen und können
bis zum Frühjahr brach liegen.
Pro Fläche sind mindestens 2 Singwarten, etwa in Form von Pfählen oder gestapelten Strohballen einzubringen.
Pro Einsaatfläche sind 2 Lerchenfenster (Fehlstellen bei der Aussaat 20qm) einzubringen.
Variante 1 – nebeneinander
Brache
Variante 2 - verschachtelt
Einsaat
Brache
Einsaat
Einzelheiten der Maßnahmendurchführung sind in Abstimmung mit der UNB im Verfahrensverlauf zu konzipieren. Zwecks Effizienzkontrolle ist zunächst ein zweijähriges
Monitoring angezeigt.
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6.2 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit des Kiebitzes (gemäß LANUV)
Bearbeitungsfreie Schonzeiten bei Mais-, Hackfrucht- und Gemüseanbau: mindestens einmalige flache Bodenbearbeitung zwischen 1. Januar und 21. März, Verzicht auf Bodenbearbeitung ab 22. März bis 5. Mai. Sofern witterungsbedingt eine
Bodenbearbeitung zwischen 1. Januar und 21. März nicht möglich ist, können in
Absprache mit der Bewilligungsstelle folgende Fristen vereinbart werden: bei
Mais-, Hackfrucht- und Gemüseanbau mindestens einmalige flache Bodenbearbeitung bis 31. März und Verzicht auf Bodenbearbeitung zwischen 1. April und 15.
Mai. Die Bewilligungsbehörde ist im Zeitraum zwischen 17. und 19. März über die
nicht mögliche Bodenbearbeitung zu informieren. Es sollten aus den Vorjahren regelmäßige Brutvorkommen in maximal 500 m Entfernung zu der Maßnahmenfläche belegt sein und/oder es sollten in dem Maßnahmenjahr Beobachtungen balzender Kiebitze im Nahbereich vorliegen.
Schaffung von Nahrungs- und Brutflächen: Einsaat von 6 - 12 m breiten Grasstreifen mit Horst-Rotschwingel (obligatorische Herbsteinsaat bis spätestens Ende
September). Lage innerhalb eines Mais-, Hackfrucht- bzw. Gemüseackers (keine
Randlage). Dauerhafte oder jährliche Einsaat. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel; keine Nutzung, keine Pflegemaßnahmen. Es sollten aus den Vorjahren Brutvorkommen in maximal 1000 m Entfernung zu der Maßnahmenfläche
belegt sein. Der mehrjährige Horst-Rotschwingel kann normalerweise 2-3 Jahre
an derselben Stelle wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw.
Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat
im Herbst nötig, um die Artenschutzfunktionen erzielen zu können.
Ackerstreifen sollten mind. 10 m breit sein und insgesamt eine Fläche von mind.
0,5 ha aufweisen. Anlage von kraut- und insektenreichen Schutzstreifen zur Verbesserung der Nahrungssituation und als Rückzugsraum wird empfohlen. Bei der
Ansaat z. B. von Buntbrachen darf die Saatgutmischung nicht zu hoch und dicht
aufwachsen, sondern muss eine niedrigwüchsige bis lockere Vegetation gewährleisten.
Erhalt/Schaffung von kleinen offenen Wasserflächen zur Brutzeit (Blänken, Mulden, temporäre Flachgewässer, Gräben etc.) Zur Vermeidung von Verlusten sind
flache Ufer erforderlich, d. h. vorhandene steilwandige Gräben sind im Profil abzuflachen. Empfohlener Böschungswinkel bei Mulden und Teichen von max. 1:10
6.3 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Wachtel (gemäß LANUV)
Orientierungswerte pro Paar: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Bei Funktionsverlust des „Reviers“ mind. im Umfang der lokal ausgeprägten Aktionsraumgröße und mind. 1 ha. Bei streifenförmiger Anlage Breite
der Streifen > 6 m, idealerweise > 10 m.
Grundsätzlich sollen bei den folgenden Maßnahmen im Regelfall keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung er-
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folgen. Ansonsten sind die im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW
(LANUV 2010), nach denen sich die im Folgenden aufgeführten Maßnahmentypen
richten, angegebenen Hinweise zur Durchführung zu beachten.
Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand; auch als flächige
Maßnahme möglich.
Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung – Ackerbrache.
Anlage von Ackerstreifen oder –flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem
Saatgut.
Ackerrandstreifen
Idealerweise werden unbefestigte Feldwege mit geringer Störungsfrequenz in die
Maßnahme einbezogen. Bei gering frequentierten Wegen, die sonst im Laufe der
Vegetationsperiode zuwachsen, sollen dann die Fahrspuren o. a. Streifen kurzrasig und mit vegetationsfreien Stellen gehalten werden
Die o. g. Kulturen müssen regelmäßig neu gepflegt bzw. angelegt werden. Eine
Rotation der Maßnahmen auf verschiedene Flächen ist dabei möglich.
6.4 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit der Feldlerche (gemäß LANUV)
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Störund Gefahrenquellen ist sicherzustellen.
Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont, d. h. wenige oder keine Gehölze/Vertikalstrukturen vorhanden: Abstand zu Vertikalstrukturen >50 m (Einzelbäume), >20 m (Baumreihen, Feldgehölze 1-3 ha) und 160 m (geschlossene Gehölzkulisse). Hanglagen nur bei übersichtlichem oberem Teil, keine engen
Talschluchten. Mindestabstand zu Hochspannungsleitungen von 100 m
Maßnahmen für die Feldlerche können bei fehlenden Vorkommen der Art in der
Umgebung ohne Wirksamkeit bleiben. Wegen der meist vorhandenen Ortstreue
soll die Maßnahmenfläche möglichst nahe zu bestehenden Vorkommen liegen, im
Regelfall nicht weiter als 2 km entfernt.
Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-)
Wegen.
Orientierungswerte pro Paar: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Bei Funktionsverlust des Reviers mind. im Umfang der lokal ausgeprägten Reviergröße und mind. 1 ha. (Unter Umständen können im Acker auch
kleinere Maßnahmenflächen ausreichend sein, s.u.). Bei streifenförmiger Anlage
Breite der Streifen > 6 m (LANUV 2010); idealerweise > 10 m.
Abweichungen sind in begründeten Fällen bzw. unter günstigen Rahmenbedingungen möglich.
Im Regelfall sollen bei den folgenden Maßnahmen keine Düngemittel und Biozide
eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Ansonsten sind die im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW (LANUV 2010),
nach denen sich die im Folgenden aufgeführten Maßnahmentypen richten, ange-
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gebenen Hinweise zur Durchführung zu beachten. Zu beachten ist auch die jahreszeitliche Wirksamkeit (z. B. Stoppeln nur im Winterhalbjahr bei Anwesenheit
von Feldlerchen wirksam bzw. sinnvoll). Bei Ansaaten Verwendung von autochthonem Saatgut.
Aus den folgenden Maßnahmenvorschlägen soll die Priorität auf Maßnahmen liegen, die während der Brutzeit wirksam sind, insbesondere auf der Selbstbegrünung von mageren Standorten:
Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung – Ackerbrache
Anlage von Ackerstreifen oder –flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem
Saatgut. In den meisten Fällen sind selbstbegrünende Brachen, insbesondere auf
mageren Böden, Einsaaten vorzuziehen. Bei letzteren besteht die Gefahr, eine für
Bodenbrüter wie die Feldlerche zu dichte Vegetationsdecke auszubilden. Dichtwüchsige Bestände (z. B. dichte Brachen mit Luzerne) sind für die Feldlerche ungeeignet.
Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand; auch als flächige
Maßnahme möglich.
Maßnahmen zu Blühstreifen und Brachen sollen nur in Kombination mit der Anlage offener Bodenstellen durchgeführt werden (sofern diese nicht anderweitig vorhanden sind; ansonsten Gefahr von zu dichtem Bewuchs).
Stehenlassen von Getreidestoppeln oder Rapsstoppeln.
Ernteverzicht von Getreide.
Punktuelle Maßnahmen (Lerchenfenster), nur in Kombination mit einer anderen
Maßnahme: Anlage von kleinen, nicht eingesäten Lücken im Getreide. Pro Hektar
mind. 3 Lerchenfenster mit jeweils ca. 20 qm; max. 10 Fenster / ha. Anlage durch
Aussetzen / Anheben der Sämaschine, eine Anlage der Fenster durch Herbizideinsatz ist unzulässig. > 25 m Abstand zum Feldrand, > 50 m zu Gehölzen, Gebäuden etc. Anlage idealerweise in Schlägen ab 5 ha Größe. Die Fenster werden
nach der Aussaat normal wie der Rest des Schlages bewirtschaftet (BRÜGGEMANN 2009, LBV o. J., MORRIS 2009).
Die Wirkung von Lerchenfenstern ist stark von der Umgebung abhängig; in Gebieten mit großparzellierten Anbaugebieten (große Schläge, Monokulturen) ist sie
größer als in Gebieten mit bereits günstiger Habitatausstattung (offene, aber
kleinparzellierte Flächen; Flächen mit natürlichen Störstellen.
Idealerweise werden unbefestigte Feldwege mit geringer Störungsfrequenz in die
Maßnahme einbezogen. Bei gering frequentierten Wegen, die sonst im Laufe der
Vegetationsperiode zuwachsen, sollen dann die Fahrspuren o. a. Streifen kurzrasig und mit vegetationsfreien Stellen gehalten werden.
Die o. g. Kulturen müssen regelmäßig gepflegt bzw. angelegt werden. Eine Rotation der Maßnahmen auf verschiedenen Flächen ist dabei möglich.
Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit der Feldlerche (April bis August).
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Lerchenfenster sollten immer als separate Maßnahmenfläche ausgewiesen werden, denn auch in „ökologisch“ bewirtschafteten Flächen kann der Krautaufwuchs
für die Feldlerche so hoch werden, dass die Fenster für die Feldlerche ungeeignet
werden ,v. a. bei wüchsigen Standorten.
6.5 Maßnahmen im Falle einer Betroffenheit des Rebhuhns (gemäß LANUV)
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Störund Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Dies gilt auch für Abstände zu Siedlungen und Hofanlagen (Prädation durch Hauskatzen) sowie zu stark begangenen
Straßen und Wegen (Spaziergänger, frei laufende Hunde).
Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-)
Wegen.
Möglichst unzerschnittener Raum aufgrund der geringen Mobilität des Rebhuhns.
Keine Nähe zu Waldrändern o. a. dichten Vertikalkulissen mind. >120 m.
Bereiche mit zu hoher Bodenfeuchte werden vom Rebhuhn eher gemieden, so
dass feuchte Standorte für die Durchführung von Maßnahmen für das Rebhuhn
nicht geeignet sind.
Anordnung bei streifenförmiger Maßnahme (flächige Maßnahmen sind zu bevorzugen): Aus verschiedenen Untersuchungen bestehen Hinweise, dass durch die
Anlage von streifenförmigen Maßnahmenflächen ein erhöhtes Prädationsrisiko für
das Rebhuhn resultiert. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass Randstreifen möglicherweise durch Konzentrationseffekte innerhalb ansonsten großflächig ausgeräumter Agrarlandschaften für das Rebhuhn als „ökologische Falle“ wirken können. Streifenförmige Maßnahmen sind daher über den zur Verfügung stehenden
Maßnahmenraum zu verteilen, aber nicht isoliert von weiteren Randstrukturen anzulegen, um Konzentrationseffekte innerhalb kleiner isolierter Bereiche zu vermeiden. Auf die Einhaltung des Nebeneinanders von lückigen und für die Deckung erforderlichen dichtwüchsigen Bereichen ist zu achten.
Orientierungswerte pro Paar: Es gibt keine begründeten Mengen-, bzw. Größenangaben in der Literatur. Plausibel erscheinen folgende Orientierungswerte: Die
Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer
Hinsicht ausgleichen. Als Faustwert werden für eine signifikante Verbesserung
des Habitatangebotes pro Paar insgesamt mind. 1 ha Maßnahmenfläche im Aktionsraum empfohlen (ggf. in Kombination mit Habitatoptimierungen im Grünland).
Die speziell auf den Schutz des Rebhuhns ausgerichteten Blühstreifen sind daher
möglichst breit anzulegen, insbesondere wenn eine unmittelbare Anbindung an
weitere Randstrukturen fehlt wird eine Mindestbreite von 15 m für erforderlich gehalten.
Grundsätzlich sollen bei den folgenden Maßnahmen im Regelfall keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Die Maßnahmentypen werden idealerweise in Kombination miteinander
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angewendet, um ein vielfältiges Strukturangebot zu erreichen. Ansonsten sind die
im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW (LANUV 2010), nach denen
sich die im Folgenden aufgeführten Maßnahmentypen richten, angegebenen Hinweise zur Durchführung zu beachten. Zu beachten ist auch die jahreszeitliche
Wirksamkeit. Stoppeln / Getreiderückstände sind nur im Winterhalbjahr wirksam
und sollen nur in Kombination mit mind. 1 anderem Maßnahmentyp durchgeführt
werden.
Stehenlassen von Getreidestoppeln.
Ernteverzicht von Getreide.
Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand; auch als flächige
Maßnahme möglich.
Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung – Ackerbrache.
Anlage von Ackerstreifen oder –flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem
Saatgut. In den meisten Fällen sind selbstbegrünende Brachen, insbesondere auf
mageren Böden, Einsaaten vorzuziehen. Bei letzteren besteht die Gefahr, eine für
Bodenbrüter wie das Rebhuhn zu dichte Vegetationsdecke auszubilden. Dichtwüchsige Bestände (z. B. dichte Brachen mit Luzerne) sind für das Rebhuhn ungeeignet.
Die streifenförmigen Maßnahmen sollen mit Schwarzbrachestreifen kombiniert
werden, wenn keine unbefestigten Wege o. ä. offene Bodenstellen vorhanden
sind. So genannte „Kombistreifen“ sind bewährt.
Ggf. können bei großräumig fehlenden Gehölzstrukturen an den Parzellenecken
kleine Einzelbüsche (Schneeschutz) gepflanzt werden. Größere Gehölzpflanzungen sollen wegen der Förderung von Prädatoren nicht durchgeführt werden.
Die o. g. Kulturen müssen regelmäßig gepflegt bzw. angelegt werden. Eine Rotation der Maßnahmen auf verschiedenen Flächen ist dabei möglich.
Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit des Rebhuhns.
Bei der Wahl des Pflegekonzeptes ist auf den dauerhaften Erhalt eines Nebeneinanders lückiger und dichtgewachsener sowie blütenreicher Vegetationsbestände
abzustellen.
Es wird empfohlen jährlich ca. die Hälfte der Fläche nach flacher Bodenbearbeitung neu auszusäen, die andere Hälfte bleibt zwei- oder mehrjährig bestehen; alternativ kann die Fläche alle 3 – 5 Jahre bearbeitet und neu angesät werden.
Die Maßnahmen können in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden, wenn der
Rebhuhnbestand bereits zu Beginn der Maßnahmenumsetzung unterhalb der
Größe für eine überlebensfähige Population liegt, insbesondere wenn weitere Faktoren wie ungünstige Witterung hinzukommen. Der Populationsdruck ist dann so
gering, dass selbst optimale, neu geschaffene Lebensräume nicht oder erst nach
langer Zeit besiedelt werden können.
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6.6 Schutz und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse
Aufgrund des Vorkommens windkraftsensibler Fledermausarten kann zur Vermeidung
von Tötungstatbeständen vorsorglich im ersten Betriebsjahr eine nächtliche Abschaltungen der WEA zwischen dem 01.04. und 31.10. zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlendem Niederschlag erfolgen. Parallel ist ein
Gondelmonitoring durchzuführen. Auf der Grundlage der Erfassungsergebnisse des
Monitorings kann im zweiten Jahr ggf. eine Anpassung der Abschaltzeiten erfolgen,
bevor schließlich ein abschließender Betriebsalgorithmus festgelegt wird.
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7. Zusammenfassende Bewertung
Die Stadt Jülich plant die Darstellung von 8 neu darzustellenden und 3 bestehenden
Windkonzentrationszonen in ihrem Flächennutzungsplan. Im Planverfahren ist eine
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange notwendig, was im hiermit vorgelegten
Gutachten geschieht. Im ersten Schritt erfolgte eine umfassende Auswertung bestehender Daten (Fachinformationssystem geschützter Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Energieatlas NRW, Schutzgebietsausweisungen, Daten von Behörden und Verbänden), um herauszuarbeiten, welche Arten ggf. von den geplanten
Vorhaben betroffen sein könnten. Diese Arten wurden in den 2. Prüfschritt, die vertiefende Prüfung, eingestellt. In der vertiefenden Prüfung wurden Untersuchungen herangezogen, die in den letzten Jahren im Rahmen einer Reihe von geplanten Vorhaben
in der Stadt Jülich, in der angrenzenden Stadt Linnich und der Gemeinde Aldenhoven
durchgeführt wurden. Damit ließ sich nahezu der gesamte Darstellungsbereich abdecken, so dass eine gute Grundlage für die vertiefende Artenschutzprüfung gegeben
war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im FNP zunächst lediglich eine Fläche dargestellt wird. Eine abschließende Bewertung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist aber erst bei einer konkreten Anlagenplanung möglich, die im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgt. Entscheidend ist oftmals der Abstand eines Brutplatzes (z.B. der Wachtel oder des Kiebitz) zu einer konkret verorteten WEA. Erst hiermit lässt sich entscheiden, ob Schutzund Vermeidungsmaßnahmen für eine Art notwendig sind, um eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit zu gewährleisten.
Für jede der Teilflächen wurde daher beschrieben, welche Arten im Rahmen der Geländeuntersuchungen erfasst wurden und ob im nächsten, verbindlichen Planungsschritt Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig sein können. Diese Maßnahmen sind zusammenfassend für die hier vorrangig betroffenen Feldvogelarten Kiebitz,
Wachtel, Grauammer, Rebhuhn und Feldlerche erläutert. Damit sind grundsätzliche
Lösungsmöglichkeiten für den Fall aufgezeigt, dass bei einer konkreten Projektierung
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten. Über die 5 Feldvogelarten hinaus sind für
keine weitere Vogelart Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Eine Ausnahme ist die allgemeine Bauzeitenregelung, die besagt, dass eine Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen sollte.
Bei den Fledermäusen ist im Raum grundsätzlich mit einer ganzen Reihe windkraftsensibler Arten zu rechnen (Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus,
Rauhautfledermaus und Mückenfledermaus sowie ferner Zwergfledermaus). Diese
Arten können durch den Anlagenbetrieb betroffen sein (Fledermausschlag). Da die
FNP-Darstellungsflächen durchweg im Offenland liegen, können bau- und anlagebedingte Konflikte für Fledermäuse vorab ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, im
Zuge der konkreten Projektierung zu prüfen, ob im Rahmen der Erschließung Gehölze
entfallen, die ggf. Quartiere beinhalten könnten.
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Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines Abschaltalgorithmus fest. Demnach
wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. des ersten Betriebsjahres in Nächten
mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten <
6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der ermittelten Daten kann dann zunächst für
das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert
werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden.
In der Gesamtbetrachtung ist es nach derzeitigem Stand möglich, für alle ggf. betroffenen Arten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, die eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit der durch die FNP-Darstellung vorbereiteten Eingriffe gewährleisten. Einzelheiten sind in der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im Genehmigungsverfahren nach BImSchG noch einmal vertiefend zu prüfen, da erst ein konkretes Parklayout eine abschließende Bewertung erlaubt. Für das FNP-Verfahren ist es
aber wichtig, dass nach derzeitigem Stand alle ggf. auftretenden artenschutzrechtlichen Konflikte „heilbar“ sind.
Stolberg, 30.05.2017
(Hartmut Fehr)
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