Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,7 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A1.2 zur SV 194/2017
Peter Leister,
Engelsbergweg 3, 53902 Bad Münstereifel
Tel. 02257 952799, Fax 02257 9590411, Mobil 0170 3244133
E–mail : leister-pg@gmx.de
Bürgerinitiative für Windkraft mit Augenmaß
z. Hd. Herrn Hermann Wirtz
Hahnengasse 27
52428 Jülich
Bad Münstereifel, den 04.05.2015
Gutachten zur Betriebssicherheit und zur Einschränkung
der Nutzung des UL Sonderlandeplatzes Linnich-Boslar.
Nach dem Stand der Änderungsgenehmigung vom
20. August 2013 und der geplanten Windkraftanlage im
Südosten des Geländes.
Auftraggeber:
Bürgerinitiative „Windkraft mit Augenmaß“
z. Hd. Herrn Hermann Wirtz
Hahnengasse 27
52428 Jülich
Gutachter:
Peter Leister, vorm. Flugsicherheitsinspektor, Referat Flugsicherheit
des DAeC, Braunschweig,
Tätigkeitsschwerpunkte: Unfallverhütung in der allgem. Luftfahrt,
Flugunfalluntersuchung im Auftrag der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
Erstellung von Gutachten für die Anlage u. Betrieb
von Flugplätzen im Sichtflugbetrieb ohne
Flugverkehrskontrolle
-1-
Inhaltsübersicht:
1. Anlass des Gutachtens, derzeitige und zukünftige Situation.
2. Kurze Darstellung der Anforderungen an Betriebsflächen sowie
Hindernisfreiflächen in der Umgebung eines Flugplatzes für Luftsportgeräte.
Zutreffende Richtlinien des Verbandes DULV. Grundsätze des Bundes und
der Länder.
Hierzu Lageplan Nr. 1 mit prinzipieller Darstellung.
3. Überlagerung der genannten Standardflächen durch geplante Bauwerke,
hier Windräder, als Hindernisse. Abstände, Höhen und Abmessungen der
Hindernisse. Zusätzliche Einzeichnungen in Lageplan Nr. 1, Querschnitte
WEA5 und WEA1 sowie Längsschnitte in Richtung Start- und Landebahn.
4. Versuchte Anpassung des Flugplatzes als Sonderlandeplatz unter
Verzicht auf Platzrunde, Sicherheitsabstände und normale An- und
Abflugverfahren.
5. Beurteilung der dadurch notwendigen Betriebsverfahren, insbesondere
unter beschwerten Bedingungen.
6. Weitere fachliche Stellungnahmen, weitere Richtlinien:
a.) DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH.) , Ministerium für BWSV des
Landes NRW, sowie Richtlinien des Bundes und der Länder
b.) Eignungsgutachten des Fachverbandes DULV (Deutscher
Ultraleichtflug Verband.)
c.) Untersuchungen zusätzlicher Einflüsse von Luftverwirbelungen im
Nachlaufbereich der Rotoren der Windräder. Hierzu Ausarbeitung des
Frauenhofer Instituts IWES, weitere praktische Erprobung erforderlich.
Hierzu Darstellung in Lageplänen Nr. 2 bis 5
d.) Studie des Umweltbundesamtes, (Potenzial), bezogen auf Flugplätze
ohne Flugverkehrskontrolle bezüglich Abstände zu WEA.
7. Berührung von Naturschutzgebieten, Überflughöhen bei An- und Abflug im
Südwesten.
8. Zusammenfassende Beurteilung, notwendige Einschränkungen des
Flugbetriebs.
1. Anlass des Gutachtens ist die geplante Errichtung eines Windenergie-
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Parks südöstlich des derzeitigen Ultraleicht-Flugplatzes. Es sollen in
unmittelbarer Nähe der jetzigen Start- und Landebahn sowie der
nordöstlichen An- und Abflugrichtung mindestens 5 Windräder aufgestellt
werden, wobei das nächstgelegene Windrad einen seitlichen Abstand von
nur ca. 250 m aufweist bei einem Mittellinienabstand von 310 m.
Ein weiteres Windrad steht in einer Entfernung von ca. 780 m in
unmittelbarer Verlängerung der Grundlinie des An- und Abflugs im Nordosten
und erreicht dort eine Höhe von 185 m über Flugplatzniveau. Dadurch
reduziert sich die Nutzungsmöglichkeit des Geländes erheblich.
Der südliche Luftraum kann nicht mehr zu Übungszwecken beflogen werden,
es können praktisch nur noch An- und Abflüge, d.h. nur noch Starts und
Landungen durchgeführt werden.
Die „Bürgerinitiative für Windkraft mit Augenmaß“ sieht in diesen für den
Luftsport unerwünschten Einschränkungen ein weiteres Argument gegen die
sinnvolle Planung und Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich LinnichBoslar.
Die Bürgerinitiative beauftragte den Gutachter mit einer unabhängigen, die
Sicherheit des Luftsports betreffende Stellungnahme, da sie auch eine
Gefährdung der Luftsportler, eventuell auch der Anwohner, letztlich auch der
Anlagen selber befürchtet.
2. Zurzeit wird der UL Flugplatz noch mit einer alten Genehmigung
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2.12.1998 betrieben. Die
Betriebsflächen und die üblichen erforderlichen Hindernisfreiflächen
entsprechen noch weitgehend den Richtlinien, wie sie z. B. von einem
beauftragten Fachverband, dem DULV, zweckmäßig und zutreffend
beschrieben werden. Auch die Grundsätze des Bundes und der Länder für
die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne
Flugverkehrskontrollstelle, können, zwar in beengtem Raum etwas
eingeschränkt, weitgehend erfüllt werden. Es ist auch noch eine prinzipielle
Platzrunde nach Süden hin möglich, wodurch der
Flugplatzbetrieb übersichtlicher, und damit sicherer durchgeführt werden
kann. Auch ist noch Ausbildungsbetrieb für verschiedene Luftsportgeräte
möglich. Die Hauptabmessungen des benötigten hindernisfreien Luftraums in
der Umgebung eines kleinen Flugplatzes und darüber werden in Lageplan 1
dargestellt. Es findet erfreulicher, qualifizierter Luftsportbetrieb mit
unterschiedlichen Luftsportgerätearten statt, auf einer gepflegten kleinen
Anlage mit hohem Freizeitwert.
3. Überlagerung der genannten Standartflächen, Hindernisfreiflächen
durch Bauwerke, Windräder.
Inzwischen existiert jedoch, bereits seit dem 20.8.2013 eine geänderte
Betriebsgenehmigung im Hinblick auf den geplanten Windenergie-Park, der
wegen der entstehenden sehr hohen Hindernisse zukünftig einen
Platzflugbetrieb im Süden nicht mehr zulässt.
In der vollständig ausgearbeiteten geänderten Betriebsgenehmigung wird
durch vollständige Aufhebung des Platzrunden-Flugbetriebs nur noch der
direkte Start- und Landebetrieb von der etwas verlängerten bisherigen Bahn
-3-
vorgesehen. Dieser darüber hinaus in deutlich geknickter Bahn nach
Nordosten bzw. Südwesten. Dabei sollen die Flugbewegungen in oder aus
östlicher Richtung sehr nahe, nach Ansicht des Gutachters zu nahe an
mindestens 3 Windrädern vorbeiführen, und zwar an
WEA 1, 4 und 5.
Lageplan 1
Im Lageplan 1 sind auch die Positionen der Windräder mit Abstandsangaben, Höhen und Abmessungen vermerkt.
Die geänderte Genehmigung soll bei Durchführung der Bauvorhaben
eingeführt werden. Neben dem Auswirkungen der markanten
Hindernisse soll auch einem Gutachten eines wissenschaftlichen
Instituts, dem Fraunhofer IWES, bezüglich der LuftstromVerwirbelung hinter drehenden Windrädern Rechnung getragen werden,
wobei allerdings noch die praktische Handhabung der Erkenntnisse zur
Intensität der Luftverwirbelungen und deren Auswirkungen auf verschiedene
Luftsportgerätearten noch zu erproben sein wird.
4. Versuchte Anpassung des Flugbetriebs.
In der jetzigen, noch alten Genehmigung und Durchführung des Luftbetriebs
ohne Flugverkehrskontrolle unterliegt die luftsportliche Betätigung noch
einem gewissen Schutz durch Ordnung, Übersicht und Hindernis-Freiflächen,
wie sie ein Platzrunden-Bereich erfordert. Insbesondere sind auch hier die
anspruchsvollsten Abschnitte eines jeden Flugs: Start und Steigflug sowie
Landeeinteilung und Landeanflug zweckmäßig eingeteilt.
Aber nicht nur der Endteil des Landeanflugs und der Anfangs-Steigflug sind
hier durch seitliche 1:2 ansteigende Übergangsflächen besonders geschützt,
-4-
auch der Luftraum beiderseits der Start- und Landebahn ist mit einer
hindernisfreien Horizontalfläche von 30 m Höhe ausgestattet, in die kein
Hindernis hereinragen soll. Weiterhin ergibt sich, gestuft nach außen
ansteigend, eine weitere Horizontalfläche in 100 m Höhe, ebenfalls
hindernisfrei, sinnvoll und notwendig für evtl. Besonderheiten im Flugbetrieb,
z. B. Durchstart-Manöver bei fehlerhaften, schwierigen Landungen, auch z.B.
unerwartet gesperrte Landebahnen, schlechte Sicht, evtl. schwierige,
überraschende Wetterverhältnisse und dergleichen.
In der neuen Genehmigung wird dieser wichtige Teil des Flugbetriebs
offenbar vollständig gestrichen und damit ein Großteil der erforderlichen
Hindernisfreiflächen und damit geschützten Lufträumen.
5. Beurteilung neuer, eingeschränkter Betriebsverfahren.
Es kann aber selbst bei Verzicht oder Nichtdurchführbarkeit einer Platzrunde,
z. B. aus Lärmschutz- oder Naturschutzgründen oder wie im vorliegenden
Fall Windräder, nicht auf die für die Sicherheit des Flugbetriebs notwendige
Hindernisfreiheit in unmittelbarer Umgebung des Flugplatzes verzichtet
werden. Es genügt nicht, seitlich der An- und Abflugfläche lediglich die
seitliche Übergangsfläche, die verhältnismäßig steil ansteigt, freizuhalten,
dies auch noch in stark geknickter bzw. gekrümmter Bahn und den sonstigen
schutzbedürftigen Raum zu vernachlässigen.
Querschnitt WEA5
Querschnitt WEA1
-5-
Längsschnitt
Längsschnitt Gitterturm
Auf zwei Schnittbildern, den Querschnitten WEA 5 und WEA 1 sowie zwei
Längsschnitten in An- und Abflugrichtung ist erkennbar, wie die ca. 185 m
hohen Windräder mit ca. 120 m Rotor-Durchmesser in die Horizontalfläche
von 30 bzw.100 m hineinragen und wie sich auch bei einem
Mittellinienabstand von 305 bis 410 m der seitliche Freiraum zwischen
seitlicher Übergangsfläche und Rotor verringert.
Ein genau geflogener seitlicher Abstand von ca. 250 bis 265 m zu einem bis
zu 185 m hohen Hindernis auf gekrümmter Anflugbahn erscheint auch unter
besten Bedingungen, d.h. ruhiger Luft, guter Sicht, nicht vertretbar.
Insbesondere, wenn Erschwernisse durch schlechte Sicht, (VFRMinima), starken Wind oder insbesondere Sonnenblendung bei häufigen
Anflügen nach Südwesten, hinzukommen.
Ortsfremden Piloten, wenig geübten Luftsportlern kann dies nicht zugemutet
werden.
Ein Ausbildungsbetrieb müsste, wegen der fehlenden Platzrundenmöglichkeit, ohnehin entfallen.
6. Stellungnahmen weiterer fachkundlicher Institutionen zur Problematik
der Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorfs vom 20.8.2013.
-6-
Entsprechend dem Antragsverfahren, das der damalige Halter des ULFlugplatzes 2012 in Gang setzte, waren erforderlich:
a.) Eine Stellungnahme der DFS (Deutsche Flugsicherungs-GmbH)
bezüglich Lage und Abmessung des Flugplatzes, Flugbetriebsdurchführung,
umgebende Luftraumfragen.
b.) Ein unabhängiger, fachlich anerkannter Gutachter, hier wurden
Mitarbeiter des DULV herangezogen, (Deutscher Ultraleicht-Flieger Verband).
c.) Gutachten eines wissenschaftlich geeigneten Instituts, hier
Fraunhofer IWES zur Messung und Beurteilung von Luftbewegungen,
Verwirbelungen, insbesondere im Nachlaufbereich der inzwischen auf ca.
120 m gewachsenen Rotordurchmesser in meist ca. 120 Nabenhöhe.
Die drei genannten Institutionen erstellten jeweils gutachtliche Stellungnahmen, die hier ergänzend hinzugezogen wurden.
Eine weitere Studie des Umweltbundesamtes zum Potential von
Windkraftanlagen, auch in Bezug auf Flugplätze, wurde berücksichtigt.
Die Stellungnahme der DFS, die in den Unterlagen zur
Änderungsgenehmigung des RP Düsseldorf enthalten ist, lässt deutliche
Kritik an der erheblichen Beschneidung der Flugbetriebsdurchführung,
insbesondere durch Wegfall der Platzrunde, erkennen. Es wird zumindest
eine Verlängerung der Start- und Landebahn gefordert, offenbar um im
direkten An- und Abflugbereich Mindestabstände zu Hindernissen knapp zu
erreichen.
Der Wegfall der Platzrunde wird auch hier als Beeinträchtigung der Sicherheit
und Übersichtlichkeit des Flugbetriebs bemängelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Platzrunde zur Ordnung und
Übersichtlichkeit des Flugbetriebs und damit zu dessen Sicherheit von großer
Bedeutung ist. Insgesamt wird die einschränkende Änderung des Flugplatzes
und der beengte Betrieb nicht befürwortet.
Dieser Auffassung entsprechen auch die Richtlinien des Bundes und der
Länder, auch hier wird ein grundsätzlich schematisierter Flugbetrieb zu
Grunde gelegt.
Das Ministerium für BWSV, NRW, hat sich inzwischen ebenfalls schon mit der
Frage der Annäherung von Windkraftanlagen an bestehende kleine
Flugplätze befasst. In dem zuständigen Ausschuss BLFA-L wurden schon
spezielle Abstände zu Windkraftanlagen erörtert, die deutlich größer sind, als
die sonstigen üblichen Freiflächen zu festen Hindernissen. Es werden
mindestens 400 m Abstand außerhalb eines Gegenanflugs und 850 m
außerhalb eines Quer- und Endanflugs zur Landung vorgeschlagen. Auch bei
Wegfall einer Platzrunde sollten diese größeren Maße mindestens
übernommen werden.
Verschiedene Einschränkungen der DFS werden in der ÄnderungsGenehmigung offenbar als unbegründet angesehen.
Insgesamt ist die Stellungnahme der DFS zur Änderungsgenehmigung
aber als überwiegend kritisch anzusehen.
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Das Gutachten von Mitarbeitern des Fachverbandes DULV liegt den
Antragsunterlagen der geänderten Genehmigung ebenfalls bei. Es wird hier
kein detaillierter Bezug genommen auf die Auswirkungen des Wegfalls der
Platzrunde. Offenbar im Interesse des Erhalts des Flugbetriebs werden Anund Abflüge mit deutlichen Richtungsänderungen innerhalb eines Korridors,
begrenzt durch die seitlichen Übergangsflächen akzeptiert.
Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass der Flugbetrieb nicht allein
auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl örtlicher Vereinsmitglieder bezogen
werden kann, die an die schwierigeren Verhältnisse möglicherweise gewöhnt
sind, sondern dass hier auch betriebsfremde, evtl. ungeübte, mit den
örtlichen Verhältnissen nicht vertraute Piloten anfliegen können.
Darüber hinaus müssten die Ausführungen des noch zu berichtenden
Gutachtens des Fraunhofer IWES Anlass für den Fachverband sein,
erhebliche Einschränkungen für den Betrieb von Gleitschirmen, evtl.
motorisierten Hängegleitern und dergleichen zu nennen.
c.) Die interessante Ausarbeitung des Fraunhofer Instituts IWES wurden
durchgearbeitet, um nach anspruchsvollen, wissenschaftlichmathematischen Berechnungen die praktischen Auswirkungen und das
empfohlene Verhalten der Luftfahrzeugführer zu verstehen.
Es wurde die zweite überarbeitete Version des Fraunhofer IWES Gutachtens
herangezogen.
Offensichtlich ergeben sich als Fazit im Nachlaufbereich der großen Rotoren
Verwirbelungen, die, etwas vereinfacht ausgedrückt, bei
Bodenwindgeschwindigkeiten von z.B. 10,5 m/s und einem Mindestabstand
von zwei Rotor-Durchmessern deutlich spürbar sind, jedoch nicht stärker als
natürliche Böigkeit, z. B. bei Thermik und von 3-Achs-gesteuertern
Ultraleicht-Flugzeugen aber korrigierbar und beherrschbar sind.
Als Empfehlungen werden, neben dem genannten Mindestabstand, die
jedem Piloten geläufigen Sicherheitskorrekturen bei An- und Abflügen,
nämlich mindestens 10 % über der Mindestflug-Geschwindigkeit in LandeKonfigurationen, zu fliegen (gelbes Warndreieck auf dem Fahrtmesser),
andererseits den Bereich der Höchstgeschwindigkeit um einen ähnlichen
Prozentsatz zu verringern.
Hier bezogen auf ein verhältnismäßig altes Ultraleicht-Flugzeug-Muster,
Comco C 22, das heute noch in Gebrauch ist, und durch
wesentlich leistungsfähigere, insbesondere schnellere und wendigere Geräte
übertroffen wird. Die beschriebenen WindradTurbulenzen dürften von modernen, zunehmend verbreiteten Ultraleicht-Flugzeugen umso eher verkraftbar sein.
Ganz anders kann jedoch die Gefahrensituation für Gleitschirme,
Motorschirme, motorisierte Hängegleiter u.dgl. langsame Einfachgeräte sein.
Diesen Geräten können auch wesentlich geringere Turbulenzen, d. h.
bei geringeren Windgeschwindigkeiten und auch bei größeren Abständen
gefährlich werden. Z.B. die Gefahr des Einklappens
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des sog. Segels bei Gleitschirmen bzw. verzögertem Steuerverhaltens bei
Gewichtskraft gesteuerten Hängegleitern.
Gegen Ende der Darstellungen des Fraunhofer Instituts kommen deren
Mitarbeiter in der Zusammenfassung ihrer Rechenergebnisse nicht umhin,
die Auswirkungen der Rotor-Turbulenzen auf leichte Luftfahrzeuge einer
weiteren praktischen Erprobung zu empfehlen.
Es wurden ohnehin lediglich vertikale Turbulenz-Einwirkungen berücksichtigt.
Weitere Effekte, wie seitliche Beaufschlagung, evtl. Rotorbewegungen
der Luft, konnten allein theoretisch nicht bestimmt werden. Es wird daher
vorsichtige Vorgehensweise und Erprobung verschiedener Bedingungen
empfohlen, z.T. allerdings wenig praktikabel wie der Vorschlag,
Nachlaufbereiche von Windrädern im Landeanflug oder Steigflug zu unteroder zu überfliegen.
Diese sind jedoch weder sichtbar, noch leicht messbar.
Siehe auch Lagepläne 2 bis 6.
Lageplan 2, Nachlaufbereiche ONO
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Lageplan 3, Nachlaufbereiche O
Lageplan 4, Nachlaufbereiche SO
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Lageplan 5, Nachlaufbereiche S
Lageplan 6, Nachlaufbereiche SW
Die theoretischen Erkenntnisse aus dem ersten Gutachten des Fraunhofer
IWES werden auch bei der Änderungsgenehmigung des
RP Düsseldorfs dahingehend übernommen, dass ebenfalls ein vorsichtiges Herangehen und Erproben möglicher Windturbulenzen
-11-
empfohlen wird. Klare, einschränkende Maßnahmen bezüglich
Luftfahrzeugart, Windgeschwindigkeit u.dgl. konnten aber nicht gegeben
werden.
d.) Weitere Stellungnahmen, Umweltbundesamt
Die Problematik der Annäherung einer zunehmenden Zahl von
Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt auch weitere Luftfahrtbehörden
und Organisationen. In der Studie zum Flächen- und Raumbedarf, Potential,
von Windkraftanlagen wird auch Bezug auf kleine Flugplätze genommen. Es
werden bestimmte Sicherheitsabstände erörtert, z.B. auch hier mindestens
400m seitlich parallel zum Gegenanflug der Landebahn und 850m zu einem
Queranflug.
Es wird insgesamt ein Radius von ca. 1750 m um kleine Flugplätze als
Ausschlussbereich angesehen. Ähnlich wie verschiedene Landesbehörden.
Auch hieran ist erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände im direkten
An- und Abflugbereich wie in Linnich- Boslar als problematisch anzusehen
sind.
7. Berührung und Überflug von Naturschutzgebieten im Südwesten.
Durch die vorgesehene verbindliche Flugdurchführung des An- und Abflugs
im Südwesten wird versucht, die dort befindlichen Ortschaftsteile Tetz und Broich zu meiden. Ein Überflug quer über den Streifen des dort
befindlichen Naturschutzgebiets wird jedoch in Kauf genommen. Während
der Anflug im Gleitflug, hier bei ca. 100 m Höhe als wenig störend empfunden
wird, ist der Überflug im Steigflug mit hoher Motorleistung deutlich störender.
Die Geräuscheinwirkungen dürften bei geringerem Steigvermögen von ULSchleppverbänden bzw. langsameren Geräten noch verstärkt empfunden
werden. Der Flugweg führt näher an die Ortschaft Tetz heran und knickt in
Richtung Broich ab. Durch die längere Flugstrecke entlang der Ortschaft und
über dem Naturschutzgebiet erhöht sich insgesamt die Lärmbelastung
entsprechend.
8. Zusammenfassende Beurteilung, notwendige Einschränkungen des
Flugbetriebs.
Aus den vorangegangenen Erörterungen geht hervor, dass durch die
geplante Windkraftanlagen im Südwesten des Flugplatzes Linnich-Boslar
dieser in erheblichen Maße betroffen ist und in seiner zukünftigen Nutzbarkeit
nicht nur stark eingeschränkt ist, die Betriebssicherheit für die Luftsportler
dort leider zum Teil in einem nicht vertretbaren Maße verringert wird.
Der kleine Flugplatz mit bisher reger sportlicher Aktivität wird zukünftig nur
noch als Start- und Landestelle verkümmern. An- und Abflüge im
nordöstlichen Bereich werden im Flugbetrieb schwieriger, im Südwesten
bisher geschützte Naturschutzgebiete stören. Der südliche Luftraum kann
zudem nicht mehr zu Übungszwecken beflogen werden.
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Es sei hier erläutert, dass der Flugbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen
eine besondere Gefährdung beinhalten kann, wenn die Abstände zu hohen
Windrädern gering sind. Durch die schlanke Linie hoher Masten und die
schmalen, leistungsfähigen Flügel von bis zu 120 m Rotordurchmesser,
entsteht optisch oft nur eine filigrane Silhouette, die bei ungünstigen
Lichtverhältnissen leicht zu übersehen oder im Abstand falsch eingeschätzt
werden kann. Sie sind damit nicht vergleichbar mit festeren Hindernissen,
wie Bauwerken oder Berghängen.
Die Ausrichtung der Rotorebenen ändert sich zudem je nach Windrichtung
und ergibt ein unterschiedliches Erscheinungsbild. Bei ungünstigen
Sichtbedingungen, insbesondere bei Gegenlicht, kann es zu einem
Übersehen und zu geringem Abstand mit der Gefahr der Kollision kommen.
Die Gefährdung durch Verwirbelung im Nachlaufbereich der Windräder wird
für moderne UL-Flugzeuge als verhältnismäßig gering und beherrschbar
angesehen. Allerdings führen die Flugbewegungen in oder aus östlicher
Richtung sehr nahe, nach Ansicht des Gutachters zu nahe an
mindestens 3 Windrädern vorbei (WEA 1,4 und 5), was aus
Sicherheitsaspekten sehr kritisch zu werten ist.
Geräte mit nicht starren Flügeln, insbesondere Gleitschirme und
Motorschirme sind zudem vermutlich in Linnich-Boslar noch bei allenfalls
noch bei nordwestlichen Windrichtungen einsetzbar um eine Berührung mit
Nachlaufbereichen von Rotoren zu vermeiden. Ansonsten sollte bei
drehenden Windrädern der Betrieb mit Schirmen grundsätzlich gänzlich
unterbleiben.
Keinesfalls ist zukünftig Ausbildungsbetrieb vertretbar. Damit wird leider auch
die Basis des zukünftigen, sportlichen Vereinsbetriebs beschnitten und der
Flugplatz erfährt eine Abwertung.
Die Problematik der Annäherung Windkraftanlagen an Flugplätze beschäftigt
aktuell Luftfahrtbehörden und Organisationen, sowie verschiedene
Landesbehörden
(u.a.
auch
Ministerium
für
Bauen,
Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen). In der
Studie zum Flächen- und Raumbedarf, Potential, von Windkraftanlagen wird
auch Bezug auf kleine Flugplätze genommen. Es werden bestimmte
Sicherheitsabstände erörtert, z.B. mindestens 400m seitlich parallel zum
Gegenanflug der Landebahn und 850m zum Queranflug. Es wird insgesamt
ein Radius von ca. 1750 m um kleine Flugplätze als Ausschlussbereich
angesehen. Auch hieran ist erkennbar, dass wesentlich geringere Abstände
im direkten An- und Abflugbereich wie in Linnich- Boslar als problematisch
anzusehen sind. Von daher verwundert es auch nicht, dass die DFS
(Deutsche Flugsicherung GmbH) die einschränkende Änderung des
Flugplatzes und den beengten Betrieb nicht befürwortet.
Die Ausarbeitung des Fraunhofer IWES verfolgt einen theoretischen Ansatz
und berücksichtigt nur einen Teil der für die Flugpraxis relevanten Aspekte.
Die Empfehlung des Fraunhofer IWES zu einer vorsichtigen Vorgehensweise
bzw. Erprobung verschiedener Bedingungen mündet z.T. in wenig
praktikablen wie gefährlichen Vorschlägen (z.B. Nachlaufbereiche von
Windrädern im Landeanflug oder Steigflug zu unter- oder zu überfliegen).
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