Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
860 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
29.02.16, 10:05
Aktualisiert
29.02.16, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 3 zur VL 59/2012 5. Ergänzung
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
Begründung zum
Bebauungsplan G 2 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“
Gemeinde Kreuzau
Stand: Satzungsbeschluss
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
STAND: Februar 2016
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Impressum:
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeitung:
VDH Projektmanagement
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: Februar 2016
1
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 3
1.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 6
2
Derzeitige städtebauliche situation
6
3
Räumlicher Geltungsbereich
6
4
Planerische Rahmenbedingungen
6
4.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 6
4.2
Regionalplanung ........................................................................................................................................................................ 7
4.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 8
4.4
Landschaftsplan und Schutzgebiete .......................................................................................................................................... 9
5
Planvorhaben, Festsetzungen und Hinweise
5.1
5.2
10
Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................................................... 10
5.1.1
Geltungsbereich
11
5.1.2
Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen
11
5.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
12
5.1.4
Maßnahmen zum Schutz der Natur
12
5.1.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz
16
Hinweise................................................................................................................................................................................... 18
6
Auswirkungen der Planung
21
7
Verfahrensstand
22
8
Kosten
23
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STAND: Februar 2016
2
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
1
1.1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen
eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische
Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie auch
der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden.
Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung
von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem ErneuerbareEnergien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I. S. 2498) seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge
wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen
und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der
Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom 22.07.2011 wurden zudem
in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Allein auf Basis des § 35 Abs. 1 BauGB könnte sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5
i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen
einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann
die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit
möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen
vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen
als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit
der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb
kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone
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STAND: Februar 2016
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und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen,
anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als
Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass
sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung
durchzuführen.
Die Gemeinde Kreuzau möchte die Energiewende in ihrem Gemeindegebiet fördern, indem sie der
Windenergienutzung mehr Raum schafft. Derzeit stellt der Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet
zwei Windkraftkonzentrationszonen dar, von denen eine als Windpark genutzt wird. Durch diese beiden
Konzentrationszonen wird zunächst die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht. Ob die beiden Konzentrationszonen noch einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten, ist aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Flächenausweisung ungewiss.
Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das gesamte Gemeindegebiet mittels harter und weicher Tabuzonen daraufhin untersuchen soll, auf welchen zusätzlichen Flächen
eine Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller erheblichen Belange möglich ist.
Das Ergebnis des Gutachtens1 ist, dass nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen verbleiben, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und
in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich
möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengröße und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 12/2014).
Die bestehende Konzentrationszone - nörd-östlich von Stockheim - innerhalb der Potentialfläche A wird
im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen. Dies ist erforderlich, um für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung gewollt. Zu den bestehenden und betriebenen Windenergieanlagen sind Seitens der Flugsicherung bisher keine negativen Beeinflussungen aufgetreten, die
zur Einstellung des Betriebes der WEA geführt haben. Eine Rücknahme der bestehenden Konzentrationszone würde daher einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen.
Die bestehende Konzentrationszone - westlich von Thum - soll im Rahmen der
33. Flächennutzungsplanänderung in den Teilen zurückgenommen werden, welche aufgrund der
Standortuntersuchung für eine Bestätigung als Konzentrationszone nicht in Frage kommt. Der Teil der
Fläche E, welche nicht zur Ausweisung in Frage kommt, wird daher nicht als Potentialfläche dargestellt
und in den Geltungsbereich aufgenommen.
Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für
die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein
1 VDH Projektmanagement GmbH 12/2014: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
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Belang entgegen. Externe Gutachten haben im Rahmen des laufenden Bebauungsplanverfahrens bereits belegt, dass auf den Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturund Landschaftsschutzes zu erwarten sind, die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert
werden können und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Diese
Flächen D und E stellen nach heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten) Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks (mindestens drei
Windenergieanlagen) errichtet werden können.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E sowie der Bestätigung der bestehenden Potentialfläche nord-östlich von Stockheim als Konzentrationszonen (Potentialfläche A) für Windenergie, würde in
Kreuzau der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Mit der Ausweisung dieser
drei Flächen wird den Zielen der Landesregierung (vlg. 4.2 Regionalplanung) hinsichtlich des Ausbaus
der Windenergienutzung faktisch entsprochen.
Die Potentialflächen D und E befinden sich derzeit im Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, in dessen Rahmen sie als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen
werden. Zeitgleich findet die Aufstellung der Bebauungspläne G1 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ und G2 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ statt, in dessen Rahmen die
städtebauliche Feinsteuerung erfolgen soll. Es liegt im Interesse der Gemeinde, die Errichtung von
Windenergieanlagen mittels Bebauungsplänen zu steuern. So können insbesondere die Standorte und
Auswirkungen (insbesondere bzgl. Immissionsschutz, Schattenwurf, Artenschutz, Eingriffsregelung) der
Windenergieanlagen bereits vor dem Baugenehmigungsverfahren abschließend bewertet werden.
Der vorliegenden Bebauungsplan G2 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ bezieht sich auf
die Potentialfläche D. Das Vorhaben sah zu Beginn des Planungsverfahrens die Errichtung und den
Betrieb von drei WEA am Standort Streinkaul auf der Potentialfläche D vor. Mit diesem Planungsstand
wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Für die frühzeitige Beteiligung wurden die ersten Gutachten erstellt, welche auf eine
Anlagenkonzeption von drei WEA bezogen wurden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
wurde zum Stand der Offenlage die Anzahl der möglichen drei WEA-Standorte auf zwei WEA-Standorte
reduziert. Die Reduzierung der WEA-Standorte von drei auf zwei ermöglicht es dem Hinweis der Naturschutzverbänden nachzukommen, den geforderten Abstand von 1000 m zwischen den WEA und der
östlich verlaufenden Hochspannungsleitung einzuhalten. Somit stellt die Reduzierung der Anlagenzahl
und insbesondere das Verschieben der östlichen WEA nach Westen eine sinnvolle Maßnahme im Sinne des Artenschutzes, hier insbesondere zum Schutz des Baumfalken2 dar. Folglich wurden zu den bestehenden Gutachten Stellungnahmen bzw. Gutachtenanpassungen durchgeführt. Diese treffen Bewertungen und Aussagen dazu, ob durch das aktuelle Anlagenkonzept mit der veringerten Anzahl ebenfalls
eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auszuschließen sind.
Der aktuelle Planungsstand zum Satzungsbeschluss geht von einem Anlagenkonzept von zwei möglichen WEA des Typs General Electric Company GE 2.5-120 aus. Diese haben eine Nabenhöhe von
139,0 m, einen Rotordurchmesser von 120 m, erreichen eine Höhe von 199,0 m und eine Leistung von
2,5 MW.
2 Hinweise auf eine Baumfalkenbrut im Jahre 2011 im Bereich des naheliegenden Hochspanungsmastes, vgl.: Büro für Ökologie & Land-
schaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
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STAND: Februar 2016
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln
und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur
Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im gleichen Zuge wird im Rahmen der Standortanalyse geprüft, inwiefern die bestehenden Sonderbauflächen für Windenergieanlagen bestätigt werden und als
Konzentrationszonen festgelegt werden können. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des
gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen.
Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit der Planung insbesondere in Bezug auf die Schutzgüter „Tiere“ und „Mensch“ soll neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ein
Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierin können erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu Abschaltzeiten, verbindlich geregelt werden.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt in der Rureifel. Auf
einer Fläche von 41,72 km² leben in der Gemeinde Kreuzau etwa 17.725 Einwohner. Die Gemeinde
umfasst die Ortschaften Bogheim, Boich, Drove, Leversbach, Obermaubach (inkl. Schlagstein), Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach (inkl. Bilstein), Winden (inkl. Bergheim und Langenbroich) und
Kreuzau selbst (inkl. Schneidhausen). Diese werden von den Gemeinden Nörvenich, Vettweiß, Nideggen sowie Hürtgenwald und der Stadt Düren umgeben, die ebenfalls alle dem Kreis Düren angehören.
Die Rur durchfließt das Gemeindegebiet vom Staubecken Obermaubach im Südwesten kommend nach
Norden. Östlich des Ortsteils Kreuzau erstreckt sich von Norden nach Süden das insgesamt ca. 670 ha
große Naturschutzgebiet „Drover Heide“, ein ehemaliger Truppenübungsplatz.
Das Plangebiet der Fläche D umfasst eine Fläche von ca. 18 ha und wird hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt. Die Entfernung (Schutzabstände) zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800 m,
die Entfernungen zu den Einzelhöfen betragen 500 m.
3
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der räumliche Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes G2 entspricht in
seiner äußeren Abgrenzung dem Bereich der Potentialfläche D der Potentialflächenanalyse. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2 umfasst eine Fläche von ca. 18 ha. Die genaue Abgrenzung
des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
4
4.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im LandesentwickVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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lungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel
angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch
erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen wie zuvor auch die Träger
der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen.
Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die
durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die
Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die
Standortuntersuchung.
4.2
Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich
textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt
der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den
Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können
sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In
den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind:
•
Bereiche zum Schutz der Natur
•
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der
Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
•
Flugplatzbereiche
•
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
•
Bereiche für Abfalldeponien
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STAND: Februar 2016
7
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
•
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
•
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
•
Regionale Grünzüge
•
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
•
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
•
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
•
Deponien für Kraftwerksasche
•
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.
Abb.: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
Für das Plangebiet stellt der Regionalplan hauptsächlich ‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ dar.
Der Bereich der Abgrabung ist als Fläche für Abgrabungen für Sand und Kies festgelegt. Für diesen
Bereich greift das Rekultivierungsziel Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung;
der BSLE setzt sich nach Nordosten fort. Da in dem Bereich bereits Windkraftanlagen errichtet worden
sind, wird davon ausgegangen, dass die Planung den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht. Weite
Teile der Flächen wurden bereits abgegraben.
4.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau befindet sich mit seiner 33. Änderung ebenfalls im
Verfahren. Der Flächennutzungsplan soll zukünftig den Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2 mittels Randsignatur als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien-Erzeugung von Strom aus Windenergie“ überlagernd darstellen. Die Darstellung als „Fläche für die
Landwirtschaft“ bleibt bestehen. Der Bebauungsplan G2 gilt somit als aus dem Flächennutzungsplan
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STAND: Februar 2016
8
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
entwickelt.
4.4
Landschaftsplan und Schutzgebiete
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald- Drovetal
– Stufenländchen – Eifelvorland“ des Landschaftsplans „ LP1 Vettweiß“. Naturschutzgebiete, geschützte
Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind in der Potentialfläche D nicht vorhanden.
Ein besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.3-1 ist dem Satzungstext nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist gem. 3.2.3 in LSG jedoch verboten, bauliche Anlagen zu errichten. Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und nach Standort
und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem.
§ 4 Abs.1 BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzliche Bedenken gegen die
Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreis Düren gem. § 4 Abs. 1
BauGB vom 17.09.2012).
Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D
mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist, welches in dem Schreiben der
Unteren Landschaftsbehörde vom 02.06.2014 bestätigt wurde. Bezüglich der Landschaftsschutzgebiete
wurde die Aussage getätigt, dass nach § 29 Abs. 4 Landschaftsschutzgesetz NRW in diesem Fall die
widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem in Krafttreten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft treten. Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich.
Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an den nördlichen Verlauf des Naturschutzgebietes 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“.
Ob eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D möglich ist, richtet sich nach der Prüfung der
Unteren Landschaftsbehörde, die für das Naturschutzgebiet, in einer Einzelprüfung, den einzuhaltenden
Schutzabstand ermittelt.
Die Bezirksregierung Köln trifft die Aussage, dass auf einen Schutzabstand von dem Naturschutzgebiet
2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“ sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei
Embken und Muldenau“ verzichtet werden kann, wenn die Untere Landschaftsbehörde die Vereinbarkeit
und die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen der soeben genannten Schutzgebiete bestätigt.
Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit den §§ 32 und 33
BNatSchG mit folgendem prioritären Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG). Die
Flächen des Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Empken und Muldenau“ sind deckungsgleich sowie die des Vogelschutzgebietes „Drover Heide“ und des FFH-Gebietes
„Drover Heide“
Mit dem Schreiben des Kreis Düren vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die
Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFH-Gebiete auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Auf einen Schutzabstand zum o.g. Naturschutzgebiet und den FFH-Gebieten kann somit verzichtet werden. Die von der Unteren Landschaftsbehörde getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder:
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301
VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit diese Einzelfallprüfung wurde nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar ist, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Für
die anderen Potentialflächen, die in Teilen in solche Schutzabstände fallen, wurden keine weiteren Einzelfallbetrachtungen vorgenommen, da auch mit der Reduzierung der Schutzabstände auf „Null“ kein
weiterer Flächengewinn für die Potentialfläche erreicht wird. Dies beruht darauf, dass sich in diesen Fällen der Schutzabstand der Schutzgebiete mit anderen Ausschlusskriterien überlagert. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
5
PLANVORHABEN, FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes G2 sollen zwei Windenergieanlagen des Typs
GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von jeweils 139,0 m errichtet werden. Der Rotordurchmesser beträgt
jeweils 120 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 199,0 m. Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 2.500 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden Standorten errichtet werden:
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
Nabenhöhe
Rechtswert
Hochwert
WEA 1 139,0 m
326084
5619598
WEA 2 139,0 m
326362
5619293
Da es sich um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, können grundsätzlich auch andere
Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster errichtet werden. Für alle Windenergieanlagen gilt jedoch, dass ihre Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten dürfen. Im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren für Anlagen muss zudem nachgewiesen werden, dass auch die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlichen Vorschriften im Rahmen
der Planung der WEA berücksichtigt werden.
5.1
Begründung der Festsetzungen
Bei dem Bebauungsplan G2 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen BebauungsVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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10
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
plan gem. § 30 Abs.3 BauGB. Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem. § 9
Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9
Abs.1 Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 16 Abs.3 BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen
fest.
5.1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2 entspricht der Potentialfläche D der Potentialflächenanalyse sowie dem östlichen Geltungsbereich der auszuweisenden Konzentrationszone im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes. Somit wird die beabsichtigte Konzentrationszone
Steinkaul vollständig von einem Bebauungsplan überlagert, welcher konkretisierende Festsetzungen
trifft.
5.1.2 Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen
1.1 Innerhalb der Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ sind neben Windenergieanlagen und der zum
Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen
der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.
1.2 Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer
Windenergieanlage wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1
BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante entsprechend der
nachfolgenden Tabelle festgelegt.
Anlage
Geländeoberkante ü. NHN
WEA 1
234,9 m
WEA 2
246,9 m
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Festsetzung „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energie – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ gem.
§ 9 Abs.1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. Damit wird dem Zweck der im Flächennutzungsplan darzustellenden Windkraftkonzentrationszone entsprochen.
Die Art und das Maß der baulichen Nutzung richten sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
gem. § 30 Abs.3 BauGB nach § 35 BauGB. Auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Festsetzung von Baugebieten gem. §§ 2 bis 11 BauNVO) wird verzichtet, da der gesamte Geltungsbereich
weiterhin dem Außenbereich zugeordnet werden soll. Auf eine Festsetzung von Höhen baulicher Anlagen wird verzichtet, da die Anlagenhöhen durch die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen beschränkt werden (Festsetzung von Schallleistungspegeln an bestimmten Emissionsorten). Auf eine
Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche baulicher Anlagen gem. § 16 Abs.3
Nr. 1 BauNVO wird ebenfalls verzichtet, da eine solche Festsetzung für das Ziel und den Zweck des
Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.
Eine Gesamthöhe von 200 m darf von den Windenergieanlagen jedoch auch ausnahmsweise nicht
überschritten werden. Die geplanten Anlagen haben Gesamthöhen von nahezu 200 m. Mit einer solchen
Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass zwar kleinere als die bisher geplanten WindenergieVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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anlagen umsetzbar sind, jedoch keine größeren. Eine solche „Deckelung“ der Anlagenhöhen erfolgt aus
Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes.
5.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
2. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen
zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche und rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind ausschließlich innerhalb der zeichnerisch
festgesetzten Baugrenzen zulässig; sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der
Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Diese Festsetzungen stellen
eine der wesentlichen Konkretisierungen gegenüber der Regelungsdichte eines Flächennutzungsplanes
dar.
Die Baugrenzen werden kreisförmig um den Mittelpunkt der geplanten Windenergieanlagenstandorte
gezogen. Sie haben einen Radius von 85,0 m. Damit wird den Windenergieanlagen ein ausreichender
flächenhafter „Spielraum“ ermöglicht, um insbesondere im Rahmen der Ausführungsplanung auf unvorhergesehene örtliche Gegebenheiten reagieren zu können; dieser „Spielraum“ ist 25 m größer als der
Rotorradius der geplanten Anlagen. Gleichzeitig ist der „Spielraum“ von 25 m ausreichend gering, um
die räumliche Verteilung der Windenergieanlagenstandorte wirksam zu steuern. Zudem beziehen sich
die Gutachten (insb. Schall und Schatten) auf die Mittelpunkte der jeweiligen Baufenster, so dass auch
bei geringfügigen Verschiebungen der Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster davon ausgegangen werden kann, dass der Windpark in seiner Gesamtkonstellation weiterhin realisierbar und mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von dem kreisförmigen Verlauf der Baugrenzen wird an den Gemeindegebietsgrenzen abgewichen; hier verläuft die Baugrenze entlang der Gemeindegebietsgrenze.
Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen sind innerhalb der Baufenster
allgemein zulässig. Damit soll eine räumliche Zuordnung der Nebenanlagen zu den Windenergieanlagen erreicht werden. Zudem entspricht diese Festsetzung dem gegenwärtigen Planungsstand. Sollte
sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass bestimmte Nebenanlagen außerhalb der Baufenster
erforderlich sind, sind diese im Einzelfall als Ausnahme zulässig, sofern keine sonstigen öffentlichen
Belange entgegenstehen.
5.1.4 Maßnahmen zum Schutz der Natur
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in
denen Vogel-, Fledermaus- und Säugetierarten vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul,
Dezember 2013).
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Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von drei auf zwei reduziert. Aufgrund der zur Offenlage verringerten Anlagenzahl waren die Aussagen zum Artenschutz dahingehend zu überprüfen, ob diese auch auf die nun vorliegende Anlagenkofiguration zutreffen. Diesbezüglich wurde eine Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die aktuelle Anlagenplanung
abgegeben (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul, September 2014).
In der Stellungnahme des Gutachters wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung, bezogen auf
die drei WEA, bereits grundsätzlich herausgearbeitet wurde, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Veminderungs- und Ausgleichsverfahren für Vögel und Fledermäuse sowie den Feldhamster
eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit vorliegt.
Die im Artenschutzgutachten (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, 12/2013) sowie die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ecoda: „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung, 09/2014) empfohlenen und beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan G2 wie folgt
als textliche Festsetzungen berücksichtigt:
Regelungen zum Fledermausschutz
3.1 Aus Gründen des Fledermausschutzes sind an den beiden Windenergieanlagen „Batcorder“
(oder funktionsgleiche Geräte) zur permanenten Höhenerfassung für mindestens zwei Jahre zu
installieren (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
3.2 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von
außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht zulässig (Büro für Ökologie
& Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei
WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Der Mastfußbereich reicht bis zu einer Höhe von 20 m über Grund. Ausnahmen hiervon sind möglich,
sofern gewährleistet und gutachterlich plausibel belegt ist, dass durch die Installation und Nutzung dieser Bewegungsmelder keine Störung vorkommender Fledermausarten eintreten.
3.3 Werden ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrissen) entfernt,
sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen Fledermausbesatz zu kontrollieren. Bei Quartiersbesatz ist das Ausfliegen der Tiere abzuwarten. Für diesen Fall sind in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde Ersatzquartiere zu schaffen.
Bei der Fledermausuntersuchung wurden 8 Arten festgestellt. Als windkraftsensibel gelten die Arten
Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus. Zusätzlich wurde der kleine
Abendsegler vertiefend betrachtet, der als windkraftsensible Art für das entsprechende Messtischblatt
genannt ist. Die Zwergfledermaus, die ein häufiges Schlagopfer an WEA ist, wurde ebenfalls berücksichtigt. Aufgrund der häufig festgestellten Aktivität von Großen Abendseglern und daneben auch der
Rauhautfledermaus insbesondere in der 2. Jahreshälfte wurde als Maßnahme empfohlen, die WEA
gemäß der Angaben im Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ im ersten Betriebsjahr zur Herbstzugzeit zwischen
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dem 15.07. und 31.10. eines Jahres in Nächten mit geringer Windgeschwindigkeit (< 6 m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen über 10 °C und fehlendem Regen abzuschalten. Gleichzeitig ist ein zwei- bis
dreijähriges Batcordermonitoring in der Höhe auszuführen. Für die darauf folgenden Jahre können die
Abschaltzeiten angepasst werden, wobei in dem 2. und 3. Jahr weiterhin das Monitoring fortgeführt
werden sollte.
Das Monitoring bzw. die Auswertung der Daten wird im Rahmen des Bebauungsplanes nicht textlich
festgesetzt, sondern als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Durchführung und Qualität
des Höhenmonitorings ist abhängig von der zur Genehmigung eingereichten Anlagenzahl und -art und
ist daher zielführender im Genehmigungsverfahren, z.B. als Nebenbestimmung, abschließend zu regeln. Zur fachgerechten Anwendung der Batcorder sollte ihre Installation mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens abgestimmt werden.
Die Installation von Bewegungsmeldern wird im Mastfußbereich eingeschränkt, um lichtinduzierte
Komplikationen (Anlocken von Fledermäusen mit der Folge von Inspektionsverhalten im Bereich der
Windenergieanlage) zu vermeiden. Bei abendlichen Inspektionen der Windenergieanlagen besteht
daher grundsätzlich die Gefahr, dass diese Fledermausart beeinträchtigt wird. Als Mastfußbereich wird
aus Gründen der Eindeutigkeit eine Höhe von 20 m angenommen. In höheren Lagen ist die Installation
eines Bewegungsmelders nicht zu erwarten. Sowohl der Bewegungsmelder als auch die damit verbundene Lichtanlage sind in dieser Höhe ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bezieht sich auf Anlagen,
die sich außerhalb der Windenergieanlagen, aber innerhalb der Baufenster befinden, also z.B. an der
Außenhaut des Mastes befestigt oder auf konstruktiv selbstständigen Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit der Windenergieanlage. Innerhalb der Windenergieanlagen, also innerhalb des Mastes/der baulichen Anlage, sind Bewegungsmelder nebst Lichtanlagen weiterhin zulässig. Eine Ausnahmeregelung ist möglich, um eine nicht beabsichtigte Härte auszuschließen: Sofern nachgewiesen
wird, dass durch die Installation der Bewegungsmelder keine Störungen vorkommender Fledermausarten eintreten, können Bewegungsmelder installiert und genutzt werden.
Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für Gehölzbewohnende
Arten notwendig [Ecoda: „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, September 2014]
Um aber sicherzugehen, dass keine bewohnten Baum- und Straucharten entnommen werden, wurden
im Bebauungsplan diesbezüglich die o.g. Festsetzungen zum Schutz der Fledermaus aufgenommen.
Regelungen zum Feldhamsterschutz
3.4 Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr (bis Ende März) durchzuführen. Bei einer Baufeldfreimachung ab April ist eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September 2014).
3.5 Werden auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt, sind diese durch eine sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster
muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
3.6 Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen. Diese sind
mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch FutteranVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
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gebot und ein künstliches Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet ist, vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen Person ausgeführt werden.
3.7 Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
3.8 Sind keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden bzw. ist eine Umsiedlung von Tieren
erfolgt, müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils eine Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft als solche erhalten werden muss. Die Schwarzbrache hat
sicherzustellen, dass vor Bezug der Winterquartiere eventuell auf den Flächen vorhandene
Feldhamster abwandern und keine Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern.
Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung sind aus Gründen des vorsorglichen Feldhamsterschutzes
der Streckenverlauf und die WEA Standorte auf einen Feldhamsterbesatz hin zu überprüfen. Die Suche
nach Feldhamstern bzw. die Überprüfung im Bereich des Baufeldes muss in der Aktivitätszeit vor dem
Baubeginn stattfinden (spätestens September).So soll gewährleistet werden, dass auch im Rahmen der
Baufeldfreimachung der Schutz der Art sichergestellt ist. Um diesen Belang zu bewältigen, wird eine
textliche Festsetzung getroffen. Bei konkreten Hinweisen auf ein Vorkommen des Feldhamsters sind
weitere Maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Regelung zum Vogelschutz
Die Regelungen, die den Vogelschutz betreffen, werden nicht als textliche Festsetzungen berücksichtigt sondern hinweislich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die hier geforderte Regelung bezüglich
der Baufeldfreimachung bzw. Bauzeiten werden in der Vogelschutzrichtlinie sowie im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Dort heißt es, dass die Baufeldfreimachung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden muss. Hier sind Ausnahmeregelungen aus Gründen der vereinfachten Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes enthalten. Der
Ausnahmetatbestand tritt ausschließlich bei naturschutzfachlicher Vereinbarkeit ein, welche von der
Unteren Landschaftsbehörde zu bestätigen ist.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl von drei auf zwei Anlagen kommt es naturgemäß zu einer Verringerung der betriebsbedingten Wirkungen auf die Tierwelt, so dass die Situation sich nicht verschlechtert. Die Planung stellt sich als eine günstigere Variante dar. Obwohl der Baumfalke im kritischen Umfeld
von 1 km um die WEA bei den Kartierungen 2013 sowie 2014 bei der Nachtsuche nicht als Brutvoge
festgestellt wurden, gab es im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im
Bereich eines naheliegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von
1.000 m zwischen den WEA und diesem Brutbereich. Aufgrund dessen wurde eine WEA aus der Planung genommen. Entsprechende Standortverschiebungen der verbleibenden WEA haben den Abstand
zum ehemals erfassten Brutbereich vergrößert. Der Abstand zum besagten Bereich beträgt nun über
1.000 m. Auch ohne festgestellten Brutnachweis des Baumfalken stellt die Reduzierung der Anlagenzahl
und insbesondere das Verschieben der östlichen WEA nach Westen eine sinnvolle Maßnahme im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes dar (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul, September 2014). Zudem wird der Abstand zum
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FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ südlich der WEA vergrößert. Obwohl die
Ausgangssituation verträglich war, stellt die jetzige Situation eine noch günstigere Variante dar. Für den
Abendsegler wird eine Reduzierung der Anlagenanzahl ebenfalls positiv gewertet. Durch ein Höhenmonitoring und vorgezogene Abschaltungen der WEA werden ohnehin Schlagopfer vermieden. Durch die
Reduzierung der Anlagenzahl auf zwei WEA wird das Schlagrisiko von Abendseglern zusätzlich reduziert.
5.1.5 Maßnahmen zum Immissionsschutz
Schallschutz
4. Schallschutz
Windenergieanlangen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen
ausgehenden Geräusche die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB weder
tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist
die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt / WEA Nr.). Folgende Schallleistungspegel sind zulässig:
Bezugspunkt /
WEA Nr.
Nabenhöhe über UTM WGS84 Zone 32
Grund in m
Schallleistungspegel
LwA,90* in dB(A)
RW
HW
Tag
Nacht
1
139,0
326084
5619598
108,5
106,5
2
139,0
326362
5619293
108,5
108,5
*Inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Ausnahmsweise kann von den oben genannten Nabenhöhen und den angegebenen
Koordinaten um bis zu 25 m innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche abgewichen werden, sofern gutachterlich nachgewiesen ist, dass hierdurch die o.g. festgesetzten Schalleistungspegel unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher Belange
uneingeschränkt realisierbar bleiben.
Das „Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau“
(Bericht Nr. 3418-14-L3, von IEL GmbH, 10/2014) hat die beiden Bebauungsplanverfahren G1 (Lausbusch) und G2 (Steinkaul) zusammen untersucht. Dadurch können die Auswirkungen auf den Ortsteil
Thum in der Gesamtheit verlässlich ermittelt werden. Zudem können so in beiden Bebauungsplanverfahren aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Richtwerte getroffen werden. Das Gutachten kommt zu dem folgenden Ergebnis:
Während der Tageszeit ist für alle Windenergieanlagen ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die
Nachtzeit gilt dies nur für die südöstlichste Windenergieanlage WEA 08 (02S) des Bebauungsplanes
G2. Entsprechend wird die übrige Anlage während der Nachtzeiten bzgl. ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit „gedrosselt“, wodurch die Anlage weniger Geräusche emittieren kann. Die berücksichtigten Betriebsweisen und Schallemissionswerte sind in Abschnitt 6 des Gutachtens beschrieben. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangssituation wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte die durch die geplanten
Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung prognostiziert. Mit der ebenfalls rechnerisch ermittelten
Vorbelastung wurde die Gesamtbelastung bestimmt und den jeweils zulässigen Immissionsrichtwerten
gegenübergestellt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden durch den Beurteilungspegel der GeVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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samtbelastung (Oberer Vertrauensbereich) an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Damit ist der gutachterliche Nachweis erbracht, dass unter den dargestellten Bedingungen aus
Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestehen.
Die im o.g. Abschnitt 6 des Gutachtens aufgeführten Emissionswerte und –orte wurden als Grundlage
für eine Festsetzung bzgl. des Schallschutzes sowohl im Bebauungsplan G1 als auch G2 übernommen.
Damit ist gewährleistet, dass die geplante Anlagenkonstellation vollziehbar ist und ein „Windhundrennen“ um das Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Emissionskontingente unterbunden wird.
Die maßgeblichen Emissionsorte wurden als eindeutig bestimmten Punkt festgesetzt. Da es sich bei
dem vorliegenden Bebauungsplan um keinen vorhabenbezogenen handelt, wird den Windenergieanlagenbetreibern im Rahmen der planerischen Zurückhaltung die Möglichkeit gegeben, andere Anlagentypen an geringfügig anderen Standorten (innerhalb der Baufenster) in geringfügig anderen Nabenhöhen
zu realisieren. Als geringfügige Abweichung wird ein Emissionsort verstanden, welcher sich in bis zu 25
m Entfernung zu dem festgesetzten Emissionsort befindet. Diese Ausnahmeregelung kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die festgesetzten Schallleistungspegel der übrigen Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden und sonstige immissionsschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist gutachterlich zu belegen.
Schatten
Das Gutachten zur „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen
am Standort Kreuzau“ (Bericht Nr. 3418-14-S3, von IEL 10/2014) hat exemplarisch Immissionspunkte
untersucht, ob an ihnen die maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten werden (vgl. Windenergieerlass NRW 2015; Kapitel 5.2.1.3). Eine vollständige Untersuchung wird nach gängiger Planungspraxis
erst im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgen. Dieses „Vorgutachten“ kommt zu dem Ergebnis,
dass an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen der Orientierungswerte – sowohl bzgl. der jährlichen Schattenwurfdauer von maximal 30 Stunden pro Jahr als auch der täglichen Schattenwurfdauer
von maximal 30 Minuten pro Tag – zu erwarten sind. Entsprechend empfiehlt das Gutachten, das Jahres- und Tagesmaximum gemäß dem Stand der Technik und der Wissenschaft festzulegen.
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer
von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr – das entspricht
einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro
Jahr – dürfen in der betroffenen Umgebung nicht überschritten werden. Wird eine
Abschaltautomatik eingesetzt, welche meteorologische Parameter berücksichtigt
(z.B. Intensität des Sonnenlichts), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.
Lichtimmissionen
Zur Vemeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich
zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit
Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß §
31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
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BEGRÜNDUNG
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Die Auswirkungen auf Landschaft und Bevölkerung sollen durch diese Maßnahmen weitgehend
minimiert werden. Allerdings werden mit der Befreiungsmöglichkeit zugunsten luftfahrtrechtlicher
Auflagen, mögliche, heute noch nicht abschließend als Ausnahmeregelung definierbare Belange,
beachtet.
Hinweise
5.2
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie resultieren unter anderem aus
Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage des Bebauungsplanverfahrens G2
„Windenergieanlagen Steinkaul“ bzw. aus gutachterlichen Empfehlungen und aus der Offenlage der 33.
FNP Änderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“.
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe ins Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf eine ca. 5,71 ha große Gesamtkompensationsfläche (ca. 2,86 ha pro Anlage) als erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt. Der erforderliche
Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild, die Versieglung und den Artenschutz erfolgt auf externen
Flächen außerhalb des Plangebietes auf folgenden Flurstücken:
Bezeichnung
Stadt /
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Fläche
(m2)
aktuelle Nutzung
A
Kreuzau
Thum
9
96, 97
5.500
Acker
B
Kreuzau
Stockheim
12
405
1.735
Intensivgrünland
C
Langerwehe
Wenau
11
305 (tlw.),
41, 47, 57,
und 58
40.351
Intensivgrünland
D
Titz
Rödingen
20
49
9.514
Intensivgrünland
Summe
geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
Produktionsintegrierte
Maßnahmen
Extensivgrünland mit
Gehölzanpflanzungen
Extensivgrünland mit
Gehölzanpflanzungen
Streuobstwiese / weide mit extensiver
Nutzung
57.100
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstück 96 und 97
wird für die Kompensation eine Ackerfläche von 0,55 ha bzw. 5.500 m2 für produktionsintegrierte Maßnahmen zur Realisierung der CEF-Maßnahme für die Feldlerche gemäß dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Stockheim, Flur 12, Flurstück 405
wird für die Kompensation eine Fläche von 1.735 m2 Intensivgrünland in Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren), Gemarkung Wenau, Flur 11, Flurstücke 305
(tlw.), 41, 47, 57, und 58 wird für die Kompensation eine Fläche von 40.351 m2 Intensivgrünland in Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
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Auf der Fläche in der Gemeinde Titz (Kreis Düren), Gemarkung Rödingen, Flur 20, Flurstücke 49 wird
für die Kompensation eine Fläche von 9.514 m2 Intensivgrünland in eine Streuobstwiese / -weide mit
extensiver Nutzung umgewandelt.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgte vor dem Satzungsbeschluss.
Arten- und Narurschutz
Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5
VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Aus Gründen des Fledermausschutzes wird im vorsorgenden Sinne aufgrund der festgestellten Zugaktivitäten von Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen empfohlen, die Windenergieanlagen im
ersten Jahr zwischen dem 15. Juli und dem 31. Oktober in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen
über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten. Des Weiteren soll
ein mindestens 2-jähriges Monitoring der permanenten Höhenerfassung stattfinden. Auf Basis des Batcordermonitorings können die Zeiten dann ab dem zweiten Jahr angepasst werden. Die fachgerechte
Installation des Batcorder ist im Zuge des Bundesimmissionsschutzverfahren hinreichend zu konkretisieren. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die
Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Höhenaktivitäten festgestellt
werden.
Der Bereich ist potenzielles Feldhamstergebiet. Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung sind der
Streckenverlauf und der WEA-Standort auf Feldhamsterbesatz hin zu überprüfen. Diese Prüfung muss
in der Aktivitätszeit vor dem Baubeginn stattfinden (spätestens September). Bei Hinweisen auf ein Vorkommen des Feldhamsters ist das weitere Vorgehen zum Schutz der Tiere mit der ULB abzustimmen.
Schallimmissionen
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Wasserschutz
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
•
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Anlagen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
•
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
•
Straßen und Wege
•
landwirtschaftliche Intensivnutzung
•
Dünger- und Herbizideinsatz
•
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten,
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dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des
Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden,
ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen
befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern
und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen,
um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Erdbebenzone
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass sich die Gemarkung Thum in der Erdbebenzone 2
mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß DIN 4149 befindet.
Geologie
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass im südlichen Bereich der Gemeinde Kreuzau verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen sind. Dies ist bei Gründungen zu berücksichtigen.
Die RWE Power AG weist darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L5304 bereichsweise für die Teilfläche „D“ des Plangebietes, wie in der Anlage „grün“ dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung dieser Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Diese Teile des Plangebietes sind daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs.3 Nr.1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage der Planzeichenverordnung als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1045 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau „
und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikationen für bautechnische Zwecke sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Bergbau
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern, im Eigentum der RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Sümpfungsmaßnahmen
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass sich die
Plangebiete außerhalb verliehener Bergwerksfelder befinden.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -)von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, Hebungen) möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen.
Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und
29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
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AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange. Dazu wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Zur detaillierten Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange liegen für die Erstellung des Umweltberichtes folgende Gutachten vor, um die Auswirkungen auf die in der Regel wesentlichen Schutzgüter
zu beurteilen. Dies sind:
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Stolberg.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe (17. September 2014): Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), Stolberg.
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe (30. Juni 2014): FFH- Vorprüfung
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“. FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301. Vogelschutzgebiet „Drover Heide“
DE-5205-401, Stolberg.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe (26. Juni 2014): FFH- Vorprüfung
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“. FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ DE 5305-302,
Stolberg.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (31. Oktober 2013): Naturschutzfachlicher Beitrag zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ortsteil Thum, Gemeinde
Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2 - Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, (18. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan. Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 2 - Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (12. Februar 2015): Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (17. Juli 2015): Nachtrag zum Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw.
der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
IEL: Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz (06. Oktober 2014): Schalltechnisches Gutachten
für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau. Bericht Nr. 3418-14-L3 (Aurich) sowie
IEL-Stellungnahme Nr. 3418-14-L4 (09. Dezember 2014): Bauleitplanung in Kreuzau. 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Bebauungspläne Nr. G1 und G2. Schalltechnische Beratung, Aurich.
IEL: Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz (06. Oktober 2014): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen am Standort Kreuzau. Bericht-Nr. 3418-14-S3, Aurich.
Die in den Gutachten wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse wurden in dem Umweltbericht integriert.
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VERFAHRENSSTAND
Der Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Parallelverfahren wurde vom Rat der Gemeinde Kreuzau
am 14.12.2011 gefasst. Am 11.12.2012 hat der Rat der Gemeinde für die Fläche Steinkaul den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes G2 und die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G2 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Steinkaul“
Abs. 1 BauGB am 24.02.2014 in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung durchgeführt. Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs.1 BauGB
vom 28.03.2014 bis zum 30.04.2014 von der Gemeinde Kreuzau durchgeführt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgte am 25.06.2015 vom Rat der
Gemeinde Kreuzau. Der Beschluss zur Offenlage wurde vom Rat der Gemeinde Kreuzau am
25.06.2015 gefasst. Die Bekanntmachung der Offenlage des Bauleitplanverfahrens - Bebauungsplan
G2, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ der Gemeinde Kreuzau erfolgte im Amtsblatt der
Gemeinde Kreuzau vom 28.08.2015.
Die Offenlage der Planung gemäß § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB wurde vom 07.09.2015 bis zum
06.10.2015 durchgeführt.
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KOSTEN
Der Gemeinde Kreuzau entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Kreuzau abgesichert, sollen die Kosten des Verfahrens von dem Vorhabenträger getragen werden. Dies ist vertraglich gesichert.
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