Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
3,6 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
29.02.16, 10:05
Aktualisiert
29.02.16, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 6 zu VL 59/2012, 5. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 2, WEA Steinkaul: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
§ 4 Abs. 1 BauGB
1
1.1
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014
Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben
nehme ich folgt Stellung:
1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und
zur Schutzwürdigkeitsauswertung
siehe Hinweise unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g
bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip/g
bkswb.pdf
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Boden
beschrieben. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung
des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und zum Bodenaushub.
Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind
Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde für die Fläche G2-Steinkaul erarbeitet und enthält konkrete
Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden
Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
1.2
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser (u. a. Karstquellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des
Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden
Schichten über versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für
das Sickerwasser eine Rolle.
1.3
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische
Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter
sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
3 Kompensationsflächen
Gemäß dem aktualisierten¹ Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird
zu dem
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten
(Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der betroffenen Bodenfunktionen / Bodewasserhaushaltsfunktionen / Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen
und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen einer
MSPE Fläche² (Humusentwicklung) wieder auszugleichen (Ökokontopool /
Biotopverbund / Geotopverbund).
Stand: 18.02.2016
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich bedeutsame
Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur
Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung,
Zum Schutzgut Boden werden Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung und Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) werden ausreichende Informationen zu den
Kompensationsflächen und der Kompensationsmaßnahmendargestellt.
Bau und Betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen)
führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so
auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich
an du sind bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht
durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und
damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von insgesamt 6.770 m2. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit zur
Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist, be-
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Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung,
Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
So empfiehlt es sich neben dem Versiegelungsfaktor der
Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und Arbeitbereiches in der Kompensationsberechnung
zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafo- und Übergabestationen,
die Wegeerschließung für Montage-, Wartungs- und Servicefahrzeuge auf und zum Grundstück (Bodenkundliche Baubegleitung).
steht als eine weitere Möglichkeit zum Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle. Um
verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
2
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014
2.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die
größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. heirzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände
[sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als
Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser
Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen
Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird
der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
Stand: 18.02.2016
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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2.2
Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergiepark
gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den
Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten,
erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig.
Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
2.3
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen.
3
Gemeinde Vettweiß mit Schreiben vom 28.03.2014
Zum Bebauungsplan Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ nimmt die Gemeinde Vettweiß wie folgt Stellung:
„Die Fläche befindet sich angrenzend an das Gemeindegebiet Vettweiß. Im
Rahmen der Potentialflächenanalyse hat die Gemeinde Vettweiß ebenfalls
Ihr Gebiet auf mögliche Flächen hin untersuchen lassen. Dabei hat sich eine
Fläche angrenzend an Ihre Fläche herauskristallisiert. Da die Ginnicker Bevölkerung sich massiv gegen eine Ausweisung an diesem Standort geäußert
hat, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.04.2012 beschlossen, von
Stand: 18.02.2016
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung sowie Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung) ersichtlich
und kann als Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet
werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gutachten liegen der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung
und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2. Bei
diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Darin wurde dargelegt, dass die immissionsschutzrechtlich normierten Richtwerte bei
Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
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dieser Fläche als mögliche Potentialfläche abzusehen.
Da die von Ihnen geplanten Windenergieanlagen an o.g. Standort die Ortschaft Ginnick massiv beeinträchtigen, fordere ich Sie hiermit auf, von der
Ausweisung Abstand zu nehmen.“
werden.
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau; Aurich
Die Eingriffe in das Landschaftsbild sollen kompensiert werden.
Die Kompensationsmaßnahmen wurden zur Offenlage festgelegt.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der
Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung
sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
Stand: 18.02.2016
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Zur Betroffenheit von Denkmalen wurden unter Berücksichtigung
der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke
vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA
sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen
zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten.
Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
4
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014
Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene
Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch die vor Ort
wirtschaftenden Landwirte angewiesen.
Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach
Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor Beginn der Bauphase vorgelegen hat.
Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass
vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des
Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbei-
Stand: 18.02.2016
Der Erhalt des bestehenden Wegenetz liegt auch im Interesse der
Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können jedoch
nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich getroffen
werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung. Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme treten nur in
einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu fördern,
zurück.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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ten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden.
Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma
die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des
Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation belegt werden.
Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge zu
tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt.
5
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014
5.1
Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus
forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2 (Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene Gehölzstreifen zu
erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine forstbehördlichen
Belange betroffen.
Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung)
durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird
auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu berücksichtigen sein.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
5.2
Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen
Schutzgebieten sind einzuhalten.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Stand: 18.02.2016
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
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FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der
oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014
6.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen
nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die
Schonung des Landschaftsbildes.
-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur
Stand: 18.02.2016
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breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
6.2
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ wird von den Naturschutzverbänden aus folgenden Gründen abgelehnt:
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ grenzt im Süden an
das NSG „Biesberg-Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
(DE-5305-302), und im Norden an das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG,
gleichzeitig FFH-Gebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter
nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, we iter im Westen befinden sich das NSG und FFH-Gebiet „Rurtal“ (DE-5304301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE5304-401).
Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz,
insbesondere auch für Greifvögel und Eulen hin. Aus naturschutzfachlicher
Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann.
Stand: 18.02.2016
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung auf Grundlage der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf
die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen unter Berücksichtigung rechtlich normierter Schutzabstände.
Der Gemeinde Kreuzau ist bewusst, dass sich das Plangebiet des
B-Plans G2 (Potentialfläche D) – im Vergleich zu den anderen im
Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden WindenergiePotentialflächen A und E) – in einer naturschutzfachlich sensiblen
Lage befindet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
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Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.3
Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen ergaben, dass diesem
Bereich eine besondere Bedeutung für brütende, ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt.
Im Jahr 2013 fanden umfassende faunistische Erhebungen im
Projektgebiet und seinem Umfeld statt, mit deren Hilfe eine aktuelle Erfassung der brütenden, ziehenden und dort jagenden Vogelarten erfolgte.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren
oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Vogelarten
sind folgende Auflagen einzuhalten:
Stand: 18.02.2016
Seite 10 von 230
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
von
Nestern
und
Eiern
(Artikel
5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der
Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach
vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine
Vogelbrut befindet.
Wenngleich funktionserhaltende Maßnahmen der Feldvogelarten nicht zwingend notwendig sind, sollten im Zuge
der Kompensationsflächenplanung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans Möglichkeiten geprüft
werden, strukturverbessernde Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn durchzuführen.
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde im
Zuge der Kompensationsflächenplanung Möglichkeiten strukturverbessender Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und
Rebhuhn, geprüft, Im Rahmen der Untersuchung des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung (Dezember 2013) für das Gebiet
Steinkaul, wurde die Feldlerche als Brutvogel auf den landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Potenzialfläche ermittelt. Obwohl keine Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das
Vorhaben zur Habitatminderungen in dem Ackerlebensraum der
Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne
der Eingriffsregelung zu werten sind. Die Eingriffe sind daher im
Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf
einer Fläche von 0,55 ha Maßnahmen durchgeführt werden, die
geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu
kompensieren
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Be-
Stand: 18.02.2016
Seite 11 von 230
bauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Dieser Belang ist im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher beschrieben und bewertet worden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.4
Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu,
Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalke u.a.).
Innerhalb der Artenschutzprüfung erfolgte eine Zusammenschau
von Daten, in deren Rahmen auch die Verordnungen der umliegenden Schutzgebiete ausgewertet wurden. Ergänzend zu den
eigenen Kartierungsdaten aus dem Jahr 2013 wurden hierdurch
folgende Arten ergänzend in die Artenschutzprüfung aufgenommen: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
Stand: 18.02.2016
Seite 12 von 230
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.5
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und
Wespenbussard.
Stand: 18.02.2016
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand
keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 13 von 230
statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum.
Sie wurde in der ASP berücksichtigt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser
Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.6
6.7
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete
(Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte
Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig
bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand
(> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die
für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d.
R. 300 m betragen.
Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für Bereiche formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden beispielhaft formuliert, sind also nicht abschließend.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche besonders folgende Punkte zu beachten:
keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und
Waldrändern,
Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW,
keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore
und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben
Die geforderten Abstände sind keine harten Ausschlusskriterien,
wie sie z.B. Verbotsgesetze vorschreiben. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht stehen sie dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum
Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 18.02.2016
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die
Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit.
nahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Dü-
Seite 14 von 230
der LAG der Vogelschutzwarten,
keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.
ren), Stolberg)
Unter Beachtung dieser Punkte kann das Gebiet nicht als Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen werden.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von
drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung
im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
Stand: 18.02.2016
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(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.8
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer WaldDrovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im
reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Windkraftanlagen bea nspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst
aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe,
Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und
Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin möglich.
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fach-gutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Natur-
Stand: 18.02.2016
Seite 16 von 230
schutzgebiet dargestellt.
Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen
werde. Keines der bisher angefertigten Gutachten (Naturschutzfachlicher Beitrag, Artenschutzrechtliches Gutachten, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung) kommt zu dem Ergebnis,
dass Belange des Landschaftsschutzes der Planung entgegenstehen.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der
Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung
sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so
dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um
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eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung
ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende
Wirtschaftswege genutzt werden. Zusätzliche temporäre und dauerhafte Versiegelungen werden im Rahmen des o.g. landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt und behandelt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.9
Begründung zum B-Plan
Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung festgeschrieben.
Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann.
Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist.
Bei dem Bebauungsplan G2 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB.
Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem.
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt. Durch den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan wird die Einordnung als Außenoder Innenbereich nicht determiniert.
6.10
Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser
ist im B-Plan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte
auf der gesamten Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen.
Die nachrichtliche Übernahme von Regelungen des Landschaftsschutzes sind gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis
noch für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde
auch von der zuständigen Behörde nicht gefordert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 18 von 230
Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten
sind. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der
erneuerbaren Energien zurück.
6.11
6.12
Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen darzustellen.
Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach
Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im
Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche
für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht.
Die Darstellung von Nebenflächen im Bebauungsplan ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich. Die Prüfung von Erschließung, Kranstellflächen etc. ist Bestandteil der BImSchGenehmigung.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits
im naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die
Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und
wurde im Verlauf des Verfahrens aktualisiert und konkretisiert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und
Stand: 18.02.2016
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vertraglich gesichert. Für die Feldlerche wurde folgende artspezifische Maßnahme festgesetzt - Ausgleich (CEF-Maßnahmen):
Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist
auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen
(30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil
II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung
zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“(Ecoda, September 2014) zu entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen.
Der Ort und die Maßnahme der Kompensation wurden im Landschaftspflegerischer Begleitplan ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und vertraglich gesichert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.13
6.14
Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung
nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die
Energieerzeugung einschätzen zu können.
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
Auf S. 2 des naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen
von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Bio-
Stand: 18.02.2016
Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne einer Ertragsoptimierung ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw.
Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst
den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für die Schutzgü-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Seite 20 von 230
toptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch
genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und
können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf das Kleinklima
auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im
Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir
die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht
sachgerecht.
ter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten Untersuchungsraum abgedeckt.
Verwaltung
an.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird
ein Teil der Energie des Windes absorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der
Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf
eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der
Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend
gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine
nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten
sind.“
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der
DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren
Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen
besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da
die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine
Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom Betrieb der
WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit in den Boden
oder das Grundwasser gelangen kann.“
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich der Schutzgüter Klima/Luft, Wasser,
Boden und Flora/Biotoptypen keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
der o.g. Schutzgüter verbleibt, tritt der jeweilige Belang hinter den
Stand: 18.02.2016
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Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.15
Die Maßnahmen im Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur
Anreicherung der Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet
werden.
Die
Maßnahmen
im
Rahmen
des
KreisKulturlandschaftsprogramms zur Anreicherung der Feldflur im
Plangebiet wurden in der Gestaltung des Ausgleichs, z.B. bei
Ackerschonstreifen, gemäß den Empfehlungen des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz (MKUNVL) beachtet.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es auch unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.16
Fauna
Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (Ecoda und Fehr) vorliegen. Ecoda gibt an, dass die Daten zu Vögeln und Fledermäusen noch erhoben werden bzw. noch nicht
abschließend ausgewertet sind und dass eine abschließende Prognose
der Auswirkungen nicht möglich ist. Es verwundert, dass ohne abgeschlossene ASP bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechtliche Belange kein Planungshindernis sind. Die Ergebnisse
werden hier praktisch schon vorgegeben.
Bei dem Gutachten von Ecoda handelt es sich um einen „Naturschutzfachlichen Beitrag“ v. 31.10.2013. Zu diesem Planungsstand war die artenschutzrechtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen, die Bewertung des Landschaftsbildes indes schon.
Somit gelten die Aussagen des Naturschutzfachlichen Beitrages
bzgl. der Bewertung des Landschaftsbildes.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Das Gutachten „Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark Kreuzau-Steinkaul“ von Fehr v. 19.12.2013 betrachtet
alleinig und (zu diesem Planungsstand) abschließend den Belang
des Artenschutzes.
Diese beiden, wie auch die übrigen Gutachten wurden im Laufe
des Verfahrens an die neuerlichen Kenntnisse angepasst und
konkretisiert. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden
zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 18.02.2016
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
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Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.17
Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu diesem
angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und Horstsuche
im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der Planung festgehalten wird. Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend
den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern.
Eine Horstsuche wurde im Umkreis von 1 km durchgeführt. Es
wurden 2 Horste gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem
Mäusebussard zuzuordnen sind. Der Prüfraum entspricht den im
Leitfaden Artenschutz/Windenergie angegebenen Prüfräumen für
die meisten Greifvogelarten. Kornweihe und Schwarzstorch mit
Prüfradien von 3 km können als Brutvogel hier ausgeschlossen
werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.18
Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei den
zuvor genannten Vogelarten aber auch bei Fledermausarten, kann
dies zu Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb
der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden
im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbe-
Stand: 18.02.2016
Im Jahr 2013 fand eine faunistische Kartierung des Gebietes statt
(siehe Artenschutzprüfung). Darüber hinaus wurden das Fachinformationssystem geschützte Arten, das Fundortkataster
@LINFOS, die Karten der planungsrelevanten Vogelarten von
landesweiter Bedeutung, der Energieatlas NRW und die Schutzgebietsverordnungen ausgewertet. Eine über mindestens zwei
Jahre laufende Erfassung ist in Artenschutzprüfungen nicht vorge-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 23 von 230
sondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten.
Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind
Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen
Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind.
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und
Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei
Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom
12.09.2012).
sehen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden
zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der
Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.19
Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Plangebiet, die Wildkatze ist im Gebiet nachgewiesen.
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand
keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld
statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum.
Sie wurde in der ASP berücksichtigt.
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
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Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge
von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche
streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion
auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche,
die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art
v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion
des Raumes ist nicht auszugehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.20
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft.
Es ist unklar, wie die dieser Passus zu verstehen ist.
Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt. Diese
Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).
Stand: 18.02.2016
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahem
der
Verwaltung
an
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Eine Bewertung erfolgte allerdings im Rahmen der Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV
2008) der Wert 2 beigemessen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.21
Vögel
Baumfalke
Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeignet, da hier
Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer) in ausreichender Menge zur
Verfügung stehen. Dementsprechend ist er hier an verschiedenen Stellen
als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der
Hochspannungsleitung zwischen Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei
die Brutplätze (Krähennester auf den Traversen der Masten) von Jahr zu
Jahr wechseln. Von diesen Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000
m bis zur nächsten WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich
(mind. 3 juv.) im Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station
schriftl.). Für diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie
sie auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird.
6.22
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend
mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel
Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsver-
Stand: 18.02.2016
Eine Raumnutzungsanalyse des Baumfalken kann nur dann
durchgeführt werden, wenn der Baumfalke nachgewiesen werden
kann. Dies war im Jahr 2013 definitiv nicht der Fall. Die Masten im
Nahbereich der Planung wurden Ende Mai 2014 noch einmal auf
eine Baumfalkenbrut überprüft. Auch in diesem Jahr erfolgte kein
Brutnachweis. Insofern war weder 2013 noch 2014 eine Raumnutzungsanalyse möglich. Der Vorschlag eines generellen Abstandes
von 1.000 m zwischen WEA und den Masten, als möglicherweise
künftig wieder als Brutplatz genutzte Standorte, wurde angenommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Die Feldlerche zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Legt man den Leitfaden zugrunde, so erübrigt sich eine vertiefende Diskussion. In der ASP wurde der Belang dennoch them atisiert. Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feld-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 26 von 230
6.23
lust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig vor. Die Feldlerche ist laut
ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Pr ojektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare
wurden im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP
S.38). Sie gehört auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit
vom Gutachter durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und
S. 20). Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den
Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters:
„Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was
aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko
beschrieben werden kann“ (ASP S.38) widersprechen wir. Denn dieses
Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu
kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt
durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in
anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen
nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müdder sheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis
weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt
betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die
Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle
stehen auch im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich
des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des Kreis- Kulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen
sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen
daher auch aus diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf
potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Mäusebussard
Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und
unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante Windkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die N aturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke
Stand: 18.02.2016
lerche ist auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau,
Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen (30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ecoda, September 2014) zu
entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen
Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen. Es
wird nachvollziehbar dargestellt, dass auch unter der ungünstigsten Annahme weitreichende Ausweichhabitate zur Verfügung
stehen. Ausgleichsmaßnahmen sind somit für diese Art nicht
angezeigt. Gemäß Leitfaden ist der Vogelzug nur in Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges zu untersuchen. Die Untersuchungen im Gebiet gehen darüber hinaus und belegen, dass es
sich um eine nur untergeordnete Funktion des Raumes für den
Vogelzug handelt. Auch vor diesem Hintergrund sind Ausgleichsmaßnahmen nicht ableitbar.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der Mäusebussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon
auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen
durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 27 von 230
an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern
sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen
von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
6.24
6.25
Rebhuhn
Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken
werden regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Die
Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“
geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in
den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird
der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den
Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß
ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der
ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir lehnen daher auch aus diesem Grund
die Planung ab.
Rotmilan
Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der
Rotmilan mehrfach beobachtet und es besteht Brutverdacht für dieses Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von
1.500 m einzuhalten.
auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt.
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Es gibt weder Hinweise auf erhöhte Schlagopferzahlen von Rebhühnern am Mastfuß, noch dass die Art durch WEA vergrämt wird.
Das Rebhuhn zählt folgerichtig gemäß Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der von den Naturschutzverbänden geäußerte Brutverdacht konnte im Rahmen der Untersuchungen keinesfalls bestätigt werden.
Im vom Leitfaden vorgegebenen Untersuchungsraum von 1 km ist
eine Brut sicher auszuschließen. Auch darüber hinaus gab es nur
gelegentliche Beobachtungen. Eine regelmäßige Raumnutzung
und somit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnah-
Stand: 18.02.2016
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men beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.26
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wurde in der Drover Heide häufiger beobachtet. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich.
Es wurden umfassende Kartierungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren), Stolberg) durchgeführt, bei der der Schwarzmilan
nicht festgestellt wurde. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige
Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.27
Schwarzstorch
Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den
Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch sowie dem Rurtal bei
Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus
den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover
Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht auszuschließen. In
2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der
Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog.
Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für
diese Art erheblich erhöhen.
Stand: 18.02.2016
Der Schwarzstorch zählt zwar zu den windkraftsensiblen Arten, ist
aber nicht schlaggefährdet. Es gibt lediglich einen einzigen Nachweis eines 1998 verunglückten Schwarzstorches in Hessen. Folgerichtig wird die Art im Leitfaden nicht als schlaggefährdet deklariert, sondern als störungsempfindlich. Brutplätze in der Nähe der
geplanten WEA sind aber sicher auszuschließen. Vereinzelte
Sichtbeobachtungen von Nahrungsflügen im Großraum dokumentieren keine essenziellen Flugkorridore. Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände können sicher ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerba-
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ren Energien zurück.
6.28
Steinkauz
Gemäß der Kartierung der EGE gab 2011, 2012, 2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen.
Der Steinkauz zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Trotzdem wurde die Art in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.29
Sumpfohreule
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station
im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt
Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen
Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an
Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt.
Die Sumpfohreule zählt gemäß Leitfaden zu den kollisionsgefährdeten Arten, soweit es sich um Brutvorkommen handelt. Der Untersuchungsraum für Brutvorkommen um WEA beträgt 1 km. Eine
Brut ist im hiesigen Raum sicher auszuschließen. Das winterliche
Vorkommen in der Drover Heide ist bekannt. Beobachtungen
stammen ausschließlich von dort und nicht aus dem Umland.
Selbst wann man annimmt, dass die Art gelegentlich zur Nahrungssuche aus der Drover Heide ausfliegt, was nicht gänzlich
auszuschließen ist, kann doch nicht von einer regelmäßigen
Raumnutzung gesprochen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind auf dieser Basis nicht ableitbar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.30
Uhu
Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren
Stand: 18.02.2016
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
Der
Rat
schließt sich
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Rurtals. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass
die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur
Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als
Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen
Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanal yse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und
Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt
in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass
Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern,
Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die
Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische
Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg
nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Acker- und Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich
Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für
den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren
auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und
damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signif ikant erhöhten Tötungsrisiko führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen
Berg ums Leben gekommen ist. Der Uhu nutzt das Planungsgebiet als
Nahrungshabitat und kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfel-
Stand: 18.02.2016
liegt bei ca. 4,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung
liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Gelegentliche Nahrungsflüge in diesen
Bereich sind somit anzunehmen. Eine regelmäßige Raumnutzung
würde aber bedeuten, dass die Art das Projektgebiet in der überwiegenden Zahl der Nahrungsflüge ansteuert. Wie in der Stellungnahme selbst angesprochen, gibt es eine ganze Reihe attraktiver
Nahrungshabitate im Großraum. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade die hiesige Ackerflur bevorzugt angeflogen
werden soll. Selbst wenn der Biesberg, der südlich der Projektfläche liegt, gelegentlich gezielt angesteuert wird, ist davon auszugehen, dass der Uhu bei den dortigen Jagdflügen nicht in derart
großen Höhen fliegt, dass er in den Rotorschwenkbereich der
WEA gerät, der mindestens 80 Meter über Flur liegt. Der Vergleich
mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter Hinsicht. Diese Anlagen liegen um ein vielfaches näher am nächsten Brutplatz in den
Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim
Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann dieser viel eher
in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls
vergleichbar.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
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6.31
sen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es durch die
Windkraftanlagen zu einem erhöhten Tötungsrisiko kommt.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Wachtel
Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt,
dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt
und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet,
dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden.
Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der
Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht.
Wachteln gelten als störungsempfindlich im Hinblick auf die durch
WEA erzeugten Geräusche. Es wird vermutet, dass die Balz- und
Revierrufe durch die Anlagengeräusche überlagert werden, so
dass die soziale Kommunikation beeinträchtigt wird (MÜLLER &
ILLNER 2001). Für diese Art ist innerhalb eines Radius von 200300 m von einer Vollverdrängung auszugehen (REICHENBACH
2003). Im Jahr 2013 konnten keine Wachtelvorkommen im Projektgebiet dokumentiert werden. Der Raum hat aber durchaus
Potenzial, so dass die Angaben hinsichtlich der Vorkommen am
Biesberg möglich sind. Die Wachtel ändert ihren Brutplatz alljährlich je nach Kultur. Da um den Biesberg Getreideflächen dominieren, stehen in umfassendem Maße gut geeignete Habitatstrukturen zur Verfügung. Dies ermöglicht es der Wachtel, den Brutplatz
in ausreichend störungsarme Bereiche zu legen. Insofern ist von
einer Feinanpassung des jeweiligen Brutstandortes auszugehen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.32
Waldohreule und Waldkauz
Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten
und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines
Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und
einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplät-
Stand: 18.02.2016
Beide Arten zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten gemäß
Leitfaden. Es ist daher weder von einem erhöhten Tötungs- oder
Verletzungsrisiko, noch von erheblichen Störungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kom-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 32 von 230
zen einzuhalten.
6.33
Wanderfalke
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die
Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
pensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Für den Wanderfalken gibt der Leitfaden einen Untersuchungsraum von 1.000 m um WEA an. Die möglichen Brutplätze liegen
deutlich außerhalb dieser Vorgabe. Eine vertiefende Untersuchung in Form einer Raumnutzungsanalyse ist nicht angezeigt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.34
Wespenbussard
Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013
wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013):
Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV
nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls muss er als
Anhang I Art der VS- RL beachtet werden.
Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene
Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station
Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am Großenberg (NW v. Muldenau) zum
Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art.
Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich
erhöhen.
Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie
Stand: 18.02.2016
Der Wespenbussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon
auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen
durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist
auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Darüber hinaus ist grundlegend zu sagen, dass gelegentliche
Sichtungen von Nahrungsflügen nicht automatisch einen Rückschluss auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zulassen. Die
Anforderungen an essenzielle Nahrungshabitate sind sehr hoch.
Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies
kann hier sicher ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnah-
Seite 33 von 230
2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Auch für den Wespenbussard muss
eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung
festgehalten wird.
6.35
6.36
Ziegenmelker
Der Ziegenmelker wird seit 10 Jahren jährlich in der Drover Heide erfasst.
Er brütet dort stabil mit über 30 Paaren, womit dieses Gebiet eines der
bundesweit bedeutendsten für die Art ist. Nach der Balzphase am Abend
verlassen viele Ziegenmelker die Heide, um in angrenzenden Gebieten zu
jagen (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Insofern ist zu prüfen, inwieweit das Planungsgebiet als Jagdhabitat bzw. Flugkorridor von Bedeutung
ist. Da der Ziegenmelker als störungsempfindlich bei laufendem Windradbetrieb eingestuft wird, ist zudem zu prüfen, wie weit das nächste Revier
zum Planungsbereich entfernt liegt, um Störwirkungen zu vermeiden.
Säugetiere
Hamster
Es verwundert, dass ohne gezielte Ergebnisse zu Feldhamster bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechliche Belange kein
Planungshindernis sind. Die Ergebnisse werden hier praktisch schon vorgegeben.
men beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der Belang wurde in der Artenschutzprüfung thematisiert. Gemäß
Leitfaden sind Störwirkungen im Umfeld von 500 m um die WEA
zu prüfen. Innerhalb dieses Raumes ergaben sich keinerlei Hinweise auf Brutvorkommen der Art, was auch habitatbedingt ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Die Belange des Feldhamsterschutzes werden im Planverfahren
(Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von
drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren),
Stolberg) hinreichend berücksichtigt. Die konkreten Eingriffsflächen werden vor dem Eingriff auf einen Feldhamsterbesatz überprüft. Für den Fall eines Besatzes werden konkrete Schutzmaßnahmen mit der ULB abgestimmt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.37
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regel-
Stand: 18.02.2016
Alle Anlagen werden auf Ackerflächen errichtet. Die Haselmaus
kommt in Gebüschen und Feldgehölzen vor. Auch ohne vertiefen-
Der
Rat
schließt sich
Seite 34 von 230
mäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Es sollte daher
mittels Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im
Planungsgebiet vorkommt.
6.38
6.39
Wildkatze
In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der L33
zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen
und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der
Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen
Fledermäuse
Nach Aussagen des naturschutzfachlichen Beitrags (Fa. Ecoda) gilt „Vom
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde im Jahr 2013 eine Fledermausuntersuchung durchgeführt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse
des Jahres 2013 steht allerdings noch aus.“
Es liegt eine ASP in den uns vorliegenden Unterlagen bei, hierauf bezieht
sich die nachfolgende
Stellungnahme.
Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“ (MUNKLV2013). Eine Ausnahmeregelung zum Leit-
Stand: 18.02.2016
de Untersuchung sind somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge
von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche
streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion
auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche,
die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art
v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion
des Raumes ist nicht auszugehen.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes auf
1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb
der WEA hat.
Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten
und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten Strukturen
des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz
für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt
wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 35 von 230
faden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil durch Erweiterung
des Untersuchungsraumes wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und
das Verfahren in der frühzeitigen Beteiligung ist.
Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden.
Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs durch die
vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es
liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen
WEA.
Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf der
Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten
Standorten schließen lässt.
Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht wurde. Die
Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend. Physikalisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische
Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz) sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter Sound-spezialisten zu
entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und Adams et al. (2010). Es
werden Werte bei optimaler Witterung von max. 110 m für Abendsegler und
42 m für Zwergfledermäuse und deutlich geringere Erfassungsreichweiten
für Myotisarten genannt. Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt
zwischen 83 m und 200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also
selbst bei laut rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu
untersuchenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0°
C, 25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden.
In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Unters uchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss eine
Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden.
Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst spricht
für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt kann ein Tier
sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutac hter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen.
Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring nur während der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die Zeiten sind
gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der konkrete Ort
Stand: 18.02.2016
Der Rückschluss, dass an den konkreten Standorten eine gleich
hohe Aktivität anzunehmen ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt
jeder fachlichen Grundlage.
Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft
haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter in der ASP
ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der
vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der
Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10.
eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen, wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben der Naturschutzverbände. Letztlich ist es
Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere
der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen.
Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in den
April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung der im
Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013 erschienen ist)
vorgesehenen 3 Begehungen zwischen 01.04. und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine im Jahr 2013 zeigten
aber deutlich geringere Aktivitäten als die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der Gutachter daher in der zweiten
Jahreshälfte Abschaltungen der WEA. Dies entspricht einer worstcase-Annahme eines regelmäßig stattfindenden, herbstlichen
Abendseglerzuges.
Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der
Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht korrekt.
Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl der Aufnahmen übermittelt.
Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen
wurden.
Das Vorgehen beim untersuchen von Baumhöhlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben.
Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der Fachbehörde
ULB abgestimmt.
Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen liegen
mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten
Seite 36 von 230
des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert wurde.
„Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:…..
Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe
sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen
des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das
zweite Monitoring- Jahr festgelegt. (Leitfaden MUNKLV: S.29).
Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesam theit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im
Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden Detektorsystems.
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro
Jahr getötet wird.
Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht
sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011)
Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaftlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den
Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb nicht übertragbar, also
kein Maßstab der Beurteilung von Störungen bei der Artengruppe.
Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden, da die
fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist und nur von
erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir weisen bei Besatz
von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“ auf das Verlassen der
Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes zerstörte Baumquartier ist durch
eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu
ersetzen. Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikom anagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere
Ersatzmaßnahmen notwendig.
Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in
verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine
Stand: 18.02.2016
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden im Rahmen
der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und
herbstliche Vorkommen des Großen Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA.
Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu den
windkraftsensiblen Arten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Seite 37 von 230
6.40
Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist nicht erfolgt.
Landschaft
Das Plangebiet liegt im LSG „Stockheimer Wald-Drovetal-StufenländchenEifelvorland“ (LSG 2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland.
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren.
Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in
Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem
Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
7
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014
7.1
Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der
Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Inhalt der Stellungnahme wird als Hinweis im Bebauungsplan
aufgenommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge
der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseran-
Stand: 18.02.2016
Seite 38 von 230
stieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
7.2
Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG bzw. an den Erftverband zu stellen.
8
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014
8.1
Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der
beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick
auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der UVP
bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen
Denkmäler zu erfolgen hat.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des
Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss im
Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden,
ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner
Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteritika der Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind : Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum Denkmal
durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft, Blickverbindungen und
Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt, dass die maßgebliche
Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden werden muss. Für die
optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von allen
relevanten Standorten aus maßgebend. Der Untersuchungsraum für die UV
S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte Mindestabstandsradien sind
Stand: 18.02.2016
Beide genannten Institutionen wurden im laufenden Verfahren
bereits beteiligt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem angefertigten
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen
der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
Seite 39 von 230
daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und Kriterien sind z .B. der
Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V., Köln
2008, zu entnehmen.
In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen
der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP
die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach
§ 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen:
Nideggen
Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage)
Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage
Nideggen
Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung
eingestellt.
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
Kreuzau
Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum
8.2
Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich
Nideggen beigefügt.
9
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014
9.1
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2 des
naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist aus
diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wurde in dem angefertigten Gutachten berücksichtigt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um
die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Seite 40 von 230
Ortsteil Thum), Dortmund).
Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen
Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die
Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht
untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten
einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen
Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht.
Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage
eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor.
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
9.2
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund
dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben
sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die
Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region
bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen Beitrags
zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen sich
diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt wurden
und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in Rede ste-
Stand: 18.02.2016
Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz
GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne
Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die in dem naturschutzfachlichen Beitrag enthaltenen Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im Bundesgebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Touris-
Seite 41 von 230
henden Planvorhaben entwickeln.
Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus
vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern.
mus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther & Zahl
2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die
Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen
auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar.
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben
sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen
Empfindens.
Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche
ex ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den
Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig.
Im Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität
zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen
und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen
ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region
Rureifel oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich
als äußerst schwierig erweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein
ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden
Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer
maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen
möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
9.3
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL
G2 untersucht.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die
unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des Planvor-
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf dieses Planverfahren,
aber die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den BPlan G1 „Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag
Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Wind-
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 42 von 230
9.4
9.5
habens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei.
kraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund).
Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung
des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist,
sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen empfohlen wird.
Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten
Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand
ist der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen
wirtschaftlich.
Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch grenzt
nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben des
Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und
Berg besonders betroffen.
Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So wird
beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von
600 m zu Grunde gelegt.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden,
dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Nideggen kann eine Reduzierung auf das Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von
800 m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des
Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung
neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau
nicht beeinträchtigt werden.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der
Stand: 18.02.2016
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise
auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der
Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen
werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch
schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine
„Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen
Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand
von 800 m gewählt. Sofern durch die Planung unerhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der regenerativen Energien zurück.
Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen dargestellten immissionsschutzrechtlich schutzbedürftigen
Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für
Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen angewendet. Dementsprechend wurden bauleitplanerische vorbereitete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits be-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 43 von 230
Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat diesbezüglich
bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig vornehmen zu
wollen.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der
Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung
einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch
nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt
Nideggen veröffentlicht.
9.6
9.7
10
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1
beigefügten Karte zu entnehmen.
Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der
Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu
eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt
Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet
Nideggen einstweilen eingestellt hat.
rücksichtigt.
Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im
Nordosten des Ortsteils Nideggen wird durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß Windenergieerlass
sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich vereinbar. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar entgegen.
Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die
Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets von
Kreuzau berücksichtigt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014
10.1
10.2
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung
und –straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz,
Umweltamt.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Das Plangebiet wird vom Gewässer Kommgraben durchflossen. Das Gewässer ist im Bebauungsplan als Wasserfläche darzustellen.
10.3
ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen innerhalb der
Stand: 18.02.2016
-
-
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch
Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden.In die
Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers vermerkt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2 enthaltende Ausnahmeregelung bezieht sich alleinig auf die der Versorgung der Windener-
Der
Rat
schließt sich
Seite 44 von 230
Baugrenzen zulässig sind. ln Ausnahmefällen sind sie auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Die Baugrenze geht über den Kommgraben hinaus.
Dies bedeutet, dass eine Überbauung des Fließgewässers oder ein Bauen
unmittelbar am Gewässer möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
gieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als Ausnahme auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur Klarstellung wird
diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein Semikolon getrennt:
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
„[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme
auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von
Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft.
10.4
10.5
Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den
Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen
verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind
über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB, wo-
Stand: 18.02.2016
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich
rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vom Einwender vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht
erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung
der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Seite 45 von 230
nach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden können.
10.6
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden,
ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu
klären.
10.7
10.8
10.9
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Immissionsschutz
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4
BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand
der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Landschaftspflege und Naturschutz
Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1
wird auf folgendes hingewiesen:
bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der
vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die rechtliche
Absicherung erfolgt.
Stand: 18.02.2016
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung
der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von
Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem
Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
-
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern
und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in
welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden
Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich abgesichert sind.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Seite 46 von 230
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich – aufgenommen worden.
10.1
0
die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung
erscheint aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche Untersuchung zu belegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die Ausgleichsflächen und die geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich - aufgenommen.
10.1
1
die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung mit der
ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die Festsetzung
einfließen).
Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt in 3.1 formuliert:
„Aus Gründen des Fledermausschutzes sind an den beiden Windenergieanlagen „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) zur
permanenten Höhenerfassung zu installieren.“
aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind!
Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.2 formuliert:
10.1
2
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht
zulässig.“
10.1
Regelungen, welche unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder verbindli-
Stand: 18.02.2016
Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
Seite 47 von 230
3
chen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4)
nicht als Ausnahmen deklariert werden.
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
11
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014
11.1
Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt zu den o.g. Planung wie folgt Stellung:
11.2
Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen.
11.3
Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der
Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für
die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer
Sicht überdimensioniert.
-
-
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
11.4
Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27
WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993),
Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die
Landwirtschaft.
Stand: 18.02.2016
Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden,
wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe
vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische
Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S.
24 in Verbindung mit S. 53f).
Am Standort Steinkaul wurden die beiden bestehenden WEA als
Vorbelastung ähnlicher Art und Größe berücksichtigt und für die
Wirkzonen II und III entsprechend einem reduzierten Wahrnehmungskoeffizienten angesetzt. In Wirkzone I ist aufgrund der dominanten Wirkung der WEA nach gutachterlicher Einschätzung
regelmäßig davon auszugehen, dass der Eingriff durch bestehende WEA im Umfeld nicht erheblich abgeschwächt wird. Daher wird
in dieser Wirkzone keine Reduktion des Wahrnehmungskoeffizienten geltend gemacht.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 48 von 230
11.5
Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden.
Die Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
11.6
Insbesondere Bezweifelt die Landwirtschaftskammer NRW die Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen Maßnahmen zur
Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher Betriebe umsetzt. Wir
fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als Kompensation für die
Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten einzuführen.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Methode nach Nohl (1993) wird daher zur Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild weiterhin
als angemessen angesehen.
12
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014
12.1
Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG
„Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die sich im
Stand: 18.02.2016
Die im Bereich der geplanten Flächen „WEA Steinkaul“ befindlichen KULAP-Flächen grenzen an die FFH- und NSG „Biesberg“.
Die Vertragsnaturschutzflächen sowie die am NSG „Biesberg“
Der Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 49 von 230
KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch nennenswerte
Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu deren Lage
Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu erwähnen
sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie weitere
östlich des Planungsraums.
angeführten im „Blühstreifenprogramm“ befindlichen Ackerflächen
tragen aber keinen für die Planung relevanten Schutzcharakter.
nahme der
Verwaltung
an.
Weder die KULAP-Flächen noch die Flächen des Blühstreifenprogramms befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen über keinen gesetzlich
normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei FFH-Gebieten der Fall
ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“ wurde im Rahmen
einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele des FFH- und
NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung beeinträchtigt
werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt.
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde möglich.
Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer
Bachtal“
und
FFH-Gebiet
jeweils
eine
FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
Stand: 18.02.2016
Seite 50 von 230
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann
somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen
finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder.
Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
12.2
Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die
Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den angren-
Stand: 18.02.2016
Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich
somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als wind-
Der Rat
schließt sich
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zenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer Bedeutung für
die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn, Feldlerche etc.
in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch Wildkaninchen
haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und KULAPVertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte.
Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und
Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es
jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum
Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder-, Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen
Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor
zwischen Brut- und Jagdgebieten.
kraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des
Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW”
wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge
von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder
dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält,
so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich
außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht
anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu
in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben.
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in
ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum
NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFHGebiet wurde jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
Die FFH-Vorprüfung beschäftigt sich bereits in hinreichendem
Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH- und Vogelschutzgebietes “Drover Heide” durch die geplante Errichtung der
Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf
das Schutzgebiet konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht
angezeigt.
Stand: 18.02.2016
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Seite 52 von 230
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der
oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann
somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen
finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder.
Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 18.02.2016
Seite 53 von 230
12.3
Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein signifikant
erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der geplanten
WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“.
Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht.
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren
22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe,
Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten.
Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel,
Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung
hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist
das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne zulässig. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des
Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
13
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014
13.1
Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten
zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den
durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen
Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen
Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile
weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den
Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz
der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise
unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
„Bodendenkmalpflege
Stand: 18.02.2016
Seite 54 von 230
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu
beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
13.2
Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss insbesondere
in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten Zufallsfundstellen als archäologisch
bedeutende Landschaften einzustufen. Hier werden Bodendenkmäler vermutet.
Die im Plangebiet des Bebauungsplans G1 – Lausbusch –
vorliegenden Indizien zu den Bodendenkmäler werden in Rahmen
der Abwägung des Bebauungsplans G1 behandelt und nicht in
diesem Verfahren.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
13.3
Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB iVm §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch Prospektion in
den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der
Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der
Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die
nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
wird.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen
Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Stand: 18.02.2016
Seite 55 von 230
und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG
auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern.
13.4
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie
die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29
DSchG NW hinzuweisen.
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten
fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen.
Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine Funde von
Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu
beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG).
13.5
Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege.
14
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014
Stand: 18.02.2016
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen
der Offenlage weiterhin beteiligt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 56 von 230
14.1
Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr keine
Bedenken bzw. Einwände erhoben.
Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde zugestimmt werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Hinweis:
- 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147
Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
- Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung
(Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
-
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
Westnetz GmbH
PLEdoc GmbH
Wasserverband Eifel-Rur
Wasserwerk Concordia
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde)
Unitymedia NRW
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Amprion GmbH
Airdata AG
Erftverband
NetAachen GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
IHK Aachen
Telefonica Germany GmbH
E-Plus Mobilfunk GmbH
RWE Power AG
Stand: 18.02.2016
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Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
§ 4 Abs. 2 BauGB
1
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben vom 05.10.2015
1.1
Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
BBP G2 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“
Hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung
der Unterlagen gem. § 3 (2) BauGB Ihr Zeichen: 621-00/G2
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Zeichen des Landesbüros: DN 50-03.14 BLP
Zum BBP G2 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ geben die anerkannten Naturschutzbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab.
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen
nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ausgewählt und genehmigt werden. Dies ist allerdings nach unserer Auffassung in der vorliegenden Planung nicht der Fall. Hier stehen die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Windenergienutzung im
Plangebiet entgegen.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur
breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt
und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch dies ist hier unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche Mängel auf.
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 28.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht
unseren Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur Nutzung der Windenergie angeschlossen hat. In den Fällen, in denen wir den
Stand: 18.02.2016
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Erwiderungen der Gemeinde nicht folgen können, wiederholen wir hier unsere schon in den Stellungnahmen zur Änderung des FNP und zur frühzeitigen Beteiligung bei der Aufstellung des BBP vorgetragenen Bedenken gegen die vorliegende Planung.
Für nicht akzeptabel halten wir die nicht näher begründeten Erwiderungen
vor allem in den Punkten
- Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
-
Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
-
Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
-
Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
-
Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und fachgerechten Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der städtebaulichen Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1
Lausbusch" (21. August) und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde eingehen.
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher
Weise nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in
einem separaten Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind.
Einige Punkte darin sind nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet, dass
der Windenergie Vorrang gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es gibt
jedoch gesetzliche Regelungen zu Abwägung, die einen grundsätzlichen
Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide Belange
wurden im Verfahren aber qualifiziert bearbeitet. Mit Hilfe von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren verträglich
durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob
der Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das
Ministerium, geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden zu berücksichtigen, nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der
der Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der
Thematik. Eine solche systematische Bearbeitung haben die Naturschutzverbände nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich Hinweise
basierend auf unsystematisch erfassten Beobachtungen gegeben.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie
den Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht
die Ansicht der Naturschutzverbände, sondern die behördliche Vorgabe. Hinweise auf Arten sind v.a. für die Artenschutzprüfung von
Bedeutung.
Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie
nicht den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so
umgesetzt werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell
Stand: 18.02.2016
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und regional neu errichtet werden.
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und
haben in den bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von vorkommenden Arten im Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen
stellen wir jedoch an vielen Stellen fest, dass nahezu keiner unserer Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hat.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde.
Wir begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren
Vorschlag eines generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der
Stromleitung angenommen hat. Diese Maßgabe schont auch die Menschen
in Muldenau sowie die von der WEA 3 betroffene Feldflur mit KULAPFlächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen zur Änderung des
FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon damals
„nur“ zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten
wie Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten
gelten, nicht beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der Gutachter bei ihren Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht unverständlich. Besonders der Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch zu Brutzeiten, also direkt angrenzend
an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es wird hier der gutachterlichen
Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl bekannt ist,
dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der Stellungnahme
zur "Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" vom 17. August wird
geschrieben, dass die Grundlage für die Einschätzung der FFHVerträglichkeit die Datenbögen für das jeweilige Gebiet wären (S.3/9) und
nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese befremdliche Aussage
ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre alte Daten
zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen, die aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und durch
einen fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade auch
für die weitere Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite
vorgeschlagenen Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen
unabhängigen Fachgutachter fachlich abklären zu lassen.
Stand: 18.02.2016
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW,
nicht die Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle
Punkte berücksichtigt, auch wenn die Meinung der Naturschutzverbände in vielen Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde gelegt werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es
sich um nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die Untersuchungen des Gutachters wurden hingegen nach methodischen
Standards vorgenommen. Von einer Brut im relevanten Umfeld war
zum Untersuchungszeitraum nicht auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten im relevanten Umfeld gegeben.
Der Hinweis der Naturschutzverbände ist nicht substanziell genug.
Reine Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum nahezu überall
möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar, wie z.B.
ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges Verhalten wurde während der systematischen Geländeuntersuchungen
nicht erfasst. Daher gibt es auch keine Grundlage für eine über die
getätigten Untersuchungen hinausgehende Kartierung, etwa in
Form einer Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden
nur dann durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des
primären Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Substanzielle Hinweise auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate ergaben sich aus den getätigten Untersuchungen nicht. An die
Bedeutung des erweiterten Prüfraumes werden sehr hohe Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und
Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise
kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn
dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
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1.2
1. Lage
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ grenzt im Süden an
das NSG „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
(DE-5305-302), und im Norden an das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG,
gleichzeitig FFH-Gebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter
nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, weiter im Westen befinden sich das NSG und FFH- Gebiet „Rurtal“ (DE-5304301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE5304-401).
Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten (VSG) weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für Greifvögel und Eulen hin. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und
der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen
ergaben, dass diesem Bereich eine besondere Bedeutung für brütende,
ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt.
Der Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und
das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalke u.a.). Diese VSG und FFHGebiete werden in der vorliegenden Planung nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Kapitel 5.1.5 der Artenschutzprüfung fand eine umfassende Datensichtung der Artdaten umliegender Schutzgebiete statt. Daraus
abgeleitet wurden mehrere über die eigenen Kartierungen hinausgehende, für die Schutzgebiete genannte Arten (Baumfalke,
Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch,
Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker) in die vertiefende Artenschutzprüfung eingestellt. Es
kann keine Rede davon sein, dass diese nicht berücksichtigt worden
sind.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Für die beiden nächstgelegenen Natura2000-Gebiete erfolgte eine
FFH-Vorprüfung, innerhalb derer der spezielle Schutzzweck des
jeweiligen Gebietes den Bewertungsmaßstab darstellt. Die Belange
wurden somit umfassend berücksichtigt. Ein pauschaler Regelfallabstand von 300 m zum Bliesberg ist nicht einzuhalten, da die Einzelfallprüfung belegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht
vorliegt. Eine solche konnte nämlich auf Basis der Artenschutzprüfung nicht festgestellt werden - selbst unter Berücksichtigung der
ergänzend von den Naturschutzverbänden vorgelegten Artendaten.
Wenn eine Beeinträchtigung der Arten nicht möglich ist, kann auch
selbst bei Annahme eines erweiterten Prüfumfanges (also über das
im Datenbogen genannten Schutzziel hinaus) eine Beeinträchtigung
des Schutzgebietes nicht gegeben sein.
Arten dieser und weiterer umliegender Schutzgebiete suchen das NSG
Biesberg sowie das Projektgebiet zur Nahrungssuche auf oder durchfliegen
es und sind daher durch Kollision mit den Windrädern und Barotraumen
gefährdet. Andere Arten werden vergrämt.
Im unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen
folgende Vogelarten von gemeinschaftlichem Interesse vor: Uhu, Wespenbussard, Baumfalke, Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesen- und Kornweihe,
Neuntöter, Wiesenpieper und Schwarzkehlchen. Darunter die Windenergie
sensiblen Arten Uhu, Wespenbussard, Baumfalke, Rotmilan, Schwarzmilan,
Stand: 18.02.2016
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Wiesen- und Kornweihe. Von daher kann auf einen Schutzabstand nicht
verzichtet werden. Die diesbezügliche Erlaubnis durch die ULB ist nicht
akzeptabel. Sie entspricht nicht den aktuellen Daten. Der dementsprechende Hinweis, der Gemeinde, dass die neuen Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen sind, ist irrelevant.
Die Einhaltung des Regel-Schutzabstandes zum Naturschutz- und FFHGebiet „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“ ist unbedingt erforderlich. Dieses Gebiet ist nicht nur bedeutsam für die in den veralteten FFHMeldebögen angegebenen Arten, sondern auch für andere Arten, die sich
auch Dank der erfolgten Pflegemaßnahmen der Biologischen Station Düren
hier inzwischen eingestellt haben, u.a. auch Greifvögel wie der Wespenbussard. Hinzukommt, dass im Anschluss an dieses Schutzgebiet KULAPFlächen ausgewiesen wurden, auf denen sich nicht nur stark gefährdete
Pflanzenarten wie der Ackerrittersporn angesiedelt haben, sondern die auch
von großer Bedeutung als Nahrungsrevier für Greifvögel, Eulen und Fledermäuse sind.
Die vorliegenden Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die
Schutzabstände zu den genannten Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Untere Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung sowie die Artenschutzprüfung, keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der aufgeführten Bereiche zu fordern.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Standortwahl auszuschließen.“ Dazu zählen“ u.a. Naturschutzgebiete, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche
Pufferzone sollte i. d. R. 300 m betragen.
Zum Teilgebiet Biesberg des NSG und FFH-Gebietes Muschelkalkkuppen
ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten.
„Der Gemeinde Kreuzau ist bewusst, dass sich das Plangebiet des B-Plans
G 2 (Potentialfläche D) – im Vergleich zu den anderen im Gemeindegebiet
zur Verfügung stehenden Windenergie- Potentialflächen A und E) – in einer
naturschutzfachlich sensiblen Lage befindet.“ (Synopse S. 9 Punkt 6.2).
Diese Lage und damit der Belang „Naturschutz und Landschaftspflege“ sind
zu berücksichtigen. Die Aussage im Umweltbericht S. 1, dass der Windenergienutzung auf der Fläche kein Belang entgegensteht, kann nicht aufrecht erhalten werden. Auch muss das Argument, dass nur eine Fläche mit
mindestens drei WEA für die Nutzung der Windkraft infrage kommt (Umweltbericht S. 1, Hinweis auf Fläche G), gleichermaßen für alle Zonen gelten. Bei Gleichbehandlung der Zonen müsste nun auch die Fläche „Steinkaul“ aufgegeben werden.
Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtstädtischen
Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch
die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschluss-wirkung
für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem
gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle
Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“
vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Wind-energie unter
Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen und auf
Grundlage der kommunalen Planungshoheit möglich.
Zumal es sich bei der Fläche „Steinkaul“ um eine im Vergleich zur Potential-
Stand: 18.02.2016
Seite 62 von 230
fläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1) handelt. Bei der
Zone Steinkaul handelt es sich also keinesfalls um eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche.
Die Gemeinde Kreuzau hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen, so dass auf eine Inanspruchnahme einer kleinen, naturschutzfachlich sensiblen Fläche, die nur für die Anlage von zwei WEA ausgewiesen werden soll, verzichtet werden kann.
1.3
2. Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer WaldDrovetal-Stufenländchen- Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im
reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten
nicht genehmigungsfähig. Denn sie beanspruchen als technische Bauwerke
Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen,
verursachen Störungen und verändern als bauliche Anlagen mit großer
Fernwirkung durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu
einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie
die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Hier ist eine Vorbelastung durch die bestehende Stromleitung gegeben. Weitere Belastungen sollten vermieden werden.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine
höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Wir widersprechen der Aussage, dass der Raum einen geringen ästhetischen Eigenwert hat, von geringer Schutzwürdigkeit ist und eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit
gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist.
Stand: 18.02.2016
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan innerhalb einer Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung nicht, hat er seine Planung in
der Regel entsprechend anzupassen. (vgl. Windenergie-Erlass
NRW 2015).
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine
Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer
Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern
nicht erforderlich.
Im Allgemeinen wird die Intensität von Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch bestehende Vorbelastungen verringert. Eine Konzentration von WEA an bereits vorbelasteten Standorten ist i.d.R. planerisch sinnvoll, um ggf. andere Bereich von der Windenergienutzung
Seite 63 von 230
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem
für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Arnsberg vom 12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003,
das Urteil des OVG Münster vom 18.11.2004.
frei zu halten.
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom methodischen Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch wird
nach der Methode von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert bzw.
das Landschaftsbild - in Anlehnung an die Begriffe des BNatSchG anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (charakterisiert
durch das Kriterium Naturnähe) bewertet. Grundlage für die Bewertung ist u.a. die Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die keine
hohe Bewertung des betreffenden Raums nahelegt.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung
des Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen Eigenwerts ergibt sich nach dem Verfahren schließlich die Empfindlichkeit
eines Landschaftsraums.
Im Rahmen des Naturschutzfachlichen Beitrags zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. G 2
„Windenergieanlagen Steinkaul“ vom 31. Oktober 2013 sowie
des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 16. September
2014 findet eine differenzierte Bewertung der Landschaftsräume im
Umkreis von 10 km um die geplanten WEA anhand der Kriterien
Naturnähe, Vielfalt, Eigenart, visuelle Verletzlichkeit und Schutzwürdigkeit statt. Für den Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland, in dem sich das B-Plangebiet befindet, wurden
die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart insgesamt als durchschnittlich
bewertet.
Die Schutzwürdigkeit der Landschaft im Plangebiet sowie in dessen
Umfeld wird als überdurchschnittlich bewertet.
Unter Berücksichtigung der visuellen Verletzlichkeit ergibt sich nach
dem Bewertungsverfahren für die Raumeinheit eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen.
Stand: 18.02.2016
Seite 64 von 230
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits
vorhanden und stellen keine wesensfremde Nutzung dar. Im räumlichen Zusammenhang mit den beiden geplanten WEA sind bereits
zwei WEA – wenn auch mit geringeren Gesamthöhen – in Betrieb.
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA nicht als grob unangemessen anzusehen.
1.4
3. Erschließung
Auch die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw. Ausgleichs zu bilanzieren.
Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Diese wird im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG
abschließend bewältigt.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material
zu verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht,
also z.B. im Gebiet der Muschelkalkkuppen Kalksplitt.
1.5
4 Schall- und Lichtimmissonen
Schall- und Lichtemissionen betreffen auch den Artenschutz. Dies wird vollständig vernachlässigt. Besonders betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind einerseits Arten, die sich untereinander vor allem über akustische Signale verständigen, z.B. Rebhuhn und Feldlerche, andererseits sich
akustisch orientierende Beutegreifer wie die Wildkatze oder bei Vögeln vor
allem Eulen und Greifvögel, bei den Fledermäusen z.B. Großes Mausohr
und leise rufende Arten, wie Langohren. Diese Arten können deshalb nicht
aus dem Prüfschema ohne Betrachtung dieser Betroffenheit entfallen und
müssen geeignet untersucht werden.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern es bei verschiedenen Artengruppen z.B. den Eulen, aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit den Jagderfolg und die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Die genannten Arten (Rebhuhn und Feldlerche sowie Wildkatze,
Großes Mausohr und Langohren gelten in NRW nicht als WEAempfindlich.
Nach dem Leitfaden „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für
diese Arten nicht mit einem betriebsbedingten Verstoß (durch Lichtoder Schallemissionen) gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Auch für die im UR vorkommenden Eulen und Taggreife existieren
derzeit keine wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und
Lichtemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein
daraus möglicherweise resultierendes und artenschutzrechtlich relevantes Meideverhalten ist für die in Frage kommenden Arten nicht
bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer
Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu sowie in Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der
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WEA angefertigt werden.
Für Fledermäuse müssen die für uns Menschen nicht hörbaren Ultraschallgeräusche betrachtet werden. Ziel der Untersuchung muss sein zu erfassen,
in wieweit Geräusche der Nahrungstiere durch die WEA maskiert und
dadurch der Jagderfolg und die Habitatqualität beeinträchtigt werden. Einer
solchen Erfassung kommt auch zur Beurteilung der akustischen WEAAuswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung
zu.
Auch die Signallichter, die Lichtreflektionen und der Schattenschlag wirken
sich auf die Tierwelt aus. Dies sollte in einer ASP ausgeführt werden.
1.6
5. Artenschutz
Laut Angaben in der ASP S. 1 und S. 7 wurden im Vorfeld weder die Biologische Station noch der ehrenamtliche Naturschutz befragt. Dies stellt einen
erheblichen Mangel dar mit der Folge der Unterbewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und damit auch der Unterbewertung
des Eingriffs.
1.7
Die Naturschutzverbände haben sich im Verfahren umfassend geäußert. Dies wurde in der Begutachtung entsprechend berücksichtigt und hat im Hinblick auf den Schutz des Baumfalken auch Konsequenzen für die Planung gehabt. Daneben erfolgte eine sehr umfassende Datenauswertung. Von einer Unterbewertung des Eingriffs
kann keine Rede sein.
5.1. Standortwahl
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschafts-bestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen, Wildnisgebieten,
Gemäß Windenergieerlass stellt die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet keinen ausschließenden Faktor dar. Ansonsten liegen
die WEA außerhalb der genannten Gebiete.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn diese
wegen windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im
Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW,
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Nicht gegeben.
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der
Vogelschutzwarten,
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesen-
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion
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Seite 66 von 230
siblen Vogelarten.
muss essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
Unter Beachtung dieser Punkte kann das Gebiet nicht als Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen werden.
1.8
5.2.Pflanzen
Nördlich vom NSG Biesberg sind seit einigen Jahren KULAP-Flächen ausgewiesen, die von der Biologischen Station Düren betreut werden. Hier haben sich nicht nur stark gefährdete Pflanzenarten wie der Ackerrittersporn
angesiedelt, sondern die Flächen sind wegen der hier vorkommenden Insekten und kleinen Säugetiere von großer Bedeutung als Nahrungsrevier
z.B. für Greifvögel und Eulen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich auch auf
den angrenzenden Ackerflächen und Rainen gefährdete Pflanzen angesiedelt haben. Jedenfalls sind auf den KULAP-Flächen alle Beeinträchtigungen
zu unterlassen und vor der Inanspruchnahme der Flächen geschützte Pflanzenarten zumindest dort zu kartieren, wo Erdbewegungen stattfinden, d.h.
z.B. auf allen Wegen für die verkehrliche Erschließung oder Netzanbindung,
auf Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen, auf denen
Material gelagert wird.
1.9
Gemäß den üblichen Anforderungen fand eine Biotoptypenkartierung im Umkreis von 300m um die Standorte der geplanten WEA
statt. Bei den vom Vorhaben beanspruchten Flächen handelt es sich
um ubiquitäre Lebensräumen (intensiv genutzte Ackerflächen, Wegseitenränder, intensiv genutztes Grünland) mit ubiquitären Pflanzenarten.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach
Anhang IV b) der FFH-Richtlinie auszuschließen.
5.3. Tiere
Methoden der Bestandserfassung
Die vorliegende Artenschutzprüfung basiert auf Kartierungen aus dem Jahr
2013. Sie kann folglich den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12. November 2013 nicht genügen.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden
(2013) für Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr
Nachkartierungszeit zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch genommen werden. Die gegebenen Hinweise decken Untersuchungsmängel
auf, die auch schon vor Veröffentlichung des Leitfadens Mängel waren.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Untersuchungen wurden nach methodischen Standards durchgeführt. Eine Raumnutzungsanalyse ist nicht zwingend durchzuführen, sondern nur bei substanziellen Hinweisen zu windkraftsensiblen
Großvogelarten. Der reine Verdacht aufgrund gelegentlicher Beobachtungen reicht nicht aus. Auch die 2013 durchgeführten Untersuchungen legten kein Brutgeschehen windkraftsensibler Großvogelarten in den Prüfräumen nahe. Untersuchungen ins Blaue hinein
oder auf Verdacht sind nicht angezeigt. Ein Untersuchungsmangel
liegt nicht vor.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die 2013 von dem Ministerium festgelegten fachlichen Mindeststandards
waren schon zum Kartierzeitpunkt 2013 als Fachempfehlungen zu Vögeln
und Fledermäusen seit Jahren von Experten formuliert, siehe hierzu Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats (2008), LFA NRW (2012).
Die Mindestuntersuchungsstandards des Leitfadens, die gleichermaßen für
alle Antragsteller im Jahr 2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im Wesentlichen zu einer sachgerechten, für die Einzelarten weitreichenden arten-
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Seite 67 von 230
schutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen können.
Nachkartierung zu den im Folgenden dargestellten Punkten ist als Voraussetzung einer angemessenen Bewertung und Abwägung dringend erforderlich.
1.10
Es bleibt dabei auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung in Fachkreisen als äußerst bedenklich gilt. Auch deswegen wären die geforderten
Nachkartierungen erforderlich gewesen.
Die Wetterlage als grundsätzlich ungeeignet für eine Beurteilung zu
deklarieren, ist unzulässig. Dies würde jegliche Planung unmöglich
machen. Nachkartierungen können somit nicht gefordert werden.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision, Barotraumen und
Vergrämung. Hier ist auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der
Anlagen beachtlich. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten
des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und bei allen Fledermausarten, alle FFH- Anhang IV) vorrangig bei ziehenden Fledermausarten (alle Anhang IV der FFH-Richtlinie) zu erwarten. Diese Arten zählen
somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der
Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und
beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren sach- und fachgerecht abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind.
Mögliche Betroffenheiten von Arten wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Zum Schutz der Fledermäuse wurden vorgezogene Abschaltungen und ein Höhenmonitoring empfohlen.
Soweit der Genehmigungsbehörde die dort formulierten Zeiten nicht
ausreichen, kann sie im konkreten Genehmigungsverfahren einen
erweiterten Zeitraum festsetzen. Der Schutz von Fledermäusen
kann so sicher gewährleistet werden. Hinsichtlich der Vögel sind die
Aussagen in der ASP klar.
Zum Schutz des Baumfalken wurde die Planung angepasst. Den
Belangen des Artenschutzes wurde somit weithin Rechnung getragen.
5.3.1 Vögel
Bestandserfassung
Nachfolgender Untersuchungsrahmen sollte bei der WEA-Planung Berücksichtigung finden. Denn nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen und
zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brutplätzen oder Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist ergänzend eine Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen von Brut- oder Schlafplätzen
dieser Arten innerhalb des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur Behandlung als Tabubereich.
Stand: 18.02.2016
Die Untersuchungsmethodik wurde vorab mit der ULB des Kreises
Düren abgestimmt. Brut- und Zugvögel wurden untersucht.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Gemäß Leitfaden gibt es keine Ausschlussbereiche, sondern nur
Untersuchungsräume. Insofern gibt es grundsätzlich keinen Ausschluss im Vorhinein und dementsprechend keine Tabubereiche.
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Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Kartierer, der Lage der Beobachtungspunkte etc. vorzulegen. Die diesbezüglichen Angaben im avifaunistischen Fachbeitrag sind unvollständig.
Die vorliegende Artenschutzprüfung basiert auf Kartierungen aus dem Jahr
2013. Das heißt, dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom
14.04.2015 noch den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12. November 2013 genügen kann. Wir halten weitergehende Untersuchungen für erforderlich (z.B. qualifizierte Horstsuche und
Raumnutzungsanalyse nach den Maßgaben des Leitfadens, artspezifische
Erweiterung des Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben der LAGVSW, Erfassung in zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ein Ausnahmefall
des Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog. „planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK et.
al. durchzuführen. Dies ist bisher scheinbar nicht geschehen und daher
nachzuholen. Anders können wir es uns nicht erklären, dass im Untersuchungsraum als planungsrelevanter Feldvogel nur die Feldlerche und im
NSG Biesberg nur der Baumpieper als planungsrelevanter Brutvogel festgestellt wurde. Auch ist es höchst erstaunlich, dass der Kartierer zur Brutzeit
im Untersuchungsgebiet keinen Rotmilan beobachten konnte.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen
Prüfbereichs nach den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand 13.05.2014 bzw. in der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur Planung vorliegenden Unterlagen erfolgte eine Horstsuche nur an einem Tag im Bereich 1 km um die
WEA und eine Befahrung im Umkreis bis 3 km an vier Tagen.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s.
unten zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in
allen Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden sind genau
(z.B. Personenzahl, Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben, die Ergeb-
Stand: 18.02.2016
Untersuchungsumfang und Methodik wurden beschrieben. Die Untersuchungen fanden durchweg bei geeigneten Wetterbedingungen
statt.
Die Empfehlungen der LAG-VSW sind nicht maßgeblich, sondern
nur die des Leitfadens NRW. Eine Raumnutzungsanalyse ist nur bei
substanziellen Hinweisen durchzuführen, nicht bei reinem Verdacht.
Eine Erfassung in zwei Kalenderjahren ist gänzlich abwegig.
Diese Kartierung ist erfolgt (siehe Artenschutzprüfung). Die Ergebnisse wurden nachvollziehbar dargestellt.
Die Prüfbereiche der Empfehlungen der LAG-VSW sind nicht maßgeblich.
Eine Untersuchung über zwei Jahre ist keineswegs angezeigt und
entspricht im Übrigen auch nicht den methodischen Standards.
Seite 69 von 230
nisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um
z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z. B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs.
anzupassen, z.B. zur Erfassung von Eulenarten bereits ab Februar, von
spät brütenden Arten bis August.
Eine Nachkartierung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist wie
mehrfach begründet nicht angezeigt, schon gar nicht über 2 Jahre.
Vermeintlich ungünstige Witterung kann nicht als Kriterium für die
Qualität einer Untersuchung gewertet werden.
Forderung: Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum
nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist besonders auch
wegen des aufgrund der ungünstigen Witterung für die meisten Brutvögel
schlechten Jahres 2013 erforderlich, weil es sonst zu einer kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen
würde.
Brutvogelkartierung
Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10
Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der
gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach potenziellen
Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine 3-malige
Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur Brutzeit ist
die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen gezielte
Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit
guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als Untersuchungsgebiet zu beachten. Die
Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Der Leitfaden sieht 6-10 Begehungen zur Erfassung windkraftsensibler Brutvogelarten (z.B. Grauammer, Wachtel) vor. Hier wurde an
7 Tagen untersucht. Damit liegt der Untersuchungsumfang innerhalb der Vorgaben des Leitfadens.
Eine Brutvogelkarte mit Punktdaten liegt vor. Darin enthalten sind
auch die Horstfunde. Die Anzahl der Begehungen ist bei der Horstsuche völlig unrelevant. Wichtig ist, dass der Prüfraum, ggf. mit
mehreren Kartierern, abgedeckt wird. Dies ist der Fall. Entsprechende Horstkontrollen während der Brutzeit fanden statt. Die empfohlenen Prüfbereiche der LAG-VSW sind nicht maßgeblich.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch ist die Methodik der Horstsuche zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn
diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Die Horstsuche
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nach der oben beschriebenen Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie
nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor,
in welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind
nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung in der ASP sind die Anforderungen an
eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter
Kartierung erwarten lassen. Für die besonders betroffenen Arten (s. unten
bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan und Wespenbussard ist
eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der
Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der
Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in
top. Karten darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten) ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu ist
die Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an
Langgemach & Meyburg (2011)):
Bei der Vogelkartierung wurden alle Arten erfasst, also neben den
windkraftsensiblen und sonstigen planungsrelevanten Arten auch
die nicht-planungsrelevanten Arten. Mit der Zugvogelkartierung geht
der Untersuchungsumfang sogar über die Anforderungen des Leitfadens hinaus.
Eine Raumnutzungsanalyse ist auf Basis der vorliegenden Daten
und Befunde nicht zu fordern. Nachkartierungen sind nicht begründet. Auch die Naturschutzverbände können für die nur auf Vermutung basierenden Brutvögel keine konkreten Brutstandorte nennen.
Bei der durchgeführten Untersuchung wurden derartige Brutstandort
nicht festgestellt. Es fehlt demnach die Grundlage für eine zwingend
durchzuführende Raumnutzungsanalyse. Untersuchungen auf Verdacht oder ins Blaue hinein sind nicht angezeigt.
Für den Ziegenmelker beträgt der Prüfraum 500 m, innerhalb dessen Bruten auszuschließen sind. Die Sumpfohreule ist kein Brutvogel mit anzuwendenden Prüfbereichen. Der Uhu brütet weit außerhalb des Prüfbereiches von 1 km.
Die Angaben sind für eine Untersuchung nicht maßgeblich. Es gilt
der Leitfaden NRW.
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit
des Geländes und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
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• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
• Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für
die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
Auffällig häufig wurden von unterschiedlichen Beobachtern am Biesberg und
über den angrenzenden Feldern, insbesondere den KULAP-Flächen, massenhaft Milane beobachtet, so dass in der Nähe mit Versammlungs- oder
Gemeinschaftsschlafplätzen zu rechnen ist. Daher halten wir eine gezielte
Erfassung nach der Brutzeit für erforderlich.
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt besonders erheblich sind Greifvögel vor allem Weihen und Milane) gilt
folgender Untersuchungsrahmen: Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10-fache Anlagenhöhe, mind. 1.200mRadius.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Rotmilane (ggf. auch Schwarzmilane) aus dem weiten Umfeld bei Flächenbearbeitungen einfliegen, so
dass es an einzelnen Tagen zu Sichtungshäufungen kommen kann.
Daraus begründet sich nicht das Vorhandensein von Gemeinschaftsschlafplätzen oder Sammelplätzen. Auch die Naturschutzverbände legen hier keinerlei konkrete Daten vor.
Die Erfassung von Rast- und Gastvögeln ist im hiesigen Raum nicht
angezeigt.
Angaben der VSW Hessen sind nicht maßgeblich.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis
in die Abenddämmerung.
Es ist eine kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche
bzw. Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie
auch die regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten
aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von
Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze
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des Rotmilans.
Greifvögel
Greifvögel wechseln zwischen der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen als Jagdrevier hin und her. Dazwischen Windräder zu bauen ist sicher
extrem kritisch. Dies gilt besonders für Wespenbussard, Rot-, Schwarzmilan
und Mäusebussard. Regelmäßig sieht man hier aber auch Rohr- und Kornweihe bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg.
Im Rahmen der systematisch durchgeführten Untersuchungen
konnte ein derartiges Verhalten nicht als regelmäßiges Geschehen
erfasst werden. Auf Mutmaßungen basierend ist keine Bewertung
zu treffen. Die Angaben der LAG-VSW sind nicht maßgeblich.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“,
Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und der Baumfalke als
besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme vom 26.04.2014) und sind durch den Standort der WEA zwischen
Waldrand und den besonders nahrungsreichen Magerrasenkomplexen bzw.
den extensiv genutzten KULAP-Flächen am geplanten Standort Steinkaul
besonders gefährdet.
Baumfalke
Wurde berücksichtigt.
Da die Gemeinde Kreuzau unsere Hinweise zum Baumfalken berücksichtigt
hat, gehen wir auf das Vorkommen dieser Art hier nicht weiter ein.
Mäusebussard und Turmfalke
Nach unserer Kenntnis brütet der Mäusebussard in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und unmittelbar am Biesberg. Das Planungsbüro stellte
zwei in 2013 nicht besetzte Horste fest. Möglicher weise handelt es sich bei
den nicht besetzten Horsten um Wechselhorste. Diese Horste werden häufig auch in Folgejahren von anderen Arten wie der Waldohreule oder Milanen, vielleicht auch dem Wespenbussard genutzt. Der Turmfalke brütet in
einer Scheune südlich des Biesbergs. Die hier brütenden und jagenden
Bussarde und Turmfalken sind durch die geplanten Windräder gefährdet.
Mäusebussard und Turmfalke gelten nicht als windkraftsensible
Arten. Der Leitfaden führt hierzu aus, dass im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen ist, dass die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von
WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Die ASP muss dies als
Grundlage berücksichtigen und kann sich nicht auf Festsetzungen
anderen Bundesländer stützen.
Anders als die Landesregierung NRW halten die Naturschutzverbände und
andere Landesregierungen, z. B. Niedersachsen, es für europarechtlich
nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten
Mäusebussard und Turmfalke an WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der
Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende
Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA
als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Hierzu
Stand: 18.02.2016
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verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen „Naturschutz und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein Tabubereich um
die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“, Niedersächsischer Landkreistag, Oktober 2014).
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg
zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko. Dies ist zu
berücksichtigen. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von
WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird
daher von uns abgelehnt.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der
Rotmilan häufig und regelmäßig beobachtet. Dass er laut ASP hier zur Brutzeit vom Gutachter nicht festgestellt wurde, bleibt rätselhaft. Aufgrund der
häufigen Beobachtungen von Anwohnern und Naturschützern ist von einer
regelmäßigen Raumnutzung und einem Brutplatz im Prüfbereich auszugehen. Für den Rotmilan müssen daher eine Nachkartierung und Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der
VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Der Prüfbereich beträgt 4.000
m. In diesem Prüfbereich sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch
nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden. Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist, können wir nicht nachvollziehen. Auch der Verlust von
Nahrungshabitaten ist zu berücksichtigen.
Auffällig sind nachbrutzeitliche Massenansammlungen am Biesberg und der
angrenzenden Feldflur (25 kreisende Rotmilane am 24.09.2015 Fam. Eßer;
2 Kolkraben und 18 jagende Rotmilane am 11.10.2014, L. Dalbeck). Dies ist
möglicherweise ein Hinweis auf einen Rotmilanschlafplatz. Hierzu verweisen
wir auch auf das das Urteil des OVG Koblenz vom 29. Januar 2015.
Im Jahr 2013 hat der Rotmilan definitiv nicht im Prüfbereich von 1
km um die geplanten WEA gebrütet. Weder die Naturschutzverbände, noch Anwohner, noch die Biologische Station können diesen
Befund auch für die Jahre nach 2013 widerlegen. Die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW sind nicht verfahrensrelevant, sondern nur
die Untersuchungsräume gemäß Leitfaden. An den erweiterten Untersuchungsraum werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Es
muss sich um essenzielle Nahrungsräume handeln, für die es keine
Alternative gibt. Wenn sich ein Verfahren über viele Jahre hinzieht,
wird es immer wieder Einzelbeobachtungen geben mit eine gehäuften Anzahl von Tieren. Diese Einzelbeobachtungen begründen aber
lange keine weitere Untersuchung. Dies gilt insbesondere, wenn
dies außerhalb der Brutzeit geschieht. Vertiefende Untersuchungen
zur Zugzeit sind nicht angezeigt. Massenansammlungen, Schlafplätze usw. müssen ebenso nachweislich regelmäßig vorliegen. Im
Jahr 2013 war auch dies definitiv nicht der Fall.
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird regelmäßig bei der Jagd in der Feldflur um den
Biesberg beobachtet. Am 5.7. 2014 beobachteten A. Schumacher und D.
Siehoff im Plangebiet gleich 16 jagende Schwarzmilane. Dies zeigt die besondere Bedeutung dieses Gebietes als Nahrungshabitat für diese Art und
andere Greifvögel wir halten eine Nachkartierung für erforderlich.
Siehe Rotmilan.
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet.
Stand: 18.02.2016
Der Leitfaden sieht für die Art ein Untersuchungsgebiet von 1 km
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Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke
das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
vor. Das Rurtal ist viel weiter entfernt.
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Der Wespenbussard wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2
„stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO &
LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Laut Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" Stand 14.04.2015
muss auch der Wespenbussard als besonders Windenergie sensible Vogelart eingestuft werden.
Der Wespenbussard gilt nicht als windkraftsensible Art gemäß Leitfaden und ist als solche auch nicht zu diskutieren. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune oder eines Gutachters im Rahmen einer ASP
für ein kommunales Vorhaben dies zu hinterfragen.
Für den Wespenbussard wird ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Aktivitäten in
größerer Höhe in der näheren Horstumgebung angegeben. Dies ist zu erwarten bei Balz, Revierabgrenzung, Thermikkreisen, Nahrungsflügen und
Beutetransfer. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG-VSW ein Abstand
von 1.000 m einzuhalten.
Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“ von MKULNV und LANUV nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer
Kenntnis. Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS-RL beachtet werden.
Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro-)
klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene
Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station
Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am Großenberg (NW v. Muldenau) zum
Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art. Am
06.07.2015 fand D. Siehoff am Biesberg ein vermutlich vom Wespenbussard ausgegrabenes Wespennest.
Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie
2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Die geplanten WEA würden das
Tötungsrisiko für diese Art signifikant erhöhen.
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Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird.
Korn- (RL NW 0, VS-Anh. I) und Wiesenweihe (RL NW 1S, VS-Anh.I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr regelmäßig im Plangebiet zu beobachten. Wiesenweihen nutzen das Gebiet im Sommer zur Nahrungssuche.
Beide Arten brüten nicht im relevanten Untersuchungsraum gemäß
Leitfaden und sind demnach nicht als Brutvogel zu diskutieren. Essenziell genutzte Nahrungshabitate liegen nicht vor.
Eulen
Steinkauz (RL NW 3S)
Es ist erstaunlich, dass in der ASP von der EGE festgestellte Steinkauzvorkommen aus den 90er Jahren angeführt werden und die EGE nicht nach
den aktuellen Steinkauzvorkommen befragt wurde. Auch in Muldenau brütete der Steinkauz in 2012, 2013, 2014, 2015. Die nächsten Brutreviere liegen
in einer Entfernung von nur ca. 600 m zur nächsten WEA östlich von Thuir
bzw. von ca. 700 m westlich von Muldenau
Der Steinkauz ist keine windkraftsensible Art. Verbindlich zu untersuchende Prüfbereiche gibt es nicht. Aufgrund der Entfernung zu
den Brutplätzen ist eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten auszuschließen.
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station
im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt
Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen
Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an
Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. „Die
Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014) Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu
ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu
aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der
Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover
Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren
ausgestorben und kommt nur noch als seltener Durchzügler oder
Wintergast vor. Ein bekanntes Rast und Wintervorkommen ist u.a.
das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während des Winters
kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht
gegeben. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde (aus dem
Jahr 2005!). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko
kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der
geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
Die LAG-VSW gibt für bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den
Prüfbereich 3000 m an, NRW für den erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als
Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene Windkraftkonzentrationszone fliegen und
Die Empfehlungen der LAG-VSW sind nicht maßgeblich.
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wären dabei durch die WEA kollisionsgefährdet.
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren
Rurtals.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, L. Dalbeck, 2003). Diese Bereiche, einschließlich des Planungsgebietes nutzt der Uhu als Nahrungshabitat. Er kommt aus den Brutgebieten in
den Buntsandsteinfelsen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur
Jagd in diese Bereiche. Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau
und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum
und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da
sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Nur bei Berücksichtigung dieser TelemetrieUntersuchung kann auf eine aufwändige Raumnutzungsanalyse verzichtet
werden. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in
der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen
und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird
ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Einen erweiterten Prüfraum gibt es nicht. Selbst wenn man annimmt,
dass es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in
die genannten Bereiche gibt, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko allein vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Der Standort
Steinkaul liegt viele Kilometer weit von den Brutplätzen entfernt. Der
zitierte Todfund bei Nideggen-Berg liegt unmittelbar am Rurtal. Die
Situation ist überhaupt nicht vergleichbar.
Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern,
Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die
Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische
Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg
nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Acker- und Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich
Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für
den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch
von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in
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unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant
erhöhten Tötungsrisiko führen.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in
größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand
des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu
auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW
13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Waldohreule (RL NW 3) und Waldkauz
Laut ASP wurden beide Eulenarten als Brutvögel im Plangebiet erfasst.
Nach Karte 1 liegen die Brutplätze oder Zentren der Brutreviere im Abstand
von ca. 500 m zur nächsten WEA. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur
ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an
WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der
WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m
generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand der WEA
von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Waldohreule und Waldkauz gelten nicht als windkraftsensibel. Der
Leitfaden fordert folgerichtig keine vertiefenden Untersuchungen
dieser Arten, etwa in Form einer Raumnutzungsanalyse. Die Empfehlungen der EGE sind nicht verfahrensrelevant.
Dieser Abstand liegt hier deutlich unter 1.000 m. Auch daher sollte von der
Planung Abstand genommen werden.
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Schleiereule (RL NW *S)
Die Schleiereule brütet in einer Scheune südlich des Biesbergs. Auch sie ist
durch die geplanten WEA gefährdet.
Siehe Waldohreule und Waldkauz.
Feldvögel
Im Bereich um den Biesberg gibt es noch relativ viele Feldvögel (Feldlerche,
Rebhuhn, Wachtel, Feldsperling eventuell auch Grauammer, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Nachtigall, Feldschwirl u.a.) auch weil hier Flächen extensiv genutzt werden. Diese Arten profitieren auch von den Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe
zu den geplanten WEA. Auch diese Arten wurden bis auf die Feldlerche bei
der in der ASP vorgelegten Kartierung nicht erfasst. Die Behauptung, dass
es für diese Arten ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder
weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein
Zusammenwirken sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die
wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt
werden. Das Vorkommen von Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Feldsperling
u.a. Arten der Feldflur belegt die Bedeutung der Ackerflächen im Plangebiet.
Dass der Gutachter in der Feldflur am Biesberg lediglich die Feldlerche
nachgewiesen hat, ist uns unverständlich. Eine neue amerikanische wissenschaftliche Studie mit Vorher-Nachher- Analyse belegt, dass sieben von
neun Arten des Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe gelegenen Brutplätzen vertrieben wurden. Die Effekte der WEA reichten in der
Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A. Shaffer, D. Buhl: Conservation Biology
2015).
Eine Kartierung der Feldvögel wurde durchgeführt. Es wurden keine
windkraftsensiblen Arten in den entsprechenden Untersuchungsgebieten gefunden. Brutplätze von Wachtel und Grauammer gab es
innerhalb der Prüfräume von 500 m nicht.
Im Übrigen bleibt es der Genehmigungsbehörde im Verfahren überlassen, ob sie den Schlussfolgerungen des Gutachters folgt, oder
darüber hinaus Schutz- und Vermeidungsmaßnahme für notwendig
hält. Solche können im Rahmen des BImSch-Verfahrens bei Bedarf
festgesetzt werden.
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit
stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein- Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden
(Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust
landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend
bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig
mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de). Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand
die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Projektfläche und im
primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet
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Die Feldlerche gilt nicht als windkraftsensible Art, für die betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen sind. Die Rückgänge der Art sind in
der Tat substanziell, basieren aber insbesondere auf der Art der
Landwirtschaft. In jedem Fall stellt das Vorkommen der Art keinen
Versagensgrund dar. Im Übrigen bleibt es der Genehmigungsbehörde im Verfahren überlassen, ob sie den Schlussfolgerungen des
Gutachters folgt, oder darüber hinaus Schutz- und Vermeidungsmaßnahme für notwendig hält. Solche können im Rahmen des
BImSch-Verfahrens bei Bedarf festgesetzt werden.
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verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Laut Karte 1
wurden im Umkreis von 200 m um die beiden Anlagen WEA 1 und 2 zehn,
im Umkreis von 300 m zwölf Brutreviere festgestellt. Die Feldlerche gehört
auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter
durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20). Auch
wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Feldlerche ist durch
den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem,
was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes
Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) ist angesichts der aktuellen
Bestandsentwicklungen nicht haltbar. Denn dieses Problem potenziert sich
mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu kommen die Gefährdung
durch Barotraumen, Störungen durch Schattenschlag und Geräusche, sowie
der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht
funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim
D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das
Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch
im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des Kreis- Kulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der
Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere
Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus
diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Rebhuhn (RL NW 2S)
Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken wurden im Plangebiet regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr.
Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark
gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist “schlecht“. Der Rückgang
dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
Stand: 18.02.2016
Das Rebhuhn gilt nicht als windkraftsensible Art, für die betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen sind. Die Rückgänge der Art sind in
der Tat substanziell, basieren aber insbesondere auf der Art der
Landwirtschaft. In jedem Fall stellt das Vorkommen der Art keinen
Versagensgrund dar. Im Übrigen bleibt es der Genehmigungsbehörde im Verfahren überlassen, ob sie den Schlussfolgerungen des
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(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Diese Art ist durch Anflug
gegen den Mastfuß gefährdet und wird durch die Anlagen vergrämt. Für
diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die
Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen
Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie
der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand
der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir
lehnen daher auch aus diesem Grund die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone hier ab. Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Gutachters folgt, oder darüber hinaus Schutz- und Vermeidungsmaßnahme für notwendig hält. Solche können im Rahmen des
BImSch-Verfahrens bei Bedarf festgesetzt werden.
Wachtel (RL NW 2 S)
Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt,
dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt
und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet,
dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden.
Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen
Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht. Falls die Planung weiter verfolgt
wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Im Jahr 2013 konnten im Umfeld des maßgeblichen Prüfbereiches
von 500 m keine Wachteln nachgewiesen werden. Weiter entfernt
liegende Brutplätze sind nicht auszuschließen, aber nicht verfahrensrelevant. Selbst wenn es zur Verlegung von Brutplätzen in
WEA-nähere Bereiche kommen würde, zeigen mögliche Vorkommen in der weiteren Umgebung, dass es hierzu Ausweichhabitate
gibt. Auf Basis der vorliegenden Daten lässt sich kein Verbotstatbestand ableiten. Da auch von Dritten kein konkreter Brutplatz im Prüfraum genannt wird, sondern nur der Hinweis von rufenden Wachteln
im Bereich Biesberg, besteht kein substanzieller Hinweis der „Nachkartierungen“ rechtfertigt.
Ziegenmelker und Schwarzstorch
Ziegenmelker (RL NW 1 S, VS-Anh. I)
Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des Ziegenmelkers in NRW. Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden
seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren
erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in
der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche
(insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen,
anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen
Stand: 18.02.2016
Für den Ziegenmelker gilt ein Untersuchungsraum von 500 m um
die geplanten WEA. Innerhalb dieses Bereiches konnten nach bisherigen Sachlage Bruten ausgeschlossen werden. Insofern ist ein
erhöhtes Tötungsrisiko bzw. eine erhebliche Störung auszuschließen. Ein Nullrisiko ist nicht sachgemäß. Die Angaben zu möglichen
Zugvorkommen oder Nahrungsflügen zum Biesberg sind Mutmaßungen. Eine Raumnutzungsanalyse zur Zugzeit ist völlig unsachgemäß und entbehrt jeder fachlichen Vorgabe.
Seite 81 von 230
(L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr
und Herbst durch die Windradzonen fliegen. Wegen der Seltenheit dieser
nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres
führen kann, vermieden werden. Auch daher verbietet sich die Ausweisung
der Zonen im Nahgebiet der Drover Heide. Falls die Planung weiter verfolgt
wird, ist für diese Art eine Raumnutzungsanalyse zur Zugzeit durchzuführen.
Schwarzstorch (RL NW 3 S, VS Anh. I)
Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den
Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch, dem Embker Reed sowie
dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen
die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht
auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer
Teiche flog.
Vom Schwarzstorch liegen lediglich Einzelbeobachtungen vor. Brutnachweise im Umfeld von 3.000 m gibt es nicht. Die Art gilt nicht als
schlaggefährdet. Störungen können sich potenziell im Nahbereich
von Brutplätzen ergeben. Dies alles wurde in der ASP besprochen.
Weitergehende Untersuchungen sind nicht angezeigt.
Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des
Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich
erhöhen.
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Der Kolkrabe wurde in den letzten beiden Jahren wiederholt am Biesberg
und dessen Umgebung beobachtet. Für diese Art, deren Erhaltungszustand
als ungünstig angegeben wird, sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden.
1.11
Der Kolkrabe zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Weitergehende Untersuchungen sind nicht angezeigt.
5.3.2 Säugetiere
Feldhamster
Der Feldhamster ist eine "vom Aussterben bedrohte" Art in NRW.
In der Nähe zum Plangebiet sind Hamstervorkommen bei Zülpich im Kreis
Euskirchen bekannt. Im Kreis Düren ist aktuell kein Vorkommen bekannt.
Das Plangebiet ist jedoch als Hamsterlebensraum geeignet. Sollten Feldhamstervorkommen im Plangebiet sein, wäre aus unserer Sicht von einer
weiteren Planung der Windkraftanlagen abzusehen. Aufgrund des starken
Rückgangs des Feldhamsters und nicht sicherer Annahme des Ausweichbi-
Stand: 18.02.2016
Die Belange des Feldhamsterschutzes wurden in der ASP mittels
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Ein Versagensgrund ergibt sich aus einem gemutmaßten Vorkommen nicht.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 82 von 230
otops bei Umsiedlungen würde eine Umsiedlung eher zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders
gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder
Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht
werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt.
Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und
Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig.
Ein Vorkommen der Haselmaus auf den projektierten Ackerflächen
ist ausgeschlossen. Eine Beanspruchung von Gehölzstrukturen
kann erst im Rahmen des BImSch-Verfahrens bei einer konkreten
Projektierung überprüft werden.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze
in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden.
Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen
(Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Fledermäuse
Die Fledermauskartierungen sind gemäß Leitfaden „Umsetzung Arten- und
Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“
(MUNKLV2013) durchzuführen. Eine Der Untersuchungsraum ist von mit
500 m auf 1000 m als Standard des Leitfadens zu erweitern. Die Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil
wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Die offenen Ackerflächen im Plangebiet stellen keinen für die Wildkatze bedeutenden Landschaftsbestandteil mit essenzieller Funktion
dar. Für die Reproduktion geeignete Habitate liegen in Waldflächen,
ggf. kombiniert mit Heidegebieten. Wanderbeziehungen werden in
der Regel entlang von Gehölzstrukturen unternommen, bevorzugt in
Bachtälern. Derartige Strukturen sind hier nicht betroffen.
Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes auf 1.000 m
resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA
hat.
Unzureichende akustische Untersuchung
Ein Fledermausfachgutachter hätte im Jahr 2013 zumindest nach den Vorgaben des Eurobats Leitfaden von 2008 (!) oder der Empfehlungen der Experten des LFA (2012) methodisch arbeiten müssen. Die hierin aufgeführten
Empfehlungen wurden nicht angewandt. Eine Kartierung nach den Mindeststandards des Leifadens (2013) ist dementsprechend angezeigt.
Das käufliche professionelle Kartierungssystem (kontinuierliches Echtzeitdetektorsystem mit Aufnahmefunktionen) des batcorders wurde bei der Kartie-
Stand: 18.02.2016
Der Untersuchungsumfang wurde mit der ULB des Kreises Düren
abgestimmt. Die von den Naturschutzverbänden geforderten Vorgaben sind nicht verbindlich. Weitergehende Kartierungen sind bei
Nicht-Einhaltung des Umfanges des Leitfadens nicht notwendig,
wenn das dortige Abschaltszenario verwendet wird. Dies obliegt der
Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren. Insoweit sind
auch die weiteren methodischen Hinweise hinfällig.
Seite 83 von 230
rung nur für die Horchboxaufnahmen eingesetzt, allerdings wurde seine
technische Kapazität nicht bei der Darstellung der Kartierdaten ausgenutzt.
Die technischen Nachteile des verwendeten Dehnersystems, bis zu 90%
Datenverlust pro Nacht, wurden bereits angemerkt. In der Methodik fehlen
aber die äußerst wichtigen technischen Angaben zu den Aufnahmeparametern und der Kalibrierungsnachweis der Mikrofone beim Batcorder und dem
Zeitdehnergerät.
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Die Arbeiten des Gutachters beschränkten sich auf ein FledermausArtenspektrum im Raum. Dieses Vorgehen ist besonders bei dem Echtzeitsystem des Batcorder bedauerlich, weil deutlich umfangreicheres Datenmaterial bei den ganznächtigen Aufnahmen vorliegen müsste.
Die Darstellung der Ergebnisse der Begehungen ist minimalistisch. Für die
Arterfassungen bei den Begehungen liegen lediglich die Karten mit Transekten und kurze Texte als nachvollziehbare Datengrundlage vor. Eine Tabelle
zu den Begehungsterminen mit Witterungsparametern, genauen Uhrzeiten
der Erhebung, Anzahl der Bearbeiter und Fledermausart, abgelaufenes
Transekt fehlt.
Die Tabelle zu den Aufnahmestandorten des Batcorders enthält nur das
Artenspektrum der Nacht und den Kartierterminen. Auch hier fehlen wichtige
Witterungsparameter. Eine Karte verdeutlicht die Standorte im Untersuchungsraum.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Darstellung in der
ASP substanzielle inhaltliche Defizite ergeben. Alle wesentlichen
Informationen sind enthalten. Die Karte zeigt die abgelaufenen
Transekte und Batcorderstandorte und die dort nachgewiesenen
Arten. Daraus abgeleitet wird ein Zeitraum für vorgezogene Abschaltungen empfohlen. Sollte die Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren der Meinung sein, dass dies nicht ausreicht, so bleibt
es ihrer Entscheidung überlassen, den durch das Land im Leitfaden
vorgegebenen Abschaltalgorithmus festzusetzen. Damit ist der
Schutz von Fledermäusen sicher gewährleistet. Weitergehende
Untersuchungen im Bauleitplanverfahren sind demnach nicht notwendig.
Aus den Daten lassen sich die Abschätzungen des Gutachtens erkennen.
Auffällig sind gehäufte Vorkommen von Zwergfledermaus entlang der Wege
und das häufige Vorkommen von Großem Abendsegler auf der Fläche. Beide Arten sind, wie vom Gutachter richtig dargestellt, von Windkraftanalgen
betroffen. Vor allem der Fund eines Großen Abendseglers in der Zugzeit,
der 2014 ca. 1 km von der Untersuchungsfläche entfernt in der Drover Heide in einem Kasten entdeckt wurde, lässt den Bereich als Zugachse in das
landesweit bedeutende Winterquartier in den Buntsandsteinfelsen bei
Nideggen vermuten.
Forderung: Die verbleibenden Wissenslücken sind so umfangreich, dass
eine Nachkartierung nach Leitfaden angesagt ist. Ein Dauermonitoring zum
Zuggeschehen und die Suche nach Zwischen- und Balzquartieren des Großen Abendseglers im 1000 m Radius, wie es der Leitfaden fordert, ist an
dieser Stelle unverzichtbar, um das Zuggeschehen auf der Untersuchungsfläche besser einordnen zu können. In der Nachkartierung sollten die Mög-
Stand: 18.02.2016
Seite 84 von 230
lichkeiten des Batcorders zum standardisierten Arbeiten genutzt werden. Bei
Daueruntersuchungen der Zugzeiten sind regionale Erkenntnisse zu Zugverhalten (im Frühjahr: Beginn der Zugzeit ab Anfang März, im Herbst: Ende
der Zugzeit erst Mitte November) zu beachten.
Der Einsatz eines Methodenmixes für akustisch schwer erfassbare Arten
(Netzfang und Telemetrie) zur Auffinden von Quartieren, Wochenstuben und
Erfassen dazugehöriger essenzieller Jagdhabitaten ist gute fachliche Praxis.
Hinweise: Wir machen darauf aufmerksam, dass ebenfalls in der Drover
Heide in etwa 1 km Entfernung eine Wochenstube von Fransenfledermaus
2014 in einem weiteren Kasten kartiert wurde. Eine Verbindung der Wochenstubentiere zu den vom Gutachter auf der Fläche kartierten Fransenfledermäusen ist zu erwarten. Entsprechend sollte die Wochenstube der
Fransenfledermaus mit ihren Ausweichquartieren kartiert werden, um die
Raumnutzung abzugrenzen und eine Betroffenheit der Art auf der Fläche
auszuschließen.
Die Darstellung des Artenschutzgutachtens zu Lärmemissionen und Fledermäusen ist widersprüchlich. Wissenschaftlich belegt ist, dass bei Großen
Mausohren Lärm an Straßen zur Verringerung des Jagderfolgs im Nahbereich der Straße führt.
Die Einschätzung, dass ein von Gutachter nicht nennenswert empfundener
Lärm der WEA bei Fledermäusen keine erheblichen Störwirkungen hat,
halten wir für gewagt. Die Aussage entbehrt der wissenschaftlichen Grundlage. Dies gilt auch für entsprechende Aussagen zu Infraschall und Ultraschall.
Die Vermeidungsmaßnahme „QuartierCheck“ ist kein Fachbegriff und ist
wegen seiner unkonkreten Aussage nicht sinnvoll. Für die baubedingten
Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer mit Gehölzen gering
besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen im unbelaubten Zustand angezeigt. Bei begründetem Verdacht ist Ausflug – oder Einflug an
entsprechenden Bäumen in der sommerlichen Aktivitätssaison zu kartieren.
Diese Erfassung dient der Festlegung von Ersatzmaßnahmen im Vorfeld,
die je nach betroffener Art, auch in Form von CEF-Maßnahmen erfolgen
müssten.
Das Große Mausohr zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Im
Leitfaden werden Störwirkungen nicht thematisiert, sondern nur das
Tötungsrisiko. Im Gutachten wurde das Störungspotenzial diskutiert,
wohlwissend, dass es im Hinblick auf den Betrieb von WEA Wissenslücken gibt. Diese sind aber nicht entscheidungsrelevant, da
der Leitfaden eine Störungsempfindlichkeit von Fledermäusen infolge des Anlagenbetriebes nicht definiert.
Vorsorgliche Schutzmaßnahmen an Gehölzen können erst dann
festgelegt werden, wenn die Erschließung klar ist. Dies geschieht im
BImSch-Verfahren, nicht im Bauleitplanverfahren.
Für die Rodungsarbeiten ist als vorsorglicher Schutz übertagender Fledermäuse an Baum- Sommerquartieren ein Bauzeitenfenster vom 15.11 bis
1.3., außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, einzuhalten. Eine
Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung maximal
Stand: 18.02.2016
Seite 85 von 230
zwei Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die konkrete Tötung von eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere Baumhöhlen
sollten nach der Kontrolle bis zur Fällung verschlossen werden. Werden
Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des betroffenen
Baumes bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach Verlassen der
Baumhöhle durch die/den Winterschläfer, erste Kontrolle frühestens am
1.3., muss der Baum umgehend gefällt werden. Einer Zwangsumsiedlung im
Winter kann aus Artenschutzgründen nicht zugestimmt werden. Ausführungen des Gutachtens bezüglich der baubedingten Wirkungen sind diesbezüglich zu ändern.
Gondelmonitoring
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während
der gesamten Aktivitätsphase im Jahr, März bis November, naturschutzfachlich akzeptabel. Der Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen
Maßnahmen für das Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete
Technik für kurzfristige Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) am WEA
bereithalten. Das Artenschutzgutachten bleibt bei der zeitlichen Länge des
Gondelmonitoring hinter den Vorgaben des Leitfadens zurück. Wir fordern
zumindest die Abschaltzeiten des Leitfadens zu erfüllen. Es ist zu beachten,
dass ein ausreichender Kartierumfang bei Stillstand während der Fledermausaktivitätszeit Voraussetzung für den zu erbringenden Nachweis der
Anwendbarkeit des Abschaltalgorithmus nach Behr et al. 2015 ist.
Der Leitfaden sieht einen Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres für ein Monitoring vor. Zeiten im März und November sind nicht
festgesetzt.
Inwieweit über die Empfehlungen des Gutachters hinausgehende
Abschaltungen vorzunehmen sind, ist Angelegenheit der Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren. Damit ist der Schutz der Fledermäuse nachhaltig sicher gestellt. Weitergehende Kartierungen
sind nicht angezeigt.
Eine sachgerechte Abarbeitung der Artenschutzrechtlichen Belange der
planungsrelevanten Fledermausarten im MTB ist durch die reine Erfassung
des Artenspektrums minimalistisch gelöst. Die vorgelegten Untersuchungen
reichen für eine weitreichende artenschutzrechtliche Abwägung nach Anforderung der VV Artenschutz auf der Fläche nicht aus. Nachkartierungen sind
zumindest bezüglich der Wochenstubenquartiere von engräumig lebenden
Arten, Fransenfledermaus und Braunem Langohr, unverzichtbar. Der typische Methoden-Mix (Netzfang und Telemetrie) ermöglicht akustisch schwer
erfassbare Arten angemessen in der Kartierung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Suche nach Balzquartieren des Großen Abendseglers und ein
akustisches Dauermonitoring gemäß Leitfaden zum Zuggeschehen erforderlich. Ein Gondelmonitoring als Datenbasis einer wirkungsvollen Vermeidungs- maßnahme wird nur bei Durchführung über zwei Jahre (ohne außergewöhnliche Witterungsverläufe) und bei Stillstand der WEA während der
gesamten jährlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse (zumindest nach den
Vorgaben des Leitfadens 2013) als fachlich sinnvoll erachtet. Die Festsetzung für einen Abschaltalgorithmus nach Nachweis der erfüllten Vorausset-
Stand: 18.02.2016
Seite 86 von 230
zung für diese Betriebssteuerung (siehe Behr et al. 2015) muss so gewählt
werden, dass Null Fledermaus pro WEA und Jahr getötet wird.
5.3.3 Insekten
Es kann nicht a priori davon ausgegangen werden, dass im NSG vorkommende Insektenarten nicht durch die WEA gefährdet werden. Die Aussage
in der ASP S. 10 „Schmetterlingsarten können auf der Projektfläche ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen im Bereich des Naturschutzgebietes ist
nicht unmittelbar auszuschließen, allerdings wären dort vorkommende Arten
nicht durch die Planungen betroffen. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht
angezeigt.“ halten wir für gewagt.
Eine vertiefende Prüfung von Insekten in einem Verfahren zur
Windenergie ist unangemessen, insbesondere bei Ackerstandorten.
6. Ausgleich
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und
Mastfuß, Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Der
Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen ist beachtlich. Daher ist
die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region darzustellen und
zu bewerten.
Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren (s. vorne zur Feldlerche), ist immer die Eingriffsvermeidung prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte Arten, z.B. Grauammer oder Feldhamster, betroffen sein,
ist der Eingriff jedenfalls zu unterlassen.
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering und bezüglich des Landschaftsbildes geradezu absurd.
Es ist nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff
in das Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen Methode nicht möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten Naturhaushalt auszugleichen – was auch kaum möglich ist. Dazu sind jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen entsprechend dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die betroffenen Arten festzusetzen.
Die funktionalen CEF-Maßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn
durchzuführen. Mit dem Bau der WEA darf erst begonnen werden, wenn die
Maßnahmen umgesetzt und nachweislich angenommen worden sind. Dieser Punkt ist besonders wichtig, da Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche in vielen Fällen nicht angenommen wurden. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges, besser mehrjähriges Monitoring durchzuführen. So-
Stand: 18.02.2016
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Tierarten wurden, soweit
notwendig, in der Artenschutzprüfung besprochen.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergelei-
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wohl im Plangebiet als auch auf der gewählten Ausgleichsfläche ist vor und
nach dem Bau der WEA eine Revierkartierung durchzuführen. Betroffen ist
laut Artenschutzprüfung vor allem die Lerche (Feldlerche (RL NW 3 S). Diese soll laut ASP S. 38 auf benachbarte Habitate ausweichen. Die ASP zielt
darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon
besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Der Verlust von Lebensraum wird
nicht ausreichend berücksichtigt. Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP
lediglich für die Feldlerche auf 0,55 ha durchgeführt werden. Dies ist erheblich zu wenig. Geht man von einer Meidung der Flächen im Umkreis von 200
m um die Anlagen aus – angebracht wären eher 300 m -, so sind faktisch
zehn Feldlerchenreviere betroffen. Für diese zehn Reviere sind als Ausgleich 10 ha, auf denen vorher keine Feldlerche brütete, so zu gestalten,
dass hier nun nach Durchführung der Kompensationsmaßnahmen 10 Feldlerchenpaare brüten. Feldlerchenfenster haben sich inzwischen in Deutschland als wenig effektiv erwiesen und funktionieren nur im Zusammenhang
mit größer flächigen Maßnahmen.
tet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha
landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maß-nahmen
durchgeführt werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Tierarten wurden, soweit
notwendig, in der Artenschutzprüfung besprochen.
Es obliegt der Genehmigungsbehörde – in Abstimmung mit der ULB
– weitergehende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (und in
diesem Sinne auch Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche) im
Genehmigungsverfahren festzusetzen. Die ASP trifft hierzu hinreichende Aussagen.
Die zeitliche Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und
Setzzeiten verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts an der Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe
von Nahrungs- und Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der
Mastfußfläche mag zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren Verlust von Nahrungshabitat.
Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild verfehlt voll und ganz
seine Aufgaben, das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen
oder landschaftsgerecht neu zu gestalten. Die in den Unterlagen erwähnte
Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert;
es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage,
da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“
(s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird auf-
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grund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
Dieser Ansicht sind allem Anschein auch die Planer selbst. Denn im vorliegenden Fall wird noch nicht einmal der Versuch einer landschaftsgerechten
Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechten Neugestaltung des
Landschaftsbildes gemacht, sondern hier werden Ausgleichsmaßnahmen
an weit entfernten Orten in einer völlig anderen Landschaft, die mit dem
Eingriff nicht das Geringste zu tun haben, geplant. Davon profitieren sollen
nicht die besonders betroffenen Feldvogel- und Greifvogelarten, sondern als
Art der Steinkauz. Dies nur, weil es gerade so praktisch ist und man am
anderen Ende des Kreises Düren Flächen zur Verfügung hat. Dieses Vorgehen und ein solcher sog. „Ausgleich“ werden von uns abgelehnt.
2
Gemeinde Vettweiß mit Schreiben vom 30.09.2015
2.1
Bezug nehmen auf Ihr o.g. Schreiben nimmt die Gemeinde Vettweiß zum
Bebauungsplan G 2 wie folgt Stellung:
Die Fläche grenzt direkt an das Gemeindegebiet Vettweiß. Im Rahmen einer
Potentialanalyse hat die Gemeinde Vettweiß ihr Gebiet bereits vor wenigen
Jahren auf mögliche Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Windkraft untersuchen lassen. Dabei hat sich eine Fläche angrenzend an die
jetzt von Ihnen im Bebauungsplan G 2 ausgewiesene Fläche herauskristallisiert.
Aufgrund des massiven Protests der Ginnicker Bevölkerung gegen eine
Ausweisung an diesem Standort, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am
19.04.2012 beschlossen, von dieser Fläche als mögliche Potentialfläche
abzusehen.
Da auch die von Ihnen geplanten Windenergieanlagen am o.g. Standort die
Ginnicker Bürger massiv beeinträchtigen würden, fordere ich Sie hiermit
nochmals auf, von dieser Ausweisung Abstand zu nehmen.
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse
berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Darin wurde dargelegt, dass die immissionsschutzrechtlich normierten Richtwerte bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
•
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten
für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau;
Aurich
Die Eingriffe in das Landschaftsbild sollen kompensiert werden. Die
Kompensationsmaßnahmen wurden zur Offenlage festgelegt. Die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der
Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung
sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Stein-
Stand: 18.02.2016
Seite 89 von 230
kaul“, Dortmund.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha
landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen
durchgeführt werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
Zur Betroffenheit von Denkmalen wurden unter Berücksichtigung
der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke
vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA
sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen
zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten.
Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
Stand: 18.02.2016
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
Seite 90 von 230
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
3
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015
3.1
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
3.2
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom 29.04.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht
vorgetragenen Belange wurden weitgehend berücksichtigt. Folgendes ist
jedoch noch zu beachten:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Den Hinweisen wird gefolgt. Die entsprechenden Passagen werden
in den Planunterlagen angepasst.
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Der in der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.08.2015 gemachte Abwägungsvorschlag zur Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 2 wurde
noch nicht in die Unterlagen übernommen. Dies ist zu korrigieren.
Weiterhin ist folgende Änderung vorzunehmen:
“… auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche
und rechtliche Belange nicht entgegenstehen.“
3.3
Immissionsschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Anlagen einer Genehmigung nach §4 BImSchG bedürfen.
Eine vertiefte, abschließende Prüfung der mit dem B-Plan eingereichten
Gutachten zu Lärmimmissionen und Schattenwurf wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt. Diese erfolgt erst anhand der im Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen/Gutachten.
Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens, können bzgl. der anlagenbezogenen Immissionen bzw. Emissionen endgültige Aussagen über die
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Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Seite 91 von 230
Zulässigkeit der dann beantragten Betriebsweise getroffen werden. Es können sich hierbei Auflagen, z.B. bzgl. Lärmschutz, Schattenwurf, ergeben, die
über den Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehen.
3.4
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grund ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei
Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
3.5
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme zur Landschaftspflege und zum Naturschutz wird nachgereicht:
Mit E-Mail vom 02.10.2015 unterrichtet die Bezirksregierung Köln des Kreis
Düren darüber, dass es auf Grundlage eines Gutachtens sowie durch die
Beurteilung des LVR Anhaltspunkte gibt, dass die WEA den Denkmalschutz
und somit auch das Landschaftsbild in größerem Umfang beeinträchtigen.
Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. Daher muss dieser Belang einer intensiveren Prüfung auch durch die Landschaftsbehörde
des Kreises Düren unterzogen werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
3.6
Zudem wird die besondere Komplexität der Artenschutzprüfung und des
Umweltberichtes geltend gemacht, die eine zeitaufwendige Bewertung und
Beurteilung erforderlich machen, welche über das übliche Maß hinaus gehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
4
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015) mit Schreiben vom 20.11.2015
4.1
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wird die Stellungnahme zum Belang Landschaftspflege und Naturschutz nachgereicht
Zur Offenlage des Bebauungsplanes der Gemeinde Kreuzau G 2 liegen u.a.
umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Stand: 18.02.2016
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter
Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern
und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren
ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise
und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
Seite 92 von 230
Artenschutz im Umweltbericht vor.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV)
sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Wind energieanlagen in NRW“
verbindlich eingeführt. Im Leitfaden werden Methodenstandards für die Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten verbindlich festgelegt.
Die Erhebung der Daten wurde im Jahr 2013, also vor Einführung des o.g.
Leitfadens, für drei geplante Windenergieanlagen durchgeführt. Im Lauf des
Verfahrens wurde eine Windenergieanlage ersatzlos gestrichen. Gleichwohl
wird teilweise auf den neuen Leitfaden Bezug genommen. Weil die Erfassungsmethoden nicht detailliert genug aufgezeigt wurden, kann nicht geprüft, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen
im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Teilweise
sind bereits Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der
angewandten technischen Hilfsmitteln festzustellen.
an.
Der Sachverhalt wurde im Verfahren mit der ULB des Kreises Düren
diskutiert. Es bestand Konsens, dass der Untersuchungsrahmen
nicht dem Leitfaden entsprechen konnte, da dieser zum Zeitpunkt
der Untersuchung nicht vorlag. Es bestand aber auch Konsens,
dass eine Nacharbeitung nur stattfinden muss, wenn sich daraus
entscheidungsrelevante Erkenntnisgewinne ergeben. In der Artenschutzprüfung wird in Kapitel 10 dargelegt, dass dies nicht anzunehmen ist, da neben den umfassenden Untersuchungen, die in
weiten Teilen dem Leitfaden entsprechen oder sogar über diesen
hinausgehen, auch eine umfassende Datenrecherche stattfand.
Lediglich bei den Fledermäusen gibt es substanzielle Unterschiede,
die aber mittels „Abschaltalgorithmus und Monitoring“ geheilt werden können.
Die Kommune wird aufgefordert, die daraus resultierenden Bedenken im
Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung zu prüfen und die Untere Landschaftsbehörde ist differenziert über das Ergebnis zu informieren.
Mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18.05.2015 wurde das
Fachinformationssystem (FIS) "FFH-Verträglichkeitsprüfungen in NordrheinWestfalen" (FIS FFH-VP) verbindlich eingeführt, um die durchzuführende
"Summationsprüfung" zu erleichtern und die durch- geführten FFH-VP systematisch zu dokumentieren.
Die seit dem 18.05.2015 vorgeschriebene Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfung mit Hilfe des FIS FFH-VP wurde nicht angewandt.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
(FFH-VP) ergibt sich aus §§ 34 ff BNatSchG.
Für Pläne und Projekte ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung (i.d.R. auf
Grundlage vorhandener Unterlagen) zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind
erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine
vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist
es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen
Stand: 18.02.2016
Das seit dem Jahr 2015 vorgeschriebene Prüfmuster konnte nicht
angewendet werden, da die FFH-Vorprüfungen Mitte 2014 erstellt
wurden.
Unabhängig davon, erfolgte aber im Rahmen der beiden Vorprüfungen eine umfangreiche Auseinandersetzung mit der FFH-Thematik,
die in ihrer Tiefe und ihrem Umfang schon viele Ansprüche an eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung erfüllt.
Alle gemeldeten Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem
Interesse wurden ebenso besprochen, wie mögliche Beeinträchti-
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innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen
auf das Gebiet einwirkt.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen,
muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFHVerträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden.
gungen des Schutzziels.
Auf Basis der seinerzeitigen Begutachtung war mit erheblichen
Beeinträchtigungen nicht zu rechnen.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die
Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Die Gemeinde wird aufgefordert die durchgeführten Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfungen für die FFH-Gebiete DE-5205-301 "Drover Heide" und DE5305-302 "Muschelkalkkuppen bei Embken" und die daraus resultierenden
Schlüsse im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus dem Offenlageverfahren zu
überprüfen.
Seit dem 04.11.2015 ist der Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
("Windenergie- Erlass") als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der
Staatskanzlei des Landes NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Eine
Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde
Kreuzau die Gutachten und Unterlagen dementsprechend überarbeiten
lassen muss.
Aus dem v.g. Gründen werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Es liegt bisher keine rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen vor.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher vor Satzungsbeschluss nachzuholen.
5
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren
insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses
(Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S.
317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen wird vor
Satzungsbeschluss erfolgen.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015
5.1
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Diese Stellungnahme basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt:
“Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft
und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände.“
Stand: 18.02.2016
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§1 Abs.5 Nr.5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne
insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind.
In §1 Abs. 3 S. 2 DschG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“
Nach §9 Abs. 1 b) DschG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[…]wer […] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern […]
Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird […]. In §9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht NordrheinWestfalen“ – Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, §2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Ringbeck/Otten “Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“,
4. Auflage Wiesbaden 2014, Abschnitt 2.4 zu §9)
Die denkmalrechtlichen Anforderungen im Umgebungsschutz gelten auch
für sogenannte „konzentrierte Verfahren“ im Sinne von §9 Abs.3 DSchG, zu
denen auch die Verfahren nach BImSchG zählen (vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck „Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 4. Auflage, Wiesbaden 2014, Rd.-Nr. 96 ff. zu §9)
Zu beachten ist in jedem Fall auch das Verhältnis zwischen kommunaler
Bauleitplanung und den Regelungen des §9 des Denkmalschutzgesetzes
NRW. Die Regelungen des „Denkmalschutzes im engeren Sinne“, d.h. dem
Denkmalschutz nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder können nicht
durch kommunales Satzungsrecht außer Kraft gesetzt werden. (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2012 – OVG 2 B 26.10 -, juris und
BauR 2012, 1830 sowie Hans- Georg Gierke in: Hermann Brügelmann,
„Baugesetzbuch“, Stuttgart 2013, Rd.- Nr. 674 zu § 1 BauGB).
Stand: 18.02.2016
Seite 95 von 230
Zu den Bebauungsplänen nehme ich wie folgt Stellung:
B.)Bebauungsplan G2, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
1. Fehlende individuelle Betrachtung der Denkmäler
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind Vorhaben in der engeren Umgebung
von Denkmälern erlaubnispflichtig. Sie sind zu erlauben, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Was unter „engerer Umgebung“ zu
verstehen ist, ist einzelfallbezogen zu definieren. Grundsätzlich ist die engere Umgebung eines Denkmals als der Bereich zu werten, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08).
Grundsätzlich ist für denkmalrechtlich erlaubnispflichte Vorhaben
eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des DSchG durch das zu betrachtende Vorhaben gestört
werden (OVG NRW, Urteil vom 27.06.2000 – 8 A 4631/97)
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Das von der Firma Ecoda am 12.02.2015 vorgelegte Hauptgutachten zur
Betroffenheit von Denkmälern ist nach Auffassung des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland nicht geeignet, die tatsächlichen Auswirkungen
für die von der Planung betroffenen Denkmäler rechtlich belastbar zu bewerten. Folgende denkmalrechtliche Aspekte werden im Hinblick auf die
Regelungsinhalte eines Bebauungsplans, d.h. Art und Maß der baulichen
Nutzung nicht ausreichend rechtssicher behandelt:
Im Umfeld des Geltungsbereichs vom Bebauungsplan G2 befinden sich
zahlreiche Baudenkmäler, für deren engere Umgebung bislang keine individuelle Betrachtung der Beeinträchtigungen vorgenommen wurde.
Bei den Denkmälern bei denen seitens des Gutachters eine sensorielle Beeinträchtigung bezogen auf die WKAs Steinkaul ansatzweise geprüft wurde
(Kirchen der Ortslagen Thum, Berg und Muldenau) bezog sich die Untersuchung allein auf ihre Rolle im Ortsbild im Sinne einer methodisch unzureichenden „Landschaftsbildanalyse“. Eine denkmalrechtlich erforderliche
und in Umgebungsschutzfällen nach §9 DSchG übliche Betrachtung jedes
einzelnen Denkmals aus unterschiedlichen Distanzen und Blickwinkeln ist
Stand: 18.02.2016
Die Erfassung von Baudenkmalen beschränkt sich auf die vom
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in der Stellungnahme
vom 29. April 2014 ge-nannten Ortslagen.
Die Ermittlung der sensoriellen Betroffenheit beschränkt sich auf
mögliche Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen, da Beeinträchtigungen durch akustische Störungen oder Geruchsbelästigungen
sowie Einschränkungen der Zugänglichkeit durch die geplanten
WEA ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Auswertung von topographischen Karten und Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulationen
der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten
Sichtbeziehungen zwischen einem betrachteten Denkmal und einer
geplanten WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchti-
Seite 96 von 230
nicht nachvollziehbar dokumentiert.
gungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals aus-geschlossen werden.
2. Gebäudegleiche Wirkung der Windkraftanlagen
Angesichts der Lage der Wohnhäuser, Hoflagen und Wegekreuze
innerhalb der Ortschaften kann nach Auswertung von topographischen Karten und Luftbildern sowie in Augenscheinnahme vor Ort
weitgehend davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Abschirmung durch die überwiegend geschlossene Bebauung mit relativ engen Straßen die geplanten WEA so-wie das jeweilige Denkmal
nicht gleichzeitig im Blickfeld eines Betrachters liegen werden und
somit eine sensorielle Betroffenheit nicht zu erwarten ist. Besondere
Situationen, die erwarten lassen, dass relevante Sichtbezüge auftreten können, wurden berücksichtigt und individuell betrachtet (vgl.
3.1 – 3.3)
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Ermittlung der sensoriellen Betroffenheit beschränkt sich auf
mögliche Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen, da Beeinträchtigungen durch akustische Störungen oder Geruchsbelästigungen
sowie Einschränkungen der Zugänglichkeit durch die geplanten
WEA ausgeschlossen werden kön-nen. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Auswertung von topogra-phischen Karten und Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulationen
der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten
Sichtbeziehungen zwischen einem betrachteten Denkmal und einer
geplanten WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals aus-geschlossen werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Erfassung von Baudenkmalen beschränkt sich auf die vom
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in der Stellungnahme
vom 29. April 2014 ge-nannten Ortslagen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die seitens der Rechtssprechung (vgl. Urteil des BayVGH vom 30.04.2014
(Az. 22 ZB 14.680)) anerkannte „gebäudegleiche Wirkung“ der von den
Flügeln überstrichene Flächen der Windkraftanlagen wurde nicht ausreichend berücksichtigt und in eine Individualbetrachtung aufgenommen. Die
vorliegenden Fotosimulationen erlauben keine denkmalrechtlich belastbare
Beurteilung der optischen Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen.
3. Möglichkeiten der Abmilderung
Bislang wurden auch keine Untersuchungen zur Abmilderung der Beeinträchtigungen angestellt. Ein solche Untersuchung konnte für die Windenergieanlagen „Lausbusch“ bereits durchgeführt werden und wäre zumindest
für die Denkmäler zu erwarten, bei denen bereits seitens des Gutachters
eine sensorielle Betroffenheit festgestellt wurde. Insofern kann das im Bebauungsplan G2 dargestellte Maß der baulichen Nutzung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten nicht abschließend bewertet werden.
4. Bedenken und Anregungen
Das vorliegende Gutachten ist aus den oben genannten Gründen nicht
geeignet, das angestrebte Maß der baulichen Nutzung an den avisierten
Standorten denkmalrechtlich belastbar zu begründen.
Daher werden seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
Bedenken hinsichtlich des Bebauungsplans G2 der Gemeinde Kreuzau
erhoben.
Bezogen auf die im Bebauungsplan G2 dargestellten Vorhaben wären nach
Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zumindest alle
Denkmäler in den unmittelbar benachbarten Ortslagen Kreuzau-Thum,
Stand: 18.02.2016
Gemäß der Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen der UVP-Gesellschaft (2008) sind Baudenkmale bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit regelmäßig der Kategorie „sehr hoch – in ihrer Sub-stanz mit sehr hohem historischen
Zeugniswert“ zuzuordnen. In Abhängigkeit der Bauhöhe und somit
von der potenziellen Ausstrahlungswirkung bzw. Fernwirkung wurden Wirkräume beschrieben und die projektwirkungsbe-dingte Empfindlichkeit ermittelt.
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Nideggen-Muldenau und Vettweiß-Ginnick individuell auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Erscheinungsbildes im Sinne von §9 DSchG zu untersuchen. Eine Aufstellung der dort befindlichen eingetragenen Denkmäler
findet sich in der Anlage.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass eine substantielle und funktionale Betroffenheit der zu betrachtenden Denkmale ausgeschlossen wird.
Ferner wird eine ergänzende Variantenbetrachtung zu den Höhen der
Windkraftanlagen Steinkauel und den Möglichkeiten der Abmilderung der
Beeinträchtigung angeregt.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
1. Anlage:
Eingetragene Denkmäler außerhalb der Ortslage Nideggen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Planungsgebiete G1 und G2
Die Quellen und Anlage 1 werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Quellen:
- Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996
- Denkmalliste Stadt Nideggen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Institut für Städtebau und Landesplanung, UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes, RWTH Aachen University – Faculty of Architecture, Unabhängiges Gutachten zur Welterebeverträglichkeit geplanter Windkraftanlagen in Wiesbaden, Abschlussbericht, Mai 2014.
- Aschenbroich, Martin, Geschichte der Stadt und Burg Nideggen, Düren
1906.
- Briem, Werner, Das Schicksal der Burg Nideggen seit der Jahrhundertwende, in: Heimatjahrbuch 1969 – Kreis Düren, Düren 1969, S. 23-27.
- Bodsch, Ingrid, Nideggen – Burg und Stadt. Zur Geschichte der ehemaligen jülichschen Residenz von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Köln
1989.
- Böhme, Wolfgang, Friedrich, Reinhard und Barbara Schock-Werner
(Hrsg.), Wörterbuch der Burgen, Schlösser und Festungen, Stuttgart 2004.
- Büren, Guido von, Nideggen, Kaster, Hambach. Burgenbau und Hofhaltung der Herzöge von Jülich im 14. und 15. Jahrhundert, in: Burgenbau im
späten Mittelalter II, erschienen in der Reihe Forschungen zu Burgen und
Schlössern Band 12, herausgegeben von der Wartburg-Gesellschaft, Ber-
Stand: 18.02.2016
Seite 98 von 230
lin/München 2009, S. 43-54.
- Eidloth, Volkmar, Ongyerth, Gerhard und Heinrich Walgern (Hrsg.), Handbuch Städtebauliche Denkmalpflege, Petersberg 2013
- Lom, Walter, Neubau an der Ruine Burg Nideggen, in: Burgen und Schlösser, Zeitschrift der Deutschen Burgenvereinigung e.V. für Burgenkunde und
Denkmalpflege, Heft 1979/II, Braubach 1979, S. 129.
- Mainzer, Udo, Stadttore im Rheinland, Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz e.V., Jahrbuch 1975, Neuss 1975, S.25
- Meyer, A., Alte Burgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934.
- Rheinischer Städteatlas, LVR-Institut für Regionalgeschichte und Landeskunde, Lieferung III, Nr.20, Köln 1976
6
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015
6.1
zu den vorbezeichneten Bebauungsplanentwürfen wird dergestalt Stellung
genommen, dass hinsichtlich der Anregungen und Bedenken der Stadt
Nideggen auf das beiliegende Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Armin
Brauns, 86911 Dießen (nebst den dazugehörenden Anlagen), vom
10.08.2015, hingewiesen und für dieses Verfahren voll inhaltlich übernommen wird. Ferner wird hinzufügend auf "Mögliche gesundheitliche Auswirkungen bei Betrieb von Windenergieanlagen" verwiesen. Wie der Deutsche
Ärztetag in seiner Sitzung vom 12.05. bis 15.05.2015 in Frankfurt daraufhinwies (siehe Beschussprotokoll Seite 353 ff.,
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user upload/downloads/pdfOrdner/118. DAET/118DAETBeschlussprotokoll20150515.pdf gibt es bisher
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine
Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der
Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der
Planung nicht zu berücksichtigen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
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für die Immissionen von Windkraftanlagen, insbesondere bei den gesundheitlichen Auswirkungen im tieffrequenten (<100Hz) und Infraschallbereich
(<20Hz) keine belastbaren unabhängigen Studien, die mit für diesen Schallbereich geeigneter Messmethodik die Wirkungen auch unterhalb der Hörschwelle untersuchen. Da eine gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser
Schallimmissionen derzeit nicht nachgewiesen ist, bestehen somit diesbezüglich noch offene Fragen, z.B. zur Wirkung von Schall unterhalb der Hörschwelle oder von tiefen Frequenzen bei steigender Expositionsdauer.
An Kernzielen wurde vom Deutschen Ärztetag formuliert:
- Systematische, transparente, ergebnisoffene, empirische Erforschung des
in den menschlichen Organismus eindringfähigen niedrigen Frequenzbereiches.
- Vernetzung mit den im Ausland schon seit Langem auf diesem Gebiet
forschenden Gruppen.
- Kontinuierliche Veröffentlichung der Ergebnisse, der Untersuchungsmethodik.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der
durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden
(gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und
der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gut-achten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen
Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte
Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von
800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine
gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten.
- Stopp eines zu nahen Ausbaus an Siedlungen, bis hinreichend belastbare
Daten vorliegen, die eine Gefährdung sicher ausschließen.
- Bei den Abstandsproblemen, der Geräuschentwicklung und dem Schattenwurf sind neben der Anlagenhöhe ebenso die Windradpositionen zur
Siedlung in Abhängigkeit von der topografischen Gegebenheit, der Hauptwind- und Sonnenstrahlenrichtung zu berücksichtigen. Steht beispielsweise
ein Windradpark auf der wind- und sonnenzugewandten Seite vor einer
Siedlung, so werden Schallausbreitung und Schattenwurf für die Siedlung
störender sein, als wenn sich der Windpark hinter dieser Siedlung befindet.
- Eine reformbedürftige technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm), die nur unzureichend schützt, kann nicht noch weiterhin als Schutzvorschrift gebraucht werden.
- Die dadurch initiierte Schallforschung spielt auf allen Ebenen der Schallbelastung eine gesundheitsschützende Rolle, also nicht nur bei Windenergieanlagen.
- Wichtig ist auch die Untersuchung von Körperschall (= tieffrequente Festkörpervibrationen von 100Hz bis 0,1 Hz), welcher ebenso in gefährlicher
Form von den modernen Windenergieanlagen ausgeht.
- Körperschall entsteht auch schon, wenn die Rotoren der WEA noch gar
Stand: 18.02.2016
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nicht laufen, allein bedingt durch die Biegeschwingungen der extrem hohen
Türme der Anlagen. Er wird über die Fundamente in den Umgebungsboden
übertragen. Je nach topologischer und geomorpher Situation (Bodenschichtungen) am Standort solcher Anlagen, kann der Körperschall ohne weiteres
bis 10 km und weiter als Immission in die Wohnbebauung eingetragen werden. Den Infraschall (luftseitig) hier nur alleinig zu betrachten und zu untersuchen, ist somit nicht ausreichend, um erklärbare und brauchbare Erkenntnisse zu bringen.
- Daher müssten im Rahmen von Messungen zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr zukünftig immer zusätzlich zu den Außenmessungen auch Innenmessungen in den Häusern durchgeführt werden (an Stelle der bisher
hier üblichen Praxis von akustischen Berechnungen).
- Die Wechselwirkungen von Körperschall und Luftinfraschall können die
Wahrnehmungsschwelle betroffener Personen deutlich nach unten versetzen. Gesundheitliche Probleme dieser Personen können daher schon bei
sehr niedrigen Pegeln auftreten.
Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 forderte daher -unter Beschlussprotokoll
Vl-1 06- die Bundesregierung auf, die Wissenslücken zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen (WEA) durch wissenschaftliche Forschung zu schließen sowie
offene Fragen im Bereich der Messmethoden zu klären und gegebenenfalls
Regelwerke anzupassen, damit der Ausbau und der Betrieb von WEA mit
Bedacht, Sorgfalt, ganzheitlicher Expertise, Nachhaltigkeit und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung erfolgen kann. Auch aufgrund dieser bedeutenden Argumente sind die Planungen der beiden Bebauungsplanentwürfe
so lange zumindest ruhen zu lassen, bis anerkannte Ergebnisse darüber
vorliegen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen keine Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen werden.
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände fordert die Stadt Nideggen,
die weitere Entwicklung der Bebauungsplan-entwürfe G 1 und G 2 so lange
einzustellen bis gesicherte Erkenntnisse über die hier vorgebrachten Bedenken vorliegen.
6.2
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 1)
Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht und Bau- und Wohnung- und Denkmalangelegenheiten zu Händen Herrn Volker Kunstmann
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrations-
Stand: 18.02.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
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zonen für die Windkraft"
an.
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Anlagen: Die Anlagen 2 -15 sind als DVD der Originalstellungnahme beigefügt
Sehr geehrter Herr Kunstmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige erneut die anwaltliche Vertretung der Stadt Nideggen an. Vollmacht ist beigefügt.
A. Antrag und Prüfungsumfang
Die Stadt Nideggen wendet sich gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft", gegen
den Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch",
sowie Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen SteinkauI".
zu) A. Antrag und Prüfungsumfang
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gleichzeitig beantrage ich namens und im Auftrag der Stadt Nideggen die
Genehmigung der o.g. Bauleitpläne gemäߧ 6 Abs. 1 BauGB zu versagen,
weil gewichtige öffentliche und private Belange diesen Planungen entgegenstehen.
Grundsätzlich bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung nach § 6
Abs. 1 BauGB, die beiden Bebauungspläne, der Genehmigung nach§ 10
Abs. 2 BauGB. Die Genehmigung der Pläne ist zu versagen, wenn die Pläne nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind oder dem BauGB, den
aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprichen; § 6 Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2
BauGB. Damit obliegt der Bezirksregierung Köln die Rechtsaufsicht, wobei
eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet; vgl. Schrödter, Kommentar
zum Baugesetzbuch, 8. Auflage 2015, zu § 6 Rz. 6. Gleichwohl hat die Genehmigungsbehörde aber die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten entgegenstehenden Belange zu prüfen und im Fall deren Verletzung die Genehmigung zu versagen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner
Rechtsauffassung die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Fallkonstellationen
nur exemplarisch sind und damit die entgegenstehenden Belange in dieser
Norm nicht abschließend geregelt sind.
Im Folgenden ist deshalb hier auf die entgegenstehenden Belange näher
Stand: 18.02.2016
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einzugehen.
Bevor dies jedoch geschieht, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau überhaupt.
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die
Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen
(Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des§ 5 Abs. 2 b
i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und
regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen" keine regionale Planung
vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im
Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme
erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht erneuerbaren Energien grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere
die Realisierung der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil
hierdurch sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen.
Die Gemeinde Kreuzau möchte, unabhängig der bisher ausgewiesenen Konzentrationszonen, mit Hilfe eines gesamtstädtischen
Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in den dafür
vorgesehenen Konzentrationszonen steuern und einen Anteil zur
Energiewende beitragen.
Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten könnte. Andererseits verbieten es gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen private
und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden
aufgezeigt wird. Eine immissionsschutzrechtliche Regelung kommt dann
ohnehin nicht in Betracht.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau bereits Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben.
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen
D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen
und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
In diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens der Zulas-
Stand: 18.02.2016
Seite 103 von 230
sungsbehörde abgelehnt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten
Planerfordernisses § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit
dieser beabsichtigten Planung nicht erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung.
Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu § 1, Rz.
15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisungen der Potenzialflächen D und E insgesamt gegen geltendes Recht verstoßen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer
wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur
Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Es
wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt,
die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV
10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch in
der konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für
Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist
dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert,
dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog. vor-
Stand: 18.02.2016
Seite 104 von 230
beugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber
auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange
sowie Belange des Denkmalschutzes, des Waldschutzes und die weiteren
in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung
nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs. 3
BauGB.
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange
des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes.
6.3
B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
zu) B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die entgegenstehenden Belange
auf, die zur Rechtswidrigkeit der Planung der Gemeinde Kreuzau führen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau und der später vorgesehenen
Errichtung von Windkraftanlagen auf den Planflächen stehen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil dieses
Vorhaben die künstlerische Wirkung der Burg Nideggen, das Erscheinungsbild der gesamten historisch gewachsenen mittelalterlichen Stadt Nideggen,
der Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und Einzeldenkmale erheblich
beeinträchtigen würde. An dieser Stelle wird auf eine richtungsweisende
Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli
Stand: 18.02.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
zu) I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Bebauungsplan G1 – Lausbusch:
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von Windenergie-
Seite 105 von 230
2013,22 B 12.17 41 verwiesen. Aus dieser
konzentrationszonen thematisiert.
Entscheidung wird wie folgt zitiert:
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und
E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014)
den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf
hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden
Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte.
"Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
dass ein Kulturdenkmal bzw. Kulturdenkmale vor Beeinträchtigungen der
Substanz und der Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt
wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009-4 C 3.08- BVerwGE 133,
3471353 Rn. 13 f).
Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen
nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe
des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG s.o. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte
Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung
der Privilegierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001-4 C .01- BauR 2002,
7511753).
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an
bundesrechtlich eigenständigem, vom landesrechtliehen Denkmalschutz
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstößeinfragestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009- 4 C 3.08- BVerwGE
133, 3471356 Rn. 21, NdsOVG, Urteil vom 21 .4.2010- 12 LB 44109- NuR
2010,6491656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch anhand der landesrechtlichen Maßstäbe des
Landesdenkmalrechts ersehen werden kann - nicht nur eine Situation
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe
der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben
wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“)
wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im
Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der
benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern
auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als
Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element
geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene
Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht
möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab
messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten
Stand: 18.02.2016
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Werten vermissen lassen (vgl. zur Bereinträchtigung am Maßstab von
Arl. 6 Abs. 2 S. 2 BayDschG, Bay VGH, Urleil vom 24.01.2013-2 BV
11.1631- NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30; am Maßstab von§ 8 NDSchG
NdsOVG, Urleil vom 21.04.2010- 12 LB 44109-NuR 2010, 6491657 m.w.N.).
Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein,
damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je
höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes anzunehmen sein; je
schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die
Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG
NdsOVG, Urteil vom 23.08.2012-12 LB 170111-juris Rn, 57, 59)."
Anlage: Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013, 22
B 12.1741- als Anlage 2
Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
hat am 22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an die Gemeinde Kreuzau abgegeben.
Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde, dass die Planung
erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der
hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit
Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des landschaftsprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur
Folge hätte.
Anlage: Stellungnahme des LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland-als
Anlage 3
Auf die Stellungnahme des Landesverbandes wird ausdrücklich Bezug genommen und diese zum Gegenstand des Vortrags gemacht. An dieser Stelle wird nochmals auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 Bezug genommen und erneut wie
folgt zitiert:
"Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen Ein-
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Seite 107 von 230
schätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft
nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010- 12 LB 44/09NuR 2010,6491657; NdsOVG, Urteil vom 23.8.2012- 12 LB 170111- juris
Rn. 60 m. w. N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht
zu; ... "
Diese Einschätzungen der Gerichte sind auf die Erklärungen des Landesverbandes entsprechend anzuwenden.
Die hier wiederholt zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 war sodann auch Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, so
dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Rechtskraft erwachsen ist.
Ergänzend hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in der Entscheidung
vom 26.6.2014 - BVerwG 4 B 47.13 auch mit der Frage auseinandergesetzt,
ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt. Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen,
dass laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.2.2013-8
A 96/12- juris bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal
durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt
werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht
hingegen der Blick aus dem Denkmal.
Hier weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass in
der zitierten Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, ob das Vorhaben gegen (Landes-)
Denkmalrecht verstößt. Zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des
Denkmalschutzes im Sinne des§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB enthalte die
Entscheidung aber keine Aussage.
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Damit bringt das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass
sowohl die Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen aus den Denkmal gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind.
Anlage: Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014 4 B 47.13- als
Anlage 4
Hingewiesen wird weiter auf ein Schreiben der Stadt Nideggen vom
9.2.2015. Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten, das im
Rahmen der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde,
völlig unzureichend ist und die tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange allenfalls streift, nicht aber konkret geklärt. Es wurden seitens der
Stadt Nideggen weitere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der
Ortskern der Stadt Nideggen am 25.9.1996 in die Arbeitsgemeinschaft "Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen" aufgenommen wurde. Die Stadt
Nideggen wies darauf hin, dass "Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar
Baudenkmälern ist, sondern eine besonders bedeutsame historische Stadt,
die auf Landesebene als Historischer Ortskern definiert ist. Nur in den beiden Arbeitsgemeinschaften "Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen"
und "Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen" befinden sich die letzten anerkannten historischen "Orte/Städte" des Landes, was die kulturelle
Bedeutung unterstreichen dürfte."
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015 an die Gemeinde
Kreuzau –als Anlage 5
Als weitere Anlage überreiche ich Übersichtskarten der Burg sowie der historischen Altstadt Nideggen und Pläne Pläne und Listen der Baudenkmäler
in Nideggen und Muldenau.
Anlage:
Übersichtsplan Burganlage - als Anlage 6
Übersichtsplan historische Altstadt mit Stadtmauerverlauf- als Anlage 7
Auflistung der Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau - als Anlage 8
Mit einem weiteren Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wurde auf
die ausgewiesene gewerbliche Bauflächen im bereits genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen hingewiesen und insbesondere auf
die Rücksichtnahme in Bezug auf die Schall-, Lärm- und optischen Beein-
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trächtigungen durch die Planung der Gemeinde Kreuzau.
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014- als Anlage 9
6.4
II. Mangel an Ausgleichsflächen
Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 7.4.2015 die Einplanung von
Ausgleichsflächen auf dem Stadtgebiet Nideggen abgelehnt und eine entsprechende Begründung abgegeben.
Damit fehlen der Planung der Gemeinde Kreuzau die notwendigen und wesentlichen Ausgleichsflächen der Planung. Auch aus diesem Grund scheitert
die Planung.
Anlage:
Schreiben der Stadt Nideggen vom 7.4.2015- als Anlage 10
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014- als Anlage 11
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 24.11.2014 - als Anlage 12
6.5
III. Belange des Naturschutzes,§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem
BNatSchG
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes
stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau des
Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013
und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31 .10.2013, das avifaunistische Fachgutachten
des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 dar.
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung im
Sinn des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs.
2 BauGB sind grundsätzlich auch die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes und Artenschutzes Gegenstand der Genehmigungsprüfung.
Stand: 18.02.2016
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste
für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaß-nahmen für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2
ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 110 von 230
Es handelt sich hier nicht um eine so genannte Zweckmäßigkeitskontrolle,
sondern um die Überprüfung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs.
Zwar kann in diesem Zusammenhang auch an die Geltung der Grundsätze
im Genehmigungsverfahren und insbesondere der so genannten „Einschätzungsprärogative" gedacht werden.
Diese Einschätzungsprärogative kommt aber regelmäßig dann nicht zur
Anwendung, wenn entgegenstehende Belange des Naturschutzes und Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1
BNatSchG Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen im besagten
Bereich offenkundig verbieten. Im vorliegenden Fall sind deshalb auch die
Naturschutzbelange Gegenstand der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde.
Gern. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich
aus§ 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gern. Nr. 2 der
Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem
Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB stellen
eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren
Bewertung voneinander abweichen kann.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des
Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei
reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblickeitsschwelle ist nicht überschritten, wenn
das Tötungsrisiko vergleichbar dem durch natürliche Risiken ist.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h. die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert
werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35
Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen
Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträch-
Stand: 18.02.2016
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkraf-treten des
Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Ab-
Seite 111 von 230
tigt werden.
stimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. 'Fiedermausschutzes entgegenstehen zu den
Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen
U. v. 29. 01 .2009, Ba uR 2009, 859.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der
Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung
eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder
faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw.
folgern unrichtige Ergebnisse.
Lausbusch
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine
Angaben, wie lange und zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen
stattfanden. Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht
angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses Jahr
2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war. Das Jahr
2013 war geprägt durch lang andauernde Schlechtwetter-Perioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit
jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele Vögel,
die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten zurückkehrten,
die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft
die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche
1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver
Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume ent-
Stand: 18.02.2016
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sprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob
von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit der ULB des Kreises
Düren abgestimmt waren. Darüber hin-aus fand eine umfassende
Datenrecherche statt, so dass auch Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ergab sich
aus der Art und dem Umfang der Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein Informationsdefizit.
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen
wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum von
1.000 m und 2.000 m um die Anlage. Dieses avifaunistische Fachgutachten
des Büros ecoda vom 01.07.2014 beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten
Anlagen.
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt.
Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die Beobachtungszeit
beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01.- 25.07. im Jahr 2011 also lediglich
knapp sechs Monate. Noch kürzer war die Beobachtungszeit im Jahr 2013
Stand: 18.02.2016
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011 und
2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem Leitfaden
NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen. Lediglich für die
Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein Untersuchungsraum von
3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein Brutvorkommen in
diesem Bereich vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersuchungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für die Arten
Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse wird ein Untersuchungsraum von 3.000 m vorgeschlagen, sofern in diesem Raum
Hinweise auf Schlafplätze der Arten existieren. Das ist hier nicht der
Fall.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nord-
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und zwar lediglich vom 28.02.-01.07.2013 also dementsprechend lediglich
fünf Monate. Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen.
Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie auch
andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden
Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
rhein-Westfalen üblichen Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft
die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche
1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver
Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob
von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch das
Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro ecoda
und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt neun Begehungen
zu Eulen durchgeführt. Weiterhin fließen auch Beobachtungen zu
nachtaktiven Vogelarten ein, die im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen wurden.
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide
Gutachten befassen sich aus-schließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013,
Stand: 18.02.2016
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchge-
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das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist
bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass zur Schaffung einer aktuellen
Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die
Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang
August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der Eulen- und SpechtvögeL Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom
19.03. bis zum 01 .08.2013 verwendet. Der Gutachter gibt zwar an, dass zur
Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln an vier
Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber,
dass dies durch „Abfahren" des Gebiets erfolgte. Ein Abfahren des Gebiets
hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob hier
nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren
der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine
ordnungsgemäße Untersuchung dar.
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens
des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011 mit
drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im
Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer
der Beobachtung. Exakt diese unzureichende Methodik der Artenerfassung
auch schon im Bauleitplanverfahren\wird in einer gemeinsamen Erklärung
des BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren sowie des
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führt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der
ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang
wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen
gefordert.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeit-raum
bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier keine Irreführung entstehen.
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen
Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt.
Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem Umfang der Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten wer-den keine Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben große Aktionsräume. Insofern ist es ein
sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst langsam
abzufahren, bis es zu einer Sichtung kommt. Darauffolgend kann
die Aktivität des Großvogels verfolgt und dokumentiert werden. Dies
hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit praktischer Anwendung im
Gelände.
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen
und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls
acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von
27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von
24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der
ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang
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Arbeitskreises Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen vom
11.12.2014 gerügt.
wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen
gefordert.
Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEA-empfindliche
Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden,
der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Anlage: Erklärung der drei Naturschutzverbände vom 11.12.2014- als Anlage 13
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon
erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone
Lausbusch weitere Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die
Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur Drover Heide, weil die bisherige
Prü-fung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere in Bezug auf den
Großen Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt. Gerügt wer-den ferner die Methoden der Bestandserfassungen artengeschützter Vögel. So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art
der Untersu-chung (Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Da
die Arten-schutzprüfung, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 basieren, fordern die Naturschutzverbände den Nachweis, dass diese Artenschutzprüfung den Vorgaben des
Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Stand: 18.02.2016
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Genehmi-gung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013
genügen. Ferner wird gefordert, dass die neuen Abstandsempfehlungen und
Prüfbe-reiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAGVSW) vom 13.5.2014 eingehalten und geprüft werden. Gefordert wird insbesonde-re eine konkrete Prüfung der Arten Wespenbussard, Rotmilan,
Schwarzmi-lan, Mäusebussard und Turmfalke, Kornweihe, Habicht und
Sperber, Baum-falke sowie Eulen und Uhu. Insbesondere für Wespenbussard und Rotmilan liegen konkrete Brutnachweise bzw. Brutverdachte vor.
Hinsichtlich des Schwarzmilans wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert,
weil diese Art den Raum regelmäßig als Nahrungsgast besucht.
Besonderes Augenmerk ist auf die Sumpfohreule und den Uhu zu richten.
Auch hier ist bislang keine ausreichende Sachprüfung erfolgt. Es wird an
dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um unzureichende und mangelhafte Planung handelt, die von der Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut relevant ist. Auf Grund der
aufgezeigten Mängel der "Begutachtungen" der planenden Gemeinde bzw.
deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der Planung allein schon
auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht ausgesprochen werden kann.
Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit:
"Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich."
Für den Bereich Fledermausschutz wurde der Vortrag aus dem Scopingtermin vom 27.11.2014 durch Frau Dr. Henrike Körber noch ergänzt. Diese
Stellungnahme war dem Protokoll des Scopingtermins als Anl. 1 beigefügt.
Anlage: Anmerkungen und Ergänzungen zur Methodik Fledermausschutz
der Frau Dr. Henrike Körber vom Arbeitskreis Fledermausschutz - als Anlage 14
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in
sämtlichen abgegebenen gutachterliehen Stellungnahmen unzureichend ist
und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der tat-
Stand: 18.02.2016
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sächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel abgeben können. Schon
gar nicht genügen diese Gutachten, um eine Bewertung der Schädigungstatbestände nach§ 44 Abs. 1 BNatSchG vornehmen zu können.
a) Zug- und Rastvogelbestand
In einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND und
NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom
26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard. In einer
Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im
benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher
Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu bewerten an der ecoda-Studie vom
01 .07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit
Ausnahme des offensichtlich vernachlässigten Wespenbussards die von
den Naturschutzverbänden benannten Vögel auch vorgefunden wurden.
Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen
mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken,
dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen "Dauerzustand" darstellt. Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um dann
im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen. Es dürfte fachlich unbestritten
sein, dass der Rotmilan gerade die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert. Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m Höhe ist unglaubwürdig und
fachlich unbegründet. Auch die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76,
wo dann Höhen bis max. 80 m angegeben werden, widerspricht jeglicher
Praxis. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten
Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist, dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist
und hier auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen
zwar nur unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor. Dennoch
Stand: 18.02.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung
des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird dabei
anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt.
Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein
könnte.
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in denen
sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert,
ist zumindest irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen. Bergen et al.
(2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m.
Demnach halten sich Rotmilane den Großteil der Zeit unterhalb der
von den Rotoren moderner WEA überstrichenen Höhenschicht auf.
Seite 118 von 230
zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass Rotmilane
intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E nutzen. Eine
massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche der Potenzialfläche. Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden",
fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über200m
liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200 m. Eine Einschätzung plus minus
20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn
keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden sind.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wur-den Rotmilane insbesondere zur Rast - und Zugzeit - ver-mehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird weder in Tabelle 3.7. noch in
Tabelle 3.10 dargestellt, dass sich Rotmilane ständig unter 20 m
bzw. 80 m aufhalten (in den Tabellen 3.7 wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge bis 100 m bzw. 200 m dargestellt. Das entspricht ca. 26 % der Beobachtungen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen
Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in Nestnähe
sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten
gegeben. Bruten oder Verhalten, die im Zusammenhang mit der
Brut / Balz stehen wurden im Unter-suchungsraum nicht festgestellt.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im Gutachten dargestellt - nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuche.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung bei-gemessen.
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher
Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte
auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte
Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die
Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von
einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des
Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin. Auch hier wird zu
Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfin-
Stand: 18.02.2016
Lausbusch
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im
Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übri-
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det. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an
mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am
späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind.
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und
dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird
aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch
einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen.
gen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50
bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Steinkaul
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der gesamte
Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation mit der
gegebenen Topographie
führt nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es
keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhen-zug zu
überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front
statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte
Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort nicht anzunehmen.
b) Brutvögel
Lausbusch
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten
Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Beurteilung der in
den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der
ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang
wurden von der Fach-behörde keine weitergehenden Kartierungen
gefordert.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten
Begutachtungen.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten
Stand: 18.02.2016
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von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe
des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten
(U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden,
der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im Stadtgebiet
Nideggen bereits ausgeführt.
Auch dort lehnte der NABU Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme
vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-, Habitat- und Überfluggebiet. Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits
gefordert. Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen
Haupteinheiten - der Westeitel und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion
entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und
Habitatgebiet vieler Vogelarten und insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden ideale Voraussetzungen für horstende und ja-
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Lausbusch
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen
somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Arten-schutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungs-analysen durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
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gende Greifvögel. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des BUND,
des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird
unter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke,
Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie den
Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutzprüfung
betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht zu den windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ eine Erfüllung von
Verbotstatbeständen durch betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist.
Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen
von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert. Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die
Potenzial-fläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem im
Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste Brutplatz nur
ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone 111 aller
fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für bei-de Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den
Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als
WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise
darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive
und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
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Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
"Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerf/ächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei
eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu
weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck
2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel.
Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen.
Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus
sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten Windkraftanlagen
im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant
erhöhten Tötungsrisiko."
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbände ist nichts
hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko
i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i.
S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer Planung als auch einer
Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
Stand: 18.02.2016
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen
meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der
Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.)
einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum
Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten
nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöh-tes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den
geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
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Weiter wiesen die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen
und Waldkäuzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L
33 brüten. Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist
es wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wälder hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird auch
auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule
im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für
die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
formuliert.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebs-bedingte Meidungen
oder Minde-rungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das
mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards.
Seide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben hat,
horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist aber, dass die hier
gegenständlichen Potenzialflächen D und E als Jagdgebiet ausgiebig von
diesen Arten genutzt werden. Selbst die unzureichenden Begutachtungen,
die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden, beziehen sich
auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine
häufige Frequentierung des Raumes. Da in diesem Planverfahren viel zu
wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013
maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus diesen wenigen Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist
Stand: 18.02.2016
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die Arten keine
Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive
und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen (s. o.).
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auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. In Einzelfällen kann sich diese Reichweite
auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich sind das entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die Beobachtungen
der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin.
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda stellte die Art
bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren 2011 und 2013
im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht
fest. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG
und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der
Unter-suchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke
äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher
nur 6 dokumentierte Fälle von Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der
östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine
aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die
Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über
1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Lausbusch
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut im
oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in den
Stand: 18.02.2016
Seite 125 von 230
Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Das Habitatgebiet des Uhu beträgt sogar bis zu 10 km und darüber. Habitatgebiete sind deshalb groß-räumig zu betrachten und nicht auf den engeren Horststandort einzugrenzen.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung 1.000
m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst wer-den könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den
„Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des Landes
Nordrhein Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen. Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung
der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im
Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie
Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen.
Baumfalke
In keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachlässigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem
Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt.
Stand: 18.02.2016
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014
im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche
Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forder-
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ten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der
östlich verlaufenden Hochspannungs-leitung. Wenngleich es keine
aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die
Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über
1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bau- und anlagenbedingte Auswirkungen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört der
Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu den WEA-empfindlichen
Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten
Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von
WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im
besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume
Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen
damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter
ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für
Bruten oder eine intensive Nutzung von Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch oder Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten
Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an einer WEA kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus nicht ableitbar.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf
Stand: 18.02.2016
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die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhu
paare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul
liegen im Flugkorridor zwischen den besagten Nahrungsräumen und den
Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen. Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus
den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die
Daten des Büros für Ökologie & Landschafts-planung liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Untersu-chungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung
für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen
meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der
Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstruk-turen (Hecken o. ä.)
einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum
Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten
nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöh-tes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im
sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf Seite 122
hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht:
"Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl in der Brut - als auch im Durchzugs/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für
Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen
im Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
Gefährdung des Rotmilans und dessen Flugverhalten. Diese unqualifizierten
Äußerungen in einem Fachgutachten führen letztlich zur Unverwertbarkeit
der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens
angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende
Stand: 18.02.2016
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gut-achtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit
Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es das
leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht allein auf der
Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den Rotmilan genannt werden.
Die Beobachtung der Flughöhen stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Seite 128 von 230
Raumanalyse eines unabhängigen Sach-verständigen zwingend erforderlich
ist.
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Ab-standsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wur-de zur
Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhal-ten
oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Berei-che an den bzw.
im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die ge-planten WEA wurden auch im
Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint
das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe
der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden
(vgl. Mammen et al. 2010):
(1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“
6.6
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um nach
Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu lo-
Stand: 18.02.2016
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“
Der Rat
schließt sich
Seite 129 von 230
cken" wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie
möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden. All diese "Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderen
Kenntnisse, um festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im Geringsten geeignet sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und
andere Greifvögel auch nur im Geringsten zu vermindern.
des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass
hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat-und
Über-fluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte
aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso
den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der hessische
Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit
Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
Lausbusch
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S.
d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe
der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im
Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz
abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte Konfliktanalyse nicht
erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden.
Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge
und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Steinkaul
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z- als Anlage 15
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die
Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken,
sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete
Stand: 18.02.2016
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Seite 130 von 230
systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich
hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt
ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt
sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist.
dass im Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete
dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom
Rotmilan besucht werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen Schutz der
Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der beiden gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den Rotmilan, sondern für alle genannten
geschützten Vogelarten. Äußerst befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und § 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere
und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch
den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der
Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem.
§ 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden
Tiere und Pflanzen erlassen.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen.
Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach §
44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL
N12, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG)- VogelschutzRichtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf
diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume
anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar
insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und
dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die
Versehrnutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d.
Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem
übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederher-
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Seite 131 von 230
zustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört
(Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den
Rotmilan aber auch für den Baumfalken, den Wespenbussard, den
Schwarzstorch, die Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich
insbesondere auch daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort
sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind,
aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein
könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch
Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art
Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen
Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des
Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden.
Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits
dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz
angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den
Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie
festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44
BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den
Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten erreicht im
Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gern. § 35 Abs. 1
Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet
und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen
des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB
als zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Stand: 18.02.2016
Seite 132 von 230
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht
und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der
gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der
Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden alle
öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB wurden die Belange untereinander und gegen-einander
gerecht abgewogen.
vgl. BVeiWG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die
Urteile vom 25.10.1967, BVeiWGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001,
NVwZ 2002, 476, 477.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten Arten
der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und der Regionalplanung einzuräumen ist.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des
Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der Art
Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein
Stand: 18.02.2016
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten
in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Sei-
Seite 133 von 230
europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als
Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete
Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder
auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan
ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer
Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004
die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders
gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht
von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die
Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine
Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen
BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005
wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem
besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben.
Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an.
Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den
Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der
Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach
alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane
während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu
Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch
dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum
noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher oder anderweitiger Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen sind, weist der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmi-
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ten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung
des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die art-spezifische Empfindlichkeit wird dabei
anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt.
Dabei wird ins-besondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein
könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe
der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch
bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung
der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur
Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum
nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der
Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die ge-planten WEA wurden auch im
Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint
das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe
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lans offensichtlich eine hohe Qualität aus. Sie könnte sonst dort nicht in der
nur Iandes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen,
wie im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die Bundesrepublik
Deutsch-land hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene
Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten. ist jedoch
von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich
im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen
Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von§ 35 Abs. 1 Ziffer 5. BauGB besonders anerkanntes
Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der
Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung
durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in
dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen
und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"Fluglenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Derartige Greifvögel
folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder
Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und dergleichen.
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der WEA zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden
(vgl. Mammen et al. 2010):
(1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für
Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen
werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die
Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann
aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei
den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei
Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war.
Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte im Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hinter-grund, dass die
Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch
und Steinkaul brütet - aus den Daten überhaupt nicht abzuleiten.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“
des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern. Ebenso werden im Leitfaden
Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ab-
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lenkungsflächen) als geeignete Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im
Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu dem Horst
auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz genießen, wie
die Schutzgebiete um die Horste. Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht
ist deshalb ein erneutes mind. einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter
Vogelarten durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des
Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits
die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen
(s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Bio-logischen Station am
Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben
und ein Sperber gesichtet wurden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist
jedenfalls für die angesprochenen geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Bereich der Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegen-stehen und sich
eine Nutzung der Windenergie verbietet.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es
ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive
und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
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beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
c) Fledermausbestand
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D und E definitiv zu rechnen. Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die
oben genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom 26.04.2014 eingehend geäußert. In den besagten Stellungnahmen
wurde zunächst gerügt, dass ein Untersuchungsraum von lediglich 500 m
um die Windkraftanlagen nicht ausreichend sei. In dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser
Untersuchungsraum nun „bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig
anzutreffenden Arten Zwergfledermaus. Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden auch anlässlich der Begehungen durch
das Büro ecoda grundsätzlich festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus
anbelangt, wurde nun auch bestätigt, dass diese Art besonders häufig im
Bereich vorkommt.
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe lndividuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände
deckt, die seit Jahren entsprechenden Erhebungen durch-führen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehungen
durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten
korrekt erfasst.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen natur-schutzfachliche Meinung
steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so
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dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet
nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Die
Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als unzulässig
erachtet werden. Dieser Ansicht sind die zitierten Naturschutzverbände.
Dies gelte noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen
Mausohrs, Anhang II - Art der FFH-Richtlinie.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im
Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in
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potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben.
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende
Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet.
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde
der Regierung von Mittelfranken aus Ansbach anlässlich eines Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet. Durch entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen wer-den Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die niedrig
fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen
damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen.
Dement-sprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem gefährdet. Durch heftige
Druckschwankungen im Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäusen innere Verletzungen ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch
ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer WKA mit einer Nabenhöhe von
140 m und einem Rotordurchmesser von160m von 20100 qm. Quelle: Dr.
Friedrich Buer, Neustad/Aisch, Freier Biologe. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise
durch Windkraftanlagen zu Tode kommen können. Fledermäuse werden
teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere
auf die Geschwindigkeit der Flügel durch die Tiere falsch eingeschätzt wird.
Die Mehrzahl der getöteten Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber es platzen feine Adern im Gehörbereich.
Diese Tiere können dann keine Nahrung mehr orten und verhungern. Die
Dunkelziffer der getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die
meisten Tiere nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende
Tiere wie beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind
auch verendete Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung
durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der
mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch
das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog. WEAempfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie
u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden
nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konflikt-feld
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von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten
nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im
Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen
werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter,
individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-kmRadius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden. Offenbar
soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitaring an bestehenden
Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für eine verwendbare
artenschutz-rechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber, dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden Fledermausarten
geprüft und gutachterlieh behandelt werden. Die hier vorgenommene Begutachtung beruht weitestgehend auf Spekulationen zumindest was die
höher fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber nicht Grundlage
einer Planung und eventuell späteren Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die Bebauungspläne zu behandeln und zu
beurteilen sind, bedarf es hier konkreter, detaillierter und abschließender
Prüfung. Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt: "Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist
nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vergleiche VV Artenschutz
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Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Vermindermungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW nicht
vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch
in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit
Abschaltszenarien durchzuführen.
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2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7 (Seite
78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch
windkraftrelevant sind. Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf
Arten das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden kann. Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit den Windkraftanlagen bescheinigt.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im
Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen
werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter,
individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-kmRadius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit" gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein
eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse
vor. In weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere
der höher fliegenden Arten ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses"
Fachgutachten weder für die Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die arten-schutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch
in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit
Abschaltszenarien durchzuführen.
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Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch
einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Auf die Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits oben hingewiesen (s. Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so
dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehnungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet
Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen
Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende
Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden können.
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d) Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint,
weil keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2013.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Froitzheim
und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen
ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen
der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei
die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung
findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Wildkatze ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber zumindest die Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern. Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts
erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
6.7
IV. Landschaftsschutz/Landschaftsbeeinträchtigung/Denkmalschutz
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung von
Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in
diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer
5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben
angeführt- um eine bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann
auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung
von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35
Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn
insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das
Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3
Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca.
200 m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen,
Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört,
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Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar.
Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht
für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen
sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus
abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Land-
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zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
schaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da
dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags
sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbalargumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage
der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R.
mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der
einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick
auf den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus und Freizeit" ist
hier ausreichend:
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten
Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER &
ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Aus-wirkungen auf den
Tourismus auszugehen.
"In unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot voll auf ihre Kosten
kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in
die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten Ei-
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fellandschaft. " Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen. Im Übrigen ist die Seite überschrieben mit "Willkommenen in Kreuzau.
Erholen, wandern, Natur erleben".
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 200 m
großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat
hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter
aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt
der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende
dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von Windkraftanlagen in
ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein.
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der
Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht,
durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten, um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich,
wenn sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln
wollen. Die neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese
privaten und öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende Entwertung erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH
Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete,
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind. Die Konzentrationsfläche D
liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal – Stufenländchen-Eifelvorland des Landschaftsplans
Vettweiß. Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseiti-
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Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes
ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen
zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die
Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014)
sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendig-
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gen". Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
"Mit dem Schreiben vom 2. 6. 2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFHGebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung
(Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013) bestätigt,
dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist. Auf einen Schutzabstand
zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden."
keit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist
nicht zu erkennen.
In den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier als
Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnahmen und
Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des
Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebiete/Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Auch insoweit wird
nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013
verwiesen, die ganz offensichtlich unsere Rechtsauffassung teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig.
Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die Rechtswirkungen
von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen. Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung und Vorgehensweise ausreichend
Material für ein Normenkontrollverfahren nach§ 47 VwGO bieten wird. In
diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Eine notwendige Abwägung
zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des
Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit
der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung
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Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die
Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014)
sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist
nicht zu erkennen.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine
Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des Bau-
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des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch
dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen
Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert
hat
Scholz in Maunz I Dürig I Herzog I Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46
ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers. divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der
geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
grundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer
Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern
nicht erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“
von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember
2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie des
Artenschutzes gegeben und die FFH-Verträglichkeit gegeben."
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im
Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2
BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3101.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild
mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine Überformung und Verfremdung des Landschaftsbildes durch Errichtung von hier
geplanten 9 technischen Anlagen mit großer Höhe. Die dominante Kulisse
führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der Landschaft und Beeinträchtigung
der Eigenart des Landschaftsbildes. Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen.
Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen.
Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit
eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar.
Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht
für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen
sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus
abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da
dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a.
der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags
sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbalargumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage
der Ausführungen des LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem
sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33,
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R.
mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
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Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maß-nahmen zu kompensieren ist.
6.8
V. Erschließung und Zuwegung
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen
Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des zu erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5 bis 5m breit
sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen,
ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich. Es muss eine genaue Regelung
getroffen werden, wie was ausgebaut werden soll, wer Kosten trägt und
dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem sind auch sehr viele private Straßen
und Wegeanlieger u. a. die o. g. Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete
Flächen betroffen.
6.9
VI. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den
Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich grundsätzlich
zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die Aufnahme „Nutzung
der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der
Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der Windenergie" ist dies eindeutig zu folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne "Auflagen" gewollt,
hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden
Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch
privilegiert, die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im
Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens
werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den jeweiligen Landschaftspflegerischen
Begleitpläne ermittelt und Kompensiert. Eine detaillierte Planung ist
zur Genehmigung vorzulegen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften
hinterlegt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben werden müssen
und dann lediglich nur noch eine stark verminderte Stromausbeute die Folge
ist. Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne
jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine Rede mehr sein. Aus diesem
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Grund unterliegt dieser Sachverhalt im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung
durch die Gerichte.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf den
äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis
keine vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte und computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die
5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser Wert umstritten ist. Bei diesen
geringen Windgeschwindigkeiten ist es unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der Planung eine korrekte Jahresmessung der
mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss. Ergebnisse sind hier noch
nicht bekannt. Die gesamte Planung stützt sich auf reine Mutmaßungen
hinsichtlich der Windgeschwindigkeit Es bedarf nur eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen Windkraftanlagen um festzustellen, dass im
Bereich um die 5,5 m/s die Anlagen ca. 15% der Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer des
hier geplanten
Anlagentyps:
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%, bei
5,25 ca. 13,7% Bei der hier angenommenen ("schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also
15,8 % der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein Mindestmaß an
Effektivität der Energiegewinnung geleistet. Ein wirtschaftlicher Ertrag wird
weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen,
die auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser Daten niemals die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen
kann. Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB. Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben,
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Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen. In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas
NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen limitierenden Faktor für
den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen darstellen.“
Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe der Referenzanlage (108
m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend
mehr als 5,50 m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150 m
über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren
Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund bereits
überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es überwiegend
6,25 m/s.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit
4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage
(100 m über Grund) zwar über zu geringe Wind-stärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Wind-stärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese
Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände zu Siedlungsflächen)
der Windenergie nicht zur Verfügung.
Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas
NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis 250 W/m². In
einer Höhe von 125 m über Grund steigt die Energieleistungsdichte
auf überwiegend 250 bis 300 W/m². Dies stellt ein gutes Potential
für die Windkraftnutzung dar. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist
auf den Flächen möglich.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es
sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen.
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dass die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich
der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen. Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig nicht mehr in die Förderung aufgenommen. Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht
effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog . „Energiewende" leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht
mehr gewünscht. In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem
Fall steht und fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen
mit Gewährung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass
die hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz liegen werden. Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich
der hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass
diese Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also
sehenden Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen
Nutzen noch einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber massiv
in private und öffentliche Belange eingreifen. Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit privaten und öffentlichen Belangen
muss hier .zu Lasten der Investoren ausfallen. Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern allenfalls gerade mal ein Wert minimal über der drohenden
Insolvenz.
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch gerade
jetzt im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen Glauben
geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte der Effizienz
nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen. Auch dies ist Aufgabe
der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat, dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden. Diese Problematik fällt auch nicht
-wie oftmals dargelegt wird - in den Bereich der Unternehmerischen Entscheidung. In vorliegendem Fall sind erhebliche private und öffentliche Belange betroffen, sodass hier die öffentliche Hand im Rahmen des Planungsund Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat.
Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden Orte
betroffen. Es kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in diesem
Bereich. Ebenso sind erhebliche natur und artenschutzrechtliche Belange
betroffen. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ist deshalb die Genehmigung für die gesamte Planung der Gemeinde Kreuzau zu versagen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
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Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung
für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen.
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein,
ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichen-den Eignung
für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen.
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Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standortuntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden als hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin zur Ausweisung
als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und E werden im
Rahmen der Bauleitplanung weiter verfolgt.
6.10
Anlage 2)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Leitsätze:
1. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
kann seine Innen-Außen-Blickbeziehung gehören.
2. Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmalpflegerisch besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in
einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf
diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander
sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen.
3. Der Errichtung einer auf einer Anhöhe über derartigen Baudenkmälern
positionierten Windkraftanlage können Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
4. Der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege bezüglich des
Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung durch eine
geplante Windkraftanlage kommt für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden und Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung zu; sie ist
aber von tatsächlichem Gewicht. Bei der nachvollziehenden Überprüfung
dieser Einschätzung durch das Verwaltungsgericht muss die Privilegierung
der Windkraftanlage durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigens berücksichtigt
werden.
Hinweis·
Der Rechtsstreit war gekennzeichnet durch eine divergierende Beurteilung
der denkmalschutzrechtlichen Situation auf Seiten der beteiligten Behörden
des Freistaats. Im Berufungsurteil des BayVGH hat sich letztendlich die
Position des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege gegen die Position der Genehmigungsbehörde (Landratsamt) durchgesetzt.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.07.2013 erstmals eine Grundsatzentscheidung im Spannungsfeld zwischen Windenergienutzung und Denkmalschutz getroffen. Die Entscheidung dürfte hinsichtlich der Passagen zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines Denk-
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mals (Rn. 26 der Urteilsausfertigung) sowie hinsichtlich der zentralen Aussagen in den Leitsätzen - auch zur Rolle des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege im Verhältnis zur Genehmigungsbehörde (vgl. auch Rn. 27
der Urteilsausfertigung )- für den künftigen Vollzug bayernweite Auswirkungen haben. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Grundsätze wird es - wie das
Urteil des BayVGH hinsichtlich der Abwägung der konkreten Gegebenheiten
vor Ort zeigt (Rn. 28 ff. der Urteilsausfertigung) - auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen. Die ausführlich anhand einer komplexen Abwägung aller konkreten Umstände vor Ort erfolgte Begründung der Entscheidung macht deutlich, dass es sich das Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht leicht gemacht hat und dass aus der Entscheidung keine Tendenz abzuleiten ist, dass der Errichtung von Windkraftanlagen und damit
auch der Energiewende künftig unüberwindbar Hürden entgegenstehen
werden.
Der Fall war auch artenschutzrechtlich (§ 44 BNatSchG bzw. Belange des
Naturschutzes i.S. von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) in Bezug auf Fledermäuse
nicht unproblematisch. Nach den behördlichen Ermittlungen des Landratsamts und der Höheren Naturschutzbehörde war zwar vom Vorkommen geschützter Fledermäuse auszugehen, unklar - und ohne ein Gondelmonitoring über einen längeren Zeitraum nicht zu beantworten - war allerdings die
Frage, ob die Tiere auch in einer kritischer Höhe fliegen und deshalb ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. ln der mündlichen Verhandlung
am 13.06.2013 wurden entsprechende Auflagen des Genehmigungsbescheides dahingehend verschärft, dass dem Landratsamt ab Inbetriebnahme alle zwei Monate die Auswertungen eines zweijährigen Gondelmonitorings vorzulegen sind, um zeitnah über einen eventuell notwendigen Abschaltalgorithmus (ggf. Stillstand während der Dämmerungs- und Nachtzeit)
entscheiden zu können. Der diesbezügliche Streitstand musste vom
BayVGH aufgrund des von ihm angenommenen Widerspruchs zu denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht entschieden werden.
22 B 12.1741
AN 11 K 11.1753
Großes
Staatswappen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
ln der Verwaltungsstreitsache
Stadt Lauf an der Pegnitz,
Stand: 18.02.2016
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vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Urlasstr. 22, 91207 Lauf a. d.
Pegnitz,
- Klägerinbevollmächtigt:
Rechtsanwalt
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschart Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter beigeladen:
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte .................
.wegen
immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 25. Januar 2012,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am
Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr.
Dietz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2013
am 18. Juli 2013
folgendes
Urteil:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
25. Januar 2012 und der Bescheid des Landratsamts N..............
vom 15. August 2011 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Stand: 18.02.2016
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III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstrecken
den Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt N......
...... (Landratsamt) mit Bescheid vom 15. August 2011
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer 149,38 m hohen Windkraftanlage (Nabenhöhe 108,38 m,
Rotordurchmesser 82,0 m) auf dem Grundstück FINr. 937 der Gemarkung
N........... im Stadtgebiet der Klägerin. Der Standort für die Windkraftanlage
befindet sich auf dem Galgenberg, einer Anhöhe von 423 müNN nördlich
des Ortsteils Neunhof. Der Standort der Windkraftanlage liegt vom nördlichen Ortsrand von Neunhof 805 m, von der Ortsmitte von Neunhof (Kirche) 1.080 m und von der Ortsmitte von Beerbach (Kirche) etwa 2.200 m
entfernt (vgl. Abstandsberechnung Behördenakte BI. 144). Neunhof und
Beerbach liegen jeweils in einer Senke. Der Standort ist im Regionalplan
der Industrieregion Mittelfranken als Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der
Windenergie WEA 23 ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Klägerin als Vorbehaltsgebiet gekennzeichnet (vgl. Stadt Lauf an der Pegnitz. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom
27.5.2008, Anlage zur VG-Akte, S. 108 ff.).
2 Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen mit Schreiben vom 4.
Februar
2011 versagt (Behördenakte BI. 88 ff., 202). Das Landratsamt hat das
fehlende gemeindliche Einvernehmen im streitgegenständlichen Bescheid
vom 15. August
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2011 ersetzt (dort Ziffer 6., Behördenakte
BI. 205/218).
3 Die Anfechtungsklage der Klägerin blieb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg (Urteil vom 25.1.2012). Mit Beschluss vom 3.
August 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen (Az. 22 ZB 12.547).
4 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
5 Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts N............ vom 15. August
2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem
Grundstück FINr. 937 der Gemarkung N.............. in der Gestalt der in der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 erfolgten Änderung bezüglich
der Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 wird aufgehoben.
6 Zur Begründung macht sie insbesondere das Entgegenstehen von Belangen des Immissionsschutzes, des Orts- und Landschaftsbilds, des
Denkmalschutzes sowie des Artenschutzes geltend. Die Windkraftanlage
sei am geplanten Standort nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
weil dieser bei 4,5-5 m/s Windgeschwindigkeit nicht ausreichend windhöffig und bei lediglich 25-30 % erreichbarer Nennleistung der Windkraftanlage unwirtschaftlich sei. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens
sei nicht gesichert, weil Schwerlastverkehr zu Wartungsarbeiten nicht
möglich sei.
7 Der Beklagte beantragt, über die Berufung nach Sach- und Rechtslage
zu entscheiden.
8 Die Windkraftanlage sei privilegiert; auf die Windhöffigkeit komme es
insofern nicht an, zumal der Standort sowohl im Regionalplan als auch im
Flächennutzungsplan der Klägerin entsprechend ausgewiesen sei. Die
Erschließung des Grundstücks FINr. 937 der Gemarkung N............. sei
über einen angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück FINr. 209 für die Betriebsphase gesichert; auf die Bauphase komme
es nicht an. Eine Beeinträchtigung des Bestands von Baudenkmälern
stehe nicht inmitten; ihr Erscheinungsbild werde nicht erheblich beeinträchtigt.
9 Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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10 Die Berufung sei unbegründet. Die Windkraftanlage sei privilegiert, die
Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden dem Vorhaben
nicht entgegen.
11 Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) lehnt das
Vorhaben ab (Stellungnahme v. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 425 ff.; zuvor
Stellungnahme v. 21.11.2003 zur Änderung des Regionalplans, VG-Akte
Bl. 191 ff. sowie Stellungnahmen v. 27.4.2011, 23.9.2011,
23./25.10.2012). Der Ortsteil Neunhof zeichne sich durch drei Schlossanlagen des 17./18. Jhd., eine Kirche des 15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und Wohnstalläuser des 18./19. Jhd. sowie neun
Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. als Baudenkmäler aus. Eine Windkraftanlage auf dem Galgenberg beeinträchtige die Erlebbarkeil und die
Fernsicht auf Neunhof als in einer Senke geschützt gelegenem und teilweise von Streuobstwiesen umgebenen Ort inmitten der Kulturlandschaft des
Neunhofer Landes. Der Ort präsentiere sich besonders von Süden aus als
reich gegliederte Dachlandschaft, die sich von anderen Orten durch die
Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler erheblich unterscheide. Der Panoramablick von der Friedhofsterrasse nördlich der in der
Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Johannis auf den Ort mit den
Schlössern würde durch die sich auf dem nördlich anschließenden Hang
geplante Windkraftanlage massiv beeinträchtigt. Gleiches gelte für die
Blickbeziehung aus den Schlössern in die Landschaft, insbesondere aus
dem Welser-Schloss mit der Hauptblickachse aus der Götterstube nach
Nordosten, also mit der Windkraftanlage inmitten. Die ungestörte Blickbeziehung aus den Innenräumen in die überlieferte Kulturland- schaft gehöre
hier zum schutzwürdigen Wesen des Schlosses. Gleichfalls werde die Verknüpfung zwischen dem Schloss als Herrschaftssitz und der Landschaft in
nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Im sich nördlich an das Schloss
zur Windkraftanlage hin anschließenden barocken Landschaftsgarten befinde sich als wesentliches Element die Klause („Eremitage") in der hügeligen Landschaft. Ebenso werde die Blickbeziehung auf das Ensemble um
die Kirche St. Egidien in Beerbach, einem herausragenden Denkmalbe-
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reich aus gotischer Kirche, barockem Pfarrhaus und neubarockem Schulhaus von der Qualität eines Postkartenmotivs, durch die östlich gelegene
Windkraftanlage massiv gestört.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 26. März 2013
Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 13. Juni 2013
zur Feststellung der örtlichen Situation der Baudenkmäler von Neunhof
und Beerbach mit Blick auf den Standort der strittigen Windkraftanlage.
13 ln der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 hat der Beklagte die
Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids zum
Gondelmonitoring im Hinblick auf prioritär geschützte Fledermausarten im
Einverständnis mit der Beigeladenen geändert.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Niederschriften über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
15 Die zulässige Berufung ist begründet, weil die mit Bescheid vom 15.
August 2011 erteilte Genehmigung in der am 13. Juni 2013 geänderten
Fassung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
§§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2
BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden
wird hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach §
36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33. 34 und 35
BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im vorliegenden Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmä-
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ßig wäre dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem
Umfang eingehalten worden wären. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin
sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang
nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010- 4 C 7/09- BVerwGE 137, 74
Rn. 34: BVerwG. U.v. 1.7.2010-4 C 4.08- BVerwGE 137,247 Rn. 32).
17 Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen des § 35 BauGB
erfüllt. Das strittige Vorhaben ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und die Erschließung ist gesichert, doch stehen ihm jedenfalls
öffentliche Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 BauGB).
18 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB
wendet, ist ihr nicht zu folgen.
19 a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Standort für die Windkraftanlage sei mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet, so dass diese
keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch nehmen
könne, ist ihr nicht zu folgen. Die Privilegierung einer Windkraftanlage nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass der Standort objektiv nicht
völlig ungeeignet ist. Die Eignung des Standorts hat der Beklagte unter
Verweis auf Daten aus dem Bayerischen Windatlas bestätigt; dafür spricht
auch die Ausweisung des Standorts als Vorbehaltsgebiet
20 b) Die von der Klägerin ebenfalls bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für eine Privilegierung genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012- 4 C 9.11 – DVBI 2013, 511/513 Rn.
8 L m.w.N.). Dies ist hier nicht zu bezweifeln.
21 c) Dass im vorliegenden Fall keine besondere Windhöffigkeit gegeben
ist, kann allerdings bei der Überprüfung des Entgegenstehens von Belangen eine Rolle spielen (vgl. unten 2.a) a.E.).
22 d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Erschließung des Vorhabens
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nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gesichert, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
23 Das als Standort vorgesehene Grundstück hat eine ausreichende Erschließung. insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und
Wegenetz über den angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf
dem Grundstück FINr. 209. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist
für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt auf das
durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab. Eine Erschließung ist daher gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der lngebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985- 4 C 48/81- NVwZ 1986,
38/39 a.E.). Für Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreichbarkeit mit den
für nach der lngebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten
erforderlichen Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwertastfahrzeuge
erforderlich sind. Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
24 2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung einer Windkraftanlage stehen aber Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil es die künstlerische Wirkung des Weiser-Schlosses und das Erscheinungsbild der Baudenkmäler als Teil des
Gesamtbildes des Ortes erheblich beeinträchtigen würde.
25 Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz
und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird,
wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen
können (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353
Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08BVerwGE 133, 347/353 f. Rn.14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privi-
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legierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR
2002, 751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein
Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtliehen
Denkmalschutzregelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein,
wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C
3.08- BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB
44/09- NuR 2010, 649/656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträch- tigung eines Denkmals vorliegen.
26 Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch an Hand
der landesrechtlichen Maßstäbe wie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ersehen werden kann - nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also
ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem
Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch
unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich
an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht
gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung
gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. zur
Beeinträchtigung am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG
BayVGH, U.v. 24.1.2013- 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 ff. Rn. 30;
am Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR
2010, 649/657 m.w.N.). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung
gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen
ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein
(vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 57,
59).
27 Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen
Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beein-
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trächtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG
berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche
Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und
Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur
Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB
44/09 - NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11- juris
Rn. 60 m.w.N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu; der vom Verwaltungsgerichtshof
eingenommene Augenschein hat vorliegend die fachliche Einschätzung
des Landesamts bestätigt.
28 a) Hinsichtlich des Weiser-Schlosses in Neunhof ist eine erhebliche
Beeinträchtigung durch die geplante Windkraftanlage gegeben, weil es sich
um ein Baudenkmal von herausragender Bedeutung handelt und weil die
künstlerische Wirkung des Denkmals wesentlich geschmälert wird. Es
handelt sich um eine denkmalpflegerisch besonders schützenswerte lnnenAußen-Blickbeziehung, nicht lediglich um eine baurechtlich regelmäßig
nicht geschützte "schöne Aussicht" (vgl. dazu z.B. BVerwG. U.v.
28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 24 m.w.N.).
29 Vorliegend hat das Landesamt ausgeführt, dass das ländliche WelserSchloss als Herrschaftssitz des reichsstädtischen Patriziats dessen Landnahme außerhalb der Stadt symbolisiert (vgl. Stellungnahmen v.
23.125.10.2012 u. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 373 ff., 425/426 1.; Niederschrift über den Augenschein v. 13.6.2013, VGH-Akte BI. 483/487 f. mit
Fotos 13-16, VGH-Akte BI. 498 f.). Die beiden barock ausgestatteten Räume der "Piepenstube“ im Süd- und der "Götterstube" im Nordflügel verknüpfen konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit
der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamteindruck. Beide Räume zeichnen sich durch ihre (restaurierten) Wandbespan-
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nungen aus, die in bildlichen Szenen ein imaginäres "Arkadien" als idealisierte Natur mit Bäumen und Vögeln einerseits und mit Ansichten eines
stilisierten städtischen Patrizierhauses andererseits in Beziehung setzen
zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedlung. Darin spiegeln
sich dem Landesamt zu Folge barocke Ausstattungskultur und europäische
Geistesgeschichte.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Augenschein diesen in den fachlichen Stellungnahmen des Landesamts mit Worten beschriebenen Eindruck
optisch erleben und die denkmalfachliche Würdigung nachvollziehen können. Er fand das künstlerische Konzept aus Bild gewordener Vorstellungskraft im lnnern der Räume und Wirklichkeit gewordener Gestaltungskraft im
Äußeren und in den Außenanlagen des Schlosses sowie in dessen Umgebung bestätigt: Innen und Außen gehen gestalterisch ineinander über. Beide Räume ("Piepenstube'' und "Götterstube") bilden eine durch einen Gang
miteinander verbundene Einheit. Der Betrachter tritt aus dem Gang in die
Räume hinein und nimmt die Wandgestaltung zusammen mit dem Blick
aus den transparent verglasten Fenstern wahr (die gefertigten Fotos geben
dies nur unzureichend wieder, weil der Belichtungskontrast zwischen Innenraum und Außenhelligkeit den Kontrastumfang der Kamera weit überstieg).
31 Zwar ist der Blick aus dem Südfenster in der Schmalseite der „Piepenstube" durch eine größere Photovoltaikanlage auf dem Dach eines nahe
gelegenen landwirtschaftlichen Gebäudes teilweise vorbelastet. Doch aus
der überwiegenden Zahl der Fenster und Blickrichtungen beider Räume
bleibt die Gesamtwirkung von künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie umgebenden Nachbarschaft gut erlebbar. Dass sich Neunhof baulich nicht mehr im Zustand des
17. Jhd. befindet, mindert diese Denkmalwirkung nicht, denn zur westlichen Breitseite des Schlosses hin fällt der Blick des Betrachters im Nahbereich zunächst auf ein ebenfalls zur Schlossanlage gehörendes denkmalgeschütztes Gebäude, erst dahinter auch auf modernere oder modernisier-
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te Bauten. Nach Norden ist der Blick aus der Längsseite der „Götterstube“
noch unbeeinträchtigt; ältere Gebäude mit Steinfassaden und steilen Satteldächern treten vor dem Hintergrund des Baumbewuchses am Galgenberg in den Blick.
32 Genau in dieses Blickfeld würde die auf dem Galgenberg geplante
Windkraftanlage hineinragen. Sie wäre erkennbar, wenn man die „Götterstube" betreten hat, insbesondere ohne besondere Mühen beim Blick aus
den Fenstern. Sie würde sich in dieser historisch gewachsenen und noch
wesentlich ungestört erhaltenen Blickbeziehung durch ihre Gestalt und
Größe als besonders störendes Element erweisen. Ihre schlanke vertikale
Bauweise mit hellem Anstrich im Hintergrund würde in einen deutlichen
Gegensatz zu den massiv gebauten und horizontal orientierten, in ihrer
Fassade naturbelassenen Steingebäuden im Vordergrund treten und die
denkmalpflegerisch schützenswerte Blickbeziehung besonders stark beeinträchtigen. Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre Richtung Norden aus der
„Götterstube" heraus nicht mehr nachvollziehbar, denn die Windkraftanlage
würde trotz ihrer räumlichen Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen
überwiegend sichtbar sein und als erheblich störend empfunden werden.
33 Trotz seiner gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
kann sich der Belang der Nutzung der Windenergie hier nicht gegenüber
dem als höherwertig anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach §
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchsetzen. Das Schloss ist in seiner künstlerischen Wirkung als Denkmal ortsgebunden; es kann seine denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen und verlöre sie weitgehend, würde die Windkraftanlage in Sichtweite errichtet. Die Windkraftanlage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls ihre
technische Funktion erfüllen. Während die Beeinträchtigung des Denkmals
durch die Windkraftanlage einerseits nicht durch bauliche oder denkmaipflegerische Vorkehrungen abgemildert werden kann, besteht andererseits die Möglichkeit, die Windkraftanlage auch an einem anderen Standort
zu errichten und zu betreiben. Dass der für die strittige Windkraftanlage
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vorgesehene Standort im Hinblick auf seine Windhöffigkeit für die Nutzung
der Windenergie besonders gut geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. ln diesem Nutzungskonflikt zwischen einer ortsgebundenen gewachsenen Bebauung auf der einen Seite, deren besonderer Wert von einer ungestörten
Blickbeziehung abhängt, und einer heranrückenden nicht vergleichbar ortsgebundenen neuen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung setzt
sich hier der erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes gegenüber dem privilegierten Belang der Windenergienutzung durch.
34 b) Soweit das Landesamt für Denkmalpflege die Sichtbarkeitsbeziehung
zur „Eremitage" an der Flanke des Galgenbergs für schützenswert erachtet,
konnte diese Blickbeziehung wegen des weitgehenden Bewuchses der
Flanke des Galgenbergs nicht nachvollzogen werden. Hierauf kommt es
aber vorliegend nicht entscheidend an.
35 c) Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich durch die geplante
Windkraftanlage auch für das Erscheinungsbild der Baudenkmäler von
Neunhof von Süden, weil auch dieses von herausragender Qualität ist und
weil die Wirkung des Gesamteindrucks der Denkmäler wesentlich geschmälert wird.
36 Nach fachlicher Darstellung des Landesamts für Denkmalpflege (Landesamt) finden sich im Ortsteil Neunhof drei Schlossanlagen des 17./18.
Jhd., eine Kirche des 15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und Wohnstallhäuser des 18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. Der Ort präsentiert sich besonders von Süden aus als
reich gegliederte Dachlandschaft, die sich von anderen Orten in Franken
durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler erheblich
unterscheidet. Das Besondere der Dachlandschaft Neunhofs liegt darin,
dass sie durch die Türme der Kirche und des Welser Schlosses und den
dazwischen liegenden Giebel des Koler-Schlosses einen einmaligen Charakter erhält. Von Bedeutung sind insofern auch der besonders gute Erhaltungszustand der Dachlandschaft und das weitgehende Fehlen von störenden Einrichtungen (vgl. Stellungnahme v. 23./25.10.2012, VGH-Akte BI.
373 ff.; Niederschrift über den Augenschein v. 13.6.2013. VGH-Akte BI.
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483/489 mit Fotos 21-26. VGH-Akte BI. 502 ff.). Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und Sichtbeziehungen
ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft; bei Verwirklichung des Vorhabens drohen demnach die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als dominierende Landmarken zu verlieren.
37 Nach dem Ergebnis des Augenscheins zeigt sich Neunhof von der
Kuppe an der südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach Hub
aus als in die Senke eingebetteter Ort, der nach Norden hin u.a. von
der Anhöhe des Galgenbergs überragt wird. Gerade beim Blick auf den
Altort - nicht auf die östlich gelegene neuere und aus der Senke heraus
entwickelte Bebauung - dominieren die Spitze des Kirchturms von St. Johannis, ein Teil des Südgiebels und das Dach des Koler-Schlosses sowie
ein Teil des Südgiebels und das Dach des Weiser-Schlosses den Gesamteindruck, zu dem teils mehr, teils weniger zwischen Bebauung und Bewuchs sichtbar Sandstein-Giebel und Satteldächer der typischen Dorfgebäude Frankens treten. Der Wechsel der Dachrichtungen und Dachformen
der Denkmäler zwischen den Satteldächern der Wohn- und Nutzgebäude
einerseits sowie den auffallend abweichenden Dachformen der Schlösser
andererseits birgt einen besonderen architektonischen Reiz für den Betrachter: Die Kirche St. Johannis und die beiden Schlösser treten aus der
Senke durch ihre erhabene Lage hervor und symbolisieren für den Betrachter eine gewachsene Beziehung der Bauherren dieser Denkmäler: Der
historische Herrschaftsanspruch von Klerus und Adel findet in der Anordnung von Kirche und Schlössern „auf Augenhöhe“ untereinander und dominierend gegenüber den tiefer liegenden Bauten der Bevölkerung seinen
augenfälligen Ausdruck. Diese Besonderheit Neunhofs als Teil des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds des Ortes kann von der Anhöhe der
Straße bei H... von einem Betrachter erlebt und erkannt werden.
38 Ein Bau der Windkraftanlage auf der nördlich des Ortes gelegenen Anhöhe würde die Erlebbarkeildieser historisch gewachsenen Beziehung im
Altort erheblich stören, denn mit ihrem gegenüber den Denkmälern in der
Senke deutlich höheren Standort würde die Windkraftanlage zur städtebaulichen Dominante. Weniger die Kulturlandschaft des Neunhofer Landes,
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wie das Landesamt meint, als vielmehr die Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander und zur weiteren
dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch krass
unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und
erheblich beeinträchtigt. Die Dominanz der Windkraftanlage, nicht zuletzt
auf Grund ihres den Ort hoch überragenden Standorts und der Höhe des
Bauwerks, träte in einen schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und symbolträchtigen Bebauung im Altort
von Neunhof.
39 Diese besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und in ihrer
Wirkung auf den Altort unterscheidet sich in ihrer denkmalpflegerischen
Schutzbedürftigkeit grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungstätigkeit entstandenen Ortsbild. Letzteres ist nur geschützt gegen Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig
auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken
(BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554; im Anschluss BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26); gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger
Vorhaben hat eine Gemeinde hinzunehmen. Demgegenüber gewinnt das
Ortsbild Neunhofs seinen eigenständigen Stellenwert durch die architektonische Anordnung seiner Denkmäler zueinander und gegenüber der übrigen Ortsbebauung als Stein gewordene Allegorie historischer sozialer Beziehungen.
40 d) Auf die weiteren Blickbeziehungen zum und aus dem Koler-Schloss,
vom Friedhof St. Johannis und auf das Ensemble der Kirche St. Egidien in
Beerbach kommt es nach alledem zwar nicht mehr entscheidungserheblich
an.
41 Gleichwohl wird die vorstehende Bewertung noch durch die beim Augenschein wahrgenommenen Blickbeziehungen dieser Denkmäler zusätzlich gestützt: So lässt sich die Einbettung Neunhofs in die Senke bei gleichzeitig erhabener Position des Koler- und des Weiser-Schlosses ebenfalls -
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wenn auch nicht so ausgeprägt wie von der Kuppe an der südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach H... aus - von der Friedhofsterrasse
der Kirche St. Johannis wahrnehmen. Die Schlösser überragen die Gebäude des Altorts und treten zueinander in eine optische, wenn auch wegen
des Betrachterblickwinkels nicht mit einem Blick wahrnehmbare Konkurrenz, die ihrerseits vom Standort der Windkraftanlage überragt und vom
Baukörper des Vorhabens deutlich dominiert würde. Hinzu kommt die Wirkung der vielgestaltigen Dächer von teils ebenfalls denkmalgeschützten
Häusern im Altert, wobei diese durch vereinzelte moderne Bauteile (Satellitenempfangs-, Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen) auf den Dächern
zwar etwas gemindert, aber - anders als durch die Windkraftanlage - nicht
erheblich beeinträchtig wird.
42 Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3. § 159 Satz 1 VwGO.
43 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 1 0. § 711
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
44 Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23,
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in
Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. ln der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten las-
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sen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67
Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen)
sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen
als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt
handeln.
46 Dr. Schenk
Demling
Dr. Dietz
47 Beschluss:
48 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52
Abs. 1, § 47
Abs. 1
GKG}.
49 Dr. Schenk
6.11
Demling
Dr. Dietz
Anlage 3)
Kreuzau, 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft-TÖB-Beteiligung
Stellungnahme nach § 4 Abs 2. BauGB
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen, zu denen ich wie
folgt Stellung nehme:
1. Verfahrensstand
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1und Nr. G 2 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades der Umweltprüfung
und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind,
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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wie die Ermittlung des Wirkungsraumes der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der strukturellen, funktionalen und visuellen
Zusammenhänge und deren räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die
Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es
wesentlich, den umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die
optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen
relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien
sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren
präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfenden Denkmäler
und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen
der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde Kreuzau mit der Beauftragung
des Büros ecoda zur Erstellung des „Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen", bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2011
nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen bestimmt:
"Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft
und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände."
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Baureitpläne
insbesondere "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmal-Pflege sowie der erhaltenswerten Ortstelle, Straßen und Plätze
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher „Bedeutung'' zu
berücksichtigen sind.
In § 1 Abs, 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind
frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen
Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler
und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind."
Nach § 9 Abs. 1b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...]
Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen - stehen oder b) ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt".
Die Regelungen des § 9 Abs. 1b) verweisen auf den Schutz des Denkmals
in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung" und Beein-
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trächtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im
Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen'' - Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck "Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen", 2.
Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines
Denkmals wird in seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen
Merkmalen durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können z.B.
auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für
eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in den Wirkungsraum d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des Denkmals durch
die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B.
auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der Wirkungsraum selbst ist also nicht
Schutzgegenstand, dementsprechend sind grundsätzlich alle Maßnahmen
zu erlauben, die keine oder nur eine geringfügige substantielle, funktionale
oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die absolute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem
Denkmal spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind
z.B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP Gesellschaft
e.V., Köln 2008 zu entnehmen.
3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Krezau", ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipi.-Geogr.
Stefan Wernitz,18 07.2014
Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVPGesellschaft (2008) an und berücksichtigt auch die wesentliche und aktuelle
Rechtsprechung. Es erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen des LVRAmtes für Denkmalpflege Im Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte,
die zu korrigieren sind:
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei wurden nur
die von den Gutachten festgelegten Hauptblickrichtungen untersucht, die sie
unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der Fokus auf Sichtbeziehungen
vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (S. 2.3). In der Denkmalpflege wird als Wir-
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kungsraum der Bereich bezeichnet, der strukturell, funktional oder visuell
zur Bedeutung des Denkmals beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in
dem es wahrgenommen wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch
eines Denkmals auf eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung.
Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in
seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen. Daher ist bei
Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und Im weiteren Verlauf der Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante
Umgebung. Die Reduzierung der Analyse auf lineare Beziehungen und
Strukturen ist somit methodisch unzureichend.
Das Gutachten berücksichtigt zudem die “Abschirmung des Denkmals durch
Gebäude, Vegetation und Relief'' (S. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den Sommermonaten, in
denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll begrünt sind. Da es in dem
Landschaftbereich jedoch überwiegend Laubbäume gibt, ist diese einseitige
Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in den Wintermonaten
erheblich größer, sodass die Bewertung durch das Gutachten unvollständig
ist.
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung
von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt
ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der Windenergieanlagen anhand einer Fotosimulation aus dem Denkmalbereich
Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere
Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat.
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern,
deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren
Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar.
Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu
hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in
freier Aufstellung verfügen über einen bis w 360° wirksamen Raumbezug,
den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des
Wirkungsraumes herangezogen werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt der Umgebung besitzt.
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Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich
beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch
bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion
einer städteballliehen oder landschaftsprägenden Dominante beschränkt.
Das Ausbleiben der Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik historisch gewachse- ner Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im
Sinne der Denkmalpflege ein materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2.Anmerkungern zu den vorgenommenen Bewertungen
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume keine
Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkali
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante
Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. lhre exponierte
Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf
pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen
Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht.
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrlchtungen" zu kritisieren.
Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg
existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist
die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von
der Burg geprägte Bergkuppe nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des
charakteristischen Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen
mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Berelich insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen.
Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen
Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die
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Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine,
Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei
Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil
des Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch überlieferten Situati9on nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung
der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum
ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem
Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen; sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge; dass durch die Bündelung von mehreren
Windkraftanlagen in Ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm
maßgeblich landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt und abgelöst wird.
Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam
mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den
Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im
nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und Ziele für deren Erhaltung
formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein "in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um Kirche und Burg; landschaftstypische
Bruchsteinbauten des 16. 19. Jh.", als Schutzziele werden die „Erhaltung
des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren Umraumes und der Tallage"
formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild
und führt zu einer erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen
den Landschaftseindruck (S. 38). Eine weitere negative Überprägung des
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kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von Sichtbeziehungen und die mangeln- de Berücksichtigung des Wirkungsraumes
der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Rele- vanz
besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die Veränderungen und Beeinträchti- gungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs "un bedenklich" oder „vertretbar" (S. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt,
dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches
Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des
Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden
Ortes Muldenau mitsamt des landschaftprägenden Wirkungsraumes der
denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg
zutrifft, zur Folge hätte.
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung
angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung Ist das LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange zu
beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn und Zweck
des Denkmalschutzgebietes in besonders hohem Maße mit denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl. § 2.2
3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders
hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztlich eine neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso höheres Gewicht zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des
LVR- ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein
hoher Be- gründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch
für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen Ihrer Abwägungsentscheidung
über die denkmalpflegerische Empfehlung/ Stellungnahme hinwegsetzen
will.
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem
Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein öffentliches Interesse.
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Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen
die Planung.
1. Anregungen
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie
die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber
denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen.
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler
sind Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft
auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften genehmigungsfrei sind.
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der
Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur
Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlichrechtliche Genehmigungsverfahren besitzt.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zu Verfügung.
6.12
Anlage 4)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 B 47.13
VGH 22 812.1741
BESCHLUSS
ln der Verwaltungsstreitsache
der Stadt Lauf a.d. Pegnitz,
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Urlasstraße 22, 91207 Lauf a.d.
Pegnitz,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Anwaltskanzlei Armin Brauns,
Fuggerstraße 20A, 86911 Dießen am Ammersee –
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstraße 23, 80539
München,
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Seite 176 von 230
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Beigeladene:
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer,
Ludgenstraße 37, 48727 Billerbeck,
Berufungsbeklagte
und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Engemann & Partner, Kastanienweg 9, 59555 Lippstadthat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.
Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013
wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60
000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie behauptet zwar, dass das
angegriffene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406:-11 § 35 BauGB Nr.
350) und vom 21. April 2009- BVerwG 4 C 3.08- (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz in der
angegriffenen Entscheidung, mit dem das Berufungsgericht dem Senat die
Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den zitierten Urteilen unzutreffende Schlussfolgerungen gezo-
Stand: 18.02.2016
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gen bzw. diese auf den Sachverhalt falsch angewendet habe, und dass
damit ein Verstoß gegen Bundesrecht bzw. gegen tragende Grundsätze der
erwähnten Entscheidungen in Frage stehe. Eine die Revision eröffnende
Divergenz ist damit nicht dargetan.
4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
5 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage mit Blick auf
die entgegenstehenden Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in
Gestalt des Denkmalschutzes nur dann planungsrechtlich unzulässig ist,
wenn ein Denkmal in besonders qualifizierter Weise (in Form einer grob
unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt wird, dies jedenfalls
dann, wenn sich die Windenergieanlage in einem im Regionalplan als „Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie" ausgewiesenen Gebiet befindet.
6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
7 Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ" zur erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie
jedoch zutreffend darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats
geklärt sind: Geklärt ist zum einen, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit
eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB stets einer
die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft
genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch
dieses beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende Abwägung“ einen
gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung
meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17
<24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst Urteil vom 27. Juni
2013- BVerwG 4 C 1.12- BVerwGE 147, 118 Rn. 6). Geklärt ist ferner, dass
speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch
das Denkmalrecht der Länder konkretisiert werden, die Regelung aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung formuliert, die - unbeschadet einer
Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe
Verstöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein
Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher
Stand: 18.02.2016
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Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB
unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009
- BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133,347 Rn. 21).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich
zu eigen gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie auf die .besondere abwägungserhebliche Bedeutung" der regionalplanerischen Ausweisung des
Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie abhebt, im Zuge derer
die denkmalschützerischen Belange angesprochen (abgewogen) worden
seien. Auch insoweit verlangt die „nachvollziehende" Abwägung eine auf
den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001
a.a.O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen
vorhabenbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des
privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, §
35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der
Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können,
steht außer Frage. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen
konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in der Rechtsprechung des Senats
noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt hätte, legt die Beschwerde
nicht dar.
9 b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage, ob
das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den
Blick auf das Denkmal schützt, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des behaupteten Klärungsbedarfs.
10 Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass bei
der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der
Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus
dem Denkmal. Dem stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
diametrat gegenüber, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des
Denkmals aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten
"Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allein dieser Widerspruch indiziere
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der behauptete Widerspruch liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht als „Indiz" für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gewertet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn.
20 ff., insb. Rn. 29) nämlich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob das
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Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich
geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1
Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
11 c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von der
Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage,
ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals
geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der
Denkmalliste ergeben,
ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen
können.
12 3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind
schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargetan.
13 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die
Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen.
Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte Erscheinungsbild des Ortes werde durch die im Urteil und in der Niederschrift
des Augenscheins getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die in den
angefertigten Lichtbildern zu sehenden Störelemente führten insgesamt zu
dem Schluss, dass von einer unberührten Dachlandschaft nicht die Rede
sein könne. Folglich könne diese die Denkmäler auch nicht zu einem schützenswerten Gesamtbild zusammenfügen. Vor diesem Hintergrund erweise
sich die Schlussfolgerung des Verwal- tungsgerichtshofs, die geplante
Windenergieanlage würde gegenüber den Denkmälern zur „städtebaulichen
Dominante", als schlicht willkürlich. Mit diesem Vortrag übt die Beschwerde
der Sache nach ausschließlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel
rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 juris Rn. 24 insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226>). Gleiches gilt,
soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Ver- waltungsgerichtshofs wendet, die geplante Windenergieanlage würde in das sich aus der
"Götterstube“ des Welserschlosses ergebende, bisher noch unbeeinträchtigte Blickfeld hineinragen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Stand: 18.02.2016
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Prof. Dr. Rubel
6.13
Petz
Dr. Decker
Anlage 5)
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Abstimmung Bauleitplanung Errichtung Windräder - Belange Denkmalschutz
Stadt Nideggen
Ich bedanke mich für die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch in Ihrem Hause. Um die denkmalpflegerischen Belange bzw. die Auswirkungen
der Windenergieanlagen auf die denkmalrechtliche Situation beurteilen zu
können, war bzw. ist eine Prüfung vorzunehmen. Daher wurde ihrerseits die
Anfertigung eines Gutachtens in Auftrag gegeben, das sich mit diesem Belang beschäftigt hat. Leider ist die denkmalrechtliche Relevanz dieses Belangs aus dem Gutachten kaum erkennbar.
Um die für die Abstimmung maßgeblichen erheblichen Abstimmungsbelange noch einmal deutlich zu machen, weise ich auf Tatbestände hin:
Von der Landesverfassung über das BauGB und das Denkmalschutzgesetz
bis hin zur örtlichen Denkmalbereichssatzung der Schutz der Denkmäler der
Kunst, der Geschichte und Kultur allgemein und im vorliegenden Fall für
den Ortskern Nideggen - aber auch für die Orte in der Umgebung, auf die
sich die Windenergieanlagen auswirken durchgängig. Die Beeinträchtigungen sind jeweils im Einzelfall zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und
zu analysieren. Das erstellte Gutachten geht von Blickachsen, Standpunkten und Positionen aus, die zum Teil ohne besondere Qualität sind. Trotzdem zeigen sie hier und da eindeutig, dass nicht nur der Denkmalbereich
und damit auch Baudenkmäler, sondern auch die herausragenden Baudenkmäler direkt betroffen sind! Das Gutachten führt (S.6) richtig aus, dass
über den Umgebungsschutz auch der Fernschutz zu berücksichtigen ist! Es
geht aber fälschlicherweise von vergleichbaren räumlichen Lagen der Baudenkmäler aus und analysiert und beschreibt "vereinfachend"! „Es wird dann
„ggf." auf die durch Baudenkmale charakterisierte Silhouette der Ortslagen
eingegangen." Das zeigt, dass die relevanten Fakten gar nicht in das Gutachten eingeflossen sind!
Es ist aber trotzdem schon jetzt zu erkennen, dass herausragende Baudenkmäler wie die Burg Nideggen Abb. 7 c und die Silhouette des Denkmalbereichs beeinträchtigt wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Die Animation zeigt, dass sogar vom Marktplatz, Mittelpunkt des Denkmalbereiches, die Windenergieanlagen zu sehen sind. Bei geringer Verschiebung des Standortes kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung noch größer wird. Hier stehen herausragende Baudenkmäler,
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die den historischen Ortskern prägen und deren Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Weitere klare und wichtige Blickachsen lässt das Gutachten
vermissen.
Darüber hinaus stellt sich aber grundsätzlich die Frage, des Standortes für
eine Animation! Im Gutachten wird oft Wert darauf gelegt, dass der Blick
oder die Blickachse vom historischen Ortskern ausgeht. ln der Bewertung
der Beeinträchtigung ist aber auch der Blick von außen nach Nideggen mit
entscheidend. Diese Betrachtungsweise ist im Gutachten völlig vernachlässigt.
Der Ortskern der Stadt Nideggen wird, nachdem eine umfassende städtebauliche Rahmenplanung stattgefunden hat, am 25. September 1996 in die
Arbeitsgemeinschaft „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ aufgenommen!
Die damalige Schirmherrin, die Ministerin für Stadtentwicklung und Sport,
überreichte die Aufnahmeurkunde in einem Festakt. Damit ist klar, dass
Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar Baudenkmälern ist, sondern eine
besonders bedeutsame historische Stadt, die auf Landesebene als „Historischer Ortskern'' definiert ist. Nur in den beiden Arbeitsgemeinschaften „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ und „Historische Stadtkerne
in NordrheinWestfalen" befinden sich die „letzten" anerkannten historischen
„Orte/Städte“ des Landes, was die kulturelle Bedeutung unterstreichen dürfte.
Neben der überreichten Urkunde aus 1996 überreiche ich die Denkmalbereichssatzung für den Denkmalbereich Nr. 1 der Stadt Nideggen. Im § 2 der
Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass mit dem Denkmalbereich auch die
inneren und äußeren Ortsbilder und Silhouette geschützt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden schließt sich die Stadt Nideggen darüber
hinaus der Stellungnahme von Herrn Dipl. lng. T. Schrolle (LVR) inhaltlich
an.
6.14
Anlage 6)
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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6.15
Anlage 7)
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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6.16
Anlage 8)
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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Stand: 18.02.2016
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6.17
Anlage 9)
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gormanns,
aufgrund des am 27.11.2014 in Ihrem Hause stattgefundenen o.a. Scopingtermins hatte der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass auch im demnächstigen Verfahren nach dem BlmSchG auf die im bereits genehmigten
Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen "gewerbliche
Bauflächen“ Rücksicht genommen werden muss, hierbei insbesondere auf
die
• Schall-,
• Lärm- und
• optischen Beeinträchtigungen.
Als Anlage zu diesem Schreiben habe ich in Kopie einen Auszug aus der 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nideggen beigefügt, in
dem das besagte Gebiet mit „G“ dargestellt ist.
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6.18
Anlage 10)
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 23.12.2014 bezüglich der Interkommunalen Abstimmung zu geplanten Ausgleichsflächen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Nachdem der Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 03.02.2015 die
Vertragung der Angelegenheit in den Bau-, Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt Nideggen beschlossen hat. ist die Beratung dort in
der Sitzung am 31.03.2015 erfolgt.
Der Ausschuss hat den Beschluss gefasst, die Einplanung der Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet Nideggen abzulehnen.
Zur Begründung hat der Ausschuss auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Für die Maßnahme sind 21.500 m2 eingeplant. Die Einplanung erfolgt auf
Nideggener Stadtgebiet. Nideggen verfügt bereits jetzt Ober einen erheblich
hohen Flächenanteil mit unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Festregungen aller Stufen bis zum Nationalpark.
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2. Es ist nicht nachgewiesen, warum die notwendige Ausgleichsmaßnahme
außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kreuzau (ca. 42 km2) eingeplant
werden muss. Die Einplanung erfolgt auf Nideggener Stadtgebiet und stellt
einen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Stadt Nideggen dar.
3. Die vorgesehene, für Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich geeignete
Fläche, wird möglicherweise im Zuge der Erschließung des SO-Gebietes
"Gut Kirschbaum" zum Ausgleich eigener Planungen der Stadt benötigt.
Darüber hinaus bezweifelt der Bau-, Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt Nideggen angesichts des beabsichtigten. massiven Eingriffs in das Landschaftsbild, dass das unter 3.3.1.2 des Landschaftspflegerischer Begleitplans - Teil II beschriebene Maßnahmeziel "Aufwertung des
Landschaftsbilds" durch "Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand" ernsthaft angestrebt werden kann.
6.19
Anlage 11)
der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2014 erbetenen Fristverlängerung bis
zum 06.02.2015 wird hiermit stattgegeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Zum Vorgehen der Stadt Nideggen folgende Anmerkungen:
Bei der o.g. Anfrage der Gemeinde Kreuzau vom 24.11 .2014 geht es einzig
um eine verwaltungstechnische Auskunft, ob die Stadt Nideggen auf den
Flächen auf denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, derzeit selbst
ein Bauleitplanverfahren oder andere Planungen durchführt. die der vorgesehenen Nutzung als Ausgleichsfläche entgegenstehen. Eine Ablehnung
der Ausgleichsmaßnahmen durch die Stadt Nideggen muss begründet werden. Eine begründete Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die Stadt
Nideggen eigene planerische Tätigkeiten auf diesen Flächen durchführt.
Ebenfalls könnte die Stadt Nideggen als Eigentümerin der Flachen die geplanten Ausgleichsmaßnahmen ablehnen, was in diesem Falle aber nicht
zutrifft.
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6.20
Anlage 12)
die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans. In diesem Verfahren sollen zwei Potenzialflächen als Konzentrationszone dargestellt werden, für die auch Bebauungspläne zur planungsrechtlichen Steuerung der Windenergieanlagen aufgestellt wurden. Zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. G 1, Ortsteil Thum, "Windenergieanlagen Lausbusch", sind die zu leistenden Kompensationsmaßnahmen
ermittelt worden. Eine Maßnahme soll auf dem Hoheitsgebiet der Stadt
Nideggen umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um folgende Flächen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Gemarkung Berg-Thuir. Flur 2, Flurstücke 70 (tlw.), 71 und 72.
Die betroffenen Flächen und die darauf geplanten Maßnahmen sind dem
beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil 2: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen. Im Rahmen der interkommunalen Abstimmung bitten wir um Stellungnahme, ob seitens der Stadt Nideggen planerische Be-
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denken gegen die die geplanten Ausgleichsmaßnahmen bestehen. Ich bitte
um Stellungnahme bis zum 15.12.2014. Die zugrundeliegende Ermittlung
des Eingriffs und der darzustellende Ausgleich ist dem beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil 2:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen.
6.21
Anlage 13)
Betr.: Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Untersuchungsanforderungen für die Windkraft-Planungen für die UVP
Hiermit sende ich Ihnen - wie von Ihnen auf dem stattgefundenen Scopingtermin vom 27.11.2014 gewünscht - zusätzlich ergänzend zu den mündlichen Ausführungen auch in schriftlicher Form die Anforderungen der Naturschutzverbände an Untersuchungsrahmen und -aufwand zum Vorhaben
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch" besonders bezüglich der Vögel.
Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auch auf die Ihnen bereits beim
Scopingtermin in schriftlicher Form am 27.11.2014 überreichten Unterlagen.
Bezüglich aller Schutzgüter verweisen wir auf die mündlich am Scopingtermin vorgetragenen Nachforderungen und Bedenken sowie auf unsere Stellungnahme vom 30.09.2014 im Rahmen der Bauleitplanung, die Ihnen vermutlich vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze
Nachricht. Wir senden die Stellungnahme dann umgehend zu.
Zusätzlich zu den schon erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der
Konzentrationszone Lausbusch sind weitere Kartierungen erforderlich, auf
deren Grundlage die Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind.
Fledermäuse
Ergänzend zum Schreiben vom 27.11.2014:
Die FFH-VP zur Drover Heide (Fehr 2014) beschäftigt sich nicht mit aktuellen Fledermausfunden, die ein dokumentiertes Quartiervorkommen von
Großem Abendsegler und Fransenfledermaus, im Gebiet zeigen. Dies ist
nachzuholen, da wir diese Arten für lebensraumcharakteristisch halten.
Es ergeben sich folgende Forderungen:
• Nachkartierung ziehender Fledermäuse durch kontinuierliches Dauermonitoring in der Hauptzugzeit witterungsangepasst vorn 1.3.bis 30.4.und
1.8.- 30.11. (gemäß Ergebnissen der Fachliteratur und regionaler Fledermausspezialisten, der Kartierzeitraum laut S.16 des Leitfadens sollte hier
auf die regionalen Erfahrungen der Fledermausfachleute angepasst, also
ausgedehnt werden. Eine zeitliche Einengung des Erfassungszeitraums
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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riskiert mangelnde Aussagekraft der UVS)
• Höhenmonitoring an einem Windmessmast vor dem Bau der Anlagen,
ansonsten Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszenarien (worst caseSzenarien)
• Nachkartierung Horchboxmonitoring an bekannten WEA-Standorten
(zwei Standorte wurden nicht beprobt). Nachholen des Dauermonitorings in
der Zugzeit an allen Standorten (s.o.).
Anmerkung: Nachkartierungen müssen bei geeigneten Witterungsbedingungen durchgeführt werden.
• Überarbeitung der Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung.
Keine artunspazifischen Auswertungen von Aktivitätsdaten.
Vergleiche nur artspezifisch bei gleichen Untersuchungstagen/zeiträumen
mit kalibrierten Geräten gleichen Herstellers an verschiedenen Standorten.
Keine artspezifischen Vergleiche bei unterschiedlichen Untersuchungszeiten
und unterschiedlichen Standorten. Keine Mittelwertbildungen. Ungeeignete
Kartiertage sind aus dem Datenpool zu streichen und eventuell nachzuholen.
Artspezifische Schwellenwertanalyse nur unter Nachweis nachvollziehbarer
Fachliteratur mit Referenzwerten. Darstellung der Prognoseunsicherheiten
bezüglich Aufnahmequalität und
-quantität, sowie der Beurteilungsmaßstäbe.
Keine Vergleiche unterschiedlich laut rufender Fledermausarten miteinander
(Horchboxen, Detektorbegehungen).
• Darstellung von Kumulationswirkungen mit anderen Eingriffen (u.a.
WEA) im Umfeld.
• Herstellen der Beziehungen zu bekannten (regionalen bedeutenden)
Winterquartieren (z.B. Buntsandsteinfelsen) und Wochenstuben (Gemeinde
Kreuzau, Stadt Düren)
• Überarbeitung der Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der überarbeiteten Auswertung unter Beachtung des europarechtlichen Status aller
Fledermausarten, auch der Zwergfledermaus, und Bewertung gemäß
BNatSchG (Tötungsverbot).
• Festsetzung eines Gondelmonitorings gemäß Leitfaden, fachgerecht
vom 1.3. - 31.11. (vgl. S.16 Leitfaden).
• Artspezifische Ausgleichmaßnahmen gemäß VV Artenschutz.
Vögel und Fledermäuse
Untersuchung der Waldränder:
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen darstellen und diese Habitate besonders gerne von Eulen, Greifvögeln und Fle-
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dermäusen bejagt werden ist die Anlage von Windenergieanlagen (WEA) in
Waldrandnähe besonders problematisch. Daher sollte der Abstand der WEA
von der Rotorspitze zum Waldrand mindestens 200m betragen (s. z.B.
BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der
EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in wind farm
project - revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur die Waldränder als Leitbahnen nutzen sondern auch zwischen den Wäldchen hin- und herfliegen.
Ist geplant, die 200 m Grenze zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden
Fall hinsichtlich seiner Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen
aber auch Baumpieper und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen.
Forderung: Die Frage nach der Entfernung zwischen Waldrand und den
geplanten WEA konnte auf dem Scopingtermin nicht beantwortet werden.
Eine Antwort hierauf halten wir für erforderlich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach dem derzeit gültigen LEP Windräder so angelegt werden
müssen, dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand
überstreicht.
Darüber hinaus fordern die Naturschutzverbände einen Abstand von der
Rotorspitze der geplanten WEA zum Waldrand von mindestens 200 m. Wird
dieser eingehalten, sind keine Kartierungen der Waldrandbereiche erforderlich, anderenfalls sind die Waldränder in Bezug auf ihre Bedeutung für Eulen, Greifvögel, Spechte und Fledermäuse zu kartieren, um die Eingriffserheblichkelt abschätzen zu können.
Vögel
Methoden der Bestandserfassung
Nachfolgender Untersuchungsrahmen sollte bei der WEA-Planung Berücksichtigung finden. Denn nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen und
zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brutplätzen oder Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist ergänzend eine Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen innerhalb des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur Behandlung als Tabubereich.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierun-
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gen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen.
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf
Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Es ist
nachzuweisen, dass sie den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013 genügen.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller "planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SUDBECK et. al.
durchzuführen. Es ist zu überprüfen, ob dies geschehen ist.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die der Erweiterung
nach den Abstandsempfehlungen und Prüfbereichen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Stand 13.05.2014 umfassen. Nach den zur Planung vorliegenden Unterlagen erfolgte i.d.R. eine
Erfassung im 1.000 m Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der
engere Untersuchungsraum intensiver beobachtet wurde" (avifaunistisches
Gutachten S. 11). Die unterschiedliche Intensität wurde nicht erläutert.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s.
unten zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in
allen Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden sind zu beschreiben, die Ergebnisse zu dokumentieren.
U.E. stimmen die in den Karten eingetragenen Radien nicht. Wir bitten um
Überprüfung und ggfs. Korrektur. Außerdem steht über allen Vogelkarten
„Fachgutachten Fledermäuse".
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um
z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August. ln der
Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S. 10
darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen Bereichen
kartiert wurde. Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach einer
Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist dement-
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sprechend nachzuholen.
ln 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem
im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen,
so dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist
besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer für die UVS-Qualität kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte
sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch
1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und
Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine
3-malige Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur
Brutzeit ist die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen
gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche der LAG- VSW Stand 13.05.2014 als Untersuchungsgebiet zu
beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn
diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist nicht
geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben beschriebenen
Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie
eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/Brutplätze vorzulegen. Es ist zu prüfen, ob für alle planungsrelevanten
Arten die beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde.
Wenn nicht, ist sie nachzuholen. Die Revierkartierung ist für die nach dieser
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Methode nur schwer erfassbaren Arten durch weitere artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels
Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor, in welchem
Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 11
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung
der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei
der Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten) ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu ist
die Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an
Langgemach & Meyburg (2011)):
- Erfassung über zwei Jahre,
- Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei;abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens.
- Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
- Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle
Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
- Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung
(mind. 8-10 Stunden),
- Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 13.05.2014 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für
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die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-. Rast-, Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache
Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius
ln Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar- Ende April) und Herbst (August-November) 1x wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis
in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu
ihrer Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist
eine kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch
die regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des
Rotmilans.
Die Angaben auf S. 15 des avifaunistischen Fachgutachtens und in den
Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist nachzuholen.
Ausgleich
Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind
zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage festzulegen. Dabei ist nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern es sind auch artspezifische Maßnahmen
festzusetzen.
Die funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn
durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, als zu befürchten ist, dass
im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte,
Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) kaum eine landwirtschaftliche Fläche für
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region, die vor allem die
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Feldvogelarten betreffen, ist darzustellen und zu bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die Eingriffsvermeidung
prioritär.
Artprotokolle
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen planungsrelevanter Arten in den
Gutachten sind z.T. nicht aktuell. Sie sollten geprüft und korrigiert werden: z.
B. ist im Fachbeitrag Artenschutz für die Wachtel der Erhaltungszustand mit
„günstig" angegeben; richtig ist: „ungünstig/unzureichend". Außerdem ist für
die Wachtel die atlantische Region angegeben, sonst die kontinentale Region.
Bei falschen Angaben sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine
aktualisierte Einschätzung notwendig.
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende
Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und
Pauschalisierung, da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden. Außerdem kann so der Erhaltungszustand der einzelnen Arten nicht mehr angegeben werden.
Forderung: Die Art-für-Art-Protokolle sind für jede Art einzeln auszufüllen, da
andernfalls weder der Erhaltungszustand angegeben werden kann, noch
der Eingriff abzuschätzen ist oder geeignete Ausgleichsmaßnahmen angegeben werden können.
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) Fachkonvention „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten",
Stand 13.05.2014, muss auch der Wespenbussard als besonders vogelschlaggefährdete Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Wieso gibt es hierfür zwei Karten 3.4 und 3.8 ?
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht
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(bei Thuir). Dies wird auch durch die Angaben des Planungsbüros bestätigt:
4 Rotmilane gleichzeitig, relativ viele Beobachtungen.
Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan
können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Auch wird der
Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am
11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18 jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein
Hinweis auf einen Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als Prüfbereich für den
Rotmilan werden 4.000 m angegeben. ln diesem Prüfbereich sollte auch
nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste ermittelt,
für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht Wir gehen davon aus, dass
weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: "Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den
Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen." (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37). Nach der
Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick
Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim
Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung
NRW halten die Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B.
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Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter
die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an
WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind
auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen "Naturschutz und Windenergie", in der für
den Mäusebussard ein Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist
(Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie", Niedersächsischer Landkreistag, Oktober 2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
Habicht und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach lllner (Elenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung: Wir schlagen für diese Arten ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit Sicherheit zu
klein gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße einzutragen. Vorsorglich
sollte die südlichste WEA entfallen.
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und Zugvögel für erforderlich.
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im Plangebiet beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Eulen
Sumpfohreule (RL o, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011
in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der
NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da
die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen
vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide.
Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbe-
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reiche als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen
dieser Gebiete bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein
großes Kollisionsrisiko. "Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr
zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell
besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art
planerisch zu berücksichtigen." (LAG VSW 2014). Die LAG gibt für bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW
für den erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die
Sumpfohreulen im Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide
gelegene Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die
WEA kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art sind eine FFH-Prüfung und eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m um die Drover Heide durchzuführen. Sollte
diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom
worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art
einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000Gebietes „Drover Heide" zur Versagung der Planung führen müsste.
Uhu (RNl W VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen
im FFH- und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch liegt zwischen attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zweiweitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000
m und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in
der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der
Eulen, l. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau
und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum
und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da
sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
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Ergebnissen kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt
werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse
zu erstellen. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern
in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen
und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: "Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom
Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als
auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen
auch beigroßem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht
zu ziehen''. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf
Paaren können die WEA eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und
zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland - autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population - Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Für diese Art ist eine FFH-Pn1fung zu erstellen. Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich
und südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
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werden. ln der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 500 m
einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention
"Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten", Stand
13.05.2014, gilt auch die Waldohreule als kollisionsgefährdete Vogelart. Das
faunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR 1000
zweiReviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten
zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist
anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und
Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von Klangattrappen, Gewöll- und Federsuche). Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern es den Eulen,
aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit den Jagderfolg und
die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B. nach
Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der Wald-Laubstreu sowie in
Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA in 10,
50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der WEA angefertigt werden.
Hierdurch kann ermittelt werden, in wieweit Geräusche der Nahrungstiere
durch die WEA maskiert und dadurch der Jagderfolg und die Habitatqualität
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z.B. für Eulen beeinträchtigt werden. Einer solchen Erfassung kommt auch
zur Beurteilung der akustischen WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet
nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung zu.
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten
der Feldflur belegt deren Bedeutung. Die kartierten Reviere sind für alle
gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen. z.B. nicht für Feldlerche und Bluthänfling.
Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3),
Goldammer (RL V), Bluthänfling (AL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL
NW 2 S)
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NAW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet" geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit
stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden
(Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust
landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al.-2008). Dementsprechend
bewertet das LANUV den Erhaltungszustandder Art aktuell als "ungünstig
mit deutlichem Abnahmetrend"
(http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch
sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen
die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in
anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen
nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheitn D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis
weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt
betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz
NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Ver-
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luste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Diese fehlt im avifaunistischen
Fachbeitrag, ist aber für die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erforderlich. Sie wäre bei Nichtaufgabe der Planung nachzuholen.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in
NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürfen in der Nähe
von Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind
nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al. 2012) weist darauf hin,
dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine
ausreichende Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige „Hier und Dort“-Maßnahmen der Art nicht weiter
helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu optimieren oder aufzubauen,
anstatt kleinflächig in unmittelbarer Umgebung zum Eingriffsort zu planen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
Kiebitz
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung
des Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang
Dez. und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und in den
Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
Waldvögel
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Stand: 18.02.2016
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Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den Bestandsrückgang, wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch
stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst
werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW
2014).
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU
im südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach
(auch 2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002
während der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck,
schr.).
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden. Dies ist bei der Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
Kolkrabe
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck am Biasberg zwei Kolkraben.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht" eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
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vermieden werden.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind eine FFHPrüfung und eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind.
Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit
der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA
2000-Gebietes "Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
Fazit
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
Für Gespräche zum Inhalt dieses Forderungskataloges, insbesondere aber
zur Durchführung der Untersuchungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
6.22
Anlage 14)
Scopingtermln WEA Kreuzau "Lausbusch", 27.11.2014
Dr. Henrike Körber, Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU):
Die letzte Stellungnahme (26.04.2014 BUND/NABU/AK Fledermausschutz)
behält ihre inhaltliche Gültigkeit.
Nachfrage: Haben 2013 zwei Gutachter (Büro ecoda, Büro Fehr) auf der
Fläche kartiert?
Folgende Nachbesserungen der ASP sind erforderlich:
Feldkartierung:
• Der Untersuchungsraum der Kartierung des Büro Fehr (2013) entspricht
nicht dem Leitfaden 2013 und muss auf 1000 m erhöht werden.
• Begehungen unter für die untersuchte Art ungeeigneten Witterungsbedingungen oder Jahreszeiten (z.B. außerhalb der Hauptzugzeit) müssen aus
den Daten gestrichen werden und eventuell nachgearbeitet werden.
• Bodenkartierung kann bei 200 m hohen WEA technisch nicht den Ort des
Eingriffs erfassen.
Höhenmonitoring (an einem Windmessmast, wenn vorhanden) ist erforderlich. Höhenmonitoring vor dem Bau ist viel effektiver als ein Gondelmonitoring ohne Betrieb. An der Gondel wird selektiv bei besonderen Bedingungen
untersucht (witterungsmäßig: >10°C, < 6/s Windgeschwindigkeit und kein
Niederschlag, sowie technisch: Mikrofon nach unten gerichtet, d.h. unter
der Nabe und nach vorne wird Schall empfangen/Abschattung des Schalls
durch Gondel und Mast). Es ist als Risikoabschätzung. Ansonsten ist eine
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
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Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszentralen vorzulegen, damit man
keine Zwangspunkte für das Gondelmonitoring bestehen. Vorinstallationen
von Abschaltregelungen sind nachzuweisen.
• Horchboxen müssen an bekannten WEA-Standorten positioniert werden.
Zwei Standorte müssen nachkartiert werden.
• Nach heutigem Wissen (Straube 2014, Kugelschafter 2014, Körber in
Vorbereitung, Meschede et al. 2004) werden mit dem vom Leitfaden vorgegebenen Zeiten der Kartierung regional die Hauptzugzeiten nicht ausreichend, eventuell sogar nicht erfasst. Die vorliegende Erfassung zwischen
Mitte März und Mitte Oktober verpasste nach regionalen Untersuchungen
die Hauptzugzeit z.B. der Abendsegler im Herbst 2013. Eine Nachkartierung
des Zugverhaltens unter Einbeziehung der Monate März und November
muss erfolgen Diese Erweiterung entspricht den Spielräumen im Leitfaden
bei anderen Vor-Ort Erkenntnissen (siehe 5.16 Leitfaden).
Darstellung der Ergebnisse
• Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung, Raumbeziehungen (Darstellung in der Karte) müssen nachgeholt werden. Die Karten ergeben gemeinsame Hauptflugrouten verschiedener Arten. Die jahreszeitlichen
Muster der Horchboxen zeigen saisonale Nutzung die möglicherweise mit
dem Reproduktionszyklus der Zwergfledermäuse korreliert.
Festsetzungen
• Das Gondelmonitoring ist gemäß Leitfaden 2013 anzupassen.
Aufgrund aktueller regionaler Erkenntnisse (im Rahmen des bundesweiten
des Abendseglermonitorings zusammengetragen) muss das Monitoring vom
1.3. bis 31.11. stattfinden (vgl. S. 16 Leitfaden 2013 – Erweiterung des Untersuchungszeitraumes bei regionalen Erkenntnisse). Das Gondelmonitoring
muss gemäß Leitfaden unter Abschaltung stattfinden, da die technische
Reichweite der Fledermausdetektor aus der Gondel nur bis in den lebensgefährlichen Bereich der Flügelspitzen reicht.
Auswertungen
• Eine Neubewertung der Kartierergebnisse ist erforderlich.
Die Büro eigene Standardisierung ohne technische und wissenschaftliche
Grundlage ist nicht möglich.
Die „gewisse Unschärfe", konkret ohne "geeichte" Aufnahmegeräte, unstandardisierte Aufnahmeverfahren und unreferenzierte Analyseverfahren, der
Daten stellen die Autoren auf 5.19 der ASP richtig dar. Selbstgewählte
Standards "Kontakt pro Nacht" machen artenspezifisch und ohne Einbeziehung der Jahreszeit keinen Sinn. Der Büro eigene Schwellenwerte ist technisch vom jeweiligen Aufnahmegerät und seiner Empfindlichkeit abhängig.
"Man kann sogar annehmen, dass sich einzelne Hochkisten gleichen Typs
Stand: 18.02.2016
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in der Empfindlichkeit unterscheiden" (S. 19 ASP)
• Die Auswertung muss artspezifisch durchgeführt werden.
Akustische Vergleiche (in %) unterschiedlich laut rufenden Arten sind fachlich nicht möglich. Artenspezifische zusammenfassende Bewertungen nach
Kontakten mit Mittelwertbildung sind nicht fachgerecht.
• Die Bewertung der Zwergfledermaus widerspricht der rechtsgültigen FFHRichtlinie. Eine Bewertung gemäß FFH-Richtlinie ist erforderlich.
• Das Herstellen der Beziehungen zu regional bedeutenden Quartieren
(Winterquartiere und Wochenstuben) ist erforderlich.
• Kumulationswirkungen mit anderen Windkraftanlagen im Umfeld sind zu
betrachtet.
Ausgleichsmaßnahmen
• Pauschale Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für die Artengruppe Fledermäuse (es handelt sich hier nicht um eine einheitliche Gilde) können eine
fachgerechte artspezifische Kartierung und ihre Schlussfolgerungen nicht
ersetzen.
6.23
Anlage 15)
Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko iSd §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für
Windenergieanlagen führen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Tenor
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu
tragen haben.
3 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 250.000,--€ festgesetzt.
Gründe
4 I.
5 Die Klägerin begehrt die Genehmigung von inzwischen noch vier Windkraftanlagen westlich von Nentershausen im Ortsteil Dens (Landkreis Hersfeld-Rotenburg). Nachdem ein erstes Genehmigungs- bzw. Klageverfahren
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infolge Fristablauf für eine zwischenzeitlich erlassene Untersagungsverfügung gescheitert war, nahm die Klägerin ihr Genehmigungsverfahren nach
erneuter Klageerhebung am 11. April 2007 unter Vorlage neuer und weiterer
Unterlagen wieder auf. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung
des Beteiligungsverfahrens, einer Fristverlängerung wegen des Erfordernisses einer erneuten Untersuchung der avifaunistischen Situation mit Bescheid vom 25. Februar 2009 sowie Durchführung eines Erörterungstermins
am 23. März 2009 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2009 im Wesentlichen wegen entgegenstehender Belange in der Form öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes ab. Er berief sich dazu auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und
überwiegende Belange des Vogelschutzes, weil der Betrieb der geplanten
Windkraftanlagen mit dem gebotenen Schutz der dort nachgewiesenen
Greifvogelart Rotmilan nicht vereinbar sei. Die notwendigen Tabuzonen
könnten nicht eingehalten werden, außerdem bestehe ein hohes Risiko für
das Zuggeschehen der Kraniche sowie weiterer windkraftsensibler Zugvögel. Daneben bestehe in Bezug auf die in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft Solz als einer der schönsten Gesamtanlagen im Sinne des Hessischen Denkmalschutzes ein hohes denkmalschutzrechtliches Konfliktpotential.
6 Die im Wesentlichen mit einer Entfernung des Vorhabens von über 1.200
m zum nächstgelegenen Rotmilanhorst sowie der beeinträchtigenden Wirkung einer Hochspannungsleitung in Bezug auf die Ortschaft Solz begründete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf gemäß §
35 Abs. 1 BauGB entgegenstehende öffentliche Belange, insbesondere des
Naturschutzrechts, dem als öffentlicher Belang in der Form des Arten-, insbesondere des Vogelschutzes hier Vorrang zukomme. Das Vorhaben gefährde die dort vorkommende Greifvogelart Rotmilan und verletze insoweit
das artenschutzrechtliche Tötungsverbot.
7 Dagegen hat die Klägerin unter dem 16. Juli 2012 Antrag auf Zulassung
der Berufung gestellt, den sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. August 2012 in
jeweils mehreren Punkten mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils, grundsätzlicher Bedeutung, rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Sache sowie verschiedenen Divergenzrügen
begründet hat.
8 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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9 II.
10 Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; ein
Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, liegt nicht vor.
11 Der Zulassungsantrag bleibt hinsichtlich der damit gerügten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolglos.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn gegen die
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte
sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts
mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht
aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ
2417/05 - HSGZ 2005, 432; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9
UZ 1170/05 -, NVwZ-RR 2006, 230).
12 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, durch die Windenergieanlagen werde bei der Greifvogelart Rotmilan das Tötungs- und Verletzungsrisiko aufgrund der Dichte der
Besiedelung mit Rotmilan-Brutpaaren in dem als Nahrungshabitat genutzten
Vorhabensgebiet signifikant erhöht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keine
rechtsfehlerhafte Vermengung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und §
44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Vielmehr ist in ständiger
Rechtsprechung geklärt, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG als naturschutzrechtlicher Belang einem immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und §
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen stehen kann (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris, Rn. 6). Im Übrigen würde auch eine
unabhängig voneinander durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen des §
35 BauGB einerseits und der artenschutzrechtlichen Belange andererseits
zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere folgt etwas anderes nicht
daraus, dass - wie die Klägerin behauptet - die von dem Verwaltungsgericht
in dem Zusammenhang angeführten Denkmalschutzbelange in Bezug auf
die Ortschaft Solz sowie naturschutzrechtlich das Kollisionsrisiko mit Krani-
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chen dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist
hier nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend allein mit dem Kollisionsrisiko mit Rotmilanen begründet
hat.
14 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa die Vorschrift des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG dadurch rechtsfehlerhaft ausgelegt, dass es zugrunde gelegt hat, das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei individuenbezogen und es komme insoweit nicht allein auf ein aktives Tun an.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der ständigen Rechtsprechung
zufolge ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich eine Tötung von
Exemplaren besonders geschützter Arten als unausweichliche Konsequenz
eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandeln darstellt, die auch ein
Unterlassen sein kann, sofern das Vorhaben nach naturschutzfachlicher
Einschätzung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursacht (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - , BVerwGE 131, 274 [301 f.],
juris Rn. 91; m.w. Nachw.). Die dazu zu treffenden Feststellungen sind auch
jedenfalls insoweit individuenbezogen, als es um das Risiko für die einzelnen Individuen geht, nicht um das für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom
9. Juli 2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 42). Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Infolgedessen war
das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, erneut - wie von der Klägerin in
diesem Zusammenhang gefordert - zu definieren, „wann ausnahmsweise
auch die Schaffung allein einer Kollisionswahrscheinlichkeit mit einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt“.
15 Auch der von der Klägerin gerügte Verweis des Verwaltungsgerichts auf
"Fachkreise" (S. 12 der Urteilsabschrift) stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft
dar. Das erstinstanzliche Gericht hat insbesondere nicht allein die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Jahr
2006 übernommen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise die
naturschutzfachliche Einschätzung über den bei Rotmilanvorkommen zu
beobachtenden Tabubereich ermittelt und sich dabei unter Auswertung auch
davon abweichender Ansichten auf die überwiegend vertretene Ansicht
gestützt, der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans zu Windenergieanlagen solle mindestens 1.000 m betragen und ein Bereich von 6.000 m
sei als Prüfbereich anzusehen, in dem untersucht werden müsse, ob Nahrungshabitate dieser Art vorhanden sind. Dem steht auch nicht entgegen,
dass es sich bei den Verfassern der herangezogenen Stellungnahmen unter
anderem um Naturschutzvereinigungen handelt, die sich mit rechtlichen
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Vorgaben nicht auskennen, denn es kommt allein auf deren fachliche, nicht
jedoch auf ihre rechtlichen Bewertungen an. Dass in dem von der Klägerin
vorgetragenen Windkrafterlass des MUGV Brandenburg vom 1. Januar
2011 - Anlage 1, Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von
Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK; Stand: 15. Oktober 2012) der
Rotmilan nicht als Windenergieanlagensensibel aufgeführt wird, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese allein für den dortigen Zuständigkeitsbereich getroffenen Regelungen vermögen die für den Standort Dens
auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Das gilt auch für die
von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte, andere Vorhaben
betreffende Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das
Verwaltungsgericht auch nicht die Bauverbotszone von 1.000 m Abstand zu
einem Rotmilanhorst erstmals auf 6 km ausgedehnt, sondern - wie oben
schon dargestellt wurde - neben dem Abstandskriterium auf das Vorhandensein eines Prüfbereichs von 6.000 m um das jeweilige Vorhaben abgestellt.
16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ergeben sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - Nahrungshabitate nicht von § 44 BNatSchG erfasst werden und deshalb keinen dem
Vorhaben entgegenstehenden Belang darstellen können. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass ein nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG beachtliches Tötungsrisiko kausal dann angenommen werden kann, wenn ein Rotmilanhorst in bis zu 1.000 m Entfernung vorhanden
ist oder zuverlässige Erkenntnisse für Nahrungshabitate in weniger als
6.000 m Entfernung bestehen. Dies entspricht entgegen der Ansicht der
Klägerin auch der aktuellen Rechtsprechung (bspw. ThürOVG, Urteil vom
14. Oktober 2009 -1 KO 372/06 -, NuR 2010, 368 [371]) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
17 Erfolglos bleibt auch die Rüge der Klägerin, es fehle an der Betrachtung
jeder einzelnen der Windenergieanlagen durch das Verwaltungsgericht, und
jedenfalls die 1.800 m entfernten Windenergieanlagen hätten genehmigt
werden müssen, wenn eine solche differenzierende Betrachtung vorgenommen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit den durch den Beklagten getroffenen Feststellungen und den zugrunde liegenden Gutachten ausgeführt, dass sich zwar kein Rotmilanhorst
im Tabubereich um die geplanten Windenergieanlagen befindet (S. 13 der
Urteilsabschrift), jedoch nach den gutachtlichen Feststellungen sämtliche
Anlagen in einem wichtigen Nahrungshabitat des Rotmilans liegen. Es hat
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dabei zugrunde gelegt, dass das gesamte um die Anlagen zu untersuchende Gebiet im regelmäßigen Aktionsraum mehrerer Rotmilanpaare liegt und
sich mehrere, teilweise bis zu sieben Individuen im Brutgebiet aufgehalten
haben (Urteilsabschrift S. 14 ff.). Auf der Grundlage dieser Feststellungen
war eine Differenzierung zwischen den einzelnen Anlagen vor dem Hintergrund des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs unerheblich, ihr Fehlen ist
mithin nicht zu beanstanden. Auch daraus, dass es seit 2005 keine Windfarm- oder Windpark-Genehmigungen mehr gibt, folgt entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht, dass jede einzelne der beantragten Windenergieanlagen
isoliert hätte betrachtet werden müssen. Die Übergangsvorschrift des § 67
Abs. 9 BImSchG regelt nur das Verfahren in Bezug auf vor dem 1. Juli 2005
rechtshängig gewordene Genehmigungsverfahren und ist für die nach aktuellem Recht vorzunehmende artenschutzrechtliche Bewertung eines Vorhabens mit mehreren Windkraftanlagen ohne Belang.
18 Auch die von der Klägerin verlangte Definition, welches Maß an Auswirkungen durch Windenergieanlagen auf Rotmilane zulässig ist, sowie die
Festlegung einer Signifikanzschwelle sind entbehrlich und vermögen die
diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch dann nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wenn berücksichtigt wird, dass der Rotmilanbestand bei ansteigender Dichte von Windenergieanlagen in Hessen konstant geblieben ist, wie die Klägerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand A... (Anlage MWP 21 der Klägerin, Bl. 1135 ff., Bl. 1137 f. der
Gerichtsakte) behauptet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dazu festgestellt, dass schon infolge der kartierten Flugbewegungen im Bereich des Vorhabens, die zahlreiche Flüge von Rotmilanen
über die Standorte der geplanten Windenergieanlagen hinweg aufzeigen,
und wegen des fehlenden Meideverhaltens der Spezies angesichts der hier
geplanten Höhe der Anlagen das Vogelschlag- und damit das Tötungsrisiko
für Rotmilane als signifikant erhöht zu bewerten ist. Daraus, dass trotz erhöhter Anzahl von Windenergieanlagen in ganz Hessen ein stabiler Rotmilanbestand festzustellen ist, kann nicht zugleich gefolgert werden, dass diese Art durch Windenergieanlagen nicht (mehr) beeinträchtigt wird. Es ist
schon nicht erkennbar, dass die fraglichen Anlagen sämtlich in Gebieten mit
Rotmilanvorkommen errichtet wurden.
19 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Populationsbezug als einschränkendes Tatbestandsmerkmal verkannt oder fehlerhaft angenommen,
Störungen seien tatbestandsmäßig, obwohl sie nicht populationsrelevant
sind, weil Vergrämungsmaßnahmen möglich wären. Vielmehr hat es zu
Recht für das Tötungsverbot im Unterschied zum Störungsverbot festge-
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stellt, dass die Populationsrelevanz nicht Tatbestandsmerkmal ist. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergrämungsmaßnahmen in Erwägung gezogen, deren Umsetzung jedoch auf
der Grundlage der vorhandenen Gutachten sowie angesichts der Größe und
Beschaffenheit des gesamten Nahrungshabitats westlich von Dens in nicht
zu beanstandender Weise als unrealistisch angesehen. Auf eine Populationsrelevanz ist es dabei nicht mehr entscheidungserheblich angekommen.
Schließlich zieht die Klägerin dies selbst nicht substantiiert in Zweifel, sondern führt in ihrem Zulassungsantrag aus, dass auch das Verwaltungsgericht Populationserwägungen angestellt habe (Bl. 1096 der Gerichtsakte).
20 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
das allgemeine Gefährdungspotential für den Rotmilan fehlerhaft bewertet,
weil es an einer abstrakten oder konkreten Definition der Gefahrenschwelle
fehlt. Die Klägerin hat eine dieser Bewertung entgegenstehende, nur geringe Zahl von Kollisionen nicht schon damit substantiiert dargetan, dass für
den Rotmilan eine hohe sonstige Mortalitätsrate festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr beanstandungsfrei allein auf die Erhöhung des
Tötungsrisikos für die Individuen abgestellt, ohne dabei die „natürliche“ Mortalitätsrate außer Acht zu lassen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es festgestellt, dass angesichts
ihrer niedrigen Reproduktionsrate auch unter Berücksichtigung der natürlichen Mortalität jedem (weiteren) Verlust von Individuen eine hohe Relevanz
zukommt (S. 17 der Urteilsabschrift). Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Wie oben dargestellt, ergibt sich daraus, dass der Rotmilanbestand in Hessen bei gleichzeitiger Zunahme von Windenergieanlagen stabil geblieben
ist, keine andere Bewertung. Diese Feststellungen vermag die Klägerin
auch nicht mit ihrem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen, Rotmilane
kämen an Windenergieanlagen nur „gelegentlich zu Tode“, zu erschüttern.
21 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht mit
dem Vorbringen der Klägerin, in dem betroffenen Gebiet sei entgegen der
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur eine unterdurchschnittliche
Brutpaardichte und auch sonst keine besondere Frequentierung durch Rotmilane festzustellen, in Zweifel gezogen. Zunächst werden die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen gutachtlichen Feststellungen von X...,
wonach innerhalb von 6.000 m um das geplante Vorhaben 11 Rotmilanpaare beobachtet worden seien und davon 9 erfolgreich gebrütet hätten, nicht
durch die von ihr vorgelegten Äußerungen ihres sachverständigen Beistandes (A... vom 24. Mai 2012, Anlage MWP 19, Bl. 948 der Gerichtsakte) erschüttert. Dieser bestätigt vielmehr selbst - auf der Grundlage der Ausfüh-
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rungen von X... -, faktisch seien 9 Bruten im 6 km-Radius erfolgt (A..., Anlage MWP 19, aaO), bei zwei Brutpaaren sei die Brut erfolglos geblieben.
Lediglich die Berechnung von X..., wonach 11 Rotmilanpaare in 100 qkm
Umkreis festgestellt worden sein sollen, wird mit der von A... ermittelten
Größe des Untersuchungsgebiets von tatsächlich 113 qkm als fehlerhaft
gerügt. Selbst wenn sich jedoch daraus ergibt, dass infolgedessen im Vorhabengebiet nur durchschnittlich 7,97 Brutpaare auf 100 qkm feststellbar
sind und damit eine geringere, unter der für Nordhessen festgestellten
durchschnittlichen Besatzdichte von 8,3 Paaren auf 100 qkm liegende Besatzdichte gegeben ist, erschüttert dies nicht die Feststellung von 9 erfolgreichen Bruten und insgesamt beobachteten 11 Rotmilanpaaren in dem hier
maßgeblichen 6 km-Radius. Dass das Verwaltungsgericht sich in seiner
Entscheidung nicht ausdrücklich mit der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von A... befasst hat, gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zu
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Das
Gericht ist nicht gehalten, sich mit allen, auch aus seiner Sicht unerheblichen Einwänden der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu
befassen. Auch der angeführte Entwurf eines Windkrafterlasses für das
Land Hessen mit der Regelung, erst bei einer 1,5fachen Brutdichte in einer
Region sei von einem hohen Konfliktpotential auszugehen, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Da der Erlass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Kraft getreten war, kommt ihm schon keinerlei Bindungswirkung zu. Im Übrigen vermag ein Erlass auch nicht die Feststellungen im
einzelnen Fall zu entkräften. An diesem Ergebnis ändert auch die Kontrollüberlegung der Klägerin nichts, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesichts der erfreulich hohen Brutpaardichte von Rotmilanen die Privilegierung von Windenergieanlagen in Hessen künftig weiträumig leerlaufen würde. Schließlich lässt die von der Klägerin dazu angeführte
durchschnittliche Brutpaardichte noch keinen Schluss auf das jeweilige Vorhabensgebiet und die dortige konkrete Dichte des Rotmilanbesatzes zu.
Auch das Vorbringen der Klägerin, bei Anlegen der vom Verwaltungsgericht
angelegten Maßstäbe hätten andere, gleichwohl genehmigte und errichtete
Windkraftanlagen, insbesondere auch in Solz, ebenfalls nicht genehmigt
werden dürfen, führt nicht zum Erfolg, da zur Vergleichbarkeit der anderen
Vorhaben keine hinreichenden Erkenntnisse vorgetragen wurden oder sonst
vorliegen.
22 Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch
nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - kein Nahrungshabitat des Rotmilans betroffen sein könne, weil es Nahrungshabitate in diesem Sinn nicht
gebe. Dass es sich - wie die Klägerin vorbringt - dabei um charakteristische
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Lebensstätten einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart handelt, während
Rotmilane typischerweise eine großräumige Suche nach Nahrung durchführten und das Gebiet um die geplanten Windenergieanlagen keinen typischen Bereich für deren Nahrungssuche darstelle, vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der Begriff „Nahrungshabitat“ umfasst den zur Nahrungssuche dienenden Bereich und ist im
Artenschutzrecht auch geläufig (bspw. Hess. VGH, Urteil v. 21.08.2009 - 11
C 318/08.T -, juris Rn. 363), während die Lebensstätte gewöhnlich als Habitat bezeichnet wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sich nicht nur
auf gutachtliche Feststellungen gestützt, denen zufolge ein großräumiger
Bereich mit den nötigen abgeernteten Flächen vorhanden ist, sondern
nachvollziehbar dargestellt, dass diese großflächigen Ackerflächen im Vorhabengebiet infolge der zeitlich unterschiedlich ablaufenden Erntevorgänge
hinreichend Nahrung für die auf abgeerntete Flächen angewiesenen Rotmilane bieten und auch aufgesucht werden. Dies vermag die Klägerin nicht
schon mit dem Hinweis darauf zu erschüttern, dass ein zuvor in der unmittelbaren Nähe gelegener, von dem Gutachter X... in Bezug genommener
Rotmilanhorst mittlerweile als aufgegeben betrachtet wird.
23 Unerheblich ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in
seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. Oktober 2011 (2 L
6/09) einerseits behauptet, die Frage nach einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative offen zu lassen, andererseits eine richterliche Vollkontrolle dann doch zumindest teilweise nicht durchführt. Abgesehen davon,
dass diese Bewertung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht in dem
vorliegenden Verfahren keinerlei bindende Wirkung entfalten kann, gibt dies
schon deshalb keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der hier zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung, weil in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Behörde eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte führt. Das Gericht bleibt infolgedessen nur verpflichtet zu
prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen
sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe
ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen
(BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 15 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe fachlich vertretbar angenommen, dass Einzelverluste an Rotmilanen populationsrelevant seien,
ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat das
Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend auch darauf gestützt, dass die
Populationsrelevanz oder -wirksamkeit schon nicht Tatbestandsmerkmal
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des Tötungs- und Verletzungsverbots sei, und dies hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffen.
24 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Das Verwaltungsgericht
hat vielmehr zu Recht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wie Tag-Abschaltungen nach Wiesenmahd als nicht ausreichend bewertet und das diesbezügliche Vorbringen sowie den entsprechenden, hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung als
unerheblich abgelehnt, dass eine unattraktive Gestaltung allein der Mastfüße angesichts der Größe des von Rotmilanen aufgesuchten Nahrungsraumes nicht ausreicht und die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie auf das
gesamte infrage kommende Gebiet hinsichtlich Fruchtfolge und Mahdzeitpunkten Einfluss ausüben kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin
sind die weiteren, diesbezüglichen - nur hilfsweise gestellten - Beweisanträge auch nicht unberücksichtigt geblieben, sondern wurden vom Verwaltungsgericht im Einzelnen prozessordnungsgemäß in seinem Urteil beschieden (S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. zur Entscheidung über Hilfsbeweisanträge Kopp, VwGO-Kommentar 2013, § 86 Rn. 19), wie im Einzelnen
noch darzustellen ist.
25 Das Verwaltungsgericht hat auch die Möglichkeiten von Ausnahmen oder
einer Befreiung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das insoweit nur pauschal vorgetragene Beispiel der „Einkesselung“ eines Rotmilanhorstes in einem anderen, von der Klägerin betriebenen Fall ist schon mangels substantiierter
Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für das
Beispiel im Fall der Gefährdung von Fledermäusen durch ein weiteres Vorhaben.
26 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen, denn diese kommt ihr nach dem klägerischen
Vorbringen nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Hess. VGH, 21.08.1997 12 UZ 2259/97 -, EZAR 277 Nr. 8 = NJW 1998, 472; VGH BadenWürttemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Die Rechtsoder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (Hess. VGH,
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30.05.1997 – 12 UZ 4900/96.A, EZAR 633 Nr. 30 = FamRZ 1999, 1267).
27 Die Frage, ob eine Prüfung des § 44 BNatSchG unmittelbar oder über §
35 BauGB zu erfolgen hat, ist - wie schon oben dargestellt wurde - in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass
ein Versagungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliegt, wenn
dem Vorhaben Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen, weil dieses gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt
(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris).
28 Es bedarf auch nicht einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, ob das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG individuenbezogen
ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dann erfüllt ist, wenn sich durch
das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299
Rn. 219). Die Feststellung, ob diese Tiere aufgrund ihrer Verhaltensweisen
gerade im Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von diesem Risiko betroffen sind, ist insoweit individuenbezogen, als das Risiko für die einzelnen
Individuen zu ermitteln ist, nicht jedoch für die gesamte Art (BVerwG, Urteil
vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42).
29 Die Frage, ob und inwieweit Nahrungshabitate bei der Auslegung des
Tötungsverbots des §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzubeziehen sind, stellt
eine Frage der Rechtsanwendung im einzelnen Fall dar und ist deshalb
einer über diesen einzelnen Fall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich. Ebenso verhält es sich mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob jede Windenergieanlage einzeln betrachtet werden muss.
Auch dies hängt maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles in Bezug auf die Gebietsbeschaffenheit im Bereich des Vorhabens, der Lage der einzelnen Anlagen und des Vorkommens der betroffenen Tierarten in diesem Gebiet ab.
30 Ob der Begriff der lokalen Population auch beim Tötungsverbot zu prüfen
ist, bedarf schon deshalb nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren,
weil sich diese Frage hier nicht stellt und damit nicht entscheidungserheblich
ist. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch auf
den Gesichtspunkt gestützt, dass die Annahme, Einzelverluste an Rotmilanen seien populationsrelevant, fachlich vertretbar ist, und dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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(BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2008 - 7 B 67.07 -, juris Rn. 15) mit der
niedrigen Reproduktionsrate dieser Spezies begründet. Damit stellt sich
auch insoweit kein über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren.
31 Auch bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob aus „Empfehlungen der LAG“ Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial maßgeblich sind
und welches Maß an Auswirkungen oder welche Gefährdungswahrscheinlichkeit ein Windanlagen-Projekt auf einen Greifvogel haben darf, stellt eine
Einzelfallfrage dar, die nur anhand der jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen, jedoch nicht grundsätzlich und damit über den Einzelfall hinaus
klärungsfähig und damit -bedürftig ist.
32 Dagegen ist es als in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, dass bei der Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit andere
Gefahrenquellen nicht gänzlich ausgeklammert werden können, sondern es
darauf ankommt, dass das generell aufgrund natürlicher Vorgänge für die
Individuen einer Art bestehende Risiko, zu Tode zu kommen, beispielsweise
durch natürliche Feinde, signifikant erhöht sein muss (BVerwG, Urteil vom 9.
Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42). Auch diese Frage bedarf deshalb keiner weiteren grundsätzlichen Klärung mehr.
33 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf die vom Verwaltungsgericht genannten „tierökologischen Abstandskriterien“ und andere
Empfehlungen aus „Fachkreisen“ abgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass es insoweit auf naturschutzfachliche Ermittlungen ankommt und dazu auch sonstige Erkenntnisse und
Literatur auszuwerten sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -,
juris Rn. 44). Auch diese Frage bedarf mithin keiner grundsätzlichen Klärung
in einem Berufungsverfahren.
34 Ob bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die Brutpaardichte abzustellen ist, ist wiederum eine Frage der tatsächlichen Umstände
des einzelnen Falles, die deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf
aufwirft. Maßgeblich ist nämlich, ob infolge der Besiedelung mit Rotmilanpaaren festzustellen ist, dass das Vorhaben innerhalb eines naturschutzfachlich anerkannten Prüfbereichs von 6.000 m liegt, und diese Feststellung
kann grundsätzlich auch anhand der Brutpaardichte in diesem Raum getroffen werden, wie es hier auch das Verwaltungsgericht unternommen hat.
35 Auch die Frage, ob man bei Greifvögeln von Nahrungshabitaten spre-
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chen kann, wirft den ihr von der Klägerin beigemessenen Klärungsbedarf
nicht auf. Diese Frage unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde bei der Feststellung, ob die - wie oben dargestellt
in der Rechtsprechung als geklärt anzusehenden - tatbestandlichen Voraussetzungen eines erhöhten Tötungsrisikos zu bejahen sind. Auch Greifvögel
bejagen nach den insoweit einhelligen naturschutzfachlichen Stellungnahmen bestimmte Reviere, sofern diese eine für sie günstige Nahrungssituation bieten. Ob ein solches Nahrungshabitat vorliegt, ist wiederum eine Frage
der tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles und insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
36 Die des weiteren von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage, ob auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Naturschutzbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zusteht, ist - wie oben dargestellt - als in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, da demnach
Belange des Naturschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44 BNatSchG einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung als öffentlicher Belang entgegenstehen können und die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur naturschutzfachlichen
Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auch in Genehmigungsverfahren
gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).
37 Ebenso wenig klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die
Frage, inwieweit die Kollisionswahrscheinlichkeit durch Nebenbestimmungen unter die Tatbestandsrelevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gedrückt werden kann. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend als geklärt anzusehen, dass infolge von Nebenbestimmungen und Auflagen erreicht werden kann, dass die Voraussetzungen
dieser Vorschrift nicht (mehr) bejaht werden können. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass im vorliegenden Fall eine Reihe weiterer Nebenbestimmungen in Betracht komme, ist nur zu klären, ob diese geeignet sind,
die Kollisionswahrscheinlichkeit und damit das Tötungsrisiko in Bezug auf
Rotmilane zu mindern oder gar zu beseitigen. Dies ist jedoch allein eine
Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer darüber hinausreichenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich
ist.
38 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Ausnahmen und Befreiungen einschlägig sein können. Auch diese Frage ist dahingehend als geklärt anzusehen, dass artenschutzrechtliche Verbote zwin-
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gendes Recht darstellen, von dem nur, aber auch dann abgewichen werden
darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7
BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch nicht in Frage gestellt, sondern
lediglich festgestellt, dass die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen oder
Befreiungen zulassen zu können, das Gewicht des öffentlichen Belangs des
Artenschutzes nicht vermindert (S. 17 des Urteilsabdrucks). Auch aus diesem Grund stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage in einem
Berufungsverfahren nicht.
39 Die Rechtssache wirft auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von
den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH
Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97), also über das im Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich VGH BadenWürttemberg, 11.08.1999 – 6 S 969/99; OVG Hamburg, 26.07.1999 – 3 Bf
92/99, NVwZ-RR 2000, 190 = NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 –
13 UZ 2397/98 Ls., in DVBl. 1999, 119; OVG Nordrhein-Westfalen,
25.03.1999 – 11 A 266/99, NVwZ 2000, 86). Die als schwierig anzusehende
Frage muss entscheidungserheblich sein (Hess.VGH, 30.04.1997 - 7 TZ
1178/97 -).
40 Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich
insbesondere nicht schon daraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, was hier - wie oben dargestellt - zudem zu verneinen ist. Auch allein der Umstand, dass auf tatsächliche Aspekte nicht eingegangen wurde und Rechtsfragen nicht oder nur
unzutreffend beantwortet wurden, mag möglicherweise zur - hier, wie oben
dargestellt, nicht festzustellenden - Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen, ohne jedoch zugleich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufzuzeigen. Auch die Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens allein stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für besondere
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten dar, da diese auf die unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch für die von
der Klägerin - allerdings in anderem Zusammenhang - angeführten „prozessualen Besonderheiten“, auf die sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auch nicht weiter gestützt hat.
41 Da die Frage, ob § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unmittelbar oder über § 35
BauGB zu prüfen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als geklärt
anzusehen ist, wie schon mehrfach dargestellt wurde, ergibt sich auch dar-
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aus nicht die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Gleiches
gilt für die wiederholt aufgeführten Fragen nach dem Individuenbezug bei
passivem Vogelschlag, der Verwertbarkeit von Empfehlungen von „Fachkreisen“, der Bedeutung der Nahrungshabitate und der Brutpaardichte sowie
der Frage, ob Windenergieanlagen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auch die Frage, ob ein Populationsbezug bei der Auslegung
des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verneinen ist, ist wie oben ebenfalls schon dargestellt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht als rechtlich besonders schwierig zu bewerten.
42 Die Rechtssache wirft aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Da die insoweit von der Klägerin geforderte Definition der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Rotmilane unter Auswertung verschiedener gutachtlicher Stellungnahmen und Äußerungen anhand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärter
Maßstäbe vorzunehmen ist, stellt sich dies ebenfalls nicht als besonders
schwierig dar.
43 Das Vorbringen der Klägerin, im Vorhabengebiet gebe es entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts keine überdurchschnittliche Brutpaardichte, stellt im Grunde die Rüge inhaltlicher Zweifel an der erstinstanzlichen
Entscheidung dar, vermag aber damit nicht auch besondere tatsächliche
Schwierigkeiten aufzuzeigen.
44 Auch die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt
nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen,
wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und
die Aufgaben der Berufungsinstanz (vgl. zum Asylverfahren: BVerwG,
31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH,
27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl
rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (vgl. zum Asylverfahren: Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus,
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder
gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtspre-
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Seite 223 von 230
chung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht
(Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE
1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl.
dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.
147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine
rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH,
15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den
festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975
- VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden
Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit
maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.
45 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Divergenz zur „sonstigen Rechtsprechung“ in Bezug auf einen Abstand von Rotmilanhorsten von
mehr als 1.000 m weder feststellen, noch wäre diese Rüge erfolgreich. Wie
oben dargestellt, kommt es auf eine Abweichung von der Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe insoweit
nicht entscheidungserheblich an. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung
des Hess.VGH oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht feststellbar,
vielmehr hat das Verwaltungsgericht die dort aufgestellten Grundsätze zur
Feststellung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG in einem Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewendet, wie schon oben ausführlich dargestellt wird.
46 Auch das Abstellen auf „Abstandskriterien der LAG“ ist als Bewertung
der von der Fachbehörde vorgenommenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - wie ebenfalls oben dargestellt wird - nicht zu beanstanden und stellt keine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts dar.
47 Die weiteren Ausführungen der Klägerin dazu, auch in Bezug auf den
Verzicht auf Populationspunkte, stellen eine Wiederholung der Rügen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, ohne damit
eine Divergenz von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen oder die ihnen beigemessene grundsätzli-
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che Bedeutung aufzuzeigen.
48 Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn der Verfahrensmangel der
Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt und wenn er vorliegt und
das Urteil darauf beruhen kann. Ob sich das Urteil im Ergebnis als richtig
erweist, ist unerheblich; es genügt, dass es auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, NVwZ
1998, 645).
49 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ablehnung des von ihr
hilfsweise gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags als fehlerhaft rügt, bleibt ihr Zulassungsantrag jedoch ebenfalls erfolglos.
50 Insbesondere stellt sich die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht schon deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil das Verwaltungsgericht diese äußerst knapp begründet hat. Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags betreffend das Brutrevier auf der Himmerskuppe als entscheidungsunerheblich mit der Begründung, dass es darauf nicht ankomme, weil es auf alle Rotmilane ankomme, die das Nahrungsgebiet aufsuchen, ist prozessrechtlich auch nicht zu beanstanden. Der
von der Klägerin vorgebrachte Widerspruch zum Obersatz der angegriffenen Entscheidung ist schon deshalb nicht feststellbar, da das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur darauf abgestellt hat,
dass für die Frage eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der Abstand
des Vorhabens zu Horsten von Rotmilanen von maßgeblicher Bedeutung
ist. Vielmehr hat es schon in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt,
dass nach den erstmals am 12. Oktober 2006 aus artenschutzrechtlicher
Sicht definierten und auf der Frühjahrstagung 2007 überarbeiteten Abstandsregelungen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans und Windenergieanlagen mindestens 1.000 m betragen sollte (Ausschlussbereich); daneben aber ein sogenannter „Prüfbereich" von 6.000 m
angegeben werde, der den Radius um jede einzelne Windenergieanlage
beschreibt und innerhalb dessen zu prüfen ist, ob bei entsprechendem Lebensraumtyp Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind (Urteilsabdruck S. 11 f.). Dass die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit
dieser Frage anders beurteilt, führt nicht schon zur verfahrensfehlerhaften
Ablehnung eines Beweisantrags. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
diese Ablehnung auf seine ausführliche Bewertung der von dem Beklagten
Stand: 18.02.2016
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vorgelegten Gutachten gestützt, die von der Klägerin auch weder methodisch noch inhaltlich erfolgreich angegriffen worden sind.
51 Auch den hilfsweise gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Frage nach
einer Verhinderung oder zumindest Minderung der Auswirkungen der Anlagen auf den Rotmilan durch Einschränkungen des Betriebs wie Abschaltungen o.ä. und / oder sonstige Maßnahmen wie eine Regelung der Fruchtfolge, der Mahd oder der Gestaltung der Mastfüße hat das Verwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Prozessordnung abgelehnt. Anders, als die
Klägerin meint, handelt es sich bei dem insoweit maßgeblichen Nahrungshabitat auch nicht um einen erst in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Begriff, wie schon der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2012 (Bl. 869 der Gerichtsakte) zeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin mit dieser Frage auch in
den Urteilsgründen auseinandergesetzt, wie oben schon dargestellt wurde
(vgl. oben S. 7; S. 17 ff. des Urteilsabdrucks).
52 Die Beweiserhebung zur Frage der generellen und konkret auf das Vorhaben in Dens bezogenen Schlagwahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf, dass es nicht auf die Schlagwahrscheinlichkeit, sondern auf die Frage der Erhöhung des Kollisionsrisikos
ankommt, abgelehnt. Auch die zur Begründung der Ablehnung vom Verwaltungsgericht herangezogene Feststellung, dass Rotmilanflüge nahezu ganzjährig stattfinden, findet unter anderem in dem schriftsätzlichen Vorbringen
des Beklagten (Schriftsatz vom 2. Mai 2012, Bl. 869 der Gerichtsakte) sowie
in den dazu vorgelegten Gutachten eine Stütze. Dass diese gutachtlichen
Feststellungen von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen wurden,
stellt eine Würdigung der vorliegenden Gutachten sowie des Beteiligtenvorbringens durch das Gericht dar und findet sich auch in den Gerichts- und
Behördenakten wieder. Insoweit lässt sich deshalb auch nicht feststellen,
dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - verkannt hat, dass es
sich bei dem Rotmilan um einen Zugvogel handelt.
53 Die Ablehnung des Beweisantrages in Bezug auf die Auswirkungen der
geplanten Windkraftanlagen auf nicht horstende, sondern nur nahrungssuchende Rotmilane begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das
Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise befunden, dass
sich diese Frage schon anhand der vorhandenen Gutachten beantworten
lasse und die Feststellung, dass das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant
erhöht werde, weil das Vorhaben in einem Nahrungshabitat liege, entgegen
der Ansicht der Klägerin auch ausführlich anhand einer Auseinandersetzung
mit den dazu vorliegenden Gutachten begründet (S. 13 bis 17 des Urteils-
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abdrucks).
54 Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in Bezug auf die Frage, „ob
Rotmilane lediglich im Hinblick auf die Nahrungssuche im Bereich des Mastfußes oder auch darüber hinaus kollisionsgefährdet sind", ist nicht zu beanstanden. Angesichts der dazu in Bezug genommenen Gutachten von X...
2008 und Y... 2012 vermag die Klägerin die damit verbundene Feststellung
des Verwaltungsgerichts, diese seien nicht substantiiert in Zweifel gezogen
worden, nicht schon allein mit ihrem Hinweis auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme von A... (Anlage MWP 19 der Klägerin, Bl. 948 der Gerichtsakte)
in Zweifel zu ziehen. Es entspricht den Grundsätzen des Prozessrechts,
dass gegenüber verschiedenen vorgelegten Gutachten auch die Substantiierungslast für Angriffe gegen diese Gutachten erhöht sein kann. Infolge
dessen muss ein Gegengutachten über die reine Vorlage hinaus auch geeignet sein, die zugrunde gelegte Methodik, die Ergebnisse der Gutachten
oder die Voraussetzungen, von denen die Gutachter ausgegangen sind,
ernsthaft zu erschüttern (vgl. Kopp, VwGO-Kommentar, § 108 Rn. 10).
55 Gleiches gilt für die unter Hilfsbeweis gestellte Frage der Flughöhe von
Rotmilanen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht
sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2008 (10 A 15/08 -, juris Rn. 57) wiedergegebene und als einhellig bezeichnete naturschutzfachliche Ansicht gestützt,
wonach diese Tiere sich regelmäßig in einer Flughöhe von 40 bis 80 m und
damit auch im Bereich der Rotorblätter aufhalten. Dem ist die Klägerin auch
mit der von ihr - im Übrigen erst mit dem Zulassungsantrag vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme von A... (Anlage der Klägerin MWP 21, Bl.
1135 ff. der Gerichtsakte) nicht substantiiert entgegengetreten, in der lediglich pauschal angeführt wird, die Flüge fänden hauptsächlich in einem Bereich unterhalb von 50 m statt (Bl. 1141 der Gerichtsakte).
56 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und
3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG.
57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
7
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 11.09.2015
7.1
dass die derzeitige Bauleitplanung die seitens des Landesbetriebes geforderten Mindestabstände einhält (Text s. Abwägungsergebnis) kann so nicht
Stand: 18.02.2016
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplan-
Der Rat
schließt sich
Seite 227 von 230
7.2
7.3
hingenommen werden. Künftige Maßnahmen (Repowering usw.) können
folglich von den Mindestabständen abweichen. Ein Überschreiten der Baugrenzen ist darüber hinaus als Ausnahme ausdrücklich in den textlichen
Festsetzungen aufgeführt.
verfahrens.
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Von klassifizierten Straßen – insbesondere Bundes- und Landesstraßen- ist
ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m einzuhalten und in die textlichen Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren,
dass es auch für andere Anlagen gilt. Die Begründung ist aus meiner vorangegangenen Stellungnahme zu entnehmen. Dieser Abstand kann auch nur
dann nur zum Zuge kommen, wenn sämtliche Gefahren ausgeschlossen
werden können. Bei den derzeit geplanten Anlagen (Radius 81,0 m bzw.
82,9 m) ist damit ein Abstand vom Mastfuß zum befestigten Fahrbahnrand
der L 33 von 121,0 m bzw. 122,9 m einzuhalten.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Ein mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Bzgl. der Erschließung ist ein Verweis auf Landschaftspflegerischer Begleitplanung, Umweltgutachten nicht hinnehmbar. Hieraus gehen weder die Lage der Erschließung oder sonstige konkreten Planungen hervor. Lediglich
pauschale Aussagen wie
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlage
für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut sein, dass sie
von Schwerlastfahrzeugen …. befahren werden können.
Die Wege müssen eine Nutzbreite von 4,0 m aufweisen.
An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R. Einbiegebereiche anzulegen, die ebenfalls geschottert werden.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der L 33.
Die Wege müssen auf eine Breite von 4,0 m ausgebaut werden.
Usw.
Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen
der L 33 (Gräben/Mulden) zu verrohren.
Ein Abstand in dargestellter Höhe ist nur dann anzustreben, wenn
technische Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf nicht möglich
sind. Automatische Abschaltungen und Rotorblattenteisungssysteme sind heutzutage problemlos technisch zu installieren. Damit
können die beschriebenen Gefährdungen nahezu ausgeschlossen
werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Gutachten lagen der Offenlage bei:
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebau-ungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ein Teilbereich der Erschließung liegt im Innenkurvenbereich der L 33 und
stellt somit einen besonderen Gefahrenpunkt dar.
Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu befestigen, um
Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen.
Eine Säuberung der Landesstraße ist im Bedarfsfall trotzdem vorzunehmen.
Stand: 18.02.2016
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaß-nahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Orts-teil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
Seite 228 von 230
Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.
Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der Verkehrsmenge
auf der L 33 und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden.
Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen.
Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Landesstraße
geleitet werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne erforderlich.
Die mit den zusätzlichen Versiegelungen –auch vorübergehender Art- verbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz, Ausgleichsmaßnahmen usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu thematisieren.
Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung wieder zurückzubauen.
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
Unter anderem wird in Karte 2.1 (Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergie-anlagen) des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil I eine detaillierte Darstellung der Erschließung sowie
weiterer konkreten Planungen (Kran-stellflächen etc.) hervor.
Die konkreten Auswirkungen auf die L 33 sowie deren Ausführung
und Beantragung betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens.
Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten.
Im Bereich der Anbindung an die L 33 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlagen von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von
Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/ Schwertransporten für die Windradteile.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
-
Amprion GmbH mit Schreiben vom 11.09.2015
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 08.10.2015
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) mit Schreiben vom 07.09.2015
o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 04.09.2015
Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 22.09.2015
E-Plus Mobilfunk GmbH mit Schreiben vom 06.10.2015
Erftverband mit Schreiben vom 07.09.2015
Stand: 18.02.2016
Seite 229 von 230
-
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 05.10.2015
LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 07.09.2015
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben 18.09.2015
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 06.10.2015
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 04.09.2015
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 16.09.2015
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 10.09.2015
Stand: 18.02.2016
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