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Sitzungsvorlage (Anl B)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
112 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Anlage B Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " Nr. Stellungnahme 139 Schreiben des Kreises Düren vom 09.06.2015: Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei Kreisentwicklung und straßen Brandschutz Umweltamt Kreisentwicklung Auf den Termin am 03.06.2015 in der Kreisverwaltung wird verwiesen (das Protokoll wird durch die Stadt Jülich gefertigt). Es ist deutlich geworden, dass die Planung zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang" sehr komplex ist und einer dezidierten städtebaulichen Betrachtung und Begründung bedarf. Im Focus hierbei stehen die Belange • Natur- und Artenschutz • Landschaftsbild • Emissionssituation • Nachweis der Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme / Betriebskonzept • Alternativprüfung • Verkehrssituation • Entwässerungskonzept • Vermeidungsgebot / Minderung des Eingriffs • Innenentwicklung vor Außenentwicklung • Ausgleichflächen / Tauschflächen • Einbeziehen der vorhandenen und weiterführenden Bauleitplanung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Es wurde vereinbart, dass im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung die Eckpunkte der Bauleitplanung erläutert und zusammengestellt werden, sowie eine prinzipielle Umsetzbarkeit der Planung abgeleitet wird. Kreisstraßen Aus Sicht der Kreisstraßen werden keine Belange zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Jülich vorgetragen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Brandschutz 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 3 3.200 l/min (192 m /h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durc hfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. Sollte das geplante Ge2 bäude > 5.000 m Fläche aufweisen und / oder als Hochregallager Die Löschwasserversorgung (192 m³) wird über die bestehende Trinkwasserversorgung sichergestellt. Eine alternative Löschwasserversorgung wird zusätzlich auf dem Gewerbegrundstück vorgehalten. Die Vorschriften der Landesbauordnung sind als öffentlich-rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten. Eine Aufnahme der Vorgaben als Hinweis in die Planurkunde erübrigt sich daher. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 (Lagerguthöhe > 9 m) ausgebildet werden, ist eine Umfahrt für die Feuerwehr erforderlich. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung In der Begründung wird unter Punkt 1.2.4 ausgeführt, dass die anfallenden Niederschlagswässer ins Lohner Fliess eingeleitet werden sollen. Dies stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung der Niederschlagswässer aus dem Firmengelände der Fa. Eichhorn beinhaltet nicht die anfallenden Oberflächenwässer aus dem Plangebiet. Weiterhin ist die Leistungsfähigkeit des Lohner Fliesses bis zur Einmündung in die Rur derzeit nicht ausreichend. Hier müssen entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. In wie weit dies im Rahmen der Gewässerunterhaltung möglich ist oder ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da bisher keine entsprechenden Unterlagen der unteren Wasserbehörde vorliegen. Im Plangebiet werden weite Bereiche als Gewerbeflächen ausgewiesen. Somit sind die anfallenden Oberflächenwässer zumindest als schwach belastet einzustufen. Somit ist eine Vorbehandlung erforderlich. Der Vorhabenträger hat eine entsprechende Erlaubnis im Rahmen der Planung und Zulassung des konkreten Vorhabens zu beantragen. Das Ingenieurbüro Norbert Behler VDI hat ein umfassendes Entwässerungskonzept für das Plangebiet erstellt, welches seinen Niederschlag im Bebauungsplanentwurf gefunden hat. Der Gutachter Fehr kommt vor diesem Hintergrund im Umweltbericht zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser auf der Planfläche selbst versickert wird, wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist. Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden die einzelnen Gewässerbenutzungen des Vorhabens und die dafür erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen behandelt sowie die ggf. erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden, um gewässerschädliche Einwirkungen zu verhindern. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Bei der aktuellen Ermittlung des Überschwemmungsgebietes der Rur wurde deutlich, dass der Unterlauf der Rur von weitläufigen Überflutungen betroffen ist. Daher ist für die anfallenden Wässer aus den versiegelten Flächen des Plangebietes eine Rückhaltung für ein 100jährliches Regenereignis vorzusehen. Sofern für bestimmte Flächen eine Versickerung angedacht wird, sind die o.g. Aspekte der Vorbehandlung und Rückhaltung ebenso zu beachten. Darüber hinaus ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nachzuweisen. Zu beachten ist bei der Planung auch der teilweise flurnahe Grundwasserstand. Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW sind alle Angaben zum Grund-wasserspiegel sowie die ergänzenden baulichen Maßnahmen zur Sicherstellung der "Versickerungswirksamkeit" ausführlich beschrieben. Der Bemessung der Versickerungsanlagen wurde ein 100-jährliches Regenereignis für den Raum Jülich zugrunde gelegt. Zur Ermittlung wurde auf die aktuellen Daten des KOSTR-Atlas (koordinierte StarkregenRegionalisierung-Auswertung des Deutschen Wetterdienstes) zurückgegriffen. Eine mögliche Einwirkung auf die geplanten Gebäude bzw. die angrenzenden Bereiche kann so sicher vermieden werden. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist bis zur Offenlage nachzuweisen. Uferrandstreifen Lohner Fliess Das o.g. Plangebiet wird von dem Gewässer Lohner Fliess tangiert. Da die Leistungsfähigkeit des Lohner Fliesses auf weite Strecken nicht gegeben bzw. ausreichend ist, wird angeregt, den Wirtschaftsweg und die geplanten Grünflächen zu tauschen, so dass ein Uferrandstreifen für das Fliessgewässer entsteht. Gewässer sind als wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft offen zu halten. Gleichzeitig ist es zur Entwicklung und zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers erforderlich, dass neben der Wasserfläche auch die Uferbereiche und das Umland bei den Ausweisungen im Bebauungsplan Berücksichtigung finden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz beidseitig entlang des v.g. Gewässers ab OK-Böschung ein mind. 3,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten, es sei Die vorhandene Gewässertrasse ‫י‬Lohner Fließ‫י‬ wird durch das Plangebiet nicht überlagert. Die streckenweise parallel zum Gewässer verlaufende Straße ‫י‬Am Weiher‫ י‬wird ebenfalls nicht verändert, so dass auf den ökologischen Zustand des Gewässers keine Einwirkung stattfindet. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 denn, der Bebauungsplan würde diesen Bereich als bebaubar ausweisen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen: - Bebauungen einschl. Baunebengebäude Lagerflächen, Parkflächen für Kfz Straßen und Wege landwirtschaftliche Intensivnutzung Dünger- und Herbizideinsatz Begrenzungsmauern und –zäune Darüber hinaus sollte für die o.g. angestrebte Entwicklung und Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab Böschungsoberkante beidseitig entlang eines Gewässers freigehalten werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom 24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9, Abs. 20 BauGB verwiesen, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden können. Im Bebauungsplan wurden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25, 25 BauGB festgesetzt. Grundwasserverhältnisse Nach den vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o.g. Planbereich teilweise flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Folgender Hinweis ist in den o.g. Bebauungsplan aufzunehmen: Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. ableitung - auch kein zeitweiliges Ab-pumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfol- Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 gen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Transportwegbeziehung Im Plangebiet ist ein Transportweg über den Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteich eingetragen. In der Begründung wird unter Punkt 1.1.2 ausgeführt, dass als technische Varianten entweder eine Querung oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer Transportbrücke oder eine unterirdische Querung mit Hilfe eines Tunnelbauwerkes in Betracht. Bei der Querung handelt es sich um die Kreuzung eines Fließgewässers. Hierfür ist ein wasserrechtlicher Antrag gemäß § 99 Landeswassergesetz erforderlich. Bezüglich der Transportbrücke ist im weiteren Verfahren ein Genehmigungsantrag vorzulegen und eine vertragliche Regelung auf dieser Grundlage zu treffen. Immissionsschutz Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind die vom Planungsvorhaben ausgehenden und auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmemissionen zu ermitteln. Hierbei sind neben den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen im öffentlichen Straßenraum auch die Verkehrsbewegungen, der Ladeverkehr und die Betriebsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück, insbesondere zur Nachtzeit, unter Beachtung der Vorbelastung eigener oder ggfls. fremder Betriebsgeräusche zu berücksichtigen. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten genügt diesen Anforderungen. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind ebenfalls keine Belange betroffen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Natur und Landschaft Es werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Die in der Begründung benannten Belange zu Naturschutz und Landschaftspflege sind hinreichend definiert. 140 Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 07.05.2015: Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden, da die verkehrlichen Auswirkungen nicht dargelegt wurden. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ungeachtet dessen gilt für die freie Strecke der L 241 Folgendes: Bei der Anlage von neuen Zufahrten sind Bündelungen mit vorhandenen Zufahrten vorzunehmen bzw. zu schließen. Die bestehenden Zuwegungen (auch wenn diese nur die Rad/Gehwege betreffen) vermindern die Begreifbarkeit und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241. Zum Beispiel enden die vorhandenen Querungsmöglichkeiten teilweise im Bankett. Die derzeitige Verkehrsbelastung der L 241 beträgt ca. 1.800 Fahrzeuge pro Tag; der Schwerlastanteil liegt bei ca. 10 %. Bei mittel- bis langfristiger Betrachtung, spätestens nach Herstellung des Lückenschlusses der L 241 (südlich des Tagebaues Inden) ist mit einer Steigerung des Straßenverkehrs zu rech- Ob ein Lückenschluss tatsächlich beabsichtigt ist, wird im weiteren Verfahren durch ein Gespräch bei dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geklärt. Zur verkehrsgerechten Anbindung des geplanten Gewerbebetriebes wurde als Grundlage der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung ein detaillierter Entwurf gem. den Richtlinien für Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012) mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 nen. Damit einhergehend ist die Anbindung des Plangebietes mittels einer regelgerechten Linksabbiegespur vorzusehen. Sämtliche Kosten - auch die Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung - gehen zu Lasten der Stadt Jülich. Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: • • • • • • Erläuterungsbericht Übersichtskarte M 1:25000 Übersichtslageplan M 1:5000 Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. Höhenplan der neuen Erschließungsstraße Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25 Für die Anbindung des Plangebietes an die L 241 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Jülich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung und dem Abschluss der gebührenpflichtigen Sondernutzung nicht begonnen werden. Im Bereich der Anbindungen an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freige- Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 halten werden. Bezüglich der Transportwegbeziehung sind ebenfalls regelgerechte Planunterlagen beim Landesbetrieb einzureichen. Über diese Maßnahme ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen. 141 Dem Landesbetrieb Straßen.NRW wurden entsprechende Planunterlagen übergeben. E-Mail der regionetz GmbH vom 22.04.2015: Der Rat nimmt zur Kenntnis. Wir danken für Ihre Information und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen bzw. Kabel entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die rechtlichen und technischen Vorgaben im Hinblick auf Abstände und Schutzmaßnahmen zu Versorgungs- und Anschlussleitungen werden im Genehmigungsverfahren beachtet werden. Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der Richtlinien (DVGWRegelwerk GW 125) bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen Umfang zu tragen sind. Die Vorgabe wird beachtet werden. Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter Onlineservice / Leitungsauskunft. Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft (s.o.) einzuholen. 142 E-Mail der Amprion GmbH vom 23.04.2015: Im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 143 Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 23.04.2015: Der Rat nimmt zur Kenntnis. Folgende Informationen / Anregungen liegen für o.g. Plangebiet vor: Baugrund, Boden, Wasser: Den Baugrund bilden wasserbeeinflusste fluviatil abgelagerte Böden und Auenterrassen durch die Gewässer Rur, Lohner Fließ und Mühlenteich, welche sich durch wechsellagernde Substrate auszeichnen (Fein- und Mittelsand, örtlich Kies, Schluff und Ton, örtlich anmoorig): • Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Baugrund und Tektonik: Dem Geologischen Dienst NRW liegen keine näheren Informationen dazu vor, inwieweit das Plangebiet von Parallelstörungen des Rur— Randes betroffen ist. Für nähere Auskünfte dazu empfehle ich sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen. Erdbebengefährdung: Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „ Bauten in deutschen Erdbebenge1 bieten" zu berücksichtigen . • Die Gemarkung Es wurde ein Bodengutachten erstellt. Die RWE Power AG hat eine Stellungnahme zum Planentwurf abgegeben. Die Vorgaben einschlägiger technischer Regelwerke werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewandt werden. Folgender Hinweis wurde aufgenommen: „Die Gemarkung Bourheim der Stadt Jülich ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland — Nordrhein — Westfalen, 1 : 350 Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Bourheim der Stadt Jülich ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland — Nordrhein — Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Die DIN 4149:2005-04 „ Bauten in deutschen Erdbebengebieten" ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten zu berücksichtigen.“ Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser Die Umweltprüfung wurde entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 4 BauGB unter Beachtung der Vorgaben für den Umfang und den Detaillierungsgrad erstellt. 1. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu: Die angesprochenen Karten wurden soweit erforderlich bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3-86029-709-0]. http://www.gd.nrw.de/g_ bkSwB.htm und b) Zur kostenfreien WMSVersion (TIM — online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip /g_bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip /g_bkswb.pdf 2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu Das Grund- und Oberflächenwasser sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser wurden in dem Umweltbericht berücksichtigt. Die Sickerwasserdynamik und der hydrogeologische Aufbau werden insbesondere durch Ausführung von Baukörpern und Fundamenten betroffen. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. Über die Zulässigkeit der konkreten Baumaßnahme wird im das Genehmigungsverfahren entschieden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird ein Baugrundgutachten erstellt. c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. 3. Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Wasser / Klima Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Klima wurden in dem Umweltbericht berücksichtigt. Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten drei wesentliche Schutzziele in den Vordergrund (siehe auch: UBA 2013: Bodenschutz und Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01) http://www.umweltbundesamt.de /sites/default/files/medien/378/p ublikationen/texte 57_2014_erarbeitung_fachlicher _rechtlicher_und_organisatorisc her_grundlagen_0. Die Klimafunktion des betroffenen Bodens anhand der Schutzziele wurde in dem Umweltbericht berücksichtigt. Schutzziel 1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens Schutzziel 2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten Die genannten Schutzziele des Bodens wurden im Umweltbericht berücksichtigt. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Schutzziel 3: Schutz des Bodens vor den negativen Folgen des Klimawandels. Zu Schutzziel 1: Bei Ausgleichsmaßnahmen sollten die genannten Schutzziele für die Entwicklung des Bodens gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB einschließlich seiner Klimafunktion mit berücksichtigt werden durch: a) Zunahme der Gehalte und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz, b) Verbesserungen des Bodenwasserhaushalts, c) Veränderungen der Biodiversität im Boden, d) Veränderungen im Stoffhaushalt (BOKLIMThemenblatt 2011), e) Maßnahmen gegen Erosionsgefährdung; gegen Bodenverdichtung, gegen CO2 - Freisetzung. Zu Schutzziel 2: Die Kühlfunktion des Bodens steht z. B. u. a. in Wechselwirkung mit der Bodenfeuchte, dem Grundwasserstand und der Stauwasserbildung. ♦ Hier sollten Wasserschutzgebiete sowie Auenlandschaften und Bachtäler besondere Berücksichtigung finden insbesondere im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. § 179 BauGB). Zu Schutzziel 3: Klimatische Einflüsse auf den Boden können durch dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung sowie die Erhöhung der Bodenbedeckung in Zeiten der Winter- und Sommerbrache kompensiert werden. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 4. Kompensation( vgl. o.g. Punkt zu Schutzziel 1) : Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes empfiehlt sich bei Eingriffen in Böden eine ausreichend wirksame bodenbezogene Kompensation. Methodik zur Suche nach Kompensationsflächen 1. Es ist empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch von Bodenfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer Stelle, z. Bsp. durch das 2 Festsetzen einer MSPE Fläche, mit auszugleichen. 2. Der Begriff „Entwicklung von Boden" ist in der Bezeichnung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" enthalten. Dies ist im BauGB nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BP und § 5 Abs.2 Nr. 10 / FNP vorgegeben. Im Text der Planzeichenverordnung von 1990 ist der Begriff „Boden" noch nicht berücksichtigt. o Suchräume für Ausgleichsflächen: Kompensationsmaßnahmen sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schutzgüter Boden und Wasser langfristig zu planen Es können Verzahnungen mit den Flächen eines Biotopkatasters / Biotopverbundes / Ökokontos angestrebt werden. Suchräume bietet das Auskunftssystem der BK 50 sowie das Biotopflächenkataster und Quellenkataster. Flächen im Einflussbereich von tektonischen Störungen können als Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen betrachtet werden. 5. Vorsorgender Bodenschutz 1. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 Die Vorgaben des § 202 BauGB zum Umgang des Mutterbodens werden im Rahmen des Ge- Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 BauGB zu beachten: Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 2. Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen Link zum Ebook: http://lv.kommunen.nrw.testade. net/mkulnv/bodenschutz/bodens chutz/bodenkundlichebaubegleitu ng/bodenkundlichebaubegleitung-bbb-leitfaden-furdie-praxis/ nehmigungsverfahrens beachtet werden. Für das Genehmigungsverfahren wird ein Baugrundgutachten erstellt und die Empfehlungen umgesetzt werden. ------------Fußnote 1: Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 2, 4, 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6. Fußnote 2: Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" gemäß BauGB § 9 Abs.1 Nr. 201 BPlan und BauGB § 5 Abs.2 Nr. 10 /FNP. 144 Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 28.04.2015: Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 194". Ebenfalls wird das Plangebiet von dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland" (zu gewerblichen Zwecken) überdeckt. Eigentü- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 merin des Bergwerksfeldes „Union 194" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Inhaberin der Erlaubnis "Rheinland" ist die Wintershall Holding GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160 in 34119 Kassel zu 51 % sowie die Statoil Deutschland Hydrocarbons GmbH, Dithmarscher Straße 13 in 26723 Emden zu 49 %. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Diffe-renzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 - 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Das gesamte Plangebiet wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind (vgl. nachrichtliche Übernahme im Planentwurf). Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Die Grundwasserabsenkung sowie der Wiederanstieg im Zusammenhang mit dem Betrieb des Braunkohletagebaus und die hierdurch möglicherweise verursachten Bodenbewegungen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Baugrundgutachten berücksichtigt werden. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Ich bitte vorsorglich, von einer Beteiligung des ehemaligen Bergamtes Düren bzw. Bergverwaltung in Dürer) abzusehen, da seit dem 01.01.2008 Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Bergbehörde als TÖB nur noch unter der oben angegebenen Adresse in Dortmund erarbeitet werden. 145 Schreiben des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 04.05.2015: Der Rat nimmt zur Kenntnis. mit Ihrem Schreiben vom 10.04.2015 haben Sie mich über die Planungsabsicht im oben genannten Bereich informiert und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten. Im Plangebiet befindet sich das gemäß § 3 DSchG rechtskräftig eingetragene Baudenkmal „Kirchberger Mühlenteich". Da im Vorentwurf zum Bebauungsplan die Möglichkeit skizziert wird, die Abflüsse aus den versiegelten Flächen in den „Lohner Fließ" und später in die Rurteiche abzuleiten, muss untersucht werden, welche Auswirkungen das zusätzliche Wasser für die Funktionalität und substantielle Erhaltung der Rurteiche, als künstlich angelegte Wasserbauwerke hat. Auch ist zu überprüfen, ob eine substan- Das Ingenieurbüros Norbert Behler VDI hat ein Entwässerungskonzept erstellt. Die geplante Entwässerung wird auch im Rahmen des Umweltberichts behandelt. Die denkmalpflegerische Belange wurden sowohl für den ‫י‬AKK-Mühlenteich‫ י‬als auch für den Auslauf des ‫י‬Lohner Fließes‫ י‬in die Rur in der Planung berücksichtigt. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 tielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit durch das geplante Brückenbauwerk vorliegt. 146 Schreiben der RWE Power AG vom 10.04.2015: Der Rat nimmt zur Kenntnis. Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass die Talauenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten können. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Das gesamte Plangebiet wird wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind (vgl. nachrichtliche Übernahme im Planentwurf). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Bodenverhältnisse durch das Baugrundgutachten berücksichtigt werden. Die genannten Bauvorschriften werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beachtet werden. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten." Ferner befindet sich im Bereich des Plangebietes die aktive Grundwassermessstelle 86897 der RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Der Standort der Grundwassermessstelle wurde nachrichtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Anlage B zur Vorlagen-Nr.: 62 / 2017 Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Messstelle H-Wert 86897 56 40913,6 R-Wert 25 24595,7