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Sitzungsvorlage (Anl. A 194-2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,6 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32

Inhalt der Datei

Anlage A zur SV 194/2017 Inhaltsverzeichnis Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1 Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst / KBD, Luftbildauswertung) mit Schreiben vom 14.09.2016 ...................................................................................................................... 1 1.1 keine Bedenken ................................................................................................................................ 1 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 „Ländliche Entwicklung und Bodenordnung“ mit Schreiben vom 19.09.2016 ............................................................................................................................ 1 2.1 keine Bedenken ................................................................................................................................ 1 3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit Schreiben vom 12.09.2016 .................................................................................................. 2 3.1 3.2 4 Einleitung .......................................................................................................................................... 2 militärische Produktfernleitung (Pipeline) .......................................................................................... 3 Erftverband mit Schreiben vom 05.10.2016 .................................................................................... 4 4.1 5 Grundwassermessstellen ................................................................................................................. 4 Forschungszentrum Jülich mit Schreiben vom 11.10.2016 ........................................................... 5 5.1 5.2 5.3 6 Potentialfläche 24 ............................................................................................................................. 5 WEA zu Forschungszwecken ........................................................................................................... 6 Schutzabstand .................................................................................................................................. 7 Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 04.10.2016 .................................................................. 7 6.1 6.2 7 Schutzabstand zu Siedlungsbereichen ............................................................................................. 7 Burg Engelsdorf ................................................................................................................................ 8 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2016 ................................................................................ 9 7.1 7.2 7.3 7.4 8 Schutzabstand zu Siedlungen .......................................................................................................... 9 Schutzabstand zu Erdbebenmessstationen .................................................................................... 10 Landschaftsbild............................................................................................................................... 10 Artenschutzprüfung......................................................................................................................... 11 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 06.10.2016 .......................................................... 12 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9 Einleitung ........................................................................................................................................ 12 Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 12 Geophysik, Erdbebengefährdung ................................................................................................... 13 Geophysik, Erdbebenüberwachung ................................................................................................ 14 Umweltprüfung, Boden ................................................................................................................... 15 Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 11.10.2016 .................................... 19 9.1 10 10.1 10.2 10.3 keine Bedenken .............................................................................................................................. 19 Kreis Düren mit Schreiben vom 11.10.2016 .................................................................................. 19 Einleitung ........................................................................................................................................ 19 Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 20 Immissionsschutz ........................................................................................................................... 23 I / III Inhaltsverzeichnis 10.4 10.5 10.6 11 11.1 Bodenschutz ................................................................................................................................... 24 Abgrabungen .................................................................................................................................. 24 Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 25 Kreis Düren mit ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2016 ................................................. 27 Abstand zu klassifizierten Straßen.................................................................................................. 27 12 Landwirtschaftskammer NRW vom 17.10.2016 ............................................................................ 28 13 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 04.10.2016 ..................... 28 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 13.8 13.9 14 14.1 14.2 14.3 14.4 15 15.1 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 17 17.1 17.2 17.3 17.4 18 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 Einleitung ........................................................................................................................................ 28 Konzentrationszone 1 ..................................................................................................................... 29 Konzentrationszone 5 ..................................................................................................................... 31 Konzentrationszone 11 ................................................................................................................... 32 Konzentrationszonen 12b, 12a und 13 ........................................................................................... 34 Konzentrationszone 14 ................................................................................................................... 34 Konzentrationszone 15 ................................................................................................................... 35 Konzentrationszone 20 ................................................................................................................... 36 Hinweis ........................................................................................................................................... 37 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 07.10.2016 ................................ 38 Einleitung ........................................................................................................................................ 38 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 38 Umweltbericht ................................................................................................................................. 39 Beispiele für inhaltliche Quellen ...................................................................................................... 40 Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 27.09.2016 ........................................................................ 41 Einleitung ........................................................................................................................................ 41 RWE Power AG mit Schreiben vom 07.10.2016 ............................................................................ 43 Einleitung ........................................................................................................................................ 43 Fläche 1 und 2: ............................................................................................................................... 43 Fläche 3: ......................................................................................................................................... 43 Fläche 4 und 5: ............................................................................................................................... 45 Fläche 6: ......................................................................................................................................... 49 Straßen NRW (Autobahnniederlassung Krefeld) mit Schreiben vom 14.10.2016 ...................... 53 Schutzabstände .............................................................................................................................. 53 Erschließung................................................................................................................................... 54 Eingriff ............................................................................................................................................ 55 Allgemeine Forderungen ................................................................................................................ 55 Straßen NRW (Regionalniederlassung Ville-Eifel) mit Schreiben vom 11.10.2016 .................... 57 Schutzabstände .............................................................................................................................. 57 Erschließung................................................................................................................................... 58 Ökologischer Eingriff....................................................................................................................... 59 Sichtfelder etc. ................................................................................................................................ 60 Artenschutz, Erholung .................................................................................................................... 60 II / III Inhaltsverzeichnis 18.6 19 19.1 20 20.1 21 21.1 Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 61 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 30.09.2016 ...................................................................... 61 keine Bedenken .............................................................................................................................. 61 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 21.09.2016 ............................................................ 62 keine Bedenken .............................................................................................................................. 62 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 19.09.2016 ........................................................................... 62 keine Bedenken .............................................................................................................................. 62 Legende: Frühzeitige Beteiligung Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen III / III Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst / KBD, Luftbildauswertung) mit Schreiben vom 14.09.2016 1.1 keine Bedenken Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 „Ländliche Entwicklung und Bodenordnung“ mit Schreiben vom 19.09.2016 2.1 keine Bedenken Ansonsten sind gegen die Planung aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Für künftige Korrespondenz beachten Sie bitte unsere geänderte Dezernatsnummer 33. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Die südliche Konzentrationszone liegt im Flurbereinigungsgebiet Kirchberg (Az 11932). Dort ist durch Ausführungsanordnung am 01.07.2013 der neue Rechtszustand eingetreten. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 1 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit Schreiben vom 12.09.2016 3.1 Einleitung Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie der Stadt Jülich beabsichtigten Maßnahmen befinden sich  in der Nähe einer militärisch betriebenen Fernbetriebsleitung (Pipeline),  im Zuständigkeitsbereich gemäß Luftverkehrsgesetz des militärisch betriebenen Flughafens Geilenkirchen,  im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan geht es lediglich darum, die grundsätzliche Eignung der geplanten Konzentrationszone festzustellen und zu überprüfen. Konkrete Anlagendetails (Standorte, Typen, etc.) liegen zu diesem Zeitpunkt in der Regele noch nicht vor. Es werden keine generellen Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche vorgebracht. Vielmehr wird eine grundsätzliche Vereinbarkeit bescheinigt. Einschränkungen der Fläche führen nicht zur generellen Nicht-Eignung. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt. In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu den in der Spiegelstrichaufzählung genannten Bereichen zu Einschränkungen (zum Beispiel Höhenbegrenzungen) 2 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Vorhandensein der Produktfernleitung führt nicht dazu, dass die gesamte geplante Konzentrationszone ihre Eignung verliert. Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern. 3.2 militärische Produktfernleitung (Pipeline) Zur Produktfernleitung (Pipeline) beachten Sie bitte folgendes: Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen ist festzustellen, dass eine militärisch genutzte bzw. betriebene Produktfernleitung (Pipeline) durch die Planungen betroffen ist. Es gibt zum Abstand von Windenergieanlagen zu Produktfernleitungen keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und der Fernleitungsbetriebsgesellschaft I FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfalle. Es wird daher seitens des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktfernleitung und Windenergieanlage gefordert: Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Empfehlungen für den Schutzstreifen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung aufgenommen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen) Grundsätzlich bitten wir noch um die Beachtung folgender Hinweise: In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109 e des Strafgesetzbuches (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer 3 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Innerhalb der Flächen WI 4, 1 und 2 befinden sich keine oder nur inaktive Grundwassermessstellen. In der Fläche 11-13 befindet sich eine aktive Grundwassermessstelle. In der Fläche 20 a/b liegen mehrere aktive Grundwassermessstellen vor. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement und des Abschlusses eines Vertrages. Vertragliche Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ohne Zustimmung und abgeschlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet. 4 Erftverband mit Schreiben vom 05.10.2016 4.1 Grundwassermessstellen Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1284, MaiI: frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren. Das Vorhandensein der Grundwassermessstellen führt nicht dazu, dass die gesamte geplante Konzentrationszone ihre Eignung verliert. Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich. Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Lagen der Grundwassermessstellen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung aufgenommen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 4 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sie baten um Stellungnahme zur Bauleitplanung der Stadt Jülich, hier: FNP-Änderung "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie" (Schreiben der Stadt Jülich v. 08.09.2016). Die Fläche 24 ist als Potentialfläche in der Standortuntersuchung enthalten, wird jedoch nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. In der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung ist sie nicht enthalten. Die in den Plänen zur FNP-Änderung dargestellte Fläche 24 ist auf Grund und Boden des Forschungszentrums gelegen (aber außerhalb des "Sondergebietes") und sie ist als "Potentialfläche" ausgewiesen. (siehe Seite 15, Abschnitt 3.6.4 der Begründung) Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des FNPs ist die Fläche 24 aufgrund von Anpassungen am gesamtstädtischen Planungskonzeptes der Stadt Jülich entfallen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Stellungnahmen Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen. 5 Forschungszentrum Jülich mit Schreiben vom 11.10.2016 5.1 Potentialfläche 24 5 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Fläche 24 wird aufgrund von Größe und Zuschnitt der Fläche als ungeeignet zur Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft und folglich nicht als "Konzentrationszone" ausgewiesen. Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Zur Wahrung aller Forschungs- und Versorgungsoptionen, bitten wir darum, trotz der oben genannten Einschränkungen die Konzentrationszone auf dem Grund des Forschungszentrums auszuweisen. Begründung: Es lässt sich derzeit nicht verlässlich absehen, welche Entwicklungen sich im Themenfeld "Energie" im Hinblick zum Beispiel auf eine Energiewandlung bzw. -Speicherung ergeben. Gerade in diesen gesellschafts- und energiepolitisch wichtigen Forschungsbereichen ist das Forschungszentrum sehr engagiert und es ist vermehrt mit Förderund Forschungsanträgen zu rechnen. Um ggf. auch den Teilaspekt der "Windenergie" abdecken zu können, halten wir es für notwendig, die Potentialfläche 24 nicht zuletzt wegen der guten Windhöffigkeit (lt. Energieatlas NRW) als Konzentrationsfläche für das Sondergebiet des Forschungszentrums auszuweisen. Dies dient in seiner Gesamtheit auch der Stärkung des Forschungsstandorts Jülich. 5.2 WEA zu Forschungszwecken Weiterführend bitten wir um Mitteilung, ob und unter welchen Bedingungen außerhalb der Konzentrationsflächen auf dem Campusgelände des Forschungszentrums Windenergieanlagen zu Forschungszwecken errichtet werden dürfen. Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nach dem Konzentrationszonen ausgewiesen werden können, regelt: „Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“ 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs- 6 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 sind alle Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie erfasst. vorschlag Verwaltung. der Hiernach gilt demnach, dass auch Windenergieanlagen zu Forschungszwecken nicht außerhalb von Konzentrationszonen zulässig sind. 5.3 Schutzabstand Zusätzlich stellt sich die Frage, warum der Bereich des Forschungszentrums zwar als "hartes Tabukriterium" erfasst wurde, jedoch nicht mit einem Schutzabstand versehen wurde. Bei den "weichen Tabukriterien" gilt selbst für Einzelhöfe ein Schutzabstand von 500m. Das nächstgelegene Gebäude (07.3) hat jedoch nur einen Abstand von ca. 220 m zur Potentialfläche Nr. 24. ln diesem Fall "profitiert" das Forschungszentrum zwar davon, da es die Fläche 24 sonst nicht als Potentialfläche gäbe. Es sollte jedoch grundsätzlich für weitere Untersuchungen im Rahmen von Flächennutzungsplanänderungen die Diskussion geführt werden, welche Schutzabstände und welche Schutzkriterien (Schatten, Schall, Erschütterung etc.) das Forschungszentrum erhält bzw. das Forschungszentrum für erforderlich hält. Auch hier bitten wir um eine Rückantwort und Stellungnahme bzw. um weitere Abstimmungen. Ein Schutzabstand wurde in der Standortuntersuchung nur für Gebiete oder Einzelgebäude angesetzt, in denen gewohnt wird. Dies ist beim Forschungszentrum Jülich nicht der Fall. Aus diesem Grund ist hier kein genereller Schutzabstand festgelegt worden. Derzeit existieren keine allgemein anwendbaren Regelungen bezüglich erforderlicher Schutzabstände von Windenergieanlagen aufgrund von z.B. Erschütterungen. Auswirkungen durch Schall und Schattenschlag sind nur bei bewohnten Gebäuden relevant. Wie bereits erwähnt ist die Fläche 24 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Flächennutzungsplanes (aufgrund von Anpassungen des gesamtstädtischen Planungskonzeptes) entfallen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung 6 Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 04.10.2016 6.1 Schutzabstand zu Siedlungsbereichen Seitens der Gemeinde Aldenhoven bestehen gegen die FNPÄnderung "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", Az.: 61/AS, erhebliche Bedenken. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans wird unter Der Anregung der Gemeinde Aldenhoven wird entsprochen. Die Gemeinde Jülich muss für sich in Ihrer Standortuntersuchung einheitliche Untersuchungskriterien anwenden. Daher werden auch die Ortslagen der Gemeinde Aldenhoven mit einem Abstand von 1.000 m versehen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der 7 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Punkt 3.6.3 ein Schutzabstand zu Siedlungsbereichen generell von 1.000 Metern vorgesehen, zur Gemeinde Aldenhoven aber nur von 800 Metern. Diese Vorgehensweise findet sich auch in der zugehörigen Standortuntersuchung unter den Punkten 5.2.1 und 7 wieder. Beschlussvorschlag Verwaltung folgen. zu 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Diese Vorgehensweise widerspricht den Aussagen des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015. Der Windenergieerlass, gestützt durch das Urteil des BVG vom 13.12.2012, sieht eine Differenzierung nach harten und weichen Tabuzonen vor. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits grundsätzlich scheitert, weiche Tabuzonen sind hingegen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind und anhand einheitlicher Kriterien zu ermittelt und vorab auszuscheiden sind. Bei einer Festlegung von unterschiedlichen Schutzabstanden zu Siedlungsbereichen mangelt es bereits an der Einheitlichkeit der Kriterien und damit würde die Aufstellung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft erfolgen. Aus o.g. Gründen wird dringend empfohlen, den Schutzbereich für die Ortsteile der Gemeinde Aldenhoven ebenfalls auf 1.000 Meter festzusetzen. 6.2 Burg Engelsdorf Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Burg Engelsdorf im Ortsteil Engelsdorf der Gemeinde Aldenhoven nicht dem Siedlungsbereich zugerechnet wird. Dies jedoch, obwohl eine solche Kennzeichnung im Analyseplan, Karte 2 (Abstand 1000 m) weiche Untersuchungskriterien - anders dargestellt ist. Sollte dies anders beabsichtigt sein, bitte ich um geänderte Darstellung in den beigefügten Analyseplanen, die erkennen lasst, welche Bereiche den Siedlungsbereichen genau zu geordnet sind und welche Bereiche als Einzelhöfe, Splittersiedlungen, Sondergebiete usw. ausgewiesen sind. In der Aktualisierung des Analyseplans wird die Burg Engelsdorf nicht mehr als Siedlungsbereich dargestellt, da es sich hierbei auch nicht um einen Siedlungsbereich handelt und eine klare Raumkante zur Ortslage vorliegt. Im Flächennutzungsplan ist die Burg Engelsdorf als Freiraum und nicht als gemischte Baufläche dargestellt. Hieran verändert auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nichts. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem 8 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Im Übrigen weise ich auf die Burg Engelsdorf als raumprägendes Baudenkmal mit nationaler Bedeutung hin und bitte um entsprechende Berücksichtigung in der Bauleitplanung. Vorsorglich weise ich ebenfalls auf den Beschluss des Bauverwaltungsausschusses vom 29. September 2016 hin, wonach für die Fläche der Burg Engelsdorf ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit dem Ziel die Burg Engelsdorf um die historische Vorburg zu erweitern. Auch diesbezüglich bitte ich um Beachtung und Anpassung der Schutzabstände. Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag Verwaltung. der Die Umsetzung der o. g. Anregungen und Bedenken vorausgesetzt, ergeben sich hierdurch augenscheinlich Änderungen an den zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen 12a, 12b, 13 und 15. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen 12a - 13 in ihrer Größe und im Zuschnitt verändert werden müssen, die Potentialfläche 15 sollte in Gänze entfallen. 7 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2016 7.1 Schutzabstand zu Siedlungen Mit Schreiben vom 08.09.2016 und 09.09.2016 bitten Sie um Stellungnahme zur Bauleitplanung der Stadt Jülich in Bezug auf die Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Der Anregung der Gemeinde Titz wird nicht entsprochen. Die Gemeinde Jülich muss für sich in Ihrer Standortuntersuchung einheitliche Untersuchungskriterien anwenden. Daher werden auch die Ortslagen der Gemeinde Titz weiterhin mit einem Abstand von 1.000 m versehen. Die Gemeinde Titz hat im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz (Konzentrationszonen für Windkraftanlagen) Abstände zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Schutzgut Mensch), insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, von 1.200 m zu Ortsteilen festgelegt. Diese Festlegung erfolgte bei Windenergieanlagen von 150 m Höhe. Bei der von Ihnen vorgesehen Höhe der Windenergieanlagen von 200 m wird lediglich ein Mindestabstand von 1.000 m angesetzt. Dies ist im Hinblick auf das Schutzgut Mensch unzureichend. Ich fordere Sie auf, den von der Gemeinde Titz festgelegten Mindestabstand (1.200 m) bei Die konkreten Auswirkungen auf den Menschen werden in den nachgelagerten Verfahren (Bebauungsplanverfahren oder Genehmigungsverfahren) detailliert untersucht werden. Falls erforderlich können Maßnahmen erfolgen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte führen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 9 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Ausweisung Ihrer Konzentrationen festzulegen. Die für mich relevant Zone 1 liegt unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde Titz. Ausweislich der vorgelegten Planung hat diese Zone nur einen Abstand von rund 700 m zum Titzer Ortsteil Sevenich (Ortsteile siehe Hauptsatzung der Gemeinde Titz, § 3). Diese Entfernung entspricht bei weitem nicht den von der Gemeinde Titz festgelegten Abstandsflächen zu Windenergieanlagen. Auch entspricht diese Abstandsfläche nicht den ansonsten Ihrem in der gesamtstädtischen Planung hinterlegten Mindestabstand von 1.000 m. 7.2 Schutzabstand zu Erdbebenmessstationen Außerdem hat mich der Geologische Dienst darauf hingewiesen, dass zu Erdbebenmeßstationen ein Mindestabstand (10 km) einzuhalten sei. Eine Erdbebenmeßstation befindet sich im Umfeld des Ortsteiles Jackerath. Die Entfernung zwischen Erdbebenstation Jackerath und der Zone 1 Ihrer Flächennutzungsplanänderung beträgt nur rd. 7 km. Hierzu bitte ich um Überprüfung und Beachtung. 7.3 Die Ortslage Severich wird in der Standortuntersuchung nicht als Siedlungsfläche, sondern nur als Ansammlung von Einzelgehöften gewertet. Zur Siedlung fehlt es der Ortschaft an Gewicht. Dies entspricht auch der Darstellung der Ortslage im Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz als Freiraum. Aus diesen Gründen wurde zu Severich nur ein Abstand von 500 m angesetzt. Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 werden Beteiligungsvorgaben unterschiedlicher Radien für die Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen geplanten Konzentrationszonen eingehalten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Es ist richtig, dass Die Fläche insgesamt eine geringe Reliefierung aufweist und somit eine vergleichsweise gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Landschaftsbild Die geplante Konzentrationszone bedeutet auch, entgegen Ihrer Einschätzung und Aussage in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes, einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dieses zeichnet sich durch eine offene Kulturlandschaft und intensive landwirtschaftliche Nutzung aus. Der Reiz und Erholungswert liegt in der Offenheit und Weite der Landschaft. Dadurch ist das Gebiet besonders anfällig für die Allerdings Kann aufgrund der peripheren Lage festgehalten werden, dass durch die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen keine erhebliche Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zwischen verschiedenen Ortslagen 10 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Errichtung von Windkraftanlagen, da diese wesentliche Störelemente in der weiten Feldflur darstellen. und Stadtteilen zu erwarten ist. Weiterhin wird der Fläche aufgrund ihrer Strukturarmut, der Agrarnutzung und der Lage an der Bundesautobahn A44 kein hoher Erholungswert beizumessen. folgen. Im Jahr 2013 wurden durch den Artenschutzgutachter Kartierungen vorgenommen, die jedoch nur das Vorhandensein der Arten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachwiesen. Es wird in der ASP darauf hingewiesen, dass jedoch auch ein Vorkommen weiterer windenergiesensibler Arten möglich ist (ASP, Punkt 5.1). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 7.4 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Artenschutzprüfung Unter Punkt 3.2.1 der Artenschutzprüfung wird u.a. das Vorkommen der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet behandelt. Es wird hier jedoch nicht detailliert aufgeführt, wann wie viele Fledermäuse im Bereich der geplanten Konzentrationszone erfasst wurden. Die angegebenen Daten sind zu ungenau, um zu einem aussagekräftigen Ergebnis zu kommen. Zudem wird ein möglicher Bestand des Grauen Langohrs komplett ausgeblendet und nicht weiter thematisiert. Im Bereich des Kreises Düren, auch gerade im Bereich der Gemeinde Titz, gibt es Nachweise des Grauen Langohrs (LANUV 2010, Fr. Dr. Körber) ebenso wie im Kreis Heinsberg. Dieses Vorkommen ist im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ermittlung und Beurteilung für eine Abbruchgenehmigung in der Gemeinde Titz einbezogen worden. Graue Langohren gelten als typische "Dorffledermäuse", die als Gebäudebewohner in strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe heckenreiche Grünländer, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener auch landwirtschaftliche Gebäude. Die Tiere jagen bevorzugt im freien Luftraum, im Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von Straßenlaternen in niedriger Höhe (2 - 5 m). Die individuell genutzten Jagdreviere sind 5 75 ha groß und liegen meist in einem Radius von bis zu 5,5 km um die Quartiere. Als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen setzt der Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Diese Maßnahmen sind in den nachgelagerten Verfahren festzuschreiben. Bei dem grauen Langohr handelt es sich nicht um eine windenergiesensible Art, so dass durch die Planung keine Auswirkungen hervorgerufen werden können. Da es keine weiteren Untersuchungen zu dieser besonderen, extrem seltenen Art gibt, obwohl deren Existenz für den Kreis Düren von 11 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. anerkannter Seite bekannt ist und fortwährend genannt wird, kann die Auswirkung der möglicherweise nur rd. 700 m vom Ortsteil Sevenich entfernten Konzentrationszone auf diese Fledermausart weder untersucht noch dargestellt sein, weshalb das Gutachten unvollständig und damit fehlerhaft ist. Auf Basis dieser unzureichenden Fledermausuntersuchung kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG der planungsrelevanten Fledermausarten jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Sie werden daher gebeten, aufgrund der genannten Punkte Ihre Planung zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. 8 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 06.10.2016 8.1 Einleitung Da geologische sowie bodenkundliche Gegebenheiten gemäß BlmSchG erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden empfehle ich, bei der späteren Standortauswahl vorausschauend die u. g. geologischen sowie bodenkundlichen Gegebenheiten mit in die Standortauswahl einfließen zu lassen. Folgende Stellungnahmen liegen zum Vorentwurf o. g. Flächennutzungsplanänderung Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung vor: 8.2 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ingenieurgeologie Stellungnahme aus ingenieurgeologischer (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 897 245): Zone (süd-) westlich von Kirchberg: Sicht Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die Aussagen werden Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Empfehlungen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs- 12 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Plangebiet befindet sich im Bereich des bereits verfüllten Tagebaus Inden. Ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. vorschlag Verwaltung folgen. der zu Zone südwestlich bzw westlich von Merzenhausen: Das Plangebiet befindet sich teilweise im Einflussbereich des Frauenrather Sprunges. Ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Zone nordwestlich von Broich und Zone nördlich von Mersch: Ich empfehle den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Für alle Zonen gilt: • Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen empfehle ich eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6- Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. • Zur Klärung von Fragen hinsichtlich der Beeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und des genauen Verlaufs von Störungen empfehle ich Kontakt mit der RWE Power AG aufzunehmen. 8.3 Geophysik, Erdbebengefährdung Stellungnahme aus Sicht der Geophysik zur Seismologie für sechs Flächenareale (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.: 02151 897 258) A. Erdbebengefährdung Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" heranzuziehen. Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Empfehlungen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs- 13 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 4149:2005 sind die Bedeutungsklassen für Türme, Masten und Schornsteine gemäß DIN EN 1998, Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine" sowie die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte zu beachten. Beschlussvorschlag vorschlag Verwaltung. der Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Windenergieanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". • Die geplanten Konzentrationszonen für die Windenergie im Stadtgebiet von Jülich liegen in der Erdbebenzone 3 I geologischen Untergrundklasse S. Bei der Planung und Bemessung der Windenergieanlagen sind entsprechende Maß- nahmen zu ergreifen. • Auf die Berücksichtigung der Bedeutungsklassen für Bauwerke gemäß DIN EN 1998-6:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die entsprechende Einstufung obliegt der Genehmigungsbehörde. 8.4 Geophysik, Erdbebenüberwachung B. Erdbebenüberwachung Vorsorglich weise ich darauf hin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern von Erdbebenstationen zu einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Stationen des GD NRW führt. Dies belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien. Von einer Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA ist folgende Erdbebenstation betroffen: Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 werden Beteiligungsvorgaben unterschiedlicher Radien für die Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen geplanten Konzentrationszonen eingehalten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem 14 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag • Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst): - Station Jackerath (international registriert unter dem Kürzel JCK), (6,431° östl. Länge; 51,035° nördl. Breite), Gemeinde Titz, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1979 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag Verwaltung. der Die Abstände zwischen der betroffenen Station und der nördlichen Fläche (nördlich von Mersch) betragen zwischen 7,4 und 7,9 km. Die Fläche nordöstlich von Güsten ist im Vorentwurf der Karte als aufgehoben gekennzeichnet und ist daher hier nicht von Bedeutung. Die übrigen Flächen im Westen und Süden des Stadtgebietes sind hiervon nicht betroffen. 8.5 Umweltprüfung, Boden Stellungnahme zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Hantl, Tel.: 02151 897 430): Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen sowie ihre Empfindlichkeiten zu beschreiben. Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert: • Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3-86029-709-0]. http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Ein Ausgleich wird erst auf der nachgelagerten Ebene des Bebauungsplanverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens erforderlich. Meist kann jedoch ein multifunktionaler Ausgleich erfolgen, so dass keine gesonderten Bodenbezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Die Aussagen zum Boden (Vermeidungsmaßnahmen) werden in den Umweltbericht aufgenommen. Die Empfehlung zur Bodenkundlichen Baubegleitung wird als mögliche Minderungsmaßnahme in den Umweltbericht aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. • Zur kostenfreien WMS-Version (TIM - online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf 15 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Kompensationsberechnung Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 wird zu dem Thema Kompensationspflicht folgendes ausgeführt unter dem Punkt 8.2.2.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung „Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationsverpflichtungen (Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen) zu beachten. Grundsätzlich ist zwischen der Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu unterscheiden. Soweit möglich sollten schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.“ Kompensationssuchräume: Aus bodenwissenschaftlicher Sicht ist es empfehlenswert für die Wahl von Ausgleichsflächen orientierende Themenkarten mit heranzuziehen. Flächensparende Kompensationsmaßnahmen können auch Pflegemaßnahmen an Geotopen sein: Innerhalb der Jülicher Börde liegen u. g. Geotope und Bodenkarten vor 16 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 17 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vorsorgender Bodenschutz: Um die Bodenschädigung im Arbeitsbereich zu minimieren und einen wieder durchwurzelbaren Boden herzustellen empfehle ich eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB): Nutzen der Bodenkundliche Baubegleitung (BBB): 1. Die BBB mindert die Rekultivierungsaufwendungen sowie die finanziellen Ausgleichszahlungen durch Reduzierung von Bodenschädigungen. 2. Die BBB unterstützt durch fachliche Beratung mit dem Ziel, 18 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bestehende bodenschutzfachliche Probleme im Einzelfall aufzulösen oder doch zumindest stark abzumildern. 3. Die BBB hilft kurzfristig auftretende Fragen, die in der Planungsphase nicht absehbar waren, fachkompetent vor Ort zu klären und Lösungswege aufzuzeigen. Hinweis: Link zum Ebook zur Bodenkundlichen Baubegleitung für die Kommunen: Unter "lnformationsportal technischer Umweltschutz" http://lv.kommunen.nrw.testade.neUmkulnv/bodenschutzlbodenschutzlbodenkundliche-baubegleitu ng/bodenkundliche-baubegleitung-bbb-leitfaden-fur-die-praxis/ 9 Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 11.10.2016 9.1 keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 10 Kreis Düren mit Schreiben vom 11.10.2016 10.1 Einleitung Zur o.a. Bauleitplanung der Stadt Alsdorf wurden folgende Ämter der Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat 19 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Kreisentwicklung und -straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt  Wirtschaftsförderung 10.2 Beschlussvorschlag der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Fläche 12b Fläche 12b Die Ausweisung dieser Windkonzentrationszone beinhaltet den Merzbach und seine Aue. Der Stellungnahme wird gefolgt. In Abstimmung mit dem Kreis Düren und dem Wasserverband Erft wurden der Merzbach sowie seine Aue aus der Planung herausgenommen. Im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie sind im Bewirtschaftungsplan und im Umsetzungsfahrplan Maßnahmen am Merzbach geplant. ln diesem Abschnitt des Merzbaches soll der Strahlursprung SU 3 umgesetzt werden, der sich eigendynamisch entwickeln wird. Eine Ausweisung der Merzbachaue als Grünfläche ist nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich um Flächen für Maßnahmen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Das mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 05.09.2013 festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Merzbaches ist in der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nachrichtlich dargestellt. Bei Hochwasser wird ein großer Teil der Merzbachaue in Anspruch 20 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag genommen. Aus den o.g. Gründen ist die Merzbachaue für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet. Weiterhin ist die Ausdehnung und Entwicklung bei der Beurteilung der Auswirkungen durch diese Anlagen zu berücksichtigen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird angeregt, die Merzbachaue freizuhalten und aus der Abgrenzung der Windkonzentrationszone 12b herauszunehmen. Gegen eine Inanspruchnahme der Merzbachaue bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Flächen 14 und 15 Flächen 14 und 15 Die Windkonzentrationszonen werden von der Fließgewässern Ungerhausener Graben und Hoengener Fließ durchflossen. Es sind ausreichende Abstände zu den Fließgewässern einzuhalten. Beim Hoengener Fließ sind weiterhin die geplanten Umsetzungsmaßnahmen aus der Bewirtschaftungsplanung (vgl. Umsetzungsfahrplan) zu berücksichtigen. Die Hinweise richten sich an die nachgelagerten Verfahren und werden in die Begründung aufgenommen. Fläche 20 Fläche 20 Die Ausweisung dieser Windkonzentrationszone beinhaltet einen Abschnitt der verlegten Inde einschl. seiner Aue und einen Teil des Fließgewässers 100. In Abstimmung mit dem Kreis Düren und dem Wasserverband Erft wurden die entsprechenden Bereiche aus der Planung herausgenommen. Wie gefordert besteht der Bereich der Fläche 20 somit zukünftig aus zwei Teilen (Fläche 20a und Fläche 20b) Der Abschnitt der neuen Inde zwischen Inden-Lamersdorf und JülichKirchberg wurde mit Beschluss vom 10.09.1998 durch die Bezirksregierung Arnsberg (früher: Landesoberbergamt) planfestgestellt. Die eigendynamische Entwicklung der gesamten Indeaue entspricht den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Wassergesetze. In diesem besonderen Lebensraum haben sich bereits seltene Tier- und Pflanzenarten angesiedelt. Dies wurde im Rahmen des laufenden Monitorings zur Entwicklung der Inde und ihrer Aue deutlich. 21 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Daher ist die Darstellung von Grünflächen nicht ausreichend. Es handelt sich um Flächen für Maßnahmen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft und um Waldflächen. Das mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 06.11.2013 festgesetzte Überschwemmungsgebiet der lnde ist in der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nachrichtlich dargestellt. Bei größeren Hochwässern wird die gesamte lndeaue geflutet. Für das Abflussgeschehen ist die gesamte Breite der lndeaue von Bedeutung. Sie dient u.a. als Retentionsraum. Aus den o.g. Gründen ist die lndeaue für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet. Weiterhin ist die Ausdehnung und besondere Entwicklung bei der Beurteilung der Auswirkungen durch diese Anlagen zu berücksichtigen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird angeregt, die lndeaue freizuhalten und aus der Abgrenzung der Windkonzentrationszone 20 herauszunehmen und eine Aufteilung in zwei Zonen nordwestlich und südöstlich des lndekorridores vorzunehmen. Gegen eine Inanspruchnahme der lndeaue bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Darüber hinaus wird das Plangebiet von dem Fließgewässer 100 durchquert. Das Fließgewässer einschl. seiner Uferrandstreifen wurden im Rahmen der Rekultivierung angelegt und in einem Gewässerausbauverfahren wasserrechtlich durch die Bezirksregierung Arnsberg (früher: Landesoberbergamt) genehmigt. Das Fließgewässer darf sich innerhalb des angelegten Korridores frei entwickeln. Daher sind ausreichende Abstände hierzu einzuhalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechende Passage wurde in die Begründung aufgenommen. Flächen 1, 5, 11, 12a und 13 Flächen 1, 5, 11, 12a und 13 Gegen die Ausweisung dieser Flächen als Windkonzentrationszonen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken erhoben. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beinhalten keine Bedenken gegen die Planung. 22 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Fläche 3 Gegen die Aufhebung der Windkonzentrationszone bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Hinweis Die weiteren wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. zu ggf. notwendigen Kreuzungen von Fließgewässern infolge der Erschließung werden im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung vorgetragen. 10.3 Immissionsschutz Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorhaben erhoben. Für die meisten Vorhabenflächen sind z.T. erhebliche Vorbelastungen zu berücksichtigen. Inwieweit ein Nachtbetrieb möglich sein wird, ist spätestens im Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von Lage, Anlagentyp und Anzahl in einer Schallprognose darzustellen. Folgende Vorbelastungen sind derzeit bekannt: Flächen 11 bis 15: je nach Immissionsort erhebliche Vorbelastung durch vorhandene Windparks Fläche 20: Immissionspunkt Aldenhoven, Ostring 27 durch gewerbliche Vorbelastung und Windparks bereits 1 dB(A) über Richtwert belastet, gleiches gilt für ein geplantes hieran anschließendes WA-Gebiet. In diesem Fall ist ein Nachweis zu führen, dass der geplante Windpark insgesamt irrelevant nach TA Lärm auf die betroffenen Immissionsorte ausfällt; andere Immissionsorte mit geringerer Vorbelastung auch vorhanden 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Flächen 18/19: siehe Fläche 20; zusätzlich bestehen Vorbelastungen 23 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. durch den Windpark Aldenhoven Nord Flächen 5/6a: Vorbelastungen durch Windpark Boslar, in Boslar aufgrund Annahme von ausgeschöpfter Vorbelastung einzelne Immissionsorte (in Nähe von Kartoffelhallen) bereits 1 dB(A) über Richtwerte. Weitere Immissionsorte mit geringerer Vorbelastung. Vorhabenflächen 1 wird auch einen Einfluss auf Immissionsorte in der Ortschaft Mersch haben (Abgleich zwischen beiden Zonen) wahrscheinlich auch die Vorhabenfläche 7. Flächen 3/4: vorhandener Windpark Flächen 1/7: Vorbelastungen durch Windpark Boslar und Einfluss durch Planfläche 5/6a weitere Flächen derzeit keine Vorbelastung bekannt, landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzungen sind jedoch zu prüfen 10.4 Bodenschutz Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 10.5 Abgrabungen Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die 24 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Stellungnahme Kenntnis nehmen. zur zu 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 10.6 Natur und Landschaft Natur und Landschaft Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur o.g. FNP-Änderung liegen neben der zeichnerischen Darstellung die Begründung, der Umweltbericht, eine Standortuntersuchung zur Potentialflächenanalyse, eine Landschaftsbildbewertung und eine Artenschutzprüfung (ASP) vor. Die Belange von Natur und Landschaft sowie des Artenschutzes sind entsprechend dem Verfahrensstand ermittelt. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Aus landschaftspflegerischer Sicht sind jedoch zu den sechs Vorrangflächen folgende Anmerkungen zu machen: Fläche: 1 keine Fläche: 5 keine Fläche: 11 + 12a -Bedenken- grundsätzlichen grundsätzlichen Bedenken Bedenken - Hier wird zum Teil das im Landschaftsplan 5 Aldenhoven/Linnich West (LP 5) unter der Ziffer 2.2-2 ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Merzbach und Freialdenhovener Fließ" überplant und das nördlich angrenzende Naturschutzgebiet 2.1-1 "Merzbach zwischen Welz und Mündung Freialdenhovener Fließ" (Stadtgebiet Linnich), welches strukturell hiermit im Zusammenhang steht, beeinträchtigt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. In Abstimmung mit dem Kreis Düren wurden die Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet von Jülich als weiches Tabukriterium definiert. Dementsprechend wurden die entsprechenden Bereiche aus der Planung herausgenommen. Das LSG ist u.a. ausgewiesen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gewässerstrukturen mit Ihren Auenbereichen sowie der Gehölzstrukturen und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch geprägten Kulturlandschaft für den Biotopverbund und den Arten- und 25 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Biotopschutz sowie wegen der besonderen Bedeutung für die ortsnahe, ruhige, landschaftsbezogene Erholung. Aus landschaftspflegerischer Sicht wird angeregt, den Bereich der Merzbachaue (LSG 2.2-2) aus der Abgrenzung der Windkonzentrationszone 12b herauszunehmen. Gegen eine Inanspruchnahme der Merzbachaue bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Weiterhin wird eine Darstellung als "Grünfläche" gemäß § 5 (2) 5 BauGB der behördenverbindlichen Ausweisung im LP 5 nicht gerecht. Hier ist eine Darstellung als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft'' nach § 5 (2) 10 BauGB geboten. Fläche: 12a + 13 - keine grundsätzlichen Bedenken Fläche: 14 + 15 - keine grundsätzlichen Bedenken Fläche 20 - - erhebliche Bedenken Hier wird der Bereich an der "Neuen lnde", teils im LP 5 unter der Ziffer 2.2-5 ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Renaturierte lnde" überplant Das LSG ist u.a. ausgewiesen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässers und der angrenzenden Auebereiche für den Biotopverbund und den Artenschutz und wegen der besonderen Bedeutung für die ortsnahe, ruhige, landschaftsbezogene Erholung. Auch für den nicht im LP dargestellten Bereich der "Neuen lnde" gelten von der Eigenart der Landschaft die gleichen Eigenschaften (siehe hierzu auch Stellungnahme Wasserwirt- schaft). Die Ausstattung und Eigenart des Bereiches "Neue lnde" erfüllen die Anforderungen eines Naturschutzgebietes. Eine Darstellung als "Grünfläche" gemäß § 5 (2) 5 BauGB wird der behördenverbindlichen Ausweisung im LP 5 und der Eigenart der vorhandenen Strukturen der "Neuen lnde" nicht gerecht. Hier ist eine Darstellung als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" nach § 5 (2) 10 In Abstimmung mit dem Kreis Düren wurden die Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet von Jülich als weiches Tabukriterium definiert. Dementsprechend wurden die entsprechenden Bereiche aus der Planung herausgenommen. Im Rahmen der FNP-Änderung wurde lediglich die Darstellung des rechtskräftigen FNPs der Stadt Jülich übernommen. Eine entsprechende Änderung der Darstellungen ist lediglich bzgl. der Windkraft vorgesehen. 26 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag BauGB geboten. Der Bereich außerhalb der lndeaue stellt sich als rekultivierte landwirtschaftlich genutzte Fläche nach dem Tagebau dar. Diese Flächen bieten einem großen Aufkommen an heimischen Feldvögeln Lebensraum. Hierzu ist es aus landschaftspflegerischer Sicht nicht nachvollziehbar diese geschützten Arten durch die Windkraft aus dem Raum zu verdrängen um sie an anderer Stelle mit Maßnahmen wieder anzusiedeln. Darüber hinaus hat die Erfahrung aus aktuellen Planverfahren gezeigt, dass Ersatzflächen für entsprechende Maßnahmen im Umfeld des Planbereiches nicht in ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Ersatzflächen werden abschließend im nachgelagerten Verfahren thematisiert. Aus landschaftspflegerischer Sicht erscheint die Fläche 7 gegenüber der Fläche Nr. 20 für die Windenergie geeignet, so dass angeregt diese stattdessen in Anspruch zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11 Kreis Düren mit ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2016 11.1 Abstand zu klassifizierten Straßen Ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 11.10.2016 nimmt die Abteilung Kreisstraßen wie folgt Stellung: Es werden voraussichtlich Kreisstraßen durch die Flächennutzungsplanänderung Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie - betroffen sein. Im weiteren Verfahren ist folgendes zu beachten: Die Abstandsflächen nach § 25 STrWG NW sind einzuhalten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Für die Anlegung von Zufahrten (Abbiegeflächen) im Bereich der 27 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Kreisstraßen sind gesonderte Anträge zu stellen. Falls Leitungsverlegungen an der Kreisstraße in Frage kommen, müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden. Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten. 12 Landwirtschaftskammer NRW vom 17.10.2016 Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 13 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 04.10.2016 13.1 Einleitung Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen. Die vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen liegen naturräumlich innerhalb der Jülicher Lössbörde, deren fruchtbare Böden seit ca. 7000 Jahren, seit der Jungsteinzeit, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt wurde, wie archäologische Untersuchungen im Vorfeld des Braunkohletagebaus gezeigt haben. Im Folgenden werden die einzelnen Konzentrationszonen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht im Einzelnen bewertet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs- 28 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorschlag Verwaltung. 13.2 der Konzentrationszone 1 Konzentrationszone 1 Nordöstlich und südwestlich der Konzentrationszone 1 liegen Hinweise auf jungsteinzeitliche und römische Siedlungsstellen vor. Nordöstlich der Zone 1 wurden von interessierten Laien über mehrere Jahre immer wieder jungsteinzeitliche Feuersteinabschläge dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege gemeldet. Diese Abschläge entstanden bei der Bearbeitung von Steinwerkzeugen, und sind – wie auch ein sog. bearbeiteter Klopfstein aus Feuerstein - als Siedlungsanzeiger zu werten. Gegenüber den Jägern und Sammlern des Paläolithikums und Mesolithikums ist in der Jungsteinzeit, dem Neolithikum (5.500 – 1.800 v. Chr.), die sesshafte Lebensweise mit Nahrungsproduktion das wesentliche Kriterium. Eine stabile Nahrungsgewinnung bildete die Grundlage für eine Vermehrung der Bevölkerung. Diese bevorzugten gerade die fruchtbaren Lössböden für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Steinzeitliche Siedlungsreste sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Funde nachweisbar. Die Häuser hatten eine Lebensdauer von etwa 2 Generationen. Wenn Ersatz nötig war, errichtete man das neue Haus nicht weit vom alten, so dass die Siedlungsflächen erhebliche Ausmaße einnahmen. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht. Zu den Häusern gehörte ein Hofplatz, der mit Gruben zur Lehmentnahme für das Fachwerk übersät war. Diese Gruben wurden u.a. mit Haushaltsabfällen wie Steinartefakte, Keramik, Knochen und Pflanzenresten verfüllt, die eine Vielfalt von Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 29 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wissenschaftlichen Erkenntnissen über Hausbautechnik, Siedlungsmuster, Lebensweise, Ernährung und Umwelt der damaligen Menschen liefern. 1972 wurden südwestlich und 1994 unmittelbar nordöstlich der Zone 1 römische Scherben, Dachziegel und ortsfremde Sandsteine gefunden, die auf Gebäude von römischen Landgütern schließen lassen. Römische Landgüter sind im Gegensatz zu den vorgeschichtlichen Siedlungen anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen auf ein Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) schließen. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Sand- und Kalksteine mussten mit großem technischem Aufwand aus der Eifel transportiert werden, daher liefern ortsfremde Steine meistens Hinweise auf Steingebäude oder Steinfundamente. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden z.T. mit Badeanlagen wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Da beide römischen Fundstellen ca. 830 m voneinander entfernt liegen, handelt es sich um zwei Landgüter, deren Umfang und Abgrenzung bislang nicht ermittelt wurden. Darüber hinaus sind hier römische landwirtschaftliche Nutzflächen zu erwarten, die sich oftmals durch Flurgräben abzeichnen. Auf Luftbildern sind darüber hinaus innerhalb des Plangebietes kleinere rundliche Bewuchsanomalien zu erkennen, bei denen es sich um anthropogen hergestellte Gruben handeln könnte. Bei Erdeingriffen verändern sich die Struktur und die Zusammensetzung des Sediments 30 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. derart, dass hier der Pflanzenwuchs sich gegenüber dem ungestörten Boden stärker oder schwächer ausgeprägt ist und dies bei bestimmten Bedingungen im Luftbild erkennbar ist. Fazit Zone 1: Es ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zone 1 jungsteinzeitliche und römische Siedlungsreste erhalten haben. 13.3 Konzentrationszone 5 Konzentrationszone 5 Im Bereich der Zone 5 wurden zahlreiche jungsteinzeitliche Steinartefakte sowie römische Siedlungsbefunde gemeldet, die ebenfalls auf Siedlungsplätze dieser Zeitstellungen schließen lassen. Darüber hinaus sind hier Relikte des II. Weltkrieges bekannt. Metallsondengänger haben innerhalb der Zone 5 die Reste eines abgestürzten, wohl amerikanischen Jagdflugzeuges gefunden und auf einem Luftbild ist neben zahlreichen grubenähnlichen Erdverfärbungen auch der zickzackförmige Verlauf eines Schützengrabens zu erkennen. Ob es sich bei den erkennbaren Gruben um Bombentrichter oder vorgeschichtliche Siedlungsbefunde handelt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 31 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. In Abstimmung mit dem LVR wird im nachgelagerten Verfahren gewährleistet werden, dass keine Überplanung des Bodendenkmals erfolgt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Fazit Zone 5: Innerhalb der Konzentrationszone 5 ist neben vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsstellen, deren Erhaltung und Abgrenzung noch nicht geklärt sind, mit Relikten des II. Weltkrieges zu rechnen. 13.4 Konzentrationszone 11 Konzentrationszone 11 Zone 11 grenzt unmittelbar nördlich an den Merzbach. Die Forschungen gerade in den Braunkohletagebauen haben nachgewiesen, dass Gewässer und ihre angrenzenden Hanglagen für die Anlage von Siedlungen besonders bevorzugt wurden. Diese Forschungserkenntnisse zeigt auch das Bodendenkmal DN 110 (paläolithisches Jagdlager, jungsteinzeitliche Siedlung, eisenzeitliche Siedlung Ederer Weg), das innerhalb der Konzentrationszone 11 liegt. 2. Der Rat der Stadt 32 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Altsteinzeitliche Abschläge und Kerne deuten auf ein saisonales Jagdlager der Jäger und Sammler des Paläolithikums hin, während jungsteinzeitliche Keramik und Steinwerkzeuge sowie eisenzeitliche Keramik auf eine 5000 jährige, mehrperiodige Besiedlung schließen lassen. Da die Abgrenzung des Bodendenkmals anhand der Verteilung der Oberflächenfunde erfolgte, ist es durchaus möglich, dass sich Siedlungsreste auch über den Schutzbereich hinaus erhalten haben. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der 33 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Fazit Zone 11: Aufgrund seiner Bedeutung als mehrperiodiger Siedlungsplatz ist das Bodendenkmal als harte Tabuzone zu werten und von einer Überplanung freizuhalten. 13.5 Konzentrationszonen 12b, 12a und 13 Konzentrationszonen 12b, 12 a und 13 Zone 12 b grenzt wie Zone 11 unmittelbar an den Merzbach. Eine höhere Anzahl an bandkeramischen Scherben und Steinwerkzeugen lassen auch hier im Hangbereich des Merzbachs auf eine neolithische Siedlung schließen. In den Zonen 12 a und 13 streuen die jungsteinzeitlichen Artefakte weitflächig, so dass hier zwar jungsteinzeitliche Siedlungsaktivitäten anzunehmen sind, aber z.Zt. keine konkreten Hinweise vorliegen. U.U. handelt es sich hier um eine neolithische Wirtschaftsfläche, die sich gelegentlich durch sog. Schwarzerdegruben nachweisen lassen, die im Zuge der Brandrodung z.B. durch Entfernung von Baum- und Strauchwurzeln entstanden sind. Die im Vorfeld der Errichtung der bestehenden WEAnlagen erfolgte archäologische Begleitung der Erdarbeiten 2003 und 2005 erbrachten zwar vergleichbare archäologische Befunde, die mit dem damaligen Kenntnisstand aber noch nicht interpretiert werden konnten. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Fazit Zonen 12b, 12a und 13: Im Bereich der Zone 12b ist mit bandkeramischen Siedlungsresten zu rechnen, während in den Zonen 12 a und 13 die zu der Siedlung gehörenden neolithischen Wirtschaftsflächen liegen könnten. 13.6 Konzentrationszone 14 Konzentrationszone 14 Innerhalb der Zone 14 deutet eine 60 x 60 m große Konzentration römischer Ziegel und Scherben auf mehrere Gebäude eines römischen Landgutes hin. Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen sind aber keine Aussagen zur Erhaltung und Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu 34 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abgrenzung dieses Bodendenkmals möglich. Beschlussvorschlag folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 13.7 Konzentrationszone 15 Konzentrationszone 15 Zone 15 tangiert im Süden die überregional bedeutende römische Heer- und Handelsstraße Via Belgica, die von der römischen Metropole Köln an den Atlantik bei Bologne-sur-Mer führte. Bei der Via belgica handelt es sich überwiegend um einen 28 – 30 m breite Trasse, die von zwei Gräben begleitet wird. Die Trasse selbst besteht auf der einen Seite aus mehreren Kies- und Lehmbänder (Winterstraße), im trockenen Sommer konnte die parallel verlaufende, mit Lehm befestigte Trasse genutzt werden. Entlang dieser römischen Straßentrassen sind oftmals Gräberfelder der nahegelegenen römischen Siedlungen oder kleinere Tempelanlagen zu finden. Auf dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven ist die Via Belgica bereits als Bodendenkmal eingetragen, die Unterschutzstellung auf dem Stadtgebiet von Jülich ist in Vorbereitung. Im Süden der Konzentrationszone 15 ist auf einem Luftbild des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege der Verlauf der Straße gut zu erkennen sowie ein angrenzendes rechteckiges Gebäude, bei dem es sich um ein Pfeilergrabmal mit umgebender Umfassungsmauer handeln könnte. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde dieser Stellungnahme gefolgt. Der entsprechende Bereich wurde aus der Planung herausgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Fazit: Aufgrund seiner überregionalen Bedeutung gehört die Via belgica und ein entsprechender Schutzraum von 50 m für mögliche begleitende militärische und zivile Infrastruktur sowie Gräbern zum landesbedeutsamen Kulturlandschaftsraum, der laut 35 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Landesentwicklungsplan von 2007 in seinen wertbestimmenden Merkmalen im Flächennutzungsplan gesichert werden soll. Via belgica incl. des Schutzraums von 50 m ist daher von Seiten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege als harte Tabuzone zu werten. Verlauf der Via belgica im Bereich der WEA-Zonen 14 und 15 13.8 Konzentrationszone 20 Konzentrationszone 20 Zone 20 liegt im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebau. Hier ist die ehemalige Kulturlandschaft bereits zerstört, so dass hier keine Kulturgüter mehr zu erwarten sind. Hier bestehen keine Bedenken. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die 36 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Stellungnahme Kenntnis. 13.9 zur Hinweis Die innerhalb der Konzentrationszonen beschriebenen Fundstellen zeigen aber nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. Bei den bekannten Fundstellen handelt es sich größtenteils um zufällig aufgesammelte Oberflächenfunde, flächendeckende archäologische Untersuchungen wurden hier bislang nicht durchgeführt. Diese Oberflächenfunde sind als Anzeiger für im Boden erhaltene Siedlungsspuren zu werten. Durch Tiefpflügen wer- den diese teilweise diese Siedlungsreste oberflächig zerstört und in ihnen enthaltene Fundobjekte an die Oberfläche gepflügt. Zur Bewertung der verschiedenen Konzentrationszonen hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes sind daher zunächst weitere Untersuchungen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte u.a. mit diesem Ergebnis in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Ggf. erforderliche weitere Untersuchungen im Bereich der geplanten Fundamente der Windenergieanlagen werden auf die nachfolgenden Verfahren verlagert, da derzeit die Standorte noch nicht feststehen. Der Umweltbericht sowie die Begründung wird entsprechend ergänzt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Hierzu verweise ich auf § 1 Abs. 3 und § 11 DSchG NW, die seit der Änderung des Denkmalschutzgesetzes im letzten Jahr nun mehr auch für vermutete Bodendenkmäler gelten. Da die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Folgeverfahren. Darüber hinaus sollte – wie beschrieben – bereits im Rahmen des Flächennutzungsplanes sichergestellt werden, dass das Bodendenkmal DN 110 in der Konzentrationszone 11 sowie die Via belgica in Zone 15 mit einem Schutzraum von 50 m von einer Überbauung durch WEA Anlagen freigehalten wird. Sofern Sie beabsichtigen, diesen Weg zu wählen bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf 37 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 14 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 07.10.2016 14.1 Einleitung Mit Verwunderung habe ich Ihr Schreiben vom 08.09.2016 zur Kenntnis genommen, welches den Titel "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" (siehe Kopie in der Anlage) trägt. Sollte tatsächlich eine weitere FNP-Änderung im Bereich des Ortseingangs von Kirchberg gemeint sein, bitte ich um Mitteilung. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und nehme daher zu der im Schreiben und den zugehörigen Anlagen dargestellten Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen für das Stadtgebiet von Jülich wie folgt Stellung: 14.2 Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" im Betreff ist ein Versehen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Rechtsgrundlagen 1. Rechtsgrundlagen Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: "Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände." § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur 38 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen städtebaulicher Bedeutung" zu berücksichtigen sind. Beschlussvorschlag Kenntnis. In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: "Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind." Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde "[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn "a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt". Die Begriffe "engere Umgebung" und "Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes" werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, "Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen"- Kommentar, 2. Auflage Köln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck "Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen", 2. Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu §9) Auch Sichtbezüge sind demnach u.U. Bestandteil der engeren Umgebung eines Denkmals. 14.3 Umweltbericht 2. Anmerkungen zum Vorentwurf des Umweltberichts und Untersuchungsmethodik zur Der Vorentwurf des Umweltberichts stellt zur möglichen Betroffenheit von Baudenkmälern bislang nur fest, dass sich im Plangebiet keine Baudenkmäler befänden und dass die geplanten Anlagen sich "in weiter Entfernung von den Siedlungsbereichen und damit auch den meisten kulturgeschichtlichen Baudenkmälern" befänden. In der genannten Definition der "engeren Umgebung" von Denkmälern Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Prüfung von möglichen Beeinträchtigungen auf Baudenkmäler ist im Rahmen der vorliegenden FNP-Änderung nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Standorte sowie weitere Parameter der Windenergieanlagen bekannt sind. Der Belang wird zulässigerweise auf das nachgelagerte Verfahren abgeschichtet. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt 39 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kommt es jedoch auf die absolute Entfernung der Anlagen von den Baudenkmälern nicht an, sondern allein darauf ob sie das Erscheinungsbild der Denkmäler beeinträchtigen. Substanzielle, sensorielle und funktionale Beeinträchtigungen von Kulturgütern im Allgemeinen und Denkmälern im Besonderen sind daher im Rahmen des Umweltberichts umfassend zu untersuchen. Der Untersuchungsraum ist aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland angesichts der inzwischen gängigen Gesamthöhen von Windenergieanlagen von mehr als 200m weit zu fassen und mindestens auf die raumwirksamen Kulturgüter und Denkmäler in den Ortslagen Merzenhausen, Engelsdorf, Bourheim, Kirchberg, Aldenhoven, Dürboslar, Freialdenhoven und Ederen zu beziehen. Hinsichtlich ihrer Raumwirksamkeit bereits bekannte denkmalgeschützte Objekte sind die Einzelhofanlage Gut Ungershausen in der Gemeinde Aldenhoven sowie Burg Engelsdorf in der Ortslage Engelsdorf, Gemeinde Aldenhoven. Beschlussvorschlag Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Die denkmalgeschützte Objekte werden in die Begründung bzw. den Umweltbericht aufgenommen. Wesentliche Hinweise zur Methodik der Bearbeitung sind der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V., 2. Auflage, Köln 2014 zu entnehmen. 14.4 Beispiele für inhaltliche Quellen 3. Beispiele für inhaltliche Quellen Wichtige Quelle für erhaltenswerte Strukturen auf der Maßstabsebene des Regionalplanes ist der "Fachbeitrag Erhaltene Kulturlandschaftsentwicklung" zum in Aufstellung befindlichen Regionalplan Köln des LVR, welcher der Bezirksregierung Köln bereits vorliegt und am 24.10.2016 als eigene Publikation erscheinen wird. Die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW geschützten Denkmäler und Denkmalbereiche sind der bei den betroffenen Städten und Gemeinden dezentral geführten Denkmalliste zu entnehmen. Erste Anhaltspunkte bezüglich der flächenhaften Erscheinung bzw. für die Raumwirksamkeit im Sinne des Umgebungsschutzes für diese Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Prüfung von möglichen Beeinträchtigungen auf Baudenkmäler ist im Rahmen der vorliegenden FNP-Änderung nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Standorte sowie weitere Parameter der Windenergieanlagen bekannt sind. Der Belang wird zulässigerweise auf das nachgelagerte Verfahren abgeschichtet. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der 40 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Denkmäler ergeben sich in der Regel aus deren Eintragungstexten bzw. den zugehörigen Denkmalbereichssatzungen. Beschlussvorschlag Verwaltung. Weitere Hinweise zur siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen sowie zu baugeschichtlichen, städtebaulichen, archäologischen und kulturlandschaftlichen Überlieferungen im Gemeindegebiet als Ausdruck geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Verflechtung der Bau- und Bodendenkmäler mit den charakteristischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildern ergeben sich auch aus den öffentlich zugänglichen Kartenlayern für historische Karten des Landesvermessungsamtes NRW: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/tim-onIine/index.htmI Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Tranchot-Karte (18011828), die Preußische Uraufnahme (1830-1865) und die Preußische Neuaufnahme (1877-1915). Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. 15 Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 27.09.2016 15.1 Einleitung Die Rurtalbahn GmbH betreibt als öffentliches Eisenbahnlnfrastrukturunternehmen u. a. die an das Plangebiet angrenzende Bahnstrecke Jülich - Puffendorf. Durch das von Ihnen angezeigte Vorhaben dürfen Betrieb und Unterhaltung der Bahn keine Einschränkungen erfahren. Wir reklamieren voll umfänglichen Bestandsschutz und verweisen in diesem Sinne auf das anliegende Merkblatt. Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 41 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 42 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 16 RWE Power AG mit Schreiben vom 07.10.2016 16.1 Einleitung Mit Ihrem Schreiben vom 08. September 2016 haben Sie uns von der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes unterrichtet. Nach Überprüfung teilen wir Ihnen das Folgende mit: Allgemeines: In der Anlage zu dieser Stellungnahme befindet sich ein nummerierter Übersichtsplan der betroffenen Flächen. Bitte orientieren Sie sich bei der Bearbeitung an Anlage 1. 16.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen werden wie folgt bezeichnet: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Bezeichnung in der Bezeichnung der RWE Flächennutzungsplanänderung WI 4 1 1 2 5 3 11-13, WI 2 4 14, 15, WI 1 5 20 a/b 6 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Fläche 1 und 2: Fläche 1 und Fläche 2: Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 16.3 Fläche 3: Fläche 3: Eine Kennzeichnung wird im FNP aufgenommen. Da die Aussagen jedoch ebenfalls für nachfolgende Verfahren relevant sind, werden die Begründung 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat 43 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5104, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage 2 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. und der Umweltbericht entsprechend ergänzt. der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. 44 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 16.4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fläche 4 und 5: Fläche 4: Im Bereich des Plangebietes befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 86349 der RWE Power AG (Anlage 3). Die aktive Grundwassermessstelle ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Das Vorhandensein der Grundwassermessstellen führt nicht dazu, dass die gesamte geplante Konzentrationszone ihre Eignung verliert. Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich. Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Lagen der Grundwassermessstellen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung aufgenommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt 45 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Messstellen R-Wert H-Wert 86349 25 19105,8 56 44530,6 Beschlussvorschlag Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Fläche 4 und 5: Wie Ihnen bereits durch unsere Stellungnahme vom 11.09.1998 zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bekannt ist, werden im Plangebiet die Bereiche der Teilflächen 4 und 5 von der bewegungsaktiven tektonischen Störung "Frauenrather Sprung" gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Eine Kennzeichnung der „tektonischen Störung“ wird zulässigerweise ins nachgelagerte Verfahren abgeschichtet. Dennoch werden die Begründung und der Umweltbericht entsprechend angepasst. 46 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wir haben Ihnen daher in den Anlage 4 und 5 den jeweiligen Bereich "rot" gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung (Windkrafträder) freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 in einem Teil des Plangebietes, wie in den Anlagen 4 und 5 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Eine Kennzeichnung (Baugrund) wird in den FNP aufgenommen. Da die Aussagen jedoch ebenfalls für nachfolgende Verfahren relevant sind, werden die Begründung und der Umweltbericht entsprechend ergänzt. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. 47 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 48 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 16.5 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft den späteren Anlagenbau. Die Aussagen werden dennoch im Umweltbericht und der Begründung ergänzt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Fläche 6: Fläche 6: Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass im Gründungsbereich eines Bauwerkes auf Kippenböden ein inhomogener Baugrund angetroffen wird. Die Kippenböden können von unterschiedlicher Tragfähigkeit, sehr wasserempfindlich und sehr frostempfindlich sein. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Allerdings sollte vor einer eventuellen Bebauung von verkipptem Gelände in Anbetracht der zu erwartenden Kippensetzungen die Vollsatzungszeit abgewartet werden. Die relative Vollsatzung ist erreicht, wenn die Setzung unter 1 cm / Jahr absinkt. Da die auszuweisende Fläche teilweise noch nicht vollständig verkippt wurde, wird die Kippenvollsatzung hier bereichsweise erst nach einer Liegezeit von ca. 15 Jahren erreicht sein. Zur Vermeidung von Satzungsschäden sollte eine Bebauung bis dahin zurückgestellt werden. Über die Vollsatzungszeit hinaus schreitet die Kippensatzung zwar noch fort, nimmt aber weiterhin stetig ab und ist im Allgemeinen für Planungen nicht mehr relevant. Die Bebaubarkeiten aus heutiger Sicht sind in der Anlage 6 dargestellt. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den 49 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag großräumigen Satzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten auch kleinräumige Satzungsunterschiedet Mulden auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere Gründung z.Bsp. mit Rüttelstopfpfählen hilft, diese kleinräumigen Satzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20 Jahren über einen angenommenen Fundamentdurchmesser von ca. 16 m infolge der Kippensatzung an einzelnen Standorten auftreten. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB in den Planteil des Flächennutzungsplanes aufzunehmen: • Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 201012 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Entsprechende Formulierungen werden in die Begründung und den Umweltbericht aufgenommen. • Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblätter der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Eine Nutzung der Flächen ist in Teilbereichen erst möglich, wenn die 50 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bergaufsicht beendet ist. Ab diesem Zeitpunkt endet die Sperrwirkung des Braunkohlenplanes und die Fläche steht wieder anderen Planungen offen. Außerdem teilen wir Ihnen mit, dass sich im angegebenen Bereich Rohrleitungen der RWE Power AG befinden (Anlage 7). Diese Rohrleitungen sind dinglich gesichert. Eine Schutzstreifenbreite von 6m ist einzuhalten. Die Bereiche müssen jederzeit frei zugänglich sein und eine Überbauung ist nicht gestattet. Weitere Informationen zu diesen Rohrleitungen können unsere Fachabteilung geben. Die Rohrleitungen müssen in den nachfolgenden Planungen bei der Standortwahl berücksichtigt werden. Die Begründung und der Umweltbericht werden daher ergänzt. GOW-SW (Rohrleitung), Herr Neumann, Tel. 02271 / 751-68579 GOW-GE (Rohrleitung), Rufbereitschaft, Tel. 02271 / 751-68922 Ferner liegt der Planungsraum innerhalb der Rekultivierung des 51 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Tagebaus Inden. Bei den Planungen ist der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II mit seinem in Kapitel 6.1 Ersatzstraßen festgelegten Ziel der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Für den zwischenörtlichen Straßenverkehr im Bereich zwischen Aldenhoven, Kirchberg und Schophoven sowie für die Anbindung dieses Verkehrs an das regionale Straßennetz ist eine Straßenverbindung entsprechend dem Rekultivierungsfortschritt vorzusehen. Des Weiteren darf der Betrieb des Kraftwerk Weisweiler und des Tagebau Inden durch den Bau bzw. Betrieb von Windkraftanlagen (insbesondere schalltechnisch) nicht beeinträchtigt werden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Lage der geplanten Straße muss in den nachfolgenden Planungen bei der Standortwahl berücksichtigt werden. Die Begründung und der Umweltbericht werden daher ergänzt. Auf die beiden Anlagen wird im Umweltbericht und der Begründung als Vorbelastung verwiesen. 52 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 17 Straßen NRW (Autobahnniederlassung Krefeld) mit Schreiben vom 14.10.2016 17.1 Schutzabstände Westlich der Konzentrationszone 1 und östlich der Konzentrationszone 5 verläuft im Nahbereich (Abstand 40 m) die von der Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltene Autobahn 44, Abschnitt 8 und 9. Die Konzentrationszonen 11, 12 (bestehend aus 12a und 12b), 13, 14, 15 und 20 liegen in größeren Entfernungen zur Autobahn. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich. Es stehen somit Konzentrationsflächen für Windenergie in einer Gesamtflächengröße von 281,52 ha im Stadtgebiet zur Verfügung. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die ausgewiesenen Konzentrationszonen 1 und 5 liegen innerhalb der Anbaubeschränkungszone der A 44 gem. § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Hier bedürfen bauliche Anlagen längs der Bundesautobahn bis zu einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die Zustimmung darf nach § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, soweit das wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist. Vorliegend sehe ich durch die Ausweisung der Konzentrationszonen im Nahbereich der BAB 44 die Möglichkeit -je nach Platzierung der Anlagen - dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf sowie durch die erhebliche Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die enormen Höhen der Windkraftanlagen gefährdet wird. Ich bitte daher die Plangebietsgrenzen so umzuplanen, dass diese 53 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sich außerhalb der 100m Anbaubeschränkungszone der BAB 44 befinden. Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten". Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Fernstraßengesetz bitte ich in die Planunterlage einzutragen. Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind zu beachten und einzuhalten. Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten "Allgemeine Forderungen". 17.2 Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus der Standortuntersuchung. Erschließung Das konkrete Erschließungskonzept für die einzelnen Windenergieanlagen wird im nachfolgenden bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt. Hier bedarf es der Beteiligung der zuständigen Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für die Nutzung der Autobahn über den "Gemeingebrauch" hinaus (z.B. durch Schwerlasttransporte) eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. Evtl. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an BAB, Bundes/Landesstraßen sind im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahrens beim jeweilig zuständigen Straßenbaulastträger zu beantragen. Die Erschließung wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 54 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 17.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Ausgleich betrifft nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Eingriff Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird erst im weiteren Verfahren im Rahmen der konkreten Windenergieanlagenplanung erstellt. Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit die erforderlichen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Um weitere Beteiligung wird gebeten. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 17.4 Allgemeine Forderungen Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Allgemeine Forderungen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 ( 1 + 2 ) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben. 2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus der Standortuntersuchung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Der Ausgleich betrifft nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. 55 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Sicht- und Lärmschutzwälle Straßenbauverwaltung. bedürfen der Genehmigung Beschlussvorschlag der 3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können- z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen 56 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde I Stadt. 18 Straßen NRW (Regionalniederlassung Ville-Eifel) mit Schreiben vom 11.10.2016 18.1 Schutzabstände Von klassifizierten Straßeninsbesondere Bundesund Landesstraßen- ist ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m-für Autobahnen gelten 100,0 m- (s. Ziffer 4.3.6 Windenergieerlass vom 04.11.2015 i. V. m. Ziffer 8.2.5) einzuhalten und in den textlichen Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren, dass auch die Nachhaltigkeit der Bauleitplanung erkennbar ist. Dem Bau dieser Anlagen in der jeweiligen Anbaubeschränkungszone wird seitens des Landesbetriebes nicht zugestimmt. Begründungen sind ablenkende und bedrohende Wirkung durch die Nähe der Anlagen, Ablenkung durch die Bewegung der Anlagen, optisch bedrängende Wirkung, von außen sichtbare Begehung durch Wartungspersonal, Schattenwurf auf Verkehrswegen und damit verbundener unvorhersehbarer Reaktionen. Bekannt sind nach wie vor Eiswurf, Brandereignisse, Abbrechen von Flügeteilen oder gar des gesamten Rotors. Aus diesem Grund sind größere Abstände -1,5 *(Rotordurchmesser + Nabenhöhe) gem. Ziffer 5.3.2.5 des Windenergieerlasses sowie Ziffer 3.2 der Anlage 2.7/12 der LTB von Fahrbahnrand der jeweiligen klassifizierten Straße einzuhalten. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus der Standortuntersuchung. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Sollten diese Abstände nicht eingehalten werden, werden im Schadensfall 57 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Erschließung wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. eintretende Regressansprüche umgehend weitergeleitet. 18.2 Erschließung Spätere Betriebszufahrten oder Wartungswege sind nicht zu Bundesstraßen hin vorzusehen. Eine entsprechende Genehmigung wird seitens des Landesbetriebes nicht in Aussicht gestellt. Baustellenverkehre können evtl. unter Auflagen zugelassen werden und unterliegen einer gebührenpflichtigen Sondernutzung. Zuwegungen zu Landesstraßen zur Abwicklung von Baustellenverkehren ebenso wie spätere Wartungsverkehre unterliegen einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis seitens des Landesbetriebes. Hier werden detaillierte Planunterlagen gefordert; evtl. notwendige anderweitige Erlaubnisse oder Genehmigungen in Bezug auf Straßenbaumaßnahmen sind vom Veranlasser einzuholen und vorzulegen. Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die ebenfalls abzustimmen und vorzulegen ist. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Bzgl. der Erschließung zur Bundes-/Landesstraße ist neben der Lage der Zuwegung und deren Abwägung aus verkehrlicher Sicht auch bei einer evtl. notwendigen vorübergehenden Versiegelung eines Teilgrundstückes im Straßenbereich die Genehmigung/Zustimmung gern. Landschaftsgesetz zu prüfen/einzuholen. Angedacht ist die Nutzung vorhandener Wirtschaftswege zur Abwicklung der Baustellenverkehre evtl. auch als Wartungsweg. Mit der Widmung zum Wirtschaftsweg unterliegen diese Wege auch der damit verbundenen Nutzung und sind somit nicht geeignet, den dann andersartigen Verkehrweder Baustellenverkehr noch Wartungsverkehr (der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Nutzung dient)- aufzunehmen. Mit der erforderlichen gebührenpflichtigen Sondernutzung werden u. U. weitere Auflagen hinsichtlich der Befestigung/Ausgestaltung/Absicherung usw. formuliert. Sollte diesen Voraussetzungen nicht entsprochen werden, kann nicht von einer gesicherten Erschließung ausgegangenen werden, die für die 58 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der ökologische Eingriff ist im Rahmen der nachfolgenden Verfahren zu Bilanzieren und auszugleichen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Genehmigung gern.§ 35 BauGB vorauszusetzen ist. Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen der B oder L (Gräben/Mulden) zu verrohren. Teilbereiche der Erschließung, die im Innenkurvenbereich der betroffenen Bundes-/ Landesstraße liegen, stellen einen besonderen Gefahrenpunkt dar und sind somit nicht zulässig. Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu befestigen, um Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen. Sollte diese Maßnahme unzureichend sein, können im Rahmen der Sondernutzung weitere Auflagen erfolgen. Eine Säuberung der Bundes-/ Landesstraße ist regelmäßig vorzunehmen. Im Schadensfall können Regressansprüche weitergeleitet werden. Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der vorgefundenen Straßenverhältnisse und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden. Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen. Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Bundes-/ Landesstraße geleitet werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne evtl. erforderlich. 18.3 Ökologischer Eingriff Die mit den zusätzlichen Versiegelungen -auch vorübergehender Artverbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz, Ausgleichsmaßnahmen usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu thematisieren. Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung der Windkraftanlagen zurückzubauen. Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten. 2. Der Rat der Stadt 59 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. 18.4 der Sichtfelder etc. Im Bereich der Anbindung an die Bundes-/Landesstraße ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RALAbschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Die Stellungnahme betrifft die Genehmigungsebene Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/ Schwertransporten für die Windradteile. Bei der Beurteilung der Lage einer Konzentrationszone Windkraftanlagen sind für den Landesbetrieb von Bedeutung: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Oftmals ist die Aufstellung von Umspannstationen erforderlich; Bauanträge sind dem Landesbetrieb ebenfalls zur Zustimmung- evtl. mit Sondernutzungserlaubnis- vorzulegen. Mit der Herstellung der Windkraftanlagen einhergehende Leitungsverlegungen entlang oder quer zu Bundes-/Landesstraße sind separat zu beantragen. 18.5 dem für Artenschutz, Erholung Im Nahbereich einer Wildbrücke kann die Windkraftanlage aufgrund ihrer Störwirkung dazu führen, dass die Querungshilfe von einem Großteil des Wildes nicht angenommen und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Im Nahbereich von Rastanlagen (bewirtschaftet und unbewirtschaftet) ist die Erholungsfunktion der Anlage zu berücksichtigen. Der Standort der Windkraftanlage ist in Bezug auf topografische Die Stellungnahme betrifft die nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt 60 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Gegebenheiten, die die optische Wahrnehmung auf sich ziehen und eine erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern (beispielsweise Kuppen, Wannen, Kurven und Knotenpunkte), dahingehend zu überprüfen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verhindert werden kann. Beschlussvorschlag Jülich folgt Abwägungsvorschlag Verwaltung. dem der Ausbauabsichten der Straßenbauverwaltung sollen Berücksichtigung finden. Nicht nur die Lage der Trassen ist von Belang sondern auch die vom Straßenbaulastträger erforderlichen und bezifferten Ausgleichflächen dürfen nicht überplant werden. 18.6 Weitere Beteiligung Für Anlagen in der Nähe von Autobahnen ist die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld einzuholen. Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 19 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 30.09.2016 19.1 keine Bedenken Mit Ihrer Nachricht vom 09.09.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahmein mit: [X] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur 61 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag betreuten Gasfernleitungen betroffen. Kenntnis nehmen. [X] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 21.09.2016 20.1 keine Bedenken Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. zu 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. [ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 20 Beschlussvorschlag Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 21 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 19.09.2016 21.1 keine Bedenken Diese Nachricht erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Betreiberin des Netzes. Gegen die oben angeführten Planungen der Stadt Jülich bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine von uns betreuten Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 62 / 63 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Versorgungsanlagen von den Planungen der Stadt Jülich betroffen sind. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 63 / 63