Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anl. B 194-2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32

Inhalt der Datei

Anlage B zur SV 194/2017 Inhaltsverzeichnis Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 1 Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016 .................................................................................. 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 2 Abstand zur Wohnbebauung ............................................................................................................ 1 Abstände Merscher Höhe ................................................................................................................. 1 Lärm ................................................................................................................................................. 2 Abstände zu Straßen ........................................................................................................................ 2 Artenschutz....................................................................................................................................... 3 Flugplatzbereiche ............................................................................................................................. 3 Wirtschaftlichkeit ............................................................................................................................... 4 Erdbebenzone .................................................................................................................................. 6 Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 ................................................................ 7 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.7.a 2.7.b 2.7.c 2.7.d 2.7.e 2.7.f 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 Einleitung .......................................................................................................................................... 7 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher ...................... 8 2. Schutzabstände zu Broich/Mersch bzw. interkommunalen Gewerbegebiet "Merscher Höhe" werden unterschritten ....................................................................................................................... 9 3. Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe ........................... 12 4. Angrenzende Ortschaften sind vor weiteren Belastungen zu schützen und Entwicklungspotentiale zu sichern .................................................................................................. 15 5. Nicht nachvollziehbare Gesamtplanung und fehlerhafte Abwägung von Potentialflächen .......... 16 6. Faktische Nichteignung der Fläche 5; bei Umsetzung Haftungsgefahren für die Stadt Jülich .... 19 Abstände ...................................................................................................................................... 19 Erdbebengefahr ........................................................................................................................... 19 Tektonik ....................................................................................................................................... 20 Richtfunk ...................................................................................................................................... 20 Abstände zu Straßen ................................................................................................................... 21 Zusammenfassung....................................................................................................................... 24 Fazit: ............................................................................................................................................... 25 Landschaftsschutz/Erholung: .......................................................................................................... 25 Bodendenkmäler: ........................................................................................................................... 27 Annex: Erläuterung zu Punkt 3 "Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe: .............................................................................................................................. 29 Exkurs Landschaftsplan Ruraue ..................................................................................................... 33 Fußnoten ........................................................................................................................................ 37 3 REA GmbH vom 20.09.2016 ............................................................................................................ 39 4 Breuer, Herbert & Christa vom 29.09.2016 .................................................................................... 41 4.1 4.2 4.3 4.4 Einleitung ........................................................................................................................................ 41 Landschaftsschutz .......................................................................................................................... 41 Abstände ........................................................................................................................................ 42 Umweltbelange ............................................................................................................................... 42 I / II Inhaltsverzeichnis 4.5 4.6 4.7 4.8 5 Landschaftsbild ............................................................................................................................... 43 Immobilienwerte ............................................................................................................................. 44 Generelle Stadtentwicklung ............................................................................................................ 44 Artenschutz..................................................................................................................................... 45 MVV Windenergie vom 11.10.2016 ................................................................................................. 45 5.1 5.2 5.3 5.4 Einleitung ........................................................................................................................................ 45 1. Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 3 in der künftigen Konzentrationszone ..................... 46 2. Konsistente Anwendung harter und weicher Kriterien ................................................................ 48 3. Nichtberücksichtigung der Potenzialfläche 4 (östlich der bestehenden Konzentrationsfläche Welldorf-Güsten des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 2003) der Standortuntersuchung: ................................................................................................................... 48 6 Ossenkopp, Benedikt vom 01.11.2016 .......................................................................................... 49 7 Ossenkopp, Gabi vom 31.10.2016.................................................................................................. 51 8 Ossenkopp, Juliane vom 01.11.2016 ............................................................................................. 52 9 Ossenkopp, Thomas vom 31.10.2016 ............................................................................................ 54 10 Claßen, Heinz-Peter vom 04.11.2016 ............................................................................................. 55 10.1 10.2 10.3 10.4 Ergänzung ...................................................................................................................................... 55 Artenschutz..................................................................................................................................... 56 Erdbebengefahr .............................................................................................................................. 57 Schall .............................................................................................................................................. 57 Legende: Frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen II / II Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ortslage Severich wird in der Standortuntersuchung nicht als Siedlungsfläche, sondern nur als Ansammlung von Einzelgehöften gewertet. Zur Siedlung fehlt es der Ortschaft an Gewicht. Dies entspricht auch der Darstellung der Ortslage im Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz als Freiraum. Aus diesen Gründen wurde zu Severich nur ein Abstand von 500 m angesetzt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016 1.1 Abstand zur Wohnbebauung Bei der Zone 1 ist der Abstand zur Wohnbebauung in Sevenich kleiner als 1000m. Den Bewohnern von Sevenich wird eine Belastung durch Jülicher Windräder zugemutet, die bei Jülicher Bürgern nicht erfolgen würde. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 1.2 Abstände Merscher Höhe Bei Unterbringung von Flüchtlingen auf der Merscher Höhe wird diesen Menschen der Abstand von 1000m zu Windkraftanlagen (Zone 5) verwehrt. Der durch WKA in 500 m Abstand verursachte Lärm kann am Modellflugplatz in Merzenhausen hautnah erlebt werden. Nachts ist an Schlafen im Zelt kaum möglich. Dieser Lärm würde den Flüchtlingen und Mitarbeitern dauerhaft zugemutet. In der Standortuntersuchung werden nur Siedlungsflächen mit einem Schutzabstand von 1.000 m versehen. Bei der Flüchtlingsunterkunft handelt es sich nicht um eine Siedlungsfläche. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine befristete Unterbringung handelt. Im Genehmigungsverfahren sind die Schallauswirkungen detailliert zu prüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, sofern die Flüchtlingsunterkunft zu diesem Zeitpunkt noch besteht. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 1 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. In diesem Zusammenhang sind die Vorbelastungen der bestehenden Windparke bei der Erstellung der immissionsrechtlichen Gutachten zu berücksichtigen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 1.3 Lärm Durch den zukünftigen Windpark Boslar sind die Lärmgrenzwerte für Boslar, Mersch und Broich ausgeschöpft. Windräder in Zone 5 werden zu Überschreitung von Lärmgrenzwerten vor allem in der Nacht führen, die durch Laufzeitreduzierungen der WKA zu kompensieren sind. Dadurch würde die Wirtschaftlichkeit eingeschränkt. Das geplante interkommunale Gewerbegebiet wird Einschränkungen beim Gewerbelärm erfahren und unter Lärmdenkmalschutz gestellt. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 1.4 Abstände zu Straßen Straßen NRW fordert für den Windpark Boslar einen Abstand zur Autobahn vom 1,5 fache der Anlagenhöhe von Rotorspitze zum Fahrbahnrand. Analog entfällt ein Bereich von ca. 300-350 m beidseitig der Autobahn im Jülicher Bereich für Zone 1 und 5. Dies ist nicht korrekt: „Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten". Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 2 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der ASP heißt es hierzu: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 1.5 Artenschutz Rot Milan und Rohrweihe wurden im Bereich der Zone 5 mehrfach beobachtet und auch fotografiert. Dies steht in Widerspruch zu Ihren Gutachtern, die keine gefährdeten Tierarten in den untersuchten Bereichen entdeckt haben wollen. „Innerhalb der Untersuchungsfläche wurde zudem gelegentlich die Rohrweihe gesichtet. Im Rahmen der daraufhin im Jahr 2014 durchgeführten Raumnutzungsanalyse konnte der Schwerpunkt der Beobachtungen der Rohrweihe für den Bereich südlich der Ortschaft Hottdorf ermittelt werden; hier zeigte ein paar revieranzeigendes Verhalten, so dass von einer Brut auszugehen ist. Dieser Bereich liegt etwa 3,1 km entfernt der Planfläche „5“. Mit Hilfe der Untersuchung konnte sehr klar belegt werden, dass es im Bereich der hier zu besprechenden Planfläche weder Brutplätze der Rohrweihe gibt, noch dass es innerhalb der Fläche essenzielle Nahrungshabitate gibt. Dies gilt auch für andere windkraftsensible Großvogelarten.“ 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Demnach werden artenschutzrechtliche Belange nicht verletzt. 1.6 Flugplatzbereiche Flugplatzbereiche sind harte Ausschlusskriterien. Der UL – Flugplatz Linnich Boslar wird in Ihren Standortuntersuchungen nicht einmal erwähnt. Die aktuelle Platzrunde erstreckt sich über das komplette Gebiet der Zone 5 wie in der Skizze unten dargestellt. Dem Hinweis wird gefolgt. Im Rahmen der Standortuntersuchung wird der Ul-Flugplatz Linnich Boslar verortet und erwähnt. Ausschlusskriterien können aus Sicht der Stadt Jülich lediglich innerhalb des eigenen Stadtgebietes definiert werden. Inwiefern die geplanten WEA die Platzrunde bzw. den Flugplatz beeinträchtigen, wird im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens geklärt. Dies ist nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 3 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wird weiterhin von einer Wirtschaftlichkeit der Konzentrationszonen ausgegangen. Für viele der Flächen stehen bereits spätere Betreiber fest, die privatrechtliche Pachtverträge mit den Landwirten geschlossen haben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Gutachten der BI „Für Windkraft mit Augenmaß“ und der FH Aachen zeigen auf, wie sehr WKA die Sicherheit des Flugbetriebs einschränken und gefährden. Beide Gutachten befinden sich im Anhang. 1.7 Wirtschaftlichkeit WKA sind privilegierte Bauwerke, die im Außenbereich errichtet werden dürfen. Nach Windenergieerlass muss ihnen substanziell Raum eingeräumt werden. Sie müssen laut Windenergieerlass allerdings auch wirtschaftlich sein. Folgende Punkte stellen die Wirtschaftlichkeit in Frage: Aus dem Bericht des Report Mainz vom 04.09.2014: Sind Windräder bundesweit ein Minusgeschäft? Werner Daldorf arbeitet für den Bundesverband Windenergie, der Lobbyarbeit für Windkraft macht. Er hat mehr als 1.200 Jahresabschlüsse von Windparks aus den vergangenen 13 Jahren verglichen. Sein Fazit: Zwei Drittel der 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs- 4 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windparks im Binnenland machen Verluste – trotz der Subventionen. vorschlag Verwaltung. der O-Ton, Werner Daldorf, Bundesverband Windenergie: »Das ist verdammt viel, und da kann man eben nur sagen, da ist die Planung nicht gut genug gemacht worden, es wurde zu wenig gemessen, es wurden die Windgutachten nicht vorsichtig genug ausgewertet, wenn überhaupt Windgutachten da waren. Und es sind im Binnenland viele schwache Standorte bebaut worden, an denen nichts zu verdienen ist.« 6m/s Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe wie vom Büro VDH dargestellt, bedeutet, dass aktuelle WKA durchschnittlich nur mit 1/5 bis 1/4 ihrer Nennleistung betrieben werden. Vergleiche LeistungskurvenBinnenland- WEA.xls im Anhang. Zu gering geplante Abstände zwischen den WKA führen zu Abschaltung wegen Überschreitung der Turbulenzintensität, weil auf Dauer die Standsicherheit der Anlagen gefährdet wird. Beispiel: Beim geplanten Windpark Boslar müssen Anlagen bei vorgegebenen Windrichtungen und stärken abgeschaltete werden. (Anlagen Turbulenzgutachten.pdf und Belastung durch Turbulenzintensität- Auszug.pdf). Es ergibt sich, dass von 5 Windrädern effektiv nur 4,3 WKA im Jahresschnitt betrieben werden. Damit sinkt die Wirtschaftlichkeit erheblich. Die ausgewiesenen Zonen lassen bei Bebauung mit mindestens drei Windrädern kaum größeren Abstände als im Windpark Boslar zu. Dies führt zu ähnlichen 6 m/s Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe stellt gleichzeitig einen Minimumwert dar. In Wirklichkeit ist davon auszugehen, dass Windgeschwindigkeiten in einer größeren Hohe relevant werden, da auch die WEA größere Gesamthöhen erreichen werden. Die einzelnen Standorte der Flächennutzungsplan nicht geregelt. Anlagen werden im 5 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Beschränkungen Turbulenzen. wegen der Standsicherheit der WKA Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur mittelbar. Es wird ein Verweis auf die Erdbebenzone in die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, wegen Die folgende Darstellung zeigt Ellipsen um mögliche Standorte der WKA mit 800m Ausdehnung in Hauptwindrichtung und 500m quer dazu, wie im Windenergieerlass NRW 2015 beschrieben. Die Überschneidungen der Ellipsen zeigen, wo mit gegenseitiger Beeinflussung der WKA durch Turbulenzen zu rechnen ist. Nur wenn sich die Ellipsen nicht überschneiden, muss keine Abschaltung einzelner WKA wegen Turbulenzen befürchtet werden. 1.8 Erdbebenzone Die Stadt Jülich liegt in einer Erdbebenzone Stufe III S (hohe Gefährdung). Nur durch eine entsprechende Standortwahl kann sichergestellt werden, dass umstürzende WKA nicht auf die Autobahn 6 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag oder andere Wege fallen. Begründung aufgenommen. dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 2 Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 2.1 Einleitung Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Offenlage zur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erweitern wir als Bürgerinitiative sowie die nachfolgende genannten Einzelpersonen - Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich - Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich - Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich - Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. - Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441Linnich - Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441Linnich - Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441Linnich - Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich - Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich - Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441Linnich 7 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag - Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441Linnich - Boslar unsere Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und Mersch) wie folgt: 2.2 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher Das Planungsbüro hat am 15.10.2015 eine Stellungnahme zur "Behandlung der Ortslage Serrest im Rahmen der Standortuntersuchung" erstellt (siehe Anlage). Im Kern ging es um die Frage, ob um Serrest als Außenbereichslage anstatt des dafür in der Standortuntersuchung vorgesehenen Abstandes von 500 Meter auch 1.000 Meter zulässig sind. Dabei kam das Planungsbüro zur folgenden 1 Bewertung: "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diesseits keine Möglichkelt gesehen wird, systemwidrig auf Serrest 1.000 m anzuwenden...Wir empfehlen daher, Serrest wie ursprünglich vorgesehen, mit einem 500 m Abstand zu versehen" Begründet wird dieses Fazit u.a. mit der anzuwendenen Einheitlichkeit 2 der Kriterien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. So heißt es: Die Darstellung wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. "Das hierdurch gebildete Raster, welches - über das Gemeindegebiet gelegt - die Potentialflächen filtert, "kann seine Aufgabe, die Potentialflächen zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien [...] ist bei der 3 Ermittlung der Potentialflächen kein Raum." Auf den hier in Rede stehenden Abstand zur Ortslage Serrest ergibt sich daher, dass dieser dem im Rahmen der Standortuntersuchung gewählten Abstand für vergleichbare Ortslagen entsprechen muss (einheitliche Anwendung der abstrakt definierten Kriterien). Nur eine Standortuntersuchung, die dem Grundsatz der einheitlichen Anwendungen der Kriterien Rechnung trägt und darüber hinaus städtebaulich begründete Kriterien aufstellt, erzeugt die gewünschte 8 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ausschlusswirkung bzw. wird - jedenfalls in diesem Punkt - einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der oben im Rahmen der Fragestellung skizzierte Beschluss würde diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen, kann daher keineswegs als rechtssicher bezeichnet werden." Gegen das eigene bessere Wissen hat das Planungsbüro in der vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000 Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter Abstand berücksichtigt (z.B. in Broich wie weiter unten erläutert). Damit wird in der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend einzuhaltende Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen und somit ist die Planung gem. der o.g. Einwertung des Planungsbüro als nicht rechtssicher zu bezeichnen. Eine nicht rechtssichere Planung öffnet der Verspargelung des Stadtgebietes Jülich außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen "Tür und Tor". In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der Schutzabstand zu Serrest inzwischen erneut auf 500 m definiert. Außenbereich Broich: Die Anwesen Merscher Gracht 5 (Familien Jumpertz) bzw. Merscher Gracht 7 in Broich werden zum Außenbereich gezählt, obwohl diese 4 unmittelbar an den Innenbereich der Ortslage Broich angrenzen. Von daher ist hier gem. den o.g. Erläuterungen auch der 1.000 MeterAbstand zu ziehen ab den Grundstücksgrenzen der Flurstücke 23 bzw. 25. Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Schutzabstand wurde auf 1000 m erhöht. Da diese beiden Anwesen im Bebauungszusammenhang mit der Ortslage Broich zu sehen sind, wird gleichzeitig hiermit der Antrag gestellt, diese zukünftig in den Innenbereich der Ortschaft Broich wie oben beschrieben aufzunehmen (wodurch sowieso der 1.000 MeterAbstand zur WKA-Zone anzulegen ist). 2.3 2. Schutzabstände zu Broich/Mersch bzw. interkommunalen Gewerbegebiet "Merscher Höhe" werden unterschritten Gemäß Standortuntersuchung sind Schutzabstände zu Siedlungsbereichen 1.000 Meter und vom geplanten interkommunalen Der Schutzabstand wird in allen Dokumenten mit 850 m bezeichnet. Ein Abgleich mit dem FNP der Stadt Jülich (bzw. den FNPÄnderungen) hat stattgefunden. Diese wurden in die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, 9 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gewerbegebiet 850 Meter einzuhalten. Standortuntersuchung eingearbeitet. dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Dabei "wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich ausgewiesenen Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Stadt zu behindern. Ebenfalls wurden über Innenbereichssatzung gesicherte 5 Siedlungsbereiche als Ausschlussbereiche dargestellt." Diese Mindestabstände sowohl für die Ortschaften Broich/Mersch als auch das geplante Interkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe unterschritten. Dies lässt sich anhand der Grenzen der aktuellen Flächennutzungspläne nachweisen (siehe hierzu z.B. KISS-System des 6 Kreises Düren bzw. beigefügten aktuellen FNP des Gewerbegebiet Merscher Höhe, anhand dessen sich ein größere Ausdehnung ergibt als sich in den Analysekarten des Planungsbüro) Das in Aufstellung befindliche interkommunale Gewerbegebiet auf der Merscher Höhe wurde mit einem Schutzabstand von 850 m umlegt. Dabei dienten die Inhalte der 5. Sitzung des Regionalrates der Bezirksregierung Köln am 25. September 2015 als Grundlage für die Verortung des zukünftigen Gewerbegebietes. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Somit sind alle Belange berücksichtigt worden. 10 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 11 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Somit mangelt es auch hier an der einheitlichen Anwendung von Kriterien mit den geschilderten Auswirkungen bzgl. der Rechtssicherheit der Planung. Nota Bene: Im Gegensatz zu anderen Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde bei den weichen Tabukriterien auf S.11/S.23 der Schutzabstand zum geplanten interkommunalen Gewerbegebiet teilweise auf 500 Meter festgelegt und muss auch hier auf 850 Meter wie an anderer Stelle angegeben korrigiert werden. Der Schutzabstand wird in allen Dokumenten mit 850 m bezeichnet. 2.4 3. Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe In der Standortuntersuchung heißt es: "Das in Aufstellung befindliche interkommunale Gewerbegebiet auf der Merscher Höhe...wird mit einem Schutzabstand von 850m umlegt....Der geplanten Ansiedlung eines solches Vorhabens ist innerhalb des Stadtgebietes inzwischen nur noch in diesem Bereich möglich, sodass dieser Planung eine besondere Bedeutung zukommt... Zum Schutz des geplanten Gewerbegebiets wurde bereits ein großzügiger Schutzabstand von 850 m festgelegt. Darüber hinaus sind im Genehmigungsverfahren die konkreten Schallauswirkungen zu überprüfen. Die ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Um eine Überlagerung der Lärmpegel von Gewerbegebiet und WEA zu vermeiden und den Wohngebieten in unmittelbarer Umgebung einen ausreichenden Schutz zu bieten, wurde der Schutzabstand somit auf 850m festgelegt.“ Bei der Beurteilung ist allerdings der in unmittelbarer Nähe zur Fläche 5 von der Stadt Linnich geplante Windpark Boslar (WEA 1-5) zu berücksichtigen, wie die nachfolgende Abbildung zeigt: Der Windpark Boslar ist nicht Gegenstand der hiesigen FNPÄnderung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 12 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Trotz Festlegung eines (willkürlichen und wie oben erläutert unterschrittenen) Schutzabstandes wird das geplante interkommunale Gewerbegebiet "Merscher Höhe" aus folgenden Gründen alleine durch die Windkraftplanungen der Stadt Linnich für den unmittelbaren angrenzenden Windpark Linnich-Boslar gefährdet: Die übrigen Aussagen (insbesondere zum Windpark Boslar) werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht das gegenständliche Bauleitplanverfahren. Beschlussvorschlag • Richtwerte für Schattenwurf/Schall werden in Mersch bereits durch den 13 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geplanten Windpark Linnich-Boslar überschritten bzw. ausgeschöpft => Schall-Gutachter der Bürgerinitiative wertet WEA Boslar als sehr kritisch (insbesondere in der Nacht): "Zulässige Schall-Immissionspegel sind nach TA-Lärm in der kritischen Nachtzeit kaum bzw. praktisch nicht herstellbar." • Schall-Gutachter der Bürgerinitiative empfiehlt Geräuschkontingentierung für das Gewerbegebiet Merscher Höhe schon im Hinblick auf den Windpark Linnich-Boslar, "um weitere Vorhaben nicht durch die künftige Vorbelastungen infolge der Windenergieanlagen mit extremen Auflagen beschränken zu müssen". • Die Stadt Linnich hat bei den eigenen Planungen keine Geräuschkontingentierung berücksichtigt, was möglicherweise auch mit einem fehlenden Hinweis der Stadt Jülich auf das geplante interkommunale Gewerbegebiet im Rahmen der Anhörung Träger öffentlicher Belange zurückzuführen ist. • Gewerbliche Vorbelastungen für den Windpark Boslar sind nicht berücksichtigt worden (insbesondere in Broich und Mersch) und sind zusätzlich zu berücksichtigen • Praxismessungen des vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) beauftragten Gutachters Uppenkamp bei Windenergie-Anlagen (sog. "Uppenkamp-Gutachten") lassen in Zukunft deutlich höhere Schallzuschläge erwarten als die bislang z.B. für den Windpark Boslar verwendeten mathematischen Ansätze. Somit ist mit größeren Überschreitungen der Schallwerte zu rechnen. Es wird auf die Erläuterungen im Annex bzw. die Anhänge bzgl. der Gutachten von Prof. Siebel bzw. zum Uppenkamp-Gutachten hingewiesen. Da vorgenannte Aussagen nur für den Windpark Boslar gelten, würde sich die Stadt Jülich durch eigene Windkraft-Planungen für die Fläche S aufgrund der zusätzlichen Schallbelastung bzgl. einer Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe selber "strangulieren". Die Einhaltung von Grenzwerten durch IST-Messungen fällt in das 14 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aufgabengebiet des zuständigen Umweltamtes und wird überprüft. Dass ausreichende Schallkontingente für ansiedlungswillige Betriebe eines der Kernargumente ist, zeigt der Zeitungsartikel "Neapco: Automobilzulieferer wirft einen Blick auf Jülich" vom 27.09.2016 im 7 Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet Merscher Höhe: "Nach Informationen unserer Zeitung geht es dabei vor allem um die Frage, ob das Werk an seinem jetzigen Standort nach 50 Jahren so modernisiert werden kann, dass es langfristig rentabel ist. Wie unsere Zeitung in Erfahrung brachte, wurden die Flächen auf der Merscher Höhe von Neapco-Vertretern "sondiert". Aber auch eine Planung bräuchte zeitlichen Vorlauf: emissionsrechtliche Fragen müssten geklärt werden. Das ehemalige Ford-Werk mit rund 1000 Beschäftigten ist einer der größten Arbeitgeber der Stadt Düren." Der Stadt Jülich ist alleine im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet zu empfehlen, auf sämtliche Windkraft-Planungen im näheren Umkreis dort und damit auf die Fläche 5 zu verzichten. 2.5 4. Angrenzende Ortschaften sind vor weiteren Belastungen zu schützen und Entwicklungspotentiale zu sichern Die an die Fläche 5 angrenzenden Ortschaften werden schon durch die Autobahn A 44 durch Lärm belastet, was allerdings nicht bei den Schallgutachten für die Windräder berücksichtigt wird. Trotzdem werden alleine durch den geplanten Windpark Linnich-Boslar Richtwerte für Schattenwurf/Schall z.T. überschritten bzw. ausgeschöpft. Von daher sind diese Ortschaften vor weiteren Belastungen durch zusätzliche Windräder auf der Fläche 5 zu schützen. Auch ohne Berücksichtigung von Lärmbelastungen durch das geplante Gewerbegebiet Merscher Höhe und dringend zu empfehlender Lärmpuffer (Uppenkamp; gewerbliche Vorbelastungen) sind keine nennenswerten EmissionsSpielräume für die Stadt Jülich möglich, da in unmittelbarer Nähe zur WKA-Fläche 5 in Mersch (Bothenhof) und Broich (Bebauungsplan Nr. 3) 2 reine Wohngebiete mit einer nächtlichen Höchstbelastung von 35 dB (anstatt üblicherweise allgemeine Wohngebiete mit 40 dB) existieren. Verkehrslärm und Gewerbelärm werden nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen beurteilt und dürfen daher nicht vermischt werden. Insofern kann der Verkehrslärm der A 44 nicht als Vorbelastung angesetzt werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Das geplante Gewerbegebiet ist ebenfalls noch nicht als Vorbelastung anzusehen. Hier entscheidet, für welches Bauvorhaben zuerst entsprechende Anträge eingereicht werden. Durch den Schutzabstand werden die Belange der gewerblichen Entwicklung jedoch gewahrt. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 15 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen In den betroffenen Dörfern gibt es schon seit längerer Zeit keine Neubaugebiete. Potentielles Bauland im Innenbereich steht größtenteils faktisch nicht zur Verfügung. Dadurch müssen z.B. in Broich schon seit mittlerweile 10-15 Jahren die meisten bauwilligen Einheimischen in anderen Orten Eigentum erwerben, obwohl diese gerne in ihrem Heimatort bleiben wollen. Von daher müssen künftige Entwicklungspotentiale auch außerhalb der Ortsgrenzen bei den Windkraftplanungen in Form von fiktiven Erweiterungsflächen berücksichtigt werden (insbesondere hinsichtlich der Schall- und Schattenbelastung). Dies wird auch durch die aktuelle Standortuntersuchung (vgl. S. 20) gefordert: "Bezüglich der Abstände zu Siedlungen Erweiterungsflächen berücksichtigt werden." sollten Beschlussvorschlag Als Erweiterungsflächen können nur im Flächennutzungsplan oder Regionalplan bereits enthaltene Siedlungsflächen und –bereiche berücksichtigt werden. Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. auch Diese Definition von Erweiterungsflächen ist insbesondere für die Ortschaften um die Fläche 5 nachzuholen. 2.6 5. Nicht nachvollziehbare Gesamtplanung und fehlerhafte Abwägung von Potentialflächen Bei der aktuellen Gesamtplanung liegen z.T. bereits bestehende Windräder als „Auslaufmodelle“ außerhalb der Konzentrationszonen und stattdessen werden neue WEA-Flächen ausgewiesen. Dies ist nicht nachvollzieh- und hinnehmbar vor dem Hintergrund der o.g. Belastungen für die Bevölkerung und Einschränkungen für das Entwicklungspotential der Ortschaften. In unseren Augen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Investoren in Zukunft auch Windkraftstandorte außerhalb der nun in Diskussion befindlichen Standorte einzuklagen versuchen mit Verweis auf Gleichberichtigung mit Vorhabenträgern bereits bestehender Windräder (außerhalb von Konzentrationszonen) im Stadtgebiet. Eine weitere Kernfrage ist, ob durch die bereits existierenden Windräder im Stadtgebiet nicht bereits Ausschlusswirkung zur Vermeidung einer Verspargelung erzielt wird und dies durch das neue Planungskonzept möglicherweise gefährdet wird. Dies wurde bislang vom Planungsbüro nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang ist eine "retrograde" Ein Anrecht auf den Bau von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen besteht nicht und kann auch nicht unter dem Aspekt der Gleichberechtigung hergeleitet werden. Die Anlagen außerhalb der Konzentrationszonen genießen allerdings Bestandsschutz und müssen nicht angebaut werden. Maßgeblich über eine Entscheidung der Baugenehmigung ist immer die aktuelle Rechtslage. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen für die bestehenden Anlagen existierten noch keine Konzentrationszonen, künftig wird durch diese eine Ausschlusswirkung außerhalb erzielt. Weiterhin gilt zu berücksichtigen, dass damals kleinere Anlagen mit geringeren Auswirkungen gebaut wurden, die daher näher an die Wohnlagen heranrücken konnten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 16 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Planung zu prüfen, d.h. eine Simulation der harten und weichen Kriterien derart, dass bestehende Windräder innerhalb einer Konzentrationszone liegen und somit möglichst wenig neue Flächen gebraucht werden. Das Planungsbüro hat bereits für die Stadt Linnich die Planung für den Windpark Boslar übernommen und muss sich aus diesem Verfahren Kenntnisse für das Gebiet der Fläche 5 zuschreiben lassen (siehe auch Punkt "Faktische Nichteignung der Fläche 5"), die aber bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sind und deswegen einen Abwägungsmangel darstellen. In diesem Zusammenhang fällt zudem die folgende Begründung des Planungsbüros auf, mit der die Fläche 7 nordöstlich des Jülicher Stadtzentrums nicht empfohlen wurde und damit offensichtlich "geschützt" werden sollte. Vorab sei aber darauf hingewiesen, dass die Fläche 7 aufgrund der räumlichen Nähe eine hohe Vergleichbarkeit mit der Fläche 5 hat (siehe z.B. Untersuchungsraum des Planungsbüros in der Standortuntersuchung für die Landschaftsbildeinheiten [LBE]): "Bei der Bewertung der vorliegenden Fläche (Anmerkung: Fläche 7) ist besonders auf die Lage einzugehen. Diese liegt innerhalb einer wesentlichen Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und den Stadtteilen Stetternich, Mersch und Welldorf, welche bei der möglichen Errichtung einer WEA belastet werden würde. Das Resultat wäre eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes. Zusätzlich wird, aufgrund von keiner Vorbelastung, der Nähe zum Baudenkmal "Gut Freiwald" und der vorhandenen Zugehörigkeit zum Biotopverbund bzw. dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich, die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche 7 nicht empfohlen." In der Standortuntersuchung wird dargestellt: „Nördlich der Fläche befindet sich angrenzend an das Linnicher Stadtgebiet das Windenergie Projekt „Linnich – Boslar“. Ob diese Tatsache zu einer Nichtrealisierung der Fläche 5 aufgrund von entgegenstehenden Belange wie z.B. einer Überschreitung von Schall- und Schattenwerten führen kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Dennoch besteht die Eignung, da die Fläche aufgrund ihrer Größe eine Ausweisung von WEA ermöglichen würde, sodass insgesamt aufgrund von heutigen Kenntnissen eine Ausweisung empfohlen werden kann.“ In Rahmen einer Vergleichbarkeit sollten ebenfalls die tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Plangebiet analysiert werden. Dabei fällt auf, dass sich die Fläche 5 in unmittelbarer Nähe zu einer erheblichen Vorbelastung (Autobahn) befindet. Darüber hinaus entsteht angrenzend auf dem Stadtgebiet Linnich ein weiterer Windpark. Dies gilt bspw. jedoch nicht für die Fläche 7, in der nahezu keine Vorbelastung existiert und zudem in unmittelbarer Umgebung keine weiteren Vorbelastungen – wie z.B. bestehende WEA o.ä. – vorherrschen. Dazu folgender Kommentar: Laut Rechtsprechung ergibt sich bereits auf FlächennutzungsplanEbene die Notwendigkeit zur Ermittlung aller relevanten Belange vor der planenden Abwägung des Stadtrats. Im Übrigen empfehlen wir in diesem Zusammenhang, den kompletten Artikel "Was eine Gemeinde alles falsch machen kann.-Die Windkraft-Planung von Ottweiler/Saar als Lehrbuchbeispiel" des bekannten Windkraft-Anwalts Prof. Dr. Elickers zu 17 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen lesen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 8 Die Ermittlung aller relevanten Belange hat das Planungsbüro nicht vorgenommen, aber bereits die Fläche 7 aufgrund der Lage nicht für die Windkraft empfohlen. Angebliche Sichtbeziehungen, Baudenkmäler wurden als Ausschlusskriterium gewertet, ohne diese Aspekte auch für die anderen Potentialflächen zu untersuchen. Eine Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und der Dörfern Stetternich, Mersch und Weildorf existiert aufgrund der Höhenunterschiede durch das Rurtal im Übrigen nicht. Im Untersuchungsraum der Fläche 7 (vgl. Abbildung auf S. 57 der Standortuntersuchung) liegen die gleichen Infrastrukturtrassen wie bei der Fläche 5, allerdings werden diese dort nicht als Grund für die Ausweisung gewertet. Der Biotopverbund und der Kulturlandschaftsbereich eignen sich aufgrund der Größe (0,25 ha) bzw. fehlenden Landesbedeutsamkeit ebenfalls nicht als Ausschlusskriterien. Zudem wurde das Landschaftsbild bei der Fläche 7 beurteilt, ohne diese in dem korrespondierenden Gutachten "Landschaftsbewertung zur Änderung des Flächennutzungsplans für Windenergieanlagen" selbst zu untersuchen. Durch die fehlende Ermittlung der relevanten Belange bei allen Potentialflächen bzw. die nicht nachvollziehbare Bevorzugung der Fläche 7 ohne jeglichen Nachweis in Form von Gutachten ist nicht nur gegen den o.g. Grundsatz der Einheitlichkeit der Untersuchung verstoßen worden, sondern auch von gravierenden Abwägungsmängeln mit entsprechender Gefahr für die Rechtssicherheit der Windkraftplanungen auszugehen. Der Stadt Jülich ist daher eine juristische Prüfung durch einen bislang nicht beteiligten Dritten dringend zu empfehlen. Für alle Potentialflächen wurden Aussagen zum Denkmalschutz und zu Sichtbeziehungen gemacht bzw. ergänzt. Inwiefern Höhenunterschiede anhand einer Abbildung erkannt werden konnten, ist nicht nachvollziehbar. In Wirklichkeit befinden sich die genannten Bereiche topographisch in etwa auf einem Geländeniveau. So unterscheiden sich bspw. der nordöstliche Bereich des Stadtkernes (Heinrich-Mußmann-Straße = ca. 106,0 m ü. NN) und der südwestliche Bereich der Ortslage Welldorf (Cremannsgasse = ca. 108 m ü. NN) nur marginal. Die Landschaftsbildbewertung im Rahmen der FNP-Änderung erfolgte nach einem anerkannten Modell des LANUV. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde darüber hinaus festgestellt, dass durch die Errichtung von WEA in der Fläche 7 ein bis dahin gering belasteter Bereich beeinträchtigt werden würde. Inwiefern eine Bevorzugung erfolgt ist, kann nicht nachvollzogen werden. 18 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2.7 6. Faktische Nichteignung der Fläche 5; bei Umsetzung Haftungsgefahren für die Stadt Jülich 2.7.a Abstände Wie erläutert hat das Planungsbüro über die Windkraftplanung LinnichBoslar detaillierten Einblick in die Verhältnisse im Gebiet der Fläche 5. Dies wurde in der Abwägung der Potentialflächen nicht berücksichtigt bzw. stark verzerrend dargestellt. Die Mindestabstände werden nicht unterschritten, vgl. 2.3 Alleine wegen der zwingend vorzunehmenden Reduzierung der Fläche 5 aufgrund der unterschrittenen Mindestabstände (siehe Punkt 2), der Überschreitung bzw. Ausschöpfung der Richtwerte von Schattenwurf/Schall durch den geplanten Windpark Linnich-Boslar bzw. das Interesse der Stadt Jülich an einer erfolgreichen Entwicklung des Gewerbegebietes Merscher Höhe ergibt sich eine faktische Nichteignung der Fläche 5 für Windkraft-Planungen. Dies wird durch die folgenden Aspekte unterlegt, die wie oben beschrieben noch nicht berücksichtigt worden sind: 2.7.b 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Erdbebengefahr • Bebaubarkelt mit Windrädern aufgrund DIN-Norm nicht möglich; Plangebiet weist höchste Erdbebengefahr in Deutschland und zusätzlich tektonische Verwerfungen auf Erläuterung: Laut offizieller Erdbebenzonenkarte birgt das Plangebiet die höchste Erdbebengefahr in Deutschland und ist klassifiziert in der höchstmöglichen Erdbebenzone 3, Unterklasse S ("Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung"). Die Statik ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, das Flächennutzungsplanverfahren ist nur unmittelbar betroffen. Auch in der Erdbebenzone 3 ist eine Errichtung von WEA möglich. Auf die Erdbebenzone wird in der Begründung hingewiesen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 19 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 2.7.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch auf die tektonische Störung wird hingewiesen, eine grundsätzliche Bebauung ist möglich. Der Nachweis der Statik ist im genehmigungsverfahren zu erbringen, hierzu sind wahrscheinlich Baugrunduntersuchungen erforderlich. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Tektonik ln unserer Gegend sind zudem mittlerweile Beben mit einer Stärke von 9 6,5 - 7 nachgewiesen. Die seismologische Aktivität ist um Jülich besonders hoch, weil zwei tektonische Platten aufeinander stoßen (Rurscholle und Erftscholle) und dabei aktive tektonische Verwerfungen entstehen. DIN EN 1998-5:2010-12 besagt folgendes: "Hochbauten der Bedeutungskategorien II, III, IV nach EN 1998-1:2004,4.2.5 dürfen nicht in unmittelbarer Nähe tektonischer Verwerfungen, die in den von den zuständigen nationalen Behörden herausgegebenen amtlichen Dokumenten als seismisch aktiv befunden wurden, errichtet werden. (...). Besondere geologische Untersuchungen müssen (...) durchgeführt werden, die in der Nähe von potenziell aktiven Verwerfungen in Zonen hoher Erdbebengefährdung erreichtet werden sollen, um die daraus angegebende Gefährdung bezüglich des Grundbruchs und der Stärke der Bodenerschütterung zu bestimmen". 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Bei den geplanten Windenergieanlagen handelt es sich laut gängigen Typenberichten dieser Windräder um Hochbauten der Kategorie II. Wir weisen darauf hin, dass Windenergieanlagen generell nicht in der Nähe von aktiven tektonischen Verwerfungen gebaut werden dürfen. Auch dies stellt ein hartes Ausschlusskriterium dar, was bislang noch nicht in der Standortuntersuchung berücksichtigt worden ist. 2.7.d Richtfunk • Erfordernisse des Richtfunks verhindern Windkraftplanung Erläuterung: Gern. Standortuntersuchung (S. 7) sind laut Regionalplanung bei Windkraftplanungen Rücksicht auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks zu nehmen. Aus dem Parallelverfahren Windpark Boslar ist dem Planungsbüro Die Telefonica hat im Planverfahren keine Bedenken geäußert. In der Regel sind technische Möglichkeiten verfügbar, um die Belange des Richtfunks zu berücksichtigen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 20 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag bekannt, dass durch die Fläche 5 insgesamt 3 Richtfunkstrecken des Anbieters Telefonica Germany GmbH & Co. kreuzförmig verlaufen. 10 Hierzu schreibt die Fa. Telefonica: Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. „Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 2060m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen." Hieraus ergeben sich deutliche Einschränkungen bezüglich der Planbarkeit von Windenergieanlagen, was in Verbindung mit der geringen Größe der Fläche und der ungünstigen Anordnung der Richtfunkstrecken eine Windkraftplanung verhindern. 2.7.e Abstände zu Straßen • Bei Unterschreitung der von Straßen NRW geforderten Mindestabstände drohen der Stadt Jülich Haftungsgefahren Im Verfahren Windpark Linnich-Boslar wurden von Straßen NRW deutliche höhere Abstände zur A 44 bzw. L 366 gefordert, als vom Planungsbüro in Form von Anbauverbotszonen in der Standortuntersuchung Jülich berücksichtigt worden sind. So schreibt 11 Straßen NRW für den Standort Boslar: Landesbetrieb Straßen NRW wg. L 366: • "Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser auszuschließen (s. hierzu Nummern „Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten". Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der 21 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 [Anmerkung: Dieses entspricht bei den in Diskussion befindlichen Windrädern von ca. 180 Meter einem Mindestabstand von ca. 360 Meter)..., einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen." Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Verwaltung. Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung: o "ln der Begründung zum Flächennutzungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände von eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft." -> Es erfolgt durch das Planungsbüro eine willkürliche Abstandsfestlegung von eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der WKA (nicht das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser wie in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen) -> Selbst wenn nur der selbst aufgelegte Abstand von der eineinhalbfachen Höhe der Gesamthöhe berücksichtig wird, wäre eine Bebauung der Fläche 5 unmöglich, da gleichzeitig auch noch die Abstände von der A 44 zu berücksichtigen sind. Landesbetrieb Straßen NRW,Krefeld wg. A 44: • "Die ausgewiesene Fläche für "Windenergie Boslar" liegt im Nahbereich der A 44/Anschluss-Stelle Jülich-Ost (Abstände zur BAB 44 zwischen ca. 230 m-880 m)[Anmerkung: Dies war möglicherweise der Grund, dass das am nächsten zur A 44 gelegene Windrad zur A 44 beim Windpark Boslar versetzt wurde und damit der Abstand zur Autobahn erhöht wurde). Die sich aus den straßenrechtlichen Gesetzen ergebenden Abstandsmaße werden den tatsächlichen Gefährdungsverhältnissen, die sich aus Windenergieanlagen für die 22 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Verkehrsteilnehmer ergeben können, nicht gerecht. So wird trotz des technischen Fortschritts eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf und speziell auch Eiswurf gesehen. Zur Reduzierung der Gefahrenpunkte empfiehlt auch der aktuelle Windenergie-Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 11.07.2011 (Az. X A 1 - 901-3/202) einen Mindestabstand, der sich aus dem Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser berechnet, zur Straße einzuhalten. Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht ab Außenkante Mast sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn gemessen bis zur Rotorspitze. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus der Stellungnahme des Landesbetriebes geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben. Anmerkung: Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden wird darauf hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der Windenergieanlage für Verkehrsteilnehmer auf der klassifizierten Straße ergeben. Der Betreiber der Windenergieanlage bzw. die Genehmigungsbehörde haben das Haftungsrisiko allein zu tragen." Es kann u.E. nicht ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Falle die Stadt Jülich von einem Geschädigten in Regress genommen wird (zumal die Fläche 5 unmittelbar an die Autobahn grenzt)." Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung: "Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Schattenwurf wurde gutachterlich bewertet. Das entsprechende Gutachten kann im Rahmen der Offenlage eingesehen werden. ln der Begründung zum Bebauungsplan wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft." -> Die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Schattenwurf wurde entgegen der Behauptungen des Planungsbüros bislang noch nicht öffentlich untersucht. Es findet sich in dem Schattenwurf-Gutachten kein entsprechender Hinweis. Lt. Schattenwurf-Darstellung beträgt der 23 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag „Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten". 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Schattenwurf an der L 366 ca. 250 Std./Jahr bzw. 60-175 Std. an der A 44 und ist damit als sehr erheblich einzustufen. 2.7.f Zusammenfassung Unser Fazit: -> Straßen NRW vertraut wie oben erläutert auch den technischen Absicherungen bei Eiswurf nicht und verlangt daher einen Mindestabstand von Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser. -> Gegen die eigenen Empfehlung beim Windpark Boslar nimmt das Planungsbüro bei der Fläche 5 Gefahren in Kauf, indem dieser Mindestabstand von Straßen NRW nicht berücksichtigt wird. -> Möglicherweise ergeben sich für die Stadt Jülich Haftungsinanspruchnahmen bei Unfällen aus einem zu nahen Abstand der Windräder zu bestehenden Straßen Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern die nachgelagerten Verfahren. Aufgrund der sich realistisch einzuhaltenden Mindestabstände von ca. 360 Meter zur A 44 bzw. L 366 ergibt sich eine faktische Unbebaubarkeit der Fläche 5 mit Windrädern. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebes geht hervor, dass nicht in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf die nachgelagerten Verfahren verschoben. • Zweifelhafte Abwägung der Fläche 5 bei den Punkten "Vorbelastung", Landschaftsschutz/Erholung" und "Bodendenkmäler": Inwiefern die beschriebene Abwägung zweifelhaft ist, kann nicht nachvollzogen werden. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. - Vorbelastung: ln der Standortuntersuchung Jülich (S.55) ist zu lesen: "Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen oder ähnlichen Gegebenheiten vorbelastet" "Die Fläche 5 ist aufgrund der Bündelung von Windenergieanlagen mit Infrastrukturtrassen grundsätzlich zur Windenergienutzung geeignet." ln der Standortuntersuchung 2011 zum benachbarten Windpark Boslar schreibt das Planungsbüro allerdings, dass die Flächen nur geringfügig durch umgebene Hauptverkehrsachsen (L 366 und B 44) vorbelastet Die Aussagen beziehen Bauleitplanverfahren. sich nicht auf das hiesige 24 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung heißt es: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. sind. Dies lässt sich durch die umfangreiche, einrahmende Bepflanzung bzw. Bäume erklären. 2.8 Fazit: Einziges Argument des Gutachters für die Ausweisung der Fläche 5 ist trotz eigenständiger Identifikation entgegenstehender Belange (Schall, Schattenwurf) die Bündelung mit lnfrastrukturtrassen. Dieses Argument wird zudem deutlich relativiert durch die Einwertung des Gutachters bzgl. der nur geringfügigen Wahrnehmung dieser Straßen im Zusammenhang mit dem Windpark Boslar. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die nicht für die Windkraft empfohlene Fläche 7 unmittelbar an der Bundesstraße 55 bzw. K 20 liegt. Dies bedeutet, dass eine Fläche aufgrund der Lage an einer Infrastrukturtrasse nicht unbedingt für die Windkraft geeignet sein muss. „Die Fläche 5 ist aufgrund der Bündelung von Windenergieanlagen mit Infrastrukturtrassen grundsätzlich zur Windenergienutzung geeignet. Nördlich der Fläche befindet sich angrenzend an das Linnicher Stadtgebiet das Windenergie Projekt „Linnich – Boslar“. Ob diese Tatsache zu einer Nichtrealisierung der Fläche 5 aufgrund von entgegenstehenden Belange wie z.B. einer Überschreitung von Schall- und Schattenwerten führen kann, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Dennoch besteht die Eignung, da die Fläche aufgrund ihrer Größe eine Ausweisung von circa vier WEA ermöglichen würde, sodass insgesamt aufgrund von heutigen Kenntnissen eine Ausweisung empfohlen werden kann.“ 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 2.9 Landschaftsschutz/Erholung: ln der Standortuntersuchung heißt es zur Fläche 5: "...kann festgehalten werden, dass bei einer möglichen Errichtung von Windenergieanlagen keine erheblichen Beeinträchtigung der Sichtbeziehung von verschiedenen Ortslagen und Stadtteilen zu erwarten ist." "Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an der Bundesautobahn A 44 kein hoher Erholungswert beizumessen" Hierzu gibt es diametral andere Aussagen im Zusammenhang mit der Regionalplanänderung für das Gewerbegebiet Merscher Höhe bzw. aus dem Status als Bestandteil des "Landschaftsplans Ruraue". Im Ergebnis ist daher die bisherige Bewertung des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft als völlig unzureichend zu bezeichnen. Zu berücksichtigen bleibt, dass Windenergieanlagen, anders als andere Bauwerke wie Wohngebäude, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich generell zulässig sind. Durch die vorliegende Planung werden WEA nicht zulässig, sondern nur an anderer Stelle des Stadtgebietes eingeschränkt. Der Gesetzgeber will diese Vorhaben also im Außenbereich unterbringen und akzeptiert Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Diese Auswirkungen auszugleichen. sind in den nachgelagerten Verfahren 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 25 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Stattdessen muss die geplante WKA-Fiäche eine Tabu-Zone für die Windenergieanlagen sein, da es sich um eine Landschaft mit einer hohen visuellen Verletzlichkeit bei Störung der weiträumigen Sichtbeziehungen handelt. Unterlegt wird diese Ansicht durch eine Einschätzung der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Regionalplanänderung für das in unmittelbarer Nähe gelegene Interkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe Jülich, wo es in der 12 Zusammenfassung heißt: "Erhebliche, nicht vermeidbare Umweltauswirkungen verbleiben gemäß Umweltbericht für das 'Schutzgut Landschaft' aufgrund der vergleichsweise weitreichenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes." Dazu ist auf Seite 45 der Regionalplanänderung folgende Erläuterung zu finden: "Der Landschaftscharakter des Gebiets zeichnet sich insgesamt durch Großräumigkeit und weitreichende Sichtbeziehungen mit einer demzufolge relativ hohen visuellen Verletzlichkeit aus. Der Abfall von den nördlich Jülich gelegenen Bördeflächen (ca. 105 m NHM) zum ca. 30 m tieferen Niveau der Ruraue stellt ein morphologisch markantes Element in der Landschaft dar." Wenn schon 2-geschossige Bauten von der Bezirksregierung als weitreichende Beeinträchtigung gesehen werden, können Windräder nur ein absolutes Ausschlusskriterium sein. Die Fläche 5 ist dem Landschaftsplan Ruraue zuzuordnen, was alleine schon gegen die o.g. Behauptung der Strukturarmut und fehlender Erholungsfunktion spricht. ln unmittelbarer Umgebung befinden sich lt. Planungsbüro 2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Dies wird unterlegt durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln vom 11.02.2014, wonach im Regionalplan direkt angrenzend an die Fläche 5 schutzwürdige Bereich (BSN, BSLE) sind. Exkurs "Landschaftsplan Ruraue" siehe Annex Somit lässt sich folgendes im Bezug auf den Landschaftsschutz bzw. 26 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Laut Stellungnahme des LVR im Rahmen der frühzeitgen Beteiligung wurden zahlreiche jungsteinzeitliche Steinartefakte sowie römische Siedlungsbefunde gemeldet, die ebenfalls auf Siedlungsplätze dieser Zeitstellungen schließen lassen. Darüber hinaus sind hier Relikte des II. Weltkrieges bekannt. Metallsondengänger haben innerhalb der Zone 5 die Reste eines abgestürzten, wohl amerikanischen Jagdflugzeuges gefunden und auf einem Luftbild ist neben zahlreichen grubenähnlichen Erdverfärbungen auch der zickzackförmige Verlauf eines Schützengrabens zu erkennen. Ob es sich bei den erkennbaren Gruben um Bombentrichter oder vorgeschichtliche Siedlungsbefunde handelt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Erholungsfunktion der Fläche 5 zusammenfassen - es handelt sich um eine Landschaft mit einer hohen visuellen Verletzlichkeit bei Störung der weiträumigen Sichtbeziehungen - Das Plangebiet besitzt sowohl regionale wie auch überregionale Bedeutung für die Erholungsnutzung - Als Entwicklungsziel für diesen Raum wird angegeben: "Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen" Dieses Entwicklungsziel soll seine Erfüllung durch Berücksichtigung bei allen zukünftigen behördlichen Maßnahmen gemäß § 33 Landschaftsgesetz NRW finden. Diese Aspekte überkompensieren die Lage an Infrastrukturtrassen und wurden ebenfalls nicht berücksichtigt, was ebenfalls Abwägungsmängel darstellen. 2.10 Bodendenkmäler: Lt. Standortuntersuchung Jülich (S. 50) wird bzgl. der Fläche 5 behauptet: "Darüber hinaus sind keine Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren Umgebung bekannt" Zu diesem Aspekt schreibt das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rahmen der Anhörung zum unmittelbar angrenzenden Windpark 13 Boslar: Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind eindeutig als archäologisch bedeutende Landschaften 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Bodendenkmäler sind jedoch nicht bekannt. Es wird keine Prospektion gefordert, ggf. sind in den nachgelagerten verfahren Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft jedoch nicht das vorliegenden 27 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag einzustufen. Flächennutzungsplanverfahren. Dies setzt dann, wenn ein Konflikt zwischen Planung und Denkmalmalschutz erkennbar wird, eine vom Planungsträger zu veranlassende Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch archäologische Prospektion ist zu überprüfen, ob die gewählten planerischen Festsetzungen (in diesem Fall die Maststandorte) in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anmerkung: Die Bodendenkmäler sind in der o.g. Darstellung "vergessen" worden. Dabei kennt das Planungsbüro diesen Punkt durch das Verfahren beim Windpark Boslar . entsprechende Ausführungen vom LVR werden im Rahmen des Umweltberichtes nachgeholt. Beschlussvorschlag Die Bodendenkmalpflege verlangt hier nicht eine archäologische Untersuchung der Flächen vor Baubeginn, sondern eine generelle Abwägung durch eine archäologische Untersuchung, ob die Interessen der Denkmalpflege höher zu gewichten sind als die der Öffentlichkeit aus der Windkraft gem. Windkrafterlass NRW. ln der vorliegenden Standortuntersuchung für die Stadt Jülich wurde massiv gegen den selbst lt. Planungsbüro zwingend anzulegenden Grundsatz bzgl. der Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen worden, so dass die Planung demzufolge aufgrund von schweren Abwägungsmängeln als nicht rechtssicher zu bezeichnen ist. Zudem sind die jeweiligen Kriterien in Bezug auf die einzelnen Potentialflächen unterschiedlich bzw. spekulativ ausgelegt worden. Insgesamt vermittelt die Abwägung der Potentialflächen eine Beliebigkeit bei der Interpretation der jeweiligen Kriterien, was insbesondere anhand der Fläche 7 deutlich wird. Der geplante Windkraft-Standort zwischen Broich und Mersch (Fläche 5) kann aber bereits jetzt wie erläutert als ungeeignet bezeichnet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie bereits erläutert, kann von einer „Beliebigkeit“ nicht gesprochen werden. Warum die Fläche 5 nicht geeignet ist, kann nicht nachvollzogen 28 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Stadt Jülich würde sich durch eigene Windkraft-Planungen für die Fläche 5 aufgrund der zusätzlichen Schallbelastung bzgl. einer Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe selber "strangulieren". Alleine deswegen ist der Stadt Jülich zu empfehlen, auf sämtliche Windkraft-Planungen im näheren Umkreis dort und damit auf die Fläche 5 zu verzichten. werden. Zudem noch folgender Hinweis: Laut eines Lobby-Vertreters (sic !) sind 2/3 aller Windparks in Deutschland defizitär. Von daher ist auf absehbare Zeit von keinen nennenswerten für die Stadt Jülich auszugehen. Der allgemeinpolitische Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gewinne aus der Vermarktung von städtischen Ausgleichsflächen für die Windkraft verstoßen gegen das Koppelungsverbot und sind rechtswidrig. ln diesem Zusammenhang verweisen wir auf das beigefügte, von der Bürgerinitiative bei dem bekannten Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Müggenborg in Auftrag gegebene Rechtsgutachten. Es ist demnach nicht damit zu rechnen, dass die Stadt Jülich aus der Erweiterung der Windkraft-Flächen nennenswert finanzielle profitieren wird. Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 2.11 Beschlussvorschlag Annex: Erläuterung zu Punkt 3 "Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe: Auszüge aus den Stellungnahmen von Prof. Dr. Siebel: "Im gegebenen Fall sind die geplanten Anlagen zu nahe - bei den zu erwartenden Emissionen - an Wohngebiete geplant, s.d. die Forderungen nach den Regelwerken (TA-Lärm u. DIN 45 680) nicht 14 bzw. nicht sicher erfüllt werden können.." Schalltechnische Stellungnahme 1- LB 04-04-14/11vom 08.05.2014: "Die geplanten fünf Windenergieanlagen in der Nähe der Ortschaften "Linnich- Boslar" und "Mersch" sind in Anbetracht der Abstände von etwa 1000m zu diesen - insbesondere in der Nachtzeit, bei den angegebenen Schall-Leistungspegel - als sehr kritisch anzusehen. Zulässige Schall-Immissionspegel sind nach TA- Lärm in der kritischen Nachtzeit - bei einer erwünschten bzw. wirtschaftlich notwendigen Die Aussagen beziehen sich allesamt auf die Ausweisung der Konzentrationszone Boslar der Stadt Linnich und werden daher zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 29 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Betriebszeit - kaum bzw. praktisch nicht herstellbar." [Seite 2] "Nachvollziehbar sind die vorliegenden Berichte von der IEL GmbH für die schalltechnische Bewertung ohnehin nicht, d.h. die rechnerisch vorgenommenen Annahmen bei der Vorermittlung kann man nur erahnen (das Rechenmodell ist nicht dargestellt!)" [Seite 4] "Es ist als sehr sicher anzunehmen, dass nicht sämtliche Bewertungskriterien und schallpegelbeeinflussende Größen - nach TA Lärm und den Regelwerken zur Bestimmung der Schallausbreitung und Dämpfung des Schalls - für die Ermittlung und Beurteilung des „Beurteilungspegels Lr" berücksichtigt wurden." [Seite 4] Empfehlung bzgl. des interkommunalen Gewerbegebietes Merscher Höhe: "Es wird unbedingt empfohlen, dass nach DIN 45691:2006-12 eine Geräuschkontigentierung für den Bereich der Windenergieanlagen u. für andere Plangebiete erfolgt [...nicht Windhundprinzip"...], um weitere Vorhaben nicht durch die künftige Vorbelastung infolge der Windenergieanlagen mit extremen Auflagen beschränken zu müssen. Dies ist z.B. schon beim anvisierten überkommunalen Gewerbegebiet zu bedenken! Den Nachweis, dass die Immissionspegel in den davon jeweils betroffenen Gebieten unter der "Relevanzgrenze", d.h. unter den Richtwerten der TA- Lärm bleiben, wird bei den geplanten Windenergieanlagen - auch für weiter entfernte Bereiche - nicht erfüllbar 15 sein." [Seite 8] Uppenkamp-Gutachten: Wir weisen darauf hin, dass gemäß eines im Auftrag vom LANUV im November 2014 erstellten Gutachtens der Fa. Uppenkamp die messtechnisch ermittelte Schallausbreitung durch das alternative Berechnungsverfahrens der DIN 9613-2 keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefert. Da dieses Verfahren auch für die Schalllmmissionsprognose beim geplanten Windpark Boslar verwendet wurde, ist das entsprechende Schallgutachten schon alleine deswegen vorläufig und mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet. 30 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag 16 Zum Uppenkamp-Gutachten schreibt das LANUV : "Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz empfiehlt für die Schallausbreitungs-Rechnung von Windenergieanlagen zurzeit das so genannte "Alternative Verfahren" der E DIN ISO 9613-2... ln einer Studie hat das LANUV jetzt die Schallausbreitung von Windenergieanlagen untersucht, um die Qualität der Geräuschimmissionsprognosen hoher Anlagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Im Rahmen der Untersuchung wurden die Emissionen und Immissionen im Umfeld zweier Anlagen der 2 MWKlasse mit einer Nabenhöhe von 98 m messtechnisch ermittelt und mit den gemäß dem "Alternativen Verfahren" berechneten Pegeln verglichen. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Über die Mitwind-Messpunkte zeigt sich eine entfernungsabhängige Pegelabnahme von 6,1dB(A) pro Abstandverdopplung. • Mit zunehmendem Abstand treten systematische Abweichungen zwischen den gemessenen und den nach dem "Alternativen Verfahren" berechneten Immissionspegeln auf: • Bis 500 m stimmen die Messergebnisse gut mit den nach dem "Alternativen Verfahren" berechneten Pegeln überein. • Bis 800 m reicht der in NRW angewendete Sicherheitszuschlag aus, um mit den Prognoseergebnissen "auf der sicheren Seite" zu sein. ln gewissen Fällen reichen geringere Sicherheitszuschläge aus, um den notwendigen Schallschutz sicherzustellen. • Über 800 m ergeben sich Differenzen. ln einem nächsten Schritt wird nun geprüft, ob das bisher angewendete Prognoseverfahren in konkreten Genehmigungsverfahren zukünftig geändert werden soll." 17 Daher kommt die Fa. Uppenkamp zur folgenden Bewertung : "Hier heißt es: "Die Schallausbreitung der Geräusche von hohen WEA 31 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag folgt demnach den Gesetzmäßigkeiten der Ausbreitung einer Kugelwelle. Weiterhin zeigt sich, dass eine Abbildung dieser messtethnische ermittelten Schallausbreitung mittels des alternativen Berechnungsverfahrens der DIN ISO 9613-2 keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefert. Die ermittelte Differenz wird im Wesentlichen durch die hierfür nicht einwandfreie Modeliierung der Bodendämpfung Agr verursacht. Während die Berechnungsvariante im Nahbereich bis 500 m der WEA sowohl im Luv als auch im Lee gut funktioniert, driften die Mess- und Rechenergebnisse darüber hinaus mit zunehmender Entfernung weit auseinander, da offenbar die Bodendämpfung Agr teils deutlich überschätzt wird...Der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von...1,9 dB deckt die beschriebenen Abweichungen - verursacht durch Agr- ausschließlich im Nahbereich ab. Ein zukünftiger Sicherheitszuschlag sollte konsequenterweise nun nicht pauschal vergeben werden, sondern könnte in Abhängigkeit des Abstandes zwischen Emissionsquelle und Immissionsart sowie des angewandten Berechnungsmodells (z.B. dem alternativen Verfahren oder dem frequenzselektiven Verfahren unter Berücksichtigung des der Realität entsprechenden Bodenfaktors gemäß DIN ISO 9613-2) berechnet werden. Der Sicherheitszuschlag könnte durch das Heranziehen eines entsprechend noch zu ermittelnden Terms beschrieben werden.“ Angesichts der Abstände von 1.000 m zwischen Emissionsort und Bebauung bzw. der teilweise überschrittenen Schall-Grenzwerte bei der Fläche 5 ist von einer weitreichenden Relevanz auszugehen. Auf eine Nachfrage beim LANUV über den aktuellen Sachstand haben wir folgende Antwort erhalten: "Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), in dem alle Bundesländer vertreten sind, hat einen Adhoc-Arbeitskreis eingerichtet, der u.a. die Frage der Übertragbarkeit der in der Schallausbreitungsuntersuchung ermittelten Ergebnisse auf andere Anlagen überprüft und gegebenenfalls die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen entsprechend dem Stand der akustischen Erkenntnisse fortschreibt. Im Frühjahr 2016 will 32 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Auszüge aus dem Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen. Für die Flächennutzungsplanänderung relevante Aussagen sind z.B. im Umweltbericht enthalten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. der Adhoc-Arbeitskreis der LAI einen ersten Zwischenbericht vorlegen." Die Antwort des LANUV lässt erkennen, welche Dringlichkeit der LAI diesem Thema beimisst und welche Auswirkungen sich daraus auf die Genehmigung von Windrädern ergeben können. Die Stadt Jülich ist gut beraten, die Ergebnisse des LAI bei ihren Überlegungen als zusätzlichen Puffer zu berücksichtigen. 2.12 Exkurs Landschaftsplan Ruraue Abgrenzung (siehe Satzung Landschaftsplan Ruraue 1984, S. 7): "Das Plangebiet "Ruraue" liegt im Norden des Kreises Düren im Regierungsbezirk Köln. Der nördliche Teil des Plangebietes erstreckt sich auf annähernd die Hälfte des Stadtgebietes von Linnich, im mittleren Bereich überdeckt es den überwiegenden Teil des Stadtgebietes von Jülich und im Süden werden Teile der Gemeindeflächen von Inden, Niederzier, Merzenich und der Stadt Düren erfasst. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.135 qkm. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Plangebietsgrenze verläuft in einem durchschnittlichen Abstand von 3-7 km beidseitig der Rur." Anmerkung: Es gibt im Kreis Düren insgesamt 8 Landschaftspläne. Der Landschaftsplane Ruraue teilt sich wiederum in verschiedene Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler etc. auf. Gemäß dem Kreis Düren werden die Landschaftspläne wie folgt 18 beschrieben : "Durch die Schutzgebietsfestsetzungen gewährleisten die Landschaftspläne einen Schutz der abwechslungsreichen und jeweils einmaligen Landschaft (Anmerkung: Alleine anhand dieser Formulierung ist es vollkommen unverständlich, dass die WKA-Fläche 5 in der für die Abwägung entscheidenden Phase vom Planungsbüro als strukturarm und mit geringer Erholungsfunktion bezeichnet worden ist). Der jeweilige Schutzgegenstand, der jeweilige Schutzzweck sowie die 33 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag jeweils zu beachtenden Verbote (und gegebenenfalls Gebote) ergeben sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Landschaftsplanes." Für den Landschaftsplan Ruraue heißt es in der Satzung vom 20.06.1984: • (S. 10) "Ziele der Raumordnung und Landesplanung: Gemäß Landesentwicklungsplan I/II gehört das Plangebiet zur ländlichen Zone. ln dieser sind gemäß Landesentwicklungsprogramm (§ 19 Abs. 3c ) vorrangig die Voraussetzungen für eine wachstumsorientierte und koordinierte Förderung ihrer Entwicklung zu schaffen, wobei alle Gemeinden durch eine entsprechende Grundausstattung funktionsgerecht zu fördern sind." (Anmerkung: Durch die zusätzliche Belastung und damit Wegfall von Expansionsmöglichkeiten würde die Entwicklung in den umliegenden Orten des Windparks Boslar in der Zukunft erheblich beeinträchtigt werden) • (S. 13) für das Plangebiet liegt neben dem LEP I/II 79 der genehmigte Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Rurtal, Teil 1 (Landesplanungsgemeinschaft Rhld, Köln 1977) vor. (S. 14) Definition verschiedener NSG/LSG, Flächen unter Landschaftsschutz ("kleiner Bereich nordöstlich von Boslar", "kleiner Bereich am Malefinkbach östlich von Boslar", "Bereich Merscher Gracht östlich von Broich") und Bau-/Bodendenkmäler (u.a. Pfarrkirche St. Gereon in Boslar; Schwedenschanze Broich); Anmerkung: • (S. 33) Erhaltung und Anreicherung der Landschaft vor allem im Rurtal zwischen Broich und Linnich. Anmerkung: Das WKA- Gebiet liegt auf dem Höhenrücken des Rurtales zwischen Broich und Linnich. • Weiterhin ist die Abwägung die z.T. unterschiedlicher Wertung von Behörden/Planungsebenen zu berücksichtigen, die sich lt. Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln im Umfeld des geplanten WKA-Gebietes Boslar wie folgt ergeben: o Diverse vom Landschaftspflege LANUV im Fachbeitrag Naturschutz und vorgeschlagene schutzwürdige Bereiche o 34 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Landschaftsplan Ruraue: LSG und NSG o Regionalplan: diverse schutzwürdige Bereiche (BSN und BSLE) Bei den vorgenannten Behörden/Planungsebenen ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Gebietsfestsetzung für die schutzwürdigen Bereich. Dieses ist noch einmal in der Abwägung gesondert zu berücksichtigen. Zusammenfassend lässt sich aber feststellen, dass umfangreiche Schutzbereiche in bzw. in unmittelbarer Nähe um das geplante WKA-Gebiet liegen. Zudem hat die Bezirksregierung folgendes schriftlich bestätigt: "die Darstellungen zum Schutz von Natur und Landschaft im Regionalplan- Region Aachen basieren in wesentlichen Teilen auf dem Fachbeitrag der Landesanstalt für Naturschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Der Fachbeitrag (vgl. Landschaftsgesetz NRW, §15a Abs. 2) sieht im Bereich nördlich von Jülich, zwischen Jülich und dem Ortsteil Broich einen schutzwürdigen Bereich der Stufe 2 mit der Bezeichnung "Merscher Höhen und Jülicher Festung" (VB- K 5003-012) vor. Entsprechend der Beschreibung umfasst der ca. 150ha große Bereich den Anstieg vom Rurtal zu den angrenzenden Bördeflächen. Entwicklungsziel ist hier nach dem Fachbeitrag die Entwicklung einer reich strukturierten Kulturlandschaft. Es wird dort vorgeschlagen den Bereich mit der Funktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) darzustellen. Der von der LANUV als regionalbedeutsam bewertete Bereich wurde im Regionalplan vollständig in eine Darstellung Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt. Der Bereich schließt zum weit überwiegenden Teil auch die im Landschaftsplan Ruraue festgesetzten Landschaftsschutzgebiete ein. Teilweise, im südlichen Teil und im Umfeld der Orte Broich und Tetz gehen die Festsetzungen des Landschaftsplanes auch über die generalisierte Schraffur des Regionalplanes hinaus. Diese Unterschiede ergeben sich aus dem fachplanerischen Spielraum, der sich bei der Konkretisierung der rahmenhaften Vorgaben des 35 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Regionalplanes ergibt Betrachtungsmaßstab." sowie aus dem Beschlussvorschlag unterschiedlichen Der Schutzstatus für die Merscher Höhe (zudem als reich strukturierte Kulturlandschaft) wird also von behördlicher Seite noch einmal erweitert bzw. bestätigt. • (S. 39) Das Plangebiet besitzt sowohl regionale wie auch überregionale Bedeutung für die Erholungsnutzung....(S.40) Für den örtlichen Erholungsbedarf stehen die zahlreichen Wirtschaftswege als Wanderwege .zur Verfügung..Jülich: natur- und landschaftsorientierte Erholung im nördlichen Bereich von Jülich) Die Auswirkungen der geplanten Windräder (inkl. bereits bestehender Anlagen) auf die Bereich Tourismus bzw. Erholung wurden in der vorliegenden Standortuntersuchung nicht weiter untersucht. • (S. 44): Schutzwürdige Biotope z.B. Merscher Höhe, Malefinkbachtal zwischen Tetz und Boslar, Gebüsch- und Baumbestände zwischen Tetz und Boslar) in der näheren Umgebung zum WKA-Gebiet • (S. 47): Prägende Landschaftsbestandteile: "Die Darstellung der landschaftsstrukturellen Ausprägung des Raumes erfolgt durch die Hervorhebung bedeutsamer natürlicher oder naturnaher Strukturelemente, die den Charakter eines Landschaftsraumes bestimmen und optisch stark wirksam sind. Diese prägenden Landschaftsbestandteile sind im Hinblick auf ihre Erhaltungswürdigkeit und -notwendigkeit und wegen ihrer gestalterisch-erlebnismäßigen Funktion im Landschaftsbild unter Schutz zu stellen. Eine Veränderung oder Beseitigung ist zu verhindern, da eine Wiederherstellung kaum möglich sind." Genannt werden (S. 47/48): - Malefinkbachaue - Östlicher Rurtalhand zwischen Körrenzig und Jülich steile, meist ackerbaulich genutzte Hänge - Talhänge des Malefinkbachtales (fast ausschließlich ackerbauliche Nutzung; kleinflächig Waldreste und Feldgehölze) - Zusammenhängende Grünlandbereiche zwischen Kiftelberg und 36 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fußnoten werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Broich Empfehlung zur Erhaltung und Entwicklung: "Einbeziehen in den Landschaftsschutz und Naturschutz" Siehe auch http://www.energiedialog.nrw.de/windenergielandschaftsschutzgebiete-im-rahmen-der-vorbereitenden-kommunalenbauleitplanung-fnp/ 2.13 Fußnoten 1 Vgl. Stellungnahme v.15.10.2015; S. 18 2 Vgl. Stellungnahme v. 15.10.2015; S. 5 ff. 3 Vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002.4 C 15/01; BVerwG;Beschluss vom 15.09.2009 -4 BN 25/09 4 Vgl. Innenbereichssatzung Ortschaft Broich http://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_items/item_223/ broichklarsatzbiId.pdf 5 Vgl. Standortuntersuchung Stadt Jülich, August 2016,S. 15 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 6 Vgl. http://gis.kreis-dueren.de/inkasportal/ Vgl. http://w ww.aachenerzeitung.de/lokales/juelich/neapco-automobilzulieferer-wirfteinen-blick-auf-juelich-1.1458072 7 8 Vgl. http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_ 01_21_dav_aktuelles_windkraft-planung.html Vgl. http://www.derwesten.de/panorama/autobahnbaubringt-beweis-fuer-verheerendes-erdbeben-bei-koeln9 id11587415.html 37 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag 10 Vgl. https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4270/sdnetrim/LhOLgvGcu9To9Sm ONI.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5010MjylhuGWsDSm4QpOOezK eyDWq8Sn6RkLlfOKjvFavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungsta belle_TOeB.pdf 11 Vgl. https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4270/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9SmO NI.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5010MjylhuGWsDSm4QpOOezKey DWq8Sn6RkLlfOKjvFavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungstab elle_TOeB.pdf 12 Vgl. http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/32_regionalplanu ngsverfahren/teilabschnitt_aachen_planaenderung_18/verfahrensunterla ge.pdf 13 Vgl. https://sdnetrim.k dvzfrechen.de/rim42?0/sdnetrim/LhOLgvGcu9To9SmONI.HayEYv8Tq8Sj1K g1HauCWqBZoSOIOMjylhuGWsDSm4QpOOezKey0Wq8Sn6RkLlfOKjv FavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungstabelle_TOeB.pdf 14 Vgl. beigefügte Stellungnahme Prof. Siebel l - LB 28-12-14 vom 08.01.2015 15 Vgl. beigefügte Schalltechnische Stellungnahme Prof. Siebel l - LB 04-04-14/11 vom 08.05.2014 16 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeusc hquellen/windenergle-anlagen/ 17 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/141446112_Erweiterung_Hauptuntersuchung_20141111.pdf 18 Vgl. http://www.kreis-dueren.de/lp 38 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Siedlung Serrest ist richtigerweise nur mit einem Schutzabstand von 500 m zu versehen, da diese nicht die Anforderungen an eine Siedlungsfläche erfüllt. Dies wurde in den Offenlageunterlagen korrigiert. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. REA GmbH vom 20.09.2016 Mit der aktuell stattfindenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Stadt Jülich das Bauleitverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zwecks der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie in die Wege geleitet. Die zur Ausweisung empfohlenen Potenzialflächen Nr. 1,5, 11, 12a, 12b, 13, 14, 15 und 20 wurden hierbei im Rahmen eines gesamtstädtischen Planungskonzeptes ("Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie, Stand August 2016 ")ermittelt. Ursprünglich war in diesem Planungskonzept auch eine Potenzialfläche Nr. 3 enthalten, deren Ausweisung für die Windenergienutzung jedoch durch Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 01.06.2015 mittels einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB durch Erhöhung des Abstands zu Serrest auf 1.000 m (analog zum weichen Tabukriterium "Schutzabstand zu Siedlungsbereichen") verworfen wurde. Laut einer uns vorliegenden gutachterliehen Stellungnahme ist die "Sonderbehandlung" des Außenbereichs Serrest städtebaulich jedoch nicht zu rechtfertigen und die gesamte Flächennutzungsplanänderung ist somit nicht rechtssicher umsetzbar. Das zugrunde legen nicht einheitlicher Kriterien würde von der Bezirksregierung Köln nicht akzeptiert, was die Nicht-Erteilung der Genehmigung der FNP-Änderung zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund einer rechtssicher durchzuführenden Flächennutzungsplanänderung möchten wir von Seiten der REA GmbH Management im Rahmen der aktuellen Beteiligung anregen, dass der Schutzabstand für Serrest wieder auf den ursprünglich vorgesehenen Wert von 500 m reduziert wird. Mit diesem Schutzabstand könnte die Potenzialfläche 3 zur Ausweisung empfohlen werden und auf dem Gebiet der Stadt Jülich könnten weitere Windenergieanlagen errichtet werden, die zur einer umweltfreundlichen Stromproduktion vor Ort beitragen. Für die nun wieder entstehende Fläche 3 ergibt sich eine grundsätzliche Eignung für die Windenergie. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und der Möglichkeit die Errichtung weiterer Windenergieanlagen mit bestehenden WEA zu bündeln wird die Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Folgende Besonderheiten im Umgang mit den Konzentrationszonen sind jedoch zu berücksichtigen: bestehenden 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen wurden im Fall bestehender Konzentrationszonen bereits detailliert untersucht. Demnach ist ein Ausschluss bestehender Konzentrationszonen durch die Anwendung pauschaler, neuer Untersuchungskriterien nicht sachgerecht. Gleiches gilt jedoch für eine unreflektierte Übernahme beste-hender Konzentrationszonen in ein schlüssiges Gesamtkonzept. Bestehende Konzentrationszonen sollen demnach stets anhand einer Einzelfallprüfung untersucht werden, die im Ergebnis zu einer der nachfolgenden Vorgehensweisen führen kann: 1. Die Konzentrationszone wird vollständig aufgehoben. 2. Die Konzentrationszone wird in den Bereichen aufgehoben, die durch das räumliche Gesamtkonzept nicht bestätigt werden. 3. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt. 4. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt und um zusätzliche Potentiale erweitert. Es wird beabsichtigt die Konzentrationszone WI4 zu bestätigen, jedoch um keine weiteren Potentiale zu erweitern. Diese 39 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an: • Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet sich die Fläche 2. Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Zwar sind in der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare Effekte würden eintreten, wenn die Konzentrationszone WI4 um zusätzliche Potentiale erweitert würde. Durch eine Erweiterung der Konzentrationszone WI4 würden zusätzliche Potentiale in einem ansonsten nur wenig vorbelasteten Bereich eröffnet. Denn bestehende Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der Konzentrationszone WI4, nicht jedoch in deren Umfeld. Zudem würde der bisher flächenhafte Zuschnitt der Konzentrations-zone linear gestärkt. Insofern wären die zu erwartenden, negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und Orts-bild besonders erheblich. Demgegenüber wäre der zusätzliche Nutzen äußerst gering, da die Konzentrationszone WI4 lediglich um eine geringe Fläche erweitert würde. Hiervon betroffen wären Bereiche mit einem großen Anteil an spitzen oder schmalen Zuschnitten, die für die Errichtung moderner Windenergieanlagen nicht oder nur bedingt geeignet sind. In dem gewachsenen, ursprünglich endabgewogenen und noch dazu, vergleichsweise wenig vorbelasteten Zusammenhang der bestehenden Konzentrationszone wäre dieses unausgewogene Verhältnis zwischen Eingriff und Nutzen als besonders gravierend zu erachten. 40 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Breuer, Herbert & Christa vom 29.09.2016 4.1 Einleitung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jülich "Konzentration der Windenergieanlagen" nehmen wir wie folgt Stellung: Unser Grundeigentum mit unserem Wohnhaus befindet sich in Kirchberg unter der Anschrift "Am Schrickenhof 21". Der Aufschluss des Tagebaus Inden erfolgte 1957. Wir leben nun seit über 30 Jahren an einem Ort in Kirchberg, der geographisch direkt in der Richtung des Tagebaus liegt und beinahe an diesen angrenzt. Je nach Windrichtung haben wir bis heute in dieser Zeit erhebliche Staub- und Lärmbelastungen hinnehmen müssen. Im Vergleich zu anderen Wohnorten in Jülich war unsere Wohnqualität deutlich beeinträchtigt. 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 4.2 Landschaftsschutz Der vorliegenden Planung müssen wir nun entnehmen, dass südwestlich von Kirchberg eine Konzentrationszone für die Errichtung von Windenergieanlagen geplant wird, die mit 110,05 ha die größte von allen geplanten Konzentrationszonen auf dem Stadtgebiet Jülich ist. Diese auch als Potentialfläche 20 bezeichnete Fläche wird nach den vorliegenden Planunterlagen komplett von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung überlagert. Die Darstellung als BSLE im Regionalplan stellt kein Ausschlusskriterium für die Windenergie dar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Abstimmung mit dem Kreis Düren. Inzwischen wurde das Landschaftsschutzgebiet „Indebogen“ aus der Planung herausgenommen, sodass die Fläche in zwei Bereiche (20a und 20b) unterteilt wurde. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 41 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren Einhaltung zwischen Windenergieanlagen und Wohnlagen erforderlich wären. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 4.3 Abstände Darüber hinaus ist ein Nachweis zu den einzuhaltenden Abstandsvorschriften dem Plan nicht zu entnehmen; wir können nicht erkennen, dass die Abstandsauflagen berücksichtigt werden. Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc. feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall. Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt. Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsflächen festgelegt. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 4.4 Umweltbelange Zusätzlich ist vor allem das Flussbett der lnde in diesem Bereich durch ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet geprägt. Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich ebenfalls der Biotopverbund "Neuverlauf der lnde" (siehe Umweltbericht, S. 9/157). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Abstimmung mit dem Kreis Düren. Inzwischen wurde das Landschaftsschutzgebiet „Indebogen“ (und somit auch das Überschwemmungsgebiet) aus der Planung herausgenommen, sodass die Fläche in zwei Bereiche (20a und 20b) unterteilt wurde. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 42 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bauvorhaben der Firma Eichhorn ist nicht im Rahmen dieser vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu beurteilen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 4.5 Landschaftsbild Wir gehen davon aus, dass in diesem Planbereich auch die größte Anzahl von Windenergieanlagen mit der höchsten Bauhöhe errichtet werden würde. Mittlerweile erreichen Windenergieanlagen Gesamthöhen von über 200 m. Die Firma Eichhorn plant in Kirchberg derzeit die Erweiterung ihres Unternehmens mit der Errichtung eines Logistikzentrums und dem Bau einer Brücke über die Wymarstraße. Mindestens ein neues Gebäude der Firma Eichhorn soll eine maximal mögliche Bauhöhe erreichen. Der Ort Kirchberg wurde in der Vergangenheit erheblich durch den Tagebau Inden beeinträchtigt und wird es auch in den kommenden Jahren noch werden. Zu berücksichtigen bleibt, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich generell zulässig sind. Durch die vorliegende Planung werden WEA nicht zulässig, sondern nur an anderer Stelle des Stadtgebietes eingeschränkt. Der Gesetzgeber will diese Vorhaben also im Außenbereich unterbringen und akzeptiert Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Diese Auswirkungen auszugleichen. sind in den nachgelagerten Verfahren 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Das Bauvorhaben der Firma Eichhorn wird das Ortsbild zusätzlich beeinträchtigen - mag es auch für einen konkurrenzfähigen Erhalt des Betriebes und zum Erhalt der Arbeitsplätze angedacht sein. Trotz dieser umstrittenen Rechtfertigung wird es die Lebensqualität in Kirchberg mindern und dem Ortsbild einen industriellen "Anstrich" geben. Mit der Errichtung von Windenergieanlagen wird für einen Betrachter, der seinen Blick in das Umfeld des Ortes Kirchberg wendet, das Landschaftsbild zweifelsohne zusätzlich erheblich beeinträchtigt werden. Auch wird die Lebensqualität in Kirchberg nach vielen Jahren der Beeinträchtigung durch den Tagebau und einer Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben der Firma Eichhorn weiter massiv verschlechtert werden. Unter Umständen werden wir sogar von unserem Grundstück auf die Windenergieanlagen blicken müssen und mit uns viele Anlieger. 43 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Kommune verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Maßnahmen der generellen Stadtentwicklung sind Bestandteil der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 4.6 Immobilienwerte Anstatt zu zeigen, dass negative Einflüsse auf Kirchberg - durch den Tagebau und durch das Bauvorhaben der Firma Eichhorn- durch eine Aufwertung des Ortes im Ort oder in seinem Umfeld kompensiert werden sollen, sollen die Kirchberger und auch wir weitere Verschlechterungen unserer Lebensqualität und damit auch Wertverluste unserer Immobilien hinnehmen. 4.7 Generelle Stadtentwicklung Wir können beim besten Willen nicht erkennen, dass irgendwelche Maßnahmen seitens der Stadt Jülich zur Steigerung der Attraktivität von Kirchberg unternommen werden und wurden. Die provisorische "Teichbefestigung", verunkrautete Straßen und öffentliche Bereiche inkl. einem katastrophalem Zustand der Bergauffahrten (nach denen der Ort Kirchberg seinen Namen hat), der sehr schlechte Straßenzustand, die verwahrloste Bürgerhalle und vieles mehr dokumentieren das Gegenteil. nicht 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 44 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Für die Fläche 20 kann ein Vorkommen von windenergiesensiblen Fledermausarten (hierzu zählt die Bechsteinfledermaus nicht!) nicht sicher ausgeschlossen werden. Daher wird als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von Tötungstatbeständen gemäß Leitfaden ein zweijähriges Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines Abschaltalgorithmus empfohlen. Demnach wären die WEA in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. des ersten Betriebsjahres in Nächten mit Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden. Mit Hilfe dieses Vorgehens kann ein signifikant erhöhtes Tötungsund Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden. In den nachgelagerten Verfahren sind diese Maßnahmen zu fixieren. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur 4.8 Artenschutz Wir sind auch der Ansicht, dass Windenergieanlagen in der Konzentration 20 negative Auswirkungen auf die Natur und insbesondere schützenswerte Arten haben werden. Die Planungen widersprechen nach unserer Ansicht den Artenschutzkonzepten für den Tagebau Inden und auch für den Tagebau Hambach. Für den Tagebau Hambach wurde erst vor wenigen Jahren ein Artenschutzkonzept erarbeitet und durch die Bergbehörde verbindlich festgesetzt, mit dem in besonderem Maße die Bechsteinfledermaus geschützt werden soll. Im Rahmen dieses Artenschutzkonzeptes sollen Wanderkorridore für die Bechsteinfledermaus geschaffen werden. Wie soll die streng geschützte Bechsteinfledermaus diese Wanderkorridore nutzen können, wenn sie durch den Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen irritiert wird? 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Ausweisung der Konzentrationszone 20 widerspricht nach unserer Ansicht bereits verbindlich festgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Deshalb müssen wir fordern, die Konzentrationszone 20 aus dem Windenergiekonzept der Stadt Jülich herauszunehmen. 5 MVV Windenergie vom 11.10.2016 5.1 Einleitung Die MW Windenergie Deutschland GmbH betreibt in der aktuellen Konzentrationszone des rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Jülich den Bestandswindpark Welldorf-Güsten, bestehend aus fünf Windenergieanlagen mit jeweils 150 m Gesamthöhe und einer 45 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nennleistung von insgesamt 7,5 MW. Kenntnis nehmen. Nachdem der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich beschlossen hat, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie einzuleiten und den Entwurf der Änderung dieses Flächennutzungsplans in der zur Zeit gültigen Fassung ausgelegt hat, möchten wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB dazu wie folgt Stellung nehmen. zu 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Teil unserer Unternehmensstrategie ist die Umsetzung der Energiewende und der gezielte Ausbau von erneuerbaren Energien. Daher begrüßen wir es sehr, dass die Stadt Jülich weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie ausweisen möchte. Nach Sichtung der öffentlich ausgelegten Unterlagen gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 09.09.2016 möchten wir zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise geben: 5.2 1. Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 3 in der künftigen Konzentrationszone Das Planungsbüro VHD konstatiert, dass die bestehende Konzentrationsfläche für Windenergie gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Jülich vom 8. Januar 2003 grundsätzlich zur Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sei, jedoch aktuell nicht zur Errichtung von weiteren Windenergieanlagen genutzt werden könne, weil in dieser Potenzialfläche bereits zwei WEA sowie in der unmittelbaren Umgebung drei weitere WEA betrieben würden. Diese Begründung verkennt, dass die in der Potenzialfläche 3 betriebenen WEA mittelfristig durch neue WEA ersetzt werden können. Dies kommt in etwa ab einem Zeitraum in Betracht, in dem auf Grund der Dauer von Planung und Genehmigungsverfahren in den neuen Potenzialflächen neue WEA errichtet werden können. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Vorliegen von Bestandsanlagen dazu führen soll, dass die Potenzialfläche 3 nicht in der neuen Die Siedlung Serrest ist richtigerweise nur mit einem Schutzabstand von 500 m zu versehen, da diese nicht die Anforderungen an eine Siedlungsfläche erfüllt. Dies wurde in den Offenlageunterlagen korrigiert. Für die nun wieder entstehende Fläche 3 ergibt sich eine grundsätzliche Eignung für die Windenergie. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und der Möglichkeit die Errichtung weiterer Windenergieanlagen mit bestehenden WEA zu bündeln wird die Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Folgende Besonderheiten im Umgang mit den Konzentrationszonen sind jedoch zu berücksichtigen: bestehenden 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen wurden im Fall bestehender Konzentrationszonen bereits detailliert untersucht. 46 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Konzentrationszone berücksichtigt wird. Demnach ist ein Ausschluss bestehender Konzentrationszonen durch die Anwendung pauschaler, neuer Untersuchungskriterien nicht sachgerecht. Gleiches gilt jedoch für eine unreflektierte Übernahme beste-hender Konzentrationszonen in ein schlüssiges Gesamtkonzept. Bestehende Konzentrationszonen sollen demnach stets anhand einer Einzelfallprüfung untersucht werden, die im Ergebnis zu einer der nachfolgenden Vorgehensweisen führen kann: Ebenso wenig ist zu erkennen, inwieweit die Aufnahme der Potenzialfläche 3 in die neue Konzentrationszone dem gesamtstädtischen Planungskonzept widersprechen würde. Wir bitten, daher die Potenzialfläche 3 in die künftige Konzentrationszone aufzunehmen, um zu ermöglichen, dass die Fläche, auf der seit mehr als einem Jahrzehnt erfolgreich Windenergieanlagen betrieben werden, über den Bestandsschutz hinaus für die Nutzung von Windenergie genutzt werden kann. 1. Beschlussvorschlag Die Konzentrationszone wird vollständig aufgehoben. 2. Die Konzentrationszone wird in den Bereichen aufgehoben, die durch das räumliche Gesamtkonzept nicht bestätigt werden. 3. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt. 4. Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt und um zusätzliche Potentiale erweitert. Es wird beabsichtigt die Konzentrationszone WI4 zu bestätigen, jedoch um keine weiteren Potentiale zu erweitern. Diese Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an: • Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet sich die Fläche 2. Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Zwar sind in der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare Effekte würden eintreten, wenn die Konzentrationszone WI4 um zusätzliche Potentiale erweitert würde. Durch eine Erweiterung der Konzentrationszone WI4 würden zusätzliche Potentiale in einem ansonsten nur wenig vorbelasteten Bereich eröffnet. Denn bestehende Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der Konzentrationszone WI4, nicht jedoch in deren Umfeld. Zudem würde der bisher flächenhafte Zuschnitt der Konzentrations-zone linear gestärkt. Insofern wären die zu 47 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag erwartenden, negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und Orts-bild besonders erheblich. Demgegenüber wäre der zusätzliche Nutzen äußerst gering, da die Konzentrationszone WI4 lediglich um eine geringe Fläche erweitert würde. Hiervon betroffen wären Bereiche mit einem großen Anteil an spitzen oder schmalen Zuschnitten, die für die Errichtung moderner Windenergieanlagen nicht oder nur bedingt geeignet sind. In dem gewachsenen, ursprünglich endabgewogenen und noch dazu, vergleichsweise wenig vorbelasteten Zusammenhang der bestehenden Konzentrationszone wäre dieses unausgewogene Verhältnis zwischen Eingriff und Nutzen als besonders gravierend zu erachten. 5.3 2. Konsistente Anwendung harter und weicher Kriterien Bei der Anwendung des städtebaulichen, weichen Planungskriteriums Abstand zum geschlossenen Siedlungsbereich und zu Einzelhöfen besteht unseres Erachtens eine Inkonsistenz. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine entsprechende Anpassung des gesamtstädtischen Planungskonzeptes ist erfolgt. Die Einzelhöfe in Serrest sind aus städtebaulicher Sicht als geschlossener Siedlungsbereich klassifiziert worden und entsprechend mit 1000 m Abstandsflächen gepuffert worden. Bei der Siedlungsstruktur handelt es sich aber um eine Splittersiedlung, welche genauso wie die Splittersiedlung Sevenich mit 500 m Abstand zu puffern ist. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Wir bitten Sie daher, im Sinne eines schlüssigen und konsistenten Gesamtkonzepts die Planung zu überarbeiten und den festgelegten Abstandspuffer von 500 Metern einheitlich für alle Einzelhöfe und Splittersiedlungen anzuwenden. 5.4 3. Nichtberücksichtigung der Potenzialfläche 4 (östlich der bestehenden Konzentrationsfläche Welldorf-Güsten des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 2003) der Standortuntersuchung: Die Potenzialfläche 4 ist zusammen mit der Potenzialfläche 3 (siehe dazu unter 2.) geeignet. Raum für ein mögliches Repowering der Die Potentialfläche 4 weist nur eine Breite von ca. 30 m auf. Daher ist die Errichtung von WEA, die in Gänze, also auch mit den Rotoren, 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat 48 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bestandsanlagen zu schaffen. Bereits von uns durchgeführte Untersuchungen zur Avifauna sowie Anfragen bei der Bundesnetzagentur und Wehrbereichsverwaltung bestätigen die generelle Eignung dieser Bereiche für die Nutzung der Windenergie mit modernen Windenergieanlagentypen. vollständig in der Konzentrationszone liegen müssen, nicht möglich. Daher wird die Potentialfläche 4 nicht ausgewiesen. der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Es ist nicht erkennbar; warum die Potenzialfläche 4 nicht mit der Potenzialfläche 3 gemeinsam betrachtet wird. Die Flächen werden lediglich durch den Damm der stillgelegten Bahnstrecke geschnitten. Der Bahndamm hat keine erhebliche Funktion. Aus planerischer Sicht ist nicht greifbar, wieso der Bahndamm eine getrennte Betrachtung der Flächen rechtfertigen soll Der sogenannte „Damm“ besteht aus einem geschützten Landschaftsbestandteil und wurde somit im Rahmen der Standortanalyse als „hartes Tabukriterium“ definiert, sodass in diesem Fall kein Rotor (oder andere Teile der WEA + Nebenanlagen) diesen Bereich überlagern darf. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren Einhaltung zwischen Windenergieanlagen und Wohnlagen erforderlich wären. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt. Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. Wir regen daher an, die Potenzialflächen 3 und 4 als einheitliche Fläche zu betrachten und in die Konzentrationszone für die Windenergie aufzunehmen. Wir bitten höflich darum, dass die Stadt Jülich den Hinweisen in dieser Stellungnahme bei der weiteren Bearbeitung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Rechnung trägt. 6 Ossenkopp, Benedikt vom 01.11.2016 Daher erhebe ich nachstehende Flächennutzungsplan: Einwendung gegen den o.g. Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. 49 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Infraschall kommen wird. feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall. Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich gefährdet. Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet. Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu Wohnhäusern ausdrücklich ab. Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar. Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen. Beschlussvorschlag Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die Windenergieanlagen ausgelöst werden, werden in den nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden, sondern nur die Steuerung ihrer Ansiedlung erfolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden. 50 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen. 7 Ossenkopp, Gabi vom 31.10.2016 Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren Einhaltung zwischen Windenergieanlagen und Wohnlagen erforderlich wären. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt. Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben. Daher erhebe ich nachstehende Flächennutzungsplan: Einwendung gegen den o.g. Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und Infraschall kommen wird. Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich gefährdet. Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet. Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu Wohnhäusern ausdrücklich ab. Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar. Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc. feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen 51 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die Windenergieanlagen ausgelöst werden, werden in den nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden, sondern nur die Steuerung ihrer Ansiedlung erfolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden. Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen. 8 Ossenkopp, Juliane vom 01.11.2016 Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren Einhaltung zwischen Windenergieanlagen und Wohnlagen erforderlich wären. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt. Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden Daher erhebe ich nachstehende Flächennutzungsplan: Einwendung gegen den o.g. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt 52 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und Infraschall kommen wird. voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben. dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich gefährdet. Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet. Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu Wohnhäusern ausdrücklich ab. Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar. Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc. feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall. Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die Windenergieanlagen ausgelöst werden, werden in den nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden, 53 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag sondern nur die Steuerung ihrer Ansiedlung erfolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden. Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen. 9 Ossenkopp, Thomas vom 31.10.2016 Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren Einhaltung zwischen Windenergieanlagen und Wohnlagen erforderlich wären. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt. Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben. Daher erhebe ich nachstehende Flächennutzungsplan: Einwendung gegen den o.g. Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und Infraschall kommen wird. Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich gefährdet. Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders Vögel werden durch Windkraftanlagen getötet. Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu Wohnhäusern ausdrücklich ab. Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar. Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc. feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des 54 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen. Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Beschlussvorschlag Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die Windenergieanlagen ausgelöst werden, werden in den nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden, sondern nur die Steuerung ihrer Ansiedlung erfolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden. Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen. 10 Claßen, Heinz-Peter vom 04.11.2016 10.1 Ergänzung Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich - Beschluss vom 01.06. 2015 über die Aufstellung der Die Einwendungen der BI werden unter Ausführungen der BI betreffen die Fläche 5. 2 behandelt. Die 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die 55 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Flächennutzungsplanänderung hier : Ergänzende Einwendungen Flächennutzungsplans "Ausweisung von Windenergie" Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. zur Änderung des Konzentrationszonen für 2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ergänzend zu den Eingaben der BI "Für Windkraft mit Augenmaß" habe ich noch folgende Einwendungen zu der Offenlage. 10.2 Beschlussvorschlag Artenschutz Herr Fehr hat sich mit den Ausführungen zum Thema Artenschutz mehr Mühe gemacht als beim Windpark Boslar, jedoch geht er den 2. Schritt vor dem ersten. Es kann nicht angehen, dass er ein Höhenmonitoring an den Gondeln durchführen will, denn dann stehen die Türme bereits. Die Abschaltungen betreffen aber die Wirtschaftlichkeit der Anlage und verringern sie in hohem Maße. Falls die Wirtschaftlichkeit der Anlage nicht nachgewiesen wird, so ist dies ein hartes Ausschlusskriterium für den Bau der Anlage. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart gravierenden Abschaltungen von etwa 12 Stunden/Tag über schätzungsweise 7 Monate der Betrieb der Anlage unwirtschaftlich wird. Aus diesem Grund fordere ich, das Höhenmonitoring vor dem Bau der Anlage durchzuführen. Ein Gondelmonitoring genügt auch nicht den Anforderungen. Es gibt gefährdete Fledermausarten, deren Ultraaschallsignale laut den Betriebsanleitungen der Hersteller der Messgeräte nur bis max. 25 m Entfernung gemessen werden können. Um also auf der sicheren Seite zu sein, muss bei 210m Höhe der WEA und einem Flügeldurchmesser von 110 m also mindestens in 6 Höhen gemessen werden. Herr Fehr scheint mir auf Grund der Erfahrungen von Boslar nicht der geeignete Mann. Ich schlage daher vor, Herrn Dipl.Biol. Straube hinzuzuziehen und den Rat von Frau Dr. Körber vom Nabu Düren einzuholen. Mit der Aufstellung der Vogelarten bin ich auch nicht einverstanden. ln den letzten Monaten haben sich mehrere Leute gemeldet, die sicher die Rohrweihe und auch den roten Milan im Gebiet der Fläche 5 gesehen Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ stellt der im Leitfaden vorgegebene Abschaltalgorithmus eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Tötungstatbeständen bei Fledermäusen dar. In diesem Sinne sind vorab keine Fledermausuntersuchungen notwendig. Es reicht aus, den Algorithmus zu programmieren und gemäß den Ergebnissen des Gondelmonitorings anzupassen. Die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs ist dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, da die Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sek und über 10 °C erfolgt. In der Praxis ergeben sich dadurch akzeptable Abschaltzeiten, die im Sinne des Fledermausschutzes aber sehr effektiv sind. Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und somit verbindlich zu berücksichtigen. Einzelbeobachtungen von windkraftsensiblen Großvogelarten wie Rohrweihe und Rotmilan sind für den gesamten Großraum bekannt. Entscheidend ist aber, dass im relevanten Wirkbereich der WEA 56 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag haben, darunter auch ich. Die Anwesenheit des roten Milans ist ein hartes Ausschlusskriterium. Die Aussagen von Herrn Fehr an dieser Stelle sind falsch und daher zumindest im Gebiet der Fläche 5 die Vogelartenbeobachtung zu wiederholen. keine Brutvorkommen nachgewiesen sind. Einzelbeobachtungen und somit gelegentliche Raumnutzungen sind in diesem Sinne KEIN Ausschlusskriterium. 10.3 Erdbebengefahr An keiner Stelle im Gutachten ist davon zu lesen, dass die Fläche 5 in einem Gebiet liegt, welches der Erdbebenklasse III zuzurechnen ist, also der höchsten Stufe in Deutschland vergleichbar mit der Schwäbischen Alb. Hochbauten in diesen Gegenden bedeuten laut DIN besondere bauliche Vorkehrungen, das wissen Sie mit Unterstützung des Bauamts wohl am besten. In den Offenlegungen ist aber an keiner Stelle davon die Rede, dass das Planungsbüro dies berücksichtigen will. Im Rahmen der weiteren Beratungen werde ich sehr genau darauf achten, dass die Vorgaben der entsprechenden DIN auch eingehalten werden. 10.4 Beschlussvorschlag Die Statik ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, das Flächennutzungsplanverfahren ist nur unmittelbar betroffen. Auch in der Erdbebenzone 3 ist eine Errichtung von WEA möglich. Auf die Erdbebenzone wird in der Begründung hingewiesen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Schall Ein weiterer Kritikpinkt ist die Höhe der WEA. Windräder mit einer Gesamthöhe von 210 m sind Neuland und mit Sicherheit noch nicht ausgemessen. Die Bewohner des Jülicher Landes sollen also willige Versuchskaninchen dienen, damit das Planungsbüro und die WEAHersteller mit maximalem Profit arbeiten können. Eines ist klar: wenn die Anlagen stehen, dann ist für das Planungsbüro und den WEA-Hersteller die Arbeit erledigt, sie haben ihre Millionen verdient. Für die Anwohner fängt dann der langjährige Ärger an. Das Lärmverhalten dieser neuen Komponenten ist absolut unbekannt, ebenso das Ausbreitungsverhalten über die Abstände zur Wohnbebauung. Sprechen Sie mit Anwohnern von Hottorf nach dem Bau der Windriesen, die kommen teilweise selbst bei geschlossenem Fenster nicht in den Schlaf. Ich muss also bitten, die Vorliegend wird nur die Flächennutzungsplanänderung mit Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone betrieben. Derzeit liegen noch keine Schallgutachten etc. vor, da diese erst in den nachgelagerten Verfahren (Bebauungsplan und/ oder Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) gefertigt werden. Auch die Anlagenhöhe und der Typ werden in der Flächennutzungsplanänderung nicht festgelegt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der 57 / 58 Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Berechnungen der Gutachter, vermutlich des Herrn Gemmel von IEL Aurich, zumindest durch eine 2. Fachmann prüfen zu Jassen. Herr Gemmel liegt nach meinen Erfahrungen seinen Rechenweg nicht offen, daher kann nicht nachvollzogen werden, ob er alle Parameter berücksichtigt hat. Beschlussvorschlag Verwaltung. Anmerkung: In die Abwägungstabelle konnten aus graphischen Gründen nicht alle von den Bürgern beigefügten Anlagen aufgenommen werden. Bei Bedarf können die Anlagen bei der Verwaltung angefordert werden. Insgesamt existieren folgende Anlagen zu den Stellungnahmen: Stellungnahme Nr. 1: Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016  Anlage 1: Fluid Energy Engeneering GmbH Co. KG: Gutachten zur Strandorteignung von Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar  Anlage 2: Peter Leister: Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung der Nutzung des UL-Sonderlandeplatzes Linnich Boslar  Anlage 3: Belastung durch Turbulenzintensität  Anlage 4: FH Aachen: Windenergieanlagen in Flugplatznähe  Anlage 5: Leistungskurven Binnenland Stellungnahme Nr. 2: Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016  Anlage 1: Bebauungsplan Nr. A 28 „Campus-Merscher Höhe“, Bereichsgrenzenplan  Anlage 2: Schreiben der VDH vom 15.10.2015  Anlage 3: SWA: Schalltechnische Stellungnahme zum Immissionsschutz im Bereich von Windenergieanlagen  Anlage 4: SWA: Gutachterliche Stellungnahme zu geplanten Windenergieanlagen im Nahbereich von Ortschaften  Anlage 5: Schreiben der Kanzlei Müggenborg vom 30.06.2014 58 / 58