Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,6 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A zur SV 194/2017
Inhaltsverzeichnis
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“,
Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB
1
Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst / KBD, Luftbildauswertung)
mit Schreiben vom 14.09.2016 ...................................................................................................................... 1
1.1
keine Bedenken ................................................................................................................................ 1
2
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 „Ländliche Entwicklung und Bodenordnung“ mit
Schreiben vom 19.09.2016 ............................................................................................................................ 1
2.1
keine Bedenken ................................................................................................................................ 1
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr
(BAIUDBw) mit Schreiben vom 12.09.2016 .................................................................................................. 2
3.1
3.2
4
Einleitung .......................................................................................................................................... 2
militärische Produktfernleitung (Pipeline) .......................................................................................... 3
Erftverband mit Schreiben vom 05.10.2016 .................................................................................... 4
4.1
5
Grundwassermessstellen ................................................................................................................. 4
Forschungszentrum Jülich mit Schreiben vom 11.10.2016 ........................................................... 5
5.1
5.2
5.3
6
Potentialfläche 24 ............................................................................................................................. 5
WEA zu Forschungszwecken ........................................................................................................... 6
Schutzabstand .................................................................................................................................. 7
Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 04.10.2016 .................................................................. 7
6.1
6.2
7
Schutzabstand zu Siedlungsbereichen ............................................................................................. 7
Burg Engelsdorf ................................................................................................................................ 8
Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2016 ................................................................................ 9
7.1
7.2
7.3
7.4
8
Schutzabstand zu Siedlungen .......................................................................................................... 9
Schutzabstand zu Erdbebenmessstationen .................................................................................... 10
Landschaftsbild............................................................................................................................... 10
Artenschutzprüfung......................................................................................................................... 11
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 06.10.2016 .......................................................... 12
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
9
Einleitung ........................................................................................................................................ 12
Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 12
Geophysik, Erdbebengefährdung ................................................................................................... 13
Geophysik, Erdbebenüberwachung ................................................................................................ 14
Umweltprüfung, Boden ................................................................................................................... 15
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 11.10.2016 .................................... 19
9.1
10
10.1
10.2
10.3
keine Bedenken .............................................................................................................................. 19
Kreis Düren mit Schreiben vom 11.10.2016 .................................................................................. 19
Einleitung ........................................................................................................................................ 19
Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 20
Immissionsschutz ........................................................................................................................... 23
I / III
Inhaltsverzeichnis
10.4
10.5
10.6
11
11.1
Bodenschutz ................................................................................................................................... 24
Abgrabungen .................................................................................................................................. 24
Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 25
Kreis Düren mit ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2016 ................................................. 27
Abstand zu klassifizierten Straßen.................................................................................................. 27
12
Landwirtschaftskammer NRW vom 17.10.2016 ............................................................................ 28
13
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 04.10.2016 ..................... 28
13.1
13.2
13.3
13.4
13.5
13.6
13.7
13.8
13.9
14
14.1
14.2
14.3
14.4
15
15.1
16
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
17
17.1
17.2
17.3
17.4
18
18.1
18.2
18.3
18.4
18.5
Einleitung ........................................................................................................................................ 28
Konzentrationszone 1 ..................................................................................................................... 29
Konzentrationszone 5 ..................................................................................................................... 31
Konzentrationszone 11 ................................................................................................................... 32
Konzentrationszonen 12b, 12a und 13 ........................................................................................... 34
Konzentrationszone 14 ................................................................................................................... 34
Konzentrationszone 15 ................................................................................................................... 35
Konzentrationszone 20 ................................................................................................................... 36
Hinweis ........................................................................................................................................... 37
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 07.10.2016 ................................ 38
Einleitung ........................................................................................................................................ 38
Rechtsgrundlagen .......................................................................................................................... 38
Umweltbericht ................................................................................................................................. 39
Beispiele für inhaltliche Quellen ...................................................................................................... 40
Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 27.09.2016 ........................................................................ 41
Einleitung ........................................................................................................................................ 41
RWE Power AG mit Schreiben vom 07.10.2016 ............................................................................ 43
Einleitung ........................................................................................................................................ 43
Fläche 1 und 2: ............................................................................................................................... 43
Fläche 3: ......................................................................................................................................... 43
Fläche 4 und 5: ............................................................................................................................... 45
Fläche 6: ......................................................................................................................................... 49
Straßen NRW (Autobahnniederlassung Krefeld) mit Schreiben vom 14.10.2016 ...................... 53
Schutzabstände .............................................................................................................................. 53
Erschließung................................................................................................................................... 54
Eingriff ............................................................................................................................................ 55
Allgemeine Forderungen ................................................................................................................ 55
Straßen NRW (Regionalniederlassung Ville-Eifel) mit Schreiben vom 11.10.2016 .................... 57
Schutzabstände .............................................................................................................................. 57
Erschließung................................................................................................................................... 58
Ökologischer Eingriff....................................................................................................................... 59
Sichtfelder etc. ................................................................................................................................ 60
Artenschutz, Erholung .................................................................................................................... 60
II / III
Inhaltsverzeichnis
18.6
19
19.1
20
20.1
21
21.1
Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 61
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 30.09.2016 ...................................................................... 61
keine Bedenken .............................................................................................................................. 61
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 21.09.2016 ............................................................ 62
keine Bedenken .............................................................................................................................. 62
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 19.09.2016 ........................................................................... 62
keine Bedenken .............................................................................................................................. 62
Legende:
Frühzeitige Beteiligung
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
III / III
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst / KBD, Luftbildauswertung) mit Schreiben vom 14.09.2016
1.1
keine Bedenken
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für
bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist
insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die
in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche
Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar
von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
2
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 „Ländliche Entwicklung und Bodenordnung“ mit Schreiben vom 19.09.2016
2.1
keine Bedenken
Ansonsten sind gegen die Planung aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur
und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen.
Für künftige Korrespondenz beachten Sie bitte unsere geänderte
Dezernatsnummer 33.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen
Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die
Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu
beantragen.
Die südliche Konzentrationszone liegt im Flurbereinigungsgebiet
Kirchberg (Az 11932). Dort ist durch Ausführungsanordnung am
01.07.2013 der neue Rechtszustand eingetreten.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
1 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit Schreiben vom 12.09.2016
3.1
Einleitung
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien,
soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen,
zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen.
Die von Ihnen im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windenergie der Stadt Jülich beabsichtigten Maßnahmen befinden
sich
in der Nähe einer militärisch betriebenen Fernbetriebsleitung
(Pipeline),
im Zuständigkeitsbereich gemäß Luftverkehrsgesetz des
militärisch betriebenen Flughafens Geilenkirchen,
im Bereich militärischer Richtfunkstrecken.
Im
Rahmen
der
Ausweisung
von
Konzentrationszonen
im
Flächennutzungsplan geht es lediglich darum, die grundsätzliche Eignung
der geplanten Konzentrationszone festzustellen und zu überprüfen.
Konkrete Anlagendetails (Standorte, Typen, etc.) liegen zu diesem
Zeitpunkt in der Regele noch nicht vor.
Es werden keine generellen Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche
vorgebracht. Vielmehr wird eine grundsätzliche Vereinbarkeit bescheinigt.
Einschränkungen der Fläche führen nicht zur generellen Nicht-Eignung.
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt.
In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind,
kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die
Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe
über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von
Luftfahrthindernissen vorliegen.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in
Rücksprache
mit
meinen
zu
beteiligenden
militärischen
Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben.
Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von
Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es
auf Grund der Nähe zu den in der Spiegelstrichaufzählung genannten
Bereichen zu Einschränkungen (zum Beispiel Höhenbegrenzungen)
2 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Vorhandensein der Produktfernleitung führt nicht dazu, dass die
gesamte
geplante
Konzentrationszone
ihre
Eignung
verliert.
Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Genauer
werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens äußern.
3.2
militärische Produktfernleitung (Pipeline)
Zur Produktfernleitung (Pipeline) beachten Sie bitte folgendes:
Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen ist festzustellen, dass
eine militärisch genutzte bzw. betriebene Produktfernleitung (Pipeline)
durch die Planungen betroffen ist.
Es gibt zum Abstand von Windenergieanlagen zu Produktfernleitungen
keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die
bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und
der Fernleitungsbetriebsgesellschaft I FBG (Erfüllungsgehilfe)
ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten
Erkenntnisse vor, die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den
bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung
darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind,
obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen
Genehmigungsbehörden im Einzelfalle. Es wird daher seitens des
Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktfernleitung und
Windenergieanlage gefordert:
Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar.
Die Empfehlungen für den Schutzstreifen sollten bei den nachfolgenden
Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung
aufgenommen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen)
Grundsätzlich bitten wir noch um die Beachtung folgender Hinweise:
In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten
Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem
besonderen Schutz des § 109 e des Strafgesetzbuches
(Wehrmittelbeschädigung)
unterstellt.
Beschädigungen
können
erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden,
insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer
Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer
3 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Innerhalb der Flächen WI 4, 1 und 2 befinden sich keine oder nur inaktive
Grundwassermessstellen. In der Fläche 11-13 befindet sich eine aktive
Grundwassermessstelle. In der Fläche 20 a/b liegen mehrere aktive
Grundwassermessstellen vor.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf
den einzelnen
Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten
Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel
übereinstimmt.
In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke
errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den
Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung
beeinträchtigen oder gefährden könnten.
Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen
der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenzzentrum
Baumanagement und des Abschlusses eines Vertrages. Vertragliche
Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw
Kompetenzzentrum Baumanagement rechtzeitig vor Arbeitsbeginn
abzuschließen. Ohne Zustimmung und abgeschlossenen Vertrag sind
Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet.
4
Erftverband mit Schreiben vom 05.10.2016
4.1
Grundwassermessstellen
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden
sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen.
Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind
ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des
Weiteren
weisen
wir
darauf
hin,
dass
inaktive
Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden
sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte
innerhalb eines
200 m Korridors der Baumaßnahme eine
Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung
vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner
Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1284,
MaiI: frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein
Ortstermin zu vereinbaren.
Das Vorhandensein der Grundwassermessstellen führt nicht dazu, dass die
gesamte
geplante
Konzentrationszone
ihre
Eignung
verliert.
Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich.
Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar.
Die Lagen der Grundwassermessstellen sollten bei den nachfolgenden
Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung
aufgenommen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
4 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sie baten um Stellungnahme zur Bauleitplanung der Stadt Jülich, hier:
FNP-Änderung "Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie" (Schreiben der Stadt Jülich v. 08.09.2016).
Die Fläche 24 ist als Potentialfläche in der Standortuntersuchung enthalten,
wird jedoch nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. In der
Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung ist sie nicht enthalten.
Die in den Plänen zur FNP-Änderung dargestellte Fläche 24 ist auf
Grund und Boden des Forschungszentrums gelegen (aber außerhalb
des "Sondergebietes") und sie ist als "Potentialfläche" ausgewiesen.
(siehe
Seite
15,
Abschnitt
3.6.4
der
Begründung)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des FNPs ist die Fläche 24
aufgrund von Anpassungen am gesamtstädtischen Planungskonzeptes der
Stadt Jülich entfallen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Stellungnahmen
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum
Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten,
dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen.
5
Forschungszentrum Jülich mit Schreiben vom 11.10.2016
5.1
Potentialfläche 24
5 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Fläche 24 wird aufgrund von Größe und Zuschnitt der Fläche als
ungeeignet zur Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft und
folglich nicht als "Konzentrationszone" ausgewiesen.
Beschlussvorschlag
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Zur Wahrung aller Forschungs- und Versorgungsoptionen, bitten wir
darum,
trotz der
oben
genannten
Einschränkungen
die
Konzentrationszone auf dem Grund des Forschungszentrums
auszuweisen.
Begründung:
Es lässt sich derzeit nicht verlässlich absehen, welche Entwicklungen
sich im Themenfeld "Energie" im Hinblick zum Beispiel auf eine
Energiewandlung bzw. -Speicherung ergeben. Gerade in diesen
gesellschafts- und energiepolitisch wichtigen Forschungsbereichen ist
das Forschungszentrum sehr engagiert und es ist vermehrt mit Förderund Forschungsanträgen zu rechnen.
Um ggf. auch den Teilaspekt der "Windenergie" abdecken zu können,
halten wir es für notwendig, die Potentialfläche 24 nicht zuletzt wegen
der
guten
Windhöffigkeit
(lt.
Energieatlas
NRW)
als
Konzentrationsfläche für das Sondergebiet des Forschungszentrums
auszuweisen. Dies dient in seiner Gesamtheit auch der Stärkung des
Forschungsstandorts Jülich.
5.2
WEA zu Forschungszwecken
Weiterführend bitten wir um Mitteilung, ob und unter welchen
Bedingungen außerhalb der Konzentrationsflächen auf dem
Campusgelände des Forschungszentrums Windenergieanlagen zu
Forschungszwecken errichtet werden dürfen.
Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nach dem Konzentrationszonen
ausgewiesen werden können, regelt:
„Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht
widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben
nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind.
Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in
der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist.“
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungs-
6 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 sind alle Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Windenergie erfasst.
vorschlag
Verwaltung.
der
Hiernach
gilt
demnach,
dass
auch
Windenergieanlagen
zu
Forschungszwecken nicht außerhalb von Konzentrationszonen zulässig
sind.
5.3
Schutzabstand
Zusätzlich stellt sich die Frage, warum der Bereich des
Forschungszentrums zwar als "hartes Tabukriterium" erfasst wurde,
jedoch nicht mit einem Schutzabstand versehen wurde. Bei den
"weichen Tabukriterien" gilt selbst für Einzelhöfe ein Schutzabstand
von 500m. Das nächstgelegene Gebäude (07.3) hat jedoch nur einen
Abstand von ca. 220 m zur Potentialfläche Nr. 24. ln diesem Fall
"profitiert" das Forschungszentrum zwar davon, da es die Fläche 24
sonst nicht als Potentialfläche gäbe.
Es sollte jedoch grundsätzlich für weitere Untersuchungen im Rahmen
von Flächennutzungsplanänderungen die Diskussion geführt werden,
welche Schutzabstände und welche Schutzkriterien (Schatten, Schall,
Erschütterung etc.) das Forschungszentrum erhält bzw. das
Forschungszentrum für erforderlich hält. Auch hier bitten wir um eine
Rückantwort und Stellungnahme bzw. um weitere Abstimmungen.
Ein Schutzabstand wurde in der Standortuntersuchung nur für Gebiete oder
Einzelgebäude angesetzt, in denen gewohnt wird. Dies ist beim
Forschungszentrum Jülich nicht der Fall. Aus diesem Grund ist hier kein
genereller Schutzabstand festgelegt worden.
Derzeit existieren keine allgemein anwendbaren Regelungen bezüglich
erforderlicher Schutzabstände von Windenergieanlagen aufgrund von z.B.
Erschütterungen. Auswirkungen durch Schall und Schattenschlag sind nur
bei bewohnten Gebäuden relevant.
Wie bereits erwähnt ist die Fläche 24 im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung des Flächennutzungsplanes (aufgrund von Anpassungen des
gesamtstädtischen Planungskonzeptes) entfallen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
6
Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 04.10.2016
6.1
Schutzabstand zu Siedlungsbereichen
Seitens der Gemeinde Aldenhoven bestehen gegen die FNPÄnderung
"Ausweisung
von
Konzentrationszonen
für
die
Windenergie", Az.: 61/AS, erhebliche Bedenken.
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans wird unter
Der Anregung der Gemeinde Aldenhoven wird entsprochen. Die Gemeinde
Jülich muss für sich in Ihrer Standortuntersuchung einheitliche
Untersuchungskriterien anwenden. Daher werden auch die Ortslagen der
Gemeinde Aldenhoven mit einem Abstand von 1.000 m versehen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
7 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Punkt 3.6.3 ein Schutzabstand zu Siedlungsbereichen generell von
1.000 Metern vorgesehen, zur Gemeinde Aldenhoven aber nur von
800 Metern. Diese Vorgehensweise findet sich auch in der
zugehörigen Standortuntersuchung unter den Punkten 5.2.1 und 7
wieder.
Beschlussvorschlag
Verwaltung
folgen.
zu
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Diese Vorgehensweise widerspricht den Aussagen des Erlasses für
die
Planung
und
Genehmigung
von
Windenergieanlagen
(Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015. Der Windenergieerlass,
gestützt durch das Urteil des BVG vom 13.12.2012, sieht eine
Differenzierung nach harten und weichen Tabuzonen vor. Bei den
harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für
die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits
grundsätzlich scheitert, weiche Tabuzonen sind hingegen zu den
Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der
Abwägung zugänglich sind und anhand einheitlicher Kriterien zu
ermittelt und vorab auszuscheiden sind. Bei einer Festlegung von
unterschiedlichen Schutzabstanden zu Siedlungsbereichen mangelt es
bereits an der Einheitlichkeit der Kriterien und damit würde die
Aufstellung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft erfolgen.
Aus o.g. Gründen wird dringend empfohlen, den Schutzbereich für die
Ortsteile der Gemeinde Aldenhoven ebenfalls auf 1.000 Meter
festzusetzen.
6.2
Burg Engelsdorf
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Burg Engelsdorf im Ortsteil
Engelsdorf der Gemeinde Aldenhoven nicht dem Siedlungsbereich
zugerechnet wird. Dies jedoch, obwohl eine solche Kennzeichnung im
Analyseplan,
Karte
2
(Abstand
1000
m)
weiche
Untersuchungskriterien - anders dargestellt ist. Sollte dies anders
beabsichtigt sein, bitte ich um geänderte Darstellung in den
beigefügten Analyseplanen, die erkennen lasst, welche Bereiche den
Siedlungsbereichen genau zu geordnet sind und welche Bereiche als
Einzelhöfe, Splittersiedlungen, Sondergebiete usw. ausgewiesen sind.
In der Aktualisierung des Analyseplans wird die Burg Engelsdorf nicht mehr
als Siedlungsbereich dargestellt, da es sich hierbei auch nicht um einen
Siedlungsbereich handelt und eine klare Raumkante zur Ortslage vorliegt.
Im Flächennutzungsplan ist die Burg Engelsdorf als Freiraum und nicht als
gemischte Baufläche dargestellt. Hieran verändert auch der in Aufstellung
befindliche Bebauungsplan nichts.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
8 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Im Übrigen weise ich auf die Burg Engelsdorf als raumprägendes
Baudenkmal mit nationaler Bedeutung hin und bitte um entsprechende
Berücksichtigung in der Bauleitplanung. Vorsorglich weise ich
ebenfalls auf den Beschluss des Bauverwaltungsausschusses vom 29.
September 2016 hin, wonach für die Fläche der Burg Engelsdorf ein
Bebauungsplan aufgestellt wird, mit dem Ziel die Burg Engelsdorf um
die historische Vorburg zu erweitern. Auch diesbezüglich bitte ich um
Beachtung und Anpassung der Schutzabstände.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
der
Die Umsetzung der o. g. Anregungen und Bedenken vorausgesetzt,
ergeben sich hierdurch augenscheinlich Änderungen an den zur
Ausweisung empfohlenen Potentialflächen 12a, 12b, 13 und 15. Es ist
davon auszugehen, dass die Flächen 12a - 13 in ihrer Größe und im
Zuschnitt verändert werden müssen, die Potentialfläche 15 sollte in
Gänze entfallen.
7
Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2016
7.1
Schutzabstand zu Siedlungen
Mit Schreiben vom 08.09.2016 und 09.09.2016 bitten Sie um
Stellungnahme zur Bauleitplanung der Stadt Jülich in Bezug auf die
Änderung des Flächennutzungsplanes zur
Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie.
Der Anregung der Gemeinde Titz wird nicht entsprochen. Die Gemeinde
Jülich muss für sich in Ihrer Standortuntersuchung einheitliche
Untersuchungskriterien anwenden. Daher werden auch die Ortslagen der
Gemeinde Titz weiterhin mit einem Abstand von 1.000 m versehen.
Die Gemeinde Titz hat im Rahmen der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz (Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen) Abstände zur Sicherung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse (Schutzgut Mensch), insbesondere hinsichtlich des
Immissionsschutzes, von 1.200 m zu Ortsteilen festgelegt. Diese
Festlegung erfolgte bei Windenergieanlagen von 150 m Höhe. Bei der
von Ihnen vorgesehen Höhe der Windenergieanlagen von 200 m wird
lediglich ein Mindestabstand von 1.000 m angesetzt. Dies ist im
Hinblick auf das Schutzgut Mensch unzureichend. Ich fordere Sie auf,
den von der Gemeinde Titz festgelegten Mindestabstand (1.200 m) bei
Die konkreten Auswirkungen auf den Menschen werden in den
nachgelagerten
Verfahren
(Bebauungsplanverfahren
oder
Genehmigungsverfahren) detailliert untersucht werden. Falls erforderlich
können Maßnahmen erfolgen, die zur Einhaltung der gesetzlichen
Grenzwerte führen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Ausweisung Ihrer Konzentrationen festzulegen.
Die für mich relevant Zone 1 liegt unmittelbar an der Grenze zur
Gemeinde Titz. Ausweislich der vorgelegten Planung hat diese Zone
nur einen Abstand von rund 700 m zum Titzer Ortsteil Sevenich
(Ortsteile siehe Hauptsatzung der Gemeinde Titz, § 3). Diese
Entfernung entspricht bei weitem nicht den von der Gemeinde Titz
festgelegten Abstandsflächen zu Windenergieanlagen. Auch entspricht
diese Abstandsfläche nicht den ansonsten Ihrem in der
gesamtstädtischen Planung hinterlegten Mindestabstand von 1.000 m.
7.2
Schutzabstand zu Erdbebenmessstationen
Außerdem hat mich der Geologische Dienst darauf hingewiesen, dass
zu Erdbebenmeßstationen ein Mindestabstand (10 km) einzuhalten
sei. Eine Erdbebenmeßstation befindet sich im Umfeld des Ortsteiles
Jackerath. Die Entfernung zwischen Erdbebenstation Jackerath und
der Zone 1 Ihrer Flächennutzungsplanänderung beträgt nur rd. 7 km.
Hierzu bitte ich um Überprüfung und Beachtung.
7.3
Die Ortslage Severich wird in der Standortuntersuchung nicht als
Siedlungsfläche, sondern nur als Ansammlung von Einzelgehöften
gewertet. Zur Siedlung fehlt es der Ortschaft an Gewicht. Dies entspricht
auch der Darstellung der Ortslage im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Titz als Freiraum. Aus diesen Gründen wurde zu Severich nur ein Abstand
von 500 m angesetzt.
Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische
Stationen
und
Windenergieanlagen
vom
17.03.2016
werden
Beteiligungsvorgaben
unterschiedlicher
Radien
für
die
Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen geplanten
Konzentrationszonen eingehalten.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Es ist richtig, dass Die Fläche insgesamt eine geringe Reliefierung aufweist
und somit eine vergleichsweise gute Einsehbarkeit der Umgebung
vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Landschaftsbild
Die geplante Konzentrationszone bedeutet auch, entgegen Ihrer
Einschätzung und Aussage in der Begründung der Änderung des
Flächennutzungsplanes,
einen
erheblichen
Eingriff
in
das
Landschaftsbild. Dieses
zeichnet sich durch eine offene
Kulturlandschaft und intensive landwirtschaftliche Nutzung aus. Der
Reiz und Erholungswert liegt in der Offenheit und Weite der
Landschaft. Dadurch ist das Gebiet besonders anfällig für die
Allerdings Kann aufgrund der peripheren Lage festgehalten werden, dass
durch die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen keine erhebliche
Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zwischen verschiedenen Ortslagen
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Errichtung von Windkraftanlagen, da diese wesentliche Störelemente
in der weiten Feldflur darstellen.
und Stadtteilen zu erwarten ist. Weiterhin wird der Fläche aufgrund ihrer
Strukturarmut, der Agrarnutzung und der Lage an der Bundesautobahn A44
kein hoher Erholungswert beizumessen.
folgen.
Im Jahr 2013 wurden durch den Artenschutzgutachter Kartierungen
vorgenommen, die jedoch nur das Vorhandensein der Arten Großer
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachwiesen. Es
wird in der ASP darauf hingewiesen, dass jedoch auch ein Vorkommen
weiterer windenergiesensibler Arten möglich ist (ASP, Punkt 5.1).
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
7.4
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Artenschutzprüfung
Unter Punkt 3.2.1 der Artenschutzprüfung wird u.a. das Vorkommen
der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet behandelt. Es wird hier
jedoch nicht detailliert aufgeführt, wann wie viele Fledermäuse im
Bereich der geplanten Konzentrationszone erfasst wurden. Die
angegebenen Daten sind zu ungenau, um zu einem aussagekräftigen
Ergebnis zu kommen.
Zudem wird ein möglicher Bestand des Grauen Langohrs komplett
ausgeblendet und nicht weiter thematisiert. Im Bereich des Kreises
Düren, auch gerade im Bereich der Gemeinde Titz, gibt es Nachweise
des Grauen Langohrs (LANUV 2010, Fr. Dr. Körber) ebenso wie im
Kreis Heinsberg. Dieses Vorkommen ist im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Ermittlung und Beurteilung für eine
Abbruchgenehmigung in der Gemeinde Titz einbezogen worden.
Graue Langohren gelten als typische "Dorffledermäuse", die als
Gebäudebewohner in strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in
trocken-warmen Agrarlandschaften vorkommen. Als Jagdgebiete
dienen siedlungsnahe heckenreiche Grünländer, Waldränder,
Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener auch landwirtschaftliche
Gebäude. Die Tiere jagen bevorzugt im freien Luftraum, im
Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von Straßenlaternen in
niedriger Höhe (2 - 5 m). Die individuell genutzten Jagdreviere sind 5 75 ha groß und liegen meist in einem Radius von bis zu 5,5 km um die
Quartiere.
Als
Lösungsmöglichkeit
zur
effektiven
Vermeidung
von
Tötungstatbeständen
setzt
der
Leitfaden
ein
zweijähriges
Batcordermonitoring
in
der
Gondel
unter
Anwendung
eines
Abschaltalgorithmus fest. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04.
bis 31.10. des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10
°C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec.
abzuschalten. Auf Grundlage der ermittelten Daten kann dann zunächst für
das
zweite
Jahr
und
dann
dauerhaft
der
anzuwendende
Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann ein
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher
ausgeschlossen werden.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Diese Maßnahmen sind in den nachgelagerten Verfahren festzuschreiben.
Bei dem grauen Langohr handelt es sich nicht um eine windenergiesensible
Art, so dass durch die Planung keine Auswirkungen hervorgerufen werden
können.
Da es keine weiteren Untersuchungen zu dieser besonderen, extrem
seltenen Art gibt, obwohl deren Existenz für den Kreis Düren von
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
anerkannter Seite bekannt ist und fortwährend genannt wird, kann die
Auswirkung der möglicherweise nur rd. 700 m vom Ortsteil Sevenich
entfernten Konzentrationszone auf diese Fledermausart weder
untersucht noch dargestellt sein, weshalb das Gutachten unvollständig
und damit fehlerhaft ist. Auf Basis dieser unzureichenden
Fledermausuntersuchung
kann
eine
artenschutzrechtliche
Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG der
planungsrelevanten Fledermausarten jedenfalls nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Sie werden daher gebeten, aufgrund der genannten Punkte Ihre
Planung zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
8
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 06.10.2016
8.1
Einleitung
Da geologische sowie bodenkundliche Gegebenheiten gemäß
BlmSchG erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft
werden empfehle ich, bei der späteren Standortauswahl
vorausschauend die u. g. geologischen sowie bodenkundlichen
Gegebenheiten mit in die Standortauswahl einfließen zu lassen.
Folgende
Stellungnahmen
liegen
zum
Vorentwurf
o.
g.
Flächennutzungsplanänderung Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergienutzung vor:
8.2
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Ingenieurgeologie
Stellungnahme
aus
ingenieurgeologischer
(Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 897 245):
Zone (süd-) westlich von Kirchberg:
Sicht
Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die Aussagen werden
Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar.
Die Empfehlungen sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet
werden und werden daher in die Begründung aufgenommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungs-
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des bereits verfüllten
Tagebaus Inden. Ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
vorschlag
Verwaltung
folgen.
der
zu
Zone südwestlich bzw westlich von Merzenhausen:
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Einflussbereich des
Frauenrather Sprunges.
Ich empfehle, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Zone nordwestlich von Broich und Zone nördlich von Mersch:
Ich empfehle den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Für alle Zonen gilt:
• Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen
empfehle ich eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6- Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
• Zur Klärung von Fragen hinsichtlich der Beeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und des genauen
Verlaufs von Störungen empfehle ich Kontakt mit der RWE Power AG
aufzunehmen.
8.3
Geophysik, Erdbebengefährdung
Stellungnahme aus Sicht der Geophysik zur Seismologie für sechs
Flächenareale (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.: 02151 897
258)
A. Erdbebengefährdung
Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist DIN 4149:2005-04 "Bauten in
deutschen Erdbebengebieten" heranzuziehen.
Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die Stellungnahme
betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Die Empfehlungen
sollten bei den nachfolgenden Planungen beachtet werden und werden
daher in die Begründung aufgenommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungs-
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
4149:2005 sind die Bedeutungsklassen für Türme, Masten und
Schornsteine gemäß DIN EN 1998, Teil 6 "Türme, Masten und
Schornsteine" sowie die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte zu
beachten.
Beschlussvorschlag
vorschlag
Verwaltung.
der
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8
(DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen
und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die
Anwendung auf Windenergieanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil
5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil
6 "Türme, Masten und Schornsteine".
• Die geplanten Konzentrationszonen für die Windenergie im
Stadtgebiet von Jülich liegen in der Erdbebenzone 3 I geologischen
Untergrundklasse S. Bei der Planung und Bemessung der
Windenergieanlagen sind entsprechende Maß- nahmen zu ergreifen.
• Auf die Berücksichtigung der Bedeutungsklassen für Bauwerke
gemäß
DIN
EN
1998-6:2005
und
der
entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte
wird
ausdrücklich
hingewiesen.
Die
entsprechende Einstufung obliegt der Genehmigungsbehörde.
8.4
Geophysik, Erdbebenüberwachung
B. Erdbebenüberwachung
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern von
Erdbebenstationen zu einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit
der Stationen des GD NRW führt. Dies belegen vergleichbare, nach
wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien.
Von einer Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA ist folgende
Erdbebenstation betroffen:
Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische
Stationen
und
Windenergieanlagen
vom
17.03.2016
werden
Beteiligungsvorgaben
unterschiedlicher
Radien
für
die
Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen geplanten
Konzentrationszonen eingehalten.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
14 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
• Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
- Station Jackerath (international registriert unter dem Kürzel JCK),
(6,431° östl. Länge; 51,035° nördl. Breite), Gemeinde Titz, Kreis
Düren.
Diese
Station
ist
seit
1979
eine
Basisstation
des
Landeserdbebendienstes
und
liefert
Daten
für
das
Erdbebenalarmsystem NRW.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
der
Die Abstände zwischen der betroffenen Station und der nördlichen
Fläche (nördlich von Mersch) betragen zwischen 7,4 und 7,9 km. Die
Fläche nordöstlich von Güsten ist im Vorentwurf der Karte als
aufgehoben gekennzeichnet und ist daher hier nicht von Bedeutung.
Die übrigen Flächen im Westen und Süden des Stadtgebietes sind
hiervon nicht betroffen.
8.5
Umweltprüfung, Boden
Stellungnahme zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB (Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Hantl, Tel.: 02151 897 430):
Beschreibung
und
Bewertung
des
Schutzgutes
Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen sowie ihre Empfindlichkeiten zu
beschreiben.
Bodenbezogene
Ausgleichsmaßnahmen
sind
empfehlenswert:
• Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004
[ISBN 3-86029-709-0]. http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar.
Ein Ausgleich wird erst auf der nachgelagerten Ebene des
Bebauungsplanverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens erforderlich.
Meist kann jedoch ein multifunktionaler Ausgleich erfolgen, so dass keine
gesonderten Bodenbezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Aussagen zum Boden (Vermeidungsmaßnahmen) werden in den
Umweltbericht aufgenommen. Die Empfehlung zur Bodenkundlichen
Baubegleitung wird als mögliche Minderungsmaßnahme in den
Umweltbericht aufgenommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
• Zur kostenfreien WMS-Version (TIM - online Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung
siehe
Hinweise
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf
und
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Kompensationsberechnung
Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 wird
zu dem Thema Kompensationspflicht folgendes ausgeführt unter dem
Punkt 8.2.2.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
„Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die
naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung
auch
hinsichtlich
der
Kompensationsverpflichtungen (Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen)
zu beachten. Grundsätzlich ist zwischen der Kompensation von
Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu
unterscheiden. Soweit möglich sollten schon bei der Ausweisung einer
Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen
werden.“
Kompensationssuchräume:
Aus bodenwissenschaftlicher Sicht ist es empfehlenswert für die Wahl
von
Ausgleichsflächen
orientierende
Themenkarten
mit
heranzuziehen. Flächensparende Kompensationsmaßnahmen können
auch Pflegemaßnahmen an Geotopen sein:
Innerhalb der Jülicher Börde liegen u. g. Geotope und Bodenkarten vor
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vorsorgender Bodenschutz:
Um die Bodenschädigung im Arbeitsbereich zu minimieren und einen
wieder durchwurzelbaren Boden herzustellen empfehle ich eine
Bodenkundliche Baubegleitung (BBB):
Nutzen der Bodenkundliche Baubegleitung (BBB):
1. Die BBB mindert die Rekultivierungsaufwendungen sowie die
finanziellen
Ausgleichszahlungen
durch
Reduzierung
von
Bodenschädigungen.
2. Die BBB unterstützt durch fachliche Beratung mit dem Ziel,
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bestehende bodenschutzfachliche Probleme im Einzelfall aufzulösen
oder doch zumindest stark abzumildern.
3. Die BBB hilft kurzfristig auftretende Fragen, die in der
Planungsphase nicht absehbar waren, fachkompetent vor Ort zu
klären und Lösungswege aufzuzeigen.
Hinweis: Link zum Ebook zur Bodenkundlichen Baubegleitung für die
Kommunen: Unter "lnformationsportal technischer Umweltschutz"
http://lv.kommunen.nrw.testade.neUmkulnv/bodenschutzlbodenschutzlbodenkundliche-baubegleitu
ng/bodenkundliche-baubegleitung-bbb-leitfaden-fur-die-praxis/
9
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 11.10.2016
9.1
keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
10
Kreis Düren mit Schreiben vom 11.10.2016
10.1
Einleitung
Zur o.a. Bauleitplanung der Stadt Alsdorf wurden folgende Ämter der
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wirtschaftsförderung
10.2
Beschlussvorschlag
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Fläche 12b
Fläche 12b
Die Ausweisung dieser Windkonzentrationszone beinhaltet den
Merzbach und seine Aue.
Der Stellungnahme wird gefolgt. In Abstimmung mit dem Kreis Düren und
dem Wasserverband Erft wurden der Merzbach sowie seine Aue aus der
Planung herausgenommen.
Im
Hinblick
auf
die
Umsetzung
der
Ziele
der
EUWasserrahmenrichtlinie sind im Bewirtschaftungsplan und im
Umsetzungsfahrplan Maßnahmen am Merzbach geplant. ln diesem
Abschnitt des Merzbaches soll der Strahlursprung SU 3 umgesetzt
werden, der sich eigendynamisch entwickeln wird. Eine Ausweisung
der Merzbachaue als Grünfläche ist nicht ausreichend. Vielmehr
handelt es sich um Flächen für Maßnahmen für den Schutz und die
Entwicklung von Natur und Landschaft.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Das mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 05.09.2013
festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Merzbaches ist in der o.g.
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nachrichtlich dargestellt.
Bei Hochwasser wird ein großer Teil der Merzbachaue in Anspruch
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
genommen.
Aus den o.g. Gründen ist die Merzbachaue für die Errichtung von
Windkraftanlagen ungeeignet. Weiterhin ist die Ausdehnung und
Entwicklung bei der Beurteilung der Auswirkungen durch diese
Anlagen zu berücksichtigen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird angeregt, die Merzbachaue
freizuhalten und aus der Abgrenzung der Windkonzentrationszone 12b
herauszunehmen. Gegen eine Inanspruchnahme der Merzbachaue
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
Flächen 14 und 15
Flächen 14 und 15
Die Windkonzentrationszonen werden von der Fließgewässern
Ungerhausener Graben und Hoengener Fließ durchflossen. Es sind
ausreichende Abstände zu den Fließgewässern einzuhalten. Beim
Hoengener
Fließ
sind
weiterhin
die
geplanten
Umsetzungsmaßnahmen aus der Bewirtschaftungsplanung (vgl.
Umsetzungsfahrplan) zu berücksichtigen.
Die Hinweise richten sich an die nachgelagerten Verfahren und werden in
die Begründung aufgenommen.
Fläche 20
Fläche 20
Die Ausweisung dieser Windkonzentrationszone beinhaltet einen
Abschnitt der verlegten Inde einschl. seiner Aue und einen Teil des
Fließgewässers 100.
In Abstimmung mit dem Kreis Düren und dem Wasserverband Erft wurden
die entsprechenden Bereiche aus der Planung herausgenommen. Wie
gefordert besteht der Bereich der Fläche 20 somit zukünftig aus zwei Teilen
(Fläche 20a und Fläche 20b)
Der Abschnitt der neuen Inde zwischen Inden-Lamersdorf und JülichKirchberg wurde mit Beschluss vom 10.09.1998 durch die
Bezirksregierung
Arnsberg
(früher:
Landesoberbergamt)
planfestgestellt. Die eigendynamische Entwicklung der gesamten
Indeaue entspricht den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der
Wassergesetze. In diesem besonderen Lebensraum haben sich
bereits seltene Tier- und Pflanzenarten angesiedelt. Dies wurde im
Rahmen des laufenden Monitorings zur Entwicklung der Inde und ihrer
Aue deutlich.
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Daher ist die Darstellung von Grünflächen nicht ausreichend. Es
handelt sich um Flächen für Maßnahmen für den Schutz und die
Entwicklung von Natur und Landschaft und um Waldflächen.
Das mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 06.11.2013
festgesetzte Überschwemmungsgebiet der lnde ist in der o.g.
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nachrichtlich dargestellt.
Bei größeren Hochwässern wird die gesamte lndeaue geflutet. Für das
Abflussgeschehen ist die gesamte Breite der lndeaue von Bedeutung.
Sie dient u.a. als Retentionsraum.
Aus den o.g. Gründen ist die lndeaue für die Errichtung von
Windkraftanlagen ungeeignet. Weiterhin ist die Ausdehnung und
besondere Entwicklung bei der Beurteilung der Auswirkungen durch
diese Anlagen zu berücksichtigen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird angeregt, die lndeaue
freizuhalten und aus der Abgrenzung der Windkonzentrationszone 20
herauszunehmen und eine Aufteilung in zwei Zonen nordwestlich und
südöstlich des lndekorridores vorzunehmen. Gegen eine Inanspruchnahme der lndeaue bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Bedenken.
Darüber hinaus wird das Plangebiet von dem Fließgewässer 100
durchquert. Das Fließgewässer einschl. seiner Uferrandstreifen
wurden im Rahmen der Rekultivierung angelegt und in einem
Gewässerausbauverfahren wasserrechtlich durch die Bezirksregierung
Arnsberg (früher: Landesoberbergamt) genehmigt. Das Fließgewässer
darf sich innerhalb des angelegten Korridores frei entwickeln. Daher
sind ausreichende Abstände hierzu einzuhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechende Passage
wurde in die Begründung aufgenommen.
Flächen 1, 5, 11, 12a und 13
Flächen 1, 5, 11, 12a und 13
Gegen die Ausweisung dieser Flächen als Windkonzentrationszonen
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine
Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken
erhoben.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beinhalten keine
Bedenken gegen die Planung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern
die nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Fläche 3
Gegen die Aufhebung der Windkonzentrationszone bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Hinweis
Die weiteren wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B.
zu ggf.
notwendigen Kreuzungen von Fließgewässern infolge der
Erschließung werden im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung
vorgetragen.
10.3
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Vorhaben erhoben.
Für die meisten Vorhabenflächen sind z.T. erhebliche Vorbelastungen
zu berücksichtigen. Inwieweit ein Nachtbetrieb möglich sein wird, ist
spätestens im Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von Lage,
Anlagentyp und Anzahl in einer Schallprognose darzustellen. Folgende
Vorbelastungen sind derzeit bekannt:
Flächen 11 bis 15: je nach Immissionsort erhebliche Vorbelastung
durch vorhandene Windparks
Fläche 20: Immissionspunkt Aldenhoven, Ostring 27 durch
gewerbliche Vorbelastung und Windparks bereits 1 dB(A) über
Richtwert belastet, gleiches gilt für ein geplantes hieran
anschließendes WA-Gebiet. In diesem Fall ist ein Nachweis zu führen,
dass der geplante Windpark insgesamt irrelevant nach TA Lärm auf
die betroffenen Immissionsorte ausfällt; andere Immissionsorte mit
geringerer Vorbelastung auch vorhanden
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Flächen 18/19: siehe Fläche 20; zusätzlich bestehen Vorbelastungen
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
durch den Windpark Aldenhoven Nord
Flächen 5/6a: Vorbelastungen durch Windpark Boslar, in Boslar
aufgrund Annahme von ausgeschöpfter Vorbelastung einzelne
Immissionsorte (in Nähe von Kartoffelhallen) bereits 1 dB(A) über
Richtwerte. Weitere Immissionsorte mit geringerer Vorbelastung.
Vorhabenflächen 1 wird auch einen Einfluss auf Immissionsorte in der
Ortschaft Mersch haben (Abgleich zwischen beiden Zonen)
wahrscheinlich auch die Vorhabenfläche 7.
Flächen 3/4: vorhandener Windpark
Flächen 1/7: Vorbelastungen durch Windpark Boslar und Einfluss
durch Planfläche 5/6a
weitere
Flächen
derzeit
keine
Vorbelastung
bekannt,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzungen sind jedoch zu prüfen
10.4
Bodenschutz
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
10.5
Abgrabungen
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
24 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Stellungnahme
Kenntnis
nehmen.
zur
zu
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
10.6
Natur und Landschaft
Natur und Landschaft
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zur o.g. FNP-Änderung liegen neben der zeichnerischen Darstellung
die Begründung, der Umweltbericht, eine Standortuntersuchung zur
Potentialflächenanalyse, eine Landschaftsbildbewertung und eine
Artenschutzprüfung (ASP) vor.
Die Belange von Natur und Landschaft sowie des Artenschutzes sind
entsprechend dem Verfahrensstand ermittelt.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Aus landschaftspflegerischer Sicht sind jedoch zu den sechs
Vorrangflächen folgende Anmerkungen zu machen:
Fläche:
1
keine
Fläche:
5
keine
Fläche: 11 + 12a -Bedenken-
grundsätzlichen
grundsätzlichen
Bedenken
Bedenken
-
Hier wird zum Teil das im Landschaftsplan 5 Aldenhoven/Linnich West
(LP 5) unter der Ziffer 2.2-2 ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet
(LSG) "Merzbach und Freialdenhovener Fließ" überplant und das
nördlich angrenzende Naturschutzgebiet 2.1-1 "Merzbach zwischen
Welz und Mündung Freialdenhovener Fließ" (Stadtgebiet Linnich),
welches strukturell hiermit im Zusammenhang steht, beeinträchtigt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
In Abstimmung mit dem Kreis Düren wurden die Landschaftsschutzgebiete
im Stadtgebiet von Jülich als weiches Tabukriterium definiert.
Dementsprechend wurden die entsprechenden Bereiche aus der Planung
herausgenommen.
Das LSG ist u.a. ausgewiesen zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Gewässerstrukturen mit Ihren Auenbereichen sowie der
Gehölzstrukturen und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch
geprägten Kulturlandschaft für den Biotopverbund und den Arten- und
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Biotopschutz sowie wegen der besonderen Bedeutung für die
ortsnahe, ruhige, landschaftsbezogene Erholung.
Aus landschaftspflegerischer Sicht wird angeregt, den Bereich der
Merzbachaue
(LSG
2.2-2)
aus
der
Abgrenzung
der
Windkonzentrationszone
12b
herauszunehmen.
Gegen eine Inanspruchnahme der Merzbachaue bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
Weiterhin wird eine Darstellung als "Grünfläche" gemäß § 5 (2) 5
BauGB der behördenverbindlichen Ausweisung im LP 5 nicht gerecht.
Hier ist eine Darstellung als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft'' nach §
5 (2) 10 BauGB geboten.
Fläche: 12a + 13 - keine grundsätzlichen Bedenken Fläche: 14 + 15 - keine grundsätzlichen Bedenken Fläche 20 - - erhebliche Bedenken Hier wird der Bereich an der "Neuen lnde", teils im LP 5 unter der Ziffer
2.2-5 ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Renaturierte
lnde" überplant Das LSG ist u.a. ausgewiesen zur Erhaltung und
Wiederherstellung des Fließgewässers und der angrenzenden
Auebereiche für den Biotopverbund und den Artenschutz und wegen
der
besonderen
Bedeutung
für
die
ortsnahe,
ruhige,
landschaftsbezogene Erholung.
Auch für den nicht im LP dargestellten Bereich der "Neuen lnde" gelten
von der Eigenart der Landschaft die gleichen Eigenschaften (siehe
hierzu auch Stellungnahme Wasserwirt- schaft). Die Ausstattung und
Eigenart des Bereiches "Neue lnde" erfüllen die Anforderungen eines
Naturschutzgebietes.
Eine Darstellung als "Grünfläche" gemäß § 5 (2) 5 BauGB wird der
behördenverbindlichen Ausweisung im LP 5 und der Eigenart der
vorhandenen Strukturen der "Neuen lnde" nicht gerecht. Hier ist eine
Darstellung als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" nach § 5 (2) 10
In Abstimmung mit dem Kreis Düren wurden die Landschaftsschutzgebiete
im Stadtgebiet von Jülich als weiches Tabukriterium definiert.
Dementsprechend wurden die entsprechenden Bereiche aus der Planung
herausgenommen.
Im Rahmen der FNP-Änderung wurde lediglich die Darstellung des
rechtskräftigen FNPs der Stadt Jülich übernommen. Eine entsprechende
Änderung der Darstellungen ist lediglich bzgl. der Windkraft vorgesehen.
26 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
BauGB geboten.
Der Bereich außerhalb der lndeaue stellt sich als rekultivierte
landwirtschaftlich genutzte Fläche nach dem Tagebau dar. Diese
Flächen bieten einem großen Aufkommen an heimischen Feldvögeln
Lebensraum. Hierzu ist es aus landschaftspflegerischer Sicht nicht
nachvollziehbar diese geschützten Arten durch die Windkraft aus dem
Raum zu verdrängen um sie an anderer Stelle mit Maßnahmen wieder
anzusiedeln. Darüber hinaus hat die Erfahrung aus aktuellen
Planverfahren gezeigt, dass Ersatzflächen für entsprechende
Maßnahmen im Umfeld des Planbereiches nicht in ausreichender
Größe zur Verfügung stehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Ersatzflächen
werden abschließend im nachgelagerten Verfahren thematisiert.
Aus landschaftspflegerischer Sicht erscheint die Fläche 7 gegenüber
der Fläche Nr. 20 für die Windenergie geeignet, so dass angeregt
diese stattdessen in Anspruch zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
11
Kreis Düren mit ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2016
11.1
Abstand zu klassifizierten Straßen
Ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 11.10.2016
nimmt die Abteilung Kreisstraßen wie folgt Stellung:
Es
werden
voraussichtlich
Kreisstraßen
durch
die
Flächennutzungsplanänderung
Ausweisung
von
Konzentrationszonen für die Windenergie - betroffen sein. Im weiteren
Verfahren ist folgendes zu beachten:
Die Abstandsflächen nach § 25 STrWG NW sind einzuhalten.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen.
Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr.
5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern
die nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Für die Anlegung von Zufahrten (Abbiegeflächen) im Bereich der
27 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Kreisstraßen sind gesonderte Anträge zu stellen.
Falls Leitungsverlegungen an der Kreisstraße in Frage kommen,
müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden.
Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten.
12
Landwirtschaftskammer NRW vom 17.10.2016
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
13
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 04.10.2016
13.1
Einleitung
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen.
Die vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen liegen naturräumlich
innerhalb der Jülicher Lössbörde, deren fruchtbare Böden seit ca.
7000 Jahren, seit der Jungsteinzeit, intensiv besiedelt und
landwirtschaftlich genutzt wurde, wie archäologische Untersuchungen
im Vorfeld des Braunkohletagebaus gezeigt haben. Im Folgenden
werden
die
einzelnen
Konzentrationszonen
aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht im Einzelnen bewertet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht sowie die
Begründung werden entsprechend ergänzt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungs-
28 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
vorschlag
Verwaltung.
13.2
der
Konzentrationszone 1
Konzentrationszone 1
Nordöstlich und südwestlich der Konzentrationszone 1 liegen Hinweise
auf jungsteinzeitliche und römische Siedlungsstellen vor.
Nordöstlich der Zone 1 wurden von interessierten Laien über mehrere
Jahre immer wieder jungsteinzeitliche Feuersteinabschläge dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege gemeldet. Diese Abschläge entstanden
bei der Bearbeitung von Steinwerkzeugen, und sind – wie auch ein
sog. bearbeiteter Klopfstein aus Feuerstein - als Siedlungsanzeiger zu
werten.
Gegenüber den Jägern und Sammlern des Paläolithikums und
Mesolithikums ist in der Jungsteinzeit, dem Neolithikum (5.500 – 1.800
v. Chr.), die sesshafte Lebensweise mit Nahrungsproduktion das
wesentliche Kriterium. Eine stabile Nahrungsgewinnung bildete die
Grundlage für eine Vermehrung der Bevölkerung. Diese bevorzugten
gerade
die
fruchtbaren
Lössböden
für
eine
intensive
landwirtschaftliche Nutzung. Steinzeitliche Siedlungsreste sind
regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten
ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen
zeittypischen Funde nachweisbar. Die Häuser hatten eine
Lebensdauer von etwa 2 Generationen. Wenn Ersatz nötig war,
errichtete man das neue Haus nicht weit vom alten, so dass die
Siedlungsflächen erhebliche Ausmaße einnahmen. Die Häuser
bestanden aus einem Gerüst von Pfosten mit Wänden aus Holz oder
Reisiggeflecht. Zu den Häusern gehörte ein Hofplatz, der mit Gruben
zur Lehmentnahme für das Fachwerk übersät war. Diese Gruben
wurden u.a. mit Haushaltsabfällen wie Steinartefakte, Keramik,
Knochen und Pflanzenresten verfüllt, die eine Vielfalt von
Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
29 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wissenschaftlichen
Erkenntnissen
über
Hausbautechnik,
Siedlungsmuster, Lebensweise, Ernährung und Umwelt der damaligen
Menschen liefern.
1972 wurden südwestlich und 1994 unmittelbar nordöstlich der Zone 1
römische Scherben, Dachziegel und ortsfremde Sandsteine gefunden,
die auf Gebäude von römischen Landgütern schließen lassen.
Römische Landgüter sind im Gegensatz zu den vorgeschichtlichen
Siedlungen anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der
Oberfläche sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische
Ziegelfragmente und Scherben lassen auf ein Gebäude eines
römischen Landgutes (villa rustica) schließen. Die römischen Gebäude
bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten
ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von
denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben.
Sand- und Kalksteine mussten mit großem technischem Aufwand aus
der Eifel transportiert werden, daher liefern ortsfremde Steine meistens
Hinweise auf Steingebäude oder Steinfundamente. Römische
Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen
Wohngebäuden z.T. mit Badeanlagen wiesen Landgüter Stall- und
Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze,
Teiche
und
Gärten
sowie
ausgedehnte
umliegende
Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe
Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen begrenzt und können
eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche
Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Da beide
römischen Fundstellen ca. 830 m voneinander entfernt liegen, handelt
es sich um zwei Landgüter, deren Umfang und Abgrenzung bislang
nicht ermittelt wurden. Darüber hinaus sind hier römische
landwirtschaftliche Nutzflächen zu erwarten, die sich oftmals durch
Flurgräben abzeichnen.
Auf Luftbildern sind darüber hinaus innerhalb des Plangebietes
kleinere rundliche Bewuchsanomalien zu erkennen, bei denen es sich
um anthropogen hergestellte Gruben handeln könnte. Bei Erdeingriffen
verändern sich die Struktur und die Zusammensetzung des Sediments
30 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
derart, dass hier der Pflanzenwuchs sich gegenüber dem ungestörten
Boden stärker oder schwächer ausgeprägt ist und dies bei bestimmten
Bedingungen im Luftbild erkennbar ist.
Fazit Zone 1: Es ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zone
1 jungsteinzeitliche und römische Siedlungsreste erhalten haben.
13.3
Konzentrationszone 5
Konzentrationszone 5
Im Bereich der Zone 5 wurden zahlreiche jungsteinzeitliche
Steinartefakte sowie römische Siedlungsbefunde gemeldet, die
ebenfalls auf Siedlungsplätze dieser Zeitstellungen schließen lassen.
Darüber hinaus sind hier Relikte des II. Weltkrieges bekannt.
Metallsondengänger haben innerhalb der Zone 5 die Reste eines
abgestürzten, wohl amerikanischen Jagdflugzeuges gefunden und auf
einem Luftbild ist neben zahlreichen grubenähnlichen Erdverfärbungen
auch der zickzackförmige Verlauf eines Schützengrabens zu
erkennen. Ob es sich bei den erkennbaren Gruben um Bombentrichter
oder vorgeschichtliche Siedlungsbefunde handelt, kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht gesagt werden.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren. In
Abstimmung mit dem LVR wird im nachgelagerten Verfahren gewährleistet
werden, dass keine Überplanung des Bodendenkmals erfolgt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Fazit Zone 5: Innerhalb der Konzentrationszone 5 ist neben
vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsstellen, deren Erhaltung
und Abgrenzung noch nicht geklärt sind, mit Relikten des II.
Weltkrieges zu rechnen.
13.4
Konzentrationszone 11
Konzentrationszone 11
Zone 11 grenzt unmittelbar nördlich an den Merzbach. Die
Forschungen
gerade
in
den
Braunkohletagebauen
haben
nachgewiesen, dass Gewässer und ihre angrenzenden Hanglagen für
die Anlage von Siedlungen besonders bevorzugt wurden. Diese
Forschungserkenntnisse zeigt auch das Bodendenkmal DN 110
(paläolithisches Jagdlager, jungsteinzeitliche Siedlung, eisenzeitliche
Siedlung Ederer Weg), das innerhalb der Konzentrationszone 11 liegt.
2. Der Rat der Stadt
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Altsteinzeitliche Abschläge und Kerne deuten auf ein saisonales
Jagdlager der Jäger und Sammler des Paläolithikums hin, während
jungsteinzeitliche Keramik und Steinwerkzeuge sowie eisenzeitliche
Keramik auf eine 5000 jährige, mehrperiodige Besiedlung schließen
lassen. Da die Abgrenzung des Bodendenkmals anhand der Verteilung
der Oberflächenfunde erfolgte, ist es durchaus möglich, dass sich
Siedlungsreste auch über den Schutzbereich hinaus erhalten haben.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
33 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Fazit Zone 11: Aufgrund seiner Bedeutung als mehrperiodiger
Siedlungsplatz ist das Bodendenkmal als harte Tabuzone zu werten
und von einer Überplanung freizuhalten.
13.5
Konzentrationszonen 12b, 12a und 13
Konzentrationszonen 12b, 12 a und 13
Zone 12 b grenzt wie Zone 11 unmittelbar an den Merzbach. Eine
höhere Anzahl an bandkeramischen Scherben und Steinwerkzeugen
lassen auch hier im Hangbereich des Merzbachs auf eine neolithische
Siedlung schließen. In den Zonen 12 a und 13 streuen die
jungsteinzeitlichen Artefakte weitflächig, so dass hier zwar
jungsteinzeitliche Siedlungsaktivitäten anzunehmen sind, aber z.Zt.
keine konkreten Hinweise vorliegen. U.U. handelt es sich hier um eine
neolithische Wirtschaftsfläche, die sich gelegentlich durch sog.
Schwarzerdegruben nachweisen lassen, die im Zuge der Brandrodung
z.B. durch Entfernung von Baum- und Strauchwurzeln entstanden
sind. Die im Vorfeld der Errichtung der bestehenden WEAnlagen
erfolgte archäologische Begleitung der Erdarbeiten 2003 und 2005
erbrachten zwar vergleichbare archäologische Befunde, die mit dem
damaligen Kenntnisstand aber noch nicht interpretiert werden konnten.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Fazit Zonen 12b, 12a und 13: Im Bereich der Zone 12b ist mit
bandkeramischen Siedlungsresten zu rechnen, während in den Zonen
12 a und 13 die zu der Siedlung gehörenden neolithischen
Wirtschaftsflächen liegen könnten.
13.6
Konzentrationszone 14
Konzentrationszone 14
Innerhalb der Zone 14 deutet eine 60 x 60 m große Konzentration
römischer Ziegel und Scherben auf mehrere Gebäude eines
römischen Landgutes hin. Aufgrund fehlender systematischer
Untersuchungen sind aber keine Aussagen zur Erhaltung und
Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.
Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
34 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abgrenzung dieses Bodendenkmals möglich.
Beschlussvorschlag
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
13.7
Konzentrationszone 15
Konzentrationszone 15
Zone 15 tangiert im Süden die überregional bedeutende römische
Heer- und Handelsstraße Via Belgica, die von der römischen
Metropole Köln an den Atlantik bei Bologne-sur-Mer führte. Bei der Via
belgica handelt es sich überwiegend um einen 28 – 30 m breite
Trasse, die von zwei Gräben begleitet wird. Die Trasse selbst besteht
auf der einen Seite aus mehreren Kies- und Lehmbänder
(Winterstraße), im trockenen Sommer konnte die parallel verlaufende,
mit Lehm befestigte Trasse genutzt werden.
Entlang dieser römischen Straßentrassen sind oftmals Gräberfelder
der
nahegelegenen
römischen
Siedlungen
oder
kleinere
Tempelanlagen zu finden. Auf dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven
ist die Via Belgica bereits als Bodendenkmal eingetragen, die
Unterschutzstellung auf dem Stadtgebiet von Jülich ist in Vorbereitung.
Im Süden der Konzentrationszone 15 ist auf einem Luftbild des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege der Verlauf der Straße gut zu
erkennen sowie ein angrenzendes rechteckiges Gebäude, bei dem es
sich um ein Pfeilergrabmal mit umgebender Umfassungsmauer
handeln könnte.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde dieser Stellungnahme
gefolgt. Der entsprechende Bereich wurde aus der Planung
herausgenommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Fazit: Aufgrund seiner überregionalen Bedeutung gehört die Via
belgica und ein entsprechender Schutzraum von 50 m für mögliche
begleitende militärische und zivile Infrastruktur sowie Gräbern zum
landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsraum,
der
laut
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken
gegen die Planung erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Landesentwicklungsplan von 2007 in seinen wertbestimmenden
Merkmalen im Flächennutzungsplan gesichert werden soll. Via belgica
incl. des Schutzraums von 50 m ist daher von Seiten des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege als harte Tabuzone zu werten.
Verlauf der Via belgica im Bereich der WEA-Zonen 14 und 15
13.8
Konzentrationszone 20
Konzentrationszone 20
Zone 20 liegt im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebau. Hier ist
die ehemalige Kulturlandschaft bereits zerstört, so dass hier keine
Kulturgüter mehr zu erwarten sind. Hier bestehen keine Bedenken.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
36 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stellungnahme
Kenntnis.
13.9
zur
Hinweis
Die innerhalb der Konzentrationszonen beschriebenen Fundstellen
zeigen aber nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im
Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. Bei den bekannten
Fundstellen handelt es sich größtenteils um zufällig aufgesammelte
Oberflächenfunde, flächendeckende archäologische Untersuchungen
wurden hier bislang nicht durchgeführt. Diese Oberflächenfunde sind
als Anzeiger für im Boden erhaltene Siedlungsspuren zu werten. Durch
Tiefpflügen wer- den diese teilweise diese Siedlungsreste oberflächig
zerstört und in ihnen enthaltene Fundobjekte an die Oberfläche
gepflügt.
Zur Bewertung der verschiedenen Konzentrationszonen hinsichtlich
der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die
Erarbeitung des Umweltberichtes sind daher zunächst weitere
Untersuchungen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte
u.a. mit diesem Ergebnis in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
Ggf. erforderliche weitere Untersuchungen im Bereich der geplanten
Fundamente der Windenergieanlagen werden auf die nachfolgenden
Verfahren verlagert, da derzeit die Standorte noch nicht feststehen. Der
Umweltbericht sowie die Begründung wird entsprechend ergänzt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Hierzu verweise ich auf § 1 Abs. 3 und § 11 DSchG NW, die seit der
Änderung des Denkmalschutzgesetzes im letzten Jahr nun mehr auch
für vermutete Bodendenkmäler gelten.
Da die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und deren
Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren
voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf
diese Folgeverfahren. Darüber hinaus sollte – wie beschrieben –
bereits im Rahmen des Flächennutzungsplanes sichergestellt werden,
dass das Bodendenkmal DN 110 in der Konzentrationszone 11 sowie
die Via belgica in Zone 15 mit einem Schutzraum von 50 m von einer
Überbauung durch WEA Anlagen freigehalten wird.
Sofern Sie beabsichtigen, diesen Weg zu wählen bitte ich Sie jedoch,
im Rahmen der hier vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf
37 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus
resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11
und 29 DSchG NW hinzuweisen.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung.
14
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 07.10.2016
14.1
Einleitung
Mit Verwunderung habe ich Ihr Schreiben vom 08.09.2016 zur
Kenntnis genommen, welches den Titel "Gewerbefläche Ortseingang
Kirchberg" (siehe Kopie in der Anlage) trägt. Sollte tatsächlich eine
weitere FNP-Änderung im Bereich des Ortseingangs von Kirchberg
gemeint sein, bitte ich um Mitteilung. Ich gehe jedoch davon aus, dass
es sich hierbei um ein Versehen handelt und nehme daher zu der im
Schreiben und den zugehörigen Anlagen dargestellten Ausweisung
von Windkraftkonzentrationszonen für das Stadtgebiet von Jülich wie
folgt Stellung:
14.2
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnung
"Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" im Betreff ist ein Versehen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlagen
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
bestimmt: "Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur,
die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände."
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der
Bauleitpläne insbesondere "die Belange der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
38 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
städtebaulicher Bedeutung" zu berücksichtigen sind.
Beschlussvorschlag
Kenntnis.
In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen:
"Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die
Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung
und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine
angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind."
Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde "[...]wer [...] in der engeren Umgebung von
Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist,
wenn "a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b)
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt".
Die Begriffe "engere Umgebung" und "Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes" werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu
ermitteln beschrieben. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein,
"Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen"- Kommentar, 2. Auflage Köln
1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck
"Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen", 2. Auflage Wiesbaden
2010, Abschnitt 2.4 zu §9) Auch Sichtbezüge sind demnach u.U.
Bestandteil der engeren Umgebung eines Denkmals.
14.3
Umweltbericht
2. Anmerkungen zum Vorentwurf des Umweltberichts und
Untersuchungsmethodik
zur
Der Vorentwurf des Umweltberichts stellt zur möglichen Betroffenheit
von Baudenkmälern bislang nur fest, dass sich im Plangebiet keine
Baudenkmäler befänden und dass die geplanten Anlagen sich "in
weiter Entfernung von den Siedlungsbereichen und damit auch den
meisten kulturgeschichtlichen Baudenkmälern" befänden.
In der genannten Definition der "engeren Umgebung" von Denkmälern
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Prüfung
von möglichen Beeinträchtigungen auf Baudenkmäler ist im Rahmen der
vorliegenden FNP-Änderung nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch
keine Standorte sowie weitere Parameter der Windenergieanlagen bekannt
sind.
Der Belang wird zulässigerweise auf das nachgelagerte Verfahren
abgeschichtet.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
39 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
kommt es jedoch auf die absolute Entfernung der Anlagen von den
Baudenkmälern nicht an, sondern allein darauf ob sie das
Erscheinungsbild der Denkmäler beeinträchtigen.
Substanzielle, sensorielle und funktionale Beeinträchtigungen von
Kulturgütern im Allgemeinen und Denkmälern im Besonderen sind
daher im Rahmen des Umweltberichts umfassend zu untersuchen. Der
Untersuchungsraum ist aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege
im Rheinland angesichts der inzwischen gängigen Gesamthöhen von
Windenergieanlagen von mehr als 200m weit zu fassen und
mindestens auf die raumwirksamen Kulturgüter und Denkmäler in den
Ortslagen
Merzenhausen,
Engelsdorf,
Bourheim,
Kirchberg,
Aldenhoven, Dürboslar, Freialdenhoven und Ederen zu beziehen.
Hinsichtlich
ihrer
Raumwirksamkeit
bereits
bekannte
denkmalgeschützte
Objekte
sind
die
Einzelhofanlage
Gut
Ungershausen in der Gemeinde Aldenhoven sowie Burg Engelsdorf in
der Ortslage Engelsdorf, Gemeinde Aldenhoven.
Beschlussvorschlag
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Die denkmalgeschützte Objekte werden in die Begründung bzw. den
Umweltbericht aufgenommen.
Wesentliche Hinweise zur Methodik der Bearbeitung sind der
Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V.,
2. Auflage, Köln 2014 zu entnehmen.
14.4
Beispiele für inhaltliche Quellen
3. Beispiele für inhaltliche Quellen
Wichtige Quelle für erhaltenswerte Strukturen auf der Maßstabsebene
des
Regionalplanes
ist
der
"Fachbeitrag
Erhaltene
Kulturlandschaftsentwicklung" zum in Aufstellung befindlichen
Regionalplan Köln des LVR, welcher der Bezirksregierung Köln bereits
vorliegt und am 24.10.2016 als eigene Publikation erscheinen wird.
Die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW geschützten Denkmäler
und Denkmalbereiche sind der bei den betroffenen Städten und
Gemeinden dezentral geführten Denkmalliste zu entnehmen. Erste
Anhaltspunkte bezüglich der flächenhaften Erscheinung bzw. für die
Raumwirksamkeit im Sinne des Umgebungsschutzes für diese
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Prüfung
von möglichen Beeinträchtigungen auf Baudenkmäler ist im Rahmen der
vorliegenden FNP-Änderung nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch
keine Standorte sowie weitere Parameter der Windenergieanlagen bekannt
sind.
Der Belang wird zulässigerweise auf das nachgelagerte Verfahren
abgeschichtet.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Denkmäler ergeben sich in der Regel aus deren Eintragungstexten
bzw. den zugehörigen Denkmalbereichssatzungen.
Beschlussvorschlag
Verwaltung.
Weitere Hinweise zur siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen sowie
zu baugeschichtlichen, städtebaulichen, archäologischen und
kulturlandschaftlichen Überlieferungen im
Gemeindegebiet als
Ausdruck geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Verflechtung der
Bau- und Bodendenkmäler mit den
charakteristischen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildern ergeben
sich auch
aus den
öffentlich zugänglichen Kartenlayern für
historische Karten des Landesvermessungsamtes NRW:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/tim-onIine/index.htmI
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Tranchot-Karte (18011828), die Preußische Uraufnahme (1830-1865) und die Preußische
Neuaufnahme (1877-1915).
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung.
15
Rurtalbahn GmbH mit Schreiben vom 27.09.2016
15.1
Einleitung
Die Rurtalbahn GmbH betreibt als öffentliches Eisenbahnlnfrastrukturunternehmen u. a. die an das Plangebiet angrenzende
Bahnstrecke Jülich - Puffendorf.
Durch das von Ihnen angezeigte Vorhaben dürfen Betrieb und
Unterhaltung der Bahn keine Einschränkungen erfahren. Wir
reklamieren voll umfänglichen Bestandsschutz und verweisen in
diesem Sinne auf das anliegende Merkblatt.
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
41 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
16
RWE Power AG mit Schreiben vom 07.10.2016
16.1
Einleitung
Mit Ihrem Schreiben vom 08. September 2016 haben Sie uns von der
o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes unterrichtet. Nach
Überprüfung teilen wir Ihnen das Folgende mit:
Allgemeines:
In der Anlage zu dieser Stellungnahme befindet sich ein nummerierter
Übersichtsplan der betroffenen Flächen. Bitte orientieren Sie sich bei
der Bearbeitung an Anlage 1.
16.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen werden wie folgt bezeichnet:
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Bezeichnung
in
der Bezeichnung der RWE
Flächennutzungsplanänderung
WI 4
1
1
2
5
3
11-13, WI 2
4
14, 15, WI 1
5
20 a/b
6
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Fläche 1 und 2:
Fläche 1 und Fläche 2:
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Fachabteilungen
teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem heutigen Kenntnisstand
Belange unserer Gesellschaft durch das vorgenannte Planvorhaben
nicht berührt werden.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
16.3
Fläche 3:
Fläche 3:
Eine Kennzeichnung wird im FNP aufgenommen. Da die Aussagen jedoch
ebenfalls für nachfolgende Verfahren relevant sind, werden die Begründung
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
43 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5104, in einem Teil des Plangebietes, wie in der
Anlage 2 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses
Bodenmaterial enthalten.
und der Umweltbericht entsprechend ergänzt.
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser
Teil
des
Plangebietes
ist
daher
wegen
der
Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur
Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke"
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
16.4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Fläche 4 und 5:
Fläche 4:
Im Bereich des Plangebietes befindet sich die aktive
Grundwassermessstelle 86349 der RWE Power AG (Anlage 3).
Die aktive Grundwassermessstelle ist unter dem Gesichtspunkt des
Bestandsschutzes
zu
erhalten
bzw.
während
eventueller
Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für
Grundwasserstandsmessungen
sowie
Entnahmen
von
Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Das Vorhandensein der Grundwassermessstellen führt nicht dazu, dass die
gesamte
geplante
Konzentrationszone
ihre
Eignung
verliert.
Einschränkungen in der Standortwahl der Anlagen sind möglich.
Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar.
Die Lagen der Grundwassermessstellen sollten bei den nachfolgenden
Planungen beachtet werden und werden daher in die Begründung
aufgenommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
45 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Messstellen
R-Wert
H-Wert
86349
25 19105,8
56 44530,6
Beschlussvorschlag
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Fläche 4 und 5:
Wie Ihnen bereits durch unsere Stellungnahme vom 11.09.1998 zur
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bekannt ist, werden im
Plangebiet die Bereiche der Teilflächen 4 und 5 von der
bewegungsaktiven tektonischen Störung "Frauenrather Sprung"
gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten
unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.
Eine Kennzeichnung der „tektonischen Störung“ wird zulässigerweise ins
nachgelagerte Verfahren abgeschichtet. Dennoch werden die Begründung
und der Umweltbericht entsprechend angepasst.
46 / 63
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wir haben Ihnen daher in den Anlage 4 und 5 den jeweiligen Bereich
"rot" gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von
jeglicher Neubebauung (Windkrafträder) freizuhalten ist. Dies gilt auch
für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den
nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen,
wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes
Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 in einem Teil des Plangebietes, wie
in den Anlagen 4 und 5 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser
Teil
des
Plangebietes
ist
daher
wegen
der
Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur
Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Eine Kennzeichnung (Baugrund) wird in den FNP aufgenommen. Da die
Aussagen jedoch ebenfalls für nachfolgende Verfahren relevant sind,
werden die Begründung und der Umweltbericht entsprechend ergänzt.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke"
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
16.5
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft den späteren Anlagenbau. Die Aussagen werden
dennoch im Umweltbericht und der Begründung ergänzt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Fläche 6:
Fläche 6:
Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund
aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell
infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse
auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende
Gegebenheiten zu beachten:
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden
Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit
besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die
Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein
Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst
werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass im
Gründungsbereich eines Bauwerkes auf Kippenböden ein
inhomogener Baugrund angetroffen wird. Die Kippenböden können
von unterschiedlicher Tragfähigkeit, sehr wasserempfindlich und sehr
frostempfindlich sein.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Allerdings sollte vor einer eventuellen Bebauung von verkipptem
Gelände in Anbetracht der zu erwartenden Kippensetzungen die
Vollsatzungszeit abgewartet werden. Die relative Vollsatzung ist
erreicht, wenn die Setzung unter 1 cm / Jahr absinkt. Da die
auszuweisende Fläche teilweise noch nicht vollständig verkippt wurde,
wird die Kippenvollsatzung hier bereichsweise erst nach einer
Liegezeit von ca. 15 Jahren erreicht sein. Zur Vermeidung von
Satzungsschäden sollte eine Bebauung bis dahin zurückgestellt
werden. Über die Vollsatzungszeit hinaus schreitet die Kippensatzung
zwar noch fort, nimmt aber weiterhin stetig ab und ist im Allgemeinen
für Planungen nicht mehr relevant. Die Bebaubarkeiten aus heutiger
Sicht sind in der Anlage 6 dargestellt.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem
ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der
Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
großräumigen Satzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten auch
kleinräumige Satzungsunterschiedet Mulden auf. Diese kleinräumigen
Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten
auftreten. Eine tiefere Gründung z.Bsp. mit Rüttelstopfpfählen hilft,
diese kleinräumigen Satzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20
Jahren über einen angenommenen Fundamentdurchmesser von ca.
16 m infolge der Kippensatzung an einzelnen Standorten auftreten.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch
konzentrierte Versickerungen
müssen Versickerungsanlagen auf
Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken
aufweisen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3
BauGB in den Planteil des Flächennutzungsplanes aufzunehmen:
• Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist
stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen
Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige
Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1
Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 201012 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens
zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen.
Entsprechende Formulierungen werden in die Begründung und den
Umweltbericht aufgenommen.
• Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN
1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblätter der DIN 1054
"Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende
Regelungen"
und
der
DIN
18195
"Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Eine Nutzung der Flächen ist in Teilbereichen erst möglich, wenn die
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bergaufsicht beendet ist. Ab diesem Zeitpunkt endet die Sperrwirkung
des Braunkohlenplanes und die Fläche steht wieder anderen
Planungen offen.
Außerdem teilen wir Ihnen mit, dass sich im angegebenen Bereich
Rohrleitungen der RWE Power AG befinden (Anlage 7). Diese
Rohrleitungen sind dinglich gesichert. Eine Schutzstreifenbreite von
6m ist einzuhalten. Die Bereiche müssen jederzeit frei zugänglich sein
und eine Überbauung ist nicht gestattet.
Weitere Informationen zu diesen Rohrleitungen können unsere
Fachabteilung geben.
Die Rohrleitungen müssen in den nachfolgenden Planungen bei der
Standortwahl berücksichtigt werden. Die Begründung und der
Umweltbericht werden daher ergänzt.
GOW-SW (Rohrleitung), Herr Neumann, Tel. 02271 / 751-68579
GOW-GE (Rohrleitung), Rufbereitschaft, Tel. 02271 / 751-68922
Ferner liegt der Planungsraum innerhalb der Rekultivierung des
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Tagebaus Inden. Bei den Planungen ist der Braunkohlenplan Inden,
Räumlicher Teilabschnitt II mit seinem in Kapitel 6.1 Ersatzstraßen
festgelegten Ziel der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
Für den zwischenörtlichen Straßenverkehr im Bereich zwischen
Aldenhoven, Kirchberg und Schophoven sowie für die Anbindung
dieses Verkehrs an das regionale Straßennetz ist eine
Straßenverbindung entsprechend dem Rekultivierungsfortschritt
vorzusehen.
Des Weiteren darf der Betrieb des Kraftwerk Weisweiler und des
Tagebau Inden durch den Bau bzw. Betrieb von Windkraftanlagen
(insbesondere schalltechnisch) nicht beeinträchtigt werden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Lage der geplanten Straße muss in den nachfolgenden Planungen bei
der Standortwahl berücksichtigt werden. Die Begründung und der
Umweltbericht werden daher ergänzt.
Auf die beiden Anlagen wird im Umweltbericht und der Begründung als
Vorbelastung verwiesen.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
17
Straßen NRW (Autobahnniederlassung Krefeld) mit Schreiben vom 14.10.2016
17.1
Schutzabstände
Westlich der Konzentrationszone 1 und östlich der Konzentrationszone
5 verläuft im Nahbereich (Abstand 40 m) die von der
Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltene Autobahn 44,
Abschnitt 8 und 9.
Die Konzentrationszonen 11, 12 (bestehend aus 12a und 12b), 13, 14,
15 und 20 liegen in größeren Entfernungen zur Autobahn.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan
der Stadt Jülich.
Es stehen somit Konzentrationsflächen für Windenergie in einer
Gesamtflächengröße von 281,52 ha im Stadtgebiet zur Verfügung.
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine
Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird.
Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung
dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben.
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die ausgewiesenen Konzentrationszonen 1 und 5 liegen innerhalb der
Anbaubeschränkungszone der A 44 gem. § 9 Abs. 2
Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Hier bedürfen bauliche Anlagen längs der Bundesautobahn bis zu
einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußersten Rand der
befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die
Zustimmung darf nach § 9 Abs. 3 FStrG versagt werden, soweit das
wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist.
Vorliegend sehe ich durch die Ausweisung der Konzentrationszonen
im Nahbereich der BAB 44 die Möglichkeit -je nach Platzierung der
Anlagen - dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Autobahn durch Schattenwurf, Brand, Eiswurf sowie durch die
erhebliche Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die enormen
Höhen der Windkraftanlagen gefährdet wird.
Ich bitte daher die Plangebietsgrenzen so umzuplanen, dass diese
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sich außerhalb der 100m Anbaubeschränkungszone der BAB 44
befinden.
Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen
Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen.
Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der
dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen
Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten".
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäß § 9
Fernstraßengesetz bitte ich in die Planunterlage einzutragen. Die
anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9
Bundesfernstraßengesetz sind zu beachten und einzuhalten. Hierzu
verweise ich auf die als Anlage beigefügten "Allgemeine Forderungen".
17.2
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern
die nachgelagerten Verfahren.
Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im
Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus
der Standortuntersuchung.
Erschließung
Das
konkrete
Erschließungskonzept
für
die
einzelnen
Windenergieanlagen
wird
im
nachfolgenden
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt.
Hier bedarf es der Beteiligung der zuständigen Regionalniederlassung
Ville-Eifel in Euskirchen.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für die Nutzung der
Autobahn über den "Gemeingebrauch" hinaus (z.B. durch
Schwerlasttransporte) eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen
ist.
Evtl. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an BAB, Bundes/Landesstraßen sind im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahrens
beim jeweilig zuständigen Straßenbaulastträger zu beantragen.
Die Erschließung wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
17.3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Ausgleich betrifft nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Eingriff
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus resultierenden
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird erst im weiteren Verfahren im
Rahmen der konkreten Windenergieanlagenplanung erstellt.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit
die erforderlichen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen
Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung wird gebeten.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
17.4
Allgemeine Forderungen
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 ( 1 + 2 )
Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes
aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine
Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird.
Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung
dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der
Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder
gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B.
Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen
o.ä.).
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern
die nachgelagerten Verfahren.
Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im
Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus
der Standortuntersuchung.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Der Ausgleich betrifft nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Sicht- und Lärmschutzwälle
Straßenbauverwaltung.
bedürfen
der
Genehmigung
Beschlussvorschlag
der
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2)
FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe,
Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder
beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen
Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von
Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen,
dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht
durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer
straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen,
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und
die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder
den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können- z.B.
Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend
gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und
nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen
gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der
Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
5.
Gemäß
§
33
der
Straßenverkehrsordnung
ist
die
Straßenbauverwaltung an Maßnahmen
zu beteiligen, die, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen,
dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen,
Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den
Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt
werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der
Gemeinde I Stadt.
18
Straßen NRW (Regionalniederlassung Ville-Eifel) mit Schreiben vom 11.10.2016
18.1
Schutzabstände
Von
klassifizierten
Straßeninsbesondere
Bundesund
Landesstraßen- ist ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m-für
Autobahnen gelten 100,0 m- (s. Ziffer 4.3.6 Windenergieerlass vom
04.11.2015 i. V. m. Ziffer 8.2.5) einzuhalten und in den textlichen
Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren,
dass auch die Nachhaltigkeit der Bauleitplanung erkennbar ist. Dem
Bau dieser Anlagen in der jeweiligen Anbaubeschränkungszone wird
seitens des Landesbetriebes nicht zugestimmt.
Begründungen sind ablenkende und bedrohende Wirkung durch die
Nähe der Anlagen, Ablenkung durch die Bewegung der Anlagen,
optisch bedrängende Wirkung, von außen sichtbare Begehung durch
Wartungspersonal, Schattenwurf auf Verkehrswegen und damit
verbundener unvorhersehbarer Reaktionen. Bekannt sind nach wie vor
Eiswurf, Brandereignisse, Abbrechen von Flügeteilen oder gar des
gesamten Rotors. Aus diesem Grund sind größere Abstände -1,5
*(Rotordurchmesser + Nabenhöhe) gem. Ziffer 5.3.2.5
des
Windenergieerlasses sowie Ziffer 3.2 der Anlage 2.7/12 der LTB von
Fahrbahnrand der jeweiligen klassifizierten Straße einzuhalten.
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine
Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird.
Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung
dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern
die nachgelagerten Verfahren.
2. Der Rat der Stadt
Jülich
folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Eine Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im
Flächennutzungsplan ist nicht üblich. Die Anbauverbotszone ergibt sich aus
der Standortuntersuchung.
Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Sollten diese
Abstände nicht eingehalten werden, werden im Schadensfall
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Erschließung wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
eintretende Regressansprüche umgehend weitergeleitet.
18.2
Erschließung
Spätere Betriebszufahrten oder Wartungswege sind nicht zu
Bundesstraßen hin vorzusehen. Eine entsprechende Genehmigung
wird seitens des Landesbetriebes nicht in Aussicht gestellt.
Baustellenverkehre können evtl. unter Auflagen zugelassen werden
und
unterliegen
einer
gebührenpflichtigen
Sondernutzung.
Zuwegungen
zu
Landesstraßen
zur
Abwicklung
von
Baustellenverkehren
ebenso
wie
spätere
Wartungsverkehre
unterliegen einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis
seitens des Landesbetriebes. Hier werden detaillierte Planunterlagen
gefordert; evtl. notwendige anderweitige Erlaubnisse
oder
Genehmigungen in Bezug auf Straßenbaumaßnahmen sind vom
Veranlasser einzuholen und vorzulegen. Die Sondernutzungserlaubnis
ersetzt nicht die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die ebenfalls
abzustimmen und vorzulegen ist.
2. Der Rat der Stadt
Jülich
folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Bzgl. der Erschließung zur Bundes-/Landesstraße ist neben der Lage
der Zuwegung und deren Abwägung aus verkehrlicher Sicht auch bei
einer evtl. notwendigen vorübergehenden
Versiegelung eines
Teilgrundstückes im Straßenbereich die Genehmigung/Zustimmung
gern. Landschaftsgesetz zu prüfen/einzuholen.
Angedacht ist die Nutzung vorhandener Wirtschaftswege zur
Abwicklung der Baustellenverkehre evtl. auch als Wartungsweg. Mit
der Widmung zum Wirtschaftsweg unterliegen diese Wege auch der
damit verbundenen Nutzung und sind somit nicht geeignet, den dann
andersartigen
Verkehrweder
Baustellenverkehr
noch
Wartungsverkehr (der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Nutzung
dient)- aufzunehmen. Mit der erforderlichen gebührenpflichtigen
Sondernutzung werden u. U. weitere Auflagen hinsichtlich der
Befestigung/Ausgestaltung/Absicherung usw. formuliert. Sollte diesen
Voraussetzungen nicht entsprochen werden, kann nicht von einer
gesicherten Erschließung ausgegangenen werden, die für die
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der ökologische Eingriff ist im Rahmen der nachfolgenden Verfahren zu
Bilanzieren und auszugleichen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Genehmigung gern.§ 35 BauGB vorauszusetzen ist.
Im
Rahmen
der
Erschließung
sind
vorhandene
Entwässerungseinrichtungen der B oder L (Gräben/Mulden) zu
verrohren.
Teilbereiche der Erschließung, die im Innenkurvenbereich der
betroffenen Bundes-/ Landesstraße liegen, stellen einen besonderen
Gefahrenpunkt dar und sind somit nicht zulässig.
Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die
Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös
zu befestigen, um Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen.
Sollte diese Maßnahme unzureichend sein, können im Rahmen der
Sondernutzung weitere Auflagen erfolgen. Eine Säuberung der
Bundes-/ Landesstraße ist regelmäßig vorzunehmen. Im Schadensfall
können Regressansprüche weitergeleitet werden. Die Breite der
bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen um
Begegnungsverkehr
zu
ermöglichen.
Die
Herstellung
von
Linksabbiegespuren
kann
aufgrund
der
vorgefundenen
Straßenverhältnisse und der behindernden Abbiegeverkehre
erforderlich werden. Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen. Von
den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Bundes-/
Landesstraße geleitet werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne evtl.
erforderlich.
18.3
Ökologischer Eingriff
Die mit den zusätzlichen Versiegelungen -auch vorübergehender Artverbundenen
Beeinträchtigungen
hinsichtlich
Artenschutz,
Umweltschutz,
Ausgleichsmaßnahmen
usw.
sind
in
den
entsprechenden Gutachten zu thematisieren.
Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung der
Windkraftanlagen zurückzubauen. Daher ist die Erschließung nicht nur
sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant und ist demnach als
gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten.
2. Der Rat der Stadt
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
18.4
der
Sichtfelder etc.
Im Bereich der Anbindung an die Bundes-/Landesstraße ist durch
entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder
entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RALAbschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs
und Baukörpern freigehalten werden.
Die Stellungnahme betrifft die Genehmigungsebene
Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/
Schwertransporten für die Windradteile.
Bei der Beurteilung der Lage einer Konzentrationszone
Windkraftanlagen sind für den Landesbetrieb von Bedeutung:
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Oftmals ist die Aufstellung von Umspannstationen erforderlich;
Bauanträge sind dem Landesbetrieb ebenfalls zur Zustimmung- evtl.
mit Sondernutzungserlaubnis- vorzulegen. Mit der Herstellung der
Windkraftanlagen einhergehende Leitungsverlegungen entlang oder
quer zu Bundes-/Landesstraße sind separat zu beantragen.
18.5
dem
für
Artenschutz, Erholung
Im Nahbereich einer Wildbrücke kann die Windkraftanlage aufgrund
ihrer Störwirkung dazu führen, dass die Querungshilfe von einem
Großteil des Wildes nicht angenommen und dadurch die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
Im Nahbereich von Rastanlagen (bewirtschaftet und unbewirtschaftet)
ist die Erholungsfunktion der Anlage zu berücksichtigen.
Der Standort der Windkraftanlage ist in Bezug auf topografische
Die Stellungnahme betrifft die nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Gegebenheiten, die die optische Wahrnehmung auf sich ziehen und
eine erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern
(beispielsweise Kuppen, Wannen, Kurven und Knotenpunkte),
dahingehend zu überprüfen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verhindert werden kann.
Beschlussvorschlag
Jülich folgt
Abwägungsvorschlag
Verwaltung.
dem
der
Ausbauabsichten der Straßenbauverwaltung sollen Berücksichtigung
finden. Nicht nur die Lage der Trassen ist von Belang sondern auch
die vom Straßenbaulastträger erforderlichen und bezifferten
Ausgleichflächen dürfen nicht überplant werden.
18.6
Weitere Beteiligung
Für Anlagen in der Nähe von Autobahnen ist die Stellungnahme der
Autobahnniederlassung Krefeld einzuholen.
Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich folgt dem
Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
19
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 30.09.2016
19.1
keine Bedenken
Mit Ihrer Nachricht vom 09.09.2016 teilen Sie uns die o. g.
Maßnahmein mit:
[X] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
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Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Kenntnis
nehmen.
[X] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht
vorgesehen.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 21.09.2016
20.1
keine Bedenken
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken
gegen das Vorhaben.
zu
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
[ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß
zurück. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine
Bedenken.
20
Beschlussvorschlag
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
21
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 19.09.2016
21.1
keine Bedenken
Diese Nachricht erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die innogy
Netze Deutschland GmbH
als Eigentümerin des Mittel- und
Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Betreiberin
des Netzes.
Gegen die oben angeführten Planungen der Stadt Jülich bestehen
unsererseits keine Bedenken, da keine von uns betreuten
Gegen die Planung wurden keine Bedenken erhoben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
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Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Versorgungsanlagen von den Planungen der Stadt Jülich betroffen
sind.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
2. Der Rat der Stadt
Jülich nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
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