Daten
Kommune
Jülich
Größe
4,3 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
02.06.17, 12:32
Aktualisiert
02.06.17, 12:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A1.4 zur SV 194/2017
WINDENERGIEANLAGEN
IN
FLUGPLATZNÄHE
Gutachten zur Feststellung notwendiger
Mindestabstände von Windenergieanlagen zu
Flugbetriebsräumen an Flugplätzen der
Allgemeinen Luftfahrt unter Berücksichtigung
sämtlicher Luftfahrzeugklassen, insbesondere
auch der im Luftsport verwendeten
Gutachterliche Stellungnahme
Fachbereich 6 Luft- und Raumfahrttechnik
FH Aachen
Prof. Dr.-Ing. Frank Janser
Bastian Hoeveler M.Sc.
David Schneider
Philipp Weber
Dezember 2015
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...................................................................................... i
Abbildungsverzeichnis ...............................................................................vi
Tabellenverzeichnis ................................................................................. viii
Diagrammverzeichnis .............................................................................. viii
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................. x
Einheitsverzeichnis ...................................................................................xi
1.
Zielsetzung ....................................................................................... 1
2.
Grundlagen....................................................................................... 2
2.1
Definition der Flugphasen.............................................................. 2
2.2
Luftraum ..................................................................................... 4
2.3
Sichtflug ..................................................................................... 7
2.4
Instrumentenflug ......................................................................... 9
2.5
Ausbildungsanforderungen an Piloten ............................................. 9
2.5.1
Privatpilotenlizenz ............................................................... 10
2.5.2
Berufspilotenlizenz .............................................................. 10
2.5.3
Instrumentenflugberechtigung .............................................. 10
2.6
Turbulenz und Windscherung ....................................................... 11
2.7
Rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung von
Luftfahrthindernissen, insbesondere Bauwerken, in der Umgebung von
Flugplätzen ............................................................................... 13
2.7.1
Bauschutzbereich gemäß § 12 und § 17 Luftverkehrsgesetz ..... 13
2.7.2
Allgemeiner Luftraum .......................................................... 15
2.7.3
Hindernisfreiflächen gemäß verwaltungsrechtlicher Regelungen 16
2.7.4
Hindernisfreiflächen Instrumentenflug ................................... 22
2.7.5
Verordnung der europäischen Kommission ............................. 23
2.7.6
ICAO Obstacle Limitation Surfaces ........................................ 24
2.7.7
Visual Segment Surface ....................................................... 27
i
Inhaltsverzeichnis
2.7.8
Rücksichtnahmegebot zum Schutz der Hindernisfreiheit in der
Umgebung von Flugplätzen .................................................. 28
2.7.9
Zusammenfassung .............................................................. 29
3.
Windenergieanlagen ........................................................................ 30
4.
Flugbetrieb Standardflugplatz ........................................................... 37
4.1
4.1.1
Platzrunde ......................................................................... 37
4.1.2
Schulung ........................................................................... 41
4.2
5.
Motorisierte Luftfahrzeuge........................................................... 37
Segelflug .................................................................................. 42
4.2.1
Windenstart ....................................................................... 42
4.2.2
Flugzeugschlepp ................................................................. 43
4.2.3
Platzrunde ......................................................................... 44
4.2.4
Übungsraum ...................................................................... 45
4.3
Ballone ..................................................................................... 46
4.4
Fallschirmsprungbetrieb .............................................................. 47
4.5
Gleitschirme .............................................................................. 47
4.6
Hängegleiter.............................................................................. 48
4.7
Einflüsse im Flugbetrieb .............................................................. 48
Strömungsfeld Windenergieanlagen ................................................... 50
5.1
Typisches Windfeld ..................................................................... 50
5.2
Literaturübersicht....................................................................... 58
5.2.1
Böenbelastung
von
Nachlauf
Windenergieanlagen,
von
UL-Flugzeugen
durch
den
turbulenten
Fraunhofer-Institut
für
Windenergie und Energiesystemtechnik, Oldenburg, 2014 ....... 58
5.2.2
Flugempfehlungen
für
den
UL-Sonderlandeplatz
Boslar,
Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik,
Oldenburg, 2015 ................................................................. 63
5.2.3
“The influence of wind turbine induced turbulence on ultralight
aircraft”, a CFD analysis, Von Karman Institute for Fluid
Dynamics ........................................................................... 68
ii
Inhaltsverzeichnis
5.2.4
„CAA
Windturbine
Wake
Encounter
Study“,
University
of
Liverpool ........................................................................... 69
5.2.5
“Wind Farm Turbulence Impacts on General Aviation Airports in
Kansas”. Roll Hazard Analysis ............................................... 70
5.2.6
„Untersuchung zum Nachlaufeinfluss von Windenergieanlagen
auf Segelflugzeuge“, Diplomarbeit, Institut für Aerodynamik und
Gasdynamik ....................................................................... 72
5.2.7
5.3
6.
Zusammenfassung .............................................................. 76
Potenzielle Auswirkungen des Nachlaufes auf das Luftfahrzeug ........ 77
5.3.1
Kriterium Böen und Windscherung ........................................ 78
5.3.2
Kriterium Eddy Dissipation Rate ............................................ 79
5.3.3
Zusammenfassung .............................................................. 81
Experimentelle Untersuchung............................................................ 82
6.1
Untersuchungshorizont ............................................................... 82
6.2
Vorgehensweise ......................................................................... 82
6.3
Grundlagen ............................................................................... 83
6.4
Versuchsbeschreibung ................................................................ 89
6.4.1
Vorbeiflug in Nabenhöhe (Aufgabe 1) .................................... 89
6.4.2
Vorbeiflug in Höhe der Rotorblattspitzen (Aufgabe 2) .............. 89
6.4.3
Überflug ............................................................................ 89
6.4.4
Referenzflug (Aufgabe 3) ..................................................... 89
6.4.5
Piloten ............................................................................... 90
6.5
Ergebnisse ................................................................................ 91
6.5.1
Versuche 1 und 2 ................................................................ 91
6.5.2
Versuch 3 .......................................................................... 99
6.5.3
Gegenüberstellung Windenergieanlagen - Funkturm ...............103
6.5.4
Eye Tracker ......................................................................107
iii
Inhaltsverzeichnis
6.6
7.
Schlussfolgerung.......................................................................108
6.6.1
Abstandsabschätzung .........................................................108
6.6.2
Pilotenbelastung ................................................................108
6.6.3
Belastung – Erfahrung ........................................................109
6.6.4
Abstandsabschätzung – Erfahrung .......................................109
6.6.5
Abstand – Belastung ..........................................................109
6.6.6
Eye Tracker.......................................................................110
6.6.7
Unterscheidung statischer und dynamischer Hindernisse .........111
Herleitung der Abstandsregelung ......................................................113
7.1
Windenergieanlage als Luftfahrthindernis .....................................113
7.2
Hindernisfreiflächen Motorflugbetrieb...........................................117
7.2.1
Platzrunde ........................................................................117
7.2.2
Vollkreise im Gegenanflug ...................................................117
7.2.3
Einflugkorridor Gegenanflug ................................................117
7.2.4
Flug bei minimalen Wetterbedingungen ................................118
7.2.5
Sicherheit und Training .......................................................118
7.2.6
Sicherheitsbereich um die Platzrunde ...................................118
7.2.7
Zusammenfassung .............................................................119
7.3
Hindernisfreiflächen Ultraleichtflug ..............................................120
7.3.1
Platzrunde ........................................................................120
7.3.2
Vollkreise im Gegenanflug ...................................................120
7.3.3
Einflugkorridor Gegenanflug ................................................120
7.3.4
Flug bei minimalen Wetterbedingungen ................................121
7.3.5
Sicherheitsbereich um die Platzrunde ...................................121
7.3.6
Sicherheit und Training .......................................................121
7.3.7
Zusammenfassung .............................................................122
iv
Inhaltsverzeichnis
7.4
Hindernisfreiflächen Segelflugbetrieb ...........................................123
7.4.1
Schleppstrecken ................................................................123
7.4.2
Platzrunde ........................................................................123
7.4.3
Sicherheitsbereich um die Platzrunde ...................................123
7.4.4
Übungsraum .....................................................................124
7.4.5
Rückkehr zum Platz ............................................................124
7.4.6
Zusammenfassung .............................................................125
7.5
Hindernisfreiflächen Gleitschirme und Hängegleiter ....................... 126
7.6
Hindernisfreiflächen Ballone und Fallschirmspringer ....................... 127
7.7
Beispiel Kombination .................................................................128
7.8
Einfluss Topografie ....................................................................129
8.
Fazit .............................................................................................130
9.
Literaturverzeichnis ........................................................................133
v
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2.1: Bauschutzbereich LuftVG §12 (Quelle: [18]) .......................... 14
Abbildung 2.2: NfL 1 92/13 genaue Beschreibung der Isometrie (Quelle: [19]) 18
Abbildung 2.3: Hindernisbegrenzungsflächen VFR Landebahn der Länge
zwischen 800 m und 1200 m (Quelle: [19]) ........................................... 20
Abbildung 2.4: Hindernisfreiflächen Instrumentenanflug (Quelle: [21]) ........... 22
Abbildung 2.5: Hindernisfreiflächen Instrumentenabflug (Quelle: [21]) ........... 22
Abbildung 2.6: Hindernisfreiflächen (Quelle: ICAO Annex 14) ........................ 26
Abbildung 3.1: Beschreibung Windenergieanlage (Quelle: [28]) ..................... 30
Abbildung 3.2: Fangstromröhre Windenergieanlage (Quelle: [29]) ................. 31
Abbildung 3.3: Entwicklung der Größe der durchschnittlich neu errichteten
Windenergieanlagen in der Vergangenheit und Prognose für die Zukunft
(Quelle: [34]) .................................................................................... 36
Abbildung 4.1: Skizze einer Standardplatzrunde (Quelle: NfL 1 37/00 [35]) .... 38
Abbildung 4.2: Windenstart (Quelle: [36])................................................... 42
Abbildung 4.3: Flugzeugschlepp (Quelle: Wikipedia) ..................................... 43
Abbildung 4.4: Übersicht Platzrunde Segelflug (Quelle: [37]) ......................... 44
Abbildung 4.5: Platzrunde (Quelle: Fliegergruppe Welzheim e.V.)................... 45
Abbildung 4.6: Übungsraum (Quelle: [36]) .................................................. 46
Abbildung 5.1: Geschwindigkeitsreduktion im Nachlauf auf 40 % (Quelle: [38])51
Abbildung 5.2: Umströmung Windenergieanlage in Abhängigkeit von der
Windgeschwindigkeit (Quelle: [39]) ...................................................... 51
Abbildung 5.3: Geschwindigkeitsverteilung in der Abströmung, Visualisierung
auf Basis der Daten von Diagramm 5.2.................................................. 55
Abbildung 5.4: Blattspitzenwirbel (Quelle: [39]) ........................................... 57
Abbildung 5.5: Anstellwinkeländerung durch vertikale Böe ............................ 60
Abbildung 5.6: Planung Luftverkehr Linnich-Boslar (Quelle: [45])................... 64
Abbildung 5.7: Simulierter abschwimmender Blattspitzenwirbel (Quelle: [49]) . 70
Abbildung 5.8: aufwändige CFD Studie zu Wirbelschleppen einer
Windkraftanalage (Quelle: Stefan Ivanell, University of Uppsala [50]) ....... 71
Abbildung 5.9: Gefährdungsbereich abschwimmende Wirbelschleppe .............. 71
Abbildung 5.10: Beispiel CFD Untersuchung (Quelle: [51]) ............................ 72
Abbildung 6.1: Pilot A Abstand Aufgabe 1 .................................................... 93
Abbildung 6.2: Pilot A Abstand Aufgabe 2 ................................................... 93
Abbildung 6.3: Pilot B Abstand Aufgabe 1 ................................................... 93
vi
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 6.4: Pilot B Abstand Aufgabe 2 ................................................... 93
Abbildung 6.5: Pilot C Abstand Aufgabe 1 .................................................... 94
Abbildung 6.6: Pilot C Abstand Aufgabe 2 .................................................. 94
Abbildung 6.7: Pilot D Abstand Aufgabe 1 .................................................. 94
Abbildung 6.8: Pilot D Abstand Aufgabe 2 .................................................. 94
Abbildung 6.9: Pilot E Abstand Aufgabe 1 .................................................. 94
Abbildung 6.10: Pilot E Abstand Aufgabe 2 .................................................. 94
Abbildung 6.11: Pilot F Abstand Aufgabe 1 .................................................. 95
Abbildung 6.12: Pilot F Abstand Aufgabe 2 .................................................. 95
Abbildung 6.13: Pilot F Abstand Aufgabe 1 .................................................. 95
Abbildung 6.14: Pilot F Abstand Aufgabe 2 .................................................. 95
Abbildung 6.15: Pilot A Abstand Aufgabe 3 .................................................100
Abbildung 6.16: Pilot B Abstand Aufgabe 3 .................................................100
Abbildung 6.17: Pilot C Abstand Aufgabe 3 .................................................100
Abbildung 6.18: Pilot D Abstand Aufgabe 3 .................................................100
Abbildung 6.19: Pilot E Abstand Aufgabe 3 .................................................101
Abbildung 6.20: Pilot F Abstand Aufgabe 3 .................................................101
Abbildung 6.21: Pilot G Abstand Aufgabe 3 .................................................101
Abbildung 7.1: Vergleich Silhouetten Turm und Windenergieanlage ..............114
Abbildung 7.2: Schutzraum um ein dynamisches Hindernis ...........................116
Abbildung 7.3: Flugplatz Mindestabstände zu Windenergieanlagen mit
Sicherheitsbereich .............................................................................119
Abbildung 7.4: Sicherheitsbereich UL-Platzrunde .........................................122
Abbildung 7.5: Sicherheitsbereich Segelflugplatz .........................................125
Abbildung 7.6: Sicherheitsbereich Gleitschirm .............................................126
Abbildung 7.7: Sicherheitsbereich Fallschirmspringer/Ballonstartfläche ..........127
Abbildung 7.8: Übersicht Schutzbereiche kombinierte Verkehrsarten .............128
vii
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 2.1: Klassifikation von Windscherung und Turbulenz .......................... 12
Tabelle 2.2: Größe und Ausdehnung der Hindernisfreiflächen (Quelle: [20]) .... 19
Tabelle 2.3: Größe und Ausdehnung der Hindernisfreiflächen (Quelle: [26]) .... 27
Tabelle 6.1: Beispielwertung NASA Task-Load-Index .................................... 87
Tabelle 6.2: Beispielrechnung NASA Task Load Index ................................... 88
Tabelle 6.3: Pilotendaten ........................................................................... 90
Tabelle 6.4: Abstände gegenübergestellt ....................................................103
Diagrammverzeichnis
Diagramm 3.1: Elektrische Leistung einer Windenergieanlage in Abhängigkeit
von der Windgeschwindigkeit (Quelle: [29]) ........................................... 32
Diagramm 3.2: Durchschnittliche Leistung je Windenergieanlage (Quelle: [33])33
Diagramm 3.3: Durchschnittlicher Rotordurchmesser (links) und Masthöhe
(rechts) neu in Betrieb genommener Anlagen im Jahr 2012 (Quelle: [33] .. 34
Diagramm 3.4: Durchschnittlicher Rotordurchmesser (links) und Masthöhe
(rechts) neu in Betrieb genommener Anlagen im Jahr 2014 (Quelle: [30]) . 34
Diagramm 3.5: Entwicklung der Anteile Rotorgrößengruppen über die Zeit
(Quelle: [33]) .................................................................................... 35
Diagramm 5.1: Nachlaufverzögerung (Quelle: [39]) ..................................... 52
Diagramm 5.2: Geschwindigkeitsverteilung hinter einer Windenergieanlage
(Quelle: [39]) .................................................................................... 54
Diagramm 5.3: Turbulenzverteilung über einen vertikalen Schnitt im Nachlauf
einer Windenergieanlage (Quelle: [39]) ................................................. 56
Diagramm 5.4: Radiale Lastverteilung eines realen Rotorblattes (Quelle: [41]) 59
Diagramm 5.5: Maximale Turbulenzbelastung beim Durchfliegen eines
Windenergieanlagennachlaufs (Quelle: [40]) .......................................... 62
Diagramm 5.6: Anströmungsgeschwindigkeit beim Durchflug im Abstand von
126 m des Windenergieanlagennachlaufes, aufgeteilt in die Raumrichtungen
(Quelle: [51]) .................................................................................... 73
Diagramm 5.7: Änderung des Anstellwinkels und des Schiebewinkels (Quelle:
[51]) ................................................................................................. 74
viii
Diagrammverzeichnis
Diagramm 5.8: Änderung des Auftriebs bei einem Rotordurchmesser Abstand
(Quelle: [51]) .................................................................................... 75
Diagramm 5.9: Geschwindigkeitsverteilung hinter einer Windenergieanlage
(Quelle: [39]) .................................................................................... 78
Diagramm 5.10: Eddy Dissipation Rate (Quelle: [52])................................... 80
Diagramm 6.1: Abstände Aufgabe 1 ........................................................... 91
Diagramm 6.2: Abstände Aufgabe 2 .......................................................... 91
Diagramm 6.3: Abstand - Erfahrung Aufgabe 1 ............................................ 92
Diagramm 6.4: Abstand - Erfahrung Aufgabe 2 ............................................ 92
Diagramm 6.5: Pilotenbelastung Windenergieanlagen ................................... 96
Diagramm 6.6: Belastung - Erfahrung Windenergieanlagen ........................... 97
Diagramm 6.7: Abstand - Belastung Aufgabe 1 ............................................ 97
Diagramm 6.8: Abstand - Belastung Aufgabe 2 ............................................ 98
Diagramm 6.9: Abstände Aufgabe 3 ........................................................... 99
Diagramm 6.10: Abstand - Erfahrung Aufgabe 3 .......................................... 99
Diagramm 6.11: Pilotenbelastung Turm .....................................................102
Diagramm 6.12: Belastung - Erfahrung Funkturm .......................................102
Diagramm 6.13: Abstand - Belastung Aufgabe 3 .........................................103
Diagramm 6.14: Gegenüberstellung der Abstände .......................................104
Diagramm 6.15: Mittlere Abstände ............................................................105
Diagramm 6.16: Gegenüberstellung der Belastung ......................................105
Diagramm 6.17: Außenblickdauer .............................................................107
ix
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungen
CS
Certification Specifications
DVO
Durchführungsverordnung
EDR
Eddy Dissipation Rate
EU
Europäische Union
GPS
Global Positioning System
IAS
angezeigte Fluggeschwindigkeit
(englisch: Indicated Airspeed)
ICAO
International Civil Aviation Organisation
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LuftVO
Luftverkehrsordnung
MSL
SERA
UL
Mittlerer Meeresspiegel (englisch: Mean Sea Level)
Standardised European Rules of the Air
Ultraleichtflugzeug
Lateinische Formelzeichen
b
Spannweite
D
Rotordurchmesser
n
Lastfaktor
v
Fluggeschwindigkeit
Griechische Formelzeichen
α
Anstellwinkel
β
Schiebewinkel
∆
Symbol für Differenz/Veränderung
ε
Eddy Dissipation Rate
ρ
Luftdichte
x
Einheitsverzeichnis
Einheitsverzeichnis
ft
Fuß (=0,3048 m)
kg
Kilogramm
km
Kilometer (=1000 m)
km/h
Kilometer je Stunde
kts
Knoten (=1,852 km/h)
m
Meter
N
Newton
Nm
Newtonmeter
Pa
Pascal [N/m2]
s
Sekunde
xi
Zielsetzung
1. Zielsetzung
Die FH Aachen Fachbereich 6/ACIAS e.V. ist vom Luftsport-Landesverband
Brandenburg e.V. beauftragt worden, in einem wissenschaftlichen Gutachten
zu untersuchen, welcher Mindestabstand zu Windenergieanlagen abhängig
von ihrer Größe für den Flugbetrieb an Flugplätzen mit gemischtem
Flugbetrieb notwendig ist. Für die Erarbeitung der Aufgabenstellung wurde
eine
Arbeitsgruppe
gebildet,
in
der
neben
Vertretern
des
Luftsport
Landesverbandes Brandenburg auch Vertreter des Deutschen Aero Clubs und
der AOPA-Germany - Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.V. mitgewirkt
haben. Berücksichtigte Verkehrsteilnehmer sind Motorflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Segelflugzeuge, Fallschirmspringer, Hängegleiter, Gleitschirme
und Ballone. Für diese Analyse werden die Gefahr der Kollision mit einer
Windenergieanlage,
die
Auswirkung
des
Windfeldes
im
Nachlauf
der
Windenergieanlage auf das Luftfahrzeug, die notwendige Trennung der Anund Abflugwege der verschiedenen Luftfahrzeugtypen und Voraussetzungen
für die zweckmäßige Nutzung eines Flugplatzes und Segelfluggeländes,
beispielsweise Ausbildung oder Streckenflüge, berücksichtigt. Auf Basis
dieser Untersuchungen werden entsprechend angepasste Hindernisfreiflächen
abgeleitet.
1/136
Grundlagen
2. Grundlagen
Relevante
grundlegende
Begriffe
und
Rahmenbedingungen
für
dieses
Gutachten werden anhand der geltenden nationalen, europäischen und
internationalen Regularien aufbereitet und analysiert. Es ist zu beachten,
dass zum Teil die aktuellen nationalen deutschen gesetzlichen Regeln in der
Luftverkehrsordnung (LuftVO) und dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von der
übergeordneten,
für
die
Mitgliedsländer
verpflichtenden
europäischen
Verordnung EU DVO 923/2012 Standardised European Rules of the Air
(SERA) aus dem Jahr 2012 und EU VO 139/2014 abweichen [1]. Seit dem
04.12.2014 ist die EU DVO 923/2012 auch für Deutschland in Kraft. Diese
wiederum basieren bis auf wenige Ausnahmen auf Annex 2 (Rules of the Air)
und Annex 11 (Air Traffic Service) des Chicagoer Abkommens über die
internationale Zivilluftfahrt. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1956
Mitglied
der
International
Civil
Aviation
Organisation
(ICAO),
einer
Sonderorganisation der Vereinten Nationen, und somit angehalten, die
Inhalte der Annexes des Chicagoer Abkommens möglichst weitgehend
umzusetzen und in nationales Recht zu überführen. Die nationalen Gesetze
und Verordnungen werden aktuell entsprechend angepasst und überarbeitet.
2.1
Definition der Flugphasen
Zum Einstieg werden die
Grobdefinitionen von Fachbegriffen für die
relevanten Flugphasen vorgestellt.
Diese sind durch das Common Taxonomy Team für die Mitgliedsstaaten der
International Civil Aviation Organisation (ICAO), wie nachfolgend dargestellt,
definiert worden [2]. Diese Vorgabe ist durch die ECCAIRS Aviation, einer
Arbeitsgruppe der europäischen Flugsicherheitsbehörde, in einen europaweit
einheitlichen Standard umgewandelt worden. [3] [4, 5]
2/136
Grundlagen
Start
Die
Flugphase
ab
vorgeschriebenen
dem
Setzen
der
Leistungsreduktion,
Startleistung
bis
zum
bis
zur
Erreichen
ersten
der
VFR-
Platzrundenhöhe (VFR-Platzrunde siehe Kapitel 4.1.1) oder 1000 ft (300 m)
über der Höhe des Startbahnendes, was davon zuerst erreicht ist, oder dem
Abbrechen des Startlaufes.
Reiseflug
Flug
nach
Instrumentenflugregeln:
Ab
dem
Beendigen
des
Anfangs-
steigfluges, während des Reisefluges und dem Abschluss des kontrollierten
Sinkfluges bis zum Initial Approach Fix.
Flug
nach
Sichtflugregeln:
Flugphase
nach
Beendigung
des
Anfangs-
steigfluges, während des Reisefluges bis zum Erreichen der Platzrundenhöhe
oder 1000 ft über dem Zielflugplatz, was auch immer davon zuerst erreicht
wird.
Manöver
Eine
Flugsituation,
in
der
geplanter
Tiefflug
durchgeführt
wird,
eine
bestimmte, auch abnormale, Fluglage eingenommen wird oder in der
ungewöhnliche
Beschleunigungen
gezielt
gesteuert
werden.
Diese
Flugsituation ist Teil des Pilotentrainings oder erfolgt im Rahmen eines
Kunstfluges.
Anflug
Instrumentenflug: Der Flugabschnitt vom äußeren Anflugmarker bis zum
Anheben der Flugzeugnase kurz vor dem Aufsetzen mit der Absicht über der
Landebahn auszuschweben.
Sichtflug: Der Flug von 1000 ft über der Landebahnhöhe oder ab dem Einflug
in die Sichtflugplatzrunde bis zum Anheben der Flugzeugnase kurz vor dem
Aufsetzen zum Ausschweben über der Landebahn.
3/136
Grundlagen
Landung
Die Flugphase ab dem Anheben der Flugzeugnase zum Ausschweben kurz vor
dem Aufsetzen, während das Flugzeug auf der Landebahn ausrollt, bis das
Flugzeug die Landebahn verlässt, anhält oder bis die Triebwerksleistung zum
erneuten Abheben gesetzt wird, was auch immer davon zuerst eintritt.
2.2
Luftraum
Der für dieses Gutachten relevante Luftraum (bis 1500 ft über Grund) hat in
Deutschland
die
Klasse
G
(unkontrollierter
Luftraum),
die
Klasse
E
(kontrollierter Luftraum) und die Klasse D (Kontrollzonen, kontrollierter
Luftraum).
Der Luftraum der Klasse G reicht im Allgemeinen bis 2500 ft über Grund. In
der Nähe von größeren Flugplätzen ist die Obergrenze des Luftraums G auf
1700 ft und auf 1000 ft abgesenkt.
Um große Flugplätze/Verkehrsflughäfen befinden sich Kontrollzonen der
Luftraumklasse D. Diese reicht in der untersten Stufe vom Erdboden bis
mindestens 1500 ft über Grund.
Der Luftraum Klasse E beginnt über den auf der Erdoberfläche aufliegenden
Lufträumen D oder G und reicht bis in Flugfläche 100 oder einem darüber
liegenden Luftraum C oder D.
Abhängig von den Flugregeln, nach denen ein Flug durchgeführt wird
(Flugregeln: siehe folgende Kapitel), ist nach SERA.6001 Folgendes zu
berücksichtigen:
„d) Klasse D. Es dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln und
Flüge nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und es wird
Flugverkehrskontrolldienst für alle Flüge erbracht. Flüge
nach Instrumentenflugregeln werden gegenüber anderen
Flügen nach Instrumentenflugregeln gestaffelt und erhalten
auf Anforderung Verkehrsinformationen bezüglich Flügen
4/136
Grundlagen
nach Sichtflugregeln und Ausweichempfehlungen. Flüge nach
Sichtflugregeln erhalten auf Anforderung
Verkehrsinformationen bezüglich aller anderen Flüge und
Ausweichempfehlungen. Für alle Flüge ist eine dauernde
Flugfunk-Sprechfunkverbindung erforderlich und es gilt eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 250 kt IAS [angezeigte
Fluggeschwindigkeit] unterhalb 3 050 m (10 000 ft) über
MSL, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige
Genehmigung für Luftfahrzeugmuster erteilt, die aus
technischen oder Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit
nicht beibehalten können [oder eine Freigabe durch die
Flugsicherung erfolgt ist]. Alle Flüge benötigen eine
Flugverkehrskontrollfreigabe.
e) Klasse E. Es dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln und
nach Sichtflugregeln durchgeführt werden. Für Flüge nach
Instrumentenflugregeln wird Flugverkehrskontrolldienst
erbracht und Staffelung gegenüber anderen Flügen nach
Instrumentenflugregeln sichergestellt. Alle Flüge erhalten,
soweit möglich, Verkehrsinformationen. Eine dauernde
Flugfunk- Sprechfunkverbindung ist für Flüge nach
Instrumentenflugregeln erforderlich. Für alle Flüge gilt eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 250 kt IAS unterhalb
3 050 m (10 000 ft) über MSL, sofern die zuständige
Behörde keine anderweitige Genehmigung für
Luftfahrzeugmuster erteilt, die aus technischen oder
Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit nicht beibehalten
können [oder eine Freigabe durch die Flugsicherung erfolgt
ist]. Alle Flüge nach Instrumentenflugregeln benötigen eine
Flugverkehrskontrollfreigabe. Die Klasse E darf nicht für
Kontrollzonen verwendet werden.
[…]
5/136
Grundlagen
g) Klasse G. Es dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln und
Flüge nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und alle
Flüge erhalten auf Anforderung Fluginformationsdienst. Alle
Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen in der Lage sein,
eine Flugfunk-Sprechfunkverbindung herzustellen. Für alle
Flüge gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
250 kt IAS unterhalb 3 050 m (10 000 ft) über MSL
[Meeresspiegel], sofern die zuständige Behörde keine
anderweitige Genehmigung für Luftfahrzeugmuster erteilt,
die aus technischen oder Sicherheitsgründen diese
Geschwindigkeit nicht beibehalten können. Eine
Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich.“
[6]
Grundsätzlich
dürfen
somit
im
Luftraum
G,
E
und
D
Flüge
nach
Instrumentenflugregeln durchgeführt werden. Dabei wird im Luftraum G
jedoch in allen Fällen größere Eigenverantwortung vom Piloten hinsichtlich
Flugwegüberwachung und Kollisionsvermeidung verlangt. Der Luftverkehrskontrolldienst ist hierzu nicht mehr verpflichtet.
Diese Vorschrift war bereits vor der europäischen Harmonisierung durch die
SERA-Verordnung
weitestgehend
in
der
LuftVO
§ 28
und
der
hierzu
gehörenden Anlage 4 wiedergegeben. Erläuternd ist hierzu zu sagen, dass in
Deutschland nach Stand 08.09.2015 ein Flug nach Instrumentenflugregeln im
Luftraum G aufgrund „Bekanntmachung über Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln
im
Luftraum
der
Klasse
G,
NfL
1-293-14“
nur
entlang
veröffentlichter An- und Abflugstrecken erlaubt ist [7] und in Nähe dieser
Flugplätze mit derartigen Verfahren alle Luftverkehrsteilnehmer verpflichtend
Funkkontakt mit der Flugleitung halten müssen (Radio Mandatory Zone) [8].
6/136
Grundlagen
2.3
Sichtflug
Sichtflug beschreibt einen Flug nach § 28 bis § 34 der LuftVO bzw.
SERA.5005.
Kennzeichnend für die Durchführung ist, dass die Besatzung die Lage des
Luftfahrzeuges allein durch den Blick nach außen bestimmen kann.
Nach Sichtflugregeln darf nach § 28 LuftVO geflogen werden, wenn unter
anderem die Wetterbedingung im direkten Umfeld des Flugzeuges die
Bedingungen nach Anlage 5 der LuftVO beziehungsweise seit Dezember 2014
SERA.5001 erfüllen.
Nach nationalem deutschen Recht gilt im Luftraum G unter 1000 ft über
Grund die Vorgabe, dass das Flugzeug
frei von Wolken ist, der Boden
gesehen werden kann (Bodensicht) und eine Sichtweite von 1500 m
vorhanden ist. Nach europäischem Recht gilt für Sichtweiten zwischen
1500 m und 5000 m Sicht zusätzlich eine Beschränkung der angezeigten
Fluggeschwindigkeit auf 140 kt. Die Flugsicht von Hubschraubern in dieser
Höhe muss 800 m betragen, für Such- und Rettungsflüge, medizinische Flüge
und Brandbekämpfung sind auch geringere Sichtweiten erlaubt.
Im Luftraum D gelten, sofern eine Luftverkehrskontrollfreigabe für einen
Sonderflug nach Sichtflugregeln erfolgt ist, in Kontrollzonen fast die gleichen
Wetterbeschränkungen.
Flug
frei
von
Wolken,
mindestens
600 ft
Hauptwolkenuntergrenze und für Sichtweiten zwischen 1500 m und 5000 m
ist die angezeigte Fluggeschwindigkeit auf 140 kt beschränkt. Ohne Freigabe
für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln gelten im Luftraum D und im
Luftraum E unabhängig einer Freigabe eine Mindestsicht von 5000 m
(unterhalb 3000 ft über Grund oder 10 000 ft über dem Meeresspiegel),
1000 ft
vertikaler
und
1500 m
horizontaler
Abstand
zu
Wolken.
Für
Hubschrauber gilt jedoch allgemein eine Mindestsichtweite von 800 m.
7/136
Grundlagen
Zur Sicherheit ist vom Gesetzgeber eine Sicherheitsmindesthöhe für den Flug
nach Sichtflugregeln eingerichtet worden. Diese ist im § 6 der LuftVO wie
folgt definiert:
„(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden,
soweit es bei Start und Landung notwendig ist.
Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine
unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im
Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von
Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten,
anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen,
Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie
Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe
mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten
Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen
Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser.
Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die
Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn
die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr
für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.“
Zusätzlich
wird
im
nationalen
deutschen
Recht
gefordert,
dass
auf
Überlandflügen eine Mindestflughöhe von 2000 ft über Grund eingehalten
wird, sofern nicht die „Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen
nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung
nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 LuftVO oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert“. Diese Regelung existiert im
europäischen Recht nach SERA nicht.
8/136
Grundlagen
2.4
Instrumentenflug
Instrumentenflug beschreibt einen Flug nach § 36 bis § 42 der LuftVO
beziehungsweise SERA.5015 bis 5025.
Ein Flug nach den Instrumentenflugregeln zeichnet sich dadurch aus, dass
die Lage und Position des Luftfahrzeuges ohne Sicht nach außen bestimmt
werden kann. Notwendig ist die Sicht nach außen nur zur Landung und bei
dem Beschleunigen auf der Startbahn bis zum Abheben.
Instrumentenflug findet in Bodennähe entlang veröffentlichter Anflug- und
Abflugstrecken statt. In Kontrollzonen des Luftraumes D ist ein Abweichen
von diesen Strecken in Absprache mit der Flugverkehrskontrolle möglich,
sofern bei Verlassen der Kontrollzonen in kontrollierten Luftraum eingeflogen
wird (also Luftraum E, D oder C) und außer für Start und Landung notwendig
eine Höhe von 1000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 8 km
zur angenommenen Position eingehalten wird.
Nach europäischem Recht darf auch im Luftraum G unabhängig von
veröffentlichten An- und Abflugstrecken gestartet und gelandet werden,
sofern der verantwortliche Pilot sicher gestellt hat, dass bis zum Erreichen
einer sicheren Höhe ein Flug nach Sicht möglich ist beziehungsweise beim
Anflug in einer sicheren Höhe Sichtflugbedingungen herrschen. Diese
Regelung ist in Deutschland, wie bereits in Kapitel 2.2 beschrieben,
ausgesetzt.
Nach SERA (und auch ICAO Annex 2) ist der eigenverantwortliche Flug nach
Instrumentenflugregeln im Luftraum G vorgesehen. Es gilt eine Höhe von
1000 ft
über
dem
höchsten
Hindernis
im
Umkreis
von
8 km
zur
angenommenen Position einzuhalten.
2.5
Ausbildungsanforderungen an Piloten
In der europäischen Verordnung über die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal,
EU-FCL 1, werden Angaben zu den notwendigen fliegerischen Fähigkeiten
gemacht, die ein Pilot im Rahmen der praktischen Flugprüfung nachweisen
9/136
Grundlagen
muss. Unter anderem existieren objektive Kriterien wie das Halten einer
Flughöhe und eines Steuerkurses.
Wichtigstes
Gebot
ist
die
Vermeidung
einer
Gefährdung
anderer
Verkehrsteilnehmer in jeder Situation. Dies umfasst insbesondere die
Kollisionsvermeidung
durch
entsprechenden
Sichtkontakt
und
eine
umsichtige Flugwegführung.
In den folgenden Kapiteln werden die Anforderungen an die Piloten
hinsichtlich der zulässigen Toleranzen in Abhängigkeit der jeweiligen Lizenz
dargestellt.
In der europäischen Verordnung Part-FCL ist dabei festgehalten, dass es sich
bei den genannten Werten um allgemeine Richtwerte handelt, die abhängig
von der Flugleistung und Flugeigenschaften des Flugzeuges sind und bei
äußeren Einwirkungen auf das Luftfahrzeug, beispielsweise Turbulenzen,
auch überschritten werden dürfen. [9]
2.5.1
Privatpilotenlizenz
Im Rahmen der Ausbildung muss ein Privatpilot für die Erlangung der
Sichtfluglizenz nachweisen, dass er die Flughöhe bis auf ±150 ft genau
einhalten kann. Der Steuerkurs und auch der Kurs über Grund dürfen nicht
mehr als ±10° vom Sollwert abweichen. [9]
2.5.2
Berufspilotenlizenz
Ein Berufspilot (ohne Instrumentenflugberechtigung) muss im Sichtflug die
Flughöhe bis auf ±100 ft genau einhalten können. Der Steuerkurs und auch
der Kurs über Grund müssen bis auf ±10° genau eingehalten werden. [9]
2.5.3
Die
Instrumentenflugberechtigung
Instrumentenflugberechtigung
stellt
eine
Ergänzung
der
zugrunde
liegenden Privatpiloten- oder Berufspilotenlizenz dar. Sie erlaubt den Flug
nach Instrumentenflugregeln. Die Flughöhe muss bis auf ±100 ft genau
eingehalten werden können. Der Steuerkurs und auch der Kurs über Grund
müssen bis auf ±5° genau eingehalten werden. [9]
10/136
Grundlagen
2.6
Turbulenz und Windscherung
Tabelle 2.1 stellt die Bewertung von Turbulenz und Windscherung ahand
ihrer Auswirkungen auf ein mittelgroßes Verkehrsflugzeug dar. Änderungen
der Strömung der das Flugzeug umgebenden Luft, die kürzer als 3 s dauern,
werden allgemein als Turbulenz bezeichnet. Zur Klassifizierung der Turbulenz
wird im Allgemeinen die Auswirkung auf das Luftfahrzeug, das heißt die
auftretenden Beschleunigungen und die Steuerbarkeit, betrachtet. Häufig
sind dies von Piloten subjektiv berichtete Werte. Mit der zunehmend besser
werdenden
Messtechnik
wird
aktuell
der
abstraktere
Wert
der
Eddy
Dissipation Rate (EDR) eingeführt. Für handlichere Werte wird in der
Luftfahrt die dritte Wurzel des DER-Wertes verwendet. Die EDR gibt an, wie
viel turbulente kinetische Energie in einem bestimmten Volumen in einer
bestimmten Zeit in Wärme umgewandelt wird (das heißt „verloren geht“).
Dieser Wert lässt direkte, objektive Rückschlüsse auf die tatsächlich
vorhandene Turbulenz zu. [10]
Änderungen des Strömungsfeldes der Luft, die über eine längere Zeitdauer
erfolgen, werden als Windscherung bezeichnet. Woodfield definierte hierfür
1990 den Zeitbereich von 3 s bis 40 s [11]. Hierbei müssen folgende
Phänomene unterschieden werden:
Änderung des horizontalen Windes in horizontaler Richtung (dauerhaft) –
horizontale Windscherung
zeitliche Änderung des horizontalen Windes in horizontaler Richtung - Böe
Änderung des horizontalen Windes in vertikale Richtung –
vertikale Windscherung
räumlich begrenzte vertikale Luftbewegung – Ab-/Aufwind
Alle Quellen stimmen darin überein, dass bereits ab „moderat“ einzustufende
Winderscheinungen eine signifikante Erhöhung der Arbeitsbelastung der
Piloten wegen des notwendigen Aussteuerns der Störung zur Folge haben.
Die Bereichsgrenzen für Turbulenz und Windscherung ergeben sich aus den
Auswirkungen auf ein mittelgroßes Verkehrsflugzeug. [12]
Quellen Daten der Tabelle 2.1: [13], [14], [15], [16], [17]
11/136
Tabelle 2.1: Klassifikation von Windscherung und Turbulenz
0,5 bis 1,0
0,15 bis 0,5
kleiner 0,05
moderat
leicht
sehr leicht
keine
größer 1,0
Erdbeschleunigung]
[Vielfache der
Beschleunigung
schwer
sehr schwer
Klassifikation
1,5
6
Querneigung und um die Gierachse
kleiner 0,1
bis
1,5 bis
11
6
15
11 bis
kleiner
0,1 bis 0,4
0,4 bis 0,7
größer 0,7
>15
[m2/3/sec] [m/sec]
0 bis 2
2 bis 4
4 bis 6
mehr als 6
/30m]
[m/sec
scherung
Rate
vertikale
Wind-
Böe
Dissipation
Eddy
Kleine Bewegungen in der Längs- und
Flughöhe
Änderungen in der Fluglage und
Luftfahrzeug ohne signifikante
leichte, definierte Schläge auf das
bleibt unter Kontrolle
Geschwindigkeitsanzeige; Luftfahrzeug
mit Höhenänderungen, Fluktuationen der
ununterbrochene, unangenehme Rucks
Turbulenz ist signifikant; starke
Gegenstände werden gefährlich
Instrumente abzulesen; lose
Fluggeschwindigkeit, Schwierigkeiten
große Änderungen der
abrupte Änderungen der Höhe und Lage,
Gefahr in niedrigen Höhen; große
Flugzeugsteuerung wird schwierig,
struktureller Schaden möglich
Schwierigkeiten, Kontrollverlust und
Steuerung bereitet extreme
Luftfahrzeug wird heftig geschüttelt,
Beschreibung
als
0 bis 2
2 bis 4
4 bis 6
6
mehr
[m/sec]
Ab-/Aufwind
als
0 bis 2
2 bis 4
4 bis 6
6
mehr
/600m]
[m/sec
g
Windscherun
horizontale
Grundlagen
12/136
Grundlagen
2.7
Rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung von
Luftfahrthindernissen, insbesondere Bauwerken, in
der Umgebung von Flugplätzen
Die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von Flugplätzen kann zu einer
Gefährdung
des
von
ihnen
ausgehenden
und
in
ihrer
Umgebung
stattfindenden Luftverkehrs führen und ihre Nutzbarkeit einschränken oder
sogar ausschließen.
Die nachfolgend dargestellten rechtlichen Regelungen sollen dazu dienen,
mögliche Konflikte zwischen Flugplätzen und einer in ihrer Umgebung
heranrückenden Bebauung in angemessener Weise zu lösen.
2.7.1
Bauschutzbereich gemäß § 12 und § 17 Luftverkehrsgesetz
Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz
der Allgemeinheit bestimmt das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Deutschland
für
Flughäfen
(Zulassung
nach
§ 38 ff
Luftverkehrszulassungsordnung)
bereits als Voraussetzung ihrer Genehmigung die Festlegung von Bauschutzbereichen.
Nach § 12 LuftVG dürfen in der Nähe eines Flughafens Hindernisse im
Bereich der Start- und Landeflächen, dem Sicherheitsstreifen und innerhalb
eines Kreises mit 1,5 km Radius um den Flugplatzbezugspunkt nur mit
Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigt werden, wobei ausschließlich
luftverkehrssicherheitliche Erwägungen eine Rolle spielen dürfen.
In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flugplatzbezugspunkt benötigen
Bauwerke über 25 m Höhe eine Genehmigung (bezogen auf die Höhe des
Flugplatzbezugspunktes). Zwischen 4 km und 6 km steigt diese Höhe linear
von 45 m auf 100 m an.
Weitere Beschränkungen liegen in den An- und Abflugsektoren vor. Die
Anflugsektoren beginnen an den Außenkanten der Sicherheitsfläche und
werden in Startbahnrichtung mit einem Öffnungswinkel von 15° bis in eine
Entfernung von 15 km für Hauptstart- und Hauptlandebahnen verlängert. Für
Nebenstart- und Nebenlandeflächen sind sie 8,5 km lang. Sie steigen dabei
13/136
Grundlagen
für
Hauptstart-
und
-landebahnen
bis
10 km
und
für
Nebenstart-
und -landebahnen von ihrem Höhenniveau am Ende der Sicherheitsflächen
bis zu einer Höhe von 100 m über dieser Höhe an. Für Hauptstartund -landebahnen sind sie darüber hinaus noch von 10 km bis 15 km in einer
Höhe von 100 m verlängert. Der Bauschutzbereich wird für Flughäfen
automatisch eingerichtet.
Das Prinzip und die Anlage eines Bauschutzbereiches für Flughäfen nach § 12
LuftVG verdeutlicht die nachfolgende isometrische Darstellung.
Abbildung 2.1: Bauschutzbereich LuftVG §12 (Quelle: [18])
Nach
§ 17
(Zulassung
LuftVG
nach
können
auch
für Landeplätze
und
Segelflugplätze
§ 49 ff
Luftverkehrszulassungsordnung)
bei
ihrer
Genehmigung beschränkte Bauschutzbereiche eingerichtet werden.
Danach darf die für eine Baugenehmigung zuständige Behörde für Bauwerke
im Umkreis von 1,5 km um den Flugplatzbezugspunkt eine Baugenehmigung
nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde erteilen. Gleiches gilt nach der
Neufassung des LuftVG im Jahr 2012 auch für Bauwerke, die eine Höhe von
14/136
Grundlagen
25 m über der Flugplatzbezugshöhe in einem Umkreis von 4 km, bezogen auf
den Flugplatzbezugspunkt, überschreiten.
Die Entscheidung über die Einrichtung eines beschränkten Bauschutzbereiches trifft die zuständige Luftfahrtbehörde nach eigenem Ermessen. Ein
Anspruch auf die Einrichtung eines beschränkten Bauschutzbereiches besteht
nicht.
Die
im
Jahr
2012
erfolgte
Erweiterung
der
beschränkten
Bauschutzbereiche über den 1,5 km - Radius hinaus, soll auch explizit für
bestehende Plätze gelten und eine Erweiterung des bereits bestehenden
beschränkten Bauschutzbereiches ermöglichen.
2.7.2
Allgemeiner Luftraum
Ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörden gilt nach § 14 LuftVG auch
für die Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen außerhalb eines
Bauschutzbereiches, wobei wiederum eine Differenzierung nach deren Höhe
und Entfernung vom Flugplatz maßgeblich ist. Unter anderem benötigen
Bauwerke über 100 m über dem Erdboden eine Zustimmung der zuständigen
Luftfahrtbehörde.
Bei Flugplätzen, an denen auch Flüge nach Instrumentenflugregeln stattfinden, sieht § 18b LuftVG außerdem Informationspflichten der zuständigen
Luftfahrtbehörden gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
über Bauwerke vor, die in Bereichen errichtet werden sollen, die für die
Einrichtung
und
Überwachung
von
Verfahren
für
Flüge
nach
Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind
(Hindernisinformationsbereiche).
Maßgeblich
ist,
dass die
Sicherheit des
Luftverkehrs
hierdurch nicht
beeinträchtigt wird. Es ist sogar die Möglichkeit des Entfernens eines
Luftfahrthindernisses vorgesehen.
Die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen muss geduldet werden.
15/136
Grundlagen
2.7.3
Hindernisfreiflächen gemäß verwaltungsrechtlicher
Regelungen
Neben
den
gesetzlichen
Bestimmungen
des
Luftverkehrsgesetzes
zur
Freihaltung des Luftraums von Hindernissen sehen die „Richtlinien für die
Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb"
und die „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
lnstrumentenflugbetrieb"
Hindernisfreiflächen
in
der
Umgebung
von
Flugplätzen vor. Diese Richtlinien sind verbindliche verwaltungsrechtliche
Regelungen für die Luftfahrt und werden in den Nachrichten für Luftfahrer
(NfL), herausgegeben von der Deutschen Flugsicherung (DFS) veröffentlicht.
2.7.3.1
Für
die
Hindernisfreiflächen Sichtflug
Anlage
und
den
Betrieb
von Flugplätzen
für
Flugzeuge
im
Sichtflugbetrieb gilt die NfL 1 92/13 vom 02.05.2013. Sie beruht auf
Empfehlungen der ICAO Annex 14 Band I, „Flugplätze" zum Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt. Ziffer 1.4 dieser NfL sieht vor, dass ICAO
Anhang 14 gilt, soweit Einzelheiten in diesen Richtlinien nicht geregelt sind.
Die Größe der in dieser NfL festgelegten Hindernisfreiflächen richtet sich nach
einer Kennzahl, die durch die Länge der Start- und Landebahn und die
Merkmale der Flugzeuge, für die der Platz vorgesehen ist, bestimmt wird.
16/136
Grundlagen
Die Anforderungen an die Hindernisfreiflächen sind dabei in den „Richtlinien
für
die
Anlage
und
den
Betrieb
von
Flugplätzen
für
Flugzeuge
im
Sichtflugbetrieb" wie folgt definiert:
„Anforderungen an die Hindernisfreiheit
Die Start- und Landebahn und der sie umgebende Streifen sind
von aufragenden Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen
Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind Einrichtungen auf
den Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur sicheren
Durchführung des Flugbetriebs notwendig sind. In diesem
Fall müssen die Einrichtungen, soweit mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit von der S/LBahn entfernt, so niedrig wie möglich und so konstruiert
sein, dass sie anstoßenden Luftfahrzeugen einen möglichst
geringen Widerstand entgegensetzen.
Bauwerke/Objekte sollen die An- und/oder Abflugflächen sowie
die seitlichen Übergangsflächen nicht durchstoßen.
Existierende Hindernisse, die die genannten Flächen
durchstoßen, sind wenn möglich zu entfernen.
Ausnahmen bilden Bauwerke/Objekte, die von bestehenden
nicht entfernbaren Hindernissen abgeschattet werden.
In die äußere Hindernisbegrenzungsfläche sollten keine
Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach
den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des
Flugbetriebs gefährden können.“
17/136
Grundlagen
Nachfolgend
eine
Beschreibung
der
Hindernisfreiflächen
an
einem
Landeplatz:
Abbildung 2.2: NfL 1 92/13 genaue Beschreibung der Isometrie (Quelle: [19])
In vorangehender Abbildung ist der Aufbau von Hindernisfreiflächen für einen
Landeplatz dargestellt. Die Fläche besteht aus einem inneren Bereich und
einem äußeren Bereich.
Der innere Bereich ist begrenzt durch die An- und Abflugflächen und die
seitlichen Übergangsflächen. Die An- und Abflugflächen sind beschrieben
durch eine Länge, beginnend mit mindestens 30 m Abstand zum Beginn der
Landebahn (60 m bei Landebahnen >1800 m Länge) und der Breite des
Sicherheitsstreifens,
eine
Neigung
ihrer
Unterseite
gegenüber
der
Horizontalen und eine Divergenz ihrer seitlichen Ränder, also der Aufweitung
mit zunehmender Entfernung von der Bahn. Die seitlichen Übergangsflächen
steigen von dem Sicherheitsstreifen der Bahn beziehungsweise der seitlichen
Begrenzung der An- und Abflugflächen mit einer Neigung von 1:5 (1:7 bei
Bahnlängen >1800 m) bis auf eine Höhe von 100 m an.
Um die inneren Hindernisbegrenzungsflächen schließt sich die äußere
Hindernisbegrenzungsfläche an. Diese besteht aus einer Horizontalfläche und
einer oberen Übergangsfläche. Die Horizontalfläche umgibt die innere
Hindernisbegrenzungsfläche als horizontale Ebene in einer Höhe von 45 m
über dem Flugplatzbezugspunkt. Die horizontale Ausdehnung ist durch
Radien (siehe Tabelle 2.2) begrenzt. Hieran schließt sich wiederum die obere
18/136
Grundlagen
Übergangsfläche an. Diese steigt mit einer Neigung von 1:20 bis auf eine
Höhe von 100 m über dem Flugplatz an.
Tabelle 2.2: Größe und Ausdehnung der Hindernisfreiflächen (Quelle: [20])
Länge
Start- und
Horizontalebene
An- und Abflugfläche
in m
Landebahn
Länge
m
Neigung
<800
1:20
2000
10%
2000
1:25
2500
10%
2500
Anflug:
Anflug:
1200 bis
1:30
3000
<1800
Abflug:
Abflug:
1:50
15.000
800 bis
<1200
in m
Divergenz
3600
12,5%
In Abbildung 2.3 auf nachfolgender Seite ist exemplarisch eine grafische,
bemaßte
Darstellung
der
Hindernisfreiflächen
eines
Flugplatzes
mit
Sichtflugbetrieb und einer Start- und Landebahn der Länge zwischen 800 m
und 1200 m (Kennzahl 2) abgebildet.
19/136
Grundlagen
Abbildung 2.3: Hindernisbegrenzungsflächen VFR Landebahn der Länge zwischen
800 m und 1200 m (Quelle: [19])
20/136
Grundlagen
Neben den nachfolgend detailliert beschriebenen Hindernisfreiflächen wurde
im Jahr 2015 in diese NfL folgende Bestimmung zur Abwehr von Gefahren
durch Bauwerke für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde aufgenommen:
„6) Unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung
sollen im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse
vorhanden sein, die die sichere Durchführung des
Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung
des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich
dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige
Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten
Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen
Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen
Mindestabstand von 400 Metern zum Gegenanflug von
Platzrunden und / oder 850 Metern zu den anderen Teilen
von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Die
Beurteilung im Einzelfall, ob und in wieweit Bauwerke oder
sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs
beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme
der Flugsicherungsorganisation erfolgen."
Somit ist eine Empfehlung der DFS aus dem Jahr 2001, die sich insbesondere
auf Windkraftanlagen in der Umgebung von Flugplätzen ohne Bauschutzbereich bezog, zu einer verwaltungsrechtlich bindenden Regelung geworden.
Ergänzend kann auf „Grundsätze des Bundes und der Länder für die
Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstellen“
vom 03.04.2000 (NfL II 37/00), geändert durch die NfL II 71/00, verwiesen
werden.
Für die Hindernisfreiheit an Segelflugplätzen und ihrer Umgebung gelten nach
wie vor die Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von
Segelfluggeländen vom 23.05.1969 in NfL I 129/69.
21/136
Grundlagen
2.7.4
Hindernisfreiflächen Instrumentenflug
Zum Schutz des Instrumentenfluges existieren neben den bekannten
Freiflächen des Sichtfluges (wenn auch mit größeren Dimensionen) einige
weitere Freiflächen mit höheren Anforderungen an die Hindernisfreiheit.
Daneben
müssen
unterschiedliche
Maße
zwischen
Präzisions-
und
Nichtpräzisionsanflugverfahren beachtet werden.
Abbildung 2.4: Hindernisfreiflächen Instrumentenanflug (Quelle: [21])
Abbildung 2.5: Hindernisfreiflächen Instrumentenabflug (Quelle: [21])
Für An- und Abflugflächen, sowie die seitlichen Übergangsflächen, gilt nach
den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb:
„Bauwerke/Objekte sollen die An- und/oder Abflugflächen sowie
die seitlichen Übergangsflächen nicht durchstoßen.
Existierende Hindernisse, die die genannten Flächen
durchstoßen, sind, wenn möglich, zu entfernen.“
22/136
Grundlagen
Wie aus Abbildung 2.4 und Abbildung 2.5 zu erkennen ist, sind die
Hindernisfreiflächen für den Instrumentenflug sehr ähnlich zu den Freiflächen
des Sichtfluges mit dem bedeutenden Unterschied, dass lange Korridore, die
deutlich über die Übergangsflächen des Flugplatzes sowohl in ihrer Höhe als
auch in ihrer Länge hinausgehen, vorhanden sind. Für weitere Details wird
auf NfL 328/01 verwiesen.
2.7.5
Am
Verordnung der europäischen Kommission
12.
Februar
Anforderungen
2014
ist
die
VO
139/2014
„zur
Festlegung
von
und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze“ in Kraft
getreten. Diese regelt unter anderem den Schutz und die Überwachung der
Flugplatzumgebung (Artikel 8 und 9).
„Artikel 8
Schutz der Flugplatzumgebung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen
durchgeführt werden hinsichtlich der
Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der
Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit
dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen
durchgeführt werden hinsichtlich der
Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke außerhalb der
Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit
dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen, die die
von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes
von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen
zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.
23/136
Grundlagen
Artikel 9
Überwachung der Flugplatzumgebung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen
durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen
und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:
a) Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im
Umfeld des Flugplatzes;
b) Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte
Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für
den Flugbetrieb darstellen können;
[…]“ [22]
Somit sind die Mitgliedstaaten gefordert und angehalten, die Bauschutzbereiche und Hindernisfreiflächen zu überwachen. Sie sollen hierbei auch
explizit Turbulenzen berücksichtigen, die durch das Hindernis entstehen und
den Luftverkehr gefährden können.
2.7.6
ICAO Obstacle Limitation Surfaces
Die ICAO hat im Annex 14 (Aerodrome Design and Operations) und im ICAO
Airport Services Manual (Doc 9137) Part 6 eigene Vorgaben veröffentlicht,
wie Hindernisfreiflächen für eine sichere und sinngemäße Nutzung eines
Flugplatzes gestaltet sein sollen. Wie in der deutschen Gesetzgebung, sollen
An- und Abflugflächen vollständig freigehalten werden von Hindernissen. In
die äußeren Begrenzungsflächen dürfen Hindernisse nur dann reinragen,
wenn der Luftverkehr hierdurch nicht negativ beeinflusst wird. [23] [24]
Eine Grafik über die einzelnen Elemente ist auf Seite 26 zu sehen.
Für Flugplätze mit Sichtflugbetrieb sind die wie folgt bezeichneten Elemente
der Hindernisfreiflächen relevant: conical surface, approach, inner horizontal
surface, take-off climb surface, transitional surface.
24/136
Grundlagen
Diese Flächen entsprechen von ihrer Definition her den bekannten deutschen
Hindernisfreiflächen (deutsche Bezeichnung in Klammern):
inner horizontal surface (Horizontalfläche):
Eine Fläche mit einem definierten Radius und einer definierten Höhe über
dem Flugplatzbezugspunkt.
conical surface (obere Übergangsfläche):
Eine Fläche, die mit definiertem Winkel gegenüber der Horizontalen,
ausgehend vom Rand der inneren horizontal kreisförmig nach außen bis zu
einer bestimmten Endhöhe ansteigt.
approach surface (Anflugfläche):
Die approach surface beginnt ausgehend von einem bestimmten Abstand vor
dem Anfang der Landebahn mit einer definierten Breite und steigt in
Verlängerung der Landebahn unter einem definierten Winkel gegenüber der
Horizontalen bis zu einer bestimmten Entfernung an. Die Seitengrenzen
beginnen an dem Bahnende und divergieren dabei mit zunehmender
Entfernung unter einem bestimmten Winkel. Die Möglichkeit der Berücksichtigung eines gekurvten Anflugs ist vorgesehen.
take-off climb surface (Abflugfläche):
Die take-off climb surface beginnt ausgehend von einem bestimmten Abstand
vom Ende der Startbahn mit einer definierten Breite und steigt in
Verlängerung der Landebahn unter einem definierten Winkel gegenüber der
Horizontalen bis zu einer bestimmten Entfernung an. Die Seitengrenzen
beginnen an dem Bahnende und divergieren dabei mit zunehmender
Entfernung unter einem bestimmten Winkel auseinander.
Die Möglichkeit
einen gekurvten Anflug zu berücksichtigen ist vorgesehen.
transitional surface (seitliche Übergangsflächen):
Die transitional surfaces schließen sich an die Seitengrenzen der approach
surface, take-off climb surface und den Sicherheitsflächen entlang der Startund Landebahn an. Sie steigen divergierend parallel zur Mittellinie der Start25/136
Grundlagen
und Landebahn mit 20 % für Bahnlängen unter 1800 m und mit 14,3 % für
längere Bahnlängen bis auf eine definierte Höhe an.
Abbildung 2.6: Hindernisfreiflächen (Quelle: ICAO Annex 14)
[25]
26/136
Grundlagen
Tabelle 2.3: Größe und Ausdehnung der Hindernisfreiflächen (Quelle: [26])
Länge Start-
äußere
und
An- und Abflugfläche
Landebahn
m
Hindernisbe-
conical
grenzungsfläche
Neigung
Länge
Radius
Höhe
Höhe
in m
in m
in m
10%
2000
45
35
2500
45
55
4000
45
75
4000
45
100
Divergenz
Anflug:
<800
1:20
2000
Abflug:
1600
800 bis
1:25
2500
10%
Anflug:
Anflug:
Anflug:
1200 bis
1:30
3000
10%
<1800
Abflug:
Abflug:
Abflug:
1:50
15.000
12%
Anflug:
Anflug:
Anflug:
1:40
3000
10%
Abflug:
Abflug:
Abflug:
1:50
15.000
12%
<1200
>1800
2.7.7
Visual Segment Surface
Im Rahmen von Instrumentenanflügen gibt es an Landeplätzen eine
sogenannte Visual Segment Surface nach ICAO doc 8168 (PANS-OPS) [27].
Diese verbindet den die Landebahn umgebenden Sicherheitsstreifen mit der
Hindernisfreihöhe eines Instrumentenanfluges. Sie schützt den letzten
Abschnitt
eines
Nicht-Präzisions-Instrumentenanfluges,
der
nach
Sicht
durchgeführt wird, vor Hindernissen. Diese Fläche steigt abhängig vom
Anfluggradienten mit einem Winkel zwischen 1,9° und 2,4° an, die seitlichen
Ränder divergieren mit 15 %. Diese Fläche muss vollständig frei von
Hindernissen bleiben, da andernfalls das zugehörige Anflugverfahren nicht
mehr durchgeführt werden darf.
27/136
Grundlagen
2.7.8
Rücksichtnahmegebot zum Schutz der Hindernisfreiheit in
der Umgebung von Flugplätzen
Zur Konfliktlösung zwischen bestehenden Flugplätzen und heranrückender
Bebauung hat das Bundesverwaltungsgericht das baurechtliche „Gebot der
Rücksichtnahme“ herangezogen (BVerwG 4 C 1 04, Urteil vom 18.11.2004).
Es hat hierzu argumentiert, das baurechtliche Gebot, mit Vorhaben auf den
luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelflugplatzes Rücksicht
zu nehmen, werde nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme
begründe, hänge von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und
schutzwürdiger die Stellung desjenigen sei, dem die Rücksichtnahme im
gegebenen Zusammenhang zugute komme, umso mehr könne er an
Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem
Vorhaben verfolgten Interessen seien, umso weniger brauche derjenige, der
das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte
Beurteilung des Einzelfalles komme es wesentlich auf eine Abwägung an
zwischen
dem,
andererseits
was
dem
einerseits
dem
Rücksichtnahmebegünstigten
Rücksichtnahmeverpflichteten
nach
Lage
der
und
Dinge
zuzumuten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang
der Priorität der jeweiligen bestehenden Nutzung maßgebliche Bedeutung
gegeben.
Allerdings
Segelflugplatzes
in
Aufrechterhaltung
müsse
geprüft
einer Weise
der
werden,
ob
der
Betrieb
eines
geändert werden könnte, die
wesentlichen
„unter
Nutzungsmöglichkeiten
die
Sicherheitsrisiken vermeidet".
Das
Oberverwaltungsgericht
„wesentlichen
Rheinland-Pfalz
Nutzungsmöglichkeiten"
in
hatte
diesem
Fall
bereits
zu
den
auch
auf
den
Ausbildungsbetrieb verwiesen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2003,
8 A 10814/03.OVG).
28/136
Grundlagen
In einem weiteren Urteil vom 16.01.2006 hat das OVG Rheinland-Pfalz
erwähnt, den durch die luftrechtliche Genehmigung nicht festgelegten
Übungsraum an einem Segelflugplatz für schutzwürdig zu halten. Der
Schulbetrieb und damit auch die Existenz eines den luftverkehrsrechtlichen
Anforderungen entsprechenden Übungsraums in Sichtweite des Flugplatzes
sei Bestandteil der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Segelfluggeländes.
2.7.9
Zusammenfassung
Abschließend
kann
festgestellt
werden,
dass
Hindernisfreiflächen
in
Deutschland durch mehrere, zum Teil nicht deckungsgleiche Regelungen,
beschrieben werden. Gegenüber der internationalen Regelung umfassen die
nationalen deutschen Regelungen größere Bereiche; allerdings ist das
empfohlene vollständige Freihalten der äußeren Begrenzungsflächen in
Deutschland nicht vorgesehen. Die größeren Bereiche sind durch die im
internationalen Vergleich dichtere Bebauung, das schlechtere Wetter und das
höhere Flugaufkommen erklärt.
Zur Darstellung und Wertung dieses Gefährdungspotenzials und zur Prüfung
der Frage, ob die bestehenden Konfliktregelungen insbesondere zum Schutz
der kleineren Flugplätze der Allgemeinen Luftfahrt noch ausreichend sind,
sollen nachfolgende Untersuchungen dienen.
29/136
Windenergieanlagen
3. Windenergieanlagen
In diesem Kapitel wird der Stand der Windenergieanlagen-Technologie
beschrieben. Hierfür wird zuerst ein kurzer Einblick in die Technik und
gewöhnliche
Bautypen
gegeben.
Anschließend
wird
der
aktuelle
Entwicklungsstand dargestellt.
Abbildung 3.1: Beschreibung Windenergieanlage (Quelle: [28])
In Abbildung 3.1 ist eine Prinzipskizze einer modernen Windenergieanlage
abgebildet. Die Anlagen bestehen typischerweise aus einem Mast und einem
aufgesetzten, drehbaren Generatorgehäuse. Hieran schließt sich mit einer
horizontalen Achse ein Dreiblattrotor an. Der Anstellwinkel der Rotorblätter
ist zur Steuerung der Rotorleistung veränderbar. Der Rotor, vom Wind
angetrieben, treibt über eine Welle entweder direkt oder über ein Getriebe
die Generatorwelle an. Im Generator wird die mechanische Wellenleistung in
elektrische Leistung umgewandelt, die zumeist in das öffentliche Netz
eingespeist wird.
30/136
Windenergieanlagen
Abbildung 3.2: Fangstromröhre Windenergieanlage (Quelle: [29])
In Abbildung 3.2 ist die Fangstromröhre einer Windenergieanlage dargestellt.
Der anströmende Wind wird durch die Leistungsentnahme des Rotors
verzögert und erhält einen Drall. Die Fangstromröhre erweitert sich aufgrund
der verringerten Abströmgeschwindigkeit und zur Druckrückgewinnung. Die
maximale Leistungsausbeute erfolgt, wenn die Abströmungsgeschwindigkeit
auf
etwa
2/3
der
Anströmungsgeschwindigkeit
verzögert
wird
(Betz-
Kriterium). [29]
31/136
Windenergieanlagen
Diagramm 3.1: Elektrische Leistung einer Windenergieanlage in Abhängigkeit von
der Windgeschwindigkeit (Quelle: [29])
Im Diagramm 3.1 ist der typische Leistungsverlauf einer Windenergieanlage
über der Windgeschwindigkeit aufgetragen zu sehen. Es gibt eine minimale
Windgeschwindigkeit, ab der die Leistungsausbeute der Rotorblätter die
anlageninternen
Verluste
übersteigen
und
ab
der
elektrische
Energie
gewonnen werden kann. Mit zunehmender Windgeschwindigkeit steigt die
Produktion kubisch an, bis ab der Volllastgeschwindigkeit (rated speed) die
Anlage durch die mechanische Belastung, das Getriebe oder durch den
Generator limitiert ist und kein weiterer Leistungsanstieg möglich ist. Bei
dieser Geschwindigkeit ist der Nachlauf auch am stärksten ausgeprägt. Bei
einer zu hohen Windgeschwindigkeit wird die
Windenergieanlage
aus
Sicherheitsgründen und Gründen der mechanischen Belastung abgeschaltet.
Im Jahr 2014 hatte die durchschnittliche neu errichtete Windenergieanlage
eine maximale elektrische Leistung von 2,7 MW. Rotordurchmesser und
Nabenhöhe waren durchschnittlich leicht über 100 m. Dabei ist zu beachten,
dass im Binnenland der Rotor und besonders der Mast deutlich größer
ausfallen als in Küstengebieten. [30]
32/136
Windenergieanlagen
Als aktuell (Mitte 2015) größte in Betrieb befindliche Windenergieanlage gilt
die Vestas V164-8.0, entwickelt in Zusammenarbeit mit Mitsubishi. Der
Rotordurchmesser beträgt 164 m, der Turm hat eine Höhe von 133 m, die
Nennleistung beträgt 8,0 MW. [31]
Im Diagramm 3.2 ist die durchschnittliche Leistung der neu in Betrieb
genommenen Windenergieanlagen über die Jahre aufgetragen. Gut zu
erkennen ist, dass diese stetig zugenommen hat. Auch für die Zukunft ist mit
steigender Leistung je Anlage und somit größeren Anlagen zu rechnen.
[32, 33]
Diagramm 3.2: Durchschnittliche Leistung je Windenergieanlage (Quelle: [33])
33/136
Windenergieanlagen
Diagramm 3.3: Durchschnittlicher Rotordurchmesser (links) und Masthöhe (rechts)
neu in Betrieb genommener Anlagen im Jahr 2012 (Quelle: [33]
Diagramm 3.4: Durchschnittlicher Rotordurchmesser (links) und Masthöhe (rechts)
neu in Betrieb genommener Anlagen im Jahr 2014 (Quelle: [30])
In dem Diagramm 3.3 und dem Diagramm 3.4 ist der Anteil der Rotordurchmesser (links) und der Nabenhöhen (rechts) dargestellt – oben für das Jahr
2012, unten für das Jahr 2014. Ersichtlich ist, dass der meistverwendete
Rotordurchmesser von dem Bereich zwischen 80 m bis 89 m auf 100 m bis
119 m zugenommen hat. Bei den Masthöhen waren 2012 noch 101 m bis
120 m genauso wichtig, wie der Größenbereich 121 m bis 150 m (je 25%),
2014 hatte dagegen der Bereich 121 m bis 150 m einen Marktanteil von über
50 %, der von 101 m bis 120 m betrug dagegen nur noch 14 %.
34/136
Windenergieanlagen
Im Diagramm 3.5 wird der zeitliche Verlauf des Marktanteils einzelner
Rotordurchmesser am Gesamtmarkt dargestellt. Zu erkennen ist, dass die
wichtigste Rotorgröße mit zunehmender Zeit zunehmend größer geworden
ist. 1987 hatte die Klasse <16 m 80 % Marktanteil, 1991 war es die Klasse
22,1 m bis 32 m, 1996 hatte die Klasse 32,1 m bis 48 m 90 % Marktanteil
und anschließend, von 2003 bis 2011, hatte die Klasse 60,1 m bis 90 m über
80 % Marktanteil. Seit 2007 gewinnt zunehmend die Klasse über 90,1 m
Rotordurchmesser an Marktanteil und ist 2014 bereits die wichtigste
Rotordurchmessergröße.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
sich
Neuinstallationen für die nächsten Jahre auf diese Größe konzentrieren. Man
kann aufgrund der bisherigen Entwicklung jedoch auch davon ausgehen, dass
es ab 2020 eine neue, größere Klasse geben wird.
Diagramm 3.5: Entwicklung der Anteile Rotorgrößengruppen über die Zeit
(Quelle: [33])
35/136
Windenergieanlagen
Abbildung 3.3: Entwicklung der Größe der durchschnittlich neu errichteten
Windenergieanlagen in der Vergangenheit und Prognose für die Zukunft
(Quelle: [34])
Abbildung 3.3 stellt die Entwicklung der Größe der durchschnittlichen
Windkraftanlage über die Zeit dar und macht eine Prognose. In naher
Zukunft sind Anlagengrößen von 150 m Rotordurchmesser und 10 MW
Leistung zu erwarten. Anlagen dieser Größenordnung befinden sich durchaus
schon in der Entwicklung. Für die weitere Zukunft sind Anlagen bis 250 m
Rotordurchmesser und 20 MW elektrischer Leistung prognostiziert.
36/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4. Flugbetrieb Standardflugplatz
Im Kapitel 4 wird der Flugbetrieb an einem Standardflugplatz vorgestellt. Es
wird
gezeigt,
welche
Flugverfahren
durch
die
Verkehrsteilnehmer
anzuwenden sind, und welche besonderen Eigenschaften zu berücksichtigen
sind.
Abschließend
wird
zusammengefasst,
wie
die
jeweiligen
Luftfahrzeugarten sich im Flugbetrieb gegenseitig beeinflussen und welche
Maßnahmen für einen sicheren Flugbetrieb existieren.
Die
dabei
berücksichtigten
Hubschrauber,
Verkehrsteilnehmer
Ultraleichtflugzeuge
und
sind
Motorsegler
Motorflugzeuge,
im
Motorbetrieb,
Segelflugzeuge, Ballone, Fallschirmspringer, Gleitschirme und Hängegleiter.
4.1
Motorisierte Luftfahrzeuge
Diese Luftfahrzeuge zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, unabhängig
herrschender
Luftbewegungen
steigen
und
die
Flugwege
über
Grund
unabhängig von der Thermik wählen zu können.
4.1.1
Platzrunde
Die Platzrunde ist ein standardisiertes An- und Abflugverfahren für Flüge
nach Sichtflugregeln. Der Gesetzgeber hat in NfL II 37/00 die Bestimmungen
einer Standardplatzrunde für den Motorflug beschrieben.
Aufgaben und Kriterien der Platzrunde, insbesondere explizit veröffentlichter
Platzrundenführungen, sind folgende:
Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr, insbesondere bei Start
und Landung, sowie beim An- und Abflug
Steuerung und Optimierung des Verkehrsflusses
Flugführungshilfe für den Piloten im Flugplatzverkehr
Einteilungshilfe bei der Bedienung des Luftfahrzeuges nach dem Start
sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Landung
Schutz lärmempfindlicher Gebiete rund um den Flugplatz
37/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Abbildung 4.1: Skizze einer Standardplatzrunde (Quelle: NfL 1 37/00 [35])
Wie in Abbildung 4.1 zu sehen ist, hat die Standardplatzrunde eine
rechteckige Form. Sie besteht aus den Platzrundenteilen Abflug, Querabflug,
Gegenanflug, Queranflug und Endanflug. Die Ecken sind dabei symbolisch
abgerundet. (Die in den Karten verwendeten Radien sind zumindest für die
meisten Motorflugzeuge nicht fliegbar, da sie zu klein sind.) Standardmäßig
wird die Platzrunde links herum, also gegen den Uhrzeigersinn, geflogen,
damit der links sitzende Pilot eine bessere Sicht auf den Platzrundenbetrieb
und einen ungestörten Blick auf die Flugbetriebsflächen hat.
Motorisierte Luftfahrzeuge starten eigenständig auf einer hierfür zugelassenen Startbahn und steigen anschließend entlang der veröffentlichten
Platzrundenführung im Abflug- und Querabflugsektor auf Platzrundenhöhe.
Diese Höhe wird für den gesamten Gegenanflug gehalten. Der Abflug soll für
Motorflugplatzrunden mindestens 1,5 km lang sein und der Gegenanflug
1,5 km von der Landebahn entfernt sein. Für Ultraleichtflugzeuge soll der
Abflug mindestens 600 m lang sein und der Abstand des Gegenanfluges zur
Landebahn mindestens 300 m betragen. Die Flughöhe im Gegenanflug soll
für
Motorflugzeuge
mindestens
800 ft
über
Grund
sein,
für
Ultraleichtflugzeuge zwischen 600 ft und 800 ft. Sofern eine Platzrunde für
Ultraleichtflugzeuge und eine Platzrunde für Motorflugzeuge ineinander
verschachtelt am Platz existieren, soll der Höhenabstand im Gegenanflug
mindestens 200 ft betragen und der horizontale Abstand 500 m. Die
Platzrunde soll, sofern möglich, zwischen dem Ende des Abflugsektors bis zur
Mitte
des
Gegenanfluges
verlassen
werden,
sofern
keine
gesondert
ausgewiesenen Abflugrouten veröffentlicht sind.
38/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Der Einflug in die Platzrunde erfolgt in der Mitte des Gegenanfluges unter
einem Winkel von 45° auf Platzrundenhöhe. Mit diesem Verfahren wird
sichergestellt, dass vorflugberechtigter Verkehr in der Platzrunde erkannt
werden kann. Ist der Direkteinflug nicht möglich, soll durch das Fliegen eines
Vollkreises ausreichend Abstand hergestellt werden. Sofern Luftfahrzeuge im
Gegenanflug zu nahe hintereinander herfliegen, können diese Abstände durch
das Fliegen von Vollkreisen erhöht werden.
An den Gegenanflug schließt sich der Queranflug an. In diesem wird der
Sinkflug
eingeleitet
und
das
Flugzeug
für
die
Landung
konfiguriert
(Landeklappen ausgefahren, Geschwindigkeit des Endanfluges eingenommen,
…). Aus dem Queranflug wird in mindestens 1,5 km Entfernung in den
Endanflug eingedreht.
Die vorangehende Beschreibung regelt die Platzrunde, sofern keine weiteren
Informationen nach §21a LuftVO veröffentlicht sind:
„(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können
besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation
getroffen werden, wenn Flugplätze mit
Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen
Fällen werden die Regelungen von der für die Genehmigung
des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes
aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation getroffen. Die Regelungen
werden in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL)
bekanntgemacht.“
Absatz (1) besagt, dass die zuständige Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Flugplatzes für den Sichtflugverkehr besondere Verfahren einführen
kann, um einen sicheren und flüssigen Verkehrsverlauf zu gewährleisten.
Eine erste Informationsquelle für Flugplatzverfahren ist das Luftfahrthandbuch AIP-VFR, in dem alle wichtigen Regelungen eines Flugplatzes
beschrieben
sind.
Alle
weiteren
Informationen
sind
der
Flugplatz-
benutzungsordnung zu entnehmen, welche in den Nachrichten für Luftfahrer
(NfL) veröffentlicht werden.
39/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Eine veröffentlichte Platzrundenführung existiert in Deutschland nur an
Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle. Hiermit sollen im Allgemeinen
lärmempfindliche
Gebiete
geschützt
und
topografische
Besonderheiten
berücksichtigt werden.
Der
Flugverkehr
in
einer
Platzrunde
findet
in
der
Regel
im
Luftraum G, einem unkontrollierten Luftraum, statt. Eine aktive Überwachung
und Steuerung des Flugplatzverkehrs durch einen Fluglotsen gibt es nicht.
Dabei gibt es weder in nationalen, noch in europäischen oder internationalen
Regularien eine Definition, in-wie-weit eine Platzrunde, die nach Sichtflugregeln geflogen wird, eingehalten werden muss. Es finden sich lediglich
allgemeine
Formulierungen
wie
zum
Beispiel
„Die
veröffentlichten
Flugbetriebsregelungen sind entsprechend § 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO zu
beachten und daher grundsätzlich verbindlich“ (NfL II 37/2000) [35].
Für den unkontrollierten Sichtflug ist ein verbindlich festgelegter Flugweg
nicht vorgesehen. Von daher gibt es auch keine weitere Beschreibung über
mögliche und zulässige Abweichungen vom veröffentlichten Flugweg.
[35]
40/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.1.2
Schulung
Im Rahmen der Pilotenausbildung erfolgen viele Trainingseinheiten innerhalb
der Platzrunde.
Ziellandung:
Bei der Ziellandung soll der Flugschüler das Flugzeug aus einer Höhe von
2000 ft über dem Flugplatz mit einem simulierten Triebwerksausfall landen.
Der Flugschüler hat den Flugweg so anzupassen, dass der Sinkflug auf der
Landebahnschwelle
endet.
Dafür
gibt
es
neben
der
Möglichkeit,
die
Flugleistung des Luftfahrzeuges durch das Ausfahren der Landeklappen zu
verschlechtern, auch die Möglichkeit, einen längeren oder kürzeren Flugweg
zu wählen.
Simulierter Triebwerksausfall in der Platzrunde:
Beim simulierten Triebwerksausfall in der Platzrunde soll der Flugschüler das
Luftfahrzeug aus dem Gegenanflug im Gleitflug ohne Hilfe von Motorleistung
zurück auf die Landebahn fliegen und dort landen. Hierfür muss der Flugweg
gegenüber der Standardplatzrunde abgekürzt werden.
41/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.2
Segelflug
Nachfolgend wird der Flugbetrieb mit Segelflugzeugen vorgestellt. Zuerst
werden typische Startverfahren beschrieben - anschließend die Platzrunden
und Anflugverfahren.
4.2.1
Windenstart
Beim Windenstart startet das Segelflugzeug, indem es von einem Seil, das
durch eine Winde, die am Ende der Startfläche steht und aufgewickelt wird,
gezogen und somit beschleunigt wird. Hierbei wird das Flugzeug zuerst
horizontal beschleunigt, bis es ausreichend Geschwindigkeit (gewöhnlich das
1,3- bis 1,6-fache der Minimalgeschwindigkeit) erreicht hat. Danach wird das
Flugzeug stark angestellt, um bei konstanter Fluggeschwindigkeit aufgrund
des fortlaufenden Seilzuges Höhe zu gewinnen. Auf diese Weise können bei
1000 m ausgelegtem Seil über 400 m Höhe erreicht werden. Abschließend
wird das Seil ausgekoppelt und es kann während eines Platzrundenfluges
geeigneter Aufwind zum weiteren Steigen gesucht werden. Falls dieser
ausbleibt, wird wieder gelandet.
Abbildung 4.2: Windenstart (Quelle: [36])
42/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.2.2
Flugzeugschlepp
Eine weitere geläufige Startart von Segelflugzeugen ist der sogenannte
Flugzeugschlepp. Hierbei wird das Segelflugzeug von einem Motorflugzeug an
einem bis zu 60 m langen Seil gezogen und erhält auf diese Weise die nötige
Energie für ausreichend Geschwindigkeit zum Starten und zum Steigen.
Gewöhnlich wird das Flugzeugschleppverfahren so lange angewandt, bis
ausreichend Höhe und ein bekanntes Gebiet mit zuverlässigen Aufwinden
erreicht ist. Dann koppelt das Segelflugzeug das Schleppseil aus und beide
Flugzeuge setzen den Flug unabhängig voneinander fort.
Den Flugzeugschleppverband, bestehend aus dem Segelflugzeug und dem
Motorflugzeug,
zeichnet
eine
verhältnismäßig
lange
Startstrecke,
eine
geringe Steigrate, eine zumeist vergleichsweise niedrige Fluggeschwindigkeit
und eine geringe Wendigkeit aus.
In der flugbetrieblichen Praxis sind dies konkret Kurvenradien über 1000 m
und Steiggradienten von unter 4%.
Wegen der geringeren erzielbaren Steigrate müssen bekannte Abwindgebiete, beispielsweise windabgewandte Berghänge, vermieden werden.
Abbildung 4.3: Flugzeugschlepp (Quelle: Wikipedia)
43/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.2.3
Platzrunde
Ähnlich dem Motorflug existiert auch beim Segelflugbetrieb eine Platzrunde.
Die vollständige Platzrunde, wie in Abbildung 4.4 dargestellt, wird nur von
Segelflugzeugen geflogen, die zuvor mit der Winde gestartet worden sind.
Diese ist dadurch geprägt, dass Segelflugzeuge über keinen eigenen Antrieb
verfügen. Daher wird direkt nach dem Ausklinken des Windenseils sofort in
den Querabflug gekurvt. Im Querabflug und im Gegenanflug wird dann der
Flugweg auf der Suche nach nutzbaren Aufwinden variiert. In dieser Zeit
kann beispielsweise um 150 m bis 200 m gesunken werden, bis schließlich
querab der Landebahn in einer Höhe von 200 m über dem Platz die
sogenannte
Position
Segelflugzeugen
erreicht
angeflogen,
zurückkehren. Von hier aus
wird.
die
von
Dieser
einem
Punkt
wird
Überlandflug
auch
von
zum
Platz
wird nach einem Standardverfahren die
Landebahn angeflogen. Dabei findet eine Variation der Flugwege abhängig
von den Flugeigenschaften, der Sinkrate, möglicher Auf- und Abwinde, der
Windrichtung und weiteren Faktoren statt.
Abbildung 4.4: Übersicht Platzrunde Segelflug (Quelle: [37])
44/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Abbildung 4.5: Platzrunde (Quelle: Homepage Fliegergruppe Welzheim e.V.)
4.2.4
Übungsraum
Segelflugschüler müssen im Rahmen ihrer Ausbildung auf ihren ersten
Alleinflügen in Sichtweite ihres Fluglehrers nachweisen, dass sie sicher
selbstständig Aufwinde finden und diese nutzen können, gewöhnlich durch
den Flug auf Kreisbahnen innerhalb dieser Aufwinde. Das Gebiet, das hierfür
genutzt wird, wird als Übungsraum bezeichnet und ist ein bekanntes,
flugplatznahes Gebiet mit zuverlässigen Aufwinden. Die Flugschüler fliegen
diesen in ausreichender Höhe nach dem Start mittels Seilwinde an oder
werden
per
Flugzeugschleppverfahren
dorthin
gebracht.
Ein
weiteres
Kriterium ist, dass aus dem Übungsraum jederzeit eine sichere Rückkehr zum
Platz möglich ist. So verändern sich nutzbare Gebiete abhängig von der
Windrichtung.
45/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Abbildung 4.6: Übungsraum (Quelle: [36])
4.3
Ballone
Ballone nutzen Flugplätze und ihre Infrastruktur häufig als Startfläche. Nach
dem Abheben treiben sie mit dem vorherrschenden Wind mit. Sie können
zumeist vergleichsweise gute Steiggradienten erreichen. Ballone werden
aufgrund heißer Luft in der Hülle, die somit eine geringere Dichte als die
umgebende Luft aufweist, vom Boden weggehoben und treiben mit dem
Wind. Die Hülle ist sehr weich, sodass schon leichte Turbulenzen und
Windscherungen eine Deformation der Hülle zur Folge haben. Dies wiederum
geht mit einem unkontrollierbaren Verlust an Auftrieb der Hülle einher,
woraufhin der Ballon unweigerlich schnell und unkontrolliert an Höhe verliert.
Der Fahrer hat lediglich die Möglichkeit, sehr träge mit Nachheizen auf
Störungen zu reagieren. Wegen ihrer Größe sind Heißluftballone sehr gut für
andere Verkehrsteilnehmer zu sehen. Sie verlangen jedoch ein Umfliegen mit
sicherem Abstand, sofern sie vom Wind durch die Platzrunde getragen
werden. Somit muss von den veröffentlichten Anflugverfahren abgewichen
werden.
46/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.4
Fallschirmsprungbetrieb
Flugplätze
mit
Fallschirmsprungbetrieb
verfügen
über
eine
zusätzliche
Landefläche für Fallschirmspringer gewöhnlich in Nähe der Start- und
Landebahn, allerdings auf der zur Platzrunde abgewandten Seite. Der
Abstand soll mindestens 500 m betragen. Auf dieser Seite werden sie auch
von ihren Absetzflugzeugen abgesetzt (die Flugwege der Absetzflugzeuge
entsprechen den Verfahren für Motorflugzeuge). Da Fallschirmspringer auch
nach Öffnung des Schirmes steil sinken, sind sie - sofern sie sich auf
Kollisionskurs mit Flugzeugen befinden - für die Flugzeugpiloten nur sehr spät
zu
entdecken.
Daher
muss
eine
räumliche
Trennung
der
möglichen
Flugbahnen gegeben sein.
4.5
Gleitschirme
Gleitschirme operieren, sofern nicht motorisiert, von zusätzlichen Startflächen auf topografischen Erhebungen in Platznähe oder werden von einer
Winde hochgezogen. Anflüge zum Platz erfolgen von der Seite, die
abgewandt zur Platzrunde ist. Aufgrund ihrer geringen Fluggeschwindigkeit
stellen sie ortsfeste Hindernisse für Luftfahrzeuge dar und müssen umflogen
werden. Eine räumliche Trennung der Flugbahnen muss gegeben sein.
Sofern Gleitschirme motorisiert sind, operieren sie wie Flugzeuge von der
Start-
und
Landebahn
des
Flugplatzes.
Wegen
ihrer
sehr
geringen
Fluggeschwindigkeit können sie sich nicht in die Ultraleichtplatzrunde
einordnen. Daher ist es sinnvoll, eine eigene Platzrunde auf der Seite,
abgewandt zu den anderen Platzrunden, zu haben.
Der Schirm ist enorm anfällig für Turbulenzen. Im Flug droht je nach
Fluggeschwindigkeit ein Zusammenklappen oder sogar ein Verdrehen des
Schirmes
als
Reaktion
auf
Böen
oder
Turbulenzen.
Damit
ist
eine
unkontrollierbare Fluglage verbunden, was möglicherweise einen Absturz zur
Folge hat.
47/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
4.6
Hängegleiter
Hängegleiter
nutzen
bestehende
Flugplätze
zum
Teil
ähnlich
wie
Gleitschirme, um auf diesen zu landen. Hängegleiter können von einem
Flugplatz analog zu Segelflugzeugen mittels Windenschlepp und auch mittels
Schlepp von langsam fliegenden motorisierten Ultraleichtflugzeugen starten.
Hängegleiter werden durch die Verlagerung ihres Schwerpunktes gesteuert.
Dies
ist
eine
sehr
vorausschauende
Fluggeschwindigkeit
indirekte
Flugplanung
von
Steuerungsmethode.
notwendig.
Hängegleitern
Hinzu
deutlich
Sie
macht
kommt,
höher
als
eine
dass
die
die
von
Gleitschirmen ist, so dass sie großräumigere Flächen für Start und Landung
benötigen. Bei Turbulenzen und Böen droht ein unkontrolliertes Überschlagen
im Flug.
4.7
Einflüsse im Flugbetrieb
Nachfolgend werden Einflüsse einer bestimmten Betriebsart auf andere
Teilnehmer des Flugplatzbetriebes beschrieben
Ballone
Ballone werden langsam durch die Luftströmung getrieben. Ihre Fahrstrecke
ist lediglich durch eine Veränderung der Höhe änderbar. Sofern ihre Position
die Platzrunde anderer Verkehrsteilnehmer tangiert, müssen diese, sofern
möglich, die Platzrunde anpassen oder abwarten bis der Ballon das Gebiet
der Platzrunde verlassen hat.
Gleitschirme und Hängegleiter
Bis auf Ballone müssen alle anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht auf
Gleitschirme und Hängegleiter nehmen, da diese schlechtere Flugleistungen
und geringeren Geschwindigkeiten aufweisen als die anderen Verkehrsteilnehmer. Dies hat zur Folge, dass die Platzrundenführung unter Umständen verlassen werden muss, um auszuweichen.
48/136
Flugbetrieb Standardflugplatz
Fallschirmsprungbetrieb
Fallschirmspringer
sind
für
andere
Verkehrsteilnehmer
aufgrund
ihrer
vornehmlich vertikalen Flugbewegung nur spät zu erkennen. Wegen ihrer
steilen Sinkflüge und geringen Geschwindigkeit haben sie Vorflugrecht vor
allen anderen Verkehrsteilnehmern, die entsprechend ausweichen müssen.
Segelflug
Wegen des fehlenden eigenen Antriebes sind Segelflugzeuge gegenüber
Motorflugzeugen vorflugberechtigt. Motorflugzeuge müssen entsprechend
ausweichen. Flugzeugschleppverbände bewegen sich langsam und träge
durch die Platzrunde und müssen umflogen werden.
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
5. Strömungsfeld Windenergieanlagen
In
den
nachfolgenden
Windenergieanlagen
auf
Unterkapiteln
das
Windfeld
werden
mit
die
Daten
Auswirkungen
aus
von
einschlägigen
Veröffentlichungen dargestellt. Anschließend wird der Nachlauf hinsichtlich
der zu erwartenden Auswirkungen auf ein Luftfahrzeug untersucht.
5.1
Typisches Windfeld
Windenergieanlagen
wandeln
Energie,
die
als
Strömungsenergie
im
natürlichen Wind gespeichert ist, in elektrische Energie um. Hierfür entziehen
sie dem Wind Energie, indem sie die Strömungsgeschwindigkeit reduzieren.
Dies erfolgt jedoch nicht gleichmäßig über die Rotorebene, sondern es
handelt sich um ein vielschichtiges Zusammenspiel von verschiedenen
Effekten: der Strömungsgeschwindigkeit des Windes, der Kreisgeschwindigkeit des Rotorblattes, der Drehrichtung des Rotors, der Ausformung der
Bodengrenzschicht und des Blattrandwirbels, um nur einige zu nennen.
Zum Einstieg soll die Abbildung 5.1 auf nachfolgender Seite vorgestellt
werden. Das Nachlauffeld wird hierbei für verschiedene Windenergieanlagen
dargestellt. Im roten dargestellten Volumen ist die Strömungsgeschwindigkeit auf 40 % der Anströmgeschwindigkeit reduziert. Man erkennt, dass dies
neben kleinen Fetzen direkt am Blatt vor allem für einen Bereich in etwa in
Form eines Hohlzylinders mit etwa Rotordurchmesser und einer Länge von
sechs Rotordurchmessern der Fall ist. Die Energieentnahme aus der
Luftströmung
fällt
in
der
Rotormitte
nicht
so
groß
aus,
da
die
Drehgeschwindigkeit des Rotors hier zu gering ist, und der Luft somit nicht
effektiv Energie entzogen werden kann.
50/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Abbildung 5.1: Geschwindigkeitsreduktion im Nachlauf auf 40 % (Quelle: [38])
Abbildung
5.2
zeigt,
dass
die
Um-
und
Durchströmung
einer
Windenergieanlage keinesfalls ein gleichmäßiger linearer Vorgang, sondern
ein
-
abhängig
von
der
Windenergieanlage,
dem
Terrain
und
der
Windgeschwindigkeit - hochkomplexer Vorgang ist. Im obigen Fall ist die
Windgeschwindigkeit deutlich geringer als im unteren Fall. Bei der geringeren
Geschwindigkeit treten jedoch die deutlich stärkeren Nachlaufeffekte auf.
Abbildung 5.2: Umströmung Windenergieanlage in Abhängigkeit von der
Windgeschwindigkeit (Quelle: [39])
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
Im Diagramm 5.1 ist die Reduktion der Strömungsgeschwindigkeit der Luft
auf
der
Abwindseite
gegenüber
der
freien
Anströmung
entlang
der
Rotorachse über den Abstand zum Rotor abgebildet. Dies ist für zwei
unterschiedliche Belastungen (cT) des Rotors dargestellt. Ein größeres cTWert steht dabei für eine hohe Windausbeute.
Diagramm 5.1: Nachlaufverzögerung (Quelle: [39])
Wie das Diagramm 5.1 zu lesen ist, soll mit Hilfe deseingezeichneten Kreuzes
exemplarisch beschrieben werden. Das Kreuz befindet sich über der 4 der
x-Achse. Somit befindet sich der Ort auf der Rotorachse im Nachlauf der
Windenergieanlage in vier Rotordurchmesser Abstand. An der y-Achse ist zu
dem Kreuz etwa eine 0,7 abzulesen. Hieraus ergibt sich, dass die
Geschwindigkeit an diesem Ort um 70 % gegenüber der Anströmung
verzögert ist und somit nur 30 % der Anströmungsgeschwindigkeit beträgt.
[39]
Für die höhere Rotorbelastung und somit den kritischen Fall beträgt die
Strömungsgeschwindigkeit in einem Abstand von zwei Rotordurchmessern
hiernach 25 % der Geschwindigkeit der Anströmung und steigt bis 10
Rotordurchmesser Abstand wieder auf 70 % an.
52/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Als Ergänzung hierzu sind Diagramm 5.2 und Diagramm 5.3 auf den
folgenden Seiten einer weiteren Untersuchung anzusehen.
Im Diagramm 5.2 auf der nächsten Seite stellt die x-Achse die vorhandene
Strömungsgeschwindigkeit im Verhältnis zur Anströmung dar. Die y-Achse
stellt den Abstand von der Rotorachse in Verhältnis zum Durchmesser dar.
Die eingezeichneten Kurven repräsentieren somit die Windgeschwindigkeitsverteilung im Nachlauf in einer bestimmten Entfernung zum Rotor.
Am Beispiel des eingezeichneten Kreuzes bedeutet dies: Das Kreuz liegt auf
der Kurve, die die Windgeschwindigkeitsverteilung in sechs Rotordurchmessern Abstand zur Windenergieanlage darstellt. An der x-Achse kann
abgelesen werden, dass die Geschwindigkeit 50 % der Geschwindigkeit der
Anströmung entspricht. An der y-Achse erkennt man, dass dieser Ort in
einem Abstand von 30 % zur Rotorachse liegt. Es wird von radialer
Symmetrie ausgegangen.
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
Diagramm 5.2: Geschwindigkeitsverteilung hinter einer Windenergieanlage
(Quelle: [39])
54/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Das Diagramm 5.2 wurde in nachfolgender Abbildung teilweise visualisiert.
Die Strömungsgeschwindigkeit der Abströmung ist im Schnitt für drei
unterschiedliche Abstände zum Rotor aufgetragen.
Abbildung 5.3: Geschwindigkeitsverteilung in der Abströmung, Visualisierung auf
Basis der Daten von Diagramm 5.2
55/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Diagramm 5.3: Turbulenzverteilung über einen vertikalen Schnitt im Nachlauf einer
Windenergieanlage (Quelle: [39])
Im Diagramm 5.3 ist der Turbulenzgrad wiederum in festen Entfernungen zur
Rotorebene entlang verschiedener Durchmesser dargestellt. Es wird ein
Turbulenzgrad von 20% erreicht.
Anhand des eingezeichneten Kreuzes soll erklärt werden, wie das Diagramm
5.3 zu interpretieren ist. Der Turbulenzgrad beträgt 18 % (siehe x-Achse) an
diesem Kurvenpunkt. Das heißt durchschnittlich weicht die Strömungsgeschwindigkeit um 18% von der durchschnittlichen Strömungsgeschwindigkeit ab. An der y-Achse ist zu erkennen, dass dieser Ort etwa einen halben
Rotordurchmesser oberhalb der Rotorachse liegt und am Index liest man ab,
dass sich der Ort 2,5 Rotordurchmesser im Nachlauf des Rotors befindet.
56/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Abbildung 5.4: Blattspitzenwirbel (Quelle: [39])
Ein weiterer wichtiger Strömungseffekt, der aus den vorangegangenen
Diagrammen nicht ersichtlich geworden ist,
ist die
Umströmung der
Blattspitze und die damit verbundene Wirbelbildung. Von jeder Blattspitze
schwimmt ein entsprechender Wirbel entlang einer Spirale aufgrund der
Überlagerung von Blattbewegung und der Windströmung ab. Beispiele hierfür
sind nachfolgend gegeben.
Zu erkennen ist, dass der Blattspitzenwirbel die bereits beschriebene Fangstromröhre in etwa einschließt. Dabei arbeiten diese Wirbel aufgrund ihrer
räumlichen Lage zueinander jedoch gegeneinander, sodass diese Wirbel nach
einer Distanz von etwa vier Rotordurchmessern aufgrund von Dissipation ihre
Schärfe verlieren. Nichtsdestotrotz wird die vorhandene turbulente Energie
erst verzögert über die Wirbelgrößenkaskade (Kolmogorov) abgebaut.
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2
Literaturübersicht
Im nachfolgenden Kapitel sollen einschlägige Studien zum Thema Einfluss
des
Nachlaufes
von
Windenergieanlagen
auf
Luftfahrzeuge
vorgestellt
werden.
5.2.1
Böenbelastung von UL-Flugzeugen durch den turbulenten
Nachlauf von Windenergieanlagen, Fraunhofer-Institut für
Windenergie und Energiesystemtechnik, Oldenburg, 2014
In der Nähe des Flugplatzes für Ultraleichtflugzeuge Linich-Boslar soll ein
Windpark errichtet werden. Das Fraunhofer-Institut für Windenergie und
Energiesystemtechnik
hat
insgesamt
drei
Gutachten
erstellt,
die
die
Auswirkung auf die Flugsicherheit des Nachlaufes der Windenergieanlagen
auf den Luftverkehr am genannten Flugplatz darstellen sollen. Dabei ersetzt
das zweite Gutachten von 2014 das ältere Gutachten aus dem Jahr 2012. Der
neueste Text aus dem Jahr 2015 soll eine Ergänzung darstellen. In diesem
Kapitel wird ausschließlich auf das Gutachten aus dem Jahr 2014 referenziert
(die Seitenzahlen beziehen sich hierauf). [40]
Die
Windenergieanlage
wird
für
diese
Untersuchung
mittels
des
Wirkscheibenmodells (Seite 4) simuliert. Somit können kritische komplexe,
zeitlich unstetige Effekte im Nachlaufwirbelfeld nicht beschrieben werden. Die
Eingangsparameter für die Wirkscheibe sind die Schub- und Leistungskoeffizienten
bekannter
und
vermessener
Windenergieanlagen.
Da
offensichtlich die Impulstheorie dem Wirkscheibenmodell zugrunde liegt
(veröffentlicht von Rankine 1865 und Froude 1885), werden weder Drall,
Verluste, Turbulenzen noch Blattspitzenwirbel berücksichtigt. Weshalb nicht
zumindest aktuellere Ansätze, insbesondere zur radialen Rotorblattbelastung,
beispielsweise von Prandtl, Goldstein oder Adkin verwendet worden sind,
obwohl diese eine Standardimplementierung in Programmen zur numerischen
Strömungssimulation sind, bleibt unklar. Stattdessen wird die Annahme
getroffen, die Rotorkräfte „gleichmäßig“ (Seite 5) über die Zellen der
Wirkscheibe zu verteilen, anstatt die notwendige Gewichtung in Abhängigkeit
des radialen Ortes durchzuführen. Wie aus Diagramm 5.4 hervorgeht,
steigen die Kräfte zwischen dem Rotorblatt und der umgebenden Luft von der
58/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Welle ausgehend nach außen bis ca. 80 % des Radius an, um danach steil in
Richtung der Blattspitze abzufallen. Das verwendete Modell mit gleichmäßiger
Lastverteilung entspricht also nicht der Realität. [41] [42]
Diagramm 5.4: Radiale Lastverteilung eines realen Rotorblattes (Quelle: [41])
Die Ermittlung der maximal zu berücksichtigenden Böengeschwindigkeit ist
auf Seite 6 beschrieben:
„Bei der hier gewählten Rechenmethode ist letztere ebenfalls
nur im zeitlichen Mittel zugänglich, und auch nur als skalare
Größe. Richtung und Frequenz der Fluktuation um den
Mittelwert sind demnach nicht aus den
Simulationsergebnissen extrahierbar.“
Die berücksichtigte Böengeschwindigkeit ergibt sich aus der Verzögerung des
Nachlaufes und der zuvor beschriebenen, zeitlich gemittelten mittleren
Abweichung der Nachlaufgeschwindigkeit von der Nachlaufgeschwindigkeit
(Fluktuation).
Hierbei
Durchschnittswert.
handelt
Dieser
wird
es
sich
jedoch
jedoch
um
mindestens
in
einen
zeitlichen
32 %
der
Zeit
überschritten, sofern man eine Normalverteilung zugrunde legt. Für eine
sichere Abwägung hätte man den Turbulenzanteil vervierfachen müssen,
damit diese Böengeschwindigkeit nur in 1/15 000 der Zeit überschritten wird.
[43]
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
Auf Seite 7 wird ein Auftriebsanstieg von 6,369 angegeben. Dieser Wert
übersteigt den in der theoretischen Aerodynamik maximalen Wert von
2Π (=6,283). Für reale Flügelprofile fällt dieser Wert gewöhnlich kleiner aus.
[44]
Auf Seite 7 wird für Formel 12 von einem Anstellwinkel kleiner 10° für den
linearen
Bereich
ausgegangen
und
mit
Formel
13
wird
die
Kleinwinkelnäherung eingeführt. Auf der folgenden Seite 8 steht dann:
„Eine Überschreitung des Bereichs (13) ist wegen UBöe<< V nicht
zu erwarten.“
Anstellwinkeländerung
∆α
Böengeschwindigkeit
uBöe
Fluggeschwindigkeit v
Abbildung 5.5: Anstellwinkeländerung durch vertikale Böe
Allerdings wird später mit 6 m/s vertikaler Böengeschwindigkeit bei 24 m/sec
Fluggeschwindigkeit gerechnet. Dies ergibt eine Anstellwinkeländerung von
14°. Somit wird der Bereich nach Formel 13 verlassen. Unberücksichtigt
bleibt, dass ein Flugzeug dieser Bauart in der Platzrunde mit ca. 5°
Anstellwinkel fliegt. Zusammen mit den 14° Anstellwinkeländerung ergibt
dies einen Anstellwinkel von 19° und somit höchstwahrscheinlich einen
Strömungsabriss. Ein Strömungsabriss in Platzrundenhöhe ist gefährlich.
Eine ebenfalls mögliche horizontale Böe bleibt ebenfalls unberücksichtigt.
Gründe hierfür sind nicht angegeben.
Die Änderung des Staudruckes
aufgrund einer Böe wird in diesem Gutachten jedoch nicht berücksichtigt,
obwohl dies je nach Richtung eine Vergrößerung der Kräfte von mehr als
70 % zur Folge haben kann. Alternativ kann eine Böe von 6 m/s (wie in dem
Gutachten angenommen) bei einer Fluggeschwindigkeit von 24 m/s zu einer
Verzögerung der Anströmgeschwindigkeit von 18 m/s (=(24-6)m/s) führen.
Dies ist wiederum in etwa die Geschwindigkeit für den Strömungsabriss.
60/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Nach Seite 8, Formel 15 wird als Prüfkriterium die Design Dive Speed von
46 m/s angenommen. Dies ist im Flugbetrieb unzulässig. Turbulente Luft darf
maximal mit dem Ende des grünen Bogens (Design Cruise Speed) von
34 m/s durchflogen werden. Sollte die angezeigte Geschwindigkeit diesen
Wert in turbulenter Luft überschritten haben, ist zwingend eine Überprüfung
der Flugzeugstruktur notwendig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die in
einem Flug in ruhiger (!) Luft erreicht werden darf, ist das Ende des gelben
Bogens bei 41,6 m/s. Der Bereich bis 46 m/s ist eine letzte strukturelle
Reserve, bevor ein katastrophales Strukturversagen eintreten darf. Nach
einem
Überschreiten von 41,6 m/s ist eine Überprüfung der Struktur
notwendig. Bleibende Verformungen sind möglich.
Die auf Seite 11 ff vorgestellten Geschwindigkeitsprofile sind vornehmlich
horizontale, zeitlich gemittelte Windgeschwindigkeiten und Turbulenzanteile.
Es bleibt unklar, wie sich aus diesen Informationen vertikale Böen bestimmen
lassen. Auffällig ist außerdem die Symmetrie. Zu erwarten gewesen wären
Unterschiede zwischen auf- und abschlagendem Blatt und ein hieraus
resultierender Drall. Dies lässt sich auch mit dem Wirkscheibenmodell
simulieren. Das ist unterblieben (wie zu Beginn des Kapitels schon erklärt).
Somit bleiben eben diese als kritisch zu betrachtenden asymmetrischen
Effekte unberücksichtigt.
Nachfolgend ist das auf Seite 13 des Gutachtens abgebildete Diagramm für
auftretende Beschleunigungen wiedergegeben. Modifiziert wurde es durch die
eingezeichneten Grenzen für moderate und schwere Turbulenzen (siehe
Kapitel 2.6).
61/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
schwere Turbulenz
moderate Turbulenz
Diagramm 5.5: Maximale Turbulenzbelastung beim Durchfliegen eines
Windenergieanlagennachlaufs (Quelle: [40])
Nach Berechnungen in diesem Gutachten sind somit Böen bis
zum
Fünffachen
zum
des
Rotordurchmessers
der
Kategorie
„schwer“,
bis
15-Fachen des Rotordurchmessers der „moderaten“ Kategorie zu erwarten.
Entgegen anderer Aussagen im Bericht ist ein negativer Auftrieb aufgrund
des in erster Näherung linearen Verhaltens vom Auftrieb an einer Tragfläche
bis
fünf
Rotordurchmesser
möglich.
Der
Durchflug
von
moderaten
Turbulenzen verpflichtet zum Durchstarten (sofern in der Anflugvorbereitung
nicht explizit berücksichtigt) und einem Pilotenbericht.
Auf Seite 16 wird der relevante Nachlaufbereich mit dem 20-Fachen des
Rotordurchmessers angegeben. Von einem Flug durch diesen Bereich bei
mehr als 20 kt Wind wird abgeraten. Das untersuchte UL darf gewöhnlich
auch bei höheren Windgeschwindigkeiten betrieben werden.
Der abschließende Vorschlag, den Nachlauf von Windenergieanlagen bei Start
und Landung zu unterfliegen, ist unpraktikabel und aus Gründen der
Hindernisfreiheit gefährlich.
62/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.2
Flugempfehlungen für den UL-Sonderlandeplatz Boslar,
Fraunhofer-Institut für Windenergie und
Energiesystemtechnik, Oldenburg, 2015
Das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik hat als
Ergänzung zu den Gutachten aus dem Jahr 2012 und 2014 im Jahr 2015 ein
weiteres erstellt, mit dem Ziel spezielle Flugempfehlungen für den ULSonderlandeplatz Linnich-Boslar zu geben
Überraschend wird im gesamten Text ausführlich auf das Gutachten im Jahr
2012 referenziert, obwohl dieses zurückgenommen und durch das Gutachten
im Jahr 2014 ersetzt worden ist. So hieß es 2014:
„Sie [die Studie aus dem Jahr 2014] entspricht dem aktuellen
Stand der Forschung und ersetzt die frühere Studie. […]
Die hier getroffenen Aussagen stehen teilweise im Gegensatz
der Aussagen aus der im Jahr 2012 ebenfalls vom
Fraunhofer IWES angefertigten Studie [aus dem Jahr 2012]
zum Thema. Dieses liegt zum einen an einer Verbesserung
der verwendeten Methoden der numerischen
Strömungsberechnung und zum anderen an der hier
präferierten, allgemeineren Herangehensweise. […] Die hier
präsentierten Ergebnisse und Schlussfolgerungen ersetzen
demnach die [2012] getätigten Aussagen.“ [40]
Das Gutachten aus dem Jahr 2014 ist bereits im Kapitel 5.2.1 auf Plausibilität
untersucht worden, sodass Aussagen, die hieraus übernommen worden sind,
nachfolgend nicht weiter berücksichtigt und überprüft werden.
63/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Im Gutachten des Jahres 2015 wird die veröffentlichte An- und Abflugstrecke
(rot)
hinsichtlich
der
Auswirkungen
der
Nachlaufturbulenzen
auf
ein
Luftfahrzeug untersucht, obwohl in der Planung der An- und Abflugstrecken
bereits
der
übliche
10°-Toleranzbereich
ermittelt
worden
ist
(siehe
nachfolgende Grafik, blau). Zweckmäßig wäre daher eine Untersuchung des
südlichen Randes des eingezeichneten Toleranzbereiches gewesen, da dies
den kritischen Fall darstellt.
untersuchter Fall
eigentlicher Toleranzbereich
(hinzugefügt)
kritischer Fall
Abbildung 5.6: Planung Luftverkehr Linnich-Boslar (Quelle: [45])
Die
Planung
der
Ultraleichtverbands
Toleranzbereiche
erfolgt.
ist
Unklar
nach
ist,
Vorgaben
weshalb
des
die
deutschen
bekannten
Toleranzerweiterungen nach ICAO-Vorgaben aufgrund der flugtechnischen
Toleranz (verspätetes Einkurven) und der Windabdrift unberücksichtigt
bleiben. Außerdem ist ohne spezielle Führung nach einer Kurve mit einer
Aufweitung der Toleranzzone von 15° zu rechnen [27], sodass sich in etwa
die grünen Toleranzbereiche ergeben.
Nachfolgend wird vorgestellt, dass Windrichtungen aus allen Himmelsrichtungen untersucht werden. Sinnvoller wäre es gewesen, mit geringeren
Winkelabständen aufgelöst, insbesondere Situationen zwischen Nordost und
Südwest zu untersuchen. Aus der CFD-Untersuchung im Jahr 2014 ist
bekannt, dass auf der Anströmungsseite einer Windkraftanlage kaum
64/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Störungen zu erwarten sind, sondern vor allem im Nachlauf. Der auf den
ersten Blick kritischste Fall, Wind aus 165°, wird so nicht als Einzelfall
untersucht.
„Dazu wird der Interpolationsfaktor γ für verschiedene als 10Minuten-Mittelwerte in 10 m Höhe gemessene
Windgeschwindigkeiten aus Tabelle 2 in Studie [2] [Studie
aus dem Jahr 2014] entnommen.“ [45]
Der kritische Fall ist weiterhin eine Böe und nicht der Durchschnittswert.
Somit werden die Auswirkungen des Nachlaufes unterschätzt.
„Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 8 m/s in 10 m Höhe
startet im Allgemeinen kein UL-Flieger, solche Bedingungen
wurden also nicht untersucht.“ [45]
Unklar bleibt, weshalb Windgeschwindigkeiten > 8 m/s (15 kt) in 10 m Höhe
unberücksichtigt bleiben. Ultraleichtflugzeuge (auch eine C22) können auch
bei höheren Windgeschwindigkeiten fliegen, starten und landen. Der kritische
Fall ist wahrscheinlich der Punkt der maximalen Leistung (siehe Diagramm
3.1) der Windkraftanlage.
Die nachfolgend getroffene Annahme, dass während des An- und Abfluges
keine negative Beschleunigung auftreten soll, ist durchaus sehr sinnvoll, da
Ultraleichtflugzeuge
mit
ausgefahrenen
Landeklappen
keine
negativen
Beschleunigungen aufgrund von Strukturschäden erfahren dürfen. Außerdem
ist ein derartiges Durchsacken in so niedriger Höhe als gefährlich anzusehen.
„Häufig spielt der negative Bereich des Diagramms bei
Akrobatikflügen [Anmerkung: Aerobatikflügen] eine Rolle,
etwa beim Flug über Kopf. Dann sorgt die Flügelunterseite
für den benötigten Auftrieb.“ [45]
Fachlich richtig entstehen Auftriebskräfte am Tragflügel aufgrund des
Differenzdruckes zwischen Tragflächenober- und -unterseite. Kunstflug ist
mit Ultraleichtflugzeugen in Deutschland verboten, sodass dies ein nicht zu
berücksichtigendes Belastungsereignis ist.
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
Eine „von oben einwirkende Böe“ [45] reduziert viel mehr den Anstellwinkel
unter Umständen so weit, dass die Tragfläche Abtrieb erzeugt. Eine
„Vorzeichenumkehr“ dagegen ist ein unstetiger Vorgang, bekannt aus der
Mathematik oder Informatik. „Sog“ ist definitiv das falsche Wort hierfür, da
es vielmehr einen Relativdruck beschreibt.
„Tatsächlich kann der unerwünschte Effekt im Normalfall in der
Praxis durch ein Gegensteuern des Piloten verringert oder
vermieden werden. Dabei wird einerseits der effektive Wert
des Auftriebskoeffizienten cA verändert, und damit die
Steigung der Böenlinie im V-n-Diagramm, und andererseits
der Anstellwinkel der Böenwirkung angepasst.“ [45]
Der Pilot hat keinen Einfluss auf die beschriebenen Flugbereichsgrenzen. Der
Pilot hat keinen direkten Einfluss auf den Auftrieb, da über die Flugsteuerung
nur Momente um den Schwerpunkt aufgebracht werden können. So kann
bestenfalls die Längsneigung verändert werden und somit der Auftrieb
angepasst werden.
Die Steigung der Böenlinie ist eine Funktion der Flugzeugmasse m, des
Tragflächeninhaltes S,
Anstellwinkeländerung
der
𝑑𝑐𝐴
𝑑𝑑
Auftriebsänderung
in
Abhängigkeit
der
und der Erdbeschleunigung g. [46]
Δ𝑛 = 𝑞 ⋅ 𝑆 ⋅
𝑑𝑐𝐴
1
⋅
𝑑𝑑 𝑚 ⋅ g
(5.1)
Somit hat der Pilot entgegen des Zitates keinen Einfluss auf die Steigung der
Böenlinie und keinen direkten Einfluss auf den Auftrieb der Tragfläche.
„Hier und in den vorangegangenen Studien [1, 2] werden
Auftriebskoeffizient und der böenkorrigierte Anstellwinkel als
konstant angenommen, eine Veränderung der
Flugeigenschaften durch Manöver werden also nicht
berücksichtigt.“ [45]
Dies wäre aber notwendig, da beispielsweise durch einen Kurvenflug die
Geschwindigkeit des
Strömungsabrisses durch die zusätzliche Kurven-
beschleunigung signifikant steigt.
66/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Nachfolgendes Zitat fasst die Grenzen des Gutachtens zusammen:
„Die Berechnung des realistischen Flugzeugverhaltens im
Windfeld des Windparks jenseits der Untersuchung der
Grenzen des V-n-Diagramms bedürfte einer detaillierten
Flugsimulation, also der Lösung der entsprechenden
Bewegungsgleichungen (vgl. [3, 4]) für ein numerisches
Flugzeugmodell. Dieses übersteigt den Rahmen dieser und
der bisherigen vom IWES durchgeführten Untersuchungen.
[…]
Eine realistische Simulation der Flugzeugdynamik in Gegenwart
von WEA-Nachläufen steht allerdings nach wie vor aus und
ist nicht Teil der vorliegenden Beurteilung.
[…]
Für ihre weitergehende Untersuchung wären eine detaillierte
Simulation des Fluges durch das vom Windpark geprägte
Windfeld oder Flugversuche vonnöten, die den Rahmen
dieser Untersuchung übersteigen.
[…]
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht
berücksichtigbare [sic!] Phänomene zu zusätzlichen
Belastungen führen können, etwa ungünstige
Wetterbedingungen.“ [45]
67/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.3
“The influence of wind turbine induced turbulence on
ultralight aircraft”, a CFD analysis, Von Karman Institute for
Fluid Dynamics
Am belgischen Von Karman Institute for Fluid Dynamics sind für eine E822MW-Windenergieanlage mit 82 m Rotordurchmesser die Auswirkungen des
Nachlaufes auf ein Ultraleichtflugzeug untersucht worden, das diesen
durchfliegt. Es sind dabei die statischen und dynamischen Reaktionen des
Luftfahrzeuges auf die Störung der Anströmung durch den Nachlauf der
Windenergieanlage bestimmt worden. Die Autoren kommen zu dem Schluss,
dass bei 13 m/s Windgeschwindigkeit in 20 m über dem Erdboden ein
Sicherheitsmindestabstand von 1200 m einzuhalten sei. Hierbei stellen sich
nicht die vertikalen Beschleunigungen als kritischer Faktor heraus, sondern
die Tatsache, dass die abschwimmenden Turbulenzballen der Anlage eine
ähnliche
Größenordnung
wie
das
Luftfahrzeug
haben
und
somit
die
Rollsteuerbarkeit verloren geht.
Die Windenergieanlage wird wiederum mittels einer Wirkscheibe simuliert.
Der Einfluss auf das Windfeld wird mittels der Goldstein-Propellertheorie
simuliert.
Wiederum wird lediglich mit einer maximalen Turbulenz in Größenordnung
der Standardabweichung gerechnet. Wie in 5.3.1 bereits erklärt, wäre eine
Vervierfachung dieses Turbulenzwertes eine sinnvolle Annahme für eine
konservative Abschätzung. [43]
Im weiteren Verlauf wird als kritischer Fall betrachtet, dass abschwimmende
Wirbel
asymmetrisch
eine
Geschwindigkeit
und
die
Geschwindigkeit
treffen.
Tragfläche
andere
Aus
3%
mit
mit
der
der
maximalen
maximalen
Turbulenzintensität
bei
positiven
negativen
12
m/s
Windgeschwindigkeit, die als äußerst gering anzusehen ist (siehe Kapitel
5.2), ergibt sich eine Turbulenzgeschwindigkeit von 0,4 m/s. Bezogen auf die
Fluggeschwindigkeit von 33 m/s ergibt sich jedoch dadurch ein Anstellwinkel
von 1° (nicht 0,25°). Der kritische Fall wäre jedoch der Landeanflug mit
unter 20 m/s Fluggeschwindigkeit. Dann wären deutlich höhere Rollraten zu
erwarten. [47]
68/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.4
„CAA Windturbine Wake Encounter Study“, University of
Liverpool
Am East Midland Airport in UK befinden sich mehrere Windenergieanlagen
vom Typ WTN250 mit 30 m Rotordurchmesser. Sie stehen im Abstand von
22,5 Rotordurchmesser (675 m) Entfernung zur Start- und Landebahn.
Untersucht worden ist mittels einer Laserströmungsmessung, wie weit der
Nachlauf
hinter
den
Anlagen
messbar
ist.
Es
konnte
in
fünffachem
Rotordurchmesser noch über 10 min gemittelt eine Verzögerung der
Strömung um 25 % (2 m/s) festgestellt werden. In Simulatoruntersuchungen
wurde
der
Durchflug
verschiedenen
durch
Entfernungen
den
stetigen
zum
Rotor
Anteil
des
simuliert.
Nachlaufes
Dies
führte
in
zu
Gierbewegungen von bis zu 10°.
[48]
69/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.5
“Wind Farm Turbulence Impacts on General Aviation Airports
in Kansas”. Roll Hazard Analysis
An der University of Kansas ist eine Untersuchung durchgeführt worden, bei
der der Bereich bestimmt worden ist, in dem die abschwimmenden
Blattspitzenwirbel aufgrund ihrer Intensität ein unkontrollierbares Rollen von
Kleinflugzeugen auslösen können.
Hierfür ist folgende Annahme getroffen worden:
“The wind turbine wake model is based on a theoretical helical
vortex model and the decay rate is calculated following the
aircraft wake decay rate in the atmosphere.” [49]
Abbildung 5.7: Simulierter abschwimmender
Blattspitzenwirbel (Quelle: [49])
Voranstehende
Abbildung
zeigt
die
helixförmige
abschwimmende
Wirbelschleppe, wie sie zur Simulation verwendet wird. Allerdings bleibt
unberücksichtigt,
dass
bei
einem
Dreiblattrotor
insgesamt
drei
Wirbelschleppen von den Blattspitzen abschwimmen und dass es ein weiteres
System um die Rotorachse gibt, wie in nachfolgender Abbildung 5.8
ersichtlich wird. Auch arbeiten die einzelnen Wirbelschleppen aufgrund ihrer
räumlichen Nähe und ihrer Drehrichtung gegeneinander, sodass sie sich wohl
deutlich schneller auflösen (siehe Kapitel 5.1).
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Strömungsfeld Windenergieanlagen
Eine Gefährdung durch unkontrollierbare Rollbewegungen der Flugzeuge
wurde für eine Entfernung bis 2,8 Meilen (=4508 m) festgestellt.
Abbildung 5.8: aufwändige CFD Studie zu Wirbelschleppen einer Windkraftanalage
(Quelle: Stefan Ivanell, University of Uppsala [50])
In Abbildung 5.9 (Quelle: [49]) ist
durch die Farbe Rot dargestellt in
welchem Bereich des Flugplatzes die
aussteuerbare
Rollrate
überschritten
werden kann. Die Wirbelstärke ist unabhängig der Windgeschwindigkeit gerechnet worden – in der Realität nimmt
mit zunehmender Windgeschwindigkeit
die Wirbelintensität jedoch ab, da die
Windenergieanlagen
leistungslimitiert
sind. Somit weist die Studie einen sehr
konservativ
angenommenen
deten Bereich aus. [49]
gefähr-
Abbildung 5.9: Gefährdungsbereich
abschwimmende Wirbelschleppe
71/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.6
„Untersuchung zum Nachlaufeinfluss von
Windenergieanlagen auf Segelflugzeuge“, Diplomarbeit,
Institut für Aerodynamik und Gasdynamik
Am Institut für Aerodynamik und Gasdynamik der Universität Stuttgart ist
eine Diplomarbeit mit dem Titel „Untersuchung zum Nachlaufeinfluss von
Windenergieanlagen auf Segelflugzeuge“ verfasst worden. Zur Untersuchung
des
Nachlaufes
verschiedenen
wurde
eine
umfangreiche
Anströmbedingungen
Windenergieanlage
der
einer
5-MW-Klasse
mit
CFD
Untersuchung
vollständig
125 m
mit
modellierten
Rotordurchmesser
durchgeführt.
In einer detaillierten CFD-Studie ist für verschiedene Anströmbedingungen
aufgrund möglicher Bodengrenzschichten unter anderem folgender vertikaler
Schnitt
der
Geschwindigkeitsverteilung
für
die
Durchströmung
der
Windenergieanlage entstanden.
Abbildung 5.10: Beispiel CFD Untersuchung (Quelle: [51])
Gut zu erkennen ist, dass der Nachlauf gegenüber der Anströmung um 6 m/s
im oberen Bereich und bis zu 8 m/s im unteren Bereich verzögert ist.
72/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Untersucht worden ist, welchen Kräften, Beschleunigungen und Änderungen
der Anströmung ein schweres Segelflugzeug vom Typ Discus (530 kg) und
ein schweres Motorsegelflugzeug vom Typ eGenius (930 kg) ausgesetzt sind.
Nachfolgende Angaben beziehen sich auf die umfangreicher dargestellten
Berechnungsergebnisse für das Discus Segelflugzeug.
In der Arbeit wird dargestellt, dass das Flugzeug sowohl vertikal als auch
horizontal mit bis zu einem Drittel der Erdbeschleunigung beschleunigt wird.
Dies entspricht moderaten Turbulenzen. Darüber hinaus kommt es zu einer
Änderung
des
Schiebewinkels
von
>20°.
Dies
ist
mit
erheblichen
Drehbeschleunigungen des Luftfahrzeuges verbunden.
Diagramm 5.6: Anströmungsgeschwindigkeit beim Durchflug im Abstand von 126 m
des Windenergieanlagennachlaufes, aufgeteilt in die Raumrichtungen (Quelle: [51])
Aus voranstehendem Diagramm aus der Diplomarbeit ist zu erkennen, dass
die horizontale Anströmung sich innerhalb von 25 m um ca. 10 m/s und die
vertikale Anströmung um bis zu 4 m/s ändern. Beides ist als moderate Böe
einzustufen.
73/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Im
Diagramm
5.7
ist
die
Änderung
des
Anstellwinkels
und
des
Schiebewinkels dargestellt. Insbesondere der Schiebewinkel ändert sich
innerhalb einer Sekunde um 35°. Dies stellt eine gefährliche Belastung der
Struktur dar. Der Pilot wird hierdurch signifikant belastet.
[51]
Diagramm 5.7: Änderung des Anstellwinkels und des Schiebewinkels (Quelle: [51])
74/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Diagramm 5.8: Änderung des Auftriebs bei einem Rotordurchmesser Abstand
(Quelle: [51])
Der Auftrieb ändert sich im Laufe des Durchfluges um bis zu 900 N. Dies hat
moderate Auswirkungen auf das Luftfahrzeug. In größerem Abstand zum
Rotor sind sogar größere Einbußen beim Auftrieb zu erwarten.
Als
Spitzenwerte
können
das
+2,4-Fache
und
-0,6-Fache
der
Erdbeschleunigung angenommen werden. Dies müsste schon als schwere
Störung klassifiziert werden.
Auftretende Querkräfte erreichen 1500 N und sind somit auch als moderat
einzustufen.
75/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.2.7
Zusammenfassung
Es ist offensichtlich, dass die Simulation und die Berechnung der Belastung
von Luftfahrzeugen durch den Nachlauf von Windenergieanlagen nur mit
starken Vereinfachungen machbar sind. Die umfassendste und von der
Methodik plausibelste
Untersuchung ist die
Diplomarbeit
von Hannah
Schimmels. Diese liefert die am besten gesicherten Ergebnisse, sofern die
Diagrammverläufe geglättet betrachtet werden. In dieser Arbeit wurde
deutlich gezeigt, dass für ein Luftfahrzeug beim Durchfliegen des Nachlaufes
erhebliche Beschleunigungen zu erwarten sind und dass der Flug erheblich
gestört wird.
Aus den Arbeiten wird deutlich, dass der Nachlauf auch im Abstand einiger
Rotordurchmesser deutliche Auswirkungen auf ein Luftfahrzeug hat. Die
Angaben
schwanken
Rotordurchmesser
zwischen
(Von
fünf
Rotordurchmesser
Karman-Institut)
bis
zu
20
(CAA)
über
15
Rotordurchmesser
(Kansas, Fraunhofer).
76/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.3
Potenzielle Auswirkungen des Nachlaufes auf das
Luftfahrzeug
Mögliche Auswirkungen des Nachlaufes von Windenergieanlagen auf ein
Luftfahrzeug sollen anhand der im Kapitel 2.6 vorgestellten Definitionen für
Turbulenz und Windscherung und dem in Kapitel 5.1 vorgestellten Windfeld
des Nachlaufs abgeleitet werden. Kriterium für zu meidende Bereiche ist
dabei die Einstufung mit „moderaten Auswirkungen“ auf ein mittelgroßes
Verkehrsflugzeug.
Die größten Turbulenzen und die größte Windscherung können bei der
niedrigsten Windgeschwindigkeit, die zur maximalen Leistungsausbeute
genügt, erreicht werden. Anlagenabhängig beträgt diese gewöhnlich etwa
12 m/s.
77/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.3.1
Kriterium Böen und Windscherung
Aus Kapitel 2.6 ist bekannt, dass eine Böe dann ein moderates Niveau für ein
Verkehrsflugzeug darstellt, wenn sie eine Größe von 6 m/s hat. Bei einer
Geschwindigkeit des freien Windfeldes von 12 m/s ist dies eine Halbierung
der Strömungsgeschwindigkeit. Dies bedeutet, dass die Windgeschwindigkeit
im Nachlauf auf die Hälfte der Anströmgeschwindigkeit abgefallen ist. Dies ist
für einen Abstand bis 7 Rotordurchmesser im Nachlauf der Fall, wie aus
nachfolgender Grafik mittels der roten senkrechten Linie erkenntlich wird.
kritischer Gradient 60 m
Rotordurchmesser
kritischer Gradient 120 m
Rotordurchmesser
Halbierung der Windgeschwindigkeit
Diagramm 5.9: Geschwindigkeitsverteilung hinter einer Windenergieanlage
(Quelle: [39])
78/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Alternativ wird der Wert für die vertikale Windscherung als kritischer Wert
untersucht. Hiernach ist ein Gradient von 4 m/s je 30 m als kritisch
anzusehen. Bei 12 m/s Anströmungsgeschwindigkeit bedeutet dies mit
Hinblick auf das Diagramm 5.9 dies für eine Windenergieanlage mit 60 m
Rotordurchmesser, dass der Anstieg von u/u0=0,33 je 0,5=r/D ist. Für eine
Windenergieanlage
u/u0=0,67
je
mit
0,5
120 m
r/D
sein.
Rotordurchmesser
Eine
muss
der
Anstieg
Windenergieanlage
mit
60
m
Rotordurchmesser erfüllt dieses Kriterium bis zum achtfachen Rotordurchmesser. Eine Windenergieanlage mit 120 m Rotordurchmesser erfüllt dieses
Kriterium bis zum sechsfachen Rotordurchmesser (siehe in Diagramm 5.9
eingezeichnete gelbe Tangenten).
5.3.2
Kriterium Eddy Dissipation Rate
Zur Klassifizierung des Turbulenzniveaus der Luft wird in der Luftfahrt die
sogenannte Eddy Dissipation Rate verwendet. Dargestellt werden Werte der
dritten Wurzel der Eddy Dissipation Rate. Dieses Verfahren zeichnet sich
dadurch aus, dass es unabhängig von möglichen Veränderungen von
Windgeschwindigkeiten
durch
Böen
eine
klare
Aussage
zur
Turbulenzhaftigkeit der umgebenden Luft macht. Im Diagramm 5.10 ist die
Eddy Dissipation Rate abhängig von der Windgeschwindigkeit als blaue Linie
und Punkte abgebildet. Die untere Kurve steht dabei für den Fall der
natürlichen Turbulenz auf Nabenhöhe. Die obere Kurve repräsentiert die
Messdaten
für
den
Nachlauf
einer
Windenergieanlage
in
zwei
Rotordurchmesser Abstand.
79/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
Diagramm 5.10: Eddy Dissipation Rate (Quelle: [52])
Zu erkennen ist, dass die EDR für den Nachlauf einer Windenergieanlage
relativ
unabhängig
vono
der
Windgeschwindigkeit
ist.
Die
natürliche
Turbulenz dagegen steigt leicht an. Es kann festgestellt werden, dass die
dritte Wurzel der EDR für die natürliche Turbulenz 0,1 m2/3/s beträgt (und
somit unterhalb der leichten Turbulenz liegt). Im Abstand von zwei
Rotordurchmessern beträgt der Wert im Nachlauf jedoch 0,5 m2/3/s. Dies
entspricht moderaten Turbulenzen für ein mittelgroßes Verkehrsflugzeug. Die
Auswirkungen auf Kleinflugzeuge sind deutlich größer. [53]
80/136
Strömungsfeld Windenergieanlagen
5.3.3
Zusammenfassung
Aus den vorangehenden Untersuchungen muss geschlussfolgert werden, dass
für Abstände <7 Rotordurchmesser im Nachlauf einer Windenergieanlage
eine konkrete Gefahr für ein Luftfahrzeug besteht. Dieser Bereich muss
gemieden
werden.
Das
Kriterium
hierfür
sind
die
zu
erwartenden
signifikanten Böen und Windscherungen, die ein erhebliches Aussteuern
durch den Piloten verlangen. Dies lenkt die Aufmerksamkeit von den
eigentlichen Aufgaben in Flugplatznähe, beispielsweise das Beobachten
anderer Verkehrsteilnehmer und die Landevorbereitung, unzulässig ab.
Ergänzend kann für den Bereich von Windscherungen und Turbulenzen
folgende Empfehlung aus dem ICAO Manual on Low Level Wind Shear
wiedergegeben werden.
“It should be borne in mind, however, that pilots are not
encouraged to attempt to fly in known or suspected wind
shear conditions; on the contrary, the overwhelming advice
is AVOID AVOID AVOID. [Es sollte immer im Gedächtnis
bleiben, dass es nicht ausreicht, Piloten nahe zulegen, nicht
in bekannte Windscherungsgebiete zu fliegen. Vielmehr
muss der Ratschlag bekräftigt werden, dass diese zwingend
zu vermeiden sind.]” [54]
Die ICAO gibt also den Ratschlag, Gebiete, in denen Windscherung zu
erwarten ist, zwingend zu vermeiden. Weiterhin wird in diesem Manual der
Ratschlag gegeben, dass mit dem Einflug in eine Windscherung unverzüglich
durchgestartet werden soll, um diesen Bereich wieder zu verlassen.
81/136
Experimentelle Untersuchung
6. Experimentelle Untersuchung
6.1
Untersuchungshorizont
Zur experimentellen Untersuchung der Pilotenbelastung,
die
bei dem
Vorbeiflug an Hindernissen entsteht, sind Testflüge mit verschiedenen Piloten
an zwei verschiedenen baulichen Luftfahrthindernissen durchgeführt worden.
Diese Testflüge dienten sowohl der Erfassung der individuellen Pilotenbelastung, als auch der Erfassung der Abstandseinschätzung der Piloten an
Hindernissen.
Die experimentelle Untersuchung soll die Gegenüberstellung von Pilotenbelastung und Abstandseinschätzung bei statischen Objekten (Funkturm) und
Windenergieanlagen aufzeigen.
6.2
Die
Vorgehensweise
Testflüge
beinhalteten
mehrere
Aufgaben,
die
absolviert
werden
mussten. Die Piloten wussten vor dem Flug nicht, welche Aufgaben folgen.
Vor dem Flug bekamen sie lediglich eine Einführung in den NASA Task Load
Index (NASA-TLX) mit dem Hinweis, dass dieser getestet und ausprobiert
werden solle. [55]
Zum Start wurde der Bereich für die folgenden Manöver angesagt. Es wurde
zuerst entweder in Richtung eines Windparks oder eines Funkturmes
geflogen. Nachdem das jeweilige Hindernis erreicht wurde, erhielten die
Piloten eine Aufgabenstellung. Diese galt es zu erledigen. Im Anschluss daran
gab es weitere Anweisung. Sobald alle Aufgaben an einem Hindernis erfüllt
waren, ging es weiter zu dem jeweils anderen. Dort erfolgte dann die gleiche
Vorgehensweise.
Nach Durchführung eines Aufgabenblocks, entweder der Aufgaben an den
Windenergieanlagen oder am Funkturm, wurden den Probanden verschiedene
Fragen gemäß dem NASA Task Load Index gestellt, um die Belastung der
Piloten ermitteln zu können.
82/136
Experimentelle Untersuchung
Nach Durchführung des gesamten Testfluges wurde der Pilot zum Schweigen
verpflichtet und durfte nicht über Ergebnisse und Abläufe seines Testfluges
sprechen, um die Leistung weiterer Testteilnehmer nicht zu beeinflussen.
Während des gesamten Fluges wurde die Flugbahn mit einem GPS-Tracker
aufgezeichnet.
6.3
Grundlagen
Die Abfragen wurden auf Grundlage des NASA Task Load Index, im weiteren
Verlauf NASA-TLX genannt, durchgeführt.
Der NASA-TLX liefert uns eine Methode zur Ermittlung der Pilotenbelastung
auf
multidimensionaler
und
subjektiver
Ebene.
Er
vereinigt
die
Hauptkomponenten der subjektiven Belastung.
Diese Komponenten sind:
1. Mentale Beanspruchung
Damit ist gemeint, wie hoch die geistige Beanspruchung des Probanden zum
Ausführen der Aufgabe war. Hierzu gehören Aspekte wie Denken, Rechnen
oder Entscheiden.
2. Körperliche Beanspruchung
Hierbei spielt die physische Aktivität eine Rolle. Dabei geht es darum, wie
stark der Proband zum Beispiel drücken oder ziehen musste. Außerdem wird
hier abgefragt, wie belastend, ermüdend oder strapazierend eine Aufgabe
war.
3. Zeitliche Beanspruchung
Bei der zeitlichen Beanspruchung soll der Proband angeben, wie groß der
eventuell gefühlte Zeitdruck beim Ausführen der Aufgabe war.
83/136
Experimentelle Untersuchung
4. Leistung
Der Aspekt der Leistung dient der Selbsteinschätzung des Probanden. Dabei
soll er seine Leistung bei der Ausführung der Aufgabe selbst einschätzen.
5. Aufwand
Hier soll der gesamte Aufwand, den der Proband bei der Ausführung der
Aufgabe aufzubringen hatte, dargestellt werden. Dazu soll er angeben, wie
groß der körperliche aber auch der mentale Aufwand war, die Aufgabe zu
erfüllen.
6. Frustration
Bei diesem Aspekt geht es darum, wie gestresst, irritiert oder genervt der
Proband während der Aufgabe war.
Die
TLX-Technik
erfordert
dabei,
dass
die
Probanden
nach
jedem
Aufgabenblock, der durchgeführt wurde, auf einer fünfstufigen Skala von 0
bis 100 eine Bewertung nach eigenem Ermessen abgeben müssen.
Zum Beispiel:
Wie hoch war die mentale Beanspruchung während der Aufgabe?
(0 = sehr gering, 100 = sehr hoch)
Des
Weiteren
werden
dem
Probanden
alle
möglichen
paarweisen
Kombinationen der Hauptkomponenten subjektiver Belastung genannt und er
soll bewerten, welcher von beiden er jeweils die größere Bedeutung zu
spricht.
Zum Beispiel:
Leistung
zeitliche Beanspruchung
Mit diesen Angaben kann dann ermittelt werden, wie hoch die Belastung des
Probanden bei der Aufgabendurchführung gewesen ist. Der Fragebogen sieht
wie folgt aus.
84/136
Experimentelle Untersuchung
NASA-TLX-Fragebogen:
Gewichtung der Kriterien nach Relevanz:
1. Physical Demand / Mental Demand
2. Temporal Demand / Mental Demand
3. Performance / Mental Demand
4. Frustration / Mental Demand
5. Effort / Mental Demand
Körperliche / Geistige Beanspruchung
Zeitliche / Geistige Beanspruchung
Leistung / Geistige Beanspruchung
Frustration / Geistige Beanspruchung
Aufwand / Geistige Beanspruchung
6. Temporal Demand / Physical Demand
7. Performance / Physical Demand
8. Frustration / Physical Demand
9. Effort / Physical Demand
10. Temporal Demand / Performance
Zeitliche / Körperliche Beanspruchung
Leistung / Körperliche Beanspruchung
Frustration / Körperliche Beanspruchung
Aufwand / Körperliche Beanspruchung
Zeitliche Beanspruchung / Leistung
11. Temporal Demand / Frustration
12. Temporal Demand / Effort
13. Performance / Frustration
14. Performance / Effort
15. Effort / Frustration
Zeitliche Beanspruchung / Frustration
Zeitliche Beanspruchung / Aufwand
Leistung / Frustration
Leistung / Aufwand
Aufwand / Frustration
Einschätzung der Kategorien bei der jeweiligen Aufgabe auf einer Skala von 0 bis 100, unterteilt in
Fünfer-Schritten:
Beispiel:
Wie haben Sie sich während der Durchführung der Aufgabe gefühlt?
0 = sehr entspannt
100 = sehr gestresst
Okay los geht’!:
1. Mental Demand:
Wie hoch war die mentale Beanspruchung während der Aufgabe?
0 = sehr gering
100 = sehr hoch
2. Physical Demand:
Wie hoch war die körperliche Beanspruchung während der Aufgabe?
0 = sehr gering
100 = sehr hoch
3. Temporal Demand:
Wie hastig, oder hektisch war das Tempo während der Aufgabe?
0 = sehr gering
100 = sehr hoch
85/136
Experimentelle Untersuchung
4. Performance:
Wie schätzen Sie Ihren Erfolg ein, hinsichtlich der Aufgabe, die an Sie gestellt wurde?
Wie gut haben Sie die Aufgabe ausgeführt?
0 = Perfekt
100 = Verfehlt
5. Effort:
Wie hoch war Ihr Aufwand, um dieses Leistungslevel zu erreichen?
0 = sehr gering
100 = sehr hoch
Frustration:
Wie unsicher, entmutigt, irritiert, gestresst und gereizt waren Sie?
0 = sehr gering
100 = sehr hoch
86/136
Experimentelle Untersuchung
Nachdem die Befragung wie beschrieben gemäß NASA Task Load Index
durchgeführt worden ist, wurden die Daten wie folgt ausgewertet.
Zuerst wurden die Wertigkeiten der einzelnen Kategorien tabellarisch erfasst.
Dazu wurde den Kategorien jeweils ein Punkt zugerechnet, wenn diese bei
der Gegenüberstellung vom Probanden priorisiert wurde. Das heißt, wenn
zum
Beispiel
die
geistige
Beanspruchung
(MD)
fünfmal
die
Priorität
gegenüber einem anderen Aspekt erhielt, bekommt sie die Wertigkeit 5.
Beispielsweise:
PD / MD
TD / PD
TD / FR
MD
5
TD / MD
OP / PD
TD / EF
PD
0
OP / MD
FR / PD
OP / FR
TD
2
FR / MD
EF / PD
OP / EF
OP
3
EF / MD
TD / OP
EF / FR
EF
4
FR
1
Summe
15
Tabelle 6.1: Beispielwertung NASA Task-Load-Index
Mit dieser Gewichtung und den sechs abschließenden Fragen, bei denen die
Probanden die einzelnen Kategorien auf einer Skala von 0 bis 100 bewerten
mussten (Rating), kann die Pilotenbelastung ermittelt werden. Dazu wird
zunächst das Produkt aus Rating und Wertigkeit ermittelt. Anschließend
werden alle Produkte summiert. Im letzten Schritt wird dann die Summe
durch die Summe aller Gewichte (15) geteilt.
Das Ergebnis ist ein Wert zwischen 0 und 100. Erreicht ein Proband bei einer
Aufgabe eine Wertigkeit von 100, also das Maximum, so ist er zu 100 %
ausgelastet und kann keine weiteren Aufgaben mehr ausführen – es steht
kein Potenzial mehr zur Verfügung.
Stellt sich beim Probanden nach Durchführung der Summierung eine
Wertigkeit von 0 heraus, so war er zu 0% ausgelastet und hatte noch 100%
seines Belastungspotenzials übrig für weitere Aufgaben.
87/136
Experimentelle Untersuchung
Beispielsweise:
Kategorien
Rating
Wertigkeit
Produkt
MD
80
5
400
PD
10
0
0
TD
20
2
40
OP
0
3
0
EF
50
4
200
FR
90
1
90
Summe
730
Weights Total
15
Mean Score
48,6666667
Tabelle 6.2: Beispielrechnung NASA Task Load Index
Somit erhält man die Belastungswertung. Hier entspricht sie dem Wert
48,67.
88/136
Experimentelle Untersuchung
6.4
6.4.1
Versuchsbeschreibung
Vorbeiflug in Nabenhöhe (Aufgabe 1)
Die erste zu absolvierende Aufgabe bestand darin, an einem Windpark auf
Nabenhöhe
der
Windenergieanlagen
(500 ft
über
Grund)
parallel
zur
Rotationsebene mit einem Abstand von 300 m vorbeizufliegen. Dabei wurde
die zu fliegende Höhe vorgegeben und der Abstand sollte von den Piloten
geschätzt werden.
6.4.2
Vorbeiflug in Höhe der Rotorblattspitzen (Aufgabe 2)
Bei der zweiten Aufgabe galt es, an den
Windenergieanlagen parallel zur
Rotationsebene in Höhe der Blattspitzen (700 ft) mit einem Abstand von
300 m vorbei zu fliegen. Wie bei Aufgabe 1 wurde hier nur die Höhe
vorgegeben und der Abstand musste abermals geschätzt werden.
6.4.3
Bei
Überflug
Durchführung
der
dritten
Aufgabe
mussten
die
Piloten
die
Windenergieanlagen in einer Höhe von 1300 ft (600 ft über der Blattspitze)
überfliegen. Hierbei ging es darum, den Piloten einen Abstandseindruck zu
vermitteln.
6.4.4
Referenzflug (Aufgabe 3)
Der Referenzflug stellte unseren zweiten Aufgabenblock dar. Als Referenz
diente ein Funkturm. Hier mussten die Piloten einen Vorbeiflug in Höhe der
Turmspitze (800 ft) absolvieren und danach den Turm in einer Höhe von
1400 ft (600 ft über der Turmspitze) überfliegen.
89/136
Experimentelle Untersuchung
6.4.5
In
Piloten
folgender
Tabelle
sind
die
Flugerfahrungen
der
Testkandidaten
zusammengefasst.
Pilot
Alter
Flugerfahrung
Status
[Flugstunden]
Pilot A
49
>1000
Fluglehrer
Pilot B
26
1000
Pilot
Pilot C
27
350
Pilot
Pilot D
22
380
Pilot
Pilot E
41
1
Flugschüler
Pilot F
22
35
Hobbypilot
Pilot G
56
700
Fluglehrer
Tabelle 6.3: Pilotendaten
90/136
Experimentelle Untersuchung
6.5
Ergebnisse
Nachfolgend werden die Ergebnisse vorgestellt.
6.5.1
Versuche 1 und 2
6.5.1.1
Einschätzung der Horizontalabstände
In folgenden Diagrammen sind die tatsächlich geflogenen Abstände der
Versuche 1 und 2 dargestellt:
Vorbeiflug 500ft
900
800
Abstand [m]
700
600
500
400
300
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.1: Abstände Aufgabe 1
Vorbeiflug 700ft
700
600
Abstand [m]
500
400
300
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.2: Abstände Aufgabe 2
91/136
Experimentelle Untersuchung
Der geflogene Abstand ist nachfolgend bezogen auf die Flugerfahrung
dargestellt:
Abstand [m]
Abstand - Erfahrung Aufgabe 1
900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
Pilot G
Erfahrung [Flugstunden]
Diagramm 6.3: Abstand - Erfahrung Aufgabe 1
Abstand - Erfahrung Aufgabe 2
700
Abstand [m]
600
Pilot A
500
Pilot B
400
Pilot C
300
Pilot D
200
Pilot E
100
Pilot F
0
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
Pilot G
Erfahrung [Flugstunden]
Diagramm 6.4: Abstand - Erfahrung Aufgabe 2
92/136
Experimentelle Untersuchung
Im Folgenden sollen die Abstände der einzelnen Piloten zu den Hindernissen/
Windenergieanlagen mittels der GPS-Aufzeichnung dargestellt werden.
Pilot A:
Abbildung 6.1: Pilot A Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.2: Pilot A Abstand
Aufgabe 2
Pilot B:
Abbildung 6.3: Pilot B Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.4: Pilot B Abstand
Aufgabe 2
93/136
Experimentelle Untersuchung
Pilot C
Abbildung 6.5: Pilot C Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.6: Pilot C Abstand
Aufgabe 2
Pilot D:
Abbildung 6.7: Pilot D Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.8: Pilot D Abstand
Aufgabe 2
Pilot E:
Abbildung 6.9: Pilot E Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.10: Pilot E Abstand
Aufgabe 2
94/136
Experimentelle Untersuchung
Pilot F:
Abbildung 6.11: Pilot F Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.12: Pilot F Abstand
Aufgabe 2
Pilot G:
Abbildung 6.13: Pilot F Abstand
Aufgabe 1
Abbildung 6.14: Pilot F Abstand Aufgabe
2
95/136
Experimentelle Untersuchung
6.5.1.2
Pilotenbelastung
In den nächsten Diagrammen ist die mittels des NASA-TLX ermittelte
Pilotenbelastung der jeweiligen Testkandidaten dargestellt:
Belastung Windkraft
70
Belastung [NASA TLX]
60
50
40
30
20
10
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.5: Pilotenbelastung Windenergieanlagen
96/136
Experimentelle Untersuchung
Belastung - Erfahrung (Windkraft)
Belastung [NASA TLX]
70
60
Pilot A
50
Pilot B
40
Pilot C
30
Pilot D
20
Pilot E
10
Pilot F
0
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
Pilot G
Erfahrung [Flugstunden]
Diagramm 6.6: Belastung - Erfahrung Windenergieanlagen
Abstand [m]
Abstand - Belastung Aufgabe 1
900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
0
10
20
30
40
Belastung [NASA TLX]
50
60
70
Linear ()
Diagramm 6.7: Abstand - Belastung Aufgabe 1
97/136
Experimentelle Untersuchung
Abstand - Belastung Aufgabe 2
700
Pilot A
Abstand [m]
600
Pilot B
500
Pilot C
400
Pilot D
300
Pilot E
200
Pilot F
100
Pilot G
0
0
10
20
30
40
Belastung [NASA TLX]
50
60
70
Linear ()
Diagramm 6.8: Abstand - Belastung Aufgabe 2
98/136
Experimentelle Untersuchung
6.5.2
Versuch 3
Auch für den Versuch 3 sind die bekannten Diagramme zur Auswertung
erstellt worden:
6.5.2.1
Abschätzung der Horizontalabstände
Vorbeiflug 800ft
800
700
Abstand [m]
600
500
400
300
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.9: Abstände Aufgabe 3
Abstand - Erfahrung Aufgabe 3
800
Abstand [m]
700
600
Pilot A
500
Pilot B
400
Pilot C
300
Pilot D
200
Pilot E
100
Pilot F
0
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
Pilot G
Erfahrung [Flugstunden]
Diagramm 6.10: Abstand - Erfahrung Aufgabe 3
99/136
Experimentelle Untersuchung
Im Folgenden sollen die Abstände der Piloten zu dem Funkturm dargestellt
werden.
Pilot A:
Pilot B:
Abbildung 6.15: Pilot A Abstand
Aufgabe 3
Abbildung 6.16: Pilot B Abstand
Aufgabe 3
Pilot C:
Pilot D:
Abbildung 6.17: Pilot C Abstand
Aufgabe 3
Abbildung 6.18: Pilot D Abstand
Aufgabe 3
100/136
Experimentelle Untersuchung
Pilot E:
Pilot F:
Abbildung 6.19: Pilot E Abstand
Aufgabe 3
Abbildung 6.20: Pilot F Abstand
Aufgabe 3
Pilot G:
Abbildung 6.21: Pilot G Abstand
Aufgabe 3
101/136
Experimentelle Untersuchung
6.5.2.2
Pilotenbelastung
Belastung Turm
70
Belastung [NASA TLX]
60
50
40
30
20
10
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.11: Pilotenbelastung Turm
Belastung - Erfahrung (Funkturm)
Belastung [NASA TLX]
70
60
Pilot A
50
Pilot B
40
Pilot C
30
Pilot D
20
Pilot E
10
Pilot F
0
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
Pilot G
Erfahrung [Flugstunden]
Diagramm 6.12: Belastung - Erfahrung Funkturm
102/136
Experimentelle Untersuchung
Abstand - Belastung Aufgabe 3
Pilot A
Abstand [m]
800
700
Pilot B
600
Pilot C
500
Pilot D
400
Pilot E
300
Pilot F
200
Pilot G
100
0
0
10
20
30
40
50
60
70
Linear ()
Belastung [NASA TLX]
Diagramm 6.13: Abstand - Belastung Aufgabe 3
6.5.3
Gegenüberstellung Windenergieanlagen - Funkturm
6.5.3.1
Einschätzung der Horizontalabstände
Pilot
Aufgabe 1
Aufgabe 2
Aufgabe 3
Pilot A
496 m
413 m
412 m
Pilot B
536 m
497 m
457 m
Pilot C
429 m
478 m
490 m
Pilot D
824 m
644 m
695 m
Pilot E
197 m
210 m
153 m
Pilot F
452 m
452 m
422 m
Pilot G
325 m
275 m
339 m
Tabelle 6.4: Abstände gegenübergestellt
103/136
Experimentelle Untersuchung
Abstände Gegenüberstellung
900
800
Abstand [m]
700
600
500
Aufgabe 1
400
Aufgabe 2
300
Aufgabe 3
200
100
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.14: Gegenüberstellung der Abstände
Pilot C flog näher an die Windenergieanlage als an den Turm. Hierbei ist der
Unterschied zwischen den Abständen aber sehr gering. Allerdings hat er die
Abstände relativ gut eingehalten.
Pilot D flog in enormen Abständen zu beiden Hindernissen unter der
kommunizierten Annahme, dass er viel zu nah sei. Dabei fällt auf, dass der
Abstand bei der Bewältigung der Aufgabe 1 größer war als bei der
Bewältigung der Aufgabe 2.
Pilot E flog viel zu nah an die Hindernisse heran, wobei der Abstand zum
Turm noch etwas geringer war als der zu der Windenergieanlage.
Pilot F flog an beiden Hindernissen mit etwa den gleichen Abständen vorbei,
wobei er dem Funkturm etwas näher kam als der Windenergieanlage.
Pilot G war bei der Einschätzung der Ergebnisse am erfolgreichsten, denn er
hielt die vorgegebenen Abstände quasi genau ein.
104/136
Experimentelle Untersuchung
Mittlere Abstände
450
445
Abstand [m]
440
435
430
425
420
415
410
Windkraftanlagen
Turm
Diagramm 6.15: Mittlere Abstände
6.5.3.2
Pilotenbelastung
Belastung Gegenüberstellung
70
Belastung [NASA TLX]
60
50
40
Windkraft
30
Turm
20
10
0
Pilot A
Pilot B
Pilot C
Pilot D
Pilot E
Pilot F
Pilot G
Diagramm 6.16: Gegenüberstellung der Belastung
Bei Pilot C fällt auf, dass der Belastungswert an der Windenergieanlage mehr
als doppelt so hoch ist wie beim Turm.
Bei Pilot
D
war
die
Belastung
am
Turm
etwas
höher
als
an
der
Windenergieanlage. Eine mögliche Begründung hierfür ist, dass die Aufgabe
am Funkturm beim ersten Anlauf aufgrund eines Regenschauers abrupt
abgebrochen werden musste. Als Folge musste ein Ausweichmanöver
geflogen werden, was für den Piloten eine schwierige Situation dargestellt
105/136
Experimentelle Untersuchung
haben könnte. Bei erneuter Durchführung der Aufgabe war der Pilot
möglicherweise noch durch das Ausweichmanöver zusätzlich angespannt
bzw. belastet.
Bei Pilot E war ebenfalls die Belastung am Turm höher als an der
Windenergieanlage. Hier liegt allerdings nur ein geringer Unterschied bei der
Belastung an den beiden Hindernissen vor. Ein möglicher Grund der höheren
Belastung am Funkturm könnte darin liegen, dass der Pilot bei der
Bewältigung der Turm-Aufgabe mit starkem Seitenwind zu kämpfen hatte.
Dies
erforderte
eine
höhere
Seitenruderaktivität
als
bei
der
Windenergieanlage. Daraus resultiert ein Anstieg der Belastung während der
Ausführung der Aufgabe.
Pilot F war am Turm wesentlich weniger belastet (≈ 25 %) als an der
Windenergieanlage.
Pilot
G
war
auch
am
Turm
messbar
weniger
belastet
als
an
der
Windenergieanlage.
106/136
Experimentelle Untersuchung
6.5.4
Eye Tracker
Für Pilot G wurde untersucht, wie lange dieser anteilig auf die Instrumente
geblickt hat und wie lange er nach außen in Richtung des Hindernisses
schaut.
Dazu wurden die Aufnahmen des
Eye Tracker in Abschnitte von je 30
Sekunden unterteilt. In diesen Abschnitten wurde jeweils ausgewertete, wie
lange anteilig das Hindernis betrachtet wurde und wie lange die Instrumente
im Cockpit betrachtet wurden.
Hat der Pilot dann zum Beispiel 20 der 30 Sekunden nach draußen geblickt,
entspricht dies einem Wert von ungefähr 66% Außenblickdauer.
Außenblickdauer
90
Außenblickdauern [%]
80
70
60
50
Windkraftanlagen
40
Funkturm
30
20
10
0
Diagramm 6.17: Außenblickdauer
107/136
Experimentelle Untersuchung
6.6
6.6.1
Schlussfolgerung
Abstandsabschätzung
Bei der Abschätzung der Abstände zu den Hindernissen ist deutlich
geworden, dass die Abschätzung der Abstände zu der Windenergieanlage
deutlich schwieriger war als die Abschätzung der Distanz zum Funkturm. Das
erkennt man daran, dass der geschätzte gemittelte Abstand zum Turm
geringer ist als der geschätzte gemittelte Abstand zu dem dynamischen
Hindernis Windenergieanlage. Hinzu kommt, dass eine relativ genaue
Abstandsabschätzung unabhängig von der Flugerfahrung der einzelnen
Piloten
nicht
möglich
ist
Tendenziell
stellen
Windenergieanlagen
für
Flugschüler ein noch höheres Sicherheitsrisiko dar. Dies hat das Verhalten
von Pilot E gezeigt. Denn dieser flog viel zu nah an die Windenergieanlage
heran.
Des Weiteren muss hier beachtet werden, dass bei der Aufgabenbewältigung
das Halten der Höhe viel einfacher ist als das Halten des vorgegebenen
Abstandes. Denn für die Höhe kann man den Höhenmesser im Cockpit
nutzen, während es für den Abstand keine Messmethode gibt.
6.6.2
Pilotenbelastung
Die experimentellen Untersuchungen haben ergeben, dass die Pilotenbelastung bei der Durchführung der Aufgaben im Bereich der Windenergieanlage wesentlich höher war als im Bereich des Funkturms. Das bedeutet,
dass die Piloten wesentlich mehr an Belastungspotenzial zur Durchführung
der Aufgaben aufwenden mussten, als beim Funkturm und somit weniger
Potenzial zur Verfügung stand, um weitere Aufgaben durchzuführen.
Im Diagramm 6.16 ist zu erkennen, dass bei Pilot C dieser Effekt besonders
stark auftritt. Bei den Piloten A, B, F und G ist dieser Sachverhalt in etwa
dem gleichen Maß von etwa 25 % vorzufinden. Die Piloten D und E springen
aus der Reihe. Jedoch ist hier anzumerken, dass diese beiden bei
Durchführung der Testaufgaben am Funkturm mit besonderen Situationen
108/136
Experimentelle Untersuchung
konfrontiert waren. So rief einerseits starker Seitenwind und andererseits ein
notwendiges Ausweichmanöver eine erhöhte Belastung hervor.
Außerdem wird hier ersichtlich, dass bei der Durchführung der Aufgaben am
Funkturm die Belastung der meisten Probanden in einem Wertigkeitsspektrum von 15 Belastungspunkten (20 bis 35) liegt und sich die Aufgaben
in etwa gleich auf die Piloten auswirken. Bei der Aufgabendurchführung an
den Windenergieanlagen allerdings verteilen sich die Belastungswerte der
Piloten auf ein Spektrum der Breite von etwa 25 Belastungspunkten (25 bis
50). Die Windenergieanlagen riefen nicht nur eine höhere Pilotenbelastung
bei den Probanden hervor, sondern wirkten zusätzlich noch unterschiedlich
stark auf die Probanden ein, sodass sich kein einheitliches Verhalten
abzeichnet.
6.6.3
Belastung – Erfahrung
Ein sehr interessanter Sachverhalt ergab sich bei der Gegenüberstellung von
Pilotenbelastung und Erfahrung. Hinsichtlich des Fliegens in der Nähe von
Hindernissen hat die Flugerfahrung keine Auswirkungen auf die Pilotenbelastung.
Auch
Piloten
mit
sehr
viel
Flugerfahrung
waren
bei
der
Bewältigung der Aufgaben sehr stark belastet.
6.6.4
Die
Abstandsabschätzung – Erfahrung
Untersuchung des Zusammenhangs von Flugerfahrung und Abstands-
abschätzung
hat
bei
allen
Aufgabenstellungen
ergeben,
dass
kein
nachweisbarer Einfluss der Flugerfahrung auf die Abstandsabschätzung eines
Piloten vorliegt. Eine größere Anzahl an Flugstunden, die ein Pilot nachweisen
kann, verbessern also nicht sein Vermögen Abstände korrekt zuschätzen.
6.6.5
Bei
der
Abstand – Belastung
Analyse
des
Zusammenhangs
von
Abstandsabschätzung
und
Belastung hat sich herausgestellt, dass mit geringer werdendem Abstand
zum Objekt die Belastung des Piloten ansteigt.
109/136
Experimentelle Untersuchung
Weiterhin fällt auf, dass die gezogene Ausgleichsgerade durch die drei
Diagramme bei der Windenergieanlag deutlich steiler verläuft als beim
Funkturm. Dies liegt einerseits sicherlich an der schon festgestellten höheren
Belastung beim Fliegen in der Nähe der Windenergieanlagen. Andererseits
zeigt dies auch, dass Windenergieanlagen eine viel stärkere Erhöhung der
Belastung bewirken, wenn man ihnen näher kommt, als das bei einem
statischen Hindernis der Fall ist.
Beispielsweise ruft ein Abstand von ca. 400 Metern zum Funkturm eine
Pilotenbelastung der Wertigkeit 40 hervor (vgl. Diagramm 6.13). Diese
Wertigkeit wird bei den Windenergieanlagen schon bei einem Abstand von ca.
520 Metern erreicht.
6.6.6
Eye Tracker
Insgesamt schaut der Pilot bei der Bewältigung der Aufgaben an den
Windenergieanlagen häufiger nach draußen als bei den Aufgaben am Turm.
Dies ist daran zu erkennen, dass die Kurve der Außenblickdauer nahe der
Windenergieanlage höher liegt als die der Ausblickdauer nahe des Turms.
Bei der Durchführung der Überflug-Aufgabe guckt der Pilot zu 20% öfter auf
das Hindernis als bei der gleichen Aufgabe am Funkturm. Dies bestätigt
unser Ergebnis der erhöhten Pilotenbelastung hinsichtlich der Windenergieanlagen. Dies stellt eine Gefahr dar, da sich der Pilot nicht mehr so sehr
auf das Fliegen, sondern mehr auf das Hindernis konzentriert. Dies wird bei
Flügen nach Sichtflug unter Umständen zu gefährlichen Situationen führen.
110/136
Experimentelle Untersuchung
6.6.7
Unterscheidung statischer und dynamischer Hindernisse
Ein nicht zu vernachlässigender Sachverhalt stellt jener dar, dass Windenergieanlagen vorwiegend als Ballung von Systemen vorkommen. Aufgrund
dessen stellen sie, im Gegensatz zu einem Gebäude wie beispielsweise einem
Funkturm, kein Einzelhindernis dar.
Das bedeutet, dass Windenergieanlagen eine erhöhte Gefahr für Piloten
darstellen, weil ihr Bau vorwiegend als Gruppensystem in Form eines
Windenergieanlagenparks verwirklicht wird.
Flugmanöver, wie beispielsweise Ausweichmanöver, sind in der Nähe eines
Windenergieanlagenparks wesentlich schwerer auszuführen als an einem
Einzelhindernis. Dies liegt an dem höheren Luftraumvolumen, das die
Windenergieanlagen im Park zusammen einnehmen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes und der Gefahren, die ein Überflug mit sich
bringt, sollte das Überfliegen von Windenergieanlagen bei Start und Landung
von Luftfahrzeugen streng untersagt und vermieden werden. Zudem muss
ein Mindestsicherheitsabstand zu einer Ballung von Hindernissen, wie Windenergieanlagenparks sie darstellen, neu definiert und umgesetzt werden.
Hindernisse, die in Gruppen auftreten, dürfen keineswegs wie Einzelhindernisse betrachtet und behandelt werden.
Unsere experimentelle Untersuchung ergibt, dass dynamische Hindernisse
wie Windenergieanlagen nicht wie statische Hindernisse, beispielsweise also
ein Funkturm, betrachtet und behandelt werden dürfen.
Dynamische
Hindernisse
erhöhen
bei
Über-
und
Vorbeiflug
das
Belastungsniveau wesentlich mehr als statische Hindernisse. Sie erfordern
damit eine viel größere Aufmerksamkeit, die für andere Aufgaben, wie
beispielsweise die Beobachtung des Luftraums, dann nicht mehr in gleichem
Maße zur Verfügung steht wie beim Über- und Vorbeiflug statischer
Hindernisse. Unsere Ergebnisse stellen diesen Sachverhalt heraus.
111/136
Experimentelle Untersuchung
Dynamische Hindernisse beeinflussen Piloten anders als statische Hindernisse
und das sowohl hinsichtlich der Flugleistung und Pilotenbelastung als auch
hinsichtlich ihres Vorkommens und der vollkommen anderen visuellen
Wahrnehmung dieser Hindernisse.
Abschließend ist deshalb nochmals ausdrücklich festzuhalten:
Dynamische Hindernisse wie Windenergieanlagen dürfen aufgrund der in
dieser Arbeit aufgeführten Ergebnisse und Erkenntnisse keine Gleichstellung
mit statischen Hindernissen wie Funktürmen hinsichtlich
Betrachtung und
luftfahrttechnischem Umgang erfahren.
112/136
Herleitung der Abstandsregelung
7. Herleitung der Abstandsregelung
Aufbauend auf den vorangehenden Untersuchungen werden nachfolgend
Vorschläge für Sicherheitsabstände gemacht, die unter Berücksichtigung des
Stands der Technik einen sicheren, lärmarmen und effizienten Flugbetrieb für
den Bau von Windenergieanlagen in der Regel nicht verwendet werden
sollten. Zugrunde liegen hierfür die Erkenntnisse aus den vorangegangenen
Kapiteln, insbesondere den Kapiteln 5 und 6. Die Grundlagen hierfür sind in
Kapitel 2 und 4 vorgestellt worden.
7.1
Windenergieanlage als Luftfahrthindernis
Eine Windenergieanlage fällt wegen ihrer besonderen äußeren Eigenschaften
nicht unter die Einordnung eines gewöhnlichen Luftfahrthindernisses und
muss entsprechend anders behandelt werden. Wegen des sich drehenden
Rotors und den insbesondere nach EU VO 139/2014 zu berücksichtigen
turbulenten Nachlaufs ist es ein dynamisches Hindernis im Gegensatz zu den
klassischen starren Hindernissen.
Zuallererst ist es Piloten nur schwer möglich, den genauen Abstand zu einer
Windenergieanlage exakt einzuschätzen, da im Gegensatz zu der starren
Struktur eines Turms oder Kamins die Rotoren nicht starr sind und sich die
Blattspitzen
mit
beschriebenen
hoher
Geschwindigkeit
Untersuchungen
haben
bewegen.
dies
Die
gezeigt.
im
Kapitel
Deutlich
6
höhere
Mindestabstände sind daher unabdingbar. Außerdem ist die räumliche
Ausdehnung in größeren Höhen signifikant größer.
113/136
Herleitung der Abstandsregelung
Abbildung 7.1: Vergleich Silhouetten Turm und Windenergieanlage
Zweitens stellt die Windenergieanlage wegen ihres Zweckes, dem Wind
Energie zu entziehen, ein besonders zu behandelndes Luftfahrthindernis dar.
Eine Beschränkung auf die Kollisionsgefahr ist unzureichend, da auch der
Nachlauf eine konkrete Gefahr für Luftfahrzeuge darstellt.
Aus den Untersuchungen, beschrieben in Kapitel 5.3, hat sich ergeben, dass
der Nachlauf bis zu einem Abstand vom siebenfachen Rotordurchmesser (7D)
von
Flächenflugzeugen
gemieden
werden
muss.
Flugbetrieb
mit
Gleitschirmen und Ballonen ist bei Windstärken >7 m/s (25 km/h) in
Bodennähe unüblich, da in diesen Bedingungen schon Schwierigkeiten beim
Starten und Landen bestehen würden, sodass ebenfalls der siebenfache
Rotordurchmesser hier ausreichend schützt, obwohl prinzipiell eine höhere
Empfindlichkeit
gegenüber
Turbulenz
und
Windscherung
besteht.
Hängegleiter sind anfälliger gegenüber Böen als Flächenflugzeuge, können
aber auch bei höheren Windgeschwindigkeiten fliegen. Sie sind daher
besonders schutzbedürftig, so dass auch auf Grund des Abklingens der
Nachlaufturbulenz Mindestabstände von zwölf Rotordurchmessern angebracht
sind.
Unter Berücksichtigung des Betzschen Kriteriums (Abströmgeschwindigkeit
ist 67 % der Anströmgeschwindigkeit) kommt es zu einer Erweiterung des
Nachlaufdurchmessers um 30 % gegenüber dem Rotordurchmesser. Hieraus
ergibt sich für die größte Höhe des Nachlaufes eine Gesamthöhe aus der
114/136
Herleitung der Abstandsregelung
Anlagenhöhe zuzüglich 15 % des Rotordurchmessers. Diese Daten gelten für
ideales, flaches Gelände. Ansteigendes Gelände hat auch ein Ansteigen des
Nachlaufs in gleichem Maße wie das Gelände zur Folge. Bei abfallendem
Gelände sind derartige Aussagen nicht möglich, da die Luftströmung nicht
zwangsweise
der abfallenden Oberfläche
folgen muss.
Auch ist
eine
Talinversion möglich, sodass der Wind und somit der Nachlauf nicht ins Tal
abfällt, bei einer anderen Luftschichtung jedoch durchaus ins Tal reicht.
Da der Wind aus jeder Richtung kommen kann, ergibt sich so für das
dynamische Luftfahrthindernis Windenergieanlage ein virtueller Zylinder, wie
folgt dargestellt, der nicht von Luftfahrzeugen genutzt werden kann und
somit nicht in die in den folgenden Kapiteln beschriebenen Flächen
hineinreichen
darf.
Dieser
Zylinder
Rotordurchmessern
und
eine
Windenergieanlage
zuzüglich
hat
Höhe
15 %
einen
von
des
Durchmesser
der
von
14
Gesamthöhe
der
Rotordurchmessers
für
Motorflugzeuge.
115/136
Herleitung der Abstandsregelung
Abbildung 7.2: Schutzraum um ein dynamisches Hindernis
116/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.2
Hindernisfreiflächen Motorflugbetrieb
Nachfolgend werden die Flächen dargestellt, die nach Kapitel 7.1 frei vom
Einfluss von Windenergieanlagen bleiben müssen.
7.2.1
Platzrunde
Im Gutachten „Platzrundenkorridor am Flugplatz Bonn-Hangelar“ [56] im
Auftrag des Landesverkehrsministeriums NRW ist nachgewiesen worden,
dass eine laterale Abweichung von unter 250 m beim Folgen einer Platzrunde
selbst vom idealen, fehlerfreien Piloten anhand äußerer Merkmale nicht
erkannt werden kann. Hieraus ergibt sich, dass die Platzrunde, auf der Karte
als Linie gekennzeichnet, als ein Bereich mit einer Halbbreite von 250 m
(500 m Gesamtbreite) für den Querabflug, Gegenanflug und Queranflug
betrachtet
werden
muss.
Diese
Toleranz
nimmt
auch
die
Deutsche
Flugsicherung als Sachverständigen-Organisation an.
Im Endanflug und im Abflug ist ein von den Sicherheitsflächen ausgehender,
mit 10 % divergierender Bereich als mögliche Flugstrecke anzusehen, da eine
sehr präzise visuelle Referenz zur Landebahn (im Endanflug) existiert und im
Abflug der größte Fehler aus der Windabdrift resultiert.
7.2.2
Vollkreise im Gegenanflug
In der Platzrunde fliegen Flugzeuge mit zum Teil erheblich unterschiedlichen
Fluggeschwindigkeiten. Daher muss die Möglichkeit bestehen, zu vorausfliegenden
langsameren
Flugzeugen
Abstand
zu
gewinnen.
Das
Standardverfahren hierfür sieht vor, im Gegenanflug nach außen Vollkreise
zu
fliegen.
Bei
100 kt
Fluggeschwindigkeit
und
einer
Standard
Zwei-Minuten-Kurve ergibt sich ein Radius von 1000 m und somit ein
Durchmesser von 2000 m.
7.2.3
Einflugkorridor Gegenanflug
Das Standardverfahren für den Einflug in die Platzrunde sieht vor, dass in der
Mitte des Gegenanfluges diese angeflogen wird (weiteres siehe Kapitel
4.1.1). Hierfür ist ein Korridor von mindestens der Breite der Platzrunde
117/136
Herleitung der Abstandsregelung
vorzusehen. Sofern dieser Korridor auch als Ausflugkorridor aus der
Platzrunde vorgesehen ist, muss er die doppelte Breite haben.
Die
Länge
des
Korridors
ergibt
sich
daraus,
dass
der
schwächste
Verkehrsteilnehmer sicher durch diesen Korridor über ein Hindernis am Ende
des Korridors steigen können muss. Der zugrunde gelegte Steiggradient
beträgt 3%.
7.2.4
Flug bei minimalen Wetterbedingungen
Die Nutzung eines Flugplatzes im Luftraum G ist möglich bei einer
Wolkenuntergrenze von 500 ft über Grund bei 1500 m Sichtweite. Es muss
daher möglich bleiben den Flugplatz auch dann zu nutzen. Hieraus resultiert
auch
die
Schlussfolgerung,
dass
der
Platzrundenbereich
frei
von
Windenergieanlagen bleiben muss, da diese unweigerlich bei minimalen
Wetterbedingungen
aufgrund
ihres
Nachlaufes
und
der
schlecht
einzuschätzenden Silhouette zu einer konkreten Gefährdung führen würden.
7.2.5
Sicherheit und Training
Der Bereich innerhalb der Platzrunde soll frei von Windenergieanlagen
bleiben (analog NFL I 92/13). Die Platzrunde ist ein äußerst stark
frequentierter Luftraum. Insbesondere aufgrund von technischen Problemen,
die direkt nach dem Start auftreten, muss es möglich sein, auch auf einer
verkürzten Platzrunde zum Flugplatz zurückzukehren.
Darüber hinaus wird dieser Bereich im Rahmen der Pilotenausbildung
beispielsweise für simulierte Triebwerksausfälle genutzt.
7.2.6
Sicherheitsbereich um die Platzrunde
Um den 250 m Toleranzbereich der Platzrunde herum ist ein weiterer
Sicherheitsbereich von 300 m vorzusehen, da ungewollte Abweichungen von
der Platzrunde möglich sind, aber auch ein gezieltes Abweichen aus
verschiedensten Gründen notwendig sein kann, ohne dass es zu einer
Gefährdung kommen darf.
118/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.2.7
Zusammenfassung
In nachfolgender Abbildung ist der Text der Kapitel 7.2.1 bis 7.2.6 grafisch
aufbereitet.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Toleranzbereich idealer Pilot
Sicherheitsbereich
Abbildung 7.3: Flugplatz Mindestabstände zu Windenergieanlagen mit
Sicherheitsbereich
119/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.3
Hindernisfreiflächen Ultraleichtflug
Analog zum Kapitel 7.2 werden nachfolgend die Flächen hergeleitet die frei
vom Einfluss von Windenergieanlagen wie nach Kapitel 7.1 für eine
Platzrunde
von
Ultraleichtflugzeugen
bleiben
müssen.
Zusätzliche
Erklärungen sind im vorangegangenen Kapitel zu finden.
7.3.1
Moderne
Platzrunde
Ultraleichtflugzeuge
näheren
sich
von
der
Geometrie
und
Flugleistung her den Motorflugzeugen an, so dass dieselben Toleranzen wie
unter 7.2 gelten. So ergibt sich für die Platzrunde ein 500 m breiter Streifen.
Im Endanflug und Abflug ist ein von den Sicherheitsflächen ausgehender mit
10% divergierender Bereich als mögliche Flugstrecke anzusehen, da eine
sehr präzise visuelle Referenz zur Landebahn (im Endanflug) existiert und im
Abflug der größte Fehler aus der Windabdrift resultiert.
7.3.2
Vollkreise im Gegenanflug
In der Platzrunde fliegen Flugzeuge mit zum Teil erheblich unterschiedlichen
Fluggeschwindigkeiten. Daher muss die Möglichkeit bestehen zu vorausfliegenden langsameren Flugzeugen Abstand zu gewinnen. Das Standardverfahren hierfür sieht vor, im Gegenanflug nach außen Vollkreise zu fliegen.
Bei 60 kt Fluggeschwindigkeit und einer Standard-Zwei-Minuten-Kurve ergibt
sich ein Radius von 590 m und somit ein Durchmesser von insgesamt
1180 m.
7.3.3
Einflugkorridor Gegenanflug
Das Standardverfahren für den Einflug in die Platzrunde sieht vor, dass in der
Mitte des Gegenanfluges in diese eingeflogen wird (Weiteres siehe Kapitel
4.1.1). Hierfür ist ein Korridor von mindestens der Breite der Platzrunde
vorzusehen. Sofern dieser Korridor auch als Ausflugkorridor aus der Platzrunde vorgesehen ist, muss er die doppelte Breite haben.
120/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.3.4
Flug bei minimalen Wetterbedingungen
Die Nutzung eines Flugplatzes im Luftraum G ist bei einer Wolkenuntergrenze
von 500 ft übergrund und bei 1500 m Sichtweite zulässig. Deshalb muss der
Platzrundenbereich frei von Windenergieanlagen bleiben, da diese unweigerlich bei minimalen Wetterbedingungen auf Grund ihres Nachlaufes und der
schlecht einzuschätzenden Silhouette zu einer konkreten Gefährdung führen
würden.
7.3.5
Sicherheitsbereich um die Platzrunde
Um den 250 m - Toleranzbereich der Platzrunde herum ist ein weiterer
Sicherheitsbereich von 300 m vorzusehen, da ungewollte Abweichungen von
der Platzrunde möglich sind, aber auch ein gezieltes Abweichen aus verschiedensten Gründen notwendig sein kann, ohne dass es zu einer Gefährdung
kommen darf.
7.3.6
Sicherheit und Training
Der Bereich innerhalb der Platzrunde soll frei von Windenergieanlagen
bleiben. Dieser Bereich wird regelmäßig in der Pilotenausbildung im Rahmen
von
simulierten
Triebwerksausfällen
genutzt.
Darüber
hinaus
wird
er
benötigt, um im Falle eines flugbetrieblichen Zwischenfalls auf kürzestem
Weg zum Flugplatz zurückzukehren.
121/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.3.7
Zusammenfassung
Die Kapitel 7.3.1 bis 7.3.6 sind nachfolgend in einer Grafik aufbereitet.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Toleranzbereich idealer Pilot
Sicherheitsbereich
Abbildung 7.4: Sicherheitsbereich UL-Platzrunde
122/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.4
Hindernisfreiflächen Segelflugbetrieb
Nachfolgend
werden
die
notwendigen
Hindernisfreiflächen
für
den
Segelflugbetrieb vorgestellt.
7.4.1
Schleppstrecken
Ein typisches Startverfahren im Segelflug ist der Flugzeugschlepp. Dabei wird
das Segelflugzeug von einem Motorflugzeug geschleppt und so auf Höhe
gebracht. Abhängig der Flugzeugklasse, die als Schleppflugzeug eingesetzt
wird (z.B. Motorflugzeug oder Ultraleichtflugzeug), müssen größere Bereiche
von Windenergieanlagen freigehalten werden, als sie für die Platzrunde von
Motorflugzeugen beziehungsweise Ultraleichtflugzeugen in den vorangegangenen Kapiteln angegeben worden sind. Auf reinen Segelflugplätzen müssen
zumindest
die
gleichen
Bereiche
wie
im
Motorflugbetrieb
frei
von
Hindernissen bleiben.
7.4.2
Platzrunde
Da Segelflugzeuge über keinen eigenen Antrieb verfügen, müssen sie ihren
Flugweg an vertikale Windbewegungen anpassen und den Flugweg durch
Verlängern oder Verkürzen anpassen können, um in der richtigen Höhe einen
bestimmten Ort erreichen zu können. Die Platzrunde und Strecken, die aus
dem Windenstart zu bekannten Bereichen mit Thermik zum Einstieg und
zurückführen und die wichtigsten Bereiche mit Thermik müssen auf einer
Halbbreite
von
500 m
frei
von
den
äußeren
Begrenzungen
der
Windenergieanlagen-Einflussbereiche bleiben. Ebenfalls ist der Bereich in der
Platzrunde von Windenergieanlagen frei zu halten, da nach einem Riss des
Windenseils zumeist eine verkürzte Platzrunde geflogen werden muss.
7.4.3
Sicherheitsbereich um die Platzrunde
Um den 150 m – Toleranzbereich der Platzrunde herum, ist ein weiterer
Sicherheitsbereich von 300 m vorzusehen, da ungewollte Abweichungen von
der Platzrunde möglich sind, aber auch ein gezieltes Abweichen aus
verschiedensten Gründen notwendig sein kann, ohne dass es zu einer
Gefährdung kommen darf.
123/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.4.4
Übungsraum
Im Rahmen der Pilotenausbildung müssen Flugschüler auf Alleinflügen, aber
in Sichtweite des Platzes nachweisen, dass sie selbstständig bestimmte
Manöver, beispielsweise das Einkreisen in Thermik, durchführen können. An
jedem Segelflugplatz existiert hierfür ein bekanntes Gebiet mit zuverlässigem
Auftreten von Aufwinden. Dieses Gebiet muss frei vom Einfluss von
Windenergieanlagen bleiben. So ist eine sichere Rückkehr sichergestellt.
7.4.5
Rückkehr zum Platz
Die Rückkehr zum Platz erfolgt für das Segelflugzeug über die sogenannte
Position. Dies ist ein Ort gewöhnlich 200 m über Platzniveau querab zur
Landebahn, der entgegen der Richtung des Endanfluges passiert wird und
von dem standardisiert der Landeanflug durchgeführt wird. Die Position soll
aus
jeder
Richtung
Sinkgradienten
von
aus
2 %.
anfliegbar
Außerdem
sein
soll
unter
ein
der
Annahme
Direktanflug
aus
eines
der
Verlängerung der Lande- und Startbahn möglich sein, sodass in Verlängerung
der Bahnenden ein Bereich, um 3 % ansteigend und mit 10° horizontaler
Divergenz frei von den äußeren Begrenzungsflächen der Windkraftanlagen
bleiben muss.
124/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.4.6
Zusammenfassung
In der Abbildung 7.5 sind die Kapitel 7.4.2 bis 7.4.5 aufbereitet.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Sicherheitsbereich
Abbildung 7.5: Sicherheitsbereich Segelflugplatz
125/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.5
Hindernisfreiflächen Gleitschirme und Hängegleiter
Gleitschirme können motorisiert auf einem Flugplatz starten und landen. Die
relevante virtuelle Zylinderoberfläche vom Einflussbereich von Windenergieanlagen hat für sie dabei einen Radius von 7 Rotordurchmessern. Für
Hängegleiter ist ein Mindestabstand von 12 Rotordurchmessern einzuhalten.
Aufgrund ihrer niedrigen Fluggeschwindigkeit, können sie sich nicht oder nur
schwer in auch für Ultraleichtflugzeuge beziehungsweise Segelflugzeuge
vorhandene Platzrunden einordnen. Eigene An- und Abflugwege sind daher
normal. Diese Korridore müssen mindestens 400 m breit sein.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Abbildung 7.6: Sicherheitsbereich Gleitschirm
126/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.6
Hindernisfreiflächen Ballone und Fallschirmspringer
Da Ballone von einem Flugplatz aus gewöhnlich nur starten, müssen lediglich
Freiflächen ausgehend von der Ballonfläche existieren, die einen sicheren
Start
ermöglichen.
Dabei
ist
davon
auszugehen,
dass
Ballone
und
Fallschirmspringer sich zu oder von der Start bzw. Landefläche mit einer
minimalen Neigung von 1:4 bewegen. Bei einer Anlagenhöhe von 120 m
ergibt sich somit eine Strecke von 480 m von den Seitenrändern des Startbzw. Landebereiches.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Start-/Landebereich
Sicherheitsbereich
Abbildung 7.7: Sicherheitsbereich Fallschirmspringer/Ballonstartfläche
127/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.7
Beispiel Kombination
Nachfolgend
wird
grafisch
ein
Beispiel
für
die
freizuhaltenden
Sicherheitsflächen an einem Flugplatz gegeben, der einen Flugbetrieb mit
allen zuvor ermittelten Flugbetriebsarten hat.
minimaler Abstand Windkraftanlagen mit Rotordurchmesser:
60 m, 100 m, 120 m, 150 m
Toleranzbereich idealer Pilot
Sicherheitsbereich
Abbildung 7.8: Übersicht Schutzbereiche kombinierte Verkehrsarten
128/136
Herleitung der Abstandsregelung
7.8
Einfluss Topografie
Die vorangehenden Herleitungen und grafischen Darstellungen basieren auf
der Grundlage, dass sich der Flugplatz auf einem absolut flachen Land
befindet. Insbesondere für Flugplätze, die sich in Tälern befinden, müssen
Anpassungen getroffen werden. In diesem Fall sind An- und Abflugstrecken
auf der gesamten Länge, bis das Tal verlassen ist und der Flugweg
unabhängig
der
Topografie
gewählt
werden
kann,
vom
Einfluss
von
Windenergieanlagengebieten frei zu halten. Die beschriebenen Ein- und
Ausflugstrecken sind daher wie die Platzrundenführung zu betrachten und auf
ihrer vollständigen Strecke zu beiden Seiten auf 550 m Halbbreite von dem
Einfluss von Windenergieanlagen frei zu halten.
129/136
Fazit
8. Fazit
Die „friedliche Koexistenz" von Windkraftanlagen und Landeplätzen wird in
den kommenden Jahren wesentliche Bedeutung für die Realisierung der
Energiewende und die dafür notwendig bereitzustellenden Freiflächen, aber
auch für den Schutz insbesondere der Allgemeinen Luftfahrt, für eine sichere
und unfallfreie Ausbildung und für die Ausübung sämtlicher Luftsportarten
haben. Den An- und Abflugverfahren, der Platzrunde sowie Start und
Landung wird dabei eine wesentliche Bedeutung zuteil.
Getragen von diesem Gedanken, konnten die wesentlichen Interaktionen
zwischen Luftfahrzeugen und Windkraftanlagen im vorliegenden Gutachten
beleuchtet
werden
und
daraus
eine,
Hindernisfreiheit, Pilotenbelastung und
aus
dem
Spannungsfeld
von
sicherer „Fliegbarkeit" entwickelte,
folgerichtige Empfehlung abgeleitet werden. Es wurde auch gezeigt, dass
einige,
aus
abgeleitete,
der
aerodynamischen
Strömungsfelder
im
Optimierung
Nachlauf
für
der
Windkraftanlagen
die
Beurteilung
Auswirkungen auf den Flugweg eher untauglich sind.
der
Es bleibt in einer
zukünftigen Untersuchung ggf. experimentell zu klären, inwieweit die
vorliegenden, in ihrer Kernaussage sehr unterschiedlichen, numerischen
Ergebnisse im Detail verifiziert und auf das hochkomplexe Gebiet der
„Systemantwort" der verschiedenen Fluggeräte
auf das Strömungsfeld von
Windkraftanlagen übertragen werden können.
Der aktuelle Vorschlag berücksichtigt nun sinnvollerweise die Größe des
Rotorkreises ebenso wie die sich aus den einzelnen Flugphasen ergebenden
unterschiedlichen Mindestabstände. Natürlich werden gerade in diesem
Zusammenhang die
Festlegung von Platzrunden, Übungsräumen und
Anflugstrecken sowie die exakte Durchführung der einzelnen Flugabschnitte
wesentlich zur Sicherheit beitragen müssen.
Die Mindestabstände von Hindernissen zur Platzrunde, festgelegt in den
NfL 1 92/13, von 400 m zum Gegenanflug und 850 m zu allen übrigen
Platzrundenteilen sind nicht geeignet, um einen sicheren Flugbetrieb für alle
Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Insbesondere die Standardverfahren zum
130/136
Fazit
Einflug in die Platzrunde im Gegenanflug, aber auch das Fliegen von
Vollkreisen im Gegenanflug sind mit derart geringen Abständen nicht
möglich. Hindernisse im Abstand von 400 m zur Platzrunde nehmen in
unzulässiger Weise Möglichkeiten zum Vermeiden von Kollisionen durch
Ausweichen.
Windenergieanlagen müssen aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften als
dynamische Luftfahrthindernisse aufgefasst werden - im Gegensatz zum
klassischen statischen Hindernis. Windenergieanlagen verursachen eine
signifikante Störung des Windes, der in einem Bereich mit einem Radius von
bis zu sieben Rotordurchmessern (Hängegleiter zwölf Rotordurchmesser) eine
Gefährdung für den Luftverkehr darstellt. Eine Windenergieanlage muss
daher bei der Betrachtung als Luftfahrthindernis als ein Zylinder mit sieben
Rotordurchmessern im Radius und einer Höhe von der Gesamthöhe der
Anlage zuzüglich 15 % des Rotordurchmessers aufgefasst werden.
Ein Pilot kann die Entfernung zu Windenergieanlagen – insbesondere
aufgrund ihrer drehenden Rotoren, aber auch wegen der gleichen äußeren
Form bei signifikanten Größenunterschieden – nur sehr schwer abschätzen.
Die
unterbewusste
Gefährdung
ist
signifikant
höher,
sodass
mehr
Aufmerksamkeit für die Wahrung eines ausreichenden Abstandes verwendet
wird. In Platznähe unterbleiben so die ordentliche Anflugvorbereitung und
Beobachtung des übrigen Verkehrs. Hieraus ergibt sich eine konkrete
Unfallgefahr.
Der unter 2. (bzw. Kapitel 7.1) beschriebene Zylinder darf dem Gebotder
Rücksichtnahme entsprechend nicht in die Schutzzonen hineinragen, wie sie
in Kapitel 7.2.8 beschrieben sind.
Die Bauschutzbereiche in heutiger Form schützen Flugplätze nicht vor
unzumutbaren Einschränkungen aufgrund neu errichteter
Windenergie-
anlagen in der Umgebung. Sie sind in ihrer Geometrie und von ihren
Eigenschaften her nicht mit Hinblick auf Windparks und dynamische
Hindernisse in Form von Windenergieanlagen ausgelegt.
131/136
Fazit
Bauschutzbereiche können den Luftverkehr nur dann vor den Auswirkungen
von Windenergieanlagen schützen, wenn der im Kapitel 7.1 hergeleitete
Zylinder als Referenz genommen wird.
Das Verletzen von Hindernisfreiflächen aufgrund von Windenergieanlagen
kann nicht allein aufgrund der Geometrie der Windenergieanlage analysiert
werden,
sondern
der
in
Kapitel
7.1
dargestellte
Zylinder
muss
der
Bewertungsmaßstab sein.
Der in Kapitel 7.1 hergeleitete Zylinder von Windenergieanlagen darf nicht in
die Visual Segment Surface eines Anfluges nach Instrumentenflugregeln
eindringen. Die bloße äußere Form der Windenergieanlage darf nicht das
Bewertungskriterium sein.
132/136
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9. Literaturverzeichnis
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