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Sitzungsvorlage (Anl A)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Anlage A Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " vorgebrachten Anregungen Nr. Anregung 1 Schreiben vom 13.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter den Unterpunkten 1.2.1 und 1.2.3 der Pellini-Weiher als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Dies ist zwar korrekt, jedoch ist dieses Gebiet Teil des Natura 2000 FFH-Gebiets DE5104-301 „Indemündung". Ersichtlich ist dies auf der hier abgebildeten und diesem Schreiben als Anlage beigefügten topografischen Karte Landesvermessung NRW. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) eine ganz andere Betrachtungsweise. Dort ist unter anderem unter Unterpunkt 4.2.2 „Abstände in der Bauleitplanung" folgendes begründet: Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauNVO/§ 5 Abs. 2 BauGB und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO/§ 9 Abs. 1 BauGB kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden. Dies bedeutet aber auch, dass Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 von einer erheblichen Beeinträchtigung in einem Abstand ≤300m ausgegangen werden muss. Daher greift hier § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Danach sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. (Allgemeines Verschlechterungsverbot) Da der Peilini-Weiher, wie schon erwähnt, zum Natura 2000 FFH-Gebiet „Indemündung" gehört, verringern sich die Abstände zwischen Schutzgebiet und dem angestrebten Bauvorhaben erheblich. 2 Schreiben vom 16.04.2015: ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der Regel alle Industriebebauung in der heutigen Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom 19.02.2015 wurde im Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass die Fa. Eichhorn eine schon über 100jährige Tradition vor Ort hätte, und man müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines 35m hohen Gebäudekörpers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Ich befürchte, dass generell der LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg - Jülich erheblich beschädigen wird. Durch die ansässige Spedition und das Kies- & Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKW-Verkehr wird zu noch mehr Schäden führen. Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land dafür zuständig, Straßenschäden zu beheben. Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang bringt, und somit eine neue Bebauung auf der Freifläche nicht zulässt. Es würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des Ortes Kirch- Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 3 berg vermindern. des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Belange der Wirtschaft und das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher Richtung auf der jetzigen Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des Geländes wäre es möglich, eine Bebauung zu schaffen, die nicht so riesig erscheint. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs steht nicht im Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht entsprechen. Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine Waldfläche am nahen Naturund Landschaftsschutzgebiet war. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet ausgewiesen werden anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach einer Umwandlung in Grünland wird diese Vergrößerung Kirchbergs schwieriger. Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich. Schreiben vom 16.04.2015: ich möchte nicht täglich den Eindruck haben, in einen Industriepark zu fahren anstatt nach Hause. Ich bin gegen eine Industriebrücke über unserer Ortseinfahrt. Es wurden ja bereits Vorschläge gemacht, wie eine andere Lösung erfolgen könnte, z.B. unterirdisch oder durch die Bebauung des Altgeländes oder irgendeines anderen Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Geländes {z.B. westlich des Kastanienbusches). 4 Schreiben vom 16.04.2015: aus der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" geht hervor, dass durch den Bau des Logistikzentrums der LKW Verkehr an der Ortseinfahrt erheblich zunehmen wird. Da die derzeitigen Straßenverhältnisse das nicht zulassen, werden andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, insbesondere Fußgänger und Radfahrer. Die zukünftige LKW-Einfahrt wird den Fahrrad- und Fußweg nach Kirchberg kreuzen. Außerdem kreuzt der Fuß- und Radweg Jülich-Aldenhoven die L241, auf der das Verkehrsaufkommen ebenfalls stark zunehmen wird. Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zu- und Ausfahrtbereiche vorge-sehen. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepasst. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifen-verbreiterung zu verlagern und mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass innerhalb der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht. 5 Schreiben vom 16.04.2015: da wir sehr viel mit der Familie (mit kleinen Kindern) mit dem Fahrrad unterwegs sind, sehe ich die Sicherheit an zwei Punkten als stark gefährdet an. Der erste Punkt ist der LKW Vorplatz vor dem geplanten Logistikzentrum durch rangierende LKWs und der zweite Gefahrenpunkt liegt an der Einmündung des Radweges Jülich-Aldenhoven, wo der zunehmende LKWVerkehr bei Querung der L241 die Fußgänger- und Radfahrer noch mehr als bisher gefährden wird. Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zu- und Ausfahrtbereiche vorgesehen. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepasst. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifen-verbreiterung zu verlagern und mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass innerhalb der Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht. Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt im Kreuzungsbereich der alten Bahntrasse (Radweg) mit der L 241 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenzen. Seitens des Kreises Düren wird dieser Kreuzungspunkt künftig mit dem Bahntrassenradweg AachenJülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung dieses Konflikt-punktes sind Bestandteil dieser Maßnahme. 6 Schreiben vom 16.04.2015: die Ver- und Entsorgung der Oberflächenwasser der versiegelten Flächen beinhaltet auch die Park- und Stellplätze von LKW und PKW. Aus meiner Sicht ist es unvermeidlich, dass aus diesem Bereich Ölrückstände und ähnliches ins Oberflächenwasser gelangen. Dieses soll über das Lohner Fließ in die Rur abgeleitet werden. Das Lohner Fließ mündet nach Passage eines 140 m breiten Grünbereichs in die Rur. Dieser Grünbereich von 140 m ist FFH-Gebiet. Wie wird sichergestellt, dass das FFH-Gebiet dort nicht mit Öl und ähnlichem kontaminiert wird? 7 Der Gutachter Fehr setzt sich im Umweltbericht mit dem Umgang des auf dem Plangebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers auseinander. Er kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. wie hoch ist die Feinstaubbelastung zur Zeit in Kirchberg aufgrund des Tagebaus Inden und des Straßenverkehrs, und wie entwickelt sich diese in Zukunft bei erhöhtem Transportaufkommen durch eine Betriebs- und Produktionserweiterung der Wellpappenfabrik Eichhorn? Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ich befürchte, dass die Grenzwerte für Feinstaub bereits jetzt überschritten werden, und dass durch den zusätzlich zu erwartenden Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 µg/m3) und PM 2,5 (25 µg/m3) Schreiben vom 16.04.2015: Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Schwerlastverkehr die Feinstaubbelastung das gesetzlich zulässige Maß in Kirchberg bei weitem überschreiten wird. 8 wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon ist nach dem Umweltbericht für Jülich auch auszugehen. Schreiben vom 17.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter 2.1.1 die Behauptung aufgestellt, dass der Bau und die Bauhöhe des zur Verlagerung und zur räumlichen Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an den Produktionsstandort vorgesehenen Hochregallagers insbesondere dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden dienen soll. Diese Aussage steht in keinem Kontext, dafür aber im krassen Widerspruch zu den Zielen des Landesentwicklungsplans und des BauGB. Oder sollen die Flächen der oben erwähnten drei Lagerstandorte als Ausgleich entsiegelt und aufgeforstet werden? Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen sein. Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in des Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. 9 Schreiben vom 20.04.2015: die festgelegte Position der Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Gebäudehöhen für den Bereich GH 118,50 m ü.NN ist auf der Planzeichnung zum Vorentwurf Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14, „Ortseingang" vom März 2015 nicht vollständig bemaßt. Weder ist der Abstand zur Wymarstrasse noch die Länge dieses Bereiches, in dem das Hochregallager errichtet werden soll sowie der Abstand zum FFHGebiet, erkennbar. Somit ist eine Bewertung für die Öffentlichkeit nicht möglich. 10 Die Längenausdehnung des Bereiches GH 118,50 ü.NN. ist mit der Bestimmung des Abstandes der Baugrenzen in WestOstausrichtung von 170,00 m abzüglich des Bereichmaßes GH 96,50 m ü.NN. von 65,00 m entsprechend 105,00 m definiert. Da der Verlauf der Wymarstraße stark mäandriert und ein Abstand zur westlichen Baugrenze so nicht definierbar ist wurde der maßliche Bezug auf dem abknickenden Verlauf der Straße ‫י‬Am Weiher‫ י‬bestimmt. Hiermit ist eine Übertragung in die Örtlichkeit sicher gegeben. Schreiben vom 20.04.2015: in dem Schreiben Begründung zum Vorentwurf „Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird auf den Neubau der Produktion der Fa. Eichhorn hingewiesen. Da die derzeitige Lärmbelästigung der Produktion schon erheblich ist, würde es mich interessieren wie Sie die derzeitige und zukünftige zusätzliche Lärmbelastung durch den Neubau und Produktion sowie dem zusätzlich anfallenden LKW Verkehr regeln wollen. Eine weitere Lärmbelästigung empfinde ich als unerträglich und nicht hinnehmbar. 11 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 21.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 wer ermittelt den nicht zu unterschätzenden Wertverlust der Immobilien im Ortsteil Kirchberg durch die geplante gigantische Industrieerweiterung am Ortseingang und wie stellt sich die Stadtverwaltung dieser Thematik? Signifikant und nachhaltig fallende Immobilienwerte durch sich ändernde Umstände, die den Wohnwert beeinträchtigen, z. B. durch ein dann hier zerstörtes Orts- und Landschaftsbild und einen mit der Erweiterung einhergehenden erhöhten Schwerlastverkehr mit allen damit verbundenen Nachteilen wie Anstieg von Lärm- und Feinstaubemissionen, verstopfte Zufahrtsstraße, Straßenschäden, usw. sind in meinen Augen nachzuweisen und entsprechend auszugleichen. So ist z. B. in im Internet recherchierbaren Studien am Beispiel von Windparks mit einem Wertverlust betroffener Immobilien von 20% bis 40% zu rechnen. Weiterhin ist bei einer Verlängerung von Darlehenskrediten die Frage, ob dieser Wertverlust mit zur Bewertung durch den Kreditgeber herangezogen wird und es dann zu höheren Darlehenszinsen oder sogar zu einer Kreditkündigung kommen kann. Ein Ausgleich wird dem Besitzer des Grundstücks südlich von Kirchberg, welches von Industriegebiet in Grünfläche umgewandelt und somit abgewertet wird, sicherlich ja ebenfalls gewährt. Im Gegenzug steigt der Wert der im Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" beschriebene Fläche der Firma Eichhorn durch die Umwandlung von Ackerland in Industriegebiet enorm. Wenn man von allen Immobilien in Kirchberg (bei 1.600 Einwohnern und im Durchschnitt vier Personen pro Haushalt — 400 Wohnhäuser) Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ausgeht, und selbst wenn man hier nur einen geringeren Wertverlust als oben beschrieben zugrunde legt, kommt man auf einen gigantischen Betrag. Dies nicht gutachterlich zu ermitteln, zu berücksichtigen und in irgendeiner Form auszugleichen käme einer Zwangsenteignung gleich. 12 Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Schreiben vom 21.04.2015: wer ermittelt den nicht zu unterschätzenden Wertverlust der Immobilien im Ortsteil Kirchberg durch die geplante gigantische Industrieerweiterung am Ortseingang und wie stellt sich die Stadtverwaltung dieser Thematik? Signifikant und nachhaltig fallende Immobilienwerte durch sich ändernde Umstände, die den Wohnwert beeinträchtigen, z. B. durch ein dann hier zerstörtes Orts- und Landschaftsbild und einen mit der Erweiterung einhergehenden erhöhten Schwerlastverkehr mit allen damit verbundenen Nachteilen wie Anstieg von Lärm- und Feinstaubemissionen, verstopfte Zufahrtsstraße, Straßenschäden, usw. sind in meinen Augen nachzuweisen und entsprechend auszugleichen. So ist z. B. in im Internet recherchierbaren Studien am Beispiel von Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Windparks mit einem Wertverlust betroffener Immobilien von 20% bis 40% zu rechnen. Weiterhin ist bei einer Verlängerung von Darlehenskrediten die Frage, ob dieser Wertverlust mit zur Bewertung durch den Kreditgeber herangezogen wird und es dann zu höheren Darlehenszinsen oder sogar zu einer Kreditkündigung kommen kann. Ein Ausgleich wird dem Besitzer des Grundstücks südlich von Kirchberg, welches von Industriegebiet in Grünfläche umgewandelt und somit abgewertet wird, sicherlich ja ebenfalls gewährt. Im Gegenzug steigt der Wert der im Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" beschriebene Fläche der Firma Eichhorn durch die Umwandlung von Ackerland in Industriegebiet enorm. Wenn man von allen Immobilien in Kirchberg (bei 1.600 Einwohnern und im Durchschnitt vier Personen pro Haushalt = 400 Wohnhäuser) ausgeht, und selbst wenn man hier nur einen geringeren Wertverlust als oben beschrieben zugrunde legt, kommt man auf einen gigantischen Betrag. Dies nicht gutachterlich zu ermitteln, zu berücksichtigen und in irgendeiner Form auszugleichen käme einer Zwangsenteignung gleich. 13 „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Schreiben vom 21.04.2015: in Ihrem Abschnitt 1.2.4 „Verkehr" beschreiben Sie, dass die Fa. Eichhorn KG mit ihren LKW's ausschließlich über die L241 aus nördlicher Richtung durch den Schwerlastverkehr angefahren und auch wieder verlassen wird. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht für den Prognosezeitraum bis 2030 zutreffend davon aus, dass die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Ist in Ihren oder in den Planungen von „Landesbetrieb Straßen" (Straßen NRW) eine zukünftige Anbindung der L 241 in südlicher Richtung an die A4 z.B. Anschlussstelle Weisweiler geplant ? Wenn ja: verliert dann Ihre oben aufgeführte Aussage an Gültigkeit? 14 Schreiben vom 21.04.2015: in Ihrem Abschnitt 1.2.4 „Verkehr" beschreiben Sie, dass die Auswirkungen auf das derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen auf der L 241 aufgrund des Neubaus mit einem Fachgutachten ermittelt werden soll. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges und anerkanntes Planungsbüro. Gibt es LKW-Vergleichszahlen über bestehende Logistikzentren gleicher Größe und Verwendung, die als Vergleichswerte herangezogen werden können? Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Mit wie viel Verkehr ist dann tatsächlich zu rechnen? Wer erstellt und beauftragt diese Gutachten? Sind das unabhängige und staatlich anerkannte Institute die diese Gutachten erstellen? 15 Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, sodass mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden sind. Im Straßenbedarfsplan NRW ist eine Anbindung der L 241 in südlicher Richtung an die BAB 4 nicht vorgesehen. Der Bau einer Verbindungsstraße in Richtung BAB 4 ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 22.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter 1.3.3 eine vom Orteingang erst im Abstand „nahezu 600 Metern" beginnenden „Wohnbaufläche" beschrieben. Dies ist erstens irreführend, da nicht der Abstand der Wohnbebauung zum Ortseingang, sondern der Abstand der Wohnbebauung zur geplanten Betriebserweiterung der Firma Eichhorn als Bewer- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es befindet sich vereinzelte Wohnbebauung (zwei Wohngebäude) in geringerem Abstand zum Planbereich. Die Siedlungsgrenze liegt in ca. 600 m Entfernung zum Ortseingang. Die Belange der vereinzelten Wohnbebauung werden berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Faktoren Lärm und Luft. In der Gutachterli- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 tungsgrundlage für die Öffentlichkeit in Betracht gezogen werden muss. Diese unter 1.3.3 erwähnten 600 Meter sind zweitens falsch, da eine Wohnbebauung bereits „Am Weiher" in einem Abstand von <100 Meter vom geplanten Hochregallager und somit ca. 250 Meter vom Ortseingang entfernt beginnt. Weitere Wohnbebauungen in unmittelbarer Nähe des Logistikzentrums beginnen im Abstand von ca. 150 Meter (Wymarstrasse 15) und somit in einem Abstand von ca. 300 Meter vom Ortseingang. 16 Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Hochregallagers auf der Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich als direkt betroffener Anwohner dieser Straße eine starke Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch die unmittelbare Nähe zum Bauvorhaben in der vorgesehenen Weise sehe. 17 chen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Hochregallagers auf der Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich gegen die Versiegelung von Ackerflächen bin. Deshalb sollte die Bebauung der jetzigen Industriebrache Vorrang haben, da dies der Innenentwicklung dient und einen schonenden Umgang mit der Ressource Boden lt Baugesetz und Landesentwicklungsplan. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen sein. Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in des Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. 18 Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Hochregallagers mit Industriebrücke auf der Ackerfläche „Wymarstraße-Am Weiher" mit einer geplanten Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öf- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Höhe von 35 m, einer Breite von 45 m und einer Länge von 100 m, weil dadurch ein Präzedenzfall geschaffen würde, der Nachahmer in anderen Ortsteilen wie Koslar oder der Stadt Jülich selbst haben könnte. 19 fentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Verwaltung an. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Hochregallagers mit Industriebrücke auf der Ackerfläche „Wymarstraße-Am Weiher", weil dadurch der Grundbesitz bzw. das Eigentum der Kirchberger Bürger an Wert und Wohnqualität verliert. Das hätte eine Verminderung der Einwohnerzahl Jülichs zur Folge, wodurch die Einnahmen und die Kaufkraft sinken. Außerdem scheinen die positiven Effekte aus der industriellen Entwicklung von den Entscheidungsträgern überbewertet zu werden. Daraus ergibt sich für mich die Notwendigkeit und die Forderung nach einem sozioökonomischen Gutachten über die Folgen für die Stadt Jülich und deren Ortschaften. Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Bebauungsplan Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. 20 Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Logistikzentrums mit einer Industriebrücke auf der Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil hier offensichtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Einer in Kirchberg ansässige Spedition wurde eine Erhöhung der Lagerhalle nach einem Brand um 3 m untersagt mit dem Hinweis auf die Nähe zum FFH-Gebiet. Die Planung der Firma Eichhorn ist mit einer fast dreifachen Höhe viel näher am FFHGebiet dran und soll rechtens sein? Hier sollte nicht mit zweierlei Maß gemessen wer- Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes und der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen Vorhabens eines anderen Betriebes an einem anderen Standort sind sachfremd. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier eine Standorterweiterung. Der Bebauungsplan wird unter Anwendung einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 den! 21 Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Logistikzentrums mit einer Industriebrücke auf der Ackerfläche „Wymarstraße Am Weiher", weil ich als Anwohnerin der Anliegerstraße „Am Weiher" durch die Zunahme des LKW-Verkehrs eine erhebliche Mehrbelastung für meine Familie und die Bewohner von Kirchberg befürchte. 22 Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 22.04.2015: ich bin gegen die Errichtung eines Logistikzentrums mit einer Industriebrücke auf der Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich als Anwohnerin der Anliegerstraße „Am Weiher" durch einen solch gigantischen Bau direkt vor meiner Haustür, der nicht mit Bäumen „bedeckt" werden kann, eine starke Beeinträchtigung in optischer und akustischer Hinsicht befürchte. Deshalb fordere ich die Erstellung eines Gutachtens über die Auswirkungen auf die dörfliche Entwicklung in Kirchberg abhängig von diversen Bauvarianten der Firma Eichhorn. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestands- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Bebauungsplan Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. 23 Schreiben vom 23.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der L241. angestrebt. Im Bebauungsplan Kastanienbusch Nr. 12 wurde die geplante Bebauung des Geländes der ehemaligen Papierfabrik beschrieben. Dieser Bebauungsplan wurde mit der Begründung Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungs- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 verworfen, dass die erforderliche Betriebsfläche in diesem Plangebiet nicht alleine untergebracht werden konnte. Diese Fläche soll nun lediglich mit einem Papierrollenlager bebaut werden. Eine geplante Nutzung der restlichen versiegelten riesigen Altfläche ist konkret und in absehbarer Zeit nicht ersichtlich. Dies verstößt gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW (LEP). Der LEP hat als landesplanerische Aufgabe die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlage. Die Mobilisierung der noch vorhandenen Baulandreserven zur Eindämmung des Freiraumverbrauchs wird hier ebenso gefordert wie die Verbesserung der Funktion der Agrargebiete und deren Lebensraum. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung der Land- und Forstwirtschaft dienen. Bei der Inanspruchnahme von dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungen durch die kommunale Bauleitplanung soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden: plans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit noch an, , wird aber bis zum Satzungsbe- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schluss abgeschlossen sein. - - Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor Inanspruchnahme im Außenbereich. Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden. Ein Nachweis, dass diese alte, bereits versiegelte Betriebsfläche für die geplante Erweiterung der Firma Eichhorn nicht ausreichend ist, wurde nicht erbracht. Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in des Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 24 Schreiben vom 23.04.2015: wie sind die Auswirkungen der Baustruktur eines so großen Gebäudes (Hochregallager 35 Meter Höhe und 100 Meter Länge), welches in SüdwestNordost-Ausrichtung realisiert werden soll, auf die Strömungsverhältnisse des aus überwiegend westlicher Richtung kommenden Luftbewegungen (normale Wetterlage, Sturm, Orkan) auf die Umgebung im allgemeinen und auf das Natura 2000 FFH-Gebiet Indemündung und die Wohnbebauung im Verlauf der Windrichtung „Am Weiher" im speziellen? Hier muss durch die Kanalwirkung mit partiell erheblichen Erhöhungen der Luftströmungen und Verwirbelungen und somit mit einem Anstieg der negativen Auswirkungen auf die Umwelt ausgegangen werden. 25 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 23.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" werden unter 1.1.2 die Möglichkeiten der Querung der L241 oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer Transportbrücke oder eine unterirdische Querung mit Hilfe eines Tunnelbauwerks in Betracht gezogen. Für eine objektive Bewertung des Bebauungsplans durch die Öffentlichkeit ist eine eindeutige Festlegung auf eine Transportwegbeziehung unabdingbar. Eine genaue Bewertung im Fall der aktuellen Offenlegung ist nicht möglich und somit juristisch fraglich. 26 Nach dem Umweltbericht herrscht hinsichtlich der Klimatope im Bebauungsplangebiet derzeit ein „Freilandklima“, welches sich durch einen ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet. Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen. Der Gutachter Fehr führt weiter aus, dass das Windfeld besonders durch das Hochregallager verändert wird. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat. Die nach Ansicht des Gutachters Fehr im umfassenden Maße notwendigen, externen Kompensationsmaßnahmen, welche im Bebauungsplan festgesetzt werden, werden zudem der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen. Schreiben vom 25.04.2015: Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora, - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Be- Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lastung der bestehenden Verkehrswege) vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 27 Schreiben vom 25.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 ,,Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgren- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungs- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 zen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) planfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 28 Schreiben vom 27.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie folgt. Aus unternehmerischer Sicht können wir das Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation in den Räumen der Firma der Öffentlichkeit dargelegt wurde, vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen Produktionsstätten als auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld haben. Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen Erweiterungen herangezogen werden, da eine Veränderung in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg haben wird, als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit geschuldet und kann nicht als durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden. Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht mehr genutzten Produktionsstätten statt, so dass sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf welchem nun die neuen Produktionsstätten entstehen sollen. Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 einschließlich dem Bau eines Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen. Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem geplanten Ausbau und der geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeinster Weise vereinbar sein könnte, da nach unserer Auffassung von einem erhöhten Aufkommen von Maschinen- und/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist. Infolgedessen können nach unserer persönlichen Einschätzung die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur nachhaltig in ihrem Lebensbereich gestört wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen. kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Was die Lärmbelästigungen angeht, schildern wir jedoch zunächst den derzeitigen IstZustand. Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts bereits heute schon mit einem erheblichen Lkw-Aufkommen und in Verbindung hiermit durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen Fleck & Schleipen und Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr durch deren Lkw als auch durch andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort fahren. Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr mit Pkw's und Bussen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Fa. Eichhorn betreibt der- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 zeit bei den vorhandenen Produktionshallen eine Art — wir möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses Schredders verteilen sich durch diese exponierte und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung, die sich in ca. 200 m Luftlinie entfernt befindet. Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor, als ob eine große Menge von Steinen permanent in einem bzw. durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw. vielmehr und was viel störender ist, Nacht für Nacht während der Produktion durch die Firma Eichhorn. Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die geplante Erweiterung eine permanente Störung unserer Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem spaltbreit geöffneten Fenster im Schlafbereich und dem Schredder gegeben ist. Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung der Produktion logischerweise nur noch zu einer weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits jetzt gegebenen zuvor geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand. Unsere weiteren Bedenken im Falle der Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eichhorn gelten der künftigen Aus- bzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest. Dieses setzt sich aus wie eingangs geschildert - den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke als auch deren Kunden. Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab bzw. bis zur Ampel an der Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str. Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten —infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die es auszuliefern gilt- kann unweigerlich nur zu einem noch höheren Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in Folge zu noch größeren Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher ausgelagerte Bevorratung. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestandsund Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine LkwFahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) be- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 rücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird.. 29 Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der Fahrbahn im Bereich des Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B 56 und weiter der Aachener Landstr. folgend nach Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies führt spätestens —von der Kirchberger Str. kommend- an der Ampelanlage Kirchberger Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann) erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's beim Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund der noch bestehenden Grünphase des nach Jülich hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können. Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die B 56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'. Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die Aachener Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt. Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine in der Baulast des Landes NRW stehenden, klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke seitens der Stadt Jülich lediglich Verbesserungsvorschläge eingebracht werden. Die Umsetzung obliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW. Besonders hervorheben bei der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und künftig erwarteten verstärkt aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand darstellen würden. Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Schreiben vom 27.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" wird unter 1.1.2 die Behauptung aufgestellt, dass nach Aufgabe der derzeit Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 noch drei verschiedenen Lagerstandorte im Stadtgebiet von Jülich und Konzentration der Lagerfläche am Standort Kirchberg die Transportvorgänge und somit die LKWBewegungen entfallen. Diese Aussage ist falsch und irreführend. Die Anzahl der LKW-Bewegungen in Kirchberg reduziert sich dadurch nicht, da die Ware in jedem Fall aus Kirchberg abtransportiert werden muss. Ob die Ware aus Kirchberg kommend in ein Zwischenlager oder direkt zum Kunden transportiert wird ändert nichts an der Anzahl der Transporte. 30 Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Schreiben vom 28.04.2015: wie im bisherigen Verfahren bekannt, beabsichtigt die Firma Carl Eichhorn KG durch den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" neben der Errichtung eines Hochregallagers und Logistikzentrums ebenfalls die Errichtung einer Wellpappenproduktion. In der siebte Neufassung des Abstandserlasses 2007 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die einzuhaltenden Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände geregelt. Unter der im Anhang 1 lfd. Nr. 114 und 154 aufgeführten Betriebs- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 /Anlagenarten sind „Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig"/„Anlagen zur Herstellung von Wellpappe" in die Abstandsklasse V 300 eingruppiert. Neben den Geruchsemissionen sind im Wesentlichen Geräuschemissionen zu erwarten. Diese sind durch Kapselung der Maschinen entsprechend zu mindern, jedoch verursacht auch der An- und Abtransport von Einsatzstoffen und Fertigprodukten erhebliche und nicht reduzierbare Geräuschbelastungen. Daher ist im oben beschriebenen Erlass ein Schutzabstand zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung von 300 Meter festgesetzt. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung bzw. des Wohngebietes ist augenscheinlich viel geringer als der Geforderte. Hier ist die Einhaltung der im Erlass festgesetzten Werte nachzuweisen. Eine Wellpappenproduktion kann wahrscheinlich nur aufgrund des Bestandschutzes der Firma Carl Eichhorn KG in der zurzeit genutzten Halle gestattet werden. 31 Bei der Verarbeitung von Papierrohstoff zu Wellpappen-Verpackungen entstehen keine Geruchsemissionen. Die Abstandsliste enthält hinsichtlich der gebotenen Abstände lediglich Empfehlungen, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist (OVG Münster: Urteil vom 17.10.1996 - 7a D 122/94). Vorliegend wurde die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Emissionskontingentierung auf die gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON gestützt, die der voraussichtlichen Geräuschimmissionssituation im Einzelfall Rechnung trägt. Die Einhaltung zu beachtender Grenzwerte wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt werden. Schreiben vom 28.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts-. und Landschaftsbild gemäß §1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz I Nr. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 5 BauGB) sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 32 Schreiben vom 28.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 33 Schreiben vom 28.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der L241 angestrebt. Hier soll neben einem Gebäudekomplex ein 35m hohes, 45m breites und ca. 100m langes Hochregallager am Hauptortseingang von Kirchberg errichtet werden. Ein Gebäudekomplex in dieser Dimension direkt an einem Dorfeingang verstößt gegen die Grundsätze der §§1 und 1a BauGB. Hier wird gefordert, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln. Unter anderem sind hier unter §1 Abs. 6 Nr. 5 insbesondere die Belange der Baukultur, die erhaltenswerten Ortsteile von städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Bei den Anforderungen der §§ 1, 1a BauGB an die Bauleitplanung handelt es sich um allgemeine Ziele der Bauleitplanung in Form von Planungsgrundsätzen sowie die diese konkretisierenden Planungsleitlinien. Die Planungsgrundsätze und Planungsleitlinie sind in der planerische Abwägung zu beachten. Im Rahmen des Ziels der Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB sowie dem Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sind In der Abwägung auch die vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Weiterhin sind der Belang der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB und das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung in die Abwägung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich überwiegen. Weiterhin sind im § 1a nachfolgende Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden: Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Mit Grund und Boden soll schonend umgegangen werden. Dies insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dieses soll begründet werden. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Dies wurde im bisherigen Verfahren nicht behandelt Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 oder konkret geklärt. Vielmehr ist eine Planung zur Nutzung der gesamten bereits versiegelten Freifläche des Geländes der alten Papierfabrik nicht ersichtlich. 34 Jülich. Schreiben vom 28.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet ,,Pellini Weiher lndemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 35 Schreiben vom 29.04.2015: als Kirchberger Bürgerin lege ich hiermit Einspruch ein gegen den Bebauungsplan Kirchberg Nr.14 „Ortseingang" sowie die Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg". Ich möchte nicht, dass ein Hochregallager in einer Di- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 mension von 35 Metern auf dem jetzt vorgeschlagenen Gelände gebaut wird. Die Erweiterung des Betriebes der Fa. Carl Eichhorn KG kann auf dem Altgelände/Industrieruine erfolgen. Auf dieser riesigen Fläche könnte sich die Kirchberger Bevölkerung eher mit einer Neubebauung anfreunden. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Ich wehre mich ebenfalls dagegen, dass weitere Flächen, die heute Brach- und Ackerfläche sind, neu versiegelt werden sollen. Ich bin grundsätzlich dagegen, dass auf der beantragten Fläche irgendetwas Neues gebaut wird. Die Fläche soll weiterhin als Ackerfläche, unversiegelt, genutzt werden können. Durch die Bauleitplanung kommt es zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang, der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Denken Sie an das angrenzende Naturschutzgebiet, welches erhebliche Beein- Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 trächtigungen durch den Koloss „Hochregallager" erhält. kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Weiterhin wird der Charakter einer Dorfeinfahrt durch ein riesiges Hochregallager komplett verloren gehen, zumal auch noch eine Industriebrücke quer über die Ortseingangsstraße entstehen soll. Bürgerinnen und Bürger aus Nah und Fern denken dann, in ein Industriegebiet hereinzufahren. Dass kann doch niemand wollen! Man würde nie vermuten, dass hinter dieser Industrieeinfahrt der Ortskern Kirchberg beginnt. Durch diese Verschandelung wird den Kirchberger Bürgerinnen und Bürgern die Lebensgrundlage entzogen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Bereits jetzt verlassen immer mehr ansässige Bürger den Ort Kirchberg, um sich dieses Bild später zu ersparen, aber auch weil in Kirchberg jungen Familien keine Möglichkeiten geschaffen wird, in Kirchberg zu bleiben, da die aktuell ausgewiesenen Baugrundstücke überteuert sind. Noch ist Kirchberg der drittgrößte Stadtteil von Jülich, aber dies wird dann zukünftig nur noch Illusion sein. Daher sollte nur eine maßvolle Erweiterung der Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Fa. Carl Eichhorn KG zugestanden werden. Zudem sehe ich es als unrealistisch an, dass die Fa. Eichhorn das Lager nur mit eigenen Waren bestücken wird und die Vermutung liegt nahe, dass der Lagerplatz zukünftig auch extern vermietet wird. Dies würde ein zusätzlicher Schwerlastverkehr für Kirchberg bedeuten, der jetzt bereits durch die ortsansässigen Firmen besteht. Sind die vorhandenen Straßen überhaupt dafür ausgelegt, für die zusätzliche Belastung der Verkehrswege, die das Projekt Eichhorn mit sich bringt? Für die Bewohner bedeutet das weiterhin zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Dreck usw. Ich fordere eine Überprüfung der Umweltverträglichkeit ! Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Ein Hochregallager dieser Dimension plus Brücke gehört einfach nicht in so ein Dorf. Dieser negative Wandel, den der Ort Kirchberg durch diese Bebauung ausgesetzt sein wird, muss gestoppt werden, überdacht und für alle verträglich entschieden werden. Die Kirchberger Bürger müssen zudem mit einem Wertverlust Ihrer Eigenheime rechnen, sollte dieses Projekt genehmigt werden. Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Stoppen Sie dieses gigantische Logistikzentrum und die Industriebrücke. 36 Schreiben vom 29.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über de L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts• und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2BauG13 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässi- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 37 Ich beanstande die Begünstigung von Großunternehmen von der Politik, so dass Gesetze und Vorschriften passend gemacht werden. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Schreiben vom 29.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 38 Schreiben vom 29.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit Der Rat schließt sich der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung an. möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Hora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 39 Schreiben vom 30.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Land- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna – Flora -Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 40 Schreiben vom 30.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 41 Schreiben vom 30.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Der Rat schließt sich der Stellung- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nahme der Verwaltung an. Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt ' (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterwei- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 terung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 42 Schreiben vom 30.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 43 Schreiben vom 30.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forde- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Er- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 44 Schreiben vom 30.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Verwaltung an. Einspruch erheben, gegen: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 45 Schreiben vom 30.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 46 Schreiben vom 01.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L247 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora -Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemein- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 47 Schreiben vom 01.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 an. - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 48 Schreiben vom 02.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 5 BauGB) einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 49 Schreiben vom 02.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - mögliche Belastung (Qualität und Kapazität) von Mühlenteich, Lohner Fließ und Rur durch Ableitung des Oberflächenwassers aufgrund der Versiegelung des Bodens bei Gebäude, Zufahrten und Rangierbereichen Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein umfassendes Entwässerungskonzept für das Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag im Bebauungsplanentwurf gefunden hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem Hintergrund im Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 auf der Planfläche selbst versickert wird, wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist. Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden die einzelnen Gewässerbenutzungen des Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden, um gewässerschädliche Einwirkungen zu verhindern. 50 Schreiben vom 03.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: (1) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Dadurch, dass die Fa. Eichhorn ihre Erweiterung zuerst auf der neuen Fläche durchführen möchte, ist nicht sichergestellt, dass mit der Ressource Boden sparsam umgegangen wird. Der derzeitige Entwurf ist kein Vorhaben- und Erschließungsplan. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Altfläche und Neufläche für die Firmenerweiterung genutzt werden. Es gibt keine belastbaren Pläne und schon gar keinen Zeitplan für die Bebauung des Altgeländes. Damit wird es wahrscheinlich, dass Fläche unnötigerweise versiegelt wird. Außerdem wird durch das Umwidmen von einer der letzten Gewerbeflächen Jülichs in Grünfläche die Entwicklung der Wirtschaft Jülichs behindert ohne das eine effiziente Nutzung der gesamten Fläche durch die Fa. Eichhorn sichergestellt ist. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Dem Einwand, es sei wahrscheinlich, dass die Fläche unnötigerweise versiegelt werde, ohne dass die Nutzung der Fläche durch die Firma Eichhorn sichergestellt sei, kann damit nicht gefolgt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 (2) Die Freifläche befindet sich zu nah am FFHNaturschutzgebiet. Das Lager und die Produktionsanlagen werden das Naturschutzgebiet mit Lärm und Verschmutzung belasten. Die Umwidmung eines zum Schutz des Naturschutzgebietes vorhandenen Landschaftsschutzgebietes in Industriefläche ist ein große Gefahr für die zahlreichen seltenen Tier und Pflanzenarten des Naturschutzgebietes. Die Belastung wird insbesondere in der Bauzeit enorm sein. Eine Vermeidung dieser Belastung durch technische Maßnahmen ist nicht möglich. Deswegen kann die Freifläche nicht mit Bauten dieser Größe bebaut werden. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. (3) Die Dimension des Hochregallagers ist zu groß. Ein Gebäude dieser Größenordnung zerstört das Landschaftsbild. Das hat negative Auswirkungen auf die Lebensqualität in Kirchberg und wird sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung der gesamten Stadt Jülich auswirken. Langfristig wird dadurch die finanzielle Situation von Jülich verschärft, was eine Abwärtsspirale für die gesamte Stadt in Bewegung setzt wird. Eine Notwendigkeit im ersten Schritt ein so großes Lager zu bauen gibt es nicht. Selbst die sehr optimistischen Schätzungen der Fa. Eichhorn über zukünftige Aufträge erlauben es nicht das Lager im Laufe der nächsten zehn Jahr mit eigenproduzierten Waren zu füllen. Eine kleinere Lösung ist deshalb notwendig, um negative Folgen für die Stadt vermeiden. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittel- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 fristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass der Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion des Bebauungsplans. Es ist ureigene Aufgabe des Bebauungsplans die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. (4) Die unter Punkt zwei genannten Folgen werden durch eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt noch um ein Vielfaches verstärkt. Mit der Attraktivität Kirchbergs sinkt die Bevölkerung mit allen Konsequenzen für die finanzielle Situation der gesamten Stadt. Die Brücke kann in zumutbarer Weise durch einen Tunnel vermieden werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. (5) In Falle der anvisierten Produktionssteigerungen nimmt der LKW Verkehr am Ortseingang drastisch zu. Gerade der Ortseingang wird aber von Radund Fußwegen gekreuzt. Der Bebauungsplan muss diese Situation entschärfen, um nicht einen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung der L241 mit dem Jülich-Aldenhovener Radweg und an der Einfahrt auf die Freifläche zu erzeugen. Diese Problem wird im Vorentwurf in keiner Weise angesprochen. In Abstimmung mit dem Baulastträger der Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden. Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten Neubau an der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt. Zum Anderen soll das östliche Plangebiet über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden. Diese Regelung wird sich positiv auf die Ver- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten. Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Radund Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. (6) Es liegt nur die mündliche Aussage der derzeitigen Geschäftsleitung der Fa. Eichhorn vor, dass das Lager für die vor Ort produzierte Wellpappe genutzt wird. Das ist nicht ausreichend um Naturschutz- und Stadtentwicklung dauerhaft sicherzustellen. Der Bebauungsplan schließt eine andere Nutzung beispielsweise für die Lagerung von vor Ort zu verpackenden Waren nicht aus. Das würde den LKW Verkehr im Dorf um Größenordnungen erhöhen und wirft die im Bebauungsplan nicht angesprochene Frage nach der Steuerung der Verkehrsströme auf. Das LKW aufkommen wird dabei so drastisch zunehmen, dass Lärm- und Verschmutzung die Wohngebiete im Dorf belasten, selbst wenn die LKW nicht durch das Dorf fahren. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Betriebserweiterung in der im Entwurf zum Bebauungsplan abgebildeten Form erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. (7) Weiter bin ich auch gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für weitere Industrieerweiterungen auch in Jülich wären. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld ist jetzt einzigartig in ganz Deutschland. Aber andere Unternehmen auf dem Stadtgebiet, beispielsweise die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar, sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, werden aus betriebswirtschaftlicher Sicht ähnliche Erweiterungspläne umsetzen wollen. Eine gerechte Lösung erfordert, dass man solche Bebauungspläne auf Basis von langfristigen und nachvollziehbaren Entwicklungsplänen der Stadt aufstellt. Das ist hier nicht der Fall. Die Folge ist, dass der Plan aus Gerechtigkeitsgründen vielfach auf dem Stadtgebiet wiederholt werden muss. Das wäre das Ende der Stadt Jülich als lebenswerter Ort. 51 Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Schreiben vom 03.05.2015: ich habe folgende Einwände Der Rat Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Diese Brücke ist eine potentielle Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer! Dies stellt eine nicht hinnehmbare Verschlechterung der Verkehrsund Lebenssituation in Kirchberg dar. Verschärft wird die Gefahrenlage noch durch die an dieser Stelle kurvenreichen Straße. Der kleinste Lenkfehler; die geringste Unaufmerksamkeit; der irritierende Schattenwurf der Brücke und der plötzliche Lichteinfall nach dem Durchfahren der Brücke können sich als lebensgefährlich erweisen! Zum einen für den Fahrer und seine Mitfahrer selbst, zum anderen aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die sich in unmittelbarer Nähe eines mögliches Unfalls aufhalten. Diesem Schreiben füge ich nur einige der in der Presse zu findenden Beispiele bei, die verheerende Unfälle mit Brückenpfeilern beschreiben. Warum sollten die Bürger Kirchbergs und alle, die die L241 nutzen, sich der von einer Brücke ausgehenden Gefahr aussetzen, die vermeidbar wäre, wenn die Fa. Eichhorn ihr Altgelände vernünftig nutzen würde bzw. einen Tunnel bauen würde? Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 52 Schreiben vom 03.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - Fauna – Flora -Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - zukünftige Belastung von Abgasen, Feinstaub etc. durch den Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 vermehrten LKWVerkehr (es wäre unrealistisch anzunehmen, dass der LKWVerkehr nicht durch das gesamte Dorf fährt!) 53 Emissionen ausgehen. Schreiben vom 02.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege). Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 54 Schreiben vom 04.05.2015: hiermit erhebe ich als Kirchberger Bürger Einspruch gegen die nachstehend aufgeführten Punkte: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstaße (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 55 und Abs. 6 Satz 1 nr. 5 BauGB ) Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers und der Transportbrücke in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. die Lage des geplanten Hochregallagers am Ortseingang Kirchberg links von Jülich aus gesehen (Anmerkung wie oben). Dasselbe läßt sich problemlos und ohne neue Bodenversiegelung rechts auf dem Gelände nach Abriß der alten Papierfabik (z. Zt. im Gange) errichten; war eben da ja auch schon geplant! Somit entfiele die Notwendigkeit unrentabler Transportwege: beantragtes Rollenlager auf dem Abrißgelände rechtsseitig, neue Wellpappenproduktionsanlage linksseitig, Rücktransport der Halbfertigerzeugnisse zur Weiterverarbeitung auf die rechte Seite in die bestehenden Verarbeitungsgebäude, nach dortiger Fertigstellung wieder zurück nach links in das geplante Hochregallager…? Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben vom 05.05.2015: Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsauf- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestands- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 56 Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers in- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensations- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege maßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 57 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 58 Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit Der Rat schließt sich der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung an. möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 59 Schreiben vom 16.04.2015: In den Entscheidungen von Rat und Verwaltung der Stadt Jülich spielt des Öfteren auch die Frage eine Rolle, ob durch diese Präzedenzfälle geschaffen würden. Beispiele jüngster Vergangenheit sind die diskutierte Reaktivierung des Spielplatzes Birkenweg in Kirchberg sowie die notwendige Erweiterung der Grundschule Welldorf. Ich sehe und befürchte in der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ebenfalls die Schaffung eines, Präzedenzfalles. Laut Aussage der Firma Eichhorn sei in der Wellpappenbranche zukünftig nur derjenige überlebensfähig, der die vom Kunden verlangte Lagerkapazität vorhalten könne. Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Dies sei wirtschaftlich nur in Form eines Hochregallagers möglich. Nun ist Eichhorn nicht das Einzige in Kirchberg ansässige Unternehmen des wellpappenherstellenden Gewerbes. Die Firma Gissler&Pass verfügt ebenfalls über ein Betriebsgelände am anderen Ortseingang, das ausreichend Fläche bietet für die Errichtung eines HRLs. Ist es also nur eine Frage der Zeit, bis Kirchberg an beiden Ortseinfahrten von völlig überdimensionierten, die dörfliche Struktur erschlagenden Bauten geprägt sein wird? Was bedeutet dies für vergleichbare Ortsteile mit ansässiger Industrie (z.B. Koslar, Welldorf)? Ist dies nicht sogar die Schaffung eines gewollten Präzedenzfalles um potentielle Investoren von der industriefreundlichen Haltung der Stadt Jülich zu überzeugen? Schließlich hat Herr Bürgermeister Stommel ja genau das vor der Abstimmung zum Aufstellungsbeschluß am 19.02.2015 den Ratsmitgliedern zu bedenken gegeben. Dies ist einerseits nachvollziehbar. Meiner Meinung nach gehört es aber zu den zumindest genauso wichtigen Aufgaben einer Stadt, diese für ihre Bürger lebenswert zu erhalten. Für Kirchberg wird mit Aufstellung des Bebauungsplanes dieser Aspekt in für die Bevölkerung unzumutbarer Weise vernachlässigt. 60 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Schreiben vom 29.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 61 Schreiben vom 30.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregal- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 62 Schreiben vom 03.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 63 Schreiben vom 04.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Land- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der in- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 64 werden Parkmöglichkeiten für z.B. an Wochenenden wartende LKWs und sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen? Entsprechend den heutigen Standards werden natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen. Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht vorgesehen da auf Grund des geringen Lieferradius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition nutzen. Schreiben vom 04.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 65 Schreiben vom 04.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - werden Parkmöglichkeiten für z.B. an Wochenenden wartende LKWs und sanitäre Einrichtungen für die Entsprechend den heutigen Standards werden natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen. Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht vorgesehen da auf Grund des geringen Liefer- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Fahrer geschaffen? 66 radius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition nutzen. Schreiben vom 04.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 67 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung aner- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) kannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südli- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 chen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 68 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 69 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenrege- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 70 Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 71 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 72 die Minderung meines persönlichen Vermögens. (Das Haus ist meine Rentengrundlage). Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Schreiben vom 29.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 73 5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - zukünftige Lärmbelästigung der geplanten Produktionssteigerung wegen (schon heute ist die Lärmbelästigung am Ortsrand grenzwertig) In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Schreiben vom 01.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Der Rat schließt sich der Stellung- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nahme der Verwaltung an. Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterwei- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 terung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 74 Schreiben vom 03.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 75 Schreiben vom 04.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 76 Schreiben vom 04.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der L241 angestrebt. Im Bebauungsplan Kastanienbusch Nr. Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 12 wurde die geplante Bebauung des Geländes der ehemaligen Papierfabrik beschrieben. Dieser Bebauungsplan wurde mit der Begründung verworfen, dass die erforderliche Betriebsfläche in diesem Plangebiet nicht alleine untergebracht werden konnte. Diese Fläche soll nun lediglich mit einem Papierrollenlager bebaut werden. Eine geplante Nutzung der restlichen versiegelten riesigen Altfläche ist konkret und in absehbarer Zeit nicht ersichtlich. Dies verstößt gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW (LEP). Der LEP hat als landesplanerische Aufgabe die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlage. Die Mobilisierung der noch vorhandenen Baulandreserven zur Eindämmung des Freiraumverbrauchs wird hier ebenso gefordert wie die Verbesserung der Funktion der Agrargebiete und deren Lebensraum. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung der Land- und Forstwirtschaft dienen. Bei der Inanspruchnahme von dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungen durch die kommunale Bauleitplanung soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden: - Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor Inanspruchnahme im Außenbereich. - Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll genutzt werden, bevor andere Flächen in An- verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen sein. Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vor- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 spruch genommen werden. Ein Nachweis, dass diese alte, bereits versiegelte Betriebsfläche für die geplante Erweiterung der Firma Eichhorn nicht ausreichend ist, wurde nicht erbracht. Mit der Bitte um Klärung verbleibe ich 77 stehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben vom 04.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 78 Sollten Sie gegen den Willen vieler Kirchberger das Vorhaben genehmigen, sollten Sie wenigstens darauf bestehen, dass für LKW, die über Wochenenden nicht weiterfahren dürfen Parkplätze geschaffen werden und für die Fahrer eine Toilette, so dass die LKW nicht an den Straßen entlang parken müssen, die Vorgärten als Toilette genutzt werden. Dieses Drama erlebt die Heinsberger Siemensstr. an jedem Wochenende. Hinfahren und ansehen und mit den Anwohnern reden. Entsprechend den heutigen Standards werden natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen. Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht vorgesehen da auf Grund des geringen Lieferradius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition nutzen. Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 79 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebau- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 80 Schreiben vom 05.05.2015: Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestands- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 81 Schreiben vom 06.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" unter 1.1.1 „Ziele und Zwecke der Planung" wird lediglich noch von der Neuordnung und Erweiterung der Carl Eichhorn KG gesprochen. Welche Ziele die Firma Eichhorn hier wirklich verfolgt, wird nicht konkretisiert. Im bis jetzt erfolgten Verfahren wurde dies auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Meine Bedenken, die ich mit der Bitte um Klärung hier nenne, sind: Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn Im Vergleich zu Konkurrenzbetrieben ist meine Überzeu- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gung, gestützt durch viele Recherchen, dass dieses Lager völlig überdimensioniert ist. Selbst Produzenten mit der 2,5 bis 3-fachen Jahresproduktion benötigen kein so großes Lager. Hier entsteht der Eindruck, dass, entweder für andere Produzenten und dabei egal welcher Sparte, Lagerfläche zur Vermietung zur Verfügung gestellt werden soll. Eine weitere Befürchtung ist die Nutzung der geplanten Baumaßnahmen am Standort Kirchberg als Distributionszentrum zur Verpackung und zum Versand von Waren, also auch zur Lagerung und zur damit verbundenen Logistik. Bei beiden Varianten würde der LKW-Verkehr in und um Kirchberg auf ein mit Sicherheit unerträgliches Maß ansteigen. Außerdem wäre dies eine arglistige Täuschung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Politik. Wie wird sichergestellt, dass die Aussagen der Firma Eichhorn, diese Lagerfläche nur für die eigene Produktion von Wellpappe zu nutzen und auch keine Dienstleistungen für andere Firmen aufzunehmen zu wollen, eingehalten werden? 82 die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Schreiben vom 28.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 83 Das alte Gelände der Firma Eichhorn rechts der Wymarstr., jetzt Abbruchgelände, ist riesig und vollkommen ausreichend für einen Neubau. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben vom 29.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 84 Schreiben vom 29.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 geschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ist. 85 Schreiben vom 03.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 86 Schreiben vom 04.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 87 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebau- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - die Versäumnisse der Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Stadt Jülich (Abgang … [Anm.: nicht lesbar] Absagen an große Unternehmen), sollten nicht zu Lasten der Kirchberger Bevölkerung gehen. 88 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht not- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 wendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 89 Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 90 Schreiben vom 06.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farb- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 konzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 91 Schreiben vom 06.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 92 Schreiben undatiert; Eingang bei Stadt Jülich am 06.05.2015: mein Name ist Lars Klein, ich wohne in Jülich-Kirchberg und wurde kürzlich über das neue Bauprojekt der Firma Eichhorn informiert: Ein riesiges Lagerhaus direkt am Ortseingang. Mit diesem Brief möchte ich in aller Form meinen Widerspruch ausdrücken. Selbstverständlich akzeptiere ich die Tatsache, dass Gewerbegebiete und Lagerflächen not- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 wendig sind. In der geplanten Form halte ich das Bauprojekt jedoch für unhaltbar. Besonders kritisch empfinde ich: - Die immense Größe, vor allem die Höhe Die Verkehrsbelastung Lärm- und Sichtverschmutzung Die geplante Brücke über die Straße. Ein Lagerhaus mit separater Zufahrt, mit Sichtschutz durch Bäume und in ausreichendem Abstand zum Dorfkern wäre akzeptabel. Diese Immobilie sprengt jedoch jeden Rahmen. In Zukunft soll man bei der Einfahrt in den Ort Kirchberg durch ein Industriegebiet fahren? Unter einer Brücke durch? Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Außerdem hätte ich gerne Klarheit über die Anfahrtsrouten der LKW. Ist sichergestellt, dass die LKW, auch in Zukunft, nicht durch den Ort fahren? Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgut- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 achten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 93 Schreiben vom 06.05.2015: ich möchte gegen den Bebauungsplan Kirchberg Nr.: 14 „Ortseingang" Bedenken anmelden. Das geplante Hochregallager (derzeitig geplante Höhe: 35 m) grenzt an ein Landschaftsschutzgebiet bzw. an ein FFH Gebiet. Durch die extreme Höhe kommt es meines Erachtens, aufgrund der geänderten Lichtverhältnisse (Schattenwurf), in diesem Gebiet zu einer Veränderung der bisherigen Bedingungen der dort befindlichen Flora und Fauna. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Der Gutachter Fehr setzt sich in der FFHVerträglichkeitsprüfung auf S. 14 f. mit der Verschattungsproblematik auseinander. Danach befindet sich das FFH-Gebiet östlich des Bebauungsplangebietes. Mögliche Abschattungen kann es daher nur in den Abendstun- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 den geben, wenn die Sonne relativ tief steht. Die Sonne steht dann aber zumindest teilweise bereits hinter Bestandsgebäuden des derzeitigen Werksgeländes. Durch die „Wanderung des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich begrenzt. Eine Beeinträchtigung der Gehölzbestände um den Pellini-Weiher ist nach Ansicht des Gutachters Fehr hierdurch nicht gegeben, zumal die Gehölze sich im Bestand auch gegenseitig beschatten. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. 94 Schreiben vom 06.05.2015: ein ortsansässiges Unternehmen plante im Jahr 2000 aufgrund einer Firmenerweiterung ihr bestehendes Lager um einige Meter aufzustocken ( Ortsausgang in Richtung Schophoven). Dieses Unternehmen liegt auch in der Nähe eines Naturschutzgebietes. Mit der Begründung der Stadt Jülich, in diesem Gebiet wäre ausschließlich eine ortsübliche Bebauungshöhe von 12 m vorgesehen, wurde diesem Unternehmen die Erweiterung nicht gestattet. Der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen Vorhabens eines anderen Betriebes an einem anderen Standort hat für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier eine Standorterweiterung. Der Bebauungsplan wird unter einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Ich bitte um eine Stellungnahme, warum der Firma Eichhorn die Möglichkeit gegeben wird ein Hochregallager von 35 m Höhe zu bauen? Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen innerhalb des Plangebietes soll der Fa. Eichhorn die Möglichkeit geboten werden, eine Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung des Unternehmens zu ermöglichen, bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. Zudem liegt die zu bebauende Fläche in unmittelbarer Nähe eines FFH Gebietes. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht not- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 wendig. 95 Schreiben vom 06.05.2015: mein Einwand bezüglich des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" bezieht sich auf den Radweg, der im geplanten Gelände des Beund Entladebreiches der LKW's der Firma Eichhorn entlangführt. Ich sehe hier eine Gefährdung der Radfahrer, insbesondere der Kinder, die diesen Radweg als Hin- und Rückweg zur Schule und ihrem Wohnort nutzen. Durch das vermehrte Aufkommen des Lkw Verkehrs, der in diesem Bereich zu erwarten ist, sehe ich ein erhöhtes Gefahrenpotential. 96 Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Schreiben vom 29.04.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 geschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ist. - 97 besonders durch die „komische“ Straßenführung durch die sog. „Verkehrsinsel“, an denen die LKW schon jetzt Probleme gemacht gekriegt haben! Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltver- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemein- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - träglichkeitsprüfung schaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 98 Schreiben vom 07.05.2015: als Kirchberger Bürgerin erhebe ich hiermit Einspruch gegen den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" in folgenden Punkten: - gegen eine Bebauung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet „Pellini Weiher" und zum FFH Gebiet Natura 2000 „Indemündung". Ich fordere eine Umweltverträglichkeitsprüfung. der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - gegen die Höhe des geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gern. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - gegen die geplante Industriebrücke über die L 241 Wymarstraße am Ortseingang (Orts- und Landschaftsbild gern. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - gegen das zu erwartende hohe Lärm- und Verkehrsaufkommen. Bitte um Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 99 Schreiben vom 07.05.2015: welche Ziele verfolgt die Strukturpolitik der Stadt Jülich für Kirchberg? Wie soll zukünftig die weitere Gestaltung der gesamten Gewerbegebiete in Kirchberg aussehen? Gibt es hierfür einen „Zukunftsplan" seitens der Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem FNP? Wenn nicht, möchte ich dies hiermit anregen. Welche Erweiterungen werden und dürfen zukünftig noch erfolgen, auch im Hinblick auf das andere Kirchberger Gewerbegebiet? Hat man hier ein Konzept erarbeitet, nachdem man vorgeht? Müssen wir Kirchberger zukünftig damit rechnen, dass auch das Gebiet Richtung Schophoven zukünftig gewerbetechnisch bebaut werden könnte? Es wurde das " Programm Jülich 2020 " erarbeitet, Bei der Arbeit an diesem Programm ging es darum, einen Leitrahmen zu erarbeiten, konkrete Ziele zu formulieren und Maßnahmen für die gesamte Stadt, so auch für Kirchberg, aufzustellen. Mit den formulierten strategischen Zielen der Stadtentwicklung erhält die Stadt eine Leitlinie für stadtentwicklungspolitisches Handeln sowie themen- und ressortübergreifende Zielsetzungen für die zukünftige Stadtentwicklung. Die Stadt Jülich hat das Ziel, Jülich und auch den Ortsteil Kirchberg als attraktiven Wohnund Lebensraum und gleichzeitig als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort weiter zu entwickeln. In diesem Sinne übt die Stadt Jülich ihr Planungsermessen entsprechend bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Grundsätze aus. Dabei betrachtet die Stadt den zu überplanenden Bereich und einen Bauleitplan nicht isoliert. Die derzeit laufenden Änderungsverfahren der Flächennutzungspläne „Ortseingang Kirchberg“ sowie „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg“ werden daher auch parallel zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren betrieben. Alle Bauleitplanverfahren sollen eine Erweiterung des Produktionsstandortes der Firma Eichhorn planerisch ermöglichen. Der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), so dass der Flächennutzungsplan „Ortseingang Kirchberg“ entsprechend angepasst werden muss. Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg“ dient der Schaffung der Ausgleichsfläche für die Inanspruchnahme des nach dem LEP NRW für den Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan ausgewiesenen Freiraums. Wieso stellt man keinen Vorhaben und Erschließungsplan gemäß § 12 Bau BG für die Ortseinfahrt Kirchberg auf, das gesamte Gewerbegebiet, mit allen seinen 3 B-Plänen (Ortseingang betreffend), sollte gesamtplanerisch mit endgültiger Zielsetzung festgelegt werden, um ein ausgeglichenes Landschaftsbild zwischen Industrie und Dorf zu gewährleisten. 100 Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder der vorliegenden projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen wäre. Wie dargelegt werden die Änderungsverfahren der Flächennutzungspläne und das vorliegende Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans parallel und abgestimmt aufeinander durchgeführt. Ein gesamtplanerischer Ansatz ist somit gewährleistet. Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. hiermit bitte ich, um die Klärung folgenden Sachverhaltes: Im o.g. genannten Absatz stellt sich der Sachverhalt so dar, als würde durch den Bau des Hochregallagers Grund und Boden gespart, da drei Jülicher Lagerflächen entfallen, weil sie auf einen Hochregallagerstandort in Kirchberg gezogen werden. Werden denn die drei Jülicher Flächen entsiegelt und renaturiert, um mit der endlichen Resource Grund und Boden sparsam umzugehen? Mich wundert ein wenig die Art der Stellungnahme seitens der Verwaltung,- würde nicht durch die vorrangige Bebauung des Altgeländes schonender mit Grund und Boden umgegangen werden und so verhindert, dass weitere Fläche versiegelt werden würde? Hier gilt doch auch das Gebot der vorrangigen Innenbebauung? Die Flächen der bisher von der Firma Eichhorn genutzten Lagerstandorte sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Fir- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Schonend geht man doch mit Grund und Boden nur um, wenn man überhaupt überlegt ihn zu bebauen? Wieso trifft die Verwaltung hier so eine Aussage? Warum versucht man den Eindruck zu erwecken, man würde Resourcen sparen, versiegelt aber eigentlich zusätzliche Flächen! 101 mengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Schreiben vom 07.05.2015: hiermit bitte ich, um die Klärung folgenden Sachverhaltes: Wie soll generell der Schutz der Tiere und der Fauna, die im angrenzenden FFH Schutzgebiet leben, während der Bauphase gewährleistet werden? Werden Emissionen wie Lärm, Licht, Staub, Schallund Vibrationsübertragungen etc. überprüft und eingehalten? Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Genehmigung des Vorhabens wird Nebenbestimmungen enthalten, die den Schutz der Lebensraumtypen des an den Planungsbereich angrenzenden FFH-Gebiets sowie alle weiteren Schutzgüter (wie Mensch und Boden) gewährleisten. Die Stadt wird die Einhaltung der Nebenbestimmungen kontrollieren und auch durchsetzen. 102 Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 3 beschreiben Sie, das unter Beachtung und Abwägung der öffentlichen Belange, also die Belange der Kirchberger Bevölkerung und auch des Unternehmens, ent- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 sprechend dem § 1 Absatz 6 und § 1 a des Baugesetzbuches (BauGB) verfahren werden soll. In § 1 Absatz 6 steht Zitat:….„sind zu beachten: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteil; sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler (8) Versorgungsbereiche 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und Bei den zitierten Anforderungen der § 1 Abs. 6 BauGB an die Bauleitplanung handelt es sich um Planungsleitlinien. Diese konkretisieren die weitern Planungsgrundsätze und -ziele des § 1 BauGB. Die Planungsleitlinien sind neben den Grundsätzen und Zielen in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Stadt Jülich stellt die nach diesen Grundsätzen und Leitlinien abwägungserheblichen Belange in ihre planerische Abwägung ein. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000(1) Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Saalgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfallund Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäi(12) schen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, 8. die Belange Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, b) der Land- und Forstwirtschaft, c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, d) des Post- und Telekommunikationswesens, e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser einschließlich der Versorgungssicherheit M), f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, 12. die Belange des Hoch(7) wasserschutzes . (5) (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belan(R) ge gegeneinander und untereinander gerecht abzuwä(R) gen . (6) (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung." Bei der Durchsicht der von Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Ihnen oben aufgeführten bzw. zugrunde gelegten Paragraphen zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens stellt man schnell fest, dass nahezu 80% des Gesetzestextes direkt für die Belange der Bevölkerung bzw. Berücksichtigung des Wohnumfeldes und den Naturschutz sprechen. Auch die Punkte des Unternehmers, hier Punkt Nr. 8, „die Belange, Absatz c)" werden berücksichtigt. c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Gegen die Firmenerweiterung, die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen habe ich, und ich denke da kann ich auch für die Kirchberger Bevölkerung sprechen, keine Einwände. Die nun von Ihnen festgelegte Höhe des Hochregallagers und die Transportbrücke sind für mich und den größten Teil der Bevölkerung nicht akzeptabel! Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die von Ihnen aufgestellte Höhe im Sonderplanbereich des Hochregallagers sowie die Brücke über die Straße unserer Ortseinfahrt und bitte um Reduzierung des HRL auf maximal 15 m über OK Gelände sowie einer Tunnellösung anstatt der Transportbrücke. Das ist aus meiner Sicht das Mindeste und gleichzeitig das Maximale was man der Kirchberger Bevölkerung mit Bezug auf die oben aufgeführten Gesetzestexte zumuten kann. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 103 104 Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 12 beschreiben Sie unter Abschnitt 2.1.1, letzter Abschnitt, das die Auswirkungen durch die geplanten Baukörper auf das Orts- und Landschaftsbild in einem gesonderten Gutachten untersucht und bewertet werden. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Werden hierbei die Belange der betroffenen Bevölkerung generell z.B. in Form der 1.100 Unterschriften berücksichtigt? Kennt der Gutachter die Meinung der Kirchberger Bevölkerung oder wird ein solches Gutachten alleine aus städtebaulicher Sicht betrachtet ? Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 9 beschreiben Sie unter Absatz 1.3.3, Abschnitt 2 und 3 das die überlagerte Fläche des Landschaftsschutzstreifens im Norden von Kirchberg nun im Süden von Kirchberg als Ersatzfläche bzw. als Flächenausgleich entsprechend der Forderung der Bezirksplanungsbehörde Köln vorgesehen ist. Dient die Ersatzfläche im Sü- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fläche im Süden von Kirchberg ist der von Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 den nur für den Ausgleich des Landschaftsschutzstreifens im Norden? wenn ja: wo erfolgt der Ausgleich der restlichen Ackerfläche vom nördlichen Teil ? Muss ein Landschaftsschutzstreifen nicht mehr Grünfläche als bewirtschaftete Ackerfläche erfordern ? (höherwertig !?) Sind die Flächen in der Größenordnung vergleichbar ? um welche Größen handelt es sich im einzelnen? Wenn die Fläche im Süden von Kirchberg in Grünfläche als Ersatzfläche für den Landschaftsschutzstreifen umgewandelt worden ist und dann, zu einem späteren Zeitpunkt, entsprechend dem Schriftstück: Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg" Seite 7 dann Zitat: „..."Gewerbefläche" ausgewiesene und als „Grünfläche" vorgesehene Teilfläche besteht schließlich die Möglichkeit, diese wieder in eine „Gewerbefläche" umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage erkennbar wird" diese wieder bei Bedarf in Gewerbefläche gewandelt wird, so hat das nichts mit der Herstellung von Ersatzflächen der Bezirksplanungsbehörde geforderte Flächenausgleich. Sie besagt, dass für eine im Flächennutzungsplan neu ausgewiesene Gewerbefläche eine Rücknahme einer Baufläche an anderer Stelle erfolgen muss. Sie dient nicht als Ausgleich für den Landschaftsschutzstreifen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Fläche im Süden dient nicht als Ersatzfläche für den Landschaftsschutzstreifen, sondern bezieht sich auf die von der Bezirksplanungsbehörde geforderte Ausweisung im Flächennutzungsplan. Eine Flächennutzungsplanausweisung kann mit Zustimmung und eventuellen Auflagen durch die Bezirksplanungsbehörde im Benehmen mit dem Kreis Düren geändert werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 als Grünflächen zu tun. Ich bitte um Erklärung bzw. Klärung der Rechtslage. 105 Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 12 beschreiben Sie unter Abschnitt 1, das seitens der Fa. Eichhorn im Vorfeld der Einleitung des Aufstellungsverfahrens die oder der Vorentwurf der Öffentlichkeit vorgestellt und anschließend daraufhin abgeändert und zugrunde gelegt worden ist. Das liest sich rechtlich so, als wenn mit der Kirchberger Bevölkerung hier eine Vereinbarung getroffen worden wäre und die Bevölkerung damit einverstanden wäre. Diese Aussage ist dann so nicht ganz richtig! Ich selber war bei den Vorstellungen, sowohl bei den „öffentlichen" in den Privaträumen von Herrn Eichhorn, als auch bei allen internen Gesprächen mit Herrn Eichhorn selber anwesend. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Richtig ist, dass die Fa. Eichhorn eine Änderung der Höhe des Hochregallagers von 40 m auf 35 m veranlasst hat. Richtig ist auch, dass die Fa. Eichhorn die Transportbrücke in der Höhe von 8 m auf 5 m (4 m im lichten zuzüglich Konstruktionshöhe von ca. 1 m) geändert hat. Diese fragliche Reduzierung um fast die Hälfte ist aus meiner Sicht, bei einer Verbreiterung der Transportbrücke um ca. 1,50 m, nicht nachvollziehbar und war wahrscheinlich entsprechend einem "ersten Vorentwurf" in der Dimensionierung eh schon überdimensioniert. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem sich die Erforderlichkeit der Dimensionierung der Brücke ergibt. Die für uns nicht akzeptablen „Reduzierungen" der Dimensionen sowie die Transportbrücke selbst resultieren zu keinem Zeitpunkt aus den Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Vorstellungen oder Absprachen mit der Kirchberger Bevölkerung. Vielmehr wurden hier anscheinend aus der Politik Reduzierungsmaßnahmen in „gewöhnlicher Art und Weise" durchgeführt, die nun zur Zeit suggerieren, dass womöglich ein Kompromiss mit Kirchberg stattgefunden hat. Ich halte also fest, dass die „reduzierten" Vorentwürfe zu keinem Zeitpunkt mit der Kirchberger Bevölkerung oder dessen Vertreter abgestimmt waren oder sind. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Tatsache bevor Sie auf dieser Basis weitere Verfahrensschritte einleiten. 106 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 4 beschreiben Sie unter Abschnitt 1, das die Fa. Eichhorn KG vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 12 absehen konnte, das diese betriebliche Erweiterung allein nicht ausreichen würde. Ich bitte um Überprüfung dieser Behauptung der Fa. Eichhorn, da dies eine nicht nachvollziehbare und einseitige Aussage seitens des Unternehmens im Eigeninteresse ist (immerhin stützt sich die gesamte Planungsmaßnahme auf dieser Aussage). Die Entwicklungen auf dem Markt sind in keiner Branche vorhersehbar und berechtigen nicht z.B. die Versiegelung von wertvollen Bodenflächen oder die Zerstörung unseres Dorfes bzw. Orts—und Landschaftsbildes vor Klärung bzw. Überprüfung der Frage. Wurde dies durch einen Wirtschaftsprüfer / Betriebswirt oder einer anderen verlässlichen Stelle hinterfragt bevor Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist das Ergebnis eines rechtmäßigen Planaufstellungsverfahrens mit einer den Maßstäben des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Abwägung. Eine Aufstellung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 man Tatsachen schafft und Gesetze verletzt? 107 des Bebauungsplans entgegen einschlägiger Gesetze und Bestimmungen findet nicht statt. Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 9 beschreiben Sie unter Abschnitt 1.3.1 das der Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Region Aachen für das Gebiet allgemeinen „Freiraum und Agrarbereich" ausweist bzw. dieser als Grundlage dient. Nach einer kleinen Recherche bei Wikipedia beschreibt dieser „Freiraum und Agrarbereich" folgendes: Zitat: „ Freiraum ist ein in den Gebiets- und Bauplanungen (Landschaftsplanungen, Landschaftsarchitektur, Städtebau, Architektur) verwendeter Begriff. Er beschreibt alle nicht durch Gebäude bebauten Flächen und umfasst sowohl Gärten, Straßen, Plätze, Parkanlagen und Friedhöfe als auch Gewässer, Wälder und Felder. In diesem allgemeinen Sinn wird der Begriff vielfach noch in der Landespflege und im Naturschutz gebraucht." Das Plangebiet des Entwurfs des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 liegt im Geltungsbereich des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen). Die zeichnerische Darstellung des GEP Region Aachen weist das Plangebiet als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Gemäß Plansatz 2.1.1 Ziel 1 soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. Der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 wird eine Fläche von 44.400m² in Anspruch nehmen. Dadurch wird zwar die als Agrarfläche um Kirchberg nutzbare Fläche reduziert, insgesamt wird jedoch weder die Landwirtschaft noch die Kultur- und Erholungslandschaft in ihrer Existenz bedroht. Die Erhaltung der Landwirtschaft als leistungsfähiger Wirtschaftszweig in der Region wird weiterhin gewährleistet sein. Die planerische Ausgangssituation für das gesamte Projekt ist aus meiner Sichtweise somit fraglich bzw. nicht gegeben. 108 Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 10 beschreiben Sie unter Abschnitt 1.3.4 dass Sie eventuell die Wiederaufnahme des Bebauungsplans „Nr. 12 Kastanienbusch II" in Betracht ziehen. Vielmehr werden die Umsetzung beider Bebauungspläne als „Erfordernis" zur Umsetzung der maximalen Ziele / Planungen der Fa. Eichhorn dargelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Das liest sich aus meiner Sicht rechtlich so, dass beide Bebauungspläne als Grundvoraussetzung durchgesetzt werden sollen. In dem Plangebiet ,,Nr. 12 Kastanienbusch II" ist zum damaligen Zeitpunkt unter anderem ein 30 m hohes Hochregallager mitten im Dorf beantragt worden, welches mit einer möglichen Rechtskraft nun „zusätzlich" der Fa. Eichhorn sämtlichen Freiraum für die Maximalbebauung in Kirchberg einräumen würde. Nach dem von der Firma Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept ist auch die Firmenfläche westlich der Wymarstraße Teil der Betriebserweiterung der Firma für Lager- und Produktionshallen. Aus dem von der Firma Eichhorn vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität erforderlich sind. Immerhin 1.100 Unterschriften direkt aus Kirchberg wehren sich gegen die Dimensionen der Planungen „beider Hochregallager" in den Ortsgrenzen und auch gegen die geplante Transportbrücke über die L 241. Wir fordern eine maximale Bebauungshöhe von 12 m innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg. Keiner der Beteiligten kennt die Pläne der Fa. Eichhorn. Ich bitte um Überprüfung und Abklärung, wie nun die genauen Zukunftsvisionen der Fa. Eichhorn insgesamt für Kirchberg in punkto Bebauung vor Genehmigung jeglicher Bebauungspläne aussehen. Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder einer projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die Stadt Jülich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe ergeben sich auch nicht aus der Einwendung. Ich bitte im Sinne aller Beteiligten um die Überprüfung eines „Vorhaben-und Erschließungsplanes" gemäß Paragraph 12 BauBG 109 Schreiben vom 07.05.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 13 beschreiben Sie unter dem 2. und 3. Abschnitt, dass Straßen NRW die Antragsunterlagen, alleine für die Transportbrücke vorliegen bzw. vorgelegt werden sollen. Mit dieser Aussage wird die Für beide in Betracht kommenden Varianten wurden die zuständigen Fachbehörden einbezogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Möglichkeit zur Überprüfung einer Tunnellösung durch Straßen NRW direkt im Vorfeld aus meiner Sicht außen vor gelassen. Auf der Seite 5 1. Abschnitt beschreiben Sie die mögliche Querung mittels eines Tunnelbauwerkes bzw. Transportbrücke, also beide Möglichkeiten. Ich bitte um Berücksichtigung bzw. Einreichung beider Querungsmöglichkeiten zur Überprüfung durch Straßen NRW. Eine Tunnellösung ist, auch unter Berücksichtigung der Beibehaltung des Verlaufes des denkmalgeschützten „Mühlenteiches", aus unserer Sicht durchführbar und benötigt keine zeitlich aufwendigen Planänderungsverfahren. 110 Dass sich eine Transportbrücke gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Schreiben vom 30.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 111 Ein Hochregallager von solch einer Dimension, würde Herr Eichhorn nicht bauen, wenn er selbst in Kirchberg wohnen würde. Ich bin genau wie die anderen Kirchberger damit nicht einverstanden. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Schreiben vom 03.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2017) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - 5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 112 Schreiben vom 03.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Verwaltung an. Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 113 Schreiben vom 05.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 5 BauGB) einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissions- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 kontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 114 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 115 Schreiben vom 06.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung aner- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) kannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der in- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 116 Schreiben vom 06.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ist. 117 Schreiben vom 05.05.2015: Seit nunmehr über 8 Jahren lebe ich in Kirchberg. Wie die meisten Bewohner Kirchbergs versuchte ich über den, doch sehr von einer langsam verfallenden Fabrikruine geprägten, Ortseingang hinwegzusehen. Daher müssen Sie verstehen, dass ein weiterer Ausbau der bereits unangenehm präsenten Industrie in unserem Dorf mich, wie auch meine Familie nicht gerade begeistert. Insbesondere die Ausmaße des angestrebten Projekts inclusive eines an die 40 Meter hohen Turms sowie einer Lastenbrücke etc. beängstigen mich. 118 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Doch ich schreibe diesen Brief nicht ausschließlich in meinem Interesse. Unzählige Haus und Grundbesitzer in Kirchberg haben in Anbetracht dieser Veränderung mit einer erheblichen Wertminderung ihrer Hauser etc. zu rechnen. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Als jemand der angefangen hat Kirchberg sehr zu mögen und der seine halbe Kindheit hier verbrachte, bitte ich Sie inständig, überlegen Sie sich was derartige Umbauten für die Bewohner unseres Dorfes bedeutet. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 08.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südli- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 chen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 119 Schreiben vom 06.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 120 Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Eine Industriebrücke im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild und gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Auf sie kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen verzichtet werden. Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers und der Transportbrücke in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbe- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 darf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Etwaige Mehrkosten einer Tunnellösung dürfen meiner Ansicht nach kein Argument dagegen sein. Sie sind vielmehr aufzurechnen mit den Vergünstigungen, die die Fa. Eichhorn von Seiten der Stadt erhalten hat und weiter erhalten möchte. So hat die Fa. Eichhorn von der Stadt Jülich und auf Kosten Kirchbergs in der Vergangenheit die Duldung erhalten, 20 Jahre eine Fabrikruine am Ortseingang verfallen zu lassen, obwohl städtische Maßnahmen wie Abrissverfügung oder Modernisierungsgebot angebracht und angemessen gewesen wären. Und ihr steht durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Aussicht, einen geldwerten Vorteil aus der Umwandlung von Ackerin Gewerbeland zu erhalten. Damit stellt ihr die Stadt Jülich in Aussicht, entgegen landesund bundesrechtlichen Vorgaben (s.u.) einen Industriestandort an kritischer Stelle in den Außenbereich erweitern zu können, und nicht — wie Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 andere Unternehmen und Wettbewerber oder auch landwirtschaftliche Betriebe, die sich erweitern möchten — auf einen neuen Standort ausweichen zu müssen. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine Tunnellösung in diesem zwingend vorzuschreiben Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 2) Ein riesiges Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild und gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 15m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen, bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager — und die geplante Industriebrücke — wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist nach dem vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe bzw. einer Höhe von maximal 15 m zu bauen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Die Fa. Eichhorn hat die Höhe des Lagers stets mit der angeblich fehlenden Fläche für ein niedrigeres Lager begründet (vgl. explizit Folie 13 der Präsentation Fa. Eichhorn im PUB 06,11.2014). Die Bürgerinitiative hat in ihren vorgeschlagenen Alternativen bereits nachgewiesen, dass das falsch ist. Nun ergibt sich, dass bereits im Vorentwurf des B-Plans die bebaubare Fläche innerhalb der Bau2 grenze mit ca. 21.000 m um 2 ca. 5.000 m größer ist als das, was die Fa. laut Antrag (vgl. Vorhabenbeschreibung 59/2015 Anlage 2c) für den gesamten Gebäudekomplex inkl. Hochregallager benötigt würde. Die Grundfläche des Hochregallagers von derzeit 2 ca. 4.500 m könnte also mindestens verdoppelt werden, die Höhe entsprechend vermindert, und selbst dann bestehen noch weitere Flächenpotenziale (ca. 31.000 m2 Gewerbefläche lt. BPlanentwurf). Die innerbetriebliche Einbindung des Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene Varianten auf dem Gelände westlich der Wymarer Straße und auf dem Plangebiet überprüft. Die Alternativenprüfung ergab, dass nur der vorgesehene Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in Betracht kommt. Hierfür ist ein innerbetrieblich geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig und eine sinnvolle Einbindung des HRL muss unter größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen. Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche für die Lagerung von Papierrollen, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz wird ein geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKW-Verkehr über die Wymarer Straße oder zwischen den Werksteilen benötigt. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL auf der westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines weniger hohen und dafür von der Grundfläche größeren HRL wurde ebenfalls wegen eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines externen HRL wurde aufgrund des dann notwendigen LKW-Verkehrs zum Transport der Produkte zur externen Lagerfläche wegen der hieraus resultierenden Transportkosten und Umweltbelastung verworfen. Die Variante eines unmittelbar an die Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“) verworfen. Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich und östlich der Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregal-lagers in diesem zwingend vorzuschreiben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 3) Das Hochregallager soll zu über 95% fertige Waren aufnehmen, die auf die Auslieferung an Kunden warten. Solch ein Fertigwarenlager kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen an einem autobahnnahen Standort wie der Merscher Höhe errichtet werden. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lagerund Logistikkomplex geplant. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind daher nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Ich bin wie beschrieben gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer Ortseinfahrt. Das geplante Lager dient bekanntlich zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren, die auf die Auslieferung an die Kunden warten. Es ist für die betrieblichen Abläufe der Fa. Eichhorn daher völlig unnötig, die fertigen Waren am Produktionsstandort selbst zu lagern. Unternehmen der Lebensmittelindustrie mit Produktionsstandort mitten in Aachen mieten für ihre, fertigen Waren beispielsweise Lagerflächen bei Logistikunternehmen in Aldenhoven an. Andere Wellpappenunternehmen wie die Fa. Brohl mit ihrem Werk in Niederzier verteilen sogar die betrieblichen Abläufe der Produktion der Wellpappe und der Weiterverarbeitung zu fertigen Waren auf verschiedene Standorte. Gegenwärtig lagert die Fa. Eichhorn ihre fertigen Waren bei Dienstleistern in Jülich, und dies hindert sie nicht daran, ein profitables Geschäft zu machen, denn nach eigenen Aussagen befindet sich das Werk in Kirchberg seit Jahren an der absoluten Kapazitätsgrenze (Stellungnahme auf die offenen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Fragen der BI. PUB vom 06.11.2014). Sofern die Fa. Eichhorn ein Lager in den geplanten Dimensionen bauen möchte, fordere ich daher, dass die Stadt Jülich ihr eine andere, geeignete Fläche dafür anbietet, z.B. im entstehenden Gewerbegebiet Merscher Höhe. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregal-lagers in diesem zwingend vorzuschreiben Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 4) Nach ihren eigenen Darstellungen braucht die Fa. Eichhorn ein Lager in den geplanten Dimensionen in absehbarer und planbarer Zeit nicht. Es kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kleiner — d.h. niedriger — dimensioniert werden. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Betriebserweiterung stufenweise kurz- und mittelfristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass der Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den endgültig angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion des Bebauungsplans. Es ist ureigene Aufgabe des Bebauungsplans, die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. Ich bin wie beschrieben gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer Ortseinfahrt. Bereits in der Beantragung des Aufstellungsbeschlusses von April 2014 (116/2014) steht geschrieben, dass ein Lager solcher Dimension gebaut werden solle, da es nicht erweiterbar sei und daher auf den „Endzustand" einer möglichen zweiten Erweiterung der Produktion auf dem jetzigen Ruinengelände auszulegen sei („Ansprüche der nächsten 20 Jahre und mehr"), der mit einer mehr als verdoppelten Produktionskapazität einhergehe. Das Lager - auch Hochregallager - nicht erweitert werden können, ist falsch. Hochregallager können in der Länge und Breite erweitert werden. Auch könnte z.B. ein zweites Lager gebaut werden. Ich sehe daher nicht ein, warum zum jetzigen Zeitpunkt ein riesiges Lager in unsere Ortseinfahrt Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gesetzt werden soll, dessen Kapazität selbst nach den sicher eher optimistischen Darstellungen des Unternehmens in absehbarer und planbarer Zeit nicht benötigt wird. Wer kann die Entwicklungen der nächsten 20 Jahre vorhersehen? Auch Hellmuth Eichhorn konnte auf mehrmalige und wiederholte Nachfrage keinen Zeitpunkt nennen, für den er die weitere Produktionserweiterung auf dem Ruinengelände plant und mit einer mehr als verdoppelten Produktion rechnet. Völlig zu Recht, wie auch? Daher ist ein Lager in solchen Dimensionen auf absehbare Zeit unnötig. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregallagers in diesem zwingend vorzuschreiben. 5) Durch den B-Planentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungs-plans wird der Vorrang der Innenentwicklung wird nicht beachtet. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der von Jülich aus kommend - linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land - Ackerland, Brachland versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Unter 1,1.2 der jetzigen Planbegründung wird behauptet, der B-Plan Nr. 12 von 2011 wäre nicht abgeschlossen worden, „weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens absehen konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes um neue Produktions-und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 12 untergebracht werden konnten". Das ist zunächst eine Spekulation der Stadt Jülich, über die sie im Zweifel keine Kenntnis hat. Es ist einerseits sachlich falsch. Uns gegenüber hat der Firmeninhaber als wesentliche Gründe geäußert, dass ihm im Zeitraum der Planaufstellung B-Plan Nr. 12 der Kauf fehlender Teile der jetzigen Planfläche gelang, sowie durch Krankheit und Tod des Betriebsleiters Zeitverzögerung zur Umsetzung des B-Plans entstand. Durch den Kauf der jetzigen Planfläche entstanden dann neue, aus Sicht der Fa. scheinbar bessere Möglichkeiten der Planung. (Es ist im Übrigen sehr unwahrscheinlich, dass sich im Zeitraum des einen Jahres von Beantragung der B-Planaufstellung im März 2010 bis Beschluss desselben im PUB im Mai 2011 das Marktumfeld im Wellpappenmarkt radikal geändert habe die Zahlen des Branchenverbandes Wellpappe sprechen hier auch eine andere Sprache -, und daher die Bebauung der Industriebrache nicht mehr ausreichte.) Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Andererseits ist es inhaltlich falsch, da der Bebauungsplan 2 Nr. 12 29.000 m Gewerbefläche umfasst, während die Firma in ihren bisherigen Präsentationen für ihre Erweite2 rung nur ca. 21.000 m (ca. 2 16.000 m Gebäudefläche + Verkehrsfläche) veranschlagt. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. 6) Durch den B-Planentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungs-plans wird der rechtlich verankerte Grundsatz des sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden nicht beachtet. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist, wie dargelegt, für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Wie ebenfalls bereits dargelegt, stellt die Inanspruchnahme von Lagerflächen an anderen Standorten keine ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplans dar. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der - von Jülich aus kommend - linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land - Ackerland, Brachland versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Unter 2.1.1 der jetzigen Planbegründung wird behauptet: „Der Bau und die Bauhöhe des zur Verlagerung der räumlichen Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten drei Lagerflächen an den Produktionsstandort vorgesehenen Hochregallagers dienen insbesondere dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden." Bekanntlich sind die benannten drei Lagerflächen von der Fa. Eichhorn angemietet. Es sind bestehende Lager von Speditions- bzw. Logistikfir- Das zukünftige Schicksal der Lagerflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 men. Ist es Gegenstand des Planverfahrens und im Einflussbereich der Stadt, dass diese Lagerflächen aufgegeben und entsiegelt werden? Falls nein, erkenne ich die Wirkung des sparsamen Umgangs mit Boden durch bezeichneten B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden 7) Durch den B-Planentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungs-plans wird der rechtlich verankerte Schutz des benachbarten FFH-Gebiets nicht beachtet. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich nicht mit der Nachbarschaft des FFH-Gebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFH-Gebieten festlegen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. 8) Durch das geplante Logistikzentrum und Produktionserweiterung belastet eine massive Zunahme des LKWVerkehrs die Ortschaft Kirchberg. Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKW-Verkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. In der Planbegründung unter 1.1.2 wird dies aufgegriffen und behauptet, durch die Lagerung am Standort würden die „heute noch für die Transportvorgänge von und zu den Lagerstandorten erforderlichen LKW-Bewegungen" entfallen. gebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Das ist zwar sachlich richtig: es wird kein LKW zu diesen Lagern fahren. Inhaltlich allerdings führt dies nicht zu einer Reduktion des LKW-Verkehrs. Denn bis dato wird die Ware vom Produktionsstandort zu den Lagern, und von dort zum Kunden gefahren. Zukünftig soll die Ware vom Lager am Produktionsstandort zum Kunden gefahren werden. Die Anzahl der LKW-Fuhren ab und zum Werk Kirchberg bleibt damit bei gleichem Produktionsvolumen zunächst gleich. Durch die angestrebte Steigerung des Produktionsvolumens um ca. 45% werden so auch die LKW-Fuhren vom und zum Standort Kirchberg um ca. 45% ggü. Stand heute zunehmen! Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, Grenzen für die Verkehrsund Emissionsbelastungen des Logistikzentrums samt LKW-Verkehr um das Werk und im Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen. Im Bebauungsplan werden verbindliche Emissionskontingente festgesetzt, welche im Plangebiet einzuhalten sind. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 9) Die wirkliche und auch spätere Nutzung des Logistikzentrums mitsamt Hochregallager bleibt offen, und damit droht weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs. Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKW-Verkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen will. Bekanntlich wäre das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert (s.o.). Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr — kann nicht ausgeschlossen werden, und muss bei der betriebswirtschaftlich optimierten Nutzung der für eigene Produktionszwecke überdimensionierten Lagerfläche sogar angenommen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem .LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel. Es ist Fakt, dass ein einmal gebautes Logistikzentrum und Hochregallager eine Lebensdauer von mehreren Jahr- Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktionsund Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKWVerkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 zehnten — mindestens 50 Jahren — aufweist. Für die zukünftige Nutzung dieser Anlagen können auch die möglichen heutigen Inhaber keine Auskunft und Garantie geben. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, Grenzen für die Verkehrsund Emissionsbelastungen des Logistikzentrums samt LKW-Verkehr um das Werk und im Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. 10) Die wirtschaftliche Optimierung der Fa. Eichhorn geht in der geplanten Form zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger in Kirchberg, deren persönliches Vermögen an Grundstück, Wohnung oder Haus entwertet wird. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie unser persönliches Vermögen deutlich vermindern würden, dadurch dass der Wert unserer Immobilie sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 abhalten, sich neu in 7/11 Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. Bezogen auf unser Mehrgenerationenhaus rechne ich mit einem Wertverlust von annähernd 100.000 €. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Zukunft und die Existenz Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. Sofern die Stadt Jülich die beschriebenen Vermögensverluste in Kirchberg bezweifelt oder negiert, fordere ich, dies in einem unabhängigen Gutachten klären zu lassen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. 11) Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn gefährden die Zukunft und Existenz des Dorfes Kirchberg. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregal- Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. Gegenteilige Darstellung der Fa. Eichhorn (Folie 24 der Präsentation Fa. Eich-horn im PUB 06.11.2014) sowie des BM Herrn Stommel (Rede im Rat am 19.02.2015), wonach Arbeitsplätze vor Ort zur Attraktivität Kirchbergs und zum Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Wachstum seiner Bevölkerung beitragen würden, halte ich für zynisch und finde sie beleidigend. Das war vor 50 Jahren richtig, mittlerweile arbeitet keine im Wortsinne Handvoll der ca. 1.760 Kirchberger mehr ,ortsnah` bei der Fa. Eichhorn. Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude. Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für Kirchberg und Maßnahmen der Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Ich fordere desweiteren die Stadt Jülich auf, ein unabhängiges Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die dörfliche Entwicklung in Kirchberg und die Zukunft des Dorfes erstellen zu lassen. Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird nicht als erforderlich erachtet. 12) Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn sind ein Minusgeschäft für Jülich. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. lch bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird nicht als erforderlich erachtet. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für Kirchberg und Maßnahmen der Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs. Ich fordere desweiteren die Stadt Jülich auf, ein unabhängiges sozio-ökonomisches Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die Stadt und Kommune Jülich erstellen zu lassen. 13) Die Baumaßnahmen der Fa. Eichhorn wären ein Präzedenzfall für solche monströsen Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und weit darüber hinaus. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor al- Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar — sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Welldorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenpara-dies Jülich! Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass keine monströsen Bauwerke entstehen und die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung . 14) Die Genehmigung von geplanten Baumaßnahmen am FFH-Gebiet wider-spricht dem von der Stadt Jülich propagierten Gleichbehandlungsgrund-satz. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet ,,Indemündung". Meiner Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes und der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen Vorhabens eines anderen Betriebes an einem anderen Standort sind sachfremd. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier eine Standorterweiterung. Der Bebauungsplan wird unter Anwendung einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Kenntnis nach wurde einer anderen ortsansässigen Firma im Gewerbegebiet südlich von Kirchberg eine beantragte Gebäudeerweiterung unter Hinweis auf das nahe FFHGebiet untersagt. Wie nun können die geplanten Baumaßnahmen der Fa. Eichhorn, die viel näher am FFH-Gebiet entstehen sollen, genehmigt werden? Das würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller, den BM Herr Stommel in der Ratssitzung vom 19.02.2015 öffentlich bekräftigt hat, widersprechen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. 121 Schreiben vom 07.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 2) Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager — und die geplante Industriebrücke — wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist, wie dargelegt, nach dem vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße sowie anderer Flächen kommt, wie dargelegt, nach dem vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht in Betracht. 3) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang der Bauleitplanung. Er ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFHGebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich nicht mit der Nachbarschaft des FFH-Gebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFH-Gebieten festlegen. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. 4) Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKW-Verkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. Anders als die Fa. Eichhorn behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKW-Verkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses Lager alle Ware vom Standort Kirchberg abtransportiert wird. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr — kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem LKWAufkommen. Hier ist die ehe- Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkoningente ableiten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 malige Textilfabrik Schoeller in Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel. 5) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich vermindern würden, dadurch dass der Wert meiner Immobilie sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). 6) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. 7) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlführen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. 8) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die ge- Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Weilpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar —sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Welldorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich! 122 Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Schreiben vom 07.05.2015: Im Einzelnen habe ich folge Einwände gegen die Planungen der Firma Eichhorn. Die Einwände sind nicht abschließend, da die bisherigen Planungen noch sehr unkonkret sind. Die derzeitigen Produktionsund Lagerstätten und das Verwaltungsgebäude der Firma Eichhorn haben Dimensionierungen und Gebäudegestaltungen die sich angemessen eingliedern in den dörflichen Charakter von Kirchberg. Insbesondere die ältern Gebäude bzw. das Verwaltungsgebäude sind entsprechend eingegrünt. Diese Eingrünungen lassen bei der jetzigen neueren Produktion bereits zu wünschen übrig. Mit den neu- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungs- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 en Plänen zum Bau eines Hochregallagers und einer Logistikbrücke über die L241 wird ein massiver Weg der Veränderung des Landschaftsbildes beschritten. Die Einbindung ins Landschaftsbild der Produktionsstätten war aufgrund der angemessenen Gebäudehöhen und Eingrünung bisher gegeben. Mit den geplanten Bauvorhaben wird die Industriekulisse wie bei einer Schwerindustrie geschaffen. Die gigantischen Dimensionen lassen sich nicht ansatzweise eingrünen oder anderweitig kaschieren. Der Dorfcharakter von Kirchberg geht verloren. Von Jülich aus kommend fährt man dann zukünftig in Richtung Industriegebiet Eichhorn und nicht mehr Richtung Kirchberg. Das Hochregallager Eichhorn ist dann die markante Landmarke im Stadtgebiet Jülich Richtung zukünftigem Erholungsgebiet lndelandsee. Das gesamte Bauvorhaben ist daher in seinen Dimensionen mehrfach städtebaulich unangemessen und schädlich für die Dorfentwicklung von Kirchberg und die touristische Entwicklung des Indelandsees. Eine zukünftige zusätzliche Bebauung muss sich daher an den Höhen der derzeitigen Produktions- und Lagerhallen orientieren. planfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Laut der Darstellungen im Bereichsgrenzenplan wird die L241 und der Mühlenteich in einer Länge von ca. 200 Metern überplant und grenzt westlich direkt an die bestehenden Gebäude der aktuellen Produktionsstätte der Firma Eichhorn. Die von der Firma Eichhorn gewünscht Logistikbrücke und auch evtl. weitere Querungen der L241 können damit im Endergebnis beliebig im Verlauf der L241 errichtet werden. Der konkrete Verlauf einer Querung der L241 wird nicht beliebig sein. Im Bebauungsplanentwurf sind die Baugrenzen für eine Transportbrücke genau festgelegt. Laut der Darstellung im Bereichsgrenzenplan grenzt der Planungsbereich östlich unmittelbar an das FFH Gebiet Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 „Pelliniweiher" in einer Länge von ca. 150 Metern. Die gesamte Planung ist unzulässig, da die bestehende Produktion (westlich der L241) bereits nur einen Abstand von ca. 250 Metern zum FFH-Gebiet einhält. Der Abstand zum FFHGebiet reduziert sich auf wenige Meter. 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren begleitenden Vegetationsbeständen, die auch die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in Entfernungen von mindestens 310 m zum Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts. Bereits die jetzige Produktion verursacht deutliche Lärmbelästigungen. Zu bestimmten Zeiten wird durch verschiedene Anlagenteile ein Lärmpegel wie bei einer Autobahn erreicht. Dabei fällt auch die besonders unangenehme Art der verschiedenen Geräusche ins Gewicht (z.B. helle Klappergeräusche, dröhnendes Grundrauschen). Aus Gründen des Immissionsschutzes sollte die WellpappenProduktion daher genau dort bleiben, wo sie derzeit ist. Damit hält sie den größtmöglichen Abstand zum FFHGebiet und zu bestehenden Wohnbebauungen ein. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Es werden keinerlei Aussagen Nach dem Umweltbericht herrscht hinsichtlich Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 getroffen über die Auswirkungen des 35 Meter hohen Hochregallagers auf die zukünftigen Windströmungen. Bei einer westlichen Hauptwindrichtung ist mit einer Kanalisierung, Konzentration und Verwirbelung der Windströmungen Richtung FFH-Gebiet „Pelliniweiher" und der Wohnbebauungen „Am Weiher" zu rechnen. Damit ist auch eine erhöhte Lärm-, Schmutz- und Schadstoffbelastung wahrscheinlich, da diese Belastungen durch die stärkeren Winde bis zum FFH-Gebiet und zur Wohnbebauung getragen werden. der Klimatope im Bebauungsplangebiet derzeit ein „Freilandklima“, welches sich durch einen ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet. Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen. Der Gutachter Fehr führt weiter aus, dass das Windfeld besonders durch das Hochregallager verändert wird. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat. Die nach Ansicht des Gutachters Fehr im umfassenden Maße notwendigen, externen Kompensationsmaßnahmen, welche im Bebauungsplan festgesetzt werden, werden zudem der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen. Das neue Planungsgebiet liegt nicht nur östlich direkt neben dem FFH-Gebiet „Pelliniweiher", es liegt auch eingeschlossen von weiteren ausgesprochen schützenwerten großflächigen Landschaftsbestandteilen. Nördlich des Planungsgebietes gibt es einen weiteren deutlich größeren ehemaligen Baggersee, der dem Naturschutzgebiet / FFHGebiet „Pellinieweiher" in seiner Flora und Fauna kaum nachsteht. Südlich des Planungsgebietes befindet sich direkt anschließend an die Anliegerstraße „Am Weiher", das Landschaftsschutzgebiet „Wymarshof" inkl. der beindruckenden historischen ehemaligen Wasserburg „Wymarshof". Hier befinden sich Obststreuwiesen und Waldflächen wo u.a. Nistplätze für Steinkäuze und vieles mehr an Flora und Fauna vorhanden ist. Lediglich das Plangebiet selber wird größtenteils als Ackerfläche genutzt. Das gesamte umliegende nördliche, östliche und südliche Umfeld ist ansonsten durch Gebiete geprägt, die aus FFH-oder Landschaftsschutzgebiete bestehen und in seiner Gesamtheit schutzwürdig ist. Die Bebauung der Ackerfläche bis fast an den Pelliniweiher würde den derzeitigen Wildwechsel zwi- Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Der Landschaftsschutz wird im Rahmen eines Fachgutachtens durch das Ingenieurbüro Fehr behandelt, der im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt werden wird. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schen nördlichen und südlichen Bereich quasi verriegeln und damit unmöglich machen. In der Begründung zum Vorentwurf des BP werden nicht überprüfbare Aussagen zum zukünftigen Verkehrsaufkommen getroffen. Bei der tatsächlichen massiven Ausdehnung der durch das Unternehmen dargestellten Produktionsausdehnung und Lagerkapazitäten muss es zwangsläufig zu einem massiven höheren LKW-Verkehr in Kirchberg kommen. Darstellungen von Teilaspekte der Verkehrsverlagerung innerhalb von Jülich und Kirchberg in der Begründung sind unvollständig und irreführende. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Entwässerung über das „Lohner Fließ" ist nicht möglich. Bei schon etwas stärkeren Niederschlägen staut sich das Wasser derzeit schon und tritt regelmäßig aus dem Bachbett. Es gibt jetzt bereits mehrmals jährlich leichte Überschwemmungen unseres Grundstückes verursacht durch das Wasser des Lohner Fließes, die dann zukünftig massiv in ihrem Ausmaß und Auswirkungen zunehmen würden. Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein umfassendes Entwässerungskonzept für das Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag im Bebauungsplanentwurf gefunden hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem Hintergrund im Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser auf der Planfläche selbst versickert wird, wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist. Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden die einzelnen Gewässerbenutzungen des Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden, um gewässerschädliche Einwirkungen zu verhindern. Die Abstandsangaben Orteingang/Ortseingangsschild zu „Wohnbauflächen" sind falsch und vermitteln ein völlig falsches Bild zum tatsächlichen viel geringeren Abstand zwischen vorhandener und geplanter Bebauung der Firma Es befindet sich vereinzelte Wohnbebauung (zwei Wohngebäude) in geringerem Abstand zum Planbereich. Die Siedlungsgrenze liegt in ca. 600 m Entfernung zum Ortseingang. Die Belange der vereinzelten Wohnbebauung werden berücksichtigt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Eichhorn zur vorhandenen Wohnbebauung. Diese befinden sich an mehreren Bezugspunkten in direkter Nachbarschaft zum neuen Plangebiet „Ortseingang" und zum Altgelände „Kastanienbusch II". Das Unternehme Eichhorn hat mehrmals dargestellt, dass nur ein Teil der Planungen relativ zeitnah umgesetzt werden soll und die „weiteren" Bauabschnitte durchaus erst in „einigen" Jahren erfolgen sollen. In der Gesamtbewertung kommt man zu dem Schluss, dass derzeit nur zusätzliche Lagerflächen benötigt werden. Alle anderen Planungen hängen letztlich an der zukünftigen Entwicklung vom Unternehmen Eichhorn und Wirtschaft allgemein. Diese tatsächlich benötigten zusätzlichen Lagerflächen können aber problemlos auf dem „Altgelände der alten Papierfabrik" untergebracht werden. Auch kann die Nutzung (Lager oder Produktion) zukünftig problemlos geändert werden. Siehe hierzu die Ausführungen im aktuellen Bauantrag der Firma zur Errichtung eines Papierrollenlagers im Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 12 "Kastanienbusch Il. Bei der neuen Planung / dem Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 geht es letztlich nur darum sich Baurecht auf dieser Fläche für die Zukunft zum jetzigen Zeitpunkt zu sichern. Dem Unternehmen werden damit Gewerbefläche frühzeitig reserviert obwohl diese zeitnah nicht benötigt' werden. Das bedeutet beim einem herkömmlichen Bebauungsplan auch, dass nicht zwingende die Firma Eichhorn das Gelände später bebaut und nutzt. Das Gelände könnte durchaus veräußert und von einem anderen Gewerbetreibenden genutzt werden. Daher kann hier nur ein Vorhaben- und Erschließungsplan das adäquate Verfahren sein. Politisch Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn, die kurzund mittelfristig umgesetzt werden soll. Dass der Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Natur des Bebauungsplans. Es ist ureigene Aufgabe des Bebauungsplans die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder einer projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Stadt Jülich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe ergeben sich auch nicht aus der Einwendung. Die Sorge, die Firma Eichhorn könne das Gelände veräußern und dieses durch einen anderen Gewerbebetreibenden genutzte werden, wird nicht geteilt. Zum einen ist das geschilderte Szenario aufgrund der Standortbedingungen, die den Standort nach Einschätzung der Stadt alleine für die Firma Eichhorn attraktiv machen, höchst unwahrscheinlich. Zum anderen definiert der Entwurf zum Bebauungsplan die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkontingente ableiten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 will man nicht andere Firmenansiedlungen in diesem Gebiet ermöglichen, sondern lediglich der Firma Eichhorn Entwicklungsmöglichkeiten an ihrem Standort ermöglichen. Hier wird ansonsten die planungsrechtliche Voraussetzung zur Vermarktung von Gewerbeflächen geschaffen. Man führe sich vor Augen, dass von den in der Begründung aufgeführten Gesamtflächen (Seite 10, Übersichtskarte zur Lage der benachbarten B-Pläne) lediglich auf dem Gelände des 6-Planes 10 „Kastanienbusch" und damit nur auf ca. einem 1/3 der vom Unternehmen gewünschten Gesamtfläche derzeit Produktion stattfindet. Und auf den restlichen 2/3 der Gesamtfläche („Kastanienbusch II" und „Ortseingang") wird vorerst nur ein geringer Bruchteil benötig. Mit einem, wie in diesem Planungsverfahren betriebenen, herkömmlichen Bebauungsplan und den aufgeführten Planfestsetzungen für ein allgemeines Gewerbegebiet wird die Grundlage zur Vermarktung großflächiger Gewerbeflächen geschaffen. 123 Schreiben vom 07.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein „Industrietor" be- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 grüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu be- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 einträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 2) Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager — und die geplante Industriebrücke — wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwaren- Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 lager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). 3) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist, wie dargelegt, nach dem vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße sowie anderer Flächen kommt, wie dargelegt, nach dem vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht in Betracht. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang der Bauleitplanung. Er ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFHGebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich nicht mit der Nachbarschaft des FFH-Gebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFH-Gebieten festlegen. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren begleitenden Vegetationsbeständen, die auch die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in Entfernungen von mindestens 310 m zum Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts. 4) Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKW-Verkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Heute transportiert die Fa. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. Anders als die Fa. Eichhorn behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKW-Verkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses Lager alle Ware vom Standort Kirchberg abtransportiert wird. Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr — kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkontingente ableiten. 5) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich vermindern würden, dadurch dass der Wert meiner Immobilie sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. 6) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. 7) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. 8) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar — sowie die ganzen Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Welldorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich! 124 Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 125 Schreiben vom 07.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. - 126 Argument Fa. Eichhorn: „Unterirdisch nicht möglich, da bei Herstellung des Tunnels zu viel Vibration entsteht.“ Beim momentanen Abriss des alten Fabrikgeländes entstehen durch die gewaltigen Pressluftbagger schon seit Wochen viel größere Vibrationen. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Schreiben vom 08.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 127 Schreiben vom 01.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 geschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ist. 128 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 129 Schreiben vom 05.05.2015: Ich habe folgende Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende Änderung der Flächennutzungspläne: Vor 4 Jahren entschied ich mich nach Kirchberg zu ziehen, die Werksruinen der Firma Eichhorn ignorierend, dafür den Charme des weiteren Dorfes mit seinem Naturschutzgebiet um den PelliniWeiher und der Indemündung vom Wymarshof aus genießend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Der Gedanke, dass ein Hochregallager - ein Koloss, höher als der Kirchberger Berg einen Teil dieses Naturschutzgebietes belagern soll, ist für mich nicht hinnehmbar! Und dieser Bau soll auch noch mit einer mehr als 5 m hohen Industriebrücke mit dem rechts der Dorfeinfahrt liegenden Werksgelände verbunden werden! Damit ist Kirchberg nicht mehr Kirchberg! 130 Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfich- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 tungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festset- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 zung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 131 Schreiben vom 05.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ich habe folgende Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende Änderung der Flächennutzungspläne: Die Firma Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt von Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen! Es würde die Ortseinfahrt grotesk verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 m in der Höhe überragen und würde damit die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen, dominieren und das Landschaftsbild von Kirchberg verschandeln. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager mit seiner geplanten Industriebrücke über die DorfEingangsstraße wären das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Das Dorf — erschlagen mit dem Eindruck eines Industrie"parks"! Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zu- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95 % der Lagerung fertiger Waren dienen, die auf die Auslieferung an Kunden warten). sammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere Standortflächen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen! Ich bin gegen den Bau eines solchen Lagers, dem wieder einmal ein Stück Naturschutz zum Opfer fallen würde! 132 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Schreiben vom 06.05.2015: ich nehme Bezug auf den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang". Hiermit möchte ich als Kirchberger Bürger gegen folgende Punkte Einspruch erheben, gegen: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße unserer Ortseinfahrt (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. - die Höhe des derzeit oder ursprünglich (2011) geplanten Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die unmittelbare Nähe der Bebauung zum Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet „Pellini Weiher Indemündung" (Natura 2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. - das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege) Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 133 Schreiben vom 17.04.2015: aus welchen Gründen bzw. mit welchen Argumenten wurde einer Erweiterung bzw. Erhöhung der Gebäude der Spedition Fleck&Schleipen, deren Betriebsgelände sich südlich von Kirchberg in einem Abstand zum „Natura 2000 FFH-Gebiet Indemündung" befindet, in der Vergangenheit nicht zugestimmt? Der hier offengelegte Bebauungsplan der Firma Eichhorn zeigt im Vergleich zu den oben beschriebenen Planungen einen exorbitanten Anstieg der Gebäudehöhen und einen Standort direkt am „Natura 2000 FFH-Gebiet Indemündung" ! 134 Die Frage nach den Gründen und Erwägungen die zur Ablehnung der Erweiterung eines anderen Betriebes an einem anderen Standort geführt haben, ist sachfremd. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist ein konkretes Vorhaben. Der Bebauungsplan wird unter einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Schreiben vom 08.09.2014: ich bin niedergelassene Ärztin Der Rat Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. in Jülich und wohne seit über 10 Jahren mit meiner Familie zur Miete auf dem Wymarhof in Jülich-Kirchberg (Wymarstr. 49). Schon bisher habe ich mich durch die Fa. Eichhorn gestört gefühlt. Sowohl die Lärmbelästigung, die auch nach 17 Uhr nicht aufhört, die fehlende Abpflanzung des Firmengebäudes durch eine hohe Hecke und vor allem die äußerst hässlichen Bauruinen mit zerbrochenen Scheiben am Ortseingang von Kirchberg empfinde ich als unzumutbar. Nun wird ein Bauvorhaben für eine Erweiterung der Fa. Eichhorn diskutiert, dessen Ausmaße ich als der Fa. grotesk empfinde (40 Meter Höhe). Dass sogar Steuergelder verschwendet werden sollen, um Gutachten in Auftrag zu geben, die die „Verträglichkeit" eines solchen gigantischen Bauvorhabens mit dem Landschaftsbild etc. ausloten sollen, erscheint mir aberwitzig. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Industrieansiedlungen in solchen Größenordnungen in direkter Nähe zu bestehenden Wohngebieten anzudenken, erscheint mir persönlich in keiner Weise zeitgemäß. Ich wünsche mir Politiker und Verwaltungen, die eine moderne Stadtplanung im Auge haben und „wohnende Bürger" schützen, und die ein Ortsbild, wie es sich bereits jetzt in Kirchberg bietet, nicht hinnehmen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Meine Familie und ich werden —falls diese monströse Planung realisiert wird — wie schon viele meiner ärztlichen Kollegen nach Aachen abwandern. Wir haben es in gewisser Weise leicht, denn wir können als Mieter einfach umziehen. Andere Einwohner von Kirchberg müssten dagegen einen erheblichen Wertverlust ihrer Immobilien hinnehmen. Meiner Ansicht nach kann dies nicht Ziel einer „Entwicklung" von Jülich und Kirchberg sein. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Ich bitte Sie sehr, Ihren Einfluss geltend zu machen, um dieses Bauvorhaben zu verhindern, und hierfür alle möglichen verwaltungsrechtlichen Schritte zu nutzen. Ich wünsche mir eine Antwort auf dieses Schreiben, in der Sie mir Ihre Vision für ein lebenswertes Kirchberg mitteilen. 135 Schreiben Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. für die weiteren Planungen werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben: Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5 und 1a BauGB nicht ausreichend beachtet bzw. einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders vermisst, wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw. welche lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft werden können, ist aus den Planinhalten und den Begründungen nicht ersichtlich. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 andere, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1 BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten sind bei der Größe und Lage des Planvorhabens nicht zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geschehen sollen. Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild und die die Rurlandschaft prägenden Elemente als grob störende und Missbehagen erzeugende Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht kompensierbar sind. Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf ergibt. Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan andererseits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort JülichKirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung getragen. Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführ- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Kirchberg „ mag zwar auf einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18 ‚sowie eine Pufferfunktion zu dem FFHGebiet vernichtet werden. lich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Soweit der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt. Es kommt auch nicht zu einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des Pellini-Weihers und der Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden. Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der unmittelbaren Nähe zu dem Naturschutzgebiet 2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFHGebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen. Das bisherige Planverfahren hat keine Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt. Dazu hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Betracht kommen. Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und der Abstände zum FFHGebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR 2008, Alle in Betracht kommende Alternativen wurden im Rahmen des Bauleiplanverfahrens untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden Erwägungen verworfen: Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plan- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 136 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die für einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gern. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, liegt nicht vor. gebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und Anordnung der Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen Kontext eingeordnet werden. Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen. Für die weitere Planung wird angeregt Varianten zu prüfen, die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht mögliche Alternativen bekannt gemacht worden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht akuter Bedarf der Nachbesserung. Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen. Schreiben vom 30.04.2015: Folgende Punkte müssen bei der Abwägung Berücksichtigung finden: Durch die Bebauung Kirchberg Nr.14 wird weiter Fläche versiegelt, die aus unserer Sicht nicht notwendig ist. Auch eine Bebauung auf der Altflä- Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 che und somit vorbelasteten Fläche Kirchberg 12 (Planungsstand) wäre möglich. Somit wird der Aufstellungsbeschluss insgesamt angefochten. Neue Flächenversiegelung muss vermieden werden, wenn eine andere Bebauung möglich ist. Dieser Grundsatz und Gesetzeslage wird nicht entsprochen. Das Bundesumweltministerium hat folgende Passage hierzu formuliert: Bis zum Jahr 2020 will die Bundesregierung den Flächenverbrauch auf maximal 30 Hektar pro Tag verringern. Dieses sogenannte 30-ha-Ziel hat sie in ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von 2002 festgelegt. Die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt von 2007 konkretisiert diese Vorgabe: Sie formuliert Visionen und benennt Aktionsfelder für Bund, Länder und Kommunen. Die Europäische Kommission strebt gar das Flächenverbrauchsziel NettoNull an. handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Diese Punkte wurden in der bisherigen Abklärung nicht weiter berücksichtigt. Deshalb wird der Aufstellungsbeschluss angefochten und muss im politischen Raum neu diskutiert werden. Die angesprochen Punkte des Bundesumweltministeriums müssen berücksichtigt und abgewogen werden. Sollte es dennoch zu einer weiteren Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses kommen, werden auch die folgenden Punkte abgewogen: 1. Versorgungsverbindung ohne Brückenbau. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 2. Maximale Bauhöhe 24 Meter, dies entspricht der doppelten Höhe einer ortsüblichen Bauhöhe und ist somit schon eine sehr hohe Belastung des Ortsteils Kirchberg. Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben der Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. 3. Die Zufahrtsstraße muss entsprechend des aufkommenden Schwerlastverkehrs ausgelegt werden. Dies zu Lasten des Antragstellers. Hierzu soll ein Gutachten (Kosten übernimmt der Antragsteller) erstellt werden, welches auf Grund der Lagermöglichkeit und Produktionsmenge (Endausbau), das Aufkommen des zusätzlichen Lastwagenverkehrs berechnet und entsprechende Kosten und Maßnahmen für die Straßen darlegt. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. 4. Abstandsfläche zum Naturschutzgebiet mindestens 300 Meter. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 5. Abstandsfläche zum FFH Gebiet mindestens 300 Meter. Hier muss eine FFHVerträglichkeitsprüfung erfolgen. 6. Lärmgutachten muss erstellt werden und dies auf der Grundlage der Endausbaustufe. 7. Umweltverträglichkeitsprüfung muss erstellt werden. Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren begleitenden Vegetationsbeständen, die auch die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in Entfernungen von mindestens 310 m zum Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 8. Baumaßnahme muss sich in die Natur einfügen, hierzu zählen gestaffelte Bauweise, Bepflanzungen, Maßnahmen am Baukörper (Farbe, Materialien, etc.) Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. 9. Querungshilfen gerade im Bereich des Ortseinganges, insbesondere der Fahrradweg, müssen gesondert gesichert werden. Dies zu Lasten des Antragstellers. Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. 10. Die Flächenversiegelung wird auf ein Minimum beschränkt. Als Beispiel, werden die Zuwegungen auf dem eigenen Gelände nicht versiegelt. Die Flächenversiegelung ist auf ein Minimum beschränkt. Durch die Versiegelung bislang unversiegelter Acker- und Ruderalflächen im Bereich des festgesetzten Gewerbegebietes kommt es gleichwohl zum dauerhaften Verlust von Freifläche und zur Beanspruchung von Boden in einer Größe von knapp 2,4 ha. Positiv ist allerdings die umfassende Eingrünung von über 1 ha zu bewerten, die deutlich höherwertiger ist als die bisherige Ackerfläche und auf Dauer auch höherwertiger als die Ruderalfluren. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden für die Bodenversiegelung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. 11. Sollte eine Ausweitung der Produktion sowie der Lieferverkehr an Samstagen bzw. Sonntagen und in der Nacht stattfinden, ist hier ein gesonderter Lärmschutz zu berücksichtigen. Es darf keine höhere Lärmbelästigung durch die Produktion und den Lieferverkehr stattfinden In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 12. Der vorgelegte Aufstellungsbeschluss bezieht im Anhang auch die Landstraße mit in die Planungen ein. Diese wird nicht mit aufgenommen, da für diese keine Überplanung notwendig ist. Das Plangebiet umfasst wegen der geplanten Transportwegbeziehung auch die Straßenfläche der Wymarstraße (L241). 13. Die Fauna, insbesondere die Fledermaus, muss beim Bau des Hochregallagers und beim späteren Pro- Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenrege- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 duktionsbetrieb besonders geschützt werden. 137 lung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Schreiben vom 28.04.2015: Hiermit möchte ich mich gegen die Ausbaupläne der Firma Eichhorn zur Wehr setzen. Ich fühle mich jetzt schon durch den Lärm der Firma Eichhorn belästigt und befürchte, dass der Lärm weiter steigen wird. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Jetzt schon ist die kleine Straße nach Kirchberg am Ortseingang durch den Schwerlastverkehr belastet. Wie der Verkehr mit noch zunehmendem Schwerlastverkehr ohne weitere Störung verlaufen soll, ist mich unklar. Ich bitte hier um eine genaue Prüfung auch zum Thema Lärmschutz für die Anwohner. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Wer trägt die Kosten, falls ein Umbau der Straße erforderlich wird? Die Kosten werden ausschließlich von der Firma Eichhorn als Verursacher etwaiger Umbaumaßnahmen getragen. Die verkehrstechnische Erschließung wird in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Ich möchte, dass ausschließ- Während sich bei einer Baumaßnahme nach § Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 138 lich einer Bebauung in ortsüblicher Höhe stattgegeben wird. 34 BauGB der Bau sich in seine Umgebung einfügen muss, können bei einem Bebauungsplan andere als in der Umgebung vorkommende städtebaulich vertretbare Festsetzungen getroffen werden. Eine Brücke über die Straße ist für mich persönlich absolut untragbar. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Schreiben vom 07.05.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die … lehnen die geplante FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen Eingriffen in den Freiraum führt. Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2 Ruraue, des FFH Gebietes Pelliniweiher sowie des LEP. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Daten vorn LANUV zu „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile". LR-II-016 LR-II-013 LR-II-012 LR-II-001 VB-K-5003-003 NR-554 GB 5104-102 GB 5104-108 GB 5104-109 GB 5104-110 1.2.4 Verkehr Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so dass wir uns hierzu nicht äu- Eine Auseinandersetzung mit den planerischen Vorgaben aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes erfolgt in den entsprechenden Fach-gutachten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ßern können. 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grunds-ätze der Raumordnung Da hier auf den GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, möchten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle und überarbeite Version vom Juni 2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein. Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des/LEPEntwurfs · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme, · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur · Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungsund weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt Die Stadt Jülich wird diese Belange im Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der Abwägung berücksichtigen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 sind bei der Planung zu beachten. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche Mängel (Fehler), z. B. wird der Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz gemäß LP 2. Hier gelten die entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan (LSG 2.3-18 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind. Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18 dient zum einen als Puffer zum FFH Gebiet und als verbindender Korridor zum LSG 2.3-17. Das Gesetz schreibt aus gutem Grund Regelabstände von 300 m zwischen FFH-Gebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch sinnvoll, solche Pufferflächen an FFH-Gebiete angrenzen zu lassen, damit die Lebensraumzerschneidung nicht so groß wird, d.h. notwendige ,Verbindungskorridore in die Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert werden. Man geht davon aus, dass durchschnittliche Belastungen durch Abwässer, Streumittel, Beleuchtung etc. in diesem Abstand nicht mehr auf ein FFH-Gebiet einwirken, Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die Voraussetzung für eine richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation. Eventuelle Mängel des Flächennutzungsplans sind im Rahmen des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortsein-gang Kirchberg“ zu adressieren und werden dort behandelt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Es ist zu begrüßen, dass für eine verbrauchte Grünfläche durch Grünland an anderer Stelle zurückgewonnen werden soll. Der Flächentausch muss für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist nur sinnvoll, wenn er langfristig wirksam bleibt. Ein beliebiges Umwidmen von Flächen je nach Bedarf (vgl. Vorentwurf zur Umwandlung) ist für ein Natursystem nicht zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist heute deutlich vom Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht nachvollziehbar. Zur Bauleitplanung können wir uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen Gebäudestandorte und -größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems etc., nur in sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen lediglich einen Abstand von 5 m (!) zum FFHGebiet besitzt, nicht akzeptabel ist. Die vorgesehenen Anpflanzung von 8000m² nach Unterlagen auf den Restflächen um das Baufenster halten wir zum Radweg nicht für sinnvoll. Das Überragen auf den Radweg ist vorprogrammiert. Gleiches gilt für die Seite zum Pelliniweiher hin. 138 a Schreiben vom 20.05.2015: Mit Schreiben vom 07.05.2015 haben wir ja bereits in unserer Stellungnahme auf die Mängel (Fehler) hingewiesen. Es ist uns in keinster Weise verständlich, wie bei einer Berechnung der Flächenangabe des Änderungsbereiches 2 2 von 1700m auf 17000m es Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 17.000 m² geheilt (https://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_i Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 zu solch fehlerhaften Angaben kommen kann. tems/item_5831/umwandlung_gewerbeflchekir chberg.pdf). Die … lehnen die geplante FNP Änderung und den Bebauungsplan Nr. 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen Eingriffen in den Freiraum führt. Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2 Ruraue, des FFH Gebietes Pellini-Weiher sowie des LEP. LR-I1-016 LR-II-013 LR-I1-012 LR-I1-001 VB-K-5003-003 NR-554 GB 5104-102 GB 5104-108 GB 5104-109 GB 5104-110 Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. 1.2.4 Verkehr Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Daten vom LANUV zu „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile", Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so dass wir uns hierzu nicht äußern können. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Planung verweist auf den GEP aus dem Jahre 2003, obwohl es eine aktuelle und überarbeitete Version vom Juni 2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein. Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme, · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr, 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt sind bei der Planung zu beachten. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche Mängel(Fehler), z. B. wird der Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen ”ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz gemäß LP 2. Hier gelten die entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan (LSG 2.3-18 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind. Eventuelle Mängel des Flächennutzungsplans sind im Rahmen des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ zu adressieren und werden dort behandelt. Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18 dient zum einen als Puffer zum FFH Gebiet und zum anderen als verbindender Korridor zum LSG 2.3-17. Das Gesetz schreibt aus gutem Grund Regelabstände von 300 m zwischen FFHGebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch sinnvoll, solche Pufferflächen Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 an FFH-Gebiete angrenzen zu lassen, damit die Lebensraumzerschneidung nicht so groß wird, d.h. notwendige Verbindungskorridore in die Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert werden. Man geht davon aus, dass durchschnittliche Belastungen durch Abwässer, Streumittel, Beleuchtung etc. in diesem Abstand nicht mehr auf ein FFH-Gebiet einwirken. Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die Voraussetzung für eine richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation. Es ist zu begrüßen, dass für eine verbrauchte Grünfläche durch Grünland an anderer Stelle zurückgewonnen werden soll. Der Flächentausch muss für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist nur sinnvoll, wenn er langfristig wirksam bleibt. Ein beliebiges Umwidmen von Flächen je nach Bedarf (vgl. Vorentwurf zur Umwandlung) ist für ein Natursystem nicht zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist heute deutlich vom Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht nachvollziehbar. Zur Bauleitplanung können wir uns, wegen der wenig konkre- (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen erhoben worden und wird befolgt. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 ten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen Gebäudestandorte und größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems etc., nur in sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen lediglich einen Abstand von 5 m (1) zum FFH-Gebiet besitzt, nicht akzeptabel ist. Die vorgesehene Anpflanzung 2 von 8000m nach Unterlagen auf den Restflächen um das Baufenster halten wir zum Radweg nicht für sinnvoll. Das Überragen auf den Radweg ist vorprogrammiert. Gleiches gilt für die Seite zum Pelliniweiher hin. FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.