Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Inhalt der Datei
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Anlage A
Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Vorentwurf des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang "
vorgebrachten Anregungen
Nr.
Anregung
1
Schreiben vom 13.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter den Unterpunkten 1.2.1 und 1.2.3 der
Pellini-Weiher als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Dies ist zwar korrekt, jedoch
ist dieses Gebiet Teil des Natura 2000 FFH-Gebiets DE5104-301 „Indemündung".
Ersichtlich ist dies auf der hier
abgebildeten und diesem
Schreiben als Anlage beigefügten topografischen Karte
Landesvermessung NRW.
Daraus ergibt sich im Hinblick
auf die Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) eine ganz
andere Betrachtungsweise.
Dort ist unter anderem unter
Unterpunkt 4.2.2 „Abstände in
der Bauleitplanung" folgendes
begründet:
Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen im Sinne des §
1 Abs. 1 BauNVO/§ 5 Abs. 2
BauGB und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2
BauNVO/§ 9 Abs. 1 BauGB
kann bei Einhaltung eines
Mindestabstands von 300 m
zu den Gebieten in der Regel
nicht ausgegangen werden.
Dies bedeutet aber auch, dass
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
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zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
von einer erheblichen Beeinträchtigung in einem Abstand
≤300m ausgegangen werden
muss. Daher greift hier § 33
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
Danach sind alle Veränderungen und Störungen, die zu
einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000Gebietes in seinen für die
Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können,
unzulässig. (Allgemeines Verschlechterungsverbot)
Da der Peilini-Weiher, wie
schon erwähnt, zum Natura
2000 FFH-Gebiet „Indemündung" gehört, verringern sich
die Abstände zwischen
Schutzgebiet und dem angestrebten Bauvorhaben erheblich.
2
Schreiben vom 16.04.2015:
ich bin gegen die geplante
Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg
erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen
von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der
Regel alle Industriebebauung
in der heutigen Zeit auf einer
ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt wird:
in der Stadtratssitzung vom
19.02.2015 wurde im Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass die
Fa. Eichhorn eine schon über
100jährige Tradition vor Ort
hätte, und man müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich,
dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der
heutigen Zeit werden Betriebe
in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten
werden müssen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines 35m
hohen Gebäudekörpers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in
das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch
verschiedene Umstände und Maßnahmen
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens
auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50
Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu
überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für
Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die
GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe
von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke
des Bebauungsplanbereiches festgesetzt.
Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet
sich in einem größtmöglichen Abstand zu der
übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg,
wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert
wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des
Baukörpers in die gewachsene Landschaft
führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell
überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den
bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen
östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso
gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die
gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
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einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG
an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Ich befürchte, dass generell
der LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg - Jülich
erheblich beschädigen wird.
Durch die ansässige Spedition
und das Kies- & Betonwerk ist
jetzt schon erkennbar, dass
die Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKW-Verkehr
wird zu noch mehr Schäden
führen.
Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des
Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land
dafür zuständig, Straßenschäden zu beheben.
Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass
das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie,
Bevölkerung und Umwelt in
Einklang bringt, und somit
eine neue Bebauung auf der
Freifläche nicht zulässt. Es
würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die
Attraktivität des Ortes Kirch-
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb
dieses Rahmens in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung
des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz
Anlage A
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3
berg vermindern.
des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Belange der
Wirtschaft und das Interesse der Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,
welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die
erstgenannten Belange überwiegen.
Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich,
eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher
Richtung auf der jetzigen
Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die noch zu
erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch
erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des
Geländes wäre es möglich,
eine Bebauung zu schaffen,
die nicht so riesig erscheint.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs steht nicht im Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht entsprechen.
Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten
Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine
Waldfläche am nahen Naturund Landschaftsschutzgebiet
war.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die in
Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet
ausgewiesen werden anstelle
als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach
einer Umwandlung in Grünland wird diese Vergrößerung
Kirchbergs schwieriger.
Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich.
Schreiben vom 16.04.2015:
ich möchte nicht täglich den
Eindruck haben, in einen Industriepark zu fahren anstatt
nach Hause. Ich bin gegen
eine Industriebrücke über
unserer Ortseinfahrt. Es wurden ja bereits Vorschläge
gemacht, wie eine andere
Lösung erfolgen könnte, z.B.
unterirdisch oder durch die
Bebauung des Altgeländes
oder irgendeines anderen
Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen
Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt,
hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in
seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der
mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
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Geländes {z.B. westlich des
Kastanienbusches).
4
Schreiben vom 16.04.2015:
aus der Begründung zum
Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" geht hervor, dass
durch den Bau des Logistikzentrums der LKW Verkehr an
der Ortseinfahrt erheblich
zunehmen wird. Da die derzeitigen Straßenverhältnisse das
nicht zulassen, werden andere
Verkehrsteilnehmer erheblich
gefährdet, insbesondere Fußgänger und Radfahrer. Die
zukünftige LKW-Einfahrt wird
den Fahrrad- und Fußweg
nach Kirchberg kreuzen. Außerdem kreuzt der Fuß- und
Radweg Jülich-Aldenhoven
die L241, auf der das Verkehrsaufkommen ebenfalls
stark zunehmen wird.
Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte
wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zu- und Ausfahrtbereiche vorge-sehen.
Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße
auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur
linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der
'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten
an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw.
werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt
überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und
Geh- und Radweg angepasst.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist
ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der
Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb soll zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt
werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße
geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser
Fahrstreifen-verbreiterung zu verlagern und
mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes
wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts
führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im
Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg
durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich
der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße
am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs
freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder
wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird
die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt.
Es wird sichergestellt, dass innerhalb der
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die
Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die
Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht.
5
Schreiben vom 16.04.2015:
da wir sehr viel mit der Familie
(mit kleinen Kindern) mit dem
Fahrrad unterwegs sind, sehe
ich die Sicherheit an zwei
Punkten als stark gefährdet
an. Der erste Punkt ist der
LKW Vorplatz vor dem geplanten Logistikzentrum durch
rangierende LKWs und der
zweite Gefahrenpunkt liegt an
der Einmündung des Radweges Jülich-Aldenhoven, wo
der zunehmende LKWVerkehr bei Querung der L241
die Fußgänger- und Radfahrer
noch mehr als bisher gefährden wird.
Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte
wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zu- und Ausfahrtbereiche vorgesehen.
Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße
auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur
linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der
'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten
an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw.
werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt
überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und
Geh- und Radweg angepasst.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist
ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der
Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt
werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße
geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser
Fahrstreifen-verbreiterung zu verlagern und
mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes
wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts
führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im
Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg
durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich
der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße
am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs
freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird
die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt.
Es wird sichergestellt, dass innerhalb der
Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die
Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die
Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht.
Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt
im Kreuzungsbereich der alten Bahntrasse
(Radweg) mit der L 241 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenzen. Seitens des
Kreises Düren wird dieser Kreuzungspunkt
künftig mit dem Bahntrassenradweg AachenJülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung dieses Konflikt-punktes sind
Bestandteil dieser Maßnahme.
6
Schreiben vom 16.04.2015:
die Ver- und Entsorgung der
Oberflächenwasser der versiegelten Flächen beinhaltet
auch die Park- und Stellplätze
von LKW und PKW. Aus meiner Sicht ist es unvermeidlich,
dass aus diesem Bereich
Ölrückstände und ähnliches
ins Oberflächenwasser gelangen. Dieses soll über das
Lohner Fließ in die Rur abgeleitet werden. Das Lohner
Fließ mündet nach Passage
eines 140 m breiten Grünbereichs in die Rur. Dieser
Grünbereich von 140 m ist
FFH-Gebiet. Wie wird sichergestellt, dass das FFH-Gebiet
dort nicht mit Öl und ähnlichem kontaminiert wird?
7
Der Gutachter Fehr setzt sich im Umweltbericht mit dem Umgang des auf dem Plangebiet
anfallenden Schmutz- und Regenwassers auseinander. Er kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der
Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da
Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme
nicht betroffen sind.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
wie hoch ist die Feinstaubbelastung zur Zeit in Kirchberg
aufgrund des Tagebaus Inden
und des Straßenverkehrs, und
wie entwickelt sich diese in
Zukunft bei erhöhtem Transportaufkommen durch eine
Betriebs- und Produktionserweiterung der Wellpappenfabrik Eichhorn?
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Ich befürchte, dass die
Grenzwerte für Feinstaub
bereits jetzt überschritten
werden, und dass durch den
zusätzlich zu erwartenden
Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur
Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die
nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in
Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für
PM 10 (40 µg/m3) und PM 2,5 (25 µg/m3)
Schreiben vom 16.04.2015:
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Schwerlastverkehr die
Feinstaubbelastung das gesetzlich zulässige Maß in
Kirchberg bei weitem überschreiten wird.
8
wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon
ist nach dem Umweltbericht für Jülich auch
auszugehen.
Schreiben vom 17.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter 2.1.1 die
Behauptung aufgestellt, dass
der Bau und die Bauhöhe des
zur Verlagerung und zur
räumlichen Konzentration der
bisher über das Stadtgebiet
der Stadt Jülich verteilten
insgesamt drei Lagerflächen
an den Produktionsstandort
vorgesehenen Hochregallagers insbesondere dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden
dienen soll.
Diese Aussage steht in keinem Kontext, dafür aber im
krassen Widerspruch zu den
Zielen des Landesentwicklungsplans und des BauGB.
Oder sollen die Flächen der
oben erwähnten drei Lagerstandorte als Ausgleich entsiegelt und aufgeforstet werden?
Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan
gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom
11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das
Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz
B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu
verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der
Raumordnung ausgestalteten Plansatz
B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch
genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der
Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind nicht als real
mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die
Betriebserweiterung basiert gerade auf der
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine
Freirauminanspruchnahme bei bestehendem
Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder
dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die
Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren
zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“.
Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat
die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung
Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit
noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss
abgeschlossen sein.
Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch
nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit
in des Aufstellung befindlichen neuen LEP
NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen
Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die
Grundsätze der Raumordnung sind bei der
Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass
Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der
Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden
soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen
(siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich
zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt
gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen
zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine
des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z.
noch nicht bekannt.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
9
Schreiben vom 20.04.2015:
die festgelegte Position der
Abgrenzung von Bereichen
unterschiedlicher Gebäudehöhen für den Bereich GH
118,50 m ü.NN ist auf der
Planzeichnung zum Vorentwurf Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14, „Ortseingang"
vom März 2015 nicht vollständig bemaßt. Weder ist der
Abstand zur Wymarstrasse
noch die Länge dieses Bereiches, in dem das Hochregallager errichtet werden soll
sowie der Abstand zum FFHGebiet, erkennbar. Somit ist
eine Bewertung für die Öffentlichkeit nicht möglich.
10
Die Längenausdehnung des Bereiches GH
118,50 ü.NN. ist mit der Bestimmung des Abstandes der Baugrenzen in WestOstausrichtung von 170,00 m abzüglich des
Bereichmaßes GH 96,50 m ü.NN. von 65,00 m
entsprechend 105,00 m definiert.
Da der Verlauf der Wymarstraße stark mäandriert und ein Abstand zur westlichen Baugrenze
so nicht definierbar ist wurde der maßliche
Bezug auf dem abknickenden Verlauf der
Straße יAm Weiher יbestimmt.
Hiermit ist eine Übertragung in die Örtlichkeit
sicher gegeben.
Schreiben vom 20.04.2015:
in dem Schreiben Begründung
zum Vorentwurf „Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird auf den Neubau
der Produktion der Fa. Eichhorn hingewiesen.
Da die derzeitige Lärmbelästigung der Produktion schon
erheblich ist, würde es mich
interessieren wie Sie die derzeitige und zukünftige zusätzliche Lärmbelastung durch
den Neubau und Produktion
sowie dem zusätzlich anfallenden LKW Verkehr regeln
wollen. Eine weitere Lärmbelästigung empfinde ich als
unerträglich und nicht hinnehmbar.
11
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 21.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
wer ermittelt den nicht zu unterschätzenden Wertverlust
der Immobilien im Ortsteil
Kirchberg durch die geplante
gigantische Industrieerweiterung am Ortseingang und wie
stellt sich die Stadtverwaltung
dieser Thematik?
Signifikant und nachhaltig
fallende Immobilienwerte
durch sich ändernde Umstände, die den Wohnwert beeinträchtigen, z. B. durch ein
dann hier zerstörtes Orts- und
Landschaftsbild und einen mit
der Erweiterung einhergehenden erhöhten Schwerlastverkehr mit allen damit verbundenen Nachteilen wie Anstieg
von Lärm- und Feinstaubemissionen, verstopfte Zufahrtsstraße, Straßenschäden,
usw. sind in meinen Augen
nachzuweisen und entsprechend auszugleichen. So ist z.
B. in im Internet recherchierbaren Studien am Beispiel von
Windparks mit einem Wertverlust betroffener Immobilien
von 20% bis 40% zu rechnen.
Weiterhin ist bei einer Verlängerung von Darlehenskrediten
die Frage, ob dieser Wertverlust mit zur Bewertung durch
den Kreditgeber herangezogen wird und es dann zu höheren Darlehenszinsen oder
sogar zu einer Kreditkündigung kommen kann.
Ein Ausgleich wird dem Besitzer des Grundstücks südlich
von Kirchberg, welches von
Industriegebiet in Grünfläche
umgewandelt und somit abgewertet wird, sicherlich ja
ebenfalls gewährt. Im Gegenzug steigt der Wert der im
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang" beschriebene Fläche der Firma Eichhorn
durch die Umwandlung von
Ackerland in Industriegebiet
enorm.
Wenn man von allen Immobilien in Kirchberg (bei 1.600
Einwohnern und im Durchschnitt vier Personen pro
Haushalt — 400 Wohnhäuser)
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
der Bauleitplanung auf die Grundstückswerte
nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich
mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans
auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus.
Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für
die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von
vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer
Bauleitplanung nicht berücksichtigen können
und müssen (BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ausgeht, und selbst wenn man
hier nur einen geringeren
Wertverlust als oben beschrieben zugrunde legt,
kommt man auf einen gigantischen Betrag. Dies nicht gutachterlich zu ermitteln, zu
berücksichtigen und in irgendeiner Form auszugleichen
käme einer Zwangsenteignung gleich.
12
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Schreiben vom 21.04.2015:
wer ermittelt den nicht zu unterschätzenden Wertverlust
der Immobilien im Ortsteil
Kirchberg durch die geplante
gigantische Industrieerweiterung am Ortseingang und wie
stellt sich die Stadtverwaltung
dieser Thematik?
Signifikant und nachhaltig
fallende Immobilienwerte
durch sich ändernde Umstände, die den Wohnwert beeinträchtigen, z. B. durch ein
dann hier zerstörtes Orts- und
Landschaftsbild und einen mit
der Erweiterung einhergehenden erhöhten Schwerlastverkehr mit allen damit verbundenen Nachteilen wie Anstieg
von Lärm- und Feinstaubemissionen, verstopfte Zufahrtsstraße, Straßenschäden,
usw. sind in meinen Augen
nachzuweisen und entsprechend auszugleichen. So ist z.
B. in im Internet recherchierbaren Studien am Beispiel von
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
der Bauleitplanung auf die Grundstückswerte
nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich
mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans
auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus.
Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für
die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von
vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer
Bauleitplanung nicht berücksichtigen können
und müssen (BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Windparks mit einem Wertverlust betroffener Immobilien
von 20% bis 40% zu rechnen.
Weiterhin ist bei einer Verlängerung von Darlehenskrediten
die Frage, ob dieser Wertverlust mit zur Bewertung durch
den Kreditgeber herangezogen wird und es dann zu höheren Darlehenszinsen oder
sogar zu einer Kreditkündigung kommen kann.
Ein Ausgleich wird dem Besitzer des Grundstücks südlich
von Kirchberg, welches von
Industriegebiet in Grünfläche
umgewandelt und somit abgewertet wird, sicherlich ja
ebenfalls gewährt. Im Gegenzug steigt der Wert der im
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang" beschriebene Fläche der Firma Eichhorn
durch die Umwandlung von
Ackerland in Industriegebiet
enorm.
Wenn man von allen Immobilien in Kirchberg (bei 1.600
Einwohnern und im Durchschnitt vier Personen pro
Haushalt = 400 Wohnhäuser)
ausgeht, und selbst wenn man
hier nur einen geringeren
Wertverlust als oben beschrieben zugrunde legt,
kommt man auf einen gigantischen Betrag. Dies nicht gutachterlich zu ermitteln, zu
berücksichtigen und in irgendeiner Form auszugleichen
käme einer Zwangsenteignung gleich.
13
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Schreiben vom 21.04.2015:
in Ihrem Abschnitt 1.2.4 „Verkehr" beschreiben Sie, dass
die Fa. Eichhorn KG mit ihren
LKW's ausschließlich über die
L241 aus nördlicher Richtung
durch den Schwerlastverkehr
angefahren und auch wieder
verlassen wird.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht für den Prognosezeitraum bis
2030 zutreffend davon aus, dass die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Ist in Ihren oder in den Planungen von „Landesbetrieb
Straßen" (Straßen NRW) eine
zukünftige Anbindung der L
241 in südlicher Richtung an
die A4 z.B. Anschlussstelle
Weisweiler geplant ?
Wenn ja: verliert dann Ihre
oben aufgeführte Aussage an
Gültigkeit?
14
Schreiben vom 21.04.2015:
in Ihrem Abschnitt 1.2.4 „Verkehr" beschreiben Sie, dass
die Auswirkungen auf das
derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen auf der L
241 aufgrund des Neubaus
mit einem Fachgutachten
ermittelt werden soll.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Dabei handelt es
sich um ein unabhängiges und anerkanntes
Planungsbüro.
Gibt es LKW-Vergleichszahlen
über bestehende Logistikzentren gleicher Größe und Verwendung, die als Vergleichswerte herangezogen werden
können?
Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer
Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund
der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie
die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand
von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Mit wie viel Verkehr ist dann
tatsächlich zu rechnen?
Wer erstellt und beauftragt
diese Gutachten?
Sind das unabhängige und
staatlich anerkannte Institute
die diese Gutachten erstellen?
15
Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in
nördlicher Richtung abfließen werden, sodass
mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden sind.
Im Straßenbedarfsplan NRW ist eine Anbindung der L 241 in südlicher Richtung an die
BAB 4 nicht vorgesehen. Der Bau einer Verbindungsstraße in Richtung BAB 4 ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 22.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter 1.3.3 eine
vom Orteingang erst im Abstand „nahezu 600 Metern"
beginnenden „Wohnbaufläche" beschrieben.
Dies ist erstens irreführend,
da nicht der Abstand der
Wohnbebauung zum Ortseingang, sondern der Abstand
der Wohnbebauung zur geplanten Betriebserweiterung
der Firma Eichhorn als Bewer-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Es befindet sich vereinzelte Wohnbebauung
(zwei Wohngebäude) in geringerem Abstand
zum Planbereich. Die Siedlungsgrenze liegt in
ca. 600 m Entfernung zum Ortseingang. Die
Belange der vereinzelten Wohnbebauung werden berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für
die Faktoren Lärm und Luft. In der Gutachterli-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
tungsgrundlage für die Öffentlichkeit in Betracht gezogen
werden muss. Diese unter
1.3.3 erwähnten 600 Meter
sind zweitens falsch, da eine
Wohnbebauung bereits „Am
Weiher" in einem Abstand von
<100 Meter vom geplanten
Hochregallager und somit ca.
250 Meter vom Ortseingang
entfernt beginnt. Weitere
Wohnbebauungen in unmittelbarer Nähe des Logistikzentrums beginnen im Abstand
von ca. 150 Meter (Wymarstrasse 15) und somit in einem Abstand von ca. 300
Meter vom Ortseingang.
16
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Hochregallagers auf der
Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich als direkt
betroffener Anwohner dieser
Straße eine starke Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch die unmittelbare Nähe zum Bauvorhaben in der vorgesehenen Weise sehe.
17
chen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON
und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut
Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft
gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten
kommen zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern
wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft
gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten
kommen zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern
wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Hochregallagers auf der
Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich gegen
die Versiegelung von Ackerflächen bin. Deshalb sollte die
Bebauung der jetzigen Industriebrache Vorrang haben, da
dies der Innenentwicklung
dient und einen schonenden
Umgang mit der Ressource
Boden lt Baugesetz und Landesentwicklungsplan.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan
gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom
11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das
Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz
B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu
verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der
Raumordnung ausgestalteten Plansatz
B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch
genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der
Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind nicht als real
mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die
Betriebserweiterung basiert gerade auf der
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine
Freirauminanspruchnahme bei bestehendem
Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke
in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder
dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die
Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren
zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“.
Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat
die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung
Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit
noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss
abgeschlossen sein.
Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch
nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit
in des Aufstellung befindlichen neuen LEP
NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen
Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
(§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die
Grundsätze der Raumordnung sind bei der
Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass
Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der
Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden
soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen
(siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich
zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt
gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen
zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine
des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z.
noch nicht bekannt.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
18
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Hochregallagers mit
Industriebrücke auf der Ackerfläche „Wymarstraße-Am
Weiher" mit einer geplanten
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öf-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Höhe von 35 m, einer Breite
von 45 m und einer Länge von
100 m, weil dadurch ein Präzedenzfall geschaffen würde,
der Nachahmer in anderen
Ortsteilen wie Koslar oder der
Stadt Jülich selbst haben
könnte.
19
fentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Verwaltung
an.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Hochregallagers mit
Industriebrücke auf der Ackerfläche „Wymarstraße-Am
Weiher", weil dadurch der
Grundbesitz bzw. das Eigentum der Kirchberger Bürger an
Wert und Wohnqualität verliert. Das hätte eine Verminderung der Einwohnerzahl Jülichs zur Folge, wodurch die
Einnahmen und die Kaufkraft
sinken. Außerdem scheinen
die positiven Effekte aus der
industriellen Entwicklung von
den Entscheidungsträgern
überbewertet zu werden.
Daraus ergibt sich für mich die
Notwendigkeit und die Forderung nach einem sozioökonomischen Gutachten
über die Folgen für die Stadt
Jülich und deren Ortschaften.
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft
gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten
kommen zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern
wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das
Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf
die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In
seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016
kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in
das Landschaftsbild, der sich insbesondere
aus dem Bau des Hochregallagers ergeben
wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen
Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Auch die ökonomischen Interessen der Stadt
Jülich finden in der Begründung zum Bebauungsplan Berücksichtigung. In der Begründung
wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung
voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze
geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort
gestärkt wird.
20
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Logistikzentrums mit
einer Industriebrücke auf der
Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil hier offensichtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird.
Einer in Kirchberg ansässige
Spedition wurde eine Erhöhung der Lagerhalle nach
einem Brand um 3 m untersagt mit dem Hinweis auf die
Nähe zum FFH-Gebiet. Die
Planung der Firma Eichhorn
ist mit einer fast dreifachen
Höhe viel näher am FFHGebiet dran und soll rechtens
sein? Hier sollte nicht mit
zweierlei Maß gemessen wer-
Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes und der Hinweis auf die Ablehnung eines
anderen Vorhabens eines anderen Betriebes
an einem anderen Standort sind sachfremd.
Anlass und Gegenstand des vorliegenden
Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete
Planung, hier eine Standorterweiterung. Der
Bebauungsplan wird unter Anwendung einer
gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7
BauGB aufgestellt werden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
den!
21
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Logistikzentrums mit
einer Industriebrücke auf der
Ackerfläche „Wymarstraße Am Weiher", weil ich als Anwohnerin der Anliegerstraße
„Am Weiher" durch die Zunahme des LKW-Verkehrs
eine erhebliche Mehrbelastung für meine Familie und die
Bewohner von Kirchberg befürchte.
22
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 22.04.2015:
ich bin gegen die Errichtung
eines Logistikzentrums mit
einer Industriebrücke auf der
Ackerfläche „WymarstraßeAm Weiher", weil ich als Anwohnerin der Anliegerstraße
„Am Weiher" durch einen
solch gigantischen Bau direkt
vor meiner Haustür, der nicht
mit Bäumen „bedeckt" werden
kann, eine starke Beeinträchtigung in optischer und akustischer Hinsicht befürchte.
Deshalb fordere ich die Erstellung eines Gutachtens über
die Auswirkungen auf die dörfliche Entwicklung in Kirchberg
abhängig von diversen Bauvarianten der Firma Eichhorn.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft
gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten
kommen zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern
wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestands-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das
Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf
die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In
seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016
kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in
das Landschaftsbild, der sich insbesondere
aus dem Bau des Hochregallagers ergeben
wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen
Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Auch die ökonomischen Interessen der Stadt
Jülich finden in der Begründung zum Bebauungsplan Berücksichtigung. In der Begründung
wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung
voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze
geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort
gestärkt wird.
23
Schreiben vom 23.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der
zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der
L241. angestrebt. Im Bebauungsplan Kastanienbusch Nr.
12 wurde die geplante Bebauung des Geländes der ehemaligen Papierfabrik beschrieben. Dieser Bebauungsplan
wurde mit der Begründung
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungs-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
verworfen, dass die erforderliche Betriebsfläche in diesem
Plangebiet nicht alleine untergebracht werden konnte. Diese Fläche soll nun lediglich mit
einem Papierrollenlager bebaut werden. Eine geplante
Nutzung der restlichen versiegelten riesigen Altfläche ist
konkret und in absehbarer Zeit
nicht ersichtlich. Dies verstößt
gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW
(LEP). Der LEP hat als landesplanerische Aufgabe die
Sicherung unverbauten und
unversiegelten Raumes als
Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der
natürlichen Lebensgrundlage.
Die Mobilisierung der noch
vorhandenen Baulandreserven zur Eindämmung des
Freiraumverbrauchs wird hier
ebenso gefordert wie die Verbesserung der Funktion der
Agrargebiete und deren Lebensraum. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der
Erhaltung der Land- und
Forstwirtschaft dienen.
Bei der Inanspruchnahme von
dargestellten Gewerbe- und
Industrieansiedlungen durch
die kommunale Bauleitplanung soll vorrangig folgenden
Kriterien Rechnung getragen
werden:
plans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan
gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom
11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das
Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz
B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu
verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der
Raumordnung ausgestalteten Plansatz
B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch
genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der
Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind nicht als real
mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die
Betriebserweiterung basiert gerade auf der
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine
Freirauminanspruchnahme bei bestehendem
Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke
in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder
dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die
Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren
zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“.
Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat
die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung
Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit
noch an, , wird aber bis zum Satzungsbe-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schluss abgeschlossen sein.
-
-
Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender
und ungenutzter
Grundstücke, haben
Vorrang vor Inanspruchnahme im Außenbereich.
Die Möglichkeit der
Arrondierung vorhandener Gewerbe- und
Industriestandorte soll
genutzt werden, bevor
andere Flächen in Anspruch genommen
werden.
Ein Nachweis, dass diese alte,
bereits versiegelte Betriebsfläche für die geplante Erweiterung der Firma Eichhorn
nicht ausreichend ist, wurde
nicht erbracht.
Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch
nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit
in des Aufstellung befindlichen neuen LEP
NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen
Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die
Grundsätze der Raumordnung sind bei der
Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass
Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der
Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden
soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen
(siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich
zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt
gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen
zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine
des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z.
noch nicht bekannt.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
24
Schreiben vom 23.04.2015:
wie sind die Auswirkungen der
Baustruktur eines so großen
Gebäudes (Hochregallager 35
Meter Höhe und 100 Meter
Länge), welches in SüdwestNordost-Ausrichtung realisiert
werden soll, auf die Strömungsverhältnisse des aus
überwiegend westlicher Richtung kommenden Luftbewegungen (normale Wetterlage,
Sturm, Orkan) auf die Umgebung im allgemeinen und auf
das Natura 2000 FFH-Gebiet
Indemündung und die Wohnbebauung im Verlauf der
Windrichtung „Am Weiher" im
speziellen?
Hier muss durch die Kanalwirkung mit partiell erheblichen
Erhöhungen der Luftströmungen und Verwirbelungen und
somit mit einem Anstieg der
negativen Auswirkungen auf
die Umwelt ausgegangen
werden.
25
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 23.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" werden unter 1.1.2 die
Möglichkeiten der Querung
der L241 oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer
Transportbrücke oder eine
unterirdische Querung mit
Hilfe eines Tunnelbauwerks in
Betracht gezogen.
Für eine objektive Bewertung
des Bebauungsplans durch
die Öffentlichkeit ist eine eindeutige Festlegung auf eine
Transportwegbeziehung unabdingbar. Eine genaue Bewertung im Fall der aktuellen
Offenlegung ist nicht möglich
und somit juristisch fraglich.
26
Nach dem Umweltbericht herrscht hinsichtlich
der Klimatope im Bebauungsplangebiet derzeit
ein „Freilandklima“, welches sich durch einen
ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine
windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet.
Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen. Der Gutachter Fehr führt weiter aus, dass
das Windfeld besonders durch das Hochregallager verändert wird. Die entstehenden Effekte
sind allerdings nur lokalklimatischer Natur
und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt
es zwar lokal zu einer Verschlechterung der
Situation, die im Gesamtgefüge aber keine
Bedeutung hat. Die nach Ansicht des Gutachters Fehr im umfassenden Maße notwendigen,
externen Kompensationsmaßnahmen, welche
im Bebauungsplan festgesetzt werden, werden
zudem der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen.
Schreiben vom 25.04.2015:
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora, - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Be-
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lastung der bestehenden Verkehrswege)
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
27
Schreiben vom 25.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 ,,Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgren-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungs-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
zen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
planfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
28
Schreiben vom 27.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
im Rahmen der derzeitigen
Offenlegungen äußern wir uns
im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie
folgt.
Aus unternehmerischer Sicht
können wir das Anliegen der
Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation
in den Räumen der Firma der
Öffentlichkeit dargelegt wurde,
vollumfänglich nachvollziehen.
Dennoch wird eine derartig
umfangreiche Erweiterung der
jetzigen Produktionsstätten als
auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers
unserer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld haben.
Die Argumentation der Fa.
Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits
von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter
als Begründung für die derzeit
geplanten erheblichen baulichen Erweiterungen herangezogen werden, da eine Veränderung in einem derartig
großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg haben wird, als
es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon
dem Wandel der Zeit geschuldet und kann nicht als durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden.
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils.
Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“,
d.h. das durch die Führung der Straße und die
begrenzende Bebauung sich ergebende Bild.
Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild.
Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene
Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens
auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Derzeit findet der Rückbau der
alten und nicht mehr genutzten Produktionsstätten statt,
so dass sich zumindest für
uns erstmalig die tatsächliche
Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf welchem
nun die neuen Produktionsstätten entstehen sollen.
Diese Tatsache in Verbindung
mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße
Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu
überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für
Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die
GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe
von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke
des Bebauungsplanbereiches festgesetzt.
Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet
sich in einem größtmöglichen Abstand zu der
übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg,
wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert
wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des
Baukörpers in die gewachsene Landschaft
führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell
überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den
bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen
östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso
gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die
gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG
an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
einschließlich dem Bau eines
Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt
bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen.
Vorab stellt sich uns jedoch
die Frage, inwieweit wohl ein
derartiger Produktionsbetrieb
nach dem geplanten Ausbau
und der geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeinster
Weise vereinbar sein könnte,
da nach unserer Auffassung
von einem erhöhten Aufkommen von Maschinen- und/oder
Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist. Infolgedessen können nach unserer persönlichen Einschätzung die im
Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur nachhaltig
in ihrem Lebensbereich gestört wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies
auch im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen.
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
Was die Lärmbelästigungen
angeht, schildern wir jedoch
zunächst den derzeitigen IstZustand.
Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung ca. 30
Meter vom Gehsteig zurück im
Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts
bereits heute schon mit einem
erheblichen Lkw-Aufkommen
und in Verbindung hiermit
durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen
Transportunternehmen Fleck
& Schleipen und Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr
durch deren Lkw als auch
durch andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's
mit teilweise stark erhöhter
Geschwindigkeit durch den
Ort fahren.
Hinzu kommt der "normale"
Durchgangsverkehr mit Pkw's
und Bussen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Fa. Eichhorn betreibt der-
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
zeit bei den vorhandenen
Produktionshallen eine Art —
wir möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf
dem Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im
Dachbereich angebracht. Die
Geräusche dieses Schredders
verteilen sich durch diese
exponierte und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung, die sich in ca.
200 m Luftlinie entfernt befindet.
Die Geräusche stellen Sie
sich bitte in der Art vor, als ob
eine große Menge von Steinen permanent in einem bzw.
durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese
Geräuschkulisse stellt sich
uns Tag für Tag bzw. vielmehr
und was viel störender ist,
Nacht für Nacht während der
Produktion durch die Firma
Eichhorn.
Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die
geplante Erweiterung eine
permanente Störung unserer
Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen
gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200
Metern Luftlinie zwischen
unserem spaltbreit geöffneten
Fenster im Schlafbereich und
dem Schredder gegeben ist.
Nach unserem Dafürhalten
kann eine Ausweitung der
Produktion logischerweise nur
noch zu einer weiteren bzw.
größeren Ausweitung der
bereits jetzt gegebenen zuvor
geschilderten Lärmemissionen
führen. Dies wäre für uns ein
unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand.
Unsere weiteren Bedenken im
Falle der Durchsetzung der
Planungen durch die Fa.
Eichhorn gelten der künftigen
Aus- bzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg
in Richtung Jülich.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den
üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen
fest. Dieses setzt sich aus wie eingangs geschildert - den
Lkw's der bereits ansässigen
Firmen als auch Bussen und
etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr
zusammen; hinzu kommen im
Verlauf der L 241 die Lkw's
der Siep Kieswerke als auch
deren Kunden.
Es bilden sich mit schöner
Regelmäßigkeit Rückstaus ab
bzw. bis zur Ampel an der
Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str.
Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers
einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten
—infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung der
Produktionsmengen, die es
auszuliefern gilt- kann unweigerlich nur zu einem noch
höheren Verkehrsaufkommen
durch den Lieferverkehr der
Fa. Eichhorn und in Folge zu
noch größeren Rückstaus und
längeren Wartezeiten an der
Ampel als bisher führen. Dies
auch im Hinblick auf die durch
die Fa. Eichhorn mitgeteilte
bisher ausgelagerte Bevorratung.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus.
Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der
Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten
der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa.
Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand
von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von
Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist
nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der
Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf
den Anschluss an die Wymarstraße sowie den
Knotenpunkt B56/L241. Es kommt zu dem
Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Dabei wurden die von der Fa.
Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestandsund Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde
gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon
aus, dass sich durch die Aufgabe des externen
Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die
gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden
von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt,
sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der
zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten
Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine LkwFahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst
konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung
(im Prognosefall wird insbesondere neben dem
zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler
Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) be-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
rücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass
durch die Folgenutzung des Lagers im Süden
von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch
gewährleistet sein wird..
29
Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr
viele Lkw's (trotz Verengung
der Fahrbahn im Bereich des
Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die
Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht
über die B 56 und weiter der
Aachener Landstr. folgend
nach Jülich zu fahren (gilt
auch für den Rückweg). Dies
führt spätestens —von der
Kirchberger Str. kommend- an
der Ampelanlage Kirchberger
Str./Rurbrücke (ehemals Haus
Hesselmann) erneut zu einem
weiteren Rückstau, da die
Lkw's beim Abbiegen nach
rechts in Richtung Stadtmitte
tatsächlich aufgrund ihrer
Ausmaße und aufgrund der
noch bestehenden Grünphase
des nach Jülich hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger von Stadtmitte aus
kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen
können.
Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in
nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur
Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der
Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die
B 56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'.
Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die
Aachener Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt.
Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine
in der Baulast des Landes NRW stehenden,
klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke seitens der Stadt Jülich lediglich
Verbesserungsvorschläge eingebracht werden.
Die Umsetzung obliegt dem Landesbetrieb
Straßen NRW.
Besonders hervorheben bei
der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und
künftig erwarteten verstärkt
aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns einen
unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand darstellen
würden.
Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die im
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte
bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Schreiben vom 27.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" wird unter 1.1.2 die Behauptung aufgestellt, dass
nach Aufgabe der derzeit
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
noch drei verschiedenen Lagerstandorte im Stadtgebiet
von Jülich und Konzentration
der Lagerfläche am Standort
Kirchberg die Transportvorgänge und somit die LKWBewegungen entfallen.
Diese Aussage ist falsch und
irreführend. Die Anzahl der
LKW-Bewegungen in Kirchberg reduziert sich dadurch
nicht, da die Ware in jedem
Fall aus Kirchberg abtransportiert werden muss. Ob die
Ware aus Kirchberg kommend
in ein Zwischenlager oder
direkt zum Kunden transportiert wird ändert nichts an der
Anzahl der Transporte.
30
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Schreiben vom 28.04.2015:
wie im bisherigen Verfahren
bekannt, beabsichtigt die Firma Carl Eichhorn KG durch
den Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang" neben
der Errichtung eines Hochregallagers und Logistikzentrums ebenfalls die Errichtung
einer Wellpappenproduktion.
In der siebte Neufassung des
Abstandserlasses 2007 des
Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen
sind die einzuhaltenden Abstände zwischen Industriebzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz
bedeutsame Abstände geregelt. Unter der im Anhang 1
lfd. Nr. 114 und 154 aufgeführten Betriebs-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
/Anlagenarten sind
„Anlagen zur Herstellung von
Papier, Karton oder Pappe,
auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig"/„Anlagen zur Herstellung von Wellpappe"
in die Abstandsklasse V 300
eingruppiert.
Neben den Geruchsemissionen sind im Wesentlichen
Geräuschemissionen zu erwarten. Diese sind durch Kapselung der Maschinen entsprechend zu mindern, jedoch
verursacht auch der An- und
Abtransport von Einsatzstoffen und Fertigprodukten erhebliche und nicht reduzierbare Geräuschbelastungen.
Daher ist im oben beschriebenen Erlass ein Schutzabstand
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung von 300 Meter
festgesetzt.
Der Abstand zwischen der
Wohnbebauung bzw. des
Wohngebietes ist augenscheinlich viel geringer als der
Geforderte. Hier ist die Einhaltung der im Erlass festgesetzten Werte nachzuweisen. Eine
Wellpappenproduktion kann
wahrscheinlich nur aufgrund
des Bestandschutzes der
Firma Carl Eichhorn KG in der
zurzeit genutzten Halle gestattet werden.
31
Bei der Verarbeitung von Papierrohstoff zu
Wellpappen-Verpackungen entstehen keine
Geruchsemissionen.
Die Abstandsliste enthält hinsichtlich der gebotenen Abstände lediglich Empfehlungen, deren
Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter
Abwägung möglich ist (OVG Münster: Urteil
vom 17.10.1996 - 7a D 122/94). Vorliegend
wurde die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Emissionskontingentierung auf die gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON
gestützt, die der voraussichtlichen Geräuschimmissionssituation im Einzelfall Rechnung
trägt.
Die Einhaltung zu beachtender Grenzwerte
wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
sichergestellt werden.
Schreiben vom 28.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts-. und Landschaftsbild gemäß §1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz I Nr.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
5 BauGB)
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
32
Schreiben vom 28.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis
darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
33
Schreiben vom 28.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der
zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der
L241 angestrebt. Hier soll
neben einem Gebäudekomplex ein 35m hohes, 45m breites und ca. 100m langes
Hochregallager am
Hauptortseingang von Kirchberg errichtet werden. Ein
Gebäudekomplex in dieser
Dimension direkt an einem
Dorfeingang verstößt gegen
die Grundsätze der §§1 und
1a BauGB. Hier wird gefordert, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu
entwickeln. Unter anderem
sind hier unter §1 Abs. 6 Nr. 5
insbesondere die Belange der
Baukultur, die erhaltenswerten
Ortsteile von städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.
Bei den Anforderungen der §§ 1, 1a BauGB an
die Bauleitplanung handelt es sich um allgemeine Ziele der Bauleitplanung in Form von
Planungsgrundsätzen sowie die diese konkretisierenden Planungsleitlinien. Die Planungsgrundsätze und Planungsleitlinie sind in der
planerische Abwägung zu beachten. Im Rahmen des Ziels der Erhaltung und Entwicklung
des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs.
5 S. 2 BauGB sowie dem Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sind In
der Abwägung auch die vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Weiterhin
sind der Belang der Wirtschaft gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 8 a) BauGB und das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung in die
Abwägung einzustellen, welche aus den in der
Begründung zum Bebauungsplan genannten
Gründen letztlich überwiegen.
Weiterhin sind im § 1a nachfolgende Vorschriften zum
Umweltschutz anzuwenden:
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Mit Grund und Boden soll
schonend umgegangen werden. Dies insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftliche Flächen
sollen nur im notwendigen
Umfang umgenutzt werden.
Dieses soll begründet werden.
Dabei sollen Ermittlungen zu
den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt
werden zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und
andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Dies wurde im bisherigen
Verfahren nicht behandelt
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
oder konkret geklärt. Vielmehr
ist eine Planung zur Nutzung
der gesamten bereits versiegelten Freifläche des Geländes der alten Papierfabrik
nicht ersichtlich.
34
Jülich.
Schreiben vom 28.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
,,Pellini Weiher lndemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
35
Schreiben vom 29.04.2015:
als Kirchberger Bürgerin lege
ich hiermit Einspruch ein gegen den Bebauungsplan
Kirchberg Nr.14 „Ortseingang"
sowie die Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg".
Ich möchte nicht, dass ein
Hochregallager in einer Di-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
mension von 35 Metern auf
dem jetzt vorgeschlagenen
Gelände gebaut wird.
Die Erweiterung des Betriebes
der Fa. Carl Eichhorn KG
kann auf dem Altgelände/Industrieruine erfolgen.
Auf dieser riesigen Fläche
könnte sich die Kirchberger
Bevölkerung eher mit einer
Neubebauung anfreunden.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Ich wehre mich ebenfalls dagegen, dass weitere Flächen,
die heute Brach- und Ackerfläche sind, neu versiegelt
werden sollen. Ich bin grundsätzlich dagegen, dass auf der
beantragten Fläche irgendetwas Neues gebaut wird. Die
Fläche soll weiterhin als
Ackerfläche, unversiegelt,
genutzt werden können.
Durch die Bauleitplanung kommt es zu einer
zusätzlichen Bodenversiegelung. Bei dem in §
1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden
handelt es sich um einen Belang, der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Der so
formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der
Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine
Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang
Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
Denken Sie an das angrenzende Naturschutzgebiet,
welches erhebliche Beein-
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
trächtigungen durch den Koloss „Hochregallager" erhält.
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Weiterhin wird der Charakter
einer Dorfeinfahrt durch ein
riesiges Hochregallager komplett verloren gehen, zumal
auch noch eine Industriebrücke quer über die Ortseingangsstraße entstehen soll.
Bürgerinnen und Bürger aus
Nah und Fern denken dann, in
ein Industriegebiet hereinzufahren. Dass kann doch niemand wollen!
Man würde nie vermuten,
dass hinter dieser Industrieeinfahrt der Ortskern Kirchberg beginnt. Durch diese
Verschandelung wird den
Kirchberger Bürgerinnen und
Bürgern die Lebensgrundlage
entzogen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Bereits jetzt verlassen immer
mehr ansässige Bürger den
Ort Kirchberg, um sich dieses
Bild später zu ersparen, aber
auch weil in Kirchberg jungen
Familien keine Möglichkeiten
geschaffen wird, in Kirchberg
zu bleiben, da die aktuell ausgewiesenen Baugrundstücke
überteuert sind. Noch ist
Kirchberg der drittgrößte
Stadtteil von Jülich, aber dies
wird dann zukünftig nur noch
Illusion sein. Daher sollte nur
eine maßvolle Erweiterung der
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Fa. Carl Eichhorn KG zugestanden werden.
Zudem sehe ich es als unrealistisch an, dass die Fa. Eichhorn das Lager nur mit eigenen Waren bestücken wird
und die Vermutung liegt nahe,
dass der Lagerplatz zukünftig
auch extern vermietet wird.
Dies würde ein zusätzlicher
Schwerlastverkehr für Kirchberg bedeuten, der jetzt bereits durch die ortsansässigen
Firmen besteht. Sind die vorhandenen Straßen überhaupt
dafür ausgelegt, für die zusätzliche Belastung der Verkehrswege, die das Projekt
Eichhorn mit sich bringt? Für
die Bewohner bedeutet das
weiterhin zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm,
Staub, Dreck usw.
Ich fordere eine Überprüfung
der Umweltverträglichkeit !
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Ein Hochregallager dieser
Dimension plus Brücke gehört
einfach nicht in so ein Dorf.
Dieser negative Wandel, den
der Ort Kirchberg durch diese
Bebauung ausgesetzt sein
wird, muss gestoppt werden,
überdacht und für alle verträglich entschieden werden. Die
Kirchberger Bürger müssen
zudem mit einem Wertverlust
Ihrer Eigenheime rechnen,
sollte dieses Projekt genehmigt werden.
Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks
reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus.
Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für
die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von
vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer
Bauleitplanung nicht berücksichtigen können
und müssen (BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Stoppen Sie dieses gigantische Logistikzentrum und die
Industriebrücke.
36
Schreiben vom 29.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über de
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts• und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2BauG13
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässi-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
37
Ich beanstande die
Begünstigung von
Großunternehmen
von der Politik, so
dass Gesetze und
Vorschriften passend
gemacht werden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Schreiben vom 29.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
38
Schreiben vom 29.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
Der Rat
schließt
sich der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Hora - Habitat
/ Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
39
Schreiben vom 30.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Land-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna – Flora -Habitat
/ Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
40
Schreiben vom 30.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 30.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Der Rat
schließt
sich der
Stellung-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nahme der
Verwaltung
an.
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt '
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterwei-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
terung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 30.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forde-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Er-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
haltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 30.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Verwaltung
an.
Einspruch erheben, gegen:
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
45
Schreiben vom 30.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
46
Schreiben vom 01.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L247 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora -Habitat
/ Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemein-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
47
Schreiben vom 01.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
an.
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
48
Schreiben vom 02.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
5 BauGB)
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 02.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
mögliche Belastung
(Qualität und Kapazität) von Mühlenteich,
Lohner Fließ und Rur
durch Ableitung des
Oberflächenwassers
aufgrund der Versiegelung des Bodens
bei Gebäude, Zufahrten und Rangierbereichen
Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein
umfassendes Entwässerungskonzept für das
Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag im Bebauungsplanentwurf gefunden
hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem
Hintergrund im Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung
der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren
ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
auf der Planfläche selbst versickert wird,
wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad
keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden die einzelnen Gewässerbenutzungen des
Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie
die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt
werden, um gewässerschädliche Einwirkungen
zu verhindern.
50
Schreiben vom 03.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
der Flächennutzungspläne:
(1) Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der
Freifläche auf der — von
Jülich aus kommend —
linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Dadurch, dass die
Fa. Eichhorn ihre Erweiterung zuerst auf der neuen
Fläche durchführen möchte, ist nicht sichergestellt,
dass mit der Ressource
Boden sparsam umgegangen wird. Der derzeitige Entwurf ist kein Vorhaben- und Erschließungsplan. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass
die Altfläche und Neufläche für die Firmenerweiterung genutzt werden. Es
gibt keine belastbaren
Pläne und schon gar keinen Zeitplan für die Bebauung des Altgeländes.
Damit wird es wahrscheinlich, dass Fläche unnötigerweise versiegelt wird.
Außerdem wird durch das
Umwidmen von einer der
letzten Gewerbeflächen
Jülichs in Grünfläche die
Entwicklung der Wirtschaft
Jülichs behindert ohne
das eine effiziente Nutzung der gesamten Fläche durch die Fa. Eichhorn sichergestellt ist.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Dem Einwand, es sei wahrscheinlich, dass die
Fläche unnötigerweise versiegelt werde, ohne
dass die Nutzung der Fläche durch die Firma
Eichhorn sichergestellt sei, kann damit nicht
gefolgt werden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
(2) Die Freifläche befindet
sich zu nah am FFHNaturschutzgebiet. Das
Lager und die Produktionsanlagen werden das
Naturschutzgebiet mit
Lärm und Verschmutzung
belasten. Die Umwidmung
eines zum Schutz des Naturschutzgebietes vorhandenen Landschaftsschutzgebietes in Industriefläche ist ein große Gefahr für die zahlreichen
seltenen Tier und Pflanzenarten des Naturschutzgebietes. Die Belastung wird insbesondere
in der Bauzeit enorm sein.
Eine Vermeidung dieser
Belastung durch technische Maßnahmen ist nicht
möglich. Deswegen kann
die Freifläche nicht mit
Bauten dieser Größe bebaut werden.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
(3) Die Dimension des Hochregallagers ist zu groß.
Ein Gebäude dieser Größenordnung zerstört das
Landschaftsbild. Das hat
negative Auswirkungen
auf die Lebensqualität in
Kirchberg und wird sich
negativ auf die Bevölkerungsentwicklung der gesamten Stadt Jülich auswirken. Langfristig wird
dadurch die finanzielle Situation von Jülich verschärft, was eine Abwärtsspirale für die gesamte Stadt in Bewegung
setzt wird. Eine Notwendigkeit im ersten Schritt
ein so großes Lager zu
bauen gibt es nicht. Selbst
die sehr optimistischen
Schätzungen der Fa.
Eichhorn über zukünftige
Aufträge erlauben es nicht
das Lager im Laufe der
nächsten zehn Jahr mit
eigenproduzierten Waren
zu füllen. Eine kleinere
Lösung ist deshalb notwendig, um negative Folgen für die Stadt vermeiden.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittel-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
fristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass der
Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich die
einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten
Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der
Funktion des Bebauungsplans. Es ist ureigene
Aufgabe des Bebauungsplans die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu
fördern.
(4) Die unter Punkt zwei genannten Folgen werden
durch eine Industriebrücke
über die Ortseinfahrt noch
um ein Vielfaches verstärkt. Mit der Attraktivität
Kirchbergs sinkt die Bevölkerung mit allen Konsequenzen für die finanzielle Situation der gesamten Stadt. Die Brücke
kann in zumutbarer Weise
durch einen Tunnel vermieden werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Der im Plangebiet zu
errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer
Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk
angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine
Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen
und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro
Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme
nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter
Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan
ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
(5) In Falle der anvisierten
Produktionssteigerungen
nimmt der LKW Verkehr
am Ortseingang drastisch
zu. Gerade der Ortseingang wird aber von Radund Fußwegen gekreuzt.
Der Bebauungsplan muss
diese Situation entschärfen, um nicht einen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung der L241 mit dem
Jülich-Aldenhovener
Radweg und an der Einfahrt auf die Freifläche zu
erzeugen. Diese Problem
wird im Vorentwurf in keiner Weise angesprochen.
In Abstimmung mit dem Baulastträger der
Landstraße wurden für das geplante Vorhaben
zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der
Betriebsflächen beiderseits der L 241,
Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden
Verkehr ausgelöst werden.
Zum Einen sollen Versand und Anlieferung
künftig ausschließlich im geplanten Neubau an
der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen der
Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge
der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche
entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann
weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie
von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer
Behinderung des fließenden Verkehrs auf der
Wymarstraße kommt.
Zum Anderen soll das östliche Plangebiet über
räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und
Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden.
Diese Regelung wird sich positiv auf die Ver-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße
auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur
linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der
'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt
können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine
bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit
Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen
nicht erforderlich.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten
an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw.
werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt
überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und
Geh- und Radweg angepaßt.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des
mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens
im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m
langen Mittelinsel und der Verbreiterung des
ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher.
Der vorhandene separat geführte Rad- und
Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten
Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.
Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren
Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im
Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen
kann.
Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme
nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca.
15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem
damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks
wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des
Ortseingangbereiches beibehalten.
Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das
Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird
ein hinreichender Schutz sichergestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Radund Gehweg sowie der Grünstreifen mit
Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze
beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt
sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau
der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der
Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L
241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand
sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen Sichtfelder
für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch
den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene
Beschränkung zu berücksichtigen.
(6) Es liegt nur die mündliche
Aussage der derzeitigen
Geschäftsleitung der Fa.
Eichhorn vor, dass das
Lager für die vor Ort produzierte Wellpappe genutzt wird. Das ist nicht
ausreichend um Naturschutz- und Stadtentwicklung dauerhaft sicherzustellen. Der Bebauungsplan schließt eine andere
Nutzung beispielsweise
für die Lagerung von vor
Ort zu verpackenden Waren nicht aus. Das würde
den LKW Verkehr im Dorf
um Größenordnungen erhöhen und wirft die im
Bebauungsplan nicht angesprochene Frage nach
der Steuerung der Verkehrsströme auf. Das
LKW aufkommen wird dabei so drastisch zunehmen, dass Lärm- und Verschmutzung die Wohngebiete im Dorf belasten,
selbst wenn die LKW nicht
durch das Dorf fahren.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem hervorgeht,
dass die Betriebserweiterung in der im Entwurf
zum Bebauungsplan abgebildeten Form erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem
Wesen des Bebauungsplans, wird die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan eine andere Nutzung zulässig sei,
durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht
geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die
Lärmkontingente ableiten.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
(7) Weiter bin ich auch gegen
die genannten Bauten in
diesen Dimensionen, da
sie ein Präzedenzfall für
weitere Industrieerweiterungen auch in Jülich wären. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld ist jetzt einzigartig in
ganz Deutschland. Aber
andere Unternehmen auf
dem Stadtgebiet, beispielsweise die Wellpappenunternehmen Gissler
& Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen
oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar,
sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, werden
aus betriebswirtschaftlicher Sicht ähnliche Erweiterungspläne umsetzen
wollen. Eine gerechte Lösung erfordert, dass man
solche Bebauungspläne
auf Basis von langfristigen
und nachvollziehbaren
Entwicklungsplänen der
Stadt aufstellt. Das ist hier
nicht der Fall. Die Folge
ist, dass der Plan aus Gerechtigkeitsgründen vielfach auf dem Stadtgebiet
wiederholt werden muss.
Das wäre das Ende der
Stadt Jülich als lebenswerter Ort.
51
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Schreiben vom 03.05.2015:
ich habe folgende Einwände
Der Rat
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
der Flächennutzungspläne:
Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke.
Diese Brücke ist eine potentielle Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer! Dies stellt eine
nicht hinnehmbare Verschlechterung der Verkehrsund Lebenssituation in Kirchberg dar.
Verschärft wird die Gefahrenlage noch durch die an dieser
Stelle kurvenreichen Straße.
Der kleinste Lenkfehler; die
geringste Unaufmerksamkeit;
der irritierende Schattenwurf
der Brücke und der plötzliche
Lichteinfall nach dem Durchfahren der Brücke können sich
als lebensgefährlich erweisen!
Zum einen für den Fahrer und
seine Mitfahrer selbst, zum
anderen aber auch für andere
Verkehrsteilnehmer, die sich
in unmittelbarer Nähe eines
mögliches Unfalls aufhalten.
Diesem Schreiben füge ich
nur einige der in der Presse
zu findenden Beispiele bei, die
verheerende Unfälle mit Brückenpfeilern beschreiben.
Warum sollten die Bürger
Kirchbergs und alle, die die
L241 nutzen, sich der von
einer Brücke ausgehenden
Gefahr aussetzen, die vermeidbar wäre, wenn die Fa.
Eichhorn ihr Altgelände vernünftig nutzen würde bzw.
einen Tunnel bauen würde?
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
52
Schreiben vom 03.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich -
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
Fauna – Flora -Habitat
/ Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
zukünftige Belastung
von Abgasen, Feinstaub etc. durch den
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
vermehrten LKWVerkehr (es wäre unrealistisch anzunehmen, dass der LKWVerkehr nicht durch
das gesamte Dorf
fährt!)
53
Emissionen ausgehen.
Schreiben vom 02.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege).
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
54
Schreiben vom 04.05.2015:
hiermit erhebe ich als Kirchberger Bürger Einspruch gegen die nachstehend aufgeführten Punkte:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstaße
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
55
und Abs. 6 Satz 1 nr.
5 BauGB )
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers und der Transportbrücke in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
die Lage des geplanten Hochregallagers
am Ortseingang
Kirchberg links von
Jülich aus gesehen
(Anmerkung wie
oben). Dasselbe läßt
sich problemlos und
ohne neue Bodenversiegelung rechts auf
dem Gelände nach
Abriß der alten Papierfabik (z. Zt. im
Gange) errichten; war
eben da ja auch
schon geplant! Somit
entfiele die Notwendigkeit unrentabler
Transportwege: beantragtes Rollenlager
auf dem Abrißgelände
rechtsseitig, neue
Wellpappenproduktionsanlage linksseitig,
Rücktransport der
Halbfertigerzeugnisse
zur Weiterverarbeitung auf die rechte
Seite in die bestehenden Verarbeitungsgebäude, nach dortiger
Fertigstellung wieder
zurück nach links in
das geplante Hochregallager…?
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Schreiben vom 05.05.2015:
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsauf-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestands-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
56
Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers in-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensations-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege
maßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
57
Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
58
Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
Der Rat
schließt
sich der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
59
Schreiben vom 16.04.2015:
In den Entscheidungen von
Rat und Verwaltung der Stadt
Jülich spielt des Öfteren auch
die Frage eine Rolle, ob durch
diese Präzedenzfälle geschaffen würden. Beispiele jüngster
Vergangenheit sind die diskutierte Reaktivierung des Spielplatzes Birkenweg in Kirchberg sowie die notwendige
Erweiterung der Grundschule
Welldorf.
Ich sehe und befürchte in der
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ebenfalls die
Schaffung eines, Präzedenzfalles.
Laut Aussage der Firma Eichhorn sei in der Wellpappenbranche zukünftig nur derjenige überlebensfähig, der die
vom Kunden verlangte Lagerkapazität vorhalten könne.
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Dies sei wirtschaftlich nur in
Form eines Hochregallagers
möglich.
Nun ist Eichhorn nicht das
Einzige in Kirchberg ansässige Unternehmen des wellpappenherstellenden Gewerbes.
Die Firma Gissler&Pass verfügt ebenfalls über ein Betriebsgelände am anderen
Ortseingang, das ausreichend
Fläche bietet für die Errichtung eines HRLs.
Ist es also nur eine Frage der
Zeit, bis Kirchberg an beiden
Ortseinfahrten von völlig
überdimensionierten, die dörfliche Struktur erschlagenden
Bauten geprägt sein wird?
Was bedeutet dies für vergleichbare Ortsteile mit ansässiger Industrie (z.B. Koslar,
Welldorf)?
Ist dies nicht sogar die Schaffung eines gewollten Präzedenzfalles um potentielle Investoren von der industriefreundlichen Haltung der Stadt
Jülich zu überzeugen?
Schließlich hat Herr Bürgermeister Stommel ja genau das
vor der Abstimmung zum Aufstellungsbeschluß am
19.02.2015 den Ratsmitgliedern zu bedenken gegeben.
Dies ist einerseits nachvollziehbar.
Meiner Meinung nach gehört
es aber zu den zumindest
genauso wichtigen Aufgaben
einer Stadt, diese für ihre Bürger lebenswert zu erhalten.
Für Kirchberg wird mit Aufstellung des Bebauungsplanes
dieser Aspekt in für die Bevölkerung unzumutbarer Weise
vernachlässigt.
60
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Schreiben vom 29.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
61
Schreiben vom 30.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregal-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
62
Schreiben vom 03.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
63
Schreiben vom 04.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Land-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der in-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
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werden Parkmöglichkeiten für z.B. an Wochenenden wartende
LKWs und sanitäre
Einrichtungen für die
Fahrer geschaffen?
Entsprechend den heutigen Standards werden
natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen.
Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht
vorgesehen da auf Grund des geringen Lieferradius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in
der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition
nutzen.
Schreiben vom 04.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 04.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
werden Parkmöglichkeiten für z.B. an Wochenenden wartende
LKWs und sanitäre
Einrichtungen für die
Entsprechend den heutigen Standards werden
natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen.
Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht
vorgesehen da auf Grund des geringen Liefer-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Fahrer geschaffen?
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radius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in
der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition
nutzen.
Schreiben vom 04.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung aner-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
kannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südli-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
chen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenrege-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
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die Minderung meines
persönlichen Vermögens. (Das Haus ist
meine Rentengrundlage).
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
Schreiben vom 29.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
Anlage A
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5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
-
zukünftige Lärmbelästigung der geplanten
Produktionssteigerung
wegen (schon heute
ist die Lärmbelästigung am Ortsrand
grenzwertig)
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Schreiben vom 01.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Der Rat
schließt
sich der
Stellung-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nahme der
Verwaltung
an.
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterwei-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
terung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 03.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 04.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
76
Schreiben vom 04.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird die Bebauung der
zurzeit landwirtschaftlich genutzten Freifläche östliche der
L241 angestrebt. Im Bebauungsplan Kastanienbusch Nr.
Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan
gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom
11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das
Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz
B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
12 wurde die geplante Bebauung des Geländes der ehemaligen Papierfabrik beschrieben. Dieser Bebauungsplan
wurde mit der Begründung
verworfen, dass die erforderliche Betriebsfläche in diesem
Plangebiet nicht alleine untergebracht werden konnte. Diese Fläche soll nun lediglich mit
einem Papierrollenlager bebaut werden. Eine geplante
Nutzung der restlichen versiegelten riesigen Altfläche ist
konkret und in absehbarer Zeit
nicht ersichtlich. Dies verstößt
gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW
(LEP). Der LEP hat als landesplanerische Aufgabe die
Sicherung unverbauten und
unversiegelten Raumes als
Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der
natürlichen Lebensgrundlage.
Die Mobilisierung der noch
vorhandenen Baulandreserven zur Eindämmung des
Freiraumverbrauchs wird hier
ebenso gefordert wie die Verbesserung der Funktion der
Agrargebiete und deren Lebensraum. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der
Erhaltung der Land- und
Forstwirtschaft dienen.
Bei der Inanspruchnahme von
dargestellten Gewerbe- und
Industrieansiedlungen durch
die kommunale Bauleitplanung soll vorrangig folgenden
Kriterien Rechnung getragen
werden:
-
Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender
und ungenutzter
Grundstücke, haben
Vorrang vor Inanspruchnahme im Außenbereich.
-
Die Möglichkeit der
Arrondierung vorhandener Gewerbe- und
Industriestandorte soll
genutzt werden, bevor
andere Flächen in An-
verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der
Raumordnung ausgestalteten Plansatz
B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch
genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der
Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind nicht als real
mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die
Betriebserweiterung basiert gerade auf der
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine
Freirauminanspruchnahme bei bestehendem
Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke
in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder
dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die
Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren
zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“.
Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat
die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung
Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit
noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss
abgeschlossen sein.
Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch
nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit
in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW.
Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen
der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die Grundsätze
der Raumordnung sind bei der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz
6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der
Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma
Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt
sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vor-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
spruch genommen
werden.
Ein Nachweis, dass diese alte,
bereits versiegelte Betriebsfläche für die geplante Erweiterung der Firma Eichhorn
nicht ausreichend ist, wurde
nicht erbracht. Mit der Bitte
um Klärung verbleibe ich
77
stehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen
werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt
gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen
zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine
des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z.
noch nicht bekannt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Schreiben vom 04.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
78
Sollten Sie gegen den
Willen vieler Kirchberger das Vorhaben genehmigen, sollten Sie
wenigstens darauf bestehen, dass für LKW,
die über Wochenenden nicht weiterfahren
dürfen Parkplätze geschaffen werden und
für die Fahrer eine
Toilette, so dass die
LKW nicht an den
Straßen entlang parken müssen, die Vorgärten als Toilette genutzt werden. Dieses
Drama erlebt die
Heinsberger Siemensstr. an jedem
Wochenende. Hinfahren und ansehen und
mit den Anwohnern
reden.
Entsprechend den heutigen Standards werden
natürlich auch in dem Neubau sanitäre Einrichtungen für die Fahrer geschaffen.
Parkmöglichkeiten an Wochenenden sind nicht
vorgesehen da auf Grund des geringen Lieferradius‘ bis max. 250km bei der Fa. Eichhorn in
der Regel keine Fahrer übernachten. Die Fahrer (im Wesentlichen von ortsnahen Speditionen aus dem Raum Jülich) können die Parkmöglichkeiten der jeweils eigenen Spedition
nutzen.
Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebau-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
ungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
80
Schreiben vom 05.05.2015:
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestands-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
81
Schreiben vom 06.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" unter 1.1.1 „Ziele und
Zwecke der Planung" wird
lediglich noch von der Neuordnung und Erweiterung der
Carl Eichhorn KG gesprochen.
Welche Ziele die Firma Eichhorn hier wirklich verfolgt, wird
nicht konkretisiert. Im bis jetzt
erfolgten Verfahren wurde
dies auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten
Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel
verfolgt, wird für spekulativ gehalten.
Meine Bedenken, die ich mit
der Bitte um Klärung hier nenne, sind:
Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass
die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für
spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn
Im Vergleich zu Konkurrenzbetrieben ist meine Überzeu-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gung, gestützt durch viele
Recherchen, dass dieses
Lager völlig überdimensioniert
ist. Selbst Produzenten mit
der 2,5 bis 3-fachen Jahresproduktion benötigen kein so
großes Lager. Hier entsteht
der Eindruck, dass, entweder
für andere Produzenten und
dabei egal welcher Sparte,
Lagerfläche zur Vermietung
zur Verfügung gestellt werden
soll. Eine weitere Befürchtung
ist die Nutzung der geplanten
Baumaßnahmen am Standort
Kirchberg als Distributionszentrum zur Verpackung und
zum Versand von Waren, also
auch zur Lagerung und zur
damit verbundenen Logistik.
Bei beiden Varianten würde
der LKW-Verkehr in und um
Kirchberg auf ein mit Sicherheit unerträgliches Maß ansteigen. Außerdem wäre dies
eine arglistige Täuschung der
Bürgerinnen und Bürger sowie
der Politik.
Wie wird sichergestellt, dass
die Aussagen der Firma Eichhorn, diese Lagerfläche nur
für die eigene Produktion von
Wellpappe zu nutzen und
auch keine Dienstleistungen
für andere Firmen aufzunehmen zu wollen, eingehalten
werden?
82
die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der
Betriebs- und Standortbedingungen als auch
dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner
die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs
eine andere Nutzung zulässig sei, durch die
sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der
Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus
denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche
die Lärmemissionskontingente überschritten
würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Schreiben vom 28.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
83
Das alte Gelände der
Firma Eichhorn rechts
der Wymarstr., jetzt
Abbruchgelände, ist
riesig und vollkommen
ausreichend für einen
Neubau.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Schreiben vom 29.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 29.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
geschrieben.
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die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ist.
85
Schreiben vom 03.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 04.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensati-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
onsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebau-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
ungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
die Versäumnisse der
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Stadt Jülich (Abgang
… [Anm.: nicht lesbar]
Absagen an große
Unternehmen), sollten
nicht zu Lasten der
Kirchberger Bevölkerung gehen.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht not-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
wendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 06.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farb-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
konzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 06.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
92
Schreiben undatiert; Eingang
bei Stadt Jülich am
06.05.2015:
mein Name ist Lars Klein, ich
wohne in Jülich-Kirchberg und
wurde kürzlich über das neue
Bauprojekt der Firma Eichhorn
informiert: Ein riesiges Lagerhaus direkt am Ortseingang.
Mit diesem Brief möchte ich in
aller Form meinen Widerspruch ausdrücken. Selbstverständlich akzeptiere ich die
Tatsache, dass Gewerbegebiete und Lagerflächen not-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
wendig sind. In der geplanten
Form halte ich das Bauprojekt
jedoch für unhaltbar. Besonders kritisch empfinde ich:
-
Die immense Größe,
vor allem die Höhe
Die Verkehrsbelastung
Lärm- und Sichtverschmutzung
Die geplante Brücke
über die Straße.
Ein Lagerhaus mit separater
Zufahrt, mit Sichtschutz durch
Bäume und in ausreichendem
Abstand zum Dorfkern wäre
akzeptabel. Diese Immobilie
sprengt jedoch jeden Rahmen. In Zukunft soll man bei
der Einfahrt in den Ort Kirchberg durch ein Industriegebiet
fahren? Unter einer Brücke
durch?
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Außerdem hätte ich gerne
Klarheit über die Anfahrtsrouten der LKW. Ist sichergestellt,
dass die LKW, auch in Zukunft, nicht durch den Ort
fahren?
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgut-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
achten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 06.05.2015:
ich möchte gegen den Bebauungsplan Kirchberg Nr.: 14
„Ortseingang" Bedenken anmelden.
Das geplante Hochregallager
(derzeitig geplante Höhe: 35
m) grenzt an ein Landschaftsschutzgebiet bzw. an ein FFH
Gebiet.
Durch die extreme Höhe
kommt es meines Erachtens,
aufgrund der geänderten
Lichtverhältnisse (Schattenwurf), in diesem Gebiet zu
einer Veränderung der bisherigen Bedingungen der dort
befindlichen Flora und Fauna.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Der Gutachter Fehr setzt sich in der FFHVerträglichkeitsprüfung auf S. 14 f. mit der
Verschattungsproblematik auseinander. Danach befindet sich das FFH-Gebiet östlich des
Bebauungsplangebietes. Mögliche Abschattungen kann es daher nur in den Abendstun-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
den geben, wenn die Sonne relativ tief steht.
Die Sonne steht dann aber zumindest teilweise
bereits hinter Bestandsgebäuden des derzeitigen Werksgeländes. Durch die „Wanderung
des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich begrenzt.
Eine Beeinträchtigung der Gehölzbestände um
den Pellini-Weiher ist nach Ansicht des Gutachters Fehr hierdurch nicht gegeben, zumal
die Gehölze sich im Bestand auch gegenseitig
beschatten.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
94
Schreiben vom 06.05.2015:
ein ortsansässiges Unternehmen plante im Jahr 2000 aufgrund einer Firmenerweiterung ihr bestehendes Lager
um einige Meter aufzustocken
( Ortsausgang in Richtung
Schophoven).
Dieses Unternehmen liegt
auch in der Nähe eines Naturschutzgebietes. Mit der Begründung der Stadt Jülich, in
diesem Gebiet wäre ausschließlich eine ortsübliche
Bebauungshöhe von 12 m
vorgesehen, wurde diesem
Unternehmen die Erweiterung
nicht gestattet.
Der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen
Vorhabens eines anderen Betriebes an einem
anderen Standort hat für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier eine
Standorterweiterung. Der Bebauungsplan wird
unter einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt.
Ich bitte um eine Stellungnahme, warum der Firma
Eichhorn die Möglichkeit gegeben wird ein Hochregallager
von 35 m Höhe zu bauen?
Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen innerhalb des Plangebietes soll der Fa.
Eichhorn die Möglichkeit geboten werden, eine
Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung des
Unternehmens zu ermöglichen, bedarf es der
Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu
35m.
Zudem liegt die zu bebauende
Fläche in unmittelbarer Nähe
eines FFH Gebietes.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht not-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
wendig.
95
Schreiben vom 06.05.2015:
mein Einwand bezüglich des
Bebauungsplans Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang" bezieht
sich auf den Radweg, der im
geplanten Gelände des Beund Entladebreiches der
LKW's der Firma Eichhorn
entlangführt.
Ich sehe hier eine Gefährdung
der Radfahrer, insbesondere
der Kinder, die diesen Radweg als Hin- und Rückweg zur
Schule und ihrem Wohnort
nutzen.
Durch das vermehrte Aufkommen des Lkw Verkehrs,
der in diesem Bereich zu erwarten ist, sehe ich ein erhöhtes Gefahrenpotential.
96
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
Schreiben vom 29.04.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
geschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ist.
-
97
besonders durch die
„komische“ Straßenführung durch die sog.
„Verkehrsinsel“, an
denen die LKW schon
jetzt Probleme gemacht gekriegt haben!
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltver-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemein-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
träglichkeitsprüfung
schaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
98
Schreiben vom 07.05.2015:
als Kirchberger Bürgerin erhebe ich hiermit Einspruch
gegen den Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" in folgenden Punkten:
-
gegen eine Bebauung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
in unmittelbarer Nähe
zum Naturschutzgebiet „Pellini Weiher"
und zum FFH Gebiet
Natura 2000 „Indemündung". Ich fordere
eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
gegen die Höhe des
geplanten Hochregallagers innerhalb der
Ortsgrenzen von
Kirchberg (Orts- und
Landschaftsbild gern.
§ 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB und Abs. 6
Satz 1 Nr. 5 BauGB)
-
gegen die geplante
Industriebrücke über
die L 241 Wymarstraße am Ortseingang
(Orts- und Landschaftsbild gern. § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
gegen das zu erwartende hohe Lärm- und
Verkehrsaufkommen.
Bitte um Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
99
Schreiben vom 07.05.2015:
welche Ziele verfolgt die
Strukturpolitik der Stadt Jülich
für Kirchberg?
Wie soll zukünftig die weitere
Gestaltung der gesamten
Gewerbegebiete in Kirchberg
aussehen? Gibt es hierfür
einen „Zukunftsplan" seitens
der Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem FNP?
Wenn nicht, möchte ich dies
hiermit anregen. Welche Erweiterungen werden und dürfen zukünftig noch erfolgen,
auch im Hinblick auf das andere Kirchberger Gewerbegebiet? Hat man hier ein Konzept erarbeitet, nachdem man
vorgeht? Müssen wir Kirchberger zukünftig damit rechnen, dass auch das Gebiet
Richtung Schophoven zukünftig gewerbetechnisch bebaut
werden könnte?
Es wurde das " Programm Jülich 2020 " erarbeitet, Bei der Arbeit an diesem Programm
ging es darum, einen Leitrahmen zu erarbeiten, konkrete Ziele zu formulieren und Maßnahmen für die gesamte Stadt, so auch für
Kirchberg, aufzustellen. Mit den formulierten
strategischen Zielen der Stadtentwicklung erhält die Stadt eine Leitlinie für stadtentwicklungspolitisches Handeln sowie themen- und
ressortübergreifende Zielsetzungen für die
zukünftige Stadtentwicklung.
Die Stadt Jülich hat das Ziel, Jülich und auch
den Ortsteil Kirchberg als attraktiven Wohnund Lebensraum und gleichzeitig als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort
weiter zu entwickeln. In diesem Sinne übt die
Stadt Jülich ihr Planungsermessen entsprechend bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Grundsätze aus. Dabei betrachtet die
Stadt den zu überplanenden Bereich und einen
Bauleitplan nicht isoliert. Die derzeit laufenden
Änderungsverfahren der Flächennutzungspläne „Ortseingang Kirchberg“ sowie „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden
von Kirchberg“ werden daher auch parallel
zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren
betrieben. Alle Bauleitplanverfahren sollen eine
Erweiterung des Produktionsstandortes der
Firma Eichhorn planerisch ermöglichen. Der
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), so
dass der Flächennutzungsplan „Ortseingang
Kirchberg“ entsprechend angepasst werden
muss. Das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans „Umwandlung Gewerbefläche in
Grünfläche im Süden von Kirchberg“ dient der
Schaffung der Ausgleichsfläche für die Inanspruchnahme des nach dem LEP NRW für den
Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan
ausgewiesenen Freiraums.
Wieso stellt man keinen Vorhaben und Erschließungsplan
gemäß § 12 Bau BG für die
Ortseinfahrt Kirchberg auf,
das gesamte Gewerbegebiet,
mit allen seinen 3 B-Plänen
(Ortseingang betreffend), sollte gesamtplanerisch mit endgültiger Zielsetzung festgelegt
werden, um ein ausgeglichenes Landschaftsbild zwischen
Industrie und Dorf zu gewährleisten.
100
Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder der vorliegenden
projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum
für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen wäre.
Wie dargelegt werden die Änderungsverfahren
der Flächennutzungspläne und das vorliegende Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans parallel und abgestimmt aufeinander
durchgeführt. Ein gesamtplanerischer Ansatz
ist somit gewährleistet.
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
hiermit bitte ich, um die Klärung folgenden Sachverhaltes:
Im o.g. genannten Absatz
stellt sich der Sachverhalt so
dar, als würde durch den Bau
des Hochregallagers Grund
und Boden gespart, da drei
Jülicher Lagerflächen entfallen, weil sie auf einen Hochregallagerstandort in Kirchberg gezogen werden.
Werden denn die drei Jülicher
Flächen entsiegelt und renaturiert, um mit der endlichen
Resource Grund und Boden
sparsam umzugehen?
Mich wundert ein wenig die
Art der Stellungnahme seitens
der Verwaltung,- würde nicht
durch die vorrangige Bebauung des Altgeländes schonender mit Grund und Boden
umgegangen werden und so
verhindert, dass weitere Fläche versiegelt werden würde?
Hier gilt doch auch das Gebot
der vorrangigen Innenbebauung?
Die Flächen der bisher von der Firma Eichhorn
genutzten Lagerstandorte sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Fir-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Schonend geht man doch mit
Grund und Boden nur um,
wenn man überhaupt überlegt
ihn zu bebauen? Wieso trifft
die Verwaltung hier so eine
Aussage? Warum versucht
man den Eindruck zu erwecken, man würde Resourcen
sparen, versiegelt aber eigentlich zusätzliche Flächen!
101
mengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
Schreiben vom 07.05.2015:
hiermit bitte ich, um die Klärung folgenden Sachverhaltes:
Wie soll generell der Schutz
der Tiere und der Fauna, die
im angrenzenden FFH
Schutzgebiet leben, während
der Bauphase gewährleistet
werden? Werden Emissionen
wie Lärm, Licht, Staub, Schallund Vibrationsübertragungen
etc. überprüft und eingehalten?
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Genehmigung des Vorhabens wird Nebenbestimmungen enthalten, die den Schutz der
Lebensraumtypen des an den Planungsbereich
angrenzenden FFH-Gebiets sowie alle weiteren Schutzgüter (wie Mensch und Boden) gewährleisten. Die Stadt wird die Einhaltung der
Nebenbestimmungen kontrollieren und auch
durchsetzen.
102
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 3 beschreiben
Sie, das unter Beachtung und
Abwägung der öffentlichen
Belange, also die Belange der
Kirchberger Bevölkerung und
auch des Unternehmens, ent-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
sprechend dem § 1 Absatz 6
und § 1 a des Baugesetzbuches (BauGB) verfahren werden soll.
In § 1 Absatz 6 steht Zitat:….„sind zu beachten:
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden
Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere
die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und
behinderten Menschen,
unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und
Männer sowie die Belange
des Bildungswesens und
von Sport, Freizeit und
Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteil;
sowie die Erhaltung und
Entwicklung zentraler
(8)
Versorgungsbereiche
5. die Belange der Baukultur,
des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile,
Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und
Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und
Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und
Bei den zitierten Anforderungen der § 1 Abs. 6
BauGB an die Bauleitplanung handelt es sich
um Planungsleitlinien. Diese konkretisieren die
weitern Planungsgrundsätze und -ziele des § 1
BauGB. Die Planungsleitlinien sind neben den
Grundsätzen und Zielen in der planerischen
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Stadt Jülich stellt die nach diesen
Grundsätzen und Leitlinien abwägungserheblichen Belange in ihre planerische Abwägung
ein.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
der Landschaftspflege,
insbesondere
a) die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die
biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele
und der Schutzzweck
der Natura 2000(1)
Gebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene
Auswirkungen auf den
Menschen und seine
Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Saalgüter,
e) die Vermeidung von
Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie
die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
g) die Darstellungen von
Landschaftsplänen
sowie von sonstigen
Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfallund Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in
denen die durch
Rechtsverordnung zur
Erfüllung von Rechtsakten der Europäi(12)
schen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach
den Buchstaben a, c
und d,
8. die Belange
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
a) der Wirtschaft, auch
ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse
einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser einschließlich der Versorgungssicherheit
M),
f) der Sicherung von
Rohstoffvorkommen,
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs
und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs und des
nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer
Berücksichtigung einer auf
Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen
Entwicklung,
10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11. die Ergebnisse eines von
der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes
oder einer von ihr beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung,
12. die Belange des Hoch(7)
wasserschutzes .
(5)
(7)
Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belan(R)
ge gegeneinander und untereinander gerecht abzuwä(R)
gen .
(6)
(8)
Die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen
gelten auch für ihre Änderung,
Ergänzung und Aufhebung."
Bei der Durchsicht der von
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Ihnen oben aufgeführten bzw.
zugrunde gelegten Paragraphen zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens stellt
man schnell fest, dass nahezu
80% des Gesetzestextes direkt für die Belange der Bevölkerung bzw. Berücksichtigung des Wohnumfeldes und
den Naturschutz sprechen.
Auch die Punkte des Unternehmers, hier Punkt Nr. 8,
„die Belange, Absatz c)" werden berücksichtigt.
c) der Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen,
Gegen die Firmenerweiterung,
die Sicherung oder Schaffung
von Arbeitsplätzen habe ich,
und ich denke da kann ich
auch für die Kirchberger Bevölkerung sprechen, keine
Einwände. Die nun von Ihnen
festgelegte Höhe des Hochregallagers und die Transportbrücke sind für mich und den
größten Teil der Bevölkerung
nicht akzeptabel!
Ich erhebe hiermit Einspruch
gegen die von Ihnen aufgestellte Höhe im Sonderplanbereich des Hochregallagers
sowie die Brücke über die
Straße unserer Ortseinfahrt
und bitte um Reduzierung des
HRL auf maximal 15 m über
OK Gelände sowie einer Tunnellösung anstatt der Transportbrücke.
Das ist aus meiner Sicht das
Mindeste und gleichzeitig das
Maximale was man der Kirchberger Bevölkerung mit Bezug
auf die oben aufgeführten
Gesetzestexte zumuten kann.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
103
104
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 12 beschreiben
Sie unter Abschnitt 2.1.1, letzter Abschnitt, das die Auswirkungen durch die geplanten
Baukörper auf das Orts- und
Landschaftsbild in einem gesonderten Gutachten untersucht und bewertet werden.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Werden hierbei die Belange
der betroffenen Bevölkerung
generell z.B. in Form der
1.100 Unterschriften berücksichtigt? Kennt der Gutachter
die Meinung der Kirchberger
Bevölkerung oder wird ein
solches Gutachten alleine aus
städtebaulicher Sicht betrachtet ?
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 9 beschreiben Sie
unter Absatz 1.3.3, Abschnitt
2 und 3 das die überlagerte
Fläche des Landschaftsschutzstreifens im Norden von
Kirchberg nun im Süden von
Kirchberg als Ersatzfläche
bzw. als Flächenausgleich
entsprechend der Forderung
der Bezirksplanungsbehörde
Köln vorgesehen ist.
Dient die Ersatzfläche im Sü-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Fläche im Süden von Kirchberg ist der von
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
den nur für den Ausgleich des
Landschaftsschutzstreifens im
Norden?
wenn ja: wo erfolgt der Ausgleich der restlichen Ackerfläche vom nördlichen Teil ?
Muss ein Landschaftsschutzstreifen nicht mehr Grünfläche
als bewirtschaftete Ackerfläche erfordern ? (höherwertig
!?)
Sind die Flächen in der Größenordnung vergleichbar ?
um welche Größen handelt es
sich im einzelnen?
Wenn die Fläche im Süden
von Kirchberg in Grünfläche
als Ersatzfläche für den Landschaftsschutzstreifen umgewandelt worden ist und dann,
zu einem späteren Zeitpunkt,
entsprechend dem Schriftstück:
Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden
von Kirchberg" Seite 7 dann
Zitat: „..."Gewerbefläche" ausgewiesene und als „Grünfläche" vorgesehene Teilfläche
besteht schließlich die Möglichkeit, diese wieder in eine
„Gewerbefläche" umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage
erkennbar wird"
diese wieder bei Bedarf in
Gewerbefläche gewandelt
wird, so hat das nichts mit der
Herstellung von Ersatzflächen
der Bezirksplanungsbehörde geforderte Flächenausgleich. Sie besagt, dass für eine im
Flächennutzungsplan neu ausgewiesene Gewerbefläche eine Rücknahme einer Baufläche
an anderer Stelle erfolgen muss. Sie dient
nicht als Ausgleich für den Landschaftsschutzstreifen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Fläche im Süden dient nicht als Ersatzfläche für den Landschaftsschutzstreifen, sondern bezieht sich auf die von der Bezirksplanungsbehörde geforderte Ausweisung im Flächennutzungsplan.
Eine Flächennutzungsplanausweisung kann
mit Zustimmung und eventuellen Auflagen
durch die Bezirksplanungsbehörde im Benehmen mit dem Kreis Düren geändert werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
als Grünflächen zu tun. Ich
bitte um Erklärung bzw. Klärung der Rechtslage.
105
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 12 beschreiben
Sie unter Abschnitt 1, das
seitens der Fa. Eichhorn im
Vorfeld der Einleitung des
Aufstellungsverfahrens die
oder der Vorentwurf der Öffentlichkeit vorgestellt und
anschließend daraufhin abgeändert und zugrunde gelegt
worden ist. Das liest sich
rechtlich so, als wenn mit der
Kirchberger Bevölkerung hier
eine Vereinbarung getroffen
worden wäre und die Bevölkerung damit einverstanden
wäre.
Diese Aussage ist dann so
nicht ganz richtig! Ich selber
war bei den Vorstellungen,
sowohl bei den „öffentlichen"
in den Privaträumen von
Herrn Eichhorn, als auch bei
allen internen Gesprächen mit
Herrn Eichhorn selber anwesend.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Richtig ist, dass die Fa. Eichhorn eine Änderung der Höhe
des Hochregallagers von 40 m
auf 35 m veranlasst hat. Richtig ist auch, dass die Fa. Eichhorn die Transportbrücke in
der Höhe von 8 m auf 5 m (4
m im lichten zuzüglich Konstruktionshöhe von ca. 1 m)
geändert hat. Diese fragliche
Reduzierung um fast die Hälfte ist aus meiner Sicht, bei
einer Verbreiterung der
Transportbrücke um ca. 1,50
m, nicht nachvollziehbar und
war wahrscheinlich entsprechend einem "ersten Vorentwurf" in der Dimensionierung
eh schon überdimensioniert.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem sich die Erforderlichkeit der Dimensionierung der Brücke
ergibt.
Die für uns nicht akzeptablen
„Reduzierungen" der Dimensionen sowie die Transportbrücke selbst resultieren zu
keinem Zeitpunkt aus den
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Vorstellungen oder Absprachen mit der Kirchberger Bevölkerung. Vielmehr wurden
hier anscheinend aus der
Politik Reduzierungsmaßnahmen in „gewöhnlicher Art
und Weise" durchgeführt, die
nun zur Zeit suggerieren, dass
womöglich ein Kompromiss
mit Kirchberg stattgefunden
hat.
Ich halte also fest, dass die
„reduzierten" Vorentwürfe zu
keinem Zeitpunkt mit der
Kirchberger Bevölkerung oder
dessen Vertreter abgestimmt
waren oder sind. Ich bitte um
Berücksichtigung dieser Tatsache bevor Sie auf dieser
Basis weitere Verfahrensschritte einleiten.
106
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 4 beschreiben Sie
unter Abschnitt 1, das die Fa.
Eichhorn KG vor Abschluss
des Bebauungsplanaufstellungsverfahren Bebauungsplan Nr. 12 absehen konnte,
das diese betriebliche Erweiterung allein nicht ausreichen
würde.
Ich bitte um Überprüfung dieser Behauptung der Fa. Eichhorn, da dies eine nicht nachvollziehbare und einseitige
Aussage seitens des Unternehmens im Eigeninteresse
ist (immerhin stützt sich die
gesamte Planungsmaßnahme
auf dieser Aussage). Die Entwicklungen auf dem Markt
sind in keiner Branche vorhersehbar und berechtigen nicht
z.B. die Versiegelung von
wertvollen Bodenflächen oder
die Zerstörung unseres Dorfes
bzw. Orts—und Landschaftsbildes vor Klärung bzw. Überprüfung der Frage.
Wurde dies durch einen Wirtschaftsprüfer / Betriebswirt
oder einer anderen verlässlichen Stelle hinterfragt bevor
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Der Bebauungsplan ist das Ergebnis eines
rechtmäßigen Planaufstellungsverfahrens mit
einer den Maßstäben des § 1 Abs. 7 BauGB
entsprechenden Abwägung. Eine Aufstellung
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
man Tatsachen schafft und
Gesetze verletzt?
107
des Bebauungsplans entgegen einschlägiger
Gesetze und Bestimmungen findet nicht statt.
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 9 beschreiben Sie
unter Abschnitt 1.3.1 das der
Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Region Aachen für
das Gebiet allgemeinen „Freiraum und Agrarbereich" ausweist bzw. dieser als Grundlage dient.
Nach einer kleinen Recherche
bei Wikipedia beschreibt dieser „Freiraum und Agrarbereich" folgendes:
Zitat: „ Freiraum ist ein in den
Gebiets- und Bauplanungen
(Landschaftsplanungen,
Landschaftsarchitektur, Städtebau, Architektur) verwendeter Begriff. Er beschreibt alle
nicht durch Gebäude bebauten Flächen und umfasst sowohl Gärten, Straßen, Plätze,
Parkanlagen und Friedhöfe
als auch Gewässer, Wälder
und Felder. In diesem allgemeinen Sinn wird der Begriff
vielfach noch in der Landespflege und im Naturschutz
gebraucht."
Das Plangebiet des Entwurfs des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 liegt im Geltungsbereich
des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen). Die zeichnerische Darstellung des
GEP Region Aachen weist das Plangebiet als
allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus.
Gemäß Plansatz 2.1.1 Ziel 1 soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden.
Der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 wird eine
Fläche von 44.400m² in Anspruch nehmen.
Dadurch wird zwar die als Agrarfläche um
Kirchberg nutzbare Fläche reduziert, insgesamt wird jedoch weder die Landwirtschaft
noch die Kultur- und Erholungslandschaft in
ihrer Existenz bedroht. Die Erhaltung der
Landwirtschaft als leistungsfähiger Wirtschaftszweig in der Region wird weiterhin gewährleistet sein.
Die planerische Ausgangssituation für das gesamte Projekt ist aus meiner Sichtweise
somit fraglich bzw. nicht gegeben.
108
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 10 beschreiben
Sie unter Abschnitt 1.3.4 dass
Sie eventuell die Wiederaufnahme des Bebauungsplans
„Nr. 12 Kastanienbusch II" in
Betracht ziehen. Vielmehr
werden die Umsetzung beider
Bebauungspläne als „Erfordernis" zur Umsetzung der
maximalen Ziele / Planungen
der Fa. Eichhorn dargelegt.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Das liest sich aus meiner
Sicht rechtlich so, dass beide
Bebauungspläne als Grundvoraussetzung durchgesetzt
werden sollen.
In dem Plangebiet ,,Nr. 12
Kastanienbusch II" ist zum
damaligen Zeitpunkt unter
anderem ein 30 m hohes
Hochregallager mitten im Dorf
beantragt worden, welches mit
einer möglichen Rechtskraft
nun „zusätzlich" der Fa. Eichhorn sämtlichen Freiraum für
die Maximalbebauung in
Kirchberg einräumen würde.
Nach dem von der Firma Eichhorn vorgelegten
Betriebskonzept ist auch die Firmenfläche
westlich der Wymarstraße Teil der Betriebserweiterung der Firma für Lager- und Produktionshallen.
Aus dem von der Firma Eichhorn vorgelegten
und schlüssigen Betriebskonzept geht hervor,
dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität erforderlich sind.
Immerhin 1.100 Unterschriften
direkt aus Kirchberg wehren
sich gegen die Dimensionen
der Planungen „beider Hochregallager" in den Ortsgrenzen
und auch gegen die geplante
Transportbrücke über die L
241. Wir fordern eine maximale Bebauungshöhe von 12 m
innerhalb der Ortsgrenzen von
Kirchberg.
Keiner der Beteiligten kennt
die Pläne der Fa. Eichhorn.
Ich bitte um Überprüfung und
Abklärung, wie nun die genauen Zukunftsvisionen der
Fa. Eichhorn insgesamt für
Kirchberg in punkto Bebauung
vor Genehmigung jeglicher
Bebauungspläne aussehen.
Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder einer projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, warum sich die Stadt
Jülich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe
ergeben sich auch nicht aus der Einwendung.
Ich bitte im Sinne aller Beteiligten um die Überprüfung
eines „Vorhaben-und Erschließungsplanes" gemäß
Paragraph 12 BauBG
109
Schreiben vom 07.05.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Seite 13 beschreiben
Sie unter dem 2. und 3. Abschnitt, dass Straßen NRW
die Antragsunterlagen, alleine
für die Transportbrücke vorliegen bzw. vorgelegt werden
sollen.
Mit dieser Aussage wird die
Für beide in Betracht kommenden Varianten
wurden die zuständigen Fachbehörden einbezogen.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Möglichkeit zur Überprüfung
einer Tunnellösung durch
Straßen NRW direkt im Vorfeld aus meiner Sicht außen
vor gelassen. Auf der Seite 5 1. Abschnitt beschreiben Sie
die mögliche Querung mittels
eines Tunnelbauwerkes bzw.
Transportbrücke, also beide
Möglichkeiten.
Ich bitte um Berücksichtigung
bzw. Einreichung beider Querungsmöglichkeiten zur Überprüfung durch Straßen NRW.
Eine Tunnellösung ist, auch
unter Berücksichtigung der
Beibehaltung des Verlaufes
des denkmalgeschützten
„Mühlenteiches", aus unserer
Sicht durchführbar und benötigt keine zeitlich aufwendigen
Planänderungsverfahren.
110
Dass sich eine Transportbrücke gegenüber
einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen,
technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat
das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt.
Schreiben vom 30.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
111
Ein Hochregallager
von solch einer Dimension, würde Herr
Eichhorn nicht bauen,
wenn er selbst in
Kirchberg wohnen
würde. Ich bin genau
wie die anderen
Kirchberger damit
nicht einverstanden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Schreiben vom 03.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2017) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
112
Schreiben vom 03.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Verwaltung
an.
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
113
Schreiben vom 05.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
5 BauGB)
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissions-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
kontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
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Schreiben vom 06.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung aner-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
kannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der in-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
116
Schreiben vom 06.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ist.
117
Schreiben vom 05.05.2015:
Seit nunmehr über 8 Jahren
lebe ich in Kirchberg. Wie die
meisten Bewohner Kirchbergs
versuchte ich über den, doch
sehr von einer langsam verfallenden Fabrikruine geprägten,
Ortseingang hinwegzusehen.
Daher müssen Sie verstehen,
dass ein weiterer Ausbau der
bereits unangenehm präsenten Industrie in unserem Dorf
mich, wie auch meine Familie
nicht gerade begeistert. Insbesondere die Ausmaße des
angestrebten Projekts inclusive eines an die 40 Meter hohen Turms sowie einer Lastenbrücke etc. beängstigen
mich.
118
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Doch ich schreibe diesen Brief
nicht ausschließlich in meinem
Interesse. Unzählige Haus
und Grundbesitzer in Kirchberg haben in Anbetracht
dieser Veränderung mit einer
erheblichen Wertminderung
ihrer Hauser etc. zu rechnen.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
Als jemand der angefangen
hat Kirchberg sehr zu mögen
und der seine halbe Kindheit
hier verbrachte, bitte ich Sie
inständig, überlegen Sie sich
was derartige Umbauten für
die Bewohner unseres Dorfes
bedeutet.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 08.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südli-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
chen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
119
Schreiben vom 06.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
120
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
des Flächennutzungsplans:
1) Eine Industriebrücke im
Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild und
gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Auf sie kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile
für das Unternehmen verzichtet werden.
Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke. Sie
würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
und der geplanten Industriebebauung beiderseits der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach
Hause fahren wollen. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers und der Transportbrücke in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn
auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen
erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbe-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
darf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung
z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in
Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht
zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe
im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des
Regionalplans) und ist somit keine weiter zu
betrachtende Alternative.
Etwaige Mehrkosten einer
Tunnellösung dürfen meiner
Ansicht nach kein Argument
dagegen sein. Sie sind vielmehr aufzurechnen mit den
Vergünstigungen, die die Fa.
Eichhorn von Seiten der Stadt
erhalten hat und weiter erhalten möchte. So hat die Fa.
Eichhorn von der Stadt Jülich
und auf Kosten Kirchbergs in
der Vergangenheit die Duldung erhalten, 20 Jahre eine
Fabrikruine am Ortseingang
verfallen zu lassen, obwohl
städtische Maßnahmen wie
Abrissverfügung oder Modernisierungsgebot angebracht
und angemessen gewesen
wären. Und ihr steht durch
das Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Aussicht,
einen geldwerten Vorteil aus
der Umwandlung von Ackerin Gewerbeland zu erhalten.
Damit stellt ihr die Stadt Jülich
in Aussicht, entgegen landesund bundesrechtlichen Vorgaben (s.u.) einen Industriestandort an kritischer Stelle in
den Außenbereich erweitern
zu können, und nicht — wie
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
andere Unternehmen und
Wettbewerber oder auch
landwirtschaftliche Betriebe,
die sich erweitern möchten —
auf einen neuen Standort
ausweichen zu müssen.
Ich fordere daher, sofern der
bezeichnete Bebauungsplan
dennoch fortgeführt werden
sollte, eine Tunnellösung in
diesem zwingend vorzuschreiben
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
2) Ein riesiges Hochregallager
im Ortseingang verunstaltet
das Orts- und Landschaftsbild
und gefährdet die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung für
dieses Gebäude auf maximal
15 m festgesetzt werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 15m wäre für
die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen
verbunden. Diese Variante wurde von der Fa.
Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen
Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei
weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige,
zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen, bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt
verschandeln. Es würde den
Kirchberger Berg um ca. 15
Meter in der Höhe überragen
und würde die Silhouette
Kirchbergs von allen Seiten
prägen und verschandelte
damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr
die Kirche, die dem Dorf den
Namen gab, sondern das
Hochregallager — und die
geplante Industriebrücke —
wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung und der
geplanten Industriebrücke
entstünde der beklemmende
Eindruck, in einen großen
Industriepark zu fahren, und
nicht in ein Dorf, in dem man
sich wohlfühlen kann. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist nach dem vorgelegten und
schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf
dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für
den bestehenden Betrieb errichtet.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, da die Fa. Eichhorn
über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in
ortsüblicher Höhe bzw. einer
Höhe von maximal 15 m zu
bauen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen
Die Fa. Eichhorn hat die Höhe
des Lagers stets mit der angeblich fehlenden Fläche für
ein niedrigeres Lager begründet (vgl. explizit Folie 13 der
Präsentation Fa. Eichhorn im
PUB 06,11.2014). Die Bürgerinitiative hat in ihren vorgeschlagenen Alternativen bereits nachgewiesen, dass das
falsch ist. Nun ergibt sich,
dass bereits im Vorentwurf
des B-Plans die bebaubare
Fläche innerhalb der Bau2
grenze mit ca. 21.000 m um
2
ca. 5.000 m größer ist als
das, was die Fa. laut Antrag
(vgl. Vorhabenbeschreibung
59/2015 Anlage 2c) für den
gesamten Gebäudekomplex
inkl. Hochregallager benötigt
würde. Die Grundfläche des
Hochregallagers von derzeit
2
ca. 4.500 m könnte also mindestens verdoppelt werden,
die Höhe entsprechend vermindert, und selbst dann bestehen noch weitere Flächenpotenziale (ca. 31.000 m2
Gewerbefläche lt. BPlanentwurf).
Die innerbetriebliche Einbindung des Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene Varianten auf dem Gelände westlich der Wymarer
Straße und auf dem Plangebiet überprüft. Die
Alternativenprüfung ergab, dass nur der vorgesehene Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in
Betracht kommt. Hierfür ist ein innerbetrieblich
geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig
und eine sinnvolle Einbindung des HRL muss
unter größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen.
Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche
für die Lagerung von Papierrollen, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik
benötigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz
wird ein geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKW-Verkehr über die Wymarer Straße oder zwischen den Werksteilen benötigt.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL auf
der westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund eines zu geringen Flächendargebotes
verworfen. Die Variante eines weniger hohen
und dafür von der Grundfläche größeren HRL
wurde ebenfalls wegen eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines
externen HRL wurde aufgrund des dann notwendigen LKW-Verkehrs zum Transport der
Produkte zur externen Lagerfläche wegen der
hieraus resultierenden Transportkosten und
Umweltbelastung verworfen. Die Variante eines unmittelbar an die Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“) verworfen.
Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich und
östlich der Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Ich fordere daher, sofern der
bezeichnete Bebauungsplan
dennoch fortgeführt werden
sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich
des Hochregal-lagers in diesem zwingend vorzuschreiben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
3) Das Hochregallager soll zu
über 95% fertige Waren aufnehmen, die auf die Auslieferung an Kunden warten. Solch
ein Fertigwarenlager kann
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen an einem autobahnnahen
Standort wie der Merscher
Höhe errichtet werden.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch
die Errichtung eines zusammenhängenden
Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes
gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt
kommt die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße für die Errichtung des
Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht
gezogen werden, die eine Verwirklichung des
Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung
der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt,
als zusammenhängender Produktions-, Lagerund Logistikkomplex geplant. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende Gewerbegebiet
Merscher Höhe, die sich nicht in unmittelbarer
Nähe des Firmensitzes befinden, sind daher
nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Ich bin wie beschrieben gegen
den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer
Ortseinfahrt. Das geplante
Lager dient bekanntlich zu
über 95% der Lagerung von
fertigen Waren, die auf die
Auslieferung an die Kunden
warten. Es ist für die betrieblichen Abläufe der Fa. Eichhorn
daher völlig unnötig, die fertigen Waren am Produktionsstandort selbst zu lagern. Unternehmen der Lebensmittelindustrie mit Produktionsstandort mitten in Aachen
mieten für ihre, fertigen Waren
beispielsweise Lagerflächen
bei Logistikunternehmen in
Aldenhoven an. Andere Wellpappenunternehmen wie die
Fa. Brohl mit ihrem Werk in
Niederzier verteilen sogar die
betrieblichen Abläufe der Produktion der Wellpappe und
der Weiterverarbeitung zu
fertigen Waren auf verschiedene Standorte. Gegenwärtig
lagert die Fa. Eichhorn ihre
fertigen Waren bei Dienstleistern in Jülich, und dies hindert
sie nicht daran, ein profitables
Geschäft zu machen, denn
nach eigenen Aussagen befindet sich das Werk in Kirchberg seit Jahren an der absoluten Kapazitätsgrenze (Stellungnahme auf die offenen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Fragen der BI. PUB vom
06.11.2014).
Sofern die Fa. Eichhorn ein
Lager in den geplanten Dimensionen bauen möchte,
fordere ich daher, dass die
Stadt Jülich ihr eine andere,
geeignete Fläche dafür anbietet, z.B. im entstehenden Gewerbegebiet Merscher Höhe.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen
Ich fordere daher, sofern der
bezeichnete Bebauungsplan
dennoch fortgeführt werden
sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich
des Hochregal-lagers in diesem zwingend vorzuschreiben
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
4) Nach ihren eigenen Darstellungen braucht die Fa.
Eichhorn ein Lager in den
geplanten Dimensionen in
absehbarer und planbarer Zeit
nicht. Es kann zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen kleiner —
d.h. niedriger — dimensioniert
werden.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Betriebserweiterung stufenweise
kurz- und mittelfristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich
angestrebten Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität der Firma
Eichhorn. Dass der Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den
endgültig angestrebten Stand der Entwicklung
abbildet, entspricht der Funktion des Bebauungsplans. Es ist ureigene Aufgabe des Bebauungsplans, die städtebauliche Entwicklung
langfristig abzubilden und zu fördern.
Ich bin wie beschrieben gegen
den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer
Ortseinfahrt. Bereits in der
Beantragung des Aufstellungsbeschlusses von April
2014 (116/2014) steht geschrieben, dass ein Lager
solcher Dimension gebaut
werden solle, da es nicht erweiterbar sei und daher auf
den „Endzustand" einer möglichen zweiten Erweiterung der
Produktion auf dem jetzigen
Ruinengelände auszulegen
sei („Ansprüche der nächsten
20 Jahre und mehr"), der mit
einer mehr als verdoppelten
Produktionskapazität einhergehe.
Das Lager - auch Hochregallager - nicht erweitert werden
können, ist falsch. Hochregallager können in der Länge und
Breite erweitert werden. Auch
könnte z.B. ein zweites Lager
gebaut werden. Ich sehe daher nicht ein, warum zum jetzigen Zeitpunkt ein riesiges
Lager in unsere Ortseinfahrt
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gesetzt werden soll, dessen
Kapazität selbst nach den
sicher eher optimistischen
Darstellungen des Unternehmens in absehbarer und planbarer Zeit nicht benötigt wird.
Wer kann die Entwicklungen
der nächsten 20 Jahre vorhersehen? Auch Hellmuth Eichhorn konnte auf mehrmalige
und wiederholte Nachfrage
keinen Zeitpunkt nennen, für
den er die weitere Produktionserweiterung auf dem Ruinengelände plant und mit
einer mehr als verdoppelten
Produktion rechnet. Völlig zu
Recht, wie auch?
Daher ist ein Lager in solchen
Dimensionen auf absehbare
Zeit unnötig. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete
Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine
maximale Gebäudehöhe von
15 m im Bereich des Hochregallagers in diesem zwingend
vorzuschreiben.
5) Durch den B-Planentwurf
und Entwurf der Änderung des
Flächennutzungs-plans wird
der Vorrang der Innenentwicklung wird nicht beachtet.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der von Jülich aus kommend - linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die
Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz
ist, die geplante Erweiterung
der Firma in ortsüblicher Höhe
durchzuführen. Diese Fläche
ist bereits versiegelt und wird
es bleiben. Der Bau auf der
Freifläche würde weiteres
Land - Ackerland, Brachland versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da
dann an beiden Seiten der
Ortseinfahrt Industrie stünde.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert
nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung
dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände
wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete,
in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Unter 1,1.2 der jetzigen Planbegründung wird behauptet,
der B-Plan Nr. 12 von 2011
wäre nicht abgeschlossen
worden, „weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss
des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens absehen
konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des
Gebäudebestandes um neue
Produktions-und Lagerhallen
sowie ein Hochregallager
erforderlichen Betriebsflächen
nicht allein in dem Plangebiet
des Bebauungsplans Nr. 12
untergebracht werden konnten".
Das ist zunächst eine Spekulation der Stadt Jülich, über
die sie im Zweifel keine
Kenntnis hat. Es ist einerseits
sachlich falsch. Uns gegenüber hat der Firmeninhaber
als wesentliche Gründe geäußert, dass ihm im Zeitraum der
Planaufstellung B-Plan Nr. 12
der Kauf fehlender Teile der
jetzigen Planfläche gelang,
sowie durch Krankheit und
Tod des Betriebsleiters Zeitverzögerung zur Umsetzung
des B-Plans entstand. Durch
den Kauf der jetzigen Planfläche entstanden dann neue,
aus Sicht der Fa. scheinbar
bessere Möglichkeiten der
Planung. (Es ist im Übrigen
sehr unwahrscheinlich, dass
sich im Zeitraum des einen
Jahres von Beantragung der
B-Planaufstellung im März
2010 bis Beschluss desselben
im PUB im Mai 2011 das
Marktumfeld im Wellpappenmarkt radikal geändert habe die Zahlen des Branchenverbandes Wellpappe sprechen
hier auch eine andere Sprache -, und daher die Bebauung der Industriebrache nicht
mehr ausreichte.)
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Andererseits ist es inhaltlich
falsch, da der Bebauungsplan
2
Nr. 12 29.000 m Gewerbefläche umfasst, während die
Firma in ihren bisherigen Präsentationen für ihre Erweite2
rung nur ca. 21.000 m (ca.
2
16.000 m Gebäudefläche +
Verkehrsfläche) veranschlagt.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
6) Durch den B-Planentwurf
und Entwurf der Änderung des
Flächennutzungs-plans wird
der rechtlich verankerte
Grundsatz des sparsamen
Umgangs mit der Ressource
Boden nicht beachtet.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist,
wie dargelegt, für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität
nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe
gelegene Flächen des Innenraums bestehen
nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte
Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich. Wie ebenfalls bereits dargelegt, stellt
die Inanspruchnahme von Lagerflächen an
anderen Standorten keine ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative zur Erreichung
der Ziele des Bebauungsplans dar.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der - von Jülich aus kommend - linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die
Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz
ist, die geplante Erweiterung
der Firma in ortsüblicher Höhe
durchzuführen. Diese Fläche
ist bereits versiegelt und wird
es bleiben. Der Bau auf der
Freifläche würde weiteres
Land - Ackerland, Brachland versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da
dann an beiden Seiten der
Ortseinfahrt Industrie stünde.
Unter 2.1.1 der jetzigen Planbegründung wird behauptet:
„Der Bau und die Bauhöhe
des zur Verlagerung der
räumlichen Konzentration der
bisher über das Stadtgebiet
der Stadt Jülich verteilten drei
Lagerflächen an den Produktionsstandort vorgesehenen
Hochregallagers dienen insbesondere dem sparsamen
und schonenden Umgang mit
Grund und Boden."
Bekanntlich sind die benannten drei Lagerflächen von der
Fa. Eichhorn angemietet. Es
sind bestehende Lager von
Speditions- bzw. Logistikfir-
Das zukünftige Schicksal der Lagerflächen ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
men. Ist es Gegenstand des
Planverfahrens und im Einflussbereich der Stadt, dass
diese Lagerflächen aufgegeben und entsiegelt werden?
Falls nein, erkenne ich die
Wirkung des sparsamen Umgangs mit Boden durch bezeichneten B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden
7) Durch den B-Planentwurf
und Entwurf der Änderung des
Flächennutzungs-plans wird
der rechtlich verankerte
Schutz des benachbarten
FFH-Gebiets nicht beachtet.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der — von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an
das FFH-Gebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung
der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich nicht mit der Nachbarschaft des FFH-Gebiets.
Selbst für Windkraftanlagen
will die Stadt ja einen Abstand
von 300 m zu FFH-Gebieten
festlegen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
8) Durch das geplante Logistikzentrum und Produktionserweiterung belastet eine
massive Zunahme des LKWVerkehrs die Ortschaft Kirchberg.
Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit
einer massiven Zunahme des
LKW-Verkehrs in, nach und
von Kirchberg zu rechnen ist.
Heute transportiert die Fa.
einen Teil der fertigen Ware in
Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum
Kunden. In der Planbegründung unter 1.1.2 wird dies
aufgegriffen und behauptet,
durch die Lagerung am
Standort würden die „heute
noch für die Transportvorgänge von und zu den Lagerstandorten erforderlichen
LKW-Bewegungen" entfallen.
gebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Das ist zwar sachlich richtig:
es wird kein LKW zu diesen
Lagern fahren. Inhaltlich allerdings führt dies nicht zu einer
Reduktion des LKW-Verkehrs.
Denn bis dato wird die Ware
vom Produktionsstandort zu
den Lagern, und von dort zum
Kunden gefahren. Zukünftig
soll die Ware vom Lager am
Produktionsstandort zum
Kunden gefahren werden. Die
Anzahl der LKW-Fuhren ab
und zum Werk Kirchberg
bleibt damit bei gleichem Produktionsvolumen zunächst
gleich. Durch die angestrebte
Steigerung des Produktionsvolumens um ca. 45% werden
so auch die LKW-Fuhren vom
und zum Standort Kirchberg
um ca. 45% ggü. Stand heute
zunehmen!
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, Grenzen für die Verkehrsund Emissionsbelastungen
des Logistikzentrums samt
LKW-Verkehr um das Werk
und im Ort vorzuschreiben
und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen.
Im Bebauungsplan werden verbindliche Emissionskontingente festgesetzt, welche im Plangebiet einzuhalten sind. In der Gutachterlichen
Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON
wird der für das Schutzgut Mensch relevante
Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
9) Die wirkliche und auch spätere Nutzung des Logistikzentrums mitsamt Hochregallager
bleibt offen, und damit droht
weitere massive Zunahme des
LKW-Verkehrs.
Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit
einer massiven Zunahme des
LKW-Verkehrs in, nach und
von Kirchberg zu rechnen ist.
Desweiteren bleibt völlig offen,
wie die Fa. Eichhorn dieses
Logistikzentrum mit Lager
nutzen will. Bekanntlich wäre
das geplante Lager für den
Bedarf der Fa. bzw. eine
45%ige Produktionssteigerung
noch deutlich überdimensioniert (s.o.). Die Nutzung durch
Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals
deutlich mehr LKW-Verkehr —
kann nicht ausgeschlossen
werden, und muss bei der
betriebswirtschaftlich optimierten Nutzung der für eigene
Produktionszwecke überdimensionierten Lagerfläche
sogar angenommen werden.
Auch für den Fall, dass sich
zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen
der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden
mit entsprechendem .LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in
Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel.
Es ist Fakt, dass ein einmal
gebautes Logistikzentrum und
Hochregallager eine Lebensdauer von mehreren Jahr-
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten
Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel
verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem
Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktionsund Lagerhallenerweiterung erforderlich sind.
Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ
erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten
will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und
Standortbedingungen als auch dem Wesen
des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere
Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKWVerkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum
Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung
und die Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente ableiten.
Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre
unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich
unterbunden werden
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
zehnten — mindestens 50
Jahren — aufweist. Für die
zukünftige Nutzung dieser
Anlagen können auch die
möglichen heutigen Inhaber
keine Auskunft und Garantie
geben.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, Grenzen für die Verkehrsund Emissionsbelastungen
des Logistikzentrums samt
LKW-Verkehr um das Werk
und im Ort vorzuschreiben
und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
10) Die wirtschaftliche Optimierung der Fa. Eichhorn geht
in der geplanten Form zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger in Kirchberg, deren persönliches Vermögen an
Grundstück, Wohnung oder
Haus entwertet wird.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie unser
persönliches Vermögen deutlich vermindern würden,
dadurch dass der Wert unserer Immobilie sinken würde.
Sie würden die Ortseinfahrt
verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze
Landschaftsbild Kirchbergs.
Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
abhalten, sich neu in
7/11
Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Die Preise und
Werte der Immobilien in
Kirchberg würden in Folge der
verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle
Häuser und Grundstücke in
Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist
Vermögen der Bürgerinnen
und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. Bezogen auf
unser Mehrgenerationenhaus
rechne ich mit einem Wertverlust von annähernd 100.000 €.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Zukunft und die Existenz Kirchbergs
gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert
Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher
Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die
Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen,
dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert
wird, d.h. Begrenzung der
Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung
der Gebäude, Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung.
Sofern die Stadt Jülich die
beschriebenen Vermögensverluste in Kirchberg bezweifelt oder negiert, fordere ich,
dies in einem unabhängigen
Gutachten klären zu lassen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
11) Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn gefährden die Zukunft
und Existenz des Dorfes
Kirchberg.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregal-
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden
würden, dadurch dass die
Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen führte zu
einem Rückgang der Kaufkraft
im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit
der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball,
Tennis, Karneval, Schützen
usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder
Kirche) mittel- und langfristig
in ihrer Existenz bedroht. Es
bestünde die Gefahr einer
gefährlichen Abwärtsspirale,
an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein
Fortgang nicht möglich ist.
Gegenteilige Darstellung der
Fa. Eichhorn (Folie 24 der
Präsentation Fa. Eich-horn im
PUB 06.11.2014) sowie des
BM Herrn Stommel (Rede im
Rat am 19.02.2015), wonach
Arbeitsplätze vor Ort zur Attraktivität Kirchbergs und zum
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme
bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Wachstum seiner Bevölkerung
beitragen würden, halte ich für
zynisch und finde sie beleidigend. Das war vor 50 Jahren
richtig, mittlerweile arbeitet
keine im Wortsinne Handvoll
der ca. 1.760 Kirchberger
mehr ,ortsnah` bei der Fa.
Eichhorn.
Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen,
dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert
wird, d.h. Begrenzung der
Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung
der Gebäude. Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für
Kirchberg und Maßnahmen
der Stadt zur Steigerung der
Attraktivität Kirchbergs.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Ich fordere desweiteren die
Stadt Jülich auf, ein unabhängiges Gutachten über die
Auswirkungen der geplanten
Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die dörfliche Entwicklung in Kirchberg
und die Zukunft des Dorfes
erstellen zu lassen.
Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten
wird nicht als erforderlich erachtet.
12) Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn sind ein Minusgeschäft
für Jülich.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. lch bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen in Kirchberg
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer
Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der
Innenstadt. Darüber hinaus
führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem
Rückgang der Einnahmen der
Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende
Abgaben. Geringe bis keine
Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt
verbleibender Wertschöpfung
durch die Firmenerweiterung
und die Hoffnung auf im Saldo
eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das
nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen
der Stadt und die Kaufkraft
und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und
der Innenstadt weiter verschärfen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten
wird nicht als erforderlich erachtet.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen,
dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert
wird, d.h. Begrenzung der
Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung
der Gebäude, Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für
Kirchberg und Maßnahmen
der Stadt zur Steigerung der
Attraktivität Kirchbergs.
Ich fordere desweiteren die
Stadt Jülich auf, ein unabhängiges sozio-ökonomisches
Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die Stadt
und Kommune Jülich erstellen
zu lassen.
13) Die Baumaßnahmen der
Fa. Eichhorn wären ein Präzedenzfall für solche monströsen Bauten und die Vorfahrt
von Industrie vor Mensch und
Natur in Jülich und weit darüber hinaus.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten
und die Vorfahrt von Industrie
vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland
wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und —
da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager
und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig
in ganz Deutschland. Vor al-
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lem würde er die Tür öffnen
für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man
denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler &
Pass in Jülich und Lorsbeck,
SmurfitKappa in Jülich, Brohl
in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in
Koslar — sowie die ganzen
Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich,
Koslar, Mersch, Welldorf oder
anderen Dörfern bauen zu
wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenpara-dies Jülich!
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere
ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen,
dass keine monströsen Bauwerke entstehen und die negative Beeinträchtigung des
Dorfes minimiert wird, d.h.
Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf
15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung
.
14) Die Genehmigung von
geplanten Baumaßnahmen
am FFH-Gebiet wider-spricht
dem von der Stadt Jülich propagierten Gleichbehandlungsgrund-satz.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der — von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an
das FFH-Gebiet
,,Indemündung". Meiner
Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes und der Hinweis auf die Ablehnung eines
anderen Vorhabens eines anderen Betriebes
an einem anderen Standort sind sachfremd.
Anlass und Gegenstand des vorliegenden
Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete
Planung, hier eine Standorterweiterung. Der
Bebauungsplan wird unter Anwendung einer
gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7
BauGB aufgestellt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Kenntnis nach wurde einer
anderen ortsansässigen Firma
im Gewerbegebiet südlich von
Kirchberg eine beantragte
Gebäudeerweiterung unter
Hinweis auf das nahe FFHGebiet untersagt. Wie nun
können die geplanten Baumaßnahmen der Fa. Eichhorn,
die viel näher am FFH-Gebiet
entstehen sollen, genehmigt
werden? Das würde dem
Grundsatz der Gleichbehandlung aller, den BM Herr
Stommel in der Ratssitzung
vom 19.02.2015 öffentlich
bekräftigt hat, widersprechen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
121
Schreiben vom 07.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
des Flächennutzungsplans:
1) Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke. Sie
würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
und der geplanten Industriebebauung beiderseits der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach
Hause fahren wollen. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn
auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen
erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real
mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel
ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und
Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb
des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht
in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche
Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
2) Die Fa. Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt
verschandeln. Es würde den
Kirchberger Berg um ca. 15
Meter in der Höhe überragen
und würde die Silhouette
Kirchbergs von allen Seiten
prägen und verschandelte
damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr
die Kirche, die dem Dorf den
Namen gab, sondern das
Hochregallager — und die
geplante Industriebrücke —
wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung und der
geplanten Industriebrücke
entstünde der beklemmende
Eindruck, in einen großen
Industriepark zu fahren, und
nicht in ein Dorf, in dem man
sich wohlfühlen kann. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, da die Fa. Eichhorn
über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in
ortsüblicher Höhe zu bauen,
oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts
Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das
geplante Lager zu über 95%
der Lagerung von fertigen
Waren dienen, die auf die
Auslieferung an die Kunden
warten).
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist, wie dargelegt, nach dem
vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept
der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses
Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit
eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb
errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des
Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden,
sind nicht als real mögliche Alternative zur
Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Flächen in Betracht gezogen werden, die eine
Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das
Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung
und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist,
wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße sowie anderer Flächen kommt,
wie dargelegt, nach dem vorgelegten und
schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität nicht in
Betracht.
3) Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der — von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über
eine Industriebrache (alte
Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante
Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen.
Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben.
Der Bau auf der Freifläche
würde weiteres Land —
Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da
dann an beiden Seiten der
Ortseinfahrt Industrie stünde.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang der Bauleitplanung. Er ist im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen
bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Belang Rechnung trägt. Die Nutzung
des Firmengeländes westlich der Wymarstraße
ist für die geplante Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der
Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist
im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts
und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFHGebiet „Indemündung". Die
geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und
Produktion verträgt sich nicht
mit der Nachbarschaft des
FFH-Gebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja
einen Abstand von 300 m zu
FFH-Gebieten festlegen.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr.
14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu
dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die
Bebauungsplanung ausgeschlossen werden
kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem
Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung
sind demnach nicht notwendig.
4) Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang
in Kirchberg zu bauen. ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit
einer massiven Zunahme des
LKW-Verkehrs in, nach und
von Kirchberg zu rechnen ist.
Heute transportiert die Fa.
einen Teil der fertigen Ware in
Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum
Kunden. Anders als die Fa.
Eichhorn behauptet, kann ein
Logistikzentrum mit Lager am
Produktionsstandort nicht den
LKW-Verkehr in Kirchberg
reduzieren, da mit oder ohne
dieses Lager alle Ware vom
Standort Kirchberg abtransportiert wird.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Desweiteren bleibt völlig offen,
wie die Fa. Eichhorn dieses
Logistikzentrum mit Lager
nutzen wird. Bekanntlich ist
das geplante Lager für den
Bedarf der Fa. bzw. eine
45%ige Produktionssteigerung
noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte
zur Auslastung des Lagers —
und damit nochmals deutlich
mehr LKW-Verkehr — kann
nicht ausgeschlossen werden.
Auch für den Fall, dass sich
zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen
der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden
mit entsprechendem LKWAufkommen. Hier ist die ehe-
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität
der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich
bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum
Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung
und die Betriebszustände, aus denen sich die
Lärmkoningente ableiten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
malige Textilfabrik Schoeller in
Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel.
5) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie mein
persönliches Vermögen deutlich vermindern würden,
dadurch dass der Wert meiner
Immobilie sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Die Preise und
Werte der Immobilien in
Kirchberg würden in Folge der
verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle
Häuser und Grundstücke in
Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist
Vermögen der Bürgerinnen
und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
6) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben
die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
würden, dadurch dass die
Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen führte zu
einem Rückgang der Kaufkraft
im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit
der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball,
Tennis, Karneval, Schützen
usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder
Kirche) mittel- und langfristig
in ihrer Existenz bedroht. Es
bestünde die Gefahr einer
gefährlichen Abwärtsspirale,
an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein
Fortgang nicht möglich ist.
7) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme
bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die
Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlführen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen in Kirchberg
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer
Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der
Innenstadt. Darüber hinaus
führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem
Rückgang der Einnahmen der
Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende
Abgaben. Geringe bis keine
Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt
verbleibender Wertschöpfung
durch die Firmenerweiterung
und die Hoffnung auf im Saldo
eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das
nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen
der Stadt und die Kaufkraft
und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und
der Innenstadt weiter verschärfen.
8) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die ge-
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten
und die Vorfahrt von Industrie
vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland
wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und —
da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager
und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig
in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen
für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man
denke etwa an die Weilpappenunternehmen Gissler &
Pass in Jülich und Lorsbeck,
SmurfitKappa in Jülich, Brohl
in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in
Koslar —sowie die ganzen
Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich,
Koslar, Mersch, Welldorf oder
anderen Dörfern bauen zu
wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich!
122
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Schreiben vom 07.05.2015:
Im Einzelnen habe ich folge
Einwände gegen die Planungen der Firma Eichhorn. Die
Einwände sind nicht abschließend, da die bisherigen Planungen noch sehr unkonkret
sind.
Die derzeitigen Produktionsund Lagerstätten und das
Verwaltungsgebäude der Firma Eichhorn haben Dimensionierungen und Gebäudegestaltungen die sich angemessen eingliedern in den dörflichen Charakter von Kirchberg.
Insbesondere die ältern Gebäude bzw. das Verwaltungsgebäude sind entsprechend
eingegrünt. Diese Eingrünungen lassen bei der jetzigen
neueren Produktion bereits zu
wünschen übrig. Mit den neu-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungs-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
en Plänen zum Bau eines
Hochregallagers und einer
Logistikbrücke über die L241
wird ein massiver Weg der
Veränderung des Landschaftsbildes beschritten. Die
Einbindung ins Landschaftsbild der Produktionsstätten
war aufgrund der angemessenen Gebäudehöhen und Eingrünung bisher gegeben. Mit
den geplanten Bauvorhaben
wird die Industriekulisse wie
bei einer Schwerindustrie
geschaffen. Die gigantischen
Dimensionen lassen sich nicht
ansatzweise eingrünen oder
anderweitig kaschieren. Der
Dorfcharakter von Kirchberg
geht verloren. Von Jülich aus
kommend fährt man dann
zukünftig in Richtung Industriegebiet Eichhorn und nicht
mehr Richtung Kirchberg. Das
Hochregallager Eichhorn ist
dann die markante Landmarke
im Stadtgebiet Jülich Richtung
zukünftigem Erholungsgebiet
lndelandsee. Das gesamte
Bauvorhaben ist daher in seinen Dimensionen mehrfach
städtebaulich unangemessen
und schädlich für die Dorfentwicklung von Kirchberg und
die touristische Entwicklung
des Indelandsees. Eine zukünftige zusätzliche Bebauung
muss sich daher an den Höhen der derzeitigen Produktions- und Lagerhallen orientieren.
planfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Laut der Darstellungen im
Bereichsgrenzenplan wird die
L241 und der Mühlenteich in
einer Länge von ca. 200 Metern überplant und grenzt
westlich direkt an die bestehenden Gebäude der aktuellen Produktionsstätte der Firma Eichhorn. Die von der
Firma Eichhorn gewünscht
Logistikbrücke und auch evtl.
weitere Querungen der L241
können damit im Endergebnis
beliebig im Verlauf der L241
errichtet werden.
Der konkrete Verlauf einer Querung der L241
wird nicht beliebig sein. Im Bebauungsplanentwurf sind die Baugrenzen für eine Transportbrücke genau festgelegt.
Laut der Darstellung im Bereichsgrenzenplan grenzt der
Planungsbereich östlich unmittelbar an das FFH Gebiet
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
„Pelliniweiher" in einer Länge
von ca. 150 Metern. Die gesamte Planung ist unzulässig,
da die bestehende Produktion
(westlich der L241) bereits nur
einen Abstand von ca. 250
Metern zum FFH-Gebiet einhält. Der Abstand zum FFHGebiet reduziert sich auf wenige Meter.
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem
dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des
FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren
begleitenden Vegetationsbeständen, die auch
die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und
Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit
Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in
Entfernungen von mindestens 310 m zum
Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen
liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts.
Bereits die jetzige Produktion
verursacht deutliche Lärmbelästigungen. Zu bestimmten
Zeiten wird durch verschiedene Anlagenteile ein Lärmpegel
wie bei einer Autobahn erreicht. Dabei fällt auch die
besonders unangenehme Art
der verschiedenen Geräusche
ins Gewicht (z.B. helle Klappergeräusche, dröhnendes
Grundrauschen). Aus Gründen des Immissionsschutzes
sollte die WellpappenProduktion daher genau dort
bleiben, wo sie derzeit ist.
Damit hält sie den größtmöglichen Abstand zum FFHGebiet und zu bestehenden
Wohnbebauungen ein.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Es werden keinerlei Aussagen
Nach dem Umweltbericht herrscht hinsichtlich
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
getroffen über die Auswirkungen des 35 Meter hohen
Hochregallagers auf die zukünftigen Windströmungen.
Bei einer westlichen
Hauptwindrichtung ist mit einer Kanalisierung, Konzentration und Verwirbelung der
Windströmungen Richtung
FFH-Gebiet „Pelliniweiher"
und der Wohnbebauungen
„Am Weiher" zu rechnen. Damit ist auch eine erhöhte
Lärm-, Schmutz- und Schadstoffbelastung wahrscheinlich,
da diese Belastungen durch
die stärkeren Winde bis zum
FFH-Gebiet und zur Wohnbebauung getragen werden.
der Klimatope im Bebauungsplangebiet derzeit
ein „Freilandklima“, welches sich durch einen
ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine
windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet.
Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen. Der Gutachter Fehr führt weiter aus, dass
das Windfeld besonders durch das Hochregallager verändert wird. Die entstehenden Effekte
sind allerdings nur lokalklimatischer Natur
und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt
es zwar lokal zu einer Verschlechterung der
Situation, die im Gesamtgefüge aber keine
Bedeutung hat. Die nach Ansicht des Gutachters Fehr im umfassenden Maße notwendigen,
externen Kompensationsmaßnahmen, welche
im Bebauungsplan festgesetzt werden, werden
zudem der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen.
Das neue Planungsgebiet liegt
nicht nur östlich direkt neben
dem FFH-Gebiet „Pelliniweiher", es liegt auch eingeschlossen von weiteren ausgesprochen schützenwerten
großflächigen Landschaftsbestandteilen. Nördlich des Planungsgebietes gibt es einen
weiteren deutlich größeren
ehemaligen Baggersee, der
dem Naturschutzgebiet / FFHGebiet „Pellinieweiher" in seiner Flora und Fauna kaum
nachsteht. Südlich des Planungsgebietes befindet sich
direkt anschließend an die
Anliegerstraße „Am Weiher",
das Landschaftsschutzgebiet
„Wymarshof" inkl. der beindruckenden historischen
ehemaligen Wasserburg
„Wymarshof". Hier befinden
sich Obststreuwiesen und
Waldflächen wo u.a. Nistplätze für Steinkäuze und vieles
mehr an Flora und Fauna
vorhanden ist. Lediglich das
Plangebiet selber wird größtenteils als Ackerfläche genutzt. Das gesamte umliegende nördliche, östliche und
südliche Umfeld ist ansonsten
durch Gebiete geprägt, die
aus FFH-oder Landschaftsschutzgebiete bestehen und in
seiner Gesamtheit schutzwürdig ist. Die Bebauung der
Ackerfläche bis fast an den
Pelliniweiher würde den derzeitigen Wildwechsel zwi-
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Der Landschaftsschutz wird im Rahmen eines
Fachgutachtens durch das Ingenieurbüro Fehr
behandelt, der im Rahmen der Offenlage des
Planentwurfs ausgelegt werden wird.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt vom Gutachter Fehr unter
Anwendung anerkannter fachlicher Methodik
quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Zum Ausgleich des Eingriffs
finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼
der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige
Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen
und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die
Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue
vorsieht.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schen nördlichen und südlichen Bereich quasi verriegeln
und damit unmöglich machen.
In der Begründung zum Vorentwurf des BP werden nicht
überprüfbare Aussagen zum
zukünftigen Verkehrsaufkommen getroffen. Bei der tatsächlichen massiven Ausdehnung der durch das Unternehmen dargestellten Produktionsausdehnung und Lagerkapazitäten muss es zwangsläufig zu einem massiven
höheren LKW-Verkehr in
Kirchberg kommen. Darstellungen von Teilaspekte der
Verkehrsverlagerung innerhalb von Jülich und Kirchberg
in der Begründung sind unvollständig und irreführende.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Die Entwässerung über das
„Lohner Fließ" ist nicht möglich. Bei schon etwas stärkeren Niederschlägen staut sich
das Wasser derzeit schon und
tritt regelmäßig aus dem
Bachbett. Es gibt jetzt bereits
mehrmals jährlich leichte
Überschwemmungen unseres
Grundstückes verursacht
durch das Wasser des Lohner
Fließes, die dann zukünftig
massiv in ihrem Ausmaß und
Auswirkungen zunehmen
würden.
Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein
umfassendes Entwässerungskonzept für das
Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag im Bebauungsplanentwurf gefunden
hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem
Hintergrund im Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung
der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren
ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser
auf der Planfläche selbst versickert wird,
wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad
keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden die einzelnen Gewässerbenutzungen des
Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie
die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt
werden, um gewässerschädliche Einwirkungen
zu verhindern.
Die Abstandsangaben Orteingang/Ortseingangsschild zu
„Wohnbauflächen" sind falsch
und vermitteln ein völlig falsches Bild zum tatsächlichen
viel geringeren Abstand zwischen vorhandener und geplanter Bebauung der Firma
Es befindet sich vereinzelte Wohnbebauung
(zwei Wohngebäude) in geringerem Abstand
zum Planbereich. Die Siedlungsgrenze liegt in
ca. 600 m Entfernung zum Ortseingang. Die
Belange der vereinzelten Wohnbebauung werden berücksichtigt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Eichhorn zur vorhandenen
Wohnbebauung. Diese befinden sich an mehreren Bezugspunkten in direkter Nachbarschaft zum neuen Plangebiet „Ortseingang" und zum
Altgelände „Kastanienbusch
II".
Das Unternehme Eichhorn hat
mehrmals dargestellt, dass
nur ein Teil der Planungen
relativ zeitnah umgesetzt werden soll und die „weiteren"
Bauabschnitte durchaus erst
in „einigen" Jahren erfolgen
sollen. In der Gesamtbewertung kommt man zu dem
Schluss, dass derzeit nur zusätzliche Lagerflächen benötigt werden. Alle anderen Planungen hängen letztlich an
der zukünftigen Entwicklung
vom Unternehmen Eichhorn
und Wirtschaft allgemein.
Diese tatsächlich benötigten
zusätzlichen Lagerflächen
können aber problemlos auf
dem „Altgelände der alten
Papierfabrik" untergebracht
werden. Auch kann die Nutzung (Lager oder Produktion)
zukünftig problemlos geändert
werden. Siehe hierzu die Ausführungen im aktuellen Bauantrag der Firma zur Errichtung eines Papierrollenlagers
im Bereich des Entwurfes des
Bebauungsplanes Kirchberg
Nr. 12 "Kastanienbusch Il. Bei
der neuen Planung / dem
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 geht es letztlich nur darum
sich Baurecht auf dieser Fläche für die Zukunft zum jetzigen Zeitpunkt zu sichern. Dem
Unternehmen werden damit
Gewerbefläche frühzeitig reserviert obwohl diese zeitnah
nicht benötigt' werden. Das
bedeutet beim einem herkömmlichen Bebauungsplan
auch, dass nicht zwingende
die Firma Eichhorn das Gelände später bebaut und nutzt.
Das Gelände könnte durchaus
veräußert und von einem anderen Gewerbetreibenden
genutzt werden. Daher kann
hier nur ein Vorhaben- und
Erschließungsplan das adäquate Verfahren sein. Politisch
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum
Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen
entsprechen denen der letztlich angestrebten
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität der Firma Eichhorn, die kurzund mittelfristig umgesetzt werden soll. Dass
der Entwurf zum Bebauungsplan nicht lediglich
die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht
der Natur des Bebauungsplans. Es ist ureigene
Aufgabe des Bebauungsplans die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu
fördern.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert
nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung
dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände
wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder einer projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, warum die Stadt Jülich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe ergeben sich auch nicht aus der Einwendung.
Die Sorge, die Firma Eichhorn könne das Gelände veräußern und dieses durch einen anderen Gewerbebetreibenden genutzte werden,
wird nicht geteilt. Zum einen ist das geschilderte Szenario aufgrund der Standortbedingungen, die den Standort nach Einschätzung der
Stadt alleine für die Firma Eichhorn attraktiv
machen, höchst unwahrscheinlich. Zum anderen definiert der Entwurf zum Bebauungsplan
die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkontingente ableiten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
will man nicht andere Firmenansiedlungen in diesem Gebiet ermöglichen, sondern
lediglich der Firma Eichhorn
Entwicklungsmöglichkeiten an
ihrem Standort ermöglichen.
Hier wird ansonsten die planungsrechtliche Voraussetzung zur Vermarktung von
Gewerbeflächen geschaffen.
Man führe sich vor Augen,
dass von den in der Begründung aufgeführten Gesamtflächen (Seite 10, Übersichtskarte zur Lage der benachbarten
B-Pläne) lediglich auf dem
Gelände des 6-Planes 10
„Kastanienbusch" und damit
nur auf ca. einem 1/3 der vom
Unternehmen gewünschten
Gesamtfläche derzeit Produktion stattfindet. Und auf den
restlichen 2/3 der Gesamtfläche („Kastanienbusch II" und
„Ortseingang") wird vorerst
nur ein geringer Bruchteil benötig. Mit einem, wie in diesem Planungsverfahren betriebenen, herkömmlichen
Bebauungsplan und den aufgeführten Planfestsetzungen
für ein allgemeines Gewerbegebiet wird die Grundlage zur
Vermarktung großflächiger
Gewerbeflächen geschaffen.
123
Schreiben vom 07.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
des Flächennutzungsplans:
1) Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke. Sie
würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
und der geplanten Industriebebauung beiderseits der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Ein „Industrietor" be-
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
grüßte uns, wenn wir nach
Hause fahren wollen. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn
auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen
erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real
mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel
ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und
Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb
des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht
in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche
Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu be-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
einträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
2) Die Fa. Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt
verschandeln. Es würde den
Kirchberger Berg um ca. 15
Meter in der Höhe überragen
und würde die Silhouette
Kirchbergs von allen Seiten
prägen und verschandelte
damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr
die Kirche, die dem Dorf den
Namen gab, sondern das
Hochregallager — und die
geplante Industriebrücke —
wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung und der
geplanten Industriebrücke
entstünde der beklemmende
Eindruck, in einen großen
Industriepark zu fahren, und
nicht in ein Dorf, in dem man
sich wohlfühlen kann. Solch
ein Industriebauwerk würde
die Wohn- und Lebensqualität
in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen
jetzigen Bewohnern den
Weggang aus Kirchberg mit
auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, da die Fa. Eichhorn
über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in
ortsüblicher Höhe zu bauen,
oder sie auch ein Fertigwaren-
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
lager außerhalb des Standorts
Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das
geplante Lager zu über 95%
der Lagerung von fertigen
Waren dienen, die auf die
Auslieferung an die Kunden
warten).
3) Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche
auf der — von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über
eine Industriebrache (alte
Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante
Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen.
Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben.
Der Bau auf der Freifläche
würde weiteres Land —
Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da
dann an beiden Seiten der
Ortseinfahrt Industrie stünde.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist, wie dargelegt, nach dem
vorgelegten und schlüssigen Betriebskonzept
der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses
Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit
eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb
errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des
Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden,
sind nicht als real mögliche Alternative zur
Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen
Flächen in Betracht gezogen werden, die eine
Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das
Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung
und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist,
wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße sowie anderer Flächen kommt,
wie dargelegt, nach dem vorgelegten und
schlüssigen Betriebskonzept der Firma Eichhorn für die geplante Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität nicht in
Betracht.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang der Bauleitplanung. Er ist im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen
bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Belang Rechnung trägt. Die Nutzung
des Firmengeländes westlich der Wymarstraße
ist für die geplante Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der
Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist
im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts
und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt
Jülich.
Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFHGebiet „Indemündung". Die
geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und
Produktion verträgt sich nicht
mit der Nachbarschaft des
FFH-Gebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja
einen Abstand von 300 m zu
FFH-Gebieten festlegen.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr.
14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu
dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die
Bebauungsplanung ausgeschlossen werden
kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem
Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung
sind demnach nicht notwendig.
Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem
dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des
FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren
begleitenden Vegetationsbeständen, die auch
die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und
Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit
Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in
Entfernungen von mindestens 310 m zum
Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen
liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts.
4) Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit
einer massiven Zunahme des
LKW-Verkehrs in, nach und
von Kirchberg zu rechnen ist.
Heute transportiert die Fa.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
einen Teil der fertigen Ware in
Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum
Kunden. Anders als die Fa.
Eichhorn behauptet, kann ein
Logistikzentrum mit Lager am
Produktionsstandort nicht den
LKW-Verkehr in Kirchberg
reduzieren, da mit oder ohne
dieses Lager alle Ware vom
Standort Kirchberg abtransportiert wird.
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Desweiteren bleibt völlig offen,
wie die Fa. Eichhorn dieses
Logistikzentrum mit Lager
nutzen wird. Bekanntlich ist
das geplante Lager für den
Bedarf der Fa. bzw. eine
45%ige Produktionssteigerung
noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte
zur Auslastung des Lagers —
und damit nochmals deutlich
mehr LKW-Verkehr — kann
nicht ausgeschlossen werden.
Auch für den Fall, dass sich
zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheitsoder Eigentumsverhältnissen
der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden
mit entsprechendem LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in
Huchem-Stammeln ein mahnendes Beispiel.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität
der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich
bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum
Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung
und die Betriebszustände, aus denen sich die
Lärmkontingente ableiten.
5) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie mein
persönliches Vermögen deutlich vermindern würden,
dadurch dass der Wert meiner
Immobilie sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
der in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre
Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az.
4 NB 17/ 94).
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Die Preise und
Werte der Immobilien in
Kirchberg würden in Folge der
verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle
Häuser und Grundstücke in
Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist
Vermögen der Bürgerinnen
und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde.
6) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden
würden, dadurch dass die
Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben
die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen führte zu
einem Rückgang der Kaufkraft
im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit
der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sportund Kulturvereine (Fußball,
Tennis, Karneval, Schützen
usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder
Kirche) mittel- und langfristig
in ihrer Existenz bedroht. Es
bestünde die Gefahr einer
gefährlichen Abwärtsspirale,
an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein
Fortgang nicht möglich ist.
7) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und
auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus
Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären
gefährdet. Ein Rückgang der
Einwohnerzahlen in Kirchberg
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme
bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die
Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer
Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der
Innenstadt. Darüber hinaus
führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem
Rückgang der Einnahmen der
Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende
Abgaben. Geringe bis keine
Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt
verbleibender Wertschöpfung
durch die Firmenerweiterung
und die Hoffnung auf im Saldo
eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das
nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen
der Stadt und die Kaufkraft
und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und
der Innenstadt weiter verschärfen.
8) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen
Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten
und die Vorfahrt von Industrie
vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland
wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und —
da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager
und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig
in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen
für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man
denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler &
Pass in Jülich und Lorsbeck,
SmurfitKappa in Jülich, Brohl
in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in
Koslar — sowie die ganzen
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen
und der Abwägung in anderen Planvorhaben
besteht kein Raum.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich,
Koslar, Mersch, Welldorf oder
anderen Dörfern bauen zu
wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich!
124
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
125
Schreiben vom 07.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
-
126
Argument Fa. Eichhorn: „Unterirdisch
nicht möglich, da bei
Herstellung des Tunnels zu viel Vibration
entsteht.“ Beim momentanen Abriss des
alten Fabrikgeländes
entstehen durch die
gewaltigen Pressluftbagger schon seit
Wochen viel größere
Vibrationen.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt.
Schreiben vom 08.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
127
Schreiben vom 01.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan fest-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
geschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ist.
128
Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
129
Schreiben vom 05.05.2015:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende
Änderung der Flächennutzungspläne:
Vor 4 Jahren entschied ich
mich nach Kirchberg zu ziehen, die Werksruinen der Firma Eichhorn ignorierend, dafür den Charme des weiteren
Dorfes mit seinem Naturschutzgebiet um den PelliniWeiher und der Indemündung
vom Wymarshof aus genießend.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Der Gedanke, dass ein Hochregallager - ein Koloss, höher
als der Kirchberger Berg einen
Teil dieses Naturschutzgebietes belagern soll, ist für mich
nicht hinnehmbar! Und dieser
Bau soll auch noch mit einer
mehr als 5 m hohen Industriebrücke mit dem rechts der
Dorfeinfahrt liegenden Werksgelände verbunden werden!
Damit ist Kirchberg nicht mehr
Kirchberg!
130
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfich-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
tungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festset-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
zung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
131
Schreiben vom 05.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Ich habe folgende Einwände
gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende
Änderung der Flächennutzungspläne:
Die Firma Eichhorn plant, ein
riesiges
Hochregallager von 35
m Höhe, 45 m Breite und 100
m
Länge
in die Ortseinfahrt von Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen!
Es würde die Ortseinfahrt
grotesk verschandeln. Es
würde den Kirchberger Berg
um ca. 15 m in der Höhe überragen und würde damit die
Silhouette Kirchbergs von
allen Seiten prägen, dominieren und das Landschaftsbild
von Kirchberg verschandeln.
Nicht mehr die Kirche, die
dem Dorf den Namen gab,
sondern das Hochregallager
mit seiner geplanten Industriebrücke über die DorfEingangsstraße wären das
neue Wahrzeichen Kirchbergs.
Das Dorf — erschlagen mit
dem Eindruck eines Industrie"parks"!
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche
verfügt, um ein solches Lager
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zu-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
in ortsüblicher Höhe zu bauen,
oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts
Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das
geplante Lager zu über 95 %
der Lagerung fertiger Waren
dienen, die auf die Auslieferung an Kunden warten).
sammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere Standortflächen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind
nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Das
Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-,
Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet.
Als alternative Standorte müssen Flächen in
Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel
ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-,
Lager- und Logistikkomplex geplant.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen!
Ich bin gegen den Bau eines
solchen Lagers, dem wieder
einmal ein Stück Naturschutz
zum Opfer fallen würde!
132
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Schreiben vom 06.05.2015:
ich nehme Bezug auf den
Bebauungsplan Kirchberg Nr.
14 „Ortseingang". Hiermit
möchte ich als Kirchberger
Bürger gegen folgende Punkte
Einspruch erheben, gegen:
-
die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße
unserer Ortseinfahrt
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
-
die Höhe des derzeit
oder ursprünglich
(2011) geplanten
Hochregallagers innerhalb der Ortsgrenzen von Kirchberg
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr.
5 BauGB)
-
die unmittelbare Nähe
der Bebauung zum
Fauna - Flora - Habitat / Naturschutzgebiet
„Pellini Weiher Indemündung" (Natura
2000 FFH-Gebiet DE5104-301) - Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
-
das zukünftige Lärmund Verkehrsaufkommen (Überprüfung
der Kapazität und Belastung der bestehenden Verkehrswege)
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
133
Schreiben vom 17.04.2015:
aus welchen Gründen bzw.
mit welchen Argumenten wurde einer Erweiterung bzw.
Erhöhung der Gebäude der
Spedition Fleck&Schleipen,
deren Betriebsgelände sich
südlich von Kirchberg in einem Abstand zum „Natura
2000 FFH-Gebiet Indemündung" befindet, in der Vergangenheit nicht zugestimmt?
Der hier offengelegte Bebauungsplan der Firma Eichhorn
zeigt im Vergleich zu den
oben beschriebenen Planungen einen exorbitanten Anstieg der Gebäudehöhen und
einen Standort direkt am „Natura 2000 FFH-Gebiet Indemündung" !
134
Die Frage nach den Gründen und Erwägungen
die zur Ablehnung der Erweiterung eines anderen Betriebes an einem anderen Standort geführt haben, ist sachfremd. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist ein konkretes Vorhaben. Der Bebauungsplan wird unter einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
dieses Planverfahrens gegeneinander und
untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt werden.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Schreiben vom 08.09.2014:
ich bin niedergelassene Ärztin
Der Rat
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
in Jülich und wohne seit über
10 Jahren mit meiner Familie
zur Miete auf dem Wymarhof
in Jülich-Kirchberg (Wymarstr.
49). Schon bisher habe ich
mich durch die Fa. Eichhorn
gestört gefühlt. Sowohl die
Lärmbelästigung, die auch
nach 17 Uhr nicht aufhört, die
fehlende Abpflanzung des
Firmengebäudes durch eine
hohe Hecke und vor allem die
äußerst hässlichen Bauruinen
mit zerbrochenen Scheiben
am Ortseingang von Kirchberg
empfinde ich als unzumutbar.
Nun wird ein Bauvorhaben für
eine Erweiterung der Fa.
Eichhorn diskutiert, dessen
Ausmaße ich als der Fa. grotesk empfinde (40 Meter Höhe). Dass sogar Steuergelder
verschwendet werden sollen,
um Gutachten in Auftrag zu
geben, die die „Verträglichkeit"
eines solchen gigantischen
Bauvorhabens mit dem Landschaftsbild etc. ausloten sollen, erscheint mir aberwitzig.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Industrieansiedlungen in solchen Größenordnungen in
direkter Nähe zu bestehenden
Wohngebieten anzudenken,
erscheint mir persönlich in
keiner Weise zeitgemäß. Ich
wünsche mir Politiker und
Verwaltungen, die eine moderne Stadtplanung im Auge
haben und „wohnende Bürger"
schützen, und die ein Ortsbild,
wie es sich bereits jetzt in
Kirchberg bietet, nicht hinnehmen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Meine Familie und ich werden
—falls diese monströse Planung realisiert wird — wie
schon viele meiner ärztlichen
Kollegen nach Aachen abwandern. Wir haben es in
gewisser Weise leicht, denn
wir können als Mieter einfach
umziehen. Andere Einwohner
von Kirchberg müssten dagegen einen erheblichen Wertverlust ihrer Immobilien hinnehmen. Meiner Ansicht nach
kann dies nicht Ziel einer
„Entwicklung" von Jülich und
Kirchberg sein.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Grundstückswerte nicht in
ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare
Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den
Verkehrswert eines Grundstücks reichen für
eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der
Grundstückswert ist nur ein Indikator für die
gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen
Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und
müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995,
Az. 4 NB 17/ 94).
Ich bitte Sie sehr, Ihren Einfluss geltend zu machen, um
dieses Bauvorhaben zu verhindern, und hierfür alle möglichen verwaltungsrechtlichen
Schritte zu nutzen. Ich wünsche mir eine Antwort auf
dieses Schreiben, in der Sie
mir Ihre Vision für ein lebenswertes Kirchberg mitteilen.
135
Schreiben Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und
Landschaftsschutz vom
07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
für die weiteren Planungen
werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben:
Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze
der Bauleitplanung gern. §§ 1
Abs. 5 und 1a BauGB nicht
ausreichend beachtet bzw.
einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders
vermisst, wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell
erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw.
welche lokalen Potentiale
dazu ausgeschöpft werden
können, ist aus den Planinhalten und den Begründungen
nicht ersichtlich.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
andere, in Standortnähe gelegene Flächen des
Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Gänzlich vermisst werden
Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a
Nr.1 BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden
Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten sind
bei der Größe und Lage des
Planvorhabens nicht zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie
der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes geschehen sollen.
Die geplante Bebauung mit
Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit dem
Orts- und Landschaftsbild. Die
Baumasse und die geplanten
Gebäudehöhen sind in Bezug
auf das Ortsbild und die die
Rurlandschaft prägenden
Elemente als grob störende
und Missbehagen erzeugende
Fremdkörper zu werten, die
mit den bisherigen Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht kompensierbar
sind.
Der Bebauungsplan ermöglicht einen Eingriff in
das Orts- und Landschaftsbild.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen
Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit
wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der
Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird,
andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung,
verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit
im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein
gesonderter Kompensationsflächenbedarf
ergibt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex
teilweise verstellen werden. Darüber hinaus
wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis
eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme
von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan andererseits
wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft, der
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem
Interesse der an dem Gewerbestandort JülichKirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich
Rechnung getragen.
Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens
auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu
überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für
Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die
GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe
von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke
des Bebauungsplanbereiches festgesetzt.
Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet
sich in einem größtmöglichen Abstand zu der
übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg,
wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert
wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des
Baukörpers in die gewachsene Landschaft
führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell
überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den
bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen
östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso
gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die
gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG
an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche
in Grünfläche im Süden von
Die durch die Ausweisung der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen
der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführ-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Kirchberg „ mag zwar auf einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein
qualitatives Äquivalent wird
bezweifelt, auch weil damit die
Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG
2.3-17 und 2.3-18 ‚sowie eine
Pufferfunktion zu dem FFHGebiet vernichtet werden.
lich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die
Änderung des Flächennutzungsplans nicht
beeinträchtigt werden.
Soweit der überwiegende Teil des LSG
„Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem
Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen)
besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung" bildet,
wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und
dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung
nicht berührt. Es kommt auch nicht zu einer
Verinselung des LSG „Wymarer Hof“, da es
nach wie vor Funktionsbeziehungen über das
Gelände des Pellini-Weihers und der Ruraue
gibt, die nicht beeinträchtigt werden.
Zu dem in Teilbereichen des
Plangebietes befindlichen
Landschaftsschutzgebiet und
der unmittelbaren Nähe zu
dem Naturschutzgebiet 2.1-10
„Pellini-Weiher", dem FFHGebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §
1 Abs.6 Nr.7 BauGB nicht
ausreichend berücksichtigt
bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen
der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die
Flächennutzungsplanung ausgeschlossen
werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der
Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen.
Das bisherige Planverfahren
hat keine Alternativen i.S. des
§ 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt.
Dazu hätten unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei
Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben
Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und
Boden in Betracht kommen.
Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B.
auch der Lage der Baufelder
und der Abstände zum FFHGebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur
Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn
offensichtlich wird, dass die
Alternativen zu einem objektiv
besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt
hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B
915/08.NE-, BauR 2008,
Alle in Betracht kommende Alternativen wurden im Rahmen des Bauleiplanverfahrens
untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden Erwägungen verworfen:
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind
jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plan-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
136
2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht
Defizite deutlich, die für einen
rechtssicheren Bauleitplan
signifikante Planänderungen
und Ergänzungen erforderlich
machen. Die gern. § 1 Abs.5
BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in
Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen, liegt
nicht vor.
gebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung
z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in
Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht
zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe
im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des
Regionalplans) und ist somit keine weiter zu
betrachtende Alternative.
Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich
außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich
und ist daher nicht als Alternativstandort in
Erwägung zu ziehen.
In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die
Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können
grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und
Anordnung der Baumassen,
und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen
Kontext eingeordnet werden.
Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen.
Für die weitere Planung wird
angeregt Varianten zu prüfen,
die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der
optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der Straßenüberbauung
beinhalten. Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung sind
zwar die Ziele und Zwecke der
Planung, aber nicht mögliche
Alternativen bekannt gemacht
worden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen
noch in den Entwurf aufgenommen werden können.
Insoweit besteht akuter Bedarf
der Nachbesserung.
Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen.
Schreiben vom 30.04.2015:
Folgende Punkte müssen bei
der Abwägung Berücksichtigung finden:
Durch die Bebauung Kirchberg Nr.14 wird weiter Fläche
versiegelt, die aus unserer
Sicht nicht notwendig ist. Auch
eine Bebauung auf der Altflä-
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
che und somit vorbelasteten
Fläche Kirchberg 12 (Planungsstand) wäre möglich.
Somit wird der Aufstellungsbeschluss insgesamt angefochten. Neue Flächenversiegelung muss vermieden werden, wenn eine andere Bebauung möglich ist. Dieser
Grundsatz und Gesetzeslage
wird nicht entsprochen. Das
Bundesumweltministerium hat
folgende Passage hierzu formuliert: Bis zum Jahr 2020 will
die Bundesregierung den Flächenverbrauch auf maximal
30 Hektar pro Tag verringern.
Dieses sogenannte 30-ha-Ziel
hat sie in ihrer nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie von
2002 festgelegt. Die nationale
Strategie zur biologischen
Vielfalt von 2007 konkretisiert
diese Vorgabe: Sie formuliert
Visionen und benennt Aktionsfelder für Bund, Länder und
Kommunen. Die Europäische
Kommission strebt gar das
Flächenverbrauchsziel NettoNull an.
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere, in Standortnähe gelegene Flächen des
Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Diese Punkte wurden in der
bisherigen Abklärung nicht
weiter berücksichtigt. Deshalb
wird der Aufstellungsbeschluss angefochten und
muss im politischen Raum
neu diskutiert werden. Die
angesprochen Punkte des
Bundesumweltministeriums
müssen berücksichtigt und
abgewogen werden. Sollte es
dennoch zu einer weiteren
Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses kommen, werden
auch die folgenden Punkte
abgewogen:
1.
Versorgungsverbindung ohne Brückenbau.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
2.
Maximale Bauhöhe 24
Meter, dies entspricht der
doppelten Höhe einer ortsüblichen Bauhöhe und ist somit
schon eine sehr hohe Belastung des Ortsteils Kirchberg.
Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau des Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben der
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
3.
Die Zufahrtsstraße
muss entsprechend des aufkommenden Schwerlastverkehrs ausgelegt werden. Dies
zu Lasten des Antragstellers.
Hierzu soll ein Gutachten
(Kosten übernimmt der Antragsteller) erstellt werden,
welches auf Grund der Lagermöglichkeit und Produktionsmenge (Endausbau), das
Aufkommen des zusätzlichen
Lastwagenverkehrs berechnet
und entsprechende Kosten
und Maßnahmen für die Straßen darlegt.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
4.
Abstandsfläche zum
Naturschutzgebiet mindestens
300 Meter.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
5.
Abstandsfläche zum
FFH Gebiet mindestens 300
Meter. Hier muss eine FFHVerträglichkeitsprüfung erfolgen.
6.
Lärmgutachten muss
erstellt werden und dies auf
der Grundlage der Endausbaustufe.
7.
Umweltverträglichkeitsprüfung muss erstellt
werden.
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Im Bereich des „Pellini-Weihers“, also dem
dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des
FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren
begleitenden Vegetationsbeständen, die auch
die Lebensraumtypen „Erlen-Eschen- und
Weichholzauenwälder“ und Fließgewässer mit
Unterwasservegetation“ umfassen, liegen in
Entfernungen von mindestens 310 m zum
Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen
liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
8.
Baumaßnahme muss
sich in die Natur einfügen,
hierzu zählen gestaffelte
Bauweise, Bepflanzungen,
Maßnahmen am Baukörper
(Farbe, Materialien, etc.)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und
ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als
auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung
entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die
Eingrünung des Gewerbegebietes treten die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am
„Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch
das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
9.
Querungshilfen gerade im Bereich des Ortseinganges, insbesondere der
Fahrradweg, müssen gesondert gesichert werden. Dies zu
Lasten des Antragstellers.
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
10.
Die Flächenversiegelung wird auf ein Minimum
beschränkt. Als Beispiel, werden die Zuwegungen auf dem
eigenen Gelände nicht versiegelt.
Die Flächenversiegelung ist auf ein Minimum
beschränkt. Durch die Versiegelung bislang
unversiegelter Acker- und Ruderalflächen im
Bereich des festgesetzten Gewerbegebietes
kommt es gleichwohl zum dauerhaften Verlust
von Freifläche und zur Beanspruchung von
Boden in einer Größe von knapp 2,4 ha. Positiv ist allerdings die umfassende Eingrünung
von über 1 ha zu bewerten, die deutlich höherwertiger ist als die bisherige Ackerfläche
und auf Dauer auch höherwertiger als die Ruderalfluren. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden für die Bodenversiegelung
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
11.
Sollte eine Ausweitung der Produktion sowie der
Lieferverkehr an Samstagen
bzw. Sonntagen und in der
Nacht stattfinden, ist hier ein
gesonderter Lärmschutz zu
berücksichtigen. Es darf keine
höhere Lärmbelästigung durch
die Produktion und den Lieferverkehr stattfinden
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
12.
Der vorgelegte Aufstellungsbeschluss bezieht im
Anhang auch die Landstraße
mit in die Planungen ein. Diese wird nicht mit aufgenommen, da für diese keine Überplanung notwendig ist.
Das Plangebiet umfasst wegen der geplanten
Transportwegbeziehung auch die Straßenfläche der Wymarstraße (L241).
13.
Die Fauna, insbesondere die Fledermaus, muss
beim Bau des Hochregallagers und beim späteren Pro-
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenrege-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
duktionsbetrieb besonders
geschützt werden.
137
lung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Schreiben vom 28.04.2015:
Hiermit möchte ich mich gegen die Ausbaupläne der Firma Eichhorn zur Wehr setzen.
Ich fühle mich jetzt schon
durch den Lärm der Firma
Eichhorn belästigt und befürchte, dass der Lärm weiter
steigen wird.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch
relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen
ist.
Jetzt schon ist die kleine Straße nach Kirchberg am Ortseingang durch den Schwerlastverkehr belastet. Wie der
Verkehr mit noch zunehmendem Schwerlastverkehr ohne
weitere Störung verlaufen soll,
ist mich unklar. Ich bitte hier
um eine genaue Prüfung auch
zum Thema Lärmschutz für
die Anwohner.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Wer trägt die Kosten, falls ein
Umbau der Straße erforderlich
wird?
Die Kosten werden ausschließlich von der
Firma Eichhorn als Verursacher etwaiger Umbaumaßnahmen getragen. Die verkehrstechnische Erschließung wird in einer zwischen der
Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
Ich möchte, dass ausschließ-
Während sich bei einer Baumaßnahme nach §
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
138
lich einer Bebauung in ortsüblicher Höhe stattgegeben wird.
34 BauGB der Bau sich in seine Umgebung
einfügen muss, können bei einem Bebauungsplan andere als in der Umgebung vorkommende städtebaulich vertretbare Festsetzungen
getroffen werden.
Eine Brücke über die Straße
ist für mich persönlich absolut
untragbar.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, um den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig
darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt,
kann der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Schreiben vom 07.05.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die … lehnen die geplante
FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen
Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen
Eingriffen in den Freiraum
führt. Die Planung steht im
Widerspruch zu den Zielen
des LP2 Ruraue, des FFH
Gebietes Pelliniweiher sowie
des LEP.
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Daten
vorn LANUV zu „Entwicklung,
Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile".
LR-II-016
LR-II-013
LR-II-012
LR-II-001
VB-K-5003-003
NR-554
GB 5104-102
GB 5104-108
GB 5104-109
GB 5104-110
1.2.4 Verkehr
Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so
dass wir uns hierzu nicht äu-
Eine Auseinandersetzung mit den planerischen
Vorgaben aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes erfolgt in den entsprechenden
Fach-gutachten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ßern können.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grunds-ätze der Raumordnung
Da hier auf den GEP aus dem
Jahre 2003 verwiesen wird,
möchten wir darauf hinweisen,
dass es eine aktuelle und
überarbeite Version vom Juni
2013 gibt.
Grundlage der Beurteilung
sollten immer die aktuellen
Versionen sein.
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen,
die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung
liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand:
November 2014) zugrunde.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des/LEPEntwurfs
· die nachhaltige Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen,
· die langfristige Sicherung der
Ressourcen,
· die Verringerung der Freirauminanspruchnahme,
· die Sicherung der biologischen Vielfalt,
· die Entwicklung regionaler
Vielfalt und Identität,
· Gebiete für den Schutz der
Natur
· Grünzüge
· Überschwemmungsbereiche
· Gebiete für den Schutz des
Wassers
· damit in Verbindung stehend
der Grundsatz zum Schutz
des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungsund weitere Fachplanungen,
· die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,
· die Vermeidung der weiteren
Freiraumzerschneidung und
die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs.
2 Nr. 2 ROG),
· die dauerhafte Sicherung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
· sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
· die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht
erneuernden Naturgüter,
· der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung
für den Naturhaushalt
Die Stadt Jülich wird diese Belange im Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der Abwägung berücksichtigen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
sind bei der Planung zu beachten.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche
Mängel (Fehler), z. B. wird der
Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt
ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz gemäß LP 2. Hier gelten die entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan
(LSG 2.3-18 und 2.3-19) zum
Landschaftsschutz. Zu diesen
gehören u.a. das Verbot von
baulichen Anlagen und der
Veränderung der Bodengestalt.
Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche
Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind.
Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18
dient zum einen als Puffer
zum FFH Gebiet und als verbindender Korridor zum LSG
2.3-17. Das Gesetz schreibt
aus gutem Grund Regelabstände von 300 m zwischen
FFH-Gebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch
sinnvoll, solche Pufferflächen
an FFH-Gebiete angrenzen zu
lassen, damit die Lebensraumzerschneidung nicht so
groß wird, d.h. notwendige
,Verbindungskorridore in die
Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert werden.
Man geht davon aus, dass
durchschnittliche Belastungen
durch Abwässer, Streumittel,
Beleuchtung etc. in diesem
Abstand nicht mehr auf ein
FFH-Gebiet einwirken,
Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage
der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind
die Voraussetzung für eine
richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation.
Eventuelle Mängel des Flächennutzungsplans
sind im Rahmen des Änderungsverfahrens des
Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortsein-gang Kirchberg“ zu adressieren und werden dort behandelt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Es ist zu begrüßen, dass für
eine verbrauchte Grünfläche
durch Grünland an anderer
Stelle zurückgewonnen werden soll. Der Flächentausch
muss für den Naturschutz ein
effektiver Rückgewinn sein
und ist nur sinnvoll, wenn er
langfristig wirksam bleibt. Ein
beliebiges Umwidmen von
Flächen je nach Bedarf (vgl.
Vorentwurf zur Umwandlung)
ist für ein Natursystem nicht
zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist
heute deutlich vom Baugebiet
abgegrenztes Grünland und
entspricht der Darstellung im
LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht
nachvollziehbar.
Zur Bauleitplanung können wir
uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen
Gebäudestandorte und
-größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems
etc., nur in sofern äußern,
dass ein Baufenster, das an
einigen Stellen lediglich einen
Abstand von 5 m (!) zum FFHGebiet besitzt, nicht akzeptabel ist.
Die vorgesehenen Anpflanzung von 8000m² nach Unterlagen auf den Restflächen um
das Baufenster halten wir zum
Radweg nicht für sinnvoll. Das
Überragen auf den Radweg ist
vorprogrammiert. Gleiches gilt
für die Seite zum Pelliniweiher hin.
138
a
Schreiben vom 20.05.2015:
Mit Schreiben vom 07.05.2015
haben wir ja bereits in unserer
Stellungnahme auf die Mängel
(Fehler) hingewiesen.
Es ist uns in keinster Weise
verständlich, wie bei einer
Berechnung der Flächenangabe des Änderungsbereiches
2
2
von 1700m auf 17000m es
Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung
betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde
durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 17.000 m² geheilt
(https://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_i
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
zu solch fehlerhaften Angaben
kommen kann.
tems/item_5831/umwandlung_gewerbeflchekir
chberg.pdf).
Die … lehnen die geplante
FNP Änderung und den Bebauungsplan Nr. 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen
Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen
Eingriffen in den Freiraum
führt. Die Planung steht im
Widerspruch zu den Zielen
des LP2 Ruraue, des FFH
Gebietes Pellini-Weiher sowie
des LEP.
LR-I1-016
LR-II-013
LR-I1-012
LR-I1-001
VB-K-5003-003 NR-554
GB 5104-102 GB 5104-108
GB 5104-109 GB 5104-110
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat
im Rahmen der Abwägung keinen generellen
Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere, in Standortnähe gelegene Flächen des
Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
1.2.4 Verkehr
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Daten
vom LANUV zu „Entwicklung,
Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile",
Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so
dass wir uns hierzu nicht äußern können.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden
vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS
Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Ver-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
kehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80
Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit
der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen
Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine
negativen Auswirkungen für die Einwohner
Kirchbergs verbunden.
Die Planung verweist auf den
GEP aus dem Jahre 2003,
obwohl es eine aktuelle und
überarbeitete Version vom
Juni 2013 gibt. Grundlage der
Beurteilung sollten immer die
aktuellen Versionen sein.
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen,
die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung
liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand:
November 2014) zugrunde.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
·
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
·
die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme,
·
die Sicherung der
biologischen Vielfalt,
·
die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität,
·
Gebiete für den
Schutz der Natur Grünzüge
·
Überschwemmungsbereiche
·
Gebiete für den
Schutz des Wassers
·
damit in Verbindung
stehend der Grundsatz zum
Schutz des
Freiraums
durch übergreifende Freiraum, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,
·
die Schaffung eines
großräumig übergreifenden
ökologisch
wirksamen
Freiraumverbundsystems,
·
die Vermeidung der
weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr, 2
ROG),
·
die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts
·
sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter
·
die sparsame und
schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter,
·
der Erhalt unbebauter
Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für
den Naturhaushalt
sind bei der Planung zu beachten.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche
Mängel(Fehler), z. B. wird der
Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt
ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen ”ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz
gemäß LP 2. Hier gelten die
entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan (LSG
2.3-18 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von
baulichen Anlagen und der
Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne
Festsetzung" (laut Legende)
darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese
Flächen freiverfügbar sind.
Eventuelle Mängel des Flächennutzungsplans
sind im Rahmen des Änderungsverfahrens des
Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ zu adressieren und werden
dort behandelt.
Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18
dient zum einen als Puffer
zum FFH Gebiet und zum
anderen als verbindender
Korridor zum LSG 2.3-17.
Das Gesetz schreibt aus gutem Grund Regelabstände
von 300 m zwischen FFHGebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch
sinnvoll, solche Pufferflächen
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
an FFH-Gebiete angrenzen zu
lassen, damit die Lebensraumzerschneidung nicht so
groß wird, d.h. notwendige
Verbindungskorridore in die
Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert werden.
Man geht davon aus, dass
durchschnittliche Belastungen
durch Abwässer, Streumittel,
Beleuchtung etc. in diesem
Abstand nicht mehr auf ein
FFH-Gebiet einwirken.
Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage
der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind
die Voraussetzung für eine
richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation.
Es ist zu begrüßen, dass für
eine verbrauchte Grünfläche
durch Grünland an anderer
Stelle zurückgewonnen werden soll. Der Flächentausch
muss für den Naturschutz ein
effektiver Rückgewinn sein
und ist nur sinnvoll, wenn er
langfristig wirksam bleibt. Ein
beliebiges Umwidmen von
Flächen je nach Bedarf (vgl.
Vorentwurf zur Umwandlung)
ist für ein Natursystem nicht
zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist
heute deutlich vom Baugebiet
abgegrenztes Grünland und
entspricht der Darstellung im
LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht
nachvollziehbar.
Zur Bauleitplanung können wir
uns, wegen der wenig konkre-
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr.
14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu
dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die
Bebauungsplanung ausgeschlossen werden
kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem
Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung
sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.
Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist
von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen
erhoben worden und wird befolgt.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich -
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
ten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen
Gebäudestandorte und größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems
etc., nur in sofern äußern,
dass ein Baufenster, das an
einigen Stellen lediglich einen
Abstand von 5 m (1) zum
FFH-Gebiet besitzt, nicht akzeptabel ist.
Die vorgesehene Anpflanzung
2
von 8000m nach Unterlagen
auf den Restflächen um das
Baufenster halten wir zum
Radweg nicht für sinnvoll. Das
Überragen auf den Radweg ist
vorprogrammiert.
Gleiches gilt für die Seite zum
Pelliniweiher hin.
FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich
im Bebauungsplanentwurf.