Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
664 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
29.02.16, 10:05
Aktualisiert
29.02.16, 10:05
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Inhalt der Datei
ANLAGE 2 zur VL 59/2012 5. Ergänzung
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan G 2
Ortsteil Thum
„Windenergieanlagen Steinkaul“
Gemeinde Kreuzau
Stand: Satzungsbeschluss
1. Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen (§9 Abs. 1 Nr.
1 und 12 BauGB)
1.1 Innerhalb der Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Erneuerbare Energien – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ sind neben
Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen
erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit
gemäß § 35 BauGB zulässig.
1.2 Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des
Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt
wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene
natürliche Geländeoberkante entsprechend der nachfolgenden Tabelle
festgelegt.
Anlage
Geländeoberkante ü. NHN
WEA 1
234,9 m
WEA 2
246,9 m
2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der
Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die
Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen; die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden
Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig;
sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig, sofern sonstige öffentliche und rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
3. Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a
BauGB)
3.1 Aus
Gründen
des
Fledermausschutzes
sind
an
den
beiden
Windenergieanlagen „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) zur
permanenten Höhenerfassung für mindestens zwei Jahre zu installieren.
3.2 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von
Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der
Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage
erkennbares Licht auslösen, nicht zulässig.
3.3 Werden ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen,
Stammanrissen) entfernt, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren. Bei Quartiersbesatz ist das Ausfliegen der
Tiere abzuwarten. Für diesen Fall sind in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde Ersatzquartiere zu schaffen.
3.4 Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr (bis Ende
März) durchzuführen. Bei einer Baufeldfreimachung ab April ist eine erneute
Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
3.5 Werden auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt, sind diese
durch eine sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die
Umsiedlung der gefangenen Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im
räumlichen Zusammenhang geschehen.
3.6 Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen.
Diese sind mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die
Aussetzungsstelle ist jeweils durch Futterangebot und ein künstliches Loch,
das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet ist, vorzubereiten. Die
Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen
Person ausgeführt werden.
3.7 Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren
Landschaftsbehörde in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
3.8 Sind keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden bzw. ist eine
Umsiedlung von Tieren erfolgt, müssen die Flächen umgebrochen werden. Es
ist jeweils eine Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft
als solche erhalten werden muss. Die Schwarzbrache hat sicherzustellen,
dass vor Bezug der Winterquartiere eventuell auf den Flächen vorhandene
Feldhamster abwandern und keine Feldhamster mehr auf die Flächen
einwandern.
4. Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
Windenergieanlangen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von
ihnen ausgehenden Geräusche die maßgeblichen Schallleistungspegel
inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen
Vertrauensbereichs von 2,5 dB weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts
(22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den
angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt / WEA Nr.). Folgende
Schallleistungspegel sind zulässig:
Bezugspunkt /
WEA Nr.
Nabenhöhe über UTM WGS84 Zone 32
Grund in m
Schallleistungspegel
LwA,90* in dB(A)
RW
HW
Tag
Nacht
1
139,0
326084
5619598
108,5
106,5
2
139,0
326362
5619293
108,5
108,5
*Inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Ausnahmsweise kann von den oben genannten Nabenhöhen und den
angegebenen Koordinaten um jeweils bis zu 25 m innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche abgewichen werden, sofern gutachterlich nachgewiesen
ist, dass hierdurch die o.g. festgesetzten Schalleistungspegel unter Beachtung
immissionsschutzrechtlicher Belange uneingeschränkt realisierbar bleiben.
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche
Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr –
das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag
und 8 Stunden pro Jahr – dürfen in der betroffenen Umgebung nicht
überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, welche
meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichts),
ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden
pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.
Lichtimmissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten
Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit
Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann
gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur
Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
Hinweise
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe ins Landschaftsbild und für die
Versiegelung) beläuft sich auf eine ca. 5,71 ha große Gesamtkompensationsfläche (ca. 2,86
ha pro Anlage) als erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und den
Naturhaushalt. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild, die
Versieglung und den Artenschutz erfolgt auf externen Flächen außerhalb des Plangebietes
auf folgenden Flurstücken:
Bezeic
hnung
Stadt /
Gemarkung Flur
Gemeinde
Flurstücke
Fläche
(m2)
A
Kreuzau
Thum
9
96, 97
5.500
B
Kreuzau
Stockheim
12
405
1.735
C
Langerweh
e
Wenau
11
305 (tlw.),
41, 47, 57,
und 58
40.351
D
Titz
Rödingen
20
49
Summe
geplante
Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen
Produktionsintegrierte
Acker
Maßnahmen
Intensivgrünla Extensivgrünland mit
nd
Gehölzanpflanzungen
aktuelle
Nutzung
Intensivgrünla
Extensivgrünland mit
nd
Gehölzanpflanzungen
Streuobstwiese / Intensivgrünla
9.514
weide mit extensiver
nd
Nutzung
57.100
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstück
96 und 97 wird für die Kompensation eine Ackerfläche von 0,55 ha bzw. 5.500 m2 für
produktionsintegrierte Maßnahmen zur Realisierung der CEF-Maßnahme für die Feldlerche
gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Stockheim, Flur 12,
Flurstück 405 wird für die Kompensation eine Fläche von 1.735 m2 Intensivgrünland in
Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren), Gemarkung Wenau, Flur 11,
Flurstücke 305 (tlw.), 41, 47, 57, und 58 wird für die Kompensation eine Fläche von
40.351 m2 Intensivgrünland in Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Titz (Kreis Düren), Gemarkung Rödingen, Flur 20,
Flurstücke 49 wird für die Kompensation eine Fläche von 9.514 m2 Intensivgrünland in eine
Streuobstwiese / -weide mit extensiver Nutzung umgewandelt.
Die vertragliche Absicherung
Satzungsbeschluss.
der
Ausgleichsmaßnahmen
erfolgte
vor
dem
Arten- und Naturschutz
Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und
Eiern
(Artikel 5 VogelSchRL)
bzw.
Beschädigungen
oder
Zerstörung
von
Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Aus Gründen des Fledermausschutzes wird im vorsorgenden Sinne aufgrund der
festgestellten Zugaktivitäten von Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen
empfohlen, die Windenergieanlagen im ersten Jahr zwischen dem 15. Juli und dem 31.
Oktober in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und
Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten. Des Weiteren soll ein
mindestens 2-jähriges Monitoring der permanenten Höhenerfassung stattfinden. Auf Basis
des Batcordermonitorings können die Zeiten dann ab dem zweiten Jahr angepasst werden.
Die
fachgerechte
Installation
des
Batcorder
ist
im
Zuge
des
Bundesimmissionsschutzverfahren hinreichend zu konkretisieren. Im Optimalfall können die
WEA
uneingeschränkt
betrieben
werden.
Im
ungünstigen
Fall
sind
die
Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Höhenaktivitäten
festgestellt werden.
Der Bereich ist potenzielles Feldhamstergebiet. Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung
sind der Streckenverlauf und der WEA-Standort auf Feldhamsterbesatz hin zu überprüfen.
Diese Prüfung muss in der Aktivitätszeit vor dem Baubeginn stattfinden (spätestens
September). Bei Hinweisen auf ein Vorkommen des Feldhamsters ist das weitere Vorgehen
zum Schutz der Tiere mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Schallimmissionen
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der
Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und
Boich eine Reihe weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Wasserschutz
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig
ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind
alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb
dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen
einschl.
baulicher
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Nebengebäude
bzw.
Anlagen
(auch
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch
eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen
Altlastenverdachtsflächen befinden.
können
sich
unter
Umständen
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und
Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub
zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Erdbebenzone
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass sich die Gemarkung Thum in der
Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß
DIN 4149 befindet.
Geologie
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass im südlichen Bereich der Gemeinde
Kreuzau verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen sind. Dies ist bei Gründungen zu
berücksichtigen.
Die RWE Power AG weist darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
Blatt L5304 bereichsweise für die Teilfläche „D“ des Plangebietes, wie in der Anlage „grün“
dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung dieser Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Diese Teile des Plangebietes sind daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5
Abs.3 Nr.1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage der
Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1045 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau „ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikationen für
bautechnische Zwecke sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Bergbau
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern, im
Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Sümpfungsmaßnahmen
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass
sich die Plangebiete außerhalb verliehener Bergwerksfelder befinden.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 - ) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen
(Setzungen, Senkungen, Hebungen) möglich. Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer
archäologischen
Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische
Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische
Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren
Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten
gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht
während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.