Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B zur SV 194/2017
Inhaltsverzeichnis
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“,
Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
1
Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016 .................................................................................. 1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
2
Abstand zur Wohnbebauung ............................................................................................................ 1
Abstände Merscher Höhe ................................................................................................................. 1
Lärm ................................................................................................................................................. 2
Abstände zu Straßen ........................................................................................................................ 2
Artenschutz....................................................................................................................................... 3
Flugplatzbereiche ............................................................................................................................. 3
Wirtschaftlichkeit ............................................................................................................................... 4
Erdbebenzone .................................................................................................................................. 6
Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016 ................................................................ 7
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.7.a
2.7.b
2.7.c
2.7.d
2.7.e
2.7.f
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
Einleitung .......................................................................................................................................... 7
1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher ...................... 8
2. Schutzabstände zu Broich/Mersch bzw. interkommunalen Gewerbegebiet "Merscher Höhe"
werden unterschritten ....................................................................................................................... 9
3. Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe ........................... 12
4. Angrenzende Ortschaften sind vor
weiteren Belastungen
zu schützen und
Entwicklungspotentiale zu sichern .................................................................................................. 15
5. Nicht nachvollziehbare Gesamtplanung und fehlerhafte Abwägung von Potentialflächen .......... 16
6. Faktische Nichteignung der Fläche 5; bei Umsetzung Haftungsgefahren für die Stadt Jülich .... 19
Abstände ...................................................................................................................................... 19
Erdbebengefahr ........................................................................................................................... 19
Tektonik ....................................................................................................................................... 20
Richtfunk ...................................................................................................................................... 20
Abstände zu Straßen ................................................................................................................... 21
Zusammenfassung....................................................................................................................... 24
Fazit: ............................................................................................................................................... 25
Landschaftsschutz/Erholung: .......................................................................................................... 25
Bodendenkmäler: ........................................................................................................................... 27
Annex: Erläuterung zu Punkt 3 "Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet
Merscher Höhe: .............................................................................................................................. 29
Exkurs Landschaftsplan Ruraue ..................................................................................................... 33
Fußnoten ........................................................................................................................................ 37
3
REA GmbH vom 20.09.2016 ............................................................................................................ 39
4
Breuer, Herbert & Christa vom 29.09.2016 .................................................................................... 41
4.1
4.2
4.3
4.4
Einleitung ........................................................................................................................................ 41
Landschaftsschutz .......................................................................................................................... 41
Abstände ........................................................................................................................................ 42
Umweltbelange ............................................................................................................................... 42
I / II
Inhaltsverzeichnis
4.5
4.6
4.7
4.8
5
Landschaftsbild ............................................................................................................................... 43
Immobilienwerte ............................................................................................................................. 44
Generelle Stadtentwicklung ............................................................................................................ 44
Artenschutz..................................................................................................................................... 45
MVV Windenergie vom 11.10.2016 ................................................................................................. 45
5.1
5.2
5.3
5.4
Einleitung ........................................................................................................................................ 45
1. Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 3 in der künftigen Konzentrationszone ..................... 46
2. Konsistente Anwendung harter und weicher Kriterien ................................................................ 48
3. Nichtberücksichtigung der Potenzialfläche 4 (östlich der bestehenden Konzentrationsfläche
Welldorf-Güsten des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 2003) der
Standortuntersuchung: ................................................................................................................... 48
6
Ossenkopp, Benedikt vom 01.11.2016 .......................................................................................... 49
7
Ossenkopp, Gabi vom 31.10.2016.................................................................................................. 51
8
Ossenkopp, Juliane vom 01.11.2016 ............................................................................................. 52
9
Ossenkopp, Thomas vom 31.10.2016 ............................................................................................ 54
10
Claßen, Heinz-Peter vom 04.11.2016 ............................................................................................. 55
10.1
10.2
10.3
10.4
Ergänzung ...................................................................................................................................... 55
Artenschutz..................................................................................................................................... 56
Erdbebengefahr .............................................................................................................................. 57
Schall .............................................................................................................................................. 57
Legende:
Frühzeitige
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
II / II
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ortslage Severich wird in der Standortuntersuchung nicht als
Siedlungsfläche, sondern nur als Ansammlung von Einzelgehöften
gewertet. Zur Siedlung fehlt es der Ortschaft an Gewicht. Dies
entspricht auch der Darstellung der Ortslage im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Titz als Freiraum. Aus diesen Gründen wurde zu
Severich nur ein Abstand von 500 m angesetzt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016
1.1 Abstand zur Wohnbebauung
Bei der Zone 1 ist der Abstand zur Wohnbebauung in Sevenich kleiner
als 1000m. Den Bewohnern von Sevenich wird eine Belastung durch
Jülicher Windräder zugemutet, die bei Jülicher Bürgern nicht erfolgen
würde.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
1.2 Abstände Merscher Höhe
Bei Unterbringung von Flüchtlingen auf der Merscher Höhe wird diesen
Menschen der Abstand von 1000m zu Windkraftanlagen (Zone 5)
verwehrt. Der durch WKA in 500 m Abstand verursachte Lärm kann am
Modellflugplatz in Merzenhausen hautnah erlebt werden. Nachts ist an
Schlafen im Zelt kaum möglich. Dieser Lärm würde den Flüchtlingen und
Mitarbeitern dauerhaft zugemutet.
In der Standortuntersuchung werden nur Siedlungsflächen mit einem
Schutzabstand von 1.000 m versehen. Bei der Flüchtlingsunterkunft
handelt es sich nicht um eine Siedlungsfläche. Es kann davon
ausgegangen werden, dass es sich nur um eine befristete
Unterbringung handelt. Im Genehmigungsverfahren sind die
Schallauswirkungen detailliert zu prüfen und ggf. Maßnahmen zu
ergreifen, sofern die Flüchtlingsunterkunft zu diesem Zeitpunkt noch
besteht.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
1 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren,
sondern die nachgelagerten Verfahren. In diesem Zusammenhang
sind die Vorbelastungen der bestehenden Windparke bei der
Erstellung der immissionsrechtlichen Gutachten zu berücksichtigen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
1.3 Lärm
Durch den zukünftigen Windpark Boslar sind die Lärmgrenzwerte für
Boslar, Mersch und Broich ausgeschöpft. Windräder in Zone 5 werden
zu Überschreitung von Lärmgrenzwerten vor allem in der Nacht führen,
die durch Laufzeitreduzierungen der WKA zu kompensieren sind.
Dadurch würde die Wirtschaftlichkeit eingeschränkt.
Das geplante interkommunale Gewerbegebiet wird Einschränkungen
beim Gewerbelärm erfahren und unter Lärmdenkmalschutz gestellt.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
1.4 Abstände zu Straßen
Straßen NRW fordert für den Windpark Boslar einen Abstand zur
Autobahn vom 1,5 fache der Anlagenhöhe von Rotorspitze zum
Fahrbahnrand. Analog entfällt ein Bereich von ca. 300-350 m beidseitig
der Autobahn im Jülicher Bereich für Zone 1 und 5.
Dies ist nicht korrekt:
„Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen
Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen.
Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der
dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen
Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten".
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren,
sondern die nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
2 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der ASP heißt es hierzu:
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
1.5 Artenschutz
Rot Milan und Rohrweihe wurden im Bereich der Zone 5 mehrfach
beobachtet und auch fotografiert. Dies steht in Widerspruch zu Ihren
Gutachtern, die keine gefährdeten Tierarten in den untersuchten
Bereichen entdeckt haben wollen.
„Innerhalb der Untersuchungsfläche wurde zudem gelegentlich die
Rohrweihe gesichtet. Im Rahmen der daraufhin im Jahr 2014
durchgeführten Raumnutzungsanalyse konnte der Schwerpunkt der
Beobachtungen der Rohrweihe für den Bereich südlich der Ortschaft
Hottdorf ermittelt werden; hier zeigte ein paar revieranzeigendes
Verhalten, so dass von einer Brut auszugehen ist. Dieser Bereich
liegt etwa 3,1 km entfernt der Planfläche „5“. Mit Hilfe der
Untersuchung konnte sehr klar belegt werden, dass es im Bereich
der hier zu besprechenden Planfläche weder Brutplätze der
Rohrweihe gibt, noch dass es innerhalb der Fläche essenzielle
Nahrungshabitate gibt. Dies gilt auch für andere windkraftsensible
Großvogelarten.“
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Demnach werden artenschutzrechtliche Belange nicht verletzt.
1.6 Flugplatzbereiche
Flugplatzbereiche sind harte Ausschlusskriterien. Der UL – Flugplatz
Linnich Boslar wird in Ihren Standortuntersuchungen nicht einmal
erwähnt. Die aktuelle Platzrunde erstreckt sich über das komplette
Gebiet der Zone 5 wie in der Skizze unten dargestellt.
Dem Hinweis wird gefolgt. Im Rahmen der Standortuntersuchung
wird der Ul-Flugplatz Linnich Boslar verortet und erwähnt.
Ausschlusskriterien können aus Sicht der Stadt Jülich lediglich
innerhalb des eigenen Stadtgebietes definiert werden. Inwiefern die
geplanten WEA die Platzrunde bzw. den Flugplatz beeinträchtigen,
wird im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens geklärt. Dies ist
nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
3 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es
wird
weiterhin
von
einer
Wirtschaftlichkeit
der
Konzentrationszonen ausgegangen. Für viele der Flächen stehen
bereits spätere Betreiber fest, die privatrechtliche Pachtverträge mit
den Landwirten geschlossen haben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Gutachten der BI „Für Windkraft mit Augenmaß“ und der FH Aachen
zeigen auf, wie sehr WKA die Sicherheit des Flugbetriebs einschränken
und gefährden. Beide Gutachten befinden sich im Anhang.
1.7 Wirtschaftlichkeit
WKA sind privilegierte Bauwerke, die im Außenbereich errichtet werden
dürfen. Nach Windenergieerlass muss ihnen substanziell Raum
eingeräumt werden. Sie müssen laut Windenergieerlass allerdings auch
wirtschaftlich sein. Folgende Punkte stellen die Wirtschaftlichkeit in
Frage:
Aus dem Bericht des Report Mainz vom 04.09.2014:
Sind Windräder bundesweit ein Minusgeschäft? Werner Daldorf arbeitet
für den Bundesverband Windenergie, der Lobbyarbeit für Windkraft
macht. Er hat mehr als 1.200 Jahresabschlüsse von Windparks aus den
vergangenen 13 Jahren verglichen. Sein Fazit: Zwei Drittel der
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungs-
4 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windparks im Binnenland machen Verluste – trotz der Subventionen.
vorschlag
Verwaltung.
der
O-Ton, Werner Daldorf, Bundesverband Windenergie:
»Das ist verdammt viel, und da kann man eben nur sagen, da ist die
Planung nicht gut genug gemacht worden, es wurde zu wenig
gemessen, es wurden die Windgutachten nicht vorsichtig genug
ausgewertet, wenn überhaupt Windgutachten da waren. Und es sind im
Binnenland viele schwache Standorte bebaut worden, an denen nichts
zu verdienen ist.«
6m/s Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe wie vom Büro VDH
dargestellt, bedeutet, dass aktuelle WKA durchschnittlich nur mit 1/5 bis
1/4 ihrer Nennleistung betrieben werden. Vergleiche LeistungskurvenBinnenland- WEA.xls im Anhang.
Zu gering geplante Abstände zwischen den WKA führen zu Abschaltung
wegen Überschreitung der Turbulenzintensität, weil auf Dauer die
Standsicherheit der Anlagen gefährdet wird. Beispiel: Beim geplanten
Windpark Boslar müssen Anlagen bei vorgegebenen Windrichtungen
und stärken abgeschaltete werden. (Anlagen Turbulenzgutachten.pdf
und Belastung durch Turbulenzintensität- Auszug.pdf). Es ergibt sich,
dass von 5 Windrädern effektiv nur 4,3 WKA im Jahresschnitt betrieben
werden. Damit sinkt die Wirtschaftlichkeit erheblich. Die ausgewiesenen
Zonen lassen bei Bebauung mit mindestens drei Windrädern kaum
größeren Abstände als im Windpark Boslar zu. Dies führt zu ähnlichen
6 m/s Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe stellt gleichzeitig einen
Minimumwert dar. In Wirklichkeit ist davon auszugehen, dass
Windgeschwindigkeiten in einer größeren Hohe relevant werden, da
auch die WEA größere Gesamthöhen erreichen werden.
Die
einzelnen
Standorte
der
Flächennutzungsplan nicht geregelt.
Anlagen
werden
im
5 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Beschränkungen
Turbulenzen.
wegen
der
Standsicherheit
der
WKA
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen betreffen das spätere Bauvorhaben. Die
Stellungnahme betrifft das Flächennutzungsplanverfahren nur
mittelbar. Es wird ein Verweis auf die Erdbebenzone in die
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
wegen
Die folgende Darstellung zeigt Ellipsen um mögliche Standorte der WKA
mit 800m Ausdehnung in Hauptwindrichtung und 500m quer dazu, wie
im Windenergieerlass NRW 2015 beschrieben. Die Überschneidungen
der Ellipsen zeigen, wo mit gegenseitiger Beeinflussung der WKA durch
Turbulenzen zu rechnen ist. Nur wenn sich die Ellipsen nicht
überschneiden, muss keine Abschaltung einzelner WKA wegen
Turbulenzen befürchtet werden.
1.8 Erdbebenzone
Die Stadt Jülich liegt in einer Erdbebenzone Stufe III S (hohe
Gefährdung). Nur durch eine entsprechende Standortwahl kann
sichergestellt werden, dass umstürzende WKA nicht auf die Autobahn
6 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
oder andere Wege fallen.
Begründung aufgenommen.
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
2
Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016
2.1 Einleitung
Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Offenlage zur Änderung des
Flächennutzungsplans
bezüglich
der
Ausweisung
von
Konzentrationszonen für die Windenergie erweitern wir als
Bürgerinitiative sowie die nachfolgende genannten Einzelpersonen
- Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich
- Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
- Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich
- Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441Linnich
- Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441Linnich
- Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441Linnich
- Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich
- Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich
- Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441Linnich
7 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
- Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441Linnich - Boslar
unsere Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und
Mersch) wie folgt:
2.2 1. Planung ist gemäß eigener Stellungnahme des Planungsbüros nicht rechtssicher
Das Planungsbüro hat am 15.10.2015 eine Stellungnahme zur
"Behandlung
der
Ortslage
Serrest
im
Rahmen
der
Standortuntersuchung" erstellt (siehe Anlage). Im Kern ging es um die
Frage, ob um Serrest als Außenbereichslage anstatt des dafür in der
Standortuntersuchung vorgesehenen Abstandes von 500 Meter auch
1.000 Meter zulässig sind. Dabei kam das Planungsbüro zur folgenden
1
Bewertung:
"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diesseits keine
Möglichkelt gesehen wird, systemwidrig auf Serrest 1.000 m
anzuwenden...Wir empfehlen daher, Serrest wie ursprünglich
vorgesehen, mit einem 500 m Abstand zu versehen"
Begründet wird dieses Fazit u.a. mit der anzuwendenen Einheitlichkeit
2
der Kriterien aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. So heißt es:
Die Darstellung wird zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
"Das hierdurch gebildete Raster, welches - über das Gemeindegebiet
gelegt - die Potentialflächen filtert, "kann seine Aufgabe, die
Potentialflächen zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien
abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte
"ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien [...] ist bei der
3
Ermittlung der Potentialflächen kein Raum."
Auf den hier in Rede stehenden Abstand zur Ortslage Serrest ergibt sich
daher, dass dieser dem im Rahmen der Standortuntersuchung
gewählten Abstand für vergleichbare Ortslagen entsprechen muss
(einheitliche Anwendung der abstrakt definierten Kriterien).
Nur eine Standortuntersuchung, die dem Grundsatz der einheitlichen
Anwendungen der Kriterien Rechnung trägt und darüber hinaus
städtebaulich begründete Kriterien aufstellt, erzeugt die gewünschte
8 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ausschlusswirkung bzw. wird - jedenfalls in diesem Punkt - einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Der oben im Rahmen der Fragestellung skizzierte Beschluss würde
diesen Erfordernissen nicht Rechnung tragen, kann daher keineswegs
als rechtssicher bezeichnet werden."
Gegen das eigene bessere Wissen hat das Planungsbüro in der
vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000
Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter
Abstand berücksichtigt (z.B. in Broich wie weiter unten erläutert). Damit
wird in der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend
einzuhaltende Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen und somit ist die
Planung gem. der o.g. Einwertung des Planungsbüro als nicht
rechtssicher zu bezeichnen. Eine nicht rechtssichere Planung öffnet der
Verspargelung des Stadtgebietes Jülich außerhalb der festgesetzten
Konzentrationszonen "Tür und Tor".
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde der
Schutzabstand zu Serrest inzwischen erneut auf 500 m definiert.
Außenbereich Broich:
Die Anwesen Merscher Gracht 5 (Familien Jumpertz) bzw. Merscher
Gracht 7 in Broich werden zum Außenbereich gezählt, obwohl diese
4
unmittelbar an den Innenbereich der Ortslage Broich angrenzen. Von
daher ist hier gem. den o.g. Erläuterungen auch der 1.000 MeterAbstand zu ziehen ab den Grundstücksgrenzen der Flurstücke 23 bzw.
25.
Dem Hinweis wurde gefolgt. Der Schutzabstand wurde auf 1000 m
erhöht.
Da diese beiden Anwesen im Bebauungszusammenhang mit der
Ortslage Broich zu sehen sind, wird gleichzeitig hiermit der Antrag
gestellt, diese zukünftig in den Innenbereich der Ortschaft Broich wie
oben beschrieben aufzunehmen (wodurch sowieso der 1.000 MeterAbstand zur WKA-Zone anzulegen ist).
2.3 2. Schutzabstände zu Broich/Mersch bzw. interkommunalen Gewerbegebiet "Merscher Höhe" werden unterschritten
Gemäß
Standortuntersuchung
sind
Schutzabstände
zu
Siedlungsbereichen 1.000 Meter und vom geplanten interkommunalen
Der Schutzabstand wird in allen Dokumenten mit 850 m bezeichnet.
Ein Abgleich mit dem FNP der Stadt Jülich (bzw. den FNPÄnderungen)
hat
stattgefunden.
Diese
wurden
in
die
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
9 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gewerbegebiet 850 Meter einzuhalten.
Standortuntersuchung eingearbeitet.
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Dabei "wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich
ausgewiesenen Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen als
Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von
Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Stadt zu
behindern. Ebenfalls wurden über Innenbereichssatzung gesicherte
5
Siedlungsbereiche als Ausschlussbereiche dargestellt."
Diese Mindestabstände sowohl für die Ortschaften Broich/Mersch als
auch das geplante Interkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe
unterschritten. Dies lässt sich anhand der Grenzen der aktuellen
Flächennutzungspläne nachweisen (siehe hierzu z.B. KISS-System des
6
Kreises Düren bzw. beigefügten aktuellen FNP des Gewerbegebiet
Merscher Höhe, anhand dessen sich ein größere Ausdehnung ergibt als
sich in den Analysekarten des Planungsbüro)
Das in Aufstellung befindliche interkommunale Gewerbegebiet auf
der Merscher Höhe wurde mit einem Schutzabstand von 850 m
umlegt. Dabei dienten die Inhalte der 5. Sitzung des Regionalrates
der Bezirksregierung Köln am 25. September 2015 als Grundlage für
die Verortung des zukünftigen Gewerbegebietes.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Somit sind alle Belange berücksichtigt worden.
10 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
11 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Somit mangelt es auch hier an der einheitlichen Anwendung von
Kriterien mit den geschilderten Auswirkungen bzgl. der Rechtssicherheit
der Planung.
Nota Bene: Im Gegensatz zu anderen Ausführungen in der
Standortuntersuchung wurde bei den weichen Tabukriterien auf
S.11/S.23 der Schutzabstand zum geplanten interkommunalen
Gewerbegebiet teilweise auf 500 Meter festgelegt und muss auch hier
auf 850 Meter wie an anderer Stelle angegeben korrigiert werden.
Der Schutzabstand wird in allen Dokumenten mit 850 m bezeichnet.
2.4 3. Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe
In der Standortuntersuchung heißt es: "Das in Aufstellung befindliche
interkommunale Gewerbegebiet auf der Merscher Höhe...wird mit einem
Schutzabstand von 850m umlegt....Der
geplanten Ansiedlung eines
solches Vorhabens ist innerhalb des Stadtgebietes inzwischen nur noch
in diesem Bereich möglich, sodass dieser Planung eine besondere
Bedeutung zukommt...
Zum Schutz des geplanten Gewerbegebiets wurde bereits ein
großzügiger Schutzabstand von 850 m festgelegt. Darüber hinaus
sind im Genehmigungsverfahren die konkreten Schallauswirkungen
zu überprüfen. Die ist jedoch nicht Gegenstand der
Flächennutzungsplanänderung.
Um eine Überlagerung der Lärmpegel von Gewerbegebiet und WEA zu
vermeiden und den Wohngebieten in unmittelbarer Umgebung einen
ausreichenden Schutz zu bieten, wurde der Schutzabstand somit auf
850m festgelegt.“
Bei der Beurteilung ist allerdings der in unmittelbarer Nähe zur Fläche 5
von der Stadt Linnich geplante Windpark Boslar (WEA 1-5) zu
berücksichtigen, wie die nachfolgende Abbildung zeigt:
Der Windpark Boslar ist nicht Gegenstand der hiesigen FNPÄnderung.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
12 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Trotz Festlegung eines (willkürlichen und wie oben erläutert
unterschrittenen) Schutzabstandes wird das geplante interkommunale
Gewerbegebiet "Merscher Höhe" aus folgenden Gründen alleine durch
die Windkraftplanungen der Stadt Linnich für den unmittelbaren
angrenzenden Windpark Linnich-Boslar gefährdet:
Die übrigen Aussagen (insbesondere zum Windpark Boslar) werden
zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht das gegenständliche
Bauleitplanverfahren.
Beschlussvorschlag
• Richtwerte für Schattenwurf/Schall werden in Mersch bereits durch den
13 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
geplanten Windpark Linnich-Boslar überschritten bzw. ausgeschöpft
=> Schall-Gutachter der Bürgerinitiative wertet WEA Boslar als sehr
kritisch (insbesondere in der Nacht): "Zulässige Schall-Immissionspegel
sind nach TA-Lärm in der kritischen Nachtzeit kaum bzw. praktisch nicht
herstellbar."
•
Schall-Gutachter
der
Bürgerinitiative
empfiehlt
Geräuschkontingentierung für das Gewerbegebiet Merscher Höhe schon
im Hinblick auf den Windpark Linnich-Boslar, "um weitere Vorhaben
nicht durch die künftige Vorbelastungen infolge der Windenergieanlagen
mit extremen Auflagen beschränken zu müssen".
• Die Stadt Linnich hat bei den eigenen Planungen keine
Geräuschkontingentierung berücksichtigt, was möglicherweise auch mit
einem fehlenden Hinweis der Stadt Jülich auf das geplante
interkommunale Gewerbegebiet im Rahmen der Anhörung Träger
öffentlicher Belange zurückzuführen ist.
• Gewerbliche Vorbelastungen für den Windpark Boslar sind nicht
berücksichtigt worden (insbesondere in Broich und Mersch) und sind
zusätzlich zu berücksichtigen
• Praxismessungen des vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) beauftragten Gutachters Uppenkamp
bei Windenergie-Anlagen (sog. "Uppenkamp-Gutachten") lassen in
Zukunft deutlich höhere Schallzuschläge erwarten als die bislang z.B. für
den Windpark Boslar verwendeten mathematischen Ansätze. Somit ist
mit größeren Überschreitungen der Schallwerte zu rechnen.
Es wird auf die Erläuterungen im Annex bzw. die Anhänge bzgl. der
Gutachten von Prof. Siebel bzw. zum Uppenkamp-Gutachten
hingewiesen.
Da vorgenannte Aussagen nur für den Windpark Boslar gelten, würde
sich die Stadt Jülich durch eigene Windkraft-Planungen für die Fläche S
aufgrund
der
zusätzlichen
Schallbelastung
bzgl.
einer
Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe selber "strangulieren". Die
Einhaltung von Grenzwerten durch IST-Messungen fällt in das
14 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aufgabengebiet des zuständigen Umweltamtes und wird überprüft.
Dass ausreichende Schallkontingente für ansiedlungswillige Betriebe
eines der Kernargumente ist, zeigt der Zeitungsartikel "Neapco:
Automobilzulieferer wirft einen Blick auf Jülich" vom 27.09.2016 im
7
Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet Merscher Höhe:
"Nach Informationen unserer Zeitung geht es dabei vor allem um die
Frage, ob das Werk an seinem jetzigen Standort nach 50 Jahren so
modernisiert werden kann, dass es langfristig rentabel ist. Wie unsere
Zeitung in Erfahrung brachte, wurden die Flächen auf der Merscher
Höhe von Neapco-Vertretern "sondiert". Aber auch eine Planung
bräuchte zeitlichen Vorlauf: emissionsrechtliche Fragen müssten geklärt
werden. Das ehemalige Ford-Werk mit rund 1000 Beschäftigten ist einer
der größten Arbeitgeber der Stadt Düren."
Der Stadt Jülich ist alleine im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet
zu empfehlen, auf sämtliche Windkraft-Planungen im näheren Umkreis
dort und damit auf die Fläche 5 zu verzichten.
2.5 4. Angrenzende Ortschaften sind vor weiteren Belastungen zu schützen und Entwicklungspotentiale zu sichern
Die an die Fläche 5 angrenzenden Ortschaften werden schon durch die
Autobahn A 44 durch Lärm belastet, was allerdings nicht bei den
Schallgutachten für die Windräder berücksichtigt wird. Trotzdem werden
alleine durch den geplanten Windpark Linnich-Boslar Richtwerte für
Schattenwurf/Schall z.T. überschritten bzw. ausgeschöpft. Von daher
sind diese Ortschaften vor weiteren Belastungen durch zusätzliche
Windräder auf der Fläche 5 zu schützen. Auch ohne Berücksichtigung
von Lärmbelastungen durch das geplante Gewerbegebiet Merscher
Höhe und dringend zu empfehlender Lärmpuffer (Uppenkamp;
gewerbliche Vorbelastungen) sind keine nennenswerten EmissionsSpielräume für die Stadt Jülich möglich, da in unmittelbarer Nähe zur
WKA-Fläche 5 in Mersch (Bothenhof) und Broich (Bebauungsplan Nr. 3)
2 reine Wohngebiete mit einer nächtlichen Höchstbelastung von 35 dB
(anstatt üblicherweise allgemeine Wohngebiete mit 40 dB) existieren.
Verkehrslärm und Gewerbelärm werden nach verschiedenen
gesetzlichen Grundlagen beurteilt und dürfen daher nicht vermischt
werden. Insofern kann der Verkehrslärm der A 44 nicht als
Vorbelastung angesetzt werden.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Das geplante Gewerbegebiet ist ebenfalls noch nicht als
Vorbelastung anzusehen. Hier entscheidet, für welches Bauvorhaben
zuerst entsprechende Anträge eingereicht werden. Durch den
Schutzabstand werden die Belange der gewerblichen Entwicklung
jedoch gewahrt.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
15 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
In den betroffenen Dörfern gibt es schon seit längerer Zeit keine
Neubaugebiete. Potentielles Bauland im Innenbereich steht größtenteils
faktisch nicht zur Verfügung. Dadurch müssen z.B. in Broich schon seit
mittlerweile 10-15 Jahren die meisten bauwilligen Einheimischen in
anderen Orten Eigentum erwerben, obwohl diese gerne in ihrem
Heimatort
bleiben
wollen.
Von
daher
müssen
künftige
Entwicklungspotentiale auch außerhalb der Ortsgrenzen bei den
Windkraftplanungen in Form von fiktiven Erweiterungsflächen
berücksichtigt werden (insbesondere hinsichtlich der Schall- und
Schattenbelastung).
Dies
wird
auch
durch
die
aktuelle
Standortuntersuchung (vgl. S. 20) gefordert:
"Bezüglich
der
Abstände
zu
Siedlungen
Erweiterungsflächen berücksichtigt werden."
sollten
Beschlussvorschlag
Als Erweiterungsflächen können nur im Flächennutzungsplan oder
Regionalplan bereits enthaltene Siedlungsflächen und –bereiche
berücksichtigt werden.
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren,
sondern die nachgelagerten Verfahren.
auch
Diese Definition von Erweiterungsflächen ist insbesondere für die
Ortschaften um die Fläche 5 nachzuholen.
2.6 5. Nicht nachvollziehbare Gesamtplanung und fehlerhafte Abwägung von Potentialflächen
Bei der aktuellen Gesamtplanung liegen z.T. bereits bestehende
Windräder als „Auslaufmodelle“ außerhalb der Konzentrationszonen und
stattdessen werden neue WEA-Flächen ausgewiesen. Dies ist nicht
nachvollzieh- und hinnehmbar vor dem Hintergrund der o.g.
Belastungen für die Bevölkerung und Einschränkungen für das
Entwicklungspotential der Ortschaften. In unseren Augen kann zudem
nicht ausgeschlossen werden, dass Investoren in Zukunft auch
Windkraftstandorte außerhalb der nun in Diskussion befindlichen
Standorte einzuklagen versuchen mit Verweis auf Gleichberichtigung
mit Vorhabenträgern bereits bestehender Windräder (außerhalb von
Konzentrationszonen) im Stadtgebiet.
Eine weitere Kernfrage ist, ob durch die bereits existierenden Windräder
im Stadtgebiet nicht bereits Ausschlusswirkung zur Vermeidung einer
Verspargelung erzielt wird und dies durch das neue Planungskonzept
möglicherweise gefährdet wird. Dies wurde bislang vom Planungsbüro
nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang ist eine "retrograde"
Ein Anrecht auf den Bau von Windenergieanlagen außerhalb der
Konzentrationszonen besteht nicht und kann auch nicht unter dem
Aspekt der Gleichberechtigung hergeleitet werden. Die Anlagen
außerhalb
der
Konzentrationszonen
genießen
allerdings
Bestandsschutz und müssen nicht angebaut werden.
Maßgeblich über eine Entscheidung der Baugenehmigung ist immer
die aktuelle Rechtslage. Zum Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigungen für die bestehenden Anlagen existierten noch keine
Konzentrationszonen,
künftig
wird
durch
diese
eine
Ausschlusswirkung außerhalb erzielt.
Weiterhin gilt zu berücksichtigen, dass damals kleinere Anlagen mit
geringeren Auswirkungen gebaut wurden, die daher näher an die
Wohnlagen heranrücken konnten.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
16 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Planung zu prüfen, d.h. eine Simulation der harten und weichen Kriterien
derart, dass bestehende Windräder innerhalb einer Konzentrationszone
liegen und somit möglichst wenig neue Flächen gebraucht werden.
Das Planungsbüro hat bereits für die Stadt Linnich die Planung für den
Windpark Boslar übernommen und muss sich aus diesem Verfahren
Kenntnisse für das Gebiet der Fläche 5 zuschreiben lassen (siehe auch
Punkt "Faktische Nichteignung der Fläche 5"), die aber bei der
Abwägung nicht berücksichtigt worden sind und deswegen einen
Abwägungsmangel darstellen.
In diesem Zusammenhang fällt zudem die folgende Begründung des
Planungsbüros auf, mit der die Fläche 7 nordöstlich des Jülicher
Stadtzentrums nicht empfohlen wurde und damit offensichtlich
"geschützt" werden sollte. Vorab sei aber darauf hingewiesen, dass die
Fläche 7 aufgrund der räumlichen Nähe eine hohe Vergleichbarkeit mit
der Fläche 5 hat (siehe z.B. Untersuchungsraum des Planungsbüros in
der Standortuntersuchung für die Landschaftsbildeinheiten [LBE]):
"Bei der Bewertung der vorliegenden Fläche (Anmerkung: Fläche 7) ist
besonders auf die Lage einzugehen. Diese liegt innerhalb einer
wesentlichen Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und den
Stadtteilen Stetternich, Mersch und Welldorf, welche bei der möglichen
Errichtung einer WEA belastet werden würde. Das Resultat wäre eine
erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes. Zusätzlich wird, aufgrund
von keiner Vorbelastung, der Nähe zum Baudenkmal "Gut Freiwald" und
der vorhandenen Zugehörigkeit zum Biotopverbund bzw. dem
bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich,
die
Errichtung
von
Windenergieanlagen auf der Fläche 7 nicht empfohlen."
In der Standortuntersuchung wird dargestellt:
„Nördlich der Fläche befindet sich angrenzend an das Linnicher
Stadtgebiet das Windenergie Projekt „Linnich – Boslar“. Ob diese
Tatsache zu einer Nichtrealisierung der Fläche 5 aufgrund von
entgegenstehenden Belange wie z.B. einer Überschreitung von
Schall- und Schattenwerten führen kann, soll im weiteren Verfahren
geprüft werden. Dennoch besteht die Eignung, da die Fläche
aufgrund ihrer Größe eine Ausweisung von WEA ermöglichen würde,
sodass insgesamt aufgrund von heutigen Kenntnissen eine
Ausweisung empfohlen werden kann.“ In Rahmen einer
Vergleichbarkeit sollten ebenfalls die tatsächlichen Gegebenheiten im
jeweiligen Plangebiet analysiert werden. Dabei fällt auf, dass sich die
Fläche 5 in unmittelbarer Nähe zu einer erheblichen Vorbelastung
(Autobahn) befindet. Darüber hinaus entsteht angrenzend auf dem
Stadtgebiet Linnich ein weiterer Windpark. Dies gilt bspw. jedoch
nicht für die Fläche 7, in der nahezu keine Vorbelastung existiert und
zudem in unmittelbarer Umgebung keine weiteren Vorbelastungen –
wie z.B. bestehende WEA o.ä. – vorherrschen.
Dazu folgender Kommentar:
Laut Rechtsprechung ergibt sich bereits auf FlächennutzungsplanEbene die Notwendigkeit zur Ermittlung aller relevanten Belange vor der
planenden Abwägung des Stadtrats. Im Übrigen empfehlen wir in
diesem Zusammenhang, den kompletten Artikel "Was eine Gemeinde
alles falsch machen kann.-Die Windkraft-Planung von Ottweiler/Saar als
Lehrbuchbeispiel" des bekannten Windkraft-Anwalts Prof. Dr. Elickers zu
17 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
lesen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
8
Die Ermittlung aller relevanten Belange hat das Planungsbüro nicht
vorgenommen, aber bereits die Fläche 7 aufgrund der Lage nicht für die
Windkraft empfohlen. Angebliche Sichtbeziehungen, Baudenkmäler
wurden als Ausschlusskriterium gewertet, ohne diese Aspekte auch für
die anderen Potentialflächen zu untersuchen. Eine Sichtbeziehung
zwischen dem Jülicher Stadtkern und der Dörfern Stetternich, Mersch
und Weildorf existiert aufgrund der Höhenunterschiede durch das Rurtal
im Übrigen nicht. Im Untersuchungsraum der Fläche 7 (vgl. Abbildung
auf S. 57 der Standortuntersuchung) liegen die gleichen
Infrastrukturtrassen wie bei der Fläche 5, allerdings werden diese dort
nicht als Grund für die Ausweisung gewertet.
Der Biotopverbund und der Kulturlandschaftsbereich eignen sich
aufgrund der Größe (0,25 ha) bzw. fehlenden Landesbedeutsamkeit
ebenfalls nicht als Ausschlusskriterien. Zudem wurde das
Landschaftsbild bei der Fläche 7 beurteilt, ohne diese in dem
korrespondierenden Gutachten "Landschaftsbewertung zur Änderung
des Flächennutzungsplans für Windenergieanlagen" selbst zu
untersuchen.
Durch die fehlende Ermittlung der relevanten Belange bei allen
Potentialflächen bzw. die nicht nachvollziehbare Bevorzugung der
Fläche 7 ohne jeglichen Nachweis in Form von Gutachten ist nicht nur
gegen den o.g. Grundsatz der Einheitlichkeit der Untersuchung
verstoßen worden, sondern auch von gravierenden Abwägungsmängeln
mit
entsprechender
Gefahr
für
die
Rechtssicherheit
der
Windkraftplanungen auszugehen. Der Stadt Jülich ist daher eine
juristische Prüfung durch einen bislang nicht beteiligten Dritten dringend
zu empfehlen.
Für alle Potentialflächen wurden Aussagen zum Denkmalschutz und
zu Sichtbeziehungen gemacht bzw. ergänzt.
Inwiefern Höhenunterschiede anhand einer Abbildung erkannt
werden konnten, ist nicht nachvollziehbar. In Wirklichkeit befinden
sich die genannten Bereiche topographisch in etwa auf einem
Geländeniveau. So unterscheiden sich bspw. der nordöstliche
Bereich des Stadtkernes (Heinrich-Mußmann-Straße = ca. 106,0 m
ü. NN) und der südwestliche Bereich der Ortslage Welldorf
(Cremannsgasse = ca. 108 m ü. NN) nur marginal.
Die Landschaftsbildbewertung im Rahmen der FNP-Änderung
erfolgte nach einem anerkannten Modell des LANUV. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurde darüber hinaus festgestellt, dass durch
die Errichtung von WEA in der Fläche 7 ein bis dahin gering
belasteter Bereich beeinträchtigt werden würde.
Inwiefern eine Bevorzugung erfolgt ist, kann nicht nachvollzogen
werden.
18 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
2.7 6. Faktische Nichteignung der Fläche 5; bei Umsetzung Haftungsgefahren für die Stadt Jülich
2.7.a
Abstände
Wie erläutert hat das Planungsbüro über die Windkraftplanung LinnichBoslar detaillierten Einblick in die Verhältnisse im Gebiet der Fläche 5.
Dies wurde in der Abwägung der Potentialflächen nicht berücksichtigt
bzw. stark verzerrend dargestellt.
Die Mindestabstände werden nicht unterschritten, vgl. 2.3
Alleine wegen der zwingend vorzunehmenden Reduzierung der Fläche
5 aufgrund der unterschrittenen Mindestabstände (siehe Punkt 2), der
Überschreitung
bzw.
Ausschöpfung
der
Richtwerte
von
Schattenwurf/Schall durch den geplanten Windpark Linnich-Boslar bzw.
das Interesse der Stadt Jülich an einer erfolgreichen Entwicklung des
Gewerbegebietes Merscher Höhe ergibt sich eine faktische
Nichteignung der Fläche 5 für Windkraft-Planungen. Dies wird durch die
folgenden Aspekte unterlegt, die wie oben beschrieben noch nicht
berücksichtigt worden sind:
2.7.b
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Erdbebengefahr
• Bebaubarkelt mit Windrädern aufgrund DIN-Norm nicht möglich;
Plangebiet weist höchste Erdbebengefahr in Deutschland und zusätzlich
tektonische Verwerfungen auf
Erläuterung:
Laut offizieller Erdbebenzonenkarte birgt das Plangebiet die höchste
Erdbebengefahr in Deutschland und ist klassifiziert in der
höchstmöglichen Erdbebenzone 3, Unterklasse S ("Gebiete tiefer
Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung").
Die Statik ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, das
Flächennutzungsplanverfahren ist nur unmittelbar betroffen. Auch in
der Erdbebenzone 3 ist eine Errichtung von WEA möglich. Auf die
Erdbebenzone wird in der Begründung hingewiesen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
19 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
2.7.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch auf die tektonische Störung wird hingewiesen, eine
grundsätzliche Bebauung ist möglich. Der Nachweis der Statik ist im
genehmigungsverfahren zu erbringen, hierzu sind wahrscheinlich
Baugrunduntersuchungen erforderlich.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Tektonik
ln unserer Gegend sind zudem mittlerweile Beben mit einer Stärke von
9
6,5 - 7 nachgewiesen. Die seismologische Aktivität ist um Jülich
besonders hoch, weil zwei tektonische Platten aufeinander stoßen
(Rurscholle und Erftscholle) und dabei aktive tektonische Verwerfungen
entstehen.
DIN EN 1998-5:2010-12 besagt folgendes: "Hochbauten der
Bedeutungskategorien II, III, IV nach EN 1998-1:2004,4.2.5 dürfen nicht
in unmittelbarer Nähe tektonischer Verwerfungen, die in den von den
zuständigen nationalen Behörden herausgegebenen amtlichen
Dokumenten als seismisch aktiv befunden wurden, errichtet werden.
(...). Besondere geologische Untersuchungen müssen (...) durchgeführt
werden, die in der Nähe von potenziell aktiven Verwerfungen in Zonen
hoher Erdbebengefährdung erreichtet werden sollen, um die daraus
angegebende Gefährdung bezüglich des Grundbruchs und der Stärke
der Bodenerschütterung zu bestimmen".
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Bei den geplanten Windenergieanlagen handelt es sich laut gängigen
Typenberichten dieser Windräder um Hochbauten der Kategorie II. Wir
weisen darauf hin, dass Windenergieanlagen generell nicht in der Nähe
von aktiven tektonischen Verwerfungen gebaut werden dürfen. Auch
dies stellt ein hartes Ausschlusskriterium dar, was bislang noch nicht in
der Standortuntersuchung berücksichtigt worden ist.
2.7.d
Richtfunk
• Erfordernisse des Richtfunks verhindern Windkraftplanung
Erläuterung:
Gern. Standortuntersuchung (S. 7) sind laut Regionalplanung bei
Windkraftplanungen Rücksicht auf die technischen Erfordernisse des
Richtfunks zu nehmen.
Aus dem Parallelverfahren Windpark Boslar ist dem Planungsbüro
Die Telefonica hat im Planverfahren keine Bedenken geäußert. In der
Regel sind technische Möglichkeiten verfügbar, um die Belange des
Richtfunks zu berücksichtigen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
20 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
bekannt, dass durch die Fläche 5 insgesamt 3 Richtfunkstrecken des
Anbieters Telefonica Germany GmbH & Co. kreuzförmig verlaufen.
10
Hierzu schreibt die Fa. Telefonica:
Beschlussvorschlag
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
„Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der
Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 2060m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von
verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung
die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle
geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder
sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und
müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der
Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30m und einen vertikalen
Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte
beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer
Windkraftanlagen."
Hieraus ergeben sich deutliche Einschränkungen bezüglich der
Planbarkeit von Windenergieanlagen, was in Verbindung mit der
geringen Größe der Fläche und der ungünstigen Anordnung der
Richtfunkstrecken eine Windkraftplanung verhindern.
2.7.e
Abstände zu Straßen
• Bei Unterschreitung der von Straßen NRW geforderten
Mindestabstände drohen der Stadt Jülich Haftungsgefahren
Im Verfahren Windpark Linnich-Boslar wurden von Straßen NRW
deutliche höhere Abstände zur A 44 bzw. L 366 gefordert, als vom
Planungsbüro
in
Form
von
Anbauverbotszonen
in
der
Standortuntersuchung Jülich berücksichtigt worden sind. So schreibt
11
Straßen NRW für den Standort Boslar:
Landesbetrieb Straßen NRW wg. L 366:
• "Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus
Nabenhöhe plus Rotordurchmesser auszuschließen (s. hierzu Nummern
„Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen
Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen.
Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der
dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen
Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten".
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren,
sondern die nachgelagerten Verfahren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
21 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011
[Anmerkung: Dieses entspricht bei den in Diskussion befindlichen
Windrädern von ca. 180 Meter einem Mindestabstand von ca. 360
Meter)..., einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß,
sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine
Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als
Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen."
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Verwaltung.
Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung:
o "ln der Begründung zum Flächennutzungsplan wird empfohlen, für
klassifizierte Straßen Abstände von eineinhalbfacher Höhe der
Gesamthöhe der Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch
Eiswurf etc. zu vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren
zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft."
-> Es erfolgt durch das Planungsbüro
eine willkürliche
Abstandsfestlegung von eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der
WKA (nicht das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser wie in Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen
Baubestimmungen)
-> Selbst wenn nur der selbst aufgelegte Abstand von der
eineinhalbfachen Höhe der Gesamthöhe berücksichtig wird, wäre eine
Bebauung der Fläche 5 unmöglich, da gleichzeitig auch noch die
Abstände von der A 44 zu berücksichtigen sind.
Landesbetrieb Straßen NRW,Krefeld wg. A 44:
• "Die ausgewiesene Fläche für "Windenergie Boslar" liegt im
Nahbereich der A 44/Anschluss-Stelle Jülich-Ost (Abstände zur BAB 44
zwischen ca. 230 m-880 m)[Anmerkung: Dies war möglicherweise der
Grund, dass das am nächsten zur A 44 gelegene Windrad zur A 44 beim
Windpark Boslar versetzt wurde und damit der Abstand zur Autobahn
erhöht wurde). Die sich aus den straßenrechtlichen Gesetzen
ergebenden
Abstandsmaße
werden
den
tatsächlichen
Gefährdungsverhältnissen, die sich aus Windenergieanlagen für die
22 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Verkehrsteilnehmer ergeben können, nicht gerecht. So wird trotz des
technischen Fortschritts eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs durch Schattenwurf und speziell auch Eiswurf gesehen.
Zur Reduzierung der Gefahrenpunkte empfiehlt auch der aktuelle
Windenergie-Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr vom 11.07.2011 (Az. X A 1 - 901-3/202) einen
Mindestabstand, der sich aus dem Eineinhalbfachen der Summe aus
Nabenhöhe plus Rotordurchmesser berechnet, zur Straße einzuhalten.
Dieses Abstandsmaß bemisst sich aus straßenrechtlicher Sicht nicht ab
Außenkante Mast sondern rechtwinklig vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn gemessen bis zur Rotorspitze.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus der Stellungnahme des Landesbetriebes geht hervor, dass nicht
in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die
Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur
Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf
die nachgelagerten Verfahren verschoben.
Anmerkung: Sollte dieser Abstand nicht eingehalten werden wird darauf
hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung von allen Ansprüchen
Dritter freistellt, die sich aus dem Vorhandensein der Windenergieanlage
für Verkehrsteilnehmer auf der klassifizierten Straße ergeben. Der
Betreiber der Windenergieanlage bzw. die Genehmigungsbehörde
haben das Haftungsrisiko allein zu tragen." Es kann u.E. nicht
ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Falle die Stadt Jülich
von einem Geschädigten in Regress genommen wird (zumal die Fläche
5 unmittelbar an die Autobahn grenzt)."
Antwort Planungsbüro im Rahmen der Abwägung:
"Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
Schattenwurf wurde gutachterlich bewertet. Das entsprechende
Gutachten kann im Rahmen der Offenlage eingesehen werden. ln der
Begründung zum Bebauungsplan wird empfohlen, für klassifizierte
Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe der
Windenergieanlage einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu
vermeiden. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige
Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft."
-> Die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Schattenwurf wurde
entgegen der Behauptungen des Planungsbüros bislang noch nicht
öffentlich untersucht. Es findet sich in dem Schattenwurf-Gutachten kein
entsprechender Hinweis. Lt. Schattenwurf-Darstellung beträgt der
23 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
„Zur vorgenannten Problematik verweise ich auch auf den aktuellen
Windenergie-Erlass Pkt. 8.2.5 vom 04.11.2015, wonach "eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen ist.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen.
Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. „5.2.3.5 Eiswurf“ (vgl. Nr. 2 der
dort genannten Anlage 2.7112 der Liste der technischen
Baubestimmungen (LTB) von klassifizierten Straßen einzuhalten".
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Schattenwurf an der L 366 ca. 250 Std./Jahr bzw. 60-175 Std. an der A
44 und ist damit als sehr erheblich einzustufen.
2.7.f
Zusammenfassung
Unser Fazit:
-> Straßen NRW vertraut wie oben erläutert auch den technischen
Absicherungen bei Eiswurf nicht und verlangt daher einen
Mindestabstand von Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser.
-> Gegen die eigenen Empfehlung beim Windpark Boslar nimmt das
Planungsbüro bei der Fläche 5 Gefahren in Kauf, indem dieser
Mindestabstand von Straßen NRW nicht berücksichtigt wird.
->
Möglicherweise
ergeben
sich
für
die
Stadt
Jülich
Haftungsinanspruchnahmen bei Unfällen aus einem zu nahen Abstand
der Windräder zu bestehenden Straßen
Die Aussagen betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren,
sondern die nachgelagerten Verfahren.
Aufgrund der sich realistisch einzuhaltenden Mindestabstände von ca.
360 Meter zur A 44 bzw. L 366 ergibt sich eine faktische Unbebaubarkeit
der Fläche 5 mit Windrädern.
Aus der Stellungnahme des Landesbetriebes geht hervor, dass nicht
in jedem Fall eine Gefährdung des Verkehrs durch die
Windenergieanlagen gesehen wird. Daher wird der Abstand zur
Autobahn nicht verringert, sondern die Lösung dieser Konflikte auf
die nachgelagerten Verfahren verschoben.
• Zweifelhafte Abwägung der Fläche 5 bei den Punkten "Vorbelastung",
Landschaftsschutz/Erholung" und "Bodendenkmäler":
Inwiefern die beschriebene Abwägung zweifelhaft ist, kann nicht
nachvollzogen werden.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
- Vorbelastung:
ln der Standortuntersuchung Jülich (S.55) ist zu lesen:
"Die
Fläche
ist
zurzeit
nicht
durch
Windenergieanlagen,
Hochspannungsfreileitungen oder ähnlichen Gegebenheiten vorbelastet"
"Die Fläche 5 ist aufgrund der Bündelung von Windenergieanlagen mit
Infrastrukturtrassen grundsätzlich zur Windenergienutzung geeignet."
ln der Standortuntersuchung 2011 zum benachbarten Windpark Boslar
schreibt das Planungsbüro allerdings, dass die Flächen nur geringfügig
durch umgebene Hauptverkehrsachsen (L 366 und B 44) vorbelastet
Die
Aussagen
beziehen
Bauleitplanverfahren.
sich
nicht
auf
das
hiesige
24 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Standortuntersuchung heißt es:
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
sind. Dies lässt sich durch die umfangreiche, einrahmende Bepflanzung
bzw. Bäume erklären.
2.8 Fazit:
Einziges Argument des Gutachters für die Ausweisung der Fläche 5 ist
trotz eigenständiger Identifikation entgegenstehender Belange (Schall,
Schattenwurf) die Bündelung mit lnfrastrukturtrassen. Dieses Argument
wird zudem deutlich relativiert durch die Einwertung des Gutachters
bzgl. der nur geringfügigen Wahrnehmung dieser Straßen im
Zusammenhang mit dem Windpark Boslar.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die nicht für die Windkraft
empfohlene Fläche 7 unmittelbar an der Bundesstraße 55 bzw. K 20
liegt. Dies bedeutet, dass eine Fläche aufgrund der Lage an einer
Infrastrukturtrasse nicht unbedingt für die Windkraft geeignet sein muss.
„Die Fläche 5 ist aufgrund der Bündelung von Windenergieanlagen
mit Infrastrukturtrassen grundsätzlich zur Windenergienutzung
geeignet. Nördlich der Fläche befindet sich angrenzend an das
Linnicher Stadtgebiet das Windenergie Projekt „Linnich – Boslar“. Ob
diese Tatsache zu einer Nichtrealisierung der Fläche 5 aufgrund von
entgegenstehenden Belange wie z.B. einer Überschreitung von
Schall- und Schattenwerten führen kann, soll im weiteren Verfahren
geprüft werden. Dennoch besteht die Eignung, da die Fläche
aufgrund ihrer Größe eine Ausweisung von circa vier WEA
ermöglichen würde, sodass insgesamt aufgrund von heutigen
Kenntnissen eine Ausweisung empfohlen werden kann.“
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
2.9 Landschaftsschutz/Erholung:
ln der Standortuntersuchung heißt es zur Fläche 5:
"...kann festgehalten werden, dass bei einer möglichen Errichtung von
Windenergieanlagen
keine
erheblichen
Beeinträchtigung
der
Sichtbeziehung von verschiedenen Ortslagen und Stadtteilen zu
erwarten ist."
"Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an der
Bundesautobahn A 44 kein hoher Erholungswert beizumessen"
Hierzu gibt es diametral andere Aussagen im Zusammenhang mit der
Regionalplanänderung für das Gewerbegebiet Merscher Höhe bzw. aus
dem Status als Bestandteil des "Landschaftsplans Ruraue".
Im Ergebnis ist daher die bisherige Bewertung des Landschaftsbildes
und der Kulturlandschaft als völlig unzureichend zu bezeichnen.
Zu berücksichtigen bleibt, dass Windenergieanlagen, anders als
andere Bauwerke wie Wohngebäude, als privilegierte Vorhaben im
Außenbereich generell zulässig sind. Durch die vorliegende Planung
werden WEA nicht zulässig, sondern nur an anderer Stelle des
Stadtgebietes eingeschränkt.
Der Gesetzgeber will diese Vorhaben also im Außenbereich
unterbringen und akzeptiert Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Diese Auswirkungen
auszugleichen.
sind
in
den
nachgelagerten
Verfahren
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
25 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stattdessen muss die geplante WKA-Fiäche eine Tabu-Zone für die
Windenergieanlagen sein, da es sich um eine Landschaft mit einer
hohen visuellen Verletzlichkeit bei Störung der weiträumigen
Sichtbeziehungen handelt. Unterlegt wird diese Ansicht durch eine
Einschätzung
der
Bezirksregierung
Köln
im
Rahmen
der
Regionalplanänderung für das in unmittelbarer Nähe gelegene
Interkommunale Gewerbegebiet Merscher Höhe Jülich, wo es in der
12
Zusammenfassung heißt:
"Erhebliche, nicht vermeidbare Umweltauswirkungen verbleiben gemäß
Umweltbericht für das 'Schutzgut Landschaft' aufgrund der
vergleichsweise
weitreichenden
Beeinträchtigung
des
Landschaftsbildes."
Dazu ist auf Seite 45 der Regionalplanänderung folgende Erläuterung zu
finden:
"Der Landschaftscharakter des Gebiets zeichnet sich insgesamt durch
Großräumigkeit und weitreichende Sichtbeziehungen mit einer
demzufolge relativ hohen visuellen Verletzlichkeit aus. Der Abfall von
den nördlich Jülich gelegenen Bördeflächen (ca. 105 m NHM) zum ca.
30 m tieferen Niveau der Ruraue stellt ein morphologisch markantes
Element in der Landschaft dar."
Wenn schon 2-geschossige Bauten von der Bezirksregierung als
weitreichende Beeinträchtigung gesehen werden, können Windräder nur
ein absolutes Ausschlusskriterium sein.
Die Fläche 5 ist dem Landschaftsplan Ruraue zuzuordnen, was alleine
schon gegen die o.g. Behauptung der Strukturarmut und fehlender
Erholungsfunktion spricht. ln unmittelbarer Umgebung befinden sich lt.
Planungsbüro 2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Dies wird
unterlegt durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln vom
11.02.2014, wonach im Regionalplan direkt angrenzend an die Fläche 5
schutzwürdige Bereich (BSN, BSLE) sind.
Exkurs "Landschaftsplan Ruraue" siehe Annex
Somit lässt sich folgendes im Bezug auf den Landschaftsschutz bzw.
26 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Laut Stellungnahme des LVR im Rahmen der frühzeitgen Beteiligung
wurden zahlreiche jungsteinzeitliche Steinartefakte sowie römische
Siedlungsbefunde gemeldet, die ebenfalls auf Siedlungsplätze dieser
Zeitstellungen schließen lassen. Darüber hinaus sind hier Relikte des
II. Weltkrieges bekannt. Metallsondengänger haben innerhalb der
Zone 5 die Reste eines abgestürzten, wohl amerikanischen
Jagdflugzeuges gefunden und auf einem Luftbild ist neben
zahlreichen
grubenähnlichen
Erdverfärbungen
auch
der
zickzackförmige Verlauf eines Schützengrabens zu erkennen. Ob es
sich bei den erkennbaren Gruben um Bombentrichter oder
vorgeschichtliche Siedlungsbefunde handelt, kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht gesagt werden.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Erholungsfunktion der Fläche 5 zusammenfassen
- es handelt sich um eine Landschaft mit einer hohen visuellen
Verletzlichkeit bei Störung der weiträumigen Sichtbeziehungen
- Das Plangebiet besitzt sowohl regionale wie auch überregionale
Bedeutung für die Erholungsnutzung
- Als Entwicklungsziel für diesen Raum wird angegeben: "Anreicherung
einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und
belebenden Elementen" Dieses Entwicklungsziel soll seine Erfüllung
durch Berücksichtigung bei allen zukünftigen behördlichen Maßnahmen
gemäß § 33 Landschaftsgesetz NRW finden.
Diese Aspekte überkompensieren die Lage an Infrastrukturtrassen und
wurden ebenfalls nicht berücksichtigt, was ebenfalls Abwägungsmängel
darstellen.
2.10
Bodendenkmäler:
Lt. Standortuntersuchung Jülich (S. 50) wird bzgl. der Fläche 5
behauptet:
"Darüber hinaus sind keine Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder
in der näheren Umgebung bekannt"
Zu diesem Aspekt schreibt das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im
Rahmen der Anhörung zum unmittelbar angrenzenden Windpark
13
Boslar:
Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon
ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes
Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit
weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen
Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf
dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der
Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die
Flächen sind eindeutig als archäologisch bedeutende Landschaften
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Bodendenkmäler sind jedoch nicht bekannt. Es wird keine
Prospektion gefordert, ggf. sind in den nachgelagerten verfahren
Maßnahmen zu treffen.
Dies
betrifft
jedoch
nicht
das
vorliegenden
27 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
einzustufen.
Flächennutzungsplanverfahren.
Dies setzt dann, wenn ein Konflikt zwischen Planung und
Denkmalmalschutz erkennbar wird, eine vom Planungsträger zu
veranlassende Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit
deren Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma
zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis
nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch archäologische Prospektion ist
zu überprüfen, ob die gewählten planerischen Festsetzungen (in diesem
Fall die Maststandorte) in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu
den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der
Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der
kommunalen
Gestaltungsfreiheit
bei
der
Aufstellung
eines
Bebauungsplanes.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anmerkung: Die Bodendenkmäler sind in der o.g. Darstellung
"vergessen" worden. Dabei kennt das Planungsbüro diesen Punkt durch
das Verfahren beim Windpark Boslar .
entsprechende Ausführungen vom LVR werden im Rahmen des
Umweltberichtes nachgeholt.
Beschlussvorschlag
Die Bodendenkmalpflege verlangt hier nicht eine archäologische
Untersuchung der Flächen vor Baubeginn, sondern eine generelle
Abwägung durch eine archäologische Untersuchung, ob die Interessen
der Denkmalpflege höher zu gewichten sind als die der Öffentlichkeit
aus der Windkraft gem. Windkrafterlass NRW.
ln der vorliegenden Standortuntersuchung für die Stadt Jülich wurde
massiv gegen den selbst lt. Planungsbüro zwingend anzulegenden
Grundsatz bzgl. der Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen worden, so
dass
die
Planung
demzufolge
aufgrund
von
schweren
Abwägungsmängeln als nicht rechtssicher zu bezeichnen ist. Zudem
sind die jeweiligen Kriterien in Bezug auf die einzelnen Potentialflächen
unterschiedlich bzw. spekulativ ausgelegt worden. Insgesamt vermittelt
die Abwägung der Potentialflächen eine Beliebigkeit bei der
Interpretation der jeweiligen Kriterien, was insbesondere anhand der
Fläche 7 deutlich wird. Der geplante Windkraft-Standort zwischen Broich
und Mersch (Fläche 5) kann aber bereits jetzt wie erläutert als
ungeeignet bezeichnet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie bereits erläutert, kann von einer „Beliebigkeit“ nicht gesprochen
werden.
Warum die Fläche 5 nicht geeignet ist, kann nicht nachvollzogen
28 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Stadt Jülich würde sich durch eigene Windkraft-Planungen für die
Fläche 5 aufgrund der zusätzlichen Schallbelastung bzgl. einer
Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe selber "strangulieren".
Alleine deswegen ist der Stadt Jülich zu empfehlen, auf sämtliche
Windkraft-Planungen im näheren Umkreis dort und damit auf die Fläche
5 zu verzichten.
werden.
Zudem noch folgender Hinweis: Laut eines Lobby-Vertreters (sic !) sind
2/3 aller Windparks in Deutschland defizitär. Von daher ist auf
absehbare Zeit von keinen nennenswerten für die Stadt Jülich
auszugehen.
Der allgemeinpolitische Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gewinne aus der Vermarktung von städtischen Ausgleichsflächen für die
Windkraft verstoßen gegen das Koppelungsverbot und sind rechtswidrig.
ln diesem Zusammenhang verweisen wir auf das beigefügte, von der
Bürgerinitiative bei dem bekannten Verwaltungsrechtler Prof. Dr.
Müggenborg in Auftrag gegebene Rechtsgutachten. Es ist demnach
nicht damit zu rechnen, dass die Stadt Jülich aus der Erweiterung der
Windkraft-Flächen nennenswert finanzielle profitieren wird.
Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.11
Beschlussvorschlag
Annex: Erläuterung zu Punkt 3 "Fläche 5 gefährdet massiv interkommunales Gewerbegebiet Merscher Höhe:
Auszüge aus den Stellungnahmen von Prof. Dr. Siebel:
"Im gegebenen Fall sind die geplanten Anlagen zu nahe - bei den zu
erwartenden Emissionen - an Wohngebiete geplant, s.d. die
Forderungen nach den Regelwerken (TA-Lärm u. DIN 45 680) nicht
14
bzw. nicht sicher erfüllt werden können.."
Schalltechnische Stellungnahme 1- LB 04-04-14/11vom 08.05.2014:
"Die geplanten fünf Windenergieanlagen in der Nähe der Ortschaften
"Linnich- Boslar" und "Mersch" sind in Anbetracht der Abstände von
etwa 1000m zu diesen - insbesondere in der Nachtzeit, bei den
angegebenen Schall-Leistungspegel - als sehr kritisch anzusehen.
Zulässige Schall-Immissionspegel sind nach TA- Lärm in der kritischen
Nachtzeit - bei einer erwünschten bzw. wirtschaftlich notwendigen
Die Aussagen beziehen sich allesamt auf die Ausweisung der
Konzentrationszone Boslar der Stadt Linnich und werden daher zur
Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
29 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Betriebszeit - kaum bzw. praktisch nicht herstellbar." [Seite 2]
"Nachvollziehbar sind die vorliegenden Berichte von der IEL GmbH für
die schalltechnische Bewertung ohnehin nicht, d.h. die rechnerisch
vorgenommenen Annahmen bei der Vorermittlung kann man nur
erahnen (das Rechenmodell ist nicht dargestellt!)" [Seite 4]
"Es ist als sehr sicher anzunehmen, dass nicht sämtliche
Bewertungskriterien und schallpegelbeeinflussende Größen - nach TA Lärm und den Regelwerken zur Bestimmung der Schallausbreitung und
Dämpfung des Schalls - für die Ermittlung und Beurteilung des
„Beurteilungspegels Lr" berücksichtigt wurden." [Seite 4]
Empfehlung bzgl. des interkommunalen Gewerbegebietes Merscher
Höhe:
"Es wird unbedingt empfohlen, dass nach DIN 45691:2006-12 eine
Geräuschkontigentierung für den Bereich der Windenergieanlagen u. für
andere Plangebiete erfolgt [...nicht Windhundprinzip"...], um weitere
Vorhaben nicht durch die künftige Vorbelastung infolge der
Windenergieanlagen mit extremen Auflagen beschränken zu müssen.
Dies ist z.B. schon beim anvisierten überkommunalen Gewerbegebiet zu
bedenken! Den Nachweis, dass die Immissionspegel in den davon
jeweils betroffenen Gebieten unter der "Relevanzgrenze", d.h. unter den
Richtwerten der TA- Lärm bleiben, wird bei den geplanten
Windenergieanlagen - auch für weiter entfernte Bereiche - nicht erfüllbar
15
sein." [Seite 8]
Uppenkamp-Gutachten:
Wir weisen darauf hin, dass gemäß eines im Auftrag vom LANUV im
November 2014 erstellten Gutachtens der Fa. Uppenkamp die
messtechnisch ermittelte Schallausbreitung durch das alternative
Berechnungsverfahrens der DIN 9613-2 keine zufriedenstellenden
Ergebnisse liefert. Da dieses Verfahren auch für die Schalllmmissionsprognose beim geplanten Windpark Boslar verwendet wurde,
ist das entsprechende Schallgutachten schon alleine deswegen vorläufig
und mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet.
30 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
16
Zum Uppenkamp-Gutachten schreibt das LANUV :
"Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz empfiehlt
für die Schallausbreitungs-Rechnung von Windenergieanlagen zurzeit
das so genannte "Alternative Verfahren" der E DIN ISO 9613-2...
ln einer Studie hat das LANUV jetzt die Schallausbreitung von
Windenergieanlagen
untersucht,
um
die
Qualität
der
Geräuschimmissionsprognosen hoher Anlagen zu überprüfen und
gegebenenfalls zu verbessern. Im Rahmen der Untersuchung wurden
die Emissionen und Immissionen im Umfeld zweier Anlagen der 2 MWKlasse mit einer Nabenhöhe von 98 m messtechnisch ermittelt und mit
den gemäß dem "Alternativen Verfahren" berechneten Pegeln
verglichen.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Über die Mitwind-Messpunkte zeigt sich eine entfernungsabhängige
Pegelabnahme von 6,1dB(A) pro Abstandverdopplung.
• Mit zunehmendem Abstand treten systematische Abweichungen
zwischen den gemessenen und den nach dem "Alternativen Verfahren"
berechneten Immissionspegeln auf:
• Bis 500 m stimmen die Messergebnisse gut mit den nach dem
"Alternativen Verfahren" berechneten Pegeln überein.
• Bis 800 m reicht der in NRW angewendete Sicherheitszuschlag aus,
um mit den Prognoseergebnissen "auf der sicheren Seite" zu sein. ln
gewissen Fällen reichen geringere Sicherheitszuschläge aus, um den
notwendigen Schallschutz sicherzustellen.
• Über 800 m ergeben sich Differenzen.
ln einem nächsten Schritt wird nun geprüft, ob das bisher angewendete
Prognoseverfahren in konkreten Genehmigungsverfahren zukünftig
geändert werden soll."
17
Daher kommt die Fa. Uppenkamp zur folgenden Bewertung :
"Hier heißt es: "Die Schallausbreitung der Geräusche von hohen WEA
31 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
folgt demnach den Gesetzmäßigkeiten der Ausbreitung einer
Kugelwelle. Weiterhin zeigt sich, dass eine Abbildung dieser
messtethnische ermittelten Schallausbreitung mittels des alternativen
Berechnungsverfahrens der DIN ISO 9613-2 keine zufriedenstellenden
Ergebnisse liefert. Die ermittelte Differenz wird im Wesentlichen durch
die hierfür nicht einwandfreie Modeliierung der Bodendämpfung Agr
verursacht. Während die Berechnungsvariante im Nahbereich bis 500 m
der WEA sowohl im Luv als auch im Lee gut funktioniert, driften die
Mess- und Rechenergebnisse darüber hinaus mit zunehmender
Entfernung weit auseinander, da offenbar die Bodendämpfung Agr teils
deutlich
überschätzt
wird...Der
aktuell
anzusetzende
Sicherheitszuschlag
von...1,9
dB
deckt
die
beschriebenen
Abweichungen - verursacht durch Agr- ausschließlich im Nahbereich
ab. Ein zukünftiger Sicherheitszuschlag sollte konsequenterweise nun
nicht pauschal vergeben werden, sondern könnte in Abhängigkeit des
Abstandes zwischen Emissionsquelle und Immissionsart sowie des
angewandten Berechnungsmodells (z.B. dem alternativen Verfahren
oder dem frequenzselektiven Verfahren
unter Berücksichtigung des
der Realität entsprechenden Bodenfaktors gemäß DIN ISO 9613-2)
berechnet werden. Der Sicherheitszuschlag könnte durch das
Heranziehen eines entsprechend noch zu ermittelnden Terms
beschrieben werden.“
Angesichts der Abstände von 1.000 m zwischen Emissionsort und
Bebauung bzw. der teilweise überschrittenen Schall-Grenzwerte bei der
Fläche 5 ist von einer weitreichenden Relevanz auszugehen. Auf eine
Nachfrage beim LANUV über den aktuellen Sachstand haben wir
folgende Antwort erhalten:
"Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), in dem alle
Bundesländer vertreten sind, hat einen Adhoc-Arbeitskreis eingerichtet,
der
u.a.
die
Frage
der
Übertragbarkeit
der
in
der
Schallausbreitungsuntersuchung ermittelten Ergebnisse auf andere
Anlagen überprüft und gegebenenfalls die LAI-Hinweise zum
Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen entsprechend dem
Stand der akustischen Erkenntnisse fortschreibt. Im Frühjahr 2016 will
32 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Auszüge aus dem Landschaftsplan werden zur Kenntnis
genommen. Für die Flächennutzungsplanänderung relevante
Aussagen sind z.B. im Umweltbericht enthalten.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
der Adhoc-Arbeitskreis der LAI einen ersten Zwischenbericht vorlegen."
Die Antwort des LANUV lässt erkennen, welche Dringlichkeit der LAI
diesem Thema beimisst und welche Auswirkungen sich daraus auf die
Genehmigung von Windrädern ergeben können. Die Stadt Jülich ist gut
beraten, die Ergebnisse des LAI bei ihren Überlegungen als
zusätzlichen Puffer zu berücksichtigen.
2.12
Exkurs Landschaftsplan Ruraue
Abgrenzung (siehe Satzung Landschaftsplan Ruraue 1984, S. 7):
"Das Plangebiet "Ruraue" liegt im Norden des Kreises Düren im
Regierungsbezirk Köln. Der nördliche Teil des Plangebietes erstreckt
sich auf annähernd die Hälfte des Stadtgebietes von Linnich, im
mittleren Bereich überdeckt es den überwiegenden Teil des
Stadtgebietes von Jülich und im Süden werden Teile der
Gemeindeflächen von Inden, Niederzier, Merzenich und der Stadt
Düren erfasst.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca.135 qkm.
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Die Plangebietsgrenze verläuft in einem durchschnittlichen Abstand von
3-7 km beidseitig der Rur."
Anmerkung: Es gibt im Kreis Düren insgesamt 8 Landschaftspläne. Der
Landschaftsplane Ruraue teilt sich wiederum in verschiedene Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler etc. auf.
Gemäß dem Kreis Düren werden die Landschaftspläne wie folgt
18
beschrieben :
"Durch
die
Schutzgebietsfestsetzungen
gewährleisten
die
Landschaftspläne einen Schutz der abwechslungsreichen und jeweils
einmaligen Landschaft (Anmerkung: Alleine anhand dieser Formulierung
ist es vollkommen unverständlich, dass die WKA-Fläche 5 in der für die
Abwägung entscheidenden Phase vom Planungsbüro als strukturarm
und mit geringer Erholungsfunktion bezeichnet worden ist).
Der jeweilige Schutzgegenstand, der jeweilige Schutzzweck sowie die
33 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
jeweils zu beachtenden Verbote (und gegebenenfalls Gebote) ergeben
sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Landschaftsplanes."
Für den Landschaftsplan Ruraue heißt es in der Satzung vom
20.06.1984:
• (S. 10) "Ziele der Raumordnung und Landesplanung: Gemäß
Landesentwicklungsplan I/II gehört das Plangebiet zur ländlichen Zone.
ln dieser sind gemäß Landesentwicklungsprogramm (§ 19 Abs. 3c )
vorrangig die Voraussetzungen für eine wachstumsorientierte und
koordinierte Förderung ihrer Entwicklung zu schaffen, wobei alle
Gemeinden
durch
eine
entsprechende
Grundausstattung
funktionsgerecht zu fördern sind."
(Anmerkung: Durch die zusätzliche Belastung und damit Wegfall von
Expansionsmöglichkeiten würde die Entwicklung in den umliegenden
Orten des Windparks Boslar in der Zukunft erheblich beeinträchtigt
werden)
• (S. 13) für das Plangebiet liegt neben dem LEP I/II 79 der genehmigte
Gebietsentwicklungsplan,
Teilabschnitt
Rurtal,
Teil
1
(Landesplanungsgemeinschaft Rhld, Köln 1977) vor. (S. 14) Definition
verschiedener NSG/LSG, Flächen unter Landschaftsschutz ("kleiner
Bereich nordöstlich von Boslar", "kleiner Bereich am Malefinkbach
östlich von Boslar", "Bereich Merscher Gracht östlich von Broich") und
Bau-/Bodendenkmäler (u.a. Pfarrkirche St. Gereon in Boslar;
Schwedenschanze Broich); Anmerkung:
• (S. 33) Erhaltung und Anreicherung der Landschaft vor allem im Rurtal
zwischen Broich und Linnich. Anmerkung: Das WKA- Gebiet liegt auf
dem Höhenrücken des Rurtales zwischen Broich und Linnich.
• Weiterhin ist die Abwägung die z.T. unterschiedlicher Wertung von
Behörden/Planungsebenen zu berücksichtigen, die sich lt. Rückfrage bei
der Bezirksregierung Köln im Umfeld des geplanten WKA-Gebietes
Boslar wie folgt ergeben:
o Diverse vom
Landschaftspflege
LANUV im Fachbeitrag Naturschutz und
vorgeschlagene
schutzwürdige
Bereiche
o
34 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Landschaftsplan Ruraue: LSG und NSG o Regionalplan: diverse
schutzwürdige Bereiche (BSN und BSLE)
Bei den vorgenannten Behörden/Planungsebenen ergeben sich
Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Gebietsfestsetzung für die
schutzwürdigen Bereich. Dieses ist noch einmal in der Abwägung
gesondert zu berücksichtigen. Zusammenfassend lässt sich aber
feststellen, dass umfangreiche Schutzbereiche in bzw. in unmittelbarer
Nähe um das geplante WKA-Gebiet liegen. Zudem hat die
Bezirksregierung folgendes schriftlich bestätigt:
"die Darstellungen zum Schutz von Natur und Landschaft im
Regionalplan- Region Aachen basieren in wesentlichen Teilen auf dem
Fachbeitrag der Landesanstalt für Naturschutz, Umweltschutz und
Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW).
Der Fachbeitrag (vgl. Landschaftsgesetz NRW, §15a Abs. 2) sieht im
Bereich nördlich von Jülich, zwischen Jülich und dem Ortsteil Broich
einen schutzwürdigen Bereich der Stufe 2 mit der Bezeichnung
"Merscher Höhen und Jülicher Festung" (VB- K 5003-012) vor.
Entsprechend der Beschreibung umfasst der ca. 150ha große Bereich
den Anstieg vom Rurtal zu den angrenzenden Bördeflächen.
Entwicklungsziel ist hier nach dem Fachbeitrag die Entwicklung einer
reich strukturierten Kulturlandschaft. Es wird dort vorgeschlagen den
Bereich
mit
der
Funktion
Schutz
der
Landschaft
und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE) darzustellen.
Der von der LANUV als regionalbedeutsam bewertete Bereich wurde im
Regionalplan vollständig in eine Darstellung Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt. Der Bereich schließt
zum weit überwiegenden Teil auch die im Landschaftsplan Ruraue
festgesetzten Landschaftsschutzgebiete ein. Teilweise, im südlichen Teil
und im Umfeld der Orte Broich und Tetz gehen die Festsetzungen des
Landschaftsplanes
auch über die generalisierte Schraffur des
Regionalplanes hinaus.
Diese Unterschiede ergeben sich aus dem fachplanerischen Spielraum,
der sich bei der Konkretisierung der rahmenhaften Vorgaben des
35 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Regionalplanes
ergibt
Betrachtungsmaßstab."
sowie
aus
dem
Beschlussvorschlag
unterschiedlichen
Der Schutzstatus für die Merscher Höhe (zudem als reich strukturierte
Kulturlandschaft) wird also von behördlicher Seite noch einmal erweitert
bzw. bestätigt.
• (S. 39) Das Plangebiet besitzt sowohl regionale wie auch
überregionale Bedeutung für die Erholungsnutzung....(S.40) Für den
örtlichen Erholungsbedarf stehen die zahlreichen Wirtschaftswege als
Wanderwege .zur Verfügung..Jülich: natur- und landschaftsorientierte
Erholung im nördlichen Bereich von Jülich) Die Auswirkungen der
geplanten Windräder (inkl. bereits bestehender Anlagen) auf die Bereich
Tourismus
bzw.
Erholung
wurden
in
der
vorliegenden
Standortuntersuchung nicht weiter untersucht.
• (S. 44): Schutzwürdige Biotope z.B. Merscher Höhe, Malefinkbachtal
zwischen Tetz und Boslar, Gebüsch- und Baumbestände zwischen Tetz
und Boslar) in der näheren Umgebung zum WKA-Gebiet
• (S. 47): Prägende Landschaftsbestandteile: "Die Darstellung der
landschaftsstrukturellen Ausprägung des Raumes erfolgt durch die
Hervorhebung
bedeutsamer
natürlicher
oder
naturnaher
Strukturelemente, die den Charakter eines Landschaftsraumes
bestimmen und optisch stark wirksam sind. Diese prägenden
Landschaftsbestandteile sind im Hinblick auf ihre Erhaltungswürdigkeit
und -notwendigkeit und wegen ihrer gestalterisch-erlebnismäßigen
Funktion im Landschaftsbild unter Schutz zu stellen. Eine Veränderung
oder Beseitigung ist zu verhindern, da eine Wiederherstellung kaum
möglich sind." Genannt werden (S. 47/48):
- Malefinkbachaue
- Östlicher Rurtalhand zwischen Körrenzig und Jülich steile, meist
ackerbaulich genutzte Hänge
- Talhänge des Malefinkbachtales (fast ausschließlich ackerbauliche
Nutzung; kleinflächig Waldreste und Feldgehölze)
- Zusammenhängende Grünlandbereiche zwischen Kiftelberg und
36 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fußnoten werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Broich
Empfehlung zur Erhaltung und Entwicklung: "Einbeziehen in den
Landschaftsschutz und Naturschutz"
Siehe
auch
http://www.energiedialog.nrw.de/windenergielandschaftsschutzgebiete-im-rahmen-der-vorbereitenden-kommunalenbauleitplanung-fnp/
2.13
Fußnoten
1 Vgl. Stellungnahme v.15.10.2015; S. 18
2 Vgl. Stellungnahme v. 15.10.2015; S. 5 ff.
3 Vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002.4 C 15/01;
BVerwG;Beschluss vom 15.09.2009 -4 BN 25/09
4
Vgl.
Innenbereichssatzung
Ortschaft
Broich
http://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_items/item_223/
broichklarsatzbiId.pdf
5 Vgl. Standortuntersuchung Stadt Jülich, August 2016,S. 15
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
6 Vgl. http://gis.kreis-dueren.de/inkasportal/
Vgl.
http://w
ww.aachenerzeitung.de/lokales/juelich/neapco-automobilzulieferer-wirfteinen-blick-auf-juelich-1.1458072
7
8
Vgl.
http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_
01_21_dav_aktuelles_windkraft-planung.html
Vgl.
http://www.derwesten.de/panorama/autobahnbaubringt-beweis-fuer-verheerendes-erdbeben-bei-koeln9
id11587415.html
37 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
10
Vgl.
https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4270/sdnetrim/LhOLgvGcu9To9Sm
ONI.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5010MjylhuGWsDSm4QpOOezK
eyDWq8Sn6RkLlfOKjvFavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungsta
belle_TOeB.pdf
11
Vgl.
https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4270/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9SmO
NI.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5010MjylhuGWsDSm4QpOOezKey
DWq8Sn6RkLlfOKjvFavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungstab
elle_TOeB.pdf
12
Vgl.
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/32_regionalplanu
ngsverfahren/teilabschnitt_aachen_planaenderung_18/verfahrensunterla
ge.pdf
13
Vgl.
https://sdnetrim.k
dvzfrechen.de/rim42?0/sdnetrim/LhOLgvGcu9To9SmONI.HayEYv8Tq8Sj1K
g1HauCWqBZoSOIOMjylhuGWsDSm4QpOOezKey0Wq8Sn6RkLlfOKjv
FavETqASj1MjOKaxJYr8Zm9UGJ/Abwaegungstabelle_TOeB.pdf
14 Vgl. beigefügte Stellungnahme Prof. Siebel l - LB 28-12-14 vom
08.01.2015
15 Vgl. beigefügte Schalltechnische Stellungnahme Prof. Siebel l - LB
04-04-14/11 vom 08.05.2014
16
Vgl.
http://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeusc
hquellen/windenergle-anlagen/
17 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/141446112_Erweiterung_Hauptuntersuchung_20141111.pdf
18 Vgl. http://www.kreis-dueren.de/lp
38 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Siedlung Serrest ist richtigerweise nur mit einem Schutzabstand
von 500 m zu versehen, da diese nicht die Anforderungen an eine
Siedlungsfläche erfüllt. Dies wurde in den Offenlageunterlagen
korrigiert.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
REA GmbH vom 20.09.2016
Mit der aktuell stattfindenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
hat die Stadt Jülich das Bauleitverfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans
zwecks
der
Ausweisung
von
Konzentrationszonen für die Windenergie in die Wege geleitet. Die zur
Ausweisung empfohlenen Potenzialflächen Nr. 1,5, 11, 12a, 12b, 13, 14,
15 und 20 wurden hierbei im Rahmen eines gesamtstädtischen
Planungskonzeptes ("Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie, Stand
August 2016 ")ermittelt.
Ursprünglich war in diesem Planungskonzept auch eine Potenzialfläche
Nr. 3 enthalten, deren Ausweisung für die Windenergienutzung jedoch
durch Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom
01.06.2015 mittels einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6
BauGB durch Erhöhung des Abstands zu Serrest auf 1.000 m (analog
zum weichen Tabukriterium "Schutzabstand zu Siedlungsbereichen")
verworfen wurde. Laut einer uns vorliegenden gutachterliehen
Stellungnahme ist die "Sonderbehandlung" des Außenbereichs Serrest
städtebaulich jedoch nicht zu rechtfertigen und die gesamte
Flächennutzungsplanänderung ist somit nicht rechtssicher umsetzbar.
Das zugrunde legen nicht einheitlicher Kriterien würde von der
Bezirksregierung Köln nicht akzeptiert, was die Nicht-Erteilung der
Genehmigung der FNP-Änderung zur Folge hätte.
Vor diesem Hintergrund einer rechtssicher durchzuführenden
Flächennutzungsplanänderung möchten wir von Seiten der REA GmbH
Management im Rahmen der aktuellen Beteiligung anregen, dass der
Schutzabstand für Serrest wieder auf den ursprünglich vorgesehenen
Wert von 500 m reduziert wird. Mit diesem Schutzabstand könnte die
Potenzialfläche 3 zur Ausweisung empfohlen werden und auf dem
Gebiet der Stadt Jülich könnten weitere Windenergieanlagen errichtet
werden, die zur einer umweltfreundlichen Stromproduktion vor Ort
beitragen.
Für die nun wieder entstehende Fläche 3 ergibt sich eine
grundsätzliche Eignung für die Windenergie. Aufgrund der
bestehenden Vorbelastung und der Möglichkeit die Errichtung
weiterer Windenergieanlagen mit bestehenden WEA zu bündeln wird
die Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Folgende Besonderheiten im Umgang mit den
Konzentrationszonen sind jedoch zu berücksichtigen:
bestehenden
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen wurden im Fall
bestehender Konzentrationszonen bereits detailliert untersucht.
Demnach ist ein Ausschluss bestehender Konzentrationszonen durch
die Anwendung pauschaler, neuer Untersuchungskriterien nicht
sachgerecht. Gleiches gilt jedoch für eine unreflektierte Übernahme
beste-hender
Konzentrationszonen
in
ein
schlüssiges
Gesamtkonzept. Bestehende Konzentrationszonen sollen demnach
stets anhand einer Einzelfallprüfung untersucht werden, die im
Ergebnis zu einer der nachfolgenden Vorgehensweisen führen kann:
1.
Die Konzentrationszone wird vollständig aufgehoben.
2.
Die Konzentrationszone wird in den Bereichen aufgehoben,
die durch das räumliche Gesamtkonzept nicht bestätigt werden.
3.
Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt.
4.
Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt und um
zusätzliche Potentiale erweitert.
Es wird beabsichtigt die Konzentrationszone WI4 zu bestätigen,
jedoch um keine weiteren Potentiale zu erweitern. Diese
39 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an:
•
Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der
Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet sich die Fläche 2.
Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlen. Zwar sind in der Umgebung bereits
bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft
führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine
wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und
Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare Effekte
würden eintreten, wenn die Konzentrationszone WI4 um zusätzliche
Potentiale erweitert würde.
Durch eine Erweiterung der Konzentrationszone WI4 würden
zusätzliche Potentiale in einem ansonsten nur wenig vorbelasteten
Bereich eröffnet. Denn bestehende Windenergieanlagen befinden
sich innerhalb der Konzentrationszone WI4, nicht jedoch in deren
Umfeld. Zudem würde der bisher flächenhafte Zuschnitt der
Konzentrations-zone linear gestärkt. Insofern wären die zu
erwartenden, negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und
Orts-bild besonders erheblich. Demgegenüber wäre der zusätzliche
Nutzen äußerst gering, da die Konzentrationszone WI4 lediglich um
eine geringe Fläche erweitert würde. Hiervon betroffen wären
Bereiche mit einem großen Anteil an spitzen oder schmalen
Zuschnitten, die für die Errichtung moderner Windenergieanlagen
nicht oder nur bedingt geeignet sind. In dem gewachsenen,
ursprünglich endabgewogenen und noch dazu, vergleichsweise
wenig
vorbelasteten
Zusammenhang
der
bestehenden
Konzentrationszone wäre dieses unausgewogene Verhältnis
zwischen Eingriff und Nutzen als besonders gravierend zu erachten.
40 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
Breuer, Herbert & Christa vom 29.09.2016
4.1 Einleitung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jülich "Konzentration
der Windenergieanlagen" nehmen wir wie folgt Stellung:
Unser Grundeigentum mit unserem Wohnhaus befindet sich in Kirchberg
unter der Anschrift "Am Schrickenhof 21". Der Aufschluss des Tagebaus
Inden erfolgte 1957. Wir leben nun seit über 30 Jahren an einem Ort in
Kirchberg, der geographisch direkt in der Richtung des Tagebaus liegt
und beinahe an diesen angrenzt. Je nach Windrichtung haben wir bis
heute in dieser Zeit erhebliche Staub- und Lärmbelastungen hinnehmen
müssen. Im Vergleich zu anderen Wohnorten in Jülich war unsere
Wohnqualität deutlich beeinträchtigt.
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
4.2 Landschaftsschutz
Der vorliegenden Planung müssen wir nun entnehmen, dass
südwestlich von Kirchberg eine Konzentrationszone für die Errichtung
von Windenergieanlagen geplant wird, die mit 110,05 ha die größte von
allen geplanten Konzentrationszonen auf dem Stadtgebiet Jülich ist.
Diese auch als Potentialfläche 20 bezeichnete Fläche wird nach den
vorliegenden Planunterlagen komplett von einem Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung überlagert.
Die Darstellung als BSLE im Regionalplan stellt kein
Ausschlusskriterium für die Windenergie dar. Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Abstimmung mit dem Kreis
Düren. Inzwischen wurde das Landschaftsschutzgebiet „Indebogen“
aus der Planung herausgenommen, sodass die Fläche in zwei
Bereiche (20a und 20b) unterteilt wurde.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
41 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren
Einhaltung
zwischen
Windenergieanlagen
und
Wohnlagen
erforderlich wären.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
4.3 Abstände
Darüber hinaus ist ein Nachweis zu den einzuhaltenden
Abstandsvorschriften dem Plan nicht zu entnehmen; wir können nicht
erkennen, dass die Abstandsauflagen berücksichtigt werden.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den
Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet
werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc.
feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei
der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall.
Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den
Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass
für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt.
Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den
Siedlungsflächen festgelegt.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
4.4 Umweltbelange
Zusätzlich ist vor allem das Flussbett der lnde in diesem Bereich durch
ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet geprägt.
Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich ebenfalls der
Biotopverbund "Neuverlauf der lnde" (siehe Umweltbericht, S. 9/157).
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Abstimmung mit
dem Kreis Düren. Inzwischen wurde das Landschaftsschutzgebiet
„Indebogen“ (und somit auch das Überschwemmungsgebiet) aus der
Planung herausgenommen, sodass die Fläche in zwei Bereiche (20a
und 20b) unterteilt wurde.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
42 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Bauvorhaben der Firma Eichhorn ist nicht im Rahmen dieser
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu beurteilen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
4.5 Landschaftsbild
Wir gehen davon aus, dass in diesem Planbereich auch die größte
Anzahl von Windenergieanlagen mit der höchsten Bauhöhe errichtet
werden
würde.
Mittlerweile
erreichen
Windenergieanlagen
Gesamthöhen von über 200 m.
Die Firma Eichhorn plant in Kirchberg derzeit die Erweiterung ihres
Unternehmens mit der Errichtung eines Logistikzentrums und dem Bau
einer Brücke über die Wymarstraße. Mindestens ein neues Gebäude der
Firma Eichhorn soll eine maximal mögliche Bauhöhe erreichen.
Der Ort Kirchberg wurde in der Vergangenheit erheblich durch den
Tagebau Inden beeinträchtigt und wird es auch in den kommenden
Jahren noch werden.
Zu berücksichtigen bleibt, dass Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich generell zulässig sind. Durch die
vorliegende Planung werden WEA nicht zulässig, sondern nur an
anderer Stelle des Stadtgebietes eingeschränkt.
Der Gesetzgeber will diese Vorhaben also im Außenbereich
unterbringen und akzeptiert Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Diese Auswirkungen
auszugleichen.
sind
in
den
nachgelagerten
Verfahren
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Das Bauvorhaben der Firma Eichhorn wird das Ortsbild zusätzlich
beeinträchtigen - mag es auch für einen konkurrenzfähigen Erhalt des
Betriebes und zum Erhalt der Arbeitsplätze angedacht sein. Trotz dieser
umstrittenen Rechtfertigung wird es die Lebensqualität in Kirchberg
mindern und dem Ortsbild einen industriellen "Anstrich" geben.
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen wird für einen Betrachter,
der seinen Blick in das Umfeld des Ortes Kirchberg wendet, das
Landschaftsbild zweifelsohne zusätzlich erheblich beeinträchtigt werden.
Auch wird die Lebensqualität in Kirchberg nach vielen Jahren der
Beeinträchtigung durch den Tagebau und einer Beeinträchtigung durch
das Bauvorhaben der Firma Eichhorn weiter massiv verschlechtert
werden.
Unter Umständen werden wir sogar von unserem Grundstück auf die
Windenergieanlagen blicken müssen und mit uns viele Anlieger.
43 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf
den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil
der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz,
Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten
(Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen
entgegen. Die Kommune verfolgt das Ziel, die Windenergie zu
fördern.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt,
lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA
Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Maßnahmen der generellen Stadtentwicklung sind
Bestandteil der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
4.6 Immobilienwerte
Anstatt zu zeigen, dass negative Einflüsse auf Kirchberg - durch den
Tagebau und durch das Bauvorhaben der Firma Eichhorn- durch eine
Aufwertung des Ortes im Ort oder in seinem Umfeld kompensiert
werden sollen, sollen die Kirchberger und auch wir weitere
Verschlechterungen unserer Lebensqualität und damit auch
Wertverluste unserer Immobilien hinnehmen.
4.7 Generelle Stadtentwicklung
Wir können beim besten Willen nicht erkennen, dass irgendwelche
Maßnahmen seitens der Stadt Jülich zur Steigerung der Attraktivität von
Kirchberg unternommen werden und wurden.
Die provisorische "Teichbefestigung", verunkrautete Straßen und
öffentliche Bereiche inkl. einem katastrophalem Zustand der
Bergauffahrten (nach denen der Ort Kirchberg seinen Namen hat), der
sehr schlechte Straßenzustand, die verwahrloste Bürgerhalle und vieles
mehr dokumentieren das Gegenteil.
nicht
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
44 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde ein
Artenschutzgutachten erstellt. Für die Fläche 20 kann ein
Vorkommen von windenergiesensiblen Fledermausarten (hierzu zählt
die Bechsteinfledermaus nicht!) nicht sicher ausgeschlossen werden.
Daher wird als Lösungsmöglichkeit zur effektiven Vermeidung von
Tötungstatbeständen
gemäß
Leitfaden
ein
zweijähriges
Batcordermonitoring in der Gondel unter Anwendung eines
Abschaltalgorithmus empfohlen. Demnach wären die WEA in der Zeit
vom 01.04. bis 31.10. des ersten Betriebsjahres in Nächten mit
Temperaturen über 10 °C, fehlendem Niederschlag und
Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Grundlage der
ermittelten Daten kann dann zunächst für das zweite Jahr und dann
dauerhaft der anzuwendende Abschaltalgorithmus definiert werden.
Mit Hilfe dieses Vorgehens kann ein signifikant erhöhtes Tötungsund Verletzungsrisiko für Fledermäuse sicher ausgeschlossen
werden. In den nachgelagerten Verfahren sind diese Maßnahmen zu
fixieren.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
Stellungnahme zur
4.8 Artenschutz
Wir sind auch der Ansicht, dass Windenergieanlagen in der
Konzentration 20 negative Auswirkungen auf die Natur und
insbesondere schützenswerte Arten haben werden.
Die
Planungen
widersprechen
nach
unserer
Ansicht
den
Artenschutzkonzepten für den Tagebau Inden und auch für den
Tagebau Hambach.
Für den Tagebau Hambach wurde erst vor wenigen Jahren ein
Artenschutzkonzept erarbeitet und durch die Bergbehörde verbindlich
festgesetzt, mit dem in besonderem Maße die Bechsteinfledermaus
geschützt werden soll.
Im Rahmen dieses Artenschutzkonzeptes sollen Wanderkorridore für die
Bechsteinfledermaus geschaffen werden.
Wie soll die streng geschützte Bechsteinfledermaus diese
Wanderkorridore nutzen können, wenn sie durch den Bau und Betrieb
neuer Windenergieanlagen irritiert wird?
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Ausweisung der Konzentrationszone 20 widerspricht nach unserer
Ansicht bereits verbindlich festgesetzten artenschutzrechtlichen
Maßnahmen.
Deshalb müssen wir fordern, die Konzentrationszone 20 aus dem
Windenergiekonzept der Stadt Jülich herauszunehmen.
5
MVV Windenergie vom 11.10.2016
5.1 Einleitung
Die MW Windenergie Deutschland GmbH betreibt in der aktuellen
Konzentrationszone des rechtswirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Jülich den Bestandswindpark Welldorf-Güsten, bestehend aus fünf
Windenergieanlagen mit jeweils 150 m Gesamthöhe und einer
45 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nennleistung von insgesamt 7,5 MW.
Kenntnis
nehmen.
Nachdem der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich
beschlossen
hat,
das
Verfahren
zur
Änderung
des
Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie einzuleiten und den Entwurf der Änderung dieses
Flächennutzungsplans in der zur Zeit gültigen Fassung ausgelegt hat,
möchten wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz
1 BauGB dazu wie folgt Stellung nehmen.
zu
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Teil unserer Unternehmensstrategie ist die Umsetzung der
Energiewende und der gezielte Ausbau von erneuerbaren Energien.
Daher begrüßen wir es sehr, dass die Stadt Jülich weitere Flächen für
die Nutzung der Windenergie ausweisen möchte.
Nach Sichtung der öffentlich ausgelegten Unterlagen gemäß der
Bekanntmachung im Amtsblatt vom 09.09.2016 möchten wir zum
Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise
geben:
5.2 1. Nichtberücksichtigung der Potentialfläche 3 in der künftigen Konzentrationszone
Das Planungsbüro VHD konstatiert, dass die bestehende
Konzentrationsfläche für Windenergie gemäß Flächennutzungsplan der
Stadt Jülich vom 8. Januar 2003 grundsätzlich zur Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet sei, jedoch aktuell nicht zur Errichtung von
weiteren Windenergieanlagen genutzt werden könne, weil in dieser
Potenzialfläche bereits zwei WEA sowie in der unmittelbaren Umgebung
drei weitere WEA betrieben würden.
Diese Begründung verkennt, dass die in der Potenzialfläche 3
betriebenen WEA mittelfristig durch neue WEA ersetzt werden können.
Dies kommt in etwa ab einem Zeitraum in Betracht, in dem auf Grund
der Dauer von Planung und Genehmigungsverfahren in den neuen
Potenzialflächen neue WEA errichtet werden können.
Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Vorliegen von Bestandsanlagen
dazu führen soll, dass die Potenzialfläche 3 nicht in der neuen
Die Siedlung Serrest ist richtigerweise nur mit einem Schutzabstand
von 500 m zu versehen, da diese nicht die Anforderungen an eine
Siedlungsfläche erfüllt. Dies wurde in den Offenlageunterlagen
korrigiert.
Für die nun wieder entstehende Fläche 3 ergibt sich eine
grundsätzliche Eignung für die Windenergie. Aufgrund der
bestehenden Vorbelastung und der Möglichkeit die Errichtung
weiterer Windenergieanlagen mit bestehenden WEA zu bündeln wird
die Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Folgende Besonderheiten im Umgang mit den
Konzentrationszonen sind jedoch zu berücksichtigen:
bestehenden
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen wurden im Fall
bestehender Konzentrationszonen bereits detailliert untersucht.
46 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Konzentrationszone berücksichtigt wird.
Demnach ist ein Ausschluss bestehender Konzentrationszonen durch
die Anwendung pauschaler, neuer Untersuchungskriterien nicht
sachgerecht. Gleiches gilt jedoch für eine unreflektierte Übernahme
beste-hender
Konzentrationszonen
in
ein
schlüssiges
Gesamtkonzept. Bestehende Konzentrationszonen sollen demnach
stets anhand einer Einzelfallprüfung untersucht werden, die im
Ergebnis zu einer der nachfolgenden Vorgehensweisen führen kann:
Ebenso wenig ist zu erkennen, inwieweit die Aufnahme der
Potenzialfläche
3
in
die
neue
Konzentrationszone
dem
gesamtstädtischen Planungskonzept widersprechen würde.
Wir bitten, daher die Potenzialfläche 3 in die künftige
Konzentrationszone aufzunehmen, um zu ermöglichen, dass die Fläche,
auf der seit mehr als einem Jahrzehnt erfolgreich Windenergieanlagen
betrieben werden, über den Bestandsschutz hinaus für die Nutzung von
Windenergie genutzt werden kann.
1.
Beschlussvorschlag
Die Konzentrationszone wird vollständig aufgehoben.
2.
Die Konzentrationszone wird in den Bereichen aufgehoben,
die durch das räumliche Gesamtkonzept nicht bestätigt werden.
3.
Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt.
4.
Die Konzentrationszone wird vollständig bestätigt und um
zusätzliche Potentiale erweitert.
Es wird beabsichtigt die Konzentrationszone WI4 zu bestätigen,
jedoch um keine weiteren Potentiale zu erweitern. Diese
Vorgehensweise bietet sich aus unterschiedlichen Gründen an:
•
Die Konzentrationszone wird zu weiten Teilen von der
Potentialfläche 3 überlagert. Im Westen befindet sich die Fläche 2.
Entgegen der Fläche 3 wird die Fläche 2 nicht zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlen. Zwar sind in der Umgebung bereits
bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft
führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine
wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen Welldorf, Serrest und
Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Vergleichbare Effekte
würden eintreten, wenn die Konzentrationszone WI4 um zusätzliche
Potentiale erweitert würde.
Durch eine Erweiterung der Konzentrationszone WI4 würden
zusätzliche Potentiale in einem ansonsten nur wenig vorbelasteten
Bereich eröffnet. Denn bestehende Windenergieanlagen befinden
sich innerhalb der Konzentrationszone WI4, nicht jedoch in deren
Umfeld. Zudem würde der bisher flächenhafte Zuschnitt der
Konzentrations-zone linear gestärkt. Insofern wären die zu
47 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
erwartenden, negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und
Orts-bild besonders erheblich. Demgegenüber wäre der zusätzliche
Nutzen äußerst gering, da die Konzentrationszone WI4 lediglich um
eine geringe Fläche erweitert würde. Hiervon betroffen wären
Bereiche mit einem großen Anteil an spitzen oder schmalen
Zuschnitten, die für die Errichtung moderner Windenergieanlagen
nicht oder nur bedingt geeignet sind. In dem gewachsenen,
ursprünglich endabgewogenen und noch dazu, vergleichsweise
wenig
vorbelasteten
Zusammenhang
der
bestehenden
Konzentrationszone wäre dieses unausgewogene Verhältnis
zwischen Eingriff und Nutzen als besonders gravierend zu erachten.
5.3 2. Konsistente Anwendung harter und weicher Kriterien
Bei der Anwendung des städtebaulichen, weichen Planungskriteriums
Abstand zum geschlossenen Siedlungsbereich und zu Einzelhöfen
besteht unseres Erachtens eine Inkonsistenz.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine entsprechende Anpassung des
gesamtstädtischen Planungskonzeptes ist erfolgt.
Die Einzelhöfe in Serrest sind aus städtebaulicher Sicht als
geschlossener Siedlungsbereich klassifiziert worden und entsprechend
mit 1000 m Abstandsflächen gepuffert worden. Bei der Siedlungsstruktur
handelt es sich aber um eine Splittersiedlung, welche genauso wie die
Splittersiedlung Sevenich mit 500 m Abstand zu puffern ist.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Wir bitten Sie daher, im Sinne eines schlüssigen und konsistenten
Gesamtkonzepts die Planung zu überarbeiten und den festgelegten
Abstandspuffer von 500 Metern einheitlich für alle Einzelhöfe und
Splittersiedlungen anzuwenden.
5.4 3. Nichtberücksichtigung der Potenzialfläche 4 (östlich der bestehenden Konzentrationsfläche Welldorf-Güsten des Flächennutzungsplanes aus dem
Jahre 2003) der Standortuntersuchung:
Die Potenzialfläche 4 ist zusammen mit der Potenzialfläche 3 (siehe
dazu unter 2.) geeignet. Raum für ein mögliches Repowering der
Die Potentialfläche 4 weist nur eine Breite von ca. 30 m auf. Daher ist
die Errichtung von WEA, die in Gänze, also auch mit den Rotoren,
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
48 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bestandsanlagen zu schaffen. Bereits von uns durchgeführte
Untersuchungen
zur
Avifauna
sowie
Anfragen
bei
der
Bundesnetzagentur und Wehrbereichsverwaltung bestätigen die
generelle Eignung dieser Bereiche für die Nutzung der Windenergie mit
modernen Windenergieanlagentypen.
vollständig in der Konzentrationszone liegen müssen, nicht möglich.
Daher wird die Potentialfläche 4 nicht ausgewiesen.
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Es ist nicht erkennbar; warum die Potenzialfläche 4 nicht mit der
Potenzialfläche 3 gemeinsam betrachtet wird. Die Flächen werden
lediglich durch den Damm der stillgelegten Bahnstrecke geschnitten.
Der Bahndamm hat keine erhebliche Funktion. Aus planerischer Sicht ist
nicht greifbar, wieso der Bahndamm eine getrennte Betrachtung der
Flächen rechtfertigen soll
Der sogenannte „Damm“ besteht aus einem geschützten
Landschaftsbestandteil und wurde somit im Rahmen der
Standortanalyse als „hartes Tabukriterium“ definiert, sodass in
diesem Fall kein Rotor (oder andere Teile der WEA + Nebenanlagen)
diesen Bereich überlagern darf.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und
den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.
Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren
Einhaltung
zwischen
Windenergieanlagen
und
Wohnlagen
erforderlich wären.
Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für
mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.
Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den
Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass
für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt.
Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den
Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden
voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
Wir regen daher an, die Potenzialflächen 3 und 4 als einheitliche Fläche
zu betrachten und in die Konzentrationszone für die Windenergie
aufzunehmen.
Wir bitten höflich darum, dass die Stadt Jülich den Hinweisen in dieser
Stellungnahme bei der weiteren Bearbeitung des Flächennutzungsplans
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
Rechnung trägt.
6
Ossenkopp, Benedikt vom 01.11.2016
Daher erhebe ich nachstehende
Flächennutzungsplan:
Einwendung
gegen
den
o.g.
Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der
Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen
Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und
Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den
Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet
werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
49 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Infraschall kommen wird.
feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei
der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall.
Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich
gefährdet.
Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders
Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet.
Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von
Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu
Wohnhäusern ausdrücklich ab.
Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für
mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.
Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
sind
Maßnahmen
zur
Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher
vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im
Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von
Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der
Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen
davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen
Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die
Windenergieanlagen
ausgelöst
werden,
werden
in
den
nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende
Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden,
sondern
nur
die
Steuerung
ihrer
Ansiedlung
erfolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung
auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden.
50 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem
Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter
Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen.
7
Ossenkopp, Gabi vom 31.10.2016
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und
den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.
Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren
Einhaltung
zwischen
Windenergieanlagen
und
Wohnlagen
erforderlich wären.
Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für
mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.
Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den
Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass
für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt.
Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den
Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden
voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben.
Daher erhebe ich nachstehende
Flächennutzungsplan:
Einwendung
gegen
den
o.g.
Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der
Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen
Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und
Infraschall kommen wird.
Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich
gefährdet.
Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders
Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet.
Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von
Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu
Wohnhäusern ausdrücklich ab.
Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für
mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.
Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den
Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet
werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc.
feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei
der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
sind
Maßnahmen
zur
Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher
vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im
Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von
Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der
Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen
davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen
51 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die
Windenergieanlagen
ausgelöst
werden,
werden
in
den
nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende
Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden,
sondern
nur
die
Steuerung
ihrer
Ansiedlung
erfolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung
auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden.
Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem
Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter
Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen.
8
Ossenkopp, Juliane vom 01.11.2016
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und
den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.
Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren
Einhaltung
zwischen
Windenergieanlagen
und
Wohnlagen
erforderlich wären.
Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für
mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.
Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den
Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass
für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt.
Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den
Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden
Daher erhebe ich nachstehende
Flächennutzungsplan:
Einwendung
gegen
den
o.g.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
52 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der
Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen
Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und
Infraschall kommen wird.
voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben.
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich
gefährdet.
Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders
Vögel, werden durch Windkraftanlagen getötet.
Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von
Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu
Wohnhäusern ausdrücklich ab.
Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für
mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.
Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den
Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet
werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc.
feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei
der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
sind
Maßnahmen
zur
Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher
vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im
Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von
Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der
Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen
davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen
Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die
Windenergieanlagen
ausgelöst
werden,
werden
in
den
nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende
Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden,
53 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
sondern
nur
die
Steuerung
ihrer
Ansiedlung
erfolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung
auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden.
Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem
Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter
Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen.
9
Ossenkopp, Thomas vom 31.10.2016
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und
den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.
Es existieren in NRW keine pauschal gültigen Abstände, deren
Einhaltung
zwischen
Windenergieanlagen
und
Wohnlagen
erforderlich wären.
Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für
mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.
Jede Kommune kann daher individuell pauschale Abstände zu den
Wohnlagen für sich festlegen. Hierbei muss sie darauf achten, dass
für die Windenergie ein ausreichender, substantieller Raum verbleibt.
Die Stadt Jülich hat einen Abstand von 1.000 m zu den
Siedlungsflächen festgelegt. Bei einem Abstand von 2.000 m würden
voraussichtlich keine Potentialflächen mehr verbleiben.
Daher erhebe ich nachstehende
Flächennutzungsplan:
Einwendung
gegen
den
o.g.
Die Lage der Konzentrationsflächen ist zu dicht an der
Wohnbebebauung. Der Abstand ist zu klein, so dass es zu erheblichen
Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden durch Lärm und
Infraschall kommen wird.
Die Gesundheit von den benachbarten Bewohnern wird erheblich
gefährdet.
Die Anlagen beschädigen das Landschaftbild; Tiere, insbesonders Vögel
werden durch Windkraftanlagen getötet.
Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von
Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 2000 m zu
Wohnhäusern ausdrücklich ab.
Eine Genehmigung zur Ausweisung von Windvorrangflächen stellt für
mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände ergeben sich aus den
Grenzwerten der TA Lärm. Diese können jedoch erst berechnet
werden, wenn die Anlagenstandorte, Anlagentypen und Höhen etc.
feststehen. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, bei
der nur die Fläche für die Windenergie festgelegt wird, nicht der Fall.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
sind
Maßnahmen
zur
Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das bisher
vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im
Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich
möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
54 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Ich fordere Sie auf, von den Plänen Abstand zu nehmen.
Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von
Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der
Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen
davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen
Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass
dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A
2127/00).
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die durch die
Windenergieanlagen
ausgelöst
werden,
werden
in
den
nachfolgenden Verfahren gutachterlich ermittelt und ausgeglichen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende
Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden,
sondern
nur
die
Steuerung
ihrer
Ansiedlung
erfolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung
auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden.
Die Auswirkungen auf die Tierwelt wurden in einem
Artenschutzgutachten Untersucht. Unter Einhaltung bestimmter
Maßnahmen werden keine erheblichen Auswirkungen entstehen.
10 Claßen, Heinz-Peter vom 04.11.2016
10.1
Ergänzung
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan
der Stadt Jülich - Beschluss vom 01.06. 2015 über die Aufstellung der
Die Einwendungen der BI werden unter
Ausführungen der BI betreffen die Fläche 5.
2
behandelt.
Die
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich, die
55 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Flächennutzungsplanänderung
hier
:
Ergänzende
Einwendungen
Flächennutzungsplans "Ausweisung von
Windenergie"
Stellungnahme zur
Kenntnis
zu
nehmen.
zur
Änderung
des
Konzentrationszonen für
2. Der Rat der
Stadt Jülich nimmt
die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Ergänzend zu den Eingaben der BI "Für Windkraft mit Augenmaß" habe
ich noch folgende Einwendungen zu der Offenlage.
10.2
Beschlussvorschlag
Artenschutz
Herr Fehr hat sich mit den Ausführungen zum Thema Artenschutz mehr
Mühe gemacht als beim Windpark Boslar, jedoch geht er den 2. Schritt
vor dem ersten. Es kann nicht angehen, dass er ein Höhenmonitoring an
den Gondeln durchführen will, denn dann stehen die Türme bereits. Die
Abschaltungen betreffen aber die Wirtschaftlichkeit der Anlage und
verringern sie in hohem Maße. Falls die Wirtschaftlichkeit der Anlage
nicht nachgewiesen wird, so ist dies ein hartes Ausschlusskriterium für
den Bau der Anlage. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart
gravierenden Abschaltungen von etwa 12 Stunden/Tag über
schätzungsweise 7 Monate der Betrieb der Anlage unwirtschaftlich wird.
Aus diesem Grund fordere ich, das Höhenmonitoring vor dem Bau der
Anlage durchzuführen. Ein Gondelmonitoring genügt auch nicht den
Anforderungen. Es gibt gefährdete Fledermausarten, deren
Ultraaschallsignale laut den Betriebsanleitungen der Hersteller der
Messgeräte nur bis max. 25 m Entfernung gemessen werden können.
Um also auf der sicheren Seite zu sein, muss bei 210m Höhe der WEA
und einem Flügeldurchmesser von 110 m also mindestens in 6 Höhen
gemessen werden. Herr Fehr scheint mir auf Grund der Erfahrungen
von Boslar nicht der geeignete Mann. Ich schlage daher vor, Herrn Dipl.Biol. Straube hinzuzuziehen und den Rat von Frau Dr. Körber vom Nabu
Düren einzuholen.
Mit der Aufstellung der Vogelarten bin ich auch nicht einverstanden. ln
den letzten Monaten haben sich mehrere Leute gemeldet, die sicher die
Rohrweihe und auch den roten Milan im Gebiet der Fläche 5 gesehen
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
stellt der im Leitfaden vorgegebene Abschaltalgorithmus eine
geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Tötungstatbeständen bei
Fledermäusen dar. In diesem Sinne sind vorab keine
Fledermausuntersuchungen notwendig. Es reicht aus, den
Algorithmus zu programmieren und gemäß den Ergebnissen des
Gondelmonitorings
anzupassen.
Die
Wirtschaftlichkeit
des
Anlagenbetriebs ist dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, da
die Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sek und über
10 °C erfolgt. In der Praxis ergeben sich dadurch akzeptable
Abschaltzeiten, die im Sinne des Fledermausschutzes aber sehr
effektiv sind.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und somit verbindlich zu
berücksichtigen.
Einzelbeobachtungen von windkraftsensiblen Großvogelarten wie
Rohrweihe und Rotmilan sind für den gesamten Großraum bekannt.
Entscheidend ist aber, dass im relevanten Wirkbereich der WEA
56 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
haben, darunter auch ich. Die Anwesenheit des roten Milans ist ein
hartes Ausschlusskriterium. Die Aussagen von Herrn Fehr an dieser
Stelle sind falsch und daher zumindest im Gebiet der Fläche 5 die
Vogelartenbeobachtung zu wiederholen.
keine Brutvorkommen nachgewiesen sind. Einzelbeobachtungen und
somit gelegentliche Raumnutzungen sind in diesem Sinne KEIN
Ausschlusskriterium.
10.3
Erdbebengefahr
An keiner Stelle im Gutachten ist davon zu lesen, dass die Fläche 5 in
einem Gebiet liegt, welches der Erdbebenklasse III zuzurechnen ist, also
der höchsten Stufe in Deutschland vergleichbar mit der Schwäbischen
Alb. Hochbauten in diesen Gegenden bedeuten laut DIN besondere
bauliche Vorkehrungen, das wissen Sie mit Unterstützung des Bauamts
wohl am besten. In den Offenlegungen ist aber an keiner Stelle davon
die Rede, dass das Planungsbüro dies berücksichtigen will. Im Rahmen
der weiteren Beratungen werde ich sehr genau darauf achten, dass die
Vorgaben der entsprechenden DIN auch eingehalten werden.
10.4
Beschlussvorschlag
Die Statik ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, das
Flächennutzungsplanverfahren ist nur unmittelbar betroffen. Auch in
der Erdbebenzone 3 ist eine Errichtung von WEA möglich. Auf die
Erdbebenzone wird in der Begründung hingewiesen.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung.
Schall
Ein weiterer Kritikpinkt ist die Höhe der WEA. Windräder mit einer
Gesamthöhe von 210 m sind Neuland und mit Sicherheit noch nicht
ausgemessen. Die Bewohner des Jülicher Landes sollen also willige
Versuchskaninchen dienen, damit das Planungsbüro und die WEAHersteller mit maximalem Profit arbeiten können. Eines ist klar: wenn die
Anlagen stehen, dann ist für das Planungsbüro und den WEA-Hersteller
die Arbeit erledigt, sie haben ihre Millionen verdient. Für die Anwohner
fängt dann der langjährige Ärger an. Das Lärmverhalten dieser neuen
Komponenten ist absolut unbekannt, ebenso das Ausbreitungsverhalten
über die Abstände zur Wohnbebauung. Sprechen Sie mit Anwohnern
von Hottorf nach dem Bau der Windriesen, die kommen teilweise selbst
bei geschlossenem Fenster nicht in den Schlaf. Ich muss also bitten, die
Vorliegend wird nur die Flächennutzungsplanänderung mit
Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone betrieben. Derzeit
liegen noch keine Schallgutachten etc. vor, da diese erst in den
nachgelagerten Verfahren (Bebauungsplan und/ oder Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) gefertigt werden. Auch
die
Anlagenhöhe
und
der
Typ
werden
in
der
Flächennutzungsplanänderung nicht festgelegt.
1. Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat
der Stadt Jülich,
dem Abwägungsvorschlag
der
Verwaltung
zu
folgen.
2. Der Rat der
Stadt Jülich folgt
dem Abwägungsvorschlag
der
57 / 58
Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“, Stadt Jülich
Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Berechnungen der Gutachter, vermutlich des Herrn Gemmel von IEL
Aurich, zumindest durch eine 2. Fachmann prüfen zu Jassen. Herr
Gemmel liegt nach meinen Erfahrungen seinen Rechenweg nicht offen,
daher kann nicht nachvollzogen werden, ob er alle Parameter
berücksichtigt hat.
Beschlussvorschlag
Verwaltung.
Anmerkung:
In die Abwägungstabelle konnten aus graphischen Gründen nicht alle von den Bürgern beigefügten Anlagen aufgenommen werden. Bei Bedarf können die Anlagen bei der
Verwaltung angefordert werden. Insgesamt existieren folgende Anlagen zu den Stellungnahmen:
Stellungnahme Nr. 1: Wirtz, Angela und Hermann vom 12.10.2016
Anlage 1: Fluid Energy Engeneering GmbH Co. KG: Gutachten zur Strandorteignung von Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar
Anlage 2: Peter Leister: Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung der Nutzung des UL-Sonderlandeplatzes Linnich Boslar
Anlage 3: Belastung durch Turbulenzintensität
Anlage 4: FH Aachen: Windenergieanlagen in Flugplatznähe
Anlage 5: Leistungskurven Binnenland
Stellungnahme Nr. 2: Bürgerinitiative Boslar-Mersch-Broich vom 28.10.2016
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. A 28 „Campus-Merscher Höhe“, Bereichsgrenzenplan
Anlage 2: Schreiben der VDH vom 15.10.2015
Anlage 3: SWA: Schalltechnische Stellungnahme zum Immissionsschutz im Bereich von Windenergieanlagen
Anlage 4: SWA: Gutachterliche Stellungnahme zu geplanten Windenergieanlagen im Nahbereich von Ortschaften
Anlage 5: Schreiben der Kanzlei Müggenborg vom 30.06.2014
58 / 58