Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,1 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage G zur SV 194/2017
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
„Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“
-ENTWURF-
Stadt Jülich
Stand: Offenlage
STAND: MAI 2017
STADT JÜLICH
FNP-Änderung “ Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ BEGRÜNDUNG ENTWURF
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
2
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 2
1.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 3
2
Derzeitige städtebauliche Situation
3
2.1
Geplante Konzentrationszonen .................................................................................................................................................. 3
2.2
Bestehende Konzentrationszonen ............................................................................................................................................. 4
3
Planerische Rahmenbedingungen
7
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 7
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................................. 8
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 9
3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................................. 9
3.5
Weitere Regelungen ................................................................................................................................................................ 12
3.6
Standortuntersuchung .............................................................................................................................................................. 13
3.6.1
Hintergrund
13
3.6.2
Methodik
13
3.6.3
Inhalt
16
3.6.4
Überprüfung der Ergebnisse
17
4
Erschließung
18
5
Darstellung des Flächennutzungsplans
19
6
Auswirkungen der Planung
19
6.1
Umweltbelange ........................................................................................................................................................................ 19
6.1.1 Landschaftsschutz .................................................................................................................................................................... 19
6.1.3 Auswirkungen auf Boden, Wasser / Grundwasser, Luft und Klima ........................................................................................... 20
6.1.4 Auswirkungen auf den Menschen/ Immissionen ....................................................................................................................... 24
6.1.5 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................................................................... 24
6.2
Weitere Auswirkungen ............................................................................................................................................................. 25
7
Verfahrensstand
26
8
Kosten
26
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STAND: MAI 2017
1
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FNP-Änderung “ Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ BEGRÜNDUNG ENTWURF
1
1.1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine vergleichsweise
günstige Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung
von derzeit 4% auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden
Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens
70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am
Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden,
ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen.
Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und
Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für
die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Steuerung der Windenergiestandorte ist dabei jedoch nicht möglich.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Stadtgebiet über die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung für das gesamte Stadtgebiet durchzuführen.
Es sind verschiedene Vorhabenträger an die Stadt Jülich herangetreten, um weitere Windenergieanlagen zu
errichten.
Basis für die weitere Planung ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes, um geeignete Standorte für die
Windenergie zu filtern. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch
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eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Jülich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen
Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor
diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes erfolgen, um die Eignung der Standorte für die Windenergie
zu überprüfen1. Darauf aufbauend sollen nun gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zusätzliche Konzentrationszonen für
die Windenergie ausgewiesen werden.
Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit insbesondere der Schutzgüter „Tier“ und
„Mensch“ sollen neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ebenso Bebauungspläne aufgestellt werden. In
diesem Zusammenhang können erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu Abschaltzeiten, verbindlich geregelt
werden.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION2
Die Stadt Jülich liegt im Südwesten des Landes Nordrhein-Westfalen und gehört dem Kreis Düren an, der
wiederum dem Regierungsbezirk Köln untersteht. Bei einer Größe von 90,40 km² (9040 ha) hat die Stadt rund
32.100 Einwohner.
Begrenzt wird die Stadt im Norden von der Stadt Linnich, im Nordosten von der Gemeinde Titz, im Südosten von
der Gemeinde Niederzier, im Süden von der Gemeinde Inden und im Westen von der Gemeinde Aldenhoven.
Jülich und sein Umland sind im Norden der Jülich-Zülpicher Börde gelegen. Das Stadtgebiet wird in insgesamt 16
Stadtbezirke gegliedert und besitzt eine Ost-West Ausdehnung von 13,3 km und eine Nord-Süd Ausdehnung von
10,9 km.
2.1
Geplante Konzentrationszonen
Die geplanten Darstellungen von Konzentrationszonen, welche neben der Ausweisung von neuen
Konzentrationszonen ebenfalls eine Bestätigung der bereits bestehenden Konzentrationszonen vorsieht, weist
insgesamt eine Größe von 305,43 ha auf und befinden sich überwiegend in peripheren Lagen bzw. grenzen an die
Stadtgebietsgrenzen von Titz, Linnich und Aldenhoven an. Die geplanten Konzentrationszonen werden
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist überwiegend topographisch unbewegt. Eine Erschließung
kann dabei über vorhandene öffentliche Straßen erfolgen.
1
vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung
2
Wikipedia, zugegriffen am 25.02.2015
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Abbildung 1: FNP Darstellung der geplanten Konzentrationszonen
2.2
Bestehende Konzentrationszonen
Die Stadt Jülich hat mit der Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“
bereits drei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Die benachbarten Konzentrationszonen WI1
(ca. 25,78 ha) und WI2 (ca. 26,79 ha) befinden sich im Westen des Gemeindegebietes zwischen den Ortslagen
Merzenhausen und Freialdenhoven. Eine Trennung der beiden Zonen erfolgt anhand der K11. Die
Konzentrationszone WI4 (32,24 ha) befindet sich im Nordosten des Gemeindegebietes, zwischen den Ortslagen
Spiel, Serrest und Güsten.
Die drei Konzentrationszonen sind bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. Alte Konzentrationszonen
müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption, genau wie bestehende genehmigte Anlagen, Berücksichtigung
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finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen oder Teilflächen von diesen dem neuen Planungskonzept, so ist
über deren Zukunft zu befinden. Da schon errichtete Anlagen Bestandsschutz genießen, ist eine Aufhebung von
nicht bestätigten Teilen einer Konzentrationszone grundsätzlich möglich, mit der Folge, dass z.B. ein Repowering
unzulässig wird. Widersprechen die bestehenden Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept nicht, so
können sie in dieses integriert werden.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen wurden im Fall bestehender Konzentrationszonen bereits detailliert
untersucht. Demnach ist ein Ausschluss bestehender Konzentrationszonen durch die Anwendung pauschaler,
neuer Untersuchungskriterien nicht sachgerecht. Gleiches gilt jedoch für eine unreflektierte Übernahme
bestehender Konzentrationszonen in ein schlüssiges Gesamtkonzept.3 Bestehende Konzentrationszonen sollen
demnach stets anhand einer Einzelfallprüfung untersucht werden. Dabei ist es grundsätzlich möglich, bestehende
und neue Konzentrationszonen differenziert zu betrachten. Somit ist es beispielsweise vorstellbar, in dem Fall
bestehender und geplanter Konzentrationszonen unterschiedliche Schutzabstände zu Einzelhöfen anzusetzen. 4
Denn werden bestehende Konzentrationszonen bestätigt, so wird das schlüssige räumliche Gesamtkonzept selbst
dann nicht verletzt, wenn die bestehenden Konzentrationszonen die pauschalen Untersuchungskriterien nicht
erfüllen.5 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei harten Tabuzonen um Bereiche handelt, in denen
eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hieraus folgt, dass eine
differenzierte Betrachtung pauschaler Untersuchungskriterien ausschließlich im Fall weicher Tabuzonen möglich ist.
„Auf der anderen Seite kann der Planungsträger der Kraft des faktischen dadurch Rechnung tragen, dass er
bereits errichtete Anlagen in sein Gesamtkonzept einbezieht, sich bei der Gebietsabgrenzung an dem
vorhandenen Bestand ausrichtet und auch ein „Repowering“-Potenzial auf diesen räumlichen Bereich
beschränkt. Schafft er auf diese Weise für die Windenergie substanziellen Raum, so braucht er nicht darüber
hinaus durch einen großzügigeren Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für
ein späteres „Repowering“ zusätzliche Möglichkeiten eröffnen.“6
Bestehende Konzentrationszonen sind also stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, die im Ergebnis zu einer
der nachfolgenden Vorgehensweisen führen kann:
1. Die Konzentrationszone wird vollständig aufgehoben.
2. Die Konzentrationszone wird in den Bereichen aufgehoben, die durch das räumliche Gesamtkonzept nicht
bestätigt werden.
3. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt.
4. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt und um zusätzliche Potentiale erweitert.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte sollen die bestehenden Konzentrationszonen einer Prüfung
unterzogen werden. Es zeigt sich, dass weite Teile der bestehenden Konzentrationszonen durch die
Potentialflächen 3, 13 und 14 bestätigt werden könnten, da diese bereits zur Ausweisung als Konzentrationszone
empfohlen wurden. Insofern sind städtebaulichen Gründe, die für eine vollständige Aufhebung der
Konzentrationszonen sprechen, nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, bestehende und geplante Konzentrationszonen differenziert zu betrachten,
ist eine Reduzierung der Konzentrationszonen, um die durch das Gesamtkonzept nicht bestätigten Flächen, nicht
3
OVG Magdeburg 2 L 302/06
4
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 4.3.4
5
BVerwG 4 CN 2.07, OVG Lüneburg 12 KN 311/10, OVG Lüneburg 12 KN 35/07, OVG Lüneburg 1 LB 133/04, BKL Rn 117 zu § 35 BauGB
6
BVerwG, Urt. V. 27.1.2005 – 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; Nds. OVG, Urt. V. 15.5.2009 – 12 KN 49/07-, juris Rdn. 21
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5
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erforderlich. Denn der ursprünglichen Abgrenzung der bestehenden Konzentrationszonen stehen ausschließlich
weiche Tabukriterien, konkret die pauschalen Vorsorgeabstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen entgegen.
Ferner wurden die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. Diese
Aspekte zeigen auf, dass die Belange des Immissionsschutzes, auch unter Beibehaltung der bestehenden
Flächenabgrenzung gewahrt werden könnten, dass Gesamtkonzept in Summe also nicht konterkariert würde.
Vielmehr escheinen die bestehenden Zonen unter aktuellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der
untersuchten Belange als für die Windkraftnutzung empfehlenswert.
Zu klären bleibt somit, ob die bestehenden Konzentrationszonen durch zusätzliche Potentiale erweitert werden
sollen. Da die Konzentrationszonen WI1 und WI2 in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, werden
sie bei der Klärung dieser Frage zusammenhängend betrachtet. Demgegenüber erfolgt eine gesonderte
Betrachtung der Konzentrationszone WI4, da diese über keinen räumlichen Zusammenhang zu vorgenannten
Konzentrationszonen verfügt und sich aus städtebaulicher Sicht von diesen unterscheidet; beispielsweise durch
eine geringere Vorbelastung und die Eignung der umliegenden Potentialflächen.
Im Fall der Konzentrationszonen WI1 und WI2 beabsichtigt die Stadt Jülich von der Möglichkeit, bestehende
Konzentrationszonen zu bestätigen und diese um zusätzliche Potentiale des schlüssigen, räumlichen
Gesamtkonzeptes zu erweitern, Gebrauch machen. Diese Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen
Gründen an:
Auch unter Berücksichtigung der Belange des Landschaftsbildes erscheint ein Verzicht auf die
Konzentrationszonen WI1 und WI2 nicht empfehlenswert. Denn durch eine Bestätigung der bestehenden
Konzentrationszonen würden diese in ein Band aus zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen
eingebunden. Die Aufhebung der Konzentrationszonen würde optisch zu einer untergeordneten
Unterbrechung des Bandes führen. Somit wären die anzunehmenden, positiven Effekte auf das
Landschaftsbild allenfalls gering. Insbesondere da die bestehenden Windenergieanlagen Bestandsschutz
genießen würden. Ein Rückbau der Anlagen wäre damit nur langfristig zu erwarten.
Zudem besteht durch die empfohlene Vorgehensweise die Möglichkeit, die bestehenden und bereits
vollständig mit Windenergieanlagen bebauten Konzentrationszonen in Gänze zu bestätigen. Durch die
Bestätigung bereits mit Windenergieanlagen bebauter Standorte entsteht für die Betreiber die Möglichkeit,
ältere Anlagen durch neuere zu ersetzen und dabei ggf. effizienter anzuordnen. Diese Möglichkeit des
Repowerings ist in der Abwägung zu berücksichtigen.7
Durch eine Bestätigung der bestehenden Konzentrationszonen könnten diese in ein Band aus zur
Ausweisung empfohlenen Potentialflächen eingebunden werden. Eine Bestätigung der Zonen bei
gleichzeitigem Verzicht auf zusätzliche Potentiale würde bedeuten, dass Potentialflächen 11, 12, 13, 14
und 15, also wesentliche, über den Bestand hinausgehende Potentiale nicht ausgewiesen würden. Dies
stünde dem Planungsziel der Stadt Jülich, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so
die regenerativen Energien zu fördern, entgegen. Insbesondere da alle der vorbezeichneten Flächen als
für die Windkraftnutzung empfehlenswert zu erachten sind. Zudem wäre es zumindest fraglich, ob der
Windenergie bei Nichtausweisung dieser Flächen substanzieller Raum geboten werden könnte.
Dementgegen wird beabsichtigt, die Konzentrationszone WI4 zu bestätigen, jedoch um keine weiteren Potentiale
zu erweitern. Diese Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an:
7
Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet
sich die Fläche 2. Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone
BVerwG 4 CN 2.07
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empfohlen. Zwar sind in der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der
Windkraft führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse
zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare
Effekte würden eintreten, wenn die Konzentrationszone WI4 um zusätzliche Potentiale erweitert würde.
Durch eine Erweiterung der Konzentrationszone WI4 würden zusätzliche Potentiale in einem ansonsten nur wenig
vorbelasteten Bereich eröffnet. Denn bestehende Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der
Konzentrationszone WI4, nicht jedoch in deren Umfeld. Zudem würde der bisher flächenhafte Zuschnitt der
Konzentrationszone linear gestärkt. Insofern wären die zu erwartenden, negativen Auswirkungen auf das
Landschafts- und Ortsbild besonders erheblich. Demgegenüber wäre der zusätzliche Nutzen äußerst gering, da die
Konzentrationszone WI4 lediglich um eine geringe Fläche erweitert würde. Hiervon betroffen wären Bereiche mit
einem großen Anteil an spitzen oder schmalen Zuschnitten, die für die Errichtung moderner Windenergieanlagen
nicht oder nur bedingt geeignet sind. In dem gewachsenen, ursprünglich endabgewogenen und noch dazu,
vergleichsweise wenig vorbelasteten Zusammenhang der bestehenden Konzentrationszone wäre dieses
unausgewogene Verhältnis zwischen Eingriff und Nutzen als besonders gravierend zu erachten.
3
3.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vorgaben der Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.8
Im überarbeiteten Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes vom 22.09.2015 wird die Zielsetzung formuliert,
bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30 % der
nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum
jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen
wie zuvor auch die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens
zeichnerisch festlegen. Für das Planungsgebiet Köln, in dem die Stadt Jülich liegt, ist als Grundsatz zu
berücksichtigen, dass insgesamt 14.500 ha ausgewiesen werden sollen. Nach dem Planungsraum Arnsberg
bestehen in diesem Bereich somit die höchsten Kapazitäten. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das
Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer
Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen
Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu
ordnen zu können.9
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die
Standortuntersuchung.
8
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
9
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
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Vorgaben der Regionalplanung10
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
GEP Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die
räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen
der Bauleitplanung überlassen. Dabei soll ergänzend mit Hilfe von textlichen Zielen die Planung von Windparks so
gesteuert werden, dass die wegen des Vorrangs anderer Belange kritischen Räume von Windparks frei bleiben.
Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass in den bedingt konfliktarmen Gebieten die Ausweisung von WindkraftKonzentrationszonen gegen die jeweiligen Schutzerfordernisse sorgfältig abgewogen wird und restliche Bereiche,
die aufgrund von natürlichen und technischen Voraussetzungen als raumverträglich eingestuft werden, vorrangig
für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden.
Ziel 1 der Regionalplanung hinsichtlich der Windkraft sagt aus, dass Planungen für Windenergie in den Teilen des
Freiraums, die aufgrund ihrer natürlichen und technischen Voraussetzungen und der Verträglichkeit mit den
zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von
Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen, umzusetzen sind. Dabei sollen in erster Linie die allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereiche zur Verfügung gestellt werden. In geeigneten Fällen jedoch können
Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstreckt werden.
Wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten Schutz- und/oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden, können somit in den folgenden Bereichen Windparks
geplant werden.
Ziel 2:
-
Waldbereiche, unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B. III. 3.2), soweit außerhalb des
Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,
Regionale Grünzüge,
-
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG),
-
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen,
-
Deponien für Kraftwerksasche (nach Wiedernutzbarmachung und Entlassung aus der Bergaufsicht),
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.
Demgegenüber stehen Bereiche, in denen Windparkplanungen ausgeschlossen werden sollen.
Ziel 3:
10
Bereiche für den Schutz der Natur,
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht,
Flugplatzbereiche,
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung
des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist,
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Seite 124 ff.
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-
Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
Zusätzlich gilt für die Planung und Errichtung von Windparks, dass nach landesplanerischen Anforderungen die
Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, zu
vermeiden ist. Außerdem ist zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen zu beachten, dass ausreichende
Abstände zu Wohnsiedlungen entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Darüber
hinaus sind ebenfalls auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks Rücksicht zu nehmen (Ziel 4).
3.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen überwiegend „Flächen
für die Landwirtschaft“ dar. Diese FNP-Darstellungen stehen der Windenergieplanung nicht entgegen, da die
landwirtschaftliche Nutzung auch innerhalb von Windparks ausgeübt werden kann. Lediglich im Bereich der Fläche
20a/b entlang der Inde sind innerhalb der Konzentrationszonen Grünflächen vorzufinden.
3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Das Jülicher Stadtgebiet wird im nördlichen Bereich durch den Landschaftsplan (LP 11 Titz/ Jülich-Ost) und im
westlichen Bereich durch den Landschaftsplan (LP 5 Aldenhoven/ Linnich-West) umfasst.
Südöstlich der Potentialfläche 1 befinden sich in einer Entfernung von ca. 600 m entlang der L 241 mehrere
punktuelle geschützte Landschaftsbestandteile. Dabei handelt es sich um das Schutzobjekt 2.4.1-6 (Obstwiese
südöstlich von Müntz). Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Umgebung der Ortslage Sevenich mehrere
geschützte Landschaftsbestandteile (2.4.9-7, 2.4.5-27 – 2.4.5-29) sowie flächenscharfe Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen in einer Entfernung von ca. 700 m: Diese beinhalten die Pflege von strukturreichen
Grünlandkomplexen mit verschiedenartigen Gehölzbeständen, Einzelbäumen und Hecken sowie Obstbäumen und
die Pflege/ angepasste Bewirtschaftung von Grünlandflächen mit Bedeutung für den Artenschutz.
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Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Titz/ Jülich-Ost (Kreis Düren)
Die Potentialfläche 5 ist ebenfalls nicht direkt von geschützten Landschaftsbestandteilen oder anderen geschützten
Gebieten betroffen. Dennoch existieren diese in unmittelbarer Umgebung dieser Fläche. So befindet sich laut
Kreisinformationssystem des Kreises Düren in einer Entfernung von circa 700 m südlich der Fläche der geschützte
Landschaftsbestandteil LB „2.4-50“. Ebenfalls befindet sich nördlich der Fläche in einer Entfernung von mehr als
1000m der geschützte Landschaftsbestandteil LB „29.5.92-21“.
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Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Aldenhoven/ Linnich-West (Kreis Düren)
Die Potentialfläche 11 und 12b werden im zentralen Bereich entlang des Merzbachs von einem Bereich zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, sowie vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten überlagert. Zusätzlich verläuft in diesem Bereich der Biotopverbund „Boerdendoefer
und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven“ (VB-K-5003-005).
Die Potentialflächen 12a und 13 (sowie „WI 3“) werden ebenfalls zum Teil von geschützten Bereichen überlagert.
So befindet sich im nordöstlichen Bereich der Fläche 12a ebenfalls ein Teil des Biotopverbundes „Boerdendoefer
und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven“ (VB-K-5003-005). Außerdem befindet sich im Grenzbereich
zwischen den beiden Potentialflächen entlang der Kreisstraße 6 ein geschützter Landschaftsbestandteil. Dabei
handelt es sich um den LB 2.4.3-12, der laut Landschaftsplan „Feldgehölz zwischen Merzenhausen und Ederen“
aufweist.
Die Potentialflächen 14 und 15 (sowie „WI 1“) weisen ebenfalls verschiedene Besonderheiten auf. Innerhalb der
Fläche 14 befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.3-14 („Feldgehölz ca. 1 km östlich von
Freialdenhoven“), der jedoch nicht Teil der Potentialfläche ist. Zusätzlich befindet sich nördlich der Flächen der
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geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.3-13 („Feldgehölz südwestlich von Merzenhausen“). Darüber hinaus wird die
Potentialfläche entlang des quer verlaufenden Wirtschaftsweges von einem Biotopverbund überlagert. Dabei
handelt es sich um den Biotopverbund „Boerdendoefer und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven“ (VB-K-5003005). Im östlichen Bereich der Fläche 15 befindet sich zudem entlang des Lahngrabens der geschützte
Landschaftsbestandteil 2.4.4-2 („Hoengener Fließ“).
Die Potentialfläche 20 a/b wird komplett vom Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter
Erholung überlagert. Zusätzlich ist vor allem der Bereich zwischen den beiden Potentialflächen durch ein vorläufig
gesichertes Überschwemmungsgebiet geprägt. Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich ebenfalls der
Biotopverbund „Neuverlauf der Inde“ (VB-K-5103-014).
Die bestehende Konzentrationszone „WI 4“ wird im südlichen Bereich von dem geschützten Landschaftsbestandteil
2.4.4-3 („Fließgewässer/ Gräben mit Säumen und Gehölzstrukturen“) Finkelbach zerschnitten. Darüber hinaus
befindet sich südöstlich der bestehenden Konzentrationszone mit den geschützten Landschaftsbestandteilen 2.4.324 („Feldgehölz nördlich von Güsten“) und 2.4.3-25 („Feldgehölz nördlich von Güsten“) zwei weitere LB’s. Ein
weiterer geschützter Landschaftsbestandteil befindet sich östlich der bestehenden Konzentrationszone (2.4.-11
„Ehemalige Bahntrasse“). Sonstige schützenswerte Bereiche bestehen nicht.
3.5
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Windenergieerlass) definiert, der
2015 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“
herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Daneben wurde inzwischen auch der „Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei
der Gestaltung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder evt. nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
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3.6
Standortuntersuchung
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Stadt Jülich eine Standortuntersuchung des
gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um geeignete Potentialflächen für die Windkraftnutzung zu identifizieren. Im
Rahmen der Standortuntersuchung wurde ermittelt, dass insgesamt 8 Potentialflächen (1, 5, 11, 12, 13, 14, 15 und
20) besonders zur Ausweisung als Konzentrationszone anbieten, wobei die Potentialflächen 12 und 20 aus den
Teilbereichen „a“ sowie „b“ bestehen und lediglich durch eine Hochspannungsfreileitung (Potentialfläche 12) bzw.
den Bereich der Inde (Potentialfläche 20) getrennt werden. Darüber hinaus wurde empfohlen die drei bestehenden
Konzentrationszonen („WI 1“, „WI 2“ und „WI 4“) weiterhin vollumfänglich zu bestätigen.
3.6.1
Hintergrund
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
Konzentrationszonen für die Windkraft dürfen nur ausgewiesen werden, wenn der Windkraft durch die Ausweisung
von Konzentrationszonen in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen im Gemeindegebiet faktisch zu verhindern.
Ferner muss bei der Ausweisung von Windenergieanlagen sichergestellt sein, dass sich innerhalb der
auszuweisenden Konzentrationszone Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gegenüber den
konkurrierenden Belangen durchsetzen. Diese Beurteilung geschieht im Rahmen der bauleitplanerischen
Abwägung. Als maßgebliche Abwägungsgrundlage dient eine Standortuntersuchung, welche das gesamte
Stadtgebiet auf die Eignung für die Windkraftnutzung untersucht. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und
Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.
3.6.2
Methodik
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in
substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig sind, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich
ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standort (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten
Konzentrationszonen und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen
Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine
Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt 11. Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Stadt bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgeblich sind12.
11
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
12
Windenergieerlass 2015, Nr. 3.2.2.1
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Die Analyse des Stadtgebietes auf Potentialflächen vollzieht sich üblicherweise in fünf Schritten:
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
Überprüfung der Ergebnisse
für das gesamte Stadtgebiet
für Teile des Stadtgebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Weiche
Ortsbezogene und/oder
Vorabwägung der
Abschließendes Indiz, dass durch
Tabukriterien:
Tabukriterien:
vorhabenbezogene
Potentialflächen
die empfohlene Ausweisung von
Detailuntersuchung bzw.
Abstrakt definierter
Konzentrationszonen
Ausschluss
Ausschluss von Flächen
Überprüfung der
Vorgang
Stadtgebiet
rechtlich und
anhand gemeindlicher
Potentialflächen
tatsächlich
städtebaulicher
insbesondere anhand von
Einheitliche
ungeeigneter
Zielvorstellungen und
Abwägungskriterien
Betrachtung
Flächen13
gemäß des
in
im
substantieller
Weise Raum für die Windkraft
geschaffen würde.
Vorsorgegrundsatzes
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Methodisches Vorgehen im Rahmen der Standortuntersuchung
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll14. Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Stadt
selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen 15,
obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat16. Durch diese Unterscheidung
soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der
harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Stadt in die
Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller
Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden
müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
– vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Stadtgebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund
13
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
14
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09
15 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letzlich
offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10
16
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10
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und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede
Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 2
verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
In einem dritten und vierten Schritt findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der
insbesondere die zuvor aufstellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen
dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben
dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die eigentliche
Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Gemeinderat statt.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch in einem fünften Schritt dahingehend geprüft werden, ob
die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen
definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht, obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde17, hat das BVerwG
eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.
Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „sodass auch die Relation zwischen
Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht
auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss 18“.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Stadtgebietes und in Relation zu den
Stadtgebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen 19. Je nach Situation der Stadt
können sich weitere Prüfschritte ergeben.
In allen Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch
die Planung der Stadt Jülich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden Städten und Gemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Stadt bekannt
sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines
anderen, mit der Stadt abgestimmten Konzeptes angenommen werden.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet20), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine
Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur gemeinsam stellen diese die Konzentrationszonen
dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann ggf. nur die
Wirkung eines Vorranggebietes21, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet zulässig. § 249 BauGB
lässt jedoch auch die Erweiterung einer bestehenden Konzentrationszone zu. Als Basis für die Untersuchung wurde
eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland
17 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA
auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen
entsprechen dürfte.
18 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach
BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06
19
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01
20 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
21
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind
ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§7 Abs.
4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
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begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als
Referenz ein WEA mit einer Gesamthöhe von 200 m und einer Leistung von bis zu 3,4 MW ausgewählt. Die
genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der
Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere
Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substantiellen Raum zu schaffen, auch
unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung
verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu
Siedlungsflächen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die speziellen erforderlichen
Abstände werden anlagenspezifisch im nachfolgenden Bauleitplanverfahren ermittelt. Gegebenenfalls werden dann
auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
3.6.3
Inhalt
Die in der Standortuntersuchung der Stadt Jülich angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Harte Tabukriterien:
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-Regionalplan)
Siedlungsflächen
Einzelhöfe bzw. Splittersiedlungen
Sondergebiete
Forschungszentrum Jülich (GIB)
Verkehrsübungspark
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Flächen für die gewerbliche Nutzung
Naturschutzgebiet
FFH – Gebiet
geschützte Biotope (§ 62 BNatSchG)
Naturdenkmal
gem. § 47 LG geschützte Landschaftsbestandteile
Verkehrsflächen
Abstand zu B (20 m) und BAB (40 m)
Flächen für Bahnanlagen
Gewässer
Freileitung inkl. Schutzstreifen
Via Belgica inkl. Schutzstreifen (50 m)
Weiche Tabukriterien
Schutzabstand zu Siedlungsflächen (1000 m)
Schutzabstand zu allgemeinen Siedlungsbereichen (850 m)
Schutzabstand zu Einzelhöfen (500 m)
Schutzabstand zu Naturschutzgebieten (300 m)
Schutzabstand zu FFH – Gebieten (300 m)
Schutzabstand zu geschützten Biotopen (300 m)
Schutzabstand zu Standgewässern über 5 ha (50 m)
Landschaftsschutzgebiete
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN-Regionalplan)
Flächen für Wald sowie Schutzabstand (35 m)
Flächen für den Abbau von Bodenschätzen
Flächen für Freizeitnutzung (Brückenkopfpark)
Schutzabstand zu Freizeitnutzung (500 m)
Versorgungsflächen
Schutzabstand zum geplanten interkommunalen
Gewerbegebiet (850m)
Tabelle 2: harte und weiche Tabukriterien der Stadt Jülich
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass im Stadtgebiet Jülich genügend Flächen zur Verfügung
stehen, um der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Nach einer Grobuntersuchung verblieben in Jülich 18
Potentialflächen, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Zusätzlich wurde festgehalten, dass zur
Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene Potentialflächen nach Möglichkeit Raum für die Errichtung von
drei Windenergieanlagen (Definition Windpark) bieten sollten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein
Ausschlusskriterium. Allgemein können auch kleinere Konzentrationszonen zur Ausweisung gelangen. Eine
abschließende Bewertung, wie viele WEA innerhalb einer Konzentrationszone errichtet werden können, kann auf
der Ebene des FNP nicht abschließend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden,
dass auf dieser Ebene (und im Rahmen des gesamtstädtischen Planungskonzeptes) lediglich Daumenwerte
angenommen wurden. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine Konzentration der Anlagen zu erzielen sowie
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eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser
deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Je nach Ausstattung des
Stadtgebietes kann die Errichtung von weniger Anlagen innerhalb einer Konzentrationszone jedoch dennoch
notwendig sein, insbesondere wenn die Anzahl an größeren Flächen gering ist. Dies gilt ebenfalls für die Stadt
Jülich.
Die Flächen liegen relativ gleichmäßig über das Stadtgebiet verteilt. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung
waren insbesondere Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Landschafts- und Ortsbild,
Kulturlandschaften, kleinteilige Schutzgebiete und Biotopverbundsbereiche, Artenschutz, Gewässerschutz, Bau und
Bodendenkmale, Umsetzbarkeit der Flächen.
Von diesen Flächen wurden insgesamt 8 Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft
empfohlen. Dabei handelt es sich um die Flächen 1, 5, 11, 12 (bestehend aus 12a und 12b) 13, 14, 15 und 20
(bestehend aus 20a und 20b).
3.6.4
Überprüfung der Ergebnisse
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Flächen 1, 5, 11-13, 14+15 und 20a/b nach heutigem
Kenntnisstand zur Ausweisung von Konzentrationszonen geeignet sind und somit hinsichtlich der dargelegten
Kriterien und mit dem Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu schaffen, empfohlen werden. Darüber hinaus wird
empfohlen die bestehenden Konzentrationszonen WI1, WI2 und WI4 (beinhaltet z.T. die Fläche 3) unverändert zu
bestätigen.
Dabei ist folgende Tabelle (vgl. Tabelle 3) der zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen sowie die zu
bestätigenden bestehenden Konzentrationszonen zu berücksichtigen:
Tabelle 3: Übersicht der zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Potentialflächen sowie die zu bestätigenden
bestehenden Konzentrationszonen (Quelle: VDH GmbH, 2017)
Fläche/Bezeichnung
1
5
11
12a
12b
13 (außerhalb von „WI 2“)
14 (außerhalb von „WI 1“)
15
20a
20b
„WI 1“
„WI 2“
„WI 4“
Größe
17,10 ha
48,01 ha
12,38 ha
11,72 ha
5,24 ha
6,52 ha
13,28 ha
12,72 ha
46,41 ha
47,24 ha
25,78 ha
26,79 ha
32,24 ha
Gesamt: 305,43 ha
Die Flächen 4, 6a, 9, 10, 19 sind aufgrund von Größe und Zuschnitt nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen
geeignet.
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Die Fläche 2 ist aufgrund der Lage innerhalb der Sichtbeziehungen zwischen verschiedenen Ortsteilen in Jülich
bzw. Titz nicht zur Ausweisung zu empfehlen. Durch eine Ausweisung wäre davon auszugehen, dass die o.g.
Sichtbeziehungen deutlich beeinträchtigt werden würden.
Die Fläche 3 ist grundsätzlich zur Ausweisung als Konzentrationszone geeignet. Aufgrund der Tatsache, dass
innerhalb der Potentialfläche bereits zwei Windenergieanlagen errichtet wurden und darüber hinaus drei weitere
WEA in unmittelbarer Umgebung vorhanden sind. Dementgegen wird beabsichtigt, die Konzentrationszone WI4 zu
bestätigen, jedoch um keine weiteren Potentiale zu erweitern. Diese Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an:
Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet sich die
Fläche 2. Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Zwar
sind in der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft führen könnten,
jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Well-dorf,
Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare Effekte würden eintreten, wenn die
Konzentrationszone WI4 um zusätzliche Potentiale erweitert würde.
Die Fläche 7 ist insgesamt ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Das entscheidende Kriterium hierfür ist die Lage der
Fläche innerhalb des Stadtgebietes. So liegt die Fläche 7 innerhalb unmittelbaren Sichtachsen zwischen
verschiedenen Stadtteilen und würden voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschafts- und
Ortsbilds führen.
Insgesamt wird somit eine Fläche mit einer Gesamtgröße von 305,43 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies
entspricht etwa 3,37 % des Stadtgebiets (9040 ha) und circa 92,30 % der Potentialflächen (330,91 ha).
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet in substantieller
Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. In der
Rechtsprechung wird exakt diese Begründung, nämlich immer unter Verweis auf die naturräumliche Ausstattung
des Gemeindegebietes, gefordert. (gem. „Büren-Urteil“ OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 Az: 2 D 46/12.NE): Es ist
eine Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls und der örtlichen Gegebenheiten und nicht allein
nach Größenangaben erforderlich, ob „substantieller Raum“ vorliegt. Nach Abzug der harten Tabukriterien (ca.
4237 ha), die der Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen,
verbleibt in Jülich eine Gesamtfläche von ca. 4803 ha. Bei einer Ausweisung der empfohlenen
Konzentrationszonen von 305,43 ha werden ca. 6,36 % des Stadtgebietes in Jülich nach Abzug der harten
Tabukriterien ausgewiesen.
Darüber hinaus wird die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesflächen für die Stromerzeugung durch
Windenergie zu nutzen, mit etwa 3,37 % erfüllt. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass auch unter
Berücksichtigung der Ausstattung des Stadtgebietes ein substantieller Raum geschaffen wird.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse
ist möglich und wird im weiteren Verfahren angestrebt.
4
ERSCHLIEßUNG
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Dazu ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes
erforderlich.
Der Anschluss der Windkraftanalagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung.
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5
DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Der Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen überwiegend „Flächen
für die Landwirtschaft“ dar. Diese FNP-Darstellungen stehen der Windenergieplanung nicht entgegen, da die
landwirtschaftliche Nutzung auch innerhalb von Windparks ausgeübt werden kann.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen überwiegend „Flächen
für die Landwirtschaft“ dar. Diese FNP-Darstellungen stehen der Windenergieplanung nicht entgegen, da die
landwirtschaftliche Nutzung auch innerhalb von Windparks ausgeübt werden kann. Lediglich im Bereich der Fläche
20a/b entlang der Inde sind innerhalb der Konzentrationszonen Grünflächen vorzufinden.
Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“
(„Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“) sollen die Potentialflächen 1, 5, 11, 12 (12a + 12b), 13, 14, 15 und
20 (20a und 20b) als Konzentrationszone ausgewiesen und die bestehenden Konzentrationszonen „WI 1“, „WI 2“
und „WI 4“ als Konzentrationszone bestätigt werden. Diese sollen durch die überlagernde Darstellung als „Fläche
für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien, hier: Konzentrationszone für
Windenergieanlagen“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Randsignatur erfolgen. Die
bestehenden Darstellungen bleiben bestehen.
Der Zuschnitt der Konzentrationszonen basiert auf den Ergebnissen der Potentialflächenanalyse sowie den
Abgrenzungen der bestehenden Konzentrationszonen. Von einer Begrenzung der maximalen Anlagenhöhe im
Rahmen der FNP-Änderung wird nach aktuellem Kenntnisstand abgesehen, da bislang keine belastbaren
Erkenntnisse vorliegen, die eine solche Regelung erfordern und rechtfertigen würden.
Es sei angemerkt, dass sich innerhalb der Konzentrationszonen Flächen befinden können (z.B. Feldwege), die
nicht unmittelbar mit Windenergieanlagen bebaut werden können. Jedoch ist ein Überschreiten mit dem Rotor
möglich. Daher wurden diese Flächen nicht ausgeschlossen. Diese Teilflächen ändern jedoch nichts an der
grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Windenergieanlagen.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden ermittelt und in einem Umweltbericht
als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener
Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detailierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach
gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detailierungsgrad
des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren
Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
6.1
Umweltbelange
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der
Umweltbelange erfolgen. Dazu wird ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
6.1.1 Landschaftsschutz
Durch die Planung wird das Landschaftsbild verändert. Diese Veränderung ist aufgrund der bereits in räumlicher
Nähe vorhandenen Anlagen nicht so stark, wie sie es bei Inanspruchnahme einer noch nicht durch
Windenergieanlagen geprägten Fläche wäre. Die räumliche Nähe zu bereits vorhandenen Anlagen ist lediglich bei
den Konzentrationszonen 1, 11-13, 14+15 sowie den bestehenden Konzentrationszonen gegeben. Eine
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abschließende Ermittlung der Raumwirkung der Windenergieanlagen kann auf Ebene des Flächennutzungsplans,
der keine genauen Parameter der Windenergieanlagen (Anzahl, Gesamtgröße, Standorte etc.) kennt, nicht
erfolgen. Gemäß aktuellen Windenergieerlass 2015 ist zu beachten, dass Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen aufgrund der Höhen der Anlagen (>20m) in der Regel nicht
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG sind. Daher ist, wenn eine solche Anlage
zugelassen wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich
aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe
(Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge)22. Dieser Kompensationsbedarf kann in der Regel
multifunktional auch für sonstige Eingriffe in den Naturhaushalt verwendet werden.
6.1.2 Auswirkungen auf die Flora und Fauna
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen können noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Vegetation im
Plangebiet ist überwiegend von geringer ökologischer Wertigkeit und stark durch den Menschen geprägt
(Ackerbau). Im Rahmen des Umweltberichtes werden artenschutzrechtliche Aspekte in Form einer
Artenschutzprüfung betrachtet. Mögliche Auswirkungen auf diese Arten sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wurde das Artenschutzgutachten im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung für den Aspekt des Tierschutzes als Basis genutzt (Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung, Fehr, 30.05.2017). Die Artenschutzprüfung entspricht dem Vertiefungsbedarf, der für das
FNP-Verfahren notwendig wird. Erst im Rahmen der konkreten Standortplanung kann letztlich beurteilt werden, ob
funktionserhaltende Maßnahmen notwendig sind, da die genaue Lage der WEA mit ihren Kranstellflächen und der
Erschließung und die Abstände zu den Brutplätzen bekannt sein müssen. Für das FNP-Verfahren ist entscheidend,
dass ggf. mögliche Verbotstatbestände mit Hilfe von Vermeidungsmaßnahmen geheilt werden können.
6.1.3 Auswirkungen auf Boden, Wasser / Grundwasser, Luft und Klima
Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die Flächen überwiegend landwirtschaftlich genutzt
werden. Durch die Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der
Fundamente und ggf. für den Wegeausbau entstehen.
Boden:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Flächennutzungsplanes wurden folgende Hinweise aufgeführt:
Seitens des Geologischen Dienstes NRW wurde mit Schreiben vom 06.10.2016 vermerkt, dass sich die Fläche
20a/b im Bereich des bereits verfüllten Tagebaus Inden befindet. Es wird empfohlen, den Baugrund objektbezogen
zu untersuchen und zu bewerten. Die Flächen 11-15 befinden sich teilweise im Einflussbereich des Frauenrather
Sprungs. Es wird empfohlen, den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Bezüglich der
Flächen 1 und 5 wird ebenfalls empfohlen eine objektbezogene Untersuchung und Bewertung des Baugrundes
vorzunehmen. Darüber hinaus werden folgende Hinweise aufgeführt:
- Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten"
heranzuziehen.
- Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 sind die Bedeutungsklassen für
Türme, Masten und Schornsteine gemäß DIN EN 1998, Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine" sowie die
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Windenergieerlass 2015 NRW, 8.2.2.1
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entsprechenden Bedeutungsbeiwerte zu beachten.
- Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt.
Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen
und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Windenergieanlagen
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 "Türme,
Masten und Schornsteine".
- Die geplanten Konzentrationszonen für die Windenergie im Stadtgebiet von Jülich liegen in der Erdbebenzone 3 I
geologischen Untergrundklasse S. Bei der Planung und Bemessung der Windenergieanlagen sind entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen.
- Auf die Berücksichtigung der Bedeutungsklassen für Bauwerke gemäß DIN EN 1998-6:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die entsprechende Einstufung obliegt der
Genehmigungsbehörde.
Seitens des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege wurden mit Schreiben vom 04.10.2016 folgende Hinweise
aufgeführt:
- Die vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen liegen naturräumlich innerhalb der Jülicher Lössbörde, deren
fruchtbare Böden seit ca. 7000 Jahren, seit der Jungsteinzeit, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt
wurde, wie archäologische Untersuchungen im Vorfeld des Braunkohletagebaus gezeigt haben. Im Folgenden
werden die einzelnen Konzentrationszonen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht im Einzelnen bewertet.
- Konzentrationszone 1: Es ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zone 1 jungsteinzeitliche und römische
Siedlungsreste erhalten haben.
- Konzentrationszone 5: Innerhalb der Konzentrationszone 5 ist neben vorgeschichtlichen und römischen
Siedlungsstellen, deren Erhaltung und Abgrenzung noch nicht geklärt sind, mit Relikten des II. Weltkrieges zu
rechnen.
- Konzentrationszone 11: Zone 11 grenzt unmittelbar nördlich an den Merzbach. Die Forschungen gerade in den
Braunkohletagebauen haben nachgewiesen, dass Gewässer und ihre angrenzenden Hanglagen für die Anlage von
Siedlungen besonders bevorzugt wurden. Diese Forschungserkenntnisse zeigt auch das Bodendenkmal DN 110
(paläolithisches Jagdlager, jungsteinzeitliche Siedlung, eisenzeitliche Siedlung Ederer Weg), das innerhalb der
Konzentrationszone 11 liegt. In Abstimmung mit dem LVR wird im nachgelagerten Verfahren gewährleistet werden,
dass keine Überplanung des Bodendenkmals erfolgt.
- Konzentrationszonen 12a, 12b und 13: Im Bereich der Zone 12b ist mit bandkeramischen Siedlungsresten zu
rechnen, während in den Zonen 12 a und 13 die zu der Siedlung gehörenden neolithischen Wirtschaftsflächen
liegen könnten.
- Konzentrationszone 14: Innerhalb der Zone 14 deutet eine 60 x 60 m große Konzentration römischer Ziegel und
Scherben auf mehrere Gebäude eines römischen Landgutes hin. Aufgrund fehlender systematischer
Untersuchungen sind aber keine Aussagen zur Erhaltung und Abgrenzung dieses Bodendenkmals möglich.
- Konzentrationszone 15: Aufgrund seiner überregionalen Bedeutung gehört die Via belgica und ein
entsprechender Schutzraum von 50 m für mögliche begleitende militärische und zivile Infrastruktur sowie Gräbern
zum landesbedeutsamen Kulturlandschaftsraum, der laut Landesentwicklungsplan von 2007 in seinen
wertbestimmenden Merkmalen im Flächennutzungsplan gesichert werden soll. Via belgica incl. des Schutzraums
von 50 m ist daher von Seiten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege als harte Tabuzone zu werten. Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wurde dieser Stellungnahme gefolgt. Der entsprechende Bereich wurde aus der
Planung herausgenommen.
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- Konzentrationszone 20: Zone 20 liegt im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebau. Hier ist die ehemalige
Kulturlandschaft bereits zerstört, so dass hier keine Kulturgüter mehr zu erwarten sind. Hier bestehen keine
Bedenken.
Darüber hinaus wird auf die archäologische Bedeutung der Flächen sowie die möglichen daraus resultierenden
Einschränkungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW)
hingewiesen.
Seitens der RWE Power AG wurden mit Schreiben vom 07.10.2016 folgende Hinweise aufgeführt:
- Konzentrationszone 5: Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104,
in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage 2 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN
18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
- Konzentrationszonen 11-15: Wie Ihnen bereits durch unsere Stellungnahme vom 11.09.1998 zur Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes bekannt ist, werden im Plangebiet die Bereiche der Teilflächen 4 und 5 von der
bewegungsaktiven tektonischen Störung "Frauenrather Sprung" gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung
treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.
Wir haben Ihnen daher in den Anlage 4 und 5 den jeweiligen Bereich "rot" gekennzeichnet, der bei einer
zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung (Windkrafträder) freizuhalten ist. Dies gilt auch für
Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden
dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 in einem Teil des
Plangebietes, wie in den Anlagen 4 und 5 "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN
18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
- Konzentrationszone 20a/b: Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund
aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der
anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende
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Gegebenheiten zu beachten:
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner
unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung
der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens
angepasst werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass im Gründungsbereich eines Bauwerkes
auf Kippenböden ein inhomogener Baugrund angetroffen wird. Die Kippenböden können von unterschiedlicher
Tragfähigkeit, sehr wasserempfindlich und sehr frostempfindlich sein.
Allerdings sollte vor einer eventuellen Bebauung von verkipptem Gelände in Anbetracht der zu erwartenden
Kippensetzungen die Vollsatzungszeit abgewartet werden. Die relative Vollsatzung ist erreicht, wenn die Setzung
unter 1 cm / Jahr absinkt. Da die auszuweisende Fläche teilweise noch nicht vollständig verkippt wurde, wird die
Kippenvollsatzung hier bereichsweise erst nach einer Liegezeit von ca. 15 Jahren erreicht sein. Zur Vermeidung
von Satzungsschäden sollte eine Bebauung bis dahin zurückgestellt werden. Über die Vollsatzungszeit hinaus
schreitet die Kippensatzung zwar noch fort, nimmt aber weiterhin stetig ab und ist im Allgemeinen für Planungen
nicht mehr relevant. Die Bebaubarkeiten aus heutiger Sicht sind in der Anlage 6 dargestellt.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu
berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den
großräumigen Satzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten auch kleinräumige Satzungsunterschiedet Mulden
auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere
Gründung z.Bsp. mit Rüttelstopfpfählen hilft, diese kleinräumigen Satzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20 Jahren über einen angenommenen
Fundamentdurchmesser von ca. 16 m infolge der Kippensatzung an einzelnen Standorten auftreten.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen
Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB in den Planteil des
Flächennutzungsplanes aufzunehmen:
• Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und
seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach
Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12
Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die
Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit
unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite,
vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
• Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der
Normblätter der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen"
und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
Eine Nutzung der Flächen ist in Teilbereichen erst möglich, wenn die Bergaufsicht beendet ist. Ab diesem Zeitpunkt
endet die Sperrwirkung des Braunkohlenplanes und die Fläche steht wieder anderen Planungen offen.
Außerdem teilen wir Ihnen mit, dass sich im angegebenen Bereich Rohrleitungen der RWE Power AG befinden.
Diese Rohrleitungen sind dinglich gesichert. Eine Schutzstreifenbreite von 6m ist einzuhalten. Die Bereiche müssen
jederzeit frei zugänglich sein und eine Überbauung ist nicht gestattet. Ferner liegt der Planungsraum innerhalb der
Rekultivierung des Tagebaus Inden. Bei den Planungen ist der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II
mit seinem in Kapitel 6.1 Ersatzstraßen festgelegten Ziel der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Für
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den zwischenörtlichen Straßenverkehr im Bereich zwischen Aldenhoven, Kirchberg und Schophoven sowie für die
Anbindung dieses Verkehrs an das regionale Straßennetz ist eine Straßenverbindung entsprechend dem
Rekultivierungsfortschritt vorzusehen.
Des Weiteren darf der Betrieb des Kraftwerk Weisweiler und des Tagebau Inden durch den Bau bzw. Betrieb von
Windkraftanlagen (insbesondere schalltechnisch) nicht beeinträchtigt werden.
Eine abschließende Klärung des Belangs erfolgt im nachgelagerten Verfahren.
Wasser / Grundwasser:
Seitens des Erftverbandes wurde mit Schreiben vom 05.10.2016 aufgeführt, dass im Plangebiet aktive sowie
inaktive Grundwassermessstellen befinden. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der
Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand
dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht
zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Die Lagen der
Grundwassermessstellen werden im nachgelagerten Verfahren berücksichtigt.
Seitens des Kreises Düren wurde mit Schreiben vom 11.10.2016 aufgeführt, dass die Flächen von den
Fließgewässern „Ungerhausener Graben“ und „Hoengener Fließ“ durchflossen werden. Im nachgelagerten
Verfahren sind ausreichende Abstände zu den Fließgewässern einzuhalten. In diesem Zusammenhang sind beim
„Hoengener Fließ“ weiterhin die geplanten Umsetzungsmaßnahmen aus der Bewirtschaftungsplanung (vgl.
Umsetzungsfahrplan) zu berücksichtigen. Im Bereich der Fläche 20 a/b wird das Plangebiet von dem
Fließgewässer 100 durchquert. Das Fließgewässer einschließlich seiner Uferrandstreifen wurden im Rahmen der
Rekultivierung angelegt und in einem Gewässerausbauverfahren wasserrechtlich durch die Bezirksregierung
Arnsberg (früher: Landesoberbergamt) genehmigt. Das Fließgewässer darf sich innerhalb des angelegten Korridors
frei entwickeln. Im Rahmen des nachgelagerten Verfahren sind ausreichende Abstände zu den geplanten
Windenergieanlagen einzuhalten.
Die Windenergieanlagen werden sich darüber hinaus nicht nennenswert auf das Schutzgut Wasser auswirken. Die
Versiegelung ist gering, so dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf natürlichem Wege weiterhin
möglich ist. Das Grundwasser wird durch die Planung nicht berührt.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft werden als sehr gering beurteilt.
6.1.4 Auswirkungen auf den Menschen/ Immissionen
Entsprechend § 1 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden.
Bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie sind hierbei besonders die Belange des
Schallschutzes und des möglichen Schattenwurfs zu beachten. Aus diesen Gründen werden im weiteren Verlauf
des Verfahrens bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Schall- und Schattenwurfgutachten erstellt
werden.
Für die Naherholung hat das Plangebiet aufgrund seiner agrarischen Nutzung selbst nur eine geringe Bedeutung.
6.1.5 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Seitens des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege wurden mit Schreiben vom 04.10.2016 folgende Hinweise
aufgeführt:
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- Die vorgesehenen Windkraftkonzentrationszonen liegen naturräumlich innerhalb der Jülicher Lössbörde, deren
fruchtbare Böden seit ca. 7000 Jahren, seit der Jungsteinzeit, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt
wurde, wie archäologische Untersuchungen im Vorfeld des Braunkohletagebaus gezeigt haben. Im Folgenden
werden die einzelnen Konzentrationszonen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht im Einzelnen bewertet.
- Konzentrationszone 1: Es ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zone 1 jungsteinzeitliche und römische
Siedlungsreste erhalten haben.
- Konzentrationszone 5: Innerhalb der Konzentrationszone 5 ist neben vorgeschichtlichen und römischen
Siedlungsstellen, deren Erhaltung und Abgrenzung noch nicht geklärt sind, mit Relikten des II. Weltkrieges zu
rechnen.
- Konzentrationszone 11: Zone 11 grenzt unmittelbar nördlich an den Merzbach. Die Forschungen gerade in den
Braunkohletagebauen haben nachgewiesen, dass Gewässer und ihre angrenzenden Hanglagen für die Anlage von
Siedlungen besonders bevorzugt wurden. Diese Forschungserkenntnisse zeigt auch das Bodendenkmal DN 110
(paläolithisches Jagdlager, jungsteinzeitliche Siedlung, eisenzeitliche Siedlung Ederer Weg), das innerhalb der
Konzentrationszone 11 liegt. In Abstimmung mit dem LVR wird im nachgelagerten Verfahren gewährleistet werden,
dass keine Überplanung des Bodendenkmals erfolgt.
- Konzentrationszonen 12a, 12b und 13: Im Bereich der Zone 12b ist mit bandkeramischen Siedlungsresten zu
rechnen, während in den Zonen 12 a und 13 die zu der Siedlung gehörenden neolithischen Wirtschaftsflächen
liegen könnten.
- Konzentrationszone 14: Innerhalb der Zone 14 deutet eine 60 x 60 m große Konzentration römischer Ziegel und
Scherben auf mehrere Gebäude eines römischen Landgutes hin. Aufgrund fehlender systematischer
Untersuchungen sind aber keine Aussagen zur Erhaltung und Abgrenzung dieses Bodendenkmals möglich.
- Konzentrationszone 15: Aufgrund seiner überregionalen Bedeutung gehört die Via belgica und ein
entsprechender Schutzraum von 50 m für mögliche begleitende militärische und zivile Infrastruktur sowie Gräbern
zum landesbedeutsamen Kulturlandschaftsraum, der laut Landesentwicklungsplan von 2007 in seinen
wertbestimmenden Merkmalen im Flächennutzungsplan gesichert werden soll. Via belgica incl. des Schutzraums
von 50 m ist daher von Seiten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege als harte Tabuzone zu werten. Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wurde dieser Stellungnahme gefolgt. Der entsprechende Bereich wurde aus der
Planung herausgenommen.
- Konzentrationszone 20: Zone 20 liegt im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebau. Hier ist die ehemalige
Kulturlandschaft bereits zerstört, so dass hier keine Kulturgüter mehr zu erwarten sind. Hier bestehen keine
Bedenken.
Darüber hinaus wird auf die archäologische Bedeutung der Flächen sowie die möglichen daraus resultierenden
Einschränkungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW)
hingewiesen.
Seitens des LVR-Amts für Denkmalpflege wurde mit Schreiben vom 07.10.2016 auf die Bedeutung hinsichtlich ihrer
Raumwirksamkeit der folgenden denkmalgeschützten Objekte hingewiesen:
6.2
Einzelhofanlage Gut Ungershausen, Gemeinde Aldenhoven
Burg Engelsdorf in der Ortslage Engelsdorf, Gemeinde Aldenhoven
Weitere Auswirkungen
militärische Produktfernleitung (Pipeline)
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Seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) wurde
mit Schreiben vom 12.09.2016 mitgeteilt, dass eine militärisch genutzte bzw. betriebene Produktfernleitung
(Pipeline) durch die Planungen betroffen ist. Es gibt zum Abstand von Windenergieanlagen zu Produktfernleitungen
keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Das Vorhandensein der Produktfernleitung führt
nicht dazu, dass die gesamt geplante Konzentrationszone ihre Eignung verliert. Einschränkungen in der
Standortwahl der Windenergieanlagen sind möglich. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten
Verfahren.
7
VERFAHRENSSTAND
Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen. Für diese Änderung erfolgte am 01.06.2015 im Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss der Aufstellungsbeschluss. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 12.09.2016 bis 04.11.2016 einschließlich.
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen.
Details der Planung sollen über Bebauungspläne geregelt werden.
8
KOSTEN
Der Stadt Jülich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung
gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Jülich abgesichert, soll das Verfahren von den Antragstellern
durchgeführt und die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten von ihm getragen werden.
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