Daten
Kommune
Jülich
Größe
112 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Inhalt der Datei
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Anlage B
Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren gemäß § 4 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang "
Nr.
Stellungnahme
139
Schreiben des Kreises Düren
vom 09.06.2015:
Zum o.g. Bauleitplanverfahren
wurden folgende Ämter der
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Kreisentwicklung und straßen
Brandschutz
Umweltamt
Kreisentwicklung
Auf den Termin am 03.06.2015
in der Kreisverwaltung wird verwiesen (das Protokoll wird durch
die Stadt Jülich gefertigt). Es ist
deutlich geworden, dass die
Planung zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
sehr komplex ist und einer dezidierten städtebaulichen Betrachtung und Begründung bedarf.
Im Focus hierbei stehen die
Belange
• Natur- und Artenschutz
• Landschaftsbild
• Emissionssituation
• Nachweis der Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme / Betriebskonzept
• Alternativprüfung
• Verkehrssituation
• Entwässerungskonzept
• Vermeidungsgebot /
Minderung des Eingriffs
• Innenentwicklung vor
Außenentwicklung
• Ausgleichflächen /
Tauschflächen
• Einbeziehen der vorhandenen und weiterführenden Bauleitplanung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Es wurde vereinbart, dass im
Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung die Eckpunkte der Bauleitplanung erläutert und zusammengestellt werden, sowie eine prinzipielle Umsetzbarkeit der Planung abgeleitet wird.
Kreisstraßen
Aus Sicht der Kreisstraßen werden keine Belange zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Jülich vorgetragen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Brandschutz
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von
3
3.200 l/min (192 m /h)
über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu
stellen. Die v.g. Menge
muss aus Hydranten im
Umkreis von 300 m um
das jeweils betrachtete
Objekt zur Verfügung
stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in
maximal 80 m Entfernung erreichbar sein.
Eine alternative Löschwasserversorgung ist
abzustimmen.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr
auszubauen. Bezüglich
der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durc
hfahrtshöhe etc.) wird
auf den § 5 BauO NRW
mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und
sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten.
Die Tragfähigkeit der
Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
von 18 t ausgelegt sein.
Sollte das geplante Ge2
bäude > 5.000 m Fläche aufweisen und / oder als Hochregallager
Die Löschwasserversorgung (192 m³) wird über
die bestehende Trinkwasserversorgung sichergestellt. Eine alternative Löschwasserversorgung
wird zusätzlich auf dem Gewerbegrundstück vorgehalten.
Die Vorschriften der Landesbauordnung sind als
öffentlich-rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten. Eine Aufnahme der
Vorgaben als Hinweis in die Planurkunde erübrigt
sich daher.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
(Lagerguthöhe > 9 m)
ausgebildet werden, ist
eine Umfahrt für die
Feuerwehr erforderlich.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht
sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
In der Begründung wird unter
Punkt 1.2.4 ausgeführt, dass die
anfallenden Niederschlagswässer ins Lohner Fliess eingeleitet
werden sollen. Dies stellt einen
erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9
und 10 Wasserhaushaltsgesetz
dar. Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung
der Niederschlagswässer aus
dem Firmengelände der Fa.
Eichhorn beinhaltet nicht die
anfallenden Oberflächenwässer
aus dem Plangebiet.
Weiterhin ist die Leistungsfähigkeit des Lohner Fliesses bis zur
Einmündung in die Rur derzeit
nicht ausreichend. Hier müssen
entsprechende Maßnahmen
durchgeführt werden. In wie weit
dies im Rahmen der Gewässerunterhaltung möglich ist oder
ein wasserrechtliches Verfahren
erforderlich wird, kann derzeit
nicht abgeschätzt werden, da
bisher keine entsprechenden
Unterlagen der unteren Wasserbehörde vorliegen.
Im Plangebiet werden weite
Bereiche als Gewerbeflächen
ausgewiesen. Somit sind die
anfallenden Oberflächenwässer
zumindest als schwach belastet
einzustufen. Somit ist eine Vorbehandlung erforderlich.
Der Vorhabenträger hat eine entsprechende Erlaubnis im Rahmen der Planung und Zulassung
des konkreten Vorhabens zu beantragen.
Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein
umfassendes Entwässerungskonzept für das
Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag
im Bebauungsplanentwurf gefunden hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem Hintergrund im
Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder
Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen
sind und Regenwasser auf der Planfläche selbst
versickert wird, wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden
die einzelnen Gewässerbenutzungen des Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden, um gewässerschädliche Einwirkungen zu verhindern.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Bei der aktuellen Ermittlung des
Überschwemmungsgebietes der
Rur wurde deutlich, dass der
Unterlauf der Rur von weitläufigen Überflutungen betroffen ist.
Daher ist für die anfallenden
Wässer aus den versiegelten
Flächen des Plangebietes eine
Rückhaltung für ein 100jährliches Regenereignis vorzusehen.
Sofern für bestimmte Flächen
eine Versickerung angedacht
wird, sind die o.g. Aspekte der
Vorbehandlung und Rückhaltung ebenso zu beachten. Darüber hinaus ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes
nachzuweisen. Zu beachten ist
bei der Planung auch der teilweise flurnahe Grundwasserstand.
Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW sind alle
Angaben zum Grund-wasserspiegel sowie die
ergänzenden baulichen Maßnahmen zur Sicherstellung der "Versickerungswirksamkeit" ausführlich beschrieben. Der Bemessung der Versickerungsanlagen wurde ein 100-jährliches Regenereignis für den Raum Jülich zugrunde gelegt. Zur
Ermittlung wurde auf die aktuellen Daten des
KOSTR-Atlas (koordinierte StarkregenRegionalisierung-Auswertung des Deutschen
Wetterdienstes) zurückgegriffen. Eine mögliche
Einwirkung auf die geplanten Gebäude bzw. die
angrenzenden Bereiche kann so sicher vermieden
werden.
Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen.
Uferrandstreifen Lohner Fliess
Das o.g. Plangebiet wird von
dem Gewässer Lohner Fliess
tangiert. Da die Leistungsfähigkeit des Lohner Fliesses auf
weite Strecken nicht gegeben
bzw. ausreichend ist, wird angeregt, den Wirtschaftsweg und
die geplanten Grünflächen zu
tauschen, so dass ein Uferrandstreifen für das Fliessgewässer
entsteht.
Gewässer sind als wesentliche
Bestandteile von Natur und
Landschaft offen zu halten.
Gleichzeitig ist es zur Entwicklung und zur Verbesserung des
ökologischen Zustandes des
Gewässers erforderlich, dass
neben der Wasserfläche auch
die Uferbereiche und das Umland bei den Ausweisungen im
Bebauungsplan Berücksichtigung finden.
Aus diesem Grunde ist gemäß §
97 Abs. 6 Landeswassergesetz
beidseitig entlang des v.g. Gewässers ab OK-Böschung ein
mind. 3,0 m breiter Streifen als
Uferstreifen freizuhalten, es sei
Die vorhandene Gewässertrasse יLohner Fließי
wird durch das Plangebiet nicht überlagert. Die
streckenweise parallel zum Gewässer verlaufende
Straße יAm Weiher יwird ebenfalls nicht verändert, so dass auf den ökologischen Zustand des
Gewässers keine Einwirkung stattfindet.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
denn, der Bebauungsplan würde
diesen Bereich als bebaubar
ausweisen. Innerhalb dieser
Fläche sind über die Freihaltung
der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
-
Bebauungen einschl.
Baunebengebäude
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern
und –zäune
Darüber hinaus sollte für die o.g.
angestrebte Entwicklung und
Verbesserung des ökologischen
Zustandes des Gewässers sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab
Böschungsoberkante beidseitig
entlang eines Gewässers freigehalten werden.
In diesem Zusammenhang wird
auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02
und auf § 9, Abs. 20 BauGB
verwiesen, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft festgesetzt werden können.
Im Bebauungsplan wurden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25, 25 BauGB
festgesetzt.
Grundwasserverhältnisse
Nach den vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand
im o.g. Planbereich teilweise
flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m
unter Geländeoberkante ansteigen.
Folgender Hinweis ist in den o.g.
Bebauungsplan aufzunehmen:
Bereits bei der Planung von
unterirdischen Anlagen (Keller,
Garage, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. ableitung - auch kein zeitweiliges Ab-pumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfol-
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
gen. Weiterhin dürfen keine
schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Transportwegbeziehung
Im Plangebiet ist ein Transportweg über den Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteich eingetragen. In der Begründung wird
unter Punkt 1.1.2 ausgeführt,
dass als technische Varianten
entweder eine Querung oberhalb des Straßenkörpers mit
Hilfe einer Transportbrücke oder
eine unterirdische Querung mit
Hilfe eines Tunnelbauwerkes in
Betracht. Bei der Querung handelt es sich um die Kreuzung
eines Fließgewässers. Hierfür ist
ein wasserrechtlicher Antrag
gemäß § 99 Landeswassergesetz erforderlich.
Bezüglich der Transportbrücke ist im weiteren
Verfahren ein Genehmigungsantrag vorzulegen
und eine vertragliche Regelung auf dieser Grundlage zu treffen.
Immissionsschutz
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB sind die
vom Planungsvorhaben ausgehenden und auf die benachbarte
Wohnbebauung einwirkenden
Lärmemissionen zu ermitteln.
Hierbei sind neben den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen
im öffentlichen Straßenraum
auch die Verkehrsbewegungen,
der Ladeverkehr und die Betriebsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück, insbesondere
zur Nachtzeit, unter Beachtung
der Vorbelastung eigener oder
ggfls. fremder Betriebsgeräusche zu berücksichtigen.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das
Gutachten genügt diesen Anforderungen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher
Sicht sind keine Belange betroffen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht
sind ebenfalls keine Belange
betroffen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Natur und Landschaft
Es werden grundsätzlich keine
Bedenken erhoben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Die in der Begründung benannten Belange zu Naturschutz und
Landschaftspflege sind hinreichend definiert.
140
Schreiben des Landesbetriebs
Straßenbau NRW vom
07.05.2015:
Seitens des Landesbetriebes
kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden, da
die verkehrlichen Auswirkungen
nicht dargelegt wurden.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro
für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht
zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der
Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des
Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so
dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der
Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ungeachtet dessen gilt für die
freie Strecke der L 241 Folgendes:
Bei der Anlage von neuen Zufahrten sind Bündelungen mit
vorhandenen Zufahrten vorzunehmen bzw. zu schließen. Die
bestehenden Zuwegungen
(auch wenn diese nur die Rad/Gehwege betreffen) vermindern
die Begreifbarkeit und die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der L 241. Zum
Beispiel enden die vorhandenen
Querungsmöglichkeiten teilweise im Bankett.
Die derzeitige Verkehrsbelastung der L 241 beträgt ca. 1.800
Fahrzeuge pro Tag; der Schwerlastanteil liegt bei ca. 10 %. Bei
mittel- bis langfristiger Betrachtung, spätestens nach Herstellung des Lückenschlusses der L
241 (südlich des Tagebaues
Inden) ist mit einer Steigerung
des Straßenverkehrs zu rech-
Ob ein Lückenschluss tatsächlich beabsichtigt ist,
wird im weiteren Verfahren durch ein Gespräch
bei dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geklärt.
Zur verkehrsgerechten Anbindung des geplanten
Gewerbebetriebes wurde als Grundlage der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung ein
detaillierter Entwurf gem. den Richtlinien für Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012) mit
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
nen. Damit einhergehend ist die
Anbindung des Plangebietes
mittels einer regelgerechten
Linksabbiegespur vorzusehen.
Sämtliche Kosten - auch die
Mehrkosten der Unterhaltung
und Erhaltung - gehen zu Lasten
der Stadt Jülich.
Die Anbindung des Plangebietes
ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende
Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen
sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
•
•
•
•
•
•
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte M
1:25000
Übersichtslageplan M
1:5000
Lageplan M 1:250 und
Deckenhöhenplan M
1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll.
Höhenplan der neuen
Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1:
50 oder 1:25
Für die Anbindung des Plangebietes an die L 241 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt
Jülich und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung
darf vor Abschluss der Vereinbarung und dem Abschluss der
gebührenpflichtigen Sondernutzung nicht begonnen werden.
Im Bereich der Anbindungen an
die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen,
dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen - RAL Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freige-
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
halten werden.
Bezüglich der Transportwegbeziehung sind ebenfalls regelgerechte Planunterlagen beim
Landesbetrieb einzureichen.
Über diese Maßnahme ist ein
Nutzungsvertrag abzuschließen.
141
Dem Landesbetrieb Straßen.NRW wurden entsprechende Planunterlagen übergeben.
E-Mail der regionetz GmbH vom
22.04.2015:
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Wir danken für Ihre Information
und teilen Ihnen hierzu mit, dass
unsererseits gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
grundsätzlich keine Bedenken
bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass
bestehende Versorgungs- und
Anschlussleitungen bzw. Kabel
entsprechend der Richtlinien zu
sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Die rechtlichen und technischen Vorgaben im
Hinblick auf Abstände und Schutzmaßnahmen zu
Versorgungs- und Anschlussleitungen werden im
Genehmigungsverfahren beachtet werden.
Außerdem machen wir darauf
aufmerksam, dass entsprechend
der Richtlinien (DVGWRegelwerk GW 125) bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von
Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers
Schutzmaßnahmen erfolgen
müssen und durch Anpassung
der Straßenkappen entstehende
Kosten vom Veranlasser im
vollen Umfang zu tragen sind.
Die Vorgabe wird beachtet werden.
Bestandspläne erhalten Sie über
unsere Internetplanauskunft.
Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter
Onlineservice / Leitungsauskunft.
Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne
aller Versorgungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über
unsere Internetplanauskunft
(s.o.) einzuholen.
142
E-Mail der Amprion GmbH vom
23.04.2015:
Im Geltungsbereich der o. a.
Bauleitplanung verlaufen keine
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur
die von uns betreuten Anlagen
des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus,
dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
143
Schreiben des Geologischen
Dienstes NRW vom 23.04.2015:
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Folgende Informationen / Anregungen liegen für o.g. Plangebiet vor:
Baugrund, Boden, Wasser:
Den Baugrund bilden wasserbeeinflusste fluviatil abgelagerte
Böden und Auenterrassen durch
die Gewässer Rur, Lohner Fließ
und Mühlenteich, welche sich
durch wechsellagernde Substrate auszeichnen (Fein- und Mittelsand, örtlich Kies, Schluff und
Ton, örtlich anmoorig):
•
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten.
Baugrund und Tektonik:
Dem Geologischen Dienst NRW
liegen keine näheren Informationen dazu vor, inwieweit das
Plangebiet von Parallelstörungen des Rur— Randes betroffen
ist. Für nähere Auskünfte dazu
empfehle ich sich mit der RWE
Power AG in Verbindung zu
setzen.
Erdbebengefährdung:
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW ist bei der Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „ Bauten in deutschen Erdbebenge1
bieten" zu berücksichtigen .
•
Die Gemarkung
Es wurde ein Bodengutachten erstellt.
Die RWE Power AG hat eine Stellungnahme zum
Planentwurf abgegeben.
Die Vorgaben einschlägiger technischer Regelwerke werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewandt werden. Folgender Hinweis
wurde aufgenommen:
„Die Gemarkung Bourheim der Stadt Jülich ist
nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland — Nordrhein — Westfalen, 1 : 350
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Bourheim der Stadt Jülich ist nach der „Karte
der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
— Nordrhein — Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu
DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse
S zuzuordnen.
000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in
geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Die
DIN 4149:2005-04 „ Bauten in deutschen Erdbebengebieten" ist bei der Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten zu berücksichtigen.“
Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades
der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit
§ 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser
Die Umweltprüfung wurde entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 4 BauGB unter Beachtung der
Vorgaben für den Umfang und den Detaillierungsgrad erstellt.
1. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden,
deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen.
Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind
empfehlenswert. Siehe dazu:
Die angesprochenen Karten wurden soweit erforderlich bei der Erstellung des Umweltberichtes
berücksichtigt.
a) Auskunftssystem BK50
mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer
Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004
[ISBN 3-86029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g_
bkSwB.htm und
b) Zur kostenfreien WMSVersion (TIM — online
Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise
unter
http://www.gd.nrw.de/zip
/g_bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip
/g_bkswb.pdf
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes
Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche
Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a.
Siepen, Quellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu
Das Grund- und Oberflächenwasser sowie die
Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des
Schutzgutes Wasser wurden in dem Umweltbericht berücksichtigt.
Die Sickerwasserdynamik und der hydrogeologische Aufbau werden insbesondere durch Ausführung von Baukörpern und Fundamenten betroffen.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
beschreiben.
b) Zu bewerten ist die
Schutzbedürftigkeit /
Schutzfähigkeit des
Schutzgutes Wasser
bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der
Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit
(Boden-) Substrat als
Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
Über die Zulässigkeit der konkreten Baumaßnahme wird im das Genehmigungsverfahren entschieden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird ein Baugrundgutachten erstellt.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu
beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu
erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
3. Wechselwirkungen und
Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser /
Klima
Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Klima wurden in dem
Umweltbericht berücksichtigt.
Bei der Bodeninanspruchnahme
sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des
betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten
drei wesentliche Schutzziele in
den Vordergrund (siehe auch:
UBA 2013: Bodenschutz und
Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
http://www.umweltbundesamt.de
/sites/default/files/medien/378/p
ublikationen/texte
57_2014_erarbeitung_fachlicher
_rechtlicher_und_organisatorisc
her_grundlagen_0.
Die Klimafunktion des betroffenen Bodens anhand
der Schutzziele wurde in dem Umweltbericht berücksichtigt.
Schutzziel 1:
Schutz,
Erhalt und Wiederherstellung
der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
Schutzziel 2:
Schutz,
Erhalt oder Wiederherstellung
der Kühlfunktion des Bodens für
die bodennahen Luftschichten
Die genannten Schutzziele des Bodens wurden
im Umweltbericht berücksichtigt.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
Schutzziel 3:
Schutz
des Bodens vor den negativen
Folgen des Klimawandels.
Zu Schutzziel 1: Bei Ausgleichsmaßnahmen sollten die
genannten Schutzziele für die
Entwicklung des Bodens gemäß
§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und § 5
Abs. 2 Nr. 10 BauGB einschließlich seiner Klimafunktion mit
berücksichtigt werden durch:
a) Zunahme der Gehalte
und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz,
b) Verbesserungen des
Bodenwasserhaushalts,
c) Veränderungen der Biodiversität im Boden,
d) Veränderungen im
Stoffhaushalt (BOKLIMThemenblatt 2011),
e) Maßnahmen gegen
Erosionsgefährdung;
gegen Bodenverdichtung, gegen CO2 - Freisetzung.
Zu Schutzziel 2: Die Kühlfunktion des Bodens steht z. B. u. a.
in Wechselwirkung mit der Bodenfeuchte, dem Grundwasserstand und der Stauwasserbildung.
♦
Hier sollten Wasserschutzgebiete sowie Auenlandschaften und
Bachtäler besondere Berücksichtigung finden insbesondere im Hinblick
auf ihre Empfindlichkeit
gegenüber Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. §
179 BauGB).
Zu Schutzziel 3: Klimatische
Einflüsse auf den Boden können
durch dauerhaft konservierende
Bodenbearbeitung sowie die
Erhöhung der Bodenbedeckung
in Zeiten der Winter- und Sommerbrache kompensiert werden.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
4. Kompensation( vgl. o.g.
Punkt zu Schutzziel 1) :
Aus der Sicht des vorsorgenden
Bodenschutzes empfiehlt sich
bei Eingriffen in Böden eine
ausreichend wirksame bodenbezogene Kompensation.
Methodik zur Suche nach
Kompensationsflächen
1.
Es ist empfehlenswert,
einen Korrekturfaktor für den
Verbrauch von Bodenfunktionen
in die Ausgleichsbilanzierung mit
einfließen zu lassen und an
anderer Stelle, z. Bsp. durch das
2
Festsetzen einer MSPE Fläche,
mit auszugleichen.
2.
Der Begriff „Entwicklung
von Boden" ist in der Bezeichnung „Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft" enthalten. Dies
ist im BauGB nach § 9 Abs.1 Nr.
20 BP und § 5 Abs.2 Nr. 10 /
FNP vorgegeben. Im Text der
Planzeichenverordnung von
1990 ist der Begriff „Boden"
noch nicht berücksichtigt.
o
Suchräume für Ausgleichsflächen: Kompensationsmaßnahmen
sind im Hinblick auf die
Wirksamkeit der
Schutzgüter Boden und
Wasser langfristig zu
planen Es können Verzahnungen mit den Flächen eines Biotopkatasters / Biotopverbundes /
Ökokontos angestrebt
werden. Suchräume bietet das Auskunftssystem
der BK 50 sowie das Biotopflächenkataster und
Quellenkataster.
Flächen im Einflussbereich von tektonischen
Störungen können als
Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen betrachtet werden.
5. Vorsorgender Bodenschutz
1.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202
Die Vorgaben des § 202 BauGB zum Umgang
des Mutterbodens werden im Rahmen des Ge-
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
BauGB zu beachten:
Mutterboden,
der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie
bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
2.
Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen
Link zum Ebook:
http://lv.kommunen.nrw.testade.
net/mkulnv/bodenschutz/bodens
chutz/bodenkundlichebaubegleitu ng/bodenkundlichebaubegleitung-bbb-leitfaden-furdie-praxis/
nehmigungsverfahrens beachtet werden.
Für das Genehmigungsverfahren wird ein Baugrundgutachten erstellt und die Empfehlungen
umgesetzt werden.
------------Fußnote 1:
Bemerkung: DIN 4149:2005
wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die
Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht
durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und
sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
insbesondere DIN EN 1998, Teil
2, 4, 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6.
Fußnote 2:
Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft"
gemäß BauGB § 9 Abs.1 Nr.
201 BPlan und BauGB § 5
Abs.2 Nr. 10 /FNP.
144
Schreiben der Bezirksregierung
Arnsberg vom 28.04.2015:
Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union
194". Ebenfalls wird das Plangebiet von dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld
„Rheinland" (zu gewerblichen
Zwecken) überdeckt. Eigentü-
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Anlage B
zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017
merin des Bergwerksfeldes
„Union 194" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch
die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln. Inhaberin der Erlaubnis "Rheinland" ist die Wintershall Holding GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160 in 34119
Kassel zu 51 % sowie die Statoil
Deutschland Hydrocarbons
GmbH, Dithmarscher Straße 13
in 26723 Emden zu 49 %.
Der Planungsbereich ist nach
den hier vorliegenden Unterlagen (Diffe-renzenpläne mit
Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
Az.: 61.42.63 - 2000 - 1) von
durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Das gesamte Plangebiet wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind (vgl. nachrichtliche Übernahme im Planentwurf).
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Die Grundwasserabsenkung sowie der Wiederanstieg im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Braunkohletagebaus und die hierdurch möglicherweise verursachten Bodenbewegungen werden
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch
das Baugrundgutachten berücksichtigt werden.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen
und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE
Anlage B
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Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt.
Diesbezüglich empfehle ich
Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen,
falls dieses nicht bereits erfolgt
ist.
Ich bitte vorsorglich, von einer
Beteiligung des ehemaligen
Bergamtes Düren bzw. Bergverwaltung in Dürer) abzusehen,
da seit dem 01.01.2008 Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung der Bergbehörde als
TÖB nur noch unter der oben
angegebenen Adresse in Dortmund erarbeitet werden.
145
Schreiben des LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland
vom 04.05.2015:
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
mit Ihrem Schreiben vom
10.04.2015 haben Sie mich über
die Planungsabsicht im oben
genannten Bereich informiert
und gleichzeitig um Äußerung
im Hinblick auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
gebeten.
Im Plangebiet befindet sich das
gemäß § 3 DSchG rechtskräftig
eingetragene Baudenkmal
„Kirchberger Mühlenteich".
Da im Vorentwurf zum Bebauungsplan die Möglichkeit skizziert wird, die Abflüsse aus den
versiegelten Flächen in den
„Lohner Fließ" und später in die
Rurteiche abzuleiten, muss untersucht werden, welche Auswirkungen das zusätzliche Wasser für die Funktionalität und
substantielle Erhaltung der Rurteiche, als künstlich angelegte
Wasserbauwerke hat. Auch ist
zu überprüfen, ob eine substan-
Das Ingenieurbüros Norbert Behler VDI hat ein
Entwässerungskonzept erstellt. Die geplante Entwässerung wird auch im Rahmen des Umweltberichts behandelt.
Die denkmalpflegerische Belange wurden sowohl
für den יAKK-Mühlenteich יals auch für den Auslauf des יLohner Fließes יin die Rur in der Planung berücksichtigt.
Anlage B
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tielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit durch das geplante Brückenbauwerk vorliegt.
146
Schreiben der RWE Power AG
vom 10.04.2015:
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Wir haben Ihre Anfrage geprüft
und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass die
Talauenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 im
gesamten Plangebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten können.
Humose Böden sind empfindlich
gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei
einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist
daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr.
1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Das gesamte Plangebiet wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind (vgl. nachrichtliche Übernahme im Planentwurf).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Bodenverhältnisse durch das Baugrundgutachten berücksichtigt werden.
Die genannten Bauvorschriften werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beachtet werden.
Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau" und der DIN 18 196
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten."
Ferner befindet sich im Bereich
des Plangebietes die aktive
Grundwassermessstelle 86897
der RWE Power AG.
Aktive Grundwassermessstellen
sind unter dem Gesichtspunkt
des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller
Baumaßnahmen zu sichern. Die
jeweilige Zugänglichkeit für
Der Standort der Grundwassermessstelle wurde
nachrichtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Anlage B
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Grundwasserstandsmessungen
sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Messstelle
H-Wert
86897
56 40913,6
R-Wert
25 24595,7